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KWL - RWE · 2014-07-23 · KWL SeiteBetriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL: 4 Stand: 10.2013 8.1 Energie für elektrische Betriebsmittel 29 8.2 Kabel und Leitungen 29 8.3

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

Seite: 2

Stand: 10.2013

Inhaltsverzeichnis 2

1 Zweck und Geltungsbereich 5

2 Politik und Sicherheitskultur 6

2.1 Sicherheit, Qualität, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie

Umweltschutz Eine Verpflichtung für uns alle 6

3 Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit 8

3.1 Bestellung 8

3.2 Anerkennung der Betriebsordnung 8

3.3 Zutrittsgenehmigung 8

3.4 Dauerausweis-Antrag 9

3.5 Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß AtZüV 9

3.6 Kenntnisvermittlung 10

3.7 Strahlenschutzbedingungen für Arbeiten im Kontrollbereich 12

3.8 Anmeldung zur Arbeitsaufnahme 13

4 Zugang zum Betriebsgelände 14

4.1 Bezeichnung und Abgrenzung der Überwachungszonen 14

4.2 Zugangsregelung 14

4.3 Aufenthalt auf dem Betriebsgelände 15

4.4 Kontrollen durch den Objektsicherungsdienst 15

4.5 Filmen und Fotografieren 15

4.6 Alkohol und andere berauschende Mittel 15

4.7 Zugang zum Kontrollbereich 16

4.8 Materialtransporte in den/aus dem Kontrollbereich 16

5 Arbeitsplatzeinrichtungen 17

5.1 Allgemeines 17

5.2 Büroräume und Arbeitsplätze 17

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

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Stand: 10.2013

5.3 Ersatz-, Reserve- und Verschleißteile (ERV-Teile), Betriebsstoffe,

Werkzeuge, Hilfsmittel 17

5.4 Abfall- und Reststoffentsorgung 17

5.5 Diebstahlsicherung 18

5.6 Prüf-, Reinigungs- und Schmiermittel 18

5.7 Leistungen von KWL 18

6 Arbeitssicherheit 20

6.1 Verantwortung in der Arbeitssicherheit 20

6.2 Arbeitserlaubnisverfahren 20

6.3 Aufsichtsführender vor Ort (AvO) 20

6.4 Wichtige tätigkeitsbezogene Unfallverhütungsvorschriften 21

6.4.1 Verhalten in und auf der Anlage 21

6.4.2 Ordnung und Sicherheit 21

6.4.3 Wege- und Arbeitsunfälle / Erste Hilfe 22

6.4.4 Verhaltensorientierte Begehungen 22

6.4.5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 22

6.4.6 Schutzrüstungen, Abdeckungen und Absperrmaßnahmen 23

6.4.7 Gerüste 23

6.4.8 Schweißgasflaschen, Ausführung von Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Trennarbeiten 24

6.4.9 Hebezeuge und Transportgeräte 24

6.4.10 Asbest 25

6.4.11 Röntgenarbeiten 25

6.4.12 Atemschutz 25

6.4.13 Gefahrstoffe 26

6.4.14 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 26

6.4.15 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (BGV A1, § 6) 26

6.4.16 Sanitätswesen 26

7 Brandschutz 28

7.1 Vorbeugender Brandschutz 28

7.2 Brandschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz 28

8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 29

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

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Stand: 10.2013

8.1 Energie für elektrische Betriebsmittel 29

8.2 Kabel und Leitungen 29

8.3 Beleuchtung 29

8.4 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel 30

9 Auftragsabwicklung 31

9.1 Bestellung, Leistungsumfang 31

9.2 Arbeitszeit 31

9.3 Lieferungs- und Leistungsnachweis 31

9.4 Weisungsbefugnis der Betriebsleitung 32

9.5 Benennung des örtlichen Einsatzleiters 32

9.6 Ausländische AN 32

9.7 Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte 33

9.8 Zurückweisung von Mitarbeitern 33

9.9 Einsatz von Subunternehmern 33

9.10 Montagematerial 33

9.11 Gestellung von Werkzeugen und Geräten durch KWL 34

9.12 Ersatz von kontaminierten Werkzeugen und Geräten 34

9.13 Wohnbaracken (Wohnwagen) 34

9.14 Fernsprechanschlüsse/Funkverbot 34

9.15 Unterbringung und Verpflegung 35

9.16 Beendigung des Arbeitseinsatzes 35

Anhänge 36

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

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1 Zweck und Geltungsbereich Die Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) regelt die allgemeinen Zuständigkeiten und Ver-antwortlichkeiten zwischen dem Kernkraftwerk Lingen GmbH (KWL) (nachfolgend AG genannt) und den tätigen Partnerfirmen (nachfolgend AN genannt). Sie gelten auch für die vom AN im KWL eingesetzten Subunternehmer und Zulieferer. Der Einsatz von Subunternehmen bedarf der Zu-stimmung der AG. Arbeiten in Kernkraftwerken unterliegen besonderen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auf-lagen und Betriebsanweisungen, deren Einhaltung im gemeinsamen Interesse des AG und den AN liegt. Die Betriebsordnung soll den reibungslosen Ablauf aller im KWL durchzuführenden Arbeiten unter Wahrung größtmöglicher Sicherheit für die Mitarbeiter und die Anlage gewährleisten. Die für das Auftragsverhältnis wesentlichen Bestimmungen sind in der Betriebsordnung enthalten. Die Gültigkeit der einschlägigen Richtlinien und Zusatzbedingungen bleibt hiervon unberührt. Jeder im KWL tätige AN hat die von ihm eingesetzten Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Auftrag wesentlichen Bestimmungen der Betriebsordnung zu informieren und durch sei-ne(n) örtlichen Einsatzleiter/Partnerfirmenbeauftragten für die Beachtung dieser Bestimmungen zu sorgen. Der AN ist außerdem für die Einhaltung der Betriebsordnung durch die von ihm beauftrag-ten Subunternehmer und Zulieferer verantwortlich.

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

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2 Politik und Sicherheitskultur 2.1 Sicherheit, Qualität, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz

Eine Verpflichtung für uns alle Folgende Prämisse hat grundsätzlich für alle im KWL tätigen Unternehmen und Mitarbeiter Gültig-keit. „Der sichere, ressourcenschonende und umweltbewusste Abbaubetrieb der Anlage KWL unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ist das Ziel der gesamten Kraftwerksorganisation. Grundlagen dafür sind die realisierte technische Sicherheit, die realisierten Standards zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Umwelt- und Strahlenschutz sowie die Einhaltung hoher Qualitäts-standards. Der sichere Betrieb unserer Anlage und die Arbeitssicherheit haben die höchste Priori-tät. Alle anderweitig motivierten Handlungsweisen ordnen sich dieser Priorität unter.“ Ergänzend geben wir hier einige wesentlichen Aussagen unserer Politik wieder. Hier erwarten wir ebenfalls, dass Sie sich damit beschäftigen und die Inhalte als Grundsatz ihres Handelns bei der Leistungsausführung im KWL übernehmen:

- Sicherheitsrelevante gesetzliche Forderungen sowie sicherheitsrelevante Forderungen aus dem Aufsichtsverfahren werden mit erster Priorität umgesetzt.

- Sicherheitsgerichtete Einstellungen und sicherheitsgerichtetes Verhalten werden gefördert und, soweit machbar, messbar gemacht.

- Jeder Mitarbeiter ist für die Qualität seiner Arbeit verantwortlich. Vorgesetzte sind sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst und haben durch ihr Verhalten Vorbildfunktion.

- Alle Mitarbeiter streben bei ihrer Arbeit grundsätzlich „Null-Fehler“ an. Treten dennoch Fehler auf, werden diese umgehend beseitigt, sorgfältig ausgewertet und sind Ansatz zur Verbesse-rung der Verfahren und Abläufe.

- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Strahlenschutz besitzen für KWL einen sehr hohen Stellenwert. Ziel ist die Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie der Schutz von Leben und Gesundheit aller im Kraftwerk tätigen Personen. Alle angemesse-nen Maßnahmen, die der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Gesundheitsschutz und Minimierung der Strahlenbelastung dienen, werden unterstützt.

- Ein Unfall darf sich erst gar nicht ereignen. Die Vorgesetzten messen daher auch den ver-meintlichen Kleinigkeiten diesbezüglich die entsprechende Bedeutung bei.

- Arbeits- und Gesundheitsschutz benötigt aktuellen Informationsstand. Die fortlaufende Ent-wicklung der Arbeitsprozesse und des Wissens über Gefährdungen erfordern, dass Vorge-setzte den jeweils neuesten Stand kennen und diesen berücksichtigen. Grundlage unseres Arbeitsschutzmanagements ist die ganzheitliche Betrachtungsweise: Sie schließt Technik, Organisation und das Verhalten eines jeden einzelnen Mitarbeiters ein. Die Vorgesetzten be-rücksichtigen dabei die enge Verknüpfung mit anderen Unternehmenszielen wie Sicherheit, Qualität, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit.

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

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- Unsere Umweltpolitik orientiert sich an dem Grundsatz, die Belastungen von Mensch und Umwelt so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar und zuverlässig innerhalb von definierten Grenzwerten zu halten.

- Wir gehen sorgsam und verantwortungsbewusst mit den natürlichen Ressourcen und Le-bensräumen um. Wir betreiben unsere Anlage im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren mit den Zielen Reduzierung des Verbrauchs an natürlichen Ressourcen, Reduzierung von Emis-sionen und Abfallreduzierung.

- Wir halten alle zutreffenden umweltrelevanten rechtlichen Verpflichtungen und Auflagen so-

wie alle sonstigen Anforderungen, zu denen wir uns verpflichtet haben, ein.

- Wir verpflichten unsere Mitarbeiter zu umweltgerechtem Verhalten. Die Einhaltung der rele-vanten Rechtsvorschriften und sonstiger Verpflichtungen ist ein Grundsatz für das tägliche Handeln. Durch gezielte Aus- und Weiterbildung werden die Kenntnisse ständig weiterentwi-ckelt.

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3 Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit 3.1 Bestellung Auftragserteilungen durch die AG über Lieferungen und Leistungen müssen schriftlich vorliegen. Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der AN ist verpflichtet, seine MA über den Inhalt der folgenden Dokumente zu unterrichten und für ihre Einhaltung zu sorgen:

- Inhalt der Bestellung - Inhalt dieser BOAN - Zusatzbedingungen für Kernkraftwerke der RWE Power AG (ZB/KKW) - Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (EZB) - Allgemeine Zusatzbedingungen Arbeitssicherheit (AZB AS)

Diese Dokumente können über die Internet Seite der RWE eingesehen und heruntergeladen wer-den (vgl.: http://www.rwe.com/lieferanten). Die Verpflichtung zur Einhaltung betrifft ebenso Subun-ternehmen und von diesen eingesetzte Mitarbeiter. Der AN hat die Kenntnisnahme durch den Subunternehmer sicherzustellen. 3.2 Anerkennung der Betriebsordnung Mit Auftragsbestätigung bzw. Aufnahme der Tätigkeit im KWL gilt die Betriebsordnung als vorbe-haltlos durch den AN bzw. die von ihm beauftragten Subunternehmer oder Zulieferer anerkannt. Alle verlangten Nachweise sind entsprechend vorzulegen. Regelungen des Auftragsverhältnisses, die inhaltlich von der Betriebsordnung abweichen, gelten nur mit schriftlicher Bestätigung vom AG. Ein Verzeichnis wichtiger Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse ist als Anhang 1 beige-fügt. 3.3 Zutrittsgenehmigung Zum Betreten der Sicherungsbereiche ist die Zustimmung vom AG erforderlich. Die Zutrittsgeneh-migung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. Atomrechtl. Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (At-ZüV)

- Dauerausweis-Antrag - Kenntnisvermittlung - Strahlenschutzbedingungen für Arbeiten im Kontrollbereich - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Sicherheitspass

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Bei Vorliegen der Zutrittsgenehmigung stellt der Objektsicherungsdienst (OSD) des KKE einen hinsichtlich der Zugangsberechtigungen auf den jeweiligen Aufgabenbereich abgestimmten Dau-erausweis mit befristeter Gültigkeitsdauer aus. 3.4 Dauerausweis-Antrag Die Ausstellung eines Dauerausweises ("codierter Ausweis mit Lichtbild") ist mindestens 4 Wo-chen vor Arbeitsaufnahme beim OSD zu beantragen. Die Antragsvordrucke (siehe Anhang 2) sind bei der Ausweisstelle des KKE oder dem Sekretariat des KWL anzufordern. Der Antrag erübrigt sich, wenn ein Dauerausweis aus früheren Tätigkeiten im KWL bereits vorhanden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Zutrittsgenehmigung nicht vor, kann in Ausnahmefällen ein Kurzzeitausweis ("codierter Ausweis ohne Lichtbild") in der Pförtnerei KEM/KWL ausgestellt wer-den. Die mit einem Kurzzeitausweis ausgestatteten Personen sind jedoch innerhalb der Anlage ständig von RWE-Personal, beauftragten Personen oder von OSD-Personal zu begleiten. 3.5 Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß AtZüV Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine im KWL zum Einsatz kommenden Mitarbeiter vor der Ar-beitsaufnahme nach § 12b Atomgesetz abschließend überprüft wurden. Zur Überprüfung der Mit-arbeiter ist der von der Ausweisstelle des AG anzufordernde Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprü-fung (siehe Anhang 3) mindestens 3 Monate vor Arbeitsaufnahme beim Objektsicherungsbeauf-tragten (OBe) des KKE einzureichen. Lässt der AN nicht abschließend überprüftes Personal anrei-sen, so trägt er die Kosten, die aus der Zurückweisung erwachsen.

Um mögliche Personalausfälle oder firmeninterne Personalumsetzungen abzudecken, sollte der AN mehr Mitarbeiter melden bzw. überprüfen lassen, als zur Auftragsführung notwendig sind. Dies gilt sowohl für Einsatzpersonal, das nur unter fachlicher Aufsicht im KWL tätig werden darf, als auch für Einsatzpersonal ohne fachliche Aufsicht sowie für einsatzlenkendes Personal im Sinne der Richtlinie über die Kenntnisvermittlung.

Hinweis:

Personalmeldungen von Subunternehmern oder Zulieferern müssen den eigentlichen Auftrag-nehmer erkennen lassen.

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3.6 Kenntnisvermittlung Zur Erfüllung der "Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Be-trieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen" (Bek. d. BMU vom 30.11.2000 - RS I 3 -13 832/1) in ihrer gültigen Fassung muss jede im Kernkraftwerk tätige Person bestimmte Kenntnisse nachweisen. Dies wird durch folgende Unterweisungen sichergestellt: Personenkreis: alle Mitarbeiter des AN

Kenntnisvermittlung Stufe 1 (Anhang 4a)

Gültigkeit: 1 Jahr oder 3 Jahre, wenn 3 aufeinander folgende Jahre die KV1-Unterweisung absolviert wurde. Unterweisungsart: Unterweisungsfilme, etwa 2-stündig Kenntnisgruppen: Strahlenschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz, Betriebskunde Die Regelungen für die Durchführung des Strahlenschutzteils der Kenntnisvermittlung Stufe 1 sind unter Pkt. 3.6 beschrieben. Die Unterweisungsfilme (Betriebskunde, Arbeitsschutz, Brandschutz) können im Pförtnergebäude KEM/KWL oder im Besprechungszimmer KWL gezeigt werden. Nach den Unterweisungen erfolgt eine Lernzielkontrolle in Form eines DV-gestützten Fragebo-gens am Terminal. Die dort aufgeführten Fragen müssen durch ankreuzen richtig beantwortet werden. Bei nicht erfolgreicher Beantwortung der Fragen muss der betroffene Teil der Unterwei-sungsfilme wiederholt angesehen und abgeprüft werden. Ist man nicht im Kontrollbereich tätig, ist eine Lernzielkontrolle bzgl. der Strahlenschutzfragen nicht notwendig. Ort: Pförtnergebäude, KKE beim Strahlenschutz Pförtnergebäude KEM/KWL oder Besprechungszimmer KWL Termin: täglich nach Voranmeldung

Personenkreis: Einsatzpersonal ohne fachliche Aufsicht am Arbeitsplatz (alle Mitarbeiter des AN, die als Aufsichtsführende vor Ort kurz "AvO" genannt - tätig werden, z. B. Vorarbeiter bzw. Ober-monteure)

Kenntnisvermittlung Stufe 2 (Anhang 4b)

Gültigkeit: 3 Jahre (zwischendurch jährlich Stufe 1 oder Stufe 1 alle 3 Jahre, wenn 3 aufeinander folgende Jahre die KV1-Unterweisung absolviert wurde.)

Unterweisungsart: ca. eintägiges Seminar (AvO-Filme) Kenntnisgruppen: Strahlenschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz, Betriebskunde Die Kenntnisvermittlung Stufe 1 ist in der Stufe 2 enthalten. Wenn die unabhängigen Unterweisungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz und Strahlenschutz in anderen Kraftwerken anerkannt werden sollen, bzw. absolviert wurden, muss ein Eintrag in der Fremdpersonaldatenbank, nach erfolgreicher Teilnahme an der Unterweisung,

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durch das KKW, in dem die Unterweisung stattgefunden hat, erfolgen. Dazu ist es zwingend er-forderlich, das die Anträge zur Eingabe in die Datenbank von den betreffenden Firmen vollstän-dig ausgefüllt und den zuständigen Org.-Einheiten übergeben werden (Im Kernkraftwerk Emsland an KKE PF). Die Anträge können während der Unterweisung im KWL angefordert werden. (An-hang 8 der KKE-IAW P051). Durch die Anerkennung der unabhängigen Unterweisungen verkürzt sich die Schulungszeit auf ca. 4 Stunden. (KV-Stufe 1 und Betriebskunde Stufe 2). Die notwendigen Kenntnisse müssen vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine Unterweisung ver-mittelt werden. Die Teilnahme und das Verständnis des Inhaltes der Unterweisungen sind zu bestätigen und werden dokumentiert. Die Anwesenheitszeit für die Kenntnisvermittlung wird von KWL vergütet. Im Anschluss an die Unterweisungen Kenntnisvermittlung Stufe 1 und Stufe 2 (AvO) in den Berei-chen

- Strahlenschutz - Brandschutz - Arbeitsschutz - Betriebskunde

erfolgt vor Zulassung zum AvO (Zulassungsantrag AvO, Anhang 4d) eine tätigkeits- und fachbezo-gene Einweisung durch den zuständigen VdA (Verantwortlicher für die Durchführung der Arbeit) oder VA (Verantwortlicher für den Auftrag) der jeweiligen Fachabteilung. Die Unterweisungsthemen für die Einweisung werden durch den VA ausgewählt. Die Schulungs-unterlagen sind im KKE-Intranet unter der Rubrik Handbücher hinterlegt und können von allen Personen, die eine Berechtigung haben, eingesehen werden. Im Anschluss an die Einweisung unterschreiben der Belehrte und der Belehrende, dass die dort aufgeführten Themen verstanden wurden. Erst im Anschluss an diese Einweisung erfolgt die Zulassung zum AvO. Das "Einsatzpersonal ohne fachliche Aufsicht" (AvO) mit der erforderlichen Kenntnisstufe 2 muss KWL rechtzeitig namentlich gemeldet werden. Die Festlegung des Personenkreises soll in Ab-stimmung mit der auftraggebenden KWL-Fachabteilung erfolgen. Sofern Mitarbeiter von Fremdfirmen nach der KWL-Instandhaltungsordnung als VdA tätig werden (z. B. Ingenieure, Techniker, Meister), ist die Kenntnisstufe 3 nachzuweisen (Zulassungsantrag VdA/VA, Anhang 4c). Die Bestätigung ist mit dem Dauerausweis-Antrag bei der Ausweisstelle im KKE einzureichen. Eine Teilnahme an den Kenntnisvermittlungsstufen 1 und 2 sowie der Tätig-keits- bzw. fachbezogenen Einweisung ist zur Einhaltung der Gültigkeiten weiterhin zwingend erforderlich.

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KWL Betriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL

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3.7 Strahlenschutzbedingungen für Arbeiten im Kontrollbereich Gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind für Arbeiten im Kontrollbereich durch den AN und sein Personal folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- Genehmigung gem. § 15 StrlSchV - Abgrenzungsvertrag gem. §§ 15 und 33 StrlSchV - Ärztliche Überwachung gem. §§ 60 bis 64 StrlSchV

Die Anschriften der für die Durchführung von Untersuchungen nach § 64 StrlSchV ermächtigten Ärzte im Raum Lingen sind in Anhang 1 aufgeführt. Strahlenpass und amtliches Dosimeter gem. § 40 StrlSchV. Berufliche strahlenexponierte Personen, die im Kontrollbereich des KWL tätig werden, müssen im Besitz eines gültigen und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses sein. Die nicht amtlichen Dosiswerte während der KWL-Tätigkeit werden durch KWL LÜ erfasst, ebenso die Be-stätigung über erfolgte Unterweisungen. Der Strahlenpass wird während des Einsatzes im KWL vom Strahlenschutz des KKE verwahrt und dem Inhaber mit allen erforderlichen Daten nach Beendigung der Tätigkeit und erfolgter Inkorpora-tionsmessung ausgehändigt oder an seine Firma übersandt. Strahlenschutzunterweisung gem. § 38 StrlSchV Für die Tätigkeiten im Kontrollbereich des KWL ist eine gültige Strahlenschutzunterweisung gem. § 38 StrlSchV erforderlich. Beim Einchecken erfolgt die Unterweisung in der Regel beim Pförtner KEM/KWL. Die Unterweisung muss alle 6 Monate wiederholt werden, dieses wird während der halbjährlichen Body-Counter-Messung beim Strahlenschutz des KKE im Pförtnergebäude UYE durchgeführt. Nach der Unterweisung erfolgt die Kenntnisabfrage am Terminal. Die Teilnahme an den Unterweisungen für die betroffenen Personen ist Pflicht und muss durch Unterschrift bestätigt werden. Das Formular der erfolgreichen Lernzielkontrolle ist bei KWL LÜ abzugeben. Eventuelle Rückfragen zu den Strahlenschutzbedingungen sind an die Strahlenschutzanmeldung zu richten (siehe Anhang 1). Body-Counter-Messung Jede Person, die im Kontrollbereich des KWL tätig wird, muss sich einer Body-Counter-Eingangsmessung (10 Minuten) beim Strahlenschutz des KKE im Pförtnergebäude UYE unterzie-hen. Beim Auschecken erfolgt eine Body-Counter-Ausgangsmessung (10 Minuten). Bei Tätigkeiten > 6 Monate ist eine Body-Counter-Wiederholungsmessung (30 Minuten) durchzuführen.

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3.8 Anmeldung zur Arbeitsaufnahme Bei Arbeitsaufnahme hat sich der Mitarbeiter des AN im Pförtnergebäude KKE anzumelden und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Sofern der Mitarbeiter im Kontrollbereich tätig wird, ist zusätzlich ein gültiger und bei der zuständigen Behörde registrierter Strahlenpass bei der Strahlenschutzanmeldung im Pförtnergebäude des KKE (UYE) unter dem Hinweis auf die Tätigkeit im KWL abzugeben. Nach erfolgter Unterweisung fürs KWL und Ausweiserstellung für KWL kann der Mitarbeiter ent-sprechend seiner Zugangsberechtigung die Sicherungsbereiche des KWL betreten.

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4 Zugang zum Betriebsgelände 4.1 Bezeichnung und Abgrenzung der Überwachungszonen Die Anlage KWL ist in mehrere Überwachungszonen eingeteilt, wobei an jedem Bereichszugang eine erneute Zu- bzw. Ausgangskontrolle erfolgt. Diese Überwachungszonen sind von außen nach innen:

- KWL-Gelände - Überwachungsbereich - Kontrollbereich

KWL-Gelände Das KWL-Gelände ist der eingezäunte Bereich beginnend am Zugang (Pförtnerei) und der Zaun-anlage zum Überwachungsbereich. Hier befinden sich:

- Bürogebäude UYB und - Lagerhalle USS

Überwachungsbereich Folgende Gebäude gehören zum Überwachungsbereich:

- Reaktorgebäude UJA, UJB, - Reaktorhilfsanlagengebäude UKA mit Bürogebäude UYA - Kaminstuhl UKH - Bürocontainer 1 und 2UYX - Fortluftkamin UKG - Lager- und Freimesshalle 4UYX - Dampfumformerlager UKB - Sanitätscontainer 3UYX

Kontrollbereich Innerhalb des Überwachungsbereichs befindet sich der Kontrollbereich. Die räumliche Abgrenzung und Zugangsregelung zum Kontrollbereich sind in der Strahlenschutzordnung beschrieben, über die das Personal in der Kenntnisvermittlung unterwiesen wird. 4.2 Zugangsregelung Der Personenverkehr zum KWL-Gelände (Fahrzeugverkehr über Schranke mit Ausweisleser) wird über eine Drehkreuzanlage abgewickelt, die sich im Zuweg zum KWL befindet und nach Betäti-gung des Ausweislesers freigegeben wird. Zugangsberechtigung sowie Zu- und Ausgang werden durch den Zugangskontrollrechner überprüft und registriert.

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Das Betreten des Überwachungsbereichs ist nur mit entsprechender Zugangsberechtigung über weitere Drehkreuze, und Tore möglich. Der Fahrzeugverkehr in den/aus dem Überwachungsbereich wird über die Schiebetore in der Um-schließung abgewickelt. 4.3 Aufenthalt auf dem Betriebsgelände Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist nur zur Durchführung der genehmigten Arbeiten inner-halb der von KWL festgelegten Arbeitszeit sowie zur bestimmungsgemäßen Anlieferung durch Zulieferer gestattet. Besucher dürfen sich nur auf dem Gelände aufhalten, solange eine ausrei-chende Kontrolle durch KWL -Personal sichergestellt ist, das für den entsprechenden Bereich un-eingeschränkt zutrittsberechtigt ist. Das Betreten und Verlassen der verschiedenen Sicherungsbe-reiche ist nur auf den vorgeschriebenen Wegen und auf die vorgeschriebene Weise erlaubt und wie in der Unterweisung dargestellt 4.4 Kontrollen durch den Objektsicherungsdienst Auf Anweisung des OBe führt der Objektsicherungsdienst (OSD) im Bereich der Pförtnerei KEM/KWL Fahrzeugkontrollen bei der Ein- und Ausfahrt durch. Dies gilt auch für Personen- und Taschenkontrollen beim Zugang/ Ausgang zum bzw. aus dem Betriebsgelände. Den Anordnungen des OSD ist Folge zu leisten. 4.5 Filmen und Fotografieren Das Fotografieren und Mitführen von Bild- und Tonaufnahmegeräten ist im gesamten Kraftwerks-gelände und in den Gebäuden verboten, soweit es nicht im Ausnahmefall nach Beantragung einer Fotoerlaubnis schriftlich gestattet wurde. 4.6 Alkohol und andere berauschende Mittel Einbringen und Genuss von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln ist ver-boten. Ebenso ist es nicht gestattet, unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mit-teln das Betriebsgelände zu betreten. Der Objektsicherungsdienst ist berechtigt, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel stehen, den Zutritt zum Betriebsgelände des KWL zu verweigern. Die Vorgesetzten dieser Personen sind in solchen Fällen für eine sichere Verwahrung verantwort-lich.

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4.7 Zugang zum Kontrollbereich Der Zugang zum Kontrollbereich erfolgt über den Umkleidebereich im Bürogebäude UYA (12 m). Die Zugangsvoraussetzungen sind im Kapitel 2 beschrieben. Über das Verhalten im Kontrollbe-reich wird in der Strahlenschutzunterweisung informiert. 4.8 Materialtransporte in den/aus dem Kontrollbereich Der Transport von Materialien, Werkzeugen und Geräten in den/aus dem Kontrollbereich darf nur in Absprache mit KWL LÜ auf vorgeschriebenen Wegen erfolgen. Verpackungsmaterial darf grundsätzlich nicht in den Kontrollbereich eingeschleust werden, sofern es nicht für den weiteren Transport unbedingt erforderlich ist. Standardwerkzeuge sind in der Werkzeugausgabe innerhalb des Kontrollbereiches vorhanden und dürfen deshalb ebenfalls nicht eingeschleust werden. Der Umfang der vorhandenen Standardwerkzeuge kann vor Arbeitsaufnahme bei dem Fachbereich KWL A1.3 oder KWL A3 (E-T) in Erfahrung gebracht werden. Bestimmte Lösungsmittel und Mon-tagehilfsstoffe werden in der Regel von KWL gestellt.

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5 Arbeitsplatzeinrichtungen 5.1 Allgemeines Für die technische Abwicklung der Arbeitsaufträge und deren Einbindung in den Arbeitsablauf sind die Fachabteilungen des KWL zuständig. Der AN hat dem AG rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme (mind. 6 Wochen) die Anzahl und ggf. die Namen der einzusetzenden Mitarbeiter sowie seinen Bedarf an

- Büro- und Umkleideräumen - Telefonanschlüssen - Werkzeug und Hilfseinrichtungen - Stromanschlüssen

unter Verwendung der beigefügten Checkliste mitzuteilen. 5.2 Büroräume und Arbeitsplätze Büro- und Umkleideräume werden von KWL zugewiesen. Stellflächen für eventuell zum Einsatz kommende Werkstatt-/Werkzeugcontainer werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Bei den im Besitz des AN befindlichen Werkstatt-/Lagercontainern ist der AN für die Einhaltung der gültigen Arbeitsvorschriften verantwortlich. Dazu gehören die Erstellung und Vorhaltung von Ge-fährdungsbeurteilungen, Explosionsdokument - falls explosive Stoffe eingesetzt werden -, das Vorhalten von geprüften Feuerlöschern und die regelmäßige Prüfung der elektrischen Einrichtun-gen nach BGV A3. Nicht von KWL genehmigte Aufstellungsorte oder bereits ohne Genehmigung installierte Einrich-tungen können auf Kosten des AN wieder entfernt werden. 5.3 Ersatz-, Reserve- und Verschleißteile (ERV-Teile), Betriebsstoffe,

Werkzeuge, Hilfsmittel Falls nicht anders vereinbart, werden ERV-Teile sowie Betriebsstoffe und Hilfsmittel von KWL bei-gestellt. Die Gestellung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Werkzeuge wird im Rah-men der Beauftragung mit dem Auftragnehmer abgestimmt. 5.4 Abfall- und Reststoffentsorgung Der AN ist verpflichtet, die bei der Ausführung der Arbeiten im konventionellen Anlagenbereich anfallenden Verpackungen, Abfälle und Materialreste auf eigene Kosten zu entfernen. Die Entsorgung von Verpackungen, Abfällen und Materialresten aus dem Überwachungsbereich erfolgt zwingend nach Freigabe durch KWL LÜ.

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Aus dem Kontrollbereich dürfen Abfälle jeglicher Art vom AN nicht herausgebracht werden. Die Entsorgung erfolgt in Absprache mit KWL LÜ. Dienen die Verpackungen als Schutz beim Transport, so sind die Verpackungen nach dem Trans-port nach Reststoffart getrennt an KWL LA1.3 zu übergeben. Vor Beginn der Tätigkeiten ist der Einsatz und die Entsorgung von Wasser- und gesundheitsge-fährdenden Stoffen wie Lösungsmittel und Chemikalien in Absprache mit der betreuenden Fachab-teilung zu klären. Altöle und Altfette sind der Fachabteilung KWL LA1.3 zu übergeben. Es ist verboten, Öle, Fette, Abwässer, Fäkalien usw. in Sickergruben, ins Erdreich oder in die Ge-bäudesümpfe abzulassen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Abfallentsorgung nicht nach, wird KWL auf Kosten des AN die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. 5.5 Diebstahlsicherung Der AN ist verpflichtet, seine Werkzeuge und Geräte zum Schutz gegen Diebstahl und Verlust dauerhaft zu kennzeichnen. Für beschädigte und abhanden gekommene Gegenstände wird von KWL keine Haftung übernommen. 5.6 Prüf-, Reinigungs- und Schmiermittel Es dürfen nur die von KWL freigegebenen Prüf-, Reinigungs- und Schmiermittel verwendet wer-den. Sie werden im KWL vorgehalten und können bei Bedarf bei KWL LA 1.3 abgefordert werden. Eine Liste der zugelassenen Stoffe kann beim KWL angefordert werden. Für etwaige Folgeschäden, die durch Verwendung nicht zugelassener Mittel entstehen, haftet der AN. 5.7 Leistungen von KWL Erforderliche Leistungen wie

- Gerüstbau (nach Absprache) - Isolierungen - Absaugungen und Belüftungen - Anfertigung von Provisorien, soweit möglich - Transporte nach Absprache - Gestellung eines Kranfahrers nach Absprache - Werkstattarbeiten mit Dreh- und Bohrwerken nach Absprache

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- Dekontaminationsarbeiten - angemessene Reinigung der bereitgestellten Büro-, Umkleide- und Toilettenräume - Bereitstellung von Feuerlöschern

werden auf Anforderung des AN von KWL geplant und zu eigenen Lasten durchgeführt.

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6 Arbeitssicherheit 6.1 Verantwortung in der Arbeitssicherheit Für die Einhaltung der festgelegten übergeordneten und arbeitsscheinbezogenen Arbeitssicher-heitsmaßnahmen und den jeweils gültigen Arbeitsschutzvorschriften ist der Aufsichtsführende vor Ort (AvO) des AN in seinem Arbeitsbereich selbst verantwortlich. Dies bezieht sich auch auf die Mitarbeiter sowie auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönlichen Schutzausrüstungen. Der AN hat KWL vor Arbeitsbeginn - je nach Arbeitsumfang - mindestens eine verantwortliche Auf-sichtsperson für die Arbeitssicherheit zu benennen. Soweit es für die Sicherheit erforderlich ist, ist KWL befugt, Sicherheitsmaßnahmen gegenüber den Erfüllungsgehilfen des AN anzuordnen. Solche Maßnahmen entbinden die verantwortlichen Vorgesetzten des AN nicht von ihrer Verantwortung gegenüber ihren Erfüllungsgehilfen. Bei unmittelbarer Personengefährdung und Beeinträchtigung der Anlagensicherheit kann KWL die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen, und zwar so lange, bis die Gefahrenquellen besei-tigt sind. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zu Lasten des AN. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. 6.2 Arbeitserlaubnisverfahren

Die Arbeiten werden nach der KWL Abbau- und Instandhaltungsordnung durchgeführt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit im KWL erst aufzunehmen, wenn ihm ein gültiger Arbeitsschein aus-gehändigt wurde. Arbeiten ohne Arbeitsschein sind unzulässig. Im Arbeitsschein werden u. a. die auszuführenden Arbeiten beschrieben und die erforderlichen arbeitsscheinbezogenen Arbeitssi-cherheitsmaßnahmen festgelegt. Die Arbeitssicherheitsmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten. Die notwendigen Kenntnisse über das Arbeitserlaubnisverfahren werden dem Aufsichtspersonal vor Arbeitsaufnahme durch die Inhalte der Kenntnisstufe 2 sowie durch eine tätigkeits-/ fachbezo-gene Einweisung sichergestellt. 6.3 Aufsichtsführender vor Ort (AvO) Der AN hat KWL in Abstimmung mit der auftraggebenden KWL-Fachabteilung rechtzeitig vor Ar-beitsaufnahme eine entsprechende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter (z. B. Vorarbeiter bzw. Ober-monteure) zu benennen, die nach der KWL Abbau- und Instandhaltungsordnung als Aufsichtsfüh-rende vor Ort (AvO) eingesetzt werden. Der AvO hat die im Arbeitsschein aufgeführten und an der Durchführung der Arbeit beteiligten Per-sonen vor Arbeitsbeginn über die im Arbeitsschein vermerkten Arbeitsschutzmaßnahmen zu be-lehren. Bei seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz vor Ort hat der AvO die beteiligten Personen auf die im Arbeitsschein festgelegten Arbeitssicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.

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Sollten sich während seiner Abwesenheit von den festgelegten Arbeitssicherungsmaßnahmen abweichende Erfordernisse ergeben, so hat einer der beteiligten Personen den AvO zu verständi-gen; erforderlichenfalls ist die Arbeit bis zur Wiederherstellung der Arbeitssicherheit zu unterbre-chen. 6.4 Wichtige tätigkeitsbezogene Unfallverhütungsvorschriften Neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie behördlichen Auflagen und Unfall-verhütungsvorschriften sind bei Tätigkeiten im KWL folgende allgemeine Regeln zu beachten: 6.4.1 Verhalten in und auf der Anlage Das Betreten fremder Arbeits- und Lagerplätze sowie Bau- und Montagegerüste ist unbefugten Personen wegen der damit verbundenen Unfallgefahr verboten. Sofern das Betreten von Monta-gestellen oder im Betrieb befindlicher Anlagen unumgänglich ist (z. B. um zu den eigenen Monta-gestellen zu gelangen), muss vorher die Zustimmung des örtlichen Einsatzleiters der betreffenden Fremdfirma eingeholt werden. Fremde Hebezeuge und Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Vereinbarung mit dem Besitzer keines-falls benutzt werden. Die Benutzung kraftwerkseigener Hebezeuge, Fahrzeuge und Maschinen ist nur mit Genehmigung von KWL erlaubt. Der AN hat für seine eigenen Anlagen, Maschinen usw. eine unbefugte Benutzung durch Dritte zuverlässig zu verhindern. Unter allen Umständen ist das unberechtigte Betätigen von Schaltgeräten, Armaturen und sonstigen Komponenten zu unterlas-sen. Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind unbedingt einzuhalten. Fahrzeuge, auch Flurförderfahrzeuge, dür-fen nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis betrieben werden. Flucht- und Rettungswege, sowie notwendige Treppenräume, sind freizuhalten. 6.4.2 Ordnung und Sicherheit Jeder AN ist für die Erhaltung der Ordnung und Sauberkeit an den einzelnen Arbeitsplätzen selbst verantwortlich. Er sorgt für eine mindestens tägliche Reinigung der Arbeitsplätze durch sein Per-sonal. Grobe, vom AN verursachte Verunreinigungen im Kraftwerksbereich und auf den Straßen sind von diesem umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, werden die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen durch KWL veranlasst. Die Kosten trägt der Verursacher. Weiterhin ist zu beachten, dass:

- alle in die Anlage einzubringenden Materialien, Geräte, Werkzeuge usw. frei von groben Verunreinigungen wie z.B. Korrosionsprodukten, Öl, Fett, Staub usw. sein müssen.

- Verpackungs- und Restmaterialien mindestens einmal täglich entfernt werden.

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6.4.3 Wege- und Arbeitsunfälle / Erste Hilfe Jeder Arbeitsunfall, auch ohne Ausfallzeit, ist dem AG umgehend zu melden. Dieses gilt auch für Subunternehmer. Das Herbeirufen von Hilfeleistungen bei allen Unfällen erfolgt einheitlich über die Rufnum-mer 2222. Die Rufe laufen beim Zentralen Leitstand oder (falls der Leitstand nicht besetzt ist) in der Warte KEM auf. Ausschließlich über diesen Weg wird ggf. weitere/externe Hilfe angefordert und alle weiteren Maßnahmen veranlasst. Personenunfälle, bei denen der Verletzte das KWL zwecks ärztlicher Hilfe verlässt, müssen über eine Innerbetriebliche Unfallanzeige gemeldet werden. Ebenso sind Wege- und Verkehrsunfälle auf diesem Wege dem AG zu melden. Zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in präventiver Hinsicht, sind der Fachkraft für Arbeitssi-cherheit des KWL oder dem Fachbereich Arbeitssicherheit (KKE) auch Beinaheunfälle zu melden. Bei Verletzungen, die eine Arbeitsunterbrechung von mehr als drei Tagen verursachen (Meldung an die Berufsgenossenschaft durch AN) ist das KWL schriftlich zu informieren (z. B. Kopie der Meldung an die BG). Im KWL erfolgt eine umfangreiche Nachverfolgung von Verletzungen und Unfällen. Ziel ist die Auswertung im Hinblick auf eine zukünftige Vermeidung. Der AN verpflichtet sich alle zur Klärung der Ursachen erforderlichen Informationen an die Fachkraft für Arbeitssicher-heit des KWL zu liefern und arbeitet aktiv daran mit. 6.4.4 Verhaltensorientierte Begehungen Die Überwachung der Partnerfirmen wird u. a. durch verhaltensorientierte Begehungen sowie durch Vor-Ort-Begehungen und –Kontrollen sichergestellt. Werden dabei Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsbestimmungen festgestellt, arbeitet der zuständige Ansprechpartner des KWL zusammen mit dem AN Lösungskonzepte aus. Bei schweren Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Säurearbeiten ohne PSA) sowie bei meldepflichtigen Unfällen kommt ein Eskalationsprogramm zur Anwendung. Dieses Eskalati-onsprogramm wurde mit dem Ziel eingeführt, im Arbeitsschutz auffällig gewordene Partnerfirmen dahingehend zu entwickeln, dass eine Vertragskündigung vermieden wird und die partnerschaftli-che Zusammenarbeit fortgeführt werden kann. 6.4.5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Für Arbeiten außerhalb des Kontrollbereichs hat der AN für sein Personal alle erforderlichen Kör-perschutzmittel und die Schutzkleidung bereitzustellen und für deren bestimmungsgemäßen Ge-brauch durch seine Mitarbeiter zu sorgen. Es besteht grundsätzlich Helm-, Sicherheitsschuh- und Schutzbrillentragepflicht in den meisten Bereichen und Gebäuden. Ausnahmen sind in Übersichts-plänen festgelegt.

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Soweit der Mitarbeiter nicht über die erforderliche Schutzausrüstung verfügt, kann diese im KEM-Lager (bzw. über KWL) angefordert werden. Im Falle der Entnahme erfolgt die Weiterbe-rechnung an den Auftragnehmer. Gebrauchte Schutzausrüstung wird nicht zurückgenommen. Für den Einsatz im Kontrollbereich erforderliche Schutzbekleidung wird durch das KWL gestellt.

6.4.6 Schutzrüstungen, Abdeckungen und Absperrmaßnahmen Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keinerlei Gefährdungsmög-lichkeiten gegeben sind. Dies ist besonders zu beachten bei Bau- und Montagearbeiten über offenen oder durch Gitterroste und dgl. abgedeckten Gruben, Steigleiterschächten sowie auf Decken, die durch ihre Beschaffen-heit keinen ausreichenden Schutz gegen das Herabfallen von Teilen wie Schrauben, Werkzeuge, Schweißelektroden usw. bieten. Als Sicherheitsmaßnahmen kommen u. a. in Frage: Abdeckungen, Schutzrüstungen, Absperrun-gen und das Aufstellen von Posten. Die verantwortliche Aufsichtsperson des AN muss von Fall zu Fall prüfen und entscheiden, welche Maßnahmen ausreichenden Schutz gewährleisten. Hebt ein AN Abdeckungen ab, dann hat er für die sichere Absperrung der entstandenen Öffnung zu sorgen (Flatterleinen sind nicht zulässig). Er hat sich ferner davon zu überzeugen, dass die Nachbarroste der Öffnung fest verankert sind. Die Öffnungen sind so bald wie möglich wieder mit den Abde-ckungen vorschriftsmäßig zu schließen. Sollten Fluchtwege durch die Maßnahmen betroffen sein, so sind nach Rücksprache mit den Fachbereichen KWL LA und KWL LP und wenn erforderlich auch mit dem Bereich Arbeitssicher-heit KKE AS Umleitungen einzurichten. 6.4.7 Gerüste Der Aufbau von Gerüsten im KWL ist nur gemäß DIN 4420/4422 und Unfallverhütungsvorschrift BGV D36 "Leitern und Tritte" erlaubt. Für die betriebssichere Herstellung und den Abbau von Ge-rüsten ist die von KWL beauftragte Gerüstfirma verantwortlich. Diese kann rechtzeitig über KWL LA1.3 angefordert werden. Sie bestätigt dem Besteller die ordnungsgemäße Erstellung des Gerüstes. Umbauten an Gerüsten dürfen nur durch den Ersteller (Gerüstbaufirma) bzw. unter des-sen fachkundiger Leitung vorgenommen werden. Vor der Benutzung eines Gerüstes ist zu prüfen, ob es für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Dies ist besonders zu beachten, wenn die Gerüste auch von anderen Firmen benutzt werden. Sollen die Gerüste von mehreren Firmen benutzt werden, so haben sich die Firmen untereinander abzustimmen.

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6.4.8 Schweißgasflaschen, Ausführung von Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Trennar-beiten

Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. (Bindedraht, Klebebänder und dünne Bänder sind nicht zugelassen). Sie dürfen keinen unzulässigen Wärme-einflüssen ausgesetzt werden. An den jeweiligen Arbeitsplätzen dürfen nur so viele Gasflaschen vorgehalten werden, wie für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlich sind. Schweiß-, Schneid-, Schleif- oder Trennarbeiten dürfen grundsätzlich nur nach Freigabe eines Arbeitsschei-nes mit einem Arbeitsschutz-/Brandschutzschein durchgeführt werden. Die darin vorgeschriebenen Auflagen sowie die Schutzmaßnahmen nach Unfallverhütungsvorschrift BGV D1 sind strikt zu be-folgen. Bei Schweißarbeiten über Gitterrosten oder an offenen Bühnen sind unter den Schweiß-stellen feuerhemmende Abdeckungen anzubringen, die eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Bei Elektroschweißen ist streng darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt, niemals an beliebige Bauteile angeschlossen werden darf. Sollten aufgrund eines falschen Anschlusses Beschädigungen an Anlageteilen auftre-ten, so gehen die erforderlichen Reparaturen zu Lasten des AN. Bei Lichtbogenschweiß- und Schneidarbeiten in engen Räumen aus bzw. mit elektrisch leitfähigen Wandungen, unter beengten Verhältnissen und begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen nur Schweißgeräte, die der BGV D1, § 15 entsprechen, eingesetzt werden. Weiterhin ist darauf zu achten, dass bei Verwendung elektrischer Betriebsmittel in engen Räumen mit besonderer elektri-scher Gefährdung die Schutzmaßnahmen "Schutzkleinspannung" oder "Schutztrennung" ange-wendet werden (BGR 117 und BGI 534). 6.4.9 Hebezeuge und Transportgeräte Die Großkrananlagen werden ausschließlich durch von KWL eingesetztem Personal gefahren. Gleiches gilt für die Benutzung von Flurförderfahrzeugen. Die Nutzung dieser Einrichtungen durch den AN wird nach Anmeldung von KWL eingeplant. Bei der Benutzung von Transportmitteln ist der AN für die ordnungsgemäße Handhabung eigener und fremder Geräte sowie für alle Schutzvor-richtungen und -vorkehrungen allein verantwortlich. Anschlagmittel werden, sofern nicht anders vereinbart, von KWL beigestellt. Für die Überprüfung der Anschlagmittel auf Mängel, Bemessung für den Einsatz usw. ist der AN verantwortlich. Bei festgestellten Mängeln oder Verdacht auf Män-gel muss er die Weiterverwendung unterbinden. Das Mitfahren auf Flurförderfahrzeugen oder auf Lasten, die von Kranen angehoben werden, ist streng verboten, ebenso das Arbeiten bzw. der Aufenthalt unter schwebenden Lasten. Beim Einsatz von hochziehbaren Personenaufnahmemit-teln sind die entsprechenden Sicherheitsregeln einzuhalten (BGR 159). Mobilkrane dürfen auf dem Kraftwerksgelände nur eingesetzt werden, wenn sie mindestens der Unfallverhütungsvorschrift BGV D6 "Krane" entsprechen. Die Prüfbücher bzw. Kopien der Prüfbücher der eingesetzten Krane sind jederzeit zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Im Bereich von Hochspannungsleitungen ist der notwendige Sicherheitsabstand einzuhalten.

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6.4.10 Asbest Die Lieferung von asbesthaltigen Stoffen ist durch den AN nicht erlaubt. Für den Austausch der noch in der Anlage befindlichen asbesthaltigen Dichtungen ist unserem Fachbereich KWL-LA ein Asbestsachkundiger zu benennen, der den Anforderungen nach den „Technischen Regeln für Ge-fahrstoffe TRGS 519“ genügt und diese bei den anfallenden Arbeiten umsetzt. Bei Nichtbeachtung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen muss der AN mit einem Bußgeldbescheid der zuständigen Aufsichtsbehörde rechnen. 6.4.11 Röntgenarbeiten Durchstrahlungsarbeiten mit Isotopen- und Röntgengeräten auf dem KWL-Betriebsgelände bedür-fen der Freigabe durch den KWL-Strahlenschutzbeauftragten. Für die Einhaltung der Vorschriften der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ist der AN verantwortlich. Der Strahlenschutzbeauftragte der Firma, die die Durchstrahlungsarbeiten durchführt, muss wäh-rend der auszuführenden Arbeiten ständig (auf dem KWL-Betriebsgelände) anwesend sein. Eine Kopie des Bestellungsschreibens des Strahlenschutzbeauftragten muss bei KWL LÜ vorliegen. 6.4.12 Atemschutz Die Voraussetzungen zum Tragen von Atemschutz sind:

- Tauglichkeit gemäß arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung G 26 III (Atemschutzgerät) - abgeschlossene Ausbildung für Atemschutzgeräteträger gemäß den Regeln für den Einsatz

von Atemschutzgeräten BGR 190. Derartige Ausbildungen (Grundlehrgang bzw. Wiederholungsunterweisung) können z. B. bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Herne,

Tel.: (0 23 25) 5 93 01 Fax: (0 23 25) 59 33 09

absolviert werden. In Ausnahmefällen führt auch der Bereich Arbeitssicherheit (KKE AS) derartige Ausbildungen durch, die jedoch für den AN kostenpflichtig sind. Die von den Mitarbeitern des AN dabei auf dem KKE-Gelände verbrachten Anwesenheitszeiten werden von KWL nicht vergütet. Ein wirksamer Schutz gegen das Einatmen schädigender Atemluft ist nur dann gewährleistet, wenn die Atemschutzmasken dicht schließen. Vollbartträger und Personen mit stark ausgeprägten Koteletten sind deshalb anzuweisen, den Bart und die Koteletten soweit zu entfernen, dass eine ausreichende Maskendichtheit gewährleistet ist.

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Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter diese Voraussetzungen erfüllen. Er hat diejeni-gen Mitarbeiter, die die Bedingungen nicht einhalten, ausdrücklich anzuweisen, keine Arbeiten unter Atemschutz auszuführen. 6.4.13 Gefahrstoffe Sofern chemische Arbeitsstoffe eingesetzt werden, sind die entsprechenden EG-Sicherheitsdatenblätter und die erforderlichen Betriebsanweisungen mitzuführen und zur Einsicht-nahme durch die KWL-Sicherheitsfachkräfte bereitzuhalten. Die erforderlichen Unterweisungen nach § 14 GefStoffV sind nachweislich durchzuführen. Die Betriebsanweisungen sind zu beachten. 6.4.14 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung von Gewässer durch den Umgang (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden) mit wassergefährdenden Stoffen ist zu vermeiden. 6.4.15 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (BGV A1, § 6) Alle im Kraftwerk durchzuführenden Arbeiten werden von KWL koordiniert. KWL benennt dem AN einen für seine Arbeiten zuständigen Koordinator, um eine gegenseitige Gefährdung des Perso-nals zu vermeiden. Soweit hierzu erforderlich, hat der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des AN. Der AN ist verpflichtet, sich vor Aufnahme eventuell gefährdender Arbei-ten mit dem Koordinator in Verbindung zu setzen. Diese Regelung entbindet den AN weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner Verpflichtung, sich zur Ver-meidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen Unternehmern abzustimmen. 6.4.16 Sanitätswesen Die Organisation des Sanitätswesens im Kraftwerk sowie die Melde- und Alarmierungswege bei Arbeitsunfällen werden dem Personal des AN vor dem Arbeitseinsatz mitgeteilt. Erste-Hilfe-Einrichtungen sind ausreichend vorhanden. Die Erste-Hilfe-Räume befinden sich im:

- Sanitätscontainer am Drehkreuz des Zaunes zum Überwachungsbereich Davon unabhängig ist jeder AN verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gemäß Unfallverhütungsvor-schrift BGV A1, § 26 für Erste-Hilfe-Leistungen genügend Ersthelfer zur Verfügung stehen. Weiter-hin ist er verpflichtet, in den von ihm benutzten Büro- und Umkleideräumen sowie in den eventuell

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aufgestellten Werkstatt-/Werkzeugcontainern Erste-Hilfe-Einrichtungen vorzuhalten und bei kleine-ren Verletzungen den Transport sowie die Begleitung seiner Mitarbeiter sicherzustellen. Alle Verletzungen, die zu einer Arbeitsunterbrechung führen und die Behandlung durch einen Sani-täter oder Arzt notwendig machen, sind zu registrieren, um den Versicherungsschutz des Arbeit-nehmers sicherzustellen (Verbandsbuch). Bei Verletzungen, die eine Arbeitsunterbrechung von einem oder mehreren Tagen verursachen (z.B. Meldung an die Berufsgenossenschaft durch AN), ist der Bereich Arbeitssicherheit (KKE AS) schriftlich zu informieren. Bei Unfällen ist unverzüglich der Leitstandsüberwacher im Leitstand – Tel. 1210 oder der Notruf 22 22 - zu verständigen, der alles weitere veranlasst.

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7 Brandschutz 7.1 Vorbeugender Brandschutz Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter umsichtig und vorsichtig arbeiten, damit Brän-de verhütet werden. Ordnung und Sauberkeit sind grundlegende Voraussetzungen zur Brand- und Unfallverhütung. Jeder hat daher

- seinen Arbeitsplatz in Ordnung und sauber zu halten, - die Menge an brennbaren Abfällen, insbesondere Verpackungsmaterial, ist gering zu halten

und zeitnah, mindestens jedoch arbeitstäglich, zu beseitigen, - diesen Zugang zu Brandschutzeinrichtungen, die Rettungs- und Angriffswege wie Verkehrs-

wege, Flure, Treppenräume, insbesondere im Bereich von Feuerschutztüren und -toren, je-derzeit freizuhalten, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit den Teilbereichen KWL LA, KWL LP oder dem Bereich Arbeitssicherheit des KKE,

- Umleitungen einzurichten. Bewegliche Heiz-, Koch- und Wärmegeräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entspre-chen und wiederkehrend geprüft sein. Die Geräte sind so aufzustellen, dass sie keine Brandgefahr bilden. Brandschutzanlagen und Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht missbraucht werden. Jede vorsätz-liche Beschädigung ist strafbar. Schäden sind sofort KWL-LP (Tel. 1297) oder dem Leitstand (Tel. 1210) zu melden. Feuerschutztüren und -tore müssen grundsätzlich geschlossen sein, sie dürfen nicht durch z. B. Keile, Bindfäden, Draht o. ä. zwangsweise offen gehalten werden. Elektrische Betriebsmittel sind - soweit betrieblich möglich - nach Betriebsschluss auszuschalten. 7.2 Brandschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Die erforderlichen Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerlöscher sind vorhanden. Die im Arbeitsschutz-/Brandschutzschein angeführten Vorgaben sind einzuhalten, und eine evtl. geforder-te Brandwache ist von der ausführenden Firma zu stellen.

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8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 8.1 Energie für elektrische Betriebsmittel Für Arbeiten werden vom AG nach Anforderung mit FI-Schutzschaltern ausgerüstete Steckdosen-Kombinationen (400 V/63 A, 400 V/16 A CEE-Steckdosen und 230 V/16 A Schuko- Steckdosen) zur Verfügung gestellt. Außerdem können auf Bühnen Baustromverteiler mit einem maximalen Anschlusswert von 400 V/63 A installiert werden. Der Anschluss von Großgeräten wird durch KWL vorgenommen und ist vorher anzumelden. Zusätzlich stehen die in der Anlage sonst installierten 230 V/16 A Schuko-Steckdosen zur Verfügung. Elektrische Handgeräte dürfen an Unterverteiler bzw. Baustromverteiler nur über FI-Schutzschalter mit einem Auslösestrom <30 mA, Schutztren-nung oder Schutzkleinspannung angeschlossen werden. 8.2 Kabel und Leitungen Das gesamte Kraftwerksgelände und die nähere Umgebung sind von Kabel, Erd- und Rohrleitun-gen der verschiedensten Arten durchzogen, die in unterschiedlicher Tiefe unter der Oberfläche verlegt sind. Jede Beschädigung dieser Leitungen kann mit Lebensgefahr verbunden sein und/oder den Ausfall wichtiger Anlagen nach sich ziehen. Deshalb ist für das Werksgelände ein-schließlich der Lager- und Montageplätze Folgendes zu beachten:

- Das Eintreiben von Pfählen, Eisenstangen und dergleichen ins Erdreich ist ohne Freigabe nicht gestattet. Wo es für die Verankerungen und dergleichen nicht zu umgehen ist, ist in je-dem Einzelfalle vorher die Freigabe über Arbeitsscheine einzuholen.

- Das Ausheben von Gruben und Gräben bedarf ebenso der vorherigen Freigabe durch Ar-beitsscheine. Die Erdarbeiten sind bei Annäherung an Kabel und Rohrleitungen nur in Handschachtung mit größter Vorsicht auszuführen.

- Freigelegte oder durch Erdaushub beschädigte Kabel sind unverzüglich dem E-Meister des Fachbereiches KWL LA3 (Tel. 1286) oder dem Bereich KWL LP (Tel. 1297) zu melden.

Im Bereich der Freileitungen dürfen von den Bau- und Montagefirmen keine Masten aufgestellt und keine Materialien gelagert werden, sofern bei deren Handhabung die Gefahr besteht, dass die Schutzabstände gemäß VDE unterschritten werden können. Bei Arbeiten und bei sonstigem Auf-enthalt oder Verkehr in der Nähe von Frei- und elektrischen Schleifleitungen für Krananlagen und dergleichen sind die Vorschriften "VDE 0105-100, Arbeiten in der Nähe von unter Spannung ste-henden Teilen" einzuhalten. Vor Beginn von Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen oder Schaltanlagen ist die ausdrückliche Erlaubnis über einen Arbeitsschein einzuholen. 8.3 Beleuchtung Zugangswege, Treppenhäuser und Flure sind mit ausreichender Allgemein- und Notbeleuchtung versehen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen unter keinen Umständen abmontiert und zur Arbeitsplatzbeleuchtung herangezogen werden. Für die Arbeitsplatzbeleuchtung sorgt KWL.

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8.4 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Elektrische Betriebsmittel und Leitungen des AN müssen den gültigen Regeln und Vorschriften (z. B. VDE) entsprechen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Betriebsmittel entsprechend Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 durch einen Sachkundigen geprüft werden. Verlängerungska-bel und Anschlussleitungen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln müssen lt. VDE 0298 Gummi-schlauchleitungen sein. Die Verlegung der Zuleitungs-, Schweiß- und Verlängerungskabel hat in angehängter Form so zu erfolgen, dass Durchgänge und Fluchtwege auch im Kopfbereich frei bleiben. Sollten bei Kontrollen Geräte angetroffen werden, welche nicht den Vorschriften entspre-chen, wird die Arbeit mit diesen untersagt, ohne dass dem AN Ausfallzeiten vergütet werden.

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9 Auftragsabwicklung 9.1 Bestellung, Leistungsumfang Grundlage einer jeden Tätigkeit im KWL ist die vom AG erteilte Bestellung in Verbindung mit der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung des AN. Befundaufnahmen und Inspektionen erfolgen grund-sätzlich in Abstimmung mit KWL; Abweichungen vom vereinbarten Arbeitsablauf sowie neue Be-funde sind dem zuständigen Ansprechpartner des Fachbereiches von KWL unverzüglich anzuzei-gen. 9.2 Arbeitszeit Die Arbeitszeiten können zwischen KWL und dem AN vertraglich frei vereinbart werden, falls aus Sicherheitsgründen keine bestimmten Zeiten einzuhalten sind. Wenn diesbezüglich keine Verein-barungen getroffen werden, gelten die betrieblichen Arbeitszeiten von KWL. Auftragsbedingte Mehrarbeiten sowie eventuelle Nacht- und Schichtarbeiten sind – ebenso wie in begründeten Ausnahmefällen unaufschiebbare Sonn- und Feiertagsarbeiten – gemäß Arbeitszeit-gesetz (ArbZG) nach Abstimmung mit der zuständigen KWL-Fachabteilung unter Beachtung der gesetzlichen und ggf. der tarifvertraglichen bzw. betrieblich vereinbarten Richtlinien innerhalb be-stimmter Höchstgrenzen und festgelegter Zeiträume für den Freizeitausgleich ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Falls die zulässigen Höchstgrenzen bzw. Ausgleichszeiträume in besonderen Fällen überschritten werden sollten, ist der AN verpflichtet, mit Zustimmung seines Betriebsrates bei dem für ihn zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Die Kosten für die Bewilligung trägt der AN. Für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen ist der AN verantwortlich. Sollte es auf-grund von Nichtbeachtung der KWL-Betriebsordnung zu Wartezeiten für das Personal des Auf-tragnehmers kommen, so gehen diese zu Lasten des AN. 9.3 Lieferungs- und Leistungsnachweis

Die Vergütungen für Leistungen bemessen sich nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Bei Arbeitsaufnahme sind der Gruppe Leistungserfassung im KWL die Namen der Beschäftigten und die Berufsgruppe (Berufsschlüssel) unbedingt anzugeben. Auf der Basis von rechnererfassten Daten aus der automatischen Zeiterfassung durch den Zu-gangskontrollrechner beim Zugang/Ausgang zu dem/aus dem Inneren Sicherungsbereich oder dem außen liegenden Bürogebäude sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die anfal-lenden Zuschläge und Zulagen auf dem von KKE erstellten Erfassungsbeleg zu dokumentieren und von einem KWL-Beauftragten zu bescheinigen. Notwendige Korrekturen und Ergänzungen erfolgen durch KKE und werden bei der DV-mäßigen Erstellung des Arbeitsnachweises berücksichtigt. Der von KKE erstellte „Arbeitsnachweis über

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Lohnstundenarbeiten“ bildet die verbindliche Grundlage für die Abrechnung und ist mit der Rech-nung an den in der Bestellung genannten Zentralen Rechnungseingang einzureichen. Sollen über die dort bestätigten Leistungen hinaus Aufwendungen (zusätzliche Stunden, Zuschläge oder Zula-gen) geltend gemacht werden, so hat dies über eine separate Rechnung zu erfolgen. Die Rechnungslegung entfällt, wenn mit KWL das Gutschriftverfahren vereinbart wurde. Für Arbeiten, die nach Festpreisen ausgeführt werden sollen, ist vor Beginn ein Angebot abzuge-ben, dessen Einheitspreise vom AG schriftlich anerkannt werden müssen und Grundlage für die Abrechnung dieser Arbeiten sind. Die Abrechnung hat unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten, spätestens nach Ablauf des Ka-lendermonats, in dem die Leistungen erbracht werden, zu erfolgen. Das Original des Arbeitsnach-weises bleibt bei KWL, die 1. Durchschrift muss der Rechnung beigefügt werden. Der Abrechnung von verwendetem Material und Gerätegestellung sind die von den Beauftragten von KWL quittier-ten Liefernachweise beizufügen. Jeweils ein Exemplar dieser Nachweise ist dem Beauftragten von KWL auszuhändigen. 9.4 Weisungsbefugnis der Betriebsleitung Der AN und dessen Mitarbeiter haben den Anordnungen der Betriebsleitung KWL und deren Be-auftragten Folge zu leisten. Durch diese Anordnungen wird die Verantwortung des AN für die ver-tragliche Leistungspflicht sowie die Verantwortung für seine Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes, nicht eingeschränkt. 9.5 Benennung des örtlichen Einsatzleiters Jeder AN hat KWL schriftlich einen örtlichen Einsatzleiter nebst Vertreter zu benennen, der für die Auftragsabwicklung im KWL verantwortlich ist und jederzeit Auskunft an die Betriebsleitung KWL oder Beauftragte geben kann. Dem örtlichen Einsatzleiter und dem Vertreter sind alle Vollmachten zur Koordinierung aller AN im KWL zu verrichtenden Arbeiten und für die beschäftigten Mitarbeiter einzuräumen. Der örtliche Einsatzleiter hat auf Aufforderung an den von der Betriebsleitung KWL oder deren Beauftragten angesetzten Besprechungen teilzunehmen. 9.6 Ausländische AN Zur Einhaltung der geltenden deutschen Arbeitsschutzgesetze, Arbeitsvorschriften, der Arbeits-zeitordnung, der Strahlenschutzverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet sich der AN, sofern er Mitarbeiter einsetzt, welche der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig sind, in ausreichendem Umfang deutschsprachiges Aufsichtspersonal beizu-stellen, das mit diesen Vorschriften vertraut ist. Das Aufsichtspersonal muss befähigt und ermäch-tigt sein, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und amtliche Verfügungen sowie Wei-sungen der Betriebsleitung KWL oder deren Beauftragte entgegenzunehmen, zu verstehen und zu

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erfüllen. Eine verantwortliche Aufsichtsperson muss während der Arbeiten stets im Kraftwerk er-reichbar sein. 9.7 Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte Der AN verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis sowie sonstiger notwendiger gültiger Papiere sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der AN KWL von allen sich hieraus ergebenden Ver-pflichtungen freizustellen. 9.8 Zurückweisung von Mitarbeitern KWL kann vom AN verlangen, namentlich benannte Mitarbeiter - ggf. auch ohne Angabe von Gründen - bei Nichterfüllung der vertraglichen Bedingungen (z. B. unzureichende Personal-qualifikation) und bei Verstößen gegen die Betriebsordnungen nicht einzusetzen sowie bereits ein-gesetzte Mitarbeiter wieder abzuziehen. Kommt der AN diesem Verlangen nicht nach, so ist der AG berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzpflicht fristlos zu kündigen. Die Kosten für die Rückweisung und den Austausch trägt der AN. Diese Auflage gilt entsprechend für die vom AN eingesetzten Subunternehmer und Zulieferer. Der AN hat zurückgewiesenes Personal sowie Personal, das durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen ausfällt, unverzüglich durch anderes geeignetes Personal zu ersetzen. Durch diese Maßnahmen entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. 9.9 Einsatz von Subunternehmern

Der Einsatz von Subunternehmern ist nur mit Einwilligung von KWL möglich. Auf Verlangen sind Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sowie Namen und Anschriften der Subunterneh-mer sowie deren Steuer- und Versicherungsnummern mitzuteilen. KWL behält sich das Recht vor, Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. 9.10 Montagematerial Sofern vom AN vereinbarungsgemäß Montagematerial geliefert wird, ist der Eingang auf dem Lie-ferschein des AN durch die Lagerverwaltung von KEM bzw. durch einen anderen berechtigten Mit-arbeiter von KWL zu bestätigen.

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9.11 Gestellung von Werkzeugen und Geräten durch KWL Sofern dem AN durch KWL zur Ausführung von vertraglichen Leistungen Werkzeuge und Geräte zur Verfügung gestellt werden, ist deren Empfang zu bestätigen. Die Gegenstände sind sicher auf-zubewahren und nach Gebrauch in einwandfreiem Zustand an KWL zurückzugeben. Bei Verlust wird von KWL eine Rechnung ausgestellt. 9.12 Ersatz von kontaminierten Werkzeugen und Geräten Vor dem Einschleusen von Werkzeug ist mit KWL abzustimmen ob es beigestellt werden kann. Ist ein Einschleusen erforderlich wird für den Fall des Verbleibes im Kontrollbereich des KWL unter Berücksichtigung der Abschreibung und des technischen Zustandes ein Preis vereinbart. Im Falle einer Kontamination von Werkzeugen und Geräten ist der AN verpflichtet, Personal zur Durchfüh-rung oder Hilfestellung bei der Dekontamination beizustellen. Dekontarbeiten haben immer unter Aufsicht vom KWL LÜ zu erfolgen. Über Gegenstände, die we-gen Kontamination im Kontrollbereich verbleiben müssen, kann der Eigentümer/AN wie folgt verfü-gen:

- sie stehen dem Eigentümer eventuell bei weiteren Arbeitseinsätzen im KWL zur Verfügung - sie werden auf Wunsch des Eigentümers und auf dessen Kosten durch KWL mit einem Ra-

dioaktivtransport in den Kontrollbereich einer anderen kerntechnischen Anlage überstellt - sie gehen durch eine entsprechende Vergütung in Höhe wie vor dem Einschleusen festgelegt

in das Eigentum des AG über. Voraussetzung hierfür ist, dass Maßnahmen zur Dekontami-nation erfolglos geblieben sind. Erst dann stellt KWL LÜ dem Eigentümer eine entsprechen-de Bescheinigung aus.

Diese Vereinbarungen gelten nur für kontaminationsfrei angeliefertes Material. 9.13 Wohnbaracken (Wohnwagen) Übernachtungen sind auf dem gesamten Kraftwerksgelände verboten. Wohnbaracken, Wohnwa-gen und ähnliche Unterkünfte dürfen sowohl auf dem Kraftwerksgelände als auch auf den angren-zenden Grundstücken und Parkplätzen nicht aufgestellt werden. 9.14 Fernsprechanschlüsse/Funkverbot KWL stellt auf Antrag amtsberechtigte Fernsprechanschlüsse im Rahmen der technischen Mög-lichkeiten gegen Berechnung der anfallenden Gebühren zur Verfügung. Auf dem KWL Kraftwerks-gelände ist das Mitführen oder Benutzen von Handys (Verbot von Fotoaufnahmen ist zu beachten) nicht untersagt. Für erforderliche dienstliche Telefonate stehen die o. a. Fernsprechanschlüsse zur Verfügung.

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9.15 Unterbringung und Verpflegung Für die private Unterbringung seiner Mitarbeiter hat der AN zu sorgen. Anschriften über Hotels und Privatunterkünfte können bei unserer Gruppe Einkauf angefordert werden. Die Mitarbeiter des AN haben die Möglichkeit, die werkseigene Kantine mit Automatenstationen im Gaskraftwerk KEM zu benutzen. Dafür ist beim Pörtner KEM/KWL ein KEM-Ausweis zu empfan-gen. Das Verpflegungsangebot sowie die Kantinenöffnungs- und Essenausgabezeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Für die Abrechnung ist ein bargeldloses Zahlungssystem mit Verpflegungskarte eingesetzt. Die Verpflegungskarte kann gegen ein Pfand an einem der aufge-stellten Automaten erworben werden. Im KWL sind vor dem Kontrollbereichszugang auf 12 m im UYA Verpflegungsautomaten aufgestellt. In den Aufenthaltsräumen bestehen Möglichkeiten zur Zubereitung von Heißgetränken oder zum erwärmen von Speisen. Die Zubereitung von Speisen in Büro- und Umkleideräumen ist untersagt. 9.16 Beendigung des Arbeitseinsatzes Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter sich ordnungsgemäß abmelden und den Werks-ausweis, Spindschlüssel sowie die für die Arbeitsausführung erhaltenen Werkzeuge und Geräte, die Eigentum von KWL sind, in einwandfreiem Zustand zurückgeben. Nicht zurückgegebene Ge-genstände werden dem AN zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.

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Anhänge

/Anhang 1/ Verzeichnis wichtiger Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse

/Anhang 2/ KWL Dauerausweis-Antrag

/Anhang 3/ Erklärungsbogen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 12 b AtG

/Anhang 4a/ KWL-Unterweisungsnachweis

/Anhang 4b/ KWL-Kenntnisnachweis Stufe 2

/Anhang 4c/ KKE VDA/VA-Zulassung / -Sperrung im IBFS-Verfahren

/Anhang 4d/ KKE AVO-Zulassung / - Sperrung im IBFS-Verfahren

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Hausanschrift: KERNKRAFTWERK LINGEN GMBH Schüttorfer Str. 100 49808 Lingen (Ems) Postfachanschrift: KERNKRAFTWERK LINGEN GMBH Postfach 16 40 49786 Lingen (Ems) Telefon: (05 91) 8 06 - Vermittlung (05 91) 8 06 - xxxx Durchwahl Telefax: (05 91) 8 06 – 1290 Bahnstation: Lingen (Ems) an der Bahnstrecke Rheine-Emden Entfernung Bahnhof – KWL ca. 6 km Nächstgelegener Flughafen: Münster/Osnabrück (FMO) an der A1 Hansa-Linie in Greven Entfernung Flughafen – KWL ca. 60 km Interne Dienstleistungen: Durchwahl: Ausweisstelle 27 03 Instandhaltung 12 67 Objektsicherungsbeauftragter (OBe) 28 70 Zuverlässigkeitsprüfung 28 72 Strahlenschutzanmeldung/Dosimetrie 12 54 / 27 12 KKE-Infozentrum (05 91) 8 06 – 16 11 Ermächtigter Arzt: gem. § 64 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Dr. med. Michael Adams Meppener Str. 22 49808 Lingen Tel.: (05 91) 6 24 38

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Dr. med. Ulrich Cyris AMSD e.V.-Zentrum Beckstr.21 49809 Lingen Tel.: (0591) 9 73 02-60

Dr. med. Matthias Hacke Burgstraße 23 49716 Meppen Tel.: (05931) 1 2874

Dr. Thomas Knaus Marienkrankenhaus Hannoverstr. 5 48529 Nordhom Tel.: (05921) 171-0

Dr. med. Birgit Löffler Arbeits-Medizin. Zentrum Georgstr. 24 49809 Lingen Tel.: (0591) 1482

Dr. med. Ludger Senker Arbeits-Medizin. Zentrum Georgstr. 24 49809 Lingen Tel.: (0591) 14 82

Dr. med. Thomas Solbach AMZ Meppen e. V Bahnhofstr. 48 49716 Meppen -Tel.: (05931) 93 05 22

Marlin Waßmuth Betriebsärztlicher Dienst Grafschafter Klinikum Alberl-Schweitzer-Str. 10 48527 Nordhom Tel.: (05921) 84"1476

Zuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück Johann-Dormann;Str.2 49080 Osnabfück TeL: (0541) 503-500

Dr. med. Andreas Frommolt Arbeits-Medizinische Zentren Nordwest e. V. Joset-von-Eichendorff-Str. 10 48527 Norhorn Tel.: (05921) 7801 36

Dr. med. Marlina Jaspemeite Flamingoweg " 44139 Dorlmund Tel.: (0231) 4 38-2456

Dr. med. Heinrich Kunstmann St. Bonifatius-Hospital Wilhelmstr. 13 49808 Lingen Tel.: (0591) 9 10-1350

Dr. med. Karl Mayer Geselbrachstr.3 49832 Freren Tel.: (05902) 1333

Dr. med. Stetan Sinewe Konrad-Adenauer-Ring 16A 49808 Lingen Tel.: (0591) 61 06690

Dr. med. Marlin Surmeier AMZ Meppen e.V. Bahnhofstr.48 49716 Meppen Te.: (0 59 31) 93 05 22

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KWL Dauerausweis-Antrag

Nr.:________________

(nicht ausfüllen)

Kernkraftwerk Lingen GmbH Postfach 16 40 49786 Lingen

Tel.: (0591) 806-1284 Name, Vorname: Personalausweis- bzw. Reisepass-Nr.:

Anschrift: PLZ, Wohnort:

Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum:

Beruf: (derzeitige Tätigkeit) Vorgesehene Tätigkeit:

Arbeitgeber: (Name, genaue Anschrift)

Tätigkeit für Firma: (Name, Anschrift)

Ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass ist für den Einsatz im KWL vorzulegen! Ich erkläre mich damit einverstanden, dass für den Werksausweis und zur Identifizierung meiner Person im Rahmen des Objektschutzes eine Ablichtung meiner Person angefertigt bzw. gespeichert wird. Das Kernkraftwerk Lingen GmbH ist außerdem berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über mich unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Weiterhin bestätige ich, dass ich die in der Kenntnisvermittlung dargestellten Betriebsordnungen des KWL zur Kenntnis genommen habe und diese anerkenne. Ich verpflichte mich, die empfangenen Gegenstände bei Abschluss der Tätigkeit wieder abzugeben. Ich verpflichte mich, vor einem Atemschutzgeräteeinsatz den AvO zu informieren, wenn ich aufgrund meines Geräteausbildungsstandes, der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung oder meiner körperlichen Konstitution eingeschränkt oder nicht atemschutztauglich bin. Mit der Unterschrift bestätige ich, alle Angaben richtig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. ____________________________ (Unterschrift des Antragstellers)

Ausweisdaten: Betriebspersonal Fremdpersonal Behörden / Gutachter Gültigkeitsdauer: unbefristet befristet bis__________________ Zugangsberechtigung

KWL Gelände KWL Bereich SE/Kontrollbereich KWL Archiv/Doku KWL Kaminstuhl 10kV-Anlage KWL Schaltanlage KWL Lüftungswarte

Erforderliche Unterweisung:

Kenntnisstufen 1 2 3 Strahlenschutz Brandschutz Arbeitsschutz Betriebskunde

_________________________________________ (Datum, Unterschrift FA) Lt. Personalliste Nr.: ___________________________ _________________________________________ (Datum, Unterschrift OSD)

Ausweis erstellt am: _____________________________________________________ (Datum, Unterschrift OSD)

Zutrittsmodell

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Anhang 2 zur BOAN, Seite 1 von 1
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Bitte It S h Ibmaschlne ausfüllen oder Druckbuchstaben verwenden m cre 1.

Erklärungsbogen' zur Oberprüfung der 2. Überprüfungskategorie

KKE gem.AtZDV

Zuverlässigkeit nach § 12 b AtG 1

I 2

J 3

Reg.-Nr. 0 0 0 4. Name: gO'. fr()here Namen (z. B. Geburtsname, frQlIete Personalausweis-Nr.:

Ehenamen):

Vomame: (Rufname gemaß Ausweis) weitere Vomamen: Relsepass-Nr. (wenn vorhanden):

Gebur1Sort: KreislBundeslandlStaat StaalsangehOrigkeit: Geboren: Tag Monat Jahr

(PU) Wohnort: KreisIBundeslandlSlaat Straße, Haus-Nr.:

Beruf: (deneitige Tatlgkei\) 5. Gegenwlrtlger Arbeitgeber: (Name und Anschrift)

3. Betriebliche Stellung und/oder votgesehene Verwendung:

e 6. Ist Innerhalb der letzten 5 Jahre bereits elne UberptOfung für einen Einsatz In einer kemtechnlachen Anlage durchgefOhrt worden?

wenn)a:

Kategorie Datum der ilbeQllOfung kemtechnlsdle AnlalleJBefCrderer 7. Wohnsitze der letzten 10 Jahre (Hlr Kal1) bZw. der letzten 5 Jahre (Hlr Kat. 2 und 3) einschI. des jetzigen Wohnsitzes sowte Aufenthaltsorte von mehr ats

3 Monate Dauer (auch außerhalb der Bundesrepubllk Deutschland)

Dauer (Monat/Jahr)

von bis PU Ort, Straße, Nr. (Wohnort· bis heute) BundaslandlStaat

e Hinweis Alle Angaben Mrden.gem. Bundes- bZw. Landesdatenschutzgesetz und gem. § 12 b AIomgesetz behandelt, aus denen sich die Rechte des Betroffenen (Aus-kunft/Akteneinslchl Beric:btigung. 1.Oschung) ergeben. Der Erkllrungsbogen Ist dem AntragsteIlefIGenehmigUl1g$lnhaber • lOWeiI gawOnscht In einem geschlos-senen Umschlag. zur Weiterleitung an das Niedersachslsche Umwellmlnlsterium auszulllndigen. ZIffern 1 • 3 $Ind durch den AntragsteUerlGenohmlgungsinhaber, ZIffern 4 - 9 durch die zu OberDtOfeftde Person auszulOnan. Erkllrung und Unterschrift 8. Ich verstchere. dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem WII8en und Gewissen wahrheitsgem4B und voIlstandlg gemacht

habe. und dess ich die Hinweise des NiedersAchsischen Umwenmlnlstertums zum OberprOfungsverfahren zur Kenntnis genommen habe.

Ich bin mit der OberprOtung meiner Zuverlassigkeit einverstanden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben zur Person im EDV-System das NledersAchslsc:hen Umwei\mlnlsteriums gespeichelt werden.

Ich bin damit einl/erstandan. dass das Kernkraftwerk Emsland meine Angaben zur Person In seiner EDV-Anlage speichert und mit derselben bearbeitet.

Ort Datum Unterschrift

I. Ich bfn damit einverstanden, dass ein positives Ergebnis der OberptOfung der Zuvertassigkeit (keIne SIcherheitsbedenken) vom Objektslcherungabeauftlagten an den Anlragsteiler/Genehmigungsinhaber anderer kerntechnischer Einrichtungen weitergeleitet wird, sofem maln Arbeitseinsatz doll ebenfalls beabsichtigt Isl

Ort Datum Unterschrift

Zum Einsatz In der kemtechnlschen Anlage werde Ich Personalausweis oder Reisepa •• und Strahlenp ... mi1brinaen. S032 04.05

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Hinweise des Nieder:sächsischen Umweltministeriums (vom Betroffenen Y.Q! Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

zur Kenntnis zu nehmen I)

Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass kerntechnische Anlagen im Hinblick auf mögliche unbefugte Handlungen besonders zu schatzende Objekte darstellen. Dieser Umstand erfordert wirksame Sicherungsmaßnahmen materieller, organisatorischer und personeller Art.

Eine dieser Maßnahmen ist die OberprOfung der Zuverlässigkeit nach der gem. § 12 b Abs. 2 des Atomgesetzes erlassene{l Rechtsverordnung (AtZDV) für Personen, die Zutritt zu den Sicherungsbereichen kemtechnischer Anlagen haben oder erhalten sollen. Die Oberprüfung, die das Niedersachsische Umweltministerium als zustandige atom rechtliche Behörde auf der . Grundlage von AuskOnften von Landespolizei- und Landesverfassungsschutzbehörden, vom Generalbundesanwalt - Dienststelle Bundeszentralregister - sowie im Einzelfall vom Bundesbeauftraglen fOr die Unterlagen des StaatssiCherheitsdienstes der ehemaligen DDR durchfahrt, dient dem Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe fOhren können. Sie dient damit dem Schutz der Allgemeinheit und Ihrem persönlichen Schutz. .

Die OberprOfung erfolgt in der Weise, dass das Niedersachsische Umweltministerium bei den o. g. Sicherheitsbehörden anfragt, ob ihnen Tatsachen bekannt sind; aus denen sich im Hinblick auf den Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Beschäftigten bzw. gegen seinen Zutritt oder Einsatz in Sicherungsbereichen kerntechnischer Anlagen ergeben können. DarOber hinausgehende Ermittlungsersuchen werden an die Sicher­heitsbehörden nicht gerichtet.

Bei Überprüfungen nach Kategorie 1 und 2 wird eine unbeschrankte Auskunft aus dem Bundeszenlralregister eingeholt, die eine Auftistung der rechtskraftigen Verurteilungen ab dem 18. Lebensjahr enthalt.

Ergeben sich aus den von den Sicherheitsbehörden Obermittelten Erkenntnissen Anhaltspunkte fOr die Unzuverlässigkeit eines Bewei'bers oder Beschaftigten, so kann zu deren Klärung das Umweltministerium bei ihm oder auch bei anderen öffentlichen Stellen weitere Auskünfte einholen. Hat das Niedersächsische Umweltministerium aufgrund des ÜberprOfungsergebnisses Zweifel an der Zuverlassigkeit eines Bewerbers oder Beschaftigten, so erhalt dieser Gelegenheit, sich zu dem ÜberprOfungsergebnis zu äußern.

Von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall mitgeteilte Erkenntnisse werden vom Umwelt­ministerium nur fOr die OberprOfung der Zuverlässigkeit verwendet und- nicht an andere Stellen weitergegeben. Die Durchfahrung der Überprüfung setzt Ihre schriftliche Zustimmung auf dem Erklärungsbogen voraus. Sofern Sie diese Zustimmung verweigern - wozu Sie berechtigt sind -. ist eine ÜberprOfung Ihrer Zuverlässigkeit nicht möglich. In diesem Fall kann Ihnen der Zutritt zu der jeweiligen kemtechnischen Anlage oder die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit nicht gestattet werden.

Wenn Sie sich damit einverstanden erklären, dass der Objektsicherungsbeauftragte, der die ÜberprOfung der Zuverlässigkeit veranlasst, ein positives Oberprüfungsergebnis (keine Zuverlässigkeitsbedenken) an die Betreiber anderer kemtechnischer Einrichtungen weiterleiten kann. in denen Ihr Arbeitsplatz ebenfalls beabsichtigt ist. vermeiden Sie im Regelfall in nächster Zeit eine nochmalige _Oberprü~ng Ihrer Person. .

Die Verordnung fOr die ÜberprOfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche ZuverlassigkeitsOberprofung5-Verordnung-AtZoV) vom 01.07.1999, ist im BGBI. 1999. Teil 1, Nr. 35, S.1525 ff. veröffentlicht worden.

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KWL Unterweisungsnachweis Kernkraftwerk Lingen GmbH

Postfach 1640 49786 Lingen

Tel. (0591) 806-0

Teiln

ehm

er

1 Angaben zur Person (nachfolgend Teilnehmer genannt)

Name: _________________ Vorname: ___________________

Firma: _________________

KWL-Ausweis Nr.:

___________________

2

Kenntnisnachweis Stufe 1 Gemäß der „Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen“ (Bek. d. BMU v. 30.11.2000 – RS I 3 – 13 832/1)

Ich habe heute an der Kenntnisvermittlung KWL in den Kenntnisgruppen

Brandschutz (B1), Arbeitsschutz (A1), Betriebskunde (K1)

Strahlenschutz (S1) (nur erforderlich bei Zugangsberechtigung zum Kontrollbereich) nach § 38 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung u.a. über: Mögliche Gefahren durch radioaktive Strahlung, Handhabung von Digitaldosimetern und amtlichen Dosimetern, Verhalten beim Betreten und Verlassen des Kontrollbereiches

Besonderheiten beim Umgang mit Alpha Kontamination (Verhalten beim Umgang mit Alpha Kontamination, An- und Ablegen von Schutzkleidung und Atemschutzmasken, Verhalten beim Verlassen von Kontaminationszonen, Metabolismus bei Alphainkorporation)

teilgenommen und den Inhalt der Unterweisung(en) verstanden. Die Wiederholungsfrist für die Bereiche Brandschutz (B1), Arbeitsschutz (A1) und Betriebskunde (K1) beträgt 1 Jahr. Wenn der Teilnehmer in drei aufeinanderfolgen Jahren den jährlichen Kenntniserhalt dokumentiert hat, erhöht sich die Frist auf 3 Jahre. Die Wiederholungsfrist für den Bereich Strahlenschutz (S1) beträgt 6 Monate.

Zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgt eine rechnergestützte Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.

Datum: _________________

Unterschrift: ________________________ (Teilnehmer)

KKE

/ K

EM

Kenntnisnachweis (Etikett hier einkleben)

3

Prüf- und Sichtvermerke

KKE

/ K

EM

/ K

WL

KKE-Dosimetrie: Bodycounter 10 Minuten Quickcounter Bodycounter 30 Minuten Messung durchgeführt Datum:___________ Kurzzeichen: ___________

KEM-OSD: Eintragung K1 Unterweisung in das ZGK veranlasst Kurzzeichen: ________________

KWL-Ü: Zugang zum Kontrollbereich ja nein Kurzzeichen.: ________________

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Page 43: KWL - RWE · 2014-07-23 · KWL SeiteBetriebsordnung für Auftragnehmer (BOAN) im KWL: 4 Stand: 10.2013 8.1 Energie für elektrische Betriebsmittel 29 8.2 Kabel und Leitungen 29 8.3

KWL Kenntnisnachweis Stufe 2

gemäß Richtlinie über Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen

(Bek. d. BMU v. 30.19.2000 – RSI3-13 832/1)

Angaben zur Person Name: ____________________ Vorname: __________________ Firma: _________________

KWL-Ausweis-Nr.: _______________ (nur, wenn Ausweis bereits ausgestellt)

Hinweise Die Kenntnisvermittlung Stufe 2 wird mittels der unten aufgeführten Filme erworben, wobei die Rei-henfolge vorgegeben ist. Diese Belehrung beinhaltet die Kenntnisvermittlung der Stufe 1 (ausge-nommen der Strahlenschutzbelehrung). Im Anschluss an diese Belehrung erfolgt ein Abschlussge-spräch, in dem Fragen diskutiert werden können und um die Wirksamkeit dieser Belehrung festzu-stellen.

Belehrung durch Filme Datum Sichtvermerk KWL

"Arbeitsschutz“

"Brandschutz“

"Betriebskunde KWL"

"Strahlenschutz"

Bemerkung:

Bestätigung Ich habe an der Belehrung teilgenommen und den Inhalt der Belehrung verstanden.

Datum Unterschrift Sichtvermerk KWL Bemerkung:

Verteiler - Original an: KWL-Sekretariat

- Kopie an: PNE-L, A, Z

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Anhang 4b zur BOAN, Seite 1 von 1
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KKE VOAN A-Zulassung I -Sperrung IAWP051 Anhang 3

im IBFS-Verfahren

Antrag auf Zulassung ._--_ ...... --_._-_ ..................... _-_ .... _-_ .. _._-_ ..... _-Name. Vorname

---_ ........ _----_ .. -. __ .... --_ ...... -........ __ .. _.--KKE-Ausweis-Nr.

._-_._ ......... _. __ ._ ...... __ .. _ .......................... _ ............... __ .... _-_ ........ _._ ........ Firma soll als OVDA eingesetzt werden, und zwar o unbefristet

C) OVA o befristet bis: c ..2 Bemerkung: :e .Q ca ~ Fachabteilung Name Datum Unterschrift 0 ca u. Bestätigungen (gemaß IAW P051fQr Fremdpersonal erforderlich) ,

W ~

b) der Fachabteilung ~

0) Die Einweisung in die Gegebenheiten der KKE-Anlage, die Bedeutung der vorgesehenen Tätigkeit für die c .

:J Sicherheit der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist erfolgt. rn rn ca - Die Fähigkeit anzuwendende Schutzmaßnahmen sachgerecht durchzufDhren oder zu veranlassen Ist gegeben. "3 N Bemerkung:

Datum: Unterschrift VANDA Unterschrift Fachabteilung

0- a) des Arbeitgebers

~ Angaben zur beruflichen fachlichen Ausbildung

Berufsausbildung (z.B. Facharbeiter. Meister. Ingenieur) Fachrichtung Ci Dauer der praktischen Erfahrung Monate Jahre in folgendem Fachgebiet > (mind. 3 Monate, davon 1 Monat In einem KKW) "C C

IJ Masch.-Technlk IJ E-lLeittechnik IJ Bautechnik :J "-CD IJStrahlenschutz IJ Brandschutz IJ Arbeitsschutz IJ .Q CD Bemerkung: ~ CI) IJ TltlAkeit im KKW € Arbeitgeber: Kenntnisnahme VDANA: « Datum FlrmensiempellUnterschrift Datum Unterschrift

Zulassung u.. Die erforderlichen Kenntnisse sind nachgewiesen Q. Die Zulassung als DVOA OVA im IBFS ist erfolgt w ~ Bemerkung: ~

Datum Unterschrift KKE PF

Sperrung

u.. Die Zulassung als OVDA OVA wurde gesperrt 0) a.. Wegen: Cl Ablauf der Frist fOr Kenntnisstufe 2 Cl Ablauf der beantragten Zulassungsdauer c W Cl E ~ CD

~ Bemerkung: c.

CI'J Datum Unterschrift KKE PF

Formularftuß: Fachabteilung (FA) c:> Arbeitgeber c:> VOANA c:> KKE PF c:> FA c:> VANDA c:> KKE PF OriAinalan: PNE RDS (Innere Wache) Kopie an: KKE PF. FachabteßunA. KKE AC. VDANA

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Anhang 4c zur BOAN, Seite 1 von 1
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KKE AVO-Zulassung I-Sperrung im IBFS-Verfahren

IAWP051 Anhang 2 .

Antrag auf Zulassung C) _Ma.me ... jl9.II1§me . __ .. _. __ ._ .. __ . __ ._ .... ________ .__ .. KKE-Auswejs::-NL ______ . __ .......... _____ .................. -...... .

C) t: ::s cn cn tU "3 N

t: .2

~ tU

-5 tU U.

I W ~ ~

0 ~ "C t: ::s ... Q) .c Q) ,9) 'iii € « r-

C) t: .2 S .c tU

.s:: 0 tU

U. I

W ~ ~

u. a. w ~ ~

C) U. t: a. E w Q) ~ c. ~

Cf)

Firma

soll als DAVO eingesetzt werden, und zwar o unbefristet o befristet bis: ___ _

Bemerkung: __________________________________________________ _

Fachabteilung Name Datum Unterschrift

Bestätigungen (gemäß IAW P051 fOr Fremdpersonal erforderlich)

a) des Arbeitgebers Angaben zur beruflichen fachlichen Ausbildung

Berufsausbildung (z.B. Facharbeiter. Meister. Ingenieur) ________ ,Fachrichtun,g~ ____ _

Dauer der praktischen Erfahrun .... g ___ .....;Jahre __ -,Monate in folgendem Fachgebiet

o Masch.-Technik DStrahlenschutz

o E-ILeittechnik o Brandschutz

o Bautechnik o Arbeitsschutz o

Arbeitgeber:~ ___ -=:---._"",,:,,:,,:~--:-7. Kenntnisnahme AVO:--=-:-____ -:-:--:---:-::::-Datum FirmenstempeVUnterschrift Datum Unterschrift

b) der Fachabteilung - Die Einweisung in die von der Kenntnisvermittlung K1 und K2 abweichenden Gegebenheiten der KKE-Anlage,

die Bedeutung der vorgesehenen Tätigkeit fOr die Sicherheit der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen erfolgt vor ArbeItsaufnahme vor Ort durch den VANdA. Die anzuwendenden speziellen Schutzmaßnahmen sowie spezielle Tätigkeiten sind im Arbeitsschein enthalten und werden dem AVO vor Tätigkeitsbeginn mitgeteilt .

• Eine Tätlgkeits-lFachbezogene Einweisung für Fremdpersonal ist mit den in Anhang 5 festgelegten Themen erfolgt:

Datum Unterschrift AVO Unterschrift: FA (VANdA) Beme~ung: ________________________________________________________ ___

Zulassung

Die erforderlichen Kenntnisse sind nachgewiesen Die Zulassung als 0 AVO im IBFS ist erfOlgt Beme~ung: _____________________________ ___

Datum, ______ Unterschrift KKE PF _______________ _

Sperrung

Die Zulassung als 0 AVO wurde gesperrt Wegen: 0 Ablauf der Frist fOr Kenntnisstufe 2 0 Ablauf der beantragten Zulassungsdauer 0 __________ __

Beme~ung: __________________________________________________________ __

Datum Unterschrift KKE PF

Formularfluß: Fachabteilung Q Arbeitgeber Q AVO Q KKE PF Q VOAlAVO Q AVO QKKE PF OriRinal an: PNE RDS (Innere Wache) Kopie an: KKE PF, FachabteilunA, KKE AD, AvO

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Anhang 4d zur BOAN, Seite 1 von 1
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