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Dokument 0383032 Seite 1 von 3 Dok.-Nr.: 0383032 DATEV Redaktion LEXinform Themenlexikon vom 08.05.2020 Sie können den Inhalt dieses Dokuments mit der rechten Maustaste In Dokumentenmanagement ablegen ... Eine Übersicht weiterer Dokumente zu "Wissen auf den Punkt gebracht" finden Sie hier . Kinderbetreuungskosten - Wissen auf den Punkt gebracht Inhaltsverzeichnis 1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung 2 Voraussetzungen für die Berücksichtigung 3 Besonderheiten bei der Berechnung des Sonderausgabenabzuges Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten (nur noch) als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) zu berücksichtigen: zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Hinweis: Die steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die Zahlungen durch eine Rechnung belegt und auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sind. Barzahlungen werden nicht anerkannt! 1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung Bei der Betreuung muss die persönliche Fürsorge und Beaufsichtigung für das Kind im Mittelpunkt der Dienstleistung stehen. Nicht als Betreuung zählen daher Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Kinderbetreuungskosten - Wissen auf den Punkt gebracht€¦ · Kinderbetreuungskosten - Wissen auf den Punkt gebracht Inhaltsverzeichnis 1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung

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Dokument 0383032 Seite 1 von 3

Dok.-Nr.: 0383032

DATEV Redaktion LEXinformThemenlexikon vom 08.05.2020

Sie können den Inhalt dieses Dokuments mit der rechten MaustasteIn Dokumentenmanagement ablegen ...

Eine Übersicht weiterer Dokumente zu "Wissen auf den Punkt gebracht" finden Sie hier .

Kinderbetreuungskosten - Wissen auf den Punkt gebracht

Inhaltsverzeichnis

1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung2 Voraussetzungen für die Berücksichtigung3 Besonderheiten bei der Berechnung des Sonderausgabenabzuges

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten (nur noch) als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) zu berücksichtigen:

zwei Drittel der Aufwendungen,

höchstens 4.000 € je Kind,

für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes.

Hinweis:

Die steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die Zahlungen durch eine Rechnung belegt und auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sind. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur BetreuungBei der Betreuung muss die persönliche Fürsorge und Beaufsichtigung für das Kind im Mittelpunkt der Dienstleistung stehen. Nicht als Betreuung zählen daher Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

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Beispiele für berücksichtigungsfähige Aufwendungen ("Betreuung")

Beispiele für nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen (keine "Betreuung")

Unterbringung in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Ganztagespflegestellen u. Ä.

Unterbringung bei Tagesmüttern/-vätern u. ä.

Beschäftigung von Kinderpfleger(innen), Erziehern und Erzieherinnen

Betreuung durch Au-pair

Nachmittagsbetreuung durch schulische Einrichtungen, z. B. Hausaufgabenbetreuung

Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse

Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Fremdsprachenunterricht oder Nachhilfe)

Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, z. B. Musikunterricht, Computerkurse

Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen wie die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Reitunterricht, Ballettunterricht, …

Gruppenreisen, Ferienlager oder Ferienprogramme, bei denen nicht die Betreuung, sondern die Freizeitgestaltung oder die Vermittlung von besonderen Kenntnissen im Vordergrund steht (z. B. Klassenfahrt, Fußballcamp, Sprachreise)

Verpflegungsaufwendungen für das Kind

Ggf. ist eine Aufteilung der begünstigten und nicht begünstigten Aufwendungen im Schätzungswege vorzunehmen, es sei denn, dass die nicht begünstigten Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sind (BMF-Schreiben v. 14.3.2012, BStBl 2012 I 307, Rz. 6).

Sonderfall Beschäftigung eines Au-Pair: Wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.

Abzugsfähigkeit von Schulgeld:

Entgelte für den Besuch von überwiegend privat finanzierten Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft stellen zwar keine Betreuungskosten dar, sind aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar:

30 Prozent des Entgelts,

höchstens 5.000 € je Kind,

mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung, Verpflegung, Lernmittel, Fahrtkosten, Schulkleidung und die Organisation.

2 Voraussetzungen für die Berücksichtigung

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Voraussetzungen für die Berücksichtigung sind:

die Haushaltszugehörigkeit des Kindes,

es handelt sich um ein leibliches, Adoptiv- oder Pflegekind des Steuerpflichtigen

das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,

oder das Kind ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

3 Besonderheiten bei der Berechnung des SonderausgabenabzugesEs erfolgt keine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags, wenn die Kinderbetreuungskosten nicht während des gesamten Kalenderjahres geleistet worden sind.

Die Höhe der Kinderbetreuungskosten ist monatsweise zu berechnen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen im Laufe des Kalenderjahres entfallen.

Hinweis:

Erstattet der Arbeitgeber steuerfrei Leistungen für die Kinderbetreuung (Kindergartenzuschuss) mindern diese die steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Entsprechendes gilt bei Erstattung der Aufwendungen von anderen (z. B. durch die Stadt wegen niedrigem Einkommen der Eltern).

Normen:EStG:10/1/5

Kontextbezogene Links

Themenlexikon:

Kinderbetreuungskosten

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