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Beglaubigte Abschrift 0 153/18 Seite 2
11 0 153/18 Verkündet am 08.10.2019
gez.Vermehren, JFAngals UrkundsbeamterderGeschäftsstelle
Landgericht Kiel
Urteil
PE 09.10.2019
Im Namen des Volkes
ln dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Gansei, Wallstraße 59,10179 Berlin, Gz.:(||||H||||||||||H||||D
gegen
Volkswagen AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herbert Diess, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg
- Beklagte -
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Dr. Hanßen als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2019 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.751,- € nebst Zinsen in Hö
he von vier Prozent seit dem 30.04.2013 bis zum 20.07.2018 sowie Zin
sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.07.2018 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Über
eignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Ye
ti, 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer
dHHHHHIIlIPnebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein,
Kfz-Brief und Serviceheft.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außerge
richtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.436,57 € nebst Zinsen in Hö
he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.07.2018 zu zahlen und ihn von weiteren 154,34 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 der Be
klagten und begehrt unter anderem die Zahlung von Schadensersatz.
Mit Rechnung vom 29.04.2013 bestätigte das Skoda Zentrum Düsseldorf dem Kläger die
Bestellung eines PKW Skoda Yeti 2.0 TDI zum Preis von 35.751,-€. In Erfüllung seiner Ver
bindlichkeit aus dem Kaufvertrag zahlte der Kläger den Kaufpreis am 30.04.2013 und er
hielt das Fahrzeug. Wegen der Einzelheiten zur Bestellung des Kraftfahrzeuges wird auf die
Anlage Kl verwiesen. Die Beklagte hatte den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor
hergestellt.
Das Fahrzeug des Klägers erhielt am 19.07.2017 das Softwareupdate. Zum Kaufzeitpunkt
war das Fahrzeug mit der von der Beklagten als Umschaltlogik bezeichneten Motorsteue-
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rungssoftware ausgestattet. Mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2017 (Anlage K27) forderte
der Kläger die Beklagte zur Anspruchserfüllung auf.
Der Kläger behauptet, es sei ihm bei der Kaufentscheidung wichtig gewesen, ein umwelt
freundliches und wertstabiles Fahrzeug zu erwerben. Er hätte das Fahrzeug nicht gekauft,
wenn er gewußt hätte, dass ihm in bestimmten Städten ein Fahrverbot droht. Die Beklagte
habe in den Motor eine rechtswidrige Abschalteinrichtung eingebaut.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.751,-€ nebst Zinsen in
Höhe von 4 % seit dem 30.04.2013 bis zum 20.07.2018 sowie in Hö
he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.07.2018 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Über
eignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ
Yeti, 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
dHHIIHIIIIIDnebstzwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein,
Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Hö
he von 14.685,56 €.
Hilfsweise beantragt er,
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des
Fahrzeugs der Marke Skoda vom Typ Yeti, 2.0 TDI 4x4 mit der Fahr
zeugidentifikationsnummer (FIN)(HHH|||H||||Dmit der mani
pulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren.
Weiter beantragt er,
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vor-
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genannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annah
meverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der im Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch
aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung
der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der au
ßergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.436,57 € nebst Zin
sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.07.2018 zu zahlen und ihn von weiteren 998,17 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche des Klägers nicht gegeben
sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Partei
en gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll der mündli
chen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 4) ist unzulässig. Die weiteren Klageanträge sind zulässig und überwie
gend begründet; der Klageantrag zu 3) ist insgesamt unbegründet.
A. Klageantrag zu 1)
Die Beklagte ist gemäß § 826 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§§ 263, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB jeweils in Verbindung mit § 249 BGB zur Zahlung von Scha-
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densersatz in Höhe von 35.751,-€ Zug um Zug gegen Rückgabe des Skoda Yeti 2.0 TDI
verpflichtet. Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt.
1.) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach
dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten
verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.
Sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcha
rakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu
ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das
heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist.
Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig er
scheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eige
ner Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit
eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine
nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden be
sondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten
Mitteln, der zutrage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl.
Palandt -.Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn 4 m. w. N.).
Bei Würdigung der Gesamtumstände ist der Einsatz der von der Beklagten als Umschaltlo
gik bezeichneten Prüfstanderkennungssoftware als sittenwidrig zu bewerten, da ein derarti
ges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von
einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann. Bei der ur
sprünglich im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstand
lauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Artikel 5 Abs.
2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom
20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) unzulässige Ab
schalteinrichtung (vgl. BGH NJW2019, 1133,1134).
Die Verordnung legt technische Vorschriften der Mitgliedstaaten für die EG - Typgenehmi
gung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest. Dabei regelt sie un
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der Typgenehmigung im NEFZ gemessenen Emissionswerte unter normalen Betriebsbe
dingungen nicht erreicht werden konnten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Abgasrückführung um einen
Teil des Emissionskontrollsystems und nicht um eine hiervon zu trennende, innermotorische
Maßnahme, die zur Kontrolle der Verbrennung dient. Auch insoweit ist der Wortlaut des Ar
tikels 5 Abs. 1 der genannten Verordnung eindeutig. Wenn die Auffassung der Beklagten
richtig wäre, bedürfte es keiner Abgasrückführung, weil diese das Emissionsverhalten nicht
beeinflusst. Das Gegenteil ist allerdings der Fall, da die Beklagte selbst vorträgt, dass es
im Modus 1 zu einer höheren Abgasrückführungsrate und in der Folge zu geringeren Emis
sionen kam. Damit handelt es sich bei der von der Beklagten ursprünglich installierten Soft
ware um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007.
Denn die Software ermittelte aufgrund technischer Parameter die betreffende Betriebsart
des Fahrzeuges - Prüfstandlauf oder Echtbetrieb - und steuerte die Rate der Abgasrückfüh
rung, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems und damit die Emis
sionsrate beeinträchtigt.
Die Voraussetzung für das Vorlegen einer Ausnahme im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2
Buchstaben a-c VO (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor. Denn die als Umschaltlogik be-
zeichnete Software war nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu
schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten. Denn das erledigt
der Modus 0, der im Normalbetrieb aktiv ist. Folglich ist es auch nicht so, dass die Einrich
tung nicht länger arbeitete als zum Anlassen des Motors erforderlich war. Ferner sind die
Bedingungen der Umschaltlogik in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen
und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen nicht enthalten. Die in Arti
kel 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c VO (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Privilegierung ist nur
dann einschlägig, wenn die Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch die Prüfver
fahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird. Nach dem oben geschil
derten Sinn und Zweck der Verordnung ist damit gerade nicht gemeint, dass eine Motor
steuerungssoftware dazu dient, die im NEFZ gemessenen Emissionswerte nach unten zu
ter anderem auch die Anforderungen, die die Hersteller von Neufahrzeugen zu erfüllen ha
ben, um eine EG - Typgenehmigung zu erhalten. Nach Artikel 5 Abs. 1 der genannten Ver
ordnung hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass
die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefer
tigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorga
ben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sicherge
stellt werden, dass sich die vorgebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhal
ten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vergleiche Erwägungsgrund 12 derVO
(EG) Nr. 715/2007) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der
Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxydemissio
nen bei Dieselfahrzeugen (vergleiche Erwägungsgrund 6 der VO (EG) Nr. 715/2007) er
reicht wird.
Folglich sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung
von Emissionskontrollsystem verringern, schlicht als unzulässig an, sofern nicht eine der
ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr.
715/2007) eingreift. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kannte die imklägeri-
schen Fahrzeug installierte Software zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgas
rückführung steuern. Im Modus 1, der im NEFZ aktiv war, kam es zu einer höheren Abgas
rückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden
sind, war der Modus 0 aktiv. Weil es im normalen Straßenbetrieb praktisch ausgeschlossen
sei, den NEFZ nachzufahren, habe sich das Fahrzeug mit der ursprünglich installierten Soft
ware im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0 befunden. Damit räumt die Be
klagte selbst ein, dass der von ihr gefertigte Motor im Fahrzeug des Klägers nicht den An
forderungen des Artikels 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 entspricht. Denn der bei Erlan
gung der EG - Typgenehmigung im NEFZ - Zyklus eingeschaltete Modus 1 ist im normalen
Betriebszustand abgeschaltet. Die Formulierung in Artikel 5 Abs. 1 der genannten Verord
nung ist eindeutig, da es dort ausdrücklich heißt, dass der Hersteller das Fahrzeug so aus
rüstet, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so kon
struiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedin
gungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Nach dem ei
genen Vorbringen der Beklagten entsprach der Motor und damit auch das Fahrzeug unter
normalen Betriebsbedingungen aber gerade nicht der Verordnung, da die zur Erlangung
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korrigieren und damit im Verfahren zur Erlangung der EG - Typgenehmigung geringere
Emissionswerte vorzutäuschen.
Damit steht fest, dass der im Fahrzeug des Klägers eingebaute Motor bei Kauf des Fahr
zeuges durch den Kläger über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Das Indenver
kehrbringen von Motoren, die über eine unzulässige Abschaltrichtung verfügen, ist im hohen
Maße sittenwidrig und verwerflich. Nach dem Erwägungsgrund 6 derVO (EG) Nr. 715/2007
soll diese Verordnung gerade dafür sorgen, dass die Luftqualität verbessert und die zur
Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stick
oxydemissionen bei Dieselfahrzeugen erreicht wird. Sinn und Zweck der genannten Verord
nung ist es daher für die Einhaltung der Stickoxydgrenzwerte in Ballungszentren und entlang
von besonders belasteten Straßen zu sorgen. Die Verordnung dient damit auch dem Schutz
von Leib und Leben der Bevölkerung in der EU. Die Beklagte hatte sich bei der Erlangung
der Typgenehmigung für den hier maßgeblichen Motor offensichtlich über Sinn und Zweck
der genannten Verordnung hinweggesetzt.
Die Beklagte hat damit bewusst die Schädigung von Leib und Leben einer großen Anzahl
von Menschen in Kauf genommen. Dass Stickoxyde gesundheitsschädlich sind, ist allge
mein bekannt und muss daher auch der Beklagten bekannt gewesen sein. Es ist offensicht
lich, dass die für die Beklagte tätigen Mitarbeiter hierbei mit Vorsatz im Sinne eines dolus
directus 1. Grades handelten. Keine Software entwickelt sich von alleine und wird ohne
menschliches Zutun in ein Motorsteuerungs- und Abgasrückführungssystem integriert. Zu
mal die Beklagte einen nachvollziehbaren Grund für die Installation der Umschaltlogik in der
Motorsteuerungssoftware des Motors nicht vorgetragen hat. Der einzige Grund dürfte darin
zu sehen sein, dass es der Beklagten und den für sie tätigen Menschen allein darum ging,
den Absatz der von ihr produzierten Motoren und Fahrzeuge durch das Vortäuschen gerin
gerer Emissionswerte zu steigern. Die Beklagte hat hier vorsätzlich ein gegen das An
standsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßendes, unanständig gesteigertes
Gewinnstreben an den Tag gelegt, welches nur als im hohen Maße verwerflich und sitten
widrig eingestuft werden kann
Der Kläger hat durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten.
Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (Palandt - Sprau,
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BGB, 78. Aufl., § 826 Rn 3). Grundsätzlich ist die Differenz zwischen der Vermögenslage
vor dem schädigenden Ereignis und nach diesem Ereignis zu ermitteln. Ein Vermögens
schaden ist gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädig
ten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende
Ereignis hätte (Palandt- Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorbv§ 249 BGB Rn 10).
Auf der Aktivseite des klägerischen Vermögens stand nach dem Kauf des streitgegen
ständlichen Fahrzeuges der erworbene PKW, der mit einer unzulässigen Abschalteinrich
tung versehen war. Auf der Passivseite stand der gezahlte Kaufpreis. Der erworbene PKW
war den Kaufpreis nicht wert. Ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software,
die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus
für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch nur im Prüfzyklus verbesserte Stickoxydwerte
generiert, ist nicht vorschriftsmäßig im Sinne § 5 Abs. 1 FZV. Denn ein solches Fahrzeug
entspricht entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen
keinem genehmigten Typ. Folglich sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeuges, solange
eine ordnungsgemäße Nachrüstung nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Be
triebsbeschränkung oder Untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt. Diese Gefahr be
steht nicht erst bei einer durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes an den Fahrzeugher
steller erteilten Umrüstanordnung, sondern auch schon dann, wenn die Typgenehmigungs
behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert
hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt vor, der dazu führen kann, dass
die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder Beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV
vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 versto
ßenen Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht
(vgl. BGH NJW2019, 1133, 1135).
Diese zumindest latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung oder Beschränkung
hat einen wirtschaftlichen Wert. Die Schätzung eines solchen Wertes ist gemäß § 287 ZPO
von dem erkennenden Gericht vorzunehmen. Dieses schätzt den Wert der Vermögensmin
derung, die aus der latent bestehenden Gefahr der Betriebsunterbrechung oder Beschrän
kung resultiert, auf einen Betrag in Höhe des Kaufpreises. Denn solange die latente Gefahr
der Betriebsuntersagung oder Unterbrechung besteht, besteht eben auch die Gefahr, dass
der Kläger den Kaufpreis gezahlt hat, ohne das Fahrzeug weiter benutzen zu dürfen. Dieser
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sungsprüfung nicht durch Manipulation gleich welcher Art in dem Sinne verfälscht wurde,
dass die Zulassung nur auf Grundlage der Manipulation erfolgen konnte.
Der Kläger hat über sein Vermögen verfügt, indem er den Kaufpreis an die Verkäuferin ge
zahlt hat.
Hierdurch ist dem Kläger auch ein Vermögensschaden entstanden. Der Begriff der Vermö
gensbeschädigung wird überwiegend so definiert, dass der Gesamtgeldwert verringert sein
müsse, Vermögensschaden also der Unterschied zwischen dem Wert des Gesamtvermö
gens vor und nach der Verfügung sei. Es muss der Wert der Aktiven vermindert werden
oder es müssen neue Verbindlichkeiten entstehen, ohne dass die Minderung durch einen
unmittelbaren Zuwachs gänzlich kompensiert wird (sogenannte Gesamtsaldierung). Dabei
ist der Wert der Zu- und Abflüsse anhand des jeweiligen Verkehrs- oder Marktwerts zu be
stimmen, wobei auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen können, die wirtschaftli
che Betrachtungsweise dadurch aber nicht verdrängt oder überlagert werden darf
(Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, Rn. 99 mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen sind nach den obigen Ausführungen zum Schadensbegriff bei §
826 BGB gegeben.
Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Beklagte handelte vorsätzlich und in
Fremdbereichungs- und Eigenbereicherungsabsicht. Das Gericht schließt aus, dass sich
die Manipulationssoftware zufällig einen Weg in die Motorsteuerungssoftware des klägeri
schen Fahrzeuges gebahnt hat. Eigenbereicherungsabsicht ist gegeben, da die Beklagte
mit jedem verkauften Fahrzeug einen geldwerten Vorteil erzielt hat. Dieser ist auch stoff
gleich mit dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis. Fremdbereicherungsabsicht ist gegeben,
da auch der das Fahrzeug verkaufende KFZ-Händler einen Vermögensvorteil zieht, der
ebenfalls stoffgleich ist mit dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis.
Es kann dahinstehen, welche konkrete Person bzw. welche konkreten Personen die Tat
handlungen seitens der Beklagten begangen haben. Unstreitig handelt es sich bei den Mo
toren des Typs EA 189 um eine Entwicklung der Beklagten. Mithin haben auch konkrete
Schaden ist bereits mit Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Fahrzeuges entstan
den. Damit hatte das an den Kläger übergebene Fahrzeug einen Wert von 0,- €.
Die für die Beklagte tätigen Menschen handelten auch insoweit mit Vorsatz. Sie kannten ih
re eigene Entwicklung und die Tatsache des Erschleichens der Typgenehmigung. Somit
haben sie absichtlich Fahrzeuge ohne rechtmäßige Typgenehmigung in den Verkehr ge
bracht.
2.) Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Ein solches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist § 263
StGB. Durch das Inverkehrbringen des mit der als Umschaltlogik bezeichneten Manipulati
onssoftware ausgestatteten Fahrzeuges hat die Beklagte den Tatbestand des Betruges ge
mäß § 263 Absatz 1 StGB schuldhaft erfüllt. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten der Be
klagten auch den Tatbestand des § 263 Abs. 3 StGB der gewerbsmäßigen Begehung er
füllt.
Einen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorsätzlich das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Ent
stellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Die Beklagte hat den Kläger über Tatsachen getäuscht. Denn die Beklagte hat den Kläger
nicht darüber aufgeklärt, dass das von der Beklagten in den Verkehr gebrachte und vom
Kläger erworbene Fahrzeug eine gemäß Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 unzu
lässige Abschalteinrichtung enthält. Durch den Einsatz der Umschaltlogik hat die Beklagte
den Kläger und auch jeden anderen Kunden, der ein Fahrzeug gekauft hat, in dem die Soft
ware verbaut war, im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht und bei dem jeweiligen Kun
den einen Irrtum erregt, da der Rechtsverkehr und damit auch der Kläger darauf vertrauen
durfte, dass das Fahrzeug nebst Motor die Zulassungsprüfung nach den geltenden Geset
zen durchlaufen hatte. Dies umfasst auch die Vorstellung, dass das Ergebnis derZulas-
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Mitarbeiter der Beklagten die tatbestandsmäßigen Handlungen begangen und jeweils je
denfalls in Fremdbereicherungsabsicht gehandelt.
Das Gericht geht davon aus, dass die Verkäuferin keine Kenntnis von der Existenz der un
zulässigen Abschalteinrichtung hatte. Damit handelte die Beklagte in mittelbarer Täterschaft
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StGB.
3. ) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es im Ergebnis auf weitere, sich insbe
sondere aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ergeben
den Anspruchsgrundlagen nicht an.
4. ) Die Beklagte haftet gemäß § 31 BGB oder gemäß § 831 BGB oder wegen Organisati
onsverschuldens für die bei ihr tätigen und für den Einsatz der Umschaltlogik verantwortli
chen Personen. Soweit die Beklagte behauptet, dass nach dem bisherigen Stand ihrer Er
mittlungen bei ihr keine Kenntnis darüber bestehe, welche konkrete Person für den Einsatz
der Umschaltlogik verantwortlich ist, ist dies nicht glaubhaft. Die Beklagte trägt hier offen
sichtlich wahrheitswidrig vor, da sie mehrere Jahre Zeit zur Aufklärung hatte. Zudem verfügt
sie über die beste Möglichkeit der Aufklärung, da nur sie vollständigen Einblick in die eige
nen Geschehensabläufe hat. Es spricht auch für sich, dass - wie allgemein bekannt - in der
Zwischenzeit die Staatsanwaltschaft Braunschweig Anklage gegen den ehemaligen Vor
standsvorsitzenden Winterkorn der Beklagten erhoben hat. Vor diesem Hintergrund ist die
behauptete Unkenntnis der Beklagten, die bessere Ermittlungsmöglichkeiten als eine
Staatsanwaltschaft hat, gänzlich unglaubhaft.
Nach § 31 BGB ist die Beklagte verantwortlich für den Schaden, den ein verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begange
ne, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dabei ist ein verfas
sungsmäßiger Vertreter jede Person, der durch die allgemeine Betriebsregelung und Hand
habung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen,
eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, die also die juristische Person auf diese
Weise repräsentiert. Um eine solche Person handelt es sich bei derjenigen, die den Ein
satz der Umschaltlogik in den Motoren der Beklagten genehmigt hat. Ob dies ein Mitglied
des Vorstandes oder der Vorstandsvorsitzende selbst gewesen ist, kann dahinstehen.
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Denn die Beklagte hat entgegen ihrer Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen
über die tatsächlichen Umstände, die zum Einsatz der Umschaltlogik geführt haben, weder
vollständig noch der Wahrheit gemäß abgegeben. Dass die entsprechende Software nicht
von allein entstanden ist, sondern von Menschen entwickelt worden sein muss und andere
Menschen die Genehmigung zum Einsatz der Motorsteuersoftware gegeben haben, dürfte
denklogisch nicht zu widerlegen sein.
Selbst wenn kein verfassungsmäßiger Vertreter i. S. d. § 31 BGB direkt verantwortlich sein
sollte, wäre eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB gegeben. Wer einen anderen zu
einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Aus
führung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Geschäftsherr die bei der Leitung der Verrichtung erforderliche Sorgfalt beobach
tet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Geschäftsherr
im Sinne dieser Regelung ist der Vorstand der Beklagten (§ 76 Abs. 1 AktG). Offensichtlich
hätte der gesamte Vorstand der Beklagten seine Verpflichtung zur Leitung der Mitarbeiter
grob fahrlässig verletzt, wenn es richtig wäre, dass kein Organ der Beklagten i. S. d. § 31
BGB für den Einsatz der Umschaltlogik verantwortlich wäre. Die untergeordneten Mitarbei
ter der Beklagten hätten dann die offensichtlich vollständig unbeaufsichtigte Möglichkeit ge
habt, der Beklagten einen - soweit allgemein bekannt - Milliardenschaden zu verursachen.
Jedenfalls haftet die Beklagte nach den Grundsätzen des Organisationsverschuldens für die
Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Jede juristische Person ist verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer
Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsge
mäßer Vertreter i. S. d. § 31 BGB zuständig ist. Entspricht die Organisation diesen Anfor
derungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen als wäre der tatsäch
lich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsgemäßer Vertreter (Palandt - Ellenber
ger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn 7). Dies gilt erst recht, wenn die juristische Person so mangel
haft organisiert ist, dass sie auch nach jahrelangen internen Ermittlungen die verantwortliche
Person oder die verantwortlichen Personen nicht benennen kann.
5.) Die Beklagte hat gemäß § 249 BGB Schadensersatz zu leisten. Nach Absatz 1 dieser
Vorschrift hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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tatsächliche Zahlung des Kaufpreises. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit richtet sich der An
spruch auf Zinszahlung nach §§ 291, 288 BGB.
Die Beklagte hat den Kläger damit so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den mit einer
unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ver
sehenen PKW nicht gekauft hätte. Die Beklagte hat damit den vom Kläger gezahlten Kauf
preiszu erstatten.
Eine Nutzungsentschädigung ist nicht zu zahlen. Im Rahmen des Schadensersatzrechts wird
eine Nutzungsentschädigung zugesprochen, wenn eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen
ist. Diese muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, das heißt sie darf den Ge
schädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGH
NJW2006, 499). Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Der Kläger ist zwar mit dem Fahrzeug gefahren. Er hat es damit genutzt. Die Nutzung eines
mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kann allerdings jeder
zeit untersagt werden (siehe oben). Die Beklagte hat sich durch das in den Verkehr bringen
eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung grob sittenwidrig und verwerflich
verhalten. Wenn jetzt der Kläger eine Nutzungsentschädigung an die Beklagte zu entrichten
hätte, würde dies darauf hinauslaufen, dass der Kläger Miete für ein Fahrzeug zahlen müss
te, welches durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten in den Verkehr gebracht wor
den ist. Damit würde die Beklagte im Ergebnis einen geldwerten Vorteil aus ihrem sitten
widrigen Verhalten ziehen. Ein solches Ergebnis ist nicht hinnehmbar. Es würde bedeuten,
dass ein Verkäufer, der lediglich mit der Folge eines Rücktritts vom Kaufvertrag vertrags
widrig handelt, im Ergebnis ebenso behandelt werden würde wie die Beklagte, die sich ver
tragswidrig, sittenwidrig und strafbar verhalten hat. Die von der Beklagten entwickelte krimi
nelle Energie würde mit einem erheblichen geldwerten Vorteil für die Beklagte honoriert
werden. Dies wäre eine deutlich unbillige Begünstigung. Außerdem wollte der Kläger das
Fahrzeug kaufen und nicht mieten.
Es ist anzumerken, dass es sich bei der Vorteilsausgleichung allein um eine Frage der
Schadensberechnung und nicht um einen Zug um Zug geltend zu machenden Gegenan
spruch handelt. Die unklare Formulierung im Klageantrag zu 1) ist daher in diesem Sinne
auszulegen.
6.) Der Zinsanspruch ist aus § 849 BGB begründet. Maßgeblich für den Zinsbeginn ist die
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Beglaubigt
Vermehren, JFAng
B. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet, da der Kläger nicht dargelegt hat, wie und wann
er der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeuges angeboten hat. Das Anspruchsschreiben
vom 07.11.2017 (Anlage K27) ist insoweit unergiebig.
C. Der Klageantrag zu 4) ist unzulässig. Das erforderliche rechtliche Interesse an der Fest
stellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nicht gegeben. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um
eine Person im Sinne des § 850 ZPO, die Arbeitseinkommen bezieht, und nicht um eine na
türliche Person im Sinne der §§ 302, 286 InsO.
D. Der Klageantrag zu 5) ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Die außer
gerichtlichen Kosten sind gemäß § 249 BGB als Kosten sachgerechter Rechtsverfolgung in
Höhe von 1.590,91 € zu erstatten. Für die Geschäftsgebühr ist lediglich eine 1,3fache Ge
bühr anzusetzen. Der Umfang der Sache rechtfertigt keine höhere Festsetzung. Der erhöhte
Aufwand wird dadurch ausgeglichen, dass es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen des Die
selskandals in aller Regel für die beteiligten Prozessbevollmächtigten um eine in mehreren
Verfahren gleichermaßen zu verwertende Tätigkeit handelt. Der Kläger ist zur Geltendma
chung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung von der ARAG er
mächtigt. Diese hat 1.436,57 € gezahlt. Hinsichtlich des Restbetrages ist der Freistellungs
antrag begründet.
E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 26.09.2019 bot keinen Anlass zur erneuten Eröffnung
der mündlichen Verhandlung.
Dr. HanßenVorsitzender Richter am Landgericht