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© Springer-Verlag 2007 wobl 90 Rechtsprechung/Abgabenrecht 2007, Heft 3 März tung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist. Diese Voraussetzungen sind – entgegen der Ansicht der bel Beh – in der im Punkt XX. des Bestandvertrages ent- haltenen Verpflichtung des Mieters, einen Wärmeener- giebezugsvertrag direkt mit der Firma Fernwärme Wien GmbH abzuschließen und für die Dauer des Bestandver- hältnisses bis zur rechtmäßigen Rückstellung des Miet- objektes aufrecht zu erhalten, festgelegt: Nach dem aus- drücklichen Wortlaut des Mietvertrages handelt es sich hiebei um eine besondere Vereinbarung aus dem Mietver- trag; auch ist der von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgezeigte wirtschaftliche Zusammenhang dieser Ver- pflichtung mit der Überlassung der Bestandsache erfüllt, weil aus der in Punkt XX. zweiter Satz des Mietvertrages verdeutlichten Schadenersatzpflicht des Mieters das In- teresse der Mitbeteiligten an der Erhaltung der Bestand- sache durch Gewährleistung der Beheizung erhellt. Die gegenüber der Mitbeteiligten eingegangene Verpflich- tung zum Abschluss des Wärmeenergiebezugsvertrages war daher eine besondere Leistung, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtete, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen, mag auch die gegenüber der Mitbeteiligten eingegangene Verpflichtung darin bestanden haben, den Energiebe- zugsvertrag mit einem Dritten abzuschließen und das Entgelt aus dem Energiebezugsvertrag an einen Dritten zu entrichten. Auf ein Naheverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und der Fernwärme Wien GmbH kam es bei diesem Er- gebnis nicht an. * * * 1. Das VwGHErk birgt hinsichtlich der „Ausmalkom- ponente“ entsprechenden Konfliktstoff in sich, a) da angesichts der zwingend nach Maßgabe des § 33 TP 5 Abs 5 GebG vorgeschriebenen Selbstbemessung in allen vergleichbaren Fällen, in denen nicht bereits Ver- jährung eingetreten ist, nun die Möglichkeit zur Erlas- sung von Bescheiden nach § 201 BAO besteht, die zu ent- sprechenden Nachforderungen führen und weil b) die Durchschnittssätze-Verordnung zur Bestands- vertragsgebühr BGBl I 1999/242 idgF „neu ausgemalt weiß“ nicht erfasst (und ohne gesetzliche Grundlage auch keine rückwirkende Verordnungserlassung möglich ist). Die vom Mieter übernommenen Ausbesserungskosten sind grundsätzlich als Nebenleistungen in die Bemes- sungsgrundlage miteinzubeziehen (so schon VwGH 20. 3. 1915, Slg F 10.638 und 11. 12. 1929, F 15.036). Der Zustand, in dem zu übergeben ist, richtet sich aber nach der Parteienabsicht und nach dem Ortsgebrauch, § 1109 ABGB gilt nur subsidiär (MietSlg 25.141, SZ 53/ 116, Würth in Rummel ABGB 3 §§ 1109, 1110 ABGB, Rz 6). Es erscheint bedenklich, jedwede Abweichung von einer nur subsidiären gesetzlichen Bestimmung als ge- bührenrechtlich relevant zu qualifizieren (vgl zu § 1100 ABGB meine Rezension in wobl 2005, 29 Punk 1). Darf Gebührenrecht die Schaffung eines Ortsgebrauches hindern? Die „betagte“ Last, später einmal bei Rückgabe des Be- standobjekts dieses „neu ausgemalt weiß“ zurückzustel- len, ist gem § 26 GebG „als sofort fällige zu behandeln“. Die vertragliche Verpflichtung geht hier allerdings nicht etwa dahin, das Ausmalen durch einen gewerblich befugten Malermeister vornehmen zu lassen, der Mieter kann das Ausmalen auch selbst, durch Freunde oder durch hilfsbereite Nachbarn vornehmen lassen, sodass wohl nur die Materialkosten zur Debatte stehen. Im Hin- blick auf das Urkundenprinzip handelt es sich beim zi- tierten Text allerdings insoweit um einen „undeutli- chen“, sodass eine Beweisführung durch den Gebühren- schuldner nach § 17 Abs 2 GebG erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Nachtrag zum Bestandvertrag, der lediglich eine Ausmalverpflichtung (zusätzlich) bedingt, könnte gem § 21 GebG iVm § 33 TP 5 Abs 4 Z 3 GebG ge- bührenfrei sein. Die Unwirksamkeit einer derartigen Ver- einbarung in Formularmietverträgen hat der OGH jüngst über Verbandsklage (7 Ob 78/06f) ausgesprochen (Klau- sel 32); siehe in diesem Heft der wobl Seite 74 mit Bespre- chungsaufsatz von Riss (Seite 62). Die „Ausmal-Verpflichtung“ könnte nach Maßgabe des § 16 Abs 8 MRG zivilrechtlich unwirksam sein. 2. Was die Verpflichtung zum Abschluss eines Wär- meenergiebezugsvertrages anlangt, ist die Rechtslage vergleichbar mit der Verpflichtung des Bestandnehmers bei einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluss ei- ner Haftpflicht- bzw Kaskoversicherung (siehe VwGH 17. 2. 1994, 93/16/0160, ÖStZB 1995, 186). Hier geht es allerdings nicht um die Versicherung, sondern um die Be- heizung des Bestandobjektes (soweit der konkrete Ver- trag durch Beheizung Substanzschäden verhindern will, ist aus gebührenrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass natürlich noch Vertragstextierungen denkbar sind, die einen solchen Passus nicht enthalten und dass nicht der Anschluss an eine Zentralheizung, sondern deren „Aufdrehen“ Substanzschäden verhindert). Kritisch – unter dem Aspekt, dass in derartigen Fällen kein auf den Bestandgegenstand bezogener Wertzufluss bzw -abfluss stattfindet – siehe Arnold, Rechtsgebühren 8 , § 33 TP 5 Rz 6 unter Hinweis auf einschlägige (grunderwerbsteuer- rechtliche) BFH-Judikatur. Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold 37. (Kein) Optionsrecht zugunsten gemeinnütziger Sportvereine bei Vermietung DOI 10.1007/s00719-007-0798-1 Art 13 Teil B Buchstabe b und Teil C Buchstabe a Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (Art 115 Abs 1 Buch- stabe l und Art 117 Abs 1 Buchstabe d MWStRL 2006/ 112/EG); § 6 Abs 1 Z 14 und Z 16 UStG 1994, § 6 Abs 2 UStG 1994: Räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG vorgesehene Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren, so können sie nach der Art der Umsätze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen unterscheiden, so- fern sie die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer kor- rekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vor- gesehenen Befreiungen beachten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Umsätze gemein- nütziger Sportvereine generell von der Steuer befreit und dabei das Recht dieser Sportvereine beschränkt, für eine Besteuerung der Vermietungs- und Verpachtungs- umsätze zu optieren, das den Mitgliedstaaten einge- räumte Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Er- fordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Steuerbefreiungen über- schreitet. EuGH 12. 1. 2006, Rs C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg gegen FLD für Oberösterreich

(Kein) Optionsrecht zugunsten gemeinnütziger Sportvereine bei Vermietung

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© Springer-Verlag 2007

wobl90 Rechtsprechung/Abgabenrecht 2007, Heft 3

März

tung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebGist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüberdem Bestandgeber selbst zu erbringen ist.

Diese Voraussetzungen sind – entgegen der Ansicht derbel Beh – in der im Punkt XX. des Bestandvertrages ent-haltenen Verpflichtung des Mieters, einen Wärmeener-giebezugsvertrag direkt mit der Firma Fernwärme WienGmbH abzuschließen und für die Dauer des Bestandver-hältnisses bis zur rechtmäßigen Rückstellung des Miet-objektes aufrecht zu erhalten, festgelegt: Nach dem aus-drücklichen Wortlaut des Mietvertrages handelt es sichhiebei um eine besondere Vereinbarung aus dem Mietver-trag; auch ist der von der Abgabenbehörde erster Instanzaufgezeigte wirtschaftliche Zusammenhang dieser Ver-pflichtung mit der Überlassung der Bestandsache erfüllt,weil aus der in Punkt XX. zweiter Satz des Mietvertragesverdeutlichten Schadenersatzpflicht des Mieters das In-teresse der Mitbeteiligten an der Erhaltung der Bestand-sache durch Gewährleistung der Beheizung erhellt. Diegegenüber der Mitbeteiligten eingegangene Verpflich-tung zum Abschluss des Wärmeenergiebezugsvertrageswar daher eine besondere Leistung, zu deren Erbringungsich der Bestandnehmer verpflichtete, um in den Genussdes Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen,mag auch die gegenüber der Mitbeteiligten eingegangeneVerpflichtung darin bestanden haben, den Energiebe-zugsvertrag mit einem Dritten abzuschließen und dasEntgelt aus dem Energiebezugsvertrag an einen Drittenzu entrichten.

Auf ein Naheverhältnis zwischen der Mitbeteiligtenund der Fernwärme Wien GmbH kam es bei diesem Er-gebnis nicht an.

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1. Das VwGHErk birgt hinsichtlich der „Ausmalkom-ponente“ entsprechenden Konfliktstoff in sich,

a) da angesichts der zwingend nach Maßgabe des § 33TP 5 Abs 5 GebG vorgeschriebenen Selbstbemessung inallen vergleichbaren Fällen, in denen nicht bereits Ver-jährung eingetreten ist, nun die Möglichkeit zur Erlas-sung von Bescheiden nach § 201 BAO besteht, die zu ent-sprechenden Nachforderungen führen und weil

b) die Durchschnittssätze-Verordnung zur Bestands-vertragsgebühr BGBl I 1999/242 idgF „neu ausgemaltweiß“ nicht erfasst (und ohne gesetzliche Grundlage auchkeine rückwirkende Verordnungserlassung möglich ist).

Die vom Mieter übernommenen Ausbesserungskostensind grundsätzlich als Nebenleistungen in die Bemes-sungsgrundlage miteinzubeziehen (so schon VwGH 20. 3.1915, Slg F 10.638 und 11. 12. 1929, F 15.036).

Der Zustand, in dem zu übergeben ist, richtet sich abernach der Parteienabsicht und nach dem Ortsgebrauch,§ 1109 ABGB gilt nur subsidiär (MietSlg 25.141, SZ 53/116, Würth in Rummel ABGB3 §§ 1109, 1110 ABGB,Rz 6). Es erscheint bedenklich, jedwede Abweichung voneiner nur subsidiären gesetzlichen Bestimmung als ge-bührenrechtlich relevant zu qualifizieren (vgl zu § 1100ABGB meine Rezension in wobl 2005, 29 Punk 1). DarfGebührenrecht die Schaffung eines Ortsgebraucheshindern?

Die „betagte“ Last, später einmal bei Rückgabe des Be-standobjekts dieses „neu ausgemalt weiß“ zurückzustel-len, ist gem § 26 GebG „als sofort fällige zu behandeln“.

Die vertragliche Verpflichtung geht hier allerdingsnicht etwa dahin, das Ausmalen durch einen gewerblichbefugten Malermeister vornehmen zu lassen, der Mieterkann das Ausmalen auch selbst, durch Freunde oderdurch hilfsbereite Nachbarn vornehmen lassen, sodasswohl nur die Materialkosten zur Debatte stehen. Im Hin-

blick auf das Urkundenprinzip handelt es sich beim zi-tierten Text allerdings insoweit um einen „undeutli-chen“, sodass eine Beweisführung durch den Gebühren-schuldner nach § 17 Abs 2 GebG erforderlich ist.

Ein diesbezüglicher Nachtrag zum Bestandvertrag, derlediglich eine Ausmalverpflichtung (zusätzlich) bedingt,könnte gem § 21 GebG iVm § 33 TP 5 Abs 4 Z 3 GebG ge-bührenfrei sein. Die Unwirksamkeit einer derartigen Ver-einbarung in Formularmietverträgen hat der OGH jüngstüber Verbandsklage (7 Ob 78/06f) ausgesprochen (Klau-sel 32); siehe in diesem Heft der wobl Seite 74 mit Bespre-chungsaufsatz von Riss (Seite 62).

Die „Ausmal-Verpflichtung“ könnte nach Maßgabe des§ 16 Abs 8 MRG zivilrechtlich unwirksam sein.

2. Was die Verpflichtung zum Abschluss eines Wär-meenergiebezugsvertrages anlangt, ist die Rechtslagevergleichbar mit der Verpflichtung des Bestandnehmersbei einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluss ei-ner Haftpflicht- bzw Kaskoversicherung (siehe VwGH17. 2. 1994, 93/16/0160, ÖStZB 1995, 186). Hier geht esallerdings nicht um die Versicherung, sondern um die Be-heizung des Bestandobjektes (soweit der konkrete Ver-trag durch Beheizung Substanzschäden verhindern will,ist aus gebührenrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen,dass natürlich noch Vertragstextierungen denkbar sind,die einen solchen Passus nicht enthalten und dass nichtder Anschluss an eine Zentralheizung, sondern deren„Aufdrehen“ Substanzschäden verhindert). Kritisch –unter dem Aspekt, dass in derartigen Fällen kein auf denBestandgegenstand bezogener Wertzufluss bzw -abflussstattfindet – siehe Arnold, Rechtsgebühren8, § 33 TP 5Rz 6 unter Hinweis auf einschlägige (grunderwerbsteuer-rechtliche) BFH-Judikatur.

Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold

37.(Kein) Optionsrecht zugunsten gemeinnützigerSportvereine bei Vermietung

DOI 10.1007/s00719-007-0798-1

Art 13 Teil B Buchstabe b und Teil C Buchstabe aSechste Mehrwertsteuerrichtlinie (Art 115 Abs 1 Buch-stabe l und Art 117 Abs 1 Buchstabe d MWStRL 2006/112/EG); § 6 Abs 1 Z 14 und Z 16 UStG 1994, § 6 Abs 2UStG 1994:

Räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigendas in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Recht ein, für eine Besteuerung zuoptieren, so können sie nach der Art der Umsätze odernach Gruppen von Steuerpflichtigen unterscheiden, so-fern sie die Ziele und die allgemeinen Grundsätze derSechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz dersteuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer kor-rekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vor-gesehenen Befreiungen beachten.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, obeine nationale Rechtsvorschrift, die die Umsätze gemein-nütziger Sportvereine generell von der Steuer befreit unddabei das Recht dieser Sportvereine beschränkt, füreine Besteuerung der Vermietungs- und Verpachtungs-umsätze zu optieren, das den Mitgliedstaaten einge-räumte Ermessen unter Berücksichtigung insbesonderedes Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Er-fordernisses einer korrekten, einfachen und einheitlichenAnwendung der vorgesehenen Steuerbefreiungen über-schreitet.EuGH 12. 1. 2006, Rs C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg gegen FLDfür Oberösterreich