46
Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf A. Schütze Bearbeitet von Prof. Dr. Eckart Brödermann · Dr. Björn Etgen · Alexander Foerster · Dr. Richard Happ · Dr. René-Alexander Hirth · Robert Hunter · Dr. Carsten Kern · Dr. Thomas R. Klötzel · Dr. Sabine Konrad · Dr. Susanne Kratzsch · Dr. Christoph Liebscher · James Menz · Dr. Tilman Niedermaier · Dr. Paolo Michele Patocchi · Mag. Jurgita Petkute ˙ · Prof. Dr. Andreas Reiner · Prof. Dr. Dr. Rolf. A. Schütze · Dr. Georg von Segesser · Dr. Ulrich Theune · Prof. Dr. Roderich C. Thümmel · Prof. Dr. Alexander Trunk 3. Auflage Leseprobe

Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

  • Upload
    donhu

  • View
    213

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Schütze

InstitutionelleSchiedsgerichtsbarkeitKommentar

Herausgegeben von

Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf A. Schütze

Bearbeitet von

Prof. Dr. Eckart Brödermann · Dr. Björn Etgen · Alexander Foerster · Dr. Richard Happ ·Dr. René-Alexander Hirth · Robert Hunter · Dr. Carsten Kern · Dr. Thomas R. Klötzel · Dr. SabineKonrad · Dr. Susanne Kratzsch · Dr. Christoph Liebscher · James Menz · Dr. Tilman Niedermaier ·Dr. Paolo Michele Patocchi · Mag. Jurgita Petkute · Prof. Dr. Andreas Reiner · Prof. Dr. Dr. Rolf.A. Schütze · Dr. Georg von Segesser · Dr. Ulrich Theune · Prof. Dr. Roderich C. Thümmel ·Prof. Dr. Alexander Trunk

3. Auflage

Leseprobe

Page 2: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Zitiervorschlag: [Kurz]Titel/Bearbeiter, Kap. … Regel/Art./Paragraf … Rn. …

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der DeutschenNationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet überhttp://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-452-28628-4

www.wolterskluwer.dewww.carl-heymanns.de

Alle Rechte vorbehalten.© 2018 Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertungaußerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlagesunzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro-verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Verlag, Herausgeber und Autoren übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder drucktech-nische Fehler.

Umschlagkonzeption: Martina Busch, Grafikdesign, Homburg KirrbergSatz: WMTP Wendt-Media Text-Processing GmbH, BirkenauDruck und Weiterverarbeitung: Williams Lea & Tag GmbH, München

Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem und chlorfreiem Papier.

Leseprobe

Page 3: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Vorwort

Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat indiesen Jahren eine stürmische Reformtätigkeit der Schiedsordnungen erlebt. Teilweise sind dieRegelwerke nur ergänzt oder geändert worden, teilweise liegen Neukodifizierungen vor, das giltinsbesondere für die Regelwerke der ICC, der DIS, der MKAS, des Stockholmer Schiedsgerichtsund der LCIA. Es ist kaum ein Stein auf dem anderen geblieben.

Die jüngste Neukodifikation ist die der DIS-SchO, die erst während der Arbeiten an diesemKommentar abgeschlossen worden ist und die 2018 in Kraft treten wird. Mit der Kommentie-rung von Theune bringt die 3. Auflage die erste Erläuterung dieses wichtigen Regelwerks.

Im Bearbeiterkreis haben sich einige Veränderungen ergeben. Ausgeschieden sind Frau Öhrström,Frau Dr. Stricker-Kellerer, Herr Moser, Herr Dr. Jahnel und Herr Dr. Karrer. Ihnen sei an dieserStelle gedankt für Ihre Verdienste um das Werk in den beiden Vorauflagen. Als neue Kommenta-toren haben Herr Foerster die Bearbeitung der Stockholmer Regeln, die Herren Professor Dr.Brödermann und Dr. Etgen die Erläuterung der CIETAC Schiedsordnung und die Herren Dr.von Segesser und Menz die Kommentierung der Schweizer Regeln übernommen. Die ICC Ruleswerden nunmehr von Herrn Professor Dr. Reiner zusammen mit Frau Mag. Petkute und HerrnDr. Kern bearbeitet.

Gedankt sei dem Carl Heymanns Verlag und dessen Lektorat für kritische Begleitung und auf-munternden Zuspruch.

München/Stuttgart, Dezember 2017 Rolf A. Schütze

V

Leseprobe

Page 4: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Bearbeiterverzeichnis

Prof. Dr. Eckart Brödermann, LL.M.Maître en Droit, FCIArb, Rechtsanwalt, Hamburg

Dr. Björn EtgenRechtsanwalt, Hamburg

Alexander FoersterRechtsanwalt und schwedischer Advokat, Partner, Stockholm

Dr. Richard HappRechtsanwalt, Hamburg

Dr. René-Alexander HirthRechtsanwalt, Stuttgart

Robert HunterBarrister (England & Wales), Rechtsanwalt Köln

Dr. Carsten Kern,M.A. LL.M. (London)Europäischer Rechtsanwalt, Wien

Dr. Thomas R. KlötzelRechtsanwalt, Stuttgart

Dr. Sabine KonradRechtsanwältin, Frankfurt

Dr. Susanne KratzschRechtsanwältin, Stuttgart

Dr. Christoph LiebscherMBA (Insead) FCIArbRechtsanwalt, Wien

James MenzRechtsanwalt, Deutsche Institution für Schiedgerichtsbarkeit, Köln

Dr. Tilman Niedermaier, LL.M. (University of Chicago)Rechtsanwalt, München

Dr. Paolo Michele Patocchi, LL.M. (King's College London)Rechtsanwalt, Genf

Mag. Jurgita Petkute, LL.M. (Stockholm)Europäische Rechtsanwältin, Wien

Prof. Dr. Andreas ReinerMaîtrise de droit privé, D.E.A.Honorarprofessor, Wien

Prof. Dr. Dr. Rolf. A. SchützeRechtsanwalt, Stuttgart

Dr. Georg von SegesserRechtsanwalt, Zürich

Dr. Ulrich TheuneRechtsanwalt, Hamburg

VII

Leseprobe

Page 5: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Prof. Dr. Roderich C. Thümmel, LL.M.Rechtsanwalt und Attorney at Law (New York), Stuttgart

Prof. Dr. Alexander TrunkInstitut für Osteuropäisches Recht, Universität Kiel

VIII

Bearbeiterverzeichnis

Leseprobe

Page 6: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VBearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIIIm Einzelnen haben bearbeitet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IXAbkürzungsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV

I. Kapitel: Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

I. Begriff der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1II. Die Schiedsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7III. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

II. Kapitel: ICC-Schiedsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25IV. Anhang Verfahrensmanagementtechniken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248

IV. Kapitel: Wiener Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366

V. Kapitel: Internationale Schweizerische Schiedsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424

VI. Kapitel: LCIA-Schiedsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489

XI

Leseprobe

Page 7: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

VII. Kapitel: Schiedsregeln für internationale Handelsstreitigkeiten desInternationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels-und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS). . . . . . . . . . . . 549

I. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557V. Weitere Schiedsregeln des MKAS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610VI. Übergreifende Bestimmungen des MKAS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616VII. Unterstützung von ad hoc-Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624

VIII. Kapitel: Schiedsordnung der China International Economic andTrade Arbitration Commission (CIETAC). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627

I. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640V. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in der VR China . . . . . . . . . . . . 693VI. Anlagen zur CIETAC-Schiedsordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700VII. Schlussbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711

IX. Kapitel: Schiedsordnung des Singapore International Arbitration Centre (SIAC) 713

I. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717

X. Kapitel: Schiedsordnung des Kuala Lumpur Regional Centrefor Arbitration – KLRCA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813

I. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824

XI. Kapitel: ICDR (AAA) International Arbitration Rules . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881

I. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883

XII. Kapitel: UNCITRAL Arbitration Rules (UncitralO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963

I. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967III. Empfohlene Musterschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973

XII

Inhaltsverzeichnis

Leseprobe

Page 8: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976V. UNCITRAL Rules on Transparency . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1168

XIII. Kapitel: Stockholmer Regeln (SCC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179V. Schiedsgerichtsordnung für vereinfachte Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285

XIV. Kapitel: DIAC-Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1307

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1307II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1307III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311

XV. Kapitel: ICSID Arbitration Rules . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357

I. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357II. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357III. Empfohlene Standardschiedsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363IV. Kommentierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1364

Textanhang

TextAnh 1 ICC-Schiedsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1433TextAnh 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469TextAnh 3 Wiener Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1487TextAnh 4 Internationale Schweizerische Schiedsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1509TextAnh 5 LCIA-Schiedsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532TextAnh 6 Schiedsregeln für internationale Handelsstreitigkeiten des Internationalen

Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer derRussischen Föderation (MKAS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1555

TextAnh 7 Schiedsordnung der China International Economic and Trade ArbitrationCommission (CIETAC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573

TextAnh 8 Schiedsgerichtsordnung des Singapurer Internationalen Schiedsgerichts-zentrums (SIAC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596

TextAnh 9 Schiedsordnung des Kuala Lumpur Regional Centre For Arbitration –KLRCA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1619

TextAnh 10 ICDR (AAA) International Arbitration Rules . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1626TextAnh 11 UNCITRAL Arbitration Rules . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1640TextAnh 12 Stockholmer Regeln (SCC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1659TextAnh 13 DIAC-Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1724TextAnh 14 ICSID Arbitration Rules . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1740

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1757

XIII

Inhaltsverzeichnis

Leseprobe

Page 9: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

III. Kapitel DIS-Schiedsgerichtsordnung

Gegenstand der Kommentierung ist die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung, die am 1. März 2018in Kraft tritt. Sechs Anlagen sind Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung: Anlage 3 (Maßnah-men zur Steigerung der Verfahrenseffizienz) und Anlage 4 (Beschleunigtes Verfahren) konntennoch berücksichtigt werden, nicht dagegen Anlage 1 (Geschäftsordnung), Anlage 2 (Kostenord-nung), Anlage 5 (Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten) und Anlage 6(Konfliktmanagementordnung), die bei Drucklegung noch nicht oder nicht mit dem nach derneuen DIS-Schiedsgerichtsordnung maßgeblichen Inhalt vorlagen.

I. Literatur

Aden Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 2003 (zit.: Aden); Armbrüster Schiedsrichterhono-rar bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung, SchiedsVZ 2016, 81 ff.; Bandel Einstweiliger Rechtsschutz imSchiedsverfahren, 2000, 77; Baumbach/Hopt (Hrsg.) Handelsgesetzbuch Kommentar, 37. Auflage 2016;Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Hrsg.) Zivilprozessordnung: ZPO, 75. Auflage 2016; Berger,Christian GmbH-rechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten vor Schiedsgerichten, Gestaltungsmöglichkeitenim Anschluss an BGHZ 132, 278, ZHR 164, 2000, 295 ff.; Berger, Klaus-Peter Das neue Schiedsverfahrens-recht in der Praxis, RIW 2001, 7, 8; Berger, Klaus-Peter >>Sitz des Schiedsgerichts<< oder >>Sitz des Schieds-verfahrens<<? RIW 1993, 8 ff.; Berger, Klaus-Peter Integration mediativer Elemente in das Schiedsverfahren,RIW 2001, 881 ff.; Berger, Klaus-Peter Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit 2011; Berger, Klaus-Peter Schiedsrichterbestellung in Mehrparteienverfahren, RIW 1993, 702; Böckstiegel (Hrsg.) Beweiserhe-bung in internationalen Schiedsverfahren, 2001; Böckstiegel/Kröll/Nacimiento (Hrsg.) Arbitration in Ger-many, 2. Aufl. 2015 (zit.: Bearbeiter in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento); Bredow Schiedsspruch mitvereinbartem Wortlaut - Form und Inhalt, SchiedsVZ 2010, 295, 296 ; Bredow Deutsche Institution fürSchiedsgerichtsbarkeit, RPS-BB Beil. 15/1992, 4; Bredow DIS MAT IV, 1998, S. 111, 114; Busse DerSchiedsvergleich als verfahrensrechtliche Falle, SchiedsVZ 2010, 57; Craig/Park/Paulsson International Cham-ber of Commerce Arbitration, 3. Aufl., 2000; DIS Tätigkeitsbericht 2016; Dore Arbitration and Conciliationunder the UNCITRAL Rules: A Textual Analysis, 1986, S. 51; Elsing Streitverkündung und Schiedsverfah-ren, SchiedsVZ 2004, 88 ff.; Elsing/Townsend Arb. Int'l 18, 2002, 95 ff.; Erman (Hrsg.) Kommentar zumBürgerlichen Gesetzbuch, 14. Aufl. 2014, Band 1; Fry/Greenberg/Mazza The Secretariat's Guide to ICC Arbi-tration, 2012; Gaillard/Savage Fouchard, Gaillard, Goldman on International Commercial Arbitration, 1999(zit.: Fouchard/Gaillard/Goldman); Geimer Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014 Rdn. 3804, 3846;Glossner RPS-BB Beil. 5/1996, 3, 5; Grziwotz MDR 2001, 305, 306; Haarmann Die vorzeitige Beendigungdes Schiedsrichteramtes durch Abberufung oder Rücktritt sowie die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichter-vertrages aufgrund von Kündigung und deren rechtliche Folgen, in: FS Geimer, 2017, 139 ff.; HäberleinWiebefangen darf ein Schiedsrichter sein? IDR BB-Beil. 8/2003, 7 ff.; Hamann/Lennarz Parallele Verfahren mitidentischem Schiedsgericht als Lösung für Mehrparteienkonflikte, SchiedsVZ 2006, 289,292; Hantke DieBildung des Schiedsgerichts, SchiedsVZ 2003, 269 ff.; Hilgard Zur Ablehnung eines Richters im Schiedsver-fahren, BB 2015, 456 ff.; Hilger Zur Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes im neuen Schieds-verfahrensrecht, RPS-BB Beil. 8/2000, 2 ff.; Hobeck/Weyhreter Anordnung von vorläufigen oder sicherndenMaßnahmen durch Schiedsgerichte in ex-parte-Verfahren, SchiedsVZ 2005, 238 ff.; Huber Das Verhältnisvon Schiedsgericht und staatlichen Gerichten bei der Entscheidung über die Zuständigkeit, SchiedsVZ 2003,73 ff.; Karl Die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters, 2004; Kauf-mann-Kohler Arbitration Procedure: Identifying and Applying the Law Governing the Arbitration Procedure,ICCA Congress Series Nr. 9/1999, 336 ff.; Kaufmann-Kohler Le lieu de l'arbitrage à l’aune de la mondialisati-on: Réflexions à propos de deux formes récentes d’àrbitrage, Rev. arb. 1998, 517 ff.; Koch JIntArb 20, 2003,325, 327-328; Kreindler FS Böckstiegl, 401, 411-412; Kröll Das neue deutsche Schiedsrecht vor staatlichenGerichten. Entwicklungslinien und Tendenzen 1998–2000, NJW 2001, 1173 ff.; Kröll Die Ablehnung einesSchiedsrichters nach deutschem Recht, ZZP 2003, 195 ff.; Kröll Die schiedsrechtliche Rechtsprechung desJahres 2010, SchiedsVZ 2011, 131 ff.; Kröll Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards inGermany, Int.A.L.R. 2002, 160 ff.; Kröll Schiedsrichterliche Rechtsprechung 2003, SchiedsVZ 2004, 113 ff.;Lachmann Gedanken zur Schiedsrichterablehnung aufgrund Sozietätszugehörigkeit, FS Geimer, 2002,513 ff.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008 (zit.: Lachmann Handbuch); Lach-mann Zehn Jahre Rechtsprechung zum 10. Buch der ZPO, SchiedsVZ 2009, 9 ff.; Lew/Mistelis/Kröll Chapter21 Arbitration Procedure in Julian D. M. Lew , Loukas A. Mistelis et al., Comparative International Com-

Theune 243

Leseprobe

Page 10: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

mercial Arbitration, 2003, 21 - 551; Lionnet in DIS (Hrsg.) Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzesüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in das deutsche Recht – Entwurf eines Gesetzes für dieBundesrepublik Deutschland, 1990, 113; Lörcher Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, RPS-BBBeil. 12/2000, 2, 4; Lörcher/Lörcher Das Schiedsverfahren – national/international – nach deutschem Recht,2. Aufl. 2001 (zit.: Lörcher/Lörcher); Mankowski Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, ZZP 1142001, 37 ff.; Mankowski Die Ablehnung von Schiedsrichtern, SchiedsVZ 2004, 304 ff.; Mankowski ZumNachweis des Zugangs bei elektronischen Erklärungen, NJW 2004, 1901, 1903 f.; Meek (Hrsg.) The Arbi-tration Process, The Comparative Yearbook of International Business, 2001; Müller/Keilmann Beteiligung amSchiedsverfahren wider Willen, SchiedsVZ 2007, 113, 115; Musielak/Voit (Hrsg.) Zivilprozessordnung:ZPO, 14. Auflage 2017; Nedden/Herzberg (Hrsg.) Praxiskommentar zu den Schiedsgerichtsordnungen,2014; Palandt (Hrsg.) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016; Philip ICCA Congress Se-ries Nr. 9/1999, 383 ff.; Plaßmeier Vollstreckung nicht »endgültiger« Schiedssprüche, SchiedsVZ 2004,234 ff.; Poudret/Besson Droit comparé de l`arbitrage international 2002; Risse/Meyer-Burow Umsatzsteuer-pflicht von Schiedsrichterleistungen, SchiedsVZ 2009, 326 ff.; Sander Computer und Recht 2014, 292, 294;Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl. 2015; Schä-fer/Verbist/Imhoos ICC Arbitration in Practice, 2015; SchiedsVZ Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbar-keit e.V., DIS SchiedsVZ 2003, 178 (zit.: Editorial SchiedsVZ); Schlosser Befugnis und Pflichten des Schieds-gerichtsobmanns, SchiedsVZ 2003, 1 ff.; Schlosser Der Schiedsgerichtsobmann als Vertragspartner,SchiedsVZ 2004, 21 ff.; Schroth Einstweiliger Rechtsschutz im deutschen Schiedsverfahren, SchiedsVZ 2003,102 ff.; Schütze Das Zustandekommen des Schiedsspruchs, SchiedsVZ 2008, 10 ff.; Schütze Deutsche Institu-tion für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS): Praxisbezogene Anmerkungen, SchiedsVZ 2003, 179 ff.; SchützeDie Ermessensgrenzen des Schiedsgerichts bei der Bestimmung der Beweisregeln, SchiedsVZ 2006, 1 ff.;Schütze Die Vorlageberechtigung von Schiedsgerichten an den OLGH, SchiedsVZ 2007, 121 ff.; Schütze FSNakamura, 2013, S. 527, 534 ff.; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 6. Aufl. 2016 (zit.: SchützeSchiedsgericht); Schütze/Tscherning/Wais Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Auflage 2010; Schwab RPS-BB Beil. 15/1992, 17; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005; Stadler Der Zivilprozess undneue Formen der Informationstechnik, ZZP 115 (2002) 413, 421; Staudinger (Hrsg.) Kommentar zum Bür-gerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2014, Buch X; Theune Fehlerhafte Beendigung eines internationalenSchiedsverfahrens und ihre Folgen – Eine dramatisierte Fallstudie, Festschrift für Siegfried H. Elsing zum 65.Geburtstag 2015, 535 ff.; Theune Schütze: Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 2011; Theune DieVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zu besonderen Zwecken, in DIS (Hrsg.) Die Vollstreckung vonSchiedssprüchen, 2007, 75 ff.; Thomas/Putzo (Hrsg.) Zivilprozessordnung: ZPO, 38. Auflage 2017; van denBerg (Hrsg.) New York Convention of 1958, Consolidated Commentary, in: van den Berg (Hrsg.) YearbookCommercial Arbitration Vol. XXVIII 2003, 562 ff. (zit.: van den Berg Court Decisions on the New YorkConvention of 1958); Webster Selection of Arbitrators in a Nutshell, JIntArb 19 (2002), 261; Wichard Ra-belsZ 60 1996, 269, 278; Wirth Ihr Zeuge, Herr Rechtsanwalt! Warum Civil Law Schiedsrechter CommonLaw Verfahrensrecht anwenden, SchiedsVZ 2003, 9 ff.; Wolff Streitwertfestsetzung bei wertabhängigerSchiedsrichtervergütung - Schiedsrichter in eigener Sache? SchiedsVZ 2006, 131 ff.; Wolff/Falk Anmerkungzum BGH-Beschluss v. 30.03.2006, SchiedsVZ 2006, 280 f.; Zöller (Hrsg.) Zivilprozessordnung, 31. Auf-lage 2016

II. Einleitung1

1. Geschichte

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist die bedeutendste deutscheSchiedsinstitution. Ihre Entstehung geht auf das Jahr 1920 zurück, als in Berlin der DeutscheAusschuss für Schiedsgerichtswesen (DAS) ins Leben gerufen wurde. In der Zeit vor dem ZweitenWeltkrieg entwickelte sich der DAS zu der in Deutschland führenden Schiedsorganisation. NachKriegsende nahm der DAS seine Tätigkeit erneut auf und verlegte seinen Sitz nach Bonn. Zu-

244 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

1 Gegenstand der Kommentierung ist die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung. Im Hinblick darauf, dass dieseam 1. März 2018 in Kraft tritt, verbot es sich im Interesse der Nutzer, die im Juli 2017 druckfertig vorlie-gende 3. Auflage des Werks »Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit« mit einer Kommentierung der nurnoch wenige Monate geltenden DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 zu veröffentlichen. Da aber noch keinefinale Fassung der neuen DIS-Schiedsgerichtsordnung vorlag, konnte mit der Neukommentierung nurauf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und recht kühn als final bezeichneten Entwurfs be-

1

Leseprobe

Page 11: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

nächst war seine Zuständigkeit auf die Ernennung von Schiedsrichtern beschränkt. Ab 1988 fun-gierte der DAS wieder als Schiedsinstitution.

Mit dem Ziel, das Schiedswesen in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, wurde im Jahr1974 das Deutsche Institut für Schiedsgerichtswesen e.V. gegründet. Durch dessen Zusammen-schluss mit dem DAS entstand am 1. Januar 1992 die heutige Deutsche Institution für Schieds-gerichtsbarkeit (DIS).2 Mit ihrer Gründung übernahm die DIS die Hauptaufgaben ihrer Vorgän-ger, nämlich die Bereitstellung einer institutionellen Schiedsgerichtsverwaltung und einerSchiedsgerichtsordnung zur Vorbereitung, Unterstützung und Administration von Schiedsverfah-ren sowie generell die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit.

Die DIS ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Die Hauptgeschäftsstelle befindet sich inKöln. Weitere DIS-Geschäftsstellen bestehen in Berlin und München.

2. Das reformierte deutsche Schiedsrecht und die DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungs-gesetz) vom 22. Dezember 19973 wurde das 10. Buch der ZPO neu gefasst. Den Anstoß für dieReformplanung und -durchführung gab namentlich das Deutsche Institut für Schiedsgerichts-wesen.4 Ziel der Reform war es, das deutsche Recht den Entwicklungstendenzen in der internatio-nalen Schiedsgerichtsbarkeit anzupassen. Zudem sollte Deutschland als Schiedsort an Anzie-hungskraft gewinnen.5 Es erschien deshalb sachgerecht, das UNCITRAL-Modellgesetz alsmaßgebenden Standard im internationalen Schiedswesen zu übernehmen, ohne dabei die in derPraxis anerkannten Grundzüge des alten Schiedsrechts aufzugeben.6 Begrüßt wurden insbesonde-re die im Grundsatz einheitliche Regelung der internationalen und der nationalen Schieds-gerichtsbarkeit7 und die Übernahme des weltweit herrschenden Territorialitätsprinzips8 in § 1025ZPO. Im Einklang mit der Neufassung des 10. Buchs der ZPO wurde auch die DIS-Schieds-gerichtsordnung überarbeitet. Die revidierte DIS-Schiedsgerichtsordnung (»DIS-Schiedsgerichts-ordnung 1998«) trat am 1. Juli 1998 in Kraft.9 Inhaltlich war sie in Anlehnung an die gesetzlicheNeuregelung konzipiert und folgte im Aufbau der DIS-Schiedsgerichtsordnung in der Fassungvon 1992. Die Kompetenzen der DIS für die Verfahrensverwaltung wurden breiter gefasst. Neugeregelt wurden auch die Bestimmungen über die Qualifikation des Einzelschiedsrichters bzw.

Theune 245

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

gonnen werden. Es war deshalb immer wieder erforderlich, die vielfältigen Änderungen und Umstellungenzu berücksichtigen, die sich aus der Fortentwicklung des Entwurfs und der im Oktober 2017 verabschiede-ten Endfassung der neuen DIS-Schiedsgerichtsordnung ergaben. Dass nun bereits vor Inkrafttreten derneuen DIS-Schiedsgerichtsordnung eine komplette Kommentierung vorgelegt werden kann, wäre nicht ge-lungen ohne den unvergleichlich umsichtigen und unermüdlichen Einsatz meiner jungen Kolleginnen Vi-vian Elvers und Sonja Quitmann, denen ich an dieser Stelle mit dem Ausdruck der Anerkennung meinenherzlichen Dank für ihre wirkungsvolle Unterstützung aussprechen möchte. Mein Dank gilt aber auchFrau Rechtsreferendarin Julia Storkenmaier, die mich im Rahmen der bereits im Oktober 2016 abge-schlossenen und aus den genannten Gründen nicht mehr zur Veröffentlichung gelangenden Kommentie-rung der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 bei der Vorbereitung und Kontrolle des Manuskripts nachhal-tig unterstützt hat.

2 Bredow RPS-BB Beil. 15/1992, 4; Glossner RPS-BB Beil. 5/1996, 3, 5; Editorial SchiedsVZ 2003, 178.3 BGBl. I 1997 3224.4 Vgl. Lionnet S. 113. DIS: Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handels-schiedsgerichtsbarkeit in das deutsche Recht – Entwurf eines Gesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-land, Köln 1990.

5 Berger, Klaus Peter Das neue Schiedsverfahrensrecht in der Praxis, RIW 2001, 7, 8; Kröll Das neue deut-sche Schiedsrecht, NJW 2001, 1173.

6 Lörcher/Lörcher Rn. 7; Kreindler FS Böckstiegel, S. 401, 411–412.7 Lachmann Handbuch, Rn. 192; Bernardini S. 69.8 Berger Fn. 7 S. 7, 9; Kreindler FS Böckstiegel, S. 401, 406; Bernardini S. 74.9 Zum Folgenden Bredow DIS MAT IV (1998) S. 111, 114.

2

3

Leseprobe

Page 12: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

des Vorsitzenden und über die Besetzung des Schiedsgerichts bei Mehrparteienverfahren. Ebensoneu waren die Bestimmungen über den einstweiligen Rechtsschutz und die Zugangsregelung beiunbekanntem Aufenthalt einer Partei.

Die Auswirkungen der Schiedsrechtsreform und der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 waren er-freulich. Dies ist an der kontinuierlichen Zunahme sowohl der Verfahrenszahlen als auch deswirtschaftlichen Volumens der nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung geführten Schiedsverfahrenzu erkennen. Die Zahl der Verfahren stieg von 42 im Jahre 1998 auf 172 im Jahre 2016. Der Ge-samtstreitwert der Verfahren betrug im Jahre 2016 mehr als 1 Mrd. Euro. Die Einzelstreitwertereichten von kleineren Beträgen bis zu mehr als 200 Mio. Euro.10 Derzeit lässt sich nicht abschlie-ßend beurteilen, ob sich Deutschland in signifikant stärkerem Maße als Schiedsort internationalerSchiedsverfahren durchsetzen wird. Der Trend zeigt jedoch, dass Deutschland als neutralerSchiedsort an Attraktivität gewonnen hat. Bemerkenswert ist jedenfalls die stetig wachsende Zahlder nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung eingeleiteten Verfahren unter Beteiligung ausländischerParteien. Diese haben 2016 einen Anteil von 32 % erreicht; in diesem Jahr waren 47 Verfahrenmit ausländischer Beteiligung zu verzeichnen. Diese Entwicklung indiziert, dass die DIS-Schieds-gerichtsbarkeit nun auch im internationalen Kontext als attraktives Forum angesehen wird.11

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 war ein kenntnisreich und mit großer Umsicht erarbeite-tes Regelwerk, das den Erfordernissen der schiedsgerichtlichen Praxis weitestgehend genügte. DieRegelungen waren durchweg klar und vermieden jenes Maß an »Dunkelheit«, das zwar derSchiedsgerichtsorganisation die Handhabung erleichtert, die Anwendung durch die Parteien undParteivertreter aber mit aleatorischen Elementen belastet.12 Soweit kritische Anmerkungen gebo-ten waren, betrafen diese eher Detailfragen und Formulierungen, und zwar insbesondere solche,die die DIS-Schiedsgerichtsordnung dem deutschen Schiedsverfahrensrecht entnommen hatte.13

3. Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung

Seit Inkrafttreten der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 hat sich die Schiedsgerichtsbarkeitgrundlegend verändert und der Markt der alternativen Streitbeilegung wesentlich gewandelt.Dem ist durch eine umfassende Reform der DIS-Schiedsgerichtsordnung mit dem ErgebnisRechnung getragen worden, dass es sich bei der neuen DIS-Schiedsgerichtsordnung, die am1. März 2018 in Kraft tritt, um ein – von Ausnahmen abgesehen – vollständig neues Regelwerkhandelt.

Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung ist von den drei Ausschüssen der Reformkommission (Ex-pertenausschuss, Konsolidierungsausschuss und Redaktionsausschuss) in einem höchst intensivenDiskussionsprozess entwickelt worden. Im Expertenausschuss haben deutsche und ausländischeSchiedsexperten mitgewirkt, darunter ein großer Teil der deutschen arbitration community. DerKonsolidierungsausschuss setzte sich aus Funktionsträgern der DIS, Unternehmensvertretern undVertretern geeigneter Interessengruppen zusammen. Der Redaktionsausschuss, dem Großmeisterder deutschen Schiedsgerichtsbarkeit angehörten, entwickelte aus den Reformvorschlägen der bei-den erstgenannten Ausschüsse Textvorschläge zu den einzelnen Bestimmungen, die dann in einenersten Gesamtentwurf einmündeten; dieser ist dann in einem iterativen und mitunter kontrover-sen Diskussionsprozess so lange überarbeitet und verfeinert worden, bis schließlich im Oktober2017 eine finale Fassung verabschiedet werden konnte.

Da in Gestalt der DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 ein mehr oder weniger vollständig neues Re-gelwerk entstanden ist, können die vorgenommenen Änderungen im Rahmen der Einleitung

246 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

10 Angaben der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.11 Angaben der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.12 Schütze DIS: Praxisbezogene Anmerkungen, SchiedsVZ 2003, 179.13 Vgl. hierzu die Kommentierung der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998: Theune, in Schütze, Institutio-

nelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 2011, Kapitel III, S. 147 bis S. 253.

4

5

6

7

8

Leseprobe

Page 13: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

nicht im Einzelnen beschrieben werden. Die folgenden Punkte sollen gleichwohl in aller Kürzeangesprochen werden:

Nach dem Vorbild namentlich der ICC-Schiedsgerichtsordnung und der Stockholmer Regeln(SCC) sind die Verfahrensverwaltungsbefugnisse der DIS signifikant erweitert und präzisiert wor-den. Während die DIS unter Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 im Anschluss an dieSchiedsrichterbestellung bis zum Erlass des Schiedsspruchs nicht mehr in das laufende Schiedsver-fahren eingebunden war, sind sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen nun auch der DIS zu übermit-teln. In Form einer »scrutiny light« wird der DIS ferner das Recht eingeräumt, den Entwurf desSchiedsspruchs »durchzusehen«. Im Ergebnis findet damit erst jetzt ein Schiedsverfahren statt, dasman ernstlich als administriertes Verfahren bezeichnen kann. Hierbei sind die DIS-internen Ver-fahrensabläufe transparent gestaltet worden.

Für die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter wird durch Zahlungen der Parteien eine Kos-tensicherheit gebildet, die grundsätzlich erst bei Beendigung des Verfahrens an die Schiedsrichterausgekehrt wird.

Mehrere Vorschriften zielen darauf ab, die Effizienz der Verfahrensführung zu steigern. DiesemZweck dient es auch, dass Klageerwiderungen grundsätzlich bereits vor Konstituierung desSchiedsgerichts bei der DIS einzureichen sind und nicht wie bisher erst auf Fristsetzung durch dasSchiedsgericht. Ferner wurden die Fristen für die Benennung von Schiedsrichtern verkürzt und ei-ne Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs eingeführt.

Über Anträge auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet nicht mehr das Schiedsgericht,sondern der Expertenrat der DIS, der auch befugt ist, auf Antrag einer Partei, die Streitwertfest-setzung durch das Schiedsgericht zu überprüfen.

Wenngleich sich jede neue Schiedsgerichtsordnung in der Praxis bewähren muss, lässt sich schonjetzt sagen, dass die Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung eine wesentliche Verbesserunggegenüber der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 darstellt. Ohne Rücksicht darauf, dass man sichhier und dort andere Regelungen oder Formulierungen hätte vorstellen können, hat die Entwick-lung der Schiedsgerichtsbarkeit in der Neufassung ohne Frage die gebotene Berücksichtigung ge-funden. Das Regelwerk der DIS entspricht nunmehr dem Standard anderer gängiger Schiedsord-nungen. Da die Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung, die der Verfasser in der Endphaseintensiv begleitet hat, das Produkt des Diskurses zahlreicher renommierter Schiedsrechtsexpertenund Schiedspraktiker ist, ist schon aus diesem Grunde zu erwarten, dass die neue Schiedsgerichts-ordnung die gewünschte Akzeptanz finden wird.

III. Empfohlene Standardschiedsklausel

»Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag [… Bezeichnung des Vertrages…] oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen In-stitution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgül-tig entschieden. Schiedsort ist … . Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Das anwend-bare materielle Recht ist … . Die Verfahrenssprache ist … .«

Theune 247

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

9

10

11

12

13

Leseprobe

Page 14: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

IV. Kommentierung

DIS-Schiedsgerichtsordnung

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.1: Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für nationale und internationale schiedsrichterliche Ver-fahren (»Schiedsverfahren«), in denen Streitigkeiten gemäß der Schiedsgerichtsordnung derDeutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (»DIS«) beigelegt werden sollen.

1.2: Auf das Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, die beiBeginn des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 6 gilt.

1.3: Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung sind folgende Anlagen:– Anlage 1 (Geschäftsordnung),– Anlage 2 (Kostenordnung),– Anlage 3 (Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz),– Anlage 4 (Beschleunigtes Verfahren),– Anlage 5 (Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten) und– Anlage 6 (Konfliktmanagementordnung).

1.4: Haben die Parteien vereinbart, dass das Beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 oder dieErgänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gemäß Anlage 5 anzuwendensind, gilt diese Schiedsgerichtsordnung mit den Änderungen, die sich aus der jeweiligen Anlageergeben.

Absatz 1

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung hat einen weiten Anwendungsbereich und schließt grundsätz-lich alle Arten von Streitigkeiten ein. Darunter sind Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, die ein be-stimmtes Rechtsverhältnis betreffen.14 Da die Schiedsgerichtsbarkeit von Natur aus »Privatjustiz«ist, also auf Rechtsgeschäft beruhende private Gerichtsbarkeit, handelt es sich hierbei um bürger-liche Rechtsstreitigkeiten.15 Im Unterschied zum UNCITRAL-Modellgesetz und zur ICC-Schiedsgerichtsordnung ist es für die Anwendung der DIS-Schiedsgerichtsordnung unerheblich,ob die Streitigkeit wirtschaftlicher Natur ist. Gleichermaßen belanglos ist, ob es sich um einenrein nationalen oder um einen internationalen Konflikt handelt. Die DIS-Verfahrensordnung istsowohl auf nationale und als auch auf internationale Streitigkeiten anwendbar. Gerade bei inter-nationalen Streitigkeiten wird es sich regelmäßig um wirtschaftliche Streitigkeiten handeln. Einedahingehende Qualifikation kann im Hinblick auf Geltung und Inhalt internationaler Überein-kommen von Bedeutung sein.16

Damit Streitigkeiten im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens beigelegt werden können,bedarf es einer Schiedsvereinbarung. Grundsätzlich genügt zunächst die allgemeine Vereinbarung,die Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden zu lassen.17 Eine reine Ab-sichtserklärung genügt den Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung allerdings nicht.18 Die

248 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

14 Berger, Klaus-Peter Integration mediativer Elemente in das Schiedsverfahren, RIW 2001, 881, 882.15 § 13 GVG; Aden Teil C § 1 Rn 3.16 Vgl. z.B. die sog. commercial reservation in Art. I Abs. 3 NYÜ und Art. 1 Buchst. a) EuÜ; s. Berger, Klaus-

Peter Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, S. 47, 48; Gaillard/Savage in Fouchard/Gaillard/Goldman, Rn. 66, 68.

17 OLG Bamberg v. 12.4.2001 – 8 SchH 01/01 –, DIS-Online Datenbank http://www.dis-arb.de.18 Die Vertragsbestimmung »in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration« stellt keine wirk-

same Schiedsvereinbarung dar, BGH SchiedsVZ 2016, 42, 42.

1

2

Leseprobe

Page 15: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bereits bestehende als auch auf zukünftige Streitigkei-ten beziehen. Die Anforderung in Art. 1.1 ist formaler Natur. Die Anwendung gerade der DIS-Schiedsgerichtsordnung als Verfahrensstatut kann anhand einer Zusatzvereinbarung auch späterfestgelegt werden. Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts reicht es zunächst aus, dass über-haupt eine Schiedsvereinbarung besteht. Die DIS wird demgemäß eine Verfahrensförderung nichtallein deshalb ablehnen, weil die Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die DIS-Schieds-gerichtsordnung Bezug nimmt.19 Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung, auf die Vereinbarungder DIS-Schiedsgerichtsordnung und insbesondere auf die Schiedsfähigkeit der Streitigkeitkommt es also zunächst nicht an.20 Es handelt sich zwar um positive Prozessvoraussetzungen, de-ren Fehlen die eingeleitete Klage und das gesamte Verfahren unzulässig machen kann. Ihre Bedeu-tung kommt aber erst dann zum Tragen, wenn sich das Schiedsgericht mit seiner Kompetenz be-fasst oder wenn das zuständige staatliche Gericht interveniert, z.B. in den Fällen der §§ 1032Abs. 1 und 2,21 1035 Abs. 3 und 4,22 1059, 1060 und 106123 ZPO.

Aus der vertraglichen Natur der Schiedsvereinbarung folgt, dass sie grundsätzlich nur zwischenden Parteien wirkt. Sonderrechtsnachfolger sind nach ganz herrschender Meinung der Schieds-vereinbarung unterworfen, sofern die Nachfolge das von der Vereinbarung betroffene Rechts-verhältnis umfasst. Danach gehen bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklauselverbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel auf den Rechts-nachfolger über. Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Grundgedanke des § 401 BGB anwend-bar. Die Schiedsklausel stellt danach eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts dar.24

Bei der Frage, inwieweit die Schiedsklausel auch den Insolvenzverwalter erfasst, ist zu differenzie-ren. Streitet der Insolvenzverwalter mit der gegnerischen Partei über Rechte, die auch der Ge-meinschuldner hätte geltend machen können, ist eine Bindung an die Schiedsklausel gegeben.Gegenteiliges gilt bei der Geltendmachung von auf der Insolvenzordnung beruhenden Rechtendes Insolvenzverwalters, wie dem Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO.25

Umstritten ist, ob die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB den Abschluss einer Schiedsverein-barung umfasst. Das OLG München verneinte dies im Hinblick auf den Schutzzweck und denWortlaut des § 54 Abs. 2 HGB. Die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens sei unter die ausdrück-lich ausgeschlossene »Prozessführung« zu subsumieren. Die Einschränkung des § 54 Abs. 2 HGBbeinhalte nicht nur die Entscheidung, ob ein Prozess begonnen werden, sondern auch, welcheGerichtsbarkeit dafür zuständig sein solle. Bei einer Schiedsvereinbarung handle es sich jedenfalls

Theune 249

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

19 Selbst wenn die Schiedsvereinbarung auf eine nicht bestehende oder ungenau bezeichnete Schiedsinstitu-tion verweist, kann der Parteiwille auf die Durchführung eines DIS-Schiedsgerichtsverfahrens gerichtetsein, KG Berlin RPS-BB Beil. 8/2000, 13, 14. Anders etwa Art. 6 (4) ICC-Schiedsgerichtsordnung, wo-nach wenigstens dem ersten Anschein nach eine ICC-Schiedsvereinbarung bestehen muss.

20 Aden Teil C § 1 Rn 3.21 OLG Hamm ZIP 2000, 1013; BayObLGZ 1999, Nr. 58.22 BayObLG BB 1999, 1785.23 OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165, 167.24 OLG Frankfurt v. 31.7.2006 – 26 Sch 08/06 –; OLGMünchen v. 26.6.2008 – 34 SchH 07/08 – DIS-

Online Datenbank http://www.dis-arb.de; Müller/Keilmann Beteiligung am Schiedsverfahren wider Wil-len? SchiedsVZ 2007, 113, 115 m.w.N.; kritisch hierzu Schwab/Walter, Kap. 7, Rn. 31 f.: § 401 BGB sol-le nur den Übergang gewisser Sicherungsrechte zugunsten des neuen Gläubigers bewirken, nicht jedochden Übergang der gesamten vertraglich begründeten Rechte und Pflichten. Die h.M. sei daher nur zutref-fend, wenn der Schuldner und der neue Vertragspartner mit dem Übergang der Schiedsvereinbarung ein-verstanden sind.

25 BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – III ZB 59/10.

3

4

5

Leseprobe

Page 16: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

auch um einen Prozessvertrag, denn die Hauptwirkung der Schiedsvereinbarung sei die Gestal-tung des prozessualen Verfahrens, nämlich der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowiedie Entstehung einer prozesshindernden Einrede.26

Die Schiedsvereinbarung muss nicht zwingend im Hauptvertrag geregelt sein, sondern kann auchseparat abgeschlossen werden, sofern im Hauptvertrag auf die Schiedsvereinbarung Bezug genom-men wird. Bei Schiedsvereinbarungen, an denen »Verbraucher« im Sinne von § 13 BGB beteiligtsind, muss die Schiedsvereinbarung in einer separaten Urkunde enthalten sein (§ 1031 Abs. 5Satz 1 ZPO). Die Parteien können vereinbaren, sich nach Maßgabe eines dem Hauptvertrag bei-zufügenden Schiedsvertrages der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Probleme können sichdann ergeben, wenn eine entsprechende Urkunde von den Parteien nie gefertigt wurde. Die Praxiszeigt, dass dies nicht nur gelegentlich vorkommt. Hierzu wird teilweise vertreten, dass eine wirk-same Schiedsvereinbarung dann nicht zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus § 154 BGB,denn durch den Verweis auf die »Schiedsurkunde« hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht,dass auch über weitere Details eine Einigung notwendig wäre, für deren Inhalt aber jegliche An-haltspunkte fehlten.27 Praxisnäher ist es, den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung an-zuerkennen, da sich aus dem Hauptvertrag eindeutig ergibt, dass die Parteien ihre Streitigkeitenvor einem Schiedsgericht haben austragen wollen. Eine nähere Ausgestaltung der Schiedsverein-barung sei nicht erforderlich. Die Niederlegung der Schiedsvereinbarung in einer gesonderten Ur-kunde diene vielmals nur der Einhaltung der Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO.28

Auch eine formularmäßig ausbedungene Einschränkung des Schiedsrichterbenennungsrechts ei-ner Partei führt nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Zwar dürfte z.B. die namentli-che Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem formularmäßigen Schiedsvertrag den Ver-tragspartner des AGB-Verwenders benachteiligen, da der Vertragspartner dadurch praktisch jedenEinfluss auf die Besetzung des Gerichts verliert. Sie führt aber nicht zu einer unangemessenen Be-nachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die unzulässig eingeschränkte Partei kanneinen Antrag nach § 1034 Abs. 2 ZPO stellen, wonach der oder die Schiedsrichter abweichendvon der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregel zu bestellen sind.29

Die Kündigung des Hauptvertrages führt in der Regel nicht zur Beendigung der Schiedsverein-barung. Aus der Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass siebei der Kündigung eines Vertrages auch für den daraufhin abgeschlossenen Folgevertrag gilt, derselbst keine Streiterledigungsklausel enthält.30

Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei dieSchiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht zwangsläufig mitErlass eines Schiedsspruchs vor. Denn unabhängig davon können weitere, noch nicht entschiede-ne Streitgegenstände in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fallen. Die Schiedsver-einbarung ist insofern noch nicht verbraucht.31

250 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

26 OLGMünchen v. 19.8.2008 – 34 SchH 07/07, DIS Datenbank http://www.dis-arb.de, a.A. Hopt inBaumbach/Hopt, § 54, Rn. 15 wonach die Handlungsvollmacht erst die Einleitung des Verfahrens nichtmehr umfasse.

27 OLG Hamm v. 23.5.2007 – 34 SchH 01/07; ebenso OLG Oldenburg v. 17.1.2007 – 9 SchH 07/06 imZusammenhang mit einer entsprechenden Klausel in einem Partnervertrag zwischen Notaren. In Erman-gelung der Ausfertigung der im Vertrag vorgesehenen gesonderten Urkunde mit der Schiedsvereinbarungging es von einem fehlenden Bindungswillen aus – DIS-Online Datenbank http://www.dis-arb.de.

28 OLGMünchen v. 23.5.2007 – 34 SchH 01/07 –; KG Berlin v. 21.4.2008 – 20 SchH 04/07 –, DIS-On-line Datenbank http://www.dis-arb.de.

29 BGH SchiedsVZ 2007, 163, 164.30 OLGMünchen v. 4.9.2006 – 34 SchH 06/06, DIS-Online Datenbank http://www.dis-arb.de.31 BGH 13.1.2009 – XI ZR 66/08, DIS-Online Datenbank http://www.dis-arb.de.

6

7

8

9

Leseprobe

Page 17: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Absatz 2

Hiernach ist bei Fehlen einer Parteivereinbarung die bei Beginn des Schiedsverfahrens geltendeFassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung anzuwenden. Diese Klarstellung ist auch im Hinblickauf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO sinnvoll, weil hierdurch die maßgeblichen Verfahrens-regeln festgelegt werden. Die Parteien können abweichend davon bestimmen, dass eine andereFassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung gelten soll, etwa die bei Abschluss des Hauptvertragesoder der Schiedsvereinbarung geltende Fassung.

Absatz 3

Bei der nun abgeschlossenen Revision der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind große Anstrengungenunternommen worden, auch im Kosteninteresse die Verfahrenseffizienz und Verfahrenskonzentra-tion zu fördern. Insbesondere zu diesem Zweck sind der DIS-Schiedsgerichtsordnung verschiede-ne Anlagen beigefügt worden.

Art. 1.3 bezeichnet sechs Anlagen als Bestandteil der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Bei der Anla-ge 1 handelt es sich um die Geschäftsordnung der DIS. Die Einfügung der Geschäftsordnung indie DIS-Schiedsgerichtsordnung dürfte in erster Linie dazu dienen, die internen Verfahrensregelnder DIS stärker als bisher in den Blick der Parteien als Nutzern der Schiedsgerichtsordnung zu rü-cken. Anlage 2 ist die Kostenordnung, der für die Einleitung und Durchführung des Schiedsver-fahrens besondere Bedeutung zukommt, weil sie die für die Bemessung der Schiedsrichterhonora-re und der Bearbeitungsgebühren der DIS maßgeblichen Bestimmungen enthält. DieKostenordnung ersetzt die in § 40.5 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 genannte, aber nicht nä-her bezeichnete »Anlage«, die schon bisher zum Inhalt der Schiedsgerichtsordnung gehörte.

Anlage 3 führt verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz auf. Hierbei han-delt es sich zunächst nur um Anregungen an die Parteien, sich bei der Verfahrenskonferenz gemäßArt. 27.4 (i) DIS-Schiedsgerichtsordnung mit dem Schiedsgericht auf die Anwendung aller odereinzelner dieser Maßnahmen zu verständigen. Durch den Schlusssatz der Anlage 3 wird darüberhinaus klargestellt, dass das Schiedsgericht die bezeichneten Maßnahmen auch dann treffen darf,wenn und soweit sich die Parteien nicht haben einigen können. Damit wird das Ermessen desSchiedsgerichts bei der Gestaltung des Verfahrens gemäß Art. 21.3 DIS-Schiedsgerichtsordnungkonkretisiert. Soweit das Schiedsgericht in der Anlage 3 genannte Maßnahmen ohne Zustim-mung aller Parteien trifft, ist eine Überschreitung seines Verfahrensgestaltungsermessens vonvornherein ausgeschlossen.

Anlage 4 enthält die bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens geltenden Bestimmun-gen. Ein beschleunigtes Verfahren findet nur dann statt, wenn sich die Parteien bei der Verfah-renskonferenz gemäß Art. 27.4 (ii) DIS-Schiedsgerichtsordnung hierauf verständigen. Währenddas Schiedsgericht Maßnahmen der in der Anlage 3 genannten Artikel auch ohne die Zustim-mung aller Parteien treffen kann, findet ein beschleunigtes Verfahren nur dann statt, wenn alleParteien dies wünschen.

Anlage 4 ersetzt die DIS-ERBV (Ergänzende Regeln für beschleunigte Verfahren), die bisher alsselbständiges Regelwerk neben der DIS-Schiedsgerichtsordnung gestanden und in der Praxis nurgeringe Beachtung gefunden haben. Da die Anlage 4 nun in die Schiedsgerichtsordnung integriertworden ist, rückt das beschleunigte Verfahren stärker in den Blick der Parteien und deren Verfah-rensbevollmächtigten, auch und gerade für den Fall, dass diese Schiedsverfahren nur gelegentlichführen und deshalb nicht ohnehin mit den Regelwerken der DIS vertraut sind. Da die Anlage 4in der durch Art. 27.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrenskonferenz erör-tert werden muss (Art. 27.4 (ii) DIS-Schiedsgerichtsordnung), ist zu erwarten, dass dem beschleu-nigten Verfahren – jedenfalls im unteren Streitwertbereich – künftig größere Bedeutung zukom-men könnte.

Theune 251

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

10

11

12

13

14

15

Leseprobe

Page 18: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Zu den Bestandteilen der DIS-Schiedsgerichtsordnung gehören nunmehr auch die ErgänzendenRegeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Anlage 5) und die Konfliktmanagementordnung(Anlage 6).

Absatz 4

Art. 1.4 enthält eine notwendige Klarstellung für den Fall, dass sich die Parteien auf das Beschleu-nigte Verfahren gemäß Anlage 4 oder auf die Anwendung der Ergänzenden Regeln für gesell-schaftsrechtliche Streitigkeiten gemäß Anlage 5 verständigt habe. Die Anlagen 4 und 5 sind zwarBestandteil der DIS-Schiedsgerichtsordnung, sie enthalten aber von dieser abweichende Bestim-mungen: Wenn die Sonderregelungen gemäß Anlage 4 oder 5 anzuwenden sind, können die Be-stimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht gleichzeitig vollen Umfangs gelten; vielmehrfinden diese nur noch Anwendung, soweit die Anlage 4 oder die Anlage 5 keine Abweichungenenthält.32 Dem entspricht die in Art. 1.4 getroffenen Regelung, die inhaltlich dem Vorschlag desVerfassers entspricht.33

Artikel 2 Funktion der DIS

2.1: Die DIS administriert Schiedsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung und unter-stützt in dieser Funktion die Parteien und das Schiedsgericht bei der effizienten Verfahrensfüh-rung. Die DIS entscheidet Streitigkeiten nicht selbst.

2.2: Bei der DIS kann außerdem die Bestellung eines Konfliktmanagers gemäß der Konflikt-managementordnung (Anlage 6) beantragt werden. Der Konfliktmanager berät und unterstütztdie Parteien bei der Auswahl des für ihren Fall am besten geeigneten Konfliktlösungsverfahrens.Die Bestellung eines Konfliktmanagers kann vor Einleitung eines Schiedsverfahrens, aber auchim Laufe eines Schiedsverfahrens beantragt werden. Ein Konfliktmanager wird nur bestellt,wenn keine Partei widerspricht.

Absatz 1

Die nunmehr in die Schiedsgerichtsordnung eingefügte Bestimmung beschreibt die Funktion derDIS und hebt hierbei besonders hervor, dass es zu den Aufgaben der DIS gehört, die Parteien unddas Schiedsgericht bei der effizienten Verfahrensführung zu unterstützen. Dass die DIS Streitig-keiten nicht selbst entscheidet, liegt auf der Hand, zumal sie – anders als etwa der ICC Internatio-nal Court of Arbitration – nicht in einer Weise bezeichnet ist, die auf eine eigene schiedsrichterli-che Tätigkeit hindeuten könnte.

Absatz 2

Nach Art. 2.2 kann vor Einleitung und auch während des Schiedsverfahrens bei der DIS die Be-stellung eines Konfliktmanagers nach der Konfliktmanagementordnung (»KMO«) beantragt wer-den.34 Nach § 2 KMO erörtern die Parteien zeitnah nach Auftreten einer Streitigkeit, welchesStreitbeilegungsverfahren sie durchführen wollen und wie dieses Verfahren im Einzelnen aus-gestaltet werden soll. Hierbei werden die Parteien von einem Konfliktmanager unterstützt. Ge-

252 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

32 Das war in den früher von der DIS zu den Ergänzenden Regeln empfohlenen Standardschiedsklauselnübersehen worden. Vgl. Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 2011, III. Ka-pitel DIS-Schiedsgerichtsordnung, S. 245 f. (Rdn. 2) und S. 252 (Rdn. 2).

33 Theune, a.a.O. (Fn. 32), S. 246.34 Die KMO, eines der von der DIS erstellten Regelwerke, soll im Rahmen der Neufassung der DIS-

Schiedsgerichtsordnung überarbeitet werden. Da die Überarbeitung bei Redaktionsschluss noch nichtvorgelegen hat, beziehen sich die nachfolgenden Anmerkungen auf die bisher auf der DIS-Website ver-öffentlichte Fassung.

16

17

1

2

Leseprobe

Page 19: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

mäß § 6.2 (1) KMO erörtert dieser mit den Parteien in einem gemeinsamen Erörterungstermininsbesondere, »ob die Parteien eine einvernehmliche Streiterledigung mit Unterstützung durch einenneutralen Dritten anstreben, ob ein Votum durch einen sachkundigen neutralen Dritten oder eineEntscheidung durch ein (Schieds-) Gericht zweckmäßig ist«. Ob die Einschaltung eines Konflikt-managers vor Einleitung eines Schiedsverfahrens zweckmäßig sein kann, wird man unterschied-lich beurteilen können.Wenn aber ein Schiedsverfahren bereits eingeleitet worden ist und folglichdie Wahl eines Streiterledigungsverfahrens bereits getroffen ist, stellt sich die Frage, welche Funk-tion einem Konfliktmanager bei dieser Sachlage sinnvollerweise noch zukommen könnte. Bisherhat die KMO in der Praxis keine erkennbare Rolle gespielt; es bedarf keiner hellseherischen Fä-higkeiten für die Vorhersage, dass sich hieran nichts ändern wird. Da es Parteien, die durch erfah-rene Anwälte beraten werden, unschwer möglich sein sollte, ein nach Art der Streitigkeit geeig-netes Streiterledigungsverfahren zu wählen, dürften die KMO und deren durch Art. 2.2hervorgehobene Erwähnung in der DIS-Schiedsgerichtsordnung aus Sicht des Verfassers eher demBereich der »Liebhaberei« zuzuordnen sein.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

3.1: In dieser Schiedsgerichtsordnung sind die Begriffe »Schiedskläger«, »Schiedsbeklagter«,»Partei« und »zusätzliche Partei« sowie andere Begriffe je nach Sachzusammenhang im Singularoder Plural zu verstehen.

3.2: »Schriftstücke« im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind neben der Schiedsklage, derKlageerwiderung, einer Widerklage, einer Klageerweiterung und einer Schiedsklage gegen einezusätzliche Partei alle weiteren Schriftsätze und schriftlichen Mitteilungen der Parteien, desSchiedsgerichts oder der DIS, und zwar jeweils mit ihren Anlagen.

3.3: »Adressen« im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind Postanschriften und elektronischeAdressen.

3.4: Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Absatz 1

Art. 3.1 bestimmt, was bei verständiger Betrachtung ohnehin selbstverständlich ist.

Absatz 2

Die Definition des Begriffs »Schriftstücke«, der namentlich in Art. 4 DIS-Schiedsgerichtsordnungwiederholt verwendet wird, schafft die gebotene Klarheit.

Absatz 3

Art. 3.3 enthält eine sinnvolle Klarstellung.

Absatz 4

Es ist selbstverständlich, dass Personenbezeichnungen für alle Geschlechter gelten. Bei Fehlen die-ser Bestimmung würde niemand ernstlich die Auffassung vertreten wollen, dass Frau Dr. Mazzaals derzeitige Generalsekretärin der DIS nicht gemeint sein könnte, wenn die Schiedsgerichtsord-nung auf den DIS-Generalsekretär Bezug nimmt. Die Bestimmung, die in erster Linie dem Zeit-geist geschuldet sein dürfte, führt immerhin dazu, dass den Nutzern der DIS-Schiedsgerichtsord-nung Formulierungen wie »Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter« oder »SchiedsrichterInnen«erspart bleiben.

Theune 253

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

1

2

3

4

Leseprobe

Page 20: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Artikel 4 Übermittlung von Schriftstücken, Fristen

4.1: Der DIS sind alle Schriftstücke der Parteien und des Schiedsgerichts vorbehaltlich der Ar-tikel 4.2 und 4.3 elektronisch zu übermitteln, und zwar mittels E-Mail, auf mobilem Datenträ-ger oder in einer anderen von der DIS zugelassenen Weise. Sofern die elektronische Übermitt-lung nicht möglich ist, ist das Schriftstück in Papierform zu übermitteln.

4.2: Schiedsklagen gemäß Artikel 5 und Artikel 19 sind der DIS sowohl in Papierform als auchelektronisch zu übermitteln. Zu übermitteln ist jeweils folgende Anzahl von Exemplaren:(i) Papierform: für jede Partei ein Exemplar der Schiedsklage mit ihren Anlagen und für die

DIS ein Exemplar der Schiedsklage ohne Anlagenund(ii) elektronische Form: für jede Partei und für die DIS ein Exemplar der Schiedsklage mit ih-

ren Anlagen. Die DIS kann jederzeit die Übermittlung weiterer Exemplare der Schiedskla-gen und ihrer Anlagen verlangen.

4.3: Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts ist der DIS für jede Partei von einer etwaigenWiderklage und einer etwaigen Klageerweiterung zusätzlich zur elektronischen Form gemäßArtikel 4.1 ein Exemplar in Papierform, jeweils mit ihren Anlagen, zu übermitteln. Artikel 4.2Satz 2 gilt sinngemäß.

4.4: Die Form der Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Parteien und dem Schieds-gericht bestimmt das Schiedsgericht.

4.5: Vorbehaltlich der Artikel 4.2 und 25 sind alle an das Schiedsgericht oder die DIS gerichte-ten Schriftstücke einer Partei gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.

4.6: Schriftstücke sind jeweils an die Adresse des Empfängers zu richten, wie sie vom Empfän-ger selbst oder von der anderen Partei zuletzt mitgeteilt wurde. Schriftstücke in Papierformsind gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief, Kurier, Telefax oder auf eineandere Art, die einen Nachweis des Empfangs ermöglicht, zu übermitteln.

4.7: Ein Schriftstück gilt als an dem Tag übermittelt, an dem es von der Partei oder ihren Ver-fahrensbevollmächtigten tatsächlich empfangen wurde. Ist ein Schriftstück in Papierform vonder Partei oder ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht tatsächlich empfangen worden, gilt esbei ordnungsgemäßer Übermittlung gemäß Artikel 4.6 als an dem Tag empfangen, an dem esbei üblichem Verlauf des Übermittlungsvorgangs empfangen worden wäre.

4.8: Fristen gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung beginnen mit dem Werktag am Empfangs-ort, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 4.7 die Übermittlung als erfolgt gilt. Im Falleder elektronischen Übermittlung beginnt die Frist mit dem nächsten Werktag nach der Über-mittlung an die elektronische Adresse gemäß Artikel 4.6. Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreieTage am Empfangsort, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Fristmitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist am Empfangsort ein gesetzlicher Feiertag oder ein ar-beitsfreier Tag, endet die Frist mit Ablauf des darauf folgenden Werktages.

4.9: Mit Ausnahme der vom Schiedsgericht gesetzten Fristen kann die DIS nach ihrem Ermes-sen alle von ihr gesetzten und alle in dieser Schiedsgerichtsordnung genannten Fristen verlän-gern.

Absatz 1

Art. 4.1 Satz 1 bestimmt, dass »alle Schriftstücke35 der Parteien und des Schiedsgerichts« grundsätz-lich in elektronischer Form zu übermitteln sind. Das bedeutet zweierlei: Zum einen ist die elek-tronische Übermittlung grundsätzlich ausreichend, zum anderen ist sie überdies grundsätzlich die

254 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

35 Vgl. die Definition in Art. 3.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

1

Leseprobe

Page 21: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

einzig zulässige Art der Übermittlung. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Übermitt-lung in elektronischer Form nicht möglich ist (Art. 4.1 Satz 2). Ferner steht Art. 4.1 Satz 1 unterdem Vorbehalt der in Art. 4.2 für Schiedsklagen und in Art. 4.3 für Widerklagen und Klageerwei-terungen enthaltenen Sonderregelungen, die in dort näher beschriebener Weise zusätzlich dieÜbermittlung in Papierform vorschreiben.

Die elektronische Übermittlung entspricht dem heutigen Standard in nationalen und internatio-nalen Schiedsverfahren, in denen Schriftsätze üblicherweise – auch und gerade zur Fristwahrung –zunächst oder überhaupt nur per E-Mail übermittelt werden. Allerdings empfiehlt sich gerade beidieser Übermittlungsart eine sorgfältige Zugangskontrolle, da bei der E-Mail-Kommunikationdie korrekte Adressierung allein nicht ausreicht.37 Vielmehr sollte der Absender darüber hinausautomatisierte Rückkopplungsmechanismen einsetzen. Entsprechende Eingangs- oder Lesebestä-tigungen begründen einen Anscheinsbeweis für den Zugang der E-Mail.38 In der heutigen Verfah-renspraxis ist es üblich geworden, in der einleitenden Verfahrensverfügung ausdrücklich zu be-stimmen, dass der Empfang von E-Mails zu bestätigen ist. Erfahrungsgemäß bedarf esgelegentlich der Erinnerung. Wenn dann aber die Bestätigung vorliegt, ist der Empfang akten-kundig.

Sofern eine elektronische Übermittlung nicht möglich sein sollte, was heutzutage nur bei Server-problemen oder extrem großen Dateivolumina in Betracht kommen dürfte, bleibt es bei derÜbermittlung in Papierform. Das Gleiche gilt für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Par-teien dies untereinander oder zusammen mit dem Schiedsgericht so festgelegt haben sollten.

Absatz 2

Schiedsklagen gemäß Art. 5 und Art. 19 DIS-Schiedsgerichtsordnung sind der DIS sowohl in Pa-pierform als auch elektronisch zu übermitteln. Während für jede – andere39 – Partei ein Exemplarin Papierform und in elektronischer Form nebst allen Anlagen zu übermitteln ist, kann das fürdie DIS bestimmte Papierexemplar ohne Anlagen eingereicht werden. Das ist nachvollziehbarund sachgerecht, da die DIS die für die Administrierung des Schiedsverfahrens erforderlichen In-formationen der Schiedsklage entnehmen kann und, wenn es insoweit ausnahmsweise einmal aufdie Anlagen ankommen sollte, auf die dem elektronisch übermittelten Exemplar beigefügten An-lagen zugreifen könnte.

Nur auf den ersten Blick ist es verwunderlich, dass nach Art. 4.2 nicht auch für die SchiedsrichterExemplare der Schiedsklage in elektronischer Form und in Papierform einzureichen sind. Dies er-gibt sich daraus, dass bei Einreichung der Schiedsklage vielfach nicht feststeht, ob das Schieds-gericht aus einem Schiedsrichter oder aus drei (oder mehr) Schiedsrichtern besteht. Solange esnoch in Betracht kommt, dass der Streit durch einen Einzelschiedsrichter zu entscheiden ist, wärees unzweckmäßig, die DIS mit drei Papierexemplaren nebst Anlagen zu belasten.39a Sobald dieZahl der Schiedsrichter abschließend feststeht, wird die DIS, wie dies in Art. 4.2 Satz 2 ausdrück-lich vorgesehen ist, weitere Exemplare nebst Anlagen anfordern.

Theune 255

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

37 BGH NJW 2004, 833, 833.38 Mankowski Zum Nachweis des Zugangs bei elektronischen Erklärungen, NJW 2004, 1901, 1903 f.; Ein-

sele in MüKO § 130, Rn. 46; Heinrich/Ellenberger in Palandt § 130, Rn. 21.39 Da die eigene Klage dem Kläger nicht zu übermitteln ist, ergibt sich dies zwanglos aus dem Zweck der

Vorschrift.39a Selbst wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, könn-

ten sie es nach Art und Bedeutung des Falles für sachgerecht halten, den Streit durch einen Einzelschieds-richter entscheiden zu lassen.

2

3

4

4a

Leseprobe

Page 22: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Absatz 3

Art. 4.3, der etwaige Widerklagen und Klageerweiterungen betrifft, geht davon aus, dass dieseSchriftstücke nach Maßgabe von Art. 4.1 elektronisch übermittelt worden sind. Nach Art. 4.3 istder DIS für jede andere Partei zusätzlich ein Exemplar nebst Anlagen in Papierform anzudienen;eine dahingehende Verpflichtung besteht aber nur »bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts«,39b

da sodann das Schiedsgericht gemäß Art. 4.4 die Form der Übermittlung von Schriftstücken be-stimmt. Aus dem zu Rdn. 4a genannten Grunde lässt auch Art. 4.3 die Schiedsrichter unerwähnt,sieht also von einer Bestimmung dahingehend ab, dass bei der DIS auch für jeden Schiedsrichterein Exemplar der Widerklage oder Klageerweiterung in Papierform einzureichen ist. Wenn etwaeine Widerklage, die zusammen mit der Klageerwiderung eingereicht werden soll,39c noch vorKonstituierung des Schiedsgerichts erhoben worden sein sollte, was vielfach der Fall sein dürfte,gilt der Schlusssatz von Art. 4.2 sinngemäß.

Absatz 4

Art. 4.4 dient nur der Klarstellung, da die Befugnis des Schiedsgerichts, die Form der Übermitt-lung gegebenenfalls abweichend zu regeln, zwanglos aus dessen Verfahrensgestaltungsermessenfolgt (Art. 21.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung).

Absatz 5

Grundsätzlich sind alle an das Schiedsgericht oder die DIS gerichteten Schriftstücke einer Parteiauch der anderen Partei zu übermitteln, und zwar gleichzeitig. An sich ist dies selbstverständlich.Die Erfahrung zeigt aber, dass dies mitunter nicht oder jedenfalls nicht zeitgerecht geschieht. ImInteresse einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung ist die Klarstellung deshalb sachgerecht.

Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung ist die Schiedsklage; diese übermittelt die DISdem Schiedsbeklagten (Art. 5.5 Satz 1 DIS-Schiedsgerichtsordnung). Schließlich ist das Schieds-gericht gemäß Art. 25.2 Satz 1 DIS-Schiedsgerichtsordnung ausnahmsweise befugt, einen Antragauf Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen zunächst nicht dem Antragsgegner zuübermitteln, »wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte«.

Absatz 6

Anders als Art. 4.5 gilt Art. 4.6 Satz 1 nicht nur für Übermittlungen durch die Parteien, sondernauch für Übermittlungen durch das Schiedsgericht und die DIS. Die Bestimmung legt für alleVerfahrensbeteiligten verbindlich fest, welche Übersendungsadresse zu verwenden ist, nämlich»die Adresse des Empfängers […],wie sie vom Empfänger selbst oder von der anderen Partei zuletztmitgeteilt wurde«. Allein daraus, dass die in Art. 4.6 bestimmte Übersendungsadresse verwendetworden ist, folgt nicht, dass eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von demschiedsrichterlichen Verfahren im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO gehörig in Kenntnisgesetzt worden ist.

Art. 4.6 Satz 2 gilt für alle »Schriftstücke in Papierform«, also jedenfalls für Schiedsklagen, Wi-derklagen und Klageerweiterungen. Gemeint sind die in Papierform erstellten Schriftstücke. Dassdiese nicht notwendig ebenfalls in Papierform weiterzuleiten sind, ist unschwer daraus zu erken-nen, dass eine Übermittlung per Telefax ausdrücklich vorgesehen ist. Satz 2 ist deshalb dahin-gehend zu verstehen, dass die in Papierform erstellten Schriftstücke so zu übermitteln sind, dassdie Kommunikationsart den Zugangsnachweis ermöglicht. Diese Regelung ist sachgerecht auch

256 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

39bArt. 13.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung39c Art. 7.5 Satz1 DIS-Schiedsgerichtsordnung

4b

5

6

7

8

9

Leseprobe

Page 23: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

im Hinblick darauf, dass Aufhebungsanträge vielfach auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO gestütztwerden.40

Die Aufzählung der Kommunikationsarten ist nicht abschließend. Art. 4.6 Satz 2 schließt dieelektronische Übermittlung von Schriftstücken, die in Papierform erstellt worden sind,41 nichtschlechthin aus. Grundsätzlich zulässig sind deshalb auch Mittel der elektronischen Kommunika-tion, deren Vorteile auf der Hand liegen.42 Aus praktischer Sicht kommt dem Computerfax be-sondere Bedeutung zu. Wenn diese Kommunikationsmittel verwendet werden, muss aber derNachweis des Zugangs gewährleistet sein. Hierbei ist naturgemäß Vorsicht geboten. Jedenfallsmuss der Absender prüfen, ob das zu übermittelnde Schriftstück zugegangen ist und ob er denZugang nachweisen kann.43

Während der BGH früher den Nachweis des Zugangs einer Faxübermittlung erst durch den voll-ständigen Ausdruck des Telefaxschreibens als erbracht ansah,44 lässt er heute die vollständige Spei-cherung der Daten im Empfangsgerät ausreichen.45 Bei modernen Telefaxgeräten wird der »OK-Vermerk« in das Sendeprotokoll überhaupt erst dann aufgenommen, wenn das Empfangsgerätden ordnungsgemäßen Eingang in Gestalt einer »Quittung« bestätigt. In diesem Fall kann gene-rell davon ausgegangen werden, dass eine Leitungsverbindung bestand und die übertragenen Da-ten im Speicher des Empfängergerätes angekommen sind.46 Das Sendeprotokoll mit »OK-Ver-merk« beweist insofern den Zugang der Erklärung prima facie.47

Absatz 7

Art. 4.7 Satz 1 und Satz 2 gelten sowohl für den Zeitpunkt der Übermittlung als auch für dieÜbermittlung selbst. Dies ist unproblematisch, wenn die Übermittlung effektiv erfolgt ist. Wenndas zu übermittelnde Schriftstück nicht tatsächlich empfangen worden ist, gilt gemäß Art. 4.7Satz 2 eine Zustellungsfiktion, sofern die nach Art. 4.6 maßgebliche Adresse und eine der dort be-zeichneten Kommunikationswege verwendet worden sind. Das erscheint unproblematisch, wennals zuletzt mitgeteilte Adresse des Empfängers die von diesem selbst mitgeteilte Adresse verwendetwird. Veranlasst aber z.B. der Schiedskläger, dass zur Übermittlung an die Gegenseite die von ihmals »anderer Partei« mitgeteilte Adresse verwendet wird, so obliegt es seiner Beurteilung, ob er dasRisiko eingehen will, sich auf die Zustellungsfiktion gemäß Art. 4.7 Satz 2 zu verlassen.48

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung enthält keine besondere Regelung mehr für den Fall, dass derAufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist.49

Theune 257

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

40 Kröll Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards in Germany, Int. A.L.R. 2002, 160, 168,173.

41 E-Mails gehören nicht zu den »in Papierform erstellten Dokumenten«, sondern sind aufgrund ihrer Ma-nipulationsanfälligkeit elektronische Dokumente im Sinne von Art. 4.1 Satz 1, vgl. Sander CR (Compu-ter und Recht), 2014, 292, 294.

42 GmSOGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341.43 Stadler Der Zivilprozess und neue Formen der Informationstechnik, ZZP 115 (2002) 413, 421.44 Zum Telefax-Sendeprotokoll vgl. BGH NJW 1995, 665, 666 = BGH CR 1995, 143, 145; LG Darm-

stadt NJW 1993, 2448; zur Sendebestätigung von E-Mails vgl. OLG Düsseldorf NJW 2003, 833, 834.Vgl. hierzu auch Stadler ZZP 115 (2002) 413, 421 m.w.N.; Sauerwein S. 51; Schäfer/Verbist/ImhoosS. 31-32.

45 BGH NJW 2006, 2263, 2265; OLG Celle NJOZ 2008, 3072, 3077 m.w.N.46 OLG Karlsruhe VersR 2009, 245.47 BGH NJW 2006, 2263, 2265; OLG Celle NJOZ 2008, 3072, 3077.48 Der Schiedskläger sollte prüfen, ob die Zugangsfiktion nach dem Recht am Ort des Schiedsverfahrens

und nach dem Recht des präsumtiven Vollstreckungsstaates zulässig ist, vgl. Nedden/Herzberg, Praxiskom-mentar, § 5 Rn. 24.

49 Vgl. § 5.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998.

10

11

12

13

Leseprobe

Page 24: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Art. 4.6 spricht allgemein von der zuletzt mitgeteilten Adresse des Empfängers, so wie diese vomEmpfänger selbst oder von der anderen Partei mitgeteilt worden ist. Für DIS-Schiedsverfahrenmit einem Schiedsort in Deutschland (§ 1025 Abs. 1 ZPO) ist § 1028 Abs. 1 ZPO ergänzend an-zuwenden. Prämisse der dort beschriebenen Zugangsfiktion ist der unbekannte Aufenthaltsort derPartei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person. Unbekannt ist der Aufenthalt dann,wenn der Absender in dieser Hinsicht über keine Informationen verfügt und zumutbare Ermitt-lungen ergebnislos verlaufen sind. Die Behauptung allein, den Aufenthaltsort nicht zu kennen,genügt nicht. Die übermittelnde Partei bzw. das Schiedsgericht oder die DIS müssen zuvor in an-gemessenem Umfang fruchtlose Nachforschungen angestellt haben. Erst dann gilt die Zugangsfik-tion.50 Dass die Mitteilung an der letztbekannten Adresse hätte empfangen werden können, istanhand des Rückscheineinschreibens oder in anderer Weise nachzuweisen.51

Absatz 8

Die Bestimmung enthält gut nach vollziehbare Regelungen zur Fristenberechnung.

Absatz 9

Die Bestimmung dient zum einen der Klarstellung und bestätigt den Grundsatz, dass derjenige,der befugt ist, Fristen zu setzen, diese auch verlängern darf. Zum anderen ist aber ausdrücklichbestimmt, dass die DIS – über die von ihr gesetzten Fristen hinaus – auch in der DIS-Schieds-gerichtsordnung bestimmte Fristen verlängern darf.

Schiedsklage, Klageerwiderung, Widerklage und Verfahrensverbindung

Artikel 5 Schiedsklage, Übermittlung der Schiedsklage und Bearbeitungsgebühren

5.1: Eine Partei, die ein Schiedsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten will,hat eine Schiedsklage bei der DIS einzureichen.

5.2: Die Schiedsklage hat zu enthalten:(i) die Namen und Adressen der Parteien,(ii) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter des Schiedsklägers,(iii) einen bestimmten Klageantrag,(iv) den Betrag bezifferter Ansprüche und eine Schätzung des Streitwerts sonstiger Ansprüche,(v) Tatsachen und Umstände, auf die die Klageansprüche gestützt werden,(vi) die Schiedsvereinbarung(en), auf die der Schiedskläger sich beruft,(vii) die Benennung eines Schiedsrichters, sofern dies gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung er-

forderlich ist,und(viii) Angaben oder Vorschläge zum Schiedsort, zur Verfahrenssprache und zu den in der Sache

anzuwendenden Rechtsregeln.

5.3: Der Schiedskläger hat an die DIS Bearbeitungsgebühren nach der bei Beginn des Schieds-verfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) zu zahlen. Werden die Bearbeitungsgebührennicht innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist bezahlt, kann die DIS das Schiedsverfahrengemäß Artikel 42.5 beenden.

5.4: Sofern der Schiedskläger nicht die gemäß Artikel 4.2 erforderliche Anzahl an Exemplarender Schiedsklage und ihrer Anlagen einreicht oder die Schiedsklage nach Ansicht der DIS nichtalle in Artikel 5.2 genannten Angaben enthält, kann die DIS dem Schiedskläger eine Frist zur

258 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

50 In diesem Sinne zutreffend BayObLG NJW-RR 2001, 431.51 Geimer in Zöller § 1028 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach § 1028 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo § 1028

Rn. 3.

14

15

Leseprobe

Page 25: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Ergänzung setzen. Erfolgt die Ergänzung der Exemplare oder der Angaben gemäß Artikel 5.2(ii), (iv), (vii) und (viii) nicht innerhalb dieser Frist, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäßArtikel 42.6 beenden. Für die Ergänzung der Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi)gilt Artikel 6.2.

5.5: Die DIS übermittelt dem Schiedsbeklagten die Schiedsklage. Sind die Voraussetzungen ge-mäß Artikel 5.3 oder 5.4 nicht erfüllt, kann die DIS von der Übermittlung absehen.

Ein Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung wird durch die Einreichung einerSchiedsklage bei der DIS eingeleitet. Art. 5.2 bestimmt die Anforderungen an die Klageschrift;der Beginn des Verfahrens beurteilt sich nach Art. 6.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

Bei Einleitung des Schiedsverfahrens hat der Schiedskläger die Schiedsklage und deren Anlagen inder erforderlichen Anzahl an Exemplaren einzureichen und an die DIS Bearbeitungsgebühren zuzahlen. Kommt der Schiedskläger diesen Vorgaben auch nach Aufforderung durch die DIS nichtnach, kann die DIS das Schiedsverfahren beenden, sofern es gemäß Art 6.1 DIS-Schiedsgerichts-ordnung begonnen hat, andernfalls die Verfahrensakte schließen.

Absatz 1

Neben ihrer verfahrensrechtlichen Wirkung hat die Schiedsklage auch einen vertragsrechtlichenEffekt. Sie gilt als Angebot an die DIS, einen Geschäftsbesorgungsvertrag52 abzuschließen,53 des-sen Gegenstand die in der DIS-Schiedsgerichtsordnung vorgesehene Mitwirkung bei der Durch-führung des Schiedsverfahrens ist.54 Die Annahme durch die DIS erfolgt im Zweifel nach § 151BGB mit der Entgegennahme der Schiedsklage und deren Bearbeitung.55

Absatz 2

Mit der Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist die Unterscheidung zwischen »Muss«-und »Soll«-Inhalten der Klage entfallen. Vielmehr hat die Schiedsklage nun grundsätzlich alle inArt. 5.2 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Für den Beginn des Verfahrens und die Schieds-hängigkeit der Klage erforderlich sind aber nur die in Art. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) bezeichnetenAngaben (Art. 6.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung). Die DIS kann jedoch ein im Sinne von Art. 6.1DIS-Schiedsgerichtsordnung begonnenes Verfahren beenden, wenn der Kläger fehlende sonstigeAngaben auch nach Aufforderung durch die DIS nicht ergänzt (Art. 5.4 S. 2). Im Interesse einereffizienten Verfahrensführung sollten deshalb alle in Art. 5.2 geforderten Angaben vollumfänglichin die Schiedsklage aufgenommen werden.

Zur Begründung der Schiedshängigkeit erforderlich sind gemäß Art. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) inVerbindung mit Art. 6.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung die Angabe der Namen und Adressen derParteien, ein bestimmter Klageantrag, die Darlegung der Tatsachen und Umstände, auf die dieKlageansprüche gestützt werden, und die Wiedergabe der Schiedsvereinbarung.

Die Parteien sind zu bezeichnen, damit ihre Identität zweifelsfrei feststeht. Die Anträge und dieanspruchbegründenden Tatsachen sind anzugeben, weil sie den Streitgegenstand bestimmen undden Umfang der schiedsrichterlichen Entscheidungskompetenz so umreißen, wie sie der Kläger in

Theune 259

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

52 § 675 BGB.53 Die Veröffentlichung der DIS-Schiedsgerichtsordnung und die Bekanntmachungen über die DIS-Tätig-

keiten stellen eine invitatio ad offerendum dar, Lachmann Handbuch, Rn. 3509; Aden Teil C EinleitungRn. 2.

54 Zur Prozessverwaltungsfunktion, die sich für die Schiedsstelle aus dem sog. contrat d'organisation de l'ar-bitrage ergibt, und zu deren Abgrenzung von der Rechtsprechungsfunktion der Schiedsrichter, s. Cass. civ.I 20.2.2001 Rev. crit. DIP 2002, 124, 125.

55 Aden Teil C § 7 Rn 1.

1

2

3

4

5

Leseprobe

Page 26: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Anspruch nehmen will. Die Wiedergabe der Schiedsvereinbarung ist aus mehreren Gründen er-forderlich: Sie dient zunächst der Information der DIS wegen der Frage, ob überhaupt eineschiedsgerichtliche Streitentscheidung in Betracht kommt. Sie soll weiter den Beklagten darüberinformieren, auf welcher Grundlage der Kläger eine schiedsrichterliche Streitentscheidung an-strebt. Schließlich bildet sie den Ausgangspunkt für die Zuständigkeitsprüfung durch das Schieds-gericht. Die Benennung eines Schiedsrichters, sofern diese nach der DIS-Schiedsgerichtsordnungerforderlich ist, gehört nach der Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht mehr zu demfür die Schiedshängigkeit notwendigen Mindestinhalt einer Klage.

Der Schiedskläger hat gemäß Art. 5.2 (ii), (iv), (vii), (viii) ferner auch die Namen etwaiger Ver-fahrensbevollmächtigter anzugeben, sich zum Streitwert zu äußern, erforderlichenfalls einenSchiedsrichter zu benennen und Vorschläge zum Schiedsort, zur Verfahrenssprache und zu den inder Sache anzuwendenden Rechtsregeln zu machen.56 Die Angabe des Streitwerts ist für dieDurchführung des Verfahrens naturgemäß von großer Bedeutung, da dieser die Höhe der Kosten-sicherheit und der Bearbeitungsgebühren der DIS bestimmt.57

Ferner hat der Kläger in der Klage einen Schiedsrichter zu benennen, sofern dies nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung »erforderlich« ist. In diesem Sinne erforderlich ist die Benennung nurdann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Schiedsgericht aus (mindestens) drei Schieds-richtern besteht.58 Die Benennung eines Schiedsrichters ist eine gestaltende Willenserklärung,die – auch im Verhältnis der Parteien untereinander – verbindlich wird, sobald sie der DIS zuge-gangen ist.

Die Angaben zum Schiedsort, zur Verfahrenssprache und zum anzuwendenden Sachrecht, dievielfach bereits in der Schiedsvereinbarung enthalten sind, erleichtern der DIS die Verfahrensorga-nisation und dem Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens. Wenn bei Beginn desSchiedsverfahrens keine Parteivereinbarung über diese Punkte vorliegt, können sich die Parteienim Laufe des Verfahrens darüber verständigen. Gelingt ihnen das nicht, hat das Schiedsgerichtden Verfahrensort, die Verfahrenssprache und die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln zubestimmen.59

Absatz 3

Die vom Schiedskläger nach der bei Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (An-lage 2) zu zahlenden Bearbeitungsgebühren richten sich nach dem Streitwert der mit der Schieds-klage verfolgten Ansprüche.60 Die DIS fordert den Schiedskläger unter Fristsetzung zur Zahlungauf und kann das Schiedsverfahren gemäß Art. 42.5 DIS-Schiedsgerichtsordnung beenden, wenndie Zahlung nicht fristgemäß erfolgt.

Verfahrensrechtlich bereitet die Beendigung des Verfahrens keine Probleme. Der Kläger kannselbstverständlich eine neue Klage einreichen. Fraglich ist, wie sich die Beendigung des Verfahrensmateriellrechtlich auf Eintritt und Dauer der Verjährungshemmung auswirkt. Nach deutschemRecht wird die Verjährung durch den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens gehemmt.61

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt das schiedsrichterliche Verfahren mit dem Tag, andem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat(§ 1044 S. 1 ZPO).62 Wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf eine Schiedsgerichtsord-nung Bezug genommen haben, richtet sich der Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht

260 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

56 Wegen der Auswirkung fehlender Angaben dieser Art vgl. die Anmerkungen zu Absatz 4, Rdn. 12.57 Art. 36.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.58 Vgl. Art. 10 DIS-Schiedsgerichtsordnung.59 Vgl. Art. 22.1, 23 und 24.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung.60 Vgl. Art. 36.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.61 § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB.62 Vgl. hierzu Heinrichs in Palandt § 204 Rn. 26.

6

7

8

9

10

Leseprobe

Page 27: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

nach § 1044 ZPO, sondern nach den einschlägigen Verfahrensregeln.63 Gemäß Art. 6.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung beginnt das DIS-Schiedsverfahren mit dem Eingang der Klage bei derDIS, sofern diese die Angaben gemäß Art. 5.2 (i), (iii), (v), (vi) enthält. Unter diesen Vorausset-zungen beginnt die Verjährungshemmung ab Eingang der Schiedsklage und endet sechs Monatenach Beendigung des Verfahrens.64 Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grunde das Verfahrenbeendet wird. Das gilt auch dann, wenn ein DIS-Schiedsverfahren endet, weil die in Art. 5.4Satz 2 genannten Angaben nicht fristgemäß nachgeholt werden oder die nach Art. 5.3 zu zahlen-den Beträge nicht geleistet werden. Verfahrensrelevante Mängel sind auch hier für die verjäh-rungshemmende Wirkung grundsätzlich unbeachtlich.65

Absatz 4

Fehlen Exemplare oder Anlagen der Schiedsklage oder entspricht diese nach Ansicht der DISnicht den Anforderungen des Art. 5.2, fordert die DIS den Kläger unter Fristsetzung zur Ergän-zung auf. Dass die DIS von ihr gesetzte Fristen verlängern kann, ergibt sich aus Art. 4.8 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

Für die Ergänzung der nach Art. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) erforderlichen Angaben gilt Art. 6.2DIS-Schiedsgerichtsordnung; für die Ergänzung fehlender Exemplare und der Angaben gemäßArt. 5.2 (ii), (iv), (vii) und (viii) ist Art. 5.4 Satz 2 anzuwenden.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht fristgerecht behobenen Unvollständigkeit der Schieds-klage differenziert Art. 5.4 zwischen den für den Eintritt der Schiedshängigkeit notwendigen An-gaben des Art. 5.2 (i), (iii), (v), (vi) und den sonstigen Angaben in Art. 5.2 (ii), (iv), (vii), (viii).Diese Unterscheidung ist sachgerecht, da andernfalls an die Vollständigkeit einer Schiedsklage hö-here Anforderungen als an den notwendigen Inhalt einer vor einem staatlichen Gericht erhobenenKlage gestellt würden (vgl. § 253 Abs. 2 ZPO).66

Ergänzt der Kläger die für den Beginn des Schiedsverfahrens und damit zur Begründung derSchiedshängigkeit notwendigen Angaben nicht innerhalb der von der DIS gesetzten und gegebe-nenfalls verlängerten Frist, schließt die DIS gemäß Art. 6.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung die Ver-fahrensakte. Handelt es sich bei den fehlenden Angaben um sonstige Angaben im Sinne desArt. 5.2 (ii), (iv), (vii) und (viii) und ergänzt der Kläger diese nicht innerhalb der von der DIS ge-setzten Frist, kann die DIS das Verfahren gemäß Art. 42.6 DIS-Schiedsgerichtsordnung beenden.

Da ein Verfahren nur beendet werden kann, wenn es zuvor begonnen hat, sind Art. 5.4, Art. 6.1DIS-Schiedsgerichtsordnung dahingehend auszulegen, dass auch bei einer nur im Hinblick aufArt. 5.2 (ii), (iv), (vii) oder (viii) unvollständigen und trotz Fristsetzung unvollständig gebliebenenKlage das schiedsrichterliche Verfahren mit Eingang der Schiedsklage bei der DIS begonnen hatund deshalb auch beendet werden kann. Anders liegt es dann, wenn Angaben gemäß Art. 5.2 (i),(iii), (v) oder (vi) fehlen. Reicht der Kläger eine Schiedsklage ohne die nach Art. 5.2 (i), (iii), (v)und (vi) erforderlichen Angaben ein und ergänzt diese auch nicht innerhalb der Nachfrist, so hatdas Schiedsverfahren nicht begonnen und kann folglich auch nicht beendet werden; stattdessenkann die DIS die »Verfahrensakte schließen«.67

Theune 261

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

63 Schmidt-Räntsch in Erman BGB § 204 Rn. 27, 29.64 Ebenso Lachmann Handbuch, Rn. 3379.65 Peters/Jacoby in Staudinger BGB § 204 Rn. 102 differenziert aber für den Fall, dass Gründe für die Auf-

hebung eines Schiedsspruchs vorliegen und fristgerecht geltend gemacht werden.66 Ebenso Lachmann Handbuch, Rn. 3373.67 Art. 6.2 Satz 1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

11

12

Leseprobe

Page 28: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Absatz 5

Die DIS übermittelt dem Beklagten die Schiedsklage ohne Antrag, also gewissermaßen »von Amtswegen«. Erfolgt die Übersendung vor der Ergänzung fehlender Exemplare oder Anlagen oder vorZahlung der von der DIS angeforderten Bearbeitungsgebühr, so kann das Verfahren gleichwohlnoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 5.3 oder Art. 5.4 beendet werden, wenn der Klägersäumig bleibt.

Sofern der Kläger die Bearbeitungsgebühr nicht einzahlt oder die Klage nicht in der erforderli-chen Anzahl an Exemplaren nebst Anlagen einreicht, kann die DIS zunächst von der Übermitt-lung der Klage absehen. Dies motiviert den Kläger in der Regel hinreichend. Bleibt der Klägersäumig, unterbleibt die Übermittlung endgültig.

Artikel 6 Beginn des Schiedsverfahrens

6.1: Das Schiedsverfahren beginnt am Tag des Eingangs der Schiedsklage, mit oder ohne Anla-gen, bei der DIS in zumindest einer der beiden Formen der Übermittlung gemäß Artikel 4.2,sofern die Schiedsklage mindestens die Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) ent-hält.

6.2: Sofern die Schiedsklage die Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) nicht odernicht vollständig enthält oder der Schiedskläger der Aufforderung der DIS zur Ergänzung derSchiedsklage nicht innerhalb der gemäß Artikel 5.4 gesetzten Frist nachkommt, kann die DISdie Verfahrensakte schließen. Das Recht des Schiedsklägers, seine Ansprüche erneut geltend zumachen, bleibt unberührt.

Absatz 1

Die Schiedsklage ist bei der DIS einzureichen. Eine Übermittlung ist möglich an die Haupt-geschäftsstelle der DIS in Köln oder an eine der DIS-Geschäftsstellen in Berlin oder München.Mit Eingang der Schiedsklage bei der DIS beginnt das Schiedsverfahren, sofern die Schiedsklageallen Mindestanforderungen von Art. 6.1 genügt.

Materiellrechtlich hemmt oder unterbricht die Einreichung der Klage die Verjährung, wenn dasanwendbare Recht eine solche Wirkung vorsieht.68 Nach deutschem Recht wird die Verjährungdurch den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB).

Die Wirkung der Schiedshängigkeit der Klage tritt allerdings nur dann ein, sofern die Klage min-destens die Angaben nach Art. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) DIS-Schiedsgerichtsordnung enthält. Diessind die Namen und Adressen der Parteien, ein bestimmter Klageantrag, die Tatsachen und Um-stände, auf die die Klageansprüche gestützt werden, und die Schiedsvereinbarung.

Art. 6.1 stellt klar, dass der Beginn des Schiedsverfahrens nicht daran scheitert, dass der Schieds-kläger die Schiedsklage entgegen Art. 4.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht in Papierform undin elektronischer Form, sondern nur in einer dieser Formen einreicht. Das ist ohne Frage sachge-recht.

Fehlen Angaben gemäß Art. 5.2 (i), (iii), (v) oder (vi) DIS-Schiedsgerichtsordnung, fordert dieDIS den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung auf (Art. 5.4 Satz 3, 6.2 DIS-Schiedsgerichts-ordnung). Kommt der Kläger dieser Aufforderung nach, gewährt die DIS dem fristgerecht nach-bessernden Kläger das Privileg, dass das schiedsrichterliche Verfahren trotz zunächst fehlenderPflichtangaben mit Eingang der Klage bei der DIS begonnen hat.

262 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

68 Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Schiedsverfahrensstatut die Verjährung als materiellrechtliches undnicht als prozessrechtliches Institut einordnet, vgl. hierzu Geimer IZPR Rn. 3804, 3846.

13

1

2

3

Leseprobe

Page 29: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Absatz 2

Art. 6.2 bestimmt, dass die Klage nicht schiedshängig wird, wenn die nach Art. 6.1, Art. 5.2 (i),(iii), (v) und (vi) DIS-Schiedsgerichtsordnung erforderlichen Angaben fehlen und durch den Klä-ger innerhalb einer von der DIS gemäß Art. 5.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung gesetzten Frist nichtnachgeholt werden. Das Schiedsverfahren hat in diesem Fall mit Eingang der unvollständigenSchiedsklage nicht begonnen, die Klage ist folglich nicht schiedshängig geworden. Dies ergibt sichzweifelsfrei aus dem Wortlaut, der statt »kann die DIS das Verfahren beenden« von einem »Schlie-ßen der Verfahrensakte« spricht. Eine formelle Beendigung des Verfahrens ist weder erforderlichnoch überhaupt möglich, weil das Schiedsverfahren nicht begonnen hat.69

Unklar ist, warum Art. 6.2 bestimmt, dass die DIS die Verfahrensakte schließen »kann«. Das deu-tet auf ein Entschließungsermessen hin, für das jedoch kein Raum ist, da ein nicht begonnenesVerfahren auch nicht fortgesetzt werden kann. Sachgemäß wäre es deshalb, dass die Akte schlichtund einfach geschlossen wird.

Artikel 7 Mitteilung durch den Schiedsbeklagten, Klageerwiderung und Widerklage

7.1: Der Schiedsbeklagte hat der DIS innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung der Schieds-klage schriftlich mitzuteilen:(i) die Benennung eines Schiedsrichters, sofern dies gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung er-

forderlich ist,(ii) Angaben oder Vorschläge zum Schiedsort, zur Verfahrenssprache und zu den in der Sache

anzuwendenden Rechtsregelnund(iii) einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Artikel 7.2, sofern der Schiedsbeklagte eine Ver-

längerung der Frist zur Erwiderung auf die Schiedsklage (»Klageerwiderung«) benötigt.

7.2: Die Frist für die Klageerwiderung beträgt 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage anden Schiedsbeklagten. Auf Antrag des Schiedsbeklagten verlängert die DIS die Frist um bis zu30 Tage.

7.3: Wenn der Schiedsbeklagte darlegt, dass aufgrund besonderer Umstände die Frist für dieKlageerwiderung von insgesamt 75 Tagen nicht ausreichend ist, kann das Schiedsgericht einelängere Frist gewähren. Sofern das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist, verlängert dieDIS die Frist zunächst vorläufig bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die Fristver-längerung.

7.4: Die Klageerwiderung hat zu enthalten:(i) die Namen und Adressen der Parteien,(ii) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter des Schiedsbeklagten,(iii) einen bestimmten Antrag,(iv) Tatsachen und Umstände, auf die die Klageerwiderung gestützt wird,und(v) gegebenenfalls Angaben zur Schiedsvereinbarung, zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts

und zum Streitwert.

7.5: Im Falle einer Widerklage soll diese zusammen mit der Klageerwiderung eingereicht wer-den. Artikel 5.2 gilt entsprechend. Die Widerklage ist bei der DIS einzureichen.

7.6: Der Schiedsbeklagte hat für die Widerklage an die DIS Bearbeitungsgebühren nach derbei Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) zu zahlen. Werden die

Theune 263

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

69 Vgl. Kommentierung zu Art. 5.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

4

5

Leseprobe

Page 30: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Bearbeitungsgebühren nicht innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist bezahlt, kann die DISdas Schiedsverfahren hinsichtlich der Widerklage gemäß Artikel 42.5 beenden.

7.7: Sofern der Schiedsbeklagte nicht die gemäß Artikel 4.3 erforderliche Anzahl an Exempla-ren der Widerklage und ihrer Anlagen einreicht oder die Widerklage nach Ansicht der DISnicht alle gemäß Artikel 7.5 erforderlichen Angaben enthält, kann die DIS dem Schiedsbeklag-ten eine Frist zur Ergänzung setzen. Erfolgt die Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist, kanndie DIS das Schiedsverfahren hinsichtlich der Widerklage gemäß Artikel 42.6 beenden.

7.8: Die DIS übermittelt dem Schiedskläger und dem Schiedsgericht die Widerklage, sofernder Schiedsbeklagte ihnen diese nicht bereits übermittelt hat. Sind die Voraussetzungen gemäßArtikel 7.6 oder 7.7 nicht erfüllt, kann die DIS von der Übermittlung absehen.

7.9: Das Schiedsgericht setzt eine Frist zur Erwiderung auf die Widerklage.

Art. 7 betrifft Mitteilungen des Schiedsbeklagten, die Klageerwiderung und die Widerklage. Dieentsprechenden Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 sind im Zuge der Neufas-sung der DIS-Schiedsgerichtsordnung umfassend überarbeitet und ergänzt worden. Neu einge-führt wurden die Mitteilungen des Schiedsbeklagten gemäß Art. 7.1, die der Verfahrenseffizienzdienen. Art. 7.2 und 7.3 regeln die Frist für die Klageerwiderung, die nun mit Übermittlung derSchiedsklage an den Schiedsbeklagten beginnt und nicht mehr erst nach Konstituierung desSchiedsgerichts gesetzt wird.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Klageerwiderung waren in der DIS-Schiedsgerichtsord-nung 1998 nicht geregelt und entsprechen nun den für die Klage geltenden Anforderungen(Art. 5.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung).

Absatz 1

Innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage70 durch die DIS hat der Beklagteder DIS schriftlich (i) einen Schiedsrichter zu benennen, sofern dies nach der DIS-Schieds-gerichtsordnung erforderlich ist,72 (ii) Angaben oder Vorschläge zum Schiedsort, zur Verfahrens-sprache und zu den in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln zu machen und (iii) gegebenenfallseinen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 7.2 Satz 2 zu stellen.

Die Frist für die gegebenenfalls erforderliche Benennung eines Schiedsrichters wurde mit derNeufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung von 30 auf 21 Tage verkürzt.73 Angaben zumSchiedsort, zur Verfahrenssprache und zu den in der Sache anwendbaren Rechtsregeln werdensich in der Regel schon aus der Schiedsvereinbarung ergeben. Andernfalls hat sich der Beklagtehierzu im Interesse der Verfahrenseffizienz bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens zu äu-ßern.

Absatz 2 und Absatz 3

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung bestimmt nunmehr für die Klageerwiderung grundsätzlich eineFrist von 45 Tagen ab Übermittlung der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten. 74 Mit der Fristfür die Klageerwiderung braucht sich das Schiedsgericht deshalb nur noch in dem in Art. 7.3 be-schriebenen Fall zu befassen.

Nach Art. 7.2 kann die DIS diese Frist um bis zu 30 Tage verlängern. Dadurch können Besonder-heiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Das ist sachgerecht und angemessen nicht zuletzt im

264 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

70 Gemeint ist damit der Eingang der Schiedsklage beim Schiedsbeklagten.72 Vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 5.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung, Rdn. 7.73 Vgl. § 12.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998.74 Zum Vergleich: Art. 5 (1) ICC-Schiedsgerichtsordnung bestimmt eine Frist von 30 Tagen.

1

2

3

4

4a

Leseprobe

Page 31: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Hinblick darauf, dass die Einleitung des Verfahrens in der Disposition des Klägers steht. Dieserbereitet seine Schiedsklage mitunter über Monate hin vor. Zur Wahrung der prozessualen Waffen-gleichheit kann es daher geboten sein, dem Beklagten ebenfalls eine längere Frist für die Erwide-rung auf die Klage einzuräumen. Sofern insgesamt 75 Tage nicht ausreichend sein sollten, kannnach Art. 7.3 im Einzelfall auch eine längere Frist gewährt werden; über deren Dauer entscheidetschlussendlich das Schiedsgericht.

Da Art. 7 dispositiv ist, steht es den Parteien frei, in der Schiedsvereinbarung oder durch sonstigeVereinbarung eine von Art. 7.2 abweichende Regelung zu treffen.

Absatz 4

Nach dem Vorbild von Art. 5 ICC-Schiedsgerichtsordnung bestimmt die DIS-Schiedsgerichts-ordnung nunmehr auch, welche Angaben die Klageerwiderung zu enthalten hat. Dies sind imWesentlichen die für die Schiedsklage vorgeschriebenen Angaben. Zur Schiedsvereinbarung, zurZuständigkeit des Schiedsgerichts und zum Streitwert braucht der Beklagte allerdings nur »gegebe-nenfalls« Stellung zu nehmen.

Absatz 5

Das Recht, eine Widerklage zu erheben, ermöglicht dem Beklagten, über die Verteidigung gegendie Klage hinaus einen Gegenangriff zu starten. Die Widerklage soll zusammen mit der Kla-geerwiderung erhoben werden. In jedem Fall ist die Widerklage, entsprechend der Regelung fürdie Klage, bei der DIS einzureichen (Art. 7.5 Satz 3). Die Widerklage kann aber auch zu einemfrüheren oder späteren Zeitpunkt gesondert erhoben werden und darf dann, wie sich aus Art. 7.8Satz 1 ergibt, dem Schiedskläger auch direkt übermittelt werden, ist aber jedenfalls, wie sich ausArt. 7.5 Satz 3 ergibt, auch bei der DIS einzureichen. Dies ist schon deshalb erforderlich, da diedurch die Widerklage bewirkte Streitwerterhöhung zu einer Erhöhung der Bearbeitungsgebührender DIS und der Kostensicherheit76 führt.77

Art. 5.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung gilt entsprechend. Folglich hat die Widerklage die für dieSchiedsklage vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen das Schiedsverfahren hinsichtlich derWiderklage beginnt und die Widerklage damit schiedshängig wird, ist weder in Art. 7.5 noch ananderer Stelle der DIS-Schiedsgerichtsordnung geregelt. Es findet sich auch kein Verweis aufArt. 6.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung, die für den Beginn des Verfahrens bei Erhebung einerSchiedsklage maßgebliche Bestimmung.78 Im Hinblick auf ihren Gegenstand ist die Widerklageaber eine selbständige Klage mit eigenem Streitgegenstand, für die deshalb das Schiedsverfahrenunabhängig von dem Beginn des Verfahrens bei Erhebung der Schiedsklage beginnen muss. Danach Art. 7.6 Satz 2 und Art. 7.7 Satz 2 das Schiedsverfahren »hinsichtlich der Widerklage« been-det werden kann, muss es auch hinsichtlich der Widerklage begonnen haben. Im Hinblick darauf,dass die DIS-Schiedsgerichtsordnung keine Regelung enthält, ist gemäß § 1044 ZPO davon aus-zugehen, dass die Widerklage am Tag der Übermittlung an die DIS schiedshängig wird, sofern siemindestens die Angaben gemäß Art. 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) DIS-Schiedsgerichtsordnung ent-hält.

Theune 265

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

76 Vgl. Art. 35.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.77 Vgl. Art. 36.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.78 Anders noch § 10.1 Satz 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998, der auf § 6.4 Satz 2 als die für die Schieds-

klage maßgebliche Bestimmung verwies.

5

6

7

7a

8

Leseprobe

Page 32: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Absatz 6 und Absatz 7

Mit der Widerklage kommt ein neuer Streitgegenstand hinzu. Dies führt zur Erhöhung der Bear-beitungsgebühren und der Kostensicherheit. Diese bemessen sich nach der durch die Erhebungder Widerklage bewirkten Streitwerterhöhung.80 Erfolgt die Zahlung der Bearbeitungsgebührennicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist, so kann die DIS das Verfahren gemäßArt. 42.5 DIS-Schiedsgerichtsordnung beenden.

Art. 7.7 entspricht Art. 5.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung. Fehlen die nach Art. 4.2 DIS-Schieds-gerichtsordnung erforderlichen Exemplare der Widerklage oder nach Art. 7.5, Art. 5.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung erforderlichen Angaben, setzt die DIS dem Widerkläger eine Frist zur Er-gänzung. Bleibt der Kläger säumig, kann die DIS das Verfahren hinsichtlich der Widerklagebeenden.

Absatz 8

Art. 7.8 regelt die Übermittlung der Widerklage an den Schiedskläger und das Schiedsgericht.Grundsätzlich erfolgt diese durch die DIS. Satz 1 zieht aber die Übermittlung direkt durch denSchiedskläger in Erwägung und betrachtet eine solche Handhabung damit inzident als zulässigund ausreichend.

Absatz 9

Das Schiedsgericht setzt eine Frist zur Erwiderung auf die Widerklage. Wegen der Fristdauer wirdsich das Schiedsgericht im Interesse der Gleichbehandlung an den für die Klageerwiderung gelten-den Bestimmungen orientieren.

Über die Zulässigkeit der Widerklage entscheidet das Schiedsgericht. Die Widerklage ist in derRegel zulässig, wenn sie der für die Klage maßgeblichen Schiedsklausel unterliegt. Bloße Form-mängel werden auch hier durch rügelose Einlassung geheilt (§ 1031 Abs. 6 ZPO).87 Das wirdauch für andere Unwirksamkeitsgründe zu gelten haben.88 Erstreckt sich die Schiedsvereinbarungauf den mit der Widerklage gestellten Antrag überhaupt nicht, so ist für eine analoge Anwendungvon § 1031 Abs. 6 ZPO kein Raum; lässt sich der Kläger aber rügelos auf die Widerklage ein,dürfte dies – jedenfalls bei entsprechendem Erklärungsbewusstsein – zum Abschluss einerSchiedsvereinbarung führen.89

Da Widerklagen nicht selten als Instrument der Verfahrensverzögerung benutzt werden, stelltsich die Frage, ob eine in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium erhobene Widerklage ausdiesem Grunde unzulässig sein kann. Jedenfalls unter der Voraussetzung einer entsprechendenVerfahrensgestaltung durch das Schiedsgericht, namentlich im Rahmen des durch Art. 27.5 DIS-Schiedsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrenskalenders, ist dies zu bejahen. Mangels zwin-gender Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts und etwa abweichender Parteivereinbarungenbestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen (Art. 21.3 DIS-Schiedsgerichts-ordnung). Im Rahmen seines Gestaltungsermessens darf es also auch den Zeitpunkt bestimmen,bis zu dem Widerklagen erhoben werden dürfen.90 Überdies gilt § 1046 Abs. 2 ZPO entspre-chend (§ 1046 Abs. 3 ZPO).

266 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

80 Vgl. Art. 36.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.87 Sofern der Schiedsort in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO).88 Vgl. hierzu Geimer in Zöller § 1031 Rn. 44 f.; Reichold in Thomas/Putzo § 1031 Rn. 14.89 Geimer in Zöller, § 1031 Rn. 44, 45; Reichold in Thomas/Putzo § 1031 Rn. 15 m.w.N.90 Ebenso Lachmann Handbuch, Rn. 3454.

9

10

12

13

14

15

Leseprobe

Page 33: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Artikel 8 Verbindung mehrerer Schiedsverfahren

8.1: Die DIS kann auf Antrag einer Partei mehrere gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung ge-führte Schiedsverfahren zu einem einzigen Verfahren verbinden, sofern alle Parteien sämtlicherSchiedsverfahren der Verfahrensverbindung zustimmen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsfür die Entscheidungen gemäß Artikel 17 bis 19 bleibt hiervon unberührt.

8.2: Die Verbindung erfolgt auf das zuerst begonnene Schiedsverfahren, sofern die Parteiennichts anderes vereinbart haben.

Absatz 1 und Absatz 2

Gemäß Art. 8.1 kann die DIS auf Antrag einer Partei mehrere gemäß der DIS-Schiedsgerichts-ordnung geführte Verfahren zu einem einzigen Verfahren verbinden. Unabdingbare Vorausset-zung dafür ist die Zustimmung aller an den Schiedsverfahren beteiligten Parteien.

Die Vorschrift ist überflüssig, weil sie normiert, was ohnehin offenkundig ist. Wenn die Parteieneine Verfahrensverbindung erreichen wollen, werden sie sich in einem frühen Verfahrensstadiumarrangieren. Andernfalls findet keine Verfahrensverbindung statt. Art. 8 räumt der DIS keine da-rüber hinausgehende Befugnis zur eigenmächtigen Verbindung mehrere DIS-Schiedsverfahrenein. Eine solche wäre ohne Mitwirkung und Zustimmung aller Parteien auch undurchführbar.

Das Schiedsgericht

Artikel 9 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter, Offenlegungspflichten

9.1: Jeder Schiedsrichter muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unab-hängig sein sowie die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.

9.2: Im Übrigen sind die Parteien bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. Die DIS kann aufAnfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl geben.

9.3: Jede Person, die als Schiedsrichter bestellt werden soll, hat schriftlich mitzuteilen, ob siedas Schiedsrichteramt annimmt.

9.4: Im Falle der Annahme des Schiedsrichteramtes hat die Person schriftlich zu bestätigen,dass sie unparteilich und unabhängig ist, die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen er-füllt sowie zeitlich verfügbar ist. Zudem hat die Person alle Umstände offenzulegen, die bei ob-jektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhän-gigkeit hervorrufen können.

9.5: Die DIS übermittelt den Parteien die Erklärungen und etwaige Offenlegungen gemäß Ar-tikel 9.3 und 9.4 und setzt den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu der Bestellung der Per-son als Schiedsrichter.

9.6: Jeder Schiedsrichter hat während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Ver-pflichtung, alle gemäß Artikel 9.4 erheblichen Umstände den Parteien, den anderen Schieds-richtern und der DIS unverzüglich schriftlich offenzulegen.

9.7: Im Übrigen gelten für die Bildung des Schiedsgerichts die Artikel 10 bis 13 und Arti-kel 20, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Theune 267

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

1

Leseprobe

Page 34: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Absatz 1

Schiedsrichterliche Entscheidungen sind materielle Rechtsprechung.91 Die Neutralität und Unab-hängigkeit sind deshalb grundlegende Gebote auch für die schiedsrichterliche Amtsausübung.

Nach dem deutschen Schiedsverfahrensrecht92 und nach europäischem Rechtsverständnis93 wer-den an alle Schiedsrichter die gleichen Neutralitäts- und Unabhängigkeitsanforderungen gestellt.Auch Art. 9.1 unterscheidet insoweit nicht zwischen den von den Parteien benannten Schiedsrich-tern und dem Vorsitzenden.94 Die Gleichstellung aller Mitglieder des Schiedsgerichts in dieserHinsicht entspricht der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum95 und findet Bestätigung auchin der DIS-Entscheidungspraxis.96 Der Gegenauffassung nach gelten diese Anforderungen in vol-lem Umfang nur für den Vorsitzenden; gegenüber den von den Parteien benannten beisitzendenSchiedsrichtern solle man toleranter sein angesichts der besonderen Beziehung, die zwischen ih-nen und den Parteien besteht.97 Dieser Auffassung folgen die DIS-Schiedsgerichtsordnung unddie DIS-Entscheidungspraxis zu Recht nicht.98 Die Unzulänglichkeit der Mindermeinung wirdbesonders deutlich im Falle der Auswahl und Bestellung durch den DIS-Ernennungsausschussnach Art. 12.1 Satz 2,13 DIS-Schiedsgerichtsordnung. Benennt zwar der Kläger einen Schieds-richter, unterlässt aber der Beklagte die Benennung »seines« Schiedsrichters, so erfolgen die Aus-wahl und die Bestellung des zweiten Schiedsrichters durch den DIS-Ernennungsausschuss. Nachder Mindermeinung würde dies bedeuten, dass das Erfordernis der Unparteilichkeit und Unab-hängigkeit vollen Umfangs nur für den Vorsitzenden und den Ersatzschiedsrichter gälte. Würdennun für den vom Kläger benannten Schiedsrichter geringere Maßstäbe gelten, wäre der Beklagtebenachteiligt. Dies ist mit dem Grundprinzip der »Waffengleichheit« nicht zu vereinbaren. Einparteibenannter Schiedsrichter muss also einem durch den DIS-Ernennungsausschuss ausgewähl-ten Schiedsrichter gleichwertig sein.

Art. 9.1 gilt nur für Schiedsrichter und nicht für die DIS als Schiedsorganisation. Gleichwohl hatauch diese Neutralität zu wahren, wenn auch nur hinsichtlich administrativer Tätigkeiten und inabgeschwächter Form.99 Auswirkungen des Neutralitätsgebots auf die DIS lassen sich Art. 11Satz 3 und 12.3 Satz 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung entnehmen. Danach hat der DIS-Ernen-nungsausschuss bei der ersatzweisen Auswahl eines Schiedsrichters in allen internationalenSchiedsverfahren auf dessen neutrale Nationalität zu achten.

Maßgebend für die Unabhängigkeit der Schiedsrichter ist das Fehlen von Beziehungen zwischenden Schiedsrichtern und den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten. Darüber hinaus darfein Schiedsrichter kein materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.100 Art. 9.1 ver-langt, dass der Schiedsrichter nicht nur unabhängig, sondern auch unparteilich ist.101 Währenddie Unabhängigkeit anhand objektiver Kriterien ermittelt werden kann, ist die Unparteilichkeit,

268 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

91 BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; 65, 59, 61; BGHZ 98, 32, 36 = BGH NJW 1986, 3077, 3078;BGHZ 98, 70, 72.

92 § 1036 ZPO.93 Lew/Mistelis/Kröll Rn. 11–47; Craig/Park/Paulsson § 13.02, S. 209–210.94 S. DIS-Entscheidung DIS-SV-217/02 SchiedsVZ 2003, 94, 95 = IDR-BB 2003 Beilage 8, 24, 25; Lach-

mann in FS Geimer, S. 513, 516.95 Baumbach/Lauterbach § 1036 Rn. 5; Geimer in Zöller § 1036 Rn. 2; Lachmann Rn. 155, S. 513, 515;

Craig/Park/Paulsson § 13.02 (DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998), S. 209; so wohl auch Gaillard/Savagein Fouchard/Gaillard/Goldman Rn. 1046; Häberlein IDR-BB Beil. 8/2003, 7, 8.

96 Vgl. Schiedsgerichtsverfahren DIS-SV-217/02 SchiedsVZ 2003, 94, 95 = IDR-BB Beil. 8/2003, 24, 25mit Anm. Häberlein IDR-BB Beil. 8/2003, 7, 8.

97 Vgl. insbesondere Voit in Musielak § 1036 Rn. 7.98 Häberlein IDR-BB Beil. 8/2003, 7, 8.99 OLGMünchen NJOZ 2015, 893, 894, 896.100Zum Folgenden Koch JIntArb 20 (2003) 325, 327–328.101Diesem Grundsatz folgt nunmehr auch Art. 11 (1) ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017.

1

2

3

4

Leseprobe

Page 35: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

sofern nicht eine offene Parteinahme stattfindet, als Innenbefindlichkeit schwerer zu beurteilen.Wegen des subjektiven Charakters der Unparteilichkeit ist nach herrschender Ansicht auch in die-sem Fall auf objektive Indizien abzustellen,102 die vom Standpunkt der betroffenen Partei103 beivernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Befangenheit auslösen können.104

Die Anforderungen an die Ausübung des Schiedsrichteramtes gemäß Art. 9.1 gleichen den Krite-rien, die für die Tätigkeit staatlicher Richter gelten.105 Der Norminhalt von Art. 9.1 ist allerdingsweniger eng an die nationale Gesetzgebung angelehnt. Dadurch wird den Besonderheiten derschiedsrichterlichen Tätigkeit sowie der internationalen Ausrichtung der SchiedsgerichtsbarkeitRechnung getragen. Aufgrund des Primats der Parteiautonomie bei der Verfahrensgestaltung undbei der Rechtswahl ist die proklamierte Weisungsungebundenheit der Schiedsrichter nur auf ihreRechtsprechungsbefugnis zu beziehen.

Aus Art. 9.6 folgt, dass die Schiedsrichter während des gesamten Verfahrens unabhängig und un-parteilich sein und bleiben müssen.106

Absatz 2

Nach Art. 9.2 können die Parteien das Auswahlverfahren durch eigene Vereinbarungen frei gestal-ten. Einschränkungen der Dispositionsfreiheit ergeben sich jedoch durch die zwingenden Verfah-rensvorschriften, wie die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter, die zu denGrundvoraussetzungen jeder richterlichen Tätigkeit im Rahmen eines Schiedsverfahrens gehö-ren.107

Entgegen dem durch Art. 9.2 erweckten Eindruck steht aber auch Art. 13 DIS-Schiedsgerichts-ordnung nicht zur Disposition der Parteien, da die Bestellung der Schiedsrichter in jedem admi-nistrierten Schiedsverfahren als Kernfunktion der Schiedsorganisation anzusehen ist und den we-sentlichen Unterschied zu einem ad hoc-Verfahren ausmacht. Nur im Übrigen dürfen dieParteien abweichende Vereinbarungen treffen, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen derlex arbitri des Schiedsorts entgegenstehen.

Die DIS kann nach Satz 2 auf Anfrage der Parteien Anregungen für die Schiedsrichterauswahl ge-ben. Dies gilt namentlich für Informationen über Personen, die auf dem Gebiet des streitigenRechtsverhältnisses versiert sind, die gewählte Verfahrenssprache sicher beherrschen oder schieds-richterliche Erfahrung in vergleichbaren Streitfällen vorweisen können. Die Erfahrung zeigt, dassdie DIS von der ihr durch die Schiedsgerichtsordnung ausdrücklich eingeräumten Möglichkeitzügig und kompetent Gebrauch macht.

Theune 269

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

102Vollkommer in Zöller § 42 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach § 42 Rn. 10; Putzo in Thomas/Putzo § 42Rn. 9; LSG Hessen NJW 2003, 1270, 1271.

103Heinrich in Musielak § 42 Rn. 5 hält u.U. auch die subjektiven Wahrnehmungen der Partei für maß-gebend.

104Zur Entscheidungspraxis englischer Gerichte vgl. Koch JIntArb 20 (2003), 325, 329: da der Beweisvon »actual bias« praktisch undurchführbar sei, werde in der Praxis auf den sog. »apparent bias«-Test ab-gehoben.

105DIS-Entscheidung DIS-SV-217/02 SchiedsVZ 2003, 94, 95 = IDR-BB Beil. 8/2003, 24, 25. Zum Ver-hältnis zwischen Art. 9.3 (§ 15 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998) und dem Richtereid gemäß § 38Abs. 1 DRiG s. Aden Teil C § 15 (DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998) Rn. 2.

106Darunter ist die Zeit von dem Tag der Amtsaufnahme bis zum Erlass des Schiedsspruchs bzw. der sons-tigen Beendigung des Verfahrens zu verstehen, s. § 1036 S. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach § 1036 Rn. 2.Dies ergibt sich auch anhand der systematischen Auslegung von Art. 9.1 und 15 DIS-Schiedsgerichts-ordnung. So auch Gaillard/Savage in Fouchard/Gaillard/Goldman Rn. 1040.

107 Das Schiedsgericht tritt an die Stelle eines staatlichen Gerichts und hat wie dieses die rechtsstaatlichenGrundsätze eines fairen Verfahrens einzuhalten sind, vgl. BGH, Urteil vom 05-05-1986 – III ZR233/84 (Hamburg).

5

6

7

8

Leseprobe

Page 36: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Mit der Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist die Bestimmung entfallen, dass nur ein«Jurist« Vorsitzender des Schiedsgerichts oder Einzelschiedsrichter sein darf.108 Vielmehr entschei-den die Parteien, ob der Einzelschiedsrichters bzw. der Vorsitzende über eine bestimmte Qualifi-kation verfügen muss. Sie können bestimmen, dass Juristen oder Spezialisten mit technischenoder wirtschaftlichen Fachkenntnissen als Vorsitzende oder Einzelschiedsrichter fungieren sollen,oder auch – wie dies üblich ist – von jeder Festlegung einer bestimmten Qualifikation absehen.Dennoch zeigt die schiedsgerichtliche Praxis, dass es von Vorteil sein kann, wenn der Vorsitzendeoder Einzelschiedsrichter Jurist ist.109 Selbst wenn für die Entscheidung des Rechtsstreits fachspe-zifisches Wissen gefragt ist, müssen Verfahren und Entscheidung auch im Hinblick auf eine späte-re Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rechtsförmlich ausgestaltet werden. Die Verfahrens-leitung durch einen Juristen als Vorsitzendem110 oder Einzelschiedsrichter gewährleistet amehesten, dass materiell- und verfahrensrechtliche Probleme zügig und kompetent gelöst werden.Auch in der internationalen Schiedsgerichtspraxis fällt diese Entscheidung meistens zugunsten derJuristen.111

Vorsicht ist geboten, wenn Parteien amtierende Richter als Schiedsrichter bestellen wollen.112 Fürden deutschen Richter ist gemäß § 40 Abs. 1 DRiG die Genehmigung seines Dienstherrn zurÜbernahme eines Schiedsrichteramts erforderlich. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung darf nur er-teilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Zum einen muss derRichter von den Parteien gemeinsam beauftragt oder von einer unabhängigen Stelle bestellt wer-den. Zum anderen darf der Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigungnicht mit der Sache befasst sein oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden können. EineNebentätigkeitsgenehmigung darf nicht auf Antrag nur einer der Parteien erteilt werden. Auchwenn nach einer Schiedsvereinbarung ein amtierender Richter als Schiedsrichter benannt werdenkann, liegt hierin keine antizipierte Zustimmung nach § 40 Abs. 1 DRiG.113 Nach Auffassungdes Kammergerichts kann weder die spätere Zustimmung durch die Gegenpartei noch die Aus-wahl und Bestellung durch den DIS-Ernennungsausschuss oder die Bestellung durch das Gerichteine gemeinsame Beauftragung im Sinne von § 40 Abs. 1 DRiG ersetzen.114 Wird die Genehmi-gung zu Unrecht erteilt, so ist sie als Verwaltungsakt nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.115

Eine fehlende oder fehlerhafte Nebentätigkeitsgenehmigung führt nicht zwingend zu einer Auf-hebung des Schiedsspruchs.116 Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuhe-ben, wenn die Bildung des Schiedsgerichts gegen eine Vorschrift des 10. Buches der ZPO verstößtoder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entspricht und anzunehmen ist, dass sichdies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1035 Abs. 1 ZPO117 können die Parteiendas Verfahren zur Auswahl der Schiedsrichter vereinbaren. Weder das 10. Buch der ZPO nochdie DIS-Schiedsgerichtsordnung enthalten irgendwelche Beschränkungen für die Auswahl undBestellung eines Berufsrichters. Der BGH hat daher einen Verstoß gegen die Vorschriften des10. Buches der ZPO verneint, wenn ein Berufsrichter ohne Nebentätigkeitsgenehmigung zum

270 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

108 Vgl. § 2.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998.109 Wais in Schütze/Tscherning/Wais, Rn. 184; Craig/Park/Paulsson § 12.03, S. 193 f.; Lew/Mistelis/Kröll

Rn. 10–38, 10–39; Peter in Meek, S. 114.110 Schlosser Befugnis und Pflichten des Schiedsgerichtsobmanns SchiedsVZ 2003, 1.111 Lörcher/Lörcher Rn. 96.112 S. Lachmann Handbuch, Rn. 846 ff.113 So zutreffend OLG Hamm Beschl. v. 18.9.2003 – 17 SchH 07/03 – DIS-Online Datenbank

http://www.dis-arb.de.114 KG Berlin SchiedsVZ 2003, 185 m. Anm. Mecklenbrauck SchiedsVZ 2003, 186; kritisch dazu Kröll

SchiedsVZ 2004, 113, 115.115 So auch OLG Hamm Beschl. v. 18.9.2003 – 17 SchH 07/03 – DIS-Online Datenbank http://www.dis-

arb.de; s. dazu Kröll Schiedsrichterliche Rechtsprechung, SchiedsVZ 2004, 113, 115 f.116 BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – I ZB 99/14.117 Ähnlich Art. 9.2 Satz 1.

9

10

11

Leseprobe

Page 37: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Schiedsrichter bestellt wird. Er hat weiter ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 DRiGauch nicht zur Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrags gemäß § 134 BGB führe. Denn Sinn undZweck des § 40 Abs. 1 DRiG sei nicht der Schutz der Parteien des Schiedsverfahrens, sondern desVertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatlichen Rechtspflege.118

Wenn die Parteien erreichen wollen, dass ein als Schiedsrichter benannter Richter eines staatlichenGerichts über eine vollen Umfangs § 40 Abs. 1 DRiG genügende Nebentätigkeitsgenehmigungverfügen muss, sollten sie dies in der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck bringen. Es würde sichdann um eine von den Parteien vereinbarte Voraussetzung im Sinne von Art. 9.1 DIS-Schieds-gerichtsordnung handeln.

Absatz 3 und Absatz 4

Jeder Schiedsrichter hat nach seiner Benennung oder ersatzweisen Auswahl durch den Ernen-nungsausschuss gegenüber der DIS die Annahme des Schiedsrichteramts zu erklären und, sofernentsprechende Umstände vorliegen, eine Offenlegung vorzunehmen.

Die Annahme des Schiedsrichteramtes durch den benannten Schiedsrichter ist nicht nur Voraus-setzung für dessen Bestellung gemäß Art. 13 DIS-Schiedsgerichtsordnung, sondern auch für denAbschluss des Schiedsrichtervertrages. Da das Schiedsrichteramt immer intuitu personae aus-zuüben ist, sind im Falle der Annahme nach Art. 9.4 auch Angaben zur Erfüllung der Vorausset-zungen gemäß Art. 9.1 zu machen. Im Hinblick auf seine künftigen Pflichten aus dem Schieds-richtervertrag darf der benannte Schiedsrichter das Amt nicht annehmen, wenn absehbar ist, dasser nicht über die notwendige Zeit verfügt, das Verfahren vom Anfang bis zum Ende zu betreu-en.119 Dabei ist seit der Neufassung der DIS-Schiedsgerichtsordnung insbesondere auch das Ge-bot der effizienten Verfahrensführung zu berücksichtigen.120

Neben der Annahmeerklärung hat der zu bestellende Schiedsrichter nach Art. 9.3 S. 2 eine Offen-legung vorzunehmen, sofern Umstände vorliegen, »die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zwei-fel der Parteien« an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen könnten. DieserHalbsatz enthält lediglich eine präzisere Ausformulierung des in vielen Schiedsgerichtsordnungengewählten Maßstabs der »berechtigten Zweifel«.121 Die Formulierung »Zweifel« stellt klar, dasszum gegeben Zeitpunkt noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen müssen. »Berechtigt« wirdnach dem Vorbild der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnungen einheitlich als objektiver Maßstabausgelegt.122 Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um Gründe, die bei vernünfti-ger Betrachtung aus der objektivierten Sicht der betroffenen Partei123 die Besorgnis der Befangen-heit auslösen können.124 Rein subjektive Vorstellungen der widersprechenden Partei bleiben au-ßer Betracht.125

Umfang und Voraussetzungen der Offenbarungspflicht sind mit der Neufassung der DIS-Schieds-gerichtsordnung enger gefasst worden. Während nach § 16.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998schon Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, eineOffenbarungspflicht auslösten, begründen nun erst aus objektiver Sicht »vernünftige Zweifel« dieOffenbarungspflicht. Für diese gilt also jetzt der Maßstab, der nach § 18.1 S. 1 DIS-Schieds-

Theune 271

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

118 BGH Beschluss vom 10. März 2016 – I ZB 99/14.119 Vgl. hierzu Lörcher/Lörcher Rn. 100;Webster JIntArb 19 (2002) 261, 270.120 Vgl. Art. 27 DIS-Schiedsgerichtsordnung.121 Vgl. Art. 9 S. 1 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung, Art. 9.2 Schweizerische Schiedsgerichtsordnung.122 Dore Arbitration and Conciliation under the UNCITRAL Rules: A Textual Analysis, S. 51.123 Nach Heinrich in Musielak § 42 Rn. 5 f. sollen auch die subjektiven Wahrnehmungen der Partei zu be-

rücksichtigen sein.124 Vollkommer in Zöller § 42 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach § 42 Rn. 10; Putzo in Thomas/Putzo § 42

Rn. 9; LSG Hessen NJW 2003, 1270, 1271.125 KG Berlin, Beschluss vom 07.06.2010 – 20 SchH 2/10.

12

13

14

15

16

Leseprobe

Page 38: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

gerichtsordnung 1998 als Kriterium nur für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach dessen Be-stellung vorgesehen war.126 Diese Änderung überzeugt im Hinblick auf den Zweck der Offen-barungspflicht, die insbesondere dem Ausgleich des Informationsgefälles zwischen dem von einerPartei benannten Schiedsrichter und der Gegenpartei dient und dieser die zur Prüfung eines Wi-derspruchs gegen die Bestellung erforderlichen Informationen verschaffen soll.127 Die engere Fas-sung der Offenbarungspflicht verringert das Risiko, dass offengelegte Umstände in einem frühenStadium des Schiedsverfahrens für Verzögerungsmanöver missbraucht werden.128

Aufgrund des verbreiteten Fusionstrends in der Anwaltschaft ergeben sich nicht selten Konstella-tionen, die zwar nicht immer als Ablehnungsgründe gelten werden, jedoch offenlegungspflichtigsein können.129 Dies gilt nicht nur für Fälle, in denen eine enge Beziehung zwischen demSchiedsrichter und einer der Parteien offensichtlich ist, wie z.B. die anwaltliche Vorbefassung inderselben Sache oder die gegenwärtige anwaltliche Tätigkeit für die Partei in einer anderen Sache,sondern auch für die fortdauernde anwaltliche Betreuung der Partei oder eines mit der Partei ver-bundenen Unternehmens durch ein anderes Mitglied derselben Sozietät.130 Die Anforderungenan die Offenbarungspflicht dürfen andererseits nicht überspannt werden. Ist etwa der als Schieds-richter benannte Rechtsanwalt einige Jahre vor seiner Benennung für eine Partei in anderer Sacheanwaltlich tätig gewesen, handelt es sich nicht um einen Umstand, der vernünftige Zweifel an sei-ner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnte.131

Es empfiehlt sich, die Erklärung nach Art. 9.3 S. 2 so abzugeben, wie dies internationaler Praxisentspricht. Nach der »uneingeschränkten« Unabhängigkeitserklärung liegen keine Umstände vor,die Zweifel an der Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit wecken können. In einer »einge-schränkten« oder »qualifizierten« Unabhängigkeitserklärung weist der Erklärende vorsorglich aufbestimmte Umstände hin, die in diesem Zusammenhang von Belang sein könnten. Gleichwohlwerden Zweifel an der Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit ausgeschlossen. Die Unabhän-gigkeitserklärung wird schließlich den Parteien zur Stellungnahme übersandt.132

Nach Art. 9.4, 9.5 ist der zukünftige Schiedsrichter der DIS gegenüber offenbarungspflichtig. DieOffenbarungspflicht des zu bestellenden Schiedsrichters besteht materiell aber auch gegenüberden Parteien.133 Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Offenbarungspflicht, die vor allemder Gegenpartei Informationen zur Prüfung eines Widerspruchs gegen eine Bestellung verschaffensoll.134 Aufgrund der allgemeinen Prozessverwaltungsfunktion der DIS geht die schiedsrichterli-che Erklärung bei dieser ein. Diese ist sodann aufgrund des Administrierungsvertrages mit denParteien dazu verpflichtet, die Parteien hiervon zu unterrichten.

Absatz 5

Im Rahmen ihrer allgemeinen Prozessverwaltungsbefugnis handelt die DIS beim Empfang derErklärungen nach Abs. 3 und 4 auch als Empfangsvertreterin der Parteien.135 Obwohl es bei der

272 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

126 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass berechtigte oder vernünftige Zweifel nunmehr inArt. 15. 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht mehr ausdrücklich als Ablehnungskriterium genannt wer-den.

127 Vgl. Karl Die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters, 2004,S. 101.

128 Vgl. auch Kröll, ZZP 2003, 116, 195 (196).129 Zum folgenden statt aller Lachmann in FS Geimer, 2002, S. 513, 518 ff.130 Vgl. DIS-SV-217/00 SchiedsVZ 2003, 94, 95 = IDR-BB Beil. 8/2003, 24, 25.131 OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 191, 192.132 Jede Offenlegung wird unabhängig von ihrer Relevanz den Parteien übermittelt, vgl. Art. 9.5.133 Zustimmend Lachmann Handbuch, Rn. 3392.134 Vgl. auch Rdn. 15.135 Die Grundlage dafür ist der Verfahrensverwaltungsvertrag mit jeder der Parteien; vgl. die Kommentie-

rung zu Art. 5 Rdn. 2.

17

18

19

20

Leseprobe

Page 39: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Beurteilung der zweifelerweckenden Umstände gemäß Art. 9.4 S. 2 auch und gerade auf dieWahrnehmung der Parteien ankommt, entscheidet im Ergebnis der Ernennungsausschuss oder –bei Vorliegen der in Art. 13.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung genannten Voraussetzungen – der Ge-neralsekretär, ob Umstände vorliegen, die einer Bestellung entgegenstehen. Die Parteien könnender Bestellung auch aus Gründen widersprechen, die nicht von dem benannten Schiedsrichterselbst offenbart wurden, sondern auf eigener Kenntnis beruhen. Die DIS hat in jedem Fall denParteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, auch wenn der Schiedsrichter keine Umständeoffenbart, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Die an-gemessene Frist bestimmt die DIS.

Absatz 6

Die Offenbarungspflicht gegenüber der DIS dient der reibungslosen Verfahrensverwaltung. DieOffenbarungspflicht besteht zusätzlich gegenüber den Parteien136 und besteht für die gesamteVerfahrensdauer. Der Umfang der offenbarungspflichtigen Angaben ist der gleiche wie in Art. 9.4Satz 2. Art. 9.6 ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich die Umstände nachträglich än-dern. Offenbarungspflichtig ist beispielsweise auch der Umstand, dass in die Kanzlei des Schieds-richters ein neuer Partner aufgenommen wird, der im Rahmen seiner vorherigen Anstellung imZusammenhang mit dem Gegenstand des Schiedsverfahrens tätig geworden ist.

Absatz 7

Absatz 7 verweist für die Auswahl und die Bestellung des Schiedsrichters auf die Vorschriften derArt. 10 bis 13 und Art. 20 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

Artikel 10 Anzahl der Schiedsrichter

10.1: Die Parteien können vereinbaren, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter,aus drei Schiedsrichtern oder einer anderen ungeraden Zahl von Schiedsrichtern besteht. Arti-kel 16.4 bleibt unberührt.

10.2: Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen,kann jede Partei bei der DIS beantragen, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichterbestehen soll. Der DIS-Expertenrat für Verfahrensfragen (»DIS-Expertenrat«) entscheidet überdiesen Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Wird einem solchen Antrag nicht stattgege-ben oder wird kein solcher Antrag gestellt, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.

Absatz 1

Vor Beginn des Schiedsverfahrens137 steht es den Parteien frei, die Zahl der Schiedsrichter durchVereinbarung zu bestimmen. Für ein aus mehr als einem Schiedsrichter bestehendes Schieds-gericht kann dies aber nur eine ungerade Zahl sein, weil nur dann eine Mehrheitsentscheidungmöglich ist.138 Grundsätzlich können die Parteien die Zahl der Schiedsrichter auch noch nach Be-ginn des Schiedsverfahrens vereinbaren; dies aber nur innerhalb der folgenden Grenzen: Wennbereits nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung ein Einzelschiedsrichter bestellt worden ist,kommt die Vereinbarung eines Dreier-Schiedsgerichts nicht mehr in Betracht. Ebensowenig kön-

Theune 273

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

136 Vgl. Rdn. 19.137 Art. 6 DIS-Schiedsgerichtsordnung.138 Vgl. Art. 14.2 DIS-Schiedsgerichtsbarkeit. Nur dann, wenn gemäß Art. 16.4 DIS-Schiedsgerichtsbarkeit

kein Ersatzschiedsrichter bestellt wird, entscheidet ein aus zwei Schiedsrichtern bestehendes Schieds-gericht.

21

22

1

Leseprobe

Page 40: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

nen die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren, wenn und sobaldein beisitzender Schiedsrichter bestellt worden ist.

Absatz 2

Sofern die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen haben, kannjede Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts mit einem Einzelschiedsrichter beantragen.Über den Antrag entscheidet der DIS-Expertenrat nach Anhörung der Partei.

Art. 10.2 enthält keine Regelung für den Fall, dass die Schiedsvereinbarung drei Schiedsrichtervorsieht, der Schiedskläger es aber für sachgerecht hält, die Streitigkeit durch einen Einzelschieds-richter entscheiden zu lassen. Um diese Situation zu erfassen, hätte Art. 10.2 so formuliert werdenkönnen, dass sich Satz 1 nicht nur auf das Fehlen einer Vereinbarung über die Anzahl der Schieds-richter bezieht, sondern auch auf eine von den Parteien getroffene Vereinbarung, alle Streitigkei-ten durch ein aus drei (oder mehr) Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht entscheiden zu las-sen; der DIS-Expertenrat hätte dann auch in diesem Fall – selbstverständlich nach Anhörung deranderen Partei – entscheiden können, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter be-steht.139 Im Ergebnis ist Art. 10.2 richtigerweise nicht auf diesen Fall erstreckt worden, weil esviel einfacher ist, dass der Schiedskläger versucht, sich vor Erhebung der Schiedsklage mit dempräsumtiven Schiedsbeklagten für den konkreten Streitfall auf eine Entscheidung durch einenEinzelschiedsrichter zu verständigen, etwa wegen eines relativ geringen Streitwerts oder eines recht»übersichtlichen« Streitgegenstandes. Wenn der Schiedsbeklagte zustimmt, führt dies zu einer Ver-einbarung im Sinne von Art. 10.1; wenn der Schiedsbeklagte seine Zustimmung verweigert,bleibt es dabei, dass der Streit durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zuentscheiden ist. In jedem Falle wäre eine Entscheidung durch den DIS-Expertenrat entbehrlich.

Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Zahl der Schiedsrichter getroffen haben, ist zu-nächst offen, ob das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter oder aus drei Schiedsrichtern be-steht. Die Schiedsklage kann folglich den Anforderungen von Art. 5.2 (vii) DIS-Schiedsgerichts-ordnung auch dann entsprechen, wenn sie ohne Benennung eines Schiedsrichters bei der DISeingereicht wird: Solange die Zahl der Schiedsrichter nicht feststeht, ist die Benennung einesSchiedsrichters nicht im Sinne von Art. 5.2 (vii) DIS-Schiedsgerichtsordnung nach der Schieds-gerichtsordnung »erforderlich«. Zweckmäßigerweise sollte der Schiedskläger aber, wenn er dieswünscht, bereits in der Schiedsklage die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter beantra-gen, um der DIS die Anhörung des Schiedsbeklagten zu ermöglichen und schnellstmöglich Klar-heit über die Zahl der Schiedsrichter zu schaffen. Allerdings wird die DIS auch ohne einen ent-sprechenden Antrag darauf hinwirken, dass sich alle Parteien zur Zahl der Schiedsrichter alsbaldäußern, weil anders die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zielgerichtet eingeleitet und zeit-nah abgeschlossen werden kann.

Sofern nicht die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben,kann das Schiedsgericht allemal nur dann aus einem Einzelschiedsrichter bestehen, wenn dies vonzumindest einer Partei beantragt und vom DIS-Expertenrat entsprechend entschieden wird. An-derenfalls besteht das Schiedsgericht gemäß Art. 10.2 Satz 3, der inhaltlich § 1034 Abs. 1 ZPOentspricht, aus drei Schiedsrichtern.

Die Grundregel, den Rechtsstreit mangels abweichender Vereinbarung140 durch drei Schiedsrich-ter entscheiden zu lassen, ist sachgerecht und gegen Kritik aus prozessökonomischer Sicht141 zuverteidigen; dies ohne Rücksicht auf die Vorteile einer Entscheidung gerade von Konflikten mit

274 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

139 Allerdings nur bei Zustimmung der anderen Partei, weil dem DIS-Expertenrat nicht die Befugnis zu-kommen kann, sich über Parteivereinbarungen zur Zahl der Schiedsrichter hinwegzusetzen.

140 Oder abweichender Entscheidung durch den DIS-Expertenrat gemäß Art. 10.2.141 Aden Teil C § 3 Rn. 1, 2.

2

3

4

5

6

Leseprobe

Page 41: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

geringem Streitwert und/oder unkompliziertem Streitgegenstand durch einen Einzelschiedsrich-ter.142 Für ein Dreier-Schiedsgericht sprechen namentlich die folgenden Gründe:143

Verfahrenspsychologisch empfinden es die Parteien vielfach als Vorteil, durch den je von ihnenbenannten Schiedsrichter im Schiedsgericht »vertreten« zu sein. Gerade in internationalenSchiedsgerichtsverfahren vermitteln die beisitzenden Schiedsrichter den je anderen Mitgliederndes Schiedsgerichts die vielfach sehr unterschiedlichen rechtlichen, wirtschaftlichen, gesellschafts-politischen und geokulturellen Hintergründe, die für die Aktivitäten der Schiedsparteien von Be-deutung sind.144 Die hieraus resultierenden Informationen ermöglichen eine Verfahrensgestal-tung, die von Parteien aus unterschiedlichen Rechtskreisen für fair und angemessen gehaltenwird. Wer je an Schiedsgerichten mit Parteien aus dem kontinentaleuropäischen Rechtskreis ei-nerseits und dem anglo-amerikanischen Rechtskreis andererseits teilgenommen hat, weiß die Vor-teile einer zwischen den unterschiedlichen Rechtstraditionen vermittelnden Verfahrensgestaltungzu schätzen.

Aus drei Personen bestehende Schiedsgerichte ermöglichen die Entscheidung durch ein Kollegial-gericht. Im schiedsgerichtlichen Verfahren, das im Regelfall zu einer erst- und letztinstanzlichenEntscheidung führt, kommt der von den Parteien hiermit verbundenen Vorstellung einer erhöh-ten Richtigkeits- und Rechtsgewähr Bedeutung zu. Gerade deutsche Parteien wissen dies zu schät-zen, wenn ihnen bewusst wird, dass sie in Prozessen, die vor den staatlichen Gerichten geführtwerden, nur noch relativ selten in den Genuss einer Kollegialentscheidung gelangen werden:Wenn in erster Instanz ein Einzelrichter oder der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachenentschieden hat, werden sie auch in der Berufungsinstanz regelmäßig nur durch einen Einzelrich-ter »bedient« werden (§ 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Schließlich sprechen praktische Gründe dafür, vom Grundsatz eines aus drei Schiedsrichtern zu-sammengesetzten Schiedsgerichts auszugehen: Erkennen nämlich die Parteien im Streitfall, dassStreitwert und/oder Streitgegenstand die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter sachge-recht erscheinen lassen, so ist eine Einigung darauf, dass ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll,denkbar einfach. Gälte dagegen der Grundsatz der Entscheidung durch einen Einzelschiedsrich-ter, bedürfte es größerer Anstrengungen des präsumtiven Schiedsklägers, mit der Gegenseite dieEntscheidung durch ein Dreier-Schiedsgericht zu vereinbaren. Die Klärung der Verfahrensfrageals solcher wäre unproblematisch. Probleme würden sich dagegen aus dem erhöhten und geradeim Streitfall oft nicht oder nicht zeitnah zu befriedigenden Abstimmungsbedarf zwischen den Par-teien und deren anwaltlichen Vertretern ergeben.

Artikel 11 Einzelschiedsrichter

Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, können die Parteien diesen gemein-sam benennen. Erfolgt die gemeinsame Benennung nicht innerhalb der von der DIS gesetztenFrist, wählt der DIS-Ausschuss für Bestellungen von Schiedsrichtern (»Ernennungsausschuss«)den Einzelschiedsrichter aus und bestellt diesen gemäß Artikel 13.2. In diesem Fall muss derEinzelschiedsrichter eine andere Nationalität als die Parteien haben, sofern nicht alle Parteiendie gleiche Nationalität haben oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

Theune 275

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

142 Hantke SchiedsVZ 2003, 269; Peter in Meek, S. 114 ff.143 Dies ungeachtet der Tatsache, dass der Verfasser, der häufig als Einzelschiedsrichter tätig geworden ist,

auch für komplexe Rechtsstreitigkeiten nicht selten die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichterempfohlen hat.

144 Berger, Klaus-Peter Schiedsrichterbestellung in Mehrparteienverfahren, RIW 1993, 702, 706; WebsterJIntArb 19 (2002), 261, 266–267.

7

8

9

Leseprobe

Page 42: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Die Streitentscheidung durch einen Einzelschiedsrichter kann in der Schiedsvereinbarung vor-gesehen sein oder von den Parteien vor Beginn und innerhalb bestimmter Grenzen auch nach Be-ginn des Schiedsverfahrens145 vereinbart werden. Schließlich kann der Ernennungsausschuss dieStreitentscheidung durch einen Einzelschiedsrichter gemäß Art. 10.2 DIS-Schiedsgerichtsordnungbestimmen.

Sofern die Parteien den Schiedsrichter nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemeinsam be-nannt haben, setzt die DIS den Parteien eine Frist zur gemeinsamen Benennung. Diese Fristkann, wie alle von der DIS gesetzten Fristen, verlängert werden.146 Bei einer Parteienmehrheit aufder einen Seite oder auf beiden Seiten setzt die Auswahl eines Einzelschiedsrichters voraus, dasssich die einzelnen Kläger bzw. Beklagten auch untereinander verständigen. Eine solche Verständi-gung kann Schwierigkeiten bereiten. Denkbar und zulässig wäre es, für diesen Fall Mehrheitsent-scheidungen auf der Klägerseite bzw. der Beklagtenseite vorzusehen.147

Wenn sich die Parteien nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Frist nicht auf die Person ei-nes Einzelschiedsrichters geeinigt und diese Einigung der DIS mitgeteilt haben, »wählt der …»Ernennungsausschuss« den Einzelschiedsrichter aus und bestellt diesen gemäß Artikel 13.2«. Das istim Kern zunächst nichts anderes als eine Ersatzbenennung im Sinne von § 14 DIS-Schieds-gerichtsordnung 1998, die nun aber nicht – wie bisher – auf Antrag einer der Parteien, sondernex officio erfolgt. Art. 11 S. 2 verweist für die anschließende Bestellung explizit nur auf Art. 13.2DIS-Schiedsgerichtsordnung. Da aber Art. 13.2 selbst einen internen Verweis auf Art. 13.3 ent-hält, wird auch bei einer Ersatzauswahl durch den Ernennungsausschuss die Bestellung in der Re-gel durch den Generalsekretär erfolgen, wenn keine Partei der Bestellung des durch den Ernen-nungsausschuss ausgewählten Schiedsrichters widersprochen hat. Die Bestellung erfolgt auch hiernach dem zwingend vorgeschriebenen Prozedere: Die vom Ernennungsausschuss ausgewählte Per-son hat zu erklären, ob sie das Schiedsrichteramt annimmt, und zu bestätigen, dass sie unabhän-gig und unparteilich sowie zeitlich verfügbar ist und alle von den Parteien vereinbarten Vorausset-zungen erfüllt; ferner hat sie alle Umstände offenzulegen, die vernünftige Zweifel an ihrerUnabhängigkeit und Unparteilichkeit erregen könnten. Die DIS übermittelt den Parteien die ihrzugegangenen Erklärungen und Offenlegungen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.Erst dann erfolgt die Bestellung nach Art. 13 DIS-Schiedsgerichtsordnung, sofern sich nichts er-geben hat, was einer Bestellung entgegenstehen könnte.

Für die ersatzweise Auswahl in internationalen Schiedsverfahren ist schließlich Satz 3 zu beachten.Um die Neutralität des Einzelschiedsrichters augenfällig zu machen, muss dieser in einem Verfah-ren mit Parteien verschiedener Nationalität eine andere Nationalität als die der Parteien haben,sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt. Der Wortlaut »muss« macht deutlich, dass derErnennungsausschuss zur Wahrung des Neutralitätserfordernisses verpflichtet ist und hiervonnicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit abweichen darf.

In der Praxis hat es sich als nützlich erwiesen, den Einzelschiedsrichter bereits im Zusammenhangmit dem Abschluss des Hauptvertrages zu bezeichnen, sei es in der Schiedsvereinbarung oder bes-ser148 in einem separaten Schiedsvertrag. Die Benennung des Einzelschiedsrichters zu diesem frü-hen Zeitpunkt hat mehrere Vorteile: Sie ist präsumtiv einfacher, weil zu diesem Zeitpunkt nochkeine Streitigkeiten bestehen. Sie führt weiter dazu, dass das Schiedsgericht bereits »konstituiert«ist;149 das bewirkt im Streitfall eine nicht unbeträchtliche Beschleunigung. Schließlich verschafftdie frühe Benennung den Parteien die Möglichkeit, die Person ihres gemeinsamen Vertrauens

276 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

145 Vgl. hierzu Art. 10 Rdn. 1.146 Vgl. Art. 4.8 DIS-Schiedsgerichtsordnung.147 Vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 278, 288 = BGH ZIP 1996, 830, 834.148 Notwendig bei Beteiligung von Verbrauchern (§ 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO).149 In einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung allerdings unter dem Vorbehalt der Bestel-

lung (vgl. hierzu Art. 13.1 S. 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung).

1

2

3

4

5

Leseprobe

Page 43: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

schon vor Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens, sozusagen »auf der Strecke des Weges«, alsSchlichter anzurufen.150 Eine Regelung könnte etwa wie folgt lauten: »Für den Fall der Einleitungeines schiedsrichterlichen Verfahrens in der Zeit bis zum [Datum] einigen sich die Parteien bereitsjetzt auf […] als Einzelschiedsrichter. Sollte diese/r nicht willens oder in der Lage sein, dasSchiedsverfahren durchzuführen, oder sollte dessen/deren Amt vorzeitig enden, werden sich dieParteien unverzüglich auf einen anderen Einzelschiedsrichter verständigen. Sollte dies innerhalbangemessener Zeit nicht gelingen, darf jede der Parteien die Benennung eines Einzelschiedsrich-ters durch [Bezeichnung der benennenden Stelle] beantragen.«

Artikel 12 Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern

12.1: Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, haben beide Parteien je einen beisit-zenden Schiedsrichter zu benennen. Benennt eine der Parteien keinen Schiedsrichter, wird derbeisitzende Schiedsrichter durch den Ernennungsausschuss ausgewählt und gemäß Artikel 13.2bestellt.

12.2: Die beisitzenden Schiedsrichter haben den Vorsitzenden des Schiedsgerichts (»Vorsitzen-den«) innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die DIS gemeinsam zu be-nennen. Die Parteien und die beisitzenden Schiedsrichter dürfen sich über die Auswahl des Vor-sitzenden abstimmen.

12.3: Benennen die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden nicht gemeinsam innerhalbder gemäß Artikel 12.2 gesetzten Frist, wählt der Ernennungsausschuss den Vorsitzenden ausund bestellt diesen gemäß Artikel 13.2. In diesem Fall muss der Vorsitzende eine andere Natio-nalität als die Parteien haben, sofern nicht alle Parteien die gleiche Nationalität haben oder dieParteien etwas anderes vereinbart haben.

Absatz 1

Art. 12 betrifft die Konstituierung eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts fürden Fall, dass an dem Verfahren nur zwei Parteien beteiligt sind. Dies ergibt sich aus einem Ver-gleich mit Art. 20 DIS-Schiedsgerichtsordnung und aus Art. 12.1, der bestimmt, dass »beide Par-teien je einen beisitzenden Schiedsrichter« zu benennen haben. Das bedeutet, etwas eleganter undeingängiger formuliert, dass jede der beiden Parteien einen Schiedsrichter zu benennen hat.

Wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung oder in anderer Weise vor Erhebung der Schieds-klage bestimmt haben, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, gehört die Benen-nung eines Schiedsrichters durch den Schiedskläger zum Mindestinhalt der Schiedsklage gemäßArt. 5.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung. Dies ergibt sich aus Art. 5.2 (vii) DIS-Schiedsgerichtsord-nung, der die Benennung eines Schiedsrichters verlangt, sofern dies nach der DIS-Schiedsgerichts-ordnung »erforderlich« ist; wie sich aus Art. 12.1 ergibt, ist dies der Fall, wenn bereits vor Einlei-tung des Schiedsverfahrens feststeht, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht.Unterlässt es der Schiedskläger gleichwohl, in der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen,fordert die DIS den Schiedskläger unter Fristsetzung auf, die Benennung nachzuholen.151 Bis da-hin kann die DIS davon absehen, dem Schiedsbeklagten die Schiedsklage zu übermitteln.152

Nach Empfang der Schiedsklage obliegt es dem Schiedsbeklagten, seinen Beitrag zur Bildung desSchiedsgerichts zu leisten. Wenn bereits feststeht, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern

Theune 277

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

150 Ein kluger Schiedsrichter, der vorab als Schlichter angerufen werden sollte, wird vor Beginn seiner Tä-tigkeit eine Vereinbarung dahingehend veranlassen, dass die Parteien darauf verzichten, aus der Schlich-tungstätigkeit als solcher Gründe für eine spätere Schiedsrichterablehnung herzuleiten.

151 Art. 5.4 Satz 1 DIS-Schiedsgerichtsordnung.152 Art. 5.5 Satz 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

1

2

3

Leseprobe

Page 44: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

besteht, wie in Rdn. 2 vorausgesetzt, hat der Schiedsbeklagte gemäß Art. 7.1 DIS-Schiedsgerichts-ordnung binnen 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen.Um die Konstituierung des Schiedsgerichts voranzutreiben, muss die Schiedsrichterbenennung al-so vor und unabhängig von der Einreichung der Klageerwiderung erfolgen.

Wenn dagegen die Zahl der Schiedsrichter noch nicht feststeht, wird der Schiedskläger vernünfti-gerweise davon absehen, in der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen, weil dann nochdie Möglichkeit besteht, dass der Rechtsstreit im Ergebnis durch einen Einzelschiedsrichter zuentscheiden ist. Ebensowenig braucht dann der Schiedsbeklagte innerhalb von 21 Tagen nachEmpfang der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen, da eine Benennung erst dann imSinne von Art. 7.1 (i) DIS-Schiedsgerichtsordnung nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung »erfor-derlich« ist, wenn und sobald die Anzahl der Schiedsrichter feststeht. Wenn und solange die Par-teien die Anzahl der Schiedsrichter nicht vereinbart haben, kann jede Partei bei der DIS beantra-gen, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter besteht. Erst wenn kein solcherAntrag gestellt wird oder ein solcher Antrag durch den DIS-Ernennungsausschuss beschiedenworden ist, besteht Gewissheit über die Zahl der Schiedsrichter. Dementsprechend trifft die Par-teien erst dann die Obliegenheit, einen Schiedsrichter zu benennen oder an der Benennung einesEinzelschiedsrichters mitzuwirken.

Art. 12.1 Satz 2 bestimmt, dass der Schiedsrichter durch den Ernennungsausschuss ausgewähltund gemäß Art. 13.2 DIS-Schiedsgerichtsordnung bestellt wird, wenn eine der Parteien keinenSchiedsrichter benennt. Das ist der Sache nach nichts anderes als eine Ersatzbenennung im Sinnevon § 14 DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998, die aber nun nicht mehr auf Antrag einer Partei,sondern ex officio erfolgt.153

Wenn der von einer Partei benannte Schiedsrichter nicht bestellt werden kann, weil er z.B. dasSchiedsrichteramt nicht annimmt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit/Unabhängigkeit vorlie-gen, kann die betreffende Partei – zweckmäßigerweise nach Fristsetzung durch die DIS – eine an-dere Person benennen, obwohl die DIS-Schiedsgerichtsordnung keine explizit dahingehende Be-stimmung enthält. Zumindest dann, wenn die Bestellung eines parteibenannten Schiedsrichterserstmalig scheitert, wäre es eine unangemessene Sanktion, das Benennungsrecht als verfristet, ver-braucht oder erloschen anzusehen. Probleme werden in der Praxis erst dann entstehen, wenn aucheine erneute Benennung nicht zur Bestellung führt. Eine solche Situation wird bei der Schieds-richterbenennung durch den Schiedskläger nur selten entstehen, da dieser typischerweise an einerVerfahrensbeschleunigung interessiert ist und zumindest nach Nichtbestellung des erstbenanntenSchiedsrichters bei der erneuten Schiedsrichterbenennung besonders umsichtig vorgehen wird. Esist aber auch daran zu denken, dass der Schiedsbeklagte die Schiedsrichterbenennung gezielt zumZwecke der Verfahrensverzögerung missbraucht, indem er wiederholt Personen benennt, von de-ren Nichtbestellung er aufgrund der ihm bekannten Umstände ausgehen muss. Zur Vermeidungpathologischer Entwicklungen könnte die folgende«Faustregel« gelten: Jede Partei sollte möglichstvor der Benennung prüfen, ob der von ihr ausgewählte Schiedsrichter willens und in der Lage ist,das Amt anzunehmen, und sich zumindest aus den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständenkeine Gründe gegen seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ergeben.154 Wenn auch eine er-neute Benennung nicht zur Bestellung führt, wird man die DIS als befugt ansehen müssen, dieseBenennung als nicht erfolgt zu behandeln und die Schiedsrichterauswahl durch den DIS-Ernen-nungsausschuss vornehmen zu lassen.

In einem DIS-Schiedsverfahren ist die Benennung eines Schiedsrichters verbindlich, wenn sie beider DIS eingegangen ist. Hat der Schiedskläger seinen Schiedsrichter in der Klage benannt, ist erbereits ab Eingang der Klage bei der DIS an die Benennung gebunden. Das gleiche gilt für dieBenennung durch den Beklagten in der Klageerwiderung. Nimmt ein benannter Schiedsrichter

278 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

153 Zu den Einzelheiten vgl. Art. 11 Rdn. 3.154 Bredow/Mulder in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento, III, Sec. 12, para. 5 et seq.

4

5

6

7

Leseprobe

Page 45: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

seine Benennung nicht an, so ist die benennende Partei an ihre Benennung nicht mehr gebun-den.155

Für eine wirksame Schiedsrichterbenennung ist es zumindest erforderlich, den Namen und dieAnschrift des Schiedsrichters mitzuteilen; nicht erforderlich, aber sachgerecht ist es, ergänzendauch die Bereitschaft des Benannten mitzuteilen, als Schiedsrichter tätig zu werden.156 DamitMissverständnisse von vornherein vermieden werden, muss die Benennung schriftlich erfolgen. Eswürde jedenfalls nicht ausreichen, wenn der ausgewählte Schiedsrichter mit einer DIS-Geschäfts-stelle Kontakt aufnimmt und sich auf seine Benennung durch die Partei beruft.157

Absatz 2

Nach Absatz 2 treffen die Schiedsrichter und nicht die Parteien die Auswahl des Vorsitzenden.Das ist aus mehreren Gründen sachgerecht: Die Schiedsrichter müssen mit dem Vorsitzenden zu-sammenarbeiten. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens werden siedarauf Wert legen, dass der Vorsitzende über herausragende Sachkunde, schiedsrichterliche Erfah-rung, psychologisches Geschick und schließlich über die in einem Richterkollegium geboteneTeamfähigkeit verfügt. Überdies werden die von den Parteien benannten Schiedsrichter mitunterbesser als die Parteien beurteilen können, welche Persönlichkeit als Vorsitzender des Schieds-gerichts geeignet ist.158

Bei der Auswahl des Vorsitzenden dürfen sich die Parteien und die beisitzenden Schiedsrichterüber Auswahl des Vorsitzenden abstimmen. Das ist ungenau formuliert, da eine Partei jeweils nureinen und nicht mehrere Schiedsrichter benennt und ein Schiedsrichter nur für eine Partei undnicht für mehrere Parteien bestellt wird. Erkennbar gemeint ist, dass sich jeder beisitzendeSchiedsrichter mit der Partei, die ihn benannt hat oder für die er bestellt worden ist, über die Aus-wahl des Vorsitzenden abstimmen darf. Das schließt nicht aus, dass sich beide beisitzendenSchiedsrichter und beide Parteien gemeinsam wegen der Auswahl des Vorsitzenden unterhalten.Die Schiedsrichter sind selbst an übereinstimmende Wünsche der Parteien nicht gebunden. Esdürfte jedoch einem nobile officium entsprechen, solchen Wünschen zu entsprechen, wenn demunter den in Rdn. 9 genannten Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen. In der Praxiswird die Auswahl des Vorsitzenden ohnehin nur selten allein auf übereinstimmende Parteiwün-sche hin erfolgen. Üblich ist es, dass die Schiedsrichter zunächst untereinander erörtern und so-dann jeder Schiedsrichter mit der ihn je benennenden Partei bespricht, wen man sich als Vorsit-zenden »vorstellen« könne. Zumindest erfahrenen Schiedsrichtern gelingt es in aller Regel, sich indiesem iterativen Prozess mit Elementen des »Subtraktionsverfahrens« auf einen Vorsitzenden zuverständigen und diesen der DIS gemeinsam zu benennen. Vor diesem Hintergrund wird es nurhöchst selten vorkommen, dass sich eine Schiedsrichterablehnung gemäß Art. 15 DIS-Schieds-gerichtsordnung gegen einen von den Mitschiedsrichtern gemeinsam benannten Vorsitzendenrichtet.

Gerade in internationalen Schiedsverfahren kommt es gelegentlich vor, dass sich die parteiben-annten Mitschiedsrichter aus den unterschiedlichsten Gründen nicht auf die Person des Vorsitzen-den verständigen können. Dann kann es sich empfehlen, die Parteien in folgender Weise in denFindungsprozess einzubinden: Die Mitschiedsrichter stellen eine shortlist von beispielsweise achtfür den Vorsitz in Betracht gezogenen Personen auf. Jeder Mitschiedsrichter steuert die gleiche

Theune 279

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

155 Geimer in Zöller § 1035 Rn. 13; OLG Hamm Beschl. v. 18.9.2003 – 17 SchH 07/03 –, DIS-OnlineDatenbank http://www.dis-arb.de.

156 Vgl. hierzu OLG Dresden Urt. v. 20.2.2001 – 11 SchH 2/00 – in: van den Berg (Hrsg.) Yearbook Com-mercial Arbitration Vol. XXVIII-2003, 261, 262.

157 Hantke SchiedsVZ 2003, 269, 270.158 Zur Stellung des Vorsitzenden vgl. Schlosser SchiedsVZ 2003, 1–2, vgl. auch Lachmann Handbuch,

Rn. 3383.

8

9

10

11

Leseprobe

Page 46: Komm Schiedsgerichtsbarkeit Druckdaten x1a · Vorwort Vor sechs Jahren ist die Vorauflage erschienen. Die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit hat in diesen Jahren eine stürmische

Anzahl Namen bei, ohne dass offengelegt wird, welcher Schiedsrichter welche Namen eingebrachthat. Aus der den Parteien übermittelten Liste darf jede Partei (beispielsweise) einen Namen strei-chen. Unter den verbleibenden Namen nimmt jede Partei eine Rangordnung vor, wobei die Platz-ziffer 1 ihre erste Präferenz bezeichnet. Die jeweiligen Platzziffern werden – dann nach Adjustie-rung wegen etwaiger Streichungen – addiert. Derjenige Kandidat, der das zahlenmäßig niedrigsteRanking159 erhalten hat, wird von den Mitschiedsrichtern als erster befragt, ob er grundsätzlichwillens und in der Lage ist, den Vorsitz zu übernehmen. Wenn dies der Fall ist, wird er, wenn essich um ein DIS-Schiedsverfahren oder ein anderes administriertes Verfahren handelt, von denMitschiedsrichtern als Vorsitzender benannt.

Absatz 3

Die Frist von 21 Tagen zur Benennung eines Vorsitzenden beginnt mit der Aufforderung durchdie DIS und setzt naturgemäß voraus, dass beide beisitzenden Schiedsrichter zuvor bestellt wor-den sind. Wenn die Frist für die Benennung des Vorsitzenden erfolglos verstrichen ist, nimmt derErnennungsausschuss die ersatzweise Auswahl vor.160 Hierbei wird der Ernennungsausschuss derNationalität des Vorsitzenden die nach Satz 2 obligatorisch gebotene Aufmerksamkeit zuwenden.

Artikel 13 Bestellung der Schiedsrichter

13.1: Jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist von der DIS zu bestellen. Dies gilt auch dann,wenn es von den Parteien oder den beisitzenden Schiedsrichtern benannt worden ist.

13.2: Über die Bestellung eines Schiedsrichters entscheidet vorbehaltlich des Artikels 13.3 derErnennungsausschuss.

13.3: Über die Bestellung eines Schiedsrichters kann auch der Generalsekretär der DIS ent-scheiden, sofern keine Partei der Bestellung des betreffenden Schiedsrichters innerhalb der ge-mäß Artikel 9.5 gesetzten Frist widerspricht.

13.4: Sobald alle Schiedsrichter bestellt sind, ist das Schiedsgericht konstituiert.

13.5: Solange nicht alle von der DIS eingeforderten Beträge bezahlt sind, kann die DIS von derKonstituierung des Schiedsgerichts oder von der Bestellung einzelner Schiedsrichter absehen.

Absatz 1

Entgegen dem durch Satz 2 erweckten Eindruck ist die Bestellung aufgrund einer (1) Parteibe-nennung von Schiedsrichtern und (2) einer Benennung des Vorsitzenden durch die beisitzendenSchiedsrichter der Regelfall und nicht die Ausnahme. Nur für den Fall, dass eine Partei keinenbeisitzenden Schiedsrichter benennt oder die beisitzenden Schiedsrichter die Benennung des Vor-sitzenden unterlassen, erfolgt nicht nur die Bestellung, sondern auch die Auswahl durch den Er-nennungsausschuss.

Art. 13 folgt der in der DIS-Schiedsgerichtsordnung durchgehend verwendeten Terminologie: ImAnschluss an den parteiinternen Selektionsvorgang erfolgt die Benennung durch eine Partei; dasist die Mitteilung der zunächst intern getroffenen Auswahlentscheidung an die DIS. Die Annah-meerklärung des so benannten Schiedsrichters eröffnet den Vorgang der Bestellung durch den Er-nennungsausschuss nach Art. 13.2 oder durch den Generalsekretär nach Art. 13.3. Sofern die Be-nennung durch eine Partei oder bei der gemeinsamen Benennung durch alle Parteien nicht

280 Theune

III. Kapitel: DIS-Schiedsgerichtsordnung

159 Üblicherweise stimmen die Mitschiedsrichter zumindest untereinander ab, wie mit einem »equal combi-ned ranking« umzugehen ist. Die Platzziffern 2+2 werden dann Vorrang vor 1+3 haben, weil die Benen-nung des Kandidaten mit der geringsten Akzeptanz vermieden wird.

160 Zum Prozess der Auswahl und Bestellung vgl. Art. 11 Rdn. 3.

12

1

2

Leseprobe