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2/SN- {)06/Ht- ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG An das Bundesministerium tür Justiz Betrifft GESETZENTWU F Zl. ......... '/01 GE .. "1.: .... .... - /19 Datum: 1 2. Nov. 1998 " Museumstraße 7 1070 Wien Verteilt ... !.l .. { jJ ß D ...................... Wien, am 9. November 1998/Pe/ps Entwurf eines Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes - IVEG GZ: 13.018/46-1.5/1998 Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt für die Übersendung des oben angeführten Entwurfes und erstattet dazu folgende Stellungnahme. Die ebenfalls beiliegenden Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dienen zur Kenntnis. Mit vorzüglicher Hochachtung DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG Beilagen DIE OSTERREICHISCHEN RECHTSANWÄLTE Wir für Ihr Recht .. ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13, TEl. (01) 5351275, FAX (01)5351275/13 E·MAIl: [email protected], INTERNET: htlp.//www.oerak.or.al 2/SN-306/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 46 www.parlament.gv.at

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Page 1: !.l .. jJ D ~l€¦ · walterI7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben,

2/SN- {)06/Ht­

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG

An das Bundesministerium tür Justiz

Betrifft GESETZENTWU F Zl. ......... '/01 GE fij~ .. "1.: .... .... - /19 .t~

Datum: 1 2. Nov. 1998

" Museumstraße 7 1070 Wien

Verteilt ... !.l .. 7..~.:11 { jJ ß D ~l ......................

Wien, am 9. November 1998/Pe/ps

Entwurf eines Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes - IVEG GZ: 13.018/46-1.5/1998

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt für die Übersendung des oben angeführten Entwurfes und erstattet dazu folgende Stellungnahme. Die ebenfalls beiliegenden Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dienen zur Kenntnis.

Mit vorzüglicher Hochachtung

DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG

Beilagen

DIE OSTERREICHISCHEN

RECHTSANWÄLTE ~ Wir spr.~chen für Ihr Recht

..

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13, TEl. (01) 5351275, FAX (01)5351275/13 E·MAIl: [email protected], INTERNET: htlp.//www.oerak.or.al

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ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1010 WIE N GZ 13/0198/4726

Betrifft: Entwurf eines Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes - lVEG

GZ: 13.018/46-1.5/1998

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag erstattet zum Entwurf des Bundesgesetzes zum

Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz nachfolgende

STELLUNGNAHME:

I. Einleitung

Die geltenden Insolvenzgesetze enthalten keine nähere Bestimmung über die Ermittlung und

Höhe der Ansprüche der Masse- und Ausgleichsverwalter und der bevorrechteten Gläubiger­

schutzverbände. Der Gesetzgeber hat die Bemessung der diesen zustehenden "Belohnung" dem

Konkurs- bzw Ausgleichsgericht überlassen'). In jahrzehntelanger Übung der Konkurs- und

der Oberlandesgerichte hat sich eine gefestigte Praxis entwickelt, die zum Teil sogar in sog

"Richtlinien'(2) niedergelegt ist. Freilich bestehen - zumal gem § 125 Abs 2 KO, § 33 Abs 2

AO die BeCassung des OGH unzulässig ist - regionale Unterschiede'), die (~f Außenstehende

durchaus einen verwirrenden Eindruck machen können4 ).

1) Vgl danl (ZUIl\ Massc\'cr\\'altcr) nähcr Hierzenberger/Ric/ill f.:ol1cclldScllU!Jcrl (Hg) Kommcntar zu dcn Inso!\cllzgcsctzcll (I <)<)7 ff) § 82 KO Rz I Il1wN.

2) Zu diesen und dcrcn normativem Gehalt vgl Fink, Belohnung dcr lnsolvcnzverwalter, in Bllcheggerl Ho Izli all 11/1 cr (Hg) Beiträge zum Zivilprozeßrecht III (1989) 73 ff (<)7 ff nmN).

1) Vgl etwa zur Fragc. ob dem Massevcr\valter eine Pauschalentlohnung oder eine Belohnung nach ElIlZclleistungen zustcht, HierzenbcrgerlRiel in KonecnylSchubert, KO ~ 82 Rz 3 IllwN.

4) Siehe etwa aus dcr Tagcspresse "Michalek rodet den Dschungel" in Der Standard VOIll 24.125.1.1998,

I ~ Wir ~pre(hen tUf Ihr Recht

DIE ÖSTERREICHISCHEN

RECHTSANWALTE

OSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG. 1010 WIEN. ROTENTURMSTRASSE 13. TEL 0222-5351275. FAX 0222-5351275/13

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Das im Vordergrund stehende rechtspoli ische Anliegen des MinE, die Vereinheitlichung der

Entlohnungspraxis, ist daher grundsätzli h zu begrüßen, wenn auch anzumerken ist, daß sich

bereits aus der geringen Zahl der vorlie enden zweitinstanzlichen Entscheidungen zu diesem

Themenbereich ergibt, daß in der Praxis kein Bedürfnis nach einer Neuordnung der Materie

besteht.

11. Zu den einzelnen Bestimmungen de Entwurfes

A. Änderungen der KO

1. Zu § 82 KO

a) Regelentlohnung gern § 82 Abs 1 K

Es ist grundsätzlich sachgerecht, bei der Bemessung der Entlohnung des Masseverwalters an

den bei der Verwertung erzielten Erlös uknüpfen. Denn einerseits kommt diesem eine ge-

wisse Aussagekraft über die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens und damit über den -

wohl fur die Entlohnungfrage letztlich e tscheidenden - Umfang der Mühewaltung und der

damit verbundenen Verantwortung zu. dererseits betont diese Bemessungsgrundlage den

Charakter der Entlohnung des Masseve alters als Erfolgsprämie5).

Dem Vorschlag, von der Bemessungsgru dlage einen degressiven Prozentsatz als Regelent­

Iahnung festzusetzen, kann hingegen nic t zugestimmt werden. Der Zweck eines degressiven

Modells kann nur darin liegen, bei unge öhnlich hoher Bemessungsgrundlage Ergebnisse zu

verhindern, die "im Hinblick auf die konk rsbedingten Einbußen der Gläubiger als unangemes­

sen empfunden werden'(6).

Hingegen kann eme Degression mit An emessenheitsüberlegungen nicht gerechtfertigt wer­

den 7) Denn - wie Eickmannl'.) treffend a sfuhrt - verlangt die Ef\virtschaftung der jeweiligen

i\!ehrbeträge den selben Arbeits- und Unkostenauf\vand. der für den vorherigen Wertteil erfor-..

ckrllch \\ar [in degressives Modell führt a7ll, daß trotzdem 1I11l11er mehr A~eit immer gerin-

ger bezahlt \\'ird<)) Dies obwohl der "bei ler Verwcnung erzielte Erlös" keineswegs eine fest

') \'~I ;~·/C·k/l/(]IIII. VergiituilgsverordlluIlg 2 (1')<)7) ~ 1 IV 1

l') \'~I C1ckll/OlIlI. VergV2 ~ :; Rz L iihilli h !!aam/el·erlff"l/IzkeIFörs[er. Vcrgtitullgs\crordllullg (1<)<,)7)

~ , R! 1 uild die ailG H I rr (4·D [) <lbgednlckt Begnillduilg lUllt Diskussiollsclltllurr eiller IIlSVY. 110 1'011

.. c.\Orbllilllt hohcn Vergiitungen" die Rede ist

7) Allders die Begrülldullg zum MillE 2().

s) Vcrg\"2 ~ :; Rz I.

')) I:"/cklllallil. Verg V2 ~ 3 Rz I.

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vorgegebene oder vom Masseverwalter unbeeinflußbare Größe darstellt (wie etwa der Streit­

wert im Zivilprozeß!), sondern vielmehr durch die Tätigkeit und den Einsatz des Masseverwal­

ters erst geschaffen wird 10). Obwohl auf der Hand liegt, daß diese bei den "letzten"

S 100.000,- nicht geringer sind als bei den ersten S 100.000,- erfolgt im degressiven Modell

eine völlig unterschiedliche Entlohnung, die - wie erwähnt - nur durch die Überlegung, daß

"exorbitante Entlohnungen" verhindert werden sollen, gerechtfertigt werden kann.

Kann es bei der Degression somit nur darum gehen, "exorbitante Entlohnungen" zu verhindern,

stellt sich die Frage, ob ein degressives Modell überhaupt geeignet ist, diesen Zweck sachge­

recht zu erreichen. Man muß nicht das berühmte Wort von Uhlenbruck, daß ein guter Verwal­

ter das Geld, das er kostet, wieder hereinbringtlI), bemühen, um zu erkennen, daß jeder zu­

sätzlich vom Masseverwalter fur die Masse erwirtschaftete Betrag primär den Gläubigern zu­

gute kommt. Dieser kann sich nun aus der Verwertung eines oder einiger weniger schnell rea­

lisierbarer Vermögenswerte oder in einem langjährig andauernden Verfahren aus der Realisie­

rung vieler einzelner Vermögenswerte ergeben. Nur im ersteren Fall ist die durch das degressi­

ver Modell bedingte Minderung der Entlohnung uU gerechtfertigt 12). Im zweiten Fall fuhrt die

Degression jedoch jedenfalls zu unangemessenen Ergebnissen, die durch Zuschläge ausgegli­

chen werden müssen 1J ).

Hohe Verwertungserlöse werden (leider) weit öfter durch aufwendige und langwierige Ver­

wertungsbemühungen als durch die Verwertung eines oder einiger weniger schnell realisierba­

rer Vermögenswerte erzielt. In diesen Fällen ist die degressiv berechnete Entlohnung - wie

erwähnt - nicht angemessen und muß durch Zuschläge angepaßt werden. Das degressive Mo­

dell tldllt also dazu, daß im Regelfall eines Verfahrens mit hohem Verwer1ungserlös die

"Regelentlohnung" nicht angemessen ist. Es werden also im Regelfall nicht "exorbitante Ent­

lohnungen' verhindert, sondern die Tätigkeit des Masseverwalter unangemessen entlohnt Das

~ullte 1111 (;e~etLgebungsprozeß unbedingt vermieden werden, da da~ Ziel ~~1er Vereinheitli­

chung uild \erclnfachung der Entlohnungspraxis getahrdet würde

111) IUl r (/( !,ll/lliJU. "erg \.: ~ .1 Rz (,.

11) t..';/I11/( h!cllhmck. 1(011l111el1\;1r zur Konkursordl1ung l1 (I 'J'J-l) ~ XS IV 5;1

I:) \'gl IdS 1-:. ScllIlI/(!r. Insohenzgeselze l7 (1<.)<)7) ~ X5 KO Anm Ic. knl zur I\.lindeillng der .. Regeherglllllllg" bei hoher ßel1lesslingsgnllldlage. lIel1n diese aus .. schnell rc:!llslcrbaren \'erlllögens\\erlel1" resuliiert. hillgegen 1:·/ckIllOIlIl. VergV2 ~ 3 Rz'J tT

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) S bCI FN l-l

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Der mit der Degression verfolgte Zw ck, "exorbitante Entlohnungen" zu verhindern,

kann einfacher und sachgerechter dad reh erreicht werden, daß von einer nicht degres­

siv berechneten "Regelentlohnung" im Einzelfall ein Abschlag vorgenommen wird.

Wenn man sich diesem Vorschlag nicht anschließt, wäre dem vorgetragenen Gedanken da­

durch Rechnung zu tragen, daß - ähnlic wie in § 3 Abs 1 lit c dlnsVVl4) - ein (weiterer)

Erhöhungsfaktor aufgenommen wird, d r dann zum Tragen kommt, wenn die Regelentloh­

nung wegen der Degression keine angern ssene Gegenleistung dafur darstellt, daß der Verwal­

ter mit erheblichem Arbeitsaufwand die asse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt

hat.

b) Mindestentlohnung

Die vorgeschlagene Mindestentlohnung on S 28.000,-- stellt - entgegen der Annahme der

Begründung zum MinE l5) - keine "ange essene Entlohnung" in kleinen und kleinsten Kon­

kursverfahren dar. Insb ist festzustellen, aß seit dem IRÄG 1997 die Zahl der Abweisungen

mangels Masse zugunsten der Konkurser' ffnungen stark zurückgegangen ist l6) Gerade in den

Fällen, die vor dem [RÄG 1997 mangels asse nicht eröffnet worden wären, ist ein - im Ver­

hältnis zum vorhandenen Vermogen - üb rgroßer Aufwand festzustellen [n vielen Fällen ste­

hen keine oder unzureichende Buchhaltun s- und Lohnverrechnungsunteriagen zur Verfugung,

die (wenigen) vorhandenen Vermögenswe e sind (unanfechtbar) gepfändet, die Dienstnehmer-

ansprüche sind (oft mangels nungsgemäßer Lohnverrechnung und wegen

"Schwarzzahlungen") strittig und der Ge einschuldner bzw der Geschäftsfuhrer ist entweder

überhaupt "untergetaucht" oder zu einer ielfuhrenden Informationserteilung nicht willig oder

fähig.

Selbst bei etflzienter Ab\Vlcklun'.C und ohn die beschriebenen erschwerenden Umstände erfor­

dert die Ab\vicklung eines KllIÜ,:uls\crfah ens einen Minimalaufwand von rU~ld ~o bis ~o -\r­

beitsstunden des i'vlassever\\ alters Rechn risch ergibt sich somit bei der vorgeschlagenen \ [111-

destentlohnung ein Stundensatz von deut ich unter S 1000,-- Dies stellt nicht nur im \er-

gleich zu den in Deutschland als angcl11es en angenommenen Stundensätzen tllr [nsohenz\er-

I~) IllsollCIlt'fcchlllchc \·CI!.!IIIIlIl!,!slcrordl llllg l'OIll 19.8.1998, dBGBI I S n()5 (ZII l1:lCl1 ZII1s0 I ')'JS,

227 CO

15) MillE 25

16) Vgl1.ol!cr, IIIsollCI1/S1JlISIlk I fLtlbjal r 199X. ZIK 1998. [21 r.

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walter I7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio­

nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben, daß ein bevorrechteter

Gläubigerschutzverband, der 38 Dienstnehmer im Konkursverfahren vertritt, eine höhere Ent­

lohnung erhalten würde als der Masseverwalter (§ 13c IESG idF MinE).

So erfreulich der Rückgang von Abweisungen mangels Masse ist, kann nicht akzeptiert wer­

den, daß nach dem MinE der mit der Abwicklung von "Kleinstverfahren" verbundene Aufwand

auch dann nicht angemessen entlohnt wird, wenn an sich ausreichende Massemittel vorhanden

wären (eine Regelentlohnung über S 28.000,-- steht erst ab Verwertungserlösen über S

187.000,-- zu). Nur am Rande sei erwähnt, daß der Hinweis der Begründung zum MinE auf

die Höhe des üblicherweise vorgeschriebenen Kostenvorschusses (S 50.000,--), der nicht er­

höht werden soIl18), schon deshalb ins Leere geht, da dieser Betrag nur die "Anlaufkosten"

decken soll (so ausdrücklich § 72a Abs 1 KO idF lRÄG 1997). Es wird vorgeschlagen, die

Mindestentlohnung mit S 56.000,-- (ECU 4.000,--) festzusetzen.

Alternativ wird vorgeschlagen, analog zu § 2 Abs I dlnsVV, wonach von den ersten 50000,-­

DM eine Regelvergütung von 40% gebührt, eine (weitere) Wertgrenze mit einem deutlich uber

15% liegenden Prozentsatz in den EntVv1Jrf aufzunehmen.

c) Besondere Entlohnung flir die Mitwir"kung am Zwangsausgleich

Dem Vorschlag, auch im Falle eines Zwangsausgleiches die "konkurstypischen" Bemühungen

gern § 82 Abs I KO idF MinE zu entlohnen I9 ), wird zugestimmt. Ebenso sachgerecht ist es,

daß - in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis - die besondere Entlohnung für die 1\1It­

wirkung am Zwangsausgleich auf der Basis des Erfordernisses berechnet wird.

Abgelehnt wird hingegen der Vorschlag des MinE, daß diese besondere Entlohnung nur dann

zusteht, wenn der Zwangsausgleich rechtskr:iflig bcstiitigt wurde Denn d~ vom I\lasse\ er­

walter im Zusammenhang mit der]] l\\angsausgleich zu setzenden Bemühungen (Erstellung

eines Status zur Überprüfung der Erfüllbarkelt und Angemessenheit des angebotenen Zwangs­

ausgleiches und Erstattung eines Berichtes, \'cr-handlungen mit Gläubigern über Rucbte-

17) DM 350 bis DM 75(): ,·gl flIIIlI"IIlCIO·illlll::kr.:/Forslr.:r. VergV Einf Rz 65

I~) MinE 25 r 19) IdS zum geltenden Recht !!tcr::cllhagaIHIL) 111 "'-ol1r.:cl1yISchuherr, KO § 82 Rz 6: abll lIolll OLG

Wiell G R 11~-IIG/~3 zit nach .1 [ohr. KOs ~ I~<) E 5.

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hungserklärungen etc, Teilnahme an der Zwangsausgleichstagsatzung) werden auch dann im

Interesse der Gläubiger gesetzt, wenn es letztlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht

zur rechtskräftigen Bestätigung des Z angsausgleiches kommt. Der Vorschlag des MinE

macht demgegenüber aus der besondere Entlohnung gern § 82 Abs 2 KO eine reine Erfolgs­

prämie fur den Fall, daß der Zwangsaus leich rechtskräftig bestätigt wird, was schon deshalb

nicht sachgerecht ist, da der MasseveIW Iter ja nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn

dies im Interesse der Gläubiger gelegen i t, auf einen Zwangsausgleich dringen soll. Führt die

kritische Durchleuchtung des angeboten n Zwangsausgleiches dazu, daß der MasseveIWalter

den Gläubigern dessen Annahme nicht e pfiehlt, da im Zuge einer konkursmäßigen Abwick­

lung eine höhere Quote erzielt werden k nn, und so einen unangemessenen Zwangsausgleich

"verhindert", bleibt dies nach dem MinE, nbelohnt".

Es wird daher vorgeschlagen, die bes ndere Entlohnung gern § 82 Abs 2 KO (in Über-

einstimmung mit § 33 AO idF Min nicht von der rechtskräftigen Bestätigung des

Zwangsausgleiches abhängig zu mach n. Ist der Aufwand des MasseveIWalters im Zusam­

menhang mit dem Zwangsausgleich gerin (etwa weil sich bei der Prüfung des Zwangsausglei­

ches durch den MasseveIWalter sofort h rausstellt, daß der Zwangsausgleich gern § 141 KO

unZLllässig ist), kann dem durch entsprec ende Verminderung der besonderen Entlohnung gern

~ 82b Z I KO idF MinE Rechnung getrag n werden.

Weiters wird angemerkt, daß die Ansicht der Begründung zum MinE20), daß dann, wenn eine

Venvertung im Zuge des Konkursverf hren unterbleibt und ein Zwangsausgleich zustande

kommt, keine Entlohnung gem § 82 Abs KO (insb keine Mindestentlohnung) gern § 82 Abs

! KO ZLlstehe, nicht nur im vorgeschlage en Gesetzestext keine Deckung findet, sondern auch

nicht sachgerecht ist. Denn auch ein solch s Konkursverfahren erfordert die Inbesitznahme der

;'\[asse, dIe Errichtung eines Inventars. di LJberprüfung der Buchhaltung und der Möglichkeit

eIner Unternehll1ensfortfiihrung, die Ents heldung Llber die Auflösung best~~1ender Verträge,

die Uberprüfung anfechtungsrechtlicher ach\erhalte, die Entscheidung über die Fortsetzung

anhängiger Rechtsstreite, die Prüfung drangemeldeten Forderungen, die Erstellung eines

\nllleidungsverzeichnisses und die LJbeq)[\~dlll1g der Aus- und Absonderungsrechte - also neun

\on I I der nach der zutr Autfassung de' rVlinFI) zur Abwicklung eines "Normalverfahrens"

20) i\IIllE 27.

21) i\111lE 2g.

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erforderlichen Tätigkeiten! Diese Tätigkeiten werden nach der Vorstellung des MinE nicht

entlohnt, nur weil eine Verwertung unterbleibt. Damit scheint der MinE dem unzulässigen

(Trug-)Schluß zu unterliegen, daß nur deshalb, weil der Verwertungserlös die Basis rur die

Bemessung der Regelentlohnung ist, bei Wegfall eines Verwertungserlöses eben keine Regel­

entlohnung zusteht. Die Regelentlohnung honoriert aber geraden nicht (nur) die Verwertungs­

tätigkeit, sondern den beschriebenen Arbeitsaufwand im Normalverfahren. Für die beschrie­

bene Tätigkeit muß in solchen Fällen daher jedenfalls die Mindestentlohnung zustehen.

Darur spricht auch, daß es sachgerecht ist, den vom Gesetzgeber des lRÄG 1997 favorisierten

Verfahrensablauf (schneller Zwangsausgleich ohne Verwertung; s nur § 114a Abs 1, § 114b

Abs 2 und § 114c KO idF lRÄG 1997) im Interesse der Verwirklichung der Anliegen des

IRÄG 1997 angemessen zu entlohnen.

d) Besondere Entlohnung für die Unternehmensfortführung

Dem Vorschlag, die Bemühungen des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Unterneh­

mensfortfuhrung gesondert zu entlohnen, wird zugestimmt. Im übrigen wird auf die Stellung­

nahme zu § 125a KO verwiesen.

e) Barauslagen

Der MinE vertritt die Ansicht, daß es "nicht erforderlich (sei), einen Ersatz von Barauslagen

vorzusehen"; es solle dem Masseverwalter nicht möglich sein, "etwaige Barauslagen, wie zB

Porti oder Fahrtkosten, einzeln abzurechnen"22). Damit verkennt der MinE den Charakter der

gem § 82 KO idgF ersatzfahigen Barauslagen. Es ist nämlich nach geltendem Recht keinesfalls

möglich, die allgemeinen Geschäftsunkosten des Masseverwalters, wie zB Porto etc, als

Barauslagen gem § 82 KO geltend zu machen23 ) Außergewöhnliche Auslagen, die nach bishe­

rigem Recht ersatzfahig waren, durch eine Erhöhung der Entlohnung gern § 82a abzugelten,

\\ le der ;'vllnE vorschlägt 2.1), erscheint weder sachgerecht, noch dient dies ~ler angestrebten

.Transparenz", da bei einer Einbeziehung von Barauslagen in die Entlohnung erst recht nicht

nach\'ollziehbar ist, wie sich der schlußendlich zugesprochen Betrag zusammensetzt. Schließ­

lich 1<;[ der in der Begründung zum f\'finE unterstellte Widerspruch zwischen dem Konzept

CC) \IIIIE 26.

c.1 } \'gl !fierzenbergerlRie/lll f.:onecnv/Sc/lllberl. KO S S2 Rz ll.

2~) !'v!IIlE 26

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einer Pauschal entlohnung und dem Ersa von Barauslagen25 ) - wie auch der Vergleich zum

deutschen Recht (§ 5 VergV, § 4 InsV zeigt - nicht nachvollziehbar. Der vorgeschlagene

Entfall des Ersatzes von Barauslagen ird daher abgelehnt.

f) Prozeßkosten

Abweichend von Vorentwürfen nimmt d r MinE auf die Frage der Entlohnung anwaltlicher

Tätigkeit des Masseverwalters nicht meh ausdrücklich bezug. Es bleibt daher auch in Zukunft

bei der bisherigen Praxis, daß diese nicht mit der Pauschalentlohnung abgegolten sind26). Dies

ist sachgerecht, da solche Leistungen vo einem Masseverwalter, der nicht Rechtsanwalt ist,

"zugekauft" werden müßten. Da diese K ten - soweit nicht Kostenersatz von der Gegenseite

geleistet wurde - vom Konkursgericht bestimmen sind, wäre eine entsprechende Klarstel-

lung wünschenswert27). Dazu sollte § 12 KO dahingehend ergänzt werden, daß der Masse­

verwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit (auch) seine Barauslagen und die aufgelaufenen Pro­

zeßkosten dem Konkursgericht bekanntzu eben hat.

g) Umsatzsteuer

Aus dem MinE ergibt sich nicht ausdruckl eh, daß die auf die Entlohnung des Masseverwalters

entfallende USt, die die Konkursmasse ih erseits als Vorsteuer geltend machen kann und die

daher zu keiner Belastung der Masse hrt, zusätzlich zu den Kosten des Masseverwalters

(und der Gläubigerschutzverbände) vom onkursgericht wie bisher zu bestimmen ist28 ). Eine

entsprechende KlarsteIlung in Übereinsti mung mit den bestehenden Tarifen, die sämtliche

Nettobeträge enthalten (RATG etc), wäre 'nschenswert (s etwa § 7 InsVV).

2. Zu § 82a KO

Der MinE geht davon aus, daß die Regele tlohnung gem ~ 82 KO idF MinE ,.in etwa 80% der

Falle" eine angemessene Entlohnung dars eilt und es daher nur "ausnahmsweise" nötig sein , , " ~

\\I[cl, \on dieser abzuweichen 2'.!) Es sollen also die Probleme, die sich in DeLrtschland ergeben

2') MillE 26,

2(,) \'gl !f/('r::el/hergcrl/?/('! ill !-:m/l.:c/lI'/'\·ch Iherl, KO ~ X2 <) 1ll\\'N

:-) S :llIch ~ ,:) Abs I dillSV\!, der ullter de Überscllrll't .. Elllsatz besollc!crcr Sachkullc!c" besllllllllt: .. Ist eIer IIl~ohell/\el\\alter als Rechtsal1\\'alt zugelass n, so kann er für Tätigkeilen, die ein nicht als Rechtsanwalt Iligelasseller \!emaller angelllesSenef\\'else eil elll Rechtsal1\\alt übertragen hii!te nach t'vlaßgabe der ßlIlleIe~gcbllhrcllordllung für Rechtsanwälte Ge ühren und Auslagen gesolldert aus eIer [IlS0h'ellzlllasse Clllllchlliell '

:~) Vgl Pclsclt!Rcckcl/::oulI!/Jcrl!//so!o. Pra, Ishandbuch Konkursab\\icklung (I <)')7) 61~ r. :'.1) 1\IIIlE 19, J7

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haben, wo einhellig bereits im "Normalverfahren" das Vierfache dessen zugesprochen wird,

was sich aus der "Regelvergütung" des § 3 VergV ergibt30), vermieden werden. Diesem Anlie­

gen ist zuzustimmen.

Zutreffend fuhren die Erläuterungen zum MinE aus, daß die Anwendung des §§ 82a und 82b

KO idF MinE die Bildung emes Vergleichsmaßstabes, also emes idealtypischen

"Normalverfahrens" voraussetzt31). Die dafur entwickelten qualitativen und quantitativen Kri­

terien erscheinen ebenfalls zutreffend. Insb die qualitativen Merkmale des "Normalverfahrens"

(Verfahrensdauer bis zwei Jahre, weniger als 20 Dienstnehmer, eine Betriebsstätte, bis zu 100

F orderungsanmeldungen, Verbindlichkeiten bis S 25 Mio, bis zu 100 offene Forderungen) fuh­

ren jedoch dazu, daß in größeren Verfahren die degressive Regelentlohnung jeweils überschrit­

ten wird. Dazu wird auf den bereits oben ausgefuhrten Vorschlag, von einer Degression abzu­

sehen, verweisen.

Im übrigen bestehen gegen den vorgeschlagenen § 82a KO keine Bedenken.

3. Zu § 82b KO

Als verfehlt abgelehnt wird der vorgeschlagene § 82b Z 4 KO. Diese Bestimmung unterstellt,

daß es zum "Normalverfahren" gehört, daß der Masseverwalter nicht auf bestehende Struktu­

ren des gemeinschuldnerischen Unternehmens - etwa die im MinE erwähnte "funktionierende

Buchhaltung'(32) - zurückgreifen kann. Die vorgeschlagene Fassung des § 82a Z 4 KO scheint

davon auszugehen, daß die Aufarbeitung einer nicht oder nicht ordnungsgemäß gefuhrten

Buchhaltung zu den Aufgaben des Masseverwalters im Normalverfahren gehört. Dies ist -

erfreulicherweise - nicht der Fall. Es ist daher nicht sachgerecht, in solchen Fällen eine Ver­

minderung der Entlohnung vorzusehen Viel eher müßte das Fehlen einer halbwegs

"brauchbaren·' Buchhaltung als Erhöhungsfaktor aufgenommen werden Es wird daher \'01'-

geschlagen, den § 82b Z 4 «0 ersatzlos aus delll EntwurfzlI streichen.

1()) \·gI ElCkll/{//III. VergV2 ~ 1 RI. I(, 1l1\\N

11) t\llllE 2S r 12) i\llllE 10.

9

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Page 12: !.l .. jJ D ~l€¦ · walterI7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben,

r-------------------------------------------,----------------------------------------

Vergleichbare Bedenken bestehen gegen § 82b Z 3 KO idF MinE. Die im MinE33) erwähnte

"Erstellung einer Steuererklärung durch inen Steuerberater" gehört genauso zur Abwicklung

eines "Normal verfahrens", wie die Faktu ierung von erbrachten Leistungen durch die Buchhal­

tung des gemeinschuldnerischen Untern hmens oder (um ein Extrembeispiel zu bringen) die

Reinigung der Büroräume, in denen das gemeinschuldnerische Unternehmen betrieben wird,

durch einen externen Reinigungsdienst. s ist nicht erkennbar (und auch aus dem vorgeschla­

genen Gesetzestext letztlich nicht ableitb r), warum die Auslagerung von Tätigkeiten, die nicht

zu den typischen Aufgaben des Masseve alters gehören (im MinE zutreffend als "qualitative

Elemente" der Abwicklung des "Normal erfahrens" beschrieben), zu einer Verminderung der

Entlohnung des Masseverwalters fuhren

Es wird daher vorgeschlagen, zu § 82 Z 3 KO klarzustellen, daß nur die Auslagerung

von Tätigkeiten, die zu den konkurst pischen Aufgaben des Massevenvalters gehören,

keinesfalls aber zB die Beauftragung ines Steuerberaters, eine Verminderung der Ent­

lohnung rechtfertigt.

4. Zu § 82c KO

Besonders erfreulich ist, daß die Frage d r Sondermassekosten ebenfalls einer Regelung zuge­

fuhrt werden soll. Der Vorschlag des inE ermöglicht eine einheitliche Bestimmung der

Sondermassekosten durch die Exekution gerichte bei kridamäßiger Veräußerung sowie durch

die Konkursgerichte bei freihändiger V räußerung durch den Masseverwalter. Die vorge­

schlagenen Prozentsätze bewegen sich im Rahmen der bisherigen Praxis, wobei auch dem Vor­

schlag, die Regelentlohnung fur die Ve altung und Verwertung einer Sondermasse bei einer

gerichtlichen Veräußerung niedriger anzu etzen, zugestimmt wird.

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Entlo lllung des Masseverwalters, \Venn nicht er, sondern

ein Absonderungsglaubiger die Ver\Vel-tL ng betreibt Auch hier hat sich det i\lasse\'er\\alter

(durch einen Beitritt oder als verptlichte e Partei) am Exekutionsverfahren zu beteiligen und

IllUß tllr die \'er\\altung der Sondermass sorgen'~). Eine Regelung auch dieser Frage ist \\un­

schcns\\ er!

11) ",hllE ~(l

34) Zu Ellllohnung de lege lal<! S /.lIlelzl 0 H ZIK 1')96. 1 n

10

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Page 13: !.l .. jJ D ~l€¦ · walterI7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben,

Bedenken bestehen gegen den Vorschlag, daß die Sonderrnassekosten von allen Absonde­

rungsgläubigern im Verhältnis der ihnen zukommenden Beträge anteilig zu tragen sind35). Für

diese Neuregelung, die einem massiven Eingriff in die grundbücherliche Sicherstellung des erst­

rangigen Pfandgläubigers bedeutet, findet sich in den Erläuterungen zum MinE keine Begrün­

dung36). Es wird angeregt, eine solche Änderung erneut zu überdenken, wobei darauf verwie­

sen wird, daß jede Beeinträchtigung des Umfangs des Absonderungsrechtes des hypotheka­

risch erstrangig besicherten Gläubigers die Möglichkeit von Kreditaufnahmen fiir Unternehmer

beeinträchtigt und überdies einen (wohl nicht erwünschten) Anreiz zur frühzeitigen exekutiven

Verwertung von verpfändeten Liegenschaften schafft.

5. Zu § 114b KO

Der MinE will den erst durch das IRÄG 1997 eingefiigten § 114b KO dahingehend ergänzen,

daß der Masseverwalter seinen Bericht in der Berichtstagsatzung "insbesondere durch Markt-,

Unternehmens- und Finanzanalysen zu begründen" hat. Darunter versteht die Begründung

zum MinE37) Angaben zur "künftigen Wirtschafts entwicklung in der Branche" und zum

"Stellenwert des Unternehmens am Markt" (Marktanalyse), zur "Betriebsorganisation" und zu

"Möglichkeiten der Effizienzsteigerung" sowie zum "Zustand des Anlagevermögens"

(Unternehmensanalyse) sowie dazu, ob bei "Ausschöpfen sämtlicher Finanzierungspotentiale"

unter Zugrundelegung eines "kurz- oder mittelfristigen Finanzplanes" die "Zahlungsfähigkeit

des Unternehmens wiederhergestellt werden kann" (Finanzanalyse). Dazu merken die Erläute­

rungen zum MinE weiters an, daß "in Anbetracht des begrenzten Zeitraums fiir die Entschei­

dungsfindung umfangreiche betriebswirtschaftliche Analysen (. .. ) nur eingeschränkt möglich"

sind und "nur in Ausnahmstallen" ein Sachverständiger beizuziehen ist38). Dieses Neuregelung

soll es den Gläubigern ermöglichen, "die Vor- und Nachteile der einzelnen Szenarien wirt­

schaftlich nachzuvollziehen" 39)

35) Oe lege blJ zu Rechl abgelehnt zulelzl "on OLG Innsbmck 2(U.1998. I R 'i7/98m

)6) Vgl t\IIIlE 10 f: Vorbild \\Jr ,·ielleichl der in DelilSchlJnd de lege ferenda heftig umstrittene .. Verfahrellsbeitrag·· am MobiliJrverlllögeIl des Schuldners dinglich gesicherter Gläubiger (ygl dazu GO/MaId. Die RechlSslellung dinglich gesicherter GUiubiger in der Insol\·enzordnung, in Kälner Schrift zur Insoh-enzordnllng [1997] SO'i Ff [830 ff nmN]).

37 ) 1\llllE 15

JX) t\linE 3.5.

39) MinE 3.5

11

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Page 14: !.l .. jJ D ~l€¦ · walterI7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben,

Gegen diesen Vorschlag bestehen massiv Bedenken: Erstens besteht rur eine Novellierung des

erst mit dem IRÄG 1997 eingeruhrten § 114b KO nach den bisherigen Erfahrungen kein An­

laß.

Zweitens sind es nicht die Gläubiger so dem das Konkursgericht, das in der Berichtstagsat­

zung über die Untemehmensfortührung entscheidet40). Den Gläubigem kommt gern § 114b

Abs 1 KO nicht einmal ein Rekursrecht . Für das Konkursgericht ist der Entscheidungsmaß­

stab in § 115 Abs 1 KO klar determini rt: Es kommt darauf an, ob anders als durch eine

Schließung eine Erhöhung des Ausfalls d r Konkursgläubiger nicht vermeidbar ist. Weiters ist

zu prüfen, ob ein Zwangsausgleich mögli h und angemessen ist (§ 114b KO). Ob im Einzelfall

rur diese Entscheidung neben den ohne in anzustellenden Berechnungen41) "Markt-, Unter­

nehmens- und Finanzanalysen" im Sinn er Begründung zum MinE nötig sind, hat das Kon­

kursgericht festzustellen (§ 173 Abs 5 0) und wird gegebenenfalls dem Masseverwalter

entsprechende Aufträge erteilen. Solche n jedem Fall zu verlangen, widerspricht dem Gebot

der Wirtschaftlichkeit der Abwicklung de Konkursverfahrens.

Drittens bestehen gegen den vorgeschla enen Gesetzestext, dessen normativer Gehalt ohne

Kenntnis der Begründung nur schwer fes stellbar ist, Bedenken unter dem Gesichtspunkt der

ausreichenden Bestimmtheit (Art 18 B-V ).

Die vorgeschlagene Änderung des § 114b KO wird daher abgelehnt; jedenfalls wird

dringend empfohlen, die Erstellung vo "Markt-, Unternehmens- und Finanzanalysen"

von den Umständen des Einzelfalls abh "ngig zu machen und nicht als zwingende Rege­

lung zu formulieren.

6. Zu § 119 KO ..

Zum Vorschlag, im Falle einer exekutiven Verwertung der Sondermasse keirten Kostenersatz

gCIll § 74 EO zu gewähren, wird angemer t, daß dies dann, wenn die Verfahrenskosten wegen

besonderer Schwierigkeit (mehrere Recht mittel etc) im Vergleich zum Erlös besonders hoch

sind, die rechtsanwaltliche Tätigkeit daher eutlich dominiert, zu unbilligen Ergebnissen fuhren

40) S nur HierzenbergerlRiel in !:onecnylS huberl, KO § 91a Rz 2.

41) Vgl etwa Chalupst..yIEl1nöckl. Unterneh lcnsfortführung im Konkurs (1985) 39 ff.

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kann. Es wird daher vorgeschlagen, die tarifinäßigen Kosten auf die Sonderrnassekosten gern

§ 82c KO idF des MinE anzurechnen und (nur) dann zuzusprechen, wenn sie im Einzelfall

jene übersteigen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird dies freilich zu keiner praktischen

Änderung fuhren.

Die Rücknahme der erst durch das IRÄG 1997 vorgenommenen Einschränkung der Ausschei­

dung gern § 119 Abs 5 KO auf den Konkurs natürlicher Personen wird begrüßt. Tatsächlich

ergeben sich aus der derzeitigen Regelung nicht unbeträchtliche praktische Probleme. Insb

wenn vom Gemeinschuldner Forderungen behauptet werden, die nach Ansicht des Massever­

walters nicht zu Recht bestehen, kann der Masseverwalter außerhalb des Anwendungsberei­

ches des § 119 Abs 5 KO nur entweder diese Forderungen veIjähren lassen (und einen Scha­

denersatzprozeß "riskieren") oder einen fur die Konkursmasse letztlich nachteiligen Prozeß

fuhren. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Konkursabwicklung wird, wie dieses Beispiel

zeigt, die Neufassung des § 119 Abs 5 KO durch das IRÄG 1997 nicht gerecht42).

7. Zu § 125 KO

Dem Vorschlag des MinE, die Entlohnung des Masseverwalters in einem Pauschalbetrag

festzusetzen, wird zugestimmt. Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers der KO

aus 1914 und ist einzig praktikabel und sachgerecht43). Eine Entlohnung nach Einzelleistun­

gen44) hätte es notwendig gemacht, diese jeweils im Gesetz zu bewerten. Bei der Vielfalt der

von einem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben hätte dies einen enormen legisti­

schen und praktischen Aufwand verursacht, der - wegen der im Vergleich zur Ermittlung eines

Pauschalentgeltes letztlich nicht größeren Transparenz - wohl insgesamt vergebens gewesen

wäre45 )

Ebenso sachgerecht ist der Verweis auf § 273 ZPO, der von der Rspr ua bei der Ermittlung

der Höhe eines angemessenen Lohnes oder eines Pauschalentgeltes herangezÖ'gen wird46 ) Das

Konkursgericht, das durch die laufenden Berichte des Masseverwalters und die Überwachung

n) ZUlr fordcrn dahcr Reich-Ro/rnl'lg/Ze/retner, Das ncue Insolvcnzrechl (1997) 27 f, dc lege fcrenda eine Rücknahme dieser Änderung.

43) Ausführlich Fink, BeilrZPR III 87 ff mwN.

44) So das Konzepl des OLG Wien; vgl HierzenbergerlRie/ in Konecny/Schubert, KO § 82 Rz 3 mwN.

45) IdS bercits Koscll. Buchbesprechung, ZIK 1997,2[9.

46) Vgl Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO (1994) § 273 Rz 4.

13

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des Verfahrenfortganges über die vom asseverwalter aufgewendete Mühewaltung detailliert

informiert ist, wird unter Berücksichtigu g der in § 82a ff KO idF MinE genannten Kriterien

eine Ermessensentscheidung treffen. De Konkursgericht, dem der Gesetzgeber die Entschei­

dung über die schwerwiegendsten Fragen im Laufe eines Konkursverfahrens überläßt (zB über

die Unternehmensfortfuhrung oder -schli ßung oder die Bestätigung eines Zwangsausgleiches

etc), die, da sie komplexe wirtschaftliche Sachverhalte betreffen, letztlich stets Ermessensent­

scheidungen sind, kann durchaus zugem tet werden, auch in dieser Frage eine angemessene

Entscheidung zu treffen.

8. Zu § 125a KO

Der MinE klammert die Entlohnung fur ie Unternehmensfortfuhrung aus dem Konzept der

Regelentlohnung aus und regelt diesen Th menbereich gesondert in § 82 Abs 3, § 125a KO idF

MinE. Dabei wird einerseits (zutreffend) avon ausgegangen, daß die Bemühungen des Mas­

severwalters im Zusammenhang mit der Unternehmensfortfuhrung auch dann gesondert zu

entlohnen sind, wenn die Unternehmensfo fuhrung zu keiner (wesentlichen) Verbesserung fur

die Gläubiger gefuhrt hat47). Andererseits st die Unternehmensfortfuhrung kein Erhöhungsfak­

tor gern § 82a KO idF MinE und gehört er Warenumsatz im Rahmen der Unternehmensfort­

fuhrung nicht zur Bemessungsgrundlage r die Regelentlohnung48).

Damit fehlt eme Bezugsgröße fur die rmittlung emer angemessenen Fortfuhrungsentloh-

nung49). Diesem "Manko" soll vereinfachend formuliert durch emen

"Kostenvoranschlag"50) des Masseverwalt rs in der Berichtstagsatzung abgeholfen werden, der

der Genehmigung des Konkursgerichtes edarf In diesem - offenbar als besonders "heikel"

empfundenen - Punkt bleibt es somit de fi cto weitgehend bei der bisherigen Praxis, was - im

Hinblick auf die einleitende Feststellung, aß in der Praxis ein Bedürfnis nach einer Neuord­

nung der Materie ohnehin nicht besteht - b grüßt wird.

47) MinE 27.

48) MinE 25.

49) Ocr Fachscnat Insolvcnzrccht dcs Ö hattc im Zugc dcr Beratungcn in der Arbcitsgmppc des BM] vorgcschlagcn, die besonderc Entlohnung ~'r dic Unternehmcnsfortfühmng mit einem Prozcntsatz des Umsatzes festzulegcn.

50) So ausdrücklich MinE 37.

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Anzumerken ist, daß bei einer allfälligen Überarbeitung des § 125a KO idF MinE nicht aus

dem Auge verloren werden darf, daß gerade die Unternehmensfortführung im Konkurs zu den

aufwendigsten und haftungsträchtigsten Aufgaben des Massevenvalters gehört. Diese für

den Masseverwalter unattraktiv zu machen, würde die Intentionen des IRÄG 1982 und des

IRÄG 1997, insolvente Unternehmen soweit möglich fortzuführen, unterlaufen.

9. Zu § 149 Abs 1 KO

Der MinE übernimmt die Regelung des § 46 Abs 1 AO für den Zwangsausgleich. Dies ist an

sich zu begrüßen, doch sollte dann auch eine Regelung analog zu § 66 Abs 1 AO über die

vorläufige Feststellung der Höhe des Ausfalls durch das Konkursgericht in die KO über­

nommen werden. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, daß die Rspr § 66 Abs 1 AO

hinsichtlich der vorläufigen Feststellung bestrittener Forderungen analog im Zwangsausgleich

anwendet51), doch ist weder abzusehen, ob die Rspr diese Analogie auch für die vorläufige

Feststellung der Höhe des Ausfalls ziehen wird, noch sollte der Gesetzgeber eine von vornher­

ein lückenhafte Regelung treffen.

10. Zu § 157b Abs 3 KO

Der Entwurf regelt die Entlohnung des Sachwalters bei Vermögenübergabe durch Verweis

auf §§ 82 ff KO idF MinE. Dies ist sachgerecht, da sich in diesem Fall die Tätigkeit des Sach­

walters, insb die Verwertungstätigkeit, praktisch nicht von einer Masseverwaltertätigkeit

unterscheidet.

Da der MinE § 157 Abs 2 KO, der ua auf § 157b KO verweist, unverändert läßt, gilt § 157b

Abs 3 KO idF MinE auch fur die Überwachung. Die Entlohnung bei einer Sachwalterschaft

ohne Vermögensübergabe ist daher ebenfalls gern §§ 82 ffKO idF MinE zu ermitteln. In der

Praxis war es bisher üblich, die Entlohnung des Sachwalters in diesem Fall mit einem bestimm­

ten Prozentsatz der im Konkurs zugesprochenen Entlohnung festzusetzen (etenso § 12 Abs 1

dInsVV: 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters). Da zweifelhaft sein könnte, ob eine

solche Vorgangsweise durch die §§ 82 ff KO idF MinE gedeckt ist, wird vorgeschlagen, fur

die Sachwalterschaft ohne Vermögensübergabe eine entsprechende Regelentlohnung vorzuse­

hen

51) S etwa OGH ÖBA 1993/391.

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11. Zu § 166 KO

Mit der vorgeschlagenen "Neufassung" d s § 166 nimmt der MinE eine weitere, erst durch das

IRÄG 1997 eingefuhrte Neuerung zurüc . Die Begründung zum MinE verweist dazu auf § 12

K052). Größere praktische Bedeutung ommt der "Neufassung" insofern zu, als nunmehr

(wieder) davon auszugehen ist, daß dann, wenn keine Verteilung an die Konkursgläubiger vor­

genommen wird, auch keine Pauschalgeb' hr anfällt (TP 6 GGG idF Art VIT1 IRÄG 1997).

12. Zu § 77a KO

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 77a KO wird begrüßt. Dazu wird angeregt, die Frist auf

fiinf Jahre zu verkürzen, da nach Ablauf ieser Frist ein Informationsbedürfnis über ein Insol­

venzverfahren nicht mehr besteht.

13. Entlohnung des Schuldnervertreter

Im Zusammenhang mit dem vom MinE orgeschlagenen Regelungskonzept wird darauf hin­

gewiesen, daß dem Vertreter des Gemein chuldners insb im Zusammenhang mit dem Zwangs­

ausgleichsverfahren eine wichtige (und d reh das IRÄG 1997 noch gesteigerte) Bedeutung

zukommt. Für eine angemessene Entloh ung der von diesem im Interesse des Abschlusses

eines Zwangsausgleiches gesetzten Be ühungen fehlt jedoch eine eindeutige gesetzliche

Grundlage. Eine entsprechende ausdrüc iche Regelung, wonach die Kostenforderung des

Vertreters des Gemeinschuldner im Zusa menhang mit dem Zwangsausgleich (vgl § 5 Z 18 lit

II.a. AHR) eine Masseforderung darstellt, ollte im Zuge des IVEG getroffen werden.

B. Änderungen der AO

1. Zu § 33 AO

Es wird auf die Ausfuhrungen zu §§ 82 bi 82b KO idF MinE verwiesen. Dies gilt insb fur die

Frage der degressiven Regelentlohnung, d s Ersatzes von Barauslagen und der Mindestentloh-.. nung Besonders erwähnt sei an dieser Stelle, daß die in § 82b Z 3 und 4 KO idF MinE, auf die

§ 33 Abs 2 AO idF MinE verweist, enthalt nen Minderungskriterien fur den Ausgleichsverwal­

ter in keiner Weise sachgerecht sind, zu al dieser ja ein Überwachungsorgan ist. Hingegen

wäre die Unternehmensfortfuhrung im Au gleich hier als Erhöhungskriterium gesondert aufzu­

nehmen

52) MinE 39.

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2. Zu § 33a AO

Es wird auf die Ausruhrungen zu § 125 KO idF MinE verwiesen.

3. Zu § 59 Abs 6 AO

Es wird auf die Ausruhrungen zu § 157b Abs 3 KO idF MinE verwiesen.

c. Änderungen des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes

Die vorgeschlage Pauschalentlohnung der Gerichtsvollzieher rur deren Bemühungen im Zu­

sammenhang mit einem Insolvenzverfahren (S 56, --) stellt keine angemessene Entlohnung rur

die von diesen vorgenommenen Tätigkeiten (Einfiihrung des Masseverwalters im Auftrag des

Konkursgerichtes, Vornahme der Zustellungen, Erhebung wesentlicher Vermögenswerte,

Mitwirkung an der Inventarisierung) dar. Die vorgeschlagene Änderung des Vollzugs- und

Wegegebührengesetzes wird daher abgelehnt.

Mit vozüglicher Hochachtung

HISCHER RECHTSANWAL TSAKMMERT A

Wien, am 6. November 1998

/

....

17

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RECHTSANWALTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH

Stellungnahme

zum Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz-IVEG

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Grundsätze einer leistungsgerechten Entlohnung

a) 82 KO sieht vor, daß der Masseverwalter Anspruch hat auf Ersatz seiner baren

Auslagen sowie auf eine "Belohnung" für seine Mühewaltung. Belohnung heißt

kein Anspruch auf Entgelt und Ermessensspielraum für das Gericht bei

außergewöhnlicher Leistung eine Anerkennung zuzusprechen. Dies steht weder mit

der zeitgemäßen Auffassung einer leistungsgerechten Entlohnung noch mit der

aktuellen Rechtsanwendung im Einklang. Die "Belohnung" räumt der Rechtsprechung

einen Ermessensspielraum ein, der bei den Gerichten zu unterschiedlichen,

unangemessenen und uneinheitlichen Entlohnungsgrundsätzen führt.

Die Rechtsanwaltskammer NÖ begrüßt das Bemühen des Gesetzgebers, Parameter

festzulegen, nach denen nachvollziehbar eine leistungsgerechte Entlohnung - sohin

ein Anspruch des Masseverwalters - festgelegt wird. Allerdings sind die im Entwurf

festgelegten Grundsätze unausgewogen und noch immer von der Auffassung einer ..

"Belohnung" getragen. Deutlich kommt dies dadurch zum Ausdruck, als der Entwurf

sich im Ergebnis an der Gerichtspraxis orientiert und nicht daran, was einer

leistungsgerechten Entlohnung entspricht, und bei sogenannten "geringfügigen

Wir sprechen für Ihr l!echt.

DIE OSTERREICHISCHEN

RECHTSANWALTE

RECHTSANWALTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH, ANDREAS-HOFER-STRASSE 6, 3100 ST. PÖLTEN, TEL. 02742/71 650-0, FAX 02742/76588

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2

Konkursen" eine Mindestentlohnun vorsieht, die einem nicht leistungsgerechten und

verlustbringenden Sozialtarif entspri ht, der heute noch bei niederen Streitwerten dem

RA TG zugrundeliegt.

b ) Sinn der Konkursordnung ist es, die Gläubiger eines Unternehmens

gleichmäßig zu befriedigen nd ihre Bevorzugung durch Einzelexekution zu

verhindern. Der Grundsatz der Gen ralexekution orientiert sich aber im Ergebnis auch

an der Individualexekution, d.h., daß sie nur dort sinnvoll ist, wo auch für die Gläubiger

ein Realisat sich ergibt. Die jüngst Gesetzgebung belastet die Insolvenz mit den ihr

fremden Zielen einer ordnungs emäßen Uquidation und der Erhaltung von

Arbeitsplätzen, um Arbeitslosigkeit vermeiden.

Die vorgesehene Mindestentlohnun des Masseverwalters im Entwurf zu § 82 Abs.1

KO ist nicht leistungsgerecht. Die fü diese Mindestentlohnung herangezogenen

Argumente sind nicht überzeugend. er Entwurf will offenbar aus Gründen einer

geordneten zu Lasten einer leistung gerechten Entlohnung des Masseverwalters die

Eröffnung nicht kostendeckender K kurse fördern. Dazu besteht kein Bedarf, weil die

Abweisung eines Konkurses mangel kostendeckenden Vermögens gemäß § 71 b KO

von Amts wegen zur Löschung des nternehmens nach dem AmtsLG. führt.

Wie sich aus einer betriebswirtsc aftlichen Untersuchung vor Jahren ergeben hat,

beträgt der Aufwand einer ordnungs emäßen Kanzleistruktur S 2.500,--/Stunde. Mißt

man die Entlohnung des Masse erwalters an diesem nicht mehr zeitgemäßen

Aufwand, bedeutet dies, daß die Mi destentlohnung von S 28.000,-- einem Aufwand

von rund 11 Stunden entspricht. J der in der Praxis stehende Rechtsanwalt, der es

jemalS unternommen hat, Stunden ufzeichnungen zu führen, wird~wissen, daß der

Mindestaufwand eines Masseverw Iters in einem einfachen Konkurs mindestens mit

40 Stunden anzusetzen ist. Dies ürde ohne Berücksichtigung eines Verdienstes

einem Aufwand von mehr als S 50.0 0,-- entsprechen.

Das Gläubigerinteresse an eine regelgerechten Konkursabwicklung und das

Angebotsmonopol der Gerichte be Zuteilung von Konkursen steht mit einer nicht

einmal kostendeckenden - Mindest ntlohnung nicht im Einklang.

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3

c ) Der Entwurf orientiert sich bei Beurteilung der leistungsgerechten Entlohnung

an dem Ergebnis der Verwertung. Ausgegangen wird davon, daß das Ergebnis

der Verwertung im wesentlichen von der Tüchtigkeit des Masseverwalters abhängt.

Diese sehr einnehmende Vorstellung ist nicht sachgerecht. Festzustellen ist, daß die

Mehrzahl der Insolvenzen über klein- und mittelständige Unternehmungen eröffnet

wird. Der Druck von der Angebot- und Nachfrageseite sowie die zunehmende

Ausbildung von Angebots- und Nachfragemonopolen führt zur Konzentration in der

Wirtschaft, weil nur große und global agierende Unternehmungen die Ressourcen

besitzen, um diesen Wettbewerbsvoraussetzungen zu entsprechen. Damit verstärkt

sich der Druck auf die kleinen und mittleren Unternehmungen, die in der Mehrzahl der

Fälle auf Grund ihrer schwachen Kapitalausstattung nicht mehr in der Lage sind, dem

Wettbewerb zu entsprechen. Die mangelnde Kapitalausstattung führt dazu, daß das

verwertbare Vermögen durch Eigentumsvorbehalte, Sicherungseigentum, Pfandrechte

und dergleichen mehr keine entsprechenden Verwertungserlöse für die Gläubiger

ergeben. Die in einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise errechenbaren

Deckungsbeiträge werden bei einer Erfolgsentlohnung in kleinen und mittleren

Konkursen für Anwaltskanzleien kaum noch erwirtschaftet. Ein Maßstab für das

Ausmaß und den Umfang der Tätigkeit des Masseverwalters könnte in den

Bilanzwerten oder in der Summe der angemeldeten Forderungen gefunden werden

und nicht in theoretisch Verwertungserlösen, die der Realität nicht mehr entsprechen.

Der vorliegende Entwurf bringt gerade noch in den Großinsolvenzen eine

leistungsgerechte Entlohnung. Die Entlohnung für Insolvenzen bei klein- und

mittelständische Unternehmungen ist nach den vorgelegten Grundsätzen nicht

angemessen.

d) .Ein weiterer erkennbarer Grundsatz des Entwurfes ist aus § 82b Z.3 und 4 KO

zu entnehmen. Er geht unrealistischer Weise davon aus, daß § 81 Abs.4 1.Satz

KO normiert, daß der Masseverwalter alle Tätigkeiten, die mit einer

Unternehmensfortführung verbunden sind, selbst auszuüben hat. Dem liegt eine nicht

mehr zeitgemäße Auffassung von einfachen Betriebsstrukturen, Marktverhältnissen

und Steuergesetzgebung zu Grunde. Überspitzt dargestellt müßte der Masseverwalter

Maschinen bedienen, deren Funktionalität im fremd ist, Produktionsabläufe

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Page 24: !.l .. jJ D ~l€¦ · walterI7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben,

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analysieren, Lohnverrechnung, Buc haltung auf Geräten vornehmen, deren Bedienung

im nicht geläufig ist etc. Es ist öllig unmöglich, daß ein Masseverwalter eines

mittleren oder größeren Unterneh ens Veranlassungen und Leistungen erbringt, für

die der Geschäftsführer eines Unt mehmens Hilfskräfte, Dienstnehmer und Berater

beschäftigt und die zu erledigen, er elbst gar nicht in der Lage ist. Als Beispiel sei die

Lohnverrechnung erwähnt, die Experten benötigt, um allen

sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bedürfnissen wie auch den

einzelnen Kollektiwerträgen zu ent prechen. Die Bestimmung des § 81 Abs 4 1. KO

Satz ist zutreffend für kleine Untern hmungen mit ein -zwei Dienstnehmern und keiner

modernen Betriebsstruktur. Nach A ffassung der Stellungnahme besteht die Tätigkeit

des Masseverwalters nicht in Aus' bung von Hilfstätigkeiten in einem Unternehmen

sondern in der Führung des ehmens, in der konkursrechtlich vorgesehenen

Dauer, in der Abwicklung Klärung bestehender Rechtsverhältnisse, der

Feststellung der Aktiva und Passi a und in der konkursgemäßen Verwertung und

Verteilung des Vermögens. Der Ma severwalter, der sich mit einer Momentansituation

konfrontiert sieht, bedarf, wenn er ordnungsgemäß abwickelt, der auch vom

Unternehmen bisher in Anspruch g nommenen Ressourcen, d.h., daß grundsätzlich

die Entlohnung davon auszugeh n hat, daß auf bestehende Strukturen des

gemeinschuldnerischen Unternehm ns zurückgegriffen werden kann und das nicht

Vorhandensein solcher Strukture zu einer Erhöhung der Entlohnung des

Masseverwalters führen umso mehr, als die Fortführung des

Unternehmens zur Vermeidung vo Arbeitslosigkeit an Bedeutung gewinnt und die

Schließung des Unternehmens nu in Ausnahmefällen vor der Berichtstagsatzung

möglich ist. Zudem ist im Gesetz ni ht normiert, was "die wesentlichen Tätigkeiten des

Masseverwalters" sind. ..

e) Der bei Verwertung durch d n Masseverwalter erzielte Erlös ist abhängig von

den vorhandenen, zur Verw rtung geeigneten Vermögensgegenständen und

von dem durch die Marktver ältnisse bestimmten Nachfragegrößen. Eine

untergeordnete Rolle spielt dabei d s Geschick des Masseverwalters, zu beurteilen,

welche Verwertungsart und welche Angebot für die Masse einen Mehrerlös bringt.

Die Aufwandtangente wird nicht ge inger, wenn mehr Masse verwertet wird. Die im

Entwurf im § 82 festgeschriebene Degression führt dazu, daß Mehrarbeit geringer

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bezahlt wird. Je mehr an Erlös für die Masse erzielt wird, umso größer auch der

Aufwand und das Risiko des Masseverwalters. Der Idee der Degression liegt die

falsche Vorstellung zugrunde, daß "exorbitante" Entlohnungen verhindert werden

sollen. Tatsächlich wird nicht eine exorbitante Entlohnung verhindert, sondern eine im

Interesse der Gläubiger liegende, aufwendige und langwierige Verwertungsbemühung,

der eine degressive Entlohnung entgegensteht. Nicht zu unterschätzen ist die an die

Degression sich anschließende Überlegung, aufwendige und langwierige

Verwertungsbemühungen zu unterlassen, rasch und mit wenig Aufwand geringere

Masseerlöse zu erzielen.

f) So sehr auch die Bestrebung, eine einheitliche Entlohnung der Masseverwalter

herbeizuführen, begrüßt werden kann, sind auf Grund der oben dargelegten

Überlegungen die der Entlohnung zugrundeliegenden Grundsätze abzulehnen. Wie

oben dargelegt widerspricht die Regelung einer leistungsgerechten Entlohnung und ist

bedenklich im Sinne des Artikel 2 und 5 des Staatsgrundgesetzes sowie Artikel 4

MRK.

Eine angemessene Entlohnung sollte sich an einer Mindestentlohnung von netto

S 56.000,-- orientieren - das ist ein gerade noch vertretbarer Betrag - , den bei

Eröffnung des Konkurses in den Bilanzen stehenden Aktiva und der Höhe der

angemeldeten Forderungen. Beides sind Indikatoren dafür, welcher Aufwand zu

bewältigen ist, um das Massevermögen einer regelrechten und ordnungsgemäßen

Verteilung zuzuführen und den Konkurs ordnungsgemäß abzuwickeln. Die

Bemessungsgrundlage sollte daher je nachdem, welcher Betrag höher ist, von den

Aktiven der Bilanz oder den angemeldeten Forderungen genommen werden. Die Höhe ..

der Entlohnung sollte sich an leicht degressiv fallenden Prozentsätze und an

objektivierbaren sachlichen Kriterien orientieren.

Zu den übrigen vorgeschlagenen Änderungen wird bei den einzelnen Bestimmungen

Stellung genommen.

2. Vorschläge für zusätzliche Gesetzesänderungen

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a) Aus Anlaß dieses Gesetzes wird, wie schon in der Stellungnahme zum IRÄG

1997 angeregt und obenzu Punkt I /1. d. ausgeführt, vorgeschlagen, § 81 Abs.4

1.Satz KO entfallen zu lassen. 0 r Abs.4 sollte beginnen mit: "Der Masseverwalter

kann für einzelne Tätigkeiten, insbe ondere die Prüfung der Bücher .......... "

b ) Wird der Konkursantrag ma gels Mase abgewiesen ( § 71 b KO) führt dies im

Handelsregister automatisc zur Löschung des Unternehmens. Wird das

Verfahren nach § 139 KO beendet, ird die Aufhebung des Konkurses im Firmenbuch

angemerkt. Da kein Grund für ein unterschiedliche Behandlung erkennbar ist, wird

angeregt, § 1 Abs.1 AmtsLG. s ändem, daß der Fall des § 139 KO zur

Löschung des Unternehmens füh 1.

c) Das mit dem IRÄG 1997 eingeführte URG hat bisher keine Anwendung

gefunden. Vorgeschlagen w rd aus Anlaß dieser Novelle das URG als totes

Recht ersatzlos aufzuheben.

11. Zu den einzelnen Bestimm n en

Artikel I Z.4 IVEG (§ 77 a Abs.2 K

Die Frist sollte verkürzt werden. AI Anhaltspunkt wäre § 3 Abs.1 Z.2 AO denkbar, es

würde demnach eine Frist von 5 hren ausreichen, berücksichtigt man noch dazu,

daß die Evidenzhaltung für die Lös hung der Anmerkung bei den Firmenbuchgerichten

unterschiedlich sein wird, ist ein Be arf für eine längere Frist nicht erkennbar.

Artikel I Z.6IVEG (§ 82 KO) ..

a) Entsprechend den in de Einleitung vorgetragenen Grundsätzen und

Überlegungen wird Absatz 1 eine Regelentlohnung

vorzusehen, die sich orientiert an d n Aktiven bzw. den angemeldeten Forderungen, je

nach dem., welche höher sind un daran folgende Prozentsätze für die Entlohnung

des Masseverwalters festsetzt: von den ersten S 840.000,-- 7 %, vom Mehrbetrag bis

zu S 8.400.000,-- 6 %, vom Meh etrag bis zu S 16.800.000,-- 5 % und von den

darüber hinausgehenden Beträgen %, mindestens jedoch S 56.000,--. Im Fall des

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Zwangsausgleiches könnte die zusätzliche Entlohnung des Masseverwalters im

Absatz 2 entsprechend adaptiert werden.

Es ist nicht Leistungsgerecht die Entlohnung von der rechtskräftigen Bestätigung des

Zwangsausgleichs abhängig zu machen, weil der größte Teil der Leistungen schon vor

der Zwangsausgleichstagsatzung erbracht werden. Die Annahme des

Zwangsausgleichs durch die Gläubiger sollte den Entlohnungsanspruch

ergeben.

Im § 82 Abs.3 KO wäre als Bemessungsgrundlage der Umsatz für die Fortführung des

Unternehmens heranzuziehen, da nur dieser Indikator für das Ausmaß und den

Umfang der Leistung sein kann. Diese besondere Entlohnung wäre mit 2 % des

Umsatzes generell festzulegen.

Sollte es bei der vorgesehenen Regelung bleiben, ist abzulehnen die

Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der erfolgsorientierten

Bemessungsgrundlage. Damit scheiden aus Eingänge aus eingetriebenen und offenen

Forderungen, Wertpapiere etc. Dies ist nicht sachgerecht. Da wie schon oben

dargelegt die Mehrzahl der Insolvenzen vermögensarm ist, sollte die

Mindestentlohnung mit einem Betrag von S 56.000.-- und darüber mit mindestens den

im Pkt a) festgesetzten Berechnungen festgesetzt werden.

b ) § 82 Abs.4 KO sollte aus den im Punkt 1/1. d ) genannten Gründen entfallen, zur

Not reicht die unbefriedigende Regelung im § 81 Abs.4 KO. Aus den gleichen

Gründen ist es nicht leistungsgerecht Barauslagen nicht zu ersetzen. Eine pauschale .. Deckung durch die Erhöhung der Entlohnung nach § 82a KO dient nicht der

angestrebten Einheitlichkeit und Transparenz der Entlohnung.

c) Im § 82b KO sollten die Ziffer 3 und 4 aus den vorhin dargelegten Gründen

entfallen. § 82b Z.3 KO des Entwurfes könnte nur dann akzeptiert werden,

wenn die wesentlichen Tätigkeiten des Masseverwalters klar gestellt werden, in

solche, die von ihm zu organisieren sind und in solche, die er selbst vorzunehmen hat.

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Keinesfalls ist es aber zulässig, r tigkeiten, wofür Sachverständige erforderlich sind

und für die das gemeinschuldneris he Unternehmen auch bisher Fremdleistungen in

Anspruch genommen hat, als Mind ungsfaktor für die Entlohnung heranzuziehen.

d ) Im § 82c KO wäre zu über enken die Verhältnismäßigkeit der Kostentragung

durch Absonderungsgläubi er. Sie widerspricht den Prioritäts- und

Verteilungsgrundsätzen der Pfan echte bei Verwertung. Der Entwurf sieht bei

gerichtlicher Veräußerung 3 % un bei anderen Verwertungsarten 5 % vor. In den

erläuternden Bemerkungen auf die Regelung des § 15

Immobilienmaklerverordnung Bezu genommen. Geht man davon aus, daß der

Immobilienmakler von "jeder Part i" bis zu S 500.000,-- 4 % und darüber 3 %

bekommt, sohin insgesamt 8 - 6%, er Aufwand des Masseverwalters bei gerichtlicher

Veräußerung (AntragsteIlung, Teilnahme an der Versteigerung und

Meistbotsverteilung) in etwa auc dem Aufwand der anderen Verwertungsarten

entspricht, ist eine Differenzierung und Minderung des Honorars gegenüber § 15

Immobilienmaklerverordnung n cht angebracht. Entsprechend der

Immobilienmaklerverordnung, die in gesamt eine Provision von 8 % und 6 % vorsieht,

wäre zumindest eine 6 %ige Reg lung bei jeder Verwertungsart sachgerecht. Der

Hinweis auf die §§ 82a und 82b KO ollte in diesem Zusammenhang entfallen.

Artikel I Z.7IVEG (§ 87a KO)

Nicht sachgerecht ist die im Abs.2 orgesehene Aufteilung zu gleichen Teilen an die

einschreitenden Gläubigerschutzver ände. Diese starre Regelung führt zur Subvention

von Gläubigerschutzverbänden, di im konkreten Konkurs durch wenige Gläubiger

vertreten sind und daher auch eine geringe Verantwortung haben. Unbeschadet, daß

der Funktion der Gläubigerschutzv rbände für die Abwicklung des Konkurses eine

besondere Bedeutung zukommt, so Ite doch eine leistungsgerechte Entlohnung nicht

vorneweg einen Sockelbetrag vorse en, der theoretisch auch zur Auszahlung kommt,

wenn ein Gläubiger vertreten wird. Da offenbar davon ausgegangen wird, daß ein

Gläubigerschutzverband, der überw egend Gläubiger vertritt, deren Forderungen Kraft

Gesetzes großteils auf eine arantieeinrichtung übergegangen sind, nicht

durchgehend am Konkurs teilnim t, wäre eine sachgerechte Entlohnung immer

ausgehend von den vertretenen GI"' ubigern darin zu erkennen, daß ein Viertel der

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Belohnung zwischen den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden nach Anzahl der

von ihnen vertretenen Gläubigern, die andere Hälfte unter denjenigen bevorrechteten

Gläubigerschutzverbänden nach Anzahl der vertretenen Gläubiger aufzuteilen ist, die

nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen Kraft Gesetzes großteils

auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

Artikel I Z.9 IVEG (§ 114b KO)

Der vorgesehene Zusatz im Abs.1 "Hiebei hat der Masseverwalter seinen Bericht,

insbesondere durch Markt-, Unternehmens- und Finanzanalysen zu begründen" ist

weder zweckentsprechend noch notwendig. Schon bislang konnte der Masseverwalter

ohne entsprechender Markt-, Unternehmens- und Finanzanalysen seine

Vorgangsweise im Konkurs bei der Berichtstagsatzung in ausreichender Weise

darstellen. Daß dabei Markt-, Unternehmens- und Finanzüberlegungen einfließen, ist

selbstverständlich und bedarf keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung. Eine solche

zusätzlich gesetzliche Regelung wäre nur dann sinnvoll, wenn Markt-,

Unternehmens- und Finanzanalysen im Sinne dieser Begriffe auch tatsächlich

vorzulegen sind. Dazu wird es wohl Sachverständiger bedürfen, die wesentlich mehr

Zeit dafür benötigen als bis zur Berichtstagsatzung zur Verfügung steht. Zutreffende

Markt-, Unternehmens- und Finanzanalysen bedürfen umfangreicher

Grundlagenstudien und Befundaufnahmen, wobei Marktforschungen

Unternehmenskonzepte und umfangreiche Ertragsrechnungen anzustellen sind. Da

solche umfangreiche und kostenintensive Studien in den seltensten Fällen notwendig

sind, kann dieser Satz im § 114b KO entfallen. Es bedeutet auch die Fähigkeiten eines

Masseverwalters zu überschätzen, Stellenwerte des Unternehmens am Markt, Preis­

und Kostenentwicklung und Logistik eines Unternehmens zu beurteilen. Der ..

Masseverwalter ist in der Regel eingesetzter Liquidator, der eine

Generalexekution zu vollziehen hat und nicht ein Sanierer von Unternehmungen.

Dies gehört sicherlich nicht zu den Aufgaben eines Masseverwalters. Kriterium für die

Fortführung oder Schließung eines Unternehmens ist auch nach den derzeitigen

Bestimmungen der Konkursordnung der Ausfall, den die Konkursgläubiger bei

Fortführung erleiden.

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Artikel I Z.10 IVEG (§ 119 KO)

An sich wäre die Änderung in Z.6" 74 EO gilt nicht" im Hinblick auf die Neufassung

des § 82c KO regelgerecht. Tats' chlich könnte es aber sein, daß im Falle einer

exekutiven Verwertung der Son ermasse wegen besonderer Schwierigkeit die

rechtsanwaltliche Tätigkeit deutlich überwiegt und es dann zu unbilligen Ergebnissen

kommt. Dies ist insbesondere z befürchten, wenn die derzeit im § 82c KO

angeführten Prozentsätze Gesetz erden. Es wären daher regelgerecht, eher diese

Kosten auf die Sondermassekosten gemäß § 82c KO anzurechnen. Z.6 wäre daher so

zu regeln, daß die nach § 74 EO z stehenden Kosten auf die Entlohnung gemäß §

82c KO anzurechnen sind.

Artikel I Z.11 IVEG (§ 125 KO)

Im Hinblick auf die umfassende egelung im Artikel 1 Z.6 IVEG betreffend die

Entlohnung des Masseverwalters v rbleiben für den Ermessensspielraum der Gerichte

lediglich die Bestimmungen der §§ 2a und 82b KO des Entwurfes. Es wäre daher der

Abs.2 auf diese Bestimmungen einz schränken.

Artikel I Z.12 IVEG (§ 125a KO)

Verwiesen wird auf die im § 82 Ab .3 KO angeführten Überlegungen. In der Regel ist

der Warenumsatz ein Faktor, der a s Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung

der Unternehmensfortführung her ngezogen werden kann, weil sich daraus der

erforderliche Aufwand zwangsläufig ermitteln läßt. Es ist der Prozentsatz vom Umsatz

eine klar berechenbare Größe. besonderen Schwierigkeiten kann insofern

Rechnung getragen werden, als bestimmter Erhöhungsprozentsatz von der

prozentuell ermittelten Entlohnung em.§ 125a KO festgelegt werden sollte. Da auch

die Unternehmensfortführung von den einzelnen Konkursgerichten unterschiedlich

bewertet wird, ist entgegen der einung des Ministerialentwurfes sehr wohl eine

Gesamtordnung der Materie beg üßenswert. Es gibt keinen Bedarf, daß eine

aufwendige und mit besonderer Ha ung verbundene Unternehmensfortführung durch

den Masseverwalter durch eine Erm ssensentlohnung abgegolten werden soll.

Völlig unklar bleibt in diesem Zusa menhang, ob für die Unternehmensfortführung in

der Prüfphase (Konkurseröffnu bis Berichtstagsatzung) eine gesonderte

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Honorierung vorgesehen wird. Es empfiehlt sich daher die Regelung, daß die

Fortführung des Unternehmens ab Konkurseröffnung mit einem Prozentsatz vom

Umsatz zu honorieren ist. Es entfallen dann gefühlsmäßige Billigkeitsentscheidungen,

die weder sachgerecht noch aufwandsgerecht sind.

Artikel I Z.21 IVEG (§ 191 KO)

Völlig abzulehnen ist die Höhe der Mindestentlohnung im Privatkonkurs. Wenn auch

die Schwierigkeiten nicht gleichzusetzen sind mit dem Insolvenzverfahren eines

Unternehmens, so ist schon vom Stundenaufwand diese Entlohnung nicht

leistungsgerecht. Da die Gerichte in den seltensten Fällen einen Verwalter bestellen,

muß man davon ausgehen, daß die zur Bestellung führenden Fälle so einfach nicht

sind. Es wird daher angeregt die Mindestentlohnung mit netto S 28.000.-­

festzusetzen.

Artikel" IVEG (AO)

Auf die entsprechenden Ausführungen zu den §§ 82 bis 82b und 125 bis 125b KO wird

verwiesen um Wiederholungen zu vermeiden.

Artikel IV IVEG (§ 13c IESG)

Diese Bestimmung führt zu einer zusätzlichen Belastung des IESG-Fonds in nicht

unbeträchtlicher Höhe. Auf Grund der Tatsache, daß infolge der notorischen

Uberschuldung des IESG-Fonds die Judikatur immer mehr dazu übergeht, die

Bestimmungen über die Auszahlung von Insolvenzausfallgeld restriktiv anzuwenden,

sollte man von einer derartigen Bestimmung Abstand nehmen, die nur dazu führt, daß

der Fonds noch mehr Schulden anhäuft. Der Fonds wird ausschließlich durch ..

Arbeitgeberbeiträge dotiert. Die Gläubigerschutzverbände enthalten im Konkurs ihre

Entlohnung. Zusätzliche Kosten vom Fonds sind daher nicht gerechtfertigt. Eine

Verletzung des Gleichheitssatzes könnte es bedeuten, wenn nur Gläubigerschutz­

verbände diese Entlohnung erhalten, nicht aber Dienstnehmer, die sich beispielsweise

durch andere Institutionen oder Vertreter gegenüber dem Fonds vertreten lassen.

Weshalb diese schlechter gestellt sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

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STELLUNGNAHME

zum Entwurf eines

InsolvenzveIWalter~ Entlohnungsgesetz

ayEGl

Die Oberösterreiehlsche Rechtsanwaltskammer schließt sich grundsätzlich der vom Österrei­

chischen Rechtsanwaltskammertag durch die Rechtsanwälte Dr. Hochegger und Dr. &ieh! er­

statteten Stellungnahmen an und fuhrt ergäound zu den einzelnen Bestimmun~en des Entwur­

fes Nachstehendes an:

1. Zu § 77a Abs 2 KO (Löschung von Eintragungen im Finnenbuch);

Begrüßt wird, daß in Zukunft nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Aufhebung des

Konkurses das Finnenbuchgericht sämtliche Eintragungen von Amtswegen zu löschen \

hat.

Um den wirtschaftlichen Ruf, insbesondere die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens

nicht zu belasten, wird vorgeschlagen, anstatt der im Entwurf enthaltenen Frist von 10

Jahren. eine kürzere Frist (5 Jahre) vorzusehen.

2. Zu § 82 Abs 1 KO (Verwertungserlös als Bemessungsgrundlage):

Der Entwurf sieht als Bemessungsgrundlage fur die Regelentlohnung" des MassevetWal­

ters den bei der Verwertung erzielten Erlös vor.

Der Begriff "Verwertungserlös" ist jedoch im Gesetz: nicht näher definiert.

In der Begründung zum Ministerialentwurf(Seite 24) wird ausgefuhrt, daß darunter nur

Einnahmen des Masseverwalters zu verstehen sind, die dieser im Zuge seiner Verwer­

tungstätigkeit rur die Masse erwirtschaftet hat.

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Danach sollen Einnahmen, die zB a s der Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern

resultieren oder die Verei.nnahmun von auf Konten des Gemeinschuldners bei Konkurs-

eröffnung vorgefundener Beträge grund des damit verbundenen verhältnismäßig ge-

ringen Aufwands fi1r den Masseve alter nicht etfaßt sein.

Dagegen sollen Einnahmen aus ern 19reich durchgesetzten Anfechtungen, aus der Ein­

treibung offener Forderungen oder aus Prozeßerfolgen unter dem Begriff des Verwer­

tungserlöses subsumiert werden.

Diese schematische Differenzierun ist nicht sachge~ß, da zB durchaus auch mit der

Auflösung von Sparbüchern juristi che und faktische Probleme verbunden sein können;

man denke in etwa an ein vinkulie es Inhabersparbuch einer in Konkurs befindlichen

Kapitalgesellschaft.

Auf der anderen Seite kann die E' treibung offener Forderungen oftmals mit geringem

Aufwand verbunden sein.

Generell ist daher das Abstellen a f den mit der Verwertungstätigkeit verbundenen Auf­

wand ein filr das Gericht bei der F stlegung des Entlohnungsanspruchs schwer nachvoll­

ziehbares Abgrenzungskriterium.

Allein schon aus Praktikabilitätsg .. nden sollte daher jeder durch eine Verwertungs- oder

Venvaltungshandlung des Masse erwalters erzielter Massezugang unter dem Begriff

Verwertungserlös subsumierbar s in.

Zu 82 Abs 1 letzter HS KO destentlohnun

Das festgesetzte Mindesthonorar . st weit zu gering bemesse~.

Unter Berücksichtigung der degr ssiven Prozentregelung würde dies bedeuten, daß erst

jn einem Konkurs mit einem Ve ertungserlös ab S 178.000,-- eine höhere Entlohnung

erzielt werden kann.

Die Oberösterreichische Rechtsa waltskamrner schließt sich voll inhaltlich der Argumen­

tation des Österreichischen Rech sanwaltskammertages an.

Um den Auf9rand des Masseve alters auch bei der Bemessung des Mindesthonorars

berücksichtigen zu können, wird vorgeschlagen, neben der absoluten Betragsgrenze für

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das Mindesthonorar eine zweite Mindestgrenze dahingehend einzufUhren, daß das Min­

desthonorat zumindest 1% der Summe der angemeldeten Forderungen betragen sollte.

4. Zu § 82 Abs 2 KO (Entlohung bei Zwangsausgleioh):

Entgegen der BegriindUhg zum Ministerialentwurf (Seite 27) ist aus dem Gesetzestext,

insbesondere aus dem Begriff "zusätzliche Entlohnung" abzuleiten. daß bei rechtskräfti­

ger Bestätigung eines Zwangsausgleichs eine zusätzliche Entlohnung gebührt, unabhän­

gig davon, ob eine Verwertung stattgefunden hat oder nicht.

Nach den Bestimmungen des Entwurfs steht die Mindestentlohnung nach § 82 Abs 1 KO

dern Masseverwalter jedenfalls zu.

Jede andere Interpretation wäre ä.ußerst unsachgerecht, da mit den relativ niedrigen

Faktorsätzen des Abs 2 keinesfalls die unabhängig von der Verwertungstätigkeit bei je­

dem Konkursverfahren anfallenden Nonnaltätigkeiten, angemessen abgegolten sein kön­

nen.

Um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine diesbezügliche KlarsteIlung

durch den Gesetzestext.

5. Zu § 82 Abs 3 Ra (Entlohnung bei Untemehrnensfort.fi1hrung):

Es erscheint problematisc~ daß die einschlägigen Nonnen keinerlei Bezugsgrößen fiir

die Höhe des Honorars des Masseverwalters vorsehen.

Unseres Erachtens sollte jedenfalls eine Mindestgröße eingefuhrt werden.

Es wird vorgeschlagen, die Fortfiihrung des Unternehmens nach dem dafur voraussicht­

lich notwendigen Stundenaufwand zu entlohnen.

In diesem Fall hätte sich die FestJegung des Stundenausmaßes und die Höhe des Stun­

den satzes an der Größe und Risikogeneigtheit des Unternehmens, an der Art des Betrie­

bes, an der Zahl der Arbeitnehmer und an der Möglichkeit, bestehende Untemeh­

mensstrul."turen in Anspruch zu nehmen, zu orientieren.

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6. Zu 82 Abs 4 KO

7.

8.

Höchst problematisch ist der vorge ehene Entfall des Barauslagenersatzes.

Es wird hier auf die in der Stellun ahme der Österreichisehen Rechtsanwaltskammer

vorgetragene Kritik verwiesen.

Die bisherige Praxis im Oberlandes erichtssprengel Linz. wonach eine angemessen

Barauslagenpauschale gewährt de, erscheint durchaus als sinnvoll.

In diesem Zusammenhang wird au h auf das geplante europäische InsolveIlZÜberein­

kommen verwiesen, das eine zwan släufige Erhöhung der Barauslagen durch vermehrten

Reiseaufwand bedingen wird.

Neben dem in Z 3 dieser Bestimm ng vorgesehenen Erhöhungskriterium. der Prüfung

von Aus-- und Absonderungsrecht ,sollte allgemein bei besonderem Aufwand für die

Abwehr von an die Masse gestell en Ansprüchen eine Erhöhung des Regelhonorars

möglich sein.

ZuZ 1: Das Abstellen auf die Kürze des etfahrens ist kontraproduktiv, weil es grundSätzlich im

Sinne der Gläubiger ist, Konkurs erfahren möglichst kurzfristig abzuwickeln.

Mit einer derartigen Regelung . rden jene Masseverwalter tlbestraft" werden, welche für

eine kurzfristige und straffe Verfi brensabwicklung sorgen, und langwierige und um­

ständlichere Konk'Ursabwicklung n geradezu herausgefordert werden~

Der Begriff "Kürze" ist daher je enfalls zu streichen.

ZuZ2: Maßgeblich fiir die Honorarhöh sollte nicht die Anzahl der Arbeitnehmer, sondern der

mit der Bearbeitung der Arbeits erhältnisse verbundene Aufwand sein.

Es empfiehlt sich deshalb Z 2 w rtgleich mit der Z 2 des § 82 a KO zu fonnulieren.

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s

Zu Z 3:

Ein guter Masseverwalter wird in der Regel Tä.tigkeiten an Dritte delegieren.

Dies insbesondere dann, wenn dies fUr die Masse keinen Aufwand verursacht.

Die undifferenzierte Formulierung des betreffenden Entwurfes erscheint deshalb nicht

sachgerecht.

Es empfiehlt sich zumindest eine klarstellende Formulierung dahingehend, daß diese Tä.

tigkeit von Dritten entgeltlich verrichtet wurden. ,

ZuZ4:

Das Vorliegen von Strukturen beim gemeinschuldnerischen Unternehmen, auf die Mas~

severwalter zurückgreifen kann, allein kann nicht als Abscblagsfaktor herangezogen wer·

den, da im Regelfall eine funktionierende Buchhaltung vorliegt.

Vielmehr wäre das Fehlen einer derartigen Struktur ein Erhöhungsfaktor für § 82 lit a

KO .

Zu ZS:

Für den Erfolg des Konkursverfahrens spielt eine präzise Vorbereitung des Verfahrens

durch den Gemeinschuldner bzw. dessen Rechtsvertreters eine große Rolle.

Es empfiehlt sich deshalb, dem Vorschlag zu Z S nachstehende Passage aIlZ\lschließen:

" ... , unabhängig, ob diese Leistungen vor Er6.ffnung des Konkursverfahrens oder da­

nach eifolgen"

9, Zu § 82c KO <Entlohnung bei Verwertung einer Sondennasse):

Der Prozentsatz von 5% erscheint bei der freihandigen Veräußerung von Liegenschaften

dann als zu gering, wenn die Liegenschaft einen geringen Wert aufweist.

So hat der Masseverwalter im Fall einer freihändigen Verwertung von Liegenschaften

nicht nur Besichtigungen vor Ort vorzunelunen, sondern auch Verwertungsbedingungen

zu erstellen, Bank.-verhandlungen durchzufiihren etc.

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Page 38: !.l .. jJ D ~l€¦ · walterI7), sondern auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Stundensätzen von Professio nisten keine angemessene Entlohnung dar. Auch würde sich ergeben,

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Vorgeschlagen wird, in Anlehnung § 82 Abs 1 KO den halben Prozentsatz der dort

vorgesehenen Entlohnung samt de essiver Staffelung vorzusehen.

Die zu dieser Bestimmung in der B gründung zum Ministerialentwutf angefiihrten Erlä.u­

terungen, daß nunmehr die Sonder ssekosten von allen Gläubigem im Verhältnis der

ihnen zukommenden Beträge anteil g zu tragen sein, ist verfehlt und läßt sich auch nicht

aus dem Wortlaut des Gesetzesen es ableiten.

Vielmehr ist dieser im Zusarrunenh ng mit § 49 Abs 1 und 2 KO zu lesen.

Im übrigen würde eine Auslegung, onach Sondermassekosten anteilig 'Von aUen

Pfandgläubigel11 zu tragen sind, d fUhren, daß einerseits ein Anreiz zur frühzeitigen

exekutiven Verwertung von verp deten Liegenschaften geschaffen wird und anderer­

seits dem Gläubiger eine Argumen ationsgrundlage iSd § 120 Abs 2 KO dafiir gegeben

wird, daß die gerichtliche Veräuß ng für ihn erheblich vorteilhafter wäre.

Schließlich soll als Bemessungsg nd lage nicht der den Absonderungsgläubigem zu­

kommende Betrag, sondern der g samte Verwertungserlös herangezogen werden.

10: Zu § 114 b Abs 1 KO:

11.

Die Formulierung trifft offenbar n eht das Gewollte.

Der Masseverwalter ist weder d verpflichtet, noch ist er dazu im Regelfall in der La-

ge. komplizierte betriebswirtseh liehe Analysen zu erstellen.

Denkbar wäre daher nachstehend Alternativformulierung:

.. "Dabei hat der Massevenvalter i seinem Bericht insbesondere AusfühTungen zur

Markt-, Unternehmens-, und Fin nzsituation zu machen. "

Zu asseverwalters im Privatkonkurs :

Die vorgeschlagene Mindesten ohnung des Masseverwalters im Privatkonk"Urs ist zu

gering.

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Gleichfalls ist eine Regelung betreffend dem Barauslagenersatz aufzunehmen.

12. Zu § 13 c IVEG:

Die vorgesehene Entlohnung des dritten Klägerschutzyerbandes ISA mit S 750)-~ pro

Dienstnehmer durchbricht die Grundsätze des Insolvenzverfahrens, wonach fur Forde­

rungsanmeldungen kein Kostenetsatz besteht und wird daher kritisiert.

13. Abschließend schlägt die Oberösterreicrusche Rechtsanwaltskamrner vor, die mit IRÄG

1997 eingefUhrten Bestimmungen zum U ntemebmensreorganisationsverfahren ersatzlos

aufzuheben, da bereits erkennbar ist (noch kein einziges Verfahren anhängig)) daß die

Praxis diese Art der Sanierungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehnlen wird .

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Ausschuß der

Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer 8011 Graz, Salzamtsgasse 3rrV, Postfach 557, Telefon (0316) 830290, Telefax (0316) 82 9730

GZ: {O(q~J OS'i~ Obige Nummer bei Rückantwort erbeten

An den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

Rotenturmstraße 13 ]010 Wien

ÖRAK ZI 13/1 98/251 I nso Ivenzverwalterentlohnungsgesetz

eing. . Beilagen

lach, mIt ................... .

Zum Entwurf des Insolvenzverwalterentlohnungsgesetzes wird von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nachstehende Stellungnahme erstattet:

1.) Allgemeine Bemerkungen

• Die nicht mit der Entlohnung der Insolvenzverwalter bzw. der Gläubigerschutzverblinde zusammenhlingenden Änderungen - ausgenommen die geplanten Änderungen des IESG - sind zu beflirworten, insbesondere die geplante Änderung des § 119 KO sowie des § 149 Abs. 1 KO ist als positiv hervorzuheben.

Die geplanten Änderungen im Bereich der Be- und Entlohnung gehen auf eine Entschließung des Nationalrates aus dem Jahr 1997 zurück. Aus der Sicht der Stmk. Rechtsanwaltskamrner ist kein Bedürfnis der Praxis festzustellen, im Bereich der Entlohnung der Masseverwalter, der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerschutzverbände eine bundeseinheitliche Regelung herbeizuführen.

Die regionale Praxis in den einzelnen Sprengeln der Oberlandesgerichte hat sich aus den Bedürfnissen und Vorstellungen der mit Insolvenzabwicklung Befaßten entwickelt, ist fllr samtliche Beteiligten exakt abschätzbar und - dies ist besonders hervorzuheben - sind die Beteiligten, soweit überblickbar, mit der geltenden Rechtslage durchaus zufrieden. Es ist entgegen den Erläuterungen zu den möglichen Alternativen keine unbefriedi~ende Rechtslage gegeben.

Wesentlich ist ferner, daß mit den geplanten Neuregelungen das Ziel der Vereinheitlichung keinesfalls erreicht wird. Dies aus folgenden Gründen:

Es ist zu erwarten, daß sich in den einzelnen OLG-Sprengeln auf grund des viel zu großen Ermessensspielraumes eine eigene Ent- und Belolmungsjudikatur entwickelt. Dies läßt erwarten, daß sich die gefestigten Vorstellungen über die Angemessenheit von Ent- und Belohnungen erst in den kommenden 5 bis 7 Jahren entwickeln werden.

rnternet: http://www.rcchtsanwaclte-stmk.atO Email: [email protected]

FUr Ihr Recht. E) Ihr Rechtsanwalt ~

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2.) Zu den Bestimmungen im ein2.elnen:

a) Bei § 82 Abs. 2 KO ist zu bemerken, daß nach den Erläuterungen sämtliche Leistungen des Masseverwalters mit der Entlohnung nach Abs. 2 abgedeckt sind, wenn es im Konkursverfahren zu keiner Verwertung gekommen ist. Diese Ansicht basiert auf einer Fehleinschätzung.

Verwertungsmaßnalunen bilden nur einen Teil der Masseverwaltertätigkeit bis zur Zwangsausgleichstagsatzung. Forderungsprufung, Bewältigung der Arbeitnehmerproblematik, Gegenüberstellung von Zerschlagungserlösen zur Zwangsausgleichsvariante sind nur beispielhaft einige Aufgaben, die der Masseverwalter immer zu erftillen hat. Die Gesarntentlohnung mit 5 % (bzw. weniger) des Zwangsausgleichserfordernisses ist absolut unangemessen.

b) Die geplante besondere Entlohnung für die Untemehmensfortführung (§ 82 Abs. 3 KO i.V. mit § 125 a KO) mag zwar einen Ansatz ftir Diskussionen bilden, die legistische Ausgestaltung ist jedoch mißgluckt: Mit Recht ist in den Erläuterungen zu § 125 a KO der Begriff "Kostenvoranschlag" unter Anführungszeichen gesetzt, da de facto ein solcher Kostenvoranschlag keinesfalls ein Dokument sein wird, das inhaltlich dem entspricht, was gewöhnlich unter Kostenvoranschlag verstanden wird: Welche Kosten "erwachsen" etwa aus dem weit erhöhten Haftungsrisiko des Masseverwalters bei Unternehrnensfortführung?

Gerade unter dem Aspekt der Zielsetzung der Vereinheitlichung der Verwalterentlohnung ist daher die geplante Neuregelung über die gesonderte Entlohnung ftir FortfülUlmg des Unternehmens in dieser Fonn abzulehnen, da diese Bestimmung völlig unbestimmt ist und einen Ermessensspielraurn freiläßt, dem jeglicher Rahmen fehlt .

c) Genauso verhält es sich mit den Bestimmungen über die Erhöhung und Verminderung der Entlohnung (§§ 82 a und 82 b KO). Es wlire anzustreben, die Kriterien bzw. den Rahmen rur eine solche Erhöhung und Verminderung gesetzlich zu fixieren. Es werden in den ErW.utenmgen wohl die in einzelnen Gerichtssprenge1n aktuell gebräuchliche Mulitplikatorsysteme genannt; warum diese Form der Erhöhung der Entlohnung nicht als praktikables Modell gesetzlich umgesetzt wird, bleibt unerfmdlich.

d) In diesem Zusammenhang ist noch auf die Ausführungen zum "Normalverfahren" der Erläuterungen als Maßstab für die Regelentlohnung einzugehen. Die genannten Kriterien (etwa 100 Forderungsanmeldungen, Passiva bis S 25.000,000,--, 20 Arbeitnehmer) sind keineswegs dem Durchschnittskonkurs zuzuordnen, es handelt sich vielmehr um Insolvenzen größeren Umfangs.

e) Die Mindestentlohnung des Masseverwalters ist in § 82 Abs. 1 KO in einer akzeptablen Größenordnung angelegt; im Privatkonkurs mit S 10.500,-- bei weitem zu niedrig. Geht man davon aus, daß nach dem Entwurf auch Barauslagen in der Mindestpauschalentiohnung abgegolten sind, ist zu erwarten, daß die Bezirksgerichte wohl kaum mehr einen "vernünftigen" Masseverwalter finden werden, der mit derartigen Entlohnwlgsaussichten das Amt des Masseverwalters im Privatkonkurs übernimmt. Geht man ferner davon aus, daß nur bei komplizierter Abwicklung die Masseverwalterbestellung erfolgt, muß - und dies entspricht den Erfahrungen der ersten Jahre seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über den Privatkonkurs - von einem weitgehend identen ArbeitsaufWand ausgegangen werden, wie er etwa der Liquidation eines kleinen bis mittleren Einzeluntemehrnens entspricht. Es wäre eine Anhebung auf zumindest S 20.000,-- angemessen.

Internet: http://www.rcchtsanwacltc-stmk.ar Emui I: [email protected]

Hlr Ihr Recht. 8 Ihr Rechtsanwalt. ~

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f) Bezüglich der Belohnung der Gläubigerschutzverbände ist die gesetzliche Verankerung eines Anspruches auf Belohnung zu beft1rworten. Die geplante AufteilWlgsform unter Berücksichtigung der Höhe der Forderungen bedarf der KlarsteIlung, ob damit anerkannte oder auch bestrittene Forderungen gemeint sind oder etwa nur solche Forderungen, denen -bezogen auf den Zwangsausgleich - ein Stimmrecht zukommt.

3.) Die geplante Novellierung des IESG durch die Einfiihrung von § 13 c soll offensichtlich den im Aufbau befindlichen dritten Gläubigerschutzverband mit einem Grundkapital ausstatten, eine Maßnalune. die schlechthin als unverständlich zu bezeichnen· ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß bei der geplanten Abgeltung fiir Unkosten sogar an die Valorisierung gedacht ist, was bei den sonstigen Entlolmungsbestimmungen nicht der Fall ist. Sollte tatsächlich § 13 c IESG in der geplanten Fassung Gesetz werden, ist aber damit ftlr die Insolvenzverwalter klargestellt, daß sie mit der Ausmittlung der Nettogehälter und -löhne der betroffenen Dienstneluner offensichtlich nicht mehr befaßt sind.

Für den Ausschuß der Steiennärkischen Rechtsanwaltskammer

Referent: Dr. Axel Reckenzaun"

Internet: http://www.rechtsanwaeltc-sunk.at Email: stmk..rak@rcchtsanwaeltc>-stmIc.at

5. November 1998 ---~ .....

FLlr Ihr Recht. 8 Ihr Rechtsanwalt"

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