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Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen
Zweiter Saarländischer Stiftungstag am 15.November 2013
Friedrich Burgard, Ministerialrat(Az.: B/3 - S 0170-4#006)
Agenda
1. Rechtsrahmen 2. Errichtung der gemeinnützigen Stiftung3. Anerkennung der Satzung durch das Finanzamt (§ 60a AO)4. Spendenabzug des Stifters5. Gliederung der Tätigkeitsbereiche 6. Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)7. Zeitnahe Verwendung der Mittel8. Bildung und Auflösung von Rücklagen9. Rechnungslegung aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts10.Nachversteuerung bei Wegfall der Vermögensbindung11.Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder
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1. Rechtsrahmen (I)
1. Rechtsfähige Stiftung: Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Sitzlandes)Eigenständige Vermögensmasse mit eigener
Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung des Satzungszwecks
2. Nichtrechtsfähige Stiftung: unselbständige, treuhänderische oder fiduziarische StiftungKeine eigene Rechtspersönlichkeit, Stiftungsvermögen
wird von einem anderen Rechtsträger treuhänderisch gehalten
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1. Rechtsrahmen (II)
Sowohl die rechtsfähige als auch die nichtrechtsfähige Stiftung sind steuerlich rechtsfähig (sog. Körperschaft) und damit Subjekt der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht.
Die „normalen“ Regeln zur Besteuerung des Ertrags der Stiftung finden Anwendung (materielles Steuerrecht).
Regelmäßiges Veranlagungsverfahren mit Steuererklärungspflicht ist (mindestens alle 3 Jahre) durchzuführen (formelles Steuerrecht).
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1. Rechtsrahmen (III)
Steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht (Rechtsrahmen in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – AO - )
Vergünstigungen Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) Empfangsberechtigung für steuerbegünstigte Zuwendungen (§ 10b
EStG)Voraussetzungen Zentral: Widmung der Mittel für die satzungsmäßigen gemeinnützige
Zwecke (sog. Vermögensbindung) Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecke Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung Besondere Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
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2. Errichtung der Stiftung (I)
1. Kein besonderer Errichtungsakt erforderlich, Errichtung vollzieht sich nach dem bürgerlichen Recht
2. Stiftungsgeschäft ist gemeinnützigkeitsrechtlich unerheblich.
3. Maßgeblich für das formelle Gemeinnützigkeits-recht ist die Stiftungssatzung.
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2. Errichtung der Stiftung (II)
Formelle Festlegungen der Mustersatzung nach § 60 AO müssen beachtet werden.
Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der AO
Genaue Angabe des Zwecks, der verfolgt werden soll; mehrere Zwecke sind zulässig
Abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO
Konkrete Maßnahmen zur Zweckverwirklichung Selbstlose Betätigung und satzungsgemäße Mittelverwendung Ausschluss von Zuwendungen an den Stifter Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke
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2. Errichtung der Stiftung (III)
Beispiele für gemeinnützige Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Tierschutzes Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
Keine gemeinnützigen Zwecke sind: Förderung der Wirtschaft Förderung der Parteipolitik
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2. Errichtung der Stiftung (IV)
Weitere Satzungsinhalte bei Stiftungen1.Stifterversorgung nach § 58 Nr. 6 AO
Freiwillige Zuwendung zur Aufrechterhaltung des angemessenen Lebensunterhalts des Stifters und seiner Angehörigen, also kein Rechtsanspruch
Höchstbetrag des Unterhalts: ein Drittel des EinkommensAlternative
Belastung des zugewendeten Vermögens vor der Übertragung mit wirksam begründeten Ansprüchen des Stifters, z.B. Rentenansprüchen
Erfüllung der Verbindlichkeiten auf ein Drittel des Einkommens beschränkt Wert des Rentenrechts ist nicht steuerbegünstigt!
2.Angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und Zeitaufwand an Vorstandsmitglieder möglich, wenn in Satzung vorgesehen
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3. Anerkennung der Satzung durch Finanzamt (I)
1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt Feststellungsbescheid nach § 60a der AbgabenordnungBindung für die Besteuerung der Stiftung und des Stifters Vertrauensschutz bei materiellen Fehlern - Aufhebung der
Feststellung nur für die Zukunft möglich2. Stiftungsgeschäft ausreichend, zivilrechtliche
Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde nicht erforderlich
3. Erlaubnis zur Entgegennahme von steuerbegünstigten Zuwendungen (zunächst für drei Jahre)
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3. Anerkennung der Satzung durch Finanzamt (II)
3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt auch bei Satzungsänderungen
4. Antrag erforderlich, kann jederzeit gestellt werden
5. Vorherige informelle Abstimmung der Stiftungs-satzung bzw. der Satzungsänderung mit Finanzamt wird zur Geschäftserleichterung empfohlen.
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4. Spendenabzug
1. Zuwendung des Grundstockvermögens ist steuerbegünstigte Spende (§ 10b EStG) bei der Einkommensbesteuerung des Stifters
2. Höchstbetrag pro Veranlagungsjahr: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze und Löhne/Gehälter
3. Auf Antrag zusätzlich Spende in den Vermögens-stock einer Stiftung bis zu 1 Mio. Euro mit Verteilung auf zehn Jahre Bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 2 Mio. Euro Spenden in Verbrauchstiftung sind hiervon ausgeschlossen
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5. Gliederung der Bereiche
1. Ideeller Bereich Einnahmen aus Zustiftungen, Spenden, Zuschüsse Ausgaben zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke
2. Vermögensverwaltung Z.B. Kapitalanlagen
3. Steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb)
4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bei Stiftungen ohne praktische Bedeutung
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6. Vermögensbildung
1. Vermögen dient der nachhaltigen Kapitalausstattung der gemeinnützigen Körperschaft Kein Zwang zur zeitnahen Verwendung dieser Mittel
2. Regelung in § 62 Abs. 3 AO Grundstockvermögen einer Stiftung Zustiftungen Erbschaften etc.
3. Eigenkapitalisierung neugegründeter Stiftungen Vermögenszuführung der Erträge aus der Vermögensverwaltung und
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb der ersten vier Jahre nach Errichtung
4. Zuführung von freien Rücklagen zum Vermögen
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7. Zeitnahe Verwendung der Mittel (I)
1. Verwendung der Mittel nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erlaubt
2. 2-Jahres-Frist für die Verwendung der Mittel Möglichkeit des Mittelvortrags um ein Jahr erweitert
3. Ausnahme 1: Zuwendung von Mitteln bis zur Hälfte des Nettovermögens an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 58 Nr. 2 AO)
4. Ausnahme 2 (neu): Ausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen Zweckverfolgung beider Körperschaften muss übereinstimmen Betrag ist der Höhe nach auf einen Teil der laufenden Erträge
begrenzt Kettenweitergaben sind verboten
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7. Zeitnahe Verwendung der Mittel (II)
Beispiel zur zeitnahen Mittelverwendung in 03
1. Mittelzufluss (Spenden, Zuschüsse, Vermögenserträge, Erträge aus Zweckbetrieben, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in 03 200
2. Mittelzuführung zu vorhandenen Rücklagen in 03 ./.503. Bildung neuer Rücklagen in 03 ./.504. Mittelzuwendung an andere Körperschaft ./.105. Vermögensausstattung andere Körperschaft ./.106. Summe zeitnah zu verwendende Mittel 807. Satzungsmäßige Mittelverwendung in 03 ./.08. Max. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 02 ./.09. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 03 ./.80
kein Verwendungsüberhang, da kein positiver Betrag 0
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8. Bildung und Auflösung von Rücklagen
1. Bildung nach § 62 Abs. 1 AO Projektrücklage, Betriebsmittelrücklage Neu: Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich geregelt Freie Rücklage (Stärkung des Vermögens)
2. Auflösung zwingend bei Verwirklichung der Maßnahme bzw. deren Aufgabe
3. Mittel aus aufgelösten Rücklagen sind wiederum zeitnah zu verwenden
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9. Rechnungslegung (I)
1. Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung (Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle)
2. Vermögensstatus zu den Stichtagen3. Nachweis der Verwendung der Mittel zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke4. Verbot eines Überhangs der zeitnah zu
verwendenden Mittel5. Angemessene Frist zur Beseitigung des
Verwendungsüberhangs durch Finanzamt
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9. Rechnungslegung (II)
Schema zur Gliederung der Mittel
Vermögen zum 31.12.031.abzüglich Mittel zur Ausstattung mit Vermögen (§ 62 Abs. 3 AO)2.abzüglich in Rücklagen in den Bereichen Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestellte Mittel3.abzüglich in die freie Rücklage eingestellte Mittel (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)4.abzüglich für Satzungszwecke gebundene Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO) und abzüglich Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO
zeitnah zu verwendende Mittel5.abzüglich vorgetragene frei gewordene Mittel aus aufgelösten Rücklagen6.abzüglich vorgetragene zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahr oder laufendem Jahr
Verwendungsüberhang, wenn Ergebnis positiv
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10. Nachversteuerung bei Verstößen
1. Verstoß gegen die satzungsmäßige VermögensbindungRückwirkende Besteuerung für 10 Jahre
2. Sonstige Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit durch die tatsächliche GeschäftsführungBesteuerung für das betroffene Kalenderjahr
3. Besteuerung nach den allgemeinen Regeln
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11. Haftung
Persönliche Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
für Steuern der Stiftung bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten, insbesondere der Steuerzahlungs-pflicht
für 30% einer Spende, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig die Spende nicht zu den angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (Haftung des Spenders geht vor)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Weitere Informationen zur Besteuerung steuerbegünstigter Körperschaften enthält der vom Ministerium für Finanzen und Europa herausgegebene „Steuerratgeber für Vereine“, der im März 2013 in 16. Auflage herausgegeben worden ist.
KontaktdatenMR Friedrich BurgardLeiter des Referats für Gemeinnützigkeitsrecht des Ministeriums für Finanzen und EuropaTel. 0681/501-1640Email: [email protected]
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