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Kammerbrief der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, Nr. 2/2012

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04 Ausgewertet: Personalbedarfsanalyse in sächsischen Steuerberatungskanzleien

07 Ihre Meinung

08 Neues aus Sachsen • Tätigkeitsbericht – Termine Präsidentin/Vorstand und Mitglieder • Hackerangriff auf der Kammerversammlung • Sächsisches „Netzwerk Steuerberatung im Handwerk“ gegründet • Neuer Service für Mitglieder: Kammerbibliothek mit Ausleihe • Berufsstand präsentiert sich sportlich • Vorgestellt: Sandra Lehmann – Referentin Seminarwesen

12 Neues aus dem Seminarwesen

• Nur noch wenige Plätze: „Kick-Off-Einführungstage für Azubis“ • Neu: Praxisworkshop „Ausbildung erfolgreich gestalten“ • Tino Müller: Umsatzsteuer – die Behandlung der Heilberufe, Heilhilfsberufe, Pflegedienste und Pflegeheime

14 Aus- und Fortbildung • Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/-r“ 2012 • Erste Abschlussprüfung des Klausurenverbundes "Steuerfachangestelltenprüfung" Sommer 2012 • Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in 2011 / 2012 • Terminübersicht für das Ausbildungs- und Prüfungsjahr 2012/13

18 Neues aus Berlin • Neuer Versicherungsschutz bei der Sozietät • Anordnung der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten • Steuerberater als Prüfer von Finanzanlagenvermittlern • Deutscher Steuerberaterkongress 2012 • Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt • Umsatzsteuerliche Organschaft – mittelbare finanzielle Eingliederung Schreiben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen • Umsatzsteuer – Steuersatz bei Restaurationsleistungen Schreiben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen • Erstes BWL-Symposium der BStBK

23 Berufsrecht • Berufliche Niederlassung des geschäftsführenden Steuerberaters am Sitz der GmbH vor Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erforderlich • Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in sog. § 7 a SGB IV-Verfahren vor den Sozialgerichten nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes • Unzulässige Kooperation und Gebührenteilung mit Bilanzbuchhalter als freiem Mitarbeiter • Beratungspflichten des Steuerberaters bei bilanzieller Überschuldung einer GmbH

24 Aktuelles

• Geburtstage • Torsten Nihof: Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung • 45. Jahres-Arbeitstagung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen 2012“ • Neuerscheinungen

Inhalt

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Vorwort

wie sagt man so schön: Nach der EM ist vor der WM. Auf den steuer-beratenden Beruf in Sachsen übertragen, muss es heißen: Nach der Kammerversammlung ist vor der Kammerversammlung.Lassen Sie mich also kurz zurückblicken: Ich denke man kann im Namen aller sprechen, dass das neue Dresdner Fußballstadion am 21.06.2012 ein toller Veranstaltungsort war. Auch das am Abend statt-findende Sommerfest kam bei Ihnen wieder sehr gut an. Das lag wohl unter anderem am schmackhaften Büfett und der lockeren Atmosphä-re. Kurzum: Die Stimmung war spitze. Genauso gelungen war der Vortrag des Gastreferenten Tobias Schrö-del zum Thema IT-Sicherheit. Der Experte hat uns auf eine sehr humorvolle Art und Weise wieder einmal vor Augen geführt, dass eine hundertprozentige Sicherheit in diesem Bereich nicht möglich ist. Aha-Effekte gab es während des Vortrages reichlich, aber auch das ein oder andere "Oje" war zu hören. Verzweifeln sollte man an der Problematik "IT-Sicherheit" sicher nicht. Mit den Tipps des Referenten und einer gesunden Sensibilität kann man zumindest die größten Klippen umschiffen. Sich vor der technischen Weiterentwicklung zu verschließen, ist bei unserem Beruf jedenfalls ausgeschlossen. Das hat der Fortschritt der letzten 20 Jahre bewiesen. Die Kammerversammlung als solches war diesmal lebhaft. Es wurde intensiv über den Wirtschaftsplan 2013 diskutiert. Vorschläge bis hin zur Erhöhung des Kammerbeitrages standen zur Abstimmung. Ent-warnung: Es bleibt auch 2013 alles beim Alten, die Beiträge steigen nicht. Ob es auf Dauer so sein kann, werden wir abwarten müssen. Jedenfalls hat der Vorstand der Steuerberaterkammer das Thema auf-genommen. Wir werden in der Geschäftsstelle Maßnahmen ergreifen, um eine noch bessere Überwachung der Ausgabenseite zu erreichen. Damit verbunden ist eine schnellere Reaktion auf aktuelle Entwick-lungen. Wir möchten uns bei allen Kolleginnen und Kollegen bedanken, die trotz ihrer vollen Schreibtische, die Zeit gefunden haben, an der Kammerversammlung teilzunehmen. Und weil nach der Kammerver-sammlung vor der Kammerversammlung ist, wird bereits die nächste Zusammenkunft geplant. Ihre Vorschläge für neue, interessante Veran-staltungsorte in Sachsen nehmen wir jederzeit gern entgegen – natür-lich auch über das Mitgliederforum auf www.sbk-sachsen.de/forum.

Ihre Steffi MüllerPRÄSIDENTIN

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

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Personalbedarfsanalyse in säch-sischen Steuerberatungskanzleien

Ausgewertet:

Der quantitative und qualitative Personalbedarf in Steuerberatungskanzleien war bislang empirisch wenig erforscht. Um den sächsischen Berufsstand mit verläss-lichen Daten für die eigene Planung zu unterstützen, führte das Institut für Freie Berufe im Auftrag der Steu-erberaterkammer des Freistaates Sachsen im ersten Halbjahr 2012 eine Personalbedarfsstudie durch. Die wichtigsten Ergebnisse des über 60-seitigen Abschluss-berichts werden nachfolgend in Kurzform präsentiert.

Konzeption und Methodik

Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei unter-schiedliche Erhebungsverfahren angewandt: Fra-gebögen für die vorrangig quantitativen Fragestellungen an die Mitglieder der Steuerberaterkammer Sachsen und Leitfäden für die Durchführung qualitativ ausgerich-teter Experteninterviews. Die Parallelverwendung die-ser beiden Erhebungsarten diente der wechselseitigen Informationsergänzung und damit der Niveausteigerung des erzielten wissenschaftlichen Gehalts.Die Mitglieder wurden schriftlich um Studienteilnahme gebeten. Im Zeitraum vom 02.03. bis 30.04.2012 gab es die Möglichkeit den beigefügten Fragebogen entwe-der in Papierform auszufüllen und per Post zurückzu-senden oder online zu beantworten. Insgesamt wurden 478 Fragebögen zurückgeschickt (n=478). Ausgehend von einer Grundgesamtheit an 1.236 Steuerberatungs-kanzleien lag der Rücklauf bei 38,7 Prozent.

Ergebnisse

Vorhandene Personalbedarfe, der aktuelle Personalbe-stand und die Chancen der Personalbedarfsdeckung werden von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, darunter dem Stand von Spezialisierung und Arbeitstei-lung, der wirtschaftlichen Gesamtlage, dem erreichten Berufsprestige, der Gehaltssituation, der Komplexität der beruflichen Anforderungen, den Zugangsbeschrän-kungen zum Beruf und den jeweiligen Gegebenheiten am (Aus-)Bildungsmarkt. Diese Bedingungen wirken sich zudem auf das aktuelle und erwartete Ausschrei-bungsverhalten und die Bewertung der Personalbe-darfsdeckungsmöglichkeiten aus.

Steuerberater

Bei den Steuerberatern selbst macht sich die Neigung zu einer zunehmenden Akademisierung unabhängig vom jeweiligen Kanzleialter bemerkbar. Akademische Titel eröffneten, zumal in größeren Kanzleien und insbesondere im Falle von Universitätsabschlüssen, günstigere Aufstiegsoptionen. Die Akademisierung dürfte sich vor allem auf Bachelor-Absolventen bezie-hen, nicht aber auf Masterstudiengänge, bei denen die Einschreibungen sinken. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass eher Juristen als Betriebswirte in der Qualifizierung für den Steuerberater-Beruf im Vorder-grund stehen. Durch den tendenziellen Umschwung des Arbeitsschwerpunktes in Steuerberatungskanzleien von Aufgaben der Minimierung der Steuerlast von Klienten hin zur Unternehmensberatung wird jedoch vermut-lich die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse zunehmen.Insgesamt selten qualifizieren sich Steuerberater über den Weg der Finanzverwaltung für ihren Beruf. Hier könnte einerseits die Ost-West-Differenzierung eine zen-trale Rolle spielen – gegenwärtige Steuerberater in den neuen Bundesländern besitzen erst seit etwas mehr als 20 Jahren die Möglichkeit, diesen Qualifizierungspfad in Anspruch zu nehmen. Zudem bietet der Verbleib im ge-hobenen Dienst ein höheres Niveau an Beschäftigungs- und wirtschaftlicher Sicherheit als eine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater. Tiefgreifende Qualitätsunter-schiede werden zwischen den verschiedenen Zugangs-wegen allerdings nicht gesehen. Ausschlaggebend sei in erster Linie die erzielte Praxiserfahrung.

Der Rückgriff auf freie Mitarbeiter statt auf Angestellte spielt trotz des flexibleren Arbeitskräfteeinsatzes und der Kosteneinsparung im Hinblick auf Sozialversicherungs-beiträge eine nur untergeordnete Rolle. Freie Mitarbeiter zu rekrutieren wird nur dann als praktikabel beurteilt, wenn am Arbeitsmarkt ein Überschuss an für die vorge-sehene Tätigkeit qualifiziertem Personal verfügbar wäre, doch ist dies gerade nicht der Fall. Dementsprechend sei es wesentlich, die gegebenen Arbeitskräfte durch Ange-stelltenverhältnisse enger an die Kanzlei zu binden.

Angestellte

Unterschiede ergeben sich auch in der Zahl der im letz-ten Jahr ausgeschriebenen Stellen. Demnach sind vor allem Steuerfachangestellte und Auszubildende enorm

Titel

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Titel

gefragt, bei denen auch die meisten Bewerbungen pro ausgeschriebener Stelle zu finden sind.

Dies gilt sowohl für städtische als auch für ländliche Regionen. Dauerhafte Anstellungen konnten insbe-sondere bei Steuerberatern, Steuerfachangestellten, Auszubildenden und Praktikanten erreicht werden. Schwierigkeiten, Personalbedarfe decken zu können, werden insbesondere bei Steuerfachangestellten und Auszubildenden gesehen. Dies sind auch die Gruppen, bei denen im Zeitraum der nächsten fünf Jahre eine Verschärfung des Personalbedarfsdeckungsproblems erwartet wird. Um die Kluft zwischen offerierten Stellen und dem Personalangebot schließen zu können, wird es voraussichtlich notwendig werden, verstärkt auf Gruppen verwandter (kaufmännischer) Berufe zurückzugreifen, die erst durch Fort- und Weiterqualifi-zierungen an die Tätigkeit der Steuerberatung heran-geführt werden müssen. Auch der Einarbeitungsauf-wand der Kanzleien dürfte in diesem Zusammenhang steigen. Keine Personalengpässe sind hingegen bei Steuerberatern oder bei Angestellten in Sekretariat und Verwaltung zu erwarten.

Praktikanten

In sächsischen Steuerberatungskanzleien sind momen-tan vergleichsweise häufig Steuerberater, Steuerfach-angestellte, Buchhalter aber auch Auszubildende und Personal in Sekretariat und Verwaltung sowie besonde-re Gruppen mit Hochschulabschluss beschäftigt, selten jedoch Praktikanten. Der Einsatz von Praktikanten gilt in Steuerberatungskanzleien insgesamt als nur bedingt vorteilhaft, jedoch ist bei dieser Einschätzung eine Differenzierung der Praktikantengruppe zu berücksichti-gen. Studentische Praktikanten besitzen bereits breitere fachbezogene Kompetenzen als Schülerpraktikanten. Zudem befindet sich der Zeitpunkt ihres Eintritts ins Be-rufsleben in näherer Zukunft. Sie können von Kanzleien als vielversprechender angesehen und möglicherweise bald längerfristig in die Arbeitsabläufe eingebunden wer-den. Bei Gruppenumschülern hängt die Attraktivität für Kanzleien von ihrem bisherigen beruflichen Hintergrund, der Qualität des aktuellen Bildungsträgers der Umschu-lung sowie der verbleibenden Zeit bis zur Erreichung des Renteneintrittsalters ab. Schülerpraktikanten heranzuziehen, wird insgesamt als

Erwartete Perso-nalveränderung in sächsischen Kanzleien bis 2017 (Stellen) in Prozent (n=478)

bis -1 0 bis +1 bis +2 bis +3 bis +4 bis +5 mehr als 5

Steuerberater

Freie Mitarbeiter - 90,2 7,5 1,7 0,2 0,2 - -Angestellte 0,6 77 16,5 4,4 0,6 - - 0,2

Rechtsanwälte

Freie Mitarbeiter - 99,2 0,8 - - - - -Angestellte 0,2 98,7 0,4 0,6 - - - -

Wirtschaftsprüfer

Freie Mitarbeiter - 100 - - - - - -Angestellte - 98,7 1,3 - - - - -

Steuerfachwirte 0,4 79,9 14 4,8 - 0,2 0,2 -

Steuerfachangestellte 1 46,8 29,5 13,8 2,9 1,9 2,1 1,5Rechtsanwalts- und

Notarfachangestellte 0,2 99,2 0,6 - - - - -

Buchhalter/Lohnbuchhalter/Finanzbuchhalter 2,1 79,5 11,3 5,2 - 1,3 0,6 -

Bürofachwirte 0,2 99,8 - - - - - -

Bürokaufmann o.ä. 1 96,4 2,1 0,4 - - - -

Industriekaufmann 0,6 99,2 0,2 - - - - -Sekretariat/Verwaltung/

Buchhaltung 0,6 89,9 7,9 1 - - - 0,2

Andere mit Hochschulabschluss (z.B. Diplom-Finanzwirt) 1,5 91,2 4,2 2,1 0,6 - 0,2 -

Hilfspersonal/Reinigungskräfte - 97,5 2,5 - - - - -

Auszubildende 2,1 78,2 15,7 2,5 0,6 0,6 - -

Schülerpraktikanten - 99 1 - - - - -Praktikanten

(Gruppenumschüler/Studenten) 1,3 96,4 1,7 0,6 - - - -

Praktikanten (sonstige) 1,3 97,5 1 0,2 - - - -

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Titel

Durchschnitt-liche Aus-schreibungen, Bewerbungen und dauerhafte Besetzung 2011 (n=478)

Art und Nutzung von Personal-planungsmög-lichkeiten in sächsischen Kanzleien in Prozent

Zukunftsinvestition bzw. als langfristige Werbemaßnahme für den Beruf gewertet. Allerdings müsse gerade in Bezug auf junge Menschen schon im Vorfeld das bestehende negative Berufsimage durch Kampagnen und die Nutzung neuer Medien korrigiert werden.

Erwartete Entwicklungen

Bis 2017 wird ein Zuwachs an Stellenumfängen prognos-tiziert. Dies betrifft primär Steuerberater, Steuerfachange-stellte, Buchhalter, Rechtsanwalts- und Notarfachange-stellte sowie Auszubildende. Meist handelt es sich dabei um lediglich eine zusätzlich eingeplante Vollzeitstelle. Künftige Personalbedarfe der Kanzleien hängen auch entscheidend vom Kanzleialter in Verbindung mit der Rechtsform ab. Denn Einzelkanzleien, die sich sowohl am Land als auch in den Ballungszentren in der Überzahl befinden, werden nach dem Ende der Berufstätigkeit des Gesellschafters nicht unbedingt von anderen fortgeführt, sondern (zu mehr als 10 Prozent) vollständig aufgelöst, sodass Personalbedarfe (aus Sicht der betroffenen Kanz-lei) unmittelbar entfallen.Andererseits beabsichtigen die Kanzleien bis 2017 mehr Gesellschafter hinzuzuziehen. Dies entspricht auch dem allgemeinen Trend forcierter beruflicher Kooperation und breiterer Risikoteilung.Alles in allem wird von keinem grundsätzlichen Wandel im Ausmaß der Personalbedarfe ausgegangen, allerdings doch von einem sinkenden Angebot an qualifizierten Arbeitskräften. Aufgrund der niedrigeren Besiedlungsdich-te und der damit einhergehenden verringerten Auftrags-lage werden es Kanzleien in ländlichen Regionen (wie

auch kleinere Kanzleien) voraussichtlich mit größeren Schwierigkeiten zu tun bekommen, ihre Personalbedarfe zu befriedigen als städtische und große Steuerberatungs-kanzleien.Dieser Umstand wird durch die noch geringere Planungs-tätigkeit kleinerer Kanzleien verstärkt (Personalbedarfs-, Personalbeschaffung-, Personalentwicklungs- und Personalkostenplanung). Erschwerend kommen nach Auffassung der befragten Experten das ungünstige Berufsimage, die begrenzte Attraktivität der Gehälter und steigernde qualifikatorische Anforderungen hinzu.

Problemlösungsvorschläge konzentrieren sich dement-sprechend auf eine Ausdehnung von Personalplanungsin-strumenten, eine intensivere strategische Ausrichtung der Kanzleien, eine selektivere Klientenauswahl in Verbindung mit einer vertieften Kanzleispezialisierung, forcierte Be-rufsprestigekampagnen, verbesserte Gehaltsaussichten, eine vereinfachte Steuergesetzgebung, die Nutzung von Synergieeffekten durch die Heranziehung beruflicher Kooperationen sowie die Nutzung von Rationalisierungs-pozential durch eine intensivierte Digitalisierung der Steuerberatungsarbeit.

Weiterführende Informationen:

Die komplette Auswertung auf über 60 Seiten finden Sie unter www.sbk-sachsen.de/files/pdf/personalbedarf.pdf.Tipps zum gewinnbringenden Einsatz von Praktikanten in der Kanzlei: 02/2011 oder www.sbk-sachsen.de/files/pdf/T-002-2011.pdf.

Mittelwert Ausschrei-

bungen

AnzahlAusschrei-

bungen

Mittelwert Bewer-bungen

Anzahl Bewer-bungen

Dauerhaft besetzte Stellen

Teilweise dauerhaft besetzte Stellen

Nicht dauerhaft besetzte Stellen

Steuerberater 0,02 12 0,06 28 10 (71,4%) 0 (0%) 4 (28,6%)Steuerfachwirte 0,12 56 0,38 184 15 (35,7%) 4 (9,5%) 23 (54,8%)

Steuerfachangestellte 0,45 213 2,4 1146 85 (59,4%) 24 (16,8%) 34 (23,8%)Auszubildende 0,28 135 1,22 584 60 (61,9%) 8 (8,2%) 29 (29,9%)

Hochschulabsolventen (andere) 0,05 23 0,15 71 9 (45%) 1 (5%) 10 (50%)

Schülerpraktikanten 0,02 10 0,07 33 5 (41,7%) 0 (0%) 7 (58,3%)Pflichtpraktikanten 0,07 31 0,27 130 20 (66,7%) 1 (0,03%) 9 (30%)

Praktikanten(sonstige) 0,06 29 0,17 81 12 (60%) 2 (10%) 6 (30%)

schriftlich nur gedanklich keine n

Personalbedarfsplanung 11,1 71,2 17,6 431

Personalbeschaffungsplanung 8,4 64,1 27,5 407

Personalentwicklungsplanung 14,2 61,4 24,4 409

Personalkostenplanung 36 43,1 20,9 411

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Ihre Meinung

In dieser Rubrik veröffentlicht die Steuerberaterkammer des Frei-staates Sachsen ausgewählte Leserbriefe und Beiträge aus dem Mitgliederforum (www.sbk-sachsen.de/forum). Sie können uns Ihre Meinung zu allen berufsrelevanten Themen gern auch per E-Mail schicken: [email protected]. Die Steuerberaterkammer behält sich vor, Texte zu kürzen.

Seminareinschätzung I Kammerversammlung

Ihre Meinung

"Das zweitägige Kammerseminar 'Effiziente und erfolgreiche Kommunikation mit Mandanten und Mitarbeitern' war sehr gelungen. Der Referent Prof. Okun hat zahlreiche Praxisfälle behandelt und aufgezeigt, warum vor allem unser Kommu-nikationsverhalten darüber entscheidet, ob sich Mitarbeiter oder Mandanten an Vereinbarungen halten. Obwohl ich es vorher nicht gedacht hätte, aber dieses Seminar kann ich absolut jedem Kollegen empfehlen."StB Norbert Reuter, Schlettau

"Ich habe im Seminar 'Effiziente und erfolgreiche Kommunikation mit Mandanten und Mitarbeitern' eine Menge gelernt. Jetzt bin ich in der Lage, Kommunikationsdefiziten auf den Zahn zu fühlen, sie schrittweise abzubauen und dadurch eine Menge Zeit und Nerven zu sparen."StB Claudia Otto, Dresden

"Die Location der diesjährigen Kammerversammlung war eine sehr gute Wahl. Da ich schon einmal in der Allianz-Arena in München eine Stadionführung besucht habe, kann ich festhalten, dass die Führung in Dresden nur 'ein wenig' uninte-ressanter war. Der Abend in der VIP-Lounge war eine perfekte Gelegenheit mit Kollegen und Kammermitarbeitern über das Allgemeinwohl und fachliche Themen zu sprechen. Musik, Essen, Bewirtung und Ambiente waren prima."StB Mike Wels, Zwickau

Das Mitgliederforum der Steuerberaterkammer Sachsen bringt Sie mit Ihren Kollegen schnell und einfach in Kontakt! Diskutieren Sie über aktuelle Entwicklungen, holen Sie eine zweite Meinung ein oder schmieden Sie gemeinsam Pläne für die Zukunft.

Neue Forumsthemen, die von Ihren Kollegen im Mitgliederforum diskutiert werden: - Ausbildungsvergütung- Divergenz private Nutzung ESt - USt- USt-Anmeldung in Frankreich- Grunderwerbsteuer bei Gemeindezusammenschlüssen Diskutieren Sie mit: www.sbk-sachsen.de/forum !

Gutscheingewinner

Die Steuerberaterkammer Sachsen hatte unter allen Befragten, die online geantwortet hatten, zehn Gutscheine für ein halbtägiges Kammerseminar verlost.

Die Gewinner sind: StB Karin Schwarzberg, Leipzig StB Anett Jäger, Pöhl OT Möschwitz

StB Silke Hühler, Chemnitz StB Bärbel Schwalbe, Zwickau StB vBP Walter Johann Schmidt, Dresden StB Elke Bierbaum, Geithain StB Matthias Reichelt, Oßling OT Lieske StB Petra Sell, Neukyhna OT Pohrizsch StB Ralph Kühn, Oelsnitz StB Kerstin Metz, Böhlen

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Neues aus Sachsen

Neues aus Sachsen

Tätigkeitsbericht | Kammerversammlung 2012

Termine: Präsidentin und Vorstand

20.04.2012 DATEV-Beiratssitzung, NürnbergStB Steffi Müller

26.04.2012 Frühjahrstagung der Landesarbeitsgemeinschaft SchuleWirtschaft Sachsen, DresdenStB Claudia Crespi

02.05.2012 Sitzung Prüfungsausschuss Steuerfachwirt, LeipzigStB Silke Lachmann, StB Claudia Crespi, StB Gisela Jahn

03.05.2012 142. Vorstandssitzung, Leipzig

03.05.2012 Sitzung der Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht, Leipzig

07./08.05.2012 Deutscher Steuerberaterkongress 2012, BerlinStB Steffi Müller, StB Gabriele Borczyk, StB Katja Hanf, StB Kerstin Winter-Oppe

14.05.2012 Sitzung der Abteilung Berufsausbildung, Leipzig

23.05.2012 Gemeinsame Sitzung der Ausschüsse 60 „Verfahrensrecht/Steuerstrafrecht“ und 61 „Er-tragsteuern“ (BStBK), BerlinStB Knut Michel

29.05.2012 Sitzung des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit, Dresden

08.06.2012 Amtseinführung des Vorstehers des FA FreitalStB Knut Michel

11.06.2012 Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen, Leipzig

12.06.2012 BWL-Symposium 2012 „Unternehmensbewertung bei inhabergeführten Unternehmen“, Berlin StB Knut Michel

18.06.2012 Verabschiedung des Geschäftsführers Finanzen der IHK ChemnitzStB Steffi Müller

20.06.2012 Sitzung der Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht, Dresden

20.06.2012 143. Vorstandssitzung, Dresden

21.06.2012 26. ordentliche Kammerversammlung mit Sommerfest, Dresden

27.06.2012 Sitzung der Abteilung Berufsausbildung, Leipzig

Termine, die im Auftrag des Vor-stands wahrgenommen wurden

03.04.2012 Vortrag: „E-Bilanz und eRechnung“bei der HWK Leipzig, GrimmaStB Kay-Uwe Sachse

26.04.2012 Vortrag „Elektronische Betriebsprüfung“ beim IHK Unternehmertag, ChemnitzStB Ingmar Lang

05.05.2012 „Aktionstag Lehrstellen 2012“ – Zentrum für Aus- und Weiterbildung Leipzig GmbHJulia Bedarf – GeschäftsstelleNicole Birk (Auszubildende)

23.05.2012 „Tag der Berufs- und Studienorientierung“, Vortrags- veranstaltung – Hans-Erlwein-Gymnasium, DresdenStB Guido Winkler

12.-13.06.2012 „vocatium Chemnitz/Zwickau“ – Eissporthalle ChemnitzBjörn-H. Lehmann – GeschäftsstelleYvonne Werth (Auszubildende)Björn Smolarek (Auszubildender)Kristin Freyer (Auszubildende)

18.06.2012 „Tag der Ausbildungschance in Zittau“ – Landratsamt Görlitz/JobcenterMarco Jahn (Steuerfachangestellter)

18.06.2012 „Tag der Ausbildungschance in Bautzen“ – BIZ BautzenMartina Plaettner (Steuerfachangestellte)

Tätigkeitsbericht

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Neues aus Sachsen

Hackerangriff auf der Kammerversammlung 2012Vorbei sind die Zeiten, in denen man ein Computerfreak sein mus-ste, um Passwörter zu knacken oder um PCs und Smartphones auszuspionieren. "Hacken kann heute wirklich jeder", machte der IT-Sicherheitsfachmann Tobias Schrödel schon am Anfang seines Vortrages auf der diesjährigen Kammerversammlung am 21.06.2012 in Dresden deutlich. Mit kleinen Programmen, die sich jeder im Netz herunterladen kann, lassen sich geschützte Dokumente entschlüsseln und Serverpass-wörter auslesen. Eindrucksvoll demonstrierte Schrödel anhand einer geschützten Reisekosten-abrechnung seines Arbeitgebers (Telekom), wie elegant das in der Praxis funktioniert. "Mittlerweile ist Datenspionage ein florierendes Geschäft geworden. Man kann inzwischen für 250 Dollar online auf russischen Seiten Viren kaufen, die garantiert sieben Tage von keinem Virenscanner der Welt gefunden werden, anderenfalls bekommt man sein Geld zurück", erklärte der Experte die derzeitige Situation. Natürlich hatte Schrödel einen sol-chen Virus auf seinem USB-Stick gleich mitgebracht. Das Anstecken an einen PC im Kanzleinetzwerk genügt und schon hat der Hacker unbemerkt Zugriff auf alle Daten. Ebenso einfach lassen sich Smart-phones als Abhörwanzen miss-brauchen, was Tobias Schrödel live vorführte. Erstaunen und Sorgenfalten riefen im Publikum auch die geheimen Informationen hervor, die auf Farblaserausdru-cken enthalten sind. Die hellgel-ben, winzigen Punkte (Tracking Dots), die vom Nutzer kaum zu er-kennen sind, geben Auskunft über Ausdruckszeit, das Druckermodell und dessen Seriennummer. Wer-den also beispielsweise Belege für das Geschäftsjahr 2010 erst 2012 ausgedruckt, ist dies zumindest bei Farblasergeräten der gängigen Marken nachweisbar. Solche und andere Erkenntnisse aus Schrödels Vortrag sorgten noch in derPause für viele Diskussionen bei

den 163 Mitgliedern (131 natür-liche Personen, 32 Steuerbera-tungsgesellschaften). Gut gestärkt ging es um 14 Uhr in den Hauptteil der 26. ordentlichen Kammerversammlung. DiePräsidentin StB Steffi Müller in-formierte u. a. zusammenfassend über die Personalbedarfsanalyse in sächsischen Kanzleien und ging auf die zurückliegende Steuerbe-raterprüfung ein. StB Dr. Andreas Zönnchen folgte als Vorsitzender der Abteilung Berufsrecht/Berufs-aufsicht mit einem statistischen Rückblick und erläuterte berufs-rechtlich interessante Entwick-lungen, wie etwa die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater. DieVorsitzende der Abteilung Berufs-ausbildung, StB Silke Lachmann, brachte die Mitglieder ebenfalls auf den neuesten Stand und be-richtete, dass die Abteilung Berufs-ausbildung derzeit intensiv über eine Erhöhung der Ausbildungs-vergütungsempfehlung nach-denkt. StB Hendrik Sebastian, Vorsitzender des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit, kündigte für den kommenden Herbst eine Mitgliederbefragung an. "Ziel ist es, die Kammerarbeit noch besser an der Erwartungshaltung des sächsischen Berufsstands auszu-richten", erklärte Sebastian den Hintergrund. Knapp und auf das Wesentliche beschränkt, hielt StB Katja Hanf aus dem Ausschuss Seminarwesen ihren Vortrag. Sie führte u.a. Statistiken zur

Teilnehmerzahl, den Seminarge-bühren und der Themenauswahl an. "Zukünftig werden wir neben den klassischen Fachseminaren zusätzlich andere Formen, wie beispielsweise Workshops und Kommunikationstrainings anbie-ten", sagte Hanf. Im Anschluss an ihren Bericht präsentierte Schatz-meister StB Holger Kunadt den Jahresabschluss 2011. Entgegen den vergangenen Jahren hatten die Geschäftsstelle und der BgA "Aus- und Fortbildung" (Seminar-wesen) einen Verlust zu ver-zeichnen. Rechnungsprüfer StBv Eberhard Hallier bescheinigte eine ordnungsgemäße Buchführung und empfahl den Mitgliedern, den Vorstand zu entlasten. Ohne Gegenstimmen und mit 13 Enthal-tungen stimmte die Kammerver-sammlung zu. Noch deutlicher waren die Ab-stimmungsergebnisse bezüglich der Änderungen der Satzung (Gegenstimmen: 0, Enthaltungen: 1), der Gebührenordnung (Gegen-stimmen: 0, Enthaltungen: 3) und der Ordnung über Aufwandsent-schädigungen und die Vergütung von Reisekosten und Auslagen (Gegenstimmen: 2, Enthaltungen: 16). Außerdem sprachen sich die Anwesenden einstimmig für die Einrichtung eines Ombudsmannes oder einer Ombudsfrau aus. Kam-mermitglieder, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, können sich an diese Person wen-den. Der Ombudsmann hat die

Referent Tobias Schrödel verzichtete auf komplizierte Theorie und lieferte stattdessen viele Tipps für die Praxis.

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Neues aus Sachsen

Aufgabe bei der Entwicklung von entsprechenden Lösungsmöglich-keiten zu unterstützten. Berufs-aufsichts- und Widerrufsverfahren bleiben davon aber unberührt. Die Ombudsfrau bzw. der Ombuds-mann ist zur Verschwiegenheit verpflichtet – auch gegenüber den Organen der Kammer. Größeren Diskussionsbedarf gab es auf der Kammerversammlung hinsichtlich des Wirtschaftsplans für 2013. Weil der Vorstand mit einem Verlust rechnet, schlugen Mitglieder die Erhöhung des Beitrages von derzeit 360 auf 384 Euro vor. Schatzmeister Holger Kunadt wies darauf hin, dass die Anhebung nicht notwendig sei. Schließlich ständen aus den ver-gangenen Jahren entsprechende Rücklagen zum Ausgleich des Defizits zur Verfügung. Bei der anschließenden Abstimmung über eine Beitragserhöhung, waren 62 Mitglieder dafür, 82 dagegen und 19 enthielten sich. Anschlie-ßend wurde der Wirtschaftsplan 2013 bei einem unveränderten Kammerbeitrag von 360 Euro beschlossen (Gegenstimmen: 28, Enthaltungen: 5). Zügiger verlief die abschließende Wahl der neuen stellvertretenden Rechnungsprüfer. Hier wurden StB Ulrike Hentschel aus Frauenstein und StB Jörg Alter aus Dresden einstimmig und ohne Enthaltungen gewählt. Gegen 17.30 Uhr beendete die

Präsidentin die 26. Kammerver-sammlung und lud zum Sommer-fest. Vorher allerdings gab es für alle Kammermitglieder noch eine kurzweilige Stadionführung mit interessanten Einblicken in den Presseraum, die Spielerkabinen u. v. m. Bei Temperaturen um die 23 Grad konnten am Abend gegrillte Köstlichkeiten und sommerliche Salate genossen werden. Um 20.45 Uhr wurde schließlich noch die Viertelfinalpartie der Fußball-Europameisterschaft Tschechien - Portugal auf den riesigen Stadion-leinwänden übertragen.

Schreiben Sie uns Ihre Meinung zur diesjährigen Kammerver-sammlung: www.sbk-sachsen.de/forum. Wei-tere Fotos finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Steuerbera-terkammer Sachsen. Das Protokoll der Veranstaltung können Sie in der Geschäftsstelle einsehen.

Sächsisches „Netz-werk Steuerberatung im Handwerk“ gegründet

Handwerksunternehmen besser zu beraten, das ist das Ziel des „Netz-werks Steuerberatung im Hand-werk“. Seit Anfang Mai ist es auch in Sachsen aktiv. Der Freistaat ist nach Norddeutschland, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern die fünfte Region in Deutschland, die

eine solche Plattform bietet. Steu-erberater können sich nun schnell und umfassend über steuerliche Trends und aktuelle Änderungen im Handwerk informieren, um so einen Mehrwert für ihre Mandanten zu erzielen. Um dies zu gewährleisten, führt das Netzwerk Stammtische und Informationsveranstaltungen durch. Einmal im Jahr tagt das Bundesnetzwerk; zuletzt vom 4. bis 5. Mai in Dresden, u. a. mit einem Fachvortrag von Michael Daumke – Experte für Bilanzsteuerrecht. Für Mitglieder des Netzwerks ist die Teilnahme an der Jahrestagung ko-stenlos. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro pro Jahr. Unterstützt wird das Netzwerk von den sächsischen Handwerkskammern und der Steu-erberaterkammer Sachsen. „Gerade unsere meist inhaberge-führten Handwerksbetriebe benö-tigen im Steuerdschungel einen Berater, der die aktuellen Entwick-lungen kennt und antizipiert. Das Netzwerk dient der Kommunikation und Information“, unterstreicht der Präsident der Handwerkskammer Leipzig Ralf Scheler.

Steuerberater, die an einer Mitglied-schaft Interesse haben, wenden sich an StB Peter Heberger von der MSG Treuhand GmbH. Der gebürtige Münchner ist seit über 20 Jahren in Leipzig tätig. Als Mitini-tiator des Netzwerks in Sachsen hat er die Leitung übernommen (0341/96400-0, [email protected]). Weiterhin steht Christian Likos von der Handwerks-kammer Leipzig als Ansprech-partner telefonisch zur Verfügung: 0341/ 2188-310.

Neuer Service für Mitglieder: Kammer-bibliothek mit Ausleihe

Mitglieder der SBK Sachsen kön-nen die Bücher aus der Kammer-bibliothek jetzt auch ausleihen und sich per Post zuschicken lassen. Bisher war die Nutzung nur in der Geschäftsstelle in Leipzig möglich. Der aktuelle Bücherbestand lässt sich im Mitgliederbereich mit Hilfe

Sommerfest mal anders: auf der VIP-Tribüne im Glücksgas-Stadion

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Neues aus Sachsen

eines Onlinekatalogs auf www.sbk-sachsen.de/bibliothek durchsuchen. Ist das gewünschte Buch verfügbar, kann es in den virtuellen Korb gelegt und anschlie-ßend bestellt werden. Sollte ein Exemplar momentan ausgeliehen sein, wird das dem Nutzer eben-falls angezeigt. In diesem Fall kann man sich das Buch vorbestellen. Es wird verschickt, sobald es vom Vorbesitzer zurückgegeben wurde. Die reguläre Leihdauer beträgt ein Monat. Es besteht die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um weitere 14 Tage. Die Ausleihe und der Versand der gewünsch-ten Bücher ist für alle Mitglieder kostenlos.

Berufsstand präsen-tiert sich sportlich

Mit beachtlichem Erfolg haben die Mitglieder der Steuerberaterkam-mer am 20.06.2012 beim Leip-ziger Firmenlauf teilgenommen. Das Damenteam belegte den 34. von 248 Plätzen. Die Herren landeten mit Rang 264 (550) im Mittelfeld. In der Mixed-Wertung kamen Sachsens Steuerberater auf Platz 95 (450). Für den Be-rufsstand waren in diesem Jahr elf Läufer angetreten und absol-vierten bei Regen den 4,8 km lan-gen Kurs um die RB-Arena. Mit insgesamt rund 7600 Teilnehmern verzeichnete die Veranstaltung

einen neuen Rekord. Die Steuerberaterkammer hatte sich im vergangenen Jahr erst-mals an diesem Laufevent betei-ligt. Wieder ging es in erster Linie darum, den Berufsstand inmitten von 550 teilnehmenden Firmen zu repräsentieren – fernab von Gesetzestexten und Büroarbeit. Dennoch war der sportliche Ehrgeiz beim Team „Sachsens Steuerberater“ deutlich spürbar. Wer Interesse hat, an einem der kommenden Firmenläufe für die Kammer und damit für den Berufsstand zu starten, kann sich jetzt vormerken lassen: [email protected].

Vorgestellt: Sandra Lehmann – Referentin Seminarwesen

Nach mehr als einem Jahr Eltern-zeit ist Sandra Lehmann zurück in der Geschäftsstelle. Während Tochter Emilia jetzt in die Krippe geht, kümmert sich die gebürtige Leipzigerin um das umfangreiche Fortbildungsangebot der Kam-mer. Über 110 Seminare pro Jahr, also rund 95 Prozent, werden von der Referentin organisiert. Das Aufgabengebiet ist umfangreich: Gemeinsam mit dem Ausschuss Seminarwesen neue Themen finden, Referenten buchen, Semi-narausschreibungen vorbereiten,

Verträge mit Hotels schließen, Seminarskripte erstellen u. v. m. „Einen Großteil meiner Arbeitszeit bin ich allerdings nicht im Büro, sondern betreue die Veranstal-tungen vor Ort“, ergänzt Sandra Lehmann ihre Tätigkeitsliste. Des-halb ist die Leipzigerin auch re-gelmäßig in Chemnitz, Dresden, Zwickau oder Bautzen unterwegs. „Über die Zeit habe ich natürlich eine Vielzahl unserer Kammer-mitglieder und deren Mitarbeiter persönlich kennengelernt. In den gemeinsamen Gesprächen er-geben sich häufig auch Ideen für neue Seminarangebote“, erzählt Sandra Lehmann und fügt hinzu: „Generell können sich die Teilneh-mer aber mit allen Hinweisen und Verbesserungsvorschlägen jederzeit an mich wenden. Dafür bin ich schließlich vor Ort.“ Seit Mai 2009 ist die 33-Jährige bei der Steuerberaterkammer für die Seminare zuständig. Davor hatte sie eine Ausbildung als Steuerfachangestellte und ein Studium erfolgreich abgeschlos-sen. Die nächsten Ziele sind bereits gesteckt: Das Seminaran-gebot der Steuerberaterkammer Sachsen soll noch vielfältiger und attraktiver werden. „Privat steht meine Familie im Mittelpunkt und im Herbst wird geheiratet“, blickt Sandra Lehmann voraus. Die Se-minarteilnehmer können sich also jetzt schon darauf einstellen, dass sie vor Ort zukünftig von Sandra Schulze begrüßt werden.

Das Team "Sachsens Steuerberater" hat 2012 Zuwachs bekommen. Im vergangenen Jahr starteten vier Läufer für den Berufsstand.

Sandra Lehmann

Vorgestellt

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Neues aus dem Seminarwesen

Neues aus demSeminarwesenAuszug aus dem Seminar: Auffrischungskurs Umsatzsteuer

Nur noch wenige Plätze: "Kick-Off-Einführungstage für Azubis"

Pünktlich zum Ausbildungsbe-ginn im August 2012 bietet die Steuerberaterkammer Sachsen einen Lehrgang speziell für neue Auszubildende an. Unter der Über-schrift "Kick-Off-Einführungstage" bekommen die neuen Azubis vom 06. bis 08. August 2012 die wich-tigsten Grundlagen rund um den Beruf des Steuerfachangestellten vermittelt. Zu den Inhalten gehören ein Knigge-Kurs zum Verhalten in der Kanzlei, ein Basisseminar zur Umsatz- und Einkommensteuer sowie eine Schulung zum DATEV-Kanzlei-Rechnungswesen pro. Mit diesen Kenntnissen ausgestattet, erhalten teilnehmende Azubis einen Wissensvorsprung und der Ausbildende spart wertvolle Zeit bei der Grundlagenvermittlung. Ziel der "Kick-Off-Einführungstage" ist es, dass die Auszubildenden möglichst schnell und produktiv in den Kanzleien mitarbeiten können. Der Lehrgang wird in Chemnitz, Dresden und Leipzig angebo-ten. Das Anmeldeformular dafür wurde bereits mit der allgemeinen Seminarausschreibung Anfang Mai verschickt. Abonnenten des Seminarnewsletters wurden per E-Mail informiert. Eine Anmeldung des neuen Auszubildenden für

die Kick-Off-Einführungstage in Leipzig, Chemnitz und Dresden ist jederzeit auch online auf www.sbk-sachsen.de möglich. Zum Redaktionsschluss dieses Heftes standen noch wenige Plätze zur Verfügung.

Neu: Praxiswork-shop "Ausbildung erfolgreich gestalten"

Ob Auszubildende für die Kanzlei eher eine Verstärkung oder doch eine Last sind, hängt maßgeblich vom Ausbilder ab. Denn das Anlei-ten von jungen Menschen verlangt besondere Kenntnisse und

Kompetenzen. Im Rahmen eines eintägigen Praxis-Workshops am 17. (Leipzig) und 27. August (Dres-den) vermittelt Referent Andreas Eiling das notwendige Rüstzeug für Ausbilder. Die Teilnehmer ler-nen u. a., wie sie den Lehrprozess erfolgreich gestalten, wie sie mit schwierigen Ausbildungssituati-onen umgehen und welche Pflich-ten Auszubildende und Ausbilder haben. Der Workshop ist auf ma-ximal 15 Teilnehmer begrenzt. Die Anmeldeunterlagen dafür wurden zusammen mit dem allgemeinen Seminarprogramm per Post oder Newsletter Anfang Juni verschickt. Eine Anmeldung ist jederzeit auch online im Mitgliederbereich auf www.sbk-sachsen.de möglich.

Die Kick-Off-Einführungstage bereiten neue Azubis auf den Einsatz in der Kanzlei vor!

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Neues aus dem Seminarwesen

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen durch Physiotherapeuten von Tino Müller Auszug aus dem Seminar: Auffrischungskurs Umsatz-steuer

Der Regelungsinhalt des § 4 Nr. 14a UStG befreit Heilbehand-lungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als

· Arzt· Zahnarzt· Heilpraktiker· Physiotherapeut· Hebamme

durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Katalogberufe. Daneben befreit der Ge-setzeswortlaut auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (sogenannte Heilhilfs- oder Gesundheitsfachberufe, beispielsweise Masseure, Podologen usw.) durchgeführt werden.

Die größten Schwierigkeiten in der Praxis bestehen im Hinblick auf die vorzunehmende Würdigung, ob eine begünstigte Heilbehandlung erbracht wird und darüber hinaus bei der Definition der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (siehe A 4.14.4. Abs. 11 UStAE).Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind „ärztliche Heilbehandlungen“ ebenso wie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagno-se, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Ge-sundheit des Betroffenen dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000, C-384/98, EuGHE I S. 6795, vom 20. November 2003, C-212/01, EuGHE I S. 13859, und vom 20. November 2003, C-307/01, EuGHE I S. 13989). Heil-berufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Heilbehand-lung als tatsächliche Voraussetzung der Steuerbefreiung trägt laut ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.Umsatzsteuerliche Probleme bei Physiotherapeuten: Die Tätigkeit eines Physiotherapeuten im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG besteht darin, Störungen des Bewegungssystems zu beheben und die sensomotorische Entwicklung zu fördern. Ein Teilbereich der Physiotherapie ist die Krankengymnastik. Die Berufsbezeichnung des Krankengymnasten ist mit Einführung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (1994) durch die Bezeichnung „Physiotherapeut“ ersetzt worden. Personen, die unter der vorgenannten Berufsbezeichnung tätig sind, bedürfen hierzu der Erlaubnis nach dem Mas-seur- und Physiotherapeutengesetz.

Die Tätigkeit umfasst alle zu Heilzwecken unter fachlicher

Anleitung und Hilfe ausgeführten körperlichen Übungen.Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. April 2009 (V R 6/07) entschieden, dass die Vergütung für das Funktionstraining in Rheumagruppen, das von den Kran-kenkassen nach § 43 SGB V in Verbindung mit der “Ge-samtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining” nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei sein kann. Fraglich war seit diesem Urteil, ob das Erforder-nis der ärztlichen Bescheinigung nur für den konkreten Ur-teilsfall bestand oder ob sämtliche Heilbehandlungen von Nichtärzten nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuer-frei sind, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Das BMF-Schreiben vom 26. Juni 2009 (Einführungsschreiben zu § 4 Nr. 14 UStG, eingeflossen im UStAE, A 4.14.4. Abs. 2) gibt hierauf leider immer noch keine Antwort.

Das FG Niedersachsen hat aber bereits mit Urteil vom 22. November 2010 (5 K 57/08, n.v.) klarstellend ausgeführt, dass die Behandlungskompetenz eines Physiothera-peuten aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung der Berufsgruppen "Arzt" bzw. "Physiotherapeut" nicht mit der geforderten ärztlichen Indikation durch ärztliche Verord-nung gleichzusetzen ist. Der Physiotherapeut erstellt keine eigene Diagnose. Die medizinische Indikation seiner Lei-stung leitet sich daher aus der ärztlichen Verordnung ab.Bereits im Jahr 2011 haben sich dann verschiedene oberste Landesfinanzbehörden zum Nachweis der medizinischen Indikation bei Physiotherapeuten geäußert (beispielsweise Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 26. Juli 2011 – S-7120 A – 89 – St 112; Finanzmini-sterium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 17. November 2011 – VI 358-S 7170 – 111 usw.). In diesen Verfügungen heißt es übereinstimmend, dass für die Anerkennung einer steuerfreien Heilbehandlung entweder eine ärztliche Verordnung vorliegen muss, oder die Leistungen im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabi-litationsmaßnahme erbracht werden. Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich um steuerpflichtige Präventions-maßnahmen. Klargestellt wird allerdings auch, dass für typische Leistungen eines Physiotherapeuten, die steuerpflichtig zu behandeln sind, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangt (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, A 12.11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStAE - Heilbäder).

Einige dieser Verfügungen sehen Übergangsregelungen vor. Demnach wird es für vor dem 01. Januar 2012 ausgeführte Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn die Leistungen der Physiotherapeuten, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, als steuerfrei behan-delt werden.

Dies bedeutet, dass ein Physiotherapeut zumindest ab dem 01. Januar 2012 die Steuerfreiheit seiner Leistungen nur noch durch eine ärztliche Verordnung/Zuweisung (ggf. auch durch ein kostenpflichtiges Privatrezept) für den einzelnen Patienten nachweisen kann.

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Aus- und Fortbildung

Prüfungsauswertung 2012 I Terminplan

Aus- und Fortbildung

Am 13. März 2012 fand die Zwischenprüfung 2012 im Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellte/r" statt.Zu dieser Prüfung waren 278 Prüflinge, die sich dazu angemeldet hatten, zugelassen. Auch ein Teil der be-trieblichen und überbetrieblichen Umzuschulenden nahm das Recht wahr, die Prüfung abzulegen.

9 Prüflinge waren zur Prüfung krankheitsbedingt ent-schuldigt, 2 Kandidaten traten vor Beginn der Prüfung zurück. Somit wurden 267 Prüflinge bewertet.

Im Folgenden sind die durch die Prüflinge in der Zwi-schenprüfung 2012 erzielten Ergebnisse punktemäßig und nach Noten dargestellt.

Chemnitz Dresden II Dresden Leipzig Löbau Zwickau Kein BS-Besuch

Gesamt-ergebnis

Steuerwesen 3,65 4,40 3,37 3,46 4,45 3,89 4,54 4,01

Rechnungswesen 3,63 4,40 3,61 3,34 3,73 3,50 4,20 3,84Wirtschafts- und

Sozialkunde 4,18 4,20 4,07 3,74 4,09 4,06 4,60 4,27

Gesamtnote 3,90 4,20 3,63 3,51 4,36 3,83 4,50 4,07

Chemnitz Dresden II Dresden Leipzig Löbau Zwickau Kein BS-Besuch

Gesamt-ergebnis

Steuerwesen 61,88 51,20 67,28 65,77 49,00 58,28 47,50 56,36

Rechnungswesen 63,15 54,40 64,52 68,49 62,09 65,94 53,20 59,90Wirtschafts- und

Sozialkunde 53,70 50,60 56,78 61,89 57,00 56,94 46,44 52,56

Gesamt 59,58 52,20 62,89 65,40 56,09 60,50 49,02 56,28

Teilnehmer 1 2 3 4 5 6 Gesamtteilnehmer

Auszubildende 1 17 41 55 22 2 138

betrieblicher Umschüler - 1 6 8 3 - 18

überbetrieblicher Umschüler - 3 9 40 43 16 111

Gesamtteilnehmer 1 21 56 103 68 18 267

Notendurch-schnitte der Fächer sowie Gesamtergebnis der Prüfung nach Berufsschulen

Punktedurch-schnitte der Fächer sowie Gesamtergebnis der Prüfung nach Berufsschulen

Notenübersicht im Fach Steuerlehre nach Prüflingen

Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellte/-r" 2012

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Aus- und Fortbildung

Teilnehmer 1 2 3 4 5 6 Gesamtteilnehmer

Auszubildende 2 15 49 55 13 4 138

betrieblicher Umschüler - 1 4 9 4 - 18

überbetrieblicher Umschüler - 6 19 44 31 11 111

Gesamtteilnehmer 2 22 72 108 48 15 267

Teilnehmer 1 2 3 4 5 6 Gesamtteilnehmer

Auszubildende 1 5 30 66 31 5 138

betrieblicher Umschüler - - 1 9 8 - 18

überbetrieblicher Umschüler - 2 8 33 57 11 111

Gesamtteilnehmer 1 7 39 108 96 16 267

Notenübersicht im Fach Rechnungs-wesen nach Prüflingen

Notenübersicht im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Prüflingen

Wie in jedem Jahr wurden die Prüfungsergebnisse an die Ausbildenden bzw. an die Umschulungsinstitute mit der Bitte übergeben, diese den einzelnen Prüflin-gen zu übergeben und das Ergebnis auszuwerten.

Das Vorliegen von mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern der Zwischenprüfung könnte ein Zeichen für die Gefähr-dung des Ausbildungszieles sein. Insofern wären geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Erfolg beim Ablegen der Abschlussprüfung sicher zu stellen.

Was die betrieblichen Ausbildenden betrifft, sollte in diesem Fall geprüft werden, ob es angezeigt ist, aus-bildungsbegleitende Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die sog. abH können helfen, theoretische Kenntnisse in prüfungsrelevanten Fächern durch Stütz- und För-derunterricht zu verbessern.

Dieser Zusatzunterricht, der in der Freizeit der Auszu-bildenden stattfindet, wird von der Agentur für Arbeit organisiert und finanziert und i. d. R. bei privaten Bildungsträgern durchgeführt. Auszubildende in be-trieblicher Ausbildung können von diesem Angebot der Agentur für Arbeit auf Antrag Gebrauch machen. Als Antragsunterlagen ist der Agentur für Arbeit der Aus-bildungsvertrag, der aktuelle Leistungsstand (z. B. die Informationsschreiben der Kammer über das Ergebnis der Zwischenprüfung), eine Erklärung des Ausbildenden und die SV-Nummer vorzulegen.

Im Einzelfall kann wegen Gefährdung des Ausbil-dungszieles auch die Beantragung einer Verlän-gerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 (2) BBiG angezeigt sein. Dies ist bei der Steuerberaterkam-mer zu beantragen. Gerne senden wir Ihnen einen entsprechenden Antrag zu oder beraten Sie zu diesen Fragestellungen.

Erste Abschlussprüfung des Klausurenverbundes "Steuerfachan-gestelltenprüfung" Sommer 2012Am 24. und 25. April 2012 fand die erste, im neuen Klausurenverbund von 13 Steuerberaterkammern im Bundesgebiet gemeinsam erstellte und durch-geführte Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellte/-r" statt.

Im Kammerbereich Sachsen haben sich 282 Kandidaten dem schriftlichen Teil dieser Prüfung unterzogen und zwi-schenzeitlich auch die Leistungsfeststellungen erhalten. Das betrifft 187 Auszubildende, 62 überbetriebliche und 17 betriebliche Umzuschulende sowie 16 Kandidaten, die sich einer ersten oder zweiten Wiederholungsprü-fung unterzogen haben. Mit der Ergebnisübermittlung sind auch für den überwiegenden Teil der Prüflinge die Einladungen zu dem nun folgenden mündlichen Teil der Abschlussprüfung ausgesprochen worden, der in der Zeit vom 02. bis zum 12. Juli 2012 in Chemnitz, Dresden und Leipzig stattfand.

Unmittelbar nach den Sommerferien wird die Steuerbera-terkammer die traditionelle Zeugnisübergabefeier für die frischgebackenen Steuerfachangestellten durchführen.

An der Veranstaltung, an der neben den erfolgreichen Prüfungsteilnehmern auch deren Eltern, Partner, Freunde und Bekannte (max. 3 zusätzliche Personen pro Prüfling) teilnehmen können, werden auch Ausbilder, Berufsschullehrer und Vertreter der Umschulungsinsti-tute sowie der Prüfungsausschüsse und Vertreter der Kammergremien anwesend sein, um den erfolgreichen Start in ein arbeitsreiches aber auch zukunftssicheres Berufsleben gebührend zu würdigen.Die schriftlichen Einladungen hierzu werden im Zusam-menhang mit der Ergebnisfeststellung der Abschlussprü-fung (Prüfungsbescheide) versendet.Die Feier selbst findet am Nachmittag/Abend des 08. September 2012 in Dresden statt.Bitte merken Sie sich schon jetzt diesen Termin vor!

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Aus- und Fortbildung

Am 02. Mai 2012 tagte der Prüfungsausschuss "Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt" der Steuer-beraterkammer Sachsen, um über die Ergebnisse der zurückliegenden Fortbildungsprüfung sowie über die weiteren Aufgaben in diesem Bereich der Mitarbeiter-entwicklung zu beraten.

Die Vorsitzende der Abteilung "Berufsausbildung" Frau StBin Lachmann, sowie der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses "Steuerfachwirt", Herr Renye, StB, WP, konnten dabei auf ein erneut gutes Resultat der säch-sischen Prüfungsteilnehmer im gesamten Prüfungsver-bund verweisen.

Von den Prüfungsteilnehmern aller 21 Kammern wur-de im Mittel des Gesamtergebnisses eine Bestehens-quote von 59,2 % erzielt. Die Durchfallquote lag dabei zwischen 28,1 % und 58,3 %. 62,8 % der Teilnehmer

der sächsischen Kammer haben dabei die Prüfung erfolgreich beendet, was im Prüfungsverbund aller 21 Kammern den 8. Platz bedeutet.

Im Namen der Abteilung "Berufsausbildung" des Vorstandes der Kammer sei an dieser Stelle nochmals allen neuen Steuerfachwirtinnen und -fachwirten in Sachsen herzlich gratuliert.

Im Folgenden können Sie sich über die statistischen Werte der Fortbildungsprüfung 2011/12 unserer Kam-mer informieren.

47 Anmeldungen lagen der Geschäftsstelle der Kammer am Stichtag vor. Davon traten 4 Kandidaten vor Beginn der Prüfung zurück oder waren durch einen wichtigen Grund verhindert.

Wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in seiner Analyse der Prüfungsergebnisse betonte, hat das insge-samt gute Ergebnis durchaus Potential zum Besseren. Nicht befriedigen kann beispielsweise die Tatsache, dass es in Sachsen keine sehr guten oder guten und auch kaum befriedigende Ergebnisse (2 von 27) gibt.

Thematisiert wurde auch die Vorbereitung der Kandidaten/-innen auf die Fortbildungsprüfung. Dabei wurden die im zweiten Teil der Beratung anwesenden Vertreter von Bildungsinstituten auf die Wertigkeit des

BWL-Teils der Prüfung sowie auf die Bedeutung einer intensiveren Zuwendung zum Klausurentraining hinge-wiesen.

Ein spezieller Hinweis wurde zu den Änderungen in der Prüfungsordnung gegeben, die ab der Prüfung 2012/13 zum Tragen kommt. Die bisherige Klausur im Fach Rechnungswesen wird dabei von bislang 4 auf 5 Stunden Bearbeitungszeit erweitert. Dabei wird die Gewichtung der einzelnen Teilgebiete des Prüfungsfaches Rech-nungswesen vereinbarungsgemäß wie folgt erfolgen:

Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung 43 - schriftl. Prüfung bestanden 27 - schriftl. Prüfung nicht bestanden 16Teilnehmer an der mündliche Prüfung 27 - nicht bestanden 0

Somit haben- die Prüfung insgesamt bestanden 27 Prüflinge (62,79 %)- die Prüfung insgesamt nicht bestanden 16 Prüflinge (37,21 %)

Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in 2011 / 2012

Note Gesamtnote StR I ReWe 1) StR II mdl. Prüfung

"Sehr gut" - - - - -

"Gut" - - - - -

"Befriedigend" 2 4 2 2 6

"Ausreichend" 25 22 23 26 20

"Mangelhaft" - 14 12 14 1

"Ungenügend" - 3 4 1 -

Punktedurchschnitt 58,52 50,40 49,15 51,60 60,56

Notendurchschnitt 3,93 4,37 4,44 4,33 3,81

Einzelergebnisse im Überblick

1) 2 Prüflinge auf Antrag vom Fach Rechnungswesen befreit

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Aus- und FortbildungAus- und Fortbildung

• Buchführung/Jahresabschluss 75 %• Gesellschaftsrecht 10 %• BWL 15 %

Wie der in diesem veröffentlichten Terminübersicht zu entnehmen ist, ist der Anmelde-termin für die diesjährige Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in der 24.09.2012.

Der schriftliche Teil der Prüfung findet bundesweit am 12.12. (StR I), 13.12. (StR II) und 14.12. 2012 (ReWe) statt.

Entsprechende Anmeldeformulare können von der Homepage der Kammer (www.SBK-Sachsen.de) im Bereich Aus- und Fortbildung herunter geladen werden.Grundlage für die Durchführung der Prüfung bildet die Prüfungsordnung vom 18.08.2011. Diese finden

Sie ebenfalls auf unserer Homepage als PDF-Datei hinterlegt.

Wie in den Jahren zuvor bietet die Kammer allen zur Prüfung zugelassenen Teilnehmern der Fortbildungsprü-fung zur Vorbereitung auf die Prüfung einen Klausuren-kurs an.

Für die Fortbildungsprüfung werden folgende Gebühren erhoben:

• Zulassungsgebühr: 110,00 € (diese entfällt bei der Anmeldung zur Wiederho-lungsprüfung, wenn die Erstprüfung vor der Kammer Sachsen stattfand)

• Prüfungsgebühr: 250,00 €.

Die Gebühren werden mit der Anmeldung zur Fortbil-dungsprüfung fällig.

Zur langfristigen Planung der Termine für das Ausbildungs- und Prüfungsjahr 2012/2013 können Sie sich in der folgenden Terminübersicht informieren:

Terminplan Prüfungsjahr 2012/2013

Veranstaltung AnmeldeschlussSchriftliche Prüfung

Orte/DatumMündliche Prüfung

Orte/Datum

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r

Winter 2012/1315.09.2012 L 27. - 28.11.2012 Leipzig

22.01. - 08.02.2013

Steuerfachwirtprüfung 2012/13 24.09.2012 L 12. - 14.12.2012 Leipzig

März 2013Zwischenprüfung

Steuerfachangestellte/-r 2013 14.01.2013

L , DD 12.03.2013 -

Vorbereitungskolleg Steuerfachangestellte/-r

Sommer 2013

DD 15.02.2013 L 22.02.2013 C 28.02.2013

DD 04.-09.03.2013L 11.-16.03.2013C 18.-23.03.2013

-

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r

Sommer 2013 11.02.2013 L, DD 23.-24.04.2013

Leipzig, Dresden, Chemnitzvoraussichtlich

01.07. - 19.07.2013

Zeugnisübergabe Sommerprüfung 2013 09.08.2013 vorauss. in Dresden

31.08.2013 -

Vorbereitungskolleg Steuerfachangestellte/-r

Winter 2013 07.10.2013 DD 21. - 26.10.2013 -

Klausurenkurs Steuerfachwirt/-in 2013 30.10.2013 L 11. - 13.11.2013 -

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r

Winter 2013/201412.09.2013 L 26. - 27.11.2013

Leipzig voraussichtlich

27.01. - 15.02.2014Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/-in

2013/201424.09.2013 L 11. - 13.12.2013 Leipzig

März 2014

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Neues aus Berlin

Neues ausBerlinMitteilungen der Bundessteuerberaterkammer

Neuer Versiche-rungsschutz bei der Sozietät

Vor mehr als zehn Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit der Sozietät anerkannt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, DStR 2001, 310). Seit diesem Grund-satzurteil hat die Rechtsprechung die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiteren Entscheidungen fort-entwickelt. Heute ist im Regelfall die Sozietät selbst Vertragspart-nerin des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, IX ZR 44/10, NJW 2011, 2301) und haftet für Berufsfehler der Sozien. Nach § 128 HGB analog haften die Sozien akzesso-risch auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Sozietät. Der BGH hat bisher zwar nicht abschließend entschieden, ob diese akzessorische Gesellschaf-terhaftung auch für vertragliche Berufshaftungsansprüche gilt. Die seit 2001 ergangenen Ent-scheidungen lassen eine solche Rechtsprechung aber erwarten. Der klassische Versicherungs-schutz der Berufshaftpflichtver-sicherung schützt die Berufs-träger nur vor Ansprüchen aus Berufsversehen, die ihnen oder

Personen, für die sie einzustehen haben, in ihrer eigenen aktiven Berufsausübung unterlaufen. Nach dem bisherigen Deckungs-konzept hat dagegen die Sozietät selbst keinen Versicherungs-schutz, da Versicherungsnehmer die Sozien und nicht die Sozietät sind. Deckungslücken drohen unter Umständen auch bei der Ein- und Austrittshaftung der Sozien sowie bei der interprofes-sionellen akzessorischen Haftung für berufsfremde Tätigkeiten (z. B. Haftung des Steuerberatersozi-us für von einem Anwaltssozius begangene Fehler bei einem Rechtsberatungsmandat).Die Berufshaftpflichtversicherer bieten vor diesem Hintergrund eine Ergänzung des klassischen Versicherungsschutzes an, um solche Versicherungslücken zu schließen, die sich aus der neuen Haftungsrechtsprechung zur Sozietät ergeben können (vgl. Gladys/Riechert, DStR 2011, 881, 936; Riechert, AnwBl 2011, 489). Unabhängig davon, wie der BGH die noch offene Frage der akzessorischen vertraglichen Haftung bei beruflichen Fehlern entscheiden wird, erhalten die Berufsangehörigen damit auch für die sich aus dem neuen Haftungsregime der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Haftungsgefahren einen umfas-senden Versicherungsschutz.

1. Mitversicherung der Sozietät

Nach dem neuen Deckungs-konzept besteht Versicherungs-schutz auch für die Sozietät selbst, wenn gegen sie Ansprü-che auf Schadenersatz aus Berufsversehen der einzelnen Sozien geltend gemacht werden. Sie ist allerdings nicht selbst Versicherungsnehmerin, sondern in der Versicherung der Sozien mitversichert.

2. Eintritts- und Austrittsde-ckung

Versichert ist auch die akzesso-rische Haftung nach § 128, 130 HGB analog des in eine Sozietät neu eintretenden Sozius für Be-rufsfehler, die vor dem Eintritt von einem anderen Sozius begangen wurden. Dies gilt im Unterschied zum klassischen Versicherungs-schutz auch dann, wenn der eintretende Sozius im Verstoß-zeitpunkt selbst keiner Versiche-rungspflicht unterlag, weil er noch nicht als Steuerberater bestellt oder als Angestellter über die Versicherung seines Arbeitsge-bers versichert war. Ebenfalls besteht Deckungsschutz, falls bei Eintritt in eine Einzelpraxis eine Haftung nach § 28 HGB auch für Altverbindlichkeiten des früheren Praxisinhabers angenommen werde sollte.Nach §§ 128, 160 Abs. 1 HGB

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Neues aus Berlin

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analog haftet ein Gesellschaf-ter, der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschei-det, bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In der Recht-sprechung ist noch nicht ab-schließend geklärt, ob es dabei auf den Verstoßzeitpunkt oder den Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses ankommt. Sollte der BGH entscheiden, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft bereits mit Abschluss des Man-datsvertrages im Sinne des § 160 Abs. 1 HGB begründet wird, würde der aus einer Sozietät ausscheidende Sozius auch für Berufsfehler haften, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausschei-den von den ehemaligen oder danach neu hinzugetretenen Sozien begangen werden. Nach dem klassischen Deckungs-konzept besteht in diesem Fall kein Versicherungsschutz, weil der ausscheidende Sozius im Verstoßzeitpunkt nicht mehr der Sozietät angehört. Zur Vermei-dung einer möglichen Deckungs-lücke bieten die Versicherer zum Teil bereits jetzt im Rahmen des neuen Deckungskonzeptes Ver-sicherungsschutz auch für den Fall an, dass der ausscheidende Sozius nach §§ 128, 160 HGB analog akzessorisch für nach seinem Ausscheiden begangene Verstöße haftet.

3. Interprofessionelle akzesso-rische Haftung

Die Frage, ob Steuerberater-sozien nach § 128 HGB analog akzessorisch auch für Verbind-lichkeiten der Sozietät aus be-rufsfremden Tätigkeiten haften, die Rechtsanwälten bzw. Wirt-schaftsprüfern vorbehalten sind, ist höchstrichterlich zwar noch nicht entschieden, die bisherigen Entscheidungen des BGH lassen aber eine Tendenz in diese Richtung erkennen. Im Hinblick darauf ist nach dem neuen De-ckungskonzept der Versicherer auch die akzessorische Haftung des Steuerberatersozius für von

einem berufsfremden Sozius in dessen Vorbehaltsbereich be-gangene Fehler versichert. Kein Versicherungsschutz besteht al-lerdings dann, wenn der Steuer-beratersozius im berufsfremden Vorbehaltsbereich (z. B. Führung eines Zivilprozesses) einen Fehler begeht, da eine Deckung nur besteht, wenn die Haftung aus der beruflichen Tätigkeit der anderen Sozien (z. B. Fehler des Rechtsanwaltssozius in einem Mietprozess) resultiert.

Praxishinweis: Im Hinblick auf das neue Deckungskonzept der Versicherer sollten Sozietäten ihre Berufshaftpflichtversiche-rung kritisch auf eine mögliche Ergänzung des Versicherungs-schutzes prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die neuen Bedin-gungswerke der Versicherer für bestehende Versicherungsver-träge nicht automatisch gelten, sondern diese jeweils im Einzel-fall umgestellt werden müssen.

Anordnung der Bundessteuerbe-raterkammer zur Bestellung eines Geldwäsche-beauftragten

Steuerberater, Steuerbevollmäch-tigte und Steuerberatungsge-sellschaften sind auch nach der letzten Novellierung des Geld-wäschegesetzes (GwG) durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) grundsätzlich nicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet. Die Bundessteuer-beraterkammer hat allerdings die Befugnis erhalten, für die Angehö-rigen des steuerberatenden Berufs die Bestellung eines Geldwäsche-beauftragten anzuordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GwG).Die Bundessteuerberaterkammer hat von dieser Anordnungsbefug-nis Gebrauch gemacht und durch

Beschluss des Präsidiums vom 14. März 2012 eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwä-schebeauftragten erlassen. Diese bestimmt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf in einer Einzelpraxis, Sozietät oder einfachen Part-nerschaftsgesellschaft ausüben, sowie Steuerberatungsgesell-schaften einen Geldwäschebeauf-tragten zu bestellen haben, wenn in der beruflichen Einheit mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufs gemäß § 56 StBerG tätig sind. Als Einheit im Sinne der Anordnung ist die handelsrecht-liche Unternehmenseinheit zu verstehen, sodass die in den weiteren Beratungsstellen/Zweig-niederlassungen tätigen Berufs-träger mitzuzählen sind. Bei der Berechnung der Gesamtkopfzahl sind somit weitere Beratungsstel-len und Zweigniederlassungen nicht gesondert zu betrachten. Dem Geldwäschebeauftragten ist für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung ist der zuständigen Steuerberater-kammer mitzuteilen.Grund für die Anordnung der Be-stellung eines Geldwäschebeauf-tragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten mit einer Gesamtkopf-zahl von mehr als 30 Berufsträ-gern und von Berufsgesellschaften mit einer entsprechenden Größe ist, dass in Einheiten dieser Größenordnung die Gefahr von Informationsverlusten und -defizi-ten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmens-struktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße gegeben ist. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebe-auftragten, der als Ansprechpart-ner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehör-den zur Verfügung steht und für die Implementierung und Über-wachung der Einhaltung geld-wäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist. Die

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Neues aus Berlin

Anordnung der Bundessteuerbe-raterkammer zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten mit Erläuterungen ist in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“, Heft 15/2012, S. 772, abgedruckt. Sie ist auch unter www.bstbk.de (in der Rubrik „Themen/Berufsrecht“) abrufbar. Die Anordnung tritt am 27. April 2012 in Kraft.

Steuerberater als Prüfer von Finanz-anlagenvermittlern

Mit der Änderung der Gewerbeord-nung und der Einführung von §§ 34f und 34g GewO (neu) hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Regelungskreis für die Ausübung des Gewerbes eines Finanzanla-genvermittlers normiert. Mit dem darauffolgenden Erlass der Finanz-anlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist die Neuordnung des prüfungspflichtigen Gewer-bes der Finanzanlagenvermittler nun weitgehend abgeschlossen. Zu erwarten sind nun lediglich noch Verwaltungsvorschriften, die den einheitlichen Vollzug der Verordnung in den Bundesländern sicherstellen. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich im Rahmen des Gesetz-gebungsverfahrens erfolgreich dafür eingesetzt, dass nun auch Steuerberater die Möglichkeit erhalten, Finanzanlagenvermittler zu prüfen. § 24 Abs. 3 FinVermV sieht als geeignete Prüfer von Finanzan-lagenvermittlern insbesondere Wirtschaftsprüfer und Prüfungsver-bände vor, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört. § 24 Abs. 4 FinVermV erlaubt diese Prüfungsleistung auch anderen Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Wie die Anforde-

rungen an die „anderen Personen“ im Sinne des § 24 Abs. 4 im Detail ausgestaltet werden, wird sich erst aus den für dieses Jahr wohl nicht mehr zu erwartenden Verwaltungs-vorschriften zur Finanzanlagenver-mittlungsverordnung ergeben. Es ist aber zu erwarten, dass Steuer-berater aufgrund ihrer praktischen und theoretischen Kenntnisse in erster Linie nur das Merkmal „Er-fahrung“ belegen müssen.

Die Prüfungspflicht des § 24 FinVermV sieht vor, dass kalen-derjährlich die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen zu prüfen sind. Das sind in erster Linie Informa-tions-, Beratungs- und Dokumen-tationspflichten. Hinzu kommen Anzeigepflichten etwa im Hinblick auf die Frage, welche Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist, sowie Aufzeichnungs- und Aufbe-wahrungspflichten. Im Prüfungs-bericht muss vermerkt werden, ob und ggf. welche Verstöße des Gewerbetreiben¬den gegen die genannten Vorschriften festgestellt worden sind.

Die Auswahl des Prüfers erfolgt grundsätzlich durch den Gewerbe-treibenden selbst. Die zuständige Behörde kann aber aus besonde-rem Anlass anordnen, dass sich Gewerbetreibende einer außer-ordentlichen Prüfung unterziehen müssen, wobei in diesem Fall die Behörde den zuständigen Prüfer bestimmt. Für diese Fälle erscheint es ratsam, dass der Steuerberater die zuständige Behörde von seiner

Tätigkeit als Prüfer unterrichtet. Denkbar ist, dass die Behörden für diese Prüfungen Listen mit qualifi-zierten Personen anlegen werden.

Deutscher Steuer-beraterkongress 2012

Am 7. und 8. Mai 2012 empfing die Bundessteuerberaterkammer rund 1.500 Teilnehmer zu ihrem 50. DEUTSCHEN STEUERBERATER-KONGRESS in Berlin und erzielte damit einen Besucherrekord. Die Reden von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und demWissenschaftsjournalisten und Physiker Ranga Yogeshwar sowie ein hochwertiges Fachprogramm machten den Kongress zu einem Höhepunkt für Berufsstand und Fachwelt.

In seiner Eröffnungsrede „Praxi-stauglichkeit verbessern – mehr Rechtssicherheit im Steuerrecht schaffen“ appellierte Dr. Vinken an die Politik, ein Mindestmaß an Kontinuität und Umsetzbarkeit im Steuerbereich aufrechtzuerhalten: „Eine verlässliche Steuerpolitik ist unser zentrales Anliegen. Denn nur so kann dafür gesorgt werden, dass das deutsche Steuerrecht und die Steuerpolitik bei Bürgern und Unternehmen ihre Glaubwürdig-keit behalten. Auch eine gewisse Beständigkeit der Regelungen des Steuerrechts spielt hier eine wich-tige Rolle. Wir sind überzeugt: Die Kombination aus Beständigkeit und Glaubwürdigkeit führt letztendlich bei den Steuerzahlern zu einer grö-

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Neues aus Berlin

ßeren Akzeptanz des Steuerrechts und bei Unternehmen zu einer höheren Investitionsbereitschaft. Beides kommt dem Gesetzgeber zu Gute. Daran mitzuwirken ist uns ein großes Anliegen.“Zum Kongressauftakt begrüßte BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken den Senator für Finanzen in Berlin, Dr. Ulrich Nußbaum, sowie den Präsidenten des Bundesfinanz-hofs, Prof. Dr. h. c. Rudolf Melling-hoff, die jeweils ein Grußwort an die Teilnehmer richteten.Um aktuelle Themen aus Steu-errecht, Rechnungslegung und betriebswirtschaftlicher Beratung ging es im Fachprogramm des Jubiläumskongresses, das von hochkarätigen Referenten gestaltet wurde. Eine große Fachaus-stellung sowie ein vielseitiges Rahmenprogramm rundeten den DEUTSCHEN STEUERBERA-TERKONGRESS 2012 ab.

Keine Passivie-rung bei sog. qualifi-ziertem Rangrücktritt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2011, I R 100/10, eine Entscheidung zum qualifizierten Rangrücktritt getroffen.

Eine Alleingesellschafterin hatte zugunsten ihrer Tochtergesell-schaft einen Darlehens- und Rangrücktrittsvertrag abgeschlos-sen. Sie verpflichtete sich in diesem Vertrag, dass im Falle des Eintritts einer Überschuldung der

Schuldnerin ihre sich aus dem jeweiligen Saldo des Darlehens-Verrechnungskontos ergebende Forderung automatisch i. H. d. Betrages der Überschuldung im Rang hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt. Ferner bestimmte der Vertrag, dass die Gläubigerin die Befriedi-gung ihrer Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüs-sen, soweit sie bestehende Ver-lustvorträge überstiegen, oder ggf. aus einem Liquidationsüberschuss verlangen konnte.

Der BFH hat entschieden, dass aufgrund der Regelungen im Dar-lehens- und Rangrücktrittsvertrag noch keine gegenwärtige wirt-schaftliche Belastung vorliegt, weil die Forderung nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden musste. Folglich durfte die Verbindlichkeit nicht passiviert werden und musste gewinnwirksam aufgelöst werden (§ 5 Abs. 2a EStG 1997 i. d. F. StBerG 1999). Zur Begründung zog der BFH einen Vergleich der Bilanzierung eines Forderungs-verzichts mit Besserungsabrede heran.

Für die Praxis:Zivilrechtlich hat die Unterschei-dung zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rangrück-tritt nur noch Bedeutung für Altfälle. Durch das MoMiG ist der Inhalt der Rangrücktrittserklärung gesetzlich gem. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 39 InsO vorgegeben. Damit reicht für die Passivierung in der Handelsbilanz zivilrechtlich nun auch ein einfacher

Rangrücktritt aus.Das neueste BFH-Urteil geht nun noch darüber hinaus, was die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 8. September 2006 (BStBl. I 2006, S. 497) für die steuerliche Passivierung einer Verbindlichkeit gefordert hat. Ob das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Um steuerlich die Anerkennung der Passivierung von mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeiten stets zu gewähr-leisten, sollte ausdrücklich fest-gelegt werden, dass eine Tilgung nicht nur aus zukünftigen Gewin-nen und Liquidationsüberschüs-sen, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen kann.

Umsatzsteuerliche Organschaft – mittel-bare finanzielle Ein-gliederungSchreiben der Ober-finanzdirektion Nie-dersachsen

Die Oberfinanzdirektion Nie-dersachsen hat die zuständigen Finanzämter mit Schreiben vom 14. Juni 2012 darüber informiert, dass bei einer mittelbaren Beteili-gung einer Personenvereinigung oder Kapitalgesellschaft über ihre Gesellschafter an einer Kapi-talgesellschaft mit den gleichen Gesellschaftern keinefinanzielle Eingliederung und folglich keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt (Abschn. 2.8

Tagungslocation war das Maritim Hotel in der Stauffenbergstraße in Berlin.

Der BStBK-Präsident, Dr. Horst Vinken, eröff-nete den Kongress.

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Berufsrecht

Abs. 5 UStAE i. d. F. durch BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, Az. IV D 2 S 7105/10/10001). Für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze findet eine Nichtbean-standungsregelung Anwendung, so dass die Gesellschaften unter Berufung auf Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE in der am 4. Juli 2011 geltenden Fassung übereinstim-mend insoweit eine finanzielle Eingliederung annehmen können. Wird von der Nichtbeanstan-dungsregelung Gebrauch ge-macht und ist wegen einer Frage, die nicht die Organschaft betrifft, ein Klage- oder Revisionsverfah-ren anhängig, wird das Gericht das Vorliegen einer Organschaft dennoch verneinen (BFH-Urteil vom 24. November 2011, Az. V R 45/10). Die Umsätze der bishe-rigen Organgesellschaft sind nicht mehr dem bisherigen Organträger sondern dieser Gesellschaft zu-zuordnen und die Umsatzsteuer ist erstmalig festzusetzen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Oberfinanzdirektion Nie-dersachsen in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2012 die nie-dersächsischen Finanzämter angewiesen hat, in allen anhän-gigen und künftigen Einspruchs-, KIage- und Revisionsverfahren bei Organschaften, die die Über-gangsregelung anwenden, die Organgesellschaft zum Verfahren des Organträgers hinzuzuziehen. Grund ist die Vermeidung einer möglichen Festsetzungsverjäh-rung. Hinsichtlich des Ablaufs der Festsetzungsfrist ist dann § 174 Abs. 4 AO zu beachten.

Umsatzsteuer – Steuersatz bei Restau-rationsleistungenSchreiben der Ober-finanzdirektion Niedersachsen

Die Oberfinanzdirektion Nie-dersachsen hat die zuständigen Fi-nanzämter mit Schreiben vom 14.

Juni 2012 darüber informiert, dass bei der Abgrenzung von Liefe-rungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken in eindeutigen Fällen die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 8. Juni 2011, Az. XI R 37/08; 30. Juni 2011, Az. V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10; 12. Oktober 2011, Az. V R 66/09; 23. November 2011, Az. XI R 6/08) bereits angewendet werden kann, obwohl die Erörterung auf Bundes-ebene noch nicht abgeschlossen ist. Die BFH-Urteile stellen Nach-folgeentscheidungen zum Urteil des EuGH vom 10. März 2011, Rs. C-497/09 – Bog u. a. dar. Eindeu-tige Fälle sind demnach: die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind,die Abgabe von Nachos und Pop-corn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treff-punkt und Warteraum ist. In den genannten Fällen liegt eine einheitliche Leistung vor, die als Lieferung dem ermäßigten Steu-ersatz unterliegt. Für alle anderen Fälle (wie beispielsweise ein Imbissstand mit Sitzgelegenheiten oder Partyserviceunternehmen) verweist die Oberfinanzdirektion Niedersachsen auf Abschn. 3.6 UStAE. Ein aktualisiertes Anwendungs-schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken wird im Sommer dieses Jahres erwartet. Wir werden Sie informieren, sobald uns diesbezüglich neue Informati-onen vorliegen.

Erstes BWL-Sympo-sium der BStBK

Rund 100 Teilnehmer begrüßte Dr. Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer

(BStBK), bei dem ersten betriebs-wirtschaftlichen Symposium der BStBK am 12. Juni 2012 zum The-ma „Unternehmensbewertung bei inhabergeführten Unternehmen“.„Gerade die betriebswirtschaftliche Beratung ist es, die zum Erfolg der Unternehmen beiträgt und die damit erst die Grundlage für die Besteuerung dieses Erfolges legt. Für Steuerberater ist die betriebswirtschaftliche Beratung deshalb wesentlicher Teil ihres umfassenden Beratungsangebots an ihre Mandanten. Sie bezieht sich dabei auf alle Phasen der Un-ternehmensführung, von der Exi-stenzgründung über die Unterneh-mensnachfolge bis zur Beratung im Krisenfall“, sagte Dr. Vinken während seiner Eröffnungsrede.Die betriebswirtschaftliche Beratung der Mandanten gehört heute zum selbstverständlichen Aufgaben-, Anforderungs- und Lei-stungsprofil des Steuerberaters. Die Steuerberater beraten ihre Mandanten bei allen wirtschaft-lichen Problemstellungen, wie z. B. Investitionsent-scheidungen, Finanz- und Erfolgsplanung, Unternehmensnachfolge, Rating, Rechtsformwechsel und vielem mehr. Steuerberater übernehmen im Rahmen des Rechnungs-wesens auch die Beratung hinsichtlich der Organisation des Rechnungswesens und des dazugehörigen Controllings. Diese betriebswirtschaftliche Beratung zielt umfassend auf eine Stärkung des wirtschaftlichen Erfolgs und der Wettbewerbsposition der bera-tenen Mandantenunternehmen ab.Neben zwei Fachvorträgen diskutierten namhafte Experten über Fragen der Unternehmens-bewertung und die verschiedenen Bewertungsmodelle, insbesondere im Hinblick auf inhabergeführte Unternehmen. Vertreter des Berufsstandes waren zu der Ver-anstaltung genauso eingeladen wie Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Hand-werkskammern als Bindeglied zur mittelständischen Wirtschaft, Vertreter der Wissenschaft, der Finanzverwaltung und der Banken.

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BerufsrechtBeratungshinweise

Berufliche Niederlassung des geschäftsführenden Steuerberaters am Sitz der GmbH vor Anerkennung als Steuerberatungsge-sellschaft erforderlichStBerG § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1 Satz 2

1. Zur Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft muss mindestens einer der zu Geschäftsführern bestellten Steu-erberater seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in deren Nahbereich haben.

2. Im Rahmen des Anerkennungs-verfahrens gemäß § 49 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 50 StBerG müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentschei-dung seitens der zuständigen Steuerberaterkammer vorliegen. Hiernach genügt es nicht, wenn der zur Geschäftsführung berufene Steuerberater im Anschluss an die Erkennung der GmbH als Steuer-beratungsgesellschaft unverzüg-lich seine berufliche Niederlassung als Steuerberater am Sitz der GmbH oder in deren Nahbereich begründet.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2011, 12 K 12052/10, NZB eingelegt, Az. BFH: VII B 177/11aus DStRE 6/2012 Seite 388

Vertretungsbe-fugnis von Steuer-beratern in sog. § 7 a SGB IV-Verfahren vor den Sozialgerichten nach Inkrafttreten des Rechtsdienst-leistungsgesetzes SGB IV §§ 7a, 28h, 28p; RDG §§ 3, 5; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; GG Art. 12

Die Zurückweisung einer Steuer-beraterin/ eines Steuerberaters als Bevollmächtigter eines Verfah-rensbeteiligten in dessen Status-feststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist rechtsmäßig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.02.2011, L 8 R 319/10; Volltext unter BeckRS 2011, 75039; n. rkr., NZB eingelegt, Az. BSG: B 12 R 42/11 Baus DStR 12/2012 Seite 626

Unzulässige Koo-peration und Gebüh-renteilung mit Bilanz-buchhalter als freiem MitarbeiterStBerG § 57 Abs. 1; BOStB §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 5 und 6

1. Die Nennung eines Bilanzbuch-halters auf dem Briefkopf und der Website eines Steuerberaters als "Kooperationspartner" stellt eine berufswidrige Werbung dar.

2. Eine Honoraraufteilung von 70 %

für den Bilanzbuchhalter und 30 % für den Steuerberater verstößt ge-gen die Pflicht zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit, wenn der Bilanz-buchhalter die Höhe des Honorars anregt und die Zahlungsabwicklung über das Konto des Bilanzbuchhal-ters erfolgt.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.08.2011, StL 22/2010, rkr.aus DStR 17/2012 Seite 876

Beratungspflich-ten des Steuerbera-ters bei bilanzieller Überschuldung einer GmbHBGB § 280 Abs. 1; GmbHG a.F. §§ 63 und 64

1. Es ist originäre Aufgabe der Ge-schäftsführer einer GmbH selbst, eine etwaige Überschuldung des Unternehmens im Auge zu behal-ten und rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.2. Der Steuerberater muss jedoch auch ungefragt auf eine bilanzielle Überschuldung hinweisen und die Prüfung der Überschuldung anregen. Dies gilt dann ncht, wenn die bilanzielle Überschuldung dem Mandanten bereits selbst bekannt ist.

3. Wird ein Steuerberater im Zu-sammenhang mit einer drohenden Insolvenz eines Unternehmens um Rat gebeten und erteilt er einen solchen, muss er allerdings dafür einstehen.

OLG Celle, Urt. v. 06.04.2011, 3 U 190/10, rkr.aus DStRE 10/2012 Seite 646

Berufsrecht

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Aktuelles

AktuellesGeburtstage | Strafbefreiende Selbstanzeige

85. Geburtstag01.04.2012 StBv Gmeiner, Karl

84. Geburtstag28.05.2012 StB Schenkel, Volker22.06.2012 StB Schuster, Gertraude

81. Geburtstag16.06.2012 StBv Kutschmar, Karl

75. Geburtstag27.06.2012 StBv Seemann, Waltraud

70. Geburtstag01.05.2012 StB WP Dr. Heuser, Paul05.05.2012 StB Bastian, Winfried06.05.2012 StBv Hofbauer, Ingrid12.05.2012 StB Förster, Ernst31.05.2012 StB Baase, Sieglinde

65. Geburtstag05.04.2012 StB WP Dr. Stopp, Karl-Christian10.05.2012 StBv Pilz, Ingrid13.05.2012 StB Fischer, Franz23.05.2012 StB RA Lützenkirchen, Günter29.06.2012 StB WP Fibbe, Bernard

60. Geburtstag03.04.2012 StB Mach Klaus12.04.2012 StB Armbrust, Inge14.04.2012 StB Arndt-Schütze, Hannelore14.04.2012 StB Held, Heide14.04.2012 StB Lüderßen, Holger17.04.2012 StB vBP Zander, Wolfgang09.05.2012 StB Vetter, Brigitte11.05.2012 StB Müller, Sylvia29.05.2012 StB Fischer, Christine04.06.2012 StB Dr. Bak, Ingo07.06.2012 StB Böttner, Renate

50. Geburtstag02.04.2012 StB Sprotte, Carola28.04.2012 StB Schulz, Marion04.05.2012 StB Groß, Olaf12.05.2012 StB FB f. ZöUVerbrSt Flach, Ulf15.05.2012 StB Dr. Minde, Olaf23.05.2012 StB Pech Thomas29.05.2012 StB Dr. Fleischer, Ute30.05.2012 StB Ueberschär, Petra02.06.2012 StB Wagner, Uta03.06.2012 StB Freick, Andrea23.06.2012 StB vBP Hochmuth, Ralph29.06.2012 StB Scharf, Heike

Geburtstage unserer Kammermitglieder im Berichtszeitraum

Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen gratuliert, auch im Namen der Berufskolleginnen und -kollegen, zum ...

Unserem verstorbenen Berufsangehörigenin treuem Gedenken

Herr SteuerberaterKlaus Behnke

geb. 18.03.1930 – verst. 26.06.2012

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Aktuelles

Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – aktuelle Entwick-lungen in der Rechtsprechung

von Torsten Nihof, StB/RA/FASteuR Dresden, Schneider+Partner GmbH

Ausgangssituation: Beschluss des BGH vom 20. Mai 2010 -1 StR 577/09-, BGHSt 55, 180 Der Bundesgerichtshof hat sich im o. g. Beschluss mit den Voraussetzungen und Sperrgründen des per-sönlichen, in § 371 AO geregelten Strafaufhebungs-grundes der Selbstanzeige auseinandergesetzt. In der Entscheidung hat er ausdrücklich sog. Teilselbst-anzeigen bzw. gestufte Selbstanzeigen für unwirksam erklärt.

Der 1. Strafsenat, der innerhalb des Bundesgerichts-hofes die alleinige Zuständigkeit für Revisionen in Steuerstrafsachen hat, hat seine Ablehnung der Teilselbstanzeige damit begründet, dass fiskalische Erwägungen die im Verzicht auf den staatlichen Strafverfolgungsanspruch liegende Privilegierung des Steuerstraftäters allein nicht rechtfertigen können. Vielmehr bedürfe dieser Verzicht einer doppelten Rechtfertigung, nämlich die Erschließung verborgener Steuerquellen und die Rückkehr des Steuerhinterzie-hers zur Steuerehrlichkeit.

Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit sieht der BGH nur dann als gegeben an, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben macht („reinen Tisch“).

Änderungen bei der Selbstanzeige von Steuerhin-terziehungen durch das „Schwarzgeldbekämp-fungsgesetz“ vom 28. April 2011Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Verbesse-rung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuer-hinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011, in Kraft getreten am 03.05.2011 (BGBl. I S. 676), die Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige erweitert. Insbesondere wurden fol-gende Änderungen vorgenommen:- Die Unwirksamkeit von Teilselbstanzeigen wurde im Wortlaut des § 371 AO deutlicher als bisher zum Aus-druck gebracht; zugleich wurden aber vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgegebene Teilselbstanzei-gen (entsprechend der bisherigen Praxis) im Umfang der Berichtigung für wirksam erklärt (Art. 97 § 24 EGAO);- Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige wurde davon abhängig gemacht, dass sich die Selbstanzeige auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart be-zieht (Erfordernis einer steuerartspezifischen Lebens-beichte). Maßgeblich für die Verjährung ist allein die strafrechtliche Verjährungsfrist im Sinne der §§ 78 ff.

StGB, 376 AO. Der davon abweichenden steuerlichen Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) kommt insoweit keine Bedeutung zu;- Als weiterer Sperrgrund wurde die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO eingeführt. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang, ob die Be-kanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO im Steuerstraf-verfahren Anwendung findet;- Für Taten mit einem Hinterziehungsumfang von mehr als EUR 50.000,00 wurde die Rechtsfolge der Strafaufhebung abgeschafft (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO); dafür wurde aber ein zwingendes Verfolgungshin-dernis für den Fall vorgesehen, dass der Täter nicht nur die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern ent-richtet, sondern zusätzlich einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse zahlt (§ 398 a AO). Unklar ist, welchen Rechtscharak-ter § 398 a AO hat und nach welcher strafprozessu-aler Norm ein eingeleitetes Strafverfahren im Fall des § 398 a AO künftig eingestellt wird;- Mit Ausnahme des Sperrgrundes der Hinterzie-hung von mehr als EUR 50.000,00 erstreckt sich die Sperrwirkung eines Sperrgrundes nun auf alle Taten derselben Steuerart.

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2011 -1 StR 631/10- , BGHSt 56, 298Selbstanzeigen, für die die neue Rechtslage gilt, sind nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip entweder insgesamt wirksam oder insgesamt unwirksam. Mehr als nur geringfügige Abweichungen führen damit zur vollständigen Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Der Bundesgerichtshof hat im o.g. Beschluss zu der Frage Stellung genommen, wann Abweichungen in einer Selbstanzeige vom gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Wirksamkeit der Selbstanzeige entgegen-stehen und hierbei folgende Grundsätze aufgestellt:

- Abweichungen mit einer Auswirkung von mehr als 5 % vom Verkürzungsbetrag i.S.d. § 370 Abs. 4 AO sind nicht mehr geringfügig und führen damit zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige;

- bei Abweichungen unter 5 % entscheidet die Gesamtwürdigung. Es kommt insbesondere auf die Umstände an, die zu der Abweichung geführt haben. Nicht strafbefreiend ist die bewusste Abweichung. Dagegen kann beispielsweise bei Schätzungen auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen Strafbefrei-ung eintreten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gelten die-se Maßstäbe auch für die Frage der Wirksamkeit von Selbstanzeigen, die vor Inkrafttreten des Schwarzgeld-bekämpfungsgesetzes abgegeben wurden, denn auch nach der bisherigen Rechtslage setzte die (vollstän-dige) Straffreiheit eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit voraus.

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Aktuelles

Geburtstage | Neuerscheinungen

Sonderproblem Umsatzsteuervoranmeldungen – Än-derung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeld-verfahren (AStBV) 2012Die bei der Umsatzsteuer bisher verbreitete Praxis, Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne weitere straf- und bußgeldrechtliche Folge durch berichtigte Voranmel-dungen bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren, ist aufgrund der Änderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und die verschärfte Rechtsprechung nunmehr mit deutlich höheren Risiken behaftet.

Bei der Umsatzsteuer kann der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung bereits dann verwirklicht sein, wenn Umsatzsteuer-Voranmeldungen

- nicht rechtzeitig am 10. des Folgemonats (bei Dauer-fristverlängerung am 10. des übernächsten Monats) oder

- inhaltlich unzutreffend (unvollständig oder geschätzt)

abgegeben werden. Nach der Gesetzeslage ist jede Nicht- bzw. verspätete Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und –jahreserklärung geeignet, den Straftatbestand der Steuerhinterziehung zu erfüllen.Während es nach der alten Weisungslage der Veranla-gung weitestgehend freigestellt war, verspätete Steuer-anmeldungen der Buß- und Strafsachenstelle zu melden (Nr. 115 Abs. 1 S. 3 AStBV 2010), sehen die AStBV 2012 (Nr. 132 AStBV 2012) kein Ermessen des Veranlagungs-bezirkes mehr vor.

Damit ist nunmehr jede verspätete Umsatzsteuervoran-meldung vom Veranlagungsfinanzamt der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu melden, was zu einer deutlichen Erhöhung der eingeleiteten Steuerstrafverfahren führen wird.

Selbstanzeige nach der (unvollständigen) Selbstan-zeigeBis zum Beschluss des BGH vom 20.05.2010 wurden regelmäßig zwei aufeinanderfolgende Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung anerkannt. Nach dem Beschluss des BGH und den Änderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bringt die Selbstanzei-ge nach der Selbstanzeige bei sich überschneidenden Veranlagungszeiträumen einer Steuerart erhebliche Risiken mit sich:

- Unwirksamkeit der ersten Selbstanzeige, da deren ursprüngliche Unvollständigkeit durch die zweite Selbst-anzeige offenbar wird;

- Unwirksamkeit der zweiten Selbstanzeige, da die Taten durch die erste Selbstanzeige entdeckt und damit der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eingetreten sein könnte.

HandlungsempfehlungInsbesondere die Problematik der Unvollständigkeit

einer Selbstanzeige muss mit dem Mandanten in Zukunft noch eingehender erörtert werden. Für eine erfolgreiche Selbstanzeige müssen etwaige Unrichtigkeiten in sämt-lichen steuerstrafrechtlich noch nicht verjährter Jahre der betroffenen Steuerart untersucht werden. Es genügt für die Vollständigkeit nicht, dass beispielsweise nur Kapital-einkünfte nacherklärt werden, andere nachzuerklärende Einkunftsarten der Einkommensteuer aber unberücksich-tigt bleiben.Es gilt hier die Empfehlung, im Zweifel in der Selbstan-zeige mehr zu erklären und die Angaben im späteren Verfahren auf der Grundlage besserer Erkenntnisse nach unten zu korrigieren.

AusblickDer Bundesgerichtshof hat sich mit Ausnahme der Geringfügigkeitsgrenze zu den meisten mit den Ände-rungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht äußern können. Die aktuellen Beschlüsse des BGH lassen eine eher restriktive Gesetzesauslegung vermuten.

45. Jahres-Arbeitstagung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen 2012“

Am 1. November findet in Berlin die Veranstaltung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen 2012“ des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e. V. (DWS-Institut) statt.

Hochkarätige Steuerexperten werden zu den folgenden Themen referieren:

Auswirkungen des neuen Umwandlungssteuerer-lasses auf FamilienunternehmenStB/RA Dr. Hartmut Winkler, Stuttgart

Brennpunkte 2012 bei Personen- und Kapitalgesell-schaftenStB/RA Dr. Ralf Demuth, Köln

Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanung (einschl. Stiftungslösungen)StB/RA Dr. Ulf Gibhardt, Frankfurt a. M.

Die Veranstaltung findet auch in den folgenden Städten statt:31.08.2012 Wiesbaden 05.10.2012 Nürnberg 09.10.2012 Baden-Baden 26.10.2012 München 15.11.2012 Saarbrücken21.11.2012 Dortmund 06.12.2012 Hamburg

Weitere Informationen sind unter www.dws-institut.de abrufbar.

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Aktuelles

Neuerscheinungen

Mitglieder können die aufgeführten Neuerscheinungen jetzt auch ausleihen. Der aktuelle Literaturbestand der Kammerbibliothek lässt sich einfach und schnell über einen Onlinekatalog recherchieren. Ist das gewünschte Exemplar verfügbar, kann es mit wenigen Klicks bestellt werden. Der Versand erfolgt umgehend mit der Deut-schen Post. In der Regel kann jedes Buch für 30 Tage ausgeliehen werden. Mehr Informationen im Mitglieder-bereich unter www.sbk-sachsen.de/bibliothek.

Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeits-schutzrecht„Einheitliche Anzahl von Urlaubstagen für alle Ange-stellten im öffentlichen Dienst“ – Das ist nur eine der aktuellen Meldungen, die in der 6. Auflage des Nach-schlagewerkes „Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeits-schutzrecht – Ausgabe 2012/2013“ enthalten sind.

Wie gewohnt geben Fachleute aus den zuständigen Fachministerien und Behörden einen fundierten und ver-ständlich geschriebenen Überblick über den komplexen Themenbereich „Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht“ mitallen wichtigen Änderungen. Jedes der acht Kapitel be-ginnt zunächst mit einer kurzen Zusammenfassung, dieden Einstieg in den jeweiligen Themenbereich erleichtert.

Weitere interessante Neuerungen in der 6. Ausgabe:- Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung- Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz) vom 1. Januar 2012- Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Ein besonderer Service: Durch die beigefügte CD-ROM, die den gesamten Inhalt noch einmal in digitaler Formenthält, lässt sich das Buch auch hervorragend als Nach-schlagewerk für unterwegs nutzen.Die Einführungstexte der Kapitel sind in englischer Version im Anhang des Buches hinterlegt und machen das Werk so auch für Leser anderer Nationalitäten interessant.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales6. überarbeitete Auflage 2012/1324 x 16 cm, 924 Seiten + CD-ROM 36,00 €ISBN: 978-3-8214-7285-0

DVD Durchsuchung und Beschlagnahme beim SteuerberaterDie DVD bietet realitätsgetreue Filmaufnahmen der Typischen Maßnahmen der deutschen Steuerfahndung bei der Durchsuchung und Beschlagnahme in Kanzleien von Berufsträgern. Die im Rahmen von Steuerfahn-dungsmaßnahmen in Kanzleien üblicherweise auftre-tenden Probleme werden dabei durch erfahrene Steuer-fahnder und Steuerberater dargestellt und erläutert. Mit Hilfe der DVD können sich Berater und Mitarbeiter

auf eine solche Extremsituation vorbereiten

DWS-VerlagVerlag de wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbHDVD – Art.-Nr. 53069,90 €

Bestellmöglichkeit für vorstehenden Titel :DWS-VerlagVerlag de wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbHArt.-Nr. 530Behrenstraße 4210117 BerlinTel.: 030 288856-73/-74 Fax 030288856-70www.dws-verlag.de

Mandantenbindung in Steuerberatungskanz-leien – Mandanten binden und Abwerben verhindernSteuerberater leisten heute mehr für ihre Mandanten als noch vor einigen Jahren.Trotzdem sind Mandanten weniger loyal und kündigen schneller. Die Ursachen sind vor allem enttäuschte Erwartungen der Mandanten und das Abwerben durch Wettbewerber. Eine Reaktion darauf ist ein Wettlauf um günstige Gebühren, bei dem es nur Verlierer gibt.Um Mandanten langfristig an die Kanzlei zu binden, können Steuerberater auf zehn Bausteine bauen: Moderne Steuerberatung, Mandantenorientierung, Teamstärke, Kommunikation, Emotionen, Wettbe-werbsvorteile, Gebundenheit, Mandantenbindungspro-gramme, Qualitätssicherung, Qualitätsversprechen und Garantien.Der in diesem Buch praxisbezogen mit Beispielen beschriebene Managementansatz geht weiter als die klassischen Kundenbindungstheorien von Verbunden-heit und Gebundenheit und als der bekannte Marketing-Mix-Ansatz. Besonders deutlich wird das in den Kapiteln über die Nutzung des lnternets und über emotionale Beratung für stärkere Mandantenbindung.Das Buch ist für Steuerberater geschrieben. Wesentliche Teile können aber auch für Wirtschaftsprüfer, Rechtsan-wälte und Unternehmensberater von Nutzensein.

Hans VolkmannAuflage 2012273 Seiten, 85 Abb. Paperback89,95 €ISBN: 978-3-00-0366417-4

Bestellmöglichkeit für vorstehenden Titel :UBV//// Verlag Dr. Hans Volkmann Holmblick 5718225 Ostseebad Kühlungsborn Tel.: 038293 417667 Fax 038293 417668www.ubv-web.de

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Beilagen

• Anzeigenblatt

• Rundverfügungen und Erlasse

• Abmahnungen im unlauteren Wettbewerb (nur für Kammermitglieder)

• BStBK – Seminar-Info- Betriebswirtschaft I Aufbauseminar- Der Businessplan für den Mandantenbetrieb- Rechnungslegung I Spezialseminar- E-Bilanz – Elektronische Bilanz für den Mandanten effektiv erstellen- Internationales Steuerrecht I Spezialseminar- Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz: Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht/ Outbound und Inbound

• 35. Deutscher Steuerberatertag 2012- Einladung + Anmeldung

• DWS-Verlag GmbH- Neues Merkblatt

• DWS Steuerberater-Online-GmbH- Das Fortbildungsportal/Beraterseminare/ Quartalsseminare/Mitarbeiterseminare

• HLBS- Seminarplan/Anmeldung Kompaktseminar "Landwirtschaftliche Buchstelle"

Impressum

HerausgeberSteuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Str. 2 04105 Leipzig Tel. +49 341 56336-0 Fax +49 341 56336-20 [email protected]

RedaktionBjörn-H. LehmannAndreas Hillner (V.i.S.d.P.)

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Auflage2.800

Redaktionsschluss30. Juni 2012