1
20,00 10,00 40,00 25,00 5,00 5,00 4 0,0 0 Sichtdr eieck 200 m S ichtdr e i eck 200 m 1 0 , 0 0 5, 0 1 2, 5 4, 0 5, 0 4,0 5, 0 1 4,00 5,0 5 ,00 1 1 ,0 0 5 ,0 0 5 , 0 0 7 ,50 11 ,00 5, 00 5,00 1 4 ,0 0 7 ,5 0 2 ,50 2 ,5 0 5 ,0 0 1 4,0 0 1,5 0 2 ,50 2 ,5 0 1 ,50 5 ,0 0 5 ,0 0 20 ,00 Sic htdreieck 200 m 1 0 , 0 0 1, 50 1, 50 3 , 5 0 3 , 7 5 3 , 5 0 3 , 5 0 3 , 5 0 6 , 5 0 0,5 0 ,5 0 1 , 5 0 4 0 ,0 0 7,50 14,00 5 ,0 0 7 , 5 0 1 ,5 0 4 0, 00 4 , 00 3 , 7 5 2 5 .00 5 , 0 0 W e i d ac hg ra ben H o c h s p a n n u n g s l e i tu n g 3 8 0 K V 3 8 0 KV GA S 39 1.00 385 . 00 39 0. 00 39 2.0 0 3 93 . 0 0 3 9 4 .00 3 95. 00 3 89 .0 0 388.00 3 87.0 0 38 6.00 3 85. 0 0 3 8 5 . 0 0 387.0 0 38 8 .00 390. 00 39 1 .00 3 92 .00 396. 00 3 9 6 .0 0 38 6.00 38 6.0 0 3 85. 0 0 TF V4 Ltags / nachts 65 dB(A) / 38 dB(A) TF 3 Ltags / nachts 63 dB(A) / 37 dB (A ) TF 10 Lta gs / nachts 62 dB (A ) / 4 1 dB(A) B 1 4 St 2399 38 4 .0 0 GA S -L e i t u n g Nr. 2 6 / 1(E . ON Ru h rg a s ) K S R D N 4 0 P E HD ( l e e r ) F- Kab . (M EG A L L N r . 9 9 9 /5 2 / 1) Strommast / Gittermast Nr. 67 386 .00 RRB OST TF V5 Ltags / nac hts 63 dB(A) / 36 dB(A) 39 1.00 385 . 00 39 0. 00 39 2.0 0 3 93 . 0 0 3 9 4 .00 3 95. 00 3 89 .0 0 388.00 3 87.0 0 3 85. 0 0 3 8 5 . 0 0 387.0 0 38 8 .00 3 8 9 . 0 0 390. 00 39 1 .00 3 92 .00 3 9 3 .0 0 39 4.00 395. 0 0 396. 00 3 9 6 .0 0 38 6.00 38 6.0 0 3 85. 0 0 386 .00 38 6.00 TF V 1 Ltags / nachts 65 dB(A) / 38 dB(A) TF V 3 Ltags / nachts 65 dB(A) / 38 dB(A) TF V6 Ltags / nachts 66 dB(A) / 38 dB (A ) TF V7 Lta gs / nachts 66 dB(A) / 38 dB(A) TF V2 Ltags / nachts 65 dB(A) / 38 dB(A) TF 9 Ltags / na chts 62 dB(A) / 41 dB(A) TF 4 Lta gs / nachts 61 dB(A) / 37 dB(A) TF 5 Ltags / na chts 66 dB(A) / 47 dB(A) TF 7 Ltags / na chts 66 dB(A ) / 46 dB(A) TF 8 Ltags / nachts 65 dB(A) / 46 dB(A) TF 2 Ltags / nachts 65 dB(A) / 40 dB(A) TF 6 Ltags / nac hts 6 6 dB(A) / 47 dB(A) TF 5 Ltags / nachts 66 dB(A) / 47 dB(A) 12 A B C D K L TF 6 Ltags / nachts 66 dB(A) / 47 dB(A) 7 , 5 St 2399 RRB WEST mit 2. und 3. Erweiterung GI WEST II TF 1 Ltags / nac hts 6 6 dB(A) / 47 dB (A) TF 6 Lta gs / nachts 66 dB(A) / 47 dB(A) 7,5 0 0,75 1,5 0 0,5 0 10,2 5 1 0,25 1 0,50 10,5 0 7,50 1 ,50 0, 50 10 ,25 6 9 ,2 5 69 , 2 5 6 9 ,2 5 1 0 8 ,20 1 2 3 4 5 7 8 9 10 12 6 11 A B C D E F G H I K L 2. Änderung und Erweiterung, 7,6 ha GI 1. Erweiterung 4,0 ha gepl. 3. Erweiterung 4,0 ha GI 10 30 103 1 10 32 10 33 10 36 1 037 274 273 7 15 9 6 16 16 8 16 7 16 6 11 162 161 0,7 5 10,2 5 2 5. 00 7,50 NORDEN VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICHE FLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Angabe der Ausbaubreite Landkreis Schwandorf Telefax: 09621/773131 Telefon: 09621/7731-0 Werner-von-Siemens-Straße 34 92224 Amberg Markt Wernberg-Köblitz Planverfasser: M = 1 : 2 000 Endfassung 26.02.2019 "Industriegebiet Wernberg-Köblitz BA 4" BEBAUUNGSPLAN mit Grünordnungsplan Baubeschränkungszone (40 m) gem. FStrG/BayStrWG Anbauverbotszone (20 m) gem. FStrG/BayStrWG Geh- und Radweg Grünstreifen, Bankett Waldabstandszone (25 m, soweit Wald angrenzt) Stromleitung oberirdisch mit Sicherheitszone Gasleitung unterirdisch mit Sicherheitszone Waldflächen außerhalb des Geltungsbereiches C) PLANLICHE FESTSETZUNGEN / GRÜNORDNUNG Grünordnerische Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 BauNVO AUFSTELLUNGSVERFAHREN 1) Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) am 02.05.2018 mit anschließender öffentlicher Bekanntmachung 2) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Bekanntmachung am 19.06.2018 vom 02.07.2018 bis 10.08.2018 3) Frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) lt. Anschreiben vom 28.06.2018; Abgabeendtermin am 10.08.2018 4) Billigungs-und Auslegungsbeschluss am 18.09.2018 5) Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit öffentlicher Bekanntmachung am 11.10.2018 vom 22.10.2018 bis 30.11.2018 6) Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) lt. Anschreiben vom 18.10.2018; Abgabeendtermin am 30.11.2018 7) Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) am 26.02.2019 8) Anzeige (§ 10 Abs. 3 BauGB) beim Landratsamt Schwandorf am ............ 9) Schlussbekanntmachung - Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom ............... bis zum .............. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ist damit in Kraft getreten. Wernberg-Köblitz, den ............... ………………………………………………. Konrad Kiener,1. Bürgermeister bestehende Grundstücksgrenzen Flurstücksnummer Vorfluter (Weidachgraben) bestehende Gebäude 4 1 9 , 00 Höhenschichtlinien Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (gem. § 9 Abs. 7 BauGB) BEGRÜNDUNG nach § 9 Abs. 8 BauGB siehe Anlage. D) HINWEISE DURCH PLANZEICHEN abgemarkter Weg E) TEXTLICHE HINWEISE Pflanzung von Hecken auf öffentlichen Grünflächen Pflanzung von Bäumen auf öffentlichen Grünflächen Erhaltung der Feuchtstrukturen im Bereich des Weidachgrabens; in den randlichen Bereichen außerhalb der Gasleitungstrasse Anlegen von Mulden und Seigen sowie Amphibienlaichgewässern in Abstimmung mit den Versorgungsträgern. Öffentliche Grünfläche SEUSS Ingenieure GmbH IMMISSIONEN / EMISSIONEN 7. Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 "Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 h - 22.00 h) noch nachts (22.00 h - 6.00 h) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Tabelle 1: Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 - TF 10 (nur Bereich 1. Änderung und Erweiterung) Flächen der zugelassenen Schallleistungspegel (LEK) Immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel tagsüber/nachts LEK tags / nachts 65 dB(A) / 50 dB(A) vorgesehene Grundstücksgrenzen Grundwassermessstelle / Brunnenpunkt WERN 3 Für beide Teilflächengruppen gilt: Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte jLEK,i durch LEK,i + LEK,zus j zu ersetzen ist. Ein Vorhaben ist schalltechnisch zulässig, wenn der nach TA Lärm: 1998-08 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten das jeweilige Immissionskontingent LIk einschließlich Zusatzkontingent nach DIN 45691:2006-12 nicht überschreitet. Die Relevanzgrenze der DIN 45691:2006-12 ist zu beachten. Als Bezugsfläche zur Ermittlung der zulässigen Lärmemissionen aus dem Betriebsgrundstück ist das Baugrundstück innerhalb der als Industriegebiet festgesetzten Flächen heranzuziehen. Nutzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Für zur Tagzeit (6-22Uhr) schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109; 1989-11 (z.B. Büro-, Besprechungs- oder Schulungsräume) ist der bauliche Schallschutz gegen Außenlärm (v.a. Gewerbe- und Verkehrslärm) nach Maßgabe der vorgenannten Norm nachweislich sicherzustellen. Es wird empfohlen, in stark Lärm beaufschlagten Bereichen die schutzbedürftigen Räume mit ausreichend bemessenen Lüftungseinrichtungen auszustatten, so dass eine Lüftung über die Fenster entbehrlich ist. Mit den Anträgen auf Genehmigung bzw. Genehmigungsfreistellung ist vom Träger des jeweiligen Vorhabens ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, mit dem die Einhaltung der vorstehenden Schallschutzanforderungen belegt wird. Auf die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Marktes Wernberg-Köblitz und der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Schwandorf verzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund von Art und Größe des geplanten Vorhabens auch ohne detaillierten rechnerischen Nachweis abgeschätzt werden kann, dass die vorstehenden Festsetzungen zum Schallschutz eingehalten werden. Emissionen: Gegenüber den Straßenbaulastträgern der BAB A93 und der B14 sowie der St 2399, ebenso gegenüber dem Markt Wernberg-Köblitz, können keine Ansprüche wegen Lärm oder anderen Einwirkungen und aus Emissionen aus dem Bestand und Betrieb der BAB A93, der B14 und der St 2399 geltend gemacht werden. 6. VER- UND ENTSORGUNG Wasserversorgung: Das Baugebiet wird an die zentrale Wasserversorgung des Marktes Wernberg-Köblitz angeschlossen. Abwasserbeseitigung / Oberflächenwasser: Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Schmutzwasser ist in die gemeindliche Kanalisation einzuleiten. Die Reinigung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wernberg-Köblitz. Wegen der hohen Grundwasserstände und der damit verbundenen geringeren Kanaltiefe (Kanaltiefe beträgt z.T. nur 2,0 m) sind Keller und tiefer liegende Gebäude mit einer Hebeanlage auszustatten. Das anfallende Oberflächenwasser wird über Regenwasserkanäle in zwei Regenrückhaltebecken gesammelt und gedrosselt in den Weidachgraben eingeleitet. Die Ableitung von Grundwasser mittels Drainagen ist nicht gestattet. Mit den Bauvorlagen ist ein detaillierter Entwässerungsplan vorzulegen. Im Grundrissplan sind darzustellen: - die Lage der Grundleitungen getrennt nach Schmutz- bzw. Regenwasser - die Entwässerung von befestigten Flächen - die Lage von Revisionsschächten bzw. den Anschluss an den öffentlichen Kanal - evtl. erforderliche Regenrückhaltesysteme - evtl. erforderliche Öl- oder Fettabscheider und dergleichen Versickerung und Regenwasserrückhaltung auf den Grundstücken: Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist erlaubt. Die Entwässerung von Parkflächen für PKW hat, soweit möglich, über als Grünstreifen (Rasenansaat) seitlich angelegte flache Sickermulden zu erfolgen. Oberflächenbefestigungen mit wasserdurchlässigen Belägen (wie Rasengittersteine oder Betonsteine) werden empfohlen. GI-Gebiet BA 04 - Bestand Auf den Baugrundstücken ist bei Bedarf ein Regenrückhalt nachzuweisen. Die Bemessung des auf den privaten Baugrundstücken zu installierenden Rückhaltevolumens ist mit dem Markt Wernberg-Köblitz abzustimmen und unter Zugrundelegung des Befestigungsanteils und der maßgebenden Regenintensität im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Erweiterungsfläche: Für die Erweiterungsfläche ist im Zusammenhang mit der bereits südlich der Bgm.-Birkmüller-Straße ausgewiesenen Industriefläche ein Regenrückhalt nachzuweisen. Die Bemessung des auf den privaten Baugrundstücken zu installierenden Rückhaltevolumens ist mit dem Markt Wernberg-Köblitz abzustimmen und unter Zugrundelegung des Befestigungsanteils und der maßgebenden Regenintensität im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Energieversorgung: Die Energieversorgung erfolgt durch Erdverkabelung mit Anschluss an bestehende Anlagen der Bayernwerk AG Gasversorgung: Die Gasversorgung des Baugebietes erfolgt durch die Bayernwerk AG. Bei der Planung sind die einschlägigen Vorschriften und Normen des Brandschutzes (z.B. Bayerische Bauordnung) zu beachten. Im Baugebiet wird vom Markt Wernberg-Köblitz ein Löschwassergrundschutz von 96 m³/h gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 zur Verfügung gestellt. Für Einzelobjekte mit höherer Brandlast ist der notwendige Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz individuell zu ermitteln und ggf. durch entsprechend dimensionierte Löschwasserbehälter sicherzustellen. BRANDSCHUTZ 8. Einrichtungen für Freizeit und Erholung sind durch die geplante Bebauung nicht betroffen. Intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, so wie auch die betroffenen Flächen, haben keinen Erholungswert im Sinne der Schutzverordnung. Das Landschaftsbild wird deshalb nur geringfügig beeinträchtigt. Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Umweltberichtes verwiesen. FREIZEIT UND ERHOLUNG 9. Das Plangebiet wird derzeit als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet oder liegt brach. Zufahrten zu den angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen sind durch außerhalb des Geltungsbereiches liegende Wirtschaftswege sichergestellt. Auf die Gefährdung durch Windbruch (umstürzende Bäume) innerhalb der Waldabstandszone (25,00 m Abstand zur Waldgrenze) wird hingewiesen. Soweit Waldflächen außerhalb des Geltungsbereiches an das Baugrundstück angrenzen, sind die in einem Abstand von weniger als 25 Metern zur Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude durch geeignete bauliche Maßnahmen (z.B. verstärkter Dachstuhl) vor Schäden durch umfallende Bäume zu sichern. Forstwirtschaftliche Interessen bleiben im Rahmen des Verfahrens unberührt. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 10. Laut amtlicher Karten sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie im unmittelbaren Umfeld des geplanten Vorhabens keine Bodendenkmäler vorhanden. Sollten bei dem Bauvorhaben dennoch Bodendenkmäler zu Tage treten, unterliegt dies der Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG. Diese müssen unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Außenstelle Regensburg) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde angezeigt werden. BODENDENKMÄLER 11. Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Altlasten bekannt, unmittelbar angrenzend liegt jedoch die Altlastverdachtsfläche (Fl.-Nr. 1770/2 - „Wilde Müllablagerung Geitner“). Sollten bei anfallenden Erd- und Abbrucharbeiten mögliche Verunreinigungen und Altlasten zu Tage kommen, sind diese unverzüglich dem Landratsamt Schwandorf sowie dem Wasserwirtschaftsamt Weiden anzuzeigen. Stattfindende Arbeiten sind dann gemäß § 18 Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durch einen zertifizierten Fachgutachter zu begleiten und dokumentieren. ALTLASTEN 12. Mit den Bauvorlagen ist ein detaillierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Die textlichen Festsetzungen zur Grünordnung, sowie die Festsetzungen zu Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind der Begründung zu entnehmen. GRÜNORDNUNG UND NATURSCHUTZFACHLICHE BELANGE 13. Wirtschaftsweg, geschottert IO 04 Immissionspunkt Telekommunikations-Leitung Name LEK Tag LEK Nacht TF 1 66 dB(A) 47 dB(A) TF 2 65 dB(A) 40 dB(A) TF 3 63 dB(A) 37 dB(A) TF 4 61 dB(A) 37 dB(A) TF 5 66 dB(A) 47 dB(A) TF 6 66 dB(A) 47 dB(A) TF 7 66 dB(A) 46 dB(A) TF 8 65 dB(A) 46 dB(A) TF 9 62 dB(A) 41 dB(A) TF 10 62 dB(A) 41 dB(A) Name LEK Tag LEK Nacht TF V1 65 dB(A) 38 dB(A) TF V2 65 dB(A) 38 dB(A) TF V3 65 dB(A) 38 dB(A) TF V4 65 dB(A) 38 dB(A) TF V5 63 dB(A) 36 dB(A) TF V6 66 dB(A) 38 dB(A) TF V7 66 dB(A) 38 dB(A) Für die kontingentierten Flächen "TF V1 - TF V7" (Vergebene Flächen im Bereich "Bestand GI West BA 4") erhöhen sich die Emissionskontingente LEK für die im Plan dargestellten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente: Tabelle 4: Zusatzkontigent für die Teilflächen TF V1 - TF V7 (= "Vergebene Flächen" im GI West BA 4) Sektor mit Zusatzkontingent Zusatzkontingent maßgeblichem Immissionspunkt Tag in dB(A) Nacht in dB(A) IO 01 (WA) 6 15 IO 02 (WA) 5 7 IO 3 (AU) 16 26 IO 4 (WA) 10 13 IO 5 (WA) 10 18 IO 7 (WA) 12 22 IO Fl.-Nr. 1050 (AU) 5 16 IO Kettnitzmühle (AU) 6 17 IO Fl.-Nr. 785 (Betriebsleiter, GE) 2 13 IO FL.-Nr. 1787/1 (Betriebsleiter, GE) 8 19 IO Fa. Conrad (Büro, SO) 7 19 Trennung zwischen GI-Gebiet BA 4 und Erweiterung 2. Änderung und Erweiterung Schallschutz siehe schalltechnische Untersuchung Nr. 4088.5/2013-AS vom 23.05.2013 vom Ingenieurbüro Kottermair, Regenstauf Sektor mit Zusatzkontingent Zusatzkontingent maßgeblichem Immisionspunkt Tag in dB(A) Nacht in dB(A) IO 01 (WA) 6 7 IO Fl. Nr. 682/9 (WA) IO 02 (WA) 5 0 IO 3 (AU) 3 18 Immi 2 GI FNP (GI) IO 4 (WA) 3 5 IO 5 (WA) 3 10 IO 6 (WA) 0 0 IO 768/11 (WA) IO 7 (WA) 3 15 Immi 1 GI FNP (GI) IO Fl.-Nr. 1050 (AU) 3 7 IO Kettnitzmühle (AU) 7 12 IO Fl. Nr. 785 (Betriebsleiter, GE) 3 7 IO Fl. Nr. 716/3 (WA) IO Fl. Nr. 1787/1 (Betriebsleiter, GE) 7 11 IO Fa. Conrad (Büro-Tag SO) Fl. Nr. 778 (WA) 1 1 Für die kontingentierten Flächen "1. Änderung und Erweiterung" (nur TF 1 - TF 10) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK für die im Plan dargestellten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente: Tabelle 3: Maßgebliche Immisionspunkte und Zusatzkontingent für die Teiflächen TF 1 - TF 10 (Bereich 1. Änderung und Erweiterung) Tabelle 2:Emissionskontingente der Teilflächen TF V1 - TF V7 (Bestand) 5 6 8 9 10 3 11 12 1 4 A E G I K C D B F H L 7 2 1 2 3 1 9 8 Richtungssektoren für Zusatzkontingente für die Teilflächen TF 1 - TF 10 B D H K L I Richtungssektoren für Zusatzkontingente für die Teilflächen TF V1 - TF V7 Übersichtslageplan M 1 : 10 000 A 9 3 B 1 4 B 14 WERNBERG-KÖBLITZ Kettnitzmühle St 2 3 9 9 n ach Nür nber g n a ch Regensb u rg na ch H of n ach Freuden b erg IO Fl-Nr. 1050 IO 07 Saltendorf IO 05 IO 04 IO 03 Damelsdorf Logistik Raststätte Fl.-Nr. 1787/1 IO 01 IO 02 Fl.-Nr. 785 IO 06 Immi 3 GI FNP Immi 2 GI FNP Immi 1 GI FNP Fl.-Nr 778 Fl.-Nr 778/2 Fl.-Nr 768/11 Fl.-Nr 716/3 Fl.-Nr 683/10 Fl.-Nr 682/8 Fl.-Nr 682/9 geplante Erweiterung Conrad A) PLANLICHE FESTSETZUNGEN BEBAUUNGSPLAN 1. ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Bauland wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Industriegebiet Wernberg-Köblitz BA 4" (2. Änderung und Erweiterung) als Industriegebiet nach § 9 BauNVO – Baugrundstücke für Industriegebiete – ausgewiesen. Das Plangebiet gliedert sich nach Maßgabe der Festsetzungen in der Planzeichnung in: 1. Industriegebiet 2. öffentliche Verkehrsflächen 3. öffentliche Grünflächen 4. Flächen für Versorgungsanlagen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind nicht zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig. GI -- 10,00 0,80 a SD/PD/FD/SH SD = Satteldach PD = Pultdach FD = Flachdach SH = Sheddach LEGENDE BEBAUUNGSPLAN Grundflächenzahl (GRZ) Industriegebiet Nutzungsschablone Bauweise (offen) Baumassenzahl (BMZ) Anzahl der Vollgeschosse Dachformen BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1. Bauverbotszone Gemäß § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) und Art. 23 BayStrWG besteht entlang der B 14 und der Staatsstraße 2399 eine 20 m tiefe Bauverbotszone (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn). Diese Zone ist von Hochbauten jeglicher Art freizuhalten. Der betreffende Abstand gilt auch für Werbeanlagen. Mit Parkplätzen ist ein Mindestabstand von 15,0 m vom Fahrbahnrand der Bundes- / Staatsstraße einzuhalten. Ansonsten darf die Bauverbotszone nur gärtnerisch oder landschaftsgestalterisch genutzt werden, Auffüllungen und Abgrabungen größeren Umfangs (h > 1,0 m) sind jedoch nicht zulässig. Die Verlegung von öffentlichen Kanälen zur Entsorgung des Industriegebietes ist in der Bauverbotszone vorbehaltlich der Gestattung der Straßenbaubehörde zulässig. Baubeschränkungszone: Innerhalb der 40-Meter Baubeschränkungszone (gem. FStrG) entlang der B 14 und (gem. BayStrWG) der Staatsstraße 2399 sind bauliche Anlagen vorbehaltlich der Zustimmung der Straßenbaubehörde zulässig. PKW-Stellplätze und Tiefbauten (Kanäle) sind auch außerhalb der bebaubaren Fläche zulässig. Straßengrundstück B 14 / St 2399: Das Straßengrundstück der B 14 / St 2399 darf nicht überbaut, überschüttet oder bepflanzt werden. Mit Einzelbäumen ist ein Mindestabstand von 10 m vom Fahrbahnrand der B 14 / St 2399 einzuhalten. Sichtflächen: An den Einmündungen der Erschließungsstraße in die Bundes-/ Staatsstraße müssen nach beiden Richtungen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h Sichtdreiecke mit Schenkellängen von 200 m entlang der Bundes-/ Staatsstraße und von 10 m entlang der Erschließungsstraße gewährleistet sein. (RAS-K-1). Sichtdreiecke müssen von jeglichen (auch genehmigungs- und anzeigefreien) baulichen Anlagen, Einfriedungen, Pflanzungen und Lagerung von Gegenständen, die die Fahrbahnoberfläche beider Straßen um mehr als 0,80 m überragen, freigehalten werden. Auch Fahrzeuge und Geräte dürfen in den Sichtdreiecken nicht abgestellt werden. An Grundstücksausfahrten müssen Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Die Schenkellänge des Sichtdreiecks beträgt 30,0 m, gemessen von der Mitte des Geh- und Radweges bzw. der Fahrbahn bis 3,0 m innerhalb der Grundstücksgrenzen. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber oder ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Grundstück auf die Erschließungsstraße ausfahren wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. Gestaltung der baulichen Anlagen Bauhöhe: Betriebsgebäude und sonstige bauliche Anlagen bis 15,0 m Gebäudehöhe. Für die südlich der Bgm.-Birkmüller-Straße liegenden Teilflächen TF 5 und TF 6 bis 17,0 m Gebäudehöhe. Hochregallager oder ähnliches bis 22,0 m Gebäudehöhe. Die Gebäudehöhe (= Firsthöhe) wird ermittelt ab der mittleren Höhe der Erschließungsstraße im Bereich des Baugrundstücks. Bei Eckgrundstücken ist die tiefer liegende Straße maßgebend für die Höhenbestimmung. Die Höhenbeschränkungen gelten nicht für technische Dachaufbauten von untergeordneter Bedeutung wie z.B. Kamine, Lüftungsanlagen, Aufzüge. Sie gelten ferner nicht für Belichtungen und freistehende Kamine. Gebäudelänge: Eine Gebäudelänge von über 50 m ist zulässig, soweit die zulässige GRZ nicht überschritten wird (§ 22 BauNVO) = abweichende Bauweise. Dächer: Sattel- oder (versetzte) Pultdächer und Sheddächer bis max. 36° Dachneigung. Für Flachdächer wird eine extensive Dachbegrünung empfohlen. Dacheindeckung: Farbe: sämtliche Rot-, Braun-, Schwarz- und Grautöne sind zulässig. Metalldächer sind nur zugelassen, wenn sie dauerhaft beschichtet sind (Lack, Kunststoff). Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen: Bei der Verwendung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ist darauf zu achten, dass möglichst blendfreie Module verwendet werden. 1.1 B) VERBINDLICHE FESTSETZUNGEN (DURCH TEXT) Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung 1.2 Stützmauern: Geländebedingte Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Einfriedungen: Amphibienfreundliche Einfriedungen (Maschendraht- oder Stahlgitterzaun) bis zu einer Höhe von 2,20 m ohne Sockel mit einem unteren Zaunansatz von 10 cm über der Bodenfläche. Einfriedungen entlang der Bundesstraße B 14 oder der Staatsstraße 2399 sind auch innerhalb der Bauverbotszone zulässig, sie sind jedoch, mit Ausnahme von Pflegeöffnungen, ohne Tür- bzw. Toröffnungen auszuführen. Mit Rücksicht auf die Wirkung des Industriegebietes entlang der Ortszufahrt auf der B 14 wird empfohlen, geplante Einfriedungen möglichst hinter die Grundstückseingrünung (Blickrichtung jeweils von der Straße) zu legen. Außenbeleuchtung: Außenbeleuchtungen und Parkplatzbeleuchtungen sind so anzubringen, dass eine Blendwirkung für den Straßenverkehr ausgeschlossen ist. EINFRIEDUNGEN, STÜTZMAUERN UND AUSSENBELEUCHTUNG 2. Werbeanlagen sind nur zulässig für im Industriegebiet ansässige Betriebe auf dem Betriebsgrundstück. Die Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG ist von Werbeanlagen freizuhalten. Werbeanlagen stellen „bauliche Anlagen“ nach FStrG dar. Innerhalb der 40 m Baubeschränkungszonen entlang der Staatsstraße 2399 und der B14 dürfen keine Werbeanlagen errichtet werden, die sich auf den Straßenverkehr störend auswirken. Werbepylone sind, vorbehaltlich des § 33 StVO und einer jeweils im Einzelfall erforderlichen Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Schwandorf - untere Verkehrsbehörde bis zu einer Höhe von 25,0 m zulässig. Zulässig sind außerdem: Werbefahnen Werbeanlagen am Gebäude (je Fassadenseite max. 25% der jeweiligen Fassadenfläche) maximal 2 freistehende Werbetafeln pro Grundstück (Größe max. 3 x 5 m, Höhe max. 5 m) Alle Werbeanlagen sind unabhängig von ihrer Lage stets am Maßstab der Verbote des § 33 StVO zu messen und erfordern im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung der unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt Schwandorf. WERBEANLAGEN 3. FREILEITUNGEN UND LEITUNGSRECHTE (s. hierzu auch Punkt 3.7 in der Begründung) 4. Freileitungen sind, mit Ausnahme der unten aufgeführten Freileitung, unzulässig. Leitungsrecht 1: Das in der Planzeichnung eingetragene Leitungsrecht 1 für eine oberirdische 380-kV-Freileitung im Bereich des GI sichert das Recht für die TenneT TSO GmbH, auf der hierfür festgesetzten Fläche eine oberirdische Starkstromleitung zu betreiben. Jeweils 40,0 m beiderseits der Leitungsachse sind - unbeschadet sonstiger Festsetzungen nach diesem Bebauungsplan - bauliche Anlagen und andere Vorhaben, die die Funktion der Leitung beeinträchtigen könnten, nur in Abstimmung mit der TenneT TSO GmbH zulässig. Im Zuge der Genehmigungsverfahren sind deshalb alle Bauvorhaben (Straßen, Gebäude, Beleuchtungsanlagen, Fahnenmaste etc.) innerhalb der Leitungsschutzzone der 380-kV-Freileitung der TenneT TSO GmbH zu einer endgültigen Stellungnahme vorzulegen. Hierzu sind die einzelnen +/- Ebenen (Oberkante der Bodenplatten, Straßen- und Fußpunkthöhen) in m ü. NN mitzuteilen. Bezugspunkt ist der Erdaustritt in der Mitte des Gittermastes Nr. 67 der 380-kV-Freileitung mit einer Höhe von 386,90 m ü. NN. Leitungsrecht 2: Das in der Planzeichnung eingetragene Leitungsrecht 2 für eine Gasleitung im Bereich des GI sichert das Recht für die Open Grid Europe GmbH (ehemals E.ON Gastransport GmbH), auf der hierfür festgesetzten Fläche eine unterirdische Mitteldruckgasleitung und eine Steuerleitung zu betreiben. Zur Durchführung von Unterhaltsmaßnahmen ist das Betreten, Befahren und Aufgraben des Grundstücks zu gestatten. Änderungen des Geländeniveaus - z.B. durch die Anlage von Mulden und Seigen - im Bereich des im Bebauungsplan dargestellten Leitungsschutzstreifens (Gesamtbreite 14,0 m) sind nicht gestattet. Geplante landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ebenso wie alle übrigen Vorhaben im Schutzstreifen nur nach vorheriger Abstimmung und gegebenenfalls nur unter Aufsicht der Open Grid Europe GmbH erlaubt. Äußere Erschließung: Die überörtliche Anbindung des Industriegebietes erfolgt in Ost-West-Richtung über die Bundesstraße B14 bzw. die Bundesautobahn A6 (Autobahnkreuz Oberpfälzer Wald) sowie in Nord-Süd-Richtung über die Bundesautobahn A93 - Anschlussstelle Wernberg-Köblitz. Die Hauptzufahrt und -abfahrt zum Industriegebiet erfolgt über die B14 und die Staatsstraße 2399. Zu diesem Zweck wird sowohl in der B14 als auch in der St 2399 nach Absprache mit dem StaatlichenBauamt Amberg-Sulzbach eine Linksabbiegespur angebaut. Eine weitere Abfahrt zur B14 kann über die geplante Anbindung der Keplerstraße im bestehenden „Industrie- und Gewerbegebiet West“ erfolgen. Innere Erschließung: Die innere Erschließung des Industriegebietes erfolgt ausschließlich über eine neu zu errichtende Haupterschließungsstraße in Ost-West-Richtung sowie durch weitere interne Erschließungsstraßen. Unmittelbare Zufahrten von der Bundes- bzw. Staatsstraße zu den Baugrundstücken und / oder unmittelbare Abfahrten von den Baugrundstücken zur Bundes- bzw. Staatsstraße sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Baustellenzufahrten. Geplante Ausbaubreite der Haupterschließungsstraße: Bankett: 1,50 m Fahrbahn: 7,50 m Grünstreifen: 2,50 m gemeinsamer Geh- und Radweg: 2,50 m Gesamtbreite öffentlicher Raum: 14,00 m Private Erschließung: Fahrbahnen: Zufahrten und Fahrbahnen auf den Baugrundstücken können asphaltiert werden. Es wird jedoch empfohlen, wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Auf eine geordnete Entwässerung ist zu achten. Pkw-Stellplätze: Es wird empfohlen, Pkw-Stellplätze mittels wassergebundener Decke, Schotterrasen oder Pflaster mit Rasenfuge zu befestigen. Jeder Betrieb hat für Kunden und Personal ausreichend Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem separat ausgewiesenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Für die Berechnung der Anzahl von Stellplätzen ist die gemeindliche Stellplatzsatzung des Marktes Wernberg-Köblitz zugrunde zu legen. 5. VERKEHRSERSCHLIESSUNG

LEGENDE BEBAUUNGSPLAN...0,75 1 ,2 2 5.0 0 7, 5 0 NORDEN VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICHE FLÄCHEN ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Angabe der Ausbaubreite

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Page 1: LEGENDE BEBAUUNGSPLAN...0,75 1 ,2 2 5.0 0 7, 5 0 NORDEN VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICHE FLÄCHEN ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Angabe der Ausbaubreite

20,00

10,00

40,00

25,005,00

5,00

40,00

Sichtdreieck 200 m

Sichtdreieck 200 m

10,00 5,0

12,5

4,0

5,0 4,0 5,0

5,0

5,00

11,00

5,00

5,00

7,5011,00

5,00

5,00

14,00

7,50

2,50

2,50

5,00

14,00

1,50

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2,50

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Sichtdreieck 200 m

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0

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,501,5

0

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7,50

14,00

5,00

7,50

1,50

40,00

4,00

3,75

25.00

5,00 W

eidachgraben

Hochspannungsleitung

380KV

380KV

GAS

391.00

385.00

390.00

392.00

393.00

394.00

395.00

389.00

388.00

387.00

386.00

385.00

385.00

387.00

388.00

390.00

391.00

392.00

396.00

396.00

386.00386.00

385.00

TF V4 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)

TF 3 LEK tags / nachts63 dB(A) / 37 dB(A)

TF 10 LEK tags / nachts62 dB(A) / 41 dB(A)

B 14

St 2399

384.00

KSRDN

40PEHD

(leer)

F-Kab. (MEG

ALLNr. 999/52/1)

Strommast /Gittermast Nr. 67

386.00

WERN 4

WERN 5

RRBOST

TF V5 LEK tags / nachts63 dB(A) / 36 dB(A)

391.00

385.00

390.00

392.00

393.00

394.00

395.00

389.00

388.00

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385.00

385.00

387.00

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389.00

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395.00

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396.00

386.00386.00

385.00386.00

386.00

TF V1 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)

TF V3 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)TF V6 LEK tags / nachts

66 dB(A) / 38 dB(A)

TF V7 LEK tags / nachts66 dB(A) / 38 dB(A)

TF V2 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)

TF 9 LEK tags / nachts62 dB(A) / 41 dB(A)

TF 4 LEK tags / nachts61 dB(A) / 37 dB(A)

TF 5 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

TF 7 LEK tags / nachts66 dB(A) / 46 dB(A) TF 8 LEK tags / nachts

65 dB(A) / 46 dB(A)

TF 2 LEK tags / nachts65 dB(A) / 40 dB(A)

TF 6 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

TF 5 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

12

AB

CD

K

L

TF 6 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

WERN 4-1

WERN 3-1

Fixpunkt 20OK Bolzenim Asphalt385,027 mü.NN

Fixpunkt 21OK Bolzenim Asphalt384,726 mü.NN

PW

7,51,5

1,50,5

R45

von Schnaittenbach

St 2399

DN 200

RRB WESTmit 2. und 3.Erweiterung

GI WEST II

TF 1 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

TF 6 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

7,500,75

1,500,50

10,25

10,25

10,50

10,50

7,501,500,50

10,25

69,25

69,25

69,25

108,2

0

12

345

7

8910

126

11

AB

CD

EFGH

I

K

L

2. Änderung undErweiterung, 7,6 ha

GI

1. Erweiterung 4,0 ha

gepl. 3. Erweiterung 4,0 ha

GI

273

0,75

10,25

25.00

20,00

10,00

40,00

25,005,00

5,00

40,00

Sichtdreieck 200 m

Sichtdre ieck 200 m

10,00 5,0

12,5

4,0

5,0 4,05,0

14,00

5,0

5,00

11,00

5,00

5, 00

7,5011,00

5,00

5,00

14,00

7,50

2,50

2,50

5,00

14,00

1,50

2,50

2,50

1,50

5,00

5,00

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Sichtdreieck 200 m

10,0 0

1,50

1,50

3,50 3,7

5

3,50

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0

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,5 01 ,5

0

40,00

7,50

14,00

5,00

7, 50

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4 0,00

4,00

3,75

25.00

5 ,0 0 W

eidachgraben

Hochspannungs leitung

380K V

380KV

GAS

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385.00

39 0.00

392.00

393.00

394.00

395.00

389.00

388.00

387.00

386.00

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385.00

387.00

388.00

390.00

391.00

392.00

396.00

396.00

386.00386.00

385.00

TF V4 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)

TF 3 LE K tags / nachts63 dB(A) / 37 dB (A )

TF 10 LEK tags / nachts62 dB (A ) / 41 dB(A)

B 14

St 2399

384.00

GAS-L ei tun g

Nr.2 6/1

(E.ON

Ru hrg as )

KSRDN

4 0PEH

D(l ee r)

F-Kab. (MEG

AL

LNr.999/52 /1 )

Strommast /Gittermast Nr. 67

386.00

WERN 4

WERN 5

RRBOST

TF V5 LEK tags / nachts63 dB(A) / 36 dB(A)

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385.00

387.00

388.00

389.00

390.00

391.00

392.00

393.00

394.00

395.00

396.00

396.00

386.00386.00

385.00386.00

386.00

TF V 1 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)

TF V 3 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)TF V6 LE K tags / nachts

66 dB(A) / 38 dB (A )

TF V7 LEK tags / nachts66 dB(A) / 38 dB(A)

TF V2 LEK tags / nachts65 dB(A) / 38 dB(A)

TF 9 LEK tags / nachts62 dB(A) / 41 dB(A)

TF 4 LEK tags / nachts61 dB(A) / 37 dB(A)

TF 5 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

TF 7 LEK tags / nachts66 dB(A ) / 46 dB(A) TF 8 LE K tags / nachts

65 dB(A) / 46 dB(A )

TF 2 LE K tags / nachts65 dB(A) / 40 dB(A )

TF 6 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

TF 5 LE K tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

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L

TF 6 LE K tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

WERN 4-1

WERN 3-1

F ixpun kt 2 0OK Bolzenim A sphalt385,027 mü.NN

F ixpunkt 21OK Bolzenim A sphalt38 4,726 mü.NN

PW

7,51 ,5

1, 50, 5

R45

vonSchnait tenbach

St 2399

DN200

RRB WESTmit 2. und 3.Erweiterung

GI WEST II

TF 1 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB (A)

TF 6 LEK tags / nachts66 dB(A) / 47 dB(A)

7,500,75

1,500,50

10,25

10,25

10,50

10,50

7,501,500,50

10,25

69,25

69,25

69,25

108,2

0

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345

7

8910

126

11

AB

CD

EFGH

I

K

L

2. Änderung undErweiterung, 7,6 ha

GI

1. Erweiterung 4,0 ha

gepl. 3. Erweiterung 4,0 ha

GI

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162

161

0,75

10,25

25.00

7,50

NORDEN

VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICHE FLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Angabe derAusbaubreite

Landkreis Schwandorf

Telefax: 09621/773131Telefon: 09621/7731-0

Werner-von-Siemens-Straße 3492224 Amberg

Markt Wernberg-Köblitz

Planverfasser:

M = 1 : 2 000

Endfassung 26.02.2019

"IndustriegebietWernberg-Köblitz

BA 4"

BEBAUUNGSPLANmit Grünordnungsplan

Baubeschränkungszone (40 m) gem. FStrG/BayStrWG

Anbauverbotszone (20 m) gem. FStrG/BayStrWG

Geh- und Radweg

Grünstreifen, Bankett

Waldabstandszone (25 m, soweit Wald angrenzt)

Stromleitung oberirdisch mit Sicherheitszone

Gasleitung unterirdisch mit Sicherheitszone

Waldflächen außerhalb des Geltungsbereiches

C) PLANLICHE FESTSETZUNGEN / GRÜNORDNUNGGrünordnerische Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Baugrenze gem. § 23 Abs. 3 BauNVO

AUFSTELLUNGSVERFAHREN

1) Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)am 02.05.2018 mit anschließender öffentlicher Bekanntmachung

2) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)mit öffentlicher Bekanntmachung am 19.06.2018

vom 02.07.2018 bis 10.08.2018

3) Frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behördenund Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)

lt. Anschreiben vom 28.06.2018; Abgabeendtermin am 10.08.2018

4) Billigungs-und Auslegungsbeschlussam 18.09.2018

5) Beteiligung der Öffentlichkeit - Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit öffentlicher Bekanntmachung am 11.10.2018 vom 22.10.2018 bis 30.11.2018

6) Beteiligung der betroffenen Behördenund Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)lt. Anschreiben vom 18.10.2018; Abgabeendtermin am 30.11.2018

7) Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)am 26.02.2019

8) Anzeige (§ 10 Abs. 3 BauGB) beim Landratsamt Schwandorf am ............

9) Schlussbekanntmachung - InkrafttretenDer Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGBvom ............... bis zum .............. ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ist damit in Kraft getreten.

Wernberg-Köblitz, den ...............

……………………………………………….Konrad Kiener,1. Bürgermeister

bestehende Grundstücksgrenzen

Flurstücksnummer

Vorfluter (Weidachgraben)

bestehende Gebäude

419,00 Höhenschichtlinien

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes(gem. § 9 Abs. 7 BauGB)

BEGRÜNDUNGnach § 9 Abs. 8 BauGB siehe Anlage.

D) HINWEISE DURCH PLANZEICHEN

abgemarkter Weg

E) TEXTLICHE HINWEISE

Pflanzung von Hecken auf öffentlichen Grünflächen

Pflanzung von Bäumen auf öffentlichen Grünflächen

Erhaltung der Feuchtstrukturen im Bereich des Weidachgrabens;in den randlichen Bereichen außerhalb der GasleitungstrasseAnlegen von Mulden und Seigen sowie Amphibienlaichgewässernin Abstimmung mit den Versorgungsträgern.

Öffentliche Grünfläche

SEUSS Ingenieure GmbH

IMMISSIONEN / EMISSIONEN7.

Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche diein der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12"Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 h - 22.00 h) noch nachts (22.00 h - 6.00 h) überschreiten. DiePrüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.

Tabelle 1: Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 - TF 10 (nur Bereich 1. Änderung und Erweiterung)

Flächen der zugelassenen Schallleistungspegel (LEK)

Immissionswirksamer, flächenbezogenerSchallleistungspegel tagsüber/nachts

LEK tags / nachts65 dB(A) / 50 dB(A)

vorgesehene Grundstücksgrenzen

Grundwassermessstelle / BrunnenpunktWERN 3

Für beide Teilflächengruppen gilt:

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12,Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte jLEK,i durch LEK,i + LEK,zus j zuersetzen ist.

Ein Vorhaben ist schalltechnisch zulässig, wenn der nach TA Lärm: 1998-08 unter Berücksichtigung derSchallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr dervom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten das jeweiligeImmissionskontingent LIk einschließlich Zusatzkontingent nach DIN 45691:2006-12 nicht überschreitet.Die Relevanzgrenze der DIN 45691:2006-12 ist zu beachten.

Als Bezugsfläche zur Ermittlung der zulässigen Lärmemissionen aus dem Betriebsgrundstück ist dasBaugrundstück innerhalb der als Industriegebiet festgesetzten Flächen heranzuziehen.

Nutzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig.

Für zur Tagzeit (6-22Uhr) schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109; 1989-11 (z.B. Büro-,Besprechungs- oder Schulungsräume) ist der bauliche Schallschutz gegen Außenlärm (v.a. Gewerbe-und Verkehrslärm) nach Maßgabe der vorgenannten Norm nachweislich sicherzustellen.Es wird empfohlen, in stark Lärm beaufschlagten Bereichen die schutzbedürftigen Räume mitausreichend bemessenen Lüftungseinrichtungen auszustatten, so dass eine Lüftung über die Fensterentbehrlich ist.

Mit den Anträgen auf Genehmigung bzw. Genehmigungsfreistellung ist vom Träger des jeweiligenVorhabens ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, mit dem die Einhaltung der vorstehendenSchallschutzanforderungen belegt wird.

Auf die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmungdes Marktes Wernberg-Köblitz und der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Schwandorfverzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund von Art und Größe des geplanten Vorhabensauch ohne detaillierten rechnerischen Nachweis abgeschätzt werden kann, dass die vorstehendenFestsetzungen zum Schallschutz eingehalten werden.

Emissionen:Gegenüber den Straßenbaulastträgern der BAB A93 und der B14 sowie der St 2399, ebenso gegenüberdem Markt Wernberg-Köblitz, können keine Ansprüche wegen Lärm oder anderen Einwirkungen und ausEmissionen aus dem Bestand und Betrieb der BAB A93, der B14 und der St 2399 geltend gemachtwerden.

6. VER- UND ENTSORGUNG

Wasserversorgung:Das Baugebiet wird an die zentrale Wasserversorgung des Marktes Wernberg-Köblitz angeschlossen.

Abwasserbeseitigung / Oberflächenwasser:Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Schmutzwasser ist in die gemeindlicheKanalisation einzuleiten. Die Reinigung der Abwässer erfolgt in der Kläranlage Wernberg-Köblitz.

Wegen der hohen Grundwasserstände und der damit verbundenen geringeren Kanaltiefe (Kanaltiefebeträgt z.T. nur 2,0 m) sind Keller und tiefer liegende Gebäude mit einer Hebeanlage auszustatten.

Das anfallende Oberflächenwasser wird über Regenwasserkanäle in zwei Regenrückhaltebeckengesammelt und gedrosselt in den Weidachgraben eingeleitet.

Die Ableitung von Grundwasser mittels Drainagen ist nicht gestattet.

Mit den Bauvorlagen ist ein detaillierter Entwässerungsplan vorzulegen.

Im Grundrissplan sind darzustellen:- die Lage der Grundleitungen getrennt nach Schmutz- bzw. Regenwasser- die Entwässerung von befestigten Flächen- die Lage von Revisionsschächten bzw. den Anschluss an den öffentlichen Kanal- evtl. erforderliche Regenrückhaltesysteme- evtl. erforderliche Öl- oder Fettabscheider und dergleichen

Versickerung und Regenwasserrückhaltung auf den Grundstücken:Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist erlaubt. Die Entwässerung von Parkflächen fürPKW hat, soweit möglich, über als Grünstreifen (Rasenansaat) seitlich angelegte flache Sickermulden zu erfolgen.Oberflächenbefestigungen mit wasserdurchlässigen Belägen (wie Rasengittersteine oder Betonsteine) werdenempfohlen.

GI-Gebiet BA 04 - BestandAuf den Baugrundstücken ist bei Bedarf ein Regenrückhalt nachzuweisen. Die Bemessung des auf denprivaten Baugrundstücken zu installierenden Rückhaltevolumens ist mit dem Markt Wernberg-Köblitzabzustimmen und unter Zugrundelegung des Befestigungsanteils und der maßgebenden Regenintensitätim Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Erweiterungsfläche:Für die Erweiterungsfläche ist im Zusammenhang mit der bereits südlich der Bgm.-Birkmüller-Straße ausgewiesenenIndustriefläche ein Regenrückhalt nachzuweisen. Die Bemessung des auf den privaten Baugrundstücken zuinstallierenden Rückhaltevolumens ist mit dem Markt Wernberg-Köblitz abzustimmen und unter Zugrundelegung desBefestigungsanteils und der maßgebenden Regenintensität im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Energieversorgung:Die Energieversorgung erfolgt durch Erdverkabelung mit Anschluss an bestehendeAnlagen der Bayernwerk AG

Gasversorgung:Die Gasversorgung des Baugebietes erfolgt durch die Bayernwerk AG.

Bei der Planung sind die einschlägigen Vorschriften und Normen des Brandschutzes(z.B. Bayerische Bauordnung) zu beachten.

Im Baugebiet wird vom Markt Wernberg-Köblitz ein Löschwassergrundschutz von 96 m³/h gemäßDVGW-Arbeitsblatt W 405 zur Verfügung gestellt. Für Einzelobjekte mit höherer Brandlast ist dernotwendige Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des BayerischenLandesamtes für Brand- und Katastrophenschutz individuell zu ermitteln und ggf. durch entsprechenddimensionierte Löschwasserbehälter sicherzustellen.

BRANDSCHUTZ8.

Einrichtungen für Freizeit und Erholung sind durch die geplante Bebauung nicht betroffen.Intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, so wie auch die betroffenen Flächen, habenkeinen Erholungswert im Sinne der Schutzverordnung.Das Landschaftsbild wird deshalb nur geringfügig beeinträchtigt.Hierzu wird auch auf die Ausführungen des Umweltberichtes verwiesen.

FREIZEIT UND ERHOLUNG9.

Das Plangebiet wird derzeit als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet oder liegt brach.Zufahrten zu den angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen sind durch außerhalb desGeltungsbereiches liegende Wirtschaftswege sichergestellt.

Auf die Gefährdung durch Windbruch (umstürzende Bäume) innerhalb der Waldabstandszone(25,00 m Abstand zur Waldgrenze) wird hingewiesen.Soweit Waldflächen außerhalb des Geltungsbereiches an das Baugrundstück angrenzen, sind die ineinem Abstand von weniger als 25 Metern zur Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude durch geeignetebauliche Maßnahmen (z.B. verstärkter Dachstuhl) vor Schäden durch umfallende Bäume zu sichern.

Forstwirtschaftliche Interessen bleiben im Rahmen des Verfahrens unberührt.

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT10.

Laut amtlicher Karten sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie im unmittelbaren Umfeld desgeplanten Vorhabens keine Bodendenkmäler vorhanden.

Sollten bei dem Bauvorhaben dennoch Bodendenkmäler zu Tage treten, unterliegt dies der Meldepflichtgemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG. Diese müssen unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege(Außenstelle Regensburg) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde angezeigt werden.

BODENDENKMÄLER11.

Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Altlasten bekannt, unmittelbar angrenzend liegt jedoch dieAltlastverdachtsfläche (Fl.-Nr. 1770/2 - „Wilde Müllablagerung Geitner“). Sollten bei anfallenden Erd- undAbbrucharbeiten mögliche Verunreinigungen und Altlasten zu Tage kommen, sind diese unverzüglich demLandratsamt Schwandorf sowie dem Wasserwirtschaftsamt Weiden anzuzeigen.Stattfindende Arbeiten sind dann gemäß § 18 Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durch einen zertifiziertenFachgutachter zu begleiten und dokumentieren.

ALTLASTEN12.

Mit den Bauvorlagen ist ein detaillierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen.Die textlichen Festsetzungen zur Grünordnung, sowie die Festsetzungen zu Ersatz- undAusgleichsmaßnahmen sind der Begründung zu entnehmen.

GRÜNORDNUNG UND NATURSCHUTZFACHLICHE BELANGE13.

Wirtschaftsweg, geschottert

IO 04 Immissionspunkt

Telekommunikations-Leitung

Name LEK Tag LEK NachtTF 1 66 dB(A) 47 dB(A)TF 2 65 dB(A) 40 dB(A)TF 3 63 dB(A) 37 dB(A)TF 4 61 dB(A) 37 dB(A)TF 5 66 dB(A) 47 dB(A)TF 6 66 dB(A) 47 dB(A)TF 7 66 dB(A) 46 dB(A)TF 8 65 dB(A) 46 dB(A)TF 9 62 dB(A) 41 dB(A)TF 10 62 dB(A) 41 dB(A)

Name LEK Tag LEK NachtTF V1 65 dB(A) 38 dB(A)TF V2 65 dB(A) 38 dB(A)TF V3 65 dB(A) 38 dB(A)TF V4 65 dB(A) 38 dB(A)TF V5 63 dB(A) 36 dB(A)TF V6 66 dB(A) 38 dB(A)TF V7 66 dB(A) 38 dB(A)

Für die kontingentierten Flächen "TF V1 - TF V7" (Vergebene Flächen im Bereich "Bestand GIWest BA 4") erhöhen sich die Emissionskontingente LEK für die im Plan dargestelltenRichtungssektoren um folgende Zusatzkontingente:

Tabelle 4: Zusatzkontigent für die Teilflächen TF V1 - TF V7 (= "Vergebene Flächen"im GI West BA 4)

Sektor mit Zusatzkontingent Zusatzkontingentmaßgeblichem Immissionspunkt Tag in dB(A) Nacht in dB(A)IO 01 (WA) 6 15IO 02 (WA) 5 7IO 3 (AU) 16 26IO 4 (WA) 10 13IO 5 (WA) 10 18IO 7 (WA) 12 22IO Fl.-Nr. 1050 (AU) 5 16IO Kettnitzmühle (AU) 6 17IO Fl.-Nr. 785 (Betriebsleiter, GE) 2 13IO FL.-Nr. 1787/1 (Betriebsleiter, GE) 8 19IO Fa. Conrad (Büro, SO) 7 19

Trennung zwischen GI-Gebiet BA 4 und Erweiterung

2. Änderung und Erweiterung

Schallschutz siehe schalltechnische Untersuchung Nr. 4088.5/2013-AS vom 23.05.2013 vom IngenieurbüroKottermair, Regenstauf

Sektor mit Zusatzkontingent Zusatzkontingentmaßgeblichem Immisionspunkt Tag in dB(A) Nacht in dB(A)IO 01 (WA) 6 7IO Fl. Nr. 682/9 (WA)

IO 02 (WA) 5 0IO 3 (AU) 3 18Immi 2 GI FNP (GI)

IO 4 (WA) 3 5IO 5 (WA) 3 10IO 6 (WA) 0 0IO 768/11 (WA)

IO 7 (WA) 3 15Immi 1 GI FNP (GI)

IO Fl.-Nr. 1050 (AU) 3 7IO Kettnitzmühle (AU) 7 12IO Fl. Nr. 785 (Betriebsleiter, GE) 3 7IO Fl. Nr. 716/3 (WA)

IO Fl. Nr. 1787/1 (Betriebsleiter, GE) 7 11IO Fa. Conrad (Büro-Tag SO)

Fl. Nr. 778 (WA) 1 1

Für die kontingentierten Flächen "1. Änderung und Erweiterung" (nur TF 1 - TF 10) erhöhen sich dieEmissionskontingente LEK für die im Plan dargestellten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente:

Tabelle 3: Maßgebliche Immisionspunkte und Zusatzkontingent für die Teiflächen TF 1 - TF 10(Bereich 1. Änderung und Erweiterung)

Tabelle 2:Emissionskontingente der Teilflächen TF V1 - TF V7 (Bestand)

5

68

9103

11

121

4

A

E

G

IK

CD

B

F

H

L

7

2

1 2 31

98

Richtungssektoren für Zusatzkontingentefür die Teilflächen TF 1 - TF 10

B

DH

KLI Richtungssektoren für Zusatzkontingente

für die Teilflächen TF V1 - TF V7

ÜbersichtslageplanM 1 : 10 000

A93

B 14

B 14

WERNBERG-KÖBLITZKettnitzmühle

St 239

9

nachNürnberg

nachRegensburg

nachH

of

nach

Freu

denb

erg

IO Fl-Nr. 1050

IO 07

Saltendorf

IO 05

IO 04

IO 03

Damelsdorf

Logistik

Raststätte

Fl.-Nr. 1787/1

IO 01

IO 02

Fl.-Nr. 785

IO 06

Immi 3 GI FNP

Immi 2 GI FNP

Immi 1 GI FNP

Fl.-Nr 778Fl.-Nr 778/2

Fl.-Nr 768/11

Fl.-Nr 716/3

Fl.-Nr 683/10

Fl.-Nr 682/8Fl.-Nr 682/9

geplanteErweiterung

Conrad

A) PLANLICHE FESTSETZUNGEN BEBAUUNGSPLAN

1. ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Das Bauland wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes"Industriegebiet Wernberg-Köblitz BA 4" (2. Änderung und Erweiterung)als Industriegebiet nach § 9 BauNVO – Baugrundstücke für Industriegebiete – ausgewiesen.

Das Plangebiet gliedert sich nach Maßgabe der Festsetzungen in der Planzeichnung in:

1. Industriegebiet2. öffentliche Verkehrsflächen3. öffentliche Grünflächen4. Flächen für Versorgungsanlagen

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberund Betriebsleiter sind nicht zulässig.

Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig.

GI--

10,00

0,80

aSD/PD/FD/SH SD = Satteldach

PD = PultdachFD = FlachdachSH = Sheddach

LEGENDE BEBAUUNGSPLAN

Grundflächenzahl (GRZ)

Industriegebiet

Nutzungsschablone

Bauweise (offen)

Baumassenzahl (BMZ)

Anzahl der Vollgeschosse

Dachformen

BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)1.

BauverbotszoneGemäß § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) und Art. 23 BayStrWG besteht entlang der B 14 und derStaatsstraße 2399 eine 20 m tiefe Bauverbotszone (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn).Diese Zone ist von Hochbauten jeglicher Art freizuhalten. Der betreffende Abstand gilt auch für Werbeanlagen.Mit Parkplätzen ist ein Mindestabstand von 15,0 m vom Fahrbahnrand der Bundes- / Staatsstraße einzuhalten.Ansonsten darf die Bauverbotszone nur gärtnerisch oder landschaftsgestalterisch genutzt werden, Auffüllungenund Abgrabungen größeren Umfangs (h > 1,0 m) sind jedoch nicht zulässig.

Die Verlegung von öffentlichen Kanälen zur Entsorgung des Industriegebietes ist in der Bauverbotszonevorbehaltlich der Gestattung der Straßenbaubehörde zulässig.

Baubeschränkungszone:Innerhalb der 40-Meter Baubeschränkungszone (gem. FStrG) entlang der B 14 und (gem. BayStrWG) derStaatsstraße 2399 sind bauliche Anlagen vorbehaltlich der Zustimmung der Straßenbaubehörde zulässig.PKW-Stellplätze und Tiefbauten (Kanäle) sind auch außerhalb der bebaubaren Fläche zulässig.

Straßengrundstück B 14 / St 2399:Das Straßengrundstück der B 14 / St 2399 darf nicht überbaut, überschüttet oder bepflanzt werden.Mit Einzelbäumen ist ein Mindestabstand von 10 m vom Fahrbahnrand der B 14 / St 2399 einzuhalten.

Sichtflächen:An den Einmündungen der Erschließungsstraße in die Bundes-/ Staatsstraße müssen nach beiden Richtungenbei einer Geschwindigkeit von 100 km/h Sichtdreiecke mit Schenkellängen von 200 m entlang der Bundes-/Staatsstraße und von 10 m entlang der Erschließungsstraße gewährleistet sein. (RAS-K-1).Sichtdreiecke müssen von jeglichen (auch genehmigungs- und anzeigefreien) baulichen Anlagen, Einfriedungen,Pflanzungen und Lagerung von Gegenständen, die die Fahrbahnoberfläche beider Straßen um mehr als 0,80 müberragen, freigehalten werden.Auch Fahrzeuge und Geräte dürfen in den Sichtdreiecken nicht abgestellt werden.

An Grundstücksausfahrten müssen Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigenSichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden.Die Schenkellänge des Sichtdreiecks beträgt 30,0 m, gemessen von der Mitte des Geh- und Radweges bzw.der Fahrbahn bis 3,0 m innerhalb der Grundstücksgrenzen.Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber oder ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich.Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Grundstück auf die Erschließungsstraße ausfahren wollen, dieSicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken.

Gestaltung der baulichen Anlagen

Bauhöhe:Betriebsgebäude und sonstige bauliche Anlagen bis 15,0 m Gebäudehöhe. Für die südlich derBgm.-Birkmüller-Straße liegenden Teilflächen TF 5 und TF 6 bis 17,0 m Gebäudehöhe.Hochregallager oder ähnliches bis 22,0 m Gebäudehöhe.Die Gebäudehöhe (= Firsthöhe) wird ermittelt ab der mittleren Höhe der Erschließungsstraße im Bereich desBaugrundstücks. Bei Eckgrundstücken ist die tiefer liegende Straße maßgebend für die Höhenbestimmung.

Die Höhenbeschränkungen gelten nicht für technische Dachaufbauten von untergeordneter Bedeutungwie z.B. Kamine, Lüftungsanlagen, Aufzüge. Sie gelten ferner nicht für Belichtungen und freistehende Kamine.

Gebäudelänge:Eine Gebäudelänge von über 50 m ist zulässig, soweit die zulässige GRZ nicht überschritten wird(§ 22 BauNVO) = abweichende Bauweise.

Dächer:Sattel- oder (versetzte) Pultdächer und Sheddächer bis max. 36° Dachneigung.Für Flachdächer wird eine extensive Dachbegrünung empfohlen.

Dacheindeckung:Farbe: sämtliche Rot-, Braun-, Schwarz- und Grautöne sind zulässig.Metalldächer sind nur zugelassen, wenn sie dauerhaft beschichtet sind (Lack, Kunststoff).

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen:Bei der Verwendung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ist darauf zu achten,dass möglichst blendfreie Module verwendet werden.

1.1

B) VERBINDLICHE FESTSETZUNGEN (DURCH TEXT)

Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung1.2

Stützmauern:Geländebedingte Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.

Einfriedungen:Amphibienfreundliche Einfriedungen (Maschendraht- oder Stahlgitterzaun) bis zu einer Höhe von 2,20 mohne Sockel mit einem unteren Zaunansatz von 10 cm über der Bodenfläche.

Einfriedungen entlang der Bundesstraße B 14 oder der Staatsstraße 2399 sind auch innerhalb derBauverbotszone zulässig, sie sind jedoch, mit Ausnahme von Pflegeöffnungen,ohne Tür- bzw. Toröffnungen auszuführen.

Mit Rücksicht auf die Wirkung des Industriegebietes entlang der Ortszufahrt auf der B 14 wird empfohlen,geplante Einfriedungen möglichst hinter die Grundstückseingrünung (Blickrichtung jeweils von der Straße)zu legen.

Außenbeleuchtung:Außenbeleuchtungen und Parkplatzbeleuchtungen sind so anzubringen, dass eine Blendwirkung für denStraßenverkehr ausgeschlossen ist.

EINFRIEDUNGEN, STÜTZMAUERN UND AUSSENBELEUCHTUNG2.

Werbeanlagen sind nur zulässig für im Industriegebiet ansässige Betriebe auf dem Betriebsgrundstück.Die Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG ist von Werbeanlagen freizuhalten.Werbeanlagen stellen „bauliche Anlagen“ nach FStrG dar.Innerhalb der 40 m Baubeschränkungszonen entlang der Staatsstraße 2399 und der B14 dürfen keineWerbeanlagen errichtet werden, die sich auf den Straßenverkehr störend auswirken.Werbepylone sind, vorbehaltlich des § 33 StVO und einer jeweils im Einzelfall erforderlichenAusnahmegenehmigung des Landratsamtes Schwandorf - untere Verkehrsbehörde bis zu einer Höhevon 25,0 m zulässig.

Zulässig sind außerdem:

◦ Werbefahnen◦ Werbeanlagen am Gebäude (je Fassadenseite max. 25% der jeweiligen Fassadenfläche)◦ maximal 2 freistehende Werbetafeln pro Grundstück (Größe max. 3 x 5 m, Höhe max. 5 m)

Alle Werbeanlagen sind unabhängig von ihrer Lage stets am Maßstab der Verbote des § 33 StVO zu messen underfordern im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung der unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt Schwandorf.

WERBEANLAGEN3.

FREILEITUNGEN UND LEITUNGSRECHTE (s. hierzu auch Punkt 3.7 in der Begründung)4.

Freileitungen sind, mit Ausnahme der unten aufgeführten Freileitung, unzulässig.

Leitungsrecht 1:Das in der Planzeichnung eingetragene Leitungsrecht 1 für eine oberirdische 380-kV-Freileitung imBereich des GI sichert das Recht für die TenneT TSO GmbH, auf der hierfür festgesetzten Fläche eineoberirdische Starkstromleitung zu betreiben.Jeweils 40,0 m beiderseits der Leitungsachse sind - unbeschadet sonstiger Festsetzungen nach diesemBebauungsplan - bauliche Anlagen und andere Vorhaben, die die Funktion der Leitung beeinträchtigen könnten,nur in Abstimmung mit der TenneT TSO GmbH zulässig.Im Zuge der Genehmigungsverfahren sind deshalb alle Bauvorhaben (Straßen, Gebäude, Beleuchtungsanlagen,Fahnenmaste etc.) innerhalb der Leitungsschutzzone der 380-kV-Freileitung der TenneT TSO GmbH zu einerendgültigen Stellungnahme vorzulegen. Hierzu sind die einzelnen +/- Ebenen (Oberkante der Bodenplatten,Straßen- und Fußpunkthöhen) in m ü. NN mitzuteilen. Bezugspunkt ist der Erdaustritt in der Mitte desGittermastes Nr. 67 der 380-kV-Freileitung mit einer Höhe von 386,90 m ü. NN.

Leitungsrecht 2:Das in der Planzeichnung eingetragene Leitungsrecht 2 für eine Gasleitung im Bereich des GI sichert das Rechtfür die Open Grid Europe GmbH (ehemals E.ON Gastransport GmbH), auf der hierfür festgesetzten Fläche eineunterirdische Mitteldruckgasleitung und eine Steuerleitung zu betreiben.Zur Durchführung von Unterhaltsmaßnahmen ist das Betreten, Befahren und Aufgraben des Grundstücks zugestatten.Änderungen des Geländeniveaus - z.B. durch die Anlage von Mulden und Seigen - im Bereich des imBebauungsplan dargestellten Leitungsschutzstreifens (Gesamtbreite 14,0 m) sind nicht gestattet. Geplantelandschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ebenso wie alle übrigen Vorhaben imSchutzstreifen nur nach vorheriger Abstimmung und gegebenenfalls nur unter Aufsicht der Open Grid EuropeGmbH erlaubt.

Äußere Erschließung:Die überörtliche Anbindung des Industriegebietes erfolgt in Ost-West-Richtung über die Bundesstraße B14bzw. die Bundesautobahn A6 (Autobahnkreuz Oberpfälzer Wald) sowie in Nord-Süd-Richtung über dieBundesautobahn A93 - Anschlussstelle Wernberg-Köblitz.

Die Hauptzufahrt und -abfahrt zum Industriegebiet erfolgt über die B14 und die Staatsstraße 2399.Zu diesem Zweck wird sowohl in der B14 als auch in der St 2399 nach Absprache mit demStaatlichenBauamt Amberg-Sulzbach eine Linksabbiegespur angebaut. Eine weitere Abfahrt zur B14kann über die geplante Anbindung der Keplerstraße im bestehenden „Industrie- und Gewerbegebiet West“erfolgen.

Innere Erschließung:Die innere Erschließung des Industriegebietes erfolgt ausschließlich über eine neu zu errichtendeHaupterschließungsstraße in Ost-West-Richtung sowie durch weitere interne Erschließungsstraßen.

Unmittelbare Zufahrten von der Bundes- bzw. Staatsstraße zu den Baugrundstücken und /oder unmittelbare Abfahrten von den Baugrundstücken zur Bundes- bzw. Staatsstraße sindnicht zulässig. Dies gilt auch für Baustellenzufahrten.

Geplante Ausbaubreite der Haupterschließungsstraße:Bankett: 1,50 mFahrbahn: 7,50 mGrünstreifen: 2,50 mgemeinsamer Geh- und Radweg: 2,50 mGesamtbreite öffentlicher Raum: 14,00 m

Private Erschließung:

Fahrbahnen:Zufahrten und Fahrbahnen auf den Baugrundstücken können asphaltiert werden.Es wird jedoch empfohlen, wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.Auf eine geordnete Entwässerung ist zu achten.

Pkw-Stellplätze:Es wird empfohlen, Pkw-Stellplätze mittels wassergebundener Decke, Schotterrasen oder Pflastermit Rasenfuge zu befestigen.Jeder Betrieb hat für Kunden und Personal ausreichend Stellplätze auf dem Baugrundstückoder auf einem separat ausgewiesenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen.Für die Berechnung der Anzahl von Stellplätzen ist die gemeindliche Stellplatzsatzung desMarktes Wernberg-Köblitz zugrunde zu legen.

5. VERKEHRSERSCHLIESSUNG