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WOHNPARK REEKAMPS T A D T N A H L E B E N I N H A M B U R G S G R Ü N E M N O R D E N
Ein Projekt der
Köhlbrandbrücke - Willkommen in Hamburg
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I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
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Vorwort
Übernahme von Prospektverantwortung
Das Objekt im Überblick
Risiken und Chancen
Werbungskosten
Steuerliche Betrachtungen
Der Standort Hamburg
Der Stadtteil Langenhorn
Freiflächenplan
Ansichten und Grundrisse
Baubeschreibung
Das Angebot (notarielles Protokoll)
Teilungserklärung
Verwaltervertrag
Wärmelieferungsvertrag und Stromlieferungsvereinbarung
Vorteile eines Blockheizkraftwerkes
Referenzen
Impressum
WA H R E W E R T E , S I C H E R E R
B E S TA N D
Die Welt dreht sich schneller als je zuvor. Geschwindigkeit
prägt unseren Alltag. Diese Geschwindigkeit ist Teil unseres
modernen Lebens geworden. Doch wir benötigen auch einen
Gegenpol. Etwas, das nach Jahren noch Wert und Bestand hat,
wenn sich alle anderen Dinge geändert haben. Deshalb legen
wir Wert auf Bildung. Deshalb suchen wir persönliches Glück
in Ehe und Familie. Deshalb investieren wir in Immobilien.
D I E R E N A I S S A N C E D E R
W O H N I M M O B I L I E N
Die Wohnraumnachfrage wächst stetig, insbesondere in
wirtschaftsstarken Ballungsräumen wie Hamburg. Menschen
haben Jahr für Jahr einen immer höheren Wohnflächenbedarf.
Immer mehr Singlehaushalte suchen die passende Wohnung.
Die Neubautätigkeit bleibt weit hinter dem Bedarf zurück.
So wird sich die Nachfrage zunehmend auf den vorhandenen
Wohnungsbestand konzentrieren, d. h. auf die Erhaltung und
Modernisierung des Altbaubestandes.
A U F E R F O L G S K U R S : H A M B U R G
Als Experten für die Immobilienlandschaft in Hamburg
kennen wir den Bedarf der Investoren, die in der Hansestadt
Kapital anlegen möchten - sei es zur Eigennutzung oder als
Geldanlage. Daher suchen wir gezielt passende Objekte und
entwickeln sie im Sinne unserer Kunden weiter. Solch ein
Projekt möchten wir Ihnen vorstellen.
W O H N K L A S S I K E R I N G R Ü N E R
L A G E
Der WOHNPARK REEKAMP erstreckt sich über eine
Grundstücksgröße von ca. 16.978 m² und umfasst die
Wohngebäude im Reekamp 20-34 + Reeborn 1-15. Hier
entsteht, durch eine energetische Sanierung des Bestandes
und die Aufstockung der Wohngebäude um ein Vollgeschoss
mit Staffelgeschoss, ein einzigartiges Ensemble aus Alt-
und Neubauten. Hoher Wert wird dabei auf den Erhalt der
bestehenden Mieter unter besonderer Rücksichtnahme
auf deren Mietverhältnisse gelegt. Es entsteht zudem eine
Nachverdichtung des Grundstückes durch die Erweiterung
von fünf Wohngebäuden sowie in einem Strang öffentlich
geförderte Wohneinheiten. In dem Gebäuderiegel Reeborn
4-11 mit angeschlossenem Neubau entstehen insgesamt
ca. 68 Wohneinheiten aus einem Mix von 2 bis 4,5-Raum
Wohnungen zwischen ca. 47,05 m² und ca. 117,92 m².
Die geplanten Terrassen und Balkone werden großzügig
angelegt. Um der Siedlung ein gemeinsames Zentrum zu
geben wird es zwischen den westlichen und nördlichen
Grundstücksriegeln gemeinsame Freiflächen geben. Ober-
irdische Stellplätze werden ebenfalls zu diesem Objekt gehören.
Dank AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG ist der Immobilienerwerb in
dieser guten Lage für Kapitalanleger auch steuerlich attraktiv.
D E R Z E I T P U N K T I S T Ü B E R A U S
G Ü N S T I G
Gerade in Hamburg wecken solche Projekte Begehrlichkeiten.
Sowohl bei Anlegern als auch bei Mietern. Wer jetzt in Hamburg
Wohneigentum erwirbt, kann von günstigen Kaufpreisen und
historisch niedrigen Zinsen profitieren. Ein Anstieg der Zinsen,
der Kaufpreise und damit auch der Mieten ist zu erwarten. Dies
macht den Immobilienerwerb in Hamburg zu einer sicheren
Entscheidung. Ob Sie hier als Eigennutzer später mietfrei
den Ruhestand genießen oder sich als Kapitalanleger eine
zusätzliche „Immobilienrente“ sichern möchten: Eine Inve-
stition in Hamburgs Stadtteil Langenhorn ist eine Anlage die
Bestand haben wird.
V O R W O R T
MOIN MOIN
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5
Ü B E R N A H M E V O N P R O S P E K T V E R A N T W O R T U N G
Prospektherausgeber und Objektgesellschaft des vorge-
sehenen Kaufvertrages über den Kauf von Eigentums-
wohnungen ist die Firma NDG Wohnbau GmbH. Die
in diesem Prospekt angebotene Kapitalanlage ist an
Interessenten mit Fokus auf eine langfristige Eigennutzung
oder Weitervermietung gerichtet. Ungeeignet ist diese
Kapitalanlage für Interessenten mit kurzfristigen, festen
Renditeerwartungen sowie kurzfristigem Spekulationsmotiv.
Unser Angebot zum Erwerb einer Eigentumswohnung in
dem Projekt „Wohnpark Reekamp“ in Hamburg richtet sich
an Anleger, die eine sachwertorientierte Altersvorsorge oder
einen langfristigen Kapitalaufbau unter Berücksichtigung
aller in Betracht zu ziehenden Risiken und Chancen erwägen.
Detaillierte Angaben dazu finden Sie auf den nachfolgenden
Seiten. Der Prospekt informiert den Investor nach Überzeugung
des Herausgebers wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig
über alle Umstände, die für die Entscheidung des Investors
über die angebotene Investition von wesentlicher Bedeutung
sind oder sein können.
Es sind nur die zum Prospekterstellungszeitpunkt bekannten
Sachverhalte maßgebend. Planungs- und Berechnungs-
grundlagen stehen unter dem Vorbehalt der jederzeit
möglichen Veränderung. Die derzeitige Bau-, Verwaltungs-
und Finanzverwaltungspraxis sowie die Rechtsprechung
können sich verändern. Eine daraus resultierende Haftung
wird nachvollziehbarerweise nicht übernommen. Dieser
Haftungsausschluss bezieht sich auch auf zukünftige
Entwicklungen von Finanzierungs- und Bewirtschaftungs-
kosten sowie notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Die
im Prospekt enthaltenen Möblierungsvorschläge sind als
Vorschläge zu verstehen und gehören nicht zum Lieferumfang.
Die Realisierung von Planungen steht unter dem Vorbehalt
der Genehmigungsfähigkeit seitens der entsprechenden
Behörden. Gültigkeit haben ausschließlich die notariell
beurkundeten Verträge.
Im Prospekt werden zukünftigen Kunden bereits jetzt
die Teilungserklärung, ein Kaufvertragsentwurf und der
Verwaltervertrag bekannt gegeben. Da auch die abzu-
schließenden Verträge Veränderungen in sachlicher und
rechtlicher Hinsicht unterliegen können, besitzen nur die
letztendlichen, wechselseitig abgeschlossenen Verträge
Gültigkeit. Alle im Prospekt hinterlegten Texte, Fotos und
Illustrationen sind urheberrechtlich geschützt. Der Prospekt-
aufbau und -inhalt orientiert sich am IDWS4 Standard der
Wirtschaftsprüfer (Stand: 18. Mai 2006).
Der Prospektherausgeber versichert, dass er nach bestem
Wissen und Gewissen über alle für die Anlageentscheidung
wesentlichen Umstände im Prospekt vollständig und richtig
aufgeklärt hat. Aufgrund der Komplexität und Auswirkung
auf unterschiedlichste Fachgebiete, die der Erwerb einer
Eigentumswohnung mit sich bringt, können wir trotz
gewissenhafter Prüfung und sorgfältiger Erarbeitung Irrtümer
nicht ausschließen. Der Prospekt wurde im Februar 2015
erstellt und im Anschluss herausgegeben.
NDG Wohnbau GmbH
Marco S. Pankonin
-Geschäftsführer-
Blick Richtung Reekamp
WOHNPARK REEKAMP2. Bauabschnitt
D A S O B J E K T I M Ü B E R B L I C K
REEBORN 4-11
22415 HAMBURG (L ANGENHORN)
ART DER IMMOBILIE:
Bestands- und Neubauimmobilie (Wohnen) zur langfristigen Ver-
mietung bzw. Eigennutzung nach Teilung in Wohnungseigentum
GRUNDSTÜCKSGRÖSSE:
ca. 6.461 m2
BAUJAHR DER BESTANDSGEBÄUDE:
ca. 1954
ANZAHL DER WOHNEINHEITEN:
68
BEHEIZUNG:
Gaszentralheizung & Blockheizkraftwerk (BHKW)
ANZAHL DER STELLPLÄTZE:
6 Garagen- und voraussichtlich 4 Außenstellplätze
QUALITÄTSKONTROLLE:
Ein öffentlich-rechtlich bestellter Sachverständiger oder der
TÜV Süd übernehmen das Qualitätscontrolling während der
Bauphase
ENERGIESTANDARD:
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)
ENERGIEAUSWEIS:
Ein Energieausweis ist in Vorbereitung
ERWERBSNEBENKOSTEN:
• 4,5 % Grunderwerbssteuer
• ca. 2 % Notar- und Gerichtskosten
ABSCHREIBUNG:
Für Kapitalanleger:
50 Jahre 2,0 % auf die Gebäudesubstanz gemäß
§7 Abs. 4 EStG (lineare Afa)
Für Eigennutzer:
Keine
VERMIETUNG
Ausgaben:
Hausgeld gemäß Erstwirtschaftsplan
Davon u.a. nicht umlegbar:
Instandhaltung:
• 0,30 €/m²/Monat
WEG-Verwaltung:
• 20,17 € zzgl. 19 % USt./Monat/WE (24,00 Euro brutto)
Sondereigentumsverwaltung:
• 13,45 € zzgl. 19 % USt./Monat/WE (16,00 Euro brutto)
Einnahmen:
• Bestand gemäß Mietenliste
• Neubau und Aufstockung nach Marktsituation und
Mietverhandlung
RECHTE AUS DEM ERWERB DER
VERMÖGENSANLAGE:
Der Erwerber erwirbt Eigentum an einer Wohnung gemäß Woh-
nungseigentumsgesetz sowie den Anspruch auf Verwaltungs-
dienstleistungen gem. Teilungserklärung. Die Kaufpreiszah-
lung erfolgt nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Zu weiteren Details wird auf das Kapitel „Steuerliche Betrach-
tungen“ verwiesen.
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7
A . D A S A L LG E M E I N E R I S I KO E I N E S
I M M O B I L I E N E I G E N T Ü M E R S
Das allgemeine Risiko besteht in einer gewissen Abhängig-
keit von konjunkturellen Schwankungen und allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklungen. Dass auch eine Immobilien-
investition den allgemeinen Spielregeln von Angebot und Nach-
frage unterliegt, hat die Vergangenheit deutlich gemacht.
B. S TA N D O R T R I S I KO
Mitentscheidend für den Wertzuwachs einer Immobilie ist die
Entwicklung des Standortes, wobei sowohl die Entwicklung des
Großraumes der Stadt als Ganzes als auch die Entwicklung der
Stadt selbst eine entsprechende Rolle spielen. Berücksichtigt
werden müssen diesbezüglich Komponenten wie die Arbeitslosen-
quote bzw. Industrieansiedlungen, die in starkem Maße Einfl uss
darauf haben, inwiefern sich Hamburg langfristig entwickelt.
C . M I E TAU S FA L L R I S I KO
Der Investor trägt das alleinige grundsätzliche Risiko, dass seine
Wohnung ganz oder zeitweise nicht vermietet werden kann,
ferner, dass es aufgrund mangelnder Bonität des Mieters zu
Mietausfällen und weiteren Belastungen kommen kann. An
dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom
Verkäufer keinerlei Mietgarantien übernommen werden.
D. Q UA L I TÄT D E R V E R WA LT U N G
Die nachlässige Verwaltung einer Immobilie kann zu Wertmin-
derungen, eingeschränkter Vermietbarkeit sowie eventuell zu
erhöhten Reparaturaufwendungen führen. Darüber hinaus
entscheidet der Verwalter über die Auswahl der Mieter. Deren
Bonität und Umgang mit der Mietsache sind für die Werthaltig-
keit der Immobilie von großer Bedeutung. Sofern hierauf nicht
in gebotenem Maße geachtet wird, besteht das Risiko des Miet-
ausfalles und einer unzureichenden Anschlussvermietung bei
Mieterwechsel.
E . D I E I N S TA N D H A LT U N G S R Ü C K L AG E
Die Instandhaltungsrücklage stellt eine finanzielle Reserve der
Wohnungseigentümer dar, um Instandsetzungen am Gemein-
schaftseigentum (Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage
etc.) im Bedarfsfall bezahlen zu können. Die Höhe der Instand-
haltungsrücklage wurde anfänglich mit ca. 3 €/qm Wohnfläche
p. a. angenommen. Dieser Wert wurde nicht auf der Basis der
voraussichtlichen Restlebenszeit der Verschleißteile ermittelt
und entspricht nicht der in § 28 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung
genannten Instandhaltungsrücklage. Sie könnte demnach unter
Umständen langfristig gesehen zu gering bemessen sein. Für
diesen Fall sind etwaige zusätzliche Instandhaltungskosten vom
Investor zu tragen (Sonderumlage). Im Übrigen entscheiden in
der Folge die Wohnungseigentümer auf der jährlich abzuhal-
tenden Eigentümerversammlung über die tatsächliche Höhe
der Instandhaltungsrücklage. Diese kann per Beschluss der
Eigentümerversammlung erhöht, aber auch verringert werden.
Innerhalb eines Zeitraums von 15 bis 40 Jahren muss damit ge-
rechnet werden, dass das Ergreifen von grundlegenden Maß-
nahmen zur Instandsetzung bzw. Modernisierung des Wohnge-
bäudes vonnöten sein kann. Bedingt werden diese Maßnahmen
z. B. durch den Ersatz von Verschleißbauteilen oder die Angleich-
ung des Wohngebäudes an etwaig geänderte Wohnbedürfnisse
oder Vorstellungen potenzieller Mieter. Unter Umständen ist
denkbar, dass der Einsatz erheblicher zusätzlicher finanzieller
Mittel für die Modernisierung und Instandhaltung bereits vor Ab-
lauf von 15 Jahren erforderlich wird. Die durch die Durchführung
der vorgenannten Maßnahmen entstehenden Kosten sind in der
Regel durch die erwirtschaftete Instandhaltungsrücklage nicht
zu begleichen, sodass der dadurch nicht abgedeckte Kosten-
anteil per Sonderumlage auf die einzelnen Eigentümer (Inves-
toren) umgelegt werden muss. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass der Investor das Risiko von Instandsetzungsmaßnahmen
am Sondereigentum (Wohneinheit) grundsätzlich allein trägt,
soweit er nicht vom Mieter oder einem Dritten Ersatz verlangen
kann. Diesbezüglich ist dem Investor zwingend anzuraten, eine
eigenständige Rücklage in Form einer Sparanlage anzulegen.
HINWEISE ZUR KAPITALANLAGER I S I K E N U N D C H A N C E N
F. D A S F I N A N Z I E R U N G S R I S I KO
Die Finanzierung erfolgt in der Regel aus Eigenkapital und
Fremdmitteln. Für den Fall der Vereinbarung eines Disagios
(Unterschiedsbetrag zwischen Netto- und Bruttofremdmitteln)
wird für die erste Zinsfestschreibungsperiode der Zinssatz
reduziert. Da das Disagio steuerlich sofort abgeschrieben
werden kann und außerdem den Nominalzinssatz senkt, liegt
hierin ein Vorteil. Dem steht allerdings der Nachteil einer
höheren Kreditaufnahme (in Höhe der Bruttofremdmittel)
gegenüber, sofern das Disagio nicht aus Eigenmitteln des
Investors bezahlt, sondern mitfinanziert wird, da das Brutto-
und nicht das Nettodarlehen vom Investor zu verzinsen und zu
tilgen ist. Nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsperiode
wird die finanzierende Bank anhand der dann marktüblichen
Zinssätze die Konditionen für das gewährte Darlehen neu
festlegen. Der dann gültige Zinssatz kann höher oder
niedriger sein als zu Beginn der Investition, wodurch sich
eine liquiditätsmäßige Verschlechterung oder Verbesserung
im Verhältnis zu den Mieteinnahmen ergeben kann. Soweit
der für eine eventuelle Darlehensfinanzierung zu leistende
Kapitaleinsatz die Mieteinnahmen übersteigt, muss der
Investor die sich ergebende Unterdeckung, die sich bei
Mietausfall entsprechend erhöht, aus eigenen Mitteln
aufbringen. Ist er hierzu nicht in der Lage, besteht die Gefahr
des Verlustes des eingesetzten Eigenkapitals und des mit der
Immobilie geschaffenen Wertes.
G . N I C H T I M K AU F P R E I S E N T H A LT E N E
KO S T E N
Beim Erwerb einer Immobilie muss der Käufer beachten, dass
folgende Kostenstellen nicht im Kaufpreis enthalten sind:
Kosten/Zinsen einer seitens des Investors beanspruchten
Finanzierung des Kaufpreises. Kosten für die von dem
finanzierenden Kreditinstitut eventuell geforderten Zusatz-
sicherheiten; hierzu können unter anderem Aufwendungen für
die Stellung einer Ausfallgarantie zählen, z.B. eine Kapital- oder
Risikolebensversicherung. Erwerbsnebenkosten wie Notar-
gebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbssteuer;
die zu kalkulierende Grunderwerbssteuer (auf den Kaufpreis)
liegt derzeit bei 4,5 %, die Kosten für Notar und Grundbuchamt
(auf Gesamtpreis/Kaufvertragsabwicklung) belaufen sich auf
ca. 2 %. Sämtliche Haus- und Grundstücksaufwendungen
(Strom, Gas, Heizung, Wasser, Versicherung usw.), die
nach Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten entstehen,
sowie Folgebetreuungskosten. Kapitalanleger können
Nebenkosten im gesetzlichen Rahmen auf den jeweiligen
Mieter umlegen. Kosten der Verwaltung des Gemeinschafts-
und Sondereigentums, Gebühren von Rechtsanwälten,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die möglicherweise
im Interesse des Investors beauftragt werden sollten.
H . I M K AU F P R E I S E N T H A LT E N E KO S T E N
Der Kaufpreis beinhaltet nicht nur die Kosten für Grundstück,
Gebäude und Sanierung, sondern auch die für die Durchführung
der Investition erforderlichen Dienstleistungs- und Funktions-
trägergebühren (z.B. Konzeption, Vertrieb und Marketing).
In der Regel betragen die vorbezeichneten Kosten etwa 10 %
zzgl. Mehrwertsteuer vom Kaufpreis. Aus diesem Grund wird ein
Investor bei einer Weiterveräußerung seiner Immobilie zunächst
nicht den kaufvertraglich vereinbarten Kaufpreis erzielen kön-
nen. Hierzu ist es erforderlich, dass der nicht exakt zu prognosti-
zierende Wertzuwachs der Immobilie zunächst die im Kaufpreis
enthaltenen Dienstleistungs- und Funktionsträgergebühren
kompensiert. Kurzfristige Spekulationsgewinne bilden von
daher die absolute Ausnahme und sollten nicht im Mittelpunkt
der Zielsetzung des Investments stehen.
I . I N S O LV E N Z B Z W. L E I S T U N G S U N FÄ H I G -
K E I T D E S B AU T R ÄG E R S / V E R K ÄU F E R S
Die Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/
Verkäufers während der Durchführung der Baumaßnahme
kann wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Ungeachtet
einer möglichen Insolvenz des Verkäufers hat der Käufer
nach der Bildung des Wohn- und Teileigentums sowie der
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch die
rechtliche Sicherheit bezüglich des Eigentumserwerbs des
Vertragsgegenstandes. Herstellungsansprüche können dann
allerdings nur bedingt oder gar nicht durchgesetzt werden.
Dies hat zur Folge, dass der Investor in Übereinkunft mit den
übrigen Investoren die noch notwendigen Modernisierungs-
und Ausbauleistungen eigenverantwortlich ausführen lassen
muss. Die hierdurch entstehenden Kosten, soweit diese
den bereits entrichteten Kaufpreis übersteigen, können
gegenüber dem Bauträger/Verkäufer geltend gemacht
werden. Beachtet werden muss aber, dass selbst bei einer
rechtskräftig festgestellten Zahlungsschuld des Bauträgers/
Verkäufers aufgrund von Insolvenz eine vollständige
Befriedigung des Käufers in aller Regel nicht zu erreichen
ist. Die Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/
Verkäufers kann weiter dazu führen, dass die Baumaßnahme
erheblich verspätet fertiggestellt wird. Kommt es im Zuge
der eigenständigen Durchführung des Bauvorhabens
zuzüglich zur Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des
Bauträgers zu Abstimmungsschwierigkeiten mit den
weiteren Investoren, kann dies unter Umständen dazu
führen, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens zur Gänze
scheitert. Sowohl im Fall der verspäteten Fertigstellung (hier
allerdings nur bis zur Beendigung der Baumaßnahme) als
auch bei Nichtrealisieren des Projektes müsste der Investor
Zinsen und Tilgung für die gegebenenfalls bereits anteilig
oder vollständig in Anspruch genommene Kaufpreis-
R I S I K E N U N D C H A N C E N8
9
finanzierung entrichten, ohne dass dem Erträge gegenüber
stehen. Der oben dargestellte mögliche Schadenseintritt
bei vorliegender Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des
Bauträgers/Verkäufers wird dadurch minimiert, dass die
Zahlungen des Käufers unter Beachtung der Erwerbersicherung
nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfolgen.
Das bedeutet, dass der Erwerber nur in der Höhe Zahlungen
zu leisten hat, wie durch den Verkäufer auch Bauleistungen
erbracht wurden. Darüber hinaus ist der Käufer unabhängig
vom etwaigen Baufortschritt erst dann zu Zahlungen
verpflichtet, wenn sein Anspruch auf Eigentumsübertragung
durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch gesichert ist. Der durch die MaBV gewährte
Schutz vor einer Überzahlung bezieht sich allerdings
nur auf den originären Kaufpreis. Entstehen dagegen
gegenüber dem Verkäufer weitergehende Ansprüche (z. B.
Verzögerungsschäden), trägt der Investor das alleinige Risiko
des Forderungsausfalls, da wie bereits oben geschrieben
eine vollständige Erfüllung der Zahlungsschuld durch den
Verkäufer bei Insolvenz in aller Regel ausscheidet. Weiterhin
wird ausdrücklich festgestellt, dass die dargestellten Risiken
nicht abschließend sind. Unter Berücksichtigung allgemeiner
Erfahrungsgrundsätze wurden hier die wesentlichen Risiken
aufgeführt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der
Entscheidung bezüglich einer Immobilieninvestition neben
den behandelten investitionsspezifischen Risiken auch die
persönlichen und individuellen Verhältnisse des Erwerbers
(Alter, Einnahmesicherheit etc.) zu berücksichtigen sind.
R I S I K E N U N D C H A N C E N
Blick Richtung Eingang
A L L G E M E I N
Gemäß § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten sämtliche
Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung
von Einnahmen. Anschaffungs- und Herstellungskosten
können im Rahmen der Überschussermittlung anteilig
in Form von Abschreibungen berücksichtigt werden,
wobei Anschaffungskosten für Grund und Boden nicht
abschreibungsfähig sind. Andere Aufwendungen (Fremd-
kapitalzinsen, Disagio, Finanzierungskosten, Betriebs-
kosten, Verwaltungskosten, Kosten der Instandhaltung,
Grundsteuer etc.) sind als sofort abziehbare Werbungskosten
im Veranlagungsjahr der Auszahlung berücksichtigungsfähig.
D I S A G I O
Disagio ist die Diff erenz zwischen dem Auszahlungsbetrag
und dem Nennbetrag eines Darlehens. Im Rahmen der
Überschussermittlung wird das Disagio zum Zeitpunkt der
Zahlung oder des Einbehaltes als Werbungskosten erfasst.
Dieser Ansatz führt regelmäßig zu anfänglichen steuerlichen
Verlusten, da hier Zinsaufwendungen zeitlich vorverlagert
werden. Die Vereinbarung eines Disagios von bis zu 5 % der Dar-
lehenssumme bei einer Darlehenslaufzeit von mindestens fünf
Jahren ist nach Meinung der Finanzverwaltung als marktüblich
anzusehen (Erlass des Bundesfi nanzministeriums vom 31. August
1990, sog. „Bauherren-Erlass“).
L I N E A R E A B S C H R E I B U N G
Die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG ist bezüglich der
Anschaff ungskosten der Altbausubstanz in Abzug zu bringen,
wobei im Jahr der Anschaff ung gegebenenfalls eine zeitanteilige
Abschreibung durchzuführen ist. Als Jahr der Anschaff ung gilt in
der Regel das Jahr des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten.
Die lineare jährliche Gebäudeabschreibung beträgt 2 % der
Anschaff ungs- oder Herstellungskosten.
E I N K O M M E N S T E U E R V O R A U S Z A H L U N G
B Z W . E I N T R A G U N G E I N E S
L O H N S T E U E R F R E I B E T R A G E S
Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können bereits
im Einkommensteuervorauszahlungsverfahren (§ 39a Abs. 1 Nr.
5b EStG oder in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte
§ 39a Abs. 1 Nr. 5b EStG) berücksichtigt werden, soweit die
Begrenzung des § 2 Abs. 3 EStG nicht greift. Dies gilt erst für
Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung oder der
Anschaffung der Immobilie beginnen. Wird ein Gebäude vor
dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an
die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 Satz 8
und 9 EStG). Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist ein
amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Der Antrag
muss spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres
gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39a Abs.
2 Satz 3 EStG).
W E R B U N G S K O S T E N
BEI VERMIETUNG & VERPACHTUNG
Balkonaussicht
10
11
STEUERLICHE BETRACHTUNG
I . E I N K O M M E N S T E U E R
1. E I N K Ü N F T E AU S V E R M I E T U N G U N D
V E R PAC H T U N G
Der Erwerber, der die Immobilie vermietet, erzielt Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG. Diese Einkünfte
werden durch eine sogenannte Überschussrechnung ermittelt
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei werden von den Einnahmen aus
der Vermietung die entstandenen Kosten als Werbungskosten
abgezogen. Übersteigen die Werbungskosten die
Mieteinnahmen, kann der Verlust aus Vermietung und
Verpachtung grundsätzlich mit den übrigen Einkünften
verrechnet werden, sodass sich das zu versteuernde
Einkommen und damit letztlich die Steuerlast vermindert. Eine
solche Verrechnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn bei der
Vermietung die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht fehlt
(vgl. dazu Abschnitt 5) oder die Vorschrift des § 15b EStG greift.
Hält der Erwerber die Wohnung nicht in seinem Privatvermögen,
sondern in einem Betriebsvermögen, gehören die erzielten
Einnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d.
§ 15 EStG. In diesem Fall gelten bestimmte Besonderheiten, die
in Abschnitt 7.4. dargestellt werden.
2 . W E R B U N G S K O S T E N
2.1. Allgemeines
Zu den abziehbaren Werbungskosten gehören neben den
Betriebskosten auch die Kosten für die Instandsetzung und
Instandhaltung des Gebäudes, seine Verwaltung sowie die
Finanzierungskosten. Bei den Kosten für die Eintragung
der Grundschuld handelt es sich um Nebenkosten der
Finanzierung, sodass diese als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Kosten für den Kaufvertrag (Notar), die Grunderwerbsteuer
und die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch stellen
Nebenkosten der Anschaffung dar und sind deshalb nicht
als Werbungskosten absetzbar. Auch etwaige Bauzeitzinsen,
die der Erwerber an den Verkäufer für die Zeit bis zum
Lastenwechsel zu zahlen hat, stellen Anschaffungskosten dar.
Soweit die Anschaffungskosten auf das Gebäude entfallen,
können sie jährlich mit einem im Gesetz bestimmten
Prozentsatz als Werbungskosten abgezogen werden. Diesen
Betrag nennt das Gesetz Absetzung für Abnutzung (AfA). Für
den Grund und Boden gewährt das Gesetz keine AfA, weil
dieser nicht abnutzbar ist.
2.2. Abschreibungen
Erwirbt der Anleger eine vom Verkäufer zu sanierende
Wohnung, wird er steuerlich so gestellt, als habe er eine
bereits fertig sanierte Wohnung erworben. Die Kosten
für die Sanierung stellen daher bei dem Erwerber keine
nachträglichen Herstellungskosten dar, sondern sind Teil der
Anschaffungskosten. Für den Teil der Anschaffungskosten,
der der Altbausubstanz oder nicht begünstigten
Sanierungsmaßnahmen zuzurechnen ist, kann der Erwerber
die sogenannte Normalabschreibung gem. § 7 Abs. 4
EStG geltend machen. Soweit die Anschaffungskosten
dem Grund und Boden zuzuordnen sind, ist eine Abschreibung
nicht möglich, weil der Grund und Boden nicht abnutzbar ist.
Die Anschaffungskosten des Erwerbers müssen daher in
folgende „Elemente“ aufgeteilt werden:
» Grund und Boden
» Altbausubstanz + Modernisierung
Diese Aufteilung wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte dieser „Elemente“ vorgenommen. Zuständig ist
hierfür das Betriebsfinanzamt des Verkäufers.
3. A LT B AU S U B S TA N Z
Für den Teil der Anschaffungskosten, der der Altbausubstanz
zuzuordnen ist, kann der Erwerber die sogenannte
Normalabschreibung gem. § 7 Abs. 4 EStG abziehen.
Diese AfA beträgt bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924
fertiggestellt worden sind, jährlich 2,0 % und bei Gebäuden,
die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich
2,5 %. Im Jahr der Anschaffung kann allerdings nicht der
volle Jahresbetrag in Anspruch genommen werden. Da die
Gebäude-AfA erst ab dem Monat der Anschaffung gewährt
wird, ist der Jahresbetrag zeitanteilig zu kürzen (§ 7 Abs. 1
Satz 4 EStG). Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt grundsätzlich
derjenige, in dem Nutzen und Lasten nach dem Kaufvertrag
auf den Käufer übergehen.
4. F I N A N Z I E R U N G S KO S T E N
Zu den Finanzierungskosten gehören sämtliche Gebühren
und Kosten, die vom Darlehensnehmer für die Aufnahme
des Darlehens zu zahlen sind. Hierzu gehört außer den
Schuldzinsen und etwaige anderen Gebühren der Bank
insbesondere auch das sogenannte Damnum, das auch
Disagio genannt wird. Dabei handelt es sich um den
Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Darlehens-
summe und dem Auszahlungsbetrag. Üblicherweise ist die
Vereinbarung eines Damnums mit der Vereinbarung eines
festen Zinssatzes verbunden. Das Damnum dient dann der
Verbilligung des Zinssatzes für die Dauer der Zinsbindung.
Steuerlich wird ein solches Damnum als Vorauszahlung
von Schuldzinsen für die Dauer der Zinsbindungsfrist
behandelt. Es ist daher als Werbungskosten abzugsfähig
und wird im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in dem Jahr abgezogen, in dem das Darlehen von
der Bank ausgereicht wird. Wird das Darlehen in Teilbeträgen
ausgereicht, gilt auch das Damnum entsprechend als anteilig
abgeflossen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ist das Damnum
allerdings nur insoweit sofort abziehbar, wie es marktüblich
ist. Die Finanzverwaltung geht in ihrem Schreiben vom
20. Oktober 2003 davon aus, dass ein Damnum nur dann
marktüblich ist, wenn die Zinsbindungsdauer mindestens
5 Jahre und das Damnum höchstens 5,0 % beträgt. Diese
Grenze sollte daher unbedingt eingehalten werden. Die Kosten
für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld gelten als
Nebenkosten der Finanzierung und sind daher ebenfalls als
Werbungskosten abziehbar.
5. E I N K Ü N F T E E R Z I E LU N G S A B S I C H T
Die Verluste aus der Vermietung der Wohnung können nur
dann mit den anderen Einkünften verrechnet werden, wenn die
Vermietung mit der Absicht betrieben wird, einen sogenannten
Totalüberschuss zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht).
Fehlt die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, ist die
Vermietung der Privatsphäre zuzuordnen und daher steuerlich
nicht relevant. Man spricht von einer Liebhaberei. Unter dem
Totalüberschuss versteht man die Summe der während der
gesamten – voraussichtlichen – Vermietungszeit von dem
Eigentümer erzielten Überschüsse über die Werbungskosten.
Etwaige Veräußerungsgewinne bleiben dabei außer Ansatz.
Der Erwerber müsste eigentlich nachweisen, dass er die
Wohnung so lange vermieten will, bis der Totalüberschuss
erreicht ist. Um Streitigkeiten über diese Frage zu vermeiden,
hat die Rechtsprechung jedoch entschieden, dass die Absicht,
einen Totalüberschuss zu erzielen, vermutet wird, wenn die
Vermietung auf Dauer angelegt ist. Der Erwerber muss die
Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, daher nur dann
nachweisen, wenn er dem Finanzamt Anlass zu der Vermutung
gibt, er wolle die Wohnung schon vor Erreichen des
Totalüberschusses verkaufen. Wird die Wohnung innerhalb
der ersten 5 Jahre nach dem Erwerb wieder verkauft, sieht
die Finanzverwaltung darin ein Indiz dafür, dass von Anfang
an die Absicht bestand, die Wohnung nicht auf Dauer zu
vermieten, und geht von einer sogenannten Liebhaberei
aus. Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht gilt
jedoch nicht, wenn die Wohnung aus persönlichen Gründen
verbilligt vermietet wird (Gunstmiete) und die vereinbarte
Miete weniger als 75,0 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Liegt die vereinbarte Miete zwischen 75,0 % und 56,0 %,
sind die Werbungskosten nur dann voll abziehbar, wenn
der Vermieter nachweist, dass er voraussichtlich einen
Totalüberschuss erzielen wird. Anderenfalls sind die
Werbungskosten nur anteilig abziehbar. Beträgt die
vereinbarte Miete weniger als 56,0 % der ortsüblichen Miete,
werden die abziehbaren Werbungskosten gem. § 21 Abs. 2
EStG stets entsprechend gekürzt.
6. V E R LU S TAU S G L E I C H S V E R B OT
G E M . § 15 B E S TG
Nach § 15b EStG können die Verluste aus der Vermietung
der Wohnung dann nicht mit anderen Einkünften verrechnet
werden, wenn es sich um ein sogenanntes Steuerstundungs-
modell handelt. Nach § 15b EStG liegt ein solches
Steuerstundungsmodell vor, wenn der Erwerb modellhaft
gestaltet ist und die in der Anfangsphase erzielten Verluste
in der Summe mehr als 10,0 % des eingesetzten Eigenkapitals
betragen. Die Vorschrift des § 15b EStG ist in erster Linie für
geschlossene Fonds gedacht, sodass hier grundsätzlich von
einer Modellhaftigkeit auszugehen ist. Beim Erwerb von
Realeigentum liegt dagegen nach dem BMF-Schreiben vom 17.
Juli 2007 eine Modellhaftigkeit nur dann vor, wenn der Erwerber
eine oder mehrere Nebenleistungen in Anspruch nimmt,
die die Investitionsphase betreffen, und dafür eine Gebühr
bezahlt, die als Werbungskosten abzugsfähig ist. Beispielhaft
werden hierfür in dem BMF-Schreiben die Mietgarantie
sowie die Bürgschaft für die Endfinanzierung genannt.
Aber auch die Gebühr für eine Finanzierungsvermittlung
wird von der Finanzverwaltung als schädlich angesehen.
Nicht erforderlich ist, dass diese Nebenleistungen von dem
Verkäufer selbst erbracht werden. Ein Steuerstundungsmodell
S T E U E R L I C H E B E T R A C H T U N G12
13
liegt bereits dann vor, wenn diese Nebenleistungen von einer
nahestehenden Person des Verkäufers oder einer Gesell-
schaft, an der er selbst oder eine ihm nahestehende Person
beteiligt ist, erbracht wird oder wenn die Nebenleistungen
von einem Dritten auf Vermittlung des Verkäufers hin erfolgt.
Der Käufer kann deshalb die Anwendungen des § 15b EStG
vermeiden, indem er auf die Inanspruchnahme derartiger
Nebenleistungen völlig verzichtet. Unschädlich ist es aber
auch, wenn er eine derartige Nebenleistung in Anspruch
nimmt, dafür aber keine gesonderte Gebühr zu zahlen hat,
sondern die Leistungen mit dem Kaufpreis abgegolten sind.
Denn in diesem Fall entstehen durch die Nebenleistungen
keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sodass kein
Steuerstundungseffekt bewirkt wird. Aus diesem Grund
stellt auch die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
durch den Verkäufer keine schädliche Nebenleistung dar,
weil das Entgelt, das der Erwerber hierfür zahlt, steuerlich
Anschaffungskosten darstellt, die nur im Rahmen der
Gebäude-AfA abziehbar sind, aber keine sofort abziehbaren
Werbungskosten. Wie das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007
ausdrücklich darstellt, führt auch die Inanspruchnahme eines
Damnums (Disagios) oder eine volle Fremdfinanzierung
nicht zur Anwendung des § 15b EStG. Zwar werden dadurch
sofort abziehbare Werbungskosten geschaffen, die diesen
Kosten zugrunde liegenden Leistungen sind aber nicht der
Sphäre des Verkäufers zuzurechnen. Nebenleistungen des
Verkäufers, die nicht die Investitionsphase, sondern die Phase
der späteren Bewirtschaftung betreffen, sind nach dem BMF-
Schreiben ebenfalls unschädlich. Daher führt es nicht zur
Anwendung des § 15b EStG, wenn der Verkäufer zugleich
mit der Verwaltung der Wohnung oder der WEG-Verwaltung
betraut wird. Allerdings darf das Entgelt hierfür nicht mehr als
12 Monate im Voraus gezahlt werden. Auch die Vereinbarung
eines Mietpools ist im Hinblick auf § 15b EStG unschädlich.
7. V E R ÄU S S E R U N G D E R W O H N U N G
7.1. Die Frist von 10 Jahren
Veräußert der Eigentümer die Wohnung wieder, so wird der
entstehende Gewinn nicht im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erfasst. Denn in
dieser Einkunftsart wird nur das Entgelt für die Überlassung
der Nutzung besteuert. Der Gewinn ist daher nur dann
steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG
(private Veräußerungsgeschäfte) erfüllt sind. Nach § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung eines
Grundstücks nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
10 Jahre beträgt. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist,
die man herkömmlich Spekulationsfrist nennt, sind die beiden
schuldrechtlichen Verträge, also die beiden Notarverträge für
den Ankauf und den Verkauf. Dagegen sind die Umschreibung
des Eigentums im Grundbuch und der Wechsel von Nutzen
und Lasten insofern unbeachtlich.
7.2. Ausnahme für selbst genutzte Wohnungen
Eine Ausnahme gilt jedoch für Wohnungen, die von dem
Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Gewinne aus derartigen Wohnungen werden auch dann nicht
erfasst, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist von 10
Jahren erfolgt. Voraussetzung ist jedoch gem. § 23 Abs. 1 Nr.
1 Satz 3 EStG, dass die Wohnung in dem Jahr der Veräußerung
und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurde. Verkauft der Eigentümer die
Wohnung vor Ablauf dieser Zeitspanne, so ist der Gewinn
steuerfrei, wenn er sie in dem gesamten Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat.
7.3. Nachversteuerung der Abschreibungen
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich in der Weise, dass von
dem Veräußerungserlös die Anschaffungskosten sowie die
Transaktionskosten abgezogen werden. Dem so ermittelten
Gewinn sind jedoch gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG sämtliche in
Anspruch genommenen Abschreibungen, also die sogenannte
Normal AfA hinzuzurechnen. Dies bedeutet, dass der Anleger,
der seine Wohnung innerhalb von 10 Jahren wieder verkauft,
sämtliche Abschreibungen, die er während dieses Zeitraums
in Anspruch genommen hat, im Jahr der Veräußerung
„nachversteuert“. Dies wirkt sich wegen des progressiven
Steuertarifs in der Regel sehr nachteilig aus. Denn die
Abschreibungsvorteile der vergangenen Jahre werden
kumuliert in einem einzigen Jahr nachversteuert, ohne dass
das Gesetz hierfür eine Ermäßigung des Steuertarifs gewährt.
7.4. Gewerblicher Grundstückshandel
Steuerpflichtige, die nachhaltig Grundstücke verkaufen,
werden als Grundstückshändler behandelt und erzielen
deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dies hat
insbesondere zur Folge, dass Gewinne aus der Veräußerung
der Wohnung unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig
sind. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH
geht die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26 März
2004) davon aus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel
dann vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren
mehr als drei Grundstücke (Drei-Objekt-Grenze) verkauft
werden. Dabei werden jedoch Grundstücke, die länger
als 10 Jahre im Vermögen gehalten worden sind, nicht
mitgezählt. Behält der Erwerber die Wohnung mindestens
10 Jahre lang, so kann er sich somit sicher sein, damit
weder ein „Spekulationsgeschäft“ i. S. d. § 23 EStG noch einen
gewerblichen Grundstückshandel auszulösen. Erwerben Ehe-
gatten eine Wohnung gemeinschaftlich, wird der gewerbliche
S T E U E R L I C H E B E T R A C H T U N G
Grundstückshandel für jeden von ihnen getrennt geprüft.
Verkaufen sie die Wohnung später, zählt deshalb bei jedem von
ihnen der Verkauf seines Miteigentumsanteils als Veräußerung
eines Objekts. In Zweifelsfällen sollte vor dem Verkauf eine
persönliche Steuerberatung erfolgen.
8. NUTZUNG DER WOHNUNG ZU EIGENEN
WOHNZWECKEN
8.1. Abzug wie Sonderausgaben
Nutzt der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, so
erzielt er keine Einkünfte und kann auch keine Sonderausgaben
abziehen.
8.2. Veräußerungsgewinn
Der Gewinn aus der Veräußerung einer Wohnung, die zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist grundsätzlich nicht
steuerpflichtig (vgl. oben unter 7.2.).
9. EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNGEN/
LOHNSTEUERKARTE
9.1. Einkommensteuervorauszahlung
Der voraussichtliche Verlust aus der Vermietung der
Wohnung kann bereits bei Festsetzung der Vorauszahlungen
berücksichtigt werden. Gem. § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG ist dies
jedoch noch nicht für das Jahr möglich, in dem die Wohnung
angeschafft wird. Für dieses Jahr können die Verluste erst im
Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
9.2. Lohnsteuerkarte
Gem. § 39 a Abs. 1 Nr. 5 b EStG können die voraussichtlichen
Verluste aus der Vermietung der Wohnung bereits auf
der Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehender
Freibetrag eingetragen werden. Der Antrag muss auf dem
amtlich vorgeschriebenen Vordruck und bis zum 30. November
des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Für
das Jahr der Anschaffung ist dies jedoch nicht möglich, da die
Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG hier entsprechend gilt.
I I . G R U N D E R W E R B S T E U E R
Bei Erwerb und Veräußerung der Wohnung ist Grund-
erwerbsteuer zu zahlen. Die Grunderwerbsteuer beträgt in
Hamburg z. Z. 4,5 %.
I I I . E R B S C H A F T S T E U E R /
S C H E N K U N G S T E U E R
Der Übergang eines Grundstücks aufgrund eines Erbfalls
oder einer Schenkung unter Lebenden unterliegt gem.
§ 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer. Für
die Bewertung der Wohnung gilt seit dem 01.01.2009 nicht
mehr das sogenannte Bedarfswertverfahren. Stattdessen ist
die Wohnung nunmehr grundsätzlich mit dem Verkehrswert
anzusetzen.
Dieser ist gem. § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG bei Eigentums-
wohnungen im Vergleichswertverfahren zu ermitteln.
Dabei sind gem. § 183 BewG die Preise vergleichbarer
Grundstücke oder von den Gutachterausschüssen ermittelte
Vergleichsfaktoren heranzuziehen. Gem. § 13 c ErbStG sind
Wohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, nur zu
90,0 % ihres Wertes anzusetzen. Wird ein Grundstück vererbt,
so ist die darauf lastende Fremdverbindlichkeit von dem Wert
der Wohnung abzuziehen. Da das Grundstück nur mit 90,0 %
seines Wertes angesetzt wird, ist auch die Verbindlichkeit gem.
§ 10 Abs. 6 ErbStG nur zu 90,0 % abziehbar. Das Gleiche gilt bei
einer Schenkung, bei der der Beschenkte die Verbindlichkeit
übernimmt. Im Übrigen ist die Höhe der Erbschaft/
Schenkungsteuer davon abhängig, wie hoch der Steuersatz
ist. Der Steuersatz hängt außer von der Steuerklasse, zu der
der Erbe/Beschenkte gehört (§ 15 ErbStG), auch von der Höhe
der ihm zugefallenen Erbschaft bzw. der Schenkung ab.
Gemäß § 14 ErbStG sind dabei mehrere von derselben Person
innerhalb von 10 Jahren angefallene Vermögensvorteile
zusammenzurechnen.
Außerdem gelten seit 2009 folgende Freibeträge:
Ehegatte: 500.000 €
Kinder: 400.000 €
Enkelkinder: 200.000 €
Übrige Personen: 20.000 €
S T E U E R L I C H E B E T R A C H T U N G14
15
Elbe
ALSTERTAL
B L A N K E N E S EELBVORORTE
Stadtpark
A7
A 2 3
A 2 4
A7
A1
A 2 5
Richtung: Kiel
Richtung: Husum / Heide
Richtung: Berlin
Richtung: Geesthacht
Richtung: Hannover
Hauptbahnhof
Schloss
Bergedorf
Flughafen
W I N T E R H U D E
S T. PAU L I
ElbinselnWilhelmsburg
Volkspark
Hagenbeck’sTierpark
Richtung: Bremen
SCHÖN. SCHÖNER.HAMBURG.
D E R S TA N D O R T H A M B U R G
M U LT I K U LT U R E L L E M I L L I O N E N -
M E T R O P O L E
Wer in Hamburg lebt, ist in der Welt zu Hause. Die Stadt
verkörpert Stil, Selbstbewusstsein, Erfolg und Weltoffenheit
wie keine andere in Deutschland. Als Millionenmetropole
zeigt sich die Hansestadt als Magnet für boomende
Wirtschaftsunternehmen, erfolgreiche, kreative und
neugierige Touristen. Hamburg ist eine Blaupause für die
moderne Metropole der Zukunft. Ist Weltstadt, Taktgeber,
Kulturkessel. Ist der beste Grund, in Immobilien zu investieren.
A L L E S I S T I M F L U S S
In Hamburg fließt nicht nur die Alster, sondern auch das
Kapital. Als Wirtschaftszentrum des Nordens verfügt die Stadt
über einen der größten Containerhafen der Welt, in dem
jährlich über 11.700 Schiffe abgefertigt werden. Solch ein
Hafen ist ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftskraft
des Standortes. Von dieser maritimen Anbindung in die
Welt profitieren 15 der größten deutschen Unternehmen.
Dazu zählen beispielsweise Airbus Deutschland, Tchibo oder
Beiersdorf. Neben ihnen prägen unzählige weitere Firmen
die über Jahrzehnte gewachsene Wirtschaftsmacht des
Standorts und dieses Wachstum kennt kein Ende.
W I R T S C H A F T S O R G T F Ü R
W O H L S TA N D
Aus einer starken Wirtschaft wächst eine prosperierende
Bevölkerung. Das spürt man an Shoppingmeilen wie dem
Jungfernstieg, der Mönckebergstraße oder dem Neuen Wall.
Sie sind auf Augenhöhe mit dem Berliner Kudamm oder der
Düsseldorfer Kö. In wunderschönen Altbauhäusern begrüßt
der exklusive Einzelhandel seine Gäste. Kein Wunder, dass
sich internationale Handelsunternehmen hier besonders
wohlfühlen. Bei jedem Schritt trifft man auf Firmenschilder
von renommierten Marken wie Bijou Brigitte, Fielmann,
Joop, Lagerfeld, Zara oder Peek & Cloppenburg. Wirtschaft
und Wohlstand spiegeln sich in der Entwicklung der
Immobilienpreise. Sie stehen bei Kapitalanlegern hoch im
Kurs, bei dessen Entwicklung sich die Investmentprognosen
einig sind: the only way is up.
W E LT K U LT U R A L S E R B E U N D
A N S P R U C H
Nein, Hamburg zählt nicht zum Weltkulturerbe. Muss
es auch nicht. Denn Weltkultur hat die Stadt ohnehin
geerbt – als Geburtsort von Johannes Brahms und Felix
Mendelssohn Bartholdy, als Startrampe der Weltkarriere
der Beatles, als Wirkungsstätte von Hans Albers, Siegfried
Lenz und unzähligen Künstlern mehr. Wie kaum eine andere
Metropole steht Hamburg für eine Weltoffenheit, die täglich
internationale Künstler begrüßt und der eigenen Kulturszene
ihren Freiraum lässt. Doch Hamburg beschränkt sich nicht
darauf, sein wertvolles Erbe zu verwalten. Im Gegenteil.
Es lebt seinen Anspruch, heute in Kunst und Kultur eine
herausragende Rolle zu spielen. Die Stadt an der Alster verfügt
über mehr als 40 Bühnen, darunter die 1678 gegründete,
altehrwürdige Hamburgische Staatsoper sowie zukünftig
die beeindruckende Elbphilharmonie in der HafenCity.
Zudem warten auf Kunstinteressierte insgesamt 83 Museen
und Sammlungen, darunter die Kunsthalle, das Museum
für Kunst und Gewerbe und das Bucerius Kunst Forum.
Großveranstaltungen finden ihren idealen Rahmen in der O2
World als Europas modernster Mehrzweckhalle und in der
Imtech Arena, die 57.000 Zuschauern Platz bietet.
K U LT U R U N D K N E I P E N
Legendär ist auch Hamburgs Kneipenszene, allen voran der
Kiez auf St. Pauli. Die Kneipenlandschaft der Stadt zeigt sich
so bunt und vielfältig, dass man sich nur schwer entscheiden
kann, wie man seinen Abend verbringen möchte. Ob stilvoll
und edel oder lieber bodenständig und bierselig – solch eine
schöne Qual der Lokalwahl bekommt man selten. Angesichts
dieses Angebots ahnt man: Diese Stadt kennt keine Pause.
Wer daher eine Auszeit braucht, auf den wartet vor den Toren
Hamburgs viel Natur. Wunderbare Wanderrouten entlang der
Elbsandstrände oder durch die Waldlandschaft „Klövensteen“
bieten sich genauso an wie ein Abstecher ans Meer. Den
Wert solch einer gewachsenen kulturellen Infrastruktur
kann man kaum überschätzen. Denn er trägt entscheidend
zur Attraktivität eines Standortes bei – und damit zur
Preisentwicklung seiner Immobilien.
D E R S TA N D O R T H A M B U R G16
17
Planten un Blomen
Rathaus
Binnenalster mit Blick auf den Jungfernstieg
HAMBURGS GRÜNER NORDEN
D E R S TA D T T E I L L A N G E N H O R N
Langenhorn, ein Stadtteil in Hamburgs Norden, bietet
seinen Besuchern und Bewohnern vielfältige Facetten des
großstädtischen Lebens. Idyllische Kleingärten, ruhige
Wohnstraßen, Parks und Naturschutzgebiete prägen das Bild
von Hamburgs grünem Norden.
Als die Stadt Hamburg sich Anfang des 20. Jahrhunderts
weiter ausdehnte, waren die grünen Flächen Langenhorns
beliebtes Bauland. Anfang der 1920er-Jahre begann hier mit
der Fritz-Schumacher-Siedlung der städtische Wohnungsbau
in Hamburg. Diese für die damalige Zeit typische
Backsteinarchitektur ist bis heute stilprägend.
Geschichte geschrieben hat auch der Bungalow von Altkanzler
Helmut Schmidt, der sozusagen das berühmteste Bauwerk
von Langenhorn ist und diesen Stadtteil in der Welt bekannt
gemacht hat.
Heute leben in Langenhorn, auf einer Fläche von
ca. 13,8 Quadratkilometern, etwa 41.000 Menschen.
Die Langenhorner genießen – begünstigt durch ideale
Verkehrswege – die Nähe zur Innenstadt ohne sich von ihrem
hektischen Alltag einfangen zu lassen.
Das lebendige Zentrum dieses Stadtteils mit vielfältigen
Einkaufsmöglichkeiten und dem zweimal wöchentlich
stattfindenden Wochenmarkt bildet der Langenhorner Markt.
Das medizinische Zentrum und zugleich auch bedeutender
Wirtschaftsfaktor ist die Asklepios Klinik Nord.
Auch in kulinarischer Hinsicht zeigt dieser Stadtteil sein
Facettenreichtum – von der einfachen Gaststätte bis hin zur
Spitzengastronomie.
Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätze befinden sich in
der näheren Umgebung des Wohnparks Reekamp. Vielseitige
Sport- und Freizeitangebote tragen zu der Attraktivität dieses
nicht nur bei jungen Familien beliebten Quartiers bei.
Historische U-Bahn-Station
18
19
Kita
KitaKita
Kita
Kita
Kita
Kita
Kita
Kita
Schule
Schule
Schule
Schule
S
Sport
Sport
Sport
Spo
Sport
Sport
Restaurant “Zum Wattkorn”
Umgebungskarte
Wochenmarkt
F R E I F L Ä C H E N P L A N
HAUS B
HAUS D
Ga
rag
en
Kinderspiel-
& Freitzeitfläche
4
56
78 9 10 11
HAUS H
HAUS F
HAUS C
HAUS A
NEUBAU
Kinderspiel- & Freitzeitfläche
HAUS D
Ga
rag
en
Kinderspiel-Kinderspiel-
& Freitzeitfläche& Freitzeitfläche
HAUS H
HAUS F
HAUS C
Kinderspiel- & FreitzeitflächeKinderspiel- & Freitzeitflächee
EBER
HOFW
EG
REE
BORN
REEKAMP
REEKAMP
REEBORN
WOHNPARK REEKAMP
20
21
Luftbild Wohnpark Reekamp
GEBÄUDEANSICHTEN
A N S I C H T E N
O S T
R E E B O R N N R . 4 - 6 / H A U S A
N O R D
22
23
R E E B O R N N R . 4 - 6 / H A U S A
A N S I C H T E N
W E S T
S Ü D
ERDGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 01
R E E B O R N 4
Bad ca. 3,60 m2
Diele ca. 5,93 m2
Küche ca. 6,75 m2
Wohnen ca. 21,02 m2
Schlafen ca. 12,71 m2
Terrasse (50%) ca. 7,00 m2
Gesamtfl äche ca. 57,01 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
24
25
Bad ca. 3,43 m2
Diele ca. 10,57 m2
Küche ca. 10,14 m2
Wohnen ca. 30,48 m2
Schlafen ca. 13,88 m2
Gäste / Arbeiten ca. 7,99 m2
Terrasse (50%) ca. 9,75 m2
Gesamtfl äche ca. 86,24 m2
KÜCHE
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
SCHLAFEN GÄSTE / ARBEITEN
ERDGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 02
R E E B O R N 4
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 0 3
R E E B O R N 4
Bad ca. 3,63 m2
Diele ca. 5,93 m2
Küche ca. 6,77 m2
Wohnen ca. 20,91 m2
Schlafen ca. 12,73 m2
Balkon (50%) ca. 5,72 m2
Gesamtfl äche ca. 55,69 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
BALKON
A N S I C H T W E S T
26
27
1. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,30 m2
Diele ca. 10,50 m2
Küche ca. 10,31 m2
Wohnen ca. 30,39 m2
Schlafen ca. 14,23 m2
Gäste / Arbeiten ca. 7,96 m2
Balkon (50%) ca. 7,92 m2
Gesamtfl äche ca. 84,61 m2
SCHLAFEN
BALKON
KÜCHE
DIELEBAD
WOHNEN
GÄSTE / ARBEITEN
W O H N U N G 0 4
R E E B O R N 4
A N S I C H T W E S T
2. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 0 5
R E E B O R N 4
Bad ca. 7,34 m2
Diele ca. 4,94 m2
HWR ca. 3,63 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,76 m2
Schlafen ca. 14,32 m2
Balkon (50%) ca. 5,60 m2
Gesamtfl äche ca. 60,59 m2
***
BADSCHLAFEN
HWR
KOCHEN / WOHNEN
DIELE
BALKON
A N S I C H T W E S T
28
29
2. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 8,44 m2
Diele ca. 10,67 m2
HWR ca. 3,72 m2
Kochen / Wohnen ca. 33,56 m2
Schlafen ca. 14,65 m2
Kind ca. 10,99 m2
Balkon (50%) ca. 7,80 m2
Gesamtfl äche ca. 89,83 m2
***
SCHLAFEN BAD KIND
DIELE
KOCHEN / WOHNEN
BALKON
HWR
W O H N U N G 0 6
R E E B O R N 4
A N S I C H T W E S T
3. OBERGESCHOSSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 07
R E E B O R N 4
Bad ca. 6,69 m2
Diele ca. 11,15 m2
Duschbad ca. 3,38 m2
HWR ca. 1,81 m2
Kind 1 ca. 11,90 m2
Kind 2 ca. 10,00 m2
Kochen / Wohnen ca. 39,09 m2
Schlafen ca. 16,60 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 13,17 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 4,13 m2
Gesamtfl äche ca. 117,92 m2
***
KOCHEN / WOHNEN
SCHLAFENKIND 1
KIND 2 HWRBADDUSCHBAD
DIELE
TERRASSE 1
TERRASSE 2
A N S I C H T W E S T
30
31
ERDGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,56 m2
Diele ca. 5,82 m2
Küche ca. 6,70 m2
Wohnen ca. 20,47 m2
Schlafen ca. 12,71 m2
Terrasse (50%) ca. 3,64 m2
Gesamtfl äche ca. 52,90 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
W O H N U N G 0 8
R E E B O R N 5
A N S I C H T W E S T
ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 0 9
R E E B O R N 5
Bad ca. 3,49 m2
Diele ca. 10,58 m2
Küche ca. 10,56 m2
Wohnen ca. 21,48 m2
Schlafen ca. 13,88 m2
Kind ca. 8,00 m2
Gäste ca. 9,02 m2
Terrasse (50%) ca. 6,65 m2
Gesamtfl äche ca. 83,66 m2
KÜCHE
DIELE
SCHLAFENI
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
BAD
A N S I C H T W E S T
32
33
1. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,54 m2
Diele ca. 5,85 m2
Küche ca. 6,74 m2
Wohnen ca. 20,39 m2
Schlafen ca. 12,67 m2
Balkon (50%) ca. 3,03 m2
Gesamtfl äche ca. 52,22 m2
BALKON
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
W O H N U N G 10
R E E B O R N 5
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 11
R E E B O R N 5
Bad ca. 3,17 m2
Diele ca. 10,54 m2
Küche ca. 10,53 m2
Wohnen ca. 20,91 m2
Schlafen ca. 14,11 m2
Kind ca. 7,96 m2
Gäste ca. 9,08 m2
Balkon (50%) ca. 5,30 m2
Gesamtfl äche ca. 81,60 m2
BALKON
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFENI
WOHNEN
KIND
GÄSTE
A N S I C H T W E S T
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35
2. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 4,84 m2
Diele ca. 4,02 m2
HWR ca. 0,96 m2
Kochen / Wohnen ca. 20,89 m2
Schlafen ca. 14,13 m2
Balkon (50%) ca. 2,90 m2
Gesamtfl äche ca. 47,74 m2
***
BALKON
BAD
KOCHEN / WOHNEN
SCHLAFEN
DIELE
HWR
W O H N U N G 12
R E E B O R N 5
A N S I C H T W E S T
2. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 13
R E E B O R N 5
Bad ca. 7,28 m2
Diele ca. 9,44 m2
HWR ca. 3,75 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,24 m2
Schlafen ca. 15,40 m2
Kind ca. 11,74 m2
Balkon (50%) ca. 5,30 m2
Gesamtfl äche ca. 78,15 m2
***
BALKON
SCHLAFEN BAD KIND
KOCHEN / WOHNEN
HWRDIELE
A N S I C H T W E S T
36
37
2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,28 m2
HWR ca. 6,21 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,72 m2
Schlafen ca. 13,01 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 5,95 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,15 m2
Gesamtfl äche ca. 56,32 m2
***
TERRASSE 1
TERRASSE 2
KOCHEN
WOHNEN SCHLAFEN
BAD
HWR
W O H N U N G 14
R E E B O R N 5
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 15
R E E B O R N 5
Bad ca. 5,00 m2
Diele ca. 5,67 m2
HWR ca. 6,21 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,91 m2
Schlafen ca. 13,27 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,51 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,07 m2
Gesamtfl äche ca. 63,64 m2
***
HWRTERRASSE 1
TERRASSE 2
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
BAD
DIELE
A N S I C H T W E S T
38
39
ERDGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,67 m2
Diele ca. 5,86 m2
Küche ca. 6,71 m2
Schlafen ca. 12,62 m2
Wohnen ca. 20,74 m2
Terrasse (50%) ca. 4,01 m2
Gesamtfl äche ca. 53,61 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
W O H N U N G 16
R E E B O R N 6
A N S I C H T W E S T
ERDGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 17
R E E B O R N 6
Bad ca. 3,61 m2
Diele ca. 10,47 m2
Küche ca. 8,84 m2
Wohnen ca. 21,23 m2
Schlafen ca. 13,92 m2
Kind ca. 9,70 m2
Gäste ca. 9,17 m2
Terrasse (50%) ca. 8,50 m2
Gesamtfl äche ca. 85,44 m2
KÜCHE
DIELEBAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
40
41
1. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 3,69 m2
Diele ca. 5,90 m2
Wohnen ca. 20,68 m2
Schlafen ca. 12,65 m2
Küche ca. 6,62 m2
Balkon (50%) ca. 3,31 m2
Gesamtfl äche ca. 52,85 m2
BALKON
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
W O H N U N G 18
R E E B O R N 6
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 19
R E E B O R N 6
Bad ca. 3,53 m2
Diele ca. 10,44 m2
Küche ca. 10,41 m2
Wohnen ca. 21,17 m2
Schlafen ca. 13,91 m2
Kind ca. 8,01 m2
Gäste ca. 9,03 m2
Balkon (50%) ca. 6,93 m2
Gesamtfl äche ca. 83,43 m2
BALKON
KÜCHE
DIELEBAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
A N S I C H T W E S T
42
43
2. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 5,32 m2
Diele ca. 4,02 m2
Kochen / Wohnen ca. 20,08 m2
Schlafen ca. 13,28 m2
HWR ca. 1,16 m2
Balkon (50%) ca. 3,19 m2
Gesamtfl äche ca. 47,05 m2
***
BALKON
BAD
KOCHEN / WOHNEN
DIELE
HWR
SCHLAFENW O H N U N G 2 0
R E E B O R N 6
A N S I C H T W E S T
2. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 21
R E E B O R N 6
Bad ca. 7,28 m2
Diele ca. 9,53 m2
HWR ca. 3,75 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,68 m2
Schlafen ca. 14,92 m2
Kind ca. 11,75 m2
Balkon (50%) ca. 6,80 m2
Gesamtfl äche ca. 79,71 m2
***
SCHLAFEN BAD KIND
KOCHEN / WOHNEN
HWR
DIELE
BALKON
A N S I C H T W E S T
44
45
2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,29 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,25 m2
Schlafen ca. 13,00 m2
HWR ca. 6,24 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,23 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,07 m2
Gesamtfl äche ca. 55,08 m2
***
HWRTERRASSE 1
TERRASSE 2
KOCHEN
WOHNEN SCHLAFEN
BAD
W O H N U N G 2 2
R E E B O R N 6
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 2 3
R E E B O R N 6
Bad ca. 5,02 m2
Diele ca. 5,67 m2
HWR ca. 6,21 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,60 m2
Schlafen ca. 13,27 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,66 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,11 m2
Gesamtfl äche ca. 64,54 m2
***
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
BAD
TERRASSE 2
DIELE
A N S I C H T W E S T
46
47
Gebäudeansicht (Rückseite)
A N S I C H T E N
O S T
R E E B O R N N R . 7-11 / H A U S B + N E U B A U
N O R D
48
49
R E E B O R N N R . 7-11 / H A U S B + N E U B A U
A N S I C H T E N
W E S T
S Ü D
ERDGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 7,50 m2
Diele ca. 4,44 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,71 m2
Schlafen ca. 13,99 m2
HWR ca. 1,58 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 3,68 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,19 m2
Gesamtfl äche ca. 57,09 m2
***
HWR
DIELE
SCHLAFEN
BAD
KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
TERRASSE 2
W O H N U N G 24
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )
A N S I C H T W E S T
50
51
ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 2 5
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )
Bad ca. 7,49 m2
Diele ca. 4,48 m2
HWR ca. 1,56 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,97 m2
Schlafen ca. 14,17 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 3,68 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 3,50 m2
Gesamtfl äche ca. 58,85 m2
***
TERRASSE 2
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
BAD
TERRASSE 1
DIELE
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 7,95 m2
Diele ca. 4,38 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,51 m2
Schlafen ca. 13,99 m2
HWR ca. 1,38 m2
Balkon 1 (50%) ca. 2,19 m2
Balkon 2 (50%) ca. 2,19 m2
Gesamtfl äche ca. 55,59 m2
***
BALKON 2
BALKON 1HWR
DIELE
SCHLAFEN
BAD
KOCHEN / WOHNEN
W O H N U N G 2 6
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )
A N S I C H T W E S T
52
53
1. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 27
Bad ca. 7,83 m2
Abstell ca. 1,37 m2
Diele ca. 4,42 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,75 m2
Schlafen ca. 14,19 m2
Balkon 1 (50%) ca. 3,14 m2
Balkon 2 (50%) ca. 3,50 m2
Gesamtfl äche ca. 58,20 m2
***
BALKON 1
BALKON 2
ABSTELL
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
BAD
DIELE
A N S I C H T W E S T
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )
2. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 7,95 m2
Diele ca. 4,38 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,51 m2
Schlafen ca. 13,99 m2
HWR ca. 1,38 m2
Balkon 1 (50%) ca. 2,19 m2
Balkon 2 (50%) ca. 2,19 m2
Gesamtfl äche ca. 55,59 m2
***
BAD
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
DIELE
BALKON 2
BALKON 1
W O H N U N G 2 8
A N S I C H T W E S T
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )54
55
2. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 2 9
Bad ca. 7,83 m2
Abstell ca. 1,37 m2
Diele ca. 4,42 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,76 m2
Schlafen ca. 14,18 m2
Balkon 1 (50%) ca. 3,15 m2
Balkon 2 (50%) ca. 3,49 m2
Gesamtfl äche ca. 58,20 m2
***
SCHLAFEN
BALKON 2
BALKON 1
BAD
ABSTELL
KOCHEN / WOHNEN
DIELE
A N S I C H T W E S T
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )
3. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 7,95 m2
Diele ca. 4,38 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,51 m2
Schlafen ca. 13,98 m2
HWR ca. 1,38 m2
Balkon 1 (50%) ca. 2,19 m2
Balkon 2 (50%) ca. 2,19 m2
Gesamtfl äche ca. 55,58 m2
***
BAD
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
DIELE
BALKON 2
BALKON 1
W O H N U N G 3 0
A N S I C H T W E S T
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )56
57
3. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 31
Bad ca. 7,83 m2
Abstell ca. 1,37 m2
Diele ca. 4,42 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,76 m2
Schlafen ca. 14,18 m2
Balkon 1 (50%) ca. 3,15 m2
Balkon 2 (50%) ca. 3,50 m2
Gesamtfl äche ca. 58,21 m2
***
ABSTELL
KOCHEN / WOHNEN
DIELE
BAD
SCHLAFEN
BALKON 2
BALKON 1
A N S I C H T W E S T
R E E B O R N 7A ( N E U B A U )
ERDGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,63 m2
Diele ca. 5,89 m2
Wohnen ca. 20,92 m2
Schlafen ca. 12,77 m2
Küche ca. 6,75 m2
Terrasse (50%) ca. 7,13 m2
Gesamtfl äche ca. 57,09 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
W O H N U N G 32
R E E B O R N 7
A N S I C H T W E S T
58
59
ERDGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 33
R E E B O R N 7
Bad ca. 3,38 m2
Diele ca. 10,58 m2
Küche ca. 10,20 m2
Wohnen ca. 21,14 m2
Schlafen ca. 13,95 m2
Kind ca. 8,02 m2
Gäste ca. 9,27 m2
Terrasse (50%) ca. 6,76 m2
Gesamtfl äche ca. 83,30 m2
KÜCHE
DIELEBAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 3,64 m2
Diele ca. 5,86 m2
Wohnen ca. 20,79 m2
Schlafen ca. 12,96 m2
Küche ca. 6,76 m2
Balkon (50%) ca. 5,82 m2
Gesamtfl äche ca. 55,83 m2
BALKON
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
W O H N U N G 3 4
R E E B O R N 7
A N S I C H T W E S T
60
61
1. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 35
R E E B O R N 7
Bad ca. 3,39 m2
Diele ca. 10,69 m2
Küche ca. 10,14 m2
Wohnen ca. 20,95 m2
Schlafen ca. 14,18 m2
Kind ca. 7,99 m2
Gäste ca. 9,17 m2
Balkon (50%) ca. 5,52 m2
Gesamtfl äche ca. 82,03 m2
BALKON
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
A N S I C H T W E S T
2. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 4,86 m2
Diele ca. 3,99 m2
Kochen / Wohnen ca. 20,99 m2
Schlafen ca. 14,50 m2
HWR ca. 0,96 m2
Arbeiten ca. 9,74 m2
Balkon (50%) ca. 5,69 m2
Gesamtfl äche ca. 60,73 m2
***
BALKON
BAD
KOCHEN / WOHNEN
SCHLAFEN
DIELE
HWR
ARBEITEN
W O H N U N G 3 6
R E E B O R N 7
A N S I C H T W E S T
62
63
2. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 37
R E E B O R N 7
Arbeiten ca. 8,78 m2
Bad ca. 7,30 m2
Diele ca. 8,90 m2
HWR ca. 1,81 m2
Kind ca. 12,09 m2
Kochen / Wohnen ca. 23,86 m2
Schlafen ca. 15,44 m2
WC ca. 3,77 m2
Balkon (50%) ca. 5,40 m2
Gesamtfl äche ca. 87,35 m2
***
BALKON
SCHLAFEN BAD KIND
KOCHEN / WOHNEN
WCDIELE
ARBEITEN
HWR
A N S I C H T W E S T
3. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 5,17 m2
HWR ca. 1,72 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,58 m2
Schlafen ca. 13,87 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,33 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 4,30 m2
Gesamtfl äche ca. 55,97 m2
***
KOCHEN
WOHNEN
SCHLAFEN
HWR
BAD
TERRASSE 1
TERRASSE 2
W O H N U N G 3 8
R E E B O R N 7
A N S I C H T W E S T
64
65
3. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 3 9
R E E B O R N 7
Bad ca. 7,18 m2
Diele ca. 4,99 m2
HWR ca. 2,51 m2
Kochen / Wohnen ca. 27,05 m2
Schlafen ca. 12,75 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 5,93 m2
Tarrasse 2 (50%) ca. 4,30 m2
Gesamtfl äche ca. 64,71 m2
***SCHLAFEN
DIELE KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
TERRASSE 2
BADHWR
A N S I C H T W E S T
ERDGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,60 m2
Diele ca. 5,87 m2
Küche ca. 6,59 m2
Schlafen ca. 12,64 m2
Wohnen ca. 20,74 m2
Terrasse (50%) ca. 4,25 m2
Gesamtfl äche ca. 53,69 m2
SCHLAFEN KÜCHE
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
W O H N U N G 4 0
R E E B O R N 8
A N S I C H T W E S T
66
67
ERDGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 41
R E E B O R N 8
Bad ca. 3,32 m2
Diele ca. 10,58 m2
Küche ca. 10,13 m2
Wohnen ca. 20,95 m2
Schlafen ca. 13,84 m2
Kind ca. 7,95 m2
Gäste ca. 9,20 m2
Terrasse (50%) ca. 6,88 m2
Gesamtfl äche ca. 82,85 m2
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,68 m2
Diele ca. 5,92 m2
Küche ca. 6,70 m2
Schlafen ca. 13,08 m2
Wohnen ca. 20,92 m2
Balkon (50%) ca. 3,40 m2
Gesamtfl äche ca. 53,70 m2
BALKON
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
W O H N U N G 42
R E E B O R N 8
A N S I C H T W E S T
68
69
1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 4 3
R E E B O R N 8
Bad ca. 3,33 m2
Diele ca. 10,60 m2
Küche ca. 10,15 m2
Wohnen ca. 20,91 m2
Schlafen ca. 13,80 m2
Kind ca. 7,93 m2
Gäste ca. 9,16 m2
Balkon (50%) ca. 5,50 m2
Gesamtfl äche ca. 81,38 m2
BALKON
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
A N S I C H T W E S T
2. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 4,83 m2
Diele ca. 4,02 m2
HWR ca. 0,96 m2
Schlafen ca. 13,26 m2
Kochen / Wohnen ca. 20,59 m2
Balkon (50%) ca. 3,40 m2
Gesamtfl äche ca. 47,06 m2
***
BALKON
BAD
KOCHEN / WOHNEN
SCHLAFEN
DIELE
HWR
W O H N U N G 4 4
R E E B O R N 8
A N S I C H T W E S T
70
71
2. OBERGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
W O H N U N G 4 5
R E E B O R N 8
Bad ca. 7,26 m2
Diele ca. 9,44 m2
HWR ca. 3,42 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,88 m2
Schlafen ca. 15,38 m2
Kind ca. 11,07 m2
Balkon (50%) ca. 5,50 m2
Gesamtfl äche ca. 76,95 m2
***
BALKON
SCHLAFEN BAD KIND
KOCHEN / WOHNEN
HWRDIELE
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 2,85 m2
HWR ca. 6,19 m2
Schlafen ca. 13,17 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,51 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,29 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 3,94 m2
Gesamtfl äche ca. 57,95 m2
***
HWR
KOCHEN
WOHNEN SCHLAFEN
BAD
TERRASSE 1
TERRASSE 2 W O H N U N G 4 6
R E E B O R N 8
A N S I C H T W E S T
72
73
2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 47
R E E B O R N 8
Bad ca. 4,84 m2
Diele ca. 5,31 m2
HWR ca. 6,19 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,03 m2
Schlafen ca. 13,07 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,33 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 3,91 m2
Gesamtfl äche ca. 64,68 m2
***
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
BAD
DIELE
TERRASSE 1
TERRASSE 2
A N S I C H T W E S T
ERDGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,57 m2
Diele ca. 5,89 m2
Küche ca. 6,63 m2
Schlafen ca. 12,84 m2
Wohnen ca. 20,64 m2
Terrasse (50%) ca. 6,42 m2
Gesamtfl äche ca. 55,99 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
W O H N U N G 4 8
R E E B O R N 9
A N S I C H T W E S T
74
75
ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 4 9
R E E B O R N 9
Bad ca. 3,46 m2
Diele ca. 10,74 m2
Küche ca. 10,33 m2
Wohnen ca. 20,77 m2
Schlafen ca. 13,98 m2
Kind ca. 8,06 m2
Gäste ca. 9,17 m2
Terrasse (50%) ca. 6,88 m2
Gesamtfl äche ca. 83,39 m2
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,64 m2
Diele ca. 5,89 m2
Küche ca. 6,69 m2
Schlafen ca. 12,87 m2
Wohnen ca. 20,51 m2
Balkon (50%) ca. 5,21 m2
Gesamtfl äche ca. 54,81 m2
BALKON
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
W O H N U N G 5 0
R E E B O R N 9
A N S I C H T W E S T
76
77
1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 51
R E E B O R N 9
Bad ca. 3,35 m2
Diele ca. 10,67 m2
Küche ca. 10,30 m2
Wohnen ca. 20,98 m2
Schlafen ca. 14,01 m2
Kind ca. 8,13 m2
Gäste ca. 9,17 m2
Balkon (50%) ca. 5,53 m2
Gesamtfl äche ca. 82,14 m2
BALKON
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Arbeiten ca. 10,01 m2
Bad ca. 7,33 m2
Diele ca. 5,41 m2
HWR ca. 1,75 m2
Kind ca. 13,15 m2
Schlafen ca. 15,05 m2
Abstell ca. 4,41 m2
Kochen / Wohnen ca. 34,38 m2
WC ca. 2,51 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,02 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,17 m2
Balkon (50%) ca. 5,15 m2
Gesamtfl äche ca. 107,34 m2
***
BAD
KIND ARBEITEN
SCHLAFEN
DIELE
BALKON
KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
TERRASSE 2
ABSTELL
WC
W O H N U N G 52
R E E B O R N 9
A N S I C H T W E S T
78
79
2. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 53
R E E B O R N 9
Bad ca. 7,34 m2
Diele ca. 9,53 m2
HWR ca. 3,33 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,43 m2
Schlafen ca. 15,04 m2
Kind ca. 11,02 m2
Balkon (50%) ca. 5,53 m2
Gesamtfl äche ca. 76,22 m2
***
SCHLAFEN BAD KIND
KOCHEN / WOHNEN
HWRDIELE
BALKON
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
HWR ca. 6,21 m2
Bad ca. 4,68 m2
Diele ca. 5,65 m2
Schlafen ca. 12,90 m2
Kochen / Wohnen ca. 24,65 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,45 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,03 m2
Gesamtfl äche ca. 62,57 m2
***
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
BAD
TERRASSE 2
DIELE
W O H N U N G 5 4
R E E B O R N 9
A N S I C H T W E S T
80
81
ERDGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 55
R E E B O R N 10
Bad ca. 3,56 m2
Diele ca. 5,86 m2
Wohnen ca. 20,53 m2
Schlafen ca. 12,65 m2
Küche ca. 6,84 m2
Terrasse (50%) ca. 6,49 m2
Gesamtfl äche ca. 55,93 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
ERDGESCHOSS RECHTS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,29 m2
Diele ca. 10,53 m2
Küche ca. 10,17 m2
Wohnen ca. 20,79 m2
Kind ca. 8,02 m2
Gäste ca. 9,21 m2
Schlafen ca. 14,01 m2
Terrasse (50%) ca. 7,13 m2
Gesamtfl äche ca. 83,15 m2
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
W O H N U N G 5 6
R E E B O R N 10
A N S I C H T W E S T
82
83
1. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 5 7
R E E B O R N 10
Bad ca. 3,68 m2
Diele ca. 5,93 m2
Wohnen ca. 20,73 m2
Schlafen ca. 12,93 m2
Küche ca. 6,73 m2
Balkon (50%) ca. 5,29 m2
Gesamtfl äche ca. 55,29 m2
BALKON
KÜCHE
DIELEBAD
WOHNEN
SCHLAFEN
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
Bad ca. 3,32 m2
Diele ca. 10,55 m2
Küche ca. 10,18 m2
Wohnen ca. 20,71 m2
Kind ca. 8,15 m2
Gäste ca. 9,04 m2
Schlafen ca. 13,95 m2
Balkon (50%) ca. 5,76 m2
Gesamtfl äche ca. 81,66 m2
BALKON
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
W O H N U N G 5 8
R E E B O R N 10
A N S I C H T W E S T
84
85
2. + 3. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 59
R E E B O R N 10
Arbeiten ca. 10,05 m2
Bad ca. 7,33 m2
WC ca. 2,51 m2
Diele ca. 5,41 m2
HWR ca. 1,58 m2
Kind ca. 12,40 m2
Schlafen ca. 14,15 m2
Abstell ca. 4,16 m2
Kochen / Wohnen ca. 33,02 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,31 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,07 m2
Balkon (50%) ca. 5,23 m2
Gesamtfl äche ca. 104,22 m2
***
BAD
KIND ARBEITEN
SCHLAFEN
DIELE
BALKON
KOCHEN
WOHNEN
TERRASSE 1
TERRASSE 2
ABSTELL
WC
A N S I C H T W E S T
2. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
Bad ca. 7,34 m2
Diele ca. 9,53 m2
HWR ca. 3,57 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,38 m2
Kind ca. 11,48 m2
Schlafen ca. 15,04 m2
Balkon (50%) ca. 5,70 m2
Gesamtfl äche ca. 78,04 m2
***
SCHLAFEN KINDBAD
KOCHEN / WOHNEN
HWRDIELE
BALKON
W O H N U N G 6 0
R E E B O R N 10
A N S I C H T W E S T
86
87
2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 61
R E E B O R N 10
HWR ca. 6,21 m2
Bad ca. 4,68 m2
Diele ca. 5,64 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,81 m2
Schlafen ca. 12,89 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,86 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 1,95 m2
Gesamtfl äche ca. 64,04 m2
***
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
BAD
TERRASSE 2
DIELE
A N S I C H T W E S T
ERDGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Bad ca. 3,61 m2
Diele ca. 5,91 m2
Küche ca. 6,70 m2
Wohnen ca. 20,56 m2
Schlafen ca. 12,65 m2
Terrasse (50%) ca. 6,26 m2
Gesamtfl äche ca. 55,69 m2
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
TERRASSE
W O H N U N G 6 2
R E E B O R N 11
A N S I C H T W E S T
88
89
ERDGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 6 3
R E E B O R N 11
Bad ca. 3,56 m2
Diele ca. 10,57 m2
Küche ca. 10,22 m2
Wohnen ca. 20,98 m2
Schlafen ca. 14,01 m2
Kind ca. 8,05 m2
Gäste ca. 9,19 m2
Terrasse (50%) ca. 7,31 m2
Gesamtfl äche ca. 83,89 m2
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
TERRASSE
A N S I C H T W E S T
1. OBERGESCHOSS LINKS
G R U N D R I S S E
Bad ca. 3,55 m2
Diele ca. 5,82 m2
Küche ca. 6,76 m2
Wohnen ca. 20,41 m2
Schlafen ca. 12,72 m2
Balkon (50%) ca. 5,00 m2
Gesamtfl äche ca. 54,26 m2
BALKON
KÜCHESCHLAFEN
DIELEBAD
WOHNEN
W O H N U N G 6 4
R E E B O R N 11
A N S I C H T W E S T
90
91
1. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 6 5
R E E B O R N 11
Bad ca. 3,54 m2
Diele ca. 10,59 m2
Küche ca. 10,32 m2
Wohnen ca. 20,99 m2
Schlafen ca. 13,96 m2
Kind ca. 8,02 m2
Gäste ca. 9,14 m2
Balkon (50%) ca. 5,91 m2
Gesamtfl äche ca. 82,47 m2
BALKON
KÜCHE
DIELE BAD
SCHLAFEN
WOHNEN
KIND
GÄSTE
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS LINKSG R U N D R I S S E
Arbeiten ca. 10,13 m2
Bad ca. 7,31 m2
Diele ca. 5,37 m2
HWR ca. 1,58 m2
Kind ca. 12,45 m2
Schlafen ca. 14,36 m2
Abstell ca. 4,51 m2
Kochen / Wohnen ca. 32,93 m2
WC ca. 2,51 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 5,97 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,15 m2
Balkon (50%) ca. 5,00 m2
Gesamtfl äche ca. 104,27 m2
***
BAD
KIND ARBEITEN
SCHLAFEN
DIELE
BALKON
KOCHEN
WOHNEN
TERRASSE 1
TERRASSE 2
ABSTELL
WC
W O H N U N G 6 6
R E E B O R N 11
A N S I C H T W E S T
92
93
2. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
W O H N U N G 67
R E E B O R N 11
Bad ca. 7,32 m2
Diele ca. 9,53 m2
HWR ca. 3,79 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,78 m2
Schlafen ca. 14,99 m2
Kind ca. 11,88 m2
Balkon (50%) ca. 5,85 m2
Gesamtfl äche ca. 79,14 m2
***
SCHLAFEN BAD KIND
KOCHEN / WOHNEN
HWRDIELE
BALKON
A N S I C H T W E S T
2. + 3. OBERGESCHOSS RECHTSG R U N D R I S S E
Bad ca. 5,00 m2
Diele ca. 5,66 m2
HWR ca. 6,33 m2
Kochen / Wohnen ca. 25,86 m2
Schlafen ca. 13,30 m2
Terrasse 1 (50%) ca. 6,70 m2
Terrasse 2 (50%) ca. 2,11 m2
Gesamtfl äche ca. 64,96 m2
***
HWR
SCHLAFEN
KOCHEN / WOHNEN
TERRASSE 1
BAD
TERRASSE 2
DIELE
W O H N U N G 6 8
R E E B O R N 11
A N S I C H T W E S T
94
95
Modernisierung der Bestandswohnungen und der Bestands-
treppenhäuser sowie die energetische Sanierung der Fassade
als auch die Aufstockung um ein Voll- und Staffelgeschoss
und der Neubau eines Mehrfamilienhauses – Reeborn 4 - 11.
Der vereinbarte Leistungsumfang richtet sich nach dieser
Bau- und Leistungsbeschreibung. Die Baubeschreibung geht
den im Exposé aufgeführten Plänen und Grundrissen vor.
Die angegebenen Wohnflächen werden gemäß der aktuellen
Wohnflächenverordnung berechnet.
A L L G E M E I N E S
P L A N U N G / P R O J E K T S T E U E R U N G /
N E B E N KO S T E N
Bei einer derartigen Baumaßnahme fallen neben den allge-
mein üblichen Planungs- und Architektenhonoraren sowie
Baugenehmigungsgebühren weitere Kosten an. Das betrifft
unter anderem verschiedene Abnahme- und Prüfgebühren
(Brandschutz, Statik, etc.), die von den jeweiligen Prüfern bzw.
Ämtern erhoben werden.
Für die Installation des Stromversorgungsanschlusses
(Hausanschluss), des Wasseranschlusses (Hauswasseranschluss)
und die Installation eines Gasversorgungsanschlusses fallen
zusätzliche Kosten an. Alle derartigen Nebenkosten bis hin
zur schlüsselfertigen Übergabe des Objektes sind im Festpreis
enthalten.
Zur Qualitätssicherung wird der TÜV im Rahmen von 6
Begehungen das Bauvorhaben begleiten.
AU S F Ü H R U N G S V O R S C H R I F T E N N AC H D I N
U N D H A M B U R G E R B AU R E C H T
Die jeweiligen DIN- / EN-Vorschriften und die des Hamburger
Baurechts der neuesten Fassung werden bei allen
durchzuführenden Aus- und Umbauarbeiten angewandt,
sowie alle darin aufgeführten und erwähnten weiteren DIN- /
EN-Vorschriften und Richtlinien.
H I N W E I S E / V O R B E H A LT E
Es wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sich der Liefer- und Leistungsumfang ausdrücklich
auf die nachfolgenden Beschreibungen bezieht. In den
Prospektplänen dargestellte Einrichtungsgegenstände, Möbel,
Küchen, Waschmaschinen etc. sind nur Gestaltungsbeispiele
und nicht im Lieferumfang enthalten. Sämtliche Abbildungen
im Rahmen der Baubeschreibung sind Referenzfotos. Sollten
in der Baubeschreibung vorgesehene Modelle und Marken
nicht mehr lieferbar sein, gilt bereits heute als vereinbart, dass
gleichwertige Produkte mit mindestens demselben Listenpreis
in Abstimmung mit dem Erwerber verbaut werden dürfen.
S A N I E R U N G G E M E I N S C H A F T S -
E I G E N T U M I M B E S TA N D
A B B R U C H A R B E I T E N
Nicht mehr benötigte Bauteile werden fachgerecht unter
Einhaltung der Vorschriften entfernt und entsorgt. Zur
Vorbereitung der Aufstockung auf das 1. Obergeschoss wird
der vorhandene Dachbelag der Anlage Reeborn 4-11 entfernt
und der Aufbau gegen Witterungseinflüsse geschützt. Die
Arbeiten erfolgen unter dem Aspekt der höchstmöglichen
Sicherung der Nachbarbauteile.
E R D A R B E I T E N
Nach den Erkenntnissen des Bodengutachtens, wird der
Boden entlang der Fassade ausgehoben und gegebenen-
falls fachgerecht entsorgt in Vorbereitung für eine
Drainagenerneuerung und gegebenenfalls notwendig
werdender Unterfangungen. Die Tiefen und Breiten der
Aushubgräben erfolgen auf der Grundlage statischer
Berechnungen.
AU S S E N P U T Z / FA S S A D E
Die Außenwände erhalten ein Fassadenwärmeverbundsystem
bestehend aus einer Polystyrol- oder Mineralwolle-
BAUBESCHREIBUNG
B A U B E S C H R E I B U N G
Fassadendämmplatte, Ausführung gem. Brandschutz,
Wärmeleitfähigkeitsgruppe und Stärke von mindestens 110 mm
gemäß Wärmeberechnung für ein KfW - Energieeffizienshaus
70, einer Armierungsschicht mit Armierungsgewebe und einer
Schlussbeschichtung aus einem mind. 2 mm starken Edelputz
mit Kratzstruktur und einem Egalisierungsanstrich. Die
Giebelseiten und Bereiche der Fassadenfronten erhalten nach
Architektenzeichnung eine Verblendung aus Riemchen gemäß
Absprache mit dem Bauamt. Sämtliche Anarbeitungen werden
schlagregendicht ausgeführt. Die Gerüstankerbohrungen
werden funktionserhaltend regendicht verschlossen. Die
Fassadenbeleuchtung erfolgt über Leuchten mit einem
schmalen Lichtkegel.
B A L KO N A N L AG E N
Die Balkonanlagen werden in einer verzinkten Stahl-
konstruktion erstellt und farblich passend zur Fensteransicht
gestaltet. Die Entwässerung erfolgt rohrgeführt. Die
Befestigung erfolgt nach den Vorgaben der Statik. Die
Balkontragplatte bestehen aus einer Holzfaserzementplatte
mit Rinne und Direktablauf. Die Balkone werden mit Rinne,
oberer Aufkantung, Tropfkante an der Unterseite und
Gefälle der Betonplatte zur Balkonentwässerung ausgeführt.
Unterseitig wird eine Resopalplatte, Farbe hell, in die
Konstruktion eingesetzt.
T E R R A S S E N A N L AG E
Die Terrassen werden mit frostsicheren Steinzeugplatten
belegt. Die Verlegung erfolgt in einem Mörtelbett. Die
Schließung der Fugen zwischen den Platten erfolgt über
Quarzsand. Die Platten werden im Freiverbund verlegt. Es
erfolgt eine optische Abtrennung der einzelnen Terrassen zur
Nachbarwohnung.
F E N S T E R
Alle Fensterelemente in den Wohnungen und Treppenhäusern
werden mit weißen Kunststoffprofilen mit Stahlkern und mit
einer Isolierverglasung versehen. Zu den Außenseiten hin
erhalten die Elemente eine Folienbeschichtung in Anthrazit.
Die Ug, Uf, Uw - Werte der Fensterelemente richten sich nach
den Vorgaben der Wärme- und Schallschutzberechnung für
ein KfW - Energieeffizienshaus 70.
Die Fensterelemente werden als Dreh-Kipp-Fenster / Dreh-
Kipp-Tür bzw. feststehende Elemente ausgeführt. Der Bereich
zwischen Fensterrahmen und Wand wird vollständig mit
wärmedämmendem Material ausgefüllt. Der Keller erhält
ebenfalls Fenster gemäß EnEV.
I N N E N F E N S T E R B Ä N K E
Die Innenfensterbänke werden aus Marmor (Jura oder Carrara)
gefertigt und eingebaut.
T Ü R E N
Hauszugangstüren/Innentüren
Es werden neue Hauseingangs- und Wohnungsabschlusstüren
entsprechender Festlegung jeweiliger Fenstergliederung,
Profilierung und farblicher Endausstattung eingebaut.
Die Zugangstüren zum Keller werden gemäß des Brand-
schutzkonzeptes zur Baugenehmigung ausgeführt. Um den
Zugang für Fremde zu verhindern, werden die Zugangstüren
zum Objekt mit einem Obertürschließer ausgestattet. Die
Öffnung der Türen kann nur mit einem systemkonformen
Schlüssel erfolgen. Alle Fluchtwegtüren aus dem
Brandschutzkonzept (1. oder 2. Rettungsweg) werden mit
Panikschlössern versehen, welche sich auch bei verschlossener
Tür in Fluchtwegrichtung öffnen lassen.
Die Tür zum Kellerbereich wird ebenfalls mit einem
Panikschloss gesichert. Die Hauseingangstür wird außerdem
mit einem Obertürschließer mit Feststellfunktion ausgestattet.
K E L L E R G E S C H O S S -
G E M E I N S C H A F T S E I G E N T U M / K E L L E R A B T E I L E
Die Wand- und Fußböden im Kellergeschoss werden gestrichen,
der Wandanstrich in weiß, der Bodenanstrich in grau. Die
brandschutzrelevanten Bauteile werden entsprechend den
Vorschriften dauerhaft sichtbar gekennzeichnet. Der Zugang
zum Treppenhaus wird ebenfalls mit einem Panikschloss
versehen.
Die einzelnen Kellerräume werden gemäß den Plänen
gekennzeichnet. Die Kellerschächte werden mit einer
Aufhebesicherung ausgestattet.
Die Kellertüren der Abteile werden mit einem Schloss
gesichert, welches über den Wohnungs- und Haustürschlüssel
schließbar ist.
FA H R R A D K E L L E R
Der Fahrradabstellraum wird mit Fahrradständern versehen.
Die allgemeinen Vorgaben aus der Beschreibung des
Kellergeschosses zu den Wand- und Bodenausführungen
werden hier ebenfalls angewendet.
H AU S M E I S T E R R AU M / T E C H N I K R AU M
Der Hausmeister- bzw. Technikraum (auch der Heizungsraum)
wird über eine separate Schließung gesichert. Der Raum
wird über einen Warmwasseranschluss mit Ausgussbecken
verfügen. Dieser Wasseranschluss wird der Kostenstelle Ge-
meinschaftseigentum zugeordnet. Die allgemeinen Vorgaben
aus der Beschreibung des Kellergeschosses zu den Wand- und
Bodenausführungen werden hier ebenfalls angewendet.
96
97
H AU S A N S C H LÜ S S E
Die als erforderlich angesehenen Hausanschlüsse, dass heißt
der Telefonanschluss, Kabelanschluss, Elektroanschluss als
auch der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz
werden in das Objekt verlegt oder entsprechend neu
dimensioniert.
H E I Z U N G / S A N I TÄ R
H E I Z U N G S I N S TA L L AT I O N
Vorbemerkung:
Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt auf
Grundlage der haustechnischen Berechnungen (Heizlast,
Heizflächenauslegung, Rohrnetzberechnung). Das Gebäude
wird nach den energetischen Berechnungen und der
haustechnischen Berechnung unter Einhaltung der Vorgaben
für ein KfW-Effizienzhaus 70 mit einem BHKW und einer
Gasheizung versorgt.
Die gesamte Wohnanlage wird über ein Nahwärmenetz
durch Kraft-Wärme-Kopplung beheizt. Ein zentrales BHKW
mit Gas-Spitzenlastkesseln übernimmt die Wärme- und
Stromversorgung. Die Lage der Heizzentrale befindet sich
gemäß Lageplan im Neubau N5.
Von der Heizzentrale führen Heizungsleitungen im Erdreich
zu den fünf Gebäudebereichen. Die Installation und
Instandhaltung des BHKWs, der Gas-Spitzenheizlastanlage
und des Nahwärmenetzes wird durch einen Contractor/
BHKW-Betreiber gewährleistet, siehe beiliegenden Vertrag
des Anbieters abasto. Der Nahwärmebetreiber liefert
außerdem die Absperrarmaturen, den Wärmezähler sowie den
Differenzdruckregler.
Baubeschreibung:
Hinter den oben beschriebenen Armaturen beginnt die
Hausanlage mit dem Heizkreis und der Warmwasserbereitung.
Je Gebäude wird eine Unterstation mit Heizkreisregelung
und Warmwasserbereitung eingerichtet. Die Warmwasser-
bereitung erfolgt zentral durch eine Kombination aus
Warmwasserspeicher und Wärmetauscher (Speicher-Lade-
System) gemäß Auslegung nach DIN 4708.
Die Zählung des Heizverbrauchs der Wohnungen erfolgt
über Wärmezähler auf Mietbasis (Wärmemengenzähler).
Bauseits wird die Vorrichtung, des durch die beauftragte
Hausverwaltung bestimmten Abrechnungsdienstes einge-
setzt.
S A N I TÄ R I N S TA L L AT I O N E N
Die wohnungsbezogene Verbrauchserfassung wird mit
eigenen Kalt- und Warmwasserzählstellen realisiert. Ein
gegebenenfalls benötigter Unterwasserzähler zur separaten
Abrechnung des Gebäudes wird installiert. Die Lieferung der
Wasser- und Wärmemengenzähler erfolgt zur Miete.
E L E K T R O I N S TA L L AT I O N
Es erfolgen Installationen im Keller (der Abteile und der Gänge),
der Außenbeleuchtung, sowie der Treppenhausbeleuchtung,
Hausnummernbeleuchtung und Pollerbeleuchtung komplett,
das heißt die Montage von Leuchtmitteln und Lampenkörpern.
Im Keller werden die Installation auf Putz sowie der Einbau
von ausreichend Steckdosen, Schaltern und Brennstellen
vorgenommen. Pro Kellerabteil werden eine Leuchte sowie
eine Steckdose vorgesehen, die auf den Stromzähler der
zugehörigen Wohnung geschaltet ist. Die gemeinschaftlichen
Keller erhalten ebenfalls jeweils eine Steckdose, die der
Kostenstelle Gemeinschaft zugeordnet wird.
Die Haus- und Außenleuchten werden über Dämmerungs-
schalter und/oder Bewegungsmelder betätigt. Gemeinschafts-
einrichtungen (Wegebeleuchtung, Treppenhausbeleuchtung
und Kellerbeleuchtung, Heizanlage, Klingelanlage etc.)
erhalten eine separate Zählvorrichtung.
Die Pollerleuchten und Hauseingangsleuchten werden
gemäß Positionsplan montiert. Des Weiteren wird eine Haus-
nummernleuchte angebracht.
F L I E S E N L E G E R A R B E I T E N
Der Bodenbelag im Treppenhaus wird entsprechend aller
notwendigen Vor- und Nebenleistungen vorbehandelt,
abgedichtet und mit einem Fliesenbelag im Kreuzverbund
versehen.
B A U B E S C H R E I B U N G
Treppenhaus
Im Eingangsbereich des Treppenhaus wird über die komplette
Breite der Hauseingangstür eine Aussparung für die Fußmatte
(s. Punkt Fußmatte) vorgesehen.
Als Bodenfliese im Treppenhaus wird folgende Fliese
verwendet:
Fliese
Hersteller: Vital Natur Keramik Int.
Artikel: Polo black, glasiert Feinsteinzeug, 30 x 60,
Abriebgruppe 4
Fußmatten
Es wird eine Fußmatte in dem Eingangsbereich des
Treppenhauses installiert.
T R E P P E N H AU S
Das Treppenhaus wird gemäß den Ausführungen unter
„Außenputz/Fassade“ erstellt. Die Gestaltung der Decken und
Wände erfolgt nach einem noch zu erstellenden Farbkonzept.
Die Wände zum Kellergeschoss werden mit einer Reibeputz-
Wandbeschichtung versehen, die übrigen Wände des
Treppenhauses erhalten eine weiße Verspachtelung. Die
Ausführung des Bodenbelags in dem Treppenhaus wird
gemäß der Beschreibung „Fliesenlegerarbeiten“ entnommen.
Das Treppenhaus wird beleuchtet.
B R I E F K A S T E N A N L AG E
Es wird für jede Wohnung ein Edelstahl - Briefkasten aufgestellt
oder montiert.
S TA H L B AU - , S C H LO S S E R - U N D
AU S B AUA R B E I T E N
Schließeinrichtungen, notwendige Brandschutztüren, Ober-
türschließer und TürsteIler an der Hauseingangstür sowie
Obertürschließer an den Wohnungseingangstüren sind im
Lieferumfang enthalten. Notwendige Absturzsicherungen
und die Gitterroste vor dem Treppenhausfenstern werden
feuerverzinkt ausgeführt. Einbau einer Schließanlage
für die Wohnungseingangstüren und Allgemeintüren. Den
Bewohnern wird der Zentralschlüssel des Schließsystems
die Möglichkeit geben, den Zugang zum Haus, zu ihren
Wohnungen sowie den persönlichen Kellerabteilen zu
ermöglichen. Die Hausverwaltung sowie sämtliche mit der
Wartung beauftragten Firmen erhalten einen Techniker-
schlüssel, welcher den Zugang in das Treppenhaus sowie in
die ausgewiesenen Technikräume ermöglicht. Der Hausver-
waltung wird ein Schließplan übergeben.
A U S S E N A N L A G E N
R A S E N F L ÄC H E N
Es werden gemäß der Pläne Rasenflächen für die Allgemeinheit
erstellt.
H O F F L ÄC H E N
Alle Pflasterflächen werden gem. dem vorliegenden Frei-
flächenplan nach Abstimmung mit der Baubehörde aus
Betonsteinpflaster einschließlich Borden hergestellt. Die
Außenanlagen werden gemäß der Baugenehmigung
ausgeführt. Ein Außenwasseranschluss für Gärtnerarbeiten ist
vorgesehen.
Der Müllplatz wird für folgende Mülltonnen: Restmüll,
Plastikmüll, Biomüll, Papiermüll gemäß Hamburger
Bauordnung zur Verfügung gestellt.
S T E L L P L ÄT Z E
Die baugenehmigungsrechtlich möglichen und vorgesehenen,
dem Haus zugeordneten PKW-Stellplätze werden nach Vor-
gabe der Hamburger Bauverordnung gebaut. Als Materialien
kommen Asphalt, Betonstein oder Rasengitterpflaster zum
Einsatz, nach Abstimmung des Architekten mit der Baube-
hörde. Die Beschriftung erfolgt nach Absprache mit der
beauftragten Hausverwaltung.
Z U S ÄT Z L I C H F Ü R D I E A U F -
S T O C K U N G W E R D E N F O L G E N D E
A R B E I T E N N O T W E N D I G
M AU E R W E R K
Die Außenwände des ergänzenden Vollgeschosses und
gegebenenfalls des Staffelgeschosses über dem 1.Oberge-
schoss der Bestandsgebäude werden in Kalksandstein-Mauer-
werk oder als Stahlbetonwand ausgeführt. Der Wandaufbau
erfolgt gemäß WSV-Energieausweis und KfW-Vorgaben für
ein Effizienzhaus 70. Die Treppenhauswände und Wohnungs-
trennwände werden mindestens 240 mm stark, gemäß
Schallschutzberechnung, ausgeführt. Tragende Innen-
wände als Stahlbetonwand oder aus KSV-Steinen werden
zwischen 240 und 100 mm stark, gem. statischer Berechnung,
ausgeführt. Die nicht tragenden Innenwände werden als
Trockenbauwände, beidseitig doppelt beplankt oder als
Stahlbetonwand oder aus KSV-Steinen, mind. 10 cm stark,
gemäß statischer Berechnung, erstellt.
B A U B E S C H R E I B U N G98
99
B A U B E S C H R E I B U N G
B E TO N A R B E I T E N
Die Geschossdecken über dem 1. Obergeschoss und dem
2. Obergeschoss werden als Stahlbetonfertigteildecken in
Betongüte und Deckenstärke nach statischer Berechnung
ausgeführt.
Z I M M E R E R A R B E I T E N
Das Staffelgeschoß in Holzbauweise oder Massivbauweise
(s. Punkt Mauerwerk) wird nach den Regeln der Zimmer-
mannskunst, den Planungsunterlagen und den Anforderungen
der Statik entsprechend erstellt. Hierzu wird eine Schwelle,
luftdicht an die Betondecke angeschlossen. Auf diese werden
Stiele mit Riegeln aufgestellt. Tragende oder aussteifende
Bauteile erhalten einen vorbeugenden Holzschutzanstrich,
der für Anwendungen im Innenbereich zugelassen ist, oder
werden in einer schädlingsresistenten Holzart ausgeführt. Der
für den Ausbau des Dachgeschosses dimensionierte Dachstuhl
wird zwischen den Sparren mit einer geschuldeten Wärme-
dämmung gemäß EnEV für Kaltdächer und Dampfbremse
(gemäß Herstellervorschrift) versehen.
D AC H A R B E I T E N
Der Dachaufbau des Dachsystems erfolgt auf Grundlage der
bautechnischen Anforderungen der genehmigten Baupläne.
Dies beinhaltet die Eindeckung inklusive aller erforderlichen
Teilleistungen, wie Lattung, Dampfsperre, Dachdeckungsart,
Verblechungen, Wärmedämmungen, Dachdurchdringungen
und Entlüftungsanschlüsse, Herrichten von Dachausstiegen,
Laufbrettanlagen, Schneefanggittern, Regenrinnen und
Fallrohren etc. Diese Arbeiten werden gemäß der allgemein
anerkannten Regeln der Technik für das Handwerk Dach-
decker und DIN-Vorschriften ausgeführt. Die am Gebäude
angebrachten Entwässerungen und Abdichtungen aus
Blech werden bis auf die verzinkten Standrohre aus
Titanzink hergestellt. Dies umfasst alle Regenfallrohre,
Fallrohrbefestigungen, Fallrohrbögen, liegende und hängende
Dachrinnen etc. Die Entsorgung des Regenwassers erfolgt
über ein extra rohrgeführtes System in die Kanalisation.
Die Dachneigung wird nach Entwässerungszeichnung der
Dämmstoffhersteller ausgeführt.
D AC H T E R R A S S E N
Die Dachterrassen erhalten eine bituminöse Abdichtung gem.
Flachdachrichtlinien. Die Terrassenflächen aus Beton erhalten
einen Voranstrich auf bituminöser Basis, eine durchtrittfeste
Dampfsperre und eine mindestens 200 mm starke Wärme-
dämmung. Die Terrassen werden mit frostsicheren Stein-
zeugplatten belegt. Die Verlegung erfolgt in einem Mörtelbett.
Die Schließung der Fugen zwischen den Platten erfolgt über
Quarzsand. Die Platten werden im Freiverbund verlegt. Es
erfolgt eine optische Abtrennung der einzelnen Terrassen zur
Nachbarwohnung.
T Ü R E N
Innentüren
Neue hochwertige Türen entsprechend der Orientierung an die
farbliche Endausstattung der Fenster vom Typ: Stiba Plus 2F WK2
mit Rundprofi l, weiß lackiert, werden eingebaut.
Es werden die Drückergarnituren der Firma Scoop Typ Chiara
Rosettengarnitur PullBloc Edelstahl verbaut. Die komplette
Versiegelung der jeweiligen Türanschlüsse erfolgt über eine
Acrylfuge.
H E I Z U N G / S A N I TÄ R
Heizungsinstallation
In dem Haus erfolgt eine komplette Installation der
Heizungsleitungssysteme. Alle Heizleitungen bzw.
Heizkörperverrohrungen werden in Kupfer oder Kunststoff
ausgeführt und isoliert entsprechend der geltenden EnEV und
KfW Anforderungen.
Die Masterbäder erhalten Handtuchheizkörper. In sämtlichen
Wohnräumen wird eine Fußbodenheizung installiert inkl. aller
erforderlichen Nebenarbeiten.
S A N I TÄ R I N S TA L L AT I O N E N
Die Gesamtheit der Sanitärinstallationen wird entsprechend
der Planungsunterlagen der Revisionspläne, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse an das öffentliche Versorgungsnetz
erstellt. Sämtliche Abwasser - Sammelleitungen werden aus
Gussrohrleitungen bzw. HAT - Kunststoffrohren gemäß den
technischen Vorschriften schallgedämmt eingebaut. Alle
Kaltwasser-, Warmwasser- und Zirkulationsleitungen werden
aus Mehrschichtverbundrohr einschließlich Wärmedämmung
laut Wärmeschutzverordnung in das Gebäude eingebaut. Ein
Entnahmehahn mit Sprührohr ist pro Strang zur Entnahme
von Wasserproben vorgesehen. Die Bereitstellung von Warm-
und Kaltwasser wird in folgenden Räumen vorgesehen:
Küche, Bad, Gäste-Bad und Gäste-WC. Die Küchen erhalten
analog zu den Planungsunterlagen Abflussleitungen. Die
wohnungsbezogene Verbrauchserfassung wird mit eigenen
Kalt- und Warmwasserzählstellen realisiert.
Ein gegebenenfalls benötigter Unterwasserzähler zur separaten
Abrechnung des Gebäudes wird installiert. Die Lieferung der
Wasser- und Wärmemengenzähler erfolgt zur Miete. Des Weiteren
werden Revisionsrahmen installiert.
Als Standard wird pro Wohnung der Waschmaschinenanschluss
im Badezimmer oder falls vorhanden im Haushaltsraum installiert.
B A U B E S C H R E I B U N G
Die Küchen werden mit einem kombinierbaren Anschluss
für die Verwendung eines Geschirrspülers sowie einer Spüle
ausgestattet.
S A N I TÄ R O B J E K T E
In sämtlichen neu erstellten Wohnungen werden die
Sanitärobjekte gemäß den Grundrissen installiert. Sämtliche
WCs werden in Vorwandmontage wandhängend installiert.
Als Sanitärobjekte kommen nachfolgende Markenfabrikate zur
Anwendung:
WCs Concept Round Wand-WC Tiefspüler, WC-Sitz mit Absenk-
automatik u. take off -Scharnier,
Betätigungsplatte mit 2-Mengen-Spülung, Concept-Möbel-
waschtisch sowie Wannen der Firma Kaldewei. Zu montierende
Armaturen in verchromter Ausführung, Model Grohe „Concetto“
Einhand-Waschtischbatterie mit Ablaufgarnitur und Concept
Design-Siphon 11/4“ aus Messing verchromt (Gäste-WC) sowie
Grohe Concetto Einhand-Wannenbatterie als Unterputz mit
Umsteller mit UP-Körper, Hansgrohe Croma 100 Vario/Porter’s
Set 90cm, Concept Wandanschlussbogen ½ “.
Hansgrohe Croma 100 Vario/Unica ´C Set 90 cm und Grohe
Concetto Einhandbrausebatterie als Unterputz mit UP-Körper,
Concept Wandanschlussbogen ½“. Eine komplette Bad-
ausstattung mit 2tlg. Handtuchhalter, Toilettenbürstengarnitur
Kristallglas Wandmodell, Papierhalter mit Deckel, in verchromter
Ausführung, inkl. Spiegel gehören zur Ausstattung. Sämtliche
Duschen erhalten eine Echtglas-Trennwand.
E L E K T R O I N S TA L L AT I O N
Die gesamte elektrische Anlage wird übereinstimmend mit
den Vorschriften des VDE erstellt. Es erfolgt eine komplette
Verlegung von Steigleitungen und die Montage von
Unterverteilern in den Wohnungen. Die Neuverlegung erfolgt
unter Putz einschließlich des Einbaus von Schalter- und
Steckdosenmaterial des Herstellers Busch/Jäger, Typ Duro
2000 SI. Die Badezimmer erhalten eine Schalterdosen-Radio
Installation Busch/Jäger, Typ Duro 2000 SI. Weiterhin wird eine
Verkabelung für den Anschluss an das Telefon- und Kabelnetz
eingebaut. Für alle Wohn- und Schlafräume werden Anschlüsse
eingerichtet. Die Kommunikationsverdrahtung wird je Wohn-
einheit sternförmig in einem Raum zusammengeführt. Für
Terrassen / Balkone werden eine Steckdose sowie eine von
innen zu schaltende Außenlampe nach einheitlicher Vorgabe
installiert. Eine Klingel-, Freisprech- und Türöffneranlage mit
visueller Farbanzeige (Monitor) Typ Ritto Acero wird installiert.
K Ü C H E N
Die Wohneinheiten werden mit Küchen eines Ausstellungs-
wertes von ca. 4.000,00 € brutto ausgestattet. Es werden
Küchen der Modellinie Gloss des Herstellers Nobilia montiert.
Die aus Schichtstoffen bestehenden Korpusse erhalten
unifarbenen Dekore der Frontfarbe magnolia glänzend.
Die Arbeitsplatte wird in einem Schieferfarbton montiert.
Im Umfang der Küchenlieferung sind ebenfalls folgende
Elektrogeräte der Firma Junker enthalten: Dunstabzugshaube,
Einbauherd und Kochfeld, Geschirrspüler und ein Kühlschrank.
Blick in den Reeborn
100
101
B A U B E S C H R E I B U N G
F L I E S E N L E G E R A R B E I T E N
Die Fußböden und die zu fliesenden Wände der Bäder werden
entsprechend aller notwendigen Vor- und Nebenleistungen
vorbehandelt, abgedichtet und mit einem Fliesenbelag im
Kreuzverbund versehen.
Als Boden- und Wandfliese im Badezimmer wird folgende
Fliese und Bordüre verwendet:
Fliese
Hersteller: Vital Natur Keramik Int.
Artikel: ART ZC, Polo Beige, glasiert Feinsteinzeug,
30 x 60
Bordüre
Hersteller: Vital Natur Keramik Int.
Artikel: Enna Glas
Material: Glasmosaik glänzend, Glas-/ Naturstein
Farbe: Naturstein Braun Texture
B O D E N B E L ÄG E
In allen Räumen, außer Bad, WC und Dusche, wird pflegearmes
Vinyl in Parkettoptik sowie eine farblich passende Sockelleiste
verlegt. Weitere Bodenbeläge siehe auch Punkt „Terrasse“ und
„Fliesenlegerarbeiten“.
M A L E R A R B E I T E N
In den Wohnräumen und Decken werden sämtliche Wandfl ächen
nach den entsprechenden Vorarbeiten (Putzarbeiten, Spachtel-
und Grundierungsarbeiten gegebenenfalls Malerfl ies) zweimal
deckend mit wischfester Innendispersionsfarbe weiß gestrichen.
Die Decken werden nach erfolgter Vorbereitung gespachtelt
und deckend gestrichen.
I N N E N P U T Z
Die Flächen werden mit der jeweiligen Putzart (Kalkgips,
Kalkzement, Sanierputz etc.) hergestellt. Gegebenenfalls
erfolgt das Spachteln der Flächen. Deckenflächen werden
glatt gespachtelt.
Zusätzlich oder Abweichend zu den vorangestellten Punkten
werden für den Neubau folgende Arbeiten notwendig
E I N R I C H T E N D E R B AU S T E L L E
Im Bereich des geplanten Neubaus findet zunächst eine
Grobabsteckung statt, bei der Lage und Höhe des geplanten
Gebäudes kenntlich gemacht werden. Eventuell vorhandene
Hindernisse auf dem Grundstück werden fachgerecht unter
Einhaltung der Vorschriften entfernt und entsorgt.
E R D A R B E I T E N
Nach den Erkenntnissen des Bodengutachtens wird der
Boden im Areal des entstehenden Neubaus maschinell bis zur
Tragschicht ausgehoben.
G R Ü N D U N G U N D A B D I C H T U N G D E R
S O H L P L AT T E
Für den Neubau wird eine frostsichere Gründung erstellt.
Darauf wird eine Sauberkeitsschicht aus Beton aufgetragen.
Auf den Magerbeton wird eine Feuchtigkeitssperre aufge-
bracht. Die Sohlplatte wird aus bewehrtem Beton hergestellt.
M AU E R W E R K
Die Außenwände werden in Kalksandstein – Mauerwerk oder
als Stahlbetonwand ausgeführt. Der Wandaufbau erfolgt
gemäß WSV – Energieausweis und KfW – Vorgaben für ein
Effizienzhaus 70. Die Treppenhauswände und Wohnungs-
trennwände werden mindestens 240 mm stark, gemäß
Schallschutzberechnung, ausgeführt. Tragende Innenwände
als Stahlbetonwand oder aus KSV-Steinen werden zwischen
240 und 100 mm stark, gem. statischer Berechnung, ausgeführt.
Die nicht tragende Innenwände werden als Trockenbauwände,
beidseitig doppelt beplankt oder als Stahlbetonwand oder aus
KSV-Steinen, mind. 10 cm stark, gemäß statischer Berechnung,
erstellt.
Blick in den Wohnungsflur
I . V O R B E M E R K U N G
( 1 ) G R U N D B E S I T Z
Der Verkäufer ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück
11527 der Gemarkung Langenhorn, groß 6.461 qm, für das ein
neues Grundbuchblatt angelegt wird (vormals eingetragen im
Grundbuch von Langenhorn Blatt 12403).
Das Objekt ist belegen Reeborn 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10 und 11 in
22415 Hamburg.
( 2 ) B AU V O R H A B E N U N D T E I LU N G
a)
Das Flurstück 11527 ist zurzeit bebaut mit zwei Mehr-
familienhäusern und einer Garagenanlage.
Die Eigentümerin beabsichtigt, die Mehrfamilienhäuser zu
sanieren, zu erweitern und ein Gebäude durch einen Neubau
zu vergrößern.
Die Baugenehmigung für die beabsichtigte Sanierungs-/Bau-
maßnahme ist nach Versicherung des Verkäufers bereits erteilt.
Der Verkäufer beabsichtigt weiterhin, das Flurstück 11527 der
Gemarkung Langenhorn gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz
(WEG) in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen.
Bezüglich der jetzt vorhandenen Bebauung, der Bauausführung
bezüglich Sanierung, Erweiterung und Neubau und bezüglich
des Entwurfes der Teilungserklärung wird verwiesen auf die
Bezugsurkunde vom .......................... -UR-Nr. .......................
/2015 des Notars Axel Steiner aus Norderstedt -, die folgende
Unterlagen enthält:
» Flurkarte für das Flurstück 11527 (rot umrandet)
» Entwurf der Teilungserklärung nebst Sondernutzungsplan
» Baubeschreibung für energetische Bestandssanierung
sowie Aufbau eines Geschosses zuzüglich Staffelgeschoss
auf dem Altbau und Neubau
» Wohnflächenaufstellung Altbau nach Erweiterung sowie
Neubau
» Baupläne Sanierung, Aufbau und Neubau
» Text des Verwaltervertrages vom ………………………......
» Text des Wärmelieferungsvertrages und der Stromliefer-
ungsvereinbarung mit dem Betreiber Abasto Gesellschaft
für regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH
vom 06.02.2015 nebst Erläuterung.
Die Beteiligten verweisen auf die vorgenannte Bezugsurkunde,
die hier in beglaubigter Fotokopie vorliegt. Sie machen damit
den Inhalt dieser Urkunde zum Inhalt ihrer heute beurkundeten
Erklärung.
Der Inhalt dieser Bezugsurkunde ist ihnen bekannt, Pläne
wurden ihnen zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen
genehmigt. Die Beteiligten verzichten auf das Vorlesen und
das Beiheften zur heutigen Urkunde.
Der Notar wies bezüglich des Wärmelieferungsvertrages und
der Stromlieferungsvereinbarung auf die §§ 1 Abs. 2, III § 13
und § 15 hin.
Der Verkäufer überträgt alle Rechte und Pflichten des
vorstehenden Vertrages auf den Käufer und verpflichtet
diesen, etwaige Rechtsnachfolger weiter zu verpflichten.
b)
Mit der Teilungserklärung entsprechend des der Bezugs-
urkunde beigefügten Entwurfes wird unter anderem folgendes
Wohnungseigentum gebildet:
……..... /10.000 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 11527
der Gemarkung Langenhorn, groß 6.461 qm, verbunden mit
dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erd-/1./2./3. Obergeschoss links/rechts, Eingang Haus-
Nr. .., nebst Balkon, nebst zwei Dachterrassen, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. ..... bezeichnet, bei EG-Wohnunge:
sowie verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem
anliegenden Lageplan schraffierten und mit SN bezeichneten
Grundstücksfläche.
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
VERTRAGSERKLÄRUNG(notarielles Protokoll)
102
103
( 3 ) B E L A S T U N G E N
a)
Das neu zu bildende Wohnungsgrundbuch wird wie folgt
belastet sein:
Abteilung II:
Nr. 1
Die Hamburgischen Electricitäts-Werke sind berechtigt, auf dem
Grundstück Kabel zu legen, zu betreiben und instand zu halten,
in dem Verlauf, wie die Trassen in der Anlage zur Bewilligung
vom 03.05.1966 rot eingezeichnet sind.
Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Ausübungsfl äche
verlegt und nach Verlegung das Flurstück 11527 nicht mehr
berühren wird, sodass hier die Löschung dieses Rechtes auf dem
Kaufgegenstand vorsorglich von den Parteien beantragt wird,
ohne dass hierdurch die Vertragsabwicklung berührt wird.
Nr. 2
beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für die
Hamburger Wasserwerke GmbH, Hamburg,
Nr. 3
beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Errichtung und
Betreibung einer Netzstation und von Kabelanlagen) für die
Stromnetz Hamburg GmbH, Hamburg,
neu einzutragen gemäß Bestellungsurkunde vom 18.07.2014 –
UR-Nr. 719/2014 des Notars Axel Steiner aus Norderstedt –, die
diesem Vertrag als Anlage 1 in Kopie beigefügt wird.
Weiter werden eingetragen sein:
» Dienstbarkeit zugunsten der Abasto Gesellschaft für
regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH
» Dienstbarkeiten gemäß nachstehend lit. b)
Abteilung III:
Nr. 1 € 3.000.000,00 und Nr. 2 € 15.300.000,00
Grundschulden für die Sparkasse Harburg-Buxtehude,
Hamburg (lastend zur Gesamthaft auf den Flurstücken 11524
bis 11527).
Der Verkäufer behält sich vor, weitere Grundschulden zur
Finanzierung des Bauvorhabens zu bestellen.
b)
Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, zu
Lasten der Flurstücke 11524, 11525 und 11526 der Gemarkung
Langenhorn und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des
Grundstücks, Flurstück 11527 der Gemarkung Langenhorn,
folgende Grunddienstbarkeiten mit Herrschvermerk im
Grundbuch eintragen zu lassen:
» Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht,
» Benutzungsrecht für den Müllcontainerplatz,
» Benutzungsrecht für den Müllplatz sowie den Kinderspiel-
und Freizeitplatz.
Der Notar wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
nach geltender Rechtsprechung generell bei in Grundbüchern
eingetragenen Grunddienstbarkeiten neben dem Eigentümer
auch alle Mieter Nutzungsberechtigte sind.
c)
Dem Käufer ist bekannt, dass aufgrund der Teilung des
Gesamtareals in vier selbständige Grundstücke – Flurstücke
11524 bis 11527 – wechselseitig zu Gunsten und zu Lasten der
neuen Grundstücke Baulasten hinsichtlich der öffentlichen
Erschließung (Anbindung an die öffentliche Straße, Anschluss
von Ver- und Entsorgungsleitungen an das öffentliche Netz
und ggf. Mitbenutzung von Spiel- und Freizeitflächen und der
Müllcontainerfläche) bestellt werden müssen.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer ausdrücklich, diesbe-
züglich alle Baulasten, die der öffentlichen Erschließung und
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
Ansicht Rückseite
der Durchführung der Gesamtbaumaßnahme dienen, auch
nach Eigentumsumschreibung im Namen des Käufers zu
bestellen.
Insofern wird verwiesen auf die in Abschnitt XI. Ziff. 2.2 dieses
Vertrages erteilte Vollmacht.
Vorsorglich verpflichtet der Käufer sich, entsprechende
Baulasten zu übernehmen und auch an der Bestellung solcher
Baulasten nach Eigentumsumschreibung mitzuwirken.
I I . V E R K A U F U N D
B A U V E R P F L I C H T U N G
1.
Die NDG Wohnbau GmbH mit Sitz in Norderstedt (Verkäufer)
verkauft hiermit an die/den dies annehmende/n
Frau/Herrn
zu Alleineigentum/zu Miteigentum je zur ideellen Hälfte
(Käufer):
das in Abschnitt I. Ziff. (2) b) näher bezeichnete
Wohnungseigentum mit allen zugehörigen Rechten und
den damit verbundenen Pflichten, sämtlichen Bestandteilen
und dem gesetzlichen Zubehör einschließlich der nach
Abschnitt II. Ziffern 3. bis 8. noch zu erbringenden Bauleistung
nachstehend auch „Vertragsgegenstand“ genannt .
2.
alternativ:
Ferner verkauft der Verkäufer an den Käufer – zur alleinigen
Berechtigung / zur Mitberechtigung je zur Hälfte – das
Sondernutzungsrecht an dem in dem der Teilungserklärung
beigefügten Grundrissplan für das Kellergeschoss mit ……....
bezeichneten Kellerraum.
Das Sondernutzungsrecht an diesem Kellerraum wird dem
Käufer in dauernder Verbindung mit dem vorgenannten
Wohnungseigentum übertragen. Die Vertragsparteien ver-
einbaren, dass diese Vereinbarung gegenüber den anderen
Wohnungseigentümern und deren jeweiligen Rechtsnach-
folgern verbindlich ist.
Sie bewilligen und beantragen, das Sondernutzungsrecht
als abweichende Vereinbarung über das Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander im Bestandsverzeichnis
des für den Kaufgegenstand zu Abschnitt I. Ziff. (2) b)
angelegten Wohnungsgrundbuches einzutragen.
3.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Wohnanlage und
insbesondere das vertragsgegenständliche Wohnungseigen-
tum entsprechend der niedergelegten Baubeschreibung
und den Bauplänen, die dem Aufteilungsplan entsprechen
werden, herzustellen und auszustatten. Dabei wird auf die
weitgehende Erhaltung der Altbausubstanz Wert gelegt.
Bei Zweifeln über die zu erbringenden Leistungen geht die
Baubeschreibung den Bauplänen vor. Soweit Leistungen in
der Baubeschreibung nicht im Detail beschrieben sind, ist der
Verkäufer ermächtigt, den Inhalt der Leistungen nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Die Darstellung der Umgebung des
Kaufobjektes oder angrenzender Bereiche ist nur insoweit
verbindlich, als sie den Gesamtcharakter der Bebauung und
die Bebauungsdichte beschreibt.
4.
Der Verkäufer hat die Leistungen nach den Regeln der Baukunst
und technisch einwandfrei unter Beachtung der einschlägigen
DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter
Baustoffe zu erbringen, soweit sich aus der Baubeschreibung
und den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Abweichungen sind zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher
Auflagen rechtlich geboten sind oder wenn sie sich als
technisch und/oder wirtschaftlich notwendig erweisen und
dem Käufer zumutbar sind. Ferner sind Änderungen in Bezug
auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers
betreffen oder ihm zur Sondernutzung zugewiesen sind,
zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch
des Gemeinschaftseigentums unzumutbar beeinträchtigen.
Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit
des Vertragsgegenstandes nicht mindern. Hinsichtlich
der Wohn- und Nutzflächen sind die sich aus der der
Feststellungsurkunde (Baubeschreibung) beigefügten Wohn-
flächenberechnung sich ergebenden Flächengrößen für den
Kaufgegenstand maßgebend.
Balkone und Terrassen sind dabei mit 50 % ihrer Fläche
berücksichtigt. Für Abweichungen haftet der Verkäufer nur
dann, wenn sie nicht durch Sonderwünsche des Käufers
veranlasst sind und soweit sie von der vorgenannten
Flächengröße mehr als drei vom Hundert nach unten
abweichen.
5.
Die vorhandene Gebäudesubstanz und Gebäudeausstattung
wird soweit wie möglich erhalten bleiben. Dabei wird von den
Vertragsbeteiligten bewusst hingenommen, dass durch die in
der Baubeschreibung vorgesehene Erhaltung und Aufarbeitung
vorhandener Bau- und Gebäudeteile nicht Komfort, Qualität
und Funktionalität eines Neubaus erreicht wird. Insoweit
werden auch Abweichungen von der DIN-Norm zwingend und
ausdrücklich von den Vertragsbeteiligten akzeptiert.
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )104
105
Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten wird klargestellt,
dass sich die zu erbringenden Leistungen auf diejenigen
beschränken, die in der o.g. Baubeschreibung aufgeführt sind.
6.
Für Einbauten und Ausstattung des Vertragsgegenstandes
ist allein die Baubeschreibung maßgebend, die Vorrang vor
Plänen und Zeichnungen hat.
7.
Ein Anspruch auf Übernahme von Sonderwünschen besteht
nicht.
Eigenleistungen des Käufers sind vor Besitzübergang nur
nach Genehmigung des Verkäufers und in Abstimmung mit
diesem zulässig; gleiches gilt für Arbeiten durch vom Käufer
beauftragte Dritte.
Aus organisatorischen und Haftungsgründen darf der
Käufer die Baustelle nur nach Vereinbarung eines Termins
mit der Bauleitung auf eigene Gefahr betreten, um sich vom
Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung
seiner genehmigten Sonderwünsche zu informieren. Er hat
dabei die Anweisungen der Bauleitung zu beachten.
8.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand bis
spätestens ...................... vollständig fertig zu stellen.
Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises bzw. einer
oder mehrerer Kaufpreisraten in Verzug, so verlängert sich
die Frist des Verkäufers zur vollständigen Fertigstellung des
Vertragsgegenstandes um den Zeitraum des Verzuges.
Können Außenarbeiten jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb
dieser Frist ausgeführt werden, hat sie der Verkäufer zu
geeigneter Zeit unverzüglich zu erbringen. Die Abnahme
des Vertragsgegenstandes bei Bezugsfertigkeit wird dadurch
nicht berührt. Behinderungen bei der Herstellung des
Vertragsgegenstandes aus Umständen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, z.B. höhere Gewalt, Streik, Ausführung von
Sonderwünschen, verlängern die Herstellungsfrist um die
Dauer der Behinderung.
I I I . K A U F P R E I S
1.
Der Kaufpreis beträgt für das veräußerte Wohnungseigentum
inklusive des mitveräußerten Sondernutzungsrechtes an
einem Kellerraum
....................................................................................... €
in Worten: .................................................................. Euro
Von dem Kaufpreis für das veräußerte Wohnungseigentum
entfallen
- auf das Grundstück ............................................... €
- auf die Altbausubstanz ........................................ €
- auf die Sanierungsleistungen ............................ €
2.
Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Eine eventuelle Erhöhung der
Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Verkäufers.
I V . K A U F P R E I S FÄ L L I G K E I T
1.
Erste Voraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher
Kaufpreiszahlungen ist die Bestätigung durch den
vollzugsbeauftragten Notar, dass
a) die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Rang nur
nach den in Abschnitt I genannten Belastungen und eventuell
solchen weiteren Belastungen, die vom Käufer zu übernehmen
sind (z. B. Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte, etwaige
Dienstbarkeiten) am Vertragsgegenstand im Grundbuch
eingetragen ist,
b) alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug des Vertrages
etwa erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
c) alternativ: die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung des Mieters
vorliegt,
d) die Freistellung des Vertragsgegenstandes von allen
Grundbuchlasten, die der Auflassungsvormerkung des
Käufers im Rang vorgehen oder gleichstehen und die nicht
übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für
den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird.
Die Freistellung des Vertragsgegenstandes von Grundpfand-
rechten ist gesichert, wenn eine Freistellungsverpflichtung
des jeweiligen Gläubigers mit dem Inhalt vorliegt, dass die
nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch
gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben
vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, anderenfalls unverzüglich nach Zahlung
des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der
geschuldeten Vertragssumme durch den Käufer; für den
Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich
der Gläubiger vorbehalten, anstelle der Freistellung alle
vom Käufer vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum
anteiligen Wert des Vertragsgegenstandes zurückzuzahlen.
Diese Erklärung muss dem Käufer ausgehändigt werden.
Der vollzugsbeauftragte Notar wird beauftragt, die Bestäti-
gung dem Käufer mit einfachem Brief an die letzte ihm
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
vom Käufer bekannt gegebene Anschrift zu versenden; der
Verkäufer erhält eine Abschrift.
2.
Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreisraten ist,
dass die Baugenehmigung erteilt worden ist. Deren Vorliegen
hat der Verkäufer dem Käufer mit der Erklärung unter
vorstehend Ziff. I. (1) bereits angezeigt.
3.
Der Kaufpreis ist somit in folgenden Raten zu zahlen:
1. Rate - bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen - 30% des
Kaufpreises abzüglich 5% Sicherheitseinbehalt, somit 25% des
Kaufpreises.
Der danach verbleibende Restkaufpreis ist grundsätzlich nach
Baufortschritt in bis zu sechs weiteren Raten zu entrichten.
Deren Höhe legt der Verkäufer entsprechend dem Bauablauf
aus folgenden Vom-Hundert-Sätzen des Gesamtkaufpreises
fest:
» 28% – nach Rohbaufertigstellung einschließlich
Zimmererarbeiten
» 5,6% – für die Herstellung der Dachflächen und
Dachrinnen
» 2,1% – für die Rohinstallation der Heizungsanlagen
» 2,1% – für die Rohinstallation der Sanitäranlagen
» 2,1% – für die Rohinstallation der Elektroanlagen
» 7,0% – für den Fenstereinbau einschließlich Verglasung
» 4,2% – für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
» 2,1% – für den Estrich
» 2,8% – für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
» 8,4% – nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen
Besitzübergabe
» 2,1% – für die Fassadenarbeiten
» 3,5% – nach vollständiger Fertigstellung
Der Restbetrag von 5 % (Sicherungseinbehalt) ist zur Zahlung
fällig, wenn
a) entweder ein deutsches Kreditinstitut dem Käufer eine
Sicherheit für die vollständige und rechtzeitige Herstellung
ohne wesentliche Mängel in Höhe von mindestens 5 %
des Kaufpreises gestellt hat und die betreffende Erklärung
dem Käufer zugegangen ist, frühestens aber, wenn die
Voraussetzungen gemäß vorstehend Ziffer 1. a) bis d)
(Grundvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 MaBV) vorliegen, oder
b) wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche
Mängel fertig gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich
die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ob entsprechend vorstehend Buchst. a) oder b) verfahren
wird, bestimmt der Bauträger.
Für den Fall, dass eine Sicherheit durch die Bank gemäß
vorstehend Buchst. a) gestellt wird, gilt ergänzend, was folgt:
Die betreffende Erklärung muss dem Käufer zu Händen
des Notars ausgehändigt sein. Der Notar wird vom Käufer
beauftragt und bevollmächtigt, die Erklärung der Bank für ihn
in Empfang zu nehmen und zu verwahren. Der Notar wird sie
dem Käufer auf dessen einseitiges Verlangen herausgeben.
Die Herausgabe ist von keinerlei Einschränkungen abhängig.
Die Sicherheit ist an die Bank zurückzugeben, wenn der
Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Der Verkäufer
wird dem Notar mitteilen, wann nach seiner Auffassung die
Voraussetzungen für die Rückgabe der Sicherheit vorliegen.
Der Notar hat dem Käufer hiervon Mitteilung an die ihm
zuletzt mitgeteilte Anschrift zu geben. Sofern dieser der
Rückgabe nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser
Mitteilung widerspricht, hat der Notar die Urkunde an die
Bank herauszugeben. Verkäufer und Käufer sind sich darüber
einig, dass der Käufer nicht mit der Rückgabe der Sicherheit in
Verzug gerät, wenn die Rückgabe erst nach Abwicklung dieses
Verfahrens erfolgt.
Im Falle eines Widerspruchs des Käufers gegen die Rückgabe
der Sicherheit hat der Notar die Urkunde weiter zu verwahren,
bis er vom Käufer zur Herausgabe an ihn oder an die Bank
schriftlich aufgefordert wird.
Soweit einzelne der im Ratenplan der MaBV aufgeführten
Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz
anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Der gemäß dem
Ratenplan der MaBV zu errechnende Teilbetrag für schon
erbrachte Leistungen wird mit den Grundvoraussetzungen zur
Zahlung fällig.
4.
Die jeweiligen Raten gemäß vorstehender Nr. 3 sind innerhalb
von vierzehn Tagen fällig, nachdem
a) die Mitteilung des vollzugsbeauftragten Notars über das
Vorliegen der von ihm zu prüfenden Fälligkeitsvoraussetzungen
dem Käufer zugegangen oder beim Zustellungspostamt
hinterlegt ist,
b) der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Zahlung aufg-
efordert hat und dieser Zahlungsaufforderung zum
Nachweis des zu Grunde liegenden Baufortschrittes eine
Bautenstandsbescheinigung des Bauleiters beigefügt hat;
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )106
107
in der Zahlungsaufforderung ist anzugeben, aus welchen
Vom-Hundert-Sätzen des Ratenplanes der MaBV sich die
jeweils eingeforderte Rate zusammensetzt.
Der Notar belehrte den Käufer in diesem Zusammenhang
darüber, dass es ihm obliegt, sich vor Überweisung über die
Ordnungsmäßigkeit der Bestätigung und den entsprechenden
Bautenstand zu informieren, da der Bauleiter regelmäßig ein
Beauftragter des Verkäufers ist.
5.
Der Verkäufer hat seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe an
die Sparkasse Harburg-Buxtehude abgetreten; trotz Abtretung
steht ihm dann ein Anspruch auf Leistung an die Gläubigerin
zu. Er ist insbesondere berechtigt, Zwangsvollstreckung im
eigenen Namen mit dem Ziel der Zahlung an die Gläubigerin
zu betreiben.
Sämtliche Zahlungen auf den Kaufpreis sind zahlbar auf
folgendes Konto:
Kontoinhaber: NDG Wohnbau GmbH
Kreditinstitut: Sparkasse Harburg-Buxtehude
IBAN: DE 19 2075 0000 0090 4027 77
BIC: NOLADE21HAM.
6.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit der einzelnen Raten nicht, kommt
er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug.
Er muss dann die jeweiligen Raten mit dem gesetzlichen
Verzugszins verzinsen.
V. A B N A H M E / B E S I T Z Ü B E R G A N G /
E I N T R I T T I N D I E
E I G E N T Ü M E R G E M E I N S C H A F T
1.
Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme
nach bezugsfertiger Herstellung des Vertragsgegenstandes.
Dies gilt für Gemeinschaftseigentum nur, soweit es aus-
schließlich im Bereich des Sondereigentums des Käufers liegt
oder ihm zur Sondernutzung zugewiesen ist.
Bei der Abnahme findet eine gemeinsame Besichtigung des
Vertragsgegenstandes statt, über die eine vom Verkäufer
und Käufer zu unterzeichnende Niederschrift angefertigt
wird. Hierin sind alle Mängel und ausstehenden Leistungen
aufzunehmen, auch soweit hierüber Streit besteht.
Der Abnahmetermin ist dem Käufer mindestens 14 Tage im
Voraus schriftlich mitzuteilen.
Erscheint der Käufer zu diesem Termin nicht, obwohl
der Vertragsgegenstand abnahmefähig ist, so gilt der
Vertragsgegenstand als abgenommen. Dies gilt entsprechend,
wenn der Käufer den Vertragsgegenstand schon vor der
Übergabe ohne Zustimmung des Verkäufers bezieht.
Teilabnahmen einzelner Gewerke finden nicht statt, es sei
denn, eine Teilabnahme ist wegen einer Eigenleistung des
Käufers erforderlich.
Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst nach bezugs-
fertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertig-
stellung abgenommen.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch
alle Käufer. Unbeschadet des Rechts auf eigene Abnahme
des Gemeinschaftseigentums steht es dem Käufer frei,
einen Bevollmächtigten zu beauftragen, die Abnahme
des Gemeinschaftseigentums auch in seinem Namen
durchzuführen.
Hinsichtlich der Mitteilung des Termins zur Abnahme des
Gemeinschaftseigentums gilt das Vorstehende entsprechend.
2.
Auf den Käufer gehen Besitz, Nutzungen und Lasten,
insbesondere auch die laufenden Steuern und öffentlichen
Abgaben, die Gefahr eines zufälligen Untergangs und
einer zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrs-
sicherungspflicht des Vertragsgegenstandes von dem
Zeitpunkt an über, ab dem dieser den Vertragsgegenstand
benutzt oder aufgrund Übergabe benutzen darf.
Der Verkäufer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die
Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem
Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug
gegen Übergabe leistet.
Sollte der Kaufgegenstand unter Berücksichtigung der
vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig bezugsfertig
hergestellt worden sein, so verpflichtet sich der Verkäufer
gegenüber dem Käufer zu einer Mietausfallzahlung von € 11,00
je Quadratmeter Nettowohnfläche für den Zeitraum zwischen
dem Termin der vereinbarten bezugsfertigen Herstellung und
der tatsächlichen Übergabe nach bezugsfertiger Herstellung.
3.
Der Käufer tritt vom Tage des Besitzüberganges an in
sämtliche Verpflichtungen ein, die sich für ihn aus der
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ergeben.
Bezüglich der schuldrechtlichen Verpflichtungen verpflichtet
er sich, diese einem eventuellen Rechtsnachfolger mit
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
Weitergabeverpflichtung ebenfalls aufzuerlegen.
Der Verkäufer erteilt dem Käufer ab Besitzübergabe
S t i m m r e c h t s v o l l m a c h t
für die Eigentümerversammlung.
Ein Hausgeld für den Vertragsbesitz hat bis zur Besitzübergabe
der Verkäufer, ab diesem Zeitpunkt der Käufer zu zahlen.
V I . E R S C H L I E S S U N G S K O S T E N
Der Verkäufer trägt alle Kosten, Gebühren und ggf. Beiträge
für Erschließungs-, Versorgungs- und Abwasseranlagen,
die bis heute vollständig errichtet sind oder anlässlich der
Durchführung des vorliegenden Bauvorhabens vorgesehen
sind. Dies umfasst die Kosten für Hausanschlüsse sowie ggf.
die Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen.
Etwaige Rückerstattungen von Vorausleistungen stehen
ebenfalls dem Verkäufer zu.
Alle sonstigen Erschließungskosten im Sinne des Baugesetz-
buches und nach Landesrecht und kommunalem Satzungsrecht
trägt der Käufer ab Übergabe.
V I I . S A C H M Ä N G E L R E C H T E
1.
Dem Käufer sind die Lage des Grundstücks und der derzeitige
Zustand des darauf stehenden Gebäudes und der Außenanlage
sowie die Grundrisse nach eingehender Besichtigung hin-
reichend genug bekannt.
Gebäudeteile, für die der Verkäufer nach dem sich aus der
Baubeschreibung und den Bauplänen ergebenden Leistungs-
umfang keine Arbeiten schuldet, werden in dem derzeitigen,
dem Käufer bekannten gebrauchten Zustand, erworben.
Eine Haftung des Verkäufers wegen der Größe und der
Bodenbeschaff enheit des Grundstücks und der nach der
Baubeschreibung unverändert bleibenden Altbausubstanz
wird ausgeschlossen mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung
für Grundstücksmängel, wegen denen das Gebäude dort nicht
bestimmungsgemäß genutzt werden kann, oder wenn die
Beschaff enheit des Grundstücks zu Sachmängeln am Bauwerk
führt.
Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht
bekannt sind.
Für Mängel der vom Verkäufer gemäß Abschnitt II. Ziff. 3. bis 8.
dieser Urkunde in Verbindung mit der in Bezug genommenen
Baubeschreibung und den Bauplänen geschuldeten Arbeiten
gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
den Werkvertrag.
Für Mängel an Sachen, die keine Bauleistungen sind, gilt
Kaufvertragsrecht.
Garantien für besondere Eigenschaften werden durch den
Verkäufer nicht übernommen.
Die vorbezeichneten Mängelrechte verjähren nach dem Werk-
vertragsrecht in fünf Jahren, nach dem Kaufrecht in zwei
Jahren.
Mängelrechte des Käufers für Sonderwünsche bestehen
gegenüber dem Verkäufer nicht, es sei denn, dieser hat die
Sonderwünsche selbst ausgeführt. Hieran ändert sich durch
die Aufnahme eines diese Leistungen betreffenden Mangels
im Übergabeprotokoll nichts.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des
Vertragsgegenstandes durch den Käufer. Bezüglich des
Gemeinschaftseigentums, das nicht vom Käufer allein
abzunehmen ist, beginnen die Verjährungsfristen mit der
Abnahme des Gemeinschaftseigentums.
2.
Sicherungshalber tritt der Verkäufer die ihm gegen die am Bau
beteiligten Architekten, Bauhandwerker, Zulieferer und alle
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
Blick in den Reeborn
108
109
sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Rechte auf
Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz und
Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungen an den Käufer
ab. Die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer werden von
der Abtretung nicht berührt; insbesondere können sie auch
ohne vorherige Geltendmachung der Rechte gegen die Dritten
geltend gemacht werden. Die Abtretungen werden erst wirksam,
wenn der Verkäufer mit seinen entsprechenden Verpfl ichtungen
in Verzug ist und ihnen trotz schriftlicher Auff orderung mit
angemessener Fristsetzung nicht nach-kommt oder die Rechte
gegen den Verkäufer nicht mehr bestehen.
Der Verkäufer bleibt berechtigt, diese Rechte im eigenen
Namen auf eigene Kosten durchzusetzen.
3.
Der Verkäufer hat dem Käufer den Vertragsgegenstand frei
von im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu beschaffen,
soweit sie nicht der Kaufpreisfinanzierung des Käufers dienen
oder aufgrund heutiger Urkunde zur Eintragung gelangen
oder vom Käufer aufgrund heutiger Urkunde übernommen
werden. Baulasten und im Grundbuch nicht eingetragene
Dienstbarkeiten sowie die Rechte Abteilung II Nr. 1, 2 und 3
werden vom Käufer übernommen; andere sind dem Verkäufer
nicht bekannt.
4.
Der Kaufgegenstand wird frei von Miet-, Pacht- und sonstigen
Nutzungsverhältnissen übergeben.
alternativ:
Dem Käufer ist bekannt, dass das Vertragsobjekt vermietet
ist. Er tritt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in den
bestehenden Mietvertrag ein.
Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer bei Besitzübergabe
die von dem Mieter geleistete Mietkaution zu übergeben.
Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass dem
Mieter nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht zusteht. Wird das
Vorkaufsrecht ausgeübt, kommt der Kaufvertrag mit dem hier
vereinbarten Inhalt mit dem Mieter zustande.
Das Vorkaufsrecht kann bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Mitteilung über die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages
ausgeübt werden.
Der Verkäufer wird den Mietern den Vertrag wegen der
Ausübung des Vorkaufsrechtes vorlegen und dem Notar
innerhalb einer Woche ab Zugang die Verzichtserklärung der
Mieter vorlegen.
Der Kaufvertrag wird daher unter der auflösenden Bedingung
geschlossen, dass er unwirksam wird, wenn der Mieter das
Vorkaufsrecht ausübt. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass das
Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird; jeglicher Schadensersatz
des Käufers ist für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts
ausgeschlossen. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Notar
unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald der Mieter
sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat oder auf die Ausübung seines
Vorkaufsrechtes verzichtet hat.
Der Vertrag wird endgültig wirksam, sobald der Verkäufer dem
Käufer und dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, der Mieter
habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes verzichtet oder
innerhalb der Frist das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Der
Käufer und der Notar sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit
dieser Mitteilung zu prüfen.
Die Beteiligten weisen den Notar an, den Antrag auf Eintragung
der Vormerkung und der Finanzierungsgrundpfandrechte erst
zu stellen, wenn ihm die Mitteilung des Verkäufers zugegangen
ist, der Mieter habe auf die Ausübung des Vorkaufsrechts
verzichtet oder das Vorkaufsrecht innerhalb der Frist nicht
ausgeübt.
V I I I . R Ü C K T R I T T
Soweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen
berechtigt ist, von diesem Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, wird
dieses Recht insoweit beschränkt, dass die entsprechenden
Erklärungen dem Käufer durch eingeschriebenen Brief
übermittelt werden müssen und erst dann abgegeben
werden dürfen, wenn vom Käufer eventuell bereits
gezahlte Kaufpreisteile zurückgezahlt oder bei dem
vollzugsbeauftragten Notar hinterlegt sind.
I X . G R U N D B U C H V O L L Z U G
( 1 ) AU F L A S S U N G S V O R M E R K U N G
Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt zur Sicherung
des in Abschnitt II begründeten Anspruchs auf Übertragung
des Eigentums eine Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten
des Käufers in das Grundbuch des Vertragsgegenstandes
einzutragen.
Der Käufer bewilligt und beantragt, die Vormerkung Zug
um Zug mit Eigentumsübergang auf ihn wieder zu löschen,
vorausgesetzt, dass ohne seine Zustimmung Zwischen-
eintragungen nicht erfolgt sind.
Der Käufer ermächtigt ferner den vollziehenden Notar, die
Löschungserklärungen für diese Vormerkung abzugeben. Dem
Grundbuchamt gegenüber ist diese Vollmacht unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird der Notar jedoch angewiesen, von
dieser Ermächtigung nur Gebrauch zu machen, sofern der
Käufer oder der Verkäufer die Rückabwicklung dieses Vertrages
wegen Leistungsstörungen betreiben und die jeweils andere
Vertragspartei auf entsprechende schriftliche Anfrage des
Notars dem nicht binnen eines Monats ab Absendung der
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
Anfrage schriftlich widersprochen hat und die Rückzahlung
bereits gezahlter Kaufpreisteile oder Hinterlegung auf
Notaranderkonto gesichert ist.
( 2 ) L A S T E N F R E I S T E L LU N G
Allen zur Lastenfreistellung erforderlichen Löschungs-
und Freigabeerklärungen stimmen die Vertragsteile zu
und beantragen deren Vollzug im Grundbuch, soweit
Eigenberechtigung vorliegt, bewilligen sie die Löschung.
( 3 ) AU F L A S S U N G
Sodann erklärten die Erschienenen die Auflassung wie folgt:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das
in Abschnitt I. Ziff. (2) b) dieser Urkunde genannte Woh-
nungseigentum auf den/die Erschienene/n zu 2) und 3)
zu Alleineigentum/zu Miteigentum je zur ideellen Hälfte
übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der
Eigentumsänderung im Grundbuch.
Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, nur eine
Ausfertigung dieser Urkunde mit der Auflassungserklärung zu
erteilen und diese erst dann beim Grundbuchamt einzureichen,
wenn alle für die Umschreibung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts und Löschungsunterlagen für nicht übernommene
Rechte vorliegen, und der Verkäufer dem schriftlich
zugestimmt hat; hierzu ist der Verkäufer verpflichtet, wenn der
geschuldete Kaufpreis bezahlt ist.
Der Käufer kann die Zustimmung des Verkäufers zum Vollzug
der Auflassung vor vollständiger Fertigstellung mit dem
erreichten Bautenstand verlangen, wenn das Unvermögen
des Verkäufers zur Fertigstellung der Baumaßnahme feststeht,
Zug um Zug gegen Zahlung des dem erreichten Bautenstand
entsprechenden Kaufpreisteils.
Sämtliche übrigen Ausfertigungen, beglaubigte und einfache
Fotokopien sind ohne die Auflassungserklärung zu fertigen.
X . F I N A N Z I E R U N G S -
M I T W I R K U N G
1.
Die Beschaffung der zur Finanzierung des Kaufpreises
erforderlichen Darlehen ist ausschließliche Sache des Käufers.
Der Verkäufer wird die dazu erforderlichen technischen
Unterlagen zur Verfügung stellen und entsprechend
den nachstehenden Vereinbarungen mitwirken. Eine
Finanzierungsberatung durch den Verkäufer ist nicht erfolgt
und wird nicht geschuldet.
2.
Der Käufer beabsichtigt, zur Bezahlung des Kaufpreises
und der Erwerbsnebenkosten Darlehen bei Kreditinstituten
aufzunehmen. Der Verkäufer verpflichtet sich dem gemäß,
bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte schon
vor Eigentumsumschreibung als derzeitiger Eigentümer
des Kaufgegenstandes mitzuwirken, wenn die Bestellung
vor dem vollziehenden Notar erfolgt oder dieser mit dem
Vollzug der Urkunde/n beauftragt wird und wenn in den
Bestellungsurkunden die nachstehend unter Ziffer 3a), b), c)
und d) getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.
3.
In der/den Bestellungsurkunde/n müssen die folgenden, von
den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Vereinbarungen
wiedergegeben werden:
a) Sicherungsabrede
Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, darf
der Grundpfandrechtsgläubiger das Grundpfandrecht nur
insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er
tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kauf-
preisschuld des Käufers geleistet hat. Sollte das Grund-
pfandrecht zurück zu gewähren sein, so kann nur seine
Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht.
Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs-
und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb
dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig
bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung.
Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als
neuen Sicherungsgeber.
b) Zahlungsanweisung
Soweit der Kaufpreis nicht zur Freistellung des
Kaufgegenstandes von eingetragenen Belastungen zu
verwenden ist, sind Zahlungen gemäß a) bis zur Höhe des
Kaufpreises auf das Konto des Verkäufers zu leisten.
c) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten
Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der
Grundpfandrechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungs-
pflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen
Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung
freizustellen.
d) Fortbestand der Grundschuld
Das bestellte Grundpfandrecht soll nach der Eigentums-
umschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle
Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihm
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )110
111
zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des
Kaufpreises, in jedem Fall aber ab Eigentumsumschreibung,
auf den Käufer übertragen. Die entsprechende Grundbuch-
eintragung wird bewilligt.
X I . A B W I C K L U N G ,
V O L L M A C H T E N
1.
Die Vertragsteile beauftragen und ermächtigen den
vollziehenden Notar, Anträge aus dieser Urkunde insgesamt
oder einzeln zu stellen, einzuschränken, ganz oder teilweise
zurückzunehmen und Erklärungen in dieser Urkunde zu
ändern, klarzustellen und zu ergänzen, soweit dies zur
Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
Soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist, beauf-
tragen die Vertragsteile unter gleichzeitiger Antragstellung
den Notar, Genehmigungen, Negativzeugnisse sowie alle zum
Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Unterlagen einzuholen.
Genehmigungen – auch von Vertragsteilen oder sonstigen
Personen – gelten mit dem Eingang bei dem Notar den
Beteiligten als zugegangen und sind somit wirksam, soweit
nicht nachstehend anderes geregelt ist.
Versagende, bedingte oder mit Auflagen versehene behörd-
liche Bescheide sind den Beteiligten selbst zuzustellen. Der
Notar ist zu ihrer Empfangnahme nicht berechtigt. Ihm ist eine
Abschrift zuzustellen.
2.
Der Käufer erteilt dem Verkäufer Vollmacht, mit dem Recht auf
Erteilung von Untervollmachten, in seinem Namen und unter
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB folgende
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen:
2.1.
die Auflassungserklärung für den Vertragsgegenstand abzu-
geben und entgegenzunehmen, überhaupt alle Erklärungen
abzugeben, die zum grundbuchamtlichen Vollzug dieser
Urkunde erforderlich oder zweckmäßig sind;
2.2.
die Belastung des Vertragsgegenstandes mit Dienstbarkeiten
einschließlich Herrschvermerk, insbesondere für Versorgungs-
unternehmen, wobei die Vollmacht auch das Recht umfasst,
mit der jeweiligen Eigentumsvormerkung zugunsten des
Käufers hinter solche Lasten im Rang zurückzutreten.
Die vorstehende Vollmacht gilt auch für entsprechende
Baulasterklärungen gegenüber der zuständigen Baubehörde;
2.3.
die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung beliebig
zu ändern und zu ergänzen sowie sämtliche in diesem
Zusammenhang erforderliche oder zweckmäßige Erklärungen
gegenüber dem Grundbuchamt, Behörden und Privaten
abzugeben und entgegenzunehmen, Sondernutzungsrechte
an Kfz-Stellplätzen festzulegen und diese einzelnen
Wohnungseigentumsrechten zuzuordnen sowie die Sonder-
nutzungsrechte an den Grundstücksflächen zu verändern und
diesbezüglich einen neuen Sondernutzungsplan festzulegen.
Der Käufer erklärt unwiderruflich seine Zustimmung
a)
zur Zusammenlegung, weiteren Aufteilung oder räumlichen
Veränderung von anderen Wohnungs-eigentumseinheiten,
b)
zu baulichen Veränderungen, auch soweit sie außerhalb des
Sondereigentums sichtbar sind oder das gemeinschaftliche
Eigentum betreffen, wenn diese baulichen Veränderungen
die Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums und
das kaufgegenständliche Wohnungseigentum nicht
beeinträchtigen,
c)
zur Bestellung und Zuordnung von Nebenräumen und
Kfz-Stellplätzen sowie Grundstücksflächen, die noch im
Gemeinschaftseigentum stehen, als Sondernutzungsrechte zu
einzelnen Wohnungseigentumseinheiten,
d)
Größe und Anzahl der Wohnungen zu ändern, und im
Sondereigentum stehende Nutzflächen zu Wohnflächen
bzw. Wohnflächen zu Nutzflächen sowie im Sondereigentum
stehende Flächen in Gemeinschaftseigentum und in
Gemeinschaftseigentum stehende Flächen in Sondereigentum
umzuwandeln sowie sämtliche in diesem Zusammenhang
erforderliche oder zweckmäßige Erklärungen gegenüber
dem Grundbuchamt, Behörden und Privaten abzugeben und
entgegenzunehmen.
Im Außenverhältnis ist diese Vollmacht uneingeschränkt; im
Innenverhältnis ist der Bevollmächtigte insofern beschränkt,
dass Änderungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Inhalt und Umfang des Sondereigentums des Käufers
sowie der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des
Gemeinschaftseigentums nicht beeinträchtigen dürfen
und der Umfang des gemeinschaftlich genutzten Gemein-
schaftseigentums nicht unzumutbar beeinträchtigt werden
darf.
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
Kosten dürfen dem Käufer durch etwaige Änderungen nicht
entstehen. Die Vollmacht erlischt, wenn sämtliche Wohnungs-
eigentumseinheiten im vertragsgegenständlichen Anwesen
vom Verkäufer verkauft sind und diese Käufer sämtlich als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, jedoch frühestens
mit Vollzug sämtlicher aufgrund dieser Vollmacht etwa
erklärten Änderungen der vorgenannten Teilungserklärung im
Grundbuch.
2.4.
Die vorstehenden Vollmachten gelten auch für die
Gesamtrechtsnachfolger der Vollmachtgeber, sind unwider-
ruflich und erlöschen mit Eigentumsumschreibung auf den
Käufer, mit Ausnahme der Vollmacht nach 2.3., die wie dort
niedergelegt erlischt.
3.
Ergänzend bevollmächtigen beide Vertragsparteien die
Notariatsangestellten .................................. den Bürovorsteher
Wilfried Trenne sowie die Notariatsangestellten Anja
Maciejewski und Thomas Sandberg,
im Hause des vollziehenden Notars, und zwar jeden für
sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB, alle zur Durchführung des Vertrages und
ggf. seiner Rückabwicklung erforderlichen Erklärungen,
auch Abänderungen und Ergänzungen, abzugeben und
entgegenzunehmen, insbesondere nach Beurkundung der
Teilungserklärung die Identität des Kaufgegenstandes zu
bescheinigen.
Die Bevollmächtigten können für alle Beteiligten zugleich
und für deren Gesamtrechtsnachfolger handeln und sind
berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht
endet sechs Monate nach Umschreibung des Eigentums im
Grundbuch.
4.
Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer – bei mehreren
Käufern jeden einzeln – den Kaufgegenstand mit Grundpfand-
rechten (auch in vollstreckbarer Form gemäß § 800 ZPO)
in Höhe von bis zu 120 % des Kaufpreises nebst beliebiger
Zinsen und Nebenleistungen zu belasten und alle in
diesem Zusammenhang erforderlichen und zweckmäßigen
Erklärungen Gericht und Gläubiger gegenüber abzugeben,
einschließlich der Verpfändung der Auflassungsvormerkung,
und die Vollmachtgeber bei allen dazu erforderlichen Rechts-
handlungen zu vertreten. Diese Vollmacht gilt nur dann,
wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde die in
Abschnitt X Ziffer 3a), b), c) und d) getroffenen Bestimmungen
wiedergegeben werden. Die Vollmacht gilt auch für den
Abschluss von Sicherungsvereinbarungen im Umfang der
Vereinbarungen unter vorgenanntem a).
Übt der Käufer die Vollmacht nicht vor dem vollzugsbe-
auftragten Notar aus, gilt diese weiterhin nur dann,
wenn der vollzugsbeauftragte Notar mit dem Vollzug
der Urkunde beauftragt wird und die vorbenannten
Notariatsangestellten bevollmächtigt werden, die Grund-
pfandrechtsbestellungsurkunde erforderlichenfalls zu
ändern, zu berichtigen oder zu ergänzen und alle in
diesem Zusammenhang erforderlichen und zweckmäßigen
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und
die Vollmachtgeber bei allen dazu erforderlichen Rechts-
handlungen zu vertreten.
Mehrere Käufer bevollmächtigen sich untereinander mit
dem Recht zur Unterbevollmächtigung, für jeden Käufer
im Zusammenhang mit der Bestellung der vorstehenden
Grundpfandrechte auch persönliche Schuldhafterklärungen
(Schuldanerkenntnisse) mit Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung bis zur vorgenannten Höhe abzugeben
und mit der Auflassungsvormerkung des Käufers im Rang
hinter diese Grundpfandrechte zurückzutreten oder
entsprechende Rangbestimmungen vorzunehmen.
Die Bevollmächtigten können für alle Beteiligten zugleich
und für deren Gesamtrechtsnachfolger handeln und sind
berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht
endet sechs Monate nach Umschreibung des Eigentums im
Grundbuch.
5.
Sämtliche vorstehenden Vollmachten sind dem Grundbuchamt
gegenüber nicht beschränkt und unabhängig vom Vorliegen
etwa erforderlicher Genehmigungen. Sie können nur bei
der Amtsstelle des vollziehenden Notars oder dessen Sozius
ausgeübt werden. Von der Finanzierungsvollmacht nach
Abs. 4 kann vor jedem Notar in Deutschland Gebrauch
gemacht werden. Die bevollmächtigten Notarangestellten
handeln ausschließlich auf deren Weisung und werden,
soweit gesetzlich möglich, von jeder persönlichen Haftung
freigestellt. Ein Auftrag ist mit dieser Vollmacht nicht
verbunden.
X I I . S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
a) Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung
vorgeschrieben ist.
b) Soweit eine Vereinbarung dieses Vertrages rechtsunwirksam
ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen
davon nicht berührt. Die ungültige Vereinbarung ist durch
eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )112
113
der Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages entspricht oder
möglichst nahe kommt.
c) Der aufgrund heutiger Urkunde begründete Anspruch auf
Verschaffung des Eigentums und dinglicher Rechte verjährt
in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ebenso
der Kaufpreisanspruch des Verkäufers.
d) Der Käufer verpflichtet sich, bei einer Veräußerung des
Vertragsgegenstandes seinem Sonderrechtsnachfolger alle
noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus diesem Vertrag
aufzuerlegen und ihn mit Weitergabeverpflichtung zu belegen
und sicherzustellen, dass Sonderrechtsnachfolger die in
diesem Vertrag vorgesehenen Vollmachten ebenfalls erteilen.
e) Der Verkäufer stellt ausdrücklich fest, dass er keine Haftung
für die Richtigkeit von steuerlichen und rechtlichen Auskünften
sowie für Finanzierungsberechnungen im Zusammenhang mit
den Vorverhandlungen zu diesem Vertrag übernimmt.
Die Beteiligten sind darüber einig, dass eine Prüfung der
steuerlichen Folgen dieses Vertrages in jeder Hinsicht (sowohl
hinsichtlich steuerlicher Nachteile, als auch hinsichtlich
möglicher Steuervergünstigungen) ausschließlich ihnen
selbst obliegt. Die Beteiligten erklären, dass der Verkäufer
bzw. dessen Erfüllungsgehilfen keinerlei steuerliche Beratung
durchgeführt haben.
Somit wird seitens des Verkäufers auch keinerlei Haftung
für steuerliche Folgen dieses Vertrages für den Käufer über-
nommen.
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten stehen ausschließ-
lich dem Käufer zu. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für
das Eintreten der vom Käufer erwarteten steuerlichen
Abschreibungsmöglichkeiten.
f) Soweit in dieser Urkunde die Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt dies nicht
für eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von
Schadensersatzansprüchen bleibt auch die Haftung für grob
fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers,
seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
beruhen, unberührt.
g) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbe-
haltungsrechte können nur aus diesem Vertragsverhältnis
geltend gemacht werden.
h) Nach Hinweis des Notars auf das Widerrufsrecht bei
verbundenen Verbraucherverträgen erklären die Vertragsteile,
dass der Verkäufer dem Käufer kein Darlehen zum Erwerb
des Vertragsgegenstandes gewährt und der Darlehensgeber
des Käufers den Erwerb nicht über die Darlehensgewährung
hinaus durch Zusammenwirken mit dem Verkäufer fördert.
X I I I . H I N W E I S E
Die Vertragsteile wurden vom Notar auf folgendes
hingewiesen:
1)
der Vertrag ist nur bei vollständiger und richtiger Beurkundung
aller Vereinbarungen wirksam;
2)
die Vertragsteile haften gesamtschuldnerisch für Grund-
erwerbsteuern und Gebühren. Der Vertragsgegenstand haftet
für rückständige Steuern, Abgaben und öffentliche Lasten;
3)
der Rechtsübergang erfolgt erst mit Eintragung im Grundbuch.
Hierzu müssen vorliegen:
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;
b) alle erforderlichen Genehmigungen.
4)
Die Zahlung des Kaufpreises vor lastenfreiem Eigentums-
übergang und die Eigentumsübertragung vor vollständiger
Kaufpreiszahlung können mit Gefahren verbunden sein.
Die Vertragsteile belassen es bei der in der Makler- und
Bauträgerverordnung vorgesehenen Zahlungsweise nach
Baufortschritt.
5)
Dieser Vertrag unterliegt der Makler- und Bauträgerver-
ordnung.
6)
Eine steuerliche Beratung durch den Notar erfolgte nicht.
7)
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer einen Energieausweis
betreffend den Kaufgegenstand zu übergeben. Hierauf kann
nicht wirksam verzichtet werden.
X I V. V O L L Z U G
Mit dem Vollzug des Vertrages wird der beurkundende Notar
beauftragt. Alle in diesem Vertrag für den Notar erteilten
Vollmachten gelten ausschließlich für die Notare Axel Steiner,
Fred K. Lenck und Björn Petersen.
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
X V. K O S T E N
Die Kosten dieser Urkunde, des Vollzuges des Vertrages und
die anfallende Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.
Die Kosten der Freistellung des Vertragsgegenstandes von
vom Käufer nicht übernommenen Belastungen trägt der
Verkäufer.
X V I . A B S C H R I F T E N
Von dieser Urkunde wünschen
» der Verkäufer eine beglaubigte und eine einfache Kopie
» der Käufer zwei beglaubigte Kopien.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar
vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem
Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:
D A S A N G E B O T ( N O TA R I E L L E S P R O T O K O L L )
Blick in die Wohnküche
114
115
§ 1 T E I L U N G S E R K L Ä R U N G /
E I G E N T U M S B E S C H R Ä N K U N G
(1)
Die Gesellschaft in Firma NDG Wohnbau GmbH ist Eigentümerin
des Flurstücks 11527 der Gemarkung Langenhorn, groß 6.461
qm, für das ein neues Grundbuchblatt angelegt wird (vormals
eingetragen im Grundbuch von Langenhorn Blatt 12403).
Das vorgenannte Flurstück ist zurzeit bebaut mit zwei
Mehrfamilienhäusern und einer Garagenanlage.
Die Eigentümerin beabsichtigt, die Mehrfamilienhäuser zu
sanieren, zu erweitern und das eine Gebäude durch einen
Neubau zu vergrößern sowie mit 4 Kfz Stellplätzen zu bebauen.
Das Objekt ist belegen Reeborn 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10 und 11 in
22415 Hamburg.
(2)
Die Eigentümerin teilt das vorgenannte Flurstück gemäß §
8 WEG in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das
Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. an
bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
in dem auf dem Grundstück fertig zu stellenden Gebäude
verbunden ist.
Hierzu verweist sie auf die von der Freien und Hansestadt
Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Nord, Bauamt, unter dem
Gz. vom mit Unterschrift und Siegel
versehenen Bauzeichnungen, aus denen die Aufteilung der
Gebäude sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum
und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden
Gebäudeteile ersichtlich sind.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungspläne
wurden dem Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt; er
erklärt, dass ihm diese bekannt sind. Eine Fotokopie der
Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen
wurde dieser Urkunde als Anlage beigefügt.
Des Weiteren verweist der Erschienene auf den ihm ebenfalls
zur Durchsicht vorgelegten, dieser Urkunde beigefügten
Sondernutzungsplan.
(3)
Das Sondereigentum bestimmt sich nach Maßgabe des
Aufteilungsplans wie folgt:
(3.1)
Miteigentumsanteil von 121/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 4, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 1 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.2)
Miteigentumsanteil von 183/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 4, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 2 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.3)
Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet,
(3.4)
Miteigentumsanteil von 180/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet,
(3.5)
Miteigentumsanteil von 129/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichnet,
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
TEILUNGSERKLÄRUNGgemäß §8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
(3.6)
Miteigentumsanteil von 191/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 4, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet,
(3.7)
Miteigentumsanteil von 251/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 3.
Obergeschoss, Eingang Haus-Nr. 4, nebst zwei Dachterrassen,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet,
(3.8)
Miteigentumsanteil von 112/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 8 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.9)
Miteigentumsanteil von 178/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 9 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.10)
Miteigentumsanteil von 111/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnet,
(3.11)
Miteigentumsanteil von 173/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet,
(3.12)
Miteigentumsanteil von 101/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichnet,
(3.13)
Miteigentumsanteil von 166/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnet,
(3.14)
Miteigentumsanteil von 120/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 5, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 14
bezeichnet,
(3.15)
Miteigentumsanteil von 135/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 5, nebst
zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 15
bezeichnet,
(3.16)
Miteigentumsanteil von 114/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 16 bezeichneten Grund-
stücksfläche,
(3.17)
Miteigentumsanteil von 181/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 17 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.18)
Miteigentumsanteil von 112/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 18 bezeichnet,
(3.19)
Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichnet,
(3.20)
Miteigentumsanteil von 100/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichnet,
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G116
117
(3.21)
Miteigentumsanteil von 169/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichnet,
(3.22)
Miteigentumsanteil von 117/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 6, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 22
bezeichnet,
(3.23)
Miteigentumsanteil von 137/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 6, nebst
zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 23
bezeichnet,
(3.24)
Miteigentumsanteil von 121/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 24 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 24 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.25)
Miteigentumsanteil von 125/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, sämtlichst im Auf-
teilungsplan mit Nr. 25 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an den in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 25 bezeichneten Grundstücksflächen,
(3.26)
Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 1.
Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei Balkonen,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bezeichnet,
(3.27)
Miteigentumsanteil von 124/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei
Balkonen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 27 bezeichnet,
(3.28)
Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei Balkonen,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 28 bezeichnet,
(3.29)
Miteigentumsanteil von 124/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei
Balkonen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 29 bezeichnet,
(3.30)
Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 3.
Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei Balkonen,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 30 bezeichnet,
(3.31)
Miteigentumsanteil von 124/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7a, nebst zwei
Balkonen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 31 bezeichnet,
(3.32)
Miteigentumsanteil von 121/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, sämtlichst im Auf-
teilungsplan mit Nr. 32 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 32 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.33)
Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, sämtlichst im Auf-
teilungsplan mit Nr. 33 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 33 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.34)
Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 34 bezeichnet,
(3.35)
Miteigentumsanteil von 174/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 35 bezeichnet,
(3.36)
Miteigentumsanteil von 129/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet,
(3.37)
Miteigentumsanteil von 185/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 37 bezeichnet,
(3.38)
Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 7, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 38
bezeichnet,
(3.39)
Miteigentumsanteil von 137/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 7, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 39
bezeichnet,
(3.40)
Miteigentumsanteil von 114/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 40 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 40 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.41)
Miteigentumsanteil von 176/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 41 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.42)
Miteigentumsanteil von 114/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 42 bezeichnet,
(3.43)
Miteigentumsanteil von 173/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 43 bezeichnet,
(3.44)
Miteigentumsanteil von 100/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 44 bezeichnet,
(3.45)
Miteigentumsanteil von 163/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichnet,
(3.46)
Miteigentumsanteil von 123/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 8, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 46
bezeichnet,
(3.47)
Miteigentumsanteil von 137/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 8, nebst
zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 47
bezeichnet,
(3.48)
Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 9, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 48 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 48 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.49)
Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 49 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 49 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.50)
Miteigentumsanteil von 116/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 50 bezeichnet,
(3.51)
Miteigentumsanteil von 174/10.000, verbunden mit dem
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G118
119
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 51 bezeichnet,
(3.52)
Miteigentumsanteil von 228/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon
und zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr.
52 bezeichnet,
(3.53)
Miteigentumsanteil von 162/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 53 bezeichnet,
(3.54)
Miteigentumsanteil von 133/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 9, nebst
zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 54
bezeichnet,
(3.55)
Miteigentumsanteil von 119/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung
im Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 10, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 55 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 55 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.56)
Miteigentumsanteil von 177/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 56 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 56 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.57)
Miteigentumsanteil von 117/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 57 bezeichnet,
(3.58)
Miteigentumsanteil von 173/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 58 bezeichnet,
(3.59)
Miteigentumsanteil von 221/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon
und zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr.
59 bezeichnet,
(3.60)
Miteigentumsanteil von 166/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 60 bezeichnet,
(3.61)
Miteigentumsanteil von 136/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 10, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 61 bezeichnet,
(3.62)
Miteigentumsanteil von 118/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
Erdgeschoss links, Eingang Haus-Nr. 11, sämtlichst im Auf-
teilungsplan mit Nr. 62 bezeichnet, sowie verbunden mit dem
Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden Lageplan
schraffierten und mit SN 62 bezeichneten Grundstücksfläche,
(3.63)
Miteigentumsanteil von 178/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
Erdgeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, sämtlichst im
Aufteilungsplan mit Nr. 63 bezeichnet, sowie verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der in dem anliegenden
Lageplan schraffierten und mit SN 63 bezeichneten
Grundstücksfläche,
(3.64)
Miteigentumsanteil von 115/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 64 bezeichnet,
(3.65)
Miteigentumsanteil von 175/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
1. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 65 bezeichnet,
(3.66)
Miteigentumsanteil von 221/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2. und
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
3. Obergeschoss links, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon und
zwei Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 66
bezeichnet,
(3.67)
Miteigentumsanteil von 168/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im
2. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, nebst Balkon,
sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 67 bezeichnet,
(3.68)
Miteigentumsanteil von 138/10.000, verbunden mit dem
Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung im 2.
und 3. Obergeschoss rechts, Eingang Haus-Nr. 11, nebst zwei
Dachterrassen, sämtlichst im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet,
(3.69)
Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten
Garage,
(3.70)
Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten
Garage,
(3.71)
Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten
Garage,
(3.72)
Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten
Garage,
(3.73)
Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten
Garage,
(3.74)
Miteigentumsanteil von 10/10.000, verbunden mit dem Son-
dereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten
Garage.
(4)
Die Miteigentümer haben das Recht zur Mitbenutzung der
gemeinschaftlichen Räume, Anlagen und Grundstücksflächen,
soweit sie nicht einem bestimmten Sondereigentümer zur
Benutzung zugeteilt bzw. überlassen sind. Der jeweilige
Berechtigte trägt die Verkehrssicherungspflicht insoweit
allein. Er ist ferner verpflichtet, diese Fläche allein und auf
seine Kosten instand zu halten und zu pflegen.
(5)
Die Eigentümerin ist berechtigt, bei Beurkundung der
Verträge über die erstmalige rechtsgeschäftliche Veräußerung
der Sondereigentumseinheiten 3.1-3.68 festzulegen, ob
und ggf. welcher der auf dem Grundstück – vorbehaltlich
behördlicher Genehmigung – befindlichen 4 Kfz-Stellplätze,
gemäß beigefügten Lageplan mit 01 bis 04 bezeichnet, und
ob und ggf. welcher der Kellerräume, im Grundrissplan für
das Kellergeschoss mit …….......... bis …………..… bezeichnet,
dem betreffenden Erwerber und künftigen Eigentümer einer
Sondereigentumseinheit zur alleinigen, unentgeltlichen und
ausschließlichen Nutzung zusteht.
Der aufteilende Eigentümer kann eine solche Bestimmung
auch ohne Veräußerung durch notariell beglaubigte Erklär-
ung treffen, die gegenüber dem jeweiligen Verwalter der
Wohnungseigentumsanlage abzugeben ist. Eine beglaubigte
Abschrift der Erklärung ist zu den Grundakten des Grund-
buchamtes zu geben.
Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen
Sondernutzung eines Stellplatzes oder eines Kellerraumes
allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form
bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von
der Nutzung der Stellplätze und Kellerräume ausgeschlossen
und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.
(6)
Die in dieser Teilungserklärung genannten Sondernutzungs-
rechte bezüglich der Grundstücksflächen und Kfz-Stellplätze
sind in dem beigefügten Sondernutzungsplan zeichnerisch
dargestellt.
Die in dieser Teilungserklärung genannten Sondernutzungs-
rechte bezüglich der Kellerräume sind in dem beigefügten
Grundrissplan für das Kellergeschoss zeichnerisch dargestellt.
(7)
a) Bei Regelungen in dieser Gemeinschaftsordnung ist immer
davon auszugehen, dass
» die Häuser mit den Haus-Nrn. 4, 5, 6, 7a, 7, 8, 9, 10 und 11
» jeweils einzeln, sowie
» die Garagenanlage mit den Garagen Nr. 1 bis 6 - diese
gemeinsam
im Ergebnis soweit wie möglich getrennt und unabhängig
voneinander behandelt werden.
Alle Eigentümer eines Hauses mit einer Hausnummer und
alle Eigentümer der Garagenanlage bilden hinsichtlich ihrer
jeweiligen Gebäude eine wirtschaftliche Untergemeinschaft.
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G120
121
b) Der Gemeinschaft der jeweiligen Häuser mit den
Hausnummern 4, 5, 6, 7a, 7, 8, 9, 10 und 11 und der Gemein-
schaft der Garagen stehen die Nutzung ihrer Gebäude jeweils
gemeinschaftlich unter Ausschluss der Nutzung durch die
anderen Miteigentümer der anderen Untergemeinschaft
zu. Diesem Sondernutzungsrecht unterliegt das gesamte
gemeinschaftliche Eigentum des jeweiligen Gebäudes,
insbesondere die konstruktiven Teile des Gebäudes sowie die
technischen Einrichtungen und gemeinschaftlichen Anlagen,
soweit diese nicht im Sondereigentum eines Wohnungs-/
Teileigentümers stehen oder aufgrund anderweitiger
Regelung einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung
zugewiesen sind. Die Miteigentümer eines Hauses bzw. einer
Garagenanlage besitzen sämtliche Rechte und Pflichten
an ihrem Gebäude so, wie wenn es sich um eine eigene
Eigentümergemeinschaft handeln würde, insbesondere
entscheiden sie allein über bauliche Maßnahmen an ihrem
Gebäude. Das äußere Erscheinungsbild der gesamten
Wohnanlage darf jedoch durch bauliche Veränderungen nicht
beeinträchtigt werden. Im Zweifel entscheidet der Verwalter
für die und anstelle der gesamten Wohnungs-/Teileigentümer
über die Zulässigkeit einer solchen Veränderung.
c) Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums
verteilen sich wie folgt:
Die Gemeinschaften an
» den Häusern mit den Haus-Nrn. 4, 5, 6, 7a, 7, 8, 9, 10 und 11
» den Garagen
tragen Kosten und Lasten ihres Gebäudes so, als wenn sie
eine eigene und getrennte Eigentümergemeinschaft wären.
Es werden rechnerisch getrennte Instandhaltungsrücklagen
gebildet. Die Verteilung innerhalb dieser Gemeinschaften
erfolgt nach den jeweiligen Miteigentumsbruchteilen.
Die restlichen, nicht auf eine Hausgemeinschaft verteilbaren
Kosten und Lasten tragen alle Wohnungs-/Teileigentümer der
gesamten Wohnanlage entsprechend ihren Miteigentums-
anteilen.
Im Übrigen gelten die Regelungen hinsichtlich Kosten und
Lasten nach § 13 dieser Gemeinschaftsordnung.
d) Die Gemeinschaft aller Wohnungs-/Teileigentümer sowie
die Gemeinschaften der Häuser mit den Haus-Nrn. 4, 5, 6,
7a, 7, 8, 9, 10 und 11 und der Garagenanlage können jeweils
getrennte Eigentümerversammlungen abhalten.
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich
nach § 17 Ziff. (5) dieser Teilungserklärung. Dies gilt sowohl
für die Gesamteigentümergemeinschaft als auch für die
jeweiligen Untereigentümergemeinschaften.
In den Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaften
sind nur die jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer stimm-
berechtigt.
e) Entscheidet eine Untereigentümergemeinschaft über die
Durchführung einer Instandsetzungs- oder Instandhaltungs-
maßnahme bzw. eine sonstige bauliche Veränderung, darf
der Verwalter den entsprechenden Vertrag mit dem hierzu
beauftragten Unternehmen erst dann abschließen, wenn
die betreffende Untereigentümergemeinschaft über die
erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
§ 2 E I G E N T U M S R E G E L U N G
( 1 )
Begriffsbestimmungen:
a)
Wohnungseigentum:
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer
Wohnung, in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum:
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu
Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu
dem sie gehören.
b)
Gemeinschaftliches Eigentum:
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die
Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im
Sondereigentum stehen.
(2)
Gegenstand des Sondereigentums sind die Räume der in § 1
Abs. 3 lfd. Nr. 3.1- 3.74 dieser Teilungserklärung bezeichneten
Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume
sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des
Gebäudes, die verändert, beseitigt und eingefügt werden
können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum
oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen
Wohnungs-/Teileigentümers über das nach § 14 WEG zulässige
Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des
Gebäudes verändert wird; zum Sondereigentum gehören
innerhalb einer jeden Wohnung insbesondere
a) der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sonder-
eigentum stehenden Räume,
b) die nicht tragenden Zwischenwände,
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
c) der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher zum
Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit die
putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören,
d) die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume,
e) sämtliche innerhalb der im Sondereigentum stehenden
Räume befindlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegen-
stände,
f) Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steige-
leitung an ohne Messeinrichtung,
g) die Versorgungsleitungen für Strom von der Abzweigung ab
Zähler,
h) die Entwässerungsleitungen bis zur Anschlussstelle an die
gemeinsame Fallleitung,
i) die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der
Zentralheizung bzw. die gesamte Fußbodenheizung der
jeweiligen Wohnung von der Anschlussstelle an die gemein-
same Steig- bzw. Fallleitung ohne Messeinrichtung,
j) der nutzbare Raum und Trittflächenbelag der Balkone und
Dachterrassen ohne die konstruktiven Bestandteile.
§ 3 G R U N D R E G E L N
Für das Verhältnis der Wohnungs-/Teileigentümer zueinander
und für die Verwaltung gelten, soweit diese Erklärung nichts
Abweichendes bestimmt, die §§ 10 bis 29 WEG.
§ 4 G E B R A U C H S R E G E L U N G
(1)
Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Gemein-
schaft der Wohnungs-/Teileigentümer bzw. der Hausbe-
wohner ist das Eigentum so zu nutzen bzw. auszuüben, dass
weder einem anderen Wohnungs-/Teileigentümer noch
einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusam-
menleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume,
Anlagen und Einrichtungen und Teile des Grundstücks sind
schonend und pfleglich zu behandeln.
(2)
Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in den dem
Wohnungseigentum unterliegenden Räumlichkeiten sowie
zur Anbringung von Schildern, die dieser Ausübung dienen,
bedarf der Wohnungseigentümer der schriftlichen Einwilligung
des Verwalters. Diese kann unter Aufl agen erteilt werden.
Der Verwalter kann die Einwilligung nur aus einem wichtigen
Grund verweigern. Als wichtiger Grund ist insbesondere
anzusehen, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine
unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer
oder eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen
Eigentums mit sich bringt. Die Zustimmung kann widerrufen
werden, wenn nachträglich eine unzumutbare Beeinträchtigung
anderer Wohnungseigentümer oder eine übermäßige Ab-
nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eintritt oder
Aufl agen nicht beachtet werden. Verweigert der Verwalter
die Einwilligung, erteilt er sie unter Aufl agen oder widerruft er
sie, so kann seine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der
Eigentümerversammlung korrigiert werden.
(3)
Die Anbringung von Schildern, die nicht entsprechend Ziffer
(2) genehmigt sind, Reklameeinrichtungen oder Antennen ist
nicht gestattet.
Die Anbringung von Satellitenschüsseln ist nur mit Einwilligung
des Verwalters gestattet.
(4)
Der Wohnungs-/Teileigentümer darf die äußere Gestalt des
Bauwerks – insbesondere die Farbe des außerhalb des Sonder-
eigentums sichtbaren Anstrichs – und dessen im gemein-
schaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile nicht ohne
Zustimmung des Verwalters verändern
Gleiches gilt für das Anbringen von Markisen und Außen-
jalousien.
(5)
Eine nach Abs. 2 oder 4 erteilte Zustimmung kann widerrufen
oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
werden; sie darf gleichwohl nur versagt werden, wenn eine
unzumutbare Beeinträchtigung – gleich welcher Art – der
übrigen Wohnungs-/ Teileigentümer zu befürchten ist, und
sie darf nur widerrufen werden, wenn eine unzumutbare
Beeinträchtigung jedweder Art der anderen Wohnungs-/Teil-
eigentümer – auch durch Dritte – eingetreten ist.
Zustimmung und Widerruf werden schriftlich durch den Verwalter
ausgesprochen; versagt der Verwalter seine Zustimmung, so
entscheidet auf Antrag die Eigentümerversammlung.
(6)
Der Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen kann in
einer Hausordnung nach billigem Ermessen näher geregelt
werden; für den Erlass der Hausordnung ist der Verwalter
nach Bedarf zuständig. Änderungen können schriftlich sowohl
durch den Verwalter als auch durch Beschluss der Wohnungs-/
Teileigentümer erfolgen.
(7)
Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, sich an
der gemeinschaftlichen Heizungsversorgung einschl. Warm-
wasserbereitung zu beteiligen.
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G122
123
(8)
Die Nutzung der Räume durch das Prostitutionsgewerbe,
auch in der Form und Art der sogenannten Fotomodelle und
Callgirls, ist ausgeschlossen.
(9)
Die in dem beigefügten Lageplan bzw. dem beigefügten
Kellergeschossgrundriss ausgewiesenen Kfz-Stellplätze/Garten-
fl ächen/Kellerräume dienen – bei den Kfz-Stellplätzen und
den Kellerräumen nach Zuteilung gemäß § 1 Ziff er (5) – nicht
dem allgemeinen Gebrauch; sie sind vielmehr dazu bestimmt,
entsprechend der Aufteilung in § 1 Ziff er (3) genutzt zu werden
(Sondernutzung).
Jeder Wohnungseigentümer duldet die Verlegung von
Versorgungsleitungen aller Art unter seiner Sondernutzungs-
fläche, sofern dies erforderlich ist.
§ 5 V E R Ä U S S E R U N G S -
B E S C H R Ä N K U N G E N
(1)
Eine Veräußerung des Wohnungs-/Teileigentums mit Ausnahme
der Erstveräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters.
Dies gilt nicht, wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung, nach
§ 18 WEG oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2)
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt
werden, insbesondere
» wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen,
dass der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft
der Wohnungs-/Teileigentümer obliegenden finanziellen
Verpflichtungen erfüllen
oder
» der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende
Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen wird
oder
» wenn der Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem
Wärmelieferungsvertrag und der Stromlieferungsverein-
barung vom 06.02.2015 mit der Abasto-Gesellschaft für
regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH mit
entsprechender Weitergabeverpflichtung nicht über-
nommen hat.
(3)
Dem Verwalter ist eine Veräußerungsanzeige zum Verbleib
bei seinen Akten vorzulegen. Ferner ist ihm auf Verlangen
nachzuweisen, dass der Erwerber zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen, insbesondere im Sinne des
Absatzes 2, in der Lage ist.
Versagt der Verwalter die Zustimmung, so kann sie auf Antrag
durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungs-/Teileigentümer
ersetzt werden. Der Verwalter ist ermächtigt und nach
Beschlussfassung der Wohnungs-/Teileigentümer auch ver-
pflichtet, die Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt
und Dritten abzugeben; sie bedarf stets der Form des § 29
GBO.
(4)
Der Veräußerer kann nicht verlangen, dass das Bewirt-
schaftungsvermögen auseinandergesetzt und ihm sein Anteil
ausgezahlt wird.
§ 6 I N S TA N D H A LT U N G /
I N S TA N D S E T Z U N G
(1)
Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat sein Sondereigentum
auf seine Kosten instand zu halten. Dazu gehören insbesondere
alle nach § 2 dem Sondereigentum zugeordneten Bestandteile,
ebenso die Türen, soweit sie zum Sondereigentum gehören.
Auch die Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneu-
erungskosten an der Wohnungseingangs-, Balkon-, Loggia-
und der Kellertür sowie den Fenstern bzw. Teilen daran,
einschließlich Verglasung, die sich im Sondereigentumsbereich
befinden und zum Gemeinschaftseigentum gehören, obliegen
dem Sondereigentümer. Befugt zur Erteilung von erforder-
lichen Aufträgen ist aber allein der Verwalter.
(2)
Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der
Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß
dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch
durch einen Wohnungs /Teileigentümer bestimmt sind, sind
von diesem auf eigene Kosten instand zu setzen und instand
zu halten. Die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden
Teile, wie die Grundstücksflächen werden von dem jeweiligen
Berechtigten unterhalten.
(3)
Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bestehen unbeschadet
etwaiger Ersatzansprüche auch dann, wenn Schäden durch
Dritte verursacht werden.
(4)
Das Gemeinschaftseigentum wird – soweit nicht in den
Absätzen 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist – durch den
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
Verwalter auf gemeinschaftliche Kosten der Wohnungs-/
Teileigentümer instandgehalten und bei Beschädigungen
instandgesetzt. Soweit erforderlich, hat der Wohnungs-/
Teileigentümer hierbei Einwirkungen auf sein Sondereigentum
zu dulden.
(5)
Bauliche Veränderungen des Sondereigentums sind im
Übrigen gestattet, soweit sie das Gemeinschaftseigentum
nicht berühren.
§ 7 V E R S I C H E R U N G D E S
G E B Ä U D E S
Für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum
als Ganzes sind folgende Versicherungen abzuschließen:
a) eine Versicherung gegen eine Inanspruchnahme aus der
gesetzlichen Haftpflicht des Grundstückseigentümers,
b) eine Gebäude-Feuerversicherung,
c) eine Sturmschadenversicherung ohne Selbstbeteiligung,
d) eine Leitungswasserversicherung,
e) eine Glasbruchversicherung für das Gemeinschaftseigentum.
Eine Glasversicherung für die Verglasung der im Sondereigen-
tumsbereich befindlichen Fenster und Türen soll jeder
Wohnungseigentümer unter Bezug auf § 6 Ziffer (1) dieser
Teilungserklärung selbst abschließen.
Soweit tarifmäßig üblich, sind alle Versicherungen zum
gleitenden Neuwert
» die Versicherung zu a) in angemessener Höhe abzu-
schließen.
Werden auf Wunsch eines Wohnungs-/Teileigentümers
Zusatzversicherungen für von diesem vorgenommene Ver-
besserungen an Teilen, die im Sondereigentum stehen,
abgeschlossen, gehen diese Versicherungskosten zu Lasten
des betreffenden Wohnungs-/Teileigentümers.
§ 8 W I E D E R H E R S T E L LU N G S P F L I C H T
(1)
Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so sind die
Wohnungs-/Teileigentümer untereinander verpflichtet, den
vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzu-
stellen, wenn die Kosten der Wiederherstellung durch die
Versicherung oder sonstige Ansprüche voll gedeckt sind.
(2)
Sind die Kosten der Wiederherstellung nicht gemäß Absatz 1
gedeckt, so ist jeder Wohnungs-/Teileigentümer verpflichtet,
den nicht gedeckten Teil der Kosten in Höhe eines seinem
Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteiles zu tragen.
(3)
Jeder Wohnungs /Teileigentümer kann sich innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe der festgestellten Entschädigungs-
ansprüche und der nach dem Aufbauplan ermittelten
Kosten des Wiederaufbaus oder Wiederherstellung von der
Verpflichtung zur Beteiligung an dem Wiederaufbau oder
der Wiederherstellung durch Veräußerung seines Eigentums
befreien. Er hat zu diesem Zweck dem Verwalter eine notariell
beurkundete Veräußerungsvollmacht zu erteilen.
(4)
Steht dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung
ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so ist jeder
Wohnungs-/Teileigentümer berechtigt, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen. Der Anspruch auf Aufhebung ist
ausgeschlossen, wenn sich einer der anderen Wohnungs-/
Teileigentümer oder ein Dritter bereit erklärt, das Wohnungs-/
Teileigentum des die Aufhebung verlangenden Eigentümers
zum Schätzwert zu übernehmen und gegen die Übernahme
durch ihn keine begründeten Bedenken bestehen.
§ 9 A U F H E B U N G S V E R FA H R E N
Ist die Gemeinschaft in den Fällen des § 8 Abs. 4 aufzuheben,
so erfolgt die Auseinandersetzung im Wege der freihändigen
Veräußerung oder der öffentlichen Versteigerung nach § 753
BGB und § 180 ZVG.
§ 1 0 M Ä N G E L A N Z E I G E N /
B E S I C H T I G U N G E N D U R C H
D E N V E R WA LT E R
(1)
Werden einem Wohnungs-/Teileigentümer Mängel oder
Schäden am Gemeinschaftseigentum oder – sofern sie erheb-
lich sind – am Sondereigentum bekannt, so hat er das unver-
züglich dem Verwalter anzuzeigen.
(2)
Der Verwalter darf zu angemessener Tageszeit und nach
vorheriger Anmeldung, bei drohender Gefahr jederzeit,
das Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers
besichtigen, sofern ausreichende Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit von Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
maßnahmen des Gemeinschaftseigentums vorliegen bzw.
um zu prüfen bzw. zu begutachten, ob entsprechende Maß-
nahmen angezeigt sind.
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G124
125
(3)
Die Bestimmungen des § 14 Ziffer 4 WEG bleiben hiervon
unberührt.
§ 1 1 E N T Z I E H U N G D E S
W O H N U N G S / T E I L E I G E N T U M S
(1)
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Entziehung
des Wohnungs-/Teileigentums bestimmen sich nach §§ 18 und
19 WEG.
(2)
Die Entziehung kann auch dann verlangt werden, wenn
ein Wohnungs-/Teileigentümer mit einem Betrag in Verzug
kommt, der das für drei Monate zu entrichtende Wohngeld
übersteigt oder dem § 4 Absatz 2 und Absatz 8 dieser
Erklärungen zuwiderhandelt.
§ 1 2 M E H R H E I T V O N
B E R E C H T I G T E N A N E I N E M
W O H N U N G S / T E I L E I G E N T U M
Ist oder wird eine Personenmehrheit Eigentümer, muss
diese einen Beauftragten in öffentlich beglaubigter Urkunde
bevollmächtigen. Das gilt jedoch nicht für Eheleute.
§ 1 3 L A S T E N - U N D
K O S T E N V E R T E I L U N G
Jeder Wohnungs-/Teileigentümer ist verpflichtet, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung
der jährlich anfallenden Bewirtschaftungskosten zu leisten.
Die Bewirtschaftungskosten setzen sich zusammen aus:
1)
Betriebskosten,
2)
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einschl. Instand-
haltungsrücklage,
3)
Verwaltungskosten.
Die Betriebskosten umfassen:
1.1)
Steuern und sonstige öffentlich-rechtliche Lasten und Ab-
gaben jeder Art, die nicht gemäß dieser Urkunde oder Gesetz
von dem Wohnungseigentümer direkt zu bezahlen sind,
1.2)
die Versicherungsprämien,
1.3)
die Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung,
1.4)
den Stromverbrauch für die im gemeinschaftlichen Eigentum
stehenden Räume, Anlagen und Einrichtungen wie für allge-
meine Beleuchtung, Läutevorrichtung etc.
1.5)
die Vergütung für den Hausmeister,
1.6)
die Haus- und Hofreinigung, Gartenpflege und Unterhaltung
der zum Anwesen gehörenden Gehwege und Zufahrten sowie
die Schnee- und Eisbeseitigung der privaten und öffentlichen
Gehwege,
1.7)
alle sonstigen Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Grund-
stücks und des Gebäudes zusammenhängen und notwendig sind,
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
Fassade
1.8)
die Kosten der gemeinsamen Nutzung der Fahr- und Wegefl äche,
der Müllplatzfl äche und Kinderspielplatz- und Freizeitfl äche
entsprechend der Verpfl ichtungen aus den Dienstbarkeiten,
1.9)
die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-/Warm-
wasseranlage.
Die Heizungs- und Warmwasserkosten bestehen aus den
Kosten der von der Hausgemeinschaft verbrauchten Wärme-
energie und Warmwassermenge, der Wartung und Reparatur
der entsprechenden Anlagen einschl. Schornsteinreinigung
sowie des Stromverbrauchs für die Heizungsanlage, der
Immissionsmessung sowie Kosten der Messeinrichtungen und
den daraus resultierenden Abrechnungskosten.
Die das Sondereigentum betreffenden und selbständig zu
veranlagenden Steuern sind von den betreffenden Wohnungs-/
Teileigentümern selbst zu tragen (z. B. Grundsteuer).
Die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und die
Instandsetzungsrücklage bestehen aus:
2.1)
den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der im
gemeinschaftlichen Gebrauch liegenden Räume, Gebäudeteile,
Anlagen und Einrichtungen, soweit diese den Wohnungs-/
Teileigentümern gemeinschaftlich obliegt, insbesondere den
Reparaturkosten jeder Art an:
Hauptmauern (ausgenommen kleinere Reparaturen an im
Innern der Wohnung oder jeden Raumes gelegenen Teilen),
Dachwerk, Kaminen, äußeren Verzierungen der Außenmauern,
Mauerbewurf, Geländern, Balustraden, Balkonen und am
Gemeinschaftseigentum der Loggien, Außenanstrich der
Fenster und Türen (nicht aber an Jalousien und deren Zubehör),
Leitungen für Wasser, Elektrizität (mit Ausnahme der Teile
dieser Installation, die sich im Inneren der Wohnung oder jeden
Raumes befi nden, dazugehören und zum ausschließlichen
und besonderen Gebrauch der betreff enden Wohnung oder
Raums gehörenden Teile), Hof, Eingang, Vorraum, Treppen und
Treppenabsätzen, Gängen, gemeinschaftlichen Korridoren, usw.
2.2)
einen Betrag für die Bildung einer angemessenen Instand-
setzungsrücklage zur Vornahme späterer, großer Instand-
setzungsarbeiten.
Die Verwaltungskosten bestehen aus der dem Verwalter monat-
lich zu zahlenden Vergütung für seine Verwaltertätigkeit.
§ 1 4 K O S T E N V E R T E I L U N G S -
S C H L Ü S S E L
Die Wohnungs-/Teileigentümer haben alle Kosten gemeinsam
zu tragen:
a) die Betriebskosten nach der Anzahl der Miteigentumsanteile
soweit nicht aufgrund von Kaltwassermessgeräten wohnungs-
bezogene Abrechnung erfolgen,
b) die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten sowie die
Instandhaltungsrücklage nach der Anzahl der Miteigentums-
anteile,
c) Heizungskosten nach Grundlage der Messergebnisse und
entsprechender Abrechnung der beauftragten Gesellschaft;
30 % der gesamten Kosten nach Wohnfläche, 70 % nach den
abgelesenen Werten; Warmwasserkosten nach den Mess-
ergebnissen,
d) die Verwaltungsgebühr nach der Anzahl der Wohnungen.
Die Verteilungsschlüssel können von der Eigentümerversamm-
lung nach den Bestimmungen des § 16 WEG geändert werden.
Vor Verabschiedung des zweiten Wirtschaftsplanes durch
die Wohnungs-/Teileigentümer wird die Höhe der Voraus-
leistungen vom Verwalter im Verwaltervertrag aufgrund des
ersten Wirtschaftsplanes festgesetzt.
§ 1 5 B E S T E L L U N G D E S
V E R WA LT E R S
(1)
Als Verwalter für die ersten drei Jahre ab dem 01.01.2017
wird bestellt: die NDG Hausverwaltung GmbH, Segeberger
Chaussee 87, 22850 Norderstedt.
Die Wiederbestellung nach Ablauf dieser Frist ist zulässig.
Jeder Verwalter kann nur aus wichtigem Grund abberufen
werden; im Übrigen gilt § 26 WEG.
(2)
In Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen hat der
Verwalter folgende Befugnisse:
» mit Wirkung für und gegen die Wohnungs-/Teileigentümer
im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzu-
schließen und sonstige Rechtshandlungen und Rechts-
geschäfte vorzunehmen.
» die von den Wohnungs-/Teileigentümern nach §§ 13 und
14 dieser Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge
einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen
Wohnungs-/Teileigentümer namens der übrigen Woh-
nungs-/Teileigentümer gerichtlich geltend zu machen.
(3)
Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat im Falle der gänzlichen
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G126
127
oder teilweisen Veräußerung seines Sondereigentums den
Erwerber zum Eintritt in den mit dem jeweiligen Verwalter
geschlossenen Vertrag zu verpflichten.
§ 1 6 W I R T S C H A F T S P L A N /
Z A H L U N G D E S W O H N -
G E L D E S / A U F R E C H N U N G
(1)
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr
beginnt mit der Begründung der Gemeinschaft der
Wohnungs-/Teileigentümer und endet mit dem auf das
Gründungsjahr folgenden 31. Dezember. Der Verwalter darf
das Rechnungsjahr anderweitig festsetzen.
(2)
Jeder Wohnungs-/Teileigentümer hat monatlich im Voraus am
01. eines jeden Monats, mit einer Schonfrist von 3 Tagen, ein
Wohngeld an den Verwalter zu zahlen. Die Bestimmung, wie
Teilleistungen auf fällige oder rückständige Verpflichtungen
des einzelnen Wohnungs-/Teileigentümers zu verrechnen
sind, trifft abweichend von § 366 BGB ausschließlich der
Verwalter. Rückstände aus dem Wirtschaftsplan oder den
Jahresabrechnungen sind zu Gunsten der Gemeinschaft ab
Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszins
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen.
(3)
Das monatliche Wohngeld ist aufgrund eines das Rechnungs-
jahr umfassenden Wirtschaftsplanes vom Verwalter festzu-
stellen. Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter aufzustellen
und von der Gemeinschaft der Wohnungs /Teileigentümer zu
beschließen.
Er bleibt solange verbindlich, als nicht der Verwalter für
ein neues Rechnungsjahr, spätestens am letzten Tage des
ablaufenden Rechnungsjahres abweichende Pläne zur
Beschlussfassung vorgelegt hat.
(4)
Der Verwalter soll über jedes Rechnungsjahr innerhalb
von 6 Monaten nach seinem Ablauf abrechnen. Die sich
aus der Abrechnung ergebenden Fehlbeträge sind nach
dem in § 14 festgesetzten Verhältnis von den Wohnungs-/
Teileigentümern unverzüglich nach Beschluss durch die
Eigentümerversammlung abzudecken.
(5)
Sämtliche Zahlungen der Wohnungs-/Teileigentümer haben
auf das vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemein-
schaft einzurichtende Verwalterkonto zu erfolgen.
(6)
Der Wohnungs-/Teileigentümer darf weder gegenüber dem
Wohngeld aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
(7)
Die Wohnungs-/Teileigentümer sind verpfl ichtet, die Zahlun-
gen im Wege des Banklastschriftverfahrens einziehen zu lassen.
§ 17 V E R S A M M LU N G D E R
W O H N U N G S - / T E I L E I G E N T Ü M E R
(1)
Auf der Versammlung der Wohnungs-/Teileigentümer wird
über die gemeinsamen Angelegenheiten gesprochen, beraten
und abgestimmt.
(2)
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Verwalter.
(3)
Die Eigentümerversammlung ist schriftlich mit einer Frist von
14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung einzuladen.
(4)
Eine Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Miteigentumsanteile gemäß § 1 Abs. 3 dieser
Erklärung anwesend oder wirksam vertreten sind. Die Beschluss-
fähigkeit ist durch den Verwalter festzustellen. Erweist sich eine
Versammlung als nicht beschlussfähig, ist der Verwalter zur
Einberufung einer neuen Versammlung unter gleicher Tages-
ordnung – zum gleichen Tage, jedoch mindestens 10 Minuten
später – berechtigt; diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Hierauf soll in der Einladung zur Eigentümerversammlung gemäß
§ 25 Abs. 4 WEG hingewiesen werden.
(5)
Die Abstimmung erfolgt nach Miteigentumsanteilen.
(6)
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7)
Bei Abstimmung hat der Verwalter kein Stimmrecht, es sei
denn, dass er zugleich Miteigentümer ist oder in Vollmacht
gemäß Ziffer 8 handelt.
(8)
Jedem Wohnungs-/Teileigentümer ist es gestattet, sich in der
Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung vertreten
zu lassen. Die Vertretungsvollmacht ist durch eine bei den
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
Akten des Verwalters verbleibende Urkunde nachzuweisen,
und zwar bei der Vertretung durch einen anderen Eigentümer,
den Ehegatten oder den Verwalter in privatschriftlicher, sonst
in öffentlich beglaubigter Form.
(9)
Alle Beschlüsse der Gemeinschaft, auch solche nach § 23 Abs.
3 WEG, sind in ein mit laufender Seitenzahl zu versehendes
Beschlussbuch einzutragen oder in Einzelprotokollen nieder-
zulegen, die mit laufenden Seitenzahlen versehen, fortlaufend
abzuheften sind. Das Protokoll ist vom Verwalter und von
einem Wohnungs-/Teileigentümer zu unterzeichnen.
(10)
Beschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG können nur vom Verwalter
veranlasst und bei Mitwirkung aller stimmberechtigten
Wohnungs-/Teileigentümer einstimmig gefasst werden.
Ihr Entwurf ist den Wohnungs-/Teileigentümern schriftlich
zur Beschlussfassung zu übermitteln, und zwar unter
Befristung der Stimmabgabe auf einen kalendermäßig
festzusetzenden, mindestens 10 Tage nach Absendung
des Entwurfes fallenden Tag. In Einzelfällen kann die
Frist abgekürzt werden. Der Verwalter ist ermächtigt,
die Abstimmungserklärung entgegenzunehmen und ist
verpflichtet, die Beschlussmaßnahme allen Wohnungs-/
Teileigentümern mitzuteilen.
(11)
Die Eigentümerversammlung ist wenigstens einmal im Jahr
einzuberufen.
(12)
Sämtliche nach der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter
erteilten Einwilligungen und/oder Versagungen – auch solche
mit Auflage – können durch Mehrheitsbeschluss der Woh-
nungseigentümergemeinschaft abgeändert werden.
§ 1 8 L A D U N G E N U N D
E R K L Ä R U N G E N
Ladungen und sonstige Erklärungen des Verwalters gelten mit
dem dritten Tage seit ihrer Abgabe als zugegangen, sofern sie
schriftlich abgegeben und unter letztgenannte Anschrift zur
Post aufgegeben sind, und die Tatsache und der Zeitpunkt
der Absendung auf der bei dem Verwalter verbliebenen
Durchschrift von ihm oder einem seiner Mitarbeiter mit
namentlicher Unterschrift vermerkt sind.
§ 1 9 G R U N D B U C H A N T R Ä G E
Die Eigentümerin bewilligt und beantragt, die Teilung gemäß
§ 1 dieser Erklärung, sowie die Vorschriften der §§ 2 bis 18 als
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums einzutragen.
Für jedes Wohnungs-/Teileigentum soll ein besonderes Grund-
buchblatt angelegt werden, eingetragene Rechte sollen zur
Gesamthaft übertragen werden.
§ 2 0 V O L L M A C H T
Der Erschienene erteilt unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB dem Bürovorsteher Wilfried
Trenne sowie den Notariatsangestellten Anja Maciejewski
und Thomas Sandberg, alle aus Norderstedt, Vollmacht – und
zwar jedem für sich allein – alle Erklärungen abzugeben und
entgegenzunehmen, die zur Durchführung dieser Urkunde
noch erforderlich sind und werden und diesbezüglich
Grundbuchanträge und -bewilligungen jeder Art zu stellen.
§ 2 1 U N W I R K S A M K E I T S K L A U S E L
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Erklärung
im Übrigen nicht berührt. Die Wohnungs-/Teileigentümer sind
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche
zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt,
sofern die Erklärung lückenhaft sein sollte. Der Wert dieser
Urkunde wird gemäß § 42 Abs. 1 GNotKG mit € .............................
(Gesamtwert Grundstück und Bauvorhaben) angegeben.
Vorstehendes Protokoll wurde dem Erschienenen vorge-
lesen, die Anlagen wurden ihm zur Durchsicht vorgelegt,
alles wurde von ihm genehmigt und eigenhändig wie folgt
unterschrieben:
T E I L U N G S E R K L Ä R U N G
Wohnzimmer
128
129
1 . B E S T E L L U N G
Die Wohnungseigentümergemeinschaft überträgt dem Verwalter
die Verwaltung des oben genannten Grundstücks.
2 . V E R T R A G S D A U E R
Das Verwaltungsverhältnis beginnt am
und endet am (für 3 Jahre) .
3 . B E F U G N I S S E D E S V E R WA LT E R S
Der Verwalter nimmt im Namen der Wohnungseigentümer-
gemeinschaft und mit Wirkung für und gegenüber Dritten
– Privatpersonen, Behörden sowie einzelnen Wohnungs-
eigentümern der Gemeinschaft – und gegenüber sich selbst
unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB die
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vor, die zur laufenden
Verwaltung notwendig sind.
Zu den Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für die
Wohnungseigentümergemeinschaft gehört unter anderem:
1.
Willenserklärungen entgegenzunehmen und abzugeben,
soweit sie an die Wohnungseigentümergemeinschaft oder
an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet
sind bzw. Ihre Wirkung die Verwaltung der Wohnungs-
eigentümeranlage berührt;
2.
Verträge abzuschließen und aufzulösen, die der Verwaltung
des Grundstücks dienen, wie Einkauf von Heizmaterial,
Aufträge an Handwerker für Reparaturen, Versicherungen
gegen Haftpflicht- und Sachschäden, Einstellung eines
Hauswarts und Vermietung von Grundstücks- und Gebäude-
teilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung der Wohnungs-
eigentümer unterliegen;
3.
Zahlungen von Leistungen anzunehmen und zu bewirken,
die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zusammenhängen, u.a. auch von einzelnen
Wohnungseigentümern die Beträge einzuziehen, die diese
an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des
Verwalters nach der Miteigentumsordnung oder aufgrund
besonderer Beschlüsse zu zahlen haben;
4.
Rechtsstreitigkeiten gerichtlich und außergerichtlich für
die Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen, um
Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
abzuwehren oder für sie geltend zu machen, auch im
eigenen Namen für Rechnungen der Gemeinschaft Ver-
pflichtungen, deren Wert pro Maßnahme € 5000.- oder
deren Dauer 1 Jahr übersteigt und die weder von der
Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt oder im Wirt-
schaftsplan berücksichtigt noch zur Beseitigung eines Not-
standes, erforderlich sind, kann der Verwalter jedoch für die
Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Zustimmung des
Verwalterbeirates eingehen.
4 . P F L I C H T E N D E S V E R WA LT E R S
Der Verwalter erledigt alle anfallenden Verwaltungsarbeiten.
Zu diesen Arbeiten gehören u.a.:
1.
die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen,
2.
den laufenden Betrieb und Bestand der Wohnungseigen-
tumsanlage zu erhalten,
3.
die laufenden Wohngeldzahlungsforderungen der Woh-
nungseigentümergemeinschaft einzuziehen, die Gelder der
Wohnungseigentümergemeinschaft getrennt von seinem
und dem Vermögen Dritter anzulegen sowie die Zahlungs-
verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu
erfüllen,
V E R W A LT E R V E R T R A G
VERWALTERVERTRAG FÜR EIGENTUMSWOHNUNGEN
4.
die Einnahmen und Ausgaben richtig und vollständig zu
verbuchen sowie eine Jahresabrechnung zu erstellen und
diese der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen
5.
eine Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft
mindestens einmal im Jahr und im übrigen dann einzuberufen,
wenn der Verwalter es für notwendig hält oder die
Wohnungseigentümer gemäß Gesetzgebung den Verwalter
hierzu schriftlich auffordern,
6.
das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung inner-
halb von 3 Wochen nach dem Versammlungstermin zu erstellen
7.
die Zustimmung zum Verkauf oder zur Vermietung einer Eigen-
tumswohnung zu erteilen, sofern die Eigentumswohnungen
nur mit Zustimmung des Verwalters verkauft oder vermietet
werden dürfen, die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten
dem Verwaltungsbeirat bekannt zu geben und mit ihm abzu-
stimmen, wie etwa Aufstellung der Tagesordnung für Ver-
sammlungen, Vergabe von Reparaturen im größeren Umfang,
Änderungen der Wohnungseigentumsanlage usw.
8.
die Verwaltungsunterlagen einschließlich der Buchungsbelege
geordnet abzulegen sorgfältig entsprechend der handels-
rechtlichen Vorschriften aufzubewahren und jedem
Wohnungseigentümer Auskunft über die Verwaltung und
Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu geben, wenn ein
Wohnungseigentümer den Verwalter zu diesem Zweck nach
Terminabsprache in den üblichen Geschäftszeiten aufsucht.
9.
die Lohn-/Gehaltsabrechnung für die Angestellten der
Gemeinschaft erstellt auf Kosten derselben ein Steuerberater.
Der Verwalter ist verpflichtet, die Aufgaben des Steuerberaters
zu überprüfen und dem Steuerberater alle für die Lohn-/
Gehaltsabrechnung erforderlichen Daten und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
5 . P F L I C H T E N D E R
W O H N U N G S E I G E N T Ü M E R
Die Wohnungseigentümergemeinschaft übergibt dem
Verwalter zu Beginn der Verwaltung eine Teilungserklärung
oder eine Abschrift davon, die bisher gefassten Beschlüsse,
vereinbarte Verträge und andere notwendige Verwaltungs-
unterlagen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt
dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde zum Nachweis
seiner Befugnisse aus. Die Wohnungseigentümer weisen
den Verwalter während der Verwaltung auf auftretende
Mängel im Gemeinschaftseigentum – soweit bekannt – hin.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt dem Verwalter
20,00.- €/Monat x Eigentumswohnung für die allgemeine
Verwaltung, 5,00.- €/Monat x Stellplatz oder Garage (nur
bei Abrechnungsbedarf) 500.- € für die Durchführung einer
Versammlung, sofern der Verwalter mehr als eine Versammlung
pro Jahr durchführt, – jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Die Vergütung für die allgemeine Verwaltung ist im Voraus,
spätestens am dritten Werktag eines Monats fällig.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet dem
Verwalter die Miete für die Räume zur Durchführung der
Versammlungen.
Verwalterzustimmungsgebühr:
Der Veräußerer einer Eigentumswohnung zahlt dem
Verwalter eine Zustimmungsgebühr in Höhe von 100,00 €
zzgl. Mehrwertsteuer sofern diese in der Teilungserklärung
gefordert wird. Darüber hinaus ist er verpflichtet, weitere
durch die Veräußerung entstehende Kosten (Notar für die
Zustimmung etc.) zu übernehmen. Es besteht die Möglichkeit
über eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag für die
Wohnung, diese Kosten an den Erwerber weiterzugeben.
Sonstige Kosten/Aufwand:
Der Verwalter ist berechtigt der Gemeinschaft zusätzlich
5.- Euro pauschal pro Mahnung im Falle von Wohngeld-
rückstanden in Rechnung zu stellen.
Für die zusätzliche Anfertigung von Kopien zahlt die
Gemeinschaft / ein Eigentümer der Verwaltung je Kopie
30 Cent/Kopie zzgl. ges. MwSt.
Im Falle der Teilnahme an Anwalts- oder Gerichtsterminen ist
die Verwaltung berechtigt, den Mehraufwand mit 60.- Euro
pro Stunde netto zusätzlich abzurechnen.
Sanierungs– und Reparatumaßnahmen:
Im Falle von Sanierungs- oder Reparaturarbeiten am
Gemeinschaftseigentum, deren Umfang im Einzelfall 10.000.-
Euro oder mehr Kostenaufwand verursachen, ist der Verwalter
berechtigt, der Gemeinschaft 3 % der Bruttobausumme als
Auslagenerstattung für Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
V E R W A LT U N G S V E R T R A G130
131
6 . A B W I C K L U N G B E I
B E E N D I G U N G D E S
V E R WA LT U N G S V E R T R A G E S
Bei Beendigung des Verwaltungsverhältnisses gibt der
Verwalter die notwendigen Verwaltungsunterlagen (§ 5 Abs.
1 dieses Vertrages) sowie die Vollmachtsurkunde, die ihm
die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt hat, an die
Wohnungseigentümergemeinschaft oder an eine von dieser
bestimmten Person heraus.
Hamburg , den
Unterschriften der Wohnungseigentümer
oder Mitglieder des Verwatungsbeirates
Norderstedt, den
Unterschrift des Verwalters
V E R W A LT U N G S V E R T R A G
Manchmal ist es besser
eine Stunde über sein Geld nachzudenken,
als eine Woche dafür zu arbeiten.Andre Kastolany
§ 1 V E R T R A G S PA R T N E R ,
R E C H T S V E R H Ä LT N I S S E A N
D E M G R U N D S T Ü C K
(1)
Der Kunde ist Eigentümer der Flurstücke 11524, 11525, 11526
und 11527, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von
Hamburg, Gemarkung Langenhorn. Der Kunde beabsichtigt
das v.g. Grundstück in bis zu sechs Teilstücke real zu teilen.
Die bis zu sechs entstehenden neuen Teilstücke sind in der
beigefügten Anlage dargestellt. Der Kunde beabsichtigt,
für die vorbezeichneten Teilstücke jeweils eigenständige
Flurstücke zu bilden und diese jeweils mit zusätzlichen
Gebäudeteilen zu bebauen, diese jeweils als Zinshaus oder
nach WEG aufzuteilen und einzelne Eigentumswohnungen,
Gebäude bzw. Teilstücke zu verkaufen.
(2)
Der Kunde stellt sicher, dass dieser Wärmelieferungsvertrag
und Stromlieferungsvereinbarung an die neuen Eigentümer
übertragen und Bestandteil der jeweiligen Kaufverträge wird.
(3)
Der Lieferant beliefert den Kunden auf der Grundlage dieses
Vertrages mit Wärme.
§ 1A U M S T E L L U N G D E R
WÄ R M E V E R S O R G U N G
(1)
Mit diesem Vertrag soll die derzeit für 84 Bestandswohnungen
bestehende Eigenerzeugung von Wärme auf gewerbliche
Lieferung von Wärme für Mietwohnraum umgestellt werden.
(2)
Die nach § 2 Abs. 1 Wärmelieferverordnung vom 13. Juni 2013
(BGBl. I, S. 1509, WärmeLV) vorgesehenen Vertragsbestandteile
sind nachfolgend zusammengefasst:
a) Die Art der Wärmelieferung ist in § 6 Abs. 1 bestimmt. Die
Belieferung von Wärme zu Heizzwecken und zu Zwecken der
Warmwasserbereitung erfolgt ganzjährig.
b) Grund- und Arbeitspreis sind in § 8 umfassend geregelt.
Die sich zur Zeit der Angebotserstellung ergebenden Preise
sind in § 8 Abs. 2 und 3 ausgewiesen.
c) Der Übergabepunkt ist in § 2 Abs. 5 festgelegt.
d) Die nach § 2 vom Lieferanten zu errichtende Heizstation
ist so dimensioniert, dass sie mindestens die Vertragsleistung
nach § 6 Abs. 2 erbringt.
e) Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung nach
diesem Vertrag erfolgt mit Beginn der Wärmelieferung nach
§ 6 Abs. 1 letzter Textabschnitt. Die Laufzeit des Vertrages ist
in § 19 geregelt.
f) Der Kunde hat den Grund- und den Arbeitspreis an den
Lieferanten zu zahlen. Darüber hinaus erbringt er die in
§ 2 und § 13 genannten weiteren Leistungen (insbesondere
Überlassung des Heizraumes gegen eine Pachtzahlung, be-
schränkt persönliche Dienstbarkeit, Kostentragung Wasser
und Abwasser). Er trägt die Verantwortung für die Wärme-
abnehmeranlage wie in § 16 bestimmt.
g) Zum Ende der vertraglich vereinbarten Erstlaufzeit können
beide Parteien diesem Vertrag gemäß § 20 kündigen. Nach
Beendigung wird mit der Heizstation und dem Heizraum wie
in § 16 Abs. 8 geregelt verfahren.
(3)
Der Kunde hat dem Lieferanten vollständige, richtige und
umfassende Informationen über die derzeitige Eigenver-
sorgung mit Wärme zu übergeben. Die im Vergleich zur
bisherigen Versorgung voraussichtlich erreichbare voraus-
sichtliche energetische Effizienzverbesserung (§ 556c Abs. 1 S.
1 Nr. 1 BGB) ist in Anlage 2a dargestellt.
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
WÄRME- UND STROMLIEFERUNGdurch die abasto - Gesellschaft für regenerativen und rationellen Energieeinsatz mbH, Hamburg
132
133
(4)
Ein Kostenvergleich für die 84 Bestandswohnungen zwischen den
Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung und den Kosten
der Wärmelieferung nach diesem Vertrag gemäß § 556c Abs. 1 S.
1 Nr. 2 BGB iVm §§ 8-10 WärmeLV sowie die zugrunde liegenden
Annahmen und Berechnungen sind in Anlage 2b beigefügt.
(5)
Der Kunde wird seinen Mietern die Umstellung mindesten 3
Monate im Voraus nach § 556c Abs. 2 BGB iVm § 11 WärmeLV
ankündigen.
I. Herstellung der Anlage
§ 2 H E I Z S TAT I O N ,
N A H WÄ R M E N E T Z
(1)
Die zur Wärmeversorgung erforderliche Heizstation, im
wesentlichen bestehend aus Brennwertheizkesseln, Block-
heizkraftwerk (im weiteren BHKW), BHKW-Pufferspeicher und
Druckhaltung incl. automatischer Nachspeisung, werden vom
Lieferanten auf seine Kosten gestellt und verbleiben in seinem
Eigentum. Er ist während der gesamten Vertragslaufzeit für
den energieeffizienten und ordnungsgemäßen Betrieb
verantwortlich.
(2)
Der Kunde gestattet dem Lieferanten unentgeltlich, die für den
Betrieb der Heizstation erforderlichen Versorgungsleitungen
auf dem Grundstück zu nutzen.
(3)
Die Räumlichkeiten sowie zwei massive Schächte in F-90
Ausführungen bis über Dach zur Verlegung der BHKW-
Abgasleitung bzw. der Heizkessel-Abgasleitung, werden
dem Lieferanten für die Dauer dieses Vertrages gegen eine
Pachtzahlung vom Kunden zur Verfügung gestellt. Der lichte
Schachtquerschnitt für das BHKW beträgt mind. 200 x 200 mm,
der lichte Schachtquerschnitt für den Heizkessel mind. 320 x
320 mm.
Der Heizraum ist im Kellergeschoss des Gebäudes Neubau
„N 5“ gelegen. Der Heizraum mit einer Größe von 48 m²
bei lichter Höhe von mind. 2,5 m ist mit einer Zuluftöffnung
von mind. 1.500 cm² freien Querschnitts bauseits durch den
Kunden auszustatten und wird dem Lieferanten für die Dauer
des Vertrages verpachtet. Der Lieferant schließt mit dem
Kunden einen gesonderten Pachtvertrag über den Heizraum.
Die Zuwegung zum Heizraum wird bauseits mit einer
Einbringöffnung (Lichtschacht) mit lichtem, freiem Innenmaß
von 2,50 x 1,50 m ausgestattet. Die Tür/en zur Einbringöffnung
müssen eine lichte Breite von 1,16 m aufweisen wenn die
Einbringöffnung parallel zur Außenwand angeordnet wird,
bzw. mind. 1,05 m wenn die Einbringöffnung rechtwinklig zur
Außenwand angeordnet wird.
abasto stellt den Schalrahmen für das BHKW-Fundament auf
der Fertigsohle, welcher anschließend bauseits mit ca. 0,8 m³
Beton aufgefüllt wird.
(4)
Der Kunde erstellt einen Gashausanschluss für mind. 550
kW Gasaufnahme im Heizraum auf eigene Rechnung und
stellt diesen dem Lieferanten kostenfrei zur Verfügung.
Des Weiteren gewährleistet der Kunde, dass der Heizraum
mit einem Ausgussbecken und Kaltwasserzapfstelle sowie
einem Schmutzwassersiel bzw. Schmutzwasserbodenablauf
ausgestattet wird.
(5)
Die Wärme wird dem Kunden an fünf Wärmemengenzählern
zur Versorgung der Gebäude übergeben. Die Montage der
Wärmemengenzähler erfolgt jeweils innerhalb der einzelnen
Gebäude in einer Übergabestation. Der Wärmeverbrauch
des Kunden wird durch Messung jeweils im Vorlauf und im
Rücklauf festgestellt. Die Messeinrichtung ist Eigentum des
Lieferanten und wird von ihm instand gehalten. Sie muss den
eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Lieferant kann
eine Fernableseeinrichtung installieren.
(6)
Eigentumsgrenze zwischen dem Kunden- und dem Liefer-
anteneigentum ist die Wand (bzw. die Decke) des Heizraumes
sowie die Absperrungen im Vor- und Rücklauf der jeweiligen
Übergabestation.
(7)
Das Erdgas zum Betrieb der Heizstation wird vom Lieferanten
direkt vom Gasversorger (z.B. E.ON Energie Deutschland
GmbH) bezogen und abgerechnet.
(8)
Das Nahwärmenetz zu den einzelnen Gebäuden und die
jeweiligen Übergabestationen (im Wesentlichen bestehend
aus Absperrungen im Vor- und Rücklauf, Wärmemengenzähler
und Differenzdruckregler) werden vom Lieferanten gegen
Zahlung eines Baukostenzuschusses gestellt und verbleiben in
seinem Eigentum. Die Rohrgräben sind bauseits zu erstellen.
(9)
Der Kunde hat die zum Betrieb der Heizstation notwendigen
Erdgas- und Stromnetz Hamburg-Stromzähler sowie alle
anderen ggf. erforderlichen Leitungen / Einrichtungen auf
seinem Grundstück und in seinen Räumen zu dulden.
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
(10)
Der Lieferant trägt die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen
Messungen und Kontrollen sowie die Kosten des Betriebs-
stromes für die Heizstation. Der Lieferant verpflichtet sich für
den Betrieb des BHKW und der Heizkessel die technischen und
gesetzlichen Bedingungen einzuhalten, inkl. behördlicher
Abnahmen usw.
(11)
Die Wasser- und Abwasserkosten für die Heizstation trägt der
Kunde.
§ 3 S T R O M E R Z E U G U N G /
S T R O M L I E F E R U N G
(1)
Der Kunde beauftragt den Lieferanten zur technischen
und organisatorischen Stromversorgung der ca. 182 Wohn-
einheiten (84 Bestand und ca. 98 Neubau) sowie des Allge-
meinstrombedarfes des gesamten Objektes.
(2)
Die zur Versorgung der Stromkunden des Objektes
erforderlichen Leitungen („Elektro-Kundenanlage“) von der
Hauptverteilung bis in die jeweiligen Hausanschlussräume
der sechs Gebäude werden gegen Zahlung eines Baukosten-
zuschusses vom Lieferanten erstellt.
(3)
Der in der BHKW-Anlage erzeugte Strom wird nach Abzug des
BHKW-Eigenverbrauches in die Elektro-Kundenanlage einge-
speist und zur Versorgung der Stromkunden des Objektes
verwendet.
Über einen bauseits erstellten Elektro-Hausanschluss mit einer
Leistung von 315 A im Gebäude Neubau „N 5“ wird mittels der
Elektro-Hauptverteilung eine Verbindung von der Elektro-
Kundenanlage zum Stromnetz des Verteilnetzbetreibers
hergestellt. Über diesen Hausanschluss wird vom Lieferanten
auch zusätzlicher, über die BHKW-Erzeugung hinaus
benötigter Strom bezogen bzw. überschüssiger BHKW-Strom
eingespeist. Der Elektro-Hausanschluss wird dem Lieferanten
für die Vertragsdauer kostenfrei vom Kunden zur Verfügung
gestellt.
Der erforderliche Messwandlerschrank und der zentrale
Messwandlerzähler werden vom Lieferanten auf eigene
Kosten erstellt bzw. auf Kosten des Lieferanten montiert. Der
Lieferant wird für den zentralen Messwandlerzähler Kunde von
z.B. Naturstrom.
Zum Anschluss der Heizzentrale wird ein zusätzlicher, direkt-
messender Zählerplatz in der Stromzählerverteilung des
Gebäudes mit der Heizzentrale (im Rahmen der neuen Zäh-
lerplätze für die zusätzlichen Wohnungen) durch den Kunden
erstellt und dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.
(4)
Der Lieferant liefert für jede Abnahmestelle einen geeichten
Stromzähler für eine Drei-Punkt-Befestigung und installiert
diese auf den vorhandenen bzw. neuen Zählerplätzen in den
Stromzähler-Verteilungen.
(5)
Der Kunde hat bezüglich des Stromlieferanten die Wahlfreiheit.
Beide Vertragsparteien sind sich aber bewusst, dass der BHKW-
Strom überwiegend im Objekt direkt genutzt werden sollte.
§ 4 B A U K O S T E N Z U S C H U S S
(1)
Der Baukostenzuschuss für die Erstellung der Heizzentrale
beträgt 80.000 € zzgl. gültiger USt. und ist zu 50% nach
Montage der Wandheizkessel, die restlichen 50% nach
Aufnahme der Wärmeversorgung zu zahlen. Der Lieferant
erstellt dem Kunden diesbezügliche Rechnungen mit einer
Zahlungsfrist von 2 Wochen.
(2)
Der Baukostenzuschuss für die Erstellung der Elektro-
Kundenanlage beträgt 110.000 € zzgl. gültiger USt. und ist zu
50% nach Verlegung der Erdkabel, die restlichen 50% nach
dem Umschluss des jeweiligen der 6 Gebäude zu zahlen.
Der Lieferant erstellt dem Kunden diesbezügliche Rechnungen
mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen.
(3)
Der Baukostenzuschuss für die Erstellung des Nahwärmenetzes
beträgt 60.000 € zzgl. gültiger USt. und ist zu 50% nach
Verlegung der Erdleitungen, die restlichen 50% nach dem
Umschluss des jeweiligen der 5 Gebäude zu zahlen. Der
Lieferant erstellt dem Kunden diesbezügliche Rechnungen mit
einer Zahlungsfrist von 2 Wochen.
§ 5 S C H A L L S C H U T Z
Das BHKW wird körperschallentkoppelt auf einer hohl-
liegenden Betonplatte aufgestellt, der Luftschallpegel des
BHKW beträgt ca. 60 dB(A) im Abstand von ca. 1 m. Die ausrei-
chende Schallminderung zu den Wohnungen muss bauseits
geprüft werden. Die Vorschriften der VDI 4100 SST II sind
beim BHKW-Betrieb einzuhalten, insbesondere nachts ein
134
135
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
Schalldruckpegel von max. 25 dB(A) innerhalb der Wohnräume.
II. Lieferung und Abrechnung von Strom und Wärme
§ 6 WÄ R M E L I E F E R U N G
(1)
Der Lieferant versorgt aus seiner Heizstation gemäß
der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) die auf dem
Kundengrundstück befindlichen Gebäude mit Wärme. Die
AVBFernwärmeV ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 3),
sofern nicht abweichende Regelungen in diesem Vertrags-
text oder anderen Anlagen individuell vereinbart wurden.
Der Kunde verwendet die Wärme zur Raumheizung und zur
Warmwasserbereitung.
Der Beginn der Wärmelieferung ist abhängig vom durch
den Kunden zu vertretenden, Baufortschritt. Der Beginn der
Wärmelieferung ist deshalb auf den ersten Tag des Bezuges
von Wärme durch den Kunden festgelegt, spätestens jedoch
zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung.
(2)
Als Wärmeträger dient Heizwasser. Die Vertragsleistung wurde
vom Ing. Büro Nollmann mit 350 kW (Heizlast 344 kW zzgl. 6
kW Nahwärmenetz) vorgegeben. Die Heizkessel von abasto
werden 300 kW Heizleistung zuzüglich 110 kW des BHKW
abdecken. Die Vorlauftemperatur beträgt konstant 70°C. Der
Primärenergiefaktor beträgt ca. 0,5.
(3)
Die vereinbarte Heizleistung wird ab dem Beginn der
Wärmelieferung vorgehalten. Eine Änderung der Leistungs-
anforderung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Die Verpflichtung, die vereinbarte Heizleistung vorzuhalten,
entfällt, soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung,
dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch
höhere Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg, u. Ä.) oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht
zugemutet werden kann, gehindert ist.
Ist der Lieferant zur Versorgung des Kunden darauf
angewiesen, aus dem Netz eines Anderen Einsatzenergien
wie z.B. Gas oder Elektrizität zu beziehen, so entfällt seine
Verpflichtung, die Heizleistung vorzuhalten, auch dann, wenn
die Versorgung aus dem Netz aus einem nicht vom Lieferanten
zu vertretenden Grund unterbrochen wird. Die Versorgung
kann ferner unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.
Über alle bevorstehenden Lieferunterbrechungen von nicht
nur kurzer Dauer setzt der Lieferant den Kunden umgehend
in Kenntnis.
Werden dem Kunden die Heizstation betreffende Unregel-
mäßigkeiten bekannt, so hat er den Lieferanten davon sofort
in Kenntnis zu setzen.
(4)
Der Kunde betreibt die ab der jeweiligen Übergabestation
durch ihn finanzierte und in seinem Eigentum befindliche
Heizverteilung (incl. der Pumpen und evtl. Druckhaltung) in
den einzelnen Gebäuden, die Heizwärmeverteilung in den
Gebäuden sowie die gesamte Trinkwarmwasserbereitung in
eigener Regie.
Sofern am Ende der Nahwärmestränge Überströmventile
eingesetzt werden, müssen diese thermisch geregelt sein und
die Rücklauftemperatur auf max. 45°C begrenzen.
Das Spülen und Befüllen der kundeneigenen Wärmeverteilung
hat mittels aufbereiteten
Wassers zu erfolgen und ist dem Lieferanten mittels Protokoll
nachzuweisen.
Küche
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
§ 7 A B N A H M E P F L I C H T WÄ R M E
(1)
Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Wärmebedarf
während der Vertragslaufzeit durch Bezug vom Lieferanten zu
decken. Ergibt sich ein darüber hinausgehender Wärmebedarf,
so verpflichtet sich der Kunde, auch diesen beim Lieferanten
zu decken, sofern dieser zur Lieferung bereit und in der Lage
ist.
(2)
Bei der Ersterstellung der Bebauung sind Einrichtungen
zur elektrischen Warmwassererwärmung nicht gestattet.
Ausgenommen hiervon sind haushaltsübliche Elektroklein-
geräte wie beispielsweise Wasserkocher oder Kaffeemaschinen.
Das Warmwasserverteilnetz ist mit Zirkulation und nicht mit
elektrischer Begleitheizung auszulegen. Hiervon ist der reine
Frostschutz ausgenommen.
(3)
Die voraussichtliche Abnahmenge beträgt ca. 820.000 kWh
pro Jahr. Eine Unterschreitung der Abnahmemenge hat
keine Auswirkungen auf die Wärmepreise dieses Vertrages.
Das Risiko der Minderauslastung der Heizzentrale trägt der
Lieferant.
§ 8 WÄ R M E P R E I S
(1)
Abgerechnet wird ein Entgelt für die Vorhaltung der
Heizstation und für die gelieferte Wärmemenge.
(2)
Der Grundpreis für die Vorhaltung der Heizstation beträgt
monatlich
» ab dem Tag der Aufnahme der Wärmelieferung
» für das Gebäude B und A inkl. N1 = 730,- EUR, für das
Gebäude C inkl. N2 = 340,- EUR,
» für das Gebäude D inkl. N3 = 220,- EUR, für das Gebäude F
inkl. N4 = 300,- EUR, für das Gebäude H inkl. N5 = 310,- EUR,
jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(3)
Der Arbeitspreis für die gelieferte Wärmemenge beträgt 6,30
Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(4)
Auf die gelieferte Wärmemenge, bei der die Rücklauftemperatur
aus der Anlage zwischen 45°C und 55°C liegt, wird ein
Aufschlag von 10% auf den aktuellen Arbeitspreis gemäß Abs.
3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 in Rechnung gestellt.
(5)
Auf die gelieferte Wärmemenge, bei der die Rücklauftemperatur
aus der Anlage zwischen 55°C und 65°C liegt, wird ein
Aufschlag von 15% auf den aktuellen Arbeitspreis gemäß Abs.
3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 in Rechnung gestellt.
(6)
Auf die gelieferte Wärmemenge, bei der die Rücklauftemper-
atur aus der Anlage über 65°C liegt, wird ein Aufschlag von 20%
auf den aktuellen Arbeitspreis gemäß Abs. 3 in Verbindung mit
§ 9 Abs. 3 in Rechnung gestellt.
(7)
Die Erfassung und Zuordnung der Temperaturen zur
gelieferten Wärmemenge erfolgt jeweils in den sechs
geeichten Wärmemengenzählern gemäß § 2 Abs. 5.
§ 9 P R E I S Ä N D E R U N G S K L A U S E L N
WÄ R M E
(1)
Der Preis für die gelieferte Wärme ist veränderlich. Etwaige
Änderungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften vorgenommen.
Badezimmer
136
137
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
(2)
Die Jahresgrundpreise berechnen sich nach folgender Formel:
PG = PGo * (x + y * I/Io)
In dieser Formel bedeuten:
PG = Grundpreis
PGo = Basis-Grundpreise gemäß § 8 (2)
x = nicht variabler Anteil des Grundpreises = 0,65
y = variabler Anteil des Grundpreises = 0,35
I = Indexwert für die Preisentwicklung von Investitions-
gütern zur Energieerzeugung, veröffentlicht vom Statis-
tischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 3,
Durchschnitt von November des Vorjahres bis Oktober des
Abrechnungsjahres (=12 Monate).
Io = Indexwert für die Preisentwicklung von Investitions-
gütern von November 2013 bis Oktober 2014 = im Durch-
schnitt 103,38 (2010 = 100).
Die Anpassung des Grundpreises erfolgt einmal jährlich mit
der Abrechnung des betref fenden Jahres rückwirkend für das
gesamte abzurechnende Jahr.
(3)
Der geänderte Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:
PA = PAo * (0,5 * B/B0 + 0,5 * BI/BI0)
In dieser Formel bedeuten:
PA = Arbeitspreis
PAo = Arbeitspreis gemäß § 8 (3)
B = Brennstoffeinkaufskosten (Erdgas) des Lieferanten
incl. Strukturierungszuschlag, Netznutzungsentgelt, Energie-
steuer und Konzessionsabgabe in dem Zeitraum, der für die
jeweilige Preisanpassung maßgeblich ist.
Der Strukturierungszuschlag entspricht dem vom Marktgebiets-
verantwortlichen (derzeit GASPOOL Balancing Services GmbH)
erhobenen Regel- und Ausgleichsenergieumlage und wird
vom Erdgaslieferanten (derzeit E.ON) in Rechnung gestellt. Die
Höhe der aktuellen Regel- und Ausgleichsenergieumlage wird
zurzeit unter http://www.gaspool.de/regelenergie_umlage.
html veröffentlicht.
Die Netznutzungsentgelte für Erdgasabnahmestellen in
Hamburg werden von der Hamburg Netz GmbH erhoben,
vom Erdgaslieferanten (derzeit E.ON) in Rechnung gestellt
und zurzeit unter http://hh-netz.com/netz/gasnetz/entgelte/
veröffentlicht.
B0 = Basiswert der Brennstoffeinkaufskosten (Erdgas,
2,95 ct/kWh), Strukturierungszuschlag (im Jahr 2014 incl.)
Netznutzungsentgelt (0,7622 ct/kWh), Energiesteuer (0,55 ct/
kWh) und Konzessionsabgabe (0,03 ct/kWh) des Lieferanten in
Höhe von gesamt 4,2922 ct/kWh netto ohne Mehrwertsteuer.
BI = Indexwert für die Preisentwicklung von Erdgas bei
Abgabe an Handel und Gewerbe (auch Wohnungswirtschaft)
des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 17, Reihe 2. Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 628,
Durchschnitt von November des Vorjahres bis Oktober des
Abrechnungsjahres (=12 Monate).
BI0 = Basiswert des Brennstoffindex von November 2013
bis Oktober 2014 = im Durchschnitt 114,85 (2010 = 100).
Der Arbeitspreis ändert sich jeweils bei einer Änderung
der Brennstoffeinkaufskosten (Erdgas) des Lieferanten, des
Strukturierungszuschlag, des Netznutzungsentgelts Gas der
Hamburg Netz GmbH, der Energiesteuer, der Konzessions-
abgabe oder des Brennstoffindexes.
Der Arbeitspreis bleibt bis zum 31.12.2018 konstant. Die erste
Anpassung des Arbeitspreises erfolgt zum 01.01.2019.
(4)
Die nach den Absätzen 2 und 3 berechneten jeweils aktuellen
Preise bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Vorankündigung.
Die Preisermittlung ist in der Abrechnung zu erläutern.
(5)
Sollten zukünftig Steuern oder sonstige Abgaben oder sich aus
gesetzlichen Vorschriften ergebende Zahlungsverpflichtungen
an Dritte, welche Versorgungsleistungen betreffen und in die
Kosten des Lieferanten eingehen, gegenüber dem Stand bei
Ver tragsschluss eingeführt, erhöht, gesenkt oder abgeschafft
werden, so ändern sich die Preise den Auswirkungen dieser
Änderungen entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Änderungen in Kraft treten. Entsprechendes gilt, wenn bei
Vertragsschluss vom Lieferanten in Anspruch genommene
Steuervergünstigungen für den Energiebezug sich während
der Laufzeit des Vertrages ändern.
(6)
Werden die den Preisen zugrunde liegenden Indizes oder Tarife
nicht mehr veröffentlicht, so ist der Lieferant berechtigt,
den Bezugsindex oder Bezugstarif durch einen in seiner
wirtschaftlichen Auswirkung möglichst gleichen oder den
bisherigen Bezugsgrößen nahe kommenden veröffentlichten
Index oder Tarif zu ersetzen. Die Indizesdes Statistischen
Bundesamtes werden unter www.destatis.de veröffentlicht.
(7)
Sind die vereinbarten Preisbestimmungen nicht mehr
geeignet, die Kostenentwicklung bei der Erzeugung von
Wärme durch den Lieferanten und die jeweiligen Verhältnisse
auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen, so sind
die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf eine angemessene
Anpassung der Preisbestimmungen zu verständigen.
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
§ 1 0 A B R E C H N U N G WÄ R M E
(1)
Die Abrechnung der gelieferten Wärmemenge erfolgt für
jeden der sechs Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften
der Teilstücke getrennt jeweils durch monatliche
Abschlagszahlungen in Höhe des 12-ten Teils der
Jahreswärmekosten. Die geschätzte Jahreswärmearbeit nach
Bezug der sechs Gebäude beträgt für das Gebäude B und A
inkl. N1 = 300.000 kWh/a, für das Gebäude C inkl. N2 = 140.000
kWh/a, für das Gebäude D inkl. N3 = 120.000 kWh/a, für das
Gebäude F inkl. N4 = 130.000 kWh/a, für das Gebäude H inkl.
N5 = 130.000 kWh/a. Zum Ende des Kalenderjahres wird jedem
Kunden eine Jahresgesamtabrechnung unter Abzug der
Abschlagszahlungen erstellt.
(2)
Sollte eine Änderung der Jahresverbrauchskosten von über 5
% zu erwarten sein, so können der Lieferant oder der Kunde
eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen
verlangen.
(3)
Die in § 8 genannten Preise sind Nettopreise. Bei der Rech-
nungserstellung werden die durch Gesetze oder sonstige
Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen verfügten
Abgaben und Steuern (z.Zt. 19 % Umsatzsteuer) gesondert
ausgewiesen und mit der Rechnung fällig. Änderungen sowie
Neueinführungen von Abgaben- und Steuersätzen werden
zeitanteilig berücksichtigt.
(4)
Der Lieferant ist berechtigt die monatlichen Abschlags-
zahlungen per Einzugsermächtigung einzuziehen. Der
Rechnungsbetrag der Schlussrechnung ist binnen vier Wochen
nach Zugang der Rechnung auf ein Bankkonto des Lieferanten
zu überweisen. Ein Guthaben des Kunden ist vom Lieferanten
binnen vier Wochen zu überweisen.
(5)
Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner, der Zahlung
verlangen kann, berechtigt, unbeschadet weitergehender
Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
Ist keine Vertragspartei des Wärmelieferungsvertrages
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so beträgt der Verzugs-
zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB.
§ 1 1 S T R O M P R E I S
(1)
Die Belieferung der Stromkunden des Objektes erfolgt durch
den Lieferanten grundsätzlich immer zu einem Preis, der
maximal den günstigsten, vergleichbaren Konditionen der
Hamburg Energie bzw. deren Rechtsnachfolgern entspricht.
Zurzeit gelten als Preisbasis die Konditionen „Tor zur Welt”.
Der abasto-Stromarbeitspreis beträgt zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses 22,98 Cent/kWh incl. 19% MwSt. und wird
bis zum 31.12.2015 garantiert.
(2)
Führt Hamburg Energie oder ein Rechtsnachfolger der
Hamburg Energie ein neues Stromlieferungsmodell als
Ersatz für die Konditionen „Tor zur Welt” ein, so tritt dieses
neue Stromlieferungsmodell an die Stelle der bisherigen
Strompreisberechnungsbasis gemäß Abs. 1.
(3)
Bei einer Strompreiserhöhung von abasto haben die
Stromkunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der
Strompreiserhöhung.
§ 1 2 A B R E C H N U N G D E R
S T R O M L I E F E R U N G
Die Abrechnung der Stromlieferung erfolgt direkt mit den
einzelnen Wohnungseigentümern bzw. den einzelnen Mietern
gemäß den abzuschließenden Stromlieferungsverträgen.
Ein Muster-Stromlieferungsvertrag liegt diesem Vertrag als
Anlage bei.
III. Sonstige Bestimmungen
§ 1 3 D I E N S T B A R K E I T
(1)
Der Kunde verpflichtet sich, zu Lasten der belieferten Gebäude
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des
Lieferanten zu bestellen, die zur Errichtung, zum Betrieb und
zur Instandhaltung der Heizstation, des Nahwärmenetzes und
der Elektro-Kundenanlage unter Ausschluss des Grundstücks-
eigentümers berechtigt. Bei Beendigung des Vertrages wird
diese Dienstbarkeit gelöscht.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die beschränkt persönliche
Dienstbarkeit in das Grundbuch vor der Teilungserklärung
eingetragen wird. Die Eintragung der beschränkt per-
sönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Lieferanten vor der
Teilungserklärung ist Voraussetzung für das Zustandekommen
dieses Vertrages.
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W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
(3)
Die Kosten für die Bestellung der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit trägt der Kunde, die Kosten für die Löschung
bei Beendigung des Vertrages der Lieferant.
§ 1 4 V E R S I C H E R U N G
Der Lieferant versichert die Heizstation gegen Beschädigung
durch Feuer, Überschwemmung oder andere Naturereignisse
sowie gegen Haftpflichtschäden am Kundeneigentum bis zu
einer Gesamtsumme von EUR 5.000.000,-.
§ 1 5 R E C H T S N A C H F O L G E
(1)
Findet ganz oder teilweise ein Eigentumswechsel an den
Gebäuden statt, ist der Kunde während der Laufzeit dieses
Vertrages verpflichtet, formwirksam alle Rechte und Pflichten
des Kunden aus diesem Vertrag auf den Erwerber zu über-
tragen. Dieser soll verpflichtet werden, etwaige Rechtsnach-
folger entsprechend weiterzuverpflichten. Abweichungen
hier-von bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Lieferanten.
(2)
Der Lieferant ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten
und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Über einen
Vertragswechsel ist der Kunde zu informieren.
§ 1 6 I N S TA N D H A LT U N G U N D
Ü B E R P R Ü F U N G D E R
A B N E H M E R A N L A G E U N D
Z U T R I T T S R E C H T D E S
L I E F E R A N T E N
(1)
Der Kunde ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Her-
stellung und Instandhaltung der gebäudeseitigen Wärme-
verteilungsanlage Sorge zu tragen. Änderungen an der
Kundenanlage sind im Vorwege mit dem Lieferanten abzu-
sprechen.
(2)
Der Lieferant ist berechtigt, die Kundenanlage jederzeit
zu überprüfen. Der Lieferant hat den Kunden auf erkannte
Sicherheits- und Funktionsmängel aufmerksam zu machen.
Er kann deren Beseitigung unter Setzung einer angemessenen
Frist verlangen.
(3)
Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Lieferant
berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern.
(4)
Bestehen für die Trinkwasserversorgungsanlage im versorgten
Gebäude gesetzliche Pflichten, insbesondere sich aus
den §§ 13, 14, 16, 17 und 21 der Trinkwasserverordnung
ergebende Anzeige-, Untersuchungs-, Kennzeichnungs- und
Informationspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, diese auf
seine Kosten zu erfüllen.
(5)
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Lieferanten Zutritt zu seinem Grundstück,
seinen Gebäuden und seinen Räumen zu gestatten, soweit
dies erforderlich ist, unbedingt aber zu der Heizstation und
den HA-Räumen mit den Stromzähler-Verteilungen. Ist es
erforderlich, die Kellerräume eines Dritten zu betreten, so ist
der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten hierzu die Möglichkeit
zu verschaffen.
(6)
Der Kunde händigt dem Lieferanten einen Satz Schlüssel
für den Zugang zu allen erforderlichen Räumen (z.B.
Heizraum, Räume der Übergabestationen, Zählerräume)
aus. Bei Neubauten übergibt der Lieferant dem Kunden die
erforderlichen Schlüsseltresore, welche der Kunde im Rahmen
der Neubauerstellung einbauen lässt.
(7)
Der Lieferant verpflichtet sich, den von ihm genutzten
Kellerraum pfleglich zu behandeln. Er verpflichtet sich zur
regelmäßigen Reinigung dessen. Der Lieferant hat den
genutzten Kellerraum nach Abschluss des Vertrages und nach
Rückbau der Anlagenteile frisch gestrichen und besenrein
zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn ein neuer Versorgungs-
vertrag geschlossen wurde.
(8)
Der Lieferant entfernt den Heizkessel incl. Brenner sowie die
BHKW-Anlage nach der Beendigung des Vertrages aus dem
Heizraum. Die Entfernung darf nicht während der Heizperiode
erfolgen und muss 9 Monate vorher angekündigt werden.
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
(9)
Das Nahwärmenetz und die Elektro-Kundenanlage verbleiben
im Erdreich und in den Gebäuden, sie brauchen vom
Lieferanten nicht entfernt zu werden.
§ 1 7 H A F T U N G
(1)
Die Haftung des Lieferanten bei Versorgungsstörungen
richtet sich nach § 6 AVB- FernwärmeV.
(2)
In allen anderen Fällen haftet der Lieferant für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen beruhen. Bei einer Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, die nicht auf Versorgungsstörungen beruht,
haftet der Lieferant darüber hinaus auch dann, wenn diese
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Lieferanten beruht. Für Schäden, die nicht auf Versorgungsstö-
rungen beruhen, aber durch die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht des Lieferanten verursacht wurden, haftet
der Lieferant, wenn er, ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Erfüllungsgehilfe diese fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
hat.
§ 1 8 A U F R E C H N U N G
Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufge-
rechnet werden.
§ 1 9 V E R T R A G S D A U E R
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft bis zum
31.12.2036.
§ 2 0 K Ü N D I G U N G , E I N S T E L L U N G
D E R V E R S O R G U N G
(1)
Wird der Vertrag nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt,
so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere zehn Jahre als
stillschweigend vereinbart.
(2)
Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung fristlos
einzustellen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses
Vertrages zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist,
um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen
oder Anlagen abzuwenden.
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
» den Verbrauch von Wärme unter Umgehung, Beeinflussung
oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen oder
» bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung
einzustellen, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung
zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen.
(3)
Der Kunde hat ein außerordentliches Kündigungsrecht,
wenn der Lieferant trotz Aufforderung, Androhung und
zweiwöchiger Fristsetzung seine Lieferpflicht nicht erfüllt. In
diesem Fall dürfen weder der Lieferant noch ein Gläubiger
des Lieferanten Teile der Anlage ausbauen.
Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden gilt nicht
bei höherer Gewalt oder bei Ausfall eines für die Versorgung
notwendigen Vorlieferanten (insbesondere Erdgas- bzw.
Stromversorger).
§ 2 1 S I C H E R U N G S Ü B E R E I G N U N G
D E R H E I Z S TAT I O N ,
E I G E N T U M S R E C H T E
(1)
Die gesamte Heizstation (insbesondere BHKW, Heizkessel,
Anlagentechnik) wird nur zu einem vorübergehenden Zweck
für die Vertragsdauer mit dem Grundstück verbunden. Sie
wird durch Eigentumsmarken bzw. die Wände/Decke/
Fußboden des Heizraumes begrenzt. Die Heizstation ist nicht
Bestandteil des Grundstücks und fällt nicht in das Eigentum
des Kunden oder des Grundstückseigentümers (§ 95 BGB).
Der Heizraum („Hülle“) verbleibt im Eigentum des Kunden.
(2)
Dem Kunden ist bekannt, dass das in seinem Gebäude
errichtete BHKW-Modul, bestehend aus der gekapselten
Motor-Generator-Wärmetauscher-Einheit, der Schaltanlage,
der darauf bezogenen elektrotechnischen Verkabelung
sowie dem Anschlussmaterial (Wellschläuche, Gasregel-
strecke, Sekundärpumpe, Schieber etc.) sowie dem
Abgasbrennwertwärmetauscher und der Abluftanlage,
entweder:
140
141
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
» von COMUNA-metall an abasto für einen Zeitraum von
acht Jahren und elf Monaten verleast ist und erst nach
Ablauf des Leasing-Vertrages in das Eigentum von abasto
übergeht
oder
» der finanzierenden Bank/Sparkasse vom Lieferanten
sicherungsübereignet werden kann.
Vor diesem Hintergrund besteht zwischen den vertrags-
schließenden Parteien Einigkeit, dass der Lieferant die BHKW-
Anlage und den Heizkessel nur zeitlich befristet und damit
auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95
BGB in dem Gebäude aufstellt.
(3)
Beide Vertragspartner sind sich weiter darüber einig, das
die BHKW-Anlage und der Heizkessel im Eigentum des
Lieferanten bzw. die BHKW-Anlage während der Leasing-
dauer im Eigentum der Firma COMUNA metall bleiben und
nicht Eigentum des Kunden werden, obwohl sie fest mit dem
Boden Gebäude sind.
(4)
Der Kunde verzichtet vorbehaltlich der Regelungen des §
20 Abs. 3 unter dem Hinweis auf den Leasingvertrag bzw.
die erforderliche Sicherungsübereignung der technischen
Einbauten im Heizraum (insbesondere BHKW, Heizkessel,
Anlagentechnik) an die finanzierende Bank/Sparkasse auf das
nach § 562 BGB ff zustehende Vermieterpfandrecht an den
technischen Einbauten im Heizraum.
(5)
Dem Kunden ist bekannt, dass der Leasingvertrag zwischen
dem Lieferanten und COMUNA Metall eine Auflösung
dieses Vertrages bzw. einen Rückfall der Leasingsache in die
Verfügungsgewalt von COMUNA Metall vorsieht, sofern
der Lieferant seinen Pflichten aus dem Leasingvertrag nicht
nachkommen sollte. In einem solchen Falle stimmt der Kunde
zu, dass COMUNA Metall an Stelle des Lieferanten in die Rechte
und Pflichten dieses Vertrages eintritt.
(6)
Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag, aus welchen Gründen
auch immer, kündigen bzw. beenden will, ist er verpflichtet,
unverzüglich hiervon COMUNA-metall bzw. die finanzierende
Bank/Sparkasse als Sicherungseigentümerin der Heizstation
zu unterrichten und COMUNA-metall bzw. der finanzierenden
Bank/Sparkasse sodann Gelegenheit zu geben, innerhalb einer
Frist von zwei Monaten an die Stelle des Lieferanten zu treten
oder hierfür einen Dritten zu stellen.
§ 2 2 B I L L I G K E I T S K L A U S E L
Wenn die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen
Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen dieses
Vertrages vereinbart worden sind, eine grundlegende
Änderung erfahren und infolgedessen einem der
Vertragspartner oder beiden ein Festhalten am Vertrag
nicht mehr zugemutet werden kann, weil dies den bei
Vertragschluss vorhandenen Vorstellungen über einen
angemessenen Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen
Interessen nicht entsprechen würde, so ist dieser Vertrag unter
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben
und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
den geänderten Verhältnissen anzupassen, wobei auch zu
berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil eines
Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht.
Badezimmer
W Ä R M E L I E F E R U N G S V E R T R A G U N D S T R O M L I E F E R U N G S V E R E I N B A R U N G
§ 2 3 S C H L U S S B E S T I M M U N G
(1)
Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und Kündigungen
müssen schriftlich erfolgen; mündliche Nebenabreden sind
nicht getroffen.
(2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
(3)
Sollte eine in diesem Vertrag enthaltene Bestimmung
unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich jedoch, eine unwirksame
Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem mit der
unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck
möglichst nahe kommt. Die gilt entsprechend für etwaige
Lücken in diesem Vertrag.
(4)
Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen allen gesetzlichen
Vorschriften, auch solchen, die auf noch in der Zukunft
stattfi ndenden Gesetzesänderungen beruhen, vor, sofern die
gesetzlichen Vorschriften abdingbar sind. Die Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbestimmungen ist auf den Bestand und die
Fortdauer des Vertrages ohne Einfl uss. Die Vertragspartner
verpfl ichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine
neue, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende
Bestimmung zu ersetzen.
Gebäudeensemble
142
143
V O R T E I L E E I N E S B L O C K H E I Z K R A F T W E R K E S
Die Wärme- und Stromlieferung erfolgt von abasto als
Contractor.
Hierzu installiert und finanziert abasto die Heizzentrale, unter
anderem mit BHKW und Heizkesseln, einem Nahwärmenetz zur
Wärmeverteilung bis zur jeweiligen Wärmeübergabestation mit
Wärmemengenzähler in jedem der sechs Gebäudeblöcke. Hier
wird der Wärmebezug dem jeweiligen Gebäudeeigentümer in
Rechnung gestellt. Als Brennstoff kommt Erdgas zum Einsatz.
Über eine Elektroverteilung (Kundenanlage) wird der
BHKW-Strom von abasto allen Eigentümern und Mietern
zu günstigen Konditionen angeboten und für alle
Allgemeinstromabnahmestellen geliefert und einzeln (pro
Zähler) abgerechnet. Überschüssiger BHKW-Strom wird von
abasto eingespeist und zusätzlich benötigter Strom wird von
abasto bezogen.
abasto betreibt die Wärme- und Stromlieferung mit allen damit
verbundenen Aufgaben langfristig über die Vertragslaufzeit
von 22 Jahren, anschließend besteht die Option auf
eine 10-jährige Vertragsverlängerung. Die Regelung der
Heizzentrale ist mit einem Telefon-/DSL-Anschluss zur
automatischen Störungsfernmeldung ausgestattet.
Die Versorgungssicherheit ist wie herkömmlich gegeben:
» Wärmeseitig: im Fall einer Störung des BHKW wird die
Wärme von den Heizkesseln geliefert,
» Stromseitig: im Fall einer Störung des BHKW wird der
Strom aus dem „öffentlichen“ Stromnetz bezogen.
Die Vorteile des BHKW-Einsatzes:
» die Versorgung der Gebäude mit einer modernen,
hocheffizienten und klimaschonenden Technologie
verbessert langfristig die Vermietbarkeit,
» Eigentümer und Mieter profitieren von geringeren
Nebenkosten auf Grund des günstigen Strombezuges für
Allgemeinstrom und Wohnungsstrom,
» sehr guter Primärenergiefaktor von ca. 0,45 (dieses erspart
Investitionen in andere Energiesparmaßnahmen und
ermöglicht zinsgünstige KfW-Darlehen),
» Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bezüglich
Neubauten und Modernisierungen gemäß EnEV,
EEWärmeG, usw.
» die Investition und der Betrieb des BHKW erfolgt von
abasto.
Die Kraft-Wärme-Kopplung in Blockheizkraftwerken ist mit
Gesamtnutzungsgraden von über 90 % eine sehr rationelle
Energieverwendung und stellt somit einen aktiven Beitrag
zum Umweltschutz dar.
Blockheizkraftwerke werden seit vielen Jahren zur dezentralen
Stromerzeugung bei gleichzeitiger Nutzung der Abwärme
eingesetzt. Daher eignen sie sich besonders zur Senkung
des Primärenergiebedarfs sowie zur Minderung der CO2-
Emissionen.
Auf Grund des BHKW-Einsatzes und dessen Stromproduktion
beträgt die CO2-Ersparnis im Objekt Reeborn/Reekamp ca.
150.000 kg pro Jahr gegenüber der jetzigen Heizölversorgung
der Bestandsgebäude und einer reinen Erdgasversorgung für
die Neubauwohnungen.
Derzeit betreibt abasto BHKWs für über 4.000 Wohnungen und
versorgt ca. 1.200 Wohnungen direkt mit umweltfreundlichem
BHKW-„Anwohner“-Strom.
abasto ist Mitglied im Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung
(B.KWK) sowie Meisterbetrieb der Handwerkskammer
Hamburg.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.abasto.de
BLOCKHEIZKRAFTWERK (BHKW)
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