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1 reativ emonstrieren? Rechts - und Orgatipps für Demos ... Kreative Aktionen rundherum ... Subversion ... Antirepression ... www.demorecht . de. vu kreativer Widers tand & h e r rs c h a fts fr e i e Vis ionen 1 Euro Direct Action ... Konkrete Tipps ... Hintergrundinfos RTS ... Pol izei- und Vers amml ungs recht ... Straßen theater ... Gegen demo ... w w w. direct-action . de. vu

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Krea t i vdemons t r i e ren? Re ch ts - u nd O rga t i p ps fü r D emos . . .

Krea t i ve Akt i o nen r u ndhe rum . . . S u bve rs i on

. . . A n t i rep ress i on . . .

www. demorech t. d e. vu

krea t i ve r Wi d e rs tand & h e r rs cha fts fre i e V is i o nen 1 Eu roD i rec t A c t i o n . . .

Konkre te T i p ps . . . H i n te rg rund i n fos

RTS . . . P ol i z e i - u nd V e rs amml ungs r e ch t . . . S t raßen th ea te r . . . G e gen d emo . . .

www. d i rec t-ac t i o n . d e. vu

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Kr i t i k a n D emons t ra t i o nenDie folgenden Punkte sind einesehr zusammenfassende kritischeWürdigung. Sie treffen auf die rei-ne, an formalen Vorgaben orien-tierte Demonstration zu. Wo De-mos mit anderen Aktionsformenverbundens werden, am besten noch in einer krea-tiv-intelligenten Art, bei der sich verschiedene Akti-onskonzepte gegenseitig fördern, können die Pro-bleme verringert oder aufgehoben werden. Nur −leider ist das eher selten der Fall. Meist dominiertder Typus der immergleichen Latschdemo. Die abererzeugt viele negative Wirkungen. è Berechenbarkeit: Eine Demonstration, deren

Organisation und Verlauf sich am geltendenVersammlungsrecht orientiert, ist weitgehendberechenbar. Überraschungsmomente tretenkaum auf und sind regelmäßig auch nicht ge-wünscht. Polizei und DemoorganisatorInnenverfolgen in fast allen Fällen das gleiche Inter-esse, die teilnehmenden Menschen unter Kon-trolle zu haben. Demonstrationen fördern we-der Vielfalt noch Organisationsfähigkeit, fastimmer fehlt es schon an Stadtplänen, Aktions-materialien und Kommunikationsstrukturen,die ein Verlassen der einheitlichen Masse er-möglichen könnten. Die totale Handlungsun-fähigkeit von Demo-Massen ist spätestens dannerkennbar, wenn die Demo in eine unvorherge-sehene Lage kommt, z.B. Polizeikessel oder po-lizeitaktisch erzeugte Sackgassen.

è Mangelnde Kommunikation nach außen: DieDemo ist weitgehend auf sich selbst bezogen.Mit den Menschen, die außerhalb der Demo aufdiese schauen (oder auch nicht) entsteht keineKommunikation. Meist fehlt sogar eine sinn-volle Vermittlung, weil Parolen eher Stamm-tischpositionen („Haut ab“, „Nazis raus“ u.ä.)oder sogar platte Selbstdarstellung beinhalten.Vereins- und symbolfarbige Wink-Elemente ha-ben wenig kommunikative Ausstrahlung. DieDemoränder sind oft geschlossen, gesteigertwird das durch Polizeispalier oder Selbstfesse-lung der Demonstration durch Seitentranspisu.ä. Der Hauptsinn politischer Intervention,die Entstehung von Kommunikation und in-haltliche Vermittlung, geht dann völlig unter.

è Kanalisierung: Die Mobilisierung von Demon-strationen frisst erhebliche Ressourcen und fo-kussiert die öffentliche Wahrnehmung auf dasGroßereignis. Das ist auch das Ziel der Mache-rInnen. Die Großdemonstrationen der vergan-genen Jahre in Deutschland waren allesamtimmer mit dem Appell verbunden, dass der Be-such der zentralen Demos der entscheidendePunkt von Kämpfen gegen Sozialabbau, Kriege

E i nhe i ts demo o de rkrea t i v-w i de rs tänd i ge V i el fal tWas macht den Erfolg einer politischen Aktion aus? Öffentliche Wahrnehmung? Direkte Intervention,

d.h. das Stocken im Alltag von Herrschaft, Profit, Ausgrenzung usw.? Kommunikation in horizontalenRäumen erzeugen? Oder alles zusammen? Es gab und gibt Beispiele für kreative, vielfältige, kommu-nikative und auch störungsvolle Aktionskonzepte − auch bei großen Protesten. Castor, Seattle, Genuawerden gehypt, aber mindestens vergessen, oft sogar verhindert. Der Alltag politischen Protestes bil-det − vor allem in Deutschland − die klassische Demonstration. Sie hält sich an die Regeln, die dieaufstellen, überwachen und aufstellen, gegen die sich der Protest (auch) richtet: Staatliche Gewalt,die aufgeladen ist mit eigenen Herrschaftsinteressen, die den reibungslosen Profit garantiert, dieAussonderung von Menschen und ständige Zurichtung auf vorgegebene Ziele des Lebens betreibt.Vorteile bietet die Demonstration als Kampfform wenig, jedenfalls wenn das Potential an horizonta-ler Kommunikation und der tatsächliche Störeffekt als Maßstab dienen. Eher ist Demonstration einInbegriff des Normalen: Was wäre ein Angriffskrieg ohne eine begleitende Demonstration? WürdenNaziaufmärsche noch ernst genommen, wenn nicht der Gegenaufmarsch auf dem Fuße folgt? Ist dernächste Klopper beim Sozialabbau vorstellbar ohne die geordnete Demonstration dagegen?

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Marschordnung. Ob es um Frieden, Sozialabbauoder was auch immer geht: Es sind immer dieselbenMuster, sogar oft dieselben RednerInnen in dengleichen Reihenfolgen − weil es so gewollt ist!Polizei, Politik und Bewegungseliten verfolgen da-mit gleiche Interessen. Ihre vorbereitenden Gesprä-che („Kooperationsgespräche“ heißen die − und fin-den ständig statt trotz „Keine Zusammenarbeit mitVS und Polizei“) sind meist harmonisch oder ebenin einer Atmosphäre, die Tarifverhandlungengleicht: Elite trifft Eliten zum abgehobenen Finger-hakeln. Bei den etwas dynamischeren Studienge-bührenprotesten 2006, also während bzw. nach dengeordneten Demos ständig Leute machten, was siewollen, kam es in zumindest in vielen hessischenStädten zu Treffen zwischen Polizei und Studi-FunktionärInnen. Ihr gemeinsames Ziel: Wieder al-le unter Kontrolle bringen. Die beiden Seiten hattenzwar unterschiedliche politische Ziele, aber ein ge-meinsames taktisches: Kontrolle!

D i e Al te rna t i ve o de r E rwe i te rung: B un te Akt i o ns tage ( even tuel l m i t D emo al s Te il el emen t)

Ein Blick auf Massenaktionen, die als schlagkräf-tig galten, lohnt sich. Im deutschen Sprachraumsind bekannt: Castor-Widerstand, WTO-Blockade inSeattle, G8-Gipfel in Genua sowie einige Ausnah-men von Anti-Nazi-Aktionen mit vielfältigen Kon-zepten statt Einheits-Gegenaufmarsch. In all diesenFällen hat das Demorecht keine oder nur eine hel-fende Rolle gespielt. Kern war ein Konzept der Viel-falt, allerdings in einem kommunikativen Rahmen,der die Unterschiedlichkeit so verknüpfte, dass vie-le Kooperationen möglich wurden. è Beispiel Castor: Hier gibt es seit Ende der 90er

Jahre das sogenannte Streckenkonzept. Das isteine offensive Einigung darauf, sehr unter-schiedliche Aktionsformen zuzulassen und ei-nen Rahmen für ein sich förderndes Nebenein-ander zu schaffen. Entlang der Schienen- undStraßenstrecke können unterschiedliche Grup-pe sehr verschiedene Aktionen verwirklichen.Ob sie dabei auf das Demorecht zurückgreifenoder nicht, ist ihre Sache. Um einen Austauschzu ermöglichen, wird immer viel Kraft in dieInformationsflüsse und Treffpunkte investiert.Das hat in der Vergangenheit dazu geführt,dass die Aktionen sehr reibungslos nebenein-ander und z.T. miteinander stattfinden konn-ten − wenn auch hier klar noch Verbesserun-

usw. sei. Das ist ein Grund (neben anderen),warum keine Widerständigkeit entstanden istund die Normalität von Krieg, Hartz IV & Co.unabgefochten in der Gesellschaft durchgesetztwerden konnte. Demos solcher Art stärkennicht den Widerstand, sondern ersetzen diesen.

è Funktionalisierung und Hierarchien: Das Ver-sammlungsrecht bzw. die Auflagen der Polizei(oft genug in bestem Einvernehmen mit denDemoorganisatorInnen!) fordern eine scharfeinterne Hierarchie für Demos. Es gibt die an-meldende Person, die quasi Hausrecht auf derDemo hat. Zudem sind Ordner als interne Auf-passerInnen zu stellen. Diese Hilfstruppen sindden DemoanmelderInnen weisungsabhängig −und indirekt damit auch der Polizei. Denn Teilder Auflagen ist immer, dass Auflagen der Poli-zei zu folgen ist. Sonst riskieren die Demoan-melderInnen ein Strafverfahren. Oft geben siedeshalb den Druck nach innen weiter − dieBinnenstruktur der Demo ist dabei ein starkdisziplinierendes Element. Die Demo wird ho-mogenisiert und leicht steuerbar, von internenEliten ebenso wie von außen. Bei den meistenDemos geht es um eine einheitliche Masse, de-ren Funktion das Applaudieren bei den (oftlangweiligen) Reden der Eliten ist, damit inden Medien die nötige Aufmerksamkeit für die-se entsteht.

So brutal es klingt: Diese negativen Merkmale sindein Grund, warum Demos so beliebt sind. Denn wiedie Polizei und die führenden PolitikerInnen wollenauch die Eliten sozialer Bewegung genau das: Bere-chenbare, hierarchische und von ihnen instrumen-talisierbare Aktionsformen schaffen. Sie wollen (!)eine monotone Herde, die ihren Reden zuhört, dastelegene Hintergrundbild für ihre Pressekonferenzbietet und die ihre Flugblätter verteilt, ihre Schilderhochhält und ihre Parolen skandiert. Das ist keinVersehen, sondern gewollt. Daher ist es auch nichtüberraschend, dass sich Eliten politischer Bewe-gung ständig distanzieren, wenn irgendwo etwasUngeplantes passiert − und dass sie schon in derVorbereitungsphase alle ausgrenzen, die Vielfaltund Leben in die Bude bekommen wollen. Bünd-nistreffen für Hartz-IV-Demos, die Münchener Na-to-Sicherheitskonferenz oder andere Anlässe kana-lisierender Latscherei sind eher mit Kabinettssit-zungen unter Merkel oder Vertragsverhandlungenin Wirtschafts-Chefetagen vergleichbar. Ein Feuer-werk an Ideensammeln und Organisierung von un-ten sind sie nicht. Wer nicht wichtige Organisatio-nen vertritt oder mit Geld winkt, kann gleich zu-hause bleiben − und taugt nur als williger Voll-strecker der informell abgeklärten, immer gleichen

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viele sind und alle vielfältigen Protest ankündigen,darf getrost bezweifelt werden.

Recl a im t he s t ree tsNehmen wir uns die Straßen zurück!RTS steht für „reclaim the streets“. Eine RTS ist ei-

ne nicht angemeldete Straßenparty.Die Idee, sich mit Parties dieStraßen zurückzuerobern, entstandAnfang der 90er Jahre in der briti-schen Anti-Straßenbau-Bewegung.Für eine kleine RTS reicht:

è ein Soundsystem è ein Handwagen oder Fahrradan-

hänger è ein Notstromaggregat è eine gute Musikanlage è tanzbare Musik, am besten vorher

auf eine CD zusammengemixt, da es nichtleicht sein dürfte im Getümmel, noch profes-sionell zu mischen.

è Straßenkreide, Straßenspielzeug aller Art (Fe-derball, Fußbälle . . . ), Musikinstrumente (beson-ders Trommel), Flugblätter für PassantInnen

Wenn ihr befürchtet, dass das Soundsystem be-schlagnahmt werden könnte, sucht euch einen ge-meinnützigen Verein (zum Beispiel vom lokalenAZ), macht Aufkleber „Eigentum des XYZ e.V. “drauf. Wenn alles beschlagnahmt wird, kann einVertreter des Vereins das abholen. Es dürfte schwersein, später vor Gericht da jemanden verantwort-lich dafür zu machen, da „bei uns im Verein das im-mer alles offen rumsteht, und jede Zugang hat. “

MobilisierungVerteilt vorher kleine Flyer, wo ihr nur den Start-punkt und das Konzept erläutert; oder aber ihrplant, von einem sowieso stattfindenden Straßen-fest, einer Demonstration o.ä. ausgehend durch dieStraßen zu ziehen − wo also die Mobilisierung di-rekt vor Ort stattfindet.

PolizeiJe verborgener die Vorbereitung war, desto über-raschter wird die Polizei sein. Im Normalfall wirderstmal ein Streifenwagen anhalten, und alles dar-an setzen, herauszufinden, was ihr vorhabt, wo ihrhinwollt: „Wer ist hier der Verantwortliche?“ Machteuch vorher Gedanken darüber, was dann passiert.Stehenzubleiben bis alles erklärt ist, ist sicher dieungünstigste Variante. Zieht einfach weiter, tanztum Beamte herum, dekoriert sie, ladet sie ein, mit-

gen möglich sind, z.B. bei der immer nochsehr hierarchisch organisierten Pressearbeit.Das Demorecht wird beim Castor-Widerstandhelfend eingesetzt, wo es passend ist. Das be-trifft zum Beispiel die einrahmenden größerenUmzüge (Auftaktdemo u.ä.), einige Demoan-meldungen mit Störwirkung (Blockadeeffekt)und die Absicherung von größeren Treffpunk-ten über das Demonstrations-recht. Das ist ohnehin ein wich-tiger Aspekt: Latschdemos sindnicht im Versammlungsrechtfestgeschrieben, sondern freiwil-lig immer wiederholte Torturder Langeweile. Gratisaktionen,Theater, Voküs mit politischerAussagekraft, Open-Air-Kinound vieles mehr sind Versamm-lungen im Sinne des Demo-rechts. Solche Teile einer vielfäl-tigen Aktionsserie können also über Demo-recht abgesichert werden.

è Feldbefreiung Pfingsten 2006 in Gießen: EineGruppe von FeldbefreierInnen hatte die Zer-störung des Feldes angekündigt. Andere Grup-pen wollten lieber eine Dauer-Mahnwache undInfostände in der Nähe des Genversuchsfeldesaufbauen. Die zweite Gruppe versuchte, ihreHauptfläche über Demorecht abzusichern. Siehätte darüber hinaus auch spontane Theaterak-tionen, Spaziergänge am Feld usw. veranstal-tet. So kann das Demorecht helfend eingesetztwerden, wenn es passt. Im konkreten Fall hatdie Gießener Polizei, die seit Jahren ein Spezi-alfall in Sachen Rechtsbrüche ist, sich um dasVersammlungsrecht aber nicht geschert unddie Mahnwache verboten und geräumt. Dasaber ist kein Grund, es nicht mit solchen Über-legungen immer taktisch zu versuchen, dasDemorecht so einzusetzen, wie es Handlungs-möglichkeiten absichert oder erweitert. Mehrunter www.gendreck-giessen.de.vu.

S t raßenp ro tes t fo rmen o hne D emorech tAuf Straßen und öffentlichen Plätzen unterwegszu sein, geht natürlich auch ohne Versammlungs-recht. Dann riskiert mensch zwar eine Ordnungs-widrigkeitsstrafe wegen Teilnahme an einer illega-len Versammlung, aber so einfach ist das gar nicht,nachzuweisen, dass es eine solche ist. Wenn die Ver-sammlung nämlich keine LeiterInnen hat bzw. kei-ne zu finden sind, ist nämlich auf jeden Fall schonmal niemand strafrechtlich belangbar. Und ob fürBussgelder Verfahren eingeleitet werden, wenn es

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Wichtig ist es zumindest, in der Vorbereitung einengroben Konsens über Dauer, Entfernung undStressresistenz zu haben. Sehr spannend kann üb-rigens sein, in der Nachbereitung zu überlegen,wer wann welche Richtungsentscheidungen getrof-fen hat. So lässt sich manches über informelle Hier-archien in Gruppen erkennen.

Politische AktionenAusgehend von der Feierstimmung einer RTS lässtsich manches machen, was auf einer „normalen“Demo nicht möglich wäre. Angefangen damit, Ban-ken mit Kreide zu bemalen, über das Abdecken vonÜberwachungskameras, bis hin zu einer krönendenHausbesetzung zum Abschluss − wichtig ist, dasswie radikal Aktionen auch sind, sie vom Stil zurfestlichen Stimmung passen (damit nicht die Polizei„friedlich Feiernde“ und „böse Demonstranten“trennen kann). Es muss nicht immer das schwarzeTuch zum Vermummen sein, Simpsons-Maskentun's auch.

RTS ExtraWunderbar wird das ganze mit zwei Soundsyste-men. Immer dann, wenn es eng wird, und die Poli-zei versucht, euch aufzuhalten, trennen sich diebeiden Gruppen auf ein vereinbartes Zeichen, undziehen auf eigene Faust durch die Gegend. Daskann die Polizei zur Verzweiflung treiben, weil sieals hierarchische Struktur immer nur einen Chefhat − der dann erst die einzelnen Einheiten auftei-len muss. Bis das soweit ist, könnt ihr schon weitgekommen sein. Vermutlich aber wird die Polizeigeschlossen an einer der Gruppen bleiben, im Nor-malfall der größeren „gefährlicheren“, und die klei-nere Gruppe kann ganz ohne Polizeibegleitungagieren. Nach einem Häuserblock können sich dieGruppen wiedertreffen, und wieder trennen und soweiter.Eine Variante der RTS kam in Dresden öfter vor: dieStraßenbahnparty. Die Musik kam vom Laptop oderMP3-Player, der an einen hosentaschengroßen Ra-diosender angeschlossen war. Nun brauchte es nurnoch einige Menschen mit Kofferradios, und fertigwar das wahrhaft dezentrale und extrem mobileSoundsystem. Einfach eingestiegen in die Straßen-bahn und los ging's. Wenn sich ein Fahrer weiger-te, die feiernde Meute weiterzutransportieren, stiegmensch einfach um oder zog zu Fuss weiter . . .

zutanzen. Haltet das Soundsystem im Blick, denndort wird die Polizei die „Chefs“ vermuten. Wenn sieEinzelne am Wagen festhalten, sollten andere dasZiehen übernehmen, und erstmal weitergehen − sowird mensch unkontrollierbarer. Die RTS als „De-monstration„ anzumelden, solltet ihr erst dann ma-chen, wenn ihr komplett von Polizisten umzingeltseid, und sie drohen, alle Feiernden mitzunehmen.Dafür kann es trickreich sein, dann einen Anlass(Demo-Thema), der weniger als 48h zurückliegt(wegen Spontan-/Eilversammlung). Dazu also maldie zwei Tage vorher Nachrichten hören oder Zei-tung lesen . . . Ansonsten: Zieht einfach immer wei-ter (evtl. sollte sich eine kleine Gruppe vorher bereiterklären, bei Festgenommenen zu bleiben), dannseit ihr unkontrollierbarer. Püschel, Luftschlan-gen, Konfetti und Parfüm erlauben es, sich auffreundliche Weise der Polizei Widerstand entgegen-zusetzen. Ihr könnt auch vorher ein Flugblatt spe-ziell für die Polizei fabrizieren. Je weniger das Gan-ze in polizeiliche Klischees passt (aha wiederschwarz-Vermummte), desto eher werdet ihr auchandere direkte Aktionen machen können. Wie kommunizieren? è Das komplette Chaos hat seine Vorteile: an je-

der Straßenkreuzung kann sich die Route än-dern, ihr seid auch intern unberechenbar. Dashat allerdings auch schon dazu geführt, dassanwesende Zivilpolizei die RTS dirigierte. Nichtganz so schlimm, aber immer noch nervig istes, wenn mensch an jeder Straßenkreuzungstehenbleibt, und Richtungen debattiert.

è Ihr macht aus, dass die Gruppe, die sich amSoundsystem befindet, die Richtung bestimmt.Wohin sie schieben, dahin geht's. Hat Vorteile,weil so für alle relativ klar ist, wo die Richtungdebattiert wird, und auch, wenn mensch sichmit Schieben abwechselt, die „Richtungsbe-stimmerInnen“ wechseln. Ein Problem kannsein, dass die Gruppe am Soundsystem schnellüberlastet ist, wenn dann noch irgendein tech-nisches Problem auftreten sollte.

è Weitere Abmachungen sind denkbar: eine klei-ne Gruppe checkt vorn die Lage, und denktsich die Richtung aus, eine zweite sorgt für dieKommunikation zwischen „Spähern“ undSoundsystem, die dritte kümmert sich dort umdie Musik, während verschiedene andere Grup-pen mit Farbe Überwachungskameras verschö-nern . . .

è Funkgeräte (auch manche Babyfone könnengenutzt werden) können die Kommunikationerleichtern, wirken aber sehr deutlich als Si-gnal „Hier sind die wichtigen Leute“.

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Trojas PuppenkistePolitische Aktionen verlaufen oft wie Rituale. Lang-weilige Latschdemos und Kundgebungen zerreneher an den Nerven aller Beteiligten und haben oftkaum eine Außenwirkung. Vielfach führen sie da-zu, dass man sich als AktivistIn bald ausgebrannt,gelangweilt und deprimiert fühlt. Aber es gibt auchein anderes Gesicht politischer Aktionen, das buntund kreativ, motivierend und inspirierend seinkann. Der weltweite Protest gegen den Neoliberalis-mus hat uns nicht nur in Seattle und Prag gezeigt,dass Demos wie Festivals sein können. „Radicalcheerleaders“, „Tutti Bianchi“, Samba-Bands,Kostüme, Straßentheater, Puppen, kreative Blocka-detechniken, Kommunikationsguerilla, militanteund direkte Aktionen . . . bilden die Vielfalt und denFacettenreichtum politischer Interventionsmetho-den. Und gerade diese enorme Vielfalt und Kreati-vität besitzt eine außerordentliche Schlagkraft, wiedie Erfolge in Seattle und Prag gezeigt haben.Die broschüre „Trojas Puppenkiste“ dient dazu, einedieser kreativen politischen Aktionsformen vorzu-stellen und Tipps und Tricks im Umgang damit zugeben. Diese Broschüre enthält Anleitungen undAnregungen zum Bau von großen Puppen, die aufDemos und Aktionen eingesetzt werden können.Das ist ein Ausdruck von Kreativität, der v.a. in denUSA und England schon sehr lange einen Platz imWiderstand einnimmt. In Deutschland blieb bisher,trotz Inspiration durch die Anti-Globalisierungs-Proteste, der Fest-Charakter dieses Widerstandseher wenig beachtet. Puppen können eine MengeEnthusiasmus verbreiten, können ein Sinnbild fürdie Buntheit und Verschiedenartigkeit des Wider-stands sein und − wie Reclaim the Streets (RTS) bei-spielsweise bewiesen hat − auch Hand in Hand ge-hen mit direkten Aktionen: Während einer RTS inLondon konnte sich mindestens ein Aktivist unterdem Rock einer riesigen Puppe tarnen und die St-rasse mit einem Presslufthammer aufreißen. Mehrunter http://kreativerstrassenprotest.twoday.net.

Mars TVMars TV ist eine lustige Form, die Gesellschaft inFrage zu stellen. Geschichte: Auf dem Mars gibt eskeine Herrschaft oder Hierarchien, kein Geld undkeinen Krieg, und dabei besitzt jeder genau das,was er braucht. Auf der Erde hingegen herrschenwenige über die meisten. Auf der Erde besitzen we-nige das meiste. Auf der Erde herrschen Krieg undGewalt. Auf der Erde gibt es Geld. Diese für denMars völlig fremden Begriffe erwecken das Interes-se der Marsbewohner. Viele Reporterteams vom

Subkulturen einbindenWas Linke oft nicht hinkriegen, ist für einen Teilder Technoszene jedes Wochenende angesagt: ille-gale Parties in leerstehenden Häusern und anders-wo. Wenn ihr es schafft, einen Kontakt herzustel-len, Erfahrungen auszutauschen, kann das ganzerichtig dynamisch werden. Schließlich ist das Kon-zept „RTS“ genau da entstanden: als radikalökolo-gische StraßenbaugegnerInnen gemeinsam mit derRave-Szene Aktionsformen entwickelten.

SchlussMacht Euch vorher einen Zielpunkt aus. Das kannein Park sein, in dem ihr bis in den Abend feiert.Oder ein Platz in einer Fußgängerzone. Kurzum:ein Ort, mit vielen Rückzugsmöglichkeiten, wo diePolizei nicht mehr akuten Anlass sehen muss, ein-zugreifen. Das erleichtert vielleicht, das Soundsy-stem in Sicherheit zu bringen.Sollte die RTS stressiger werden, und die Polizei aufRepression aus sein, könnt ihr auch etwas anderesversuchen: lasst das Soundsystem an geeigneterStelle (z.B. wenn die Gruppe dicht an einem Haus-eingang vorbei geht) verschwinden, zieht weiter,als wäre nichts geschehen, und zerstreut euchdann. Viel mehr Infos auf http://rts. squat.net

C r i t i c al MassAuf Räder (Fahrrad, Inliner . . . ) auf den Straßen un-terwegs sein, einfach chaotisch und immer in Bewe-gung. Den Verkehr chaotisieren − aber das Ganzenicht als organisierter Block, sondern wie ein zufäl-liges Zusammentreffen vieler Menschen, die unab-hängig was voneinander tun (fahren, Kreidemale-rei, Flugis verteilen). Eine Demo? Nein, wo denn . . .EinE VersammlungsleiterIn? Ist doch gar keineGruppe hier, ich bin ganz zufällig grad hier amlangfahren . . . usw.

Krea t i ve Akt i o nen i n b zw. a n e i n e r D emoAber selbst wenn es nur eine Latschdemo ist (imgünstigsten Fall aber auch dann als Teil von mehrAktionen, die aufeinanderfolgen oder nebeneinan-der laufen), muss es nicht auf diesen typischen Ein-heitsblock ohne Ausstrahlung nach außenhinauslaufen. In und neben einer Demo sind vielebunte Elemente denkbar. Im folgenden werden eini-ge wenige aufgezählt − unendlich mehr sind denk-bar. Der Kopf ist rund . . .

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Beispiel für eine Anmoderation vor Gericht: „GutenTag, wir sind ein Fernsehteam vom Mars: KönnenSie uns sagen, was hier vorgeht? Auf dem Marssind wir nämlich nicht daran gewöhnt, dass manMenschen einfach so einsperren kann?“ Und dannNachfragen wie: „Kann ich sie jetzt auch einsper-ren und mit auf den Mars nehmen?“ oder „Und werverliert, kommt in den Knast? . . . Nein, die in denschwarzen Roben kommen nie da rein? Wieso dasdenn nicht, das ist ja wie Fußball, wo eine Mann-schaft kein Tor hat . . . “ usw.

Was wird benötigt? è Kostüme aus allen möglichen alltäglichen Ge-

genständen, z.B Müllsäcke, Plastiktüten, aberauch Stoffe oder ausgeschnittenen Kartons mitBoden . . . benäht, belebt usw. Hauptsache: essieht lustig und marsmenschlich aus undmacht euch Spaß

è Ein als Bildschirm ausgeschnittenes und be-maltes Transparent

è Ein Gegenstand, der als Mikrofon benutzt wer-den kann (besser kein echtes, da sonst mancheMenschen zu politisch-korrekt reagieren)

è Als Dokumentation, aber auch als Schutz vorRepression, ist es empfehlenswert, eine Kame-ra mitzunehmen (möglichst sollten diejenigennicht sofort als beteiligte Person erkannt wer-den)

è Eine größere Gruppe an Marsmenschis, diesich die Interviews angucken, umherschwirrenund rumjubeln, können den an sich schon lu-stigen Antworten einen noch peinlicheren Tonverleihen.

Beispiel: Mars TV erscheint im Wendland:www.de.indymedia.org/2003/11/66365. shtml

Mehr: www.projektwerkstatt.de/marstv

LiederLustige Sprechgesänge und Lieder kön-nen eine Demo, aber auch andere Aktio-nen, lustiger und bunter gestalten. WerLiederzettel an die Umstehenden verteiltund sie zum Mitsingen/-gröhlen einlädt,kann so auch Gespräche anzetteln. Bei-spiele für kreative Texte auf peinliche Mu-sik (als Gag und Aufmerksamkeitsstifter)unter www.projektwerkstatt.de/lieder.

Mars sind auf der Erde unterwegs. Sie finden sichan Orten der Herrschaft oder Institutionen des Gel-des wieder. Türen sind das Schrecklichste, was siesich vorstellen können und dass es Menschen gibt,die über andere entscheiden können, ist einfach un-erhört, so wie es auf der Erde unerhört ist, dassmensch sich etwas aus dem Supermarkt mitnimmtohne dafür bezahlt zu haben. Dass die Erdbewoh-ner, die nach Auskunft gefragt werden, meistensnicht erklären können, warum mensch Geldbraucht um leben zu dürfen, steigert die Neugierder Marsianer nur . . .Als Straßentheater ist Mars TV eine spannendeMöglichkeit, Gesellschaft in Frage zu stellen oderRepression frech zu begegnen. Während Aktionenstattfinden (z.B Demos oder Blockaden), könnenTeams von als Mars-Menschis verkleideten Aktivi-sten umherschwirren, Polizisten oder Bürger befra-gen oder einfach nur im Weg sein. Das kann durchlustige Verkleidungen zur Deeskalation führen,aber auch eine kreative Form der Vermittlung zu ei-ner bestimmten Aktion sein. So z.B. bei einer Tier-rechtsaktion zum Thema Pelzhandel in der Bielefel-der Innenstadt, wo Fußgänger gefragt wurden, obes auf der Erde üblich sei, Verwandte zu ermorden,um sich in ihrer Haut vor der Kälte zu schützen.Das Team muss mindestens aus drei Marsmenschenbestehen: ein Moderator-Wesen und zwei weiterePersonen, die einen aus Stoff ausgeschnittenenFernsehbildschirm halten. Hinter dem Bildschirmsteht der Interviewer und stellt knackige Fragen.Die Polizei kann bei Eintreffen in die Aktion gut miteinbezogen werden. Auch bei Repression gegen De-mos oder Blockaden kann Mars-TV einschreiten,auf diese Weise kann auch auf Mackertum undHierarchien innerhalb der eigenen „Szene“ ange-spielt werden.

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Übe r i d en t i fi ka t i o n

Den Begriff »Positive Subversion« benutze ich nochnicht lange. Ich weiß noch nicht mal, ob ich ihn ir-gendwo aufgeschnappt habe oder ob er sich im eige-nen Kopf zusammengesetzt hat. Ist auch unwich-tig. Die Methode dagegen kenne ich schon seit derSchulzeit. Damals waren wir als Klasse für unsere„mangelnde Beteiligung am Unterricht“ bekannt.Zuweilen legten wir großen Eifer an den Tag unddiskutierten höchst engagiert. Allerdings gelang-ten wir dann sehr schnell von der inneren Zerris-senheit des Prinzen vom Homburg zum Kaliber vonMusketen oder ähnlichem. Wollte der Lehrer unsstoppen, versuchten wir die Relevanz solcher Fra-gen nachzuweisen. Wurde auch das unterbunden,zeigten wir uns empört und beleidigt: »Sonst heißtes immer, wir beteiligten uns nicht. Wenn wir estun, ist das auch nicht richtig. Kein Wunder, daßwir da keine Lust haben« usw. Später, bei der Bun-deswehr, begegnete mir die Methode erneut. Manführte bestimmte Befehle einfach wörtlich durch,war übergehorsam und damit nicht bestrafbar. Un-teroffizier XY hatte ja befohlen.Noch später, zu einer Zeit, als auch auf Deutsch-lands Straßen und Plätzen zuweilen öffentlich dis-kutiert wurde, lernte ich eine weitere Variante ken-nen. Ich vertrat die Meinung, die meiner nicht ent-sprach, die Position, gegen die ich anging. Und dieführte ich durch kleine, aber feine Übertreibungenund Verdrehungen ad absurdum, ohne sie auch immindesten zu kritisieren. Das war oft sehr wirksam− einmal wurde ich von einem zackigen Militaristenzur Seite genommen. Er vertraute mir an, es seizwar alles richtig, was ich sage, aber darüber solleman doch nicht in der Öffentlichkeit reden! (Frem-de Meinungen zu vertreten, schult übrigens nichtnur das Hirn und lehrt Widersprüche zu erkennen,man lernt auch, daß jeder Position ein gerütteltMaß Absurdität innewohnt − auch der eigenen.)Doch zurück zum Begriff »Positive Subversion«: Erbedeutet, gegen eine Sache oder Zustände anzutre-ten, indem man sie scheinbar unterstützt. Nichtkritisch zu attackieren, sondern durch Eifer undBejahung zu ersetzen. Schön an der Positiven Sub-version ist, daß sie Spaß macht und das Herz er-freut. Nicht umsonst steht sie in enger Verwandt-schaft zu Dada-Aktionen, Happenings, Yippietumund Spaßguerilla. Zu ihren Ahnen zählen Till Eu-

lenspiegel und Schwejk. Die Positive Subversionweicht der offenen Konfrontation aus, zeigt sich nieals sichtbare Aufsässigkeit. Im Gegenteil!

GegendemoSubversiv denken heißt, im Kopf einen Salto vollzie-hen zu können. Die eigene Position kann oft besserrüberkommen, wenn die Gegenposition besetzt undkarikiert wird. Zudem wird dann denen, gegen diesich z.B. Protest richtet, der Raum genommen,selbst aufzutreten. Ein Mittel ist die Gegendemo −gleichzeitig, davor und/oder danach. Will heißen:Wer zu einem Thema eine Demo (und, besser, nochandere Aktionen) macht, kann eine Gegengruppeerfinden bzw. eine vorhandene imitieren und gegensich selbst antreten. Das Ganze kann ernst oderskuril sein, in jedem Fall erhöht es die Aufmerk-samkeit und schafft einen deutlich kommunikative-ren Rahmen. Denn jetzt findet ja (zunächst schein-bar) eine echte Debatte statt. Da mischen sichschnell mehr ein . . .Beispiele: è Dörfliche Initiative für Heide und Sicherheit

Am 1. August fand am geplanten „Bombo-drom“ eine skurile Demo statt. Angemeldetwar sie von einer „Dörflichen Initiative für Hei-de und Sicherheit“, die sich als Unterstützerindes Übungsplatzes zeigte. Das Fake, tatsäch-lich aus dem Aktionscamp gegen den Bomben-abwurfplatz heraus organisiert, irritierte inder Region und vor allem in der Presse mäch-tig. Die Presseagentur dpa bemühte sogar dasBundesamt für Verfassungsschutz, um Infor-mationen über die veranstaltende Gruppe zubekommen. Auch die Polizei war ziemlich ver-wirrt, zumal sie den Anmelder zweimal bei Pro-testen auf dem Truppenübungsplatz kontrol-lierte. Am Tag der Demonstration schickte sieeine Einsatzhundertschaft, um Zusammenstös-se zwischen den DemonstrantInnen und demCamp zu verhindern . . .Die Demo selbst war ziemlich bunt, schrill undabsurd. Viele hatten sich als SoldatInnen ver-

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z.B. als ProzessgegnerInnen einen öffentlichenMolotowcocktail-Workshop in der Innenstadt

von Magdeburg veranstalteten.Auch die hinzukommende Poli-zei geriet unter die Räder: Zuge-textet von den Law-and-Order-Fans suchte sich nach einigerZeit verwirrt das Weite und ließden Workshop in Ruhe.

è Kameragottesdienst in GießenUm die neue Überwachungska-mera zum Gesprächsthema zumachen, lud die „Initiative Si-cheres Gießen“ zu einem Dank-gottesdienst an der neuen Über-wachungstechnologie. Ein sku-riler Auftritt fand statt, bei demdie eintreffende Polizei als Pro-pheten des Sicherheitsgottes an-gebetet und mit Weihrauch über-schüttet wurde (und genervt ab-haute) und der dann imKarstadt unter den Kameras

wiederholt wurde (ebenfalls ungestört). EineWochenzeitung in Gießen war so blöd, dass siesogar Fotos von dem Geschehen machte, aberam nächsten Tag auf der Titelseite ganz ernstberichtete. Selten so gelacht . . .

kleidet, mit blutigen Verbänden und total be-kloppten Schildern vom Fronttranspi „Bomtdie Kanickel aus der Heide!“ biszu „Deutsche Kollonin in allenÖhlstaten!“. Unterwegs gab esLieder und Parolen wie „Osamabin Laden ist überall, jagen wirihn mit Überschall“. Die Lokal-presse erschien vor Ort, es ge-lang ihr aber nicht, das Ganzezu durchschauen. Am nächstenTag erschien ein Bericht unterder Überschrift „Küchentechnikdank Militär“.Bericht: www.projektwerk-statt.de/hoppetosse/ dan/probun-di_demo.htm

è Bündnis „Mehr Sicherheit inMagdeburg“Als „böse Autonome“ in Magde-burg zu Solidaritätsaktionen ge-gen ein §129a-Gerichtsverfahrenaufriefen (und leider vor allemauf Einheits-Gelatsche setzten), mobiliserte einbis dahin unbekannte Gruppe dagegen. DasBMS trat auch tatsächlich ständig auf − mitblödesten Plakaten, Parolen und Forderungen.Das aber erhöhte die Aufmerksam erheblich,

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Demorech t: C hance u nd G e fah r !Eigentlich ist das Demonstrationsrecht schon eineäußerst schmale Basis für politischen Protest. DasVersammlungsrecht sind die Spielregeln, mit de-nen der Staat festgelegt hat, wie Protest gegen ihnauszusehen hat. Neben Petitionsrecht und wenigenanderen Formen ist die Spannbreite möglicher Pro-testformen in diesem Land sehr begrenzt. Die meis-ten politischen Gruppen halten sich auch brav andie von oben und meist auch von ihrem Gegner fest-gesetzen Spielregeln − sicherlich ein Grund für dierelative Wirkungslosigkeit von Protest. Überra-schend ist das nicht, denn die meisten Kreise, ausdenen politischer Protest gegen Details der Gesell-schaftsform geäußert wird, entstammen privile-gierten Schichten und sind AnhängerInnen vonkollektiver Autorität (z.B. Staat) und Recht.Aber dennoch: Wer sich an die Spielregeln des Pro-testes hält, ist trotzdem oft Zielscheibe des inMachtfragen nimmersatten Staates und seiner Exe-kutoren. In ihrem Anspruch auf totale Kontrolleder Gesellschaft werden selbst Demonstrationen,das kollektive Latschen oder Herumstehen, manch-mal verbunden mit zurückhaltenden Formen desDrucks (Blockaden, Stören anderer Veranstaltun-gen) zur Zielscheibe staatlicher Gewalt- und Unter-drückungsmethoden. Diese sollen hier an Fallbei-spielen dokumentiert werden. Die folgenden Absät-ze sollen schlaglichtartig formale Fragen der De-mo-Organisierung klären. Umfangreiche Texte, Ur-teile und mehr finden sich unter www.demorecht.de.vu.

Auflösung einer Versammlung è Bei allen begrenzenden Regelungen hat der

Gesetzgeber die erörterte, in Art. 8 GG verkör-perte verfassungsrechtliche Grundentschei-dung zu beachten; er darf die Ausübung derVersammlungsfreiheit nur zum Schutz gleich-gewichtiger anderer Rechtsgüter unter strik-ter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit begrenzen. . . . Verbot oder Auflösungsetzen zum einen als ultima ratio voraus, daß

das mildere Mittel der Auflagenerteilung aus-geschöpft ist. . . . Belästigungen, die sichzwangsläufig aus der Massenhaftigkeit derGrundrechtsausübung ergeben und sich ohneNachteile für den Veranstaltungszweck nichtvermeiden lassen, werden Dritte im allgemei-nen ertragen müssen. (BVerfGE 69, 315 am14. 5.1085 − „Brokdorf-Urteil“).

è § 15 VersammlG ist im Lichte von Art. 8 GGauszulegen, d.h. Auflösung und Verbot vonVersammlungen unter freiem Himmel dürfennur zum Schutz von mit Art. 8 GG gleichwerti-gen Rechtsgütern, nur unter strikter Wahrungdes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nurbei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Um-ständen, dies sind Tatsachen, Sachverhalte undsonstige Einzelheiten, nicht jedoch bloßer Ver-dacht und Vermutungen − herleitbaren Gefähr-dung dieser Rechtsgüter erfolgen („Brokdorf-Beschluß“ des BVerfG). (VG Frankfurt am15. 2.1990, Az: V/1 H 350/90)

è Auflösungserklärungen nach VersammlG § 15Abs. 2 sind Verwaltungsakte und müssen denan diese zu stellenden inhaltlichen Anforde-rungen genügen. Dazu gehört, daß sie in tat-sächlicher Hinsicht den behördlichen Willenbestimmt, unzweideutig und vollständig zumAusdruck bringen (vergleiche Bay0bLG Mün-chen, 1968-11-26, RReg 4a St 138/68, NJW1969, 63). Darauf, daß das Erklärte dem Ge-wollten entspricht, dürfen die Adressaten ver-trauen. Fehler oder Unklarheiten gehen zuLasten der erlassenen Behörde. (OLG Karlsru-he 3. Strafsenat am 19. 6.1974, Az. 3 Ss (B) 5/74)

è Jedoch hat der Gesetzgeber wie bei der Mei-nungsfreiheit die in Art. 8 verkörperte verfas-sungsrechtliche Grundentscheidung zu beach-ten; er darf die Ausübung der Versammlungs-freiheit nur zum Schutz gleichgewichtiger an-derer Rechtsgüter unter strikter Wahrung desGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit begren-zen (BVerfGE 69, 348 f.).Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstra-tion im ganzen einen unfriedlichen Verlaufnimmt oder daß der Veranstalter und sein An-

Demorech t − s chl au g enu tz t !Das Versammlungsrecht schafft beides: Neue Freiheiten und neue Zwänge bzw. Pflichten. Immer wie-der versuchen Versammlungsbehörden (Ordnungsamt, Polizei u.ä.) mit zusätzlichen Auflagen, weite-re Einschränkungen zu kreieren. Wer dagegen klagt, hat gute Chancen − aber wer kann das schon im-mer wieder? Im Folgenden sollen die wichtigsten Rechtsgrundlagen übersichtsweise beschriebenwerden. Die hohe Kunst besteht darin, die Vorteile des Demorechts zu nutzen − und die Nachteile zuvermeiden. Oft ist dafür eine Kombination von Demobereichen und Nicht-Demozonen sinnvoll.

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schluss des Teilnehmers aus der Versammlungkommt ein Platzverweis nach Polizeirecht inBetracht, an den sich eine Ingewahrsamnahmeanschließen kann. (BVerfG, 1 BvR 1726/01 vom26.10. 2004)

Verbote und Auflagen è Die im pflichtgemäßen Ermessen der Versamm-

lungsbehörde stehende Beschränkung der inArt. 8 Abs 1 GG gewährleisteten Versamm-lungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagenbis hin zur Untersagung setzt eine unmittelba-re Gefährdung der öffentlichen Sicherheit undOrdnung voraus. Sie verlangt eine Gefahren-prognose durch die Behörde, die nach dem Ge-setzeswortlaut auf „erkennbaren Umständen“,also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonsti-gen Einzelheiten beruhen muß. Bloßer Ver-dacht oder Vermutungen reichen nicht aus.(VG Dresden 2. Kammer am 1.10.1992, Az: 2 K1268/92)

è Im Hinblick auf die besondere Bedeutung derVersammlungsfreiheit für das demokratischeGemeinwesen kommt ein Verbot oder die Auflö-sung einer Versammlung gern § 15 Versam-mIG nur in Betracht, wenn eine Güterabwä-gung unter Berücksichtigung der Bedeutungdes Freiheitsrechts und unter Wahrung desGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt,daß sie zum Schutz anderer gleichwertigerRechtsgüter bzw Gemeinschaftsgüter notwen-dig sind und daß sie nur − aufgrund konkreterGefahrenprognose − bei einer unmittelbarenGefährdung der öffentlichen Sicherheit oderOrdnung statthaft sind. (BVerfG 1. Senat 3.Kammer am 6.4.1990, Az: 1 BvR 958/88)

Art und Ort der Versammlung è Art. 8 GG legt keine bestimmte Form für Ver-

sammlungen und Aufzüge fest. Das Verfa-sungsgericht definiert sie − im Unterschied zubloßen Ansammlungen oder Volksbelustigun-gen − als Ausdruck gemeinschaftlicher (ab 2oder 3 Personen, das ist umstritten), auf Kom-

hang einen solchen Verlauf anstreben oder zu-mindest billigen, bleibt für die friedlichen Teil-nehmer der von der Verfassung jedem Staats-bürger garantierte Schutz der Versammlungs-freiheit auch dann erhalten, wenn mit Aus-schreitungen durch einzelne oder eine Minder-heit zu rechnen ist. (Auszug aus Hesselberger,Dieter (2003): Das Grundgesetz)

Polizeizwang gegen DemoteilnehmerInnen è Art. 8 GG gewährleistet in erster Linie ein Ab-

wehrrecht gegen staatliche Eingriffe. (Auszugaus Lepa, Manfred (1990): Der Inhalt derGrundrechte)

è Gegen Teilnehmer eines als friedlich geplantenund begonnenen, waffenlosen Aufzugs kannnur dann nach StrRG 3 Art. 2 vorgegangenwerden, wenn der Aufzug vorher vom Ver-sammlungsleiter beendet (VersammIG § 19Abs. 3) oder von der zuständigen Behörde (Ver-sammIG § 15 Abs. 2) aufgelöst wurde. (OLGKarlsruhe 3. Strafsenat am 19. 6.1974, Az. 3 Ss(B) 5/74)

è Vor der Anwendung unmittelbaren polizeili-chen Zwangs zur Auflösung einer Versamm-lung bedarf es einer vorherigen Auflösungser-klärung. (OVG des Saarlandes 1. Senat, am27.10.1988, Az: 1 R 169/86)

è Für eine Gewahrsamnahme und ldentitätstest-stellung der Teilnehmer einer nicht aufgelös-ten Versammlung enthält das VersammlG kei-ne Rechtsgrundlage. (LG Hamburg 3. Zivil-kammer am 6. 3.1987, Az: 3 0 229/86)

è Mit GG Art 8 ist es unvereinbar, wenn dieStrafgerichte die Weigerung, sich unverzüglichvon einer aufgelösten Versammlung zu entfer-nen, ohne Rücksicht darauf, ob die Auflösungrechtmäßig war, gem. § 29 Abs 1 Nr 2 Ver-sammlG ahnden. (BVerfG 1. Senat 1. Kammeram 19. 7.1993, Az: 1 BvR 340/91)

è Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführersnach Art. 8 Abs. 1 GG scheidet hier nichtschon wegen fehlender Friedlichkeit und Waf-fenlosigkeit der Versammlungsteilnehmer aus.Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wennHandlungen von einiger Gefährlichkeit durchaggressive Ausschreitungen gegen Personenoder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeitenstattfinden (vgl.BVerfGE 104, 92 < 105 f. >). . . .Das Grundrecht der Versammlungsfreiheitschützt das Teilnahmerecht der Versamm-lungsteilnehmer. Erst nach Auflösung der Ver-sammlung gemäß § 15 Abs. 2 VersG oder nachversammlungsrechtlich begründetem Aus-

Art. 8 Gru n dgesetz

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munikation angelegter Entfaltung schützt.Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen be-schränkt, auf denen argumentiert und gestrit-ten wird, sondern umfaßt vielfältige Formengemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht ver-balen Ausdrucksformen. Es gehören auch sol-che mit Demonstrationscharakter dazu, bei de-nen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke pla-kativer oder aufsehenerregender Meinungs-kundgabe in Anspruch genommen wird. . . . AlsAbwehrrecht, das auch und vor allem anders-denkenden Minderheiten zugute kommt, ge-währleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgerndas Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeit-punkt, Art und Inhalt der Veranstaltung unduntersagt zugleich staatlichen Zwang, an eineröffentlichen Versammlung teilzunehmen oderihr fernzubleiben. (BVerfGE 69, 315 am14. 5.1085 − Brokdorf)

è Der Schutz durch Art. 8 GG umfasst nicht nurdas gewählte Thema der Versammlung, son-dern auch die Entscheidung, welche Maßnah-men der Veranstalter zur Erregung der öffent-lichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen ein-setzen will (vgl. BVerfGE 104, 92 < 111> ). . . .Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstaltersist grundsätzlich die Entscheidung über dieDurchführung der Versammlung als Aufzug,die Auswahl des Ortes und die Bestimmungder sonstigen Modalitäten der Versammlungumfasst. Die Verwaltungsbehörde hat im Nor-malfall lediglich zu prüfen, ob dadurch Rechts-güter anderer beeinträchtigt werden. Ist diesder Fall, kann der Veranstalter die Bedenkendurch Modifikation des geplanten Ablaufs aus-räumen oder es kommen versammlungsrechtli-che Auflagen in Betracht. Dem Art. 8 GG unddem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versamm-lungsfreundlichen Verhaltens der Versamm-lungsbehörde (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 ff. > )entspricht es, dass auch bei Auflagen dasSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters imRahmen des Möglichen respektiert wird. So-weit versammlungsrechtliche Bedenken durchdie Veränderung der Durchführung, insbeson-dere der Örtlichkeit der Versammlung ausge-räumt werden können, ist es im Regelfall aus-geschlossen, dass die Versammlungsbehördedem Veranstalter die Möglichkeit nimmt, selbsteinen anderen Versammlungsort auszuwählen.(BVerfG, 1 BvQ 32/03 vom 5. 9. 2003)

è Bannkreisverletzungen sind für die Teilnehmernur noch Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, 29 aVersG). Sie erstrecken sich nur auf öffentlicheVersammlungen unter freiem Himmel. Andere

Aktionen werden von den Beschränkungen imBannkreis nicht erfasst. Die Aufforderung zueiner öffentlichen Versammlung unter freiemHimmel im Bannkreis bleibt eine Straftat 23VersG). In der Regel werden Bannkreisverlet-zungen nur verfolgt, wenn die durch dasBannmeilengesetz geschützten Verfassungsor-gane in ihrer Arbeit durch die Versammlungbeeinträchtigt werden. z.B. weil sie deren Zielsind. Sie sind in der Regel zuzulassen, wenneine Beeinträchtigung der Verfassungsorganedurch sie nicht zu besorgen ist. Anträge aufZulassung von Versammlungen sollen beimBannkreis des Bundestages und des Bundesra-tes spätestens sieben Tage vor der beabsichtig-ten Versammlung oder dem Aufzug beim Bun-desministerium des Innern einge-reicht werden(§ 7 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfas-sungsorgane des Bundes (BefBezG)).

è Unter Berücksichtigung des besonderenSchutzzwecks der Norm ist eine „Versamm-lung“ deshalb anzunehmen, wenn mindestensdrei Personen sich öffentlich an einem gemein-samen Ort, zu dem gemeinsamen Zweck zu-sammenfinden, öffentliche Angelegenheiten zuerörtern bzw. eine gemeinsame Kundgebung zuveranstalten (OLG Köln am 28. 5.1990, Az. : 3Ss 121/80). Inzwischen ist VersammlungsrechtLändersache und einige Bundesländer habenschon Gesetze erlassen. Dort ist z.T. festgelegt,dass schon zwei Personen eine Versammlungdarstellen (können).

Wo zwei Personen noch keine Demo sind, könnendiese ohne Einschränkungen durch das Versamm-lungsrecht agieren, z.B. mit Straßentheater, Mei-nungskundgabe usw. Denkbar ist, Aktionstage inlauter Zweiergruppen durchzuführen. Allerdingsgelten für diese dann wiederum uneingeschränktniederrangige Vorschriften wie Polizeirecht,Straßenverkehrsregeln und Lärmschutz. Auchkönnen Versammlungen ohne VeranstalterIn undLeiterIn durchgeführt werden (das wollen die meis-ten Linken nur gar nicht . . . ). Dann macht sich kei-neR strafbar. Die Teilnahme an einer nicht ange-meldeten Versammlung ist nicht verboten und auchnicht strafbar. Eine Auflösung allein deswegen,weil eine Versammlung nicht angemeldet wurde, istnicht zulässig. è Ganz wichtig: Das sogenannte „Fraport“-Urteildes Bundesverfassungsgerichts hat festgelegt, dasskommunikative Orte, die von der öffentlichen Handbetrieben werden (direkt oder über staats-dominier-te Firmen) für Versammlungen offen stehen. Dazugehörten die offen zugänglichen Bereiche vonFlughäfen, Bahnhöfen und sonstigen Einrichtun-

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Demorecht gegen sonstiges RechtEs gilt Versammlungsrecht, nicht Straßenver-kehrs- oder Polizeirecht! Das ist erst mal der wich-tigste Punkt und vielen PolizistInnen (die oft nurPolizeirecht kennen, welches ja als Allround-Grundlage jeglichen Polizeidurchgriff legitimiert)unbekannt, ja fremd. Die Festlegungen des Ver-sammlungsrechts brechen die sonstigen allgemei-nen Gesetze. Will heißen: Ärger für nicht zugelasse-ne Fahrzeuge, Platzverweise, Gewahrsamnahmen,Lärmschutz − all das gibt es auf der Demo nicht, au-ßer wenn es vom Versammlungsrecht her kommt(Auflagen, Anweisungen der Demo-AnmelderInnenusw.) oder andere gleichrangige Rechtsgüter(Grundrechte, Leben und Gesundheit) tangiert. è Wer zu einer Demo will oder bereits an ihr teil-

nimmt, darf nicht mit Polizeirecht angegangenwerden, sondern müsste erst aus der Versam-mung ausgeschlossen werden. Das geht abernur bei erheblichen Gefahren oder z.B. Strafta-ten. Das gilt sogar nachträglich, d.h. menschkann eine Demo anmelden, um z.B. gegenPlatzverweise zu protestieren. Diese geltendann während der Demo zunächst nicht. BeiGewahrsamnahmen muss die Versammlungs-anmeldung genaugenommen aber vor der Fest-nahme liegen − hier gilt es, geschickt mit denrechtlichen Möglichkeiten zu jonglieren.

è Bei Verstößen gegen das Demorecht sind dieTeilnehmerInnen meist nur von Bußgeldernbedroht, die VersammlungsleiterInnen aberauch von Strafen. Kommt es zu Verfahren, istdann wichtig, die vorliegenden Urteile zum De-monstrationsrecht zu lesen, um zu schauen,was wohl doch erlaubt war, aber die hasserfüll-ten Polizei-, Staatsanwaltschafts- und Amtsge-richts-VollstreckerInnen anders sehen . . .

è Auflagen zum Schutz des Straßenverkehrs füreine Demonstration sind nur möglich, soweitdadurch dessen Beeinträchtigung auf ein er-trägliches Ausmaß reduziert werden soll; dasGebot, jede Beeinträchtigung zu vermeiden,verlangt etwas Unmögliches und ist deshalbrechtswidrig. Ein Demonstrationsverbot zuGunsten des Straßenverkehrs ist nur in äu-ßerst gravierenden Notfällen und nur dann zu-lässig, wenn ein völliger Zusammenbruch desFahrverkehrs droht, der nicht durch rechtzeiti-ge Umleitungen verhindert werden kann, undes den Demonstranten zumutbar erscheint, hie-rauf Rücksicht zu nehmen. Dieser Verkehrszu-sammenbruch darf nicht durch geeignete Auf-lagen gegenüber dem Demonstrationszug ab-gemildert werden können. (VGH München 21.Senat am 11.1.1984, Az: 21 B 83 A. 2250)

gen, wenn diese neben ihrem eigentlichen Zweckauch kommunikativen Zwecken (Bewirtungsbetrie-be, Läden, Ausstellungen usw.) dienen. Das ist einewichtige Ausweitung möglicher Demoplätze.

Auf dem Weg zur DemoDas Grundrecht der Versammlungsfreiheit schütztnicht nur bestehende Versammlungen. Art. 8 Abs. 1GG gewährt das Recht, sich ohne Anmeldung oderErlaubnis friedlich zu versammeln. Es schützt nachseinem Wortlaut und Sinn Bürger bereits auf demWeg zum Versammlungsort. (VG Hamburg 12.Kammer am 30.10.1986, Az: 12 VG 2442/Sb)

Spontan- und Eilversammlungen è Nach ganz herrschender Ansicht entfällt die

Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung bei Spon-tandemonstrationen, die sich aus aktuellemAnlaß augenblicklich bilden. . . . Sie unterste-hen der Gewährleistung des Art. 8 GG; ver-sammlungsrechtliche Vorschriften sind auf sienicht anwendbar, soweit der mit der Spontan-veranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltungdieser Vorschriften nicht erreicht werdenkönnte. (BVerfGE 69, 315 am 14. 5.1085 − Brok-dorf)

è Bei der Spontanversammlung läßt bereits dasspontane Entstehen einer solchen Versamm-lung naturgemäß eine Anmeldung nicht zu, sodaß das Fehlen der Anmeldung nicht die Auflö-sung rechtfertigt. Bei Eilversammlungen hin-gegen hängt die Frage, ob eine Auflösung al-lein wegen fehlender Anmeldung erfolgenkann, davon ab, ob die Versammlung den ihrzugedachten Sinn und Zweck verlieren würde,wenn sie verschoben und erst nach Ablauf der48stündigen Anmeldungsfrist abgehalten wür-de. (OLG Düsseldorf 5. Strafsenat am12. 6.1984, Az: 5 Ss (OWi) 163/84 − 133/84 I)

è Bei einer Spontanversammlung reicht alleinder Umstand der Nichtanmeldung zur Auflö-sung nicht aus. (OLG Düsseldorf am 5. 6.1981,Az: 2 Ss (OWi) 297/81 − 217/81 III)

è Strafrechtlich relevant ist die versäumte An-meldung nur noch, soweit die Möglichkeit derAnmeldung bestand. Versammlungen, bei de-nen sich die Frist des § 14 VersammlG nichteinhalten läßt, sind deswegen nicht von derAnmeldepflicht überhaupt befreit. Für Spon-tanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht,für Eilversammlungen verkürzt sich die An-meldefrist. (BVerfG 1. Senat am 32.10.1991, Az:1 BvR 850/88)

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Anmeldung von DemonstrationenTrotz des entgegen stehenden Wortlauts in Art. 8Abs. 1 GG müssen öffentliche Versammlungen un-ter freiem Himmel 48 Stunden vor der Bekanntgabevorn Veranstalter angemeldet werden. Eine Ver-sammlung besteht aus zumindest drei Personenund ist nur darin öffentlich, wenn sich ihr eine un-bestimmte Vielzahl von Personen rechtmäßig an-schließen können. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Ak-tionen auf eingefriedeten, privaten Grundstücken,denen der Eigentümer nicht zugestimmt hat. Ver-sammlungen und Aufzüge können auch mit Land-fahrzeugen (Autos und Fahrräder). Wasser- undLuftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrs-vorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt.Das Versammlungsrecht ist „polizeifest“. Zur An-meldung gehören die folgenden Angaben: Thema,Ort. Veranstaltungsbeginn, erwartete Zahl von Teil-nehmern. Leiter und Veranstalter, ggf. Dauer undRoute des Aufzuges. Sofern öffentliche Versamm-lungen unter freiem Himmel ohne Anmeldungdurchgeführt werden und sofern sie nicht als Spon-tandemonstration privilegiert sind, können sichVeranstalter und Leiter strafbar machen (§ 1-6 Ver-sammlungsgesetz (Vers)). Dies wird aber bereits da-rin ausgeschlossen, wenn die Versammlung kurzeZeit vor ihrem Beginn noch angemeldet wurde,selbst wenn die 48-Stundenfrist dabei nicht einge-halten worden ist. Alleine deswegen, weil sie nichtangemeldet wurde, darf die Versammlung nichtverboten werden (§ 15 VersG).Straßentheater gelten als Versammlungen, genie-ßen aber zusätzlich die Kunstfreiheit (Anachronisti-scher Zug − BVerfGE 67, 213). Das Verteilen vonFlugblättern durch einzelne Personen ist weder an-melde- noch genehmigungspflichtig. Das Aufstel-len von Informations- und Büchertischen kann da-gegen eine Sondernutzung sein, die über den wege-rechtlichen Gemeingebrauch hinausgeht. Eine Er-laubnis muss nach den Landesstraßengesetzen be-antragt werden. Wird dies versäumt, kann dies eineOrdnungswidrigkeit sein.

SitzblockadenVersammlungen, mit denen der Verkehr behindertwird, etwa weil auf der Straße eine Kundgebungdurchgeführt wird, sind keine Blockaden, jeden-falls dann, wenn die Behinderung nicht bezwecktist, sondern nur als Folge der Kundgebung in Kaufgenommen werden muss. Aber auch schlichteSitzblockaden sind in der Regel nicht strafbar. Siesind keine strafbare Nötigung mehr (§ 240 Strafge-setzbuch (StGB)), da i. S.d. Recchtsprechung desBundesverfassungsgerichtes als Nötigungsmittel

keine Gewaltanwendung eingesetzt wird (BVerfGE92, 1).Anders wird dies von der Rechtsprechung gesehen,wenn Demonstranten sich zu Blockadezwecken an-ketten oder technische Hindernisse schaffen. Dannwird nach dieser Rechtsprechung „Gewalt“ ange-meldet. In solchen Fällen ist aber noch zu prüfen,ob solche Blockaden darüber hinaus auch noch ver-werflich, d.h. sozial unerträglich sind. Dies wirdverneint, wenn die Blockade nicht allzu lange an-dauert (etwa fünf bis zehn Minuten) oder ein zu-mutbarer Umweg zur Verfügung stellt.

Mit oder ohne LeiterIn?das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer kannso weit gehen (nicht nur bei Spontanversammlun-gen), auf die Einsetzung eines Leiters zu verzichtenund vom hierarchisch strukturierten Versamm-lungsmodell des VersG abzuweichen. Das setzt abervoraus, daß die Teilnehmer in der Lage sind, selbstdas unverzichtbare Mindestmaß an Ordnung zu ge-währleisten. Dies wird man bei kleineren Versamm-lungen bzw. Demonstrationen bejahen können. In-soweit ist die ausnahmslose Bestellungspflicht ei-nes Leiters verfassungswidrig. . . .Spontandemonstrationen . . . Da solche Aktionen oftkeinen Leiter haben bzw. sich kein solcher zu er-kennen gibt, ist Voraussetzung für ein Zustande-kommen von Kooperation, daß es der Polizei ge-lingt, beim Gegenüber einen „Ansprechpartner“ zugewinnen, der dann aber nicht in die Rolle des fak-tischen Leiters gedrängt werden darf. MangelndeKooperation ist auch bei Spontandemonstrationenkein Auflösungsgrund. (Lisken/Denninger, Hand-buch des Polizeirechts, S. 664+680)

Vermummung und PassivbewaffnungEine identifikationserschwerende bzw. -vereitelndeAufmachung kann demonstrative Aussage sein, et-wa die aufgesetzte Gasmaske als Protest gegenLuftverschmutzung; gleiches gilt für die Unkennt-lichmachung als Bestandteil künstlerischer Aussa-ge. . . . Schutzkleidung ist legitim, wenn sie nichtvor Auseinandersetzung mit der Polizei schützensoll, sondern sich als Ausdrucksmittel (z.B. Stahl-arbeiter in in Arbeitskleidung . . . ) oder als Schutz-maßnahme zum Erhalt der Versammlungs- und De-monstrationsfreiheit darstellt, etwa gegen militan-te Gegendemonstranten oder die zwangsläufigeStreuwirkung polizeilicher Einsatzmittel (Wasser-werfer). . . . Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeitvon Ausnahmen gesehen und in § 17a III VersG be-stimmt, daß die Verbote nach Abs. 1 und Abs. 2

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griffen derer zu schützen, gegen die demonstriertwird (Antifa-Demonstration gegen die sog. Anti-An-tifa, die erklärtermaßen gegen erkannte Teilnehmerder Antifa-Bewegung vorgehen will), vorausgesetzteine entsprechende polizeiliche Gefahrenprognoseliegt vor; auf jeden Fall sind hier aber die Vorausset-zungen für eine Ausnahme gegeben. (Lisken/Den-ninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 688 f.).

nicht für Veranstaltungen nach § 17 VersG geltenund darüber hinaus die zuständige Behörde weitereAusnahmen zulassen kann, wenn eine Gefährdungder öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zubesorgen ist. Keine Erlaubnis ist erforderlich, wennSchutzwaffen oder Vermummungsgegenstände zukünstlerischen Zwecken oder zur Meinungsäuße-rung mitgeführt werden. . . . Gleiches gilt, wenn dieVermummung erfolgt, um sich vor späteren Über-

www. demorech t. de. vu

Page 16: Kreativ onstri erm8y1.info/wp-content/uploads/2020/05/Kreativ-demonstrier...In ihrem Anspruch auf totale Kontrolle der Gese lschaft werden selbst Demonstrationen, das kollektive Latschenoder

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Demot i pps im I n te rne t

Ma te r i al i e n

I n hal t s ve rze i chn isEinleitung ................................................ 2 Bunte Aktionstage .................................. 3

Reclaim the streets/Critical Mass ........ 4

Aktionen in einer Demo ............ 6

Orga- und Rechtstipps ............ 10

Internetseiten, Inhalt ............ 16

Kon takt