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Seite 1 KH-G 2016 Krankenhausstatistik 2016 – Krankenhäuser – Teil I: Grunddaten KH-G Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Telefon: Telefax: E-Mail: Rücksendung bitte bis spätestens XX. XXXXXXX XXXX Institutionskennzeichen 1 Institutionskennzeichen 2 Institutionskennzeichen 3 Institutionskennzeichen 4 Institutionskennzeichen 5 Name des Amtes Org. Einheit Straße + Hausnummer PLZ, Ort Sie erreichen uns über Telefon: XXXX XX-Durchwahl Xxxx-Xxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxxx -XXXX Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx -XXXX Telefax: XXXX XX-XXXX E-Mail: [email protected] Anschrift des Trägers Anschrift des Krankenhauses FÜR IHRE UNTERLAGEN Name der befragenden Behörde Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz Art, Umfang und Zweck der Erhebung Es handelt sich um eine jährliche Vollerhebung der Kranken- häuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihrer organisatorischen Einheiten, personellen und sachlichen Ausstattung sowie der von ihnen erbrachten Leistungen. Daneben sind Angaben über die Krankenhauskosten, über die Zahl der Krankenhauspatienten/-patientinnen und die Art ihrer Erkrankungen sowie über Ausbildungsstätten an Kranken- häusern zu machen. Die Ergebnisse der Krankenhausstatistik bilden die statistische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und dienen den an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen als Planungsgrundlage. Die Erhebung liefert wichtige Informa- tionen über die Struktur der stationären Versorgung, über die Zusammenhänge zwischen Morbiditäts- und Kostenent- wicklung im Krankenhausbereich sowie über die regionale Häufigkeit von Krankheitsarten. Sie dient damit letztlich auch der Wissenschaft und Forschung und trägt zur Information der Bevölkerung bei. Rechtsgrundlagen Krankenhausstatistik-Verordnung ( KHStatV ) vom 10. April 1990 ( BGBl. I S. 730 ), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 ( BGBl. I S. 534, 548 ) in Verbindung mit dem Bundesstatistik- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ). Erhoben werden die Angaben zu § 3 Nummer 1 bis 13 und 15 bis 17 KHStatV. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 KHStatV in Verbindung mit § 15 BStatG. Danach sind die Träger der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Reha- bilitationseinrichtungen auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungs- klage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 7 Absatz 1 KHStatV in Verbindung mit § 16 Absatz 4 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes- behörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissen- schaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung ( wird vom statistischen Amt ausgefüllt ) Land Krankenhausnummer

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Seite 1KH-G 2016

Krankenhausstatistik 2016– Krankenhäuser –Teil I: Grunddaten

KH-G

Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe )

Name:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Rücksendung bitte bis spätestens XX. XXXXXXX XXXX

Institutionskennzeichen 1

Institutionskennzeichen 2

Institutionskennzeichen 3

Institutionskennzeichen 4

Institutionskennzeichen 5

Name des Amtes Org. Einheit Straße + Hausnummer PLZ, Ort

Sie erreichen uns überTelefon: XXXX XX-Durchwahl Xxxx-Xxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxxx -XXXX Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx -XXXXTelefax: XXXX XX-XXXXE-Mail: [email protected]

Anschrift des Trägers

Anschrift des Krankenhauses

FÜR IHRE UNTERLAGEN

Name der befragenden Behörde

Unterrichtung nach § 17 BundesstatistikgesetzArt, Umfang und Zweck der ErhebungEs handelt sich um eine jährliche Vollerhebung der Kranken-häuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihrer organisatorischen Einheiten, personellen und sachlichen Ausstattung sowie der von ihnen erbrachten Leistungen. Daneben sind Angaben über die Krankenhauskosten, über die Zahl der Krankenhauspatienten/-patientinnen und die Art ihrer Erkrankungen sowie über Ausbildungsstätten an Kranken-häusern zu machen. Die Ergebnisse der Krankenhausstatistik bilden die statistische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und dienen den an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen als Planungsgrundlage. Die Erhebung liefert wichtige Informa-tionen über die Struktur der stationären Versorgung, über die Zusammenhänge zwischen Morbiditäts- und Kostenent-wicklung im Krankenhausbereich sowie über die regionale Häufigkeit von Krankheitsarten. Sie dient damit letztlich auch der Wissenschaft und Forschung und trägt zur Information der Bevölkerung bei.

RechtsgrundlagenKrankenhausstatistik-Verordnung ( KHStatV ) vom 10. April 1990 ( BGBl. I S. 730 ), zuletzt geändert durchArtikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 ( BGBl. I S. 534, 548 ) in Verbindung mit dem Bundesstatistik-gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ).

Erhoben werden die Angaben zu § 3 Nummer 1 bis 13 und 15 bis 17 KHStatV. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 KHStatV in Verbindung mit § 15 BStatG. Danach sinddie Träger der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Reha- bilitationseinrichtungen auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungs- klage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

GeheimhaltungDie erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 7 Absatz 1 KHStatV in Verbindung mit § 16 Absatz 4 BStatGan die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes-behörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissen-schaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung

( wird vom statistischen Amt ausgefüllt )Land Krankenhausnummer

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noch: Geheimhaltungzu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können.Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen.Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, OrdnungsnummernDer Name des Krankenhausträgers, Name und Anschrift des Krankenhauses sowie das/die Institutionskennzeichen nach § 293 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V ) sind Hilfs-merkmale, zu deren Angabe Sie verpflichtet sind. Bitte geben

Sie alle Institutionskennzeichen an, die Ihrer Einrichtung zuge-teilt sind. Darüber hinaus können Sie Name, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der für Rückfragen zur Verfü-gung stehenden Person angeben. Die Hilfsmerkmale dienen lediglich der technischen Durchführung der Erhebung. Sie werden nach abgeschlossener Prüfung der Angaben ver- nichtet bzw. gelöscht. Die verwendete Krankenhausnummer dient ebenfalls der technischen Durchführung der Statistik, sie enthält keine Merkmale über persönliche oder sachliche Verhältnisse.Mit Zustimmung der Betroffenen sind die Statistischen Ämter der Länder gemäß § 7 Absatz 2 KHStatV berechtigt, jährlich im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger, Art des Krankenhauses, Fachabteilungen und Bettenzahl von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- oder Rehabilitations-einrichtungen zu veröffentlichen.

noch: Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Abgrenzung des Erhebungsbereichs „Krankenhaus“Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser ein-schließlich der mit ihnen verbundenen Ausbildungsstätten. Ausgenommen sind Krankenhäuser im Straf- oder Maßregel-vollzug sowie Polizeikrankenhäuser. Bundeswehrkranken-häuser haben einen eigenen Fragebogen auszufüllen. Krankenhäuser im Sinne dieser Erhebung sind Einrichtungen, die gemäß § 107 Absatz 1 SGB V– der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,– fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung

stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftragentsprechende diagnostische und therapeutische Möglich-keiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkanntenMethoden arbeiten,

– mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-,Funktions- und medizinisch-technischem Personal daraufeingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflege-rische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten/Patientinnenzu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten,Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zuleisten,

und in denen– die Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt

werden können.Von Krankenhäusern zu unterscheiden sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2 SGB V sowie stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Absatz 2 SGB XI. Für Vorsorge- oder Rehabilitationsein-richtungen sind eigene Fragebogen auszufüllen, auch wenn sie vom selben Träger auf demselben Grundstück/ im gleichen Gebäude betrieben werden. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nicht Gegenstand der Krankenhausstatistik.Maßgeblich für die statistische Erfassung eines Kranken-hauses ist jede organisatorische Einheit, die unter einheit- licher Verwaltung steht und für die auf Grundlage der kauf-männischen Buchführung ein Jahresabschluss erstellt wird. Ein Krankenhaus als Einheit kann mehrere selbstständig geleitete Fachabteilungen oder Fachkliniken umfassen, wie z. B. bei Universitätskliniken. In diesem Fall ist die Meldungfür das gesamte Krankenhaus abzugeben.

Meldung zur StatistikDer Gesetzgeber hat die Übermittlung der Meldungen an die statistischen Ämter neu geregelt:Nach § 11a Bundesstatistikgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ) sind alle Betriebe und Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Angaben auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann auf formlosen Antrag eine zeit-lich befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden.Für die Meldung zur Krankenhausstatistik bedeutet dies:Für jedes Krankenhaus sind jährlich getrennte Angaben zu Teil I „Grunddaten“, Teil II „Diagnosen“ und Teil III „Kosten“ zu machen. Die Angaben zu den Grunddaten sind bis zum 1. April 2017 an das zuständige statistische Amt zu senden.Damit eine Zuordnung der verschiedenen Erhebungsteile I–III ( Grunddaten, Diagnosen, Kosten ) je Krankenhaus erfolgen kann, muss darauf geachtet werden, dass bei den verschie-denen Datenlieferungen eines Hauses die gleiche Kranken-hausnummer angegeben ist.Für die Datenlieferung auf elektronischem Weg steht Ihnen das Modul der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. ( DKG e. V. ) zur Erhebung der Grund- und Kostendaten zur Verfügung:Die DKG e. V. hat für die jährliche Krankenhausstatistik ein Modul programmiert, in das über eine Schnittstelle Daten aus den DV-Systemen der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eingelesen und weiterverarbeitet werden können. Das Modul bedient sich des XML-Formats, d. h. es liest XML-Daten ein und gibt XML-Daten aus, so dass bei der Übermittlung der Daten an das jeweilige statistische Amt ein einheitlicher Standard gewahrt bleibt. Die Schnittstelle wandelt die Daten aus dem DV-System der Einrichtung in XML-Daten um, so dass diese in das Modul eingelesen werden können.Das Modul kann im Downloadbereich des Internetangebots der DKG e. V. ( www.dkgev.de ) als ZIP-Archiv innerhalb der Rubrik „EDV & Statistik“ kostenlos herunter geladen werden. Ein Internetzugang ist daher erforderlich. Das ZIP-Archiv trägt den Namen „KHStat-XX-X.zip“, wobei das angehängte Kürzel ( hier als X gekennzeichnet ) die Version beschreibt. Zusammen mit dem Modul finden Sie ein Handbuch und eine XML-Beispieldatei, die die Programmierung der Schnittstelle erleichtern sollen.

Bitte beachten Sie, dass für die Krankenhausstatistik 2016 eine neue Version des Moduls genutzt werden muss. Die Vorgängerversion des Jahres 2015 ist nicht mehr gültig.

Weitere Informationen zur Krankenhausstatistik

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Name der befragenden Behörde

Krankenhausstatistik 2016– Krankenhäuser –Teil I: Grunddaten

KH-G

Komplette Ausgabe der Erläuterungen Zulassung des Krankenhauses

Folgende Zulassungen von Krankenhäusern lassen sich unterscheiden:

Hochschulklinik: Krankenhäuser, die nach (den) landesrechtlichen Vor- schriften für den Hochschulbau gefördert werden.

Plankrankenhaus: Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.

Krankenhaus mit Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 SGB V:Krankenhäuser, die aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zur Krankenhausbehand- lung Versicherter zugelassen sind.

Sonstiges Krankenhaus ( ohne Versorgungsvertrag ): Krankenhäuser, die nicht in die oben genannten Kate- gorien fallen und somit nicht zu den zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V gehören.

Art des Trägers, Rechtsform des Krankenhauses

Nach der Art des Trägers und der Rechtsform lassen sich die Krankenhäuser folgendermaßen differenzieren:

Öffentlich: Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden: der öffentlich- rechtlichen und der privatrechtlichen Form.

In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbstständig ( Regiebe- trieb, Eigenbetrieb ) oder rechtlich selbstständig ( Zweck- verband, Anstalt, Stiftung ). Privatrechtliche Kranken- häuser ( z. B. GmbHs ) befinden sich in öffentlicher Träger- schaft, wenn Gebietskörperschaften ( Bund, Land, Bezirk,

Kreis, Gemeinde ), Zusammenschlüsse solcher Körper- schaften ( z. B. Arbeitsgemeinschaften oder Zweckver- bände ) oder Sozialversicherungsträger ( z. B. Rentenver- sicherungsträger oder Berufsgenossenschaften ) unmit- telbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nenn- kapitals oder des Stimmrechts halten.

Freigemeinnützig: Krankenhäuser, die von Trägern der kirchlichen oder freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.

Die weitere Differenzierung dieses Merkmals dient der Qualitätssicherung.

– Freigemeinnütziger TrägerOrganisationen, die den sechs genannten Spitzenver- bänden der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossensind, z. B. Landesverbände oder örtliche Verbände,kreuzen den zugehörigen Verband an.Bitte beachten: Manche Organisationen gehören dabeieinem Verband an, der wiederum einem der sechs ge- nannten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflegeangegliedert ist. In diesem Fall kreuzt die Organisationebenfalls den zugehörigen Spitzenverband an.Von den Kirchen selbst betriebene Einrichtungen sindder gleichen Position wie die von den entsprechendenkonfessionellen Verbänden ( z. B. Diakonisches Werk,Deutscher Caritasverband ) getragenen Einrichtungenzuzuordnen.

– Sonstiger gemeinnütziger TrägerHierzu gehören die gemeinnützigen Träger, die keinemder aufgeführten sechs Spitzenverbände angeschlos- sen sind bzw. die einem Verband angehören, der kei- nem der sechs Spitzenverbände angeschlossen ist.Entsprechend werden hier auch die Religionsgemein- schaften des öffentlichen Rechts erfasst, die nicht be- reits den aufgeführten Verbänden zugeordnet wurden.

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Seit dem Jahr 2004 gilt das Vergütungssystem auf Basis der German Diagnosis Related Groups ( G-DRG ) verbindlich für alle Akutkrankenhäuser.

Hiervon ausgenommen sind psychiatrische und psycho- somatische Einrichtungen, für die zum 1. Januar 2013 ein pauschalierendes Vergütungssystem gemäß § 17d Kranken-hausfinanzierungsgesetz ( KHG ) eingeführt wurde, das in den Jahren 2013 bis 2016 optional angewendet werden kann.

Soweit Krankenhäuser das pauschalierende Vergütungs-system noch nicht anwenden, ist die Bundespflegesatz-verordnung ( BPflV ) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin maßgeblich. Die Vorgaben zur Fallzählung bleiben für diese Krankenhäuser im Vergleich zu den Vorjahren unverändert.

Bei Umstieg auf das neue Vergütungssystem nach § 17d KHG sind die Vorgaben zur Fallzählung nach der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik ( PEPPV ) in der zum Umstiegszeitpunkt gültigen Fassung zu beachten. Diese Vorgaben finden ausschließlich in Verbindung mit der Abrechnung pauscha-lierender Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik ( PEPP ) oder krankenhausindividueller Entgelte nach § 6 BPflV Anwendung.

Bei einigen Erhebungsmerkmalen erhalten Sie Hinweise dazu, wie die Merkmale unter dem jeweiligen Abrechnungs- system abzugrenzen sind.

Alle Angaben beziehen sich – soweit nichts anderes vermerkt ist – auf den Erhebungsstichtag 31.12. des Berichtsjahres.

Beachten Sie folgende Hinweise:

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Gemeinnützige Träger ( zumeist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, der Stiftung oder gemein- nützigen GmbH ) sind steuerbegünstigt und daher nach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamt anerkannt.

Eine Auswertung des Merkmals und die Datenweitergabe sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Krankenhauses nicht möglich.

Privat: Krankenhäuser, die als gewerbliche Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.

Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.

Ausbildungsplätze ( laut Genehmigungsbescheid )

Bitte geben Sie hier die Zahl der tatsächlich anerkannten Ausbildungsplätze laut Genehmigungsbescheid an.

Hierbei handelt es sich um nach § 2 Nummer 1a KHG mit dem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsplätze in Ausbildungsstätten, soweit das Krankenhaus Träger oder Mitträger ist.

Wird eine Ausbildungsstätte gemeinsam von mehreren Krankenhäusern getragen ( sog. Verbundschulen ), so sind die Ausbildungsplätze gemäß der finanziellen Trägerschaft aufzuteilen.

Medizinisch-technische Großgeräte

Anzugeben sind medizinisch-technische Großgeräte, die sich im Besitz des Krankenhauses befinden ( auch wenn sie nicht dessen Eigentum sind wie beispielsweise geleaste Geräte ) und zur Versorgung von Krankenhaus-patienten/-patientinnen ( Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ) genutzt werden.

Bitte geben Sie hier keine Geräte an, die lediglich für Demonstrations- und Lehrzwecke oder ausschließlich im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versor- gung von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen genutzt werden.

Nutzen mehrere berichtspflichtige Krankenhäuser ein Gerät, so wird es nur von dem berichtspflichtigen Krankenhaus gemeldet, in dem es aufgestellt ist.

Entbindungen und Geburten

Entbundene Frauen: Zahl der im Berichtsjahr entbundenen Frauen, unab- hängig von der Zahl der geborenen Kinder. Wegen Fehl- geburt behandelte Frauen werden hier nicht gemeldet.

Als totgeborene Kinder gelten Totgeburten mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm; Totge- burten unter 500 Gramm gelten als Fehlgeburten und sind hier nicht anzugeben.

Nicht bettenführende Fachabteilungen

Nicht bettenführende Fachabteilungen sind organisa- torisch abgrenzbare, von entsprechenden Fachärzten/ Fachärztinnen ständig verantwortlich geleitete Abtei- lungen mit besonderen therapeutischen beziehungs- weise diagnostischen Einrichtungen, die über keine eigenen aufgestellten Betten im Sinne von 7 verfügen.

Bettenkapazität

Vollstationär aufgestellte Betten insgesamt sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten des Krankenhauses, unabhängig von der Förderung.

Bitte berücksichtigen Sie nur Betten zur vollstationären Behandlung. Betten zur teilstationären Unterbringung von Patienten/Patientinnen sowie Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen und Betten für nicht krankheits-bedingt behandlungsbedürftige Neugeborene ( „gesunde Neugeborene“ ) entsprechend den Fallpauschalen P66D und P67D nach § 1 Absatz 5 der Fallpauschalenverein-barung 2016 ( FPV 2016 ) sind nicht einzubeziehen.

Die Zahl der aufgestellten Betten insgesamt ist als Jahres- durchschnittswert ( ohne Nachkommastellen ) anzugeben. Veränderungen der Zahl der Betten sind zeitanteilig zu berücksichtigen.

Der Jahresdurchschnitt ( ohne Nachkommastellen ) ergibt sich als Durchschnittswert der an den Monats- enden vorhandenen Bettenzahl.

Die Zahl der aufgestellten Betten insgesamt muss den Angaben unter „2 Krankenbetten, Berechnungs- und Belegungstage und Patientenbewegung“ Spalte 2, Zeile 990 entsprechen.

Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:

Aufgestellte Betten, die nach (den) landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden.

Aufgestellte Betten nach dem Krankenhaus- finanzierungsgesetz: Alle aufgestellten Betten, für die Fördermittel nach dem KHG ( § 8 Absatz 1 ) gewährt werden.

Vertragsbetten nach § 108 Nummer 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Ver- träge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen.

Sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt, noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nummer 3 SGB V abgeschlossen sind.

Ambulante Operationen

Bitte tragen Sie die Anzahl der in Ihrem Krankenhaus nach § 115b SGB V durchgeführten ambulanten Operationen ein.

Eine ambulante Operation zeichnet sich dadurch aus, dass die Patienten/Patientinnen die Nacht vor und die Nacht nach der Operation nicht im Krankenhaus ver- bringen. Ist eine stationäre Aufnahme, z. B. aufgrund von Komplikationen erforderlich, handelt es sich nicht mehr um eine ambulante Operation, sondern um einen vollstationären Behandlungsfall.

Bitte zählen Sie nicht die ambulanten Operationen, die von Belegärzten, Vertragsärzten oder ermächtigten Ärzten im Krankenhaus durchgeführt wurden.

Sollten solche ambulanten Operationen jedoch zusätz- lich zu denen nach § 115b SGB V durchgeführt werden, kreuzen Sie bitte bei der entsprechenden Frage „Ja“ an.

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Intensivbetten

Erfasst wird der Jahresdurchschnitt der aufgestellten Intensivbetten ( ohne Nachkommastellen ), inklusive derjenigen einer Fachabteilung Intensivmedizin.

Aufwachbetten gelten nicht als Intensivbetten.

Bitte ordnen Sie unter „2 Krankenbetten, Berechnungs- und Belegungstage und Patientenbewegung“, Spalte 3 alle Intensivbetten, d. h. sowohl die in die Fachabteilungen integrierten als auch die von mehreren Fachabteilungen gemeinsam genutzten Intensivbetten unter eigenständiger fachlicher Leitung entsprechend ihrer Nutzung den einzel- nen Fachabteilungen zu.

Bitte geben Sie hier keine Betten an, die im Fragebogen 1 unter Punkt 1.13 für Einrichtungen nach § 3 Nummer 4 KHStatV ( zur Abgrenzung vgl. 12 ) nachgewiesen werden. Also auch keine Betten zur neonatologischen Intensiv- behandlung, wenn diese Betten einer Einrichtung nach § 3 Nummer 4 KHStatV zuzuordnen sind.

Fachabteilung Intensivmedizin

Sofern eine organisatorisch abgrenzbare Fachabteilung Intensivmedizin im Krankenhaus besteht, sind deren Betten, Berechnungs- und Belegungstage sowie die Zahl der Fälle auszuweisen. Zusätzlich ist die Zahl der Fälle anzugeben, die im Berichtsjahr künstlich beatmet wurden. Dabei werden nicht einzelne Beatmungsaktionen gezählt sondern nur, ob der Intensivpatient auch beatmet wurde.

Bitte ordnen Sie unter „2 Krankenbetten, Berechnungs- und Belegungstage und Patientenbewegung“, Spalte 3 die Betten der Fachabteilung Intensivmedizin entsprechend ihrer Nutzung den einzelnen Fachabteilungen zu.

Berechnungs- und Belegungstage

Bitte weisen Sie die Berechnungs- und Belegungstage der vollstationären Patienten/Patientinnen folgender- maßen nach:

Bundespflegesatzverordnung: Gilt ab 2004 für Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KHG, bzw. § 1 Absatz 1 BPflV 2004. Die im Erhebungsbereich der BPflV ( Ab-rechnung von tagesgleichen Pflegesätzen ) erbrachten Berechnungstage sind nach § 14 Absatz 2 BPflV zu ermitteln.

Danach werden die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz sowie die entsprechenden teilstatio- nären Pflegesätze für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet ( Berechnungstag ). Der Entlassungs- oder Verlegungs- tag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet.

Für tagesbezogene Entgelte gilt die Definition der Berechnungstage entsprechend.

Fallpauschalensystem ( German Diagnosis Related Groups – G-DRG ): Gilt ab 2004 für Krankenhäuser nach § 17b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz KHG.

Im Rahmen des pauschalierten Entgeltsystems auf der Grundlage der G-DRG sind die im Berichtsjahr ange- fallenen Belegungstage nach § 1 Absatz 7 der Verein- barung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser ( Fallpauschalenvereinbarung 2016 – FPV 2016 ) nachzuweisen.

Danach sind Belegungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Kranken- haus; wird ein Patient/ eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Für den Fall von Wiederaufnahmen gilt § 2 Absatz 4 Satz 3 FPV 2016. Vor- und nachstatio-näre Behandlungstage werden hier nicht gezählt.

Dies gilt auch im Falle der Vereinbarung fallbezogener Entgelte nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 KHEntgG.

Reine Urlaubstage sind nicht als Belegungstage auszuweisen.

12 Organisatorisch abgrenzbare Einrichtungen nach § 3 Nummer 4 KHStatV

Bitte geben Sie hier die Zahl der aufgestellten Betten im Jahresdurchschnitt ( ohne Nachkommastellen ), die Berechnungs- und Belegungstage sowie die Zahl der

Fälle im Berichtsjahr an, die in organisatorisch abgrenz- baren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnitt- lähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwer- brandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologie- patienten/-patientinnen, Transplantationspatienten/ Transplantationspatientinnen oder zur neonatologischen Intensivbehandlung behandelt wurden.

Bitte ordnen Sie im Fragebogen „2 Krankenbetten, Be- rechnungs- und Belegungstage und Patientenbewegung“ die Betten der Einrichtungen nach § 3 Nummer 4 KHStatV entsprechend ihrer Nutzung auch den einzel-nen Fachabteilungen der Spalte 2 „aufgestellte Betten, Insgesamt“ zu, nicht jedoch den Intensivbetten ( Spalte 3 ).

Fachabteilungen

Fachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten/Ärztinnen ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit für den jeweiligen Fachbereich typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliede- rung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunkt- bezeichnungen der Ärzte. Ausnahmen hiervon stellen die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht dar. Bei einer Fachabteilung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ mit dem Behandlungsschwerpunkt Akutversorgung bei Unfällen sind die Daten der Unfallchirurgie ( Zeile 166 ) zuzuord-nen, andernfalls der Orthopädie ( Zeile 690 ); in Zweifels-fällen kann auch hier die Facharztbezeichnung des Leitenden Arztes als Orientierung dienen. In einem nach Fachabteilungen gegliederten Kranken-haus sind die entsprechenden Organisationseinheiten einer der aufgeführten Fachabteilungen zuzuordnen.

Sollte sich Ihr Krankenhaus ausschließlich auf eine Fach- richtung spezialisiert haben, tragen Sie Ihre Angaben sowohl bei der betreffenden Fachabteilung als auch in der Summenzeile 990 ein. Krankenhäuser ohne organisato- risch abgrenzbare Fachabteilungen und Krankenhäuser,

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die Behandlungen auch außerhalb organisatorisch ab- grenzbarer Fachabteilungen leisten, tragen ihre Angaben hierfür in Zeile 930 „Sonstige Fachbereiche/Allgemein- betten“ ein.

Aus Gründen einheitlicher Zählweise wird an dieser Stelle auf den gesonderten Ausweis einer Fachabteilung „Intensivmedizin“ verzichtet. Sofern eine organisatorisch abgrenzbare Fachabteilung „Intensivmedizin“ in Ihrem Krankenhaus besteht ( siehe auch 10 ), sind diese Betten entsprechend der Beanspruchung den aufgeführten Fachabteilungen zuzuordnen. Das gleiche gilt für die dort versorgten Patienten/Patientinnen und deren Berechnungs- und Belegungstage. Verlegungen in und aus der Fachabteilung „Intensivmedizin“ werden in der Statistik nicht gezählt.

Die Patienten/Patientinnen sowie die Berechnungs- und Belegungstage sind in diesen Fällen weiter bei der ab- gebenden Fachabteilung nachzuweisen. Sofern eine Patientenaufnahme von außen direkt in der „Intensiv- medizin“ erfolgt, sind die Patientendaten einer der auf- geführten Fachabteilungen zuzuordnen, in der Regel der im Anschluss aufnehmenden Abteilung.

Empfehlung: Erfassen Sie zunächst die Angaben zu den Hauptfachab-teilungen wie Innere Medizin, Chirurgie etc. Die Summe der Hauptfachabteilungen wird dann in Zeile 990 erfasst. Abschließend erfassen Sie die „darunter“-Positionen“.

Aufgestellte Betten ( Jahresdurchschnitt )

Bitte geben Sie hier die Zahl der im Jahresdurchschnitt zur vollstationären Behandlung betriebsbereit aufgestell- ten Betten ( ohne Nachkommastellen ) an.

Die Angabe in Zeile 990 „Insgesamt“ muss mit der An-gabe im Fragebogen 1 unter „1.10 Bettenkapazität“ über-einstimmen.

Gesondert ausgewiesen wird die Nutzungsart der auf-gestellten Betten und zwar als Intensiv- und/oder Beleg-betten. Dabei kann es zu Überschneidungen kommen ( Beispiel: In reinen Belegkrankenhäusern können Beleg-betten zugleich Intensivbetten sein ).

Intensivbetten:

Die Angabe in Zeile 990 „Insgesamt“ muss mit der An-gabe im Fragebogen 1 unter „1.12 Intensivmedizinische Versorgung“ in der Zeile „Intensivbetten insgesamt“ über-einstimmen.

Belegbetten: Betten, die Belegärzten/-ärztinnen zur vollstationären Versorgung ihrer Patienten/Patientinnen zur Verfügung stehen.

15 Tage der Intensivbehandlung/-überwachung

Tage der Intensivbehandlung/-überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für Patienten/ Patientinnen, die in Intensivbetten behandelt werden.

Berechnungs- und Belegungstage einer eigenständigen Fachabteilung „Intensivmedizin“ sind entsprechend der Zuordnung der Patienten/Patientinnen und Betten den einzelnen Fachabteilungen zuzurechnen ( siehe auch 10 ).

Die Angabe in Zeile 990 „Insgesamt“ muss mit der An-gabe im Fragebogen 1 unter „1.12 Intensivmedizinische Versorgung“ in der Zeile „Intensivbetten insgesamt“ über-einstimmen.

Patientenzugang

Als Patientenzugang werden ausschließlich Patienten/ Patientinnen ( Fälle ) gezählt, die in den vollstationären Bereich des Krankenhauses aufgenommen werden.

Bitte lassen Sie ausschließlich teilstationär oder ambu- lant behandelte Patienten/Patientinnen sowie nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftige Neuge-borene ( „gesunde Neugeborene“ ) entsprechend den Fallpauschalen P66D und P67D nach § 1 Absatz 5 der Fallpauschalenvereinbarung 2016 ( FPV 2016 ) und Begleitpersonen unberücksichtigt. Patienten/Patien-tinnen, die vorstationär behandelt werden, sind hier erst nachzuweisen, wenn sie in den vollstationären Bereich aufgenommen werden.

Folgende Positionen werden unterschieden:

Aufnahmen in die vollstationäre Behandlung: Alle in den vollstationären Bereich des Krankenhauses aufgenommenen Patienten/Patientinnen einschließlich der Stundenfälle.

Verlegungen aus anderen Krankenhäusern: Patienten/Patientinnen, die von anderen Krankenhäusern, in denen sie stationär untergebracht waren, zur weiteren Versorgung in das berichtende Krankenhaus aufgenom- men werden.

Bitte beachten Sie bei Abrechnung nach dem G-DRG Entgeltsystem, dass bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 FPV 2016die Aufenthalte zu einem Fall zusammen zu führen sind. Bei der Abrechnung nach tagesbezogenen Entgelten nach § 6 Absatz 1 KHEntgG ist keine Fallzusammenfüh-rung möglich.

Verlegungen innerhalb des Krankenhauses von teilstationär in vollstationär: Patienten/Patientinnen, die aus einer teilstationären Behandlung in eine vollstationäre Behandlung wechseln.

Verlegungen innerhalb des Krankenhauses von vollstationär in vollstationär: Vollstationär behandelte Patienten/Patientinnen, die inner- halb des Krankenhauses verlegt werden, sind in der auf- nehmenden Abteilung als Patientenzugang und in der ab- gebenden Abteilung als Patientenabgang nachzuweisen.

Bitte beachten Sie Folgendes: Wird ein Patient/ eine Patientin innerhalb eines Kranken- hauses aus dem Geltungsbereich der BPflV in den Geltungsbereich des KHEntgG verlegt ( oder umgekehrt ), so werden die zwei Teilbereiche wie zwei eigenständige Krankenhäuser behandelt, d. h. es findet ein Patienten-zugang als „Aufnahme in die vollstationäre Behandlung des Krankenhauses“ statt.

Bei mehrfach im Jahr vollstationär behandelten Patien- ten/Patientinnen ist jeder Krankenhausaufenthalt als ein Fall zu zählen, sofern es sich nicht um eine Wieder- aufnahme nach § 2 oder eine Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 FPV 2016 handelt. Wird ein Patient/ einePatientin für einen Tag/ mehrere Tage beurlaubt, ist ebenfalls nur ein Fall zu zählen.

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Verlegungen in eine eventuell vorhandene Abteilung „Intensivmedizin“ werden nicht erfasst ( siehe auch 13 ).

Bei den Hauptdisziplinen werden Verlegungen nur in und von anderen Hauptdisziplinen gezählt. Verlegungen zwischen den „darunter“-Positionen einer Hauptdisziplin, beispielsweise von der „Unfallchirurgie“ in die „Gefäß- chirurgie“, dürfen nicht in der Hauptabteilung ( hier Zeile: 150 ) erfasst werden, weil sonst keine exakten Verweil- dauern für die Hauptdisziplinen berechnet werden können.

Bei den als „darunter“-Positionen aufgeführten Fachabtei- lungen sind jedoch alle internen Zu- und Abgänge zu mel- den, beispielsweise Verlegungen aus dem Bereich der In- neren Medizin von der „Kardiologie“ in die „Pneumologie“.

Die Summe der internen Zu- und Abgänge ist somit nicht identisch mit dem Nachweis in den Hauptdisziplinen.

Patientenabgang

Folgende Positionen werden unterschieden:

Entlassungen aus der vollstationären Behandlung: Alle aus vollstationärer Behandlung entlassenen Patien- ten/Patientinnen einschließlich der Stundenfälle. Sterbe- fälle sind hier nicht enthalten, sie werden in Spalte 17 gesondert erfasst.

Patienten/Patientinnen, die teilstationär oder nach- stationär weiterbehandelt werden, sind bereits bei der Entlassung aus dem vollstationären Bereich nachzuweisen.

Bei mehrfach im Jahr vollstationär behandelten Patien- ten/Patientinnen ist jeder Krankenhausaufenthalt als ein Fall zu zählen, sofern es sich nicht um eine Wieder- aufnahme nach § 2 oder eine Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 FPV 2016 handelt.Wird ein Patient/ eine Patientin für einen Tag/ mehrere Tage beurlaubt, ist ebenfalls nur ein Fall zu zählen.

Bitte beachten Sie, dass die Zahl der entlassenen Patienten/Patientinnen ( Spalten 11 und 17 ) mit Ihren Angaben zur Diagnosestatistik ( Erhebungsteil II ) ohne Berücksichtigung der nicht krankheitsbedingt behand-lungsbedürftigen Neugeborenen ( „gesunden Neuge- borenen“ ) entsprechend den Fallpauschalen P66D und P67D nach § 1 Absatz 5 der Fallpauschalenverein- barung 2016 ( FPV 2016 ) übereinstimmen muss.

Verlegungen in andere Krankenhäuser: Patienten/Patientinnen, die von dem Berichtskranken- haus, in dem sie vollstationär untergebracht sind, zur weiteren Versorgung in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.

Bitte beachten Sie bei Abrechnung nach dem G-DRG Entgeltsystem, dass bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach § 3 Absatz 3 FPV 2016 die Aufenthalte zu einem Fall zusammen zu führen sind. Bei der Abrechnung nach tagesbezogenen Entgelten nach § 6 Absatz 1 KHEntgG ist keine Fallzusammenfüh-rung möglich.

Entlassungen in stationäre Rehabilitationseinrich- tungen oder Pflegeheime: Patienten/Patientinnen, die vom Berichtskrankenhaus, in dem sie vollstationär untergebracht sind, zur weiteren Versorgung in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung oder ein Pflegeheim entlassen werden.

Als Pflegeheime werden laut § 71 Absatz 2 SGB XI selbstständig wirtschaftende stationäre Pflegeeinrich-tungen bezeichnet, in denen Pflegebedürftige unter stän-diger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig ( vollstationär ) oder nur tagsüber oder nur nachts ( teilstationär ) untergebracht und verpflegt werden können.

Verlegungen innerhalb des Krankenhauses von vollstationär in vollstationär: siehe auch 16.

Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung

Ärzte/Ärztinnen mit abgeschlossener Weiterbildung ( Fachärzte/-ärztinnen ) sind nach ihrer anerkannten Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung zu erheben.

Als Schwerpunkt wird hier eine zusätzliche Spezia- lisierung innerhalb eines Gebietes verstanden. Ärzte/ Ärztinnen mit mehreren Gebiets- bzw. Schwerpunkt- bezeichnungen sind entsprechend ihrer überwiegend ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen. Ärzte/Ärztinnen mit Schwerpunktbezeichnung ( z. B. Gefäßchirurgie ) sind auch bei der entsprechenden Gebietsbezeichnung ( z. B. Chirurgie ) zu zählen.

Hauptamtliche Ärzte/Ärztinnen am 31.12.

Bitte erfassen Sie nur die in Ihrem Krankenhaus angestellten Ärzte/Ärztinnen.

Gast-, Konsiliar-, Beleg- und hospitierende Ärzte/ Ärztinnen sind nicht zu erfassen.

Folgende Position kann unter anderem nachgewiesen werden:

Leitende Ärzte/Ärztinnen: Hauptamtlich im Krankenhaus tätige Ärzte/Ärztinnen mit Chefarztverträgen sowie Ärzte/Ärztinnen als Inhaber/ Inhaberinnen konzessionierter Privatkliniken.

Nichthauptamtliche Ärzte/Ärztinnen am 31.12.

Folgende Positionen können dabei unterschieden werden:

Belegärzte/-ärztinnen: Niedergelassene und andere nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte/Ärztinnen, die berechtigt sind, ihre Patienten/Patientinnen ( Belegpatienten/-patientinnen ) unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilsta- tionär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

Von Belegärzten/-ärztinnen angestellte Ärzte/ Ärztinnen: Von Belegärzten/-ärztinnen angestellte Ärzte/Ärztinnen nach der Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung des anstel- lenden Arztes/ der anstellenden Ärztin.

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Hauptamtliches nichtärztliches Personal

Die Zuordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen entspricht weitgehend der Gliederung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ( KHBV ).

Neu hinzugekommen ist der gesonderte Nachweis von Pflegepersonal, das im medizinisch-technischen Dienst ( Schlüssel 101, 102, 103 ) und im Funktionsdienst ( Schlüssel 301, 302, 303 ) eingesetzt ist.

Bitte orientieren Sie sich bei der Zuordnung des Pflege-personals zu den Personalgruppen an den Zuordnungs-vorschriften zum Kontenrahmen der Krankenhaus-Buch-führungsverordnung ( KHBV ):

– Pflegepersonal im medizinisch-technischen Dienst( Schlüssel 101, 102, 103 ) entsprechend Konto 6002

– Pflegepersonal im Funktionsdienst ( Schlüssel 301,302, 303 ) entsprechend Konto 6003.

Für den Nachweis des Pflegepersonals, das in psychi-atrischen Fachabteilungen beschäftigt ist ( Zeilen 001, 011, 021, 031 und 041 ), zählen Sie bitte das Personal in folgenden Fachabteilungen ( gegliedert nach den Ge-biets- und Schwerpunktbezeichnungen der Musterwei-terbildungsordnung ): Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin / Psychosomatik.

Bitte weisen Sie die Beleghebammen / -entbindungshelfer, Schüler / Schülerinnen und Auszubildenden nicht bei den Angaben über nichtärztliches Personal am 31.12. nach Personalgruppe / Berufsbezeichnung nach; sie sind in den Zeilen 991 bis 995 nachrichtlich anzugeben.

Bitte geben Sie in der Zeile 991 nur Schüler /  Schülerinnen und Auszubildende an, die mit Ihrem Krankenhaus einen Ausbildungsvertrag haben.

Personal mit Pflegeberufen und abgeschlossener Weiterbildung ist nochmals in den Zeilen 950 bis 953 − unabhängig vom Einsatzbereich − nachzuweisen.

Als sonstiges Personal wird sonstiges nichtärztliches Personal wie Famuli, Freiwillige nach dem BFDG ( Bundesfreiwilligendienstgesetz ), Absolventen/Ab-solventinnen im freiwilligen sozialen Jahr und Prakti-kanten / Praktikantinnen erfasst. Bitte weisen Sie Freiwil-lige nach dem BFDG in Zeile 910 nochmals gesondert aus. Im Gegensatz zur KHBV und im Gegensatz zum Ausweis im Teil III „Kostennachweis“ werden die Vor-schüler / Vorschülerinnen und Schüler / Schülerinnen nicht erfasst. Die Schüler / Schülerinnen sind jedoch nachricht-lich auszuweisen.

Tragen Sie beim Personal der Ausbildungsstätten bitte nur Lehrkräfte – auch Ärzte / Ärztinnen – ein, die für diese Tätigkeit einen Arbeits- oder Dienst- vertrag mit Ihrem Krankenhaus haben. Mitarbeiter /  Mitarbeiterinnen mit sog. Honorarverträgen werden hier nicht nachgewiesen.

22 Vollkräfte im Jahresdurchschnitt

Als Vollkräfte werden die auf volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Beschäftigten bezeichnet.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der umgerechneten Teilzeit- kräfte, der umgerechneten kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Grundsätzlich sind Zeiten, die für das Krankenhaus keine Personalkosten verursacht haben ( z. B. Erzie- hungsurlaub ), in die Umrechnung nicht einzubeziehen.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Altersteilzeit sind – abhängig von der gewählten Arbeitszeitverteilung –entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang im Berichtsjahr in Vollkräfte umzurechnen. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, die sich für die Altersteilzeit im sog. Blockmodell entschieden haben, sind während der Frei- stellungsphase bei der Umrechnung in Vollkräfte nicht zu berücksichtigen ( vgl. Erläuterungen Personalkosten 1 Kostennachweis, Teil III der Krankenhausstatistik ).

Bitte ziehen Sie bei der Vollkräfteberechnung in den einzelnen Obergruppen entsprechende Anteile ab, wenn dieses Personal als Ausbildungspersonal tätig ist.

Die Umrechnung umfasst:

– Hauptamtliche Ärzte/Ärztinnen ohne Zahnärzte/Zahnärztinnen

– Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsverhältnisbeim Krankenhaus

– Hauptamtliches nichtärztliches Personal

– Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungs-verhältnis beim Krankenhaus

Gesundheits- und Krankenpflegeschüler/-schülerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschüler/Ge-sundheits- und Kinderkrankenpflegeschülerinnen sind im Verhältnis 9,5 zu 1, Schüler/Schülerinnen in der Kranken-pflegehilfe im Verhältnis 6 zu 1 bei der Berechnung der Vollkräfte zu berücksichtigen und Zeile 991 einzutragen. Freiwillige nach dem BFDG sind im Verhältnis 1 zu 1 in Vollkräfte umzurechnen.

Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsver-hältnis beim Krankenhaus ( Zeile 980 ). Hierbei handelt es sich um nicht beim Krankenhaus angestellte Ärzte/Ärztinnen, die z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft im Krankenhaus eingesetzt werden. Sie werden nach den gleichen Regeln wie die hauptamt-lichen Ärzte/Ärztinnen in Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ( siehe auch 22  ) umgerechnet und zusätzlich eingetragen. Nichthauptamtliche Ärzte/Ärztinnen ( z. B. Beleg- und Konsiliarärzte/Beleg- und Konsiliarärztinnen ) sind nicht einzubeziehen.

Soweit die Ermittlung der Vollkräfte für Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis beim Kranken-haus mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäf-tigungsverhältnis beim Krankenhaus, das z. B. im Personal-Leasing-Verfahren eingesetzt wird, wird nach den gleichen Regeln wie das im Krankenhaus angestellte nichtärztliche Personal in Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ( siehe auch 22  ) umgerechnet und für ausgewählte

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Beschäftigtengruppen nachrichtlich in Spalte 8 eingetra-gen. Entscheidend für die Erfassung dieses Personals ist, dass die Leistung vom Krankenhaus erbracht wird und es sich zur Bewältigung dieser Aufgabe Personalverstärkung in Form von Zeitarbeit o. Ä. hinzuholt.

Beispiel: Pflegekräfte, die als „Zeitarbeiter“ beim Kran-kenhaus tätig sind, werden erfasst. Im Gegensatz dazu wird das Personal einer Fremdfirma, die die Reinigung im Krankenhaus übernommen hat, nicht erfasst; hier gehört die ( „outgesourcte“ ) Reinigung nicht mehr zu den Leistungen des Krankenhauses.

In Zeile 991 sind die in sog. „Ausbildungsgesellschaften“beschäftigten Schüler/Schülerinnen und Auszubildenden zu erfassen.

Soweit die Ermittlung der Vollkräfte für nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis beim Krankenhaus mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

Vorstationäre und nachstationäre Behandlungen

Hier werden die im Berichtsjahr abgeschlossenen vor- bzw. nachstationären Behandlungen gezählt.

Als eine Behandlung ist dabei die Summe der Behand- lungstage vor bzw. nach dem stationären Aufenthalt zu verstehen.

Bitte tragen Sie hier zur Erfassung der Anzahl der vor- und nachstationären Behandlungen, abweichend zur Fall- zählung nach den Vorgaben der FPV 2016, alle während des Berichtsjahres vorstationär und/oder nachstationär behandelten Fälle ein, unabhängig von dem nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 KHEntgG gezahlten Entgelt.

Die vor- und nachstationäre Behandlung wird vom Krankenhaus in ambulanter Form erbracht, also ohne Unterkunft und Verpflegung. Eine vorstationäre Behand- lung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der vollstationären Behandlung be- grenzt, eine nachstationäre Behandlung darf sieben Be- handlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Behandlung − von Ausnahmen abge- sehen − nicht überschreiten ( vgl. § 115a Absatz 2 SGB V ).

Das bedeutet, dass Patienten/Patientinnen, deren vor-, voll- und/oder nachstationäre Behandlung mit nur einer G-DRG abgerechnet werden, in den Grunddaten als bis zu drei Fälle nachzuweisen sind: als vorstationärer Fall und/oder als nachstationärer Fall, sowie im Fragebogen „2 Krankenbetten, Berechnungs- und Belegungstage und Patientenbewegung“ als vollstationärer Fall. Auch Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden als ein Fall gezählt.

Ordnen Sie die Fälle den aufgeführten Fachabteilungen zu. Sollten solche Behandlungen auch in einer organisa- torisch abgrenzbaren Einrichtung nach § 3 Nummer 7 KHStatV ( die Abgrenzung entspricht § 3 Nummer 4, vgl. hierzu 12 ) durchgeführt werden, so weisen Sie diese dort bitte zusätzlich aus.

Tages- und Nachtklinikplätze

Bitte ordnen Sie die Tages- und Nachtklinikplätze einer der aufgeführten Fachabteilungen zu. Sollten solche Plätze auch in einer organisatorisch abgrenzbaren Ein-richtung nach § 3 Nummer 7 KHStatV ( die Abgrenzung entspricht § 3 Nummer 4, vgl. hierzu 12 ) zur Verfügung stehen, so weisen Sie diese dort bitte zusätzlich aus.

Entlassungen aus der teilstationären Behandlung

Eine teilstationäre Behandlung unterscheidet sich von einer vollstationären Behandlung durch eine regel- mäßige, aber nicht zeitlich durchgehende Anwesenheit des Patienten/ der Patientin im Krankenhaus, wobei die regelmäßige Verweildauer im Krankenhaus weniger als 24 Stunden umfasst. Die Patienten/Patientinnen ver- bringen dort nur den entsprechenden Tagesabschnitt während der ärztlichen Behandlung, die restliche Zeit aber außerhalb des Krankenhauses.

Teilstationäre Leistungen nach BPflV:Als teilstationär behandelte Fälle gelten diejenigen Patienten/Patientinnen, für die Leistungen entsprechend § 13 Absatz 1 BPflV teilstationär erbracht und mit einemgesonderten Pflegesatz abgerechnet werden.

Patienten/Patientinnen, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach teilstationär behandelt werden, werden je Quartal als ein Fall gezählt ( vgl. Fußnote 11a im Anhang 2 zu Anlage 1 der BPflV ).

Teilstationäre Leistungen über Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG:Als teilstationär behandelte Fälle gelten diejenigen Patienten/Patientinnen, für die ein fall- oder tagesbezo- genes Entgelt nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 KHEntgG krankenhausindividuell abgerechnet wird.

Sind für teilstationäre Leistungen fallbezogene Entgelte vereinbart worden, so zählen Sie bitte jeden abgerech- neten Patienten/ jede abgerechnete Patientin als einen Fall ( vgl. § 8 Absatz 2 Nummer 1 FPV 2016 ).

Wenn für teilstationär behandelte Fälle tagesbezogene Entgelte vereinbart wurden, ist die o. g. Quartalszählung anzuwenden ( § 8 Absatz 2 Nummer 2 FPV 2016 ).

Teilstationäre Leistungen über BPflV bei Anwendung des Vergütungssystems nach § 17d KHG

Bei der Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. Im Falle einer Wiederaufnahme oder Rückverlegung nach den Vorgaben des § 2 PEPPV werden gemäß § 1 Absatz 5 Satz 2 PEPPV die Aufenthalte zusammengefasst und insgesamt nur ein Fall gezählt.

Es werden nur diejenigen teilstationären Patienten/ Patientinnen ( Fälle ) gezählt, die im Berichtsjahr aus der teilstationären Behandlung entlassen wurden ( einschließ- lich gestorbener teilstationärer Patienten/Patientinnen ). Überlieger ins nächste Berichtsjahr werden im folgenden Jahr nachgewiesen. Ordnen Sie die behandelten Patienten/Patientinnen einer der aufgeführten Fachabteilungen, in der sie zuletzt ge- legen haben, zu. In einer organisatorisch abgrenzbaren Einrichtung nach § 3 Nummer 7 KHStatV ( die Abgrenzung entspricht § 3 Nummer 4, vgl. hierzu 12 ) teilstationär be-handelte Fälle sollen zusätzlich auch in den Zeilen 002 bis 010 ausgewiesen werden.

Beurlaubungen, beispielsweise für einen oder mehrere Tage, gelten nicht als Behandlungszeit bzw. Entlassung und sind bei den teilstationären Berechnungs-/Bele- gungstagen nicht zu berücksichtigen.

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Teilstationäre Behandlungstage

Bitte weisen Sie die Behandlungstage der teilstatio- nären Patienten/Patientinnen folgendermaßen nach: Hier sollen die im aktuellen Berichtsjahr angefallenen Behandlungstage gezählt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die teilstationären Leistungen über die Bundes-pflegesatzverordnung oder über fall- oder tagesbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 KHEntgG abge-rechnet werden.

Beispiel: Wird ein Patient/ eine Patientin zur täglichen teilstationären Behandlung am 28. Dezember aufge- nommen und erst am 2. Januar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres entlassen ( Überlieger ), so fallen vier Behandlungstage im aktuellen Berichtsjahr an ( bei der Fallzählung muss ein Fall angegeben werden ). Die zwei Behandlungstage des folgenden Berichtsjahres werden ein Jahr später angegeben ( auch hier mit einem Fall bei der Fallzählung ).

Behandlungstage können mit der Anzahl der Berech- nungs-/Belegungstage identisch sein, müssen es aber nicht.

Bundespflegesatzverordnung:

Die im Erhebungsbereich der BPflV erbrachten Behand- lungstage ( Abrechnung von tagesgleichen Pflegesätzen ) sind analog zum Ausweis der Berechnungstage aus- zuweisen, d. h. sie sind nach § 14 Absatz 2 BPflV zu er-mitteln.

Behandlungstage = Berechnungstage

Fallbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 KHEntgG:

Sind in Ihrem Krankenhaus fallbezogene Entgelte indivi- duell vereinbart worden, so werden die Behandlungstage analog zum Ausweis der Belegungstage im vollstationären Bereich nachgewiesen.

Behandlungstage = Belegungstage

Tagesbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 KHEntgG:

Sind in Ihrem Krankenhaus tagesbezogene Entgelte indi- viduell vereinbart worden, so gilt jeder Tag, an dem teil- stationäre Leistungen erbracht werden, als Behandlungs- tag. Dies gilt auch dann, wenn der vollstationäre Aufent- halt eines Patienten/ einer Patientin als G-DRG abge- rechnet wurde und ein oder mehrere Behandlungstage noch innerhalb der oberen Grenzverweildauer liegen und darüber finanziert sind.

Behandlungstage ≠ Belegungstage

Organisatorisch abgrenzbare Einrichtungen nach § 3 Nummer 7 KHStatV

Bitte ordnen Sie die nachgewiesenen vor- und nach- stationären Behandlungen, die Tages- und Nachtklinik- plätze, die teilstationären Fälle sowie die teilstationären Behandlungstage der Zeilen 002 bis 010 entsprechend ihrer Nutzung auch den einzelnen Fachabteilungen im oberen Teil zu ( Zeilen 120 bis 930 ).

Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihre Mitarbeit.

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Seite 1VR-G 2016

Rücksendung bitte bis 1. April 2017

Krankenhausstatistik 2016– Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen –Teil I: Grunddaten

VR-G

Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe )Name:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

( wird vom statistischen Amt ausgefüllt )Land Einrichtungsnummer

Art, Umfang und Zweck der ErhebungEs handelt sich um eine jährliche Vollerhebung der Kranken-häuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihrer organisatorischen Einheiten, personellen und sachlichen Ausstattung sowie der von ihnen erbrachten Leistungen. Daneben sind Angaben über die Krankenhauskosten, über die Zahl der Krankenhauspatienten/-patientinnen und die Art ihrer Erkrankungen sowie über Ausbildungsstätten an Kranken-häusern zu machen. Die Ergebnisse der Krankenhausstatistik bilden die statistische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und dienen den an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen als Planungsgrundlage. Die Erhebung liefert wichtige Informa-tionen über die Struktur der stationären Versorgung, über die Zusammenhänge zwischen Morbiditäts- und Kostenent-wicklung im Krankenhausbereich sowie über die regionale Häufigkeit von Krankheitsarten. Sie dient damit letztlich auch der Wissenschaft und Forschung und trägt zur Information der Bevölkerung bei.

RechtsgrundlagenKrankenhausstatistik-Verordnung ( KHStatV ) vom 10. April 1990 ( BGBl. I S. 730 ), zuletzt geändert durchArtikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 ( BGBl. I S. 534, 548 ) in Verbindung mit dem Bundesstatistik- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ).Erhoben werden die Angaben zu § 3 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 13 und 17 KHStatV. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 KHStatV in Verbindung mit § 15 BStatG. Danach sind die Träger der Krankenhäuser und Vorsorge- oder

Rehabilitationseinrichtungen auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

GeheimhaltungDie erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 7 Absatz 1 KHStatV in Verbindung mit § 16 Absatz 4 BStatGan die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes-behörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissen-schaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

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Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, OrdnungsnummernDer Name des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationsein-richtung, Name und Anschrift der Einrichtung sowie Name, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der für Rück- fragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden nach abgeschlossener Prüfung der Angaben vernichtet bzw. gelöscht. Die verwendete Einrich-tungsnummer dient ebenfalls der technischen Durchführung

der Statistik, sie enthält keine Merkmale über persönliche oder sachliche Verhältnisse.Mit Zustimmung der Betroffenen sind die Statistischen Ämter der Länder gemäß § 7 Absatz 2 KHStatV berechtigt, jährlich im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger, Art des Krankenhauses, Fachabteilungen und Bettenzahl von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtungen zu veröffentlichen.

noch: Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Abgrenzung des Erhebungsbereichs „Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung“Die Erhebung erstreckt sich auf alle Vorsorge- oder Reha- bilitationseinrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 SGB V. Danach sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Einrichtungen, die– der stationären Behandlung dienen, um– eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit

voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu be- seitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Ent-wicklung eines Kindes entgegenzuwirken ( Vorsorge ) oder

– eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhütenoder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschlussan Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behand-lungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel,einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vor-zubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern odereine Verschlimmerung zu verhüten ( Rehabilitation ), wobeiLeistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Kranken-kassen übernommen werden dürfen,

– fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verant-wortung und unter Mitwirkung von besonders geschultemPersonal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustandder Patienten/Patientinnen nach einem ärztlichen Behand-lungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmittelneinschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie,ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistigeund seelische Einwirkungen, zu verbessern und denPatienten/Patientinnen bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,

und in denen– die Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt

werden können.Von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2 SGB V sowie stationären Pflegeeinrichtun- gen im Sinne von § 71 Absatz 2 SGB XI zu unterscheiden sind Krankenhäuser. Für Krankenhäuser sind eigene Fragebogen auszufüllen, auch wenn sie vom selben Träger auf demselben Grundstück/im gleichen Gebäude betrieben werden. Statio-näre Pflegeeinrichtungen sind nicht Gegenstand der Kranken-hausstatistik.Maßgeblich für die statistische Erfassung einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist jede organisatorische Einheit, die unter einheitlicher Verwaltung steht und für die auf Grund-lage der kaufmännischen Buchführung ein Jahresabschluss erstellt wird. Eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung als Einheit kann mehrere selbstständig geleitete Fachab- teilungen umfassen. In diesem Fall ist die Meldung für die gesamte Einrichtung abzugeben.

Meldung zur StatistikDer Gesetzgeber hat die Übermittlung der Meldungen an die statistischen Ämter neu geregelt:Nach § 11a Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ) sind alle Betriebe und Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Anga-ben auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begrün-deten Einzelfall kann auf formlosen Antrag eine zeitlich befris-tete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden.Für die Meldung zur Krankenhausstatistik bedeutet dies:Für jede Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sind jährlich Angaben zu Teil I „Grunddaten“ zu machen; Einrich-tungen mit mehr als 100 Betten haben zusätzlich Angaben zu Teil II „Diagnosedaten“ zu machen. Die Angaben zu den Grunddaten sind zum 1. April 2017 an das zuständige statistische Amt zu senden. Damit eine Zuordnung der beiden Erhebungsteile I und II ( Grunddaten, Diagnosen ) je Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtung erfolgen kann, muss darauf geachtet werden, dass bei den verschiedenen Datenlieferungen eines Hauses die gleiche Einrichtungsnummer angegeben ist.Für die Datenlieferung auf elektronischem Weg steht Ihnen das Modul der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. ( DKG e. V. ) zur Erhebung der Grunddaten zur Verfügung:Die DKG e. V. hat für die jährliche Krankenhausstatistik ein Modul programmiert, in das über eine Schnittstelle Daten aus den DV-Systemen der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eingelesen und weiterverarbeitet werden können. Das Modul bedient sich des XML-Formats, d. h. es liest XML-Daten ein und gibt XML-Daten aus, so dass bei der Übermittlung der Daten an das jeweilige statistische Amt ein einheitlicher Standard gewahrt bleibt. Die Schnittstelle wandelt die Daten aus dem DV-System der Einrichtung in XML-Daten um, so dass diese in das Modul eingelesen werden können.Das Modul kann im Downloadbereich des Internetangebots der DKG e.V. ( www.dkgev.de ) als ZIP-Archiv innerhalb der Rubrik „EDV & Statistik“ kostenlos herunter geladen werden. Ein Internetzugang ist daher erforderlich. Das ZIP-Archiv trägt den Namen „KHStat-XX-X.zip“, wobei das angehängte Kürzel ( hier als X gekennzeichnet ) die Version beschreibt. Zusammen mit dem Modul finden Sie ein Handbuch und eine XML-Beispieldatei, die die Programmierung der Schnittstelle erleichtern sollen.

Bitte beachten Sie, dass für die Krankenhausstatistik 2016 eine neue Version des Moduls genutzt werden muss. Die Vorgängerversion des Jahres 2015 ist nicht mehr gültig.

Weitere Informationen zur Krankenhausstatistik

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Seite 1VR-G 2016

Komplette Ausgabe der ErläuterungenZulassung der EinrichtungFolgende Zulassung der Einrichtung kann dabei nachge- wiesen werden:

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V: Diese Einrichtungen haben mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen einen Versorgungsvertrag ( auch für Teile der Einrichtung ) nach § 111 SGB V abgeschlossen. Mit einem solchen Ver- trag ist die Einrichtung zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen.

2 Art des Trägers, Rechtsform der EinrichtungNach der Art des Trägers und der Rechtsform lassen sich die Einrichtungen folgendermaßen differenzieren:

Öffentlich: Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden: der öffentlich- rechtlichen und der privatrechtlichen Form.

In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind dabei entweder rechtlich unselbstständig ( Regiebetrieb, Eigenbetrieb ) oder rechtlich selbstständig ( Zweckverband, Anstalt, Stiftung ). Privatrechtliche Einrichtungen ( z. B. GmbHs ) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebiets- körperschaften ( Bund, Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde ), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften ( z. B. Arbeits- gemeinschaften oder Zweckverbände ) oder Sozialver- sicherungsträger ( z. B. Rentenversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften ) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimm- rechts halten.

Freigemeinnützig: Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die von Trägern der kirchlichen oder freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.

Die weitere Differenzierung dieses Merkmals dient der Qualitätssicherung.

– Freigemeinnütziger TrägerOrganisationen, die den sechs genannten Spitzenver- bänden der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossensind, z. B. Landesverbände oder örtliche Verbände,kreuzen den zugehörigen Verband an.

Bitte beachten: Manche Organisationen gehören dabei einem Verband an, der wiederum einem der sechs ge- nannten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege angegliedert ist. In diesem Fall kreuzt die Organisation ebenfalls den zugehörigen Spitzenverband an. Von den Kirchen selbst betriebene Einrichtungen sind der gleichen Position wie die von den entsprechenden konfessionellen Verbänden ( z. B. Diakonisches Werk, Deutscher Caritasverband ) getragenen Einrichtungen zuzuordnen.

– Sonstiger gemeinnütziger TrägerHierzu gehören die gemeinnützigen Träger, die keinemder aufgeführten sechs Spitzenverbände angeschlos- sen sind bzw. die einem Verband angehören, der kei- nem der sechs Spitzenverbände angeschlossen ist.Entsprechend werden hier auch die Religionsgemein- schaften des öffentlichen Rechts erfasst, die nicht be- reits den aufgeführten Verbänden zugeordnet wurden.Gemeinnützige Träger ( zumeist in der Rechtsformdes eingetragenen Vereins, der Stiftung oder gemein- nützigen GmbH ) sind steuerbegünstigt und dahernach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamtanerkannt.

Eine Auswertung des Merkmals und die Datenweitergabe sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Einrichtung nicht möglich.

Privat: Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die als gewerbliche Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.

Bei Einrichtungen mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.

3 Medizinisch-technische GroßgeräteAnzugeben sind medizinisch-technische Großgeräte, die sich im Besitz der Einrichtung befinden ( auch wenn sie nicht deren Eigentum sind wie beispielsweise geleaste Geräte ) und zur Versorgung der Patienten/Patientinnen genutzt werden.

Bitte geben Sie hier keine Geräte an, die lediglich für Demonstrations- und Lehrzwecke oder ausschließlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung benutzt werden.

1

Krankenhausstatistik 2016– Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen –Teil I: Grunddaten

Beachten Sie folgende Hinweise:

VR-G

Die Angaben in den Grunddaten der Vorsorge- und Reha- bilitationseinrichtungen beziehen sich, soweit sie Patienten- bewegungen betreffen, auf die im Jahr 2016 vollstationär be- handelten Patienten/Patientinnen ( einschließlich Sterbefälle ), ohne solche, bei denen keine medizinische Indikation bestand ( z. B. Hotel-/Wellnesspatienten/-patientinnen ).

Alle Angaben beziehen sich – soweit nichts anderes vermerkt ist – auf den Erhebungsstichtag 31.12. des Berichtsjahres.

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VR-G 2016Seite 2

Nutzen mehrere Einrichtungen ein Gerät, so wird es nur von der Einrichtung gemeldet, in der es aufgestellt ist.

4 BettenkapazitätAufgestellte Betten insgesamt sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten der Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtung.

Betten für Wellnesspatienten/-patientinnen, für Übernach- tungsgäste oder Hotelbetten zählen Sie bitte nicht mit.

Die Zahl der aufgestellten Betten insgesamt ist als Jahres- durchschnittswert ( ohne Nachkommastellen ) anzugeben. Veränderungen der Zahl der Betten sind zeitanteilig zu berücksichtigen.

Der Jahresdurchschnitt ( ohne Nachkommastellen ) ergibt sich als Durchschnittswert der an den Monats- enden vorhandenen Bettenzahl.

Bitte berücksichtigen Sie keine Betten zur teilstationären Unterbringung von Patienten/Patientinnen. Auch Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sind nicht einzubeziehen.

Die Zahl der aufgestellten Betten muss den Angaben unter „2 Krankenbetten; Pflegetage und Patientenbewe- gung“ Spalte 2, Zeile 990 entsprechen.

Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:

Vertragsbetten nach § 111 SGB V: Alle aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Kran- kenkassen über die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich Anschlussheilbehandlung vorliegen.

Sonstige Betten: Aufgestellte Betten, für die keine Verträge mit den Kran- kenkassen nach § 111 SGB V vorliegen. Bei den Sonsti- gen Betten sind auch Betten nachzuweisen, für die Verträ- ge mit den Trägern der Renten- oder Unfallversicherung bestehen.

5 FachabteilungenFachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten/Ärztinnen ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit für den jeweiligen Fachbereich typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliede- rung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunkt- bezeichnungen der Ärzte. Ausnahmen hiervon stellen die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht dar. In einer nach Fachabteilungen gegliederten Einrichtung sind die entsprechenden Organisationseinheiten einer der aufgeführten Fachabteilungen zuzuordnen.

Sollte sich Ihre Einrichtung ausschließlich auf eine Fach- richtung spezialisiert haben, tragen Sie Ihre Angaben sowohl bei der betreffenden Fachabteilung als auch in der Summenzeile 990 ein. Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtungen ohne organisatorisch abgrenzbare Fachab- teilungen und solche, die Behandlungen auch außerhalb organisatorisch abgrenzbarer Fachabteilungen leisten, tragen ihre Angaben hierfür in Zeile 930 „Sonstige Fach- bereiche“ ein.

In den Fällen, in denen die Patienten/Patientinnen in einem vom Behandlungsbereich getrennten Bettentrakt untergebracht sind, werden die verfügbaren Betten den Fachabteilungen entsprechend der jahresdurchschnitt- lichen Behandlungen zugeteilt.

Zur vollständigen Darstellung der Ergebnisse nach Fachabteilungen empfehlen wir Ihnen, die Angaben über Betten, Pflegetage und Patientenbewegung zunächst für die Hauptdisziplinen wie Innere Medizin, Kinderheilkunde etc. zusammenzustellen.

Aus der Zusammenfassung der Zahlen für die Haupt- disziplinen ergeben sich die Summen für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung insgesamt ( Zeile 990 ).

Sind Hauptdisziplinen weiter untergliedert, so müssen auch für die als „darunter“-Positionen aufgeführten Unterabteilungen Angaben gemacht werden.

6 Vollstationär aufgestellte Betten ( Jahresdurch- schnitt )Bitte geben Sie hier die Zahl der im Jahresdurchschnitt zur vollstationären Behandlung betriebsbereit aufgestell- ten Betten ( ohne Nachkommastelle ), gegliedert nach Fachabteilungen an.

Die Angabe in der Zeile 990 „Insgesamt“ muss mit der Zahl der aufgestellten Betten bei den Angaben unter „1.4 Bettenkapazität“ übereinstimmen.

Folgende „darunter“-Position kann dabei nachgewiesen werden:

Notfallbetten sind Betten mit besonderen Zusatzeinrich- tungen zur vorübergehenden Behandlung akut auftreten- der Erkrankungszustände bei Vorsorge- oder Rehabilita- tionspatienten/-patientinnen. In der Regel werden die Patienten/Patientinnen zur Weiterbehandlung in ein Kran- kenhaus verlegt.

7 PflegetageAls Pflegetag zählt der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Aufenthaltes. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt.

8 PatientenzugangAls Patientenzugang werden ausschließlich die voll- stationär aufgenommenen Patienten/Patientinnen ( Fälle ) gezählt.

Bitte lassen Sie teilstationär oder ambulant behandelte Patienten/Patientinnen sowie Begleitpersonen unberücksichtigt.

Folgende Positionen werden unterschieden:

Aufnahmen in die Einrichtung von außen: Hier sind alle in den vollstationären Bereich der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgenommenen Patienten/Patientinnen zu zählen.

Wird ein Patient/ eine Patientin für einen Tag/ mehrere Tage beurlaubt, ist jedoch nur ein Fall zu zählen.

Verlegungen aus Krankenhäusern: Patienten/Patientinnen, die von Krankenhäusern, in denen sie zuvor stationär untergebracht waren, zur weiteren Versorgung in die berichtende Einrichtung aufgenommen werden.

9 PatientenabgangFolgende Positionen werden unterschieden:

Entlassungen aus der Einrichtung: Nachgewiesen werden alle aus vollstationärer Behand- lung entlassenen Patienten/Patientinnen. Sterbefälle sind hier nicht enthalten, sie werden in Spalte 10 gesondert erfasst.

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Seite 3VR-G 2016

Wird ein Patient/ eine Patientin für einen Tag/ mehrere Tage beurlaubt, ist jedoch nur ein Fall zu zählen.

Verlegungen in Krankenhäuser: Patienten/Patientinnen, die aus der berichtenden Einrich- tung zur weiteren Versorgung in ein Krankenhaus verlegt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Zahl der entlassenen Patienten/Patientinnen ( Spalten 8 und 10 ) mit Ihren Angaben zur Diagnosestatistik ( Erhebungsteil II ) übereinstimmen muss.

10 Gebiets-/SchwerpunktbezeichnungÄrzte/Ärztinnen mit abgeschlossener Weiterbildung ( Fachärzte/-ärztinnen ) sind nach ihrer anerkannten Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung zu erheben.

Als Schwerpunkt wird hier eine zusätzliche Spezia- lisierung innerhalb eines Gebietes verstanden. Ärzte/ Ärztinnen mit mehreren Gebiets- bzw. Schwerpunkt- bezeichnungen sind entsprechend ihrer überwiegend ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen. Ärzte/Ärztinnen mit Schwerpunktbezeichnung ( z. B. Gefäßchirurgie ) sind auch bei der entsprechenden Gebietsbezeichnung ( z. B. Chirurgie ) zu zählen.

11 Hauptamtliche Ärzte/Ärztinnen am 31.12.Bitte erfassen Sie nur die in Ihrer Einrichtung fest angestellten Ärzte/Ärztinnen.

Gast-, Konsiliar-, Beleg- und hospitierende Ärzte/ Ärztinnen sind nicht zu erfassen.

Folgende Position kann unter anderem nachgewiesen werden:

Leitende Ärzte/Ärztinnen: Hauptamtlich in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- tung tätige Ärzte/Ärztinnen mit Chefarztverträgen sowie Ärzte/Ärztinnen als Inhaber/Inhaberinnen konzessionierter Privatkliniken.

12 Nichthauptamtliche Ärzte/Ärztinnen am 31.12.Folgende Positionen können dabei unterschieden werden:

Belegärzte/-ärztinnen: Niedergelassene und andere nicht in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung angestellte Ärzte/Ärztinnen, die berechtigt sind, ihre Patienten/Patientinnen ( Belegpatienten/-patientinnen ) unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär zu behandeln, ohne hierfür von der Ein- richtung eine Vergütung zu erhalten.

Von Belegärzten/-ärztinnen angestellte Ärzte/ Ärztinnen: Von Belegärzten/-ärztinnen angestellte Ärzte/Ärztinnen nach der Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung des anstel- lenden Arztes/ der anstellenden Ärztin.

13 Hauptamtliches nichtärztliches PersonalDie Zuordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen entspricht weitgehend der Gliederung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ( KHBV ).

Neu hinzugekommen ist der gesonderte Nachweis von Pflegepersonal, das im medizinisch-technischen Dienst ( Schlüssel 101, 102, 103 ) und im Funktionsdienst ( Schlüssel 301, 302, 303 ) eingesetzt ist.

Bitte orientieren Sie sich bei der Zuordnung des Pflege-personals zu den Personalgruppen an den Zuordnungs-

vorschriften zum Kontenrahmen der Krankenhaus-Buch-führungsverordnung ( KHBV ):

– Pflegepersonal im medizinisch-technischen Dienst( Schlüssel 101, 102, 103 ) entsprechend Konto 6002

– Pflegepersonal im Funktionsdienst ( Schlüssel 301, 302,303 ) entsprechend Konto 6003.

Für den Nachweis des Pflegepersonals, das in psychi-atrischen Fachabteilungen beschäftigt ist ( Zeilen 001, 011, 021, 031 und 041 ), zählen Sie bitte das Personal in folgenden Fachabteilungen ( gegliedert nach den Ge-biets- und Schwerpunktbezeichnungen der Musterwei-terbildungsordnung ): Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik.

Bitte weisen Sie die Schüler/Schülerinnen und Auszubil- denden nicht bei den Angaben über nichtärztliches Per- sonal am 31.12. nach Personalgruppe/Berufsbezeichnung nach; sie sind in den Zeilen 991 bis 994 nachrichtlich anzugeben.

Bitte geben Sie in der Zeile 991 nur Schüler/ Schülerinnen und Auszubildende an, die mit Ihrer Einrichtung einen Ausbildungsvertrag haben.

Personal mit Pflegeberufen und abgeschlossener Weiterbildung ist nochmals in den Zeilen 950 bis 953 – unabhängig vom Einsatzbereich – nachzuweisen.

Als Sonstiges Personal wird sonstiges nichtärztliches Personal wie Famuli, Freiwillige nach dem BFDG ( Bundesfreiwilligendienstgesetz ), Absolventen/Absol-ventinnen im freiwilligen sozialen Jahr und Praktikanten/Praktikantinnen erfasst, nicht jedoch Vorschüler/Vor-schülerinnen und Schüler/Schülerinnen. Die Schüler/ Schülerinnen sind jedoch nachrichtlich auszuweisen. Bitte weisen Sie Freiwillige nach dem BFDG in Zeile 910 nochmals gesondert aus.

Tragen Sie beim Personal der Ausbildungsstätten bitte nur Lehrkräfte – auch Ärzte/Ärztinnen – ein, die für diese Tätigkeit einen Arbeits- oder Dienst- vertrag mit Ihrer Einrichtung haben. Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen mit sog. Honorarverträgen werden hier nicht nachgewiesen.

14 Vollkräfte im JahresdurchschnittAls Vollkräfte werden die auf volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Beschäftigten bezeichnet.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der umgerechneten Teilzeit- kräfte, der umgerechneten kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Grundsätzlich sind Zeiten, die für die Einrichtung keine Personalkosten verursacht haben ( z. B. Erziehungs- urlaub ) in die Umrechnung nicht einzubeziehen.

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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Altersteilzeit sind – abhängig von der gewählten Arbeitszeitverteilung –entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang im Berichtsjahr in Vollkräfte umzurechnen. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, die sich für die Altersteilzeit im sog. Blockmodell entschieden haben, sind während der Frei- stellungsphase bei der Umrechnung in Vollkräfte nicht zu berücksichtigen.

Bitte ziehen Sie bei der Vollkräfteberechnung in den einzelnen Obergruppen entsprechende Anteile ab, wenn dieses Personal als Ausbildungspersonal tätig ist.

Die Umrechnung umfasst:

– Hauptamtliche Ärzte/Ärztinnen ohne Zahnärzte/Zahnärztinnen

– Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsverhältnisbei der Einrichtung

– Hauptamtliches nichtärztliches Personal

– Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungs-verhältnis bei der Einrichtung

Gesundheits- und Krankenpflegeschüler/-schülerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschüler/ Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschülerinnen sind im Verhältnis 9,5 zu 1, Schüler/Schülerinnen in der Kran-kenpflegehilfe im Verhältnis 6 zu 1 bei der Berechnung der Vollkräfte zu berücksichtigen und in Zeile 991 ein-zutragen. Freiwillige nach dem BFDG sind im Verhältnis 1 zu 1 in Vollkräfte umzurechnen.

15 Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsver-hältnis bei der Einrichtung (Zeile 980). Hierbei handelt es sich um nicht bei der Einrichtung angestellte Ärzte/ Ärztinnen, die z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft in der Einrichtung eingesetzt werden. Sie werden nach den gleichen Regeln wie die hauptamtlichen Ärzte/Ärztinnen in Vollkräfte im Jahres-durchschnitt ( siehe auch 14 ) umgerechnet und zusätzlich eingetragen. Nichthauptamtliche Ärzte/Ärztinnen ( z. B. Beleg- und Konsiliarärzte/Beleg- und Konsiliarärztinnen ) sind nicht einzubeziehen.Soweit die Ermittlung der Vollkräfte für Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-tung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

16 Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäf-tigungsverhältnis bei der Einrichtung, das z. B. im Personal-Leasing-Verfahren eingesetzt wird, wird nach den gleichen Regeln wie das in der Einrichtung ange- stellte nichtärztliche Personal in Vollkräfte im Jahres-durchschnitt ( siehe auch 14 ) umgerechnet und für aus-gewählte Beschäftigtengruppen nachrichtlich in Spalte 8 eingetragen. Entscheidend für die Erfassung dieses Personals ist, dass die Leistung von der Einrichtung er-bracht wird und sie sich zur Bewältigung dieser Aufgabe Personalverstärkung in Form von Zeitarbeit o. Ä. hinzu-holt. Beispiel: Pflegekräfte, die als „Zeitarbeiter“ bei der Ein-richtung tätig sind, werden erfasst. Im Gegensatz dazu wird das Personal einer Fremdfirma, die die Reinigung in der Einrichtung übernommen hat, nicht erfasst; hier gehört die ( „outgesourcte“ ) Reinigung nicht mehr zu den Leistungen der Einrichtung.

In Zeile 991 sind die in sog. „Ausbildungsgesellschaften“ beschäftigten Schüler/Schülerinnen und Auszubildenden zu erfassen.

Soweit die Ermittlung der Vollkräfte für nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ver-bunden ist, sind sie zu schätzen.

Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihre Mitarbeit.

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Erläuterungen zu den Fragen 1.1 bis 1.2

1 Zulassung der EinrichtungFolgende Zulassung der Einrichtung kann dabei nachge- wiesen werden:

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V: Diese Einrichtungen haben mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen einen Versorgungsvertrag ( auch für Teile der Einrichtung )

nach § 111 SGB V abgeschlossen. Mit einem solchen Ver- trag ist die Einrichtung zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen.

2 Art des Trägers, Rechtsform der EinrichtungNach der Art des Trägers und der Rechtsform lassen sich die Einrichtungen folgendermaßen differenzieren:

Öffentlich: Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden: der öffentlich- rechtlichen und der privatrechtlichen Form.

In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind dabei entweder rechtlich unselbstständig ( Regiebetrieb, Eigenbetrieb ) oder rechtlich selbstständig ( Zweckverband, Anstalt, Stiftung ). Privatrechtliche Einrichtungen ( z. B. GmbHs ) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebiets- körperschaften ( Bund, Land, Bezirk, Kreis, Gemeinde ), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften ( z. B. Arbeits- gemeinschaften oder Zweckverbände ) oder Sozialver- sicherungsträger ( z. B. Rentenversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften ) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimm- rechts halten.

Freigemeinnützig: Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die von Trägern der kirchlichen oder freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.

Die weitere Differenzierung dieses Merkmals dient der Qualitätssicherung.

– Freigemeinnütziger TrägerOrganisationen, die den sechs genannten Spitzenver- bänden der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossensind, z. B. Landesverbände oder örtliche Verbände,kreuzen den zugehörigen Verband an.

Bitte beachten: Manche Organisationen gehören dabei einem Verband an, der wiederum einem der sechs ge- nannten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege angegliedert ist. In diesem Fall kreuzt die Organisation ebenfalls den zugehörigen Spitzenverband an. Von den Kirchen selbst betriebene Einrichtungen sind der gleichen Position wie die von den entsprechenden konfessionellen Verbänden ( z. B. Diakonisches Werk, Deutscher Caritasverband ) getragenen Einrichtungen zuzuordnen.

– Sonstiger gemeinnütziger TrägerHierzu gehören die gemeinnützigen Träger, die keinemder aufgeführten sechs Spitzenverbände angeschlos- sen sind bzw. die einem Verband angehören, der kei- nem der sechs Spitzenverbände angeschlossen ist.Entsprechend werden hier auch die Religionsgemein- schaften des öffentlichen Rechts erfasst, die nicht be- reits den aufgeführten Verbänden zugeordnet wurden.Gemeinnützige Träger ( zumeist in der Rechtsformdes eingetragenen Vereins, der Stiftung oder gemein- nützigen GmbH ) sind steuerbegünstigt und dahernach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamtanerkannt.

Eine Auswertung des Merkmals und die Datenweitergabe sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Einrichtung nicht möglich.

Privat: Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die als gewerbliche Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.

Bei Einrichtungen mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.

Page 18: Krankenhausstatistik 2016 KH-G · Seite 2 KH-G 2016 noch: Geheimhaltung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an

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Erläuterungen zu den Fragen 1.3 bis 1.4

3 Medizinisch-technische GroßgeräteAnzugeben sind medizinisch-technische Großgeräte, die sich im Besitz der Einrichtung befinden ( auch wenn sie nicht deren Eigentum sind wie beispielsweise geleaste Geräte ) und zur Versorgung der Patienten/Patientinnen genutzt werden.

Bitte geben Sie hier keine Geräte an, die lediglich für Demonstrations- und Lehrzwecke oder ausschließlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung benutzt werden.

Nutzen mehrere Einrichtungen ein Gerät, so wird es nur von der Einrichtung gemeldet, in der es aufgestellt ist.

4 BettenkapazitätAufgestellte Betten insgesamt sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten der Vorsorge- oder Rehabilitations-einrichtung.

Betten für Wellnesspatienten/-patientinnen, für Übernach- tungsgäste oder Hotelbetten zählen Sie bitte nicht mit.

Die Zahl der aufgestellten Betten insgesamt ist als Jahres- durchschnittswert ( ohne Nachkommastellen ) anzugeben.

Veränderungen der Zahl der Betten sind zeitanteilig zu berücksichtigen.

Der Jahresdurchschnitt ( ohne Nachkommastellen ) ergibt sich als Durchschnittswert der an den Monats- enden vorhandenen Bettenzahl.

Bitte berücksichtigen Sie keine Betten zur teilstationären Unterbringung von Patienten/Patientinnen. Auch Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sind nicht einzubeziehen.

Page 19: Krankenhausstatistik 2016 KH-G · Seite 2 KH-G 2016 noch: Geheimhaltung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an

Erläuterungen zum Fragebogen5 Fachabteilungen

Fachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten/Ärztinnen ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit für den jeweiligen Fachbereich typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliede- rung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunkt- bezeichnungen der Ärzte. Ausnahmen hiervon stellen die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht dar. In einer nach Fachabteilungen gegliederten Einrichtung sind die entsprechenden Organisationseinheiten einer der aufgeführten Fachabteilungen zuzuordnen.

Sollte sich Ihre Einrichtung ausschließlich auf eine Fach- richtung spezialisiert haben, tragen Sie Ihre Angaben sowohl bei der betreffenden Fachabteilung als auch in der Summenzeile 990 ein. Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtungen ohne organisatorisch abgrenzbare Fachab- teilungen und solche, die Behandlungen auch außerhalb organisatorisch abgrenzbarer Fachabteilungen leisten, tragen ihre Angaben hierfür in Zeile 930 „Sonstige Fach- bereiche“ ein.

In den Fällen, in denen die Patienten/Patientinnen in einem vom Behandlungsbereich getrennten Bettentrakt untergebracht sind, werden die verfügbaren Betten den Fachabteilungen entsprechend der jahresdurchschnitt- lichen Behandlungen zugeteilt.

Zur vollständigen Darstellung der Ergebnisse nach Fachabteilungen empfehlen wir Ihnen, die Angaben über Betten, Pflegetage und Patientenbewegung zunächst für die Hauptdisziplinen wie Innere Medizin, Kinderheilkunde etc. zusammenzustellen.

Aus der Zusammenfassung der Zahlen für die Haupt- disziplinen ergeben sich die Summen für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung insgesamt ( Zeile 990 ).

Sind Hauptdisziplinen weiter untergliedert, so müssen auch für die als „darunter“-Positionen aufgeführten Unterabteilungen Angaben gemacht werden.

6 Vollstationär aufgestellte Betten ( Jahresdurch- schnitt )Bitte geben Sie hier die Zahl der im Jahresdurchschnitt zur vollstationären Behandlung betriebsbereit aufgestell- ten Betten ( ohne Nachkommastelle ), gegliedert nach Fachabteilungen an.

Die Angabe in der Zeile 990 „Insgesamt“ muss mit der Zahl der aufgestellten Betten bei den Angaben unter „1.4 Bettenkapazität“ übereinstimmen.

Folgende „darunter“-Position kann dabei nachgewiesen werden:

Notfallbetten sind Betten mit besonderen Zusatzeinrich- tungen zur vorübergehenden Behandlung akut auftreten-

der Erkrankungszustände bei Vorsorge- oder Rehabilita- tionspatienten/-patientinnen. In der Regel werden die Patienten/Patientinnen zur Weiterbehandlung in ein Kran- kenhaus verlegt.

7 PflegetageAls Pflegetag zählt der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Aufenthaltes. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt.

8 PatientenzugangAls Patientenzugang werden ausschließlich die voll- stationär aufgenommenen Patienten/Patientinnen ( Fälle ) gezählt.

Bitte lassen Sie teilstationär oder ambulant behandelte Patienten/Patientinnen sowie Begleitpersonen unberücksichtigt.

Folgende Positionen werden unterschieden:

Aufnahmen in die Einrichtung von außen: Hier sind alle in den vollstationären Bereich der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgenommenen Patienten/Patientinnen zu zählen.

Wird ein Patient/ eine Patientin für einen Tag/ mehrere Tage beurlaubt, ist jedoch nur ein Fall zu zählen.

Verlegungen aus Krankenhäusern: Patienten/Patientinnen, die von Krankenhäusern, in denen sie zuvor stationär untergebracht waren, zur weiteren Versorgung in die berichtende Einrichtung aufgenommen werden.

9 PatientenabgangFolgende Positionen werden unterschieden:

Entlassungen aus der Einrichtung: Nachgewiesen werden alle aus vollstationärer Behand- lung entlassenen Patienten/Patientinnen. Sterbefälle sind hier nicht enthalten, sie werden in Spalte 10 gesondert erfasst.

Wird ein Patient/ eine Patientin für einen Tag/ mehrere Tage beurlaubt, ist jedoch nur ein Fall zu zählen.

Verlegungen in Krankenhäuser: Patienten/Patientinnen, die aus der berichtenden Einrich- tung zur weiteren Versorgung in ein Krankenhaus verlegt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Zahl der entlassenen Patienten/Patientinnen ( Spalten 8 und 10 ) mit Ihren Angaben zur Diagnosestatistik ( Erhebungsteil II ) übereinstimmen muss.

2 Krankenbetten, Pflegetage und Patientenbewegung – nur vollstationäre Fälle – Krankenhausstatistik 2016 – Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen –

Page 20: Krankenhausstatistik 2016 KH-G · Seite 2 KH-G 2016 noch: Geheimhaltung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an

Erläuterungen zum Fragebogen 10 Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung

Ärzte/Ärztinnen mit abgeschlossener Weiterbildung ( Fachärzte/-ärztinnen ) sind nach ihrer anerkannten Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung zu erheben.

Als Schwerpunkt wird hier eine zusätzliche Spezia- lisierung innerhalb eines Gebietes verstanden. Ärzte/ Ärztinnen mit mehreren Gebiets- bzw. Schwerpunkt- bezeichnungen sind entsprechend ihrer überwiegend ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen. Ärzte/Ärztinnen mit Schwerpunktbezeichnung ( z. B. Gefäßchirurgie ) sind auch bei der entsprechenden Gebietsbezeichnung ( z. B. Chirurgie ) zu zählen.

11 Hauptamtliche Ärzte/Ärztinnen am 31.12.Bitte erfassen Sie nur die in Ihrer Einrichtung fest angestellten Ärzte/Ärztinnen.

Gast-, Konsiliar-, Beleg- und hospitierende Ärzte/ Ärztinnen sind nicht zu erfassen.

Folgende Position kann unter anderem nachgewiesen werden:

Leitende Ärzte/Ärztinnen: Hauptamtlich in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- tung tätige Ärzte/Ärztinnen mit Chefarztverträgen sowie Ärzte/Ärztinnen als Inhaber/Inhaberinnen konzessionierter Privatkliniken.

12 Nichthauptamtliche Ärzte/Ärztinnen am 31.12.Folgende Positionen können dabei unterschieden werden:

Belegärzte/-ärztinnen: Niedergelassene und andere nicht in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung angestellte Ärzte/Ärztinnen, die berechtigt sind, ihre Patienten/Patientinnen ( Belegpatienten/-patientinnen ) unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär zu behandeln, ohne hierfür von der Ein- richtung eine Vergütung zu erhalten.

Von Belegärzten/-ärztinnen angestellte Ärzte/ Ärztinnen: Von Belegärzten/-ärztinnen angestellte Ärzte/Ärztinnen nach der Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung des anstel- lenden Arztes/der anstellenden Ärztin.

14 Vollkräfte im JahresdurchschnittAls Vollkräfte werden die auf volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Beschäftigten bezeichnet.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der umgerechneten Teilzeit- kräfte, der umgerechneten kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Grundsätzlich sind Zeiten, die für die Einrichtung keine Personalkosten verursacht haben ( z. B. Erziehungs- urlaub ) in die Umrechnung nicht einzubeziehen.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Altersteilzeit sind – abhängig von der gewählten Arbeitszeitverteilung –entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang im Berichtsjahr in Vollkräfte umzurechnen. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, die sich für die Altersteilzeit im sog. Blockmodell entschieden haben, sind während der Frei- stellungsphase bei der Umrechnung in Vollkräfte nicht zu berücksichtigen.

Bitte ziehen Sie bei der Vollkräfteberechnung in den einzelnen Obergruppen entsprechende Anteile ab, wenn dieses Personal als Ausbildungspersonal tätig ist.

Die Umrechnung umfasst:

– Hauptamtliche Ärzte/Ärztinnen ohne Zahnärzte/Zahnärztinnen

– Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsverhältnisbei der Einrichtung

15 Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsver-hältnis bei der Einrichtung (Zeile 980). Hierbei handelt es sich um nicht bei der Einrichtung angestellte Ärzte/ Ärztinnen, die z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft in der Einrichtung eingesetzt werden. Sie werden nach den gleichen Regeln wie die hauptamtlichen Ärzte/Ärztinnen in Vollkräfte im Jahres-durchschnitt ( siehe auch 14 ) umgerechnet und zusätzlich eingetragen. Nichthauptamtliche Ärzte/Ärztinnen ( z. B. Beleg- und Konsiliarärzte/Beleg- und Konsiliarärztinnen ) sind nicht einzubeziehen.

Soweit die Ermittlung der Vollkräfte für Ärzte/Ärztinnen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-tung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

3 Ärztliches Personal Krankenhausstatistik 2016 – Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen –

Page 21: Krankenhausstatistik 2016 KH-G · Seite 2 KH-G 2016 noch: Geheimhaltung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an

Erläuterungen zum Fragebogen13 Hauptamtliches nichtärztliches Personal

Die Zuordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen entspricht weitgehend der Gliederung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ( KHBV ).

Neu hinzugekommen ist der gesonderte Nachweis von Pflegepersonal, das im medizinisch-technischen Dienst ( Schlüssel 101, 102, 103 ) und im Funktionsdienst ( Schlüssel 301, 302, 303 ) eingesetzt ist.

Bitte orientieren Sie sich bei der Zuordnung des Pflege-personals zu den Personalgruppen an den Zuordnungs-vorschriften zum Kontenrahmen der Krankenhaus-Buch-führungsverordnung ( KHBV ):

– Pflegepersonal im medizinisch-technischen Dienst( Schlüssel 101, 102, 103 ) entsprechend Konto 6002

– Pflegepersonal im Funktionsdienst ( Schlüssel 301, 302,303 ) entsprechend Konto 6003.

Für den Nachweis des Pflegepersonals, das in psychi-atrischen Fachabteilungen beschäftigt ist (Zeilen 001, 011, 021, 031 und 041), zählen Sie bitte das Personal in folgenden Fachabteilungen ( gegliedert nach den Ge-biets- und Schwerpunktbezeichnungen der Musterwei-terbildungsordnung ): Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik.

Bitte weisen Sie die Schüler/Schülerinnen und Auszubil- denden nicht bei den Angaben über nichtärztliches Per- sonal am 31.12. nach Personalgruppe/Berufsbezeichnung nach; sie sind in den Zeilen 991 bis 994 nachrichtlich anzugeben.

Bitte geben Sie in der Zeile 991 nur Schüler/ Schülerinnen und Auszubildende an, die mit Ihrer Einrichtung einen Ausbildungsvertrag haben.

Personal mit Pflegeberufen und abgeschlossener Weiterbildung ist nochmals in den Zeilen 950 bis 953 – unabhängig vom Einsatzbereich – nachzuweisen.

Als Sonstiges Personal wird sonstiges nichtärztliches Personal wie Famuli, Freiwillige nach dem BFDG ( Bundesfreiwilligendienstgesetz ), Absolventen/Absol-ventinnen im freiwilligen sozialen Jahr und Praktikanten/Praktikantinnen erfasst, nicht jedoch Vorschüler/Vor-schülerinnen und Schüler/Schülerinnen. Die Schüler/ Schülerinnen sind jedoch nachrichtlich auszuweisen. Bitte weisen Sie Freiwillige nach dem BFDG in Zeile 910 nochmals gesondert aus.

Tragen Sie beim Personal der Ausbildungsstätten bitte nur Lehrkräfte – auch Ärzte/Ärztinnen – ein, die für diese Tätigkeit einen Arbeits- oder Dienst- vertrag mit Ihrer Einrichtung haben. Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen mit sog. Honorarverträgen werden hier nicht nachgewiesen.

14 Vollkräfte im JahresdurchschnittAls Vollkräfte werden die auf volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Beschäftigten bezeichnet.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der umgerechneten Teilzeit- kräfte, der umgerechneten kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Grundsätzlich sind Zeiten, die für die Einrichtung keine Personalkosten verursacht haben ( z. B. Erziehungs- urlaub ) in die Umrechnung nicht einzubeziehen.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Altersteilzeit sind – abhängig von der gewählten Arbeitszeitverteilung –entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang im Berichtsjahr in Vollkräfte umzurechnen. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, die sich für die Altersteilzeit im sog. Blockmodell entschieden haben, sind während der Frei- stellungsphase bei der Umrechnung in Vollkräfte nicht zu berücksichtigen.

Bitte ziehen Sie bei der Vollkräfteberechnung in den einzelnen Obergruppen entsprechende Anteile ab, wenn dieses Personal als Ausbildungspersonal tätig ist.

Die Umrechnung umfasst:

– Hauptamtliches nichtärztliches Personal

– Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungs- verhältnis bei der Einrichtung

16 Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäf- tigungsverhältnis bei der Einrichtung, das z. B. im Personal-Leasing-Verfahren eingesetzt wird, wird nach den gleichen Regeln wie das in der Einrichtung ange- stellte nichtärztliche Personal in Vollkräfte im Jahres-durchschnitt ( siehe auch 14 ) umgerechnet und für aus- gewählte Beschäftigtengruppen nachrichtlich in Spalte 8 eingetragen. Entscheidend für die Erfassung dieses Personals ist, dass die Leistung von der Einrichtung er-bracht wird und sie sich zur Bewältigung dieser Aufgabe Personalverstärkung in Form von Zeitarbeit o. Ä. hinzu-holt. Beispiel: Pflegekräfte, die als „Zeitarbeiter“ bei der Ein-richtung tätig sind, werden erfasst. Im Gegensatz dazu wird das Personal einer Fremdfirma, die die Reinigung in der Einrichtung übernommen hat, nicht erfasst; hier gehört die ( „outgesourcte“ ) Reinigung nicht mehr zu den Leistungen der Einrichtung.

In Zeile 991 sind die in sog. „Ausbildungsgesellschaften“beschäftigten Schüler/Schülerinnen und Auszubildenden zu erfassen.

Soweit die Ermittlung der Vollkräfte für nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

4 Nichtärztliches Personal Krankenhausstatistik 2016 – Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen –

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Seite 1KH-K 2016

Krankenhausstatistik 2016– Krankenhäuser –Teil III: Kostennachweis

KH-K

Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe )Name:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Rücksendung bitte bis 30. Juni 2017

Art, Umfang und Zweck der ErhebungEs handelt sich um eine jährliche Vollerhebung der Kranken-häuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihrer organisatorischen Einheiten, personellen und sachlichen Ausstattung sowie der von ihnen erbrachten Leistungen. Daneben sind Angaben über die Krankenhauskosten, über die Zahl der Krankenhauspatienten/-patientinnen und die Art ihrer Erkrankungen sowie über Ausbildungsstätten an Kranken-häusern zu machen. Die Ergebnisse der Krankenhausstatistik bilden die statistische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und dienen den an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen als Planungsgrundlage. Die Erhebung liefert wichtige Informa- tionen über die Struktur der stationären Versorgung, über die Zusammenhänge zwischen Morbiditäts- und Kostenent-wicklung im Krankenhausbereich sowie über die regionale Häufigkeit von Krankheitsarten. Sie dient damit letztlich auch der Wissenschaft und Forschung und trägt zur Information der Bevölkerung bei.

RechtsgrundlagenKrankenhausstatistik-Verordnung ( KHStatV ) vom 10. April 1990 ( BGBl. I S. 730 ), zuletzt geändert durchArtikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 ( BGBl. I S. 534, 548 ) in Verbindung mit dem Bundesstatistik- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ).

Erhoben werden die Angaben zu § 3 Nummer 18 KHStatV. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 KHStatV in Verbindung mit § 15 BStatG. Danach sind die Träger der Krankenhäuser auskunftspflichtig. Gemäß § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

GeheimhaltungDie erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.

Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 7 Absatz 1 KHStatV in Verbindung mit § 16 Absatz 4 BStatGan die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes-behörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissen-schaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können.

Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz( wird vom statistischen Amt ausgefüllt )Land KrankenhausnummerMUSTER

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KH-K 2016Seite 2

Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, OrdnungsnummernDer Name des Krankenhausträgers, Name und Anschrift des Krankenhauses sowie Name, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden nach abge- schlossener Prüfung der Angaben vernichtet bzw. gelöscht.

Die verwendete Krankenhausnummer dient ebenfalls der tech-nischen Durchführung der Statistik, sie enthält keine Merk-male über persönliche oder sachliche Verhältnisse.

Mit Zustimmung der Betroffenen sind die Statistischen Ämter der Länder gemäß § 7 Absatz 2 KHStatV berechtigt, jährlich im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger, Art des Krankenhauses, Fachabteilungen und Bettenzahl von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtungen zu veröffentlichen.

noch: Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Abgrenzung des Erhebungsbereichs „Krankenhaus“Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser ein-schließlich der mit ihnen verbundenen Ausbildungsstätten. Ausgenommen sind Krankenhäuser im Straf- oder Maßregel- vollzug sowie Polizeikrankenhäuser. Bundeswehrkranken- häuser haben einen eigenen Fragebogen auszufüllen. Krankenhäuser im Sinne dieser Erhebung sind Einrichtungen, die gemäß § 107 Absatz 1 SBG V

– der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,

– fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitungstehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftragentsprechende diagnostische und therapeutische Möglich-keiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkanntenMethoden arbeiten,

– mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflege-rische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten/Patientinnen zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,

und in denen

– die Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt werden können.

Von Krankenhäusern zu unterscheiden sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2 SGB V sowie stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Absatz 2 SGB XI. Die Vorsorge- oder Rehabilitationsein- richtungen sind zu diesem Teil der Krankenhausstatistik nicht auskunftspflichtig, auch wenn sie vom selben Träger auf demselben Grundstück/ im gleichen Gebäude betrieben werden. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nicht Gegen-stand der Krankenhausstatistik.

Maßgeblich für die statistische Erfassung eines Kranken-hauses ist jede organisatorische Einheit, die unter einheit-licher Verwaltung steht und für die auf Grundlage der kauf- männischen Buchführung ein Jahresabschluss erstellt wird. Ein Krankenhaus als Einheit kann mehrere selbstständig geleitete Fachabteilungen oder Fachkliniken umfassen, wie z. B. bei Universitätskliniken. In diesem Fall ist die Meldungfür das gesamte Krankenhaus abzugeben.

Meldung zur StatistikDer Gesetzgeber hat die Übermittlung der Meldungen an die statistischen Ämter neu geregelt:

Nach § 11a Bundesstatistikgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2394 ) sind alle Betriebe und Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Angaben auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann auf formlosen Antrag eine zeitlich befristete Ausnahme von der Online-Meldung ver-einbart werden.

Für die Meldung zur Krankenhausstatistik bedeutet dies:

Für jedes Krankenhaus sind jährlich getrennte Angaben zu Teil I „Grunddaten“, zu Teil II „Diagnosen“ und Teil III „Kosten“ zu machen. Die Angaben zu den Kosten sind bis zum 30. Juni 2017 an das zuständige statistische Amt zu senden.

Damit eine Zuordnung der verschiedenen Erhebungsteile I–III ( Grunddaten, Diagnosen, Kosten ) je Krankenhaus erfolgen kann, muss darauf geachtet werden, dass bei den verschie-denen Datenlieferungen eines Hauses die gleiche Kranken-hausnummer angegeben ist.

Für die Datenlieferung auf elektronischem Weg steht Ihnen das Modul der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. ( DKG e. V. ) zur Erhebung der Grund- und Kostendaten zur Verfügung:

Die DKG e. V. hat für die jährliche Krankenhausstatistik ein Modul programmiert, in das über eine Schnittstelle Daten aus den DV-Systemen der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eingelesen und weiterverarbeitet werden können. Das Modul bedient sich des XML-Formats, d. h. es liest XML-Daten ein und gibt XML-Daten aus, so dass bei der Übermittlung der Daten an das jeweilige statistische Amt ein einheitlicher Standard gewahrt bleibt. Die Schnittstelle wandelt die Daten aus dem DV-System der Einrichtung in XML-Daten um, so dass diese in das Modul eingelesen werden können.

Das Modul kann im Downloadbereich des Internetangebots der DKG e. V. ( www.dkgev.de ) als ZIP-Archiv innerhalb der Rubrik „EDV & Statistik“ kostenlos herunter geladen werden. Ein Internetzugang ist daher erforderlich. Das ZIP-Archiv trägt den Namen „KHStat-XX-X.zip“, wobei das angehängte Kürzel ( hier als X gekennzeichnet ) die Version beschreibt. Zusammen mit dem Modul finden Sie ein Handbuch und eine XML-Beispieldatei, die die Programmierung der Schnittstelle erleichtern sollen.

Bitte beachten Sie, dass für die Krankenhausstatistik 2016 eine neue Version des Moduls genutzt werden muss. Die Vorgängerversion des Jahres 2015 ist nicht mehr gültig.

Weitere Informationen zur Krankenhausstatistik

MUSTER

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Seite 3KH-K 2016

Erläuterungen zum FragebogenPersonalkostenDie Personalkosten umfassen alle Kosten, die dem Krankenhaus durch die Beschäftigung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal entstehen ( Löhne und Gehälter, gesetzliche Sozialabgaben, Aufwendungen für die Altersversorgung, Aufwendungen für Beihilfen und Unterstützungen sowie sonstige Personalaufwendungen entsprechend den Kontengruppen 60 bis 64 ).Nachzuweisen sind sämtliche Kosten für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Krankenhauses, unabhängig davon, ob es sich um ein Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähn-liches Verhältnis, um eine nebenberufliche Tätigkeit oder um eine nur vorübergehende oder aushilfsweise Tätig-keit handelt. Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Altersteilzeit sind die Personalkosten abhängig von der gewählten Arbeitszeitverteilung ( Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder im sog. Blockmodell ) dem jeweiligen Berichtsjahr zuzuordnen, in dem sie anfallen. Rückstellungen für Altersteilzeit im Blockmo-dell erhöhen die Personalkosten in dem Jahr, in dem die Rückstellungen gebildet wurden. Die Auflösung der Rückstellungen in der Freistellungsphase wird bei den Personalkosten grundsätzlich nicht nachgewiesen.

Die gesamten Personalkosten ( Kontengruppen 60 bis 64 ) sind den einzelnen Funktionsbereichen entspre-chend den Konten 00 bis 08, 11 und 12 zuzuordnen ( KHBV Anlage 4, Zuordnungsvorschriften zum Konten-rahmen ).

Das Personal der Ausbildungsstätten ( Konto 10 ) bitte unter Kosten der Ausbildungsstätten nachweisen.

Bei den Kosten für das Sonstige Personal ( Konto 11 ) sind die Kosten für Famuli, Praktikanten/Praktikantinnen, Freiwillige nach dem BFDG ( Bundesfreiwilligendienstge-setz ) und Absolventen/Absolventinnen des Freiwilligen Sozialen Jahres sowie für Vorschüler/Vorschülerinnen und Schüler/Schülerinnen zu berücksichtigen, soweit diese nicht auf den Stellenplan einzelner Dienstarten angerechnet werden.

Bitte geben Sie hier keine Kosten für Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis beim Krankenhaus an. Diese sind in der Kostenstatistik nachrichtlich anzugeben und zwar für nicht beim Krankenhaus angestelltes nicht- ärztliches Personal und für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte.

Um Abweichungen gegenüber den Angaben zum Per- sonal aus der Erhebung der Grunddaten ( Teil I ) zu vermeiden empfehlen wir Ihnen, die Kostenangaben für die einzelnen Funktionsbereiche mit den Angaben zum Personal aus dem Erhebungsteil Grunddaten abzu- gleichen ( Fragebogen 3 und 4 ).

Bitte nehmen Sie für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die sich in Altersteilzeit befinden, keinen Abgleich mit den Angaben zum Personal aus dem Erhebungsteil Grund-daten vor, da hier bewusst eine Lücke zwischen der ent- stehenden Arbeitszeit und den dafür aufgewendeten Kosten in Kauf genommen wird.

SachkostenDie Sachkosten sind nach der KHBV Anlage 4 als Materialaufwand in der Abgrenzung der Kontengruppen 65 Lebensmittel und bezogene Leistungen, 66 Medizinischer Bedarf, 67 Wasser, Energie, Brennstoffe, 68 Wirtschaftsbedarf sowie 71 Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter anzugeben.

Für den medizinischen Bedarf sind die ausgewählten Kosten entsprechend den Konten 6600, 6602, 6603, 6604, 6606, 6608, 6613 und 6614 einzutragen.

Als Sonstige betriebliche Aufwendungen sind in der Abgrenzung der Kontengruppe bzw. der Konten-untergruppen

69 Verwaltungsbedarf, 700 Zentraler Verwaltungsdienst, 701 Zentraler Gemeinschaftsdienst, 720 Pflegesatzfähige Instandhaltung, 731 Sonstige Abgaben, 732 Versicherungen sowie 782 Sonstiges

anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass in den Kosten der Konten- untergruppe „782 Sonstiges“ nicht die Kosten des Ausbildungsfonds enthalten sein dürfen. Diese sollen unter Aufwendungen für den Ausbildungsfonds 7 nachgewiesen werden.

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Erhoben werden die Kosten des Krankenhauses für das abgelaufene Geschäftsjahr ( Kalenderjahr ). Sie sind auf der Grundlage der Krankenhaus-Buchführungs- verordnung ( KHBV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 ( BGBl. I S. 1045 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 ( BGBl. I S. 1245 ) anzugeben und umfassen alle Aufwendungen des Krankenhauses einschließlich Aufwendungen für Leistungen, die nicht zu den allgemeinen voll- und teilstationären Kran-kenhausleistungen gehören ( Bruttokosten ).

Die Gliederung der Kosten richtet sich nach bestimmten, in der KHBV genannten Kontengruppen. Sie können in der Regel direkt übernommen werden. Die sachgemäße Zu- ordnung der Kosten regelt der Kontenrahmen für die Buch- führung ( Anlage 4 zur KHBV ).

Bitte halten Sie sich bei allen Angaben an die realen Buchungsvorgänge und übertragen Sie lediglich die ge- forderten Konten in den Kostennachweis für die Kranken-hausstatistik.

Beachten Sie folgende Hinweise:

MUSTER

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Nach den Sachkosten insgesamt werden folgende nachrichtliche Positionen nochmals gesondert erfasst, unabhängig davon, in welchem Konto der KHBV der Aufwand verbucht wird:

Aufwendungen für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte Tragen Sie hier die Aufwendungen für Ärzte ein, die keinen Arbeitsvertrag mit Ihrer Einrichtung haben, aber ärztliche Leistungen für Ihr Krankenhaus erbringen ( Beispiele: Honorarärzte, Ärzte bei konzerninternen Beschäftigungsgesellschaften ). Nehmen Sie hier keine Leistungen für Konsiliarärzte/Belegärzte auf.

Aufwendungen für nicht im Krankenhaus angestelltes nichtärztliches Personal Tragen Sie hier die Aufwendungen für nichtärztliches Personal ein, das keinen Arbeitsvertrag mit Ihrer Einrich-tung hat, aber im sog. Personal-Leasing-Verfahren oder auf Honorarbasis eine Leistung erbringt, die von Ihrem Krankenhaus selbst erbracht wird ( Beispiel: Pflegekräfte, die als „Zeitarbeiter“ bei Ihnen tätig sind ).

Aufwendungen für ausgelagerte Leistungen ( „outsourcing“ ) Tragen Sie hier die Aufwendungen für Leistungen ein, die nicht mehr von Ihrem Krankenhaus erbracht werden, aber zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind ( Beispiele: Reinigung durch externe Reinigungsfirma, Inanspruch-nahme eines Cateringservice für die Kantine ).

Soweit die Ermittlung der Aufwendungen mit unverhält-nismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

Zinsen und ähnliche AufwendungenHier geben Sie bitte Zinsen und ähnliche Aufwendungen nach der KHBV Anlage 4 gemäß der Kontengruppe 74 und als „darunter“-Position Aufwendungen der Konten-untergruppe 740 Zinsen und ähnliche Aufwendungen für Betriebsmittelkredite an.

SteuernBitte geben Sie die Steuern gemäß Kontenuntergruppe 730 der KHBV Anlage 4 an. Steuererstattungen ( z. B. infolge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - BilMoG ) sind nicht zu verrechnen.

Kosten des Krankenhauses insgesamtHierunter wird die Summe der Personal- und Sachkosten einschließlich der Zinsen und ähnlicher Aufwendungen sowie der Steuern verstanden.

Kosten der AusbildungsstättenDie Kosten der Ausbildungsstätten enthalten die Kosten für das Personal ( Kontengruppen 60 bis 64, Konto 10 ) und die Sachkosten der Ausbildungsstätten ( Kontenuntergruppe 781 ).

Geben Sie bei Personal der Ausbildungsstätten bitte Aufwendungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Krankenhauses an, die entweder gänzlich oder anteilig laut Arbeits- oder Dienstvertrag eine Lehrtätigkeit aus-üben. Auch Kosten für Schreibkräfte, die in Ausbildungs-stätten eingesetzt sind, werden hier nachgewiesen. Kosten, die durch Honorare für nebenamtliche Lehr- tätigkeiten von Krankenhausmitarbeitern/-mitarbeite-rinnen und für nicht fest angestellte Lehrkräfte entstehen, sind unter Sachaufwand der Ausbildungsstätten auszuweisen.

Aufwendungen für den Ausbildungsfonds Tragen Sie hier bitte Ihre Aufwendungen für den Aus- bildungsfonds ( Ausbildungszuschlag ) nach § 17a Ab- satz 5 bzw. § 17a Absatz 9 Krankenhausfinanzierungs- gesetz ( KHG ) ein. § 17a Absatz 5 KHG gilt für alle Bundesländer außer BB, MV, SN, ST und HH. Für HH gilt § 17a Absatz 9 ( Ausbildungszuschlagsverordnung vom 28. Februar 2006 ). Bitte geben Sie hier keine Kosten aus dem Ausbildungsbudget an.

GesamtkostenDie Gesamtkosten ergeben sich aus der Summe der Kosten des Krankenhauses, der Kosten der Ausbildungs-stätten und der Aufwendungen für den Ausbildungs-fonds.

AbzügeAbzüge sind Kosten für Leistungen, die nicht der sta-tionären und teilstationären Krankenhausversorgung dienen sowie Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen ( § 17 Absatz 3 KHG ).

Die Abzüge insgesamt setzen sich aus den Abzügen für „Ambulanz“, „Wissenschaftliche Forschung und Lehre“ sowie „Sonstige Abzüge“ zusammen.

Die Position „Sonstige Abzüge“ umfasst die nicht stationären Kosten für vor- und nachstationäre Behand-lung, für beleg- und wahlärztliche sowie für sonstige ärztliche Leistungen, die Kosten für gesondert bere-chenbare Unterkunft sowie für sonstige nichtärztliche Wahlleistungen, aber auch beispielsweise Kosten für die Personalunterkunft. Daraus werden Abzüge für wahlärzt-liche Leistungen, für gesondert berechenbare Unterkunft sowie für vor- und nachstationäre Behandlung gesondert ausgewiesen.

Soweit die Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie zu schätzen.

Bereinigte KostenBei den bereinigten Kosten ( Gesamtkosten minus Abzüge ) handelt es sich um die Kosten für allgemeine voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen.

Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihre Mitarbeit.

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