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332 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014 1. Der § 62 Schulgesetz ist die verbindliche Grundlage für die Leistungsbewertung im Sportunterricht. 2. Die Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht basiert auf dem jeweiligen Entwicklungsstand der körperlichen Fähigkeiten und sportlichen Fertigkeiten sowie den Kenntnissen in der Sporttheorie. 3. Das Lernverhalten, welches die Lernbereitschaft, den Leis- tungswillen und die Mitarbeit sowie die sozialen Verhaltens- weisen charakterisiert und der Lernfortschritt, der vor allem auch in Abhängigkeit von der physischen und psychischen Entwicklung sowie dem augenblicklichen Zustand der einzel- nen Schülerinnen und Schüler betrachtet werden muss, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4. Die Erfassung der Leistungsbewertung beinhaltet folgende Aufgaben: - Information der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Sportlehrkräfte über den Leistungsstand und die Leis- tungsentwicklung, - Entwicklung von Hilfeleistungen für den individuellen Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. 5. Die Leistungsbewertung im Sportunterricht erfolgt anhand objektiv messbarer Parameter, die in alters- und geschlechts- spezifischen Punkttabellen zusammengefasst sind und durch die pädagogisch-fachliche Einschätzung der Sportlehrkräfte in den Bewegungsfeldern, die nicht normiert sind. Sie ist an Kriterien gebunden, die sich aus den Rahmenplänen ergeben. Diese sind durch schulinterne Festlegungen in den Fachschaf- ten zu konkretisieren. 6. Die Tabellen (Anlagen 1 bis 21) bilden wesentliche Anhalts- punkte für die Leistungsbewertung. Eine Modifizierung der Werte bei den einzelnen Übungen kann in pädagogischer Ver- antwortung durch die Fachkonferenz an der Schule vorge- nommen werden, wenn unzureichende Bedingungen vor Ort den Unterricht nach den gültigen Rahmenplänen einschrän- ken. 7. Für die Bewertung der Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 gelten die Tabellen der Jahrgangsstufe 12. 8. Es soll keine altersspezifisch gesonderte Bewertung der Schü- lerinnen und Schüler vorgenommen werden. Schülerinnen und Schüler, die vor der regulären Schulpflicht eingeschult wurden beziehungsweise Jahrgangsstufen übersprungen haben oder die Jahrgangsstufen wiederholen, können hiervon ausgenom- men werden. 9. Die Anlagen 1 bis 21 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvor- schrift. 10. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft Leistungsbewertung im Sportunterricht Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 7. Juli 2014 Schwerin, den 7. Juli 2014 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 2014 S. 332

Leistungsbewertung im Sportunterricht · 2019-07-11 · 7. Für die Bewertung der Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 gelten die Tabellen der Jahrgangsstufe 12. 8. Es soll keine altersspezifisch

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332 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

1. Der § 62 Schulgesetz ist die verbindliche Grundlage für die Leistungsbewertung im Sportunterricht.

2. Die Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht basiert auf dem jeweiligen Entwicklungsstand der körperlichen Fähigkeiten und sportlichen Fertigkeiten sowie den Kenntnissen in der Sporttheorie.

3. Das Lernverhalten, welches die Lernbereitschaft, den Leis-tungswillen und die Mitarbeit sowie die sozialen Verhaltens-weisen charakterisiert und der Lernfortschritt, der vor allem auch in Abhängigkeit von der physischen und psychischen Entwicklung sowie dem augenblicklichen Zustand der einzel-nen Schülerinnen und Schüler betrachtet werden muss, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

4. Die Erfassung der Leistungsbewertung beinhaltet folgende Aufgaben:

- Information der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Sportlehrkräfte über den Leistungsstand und die Leis-tungsentwicklung,

- Entwicklung von Hilfeleistungen für den individuellen Lernprozess der Schülerinnen und Schüler.

5. Die Leistungsbewertung im Sportunterricht erfolgt anhand objektiv messbarer Parameter, die in alters- und geschlechts-spezifischen Punkttabellen zusammengefasst sind und durch

die pädagogisch-fachliche Einschätzung der Sportlehrkräfte in den Bewegungsfeldern, die nicht normiert sind. Sie ist an Kriterien gebunden, die sich aus den Rahmenplänen ergeben. Diese sind durch schulinterne Festlegungen in den Fachschaf-ten zu konkretisieren.

6. Die Tabellen (Anlagen 1 bis 21) bilden wesentliche Anhalts-punkte für die Leistungsbewertung. Eine Modifizierung der Werte bei den einzelnen Übungen kann in pädagogischer Ver-antwortung durch die Fachkonferenz an der Schule vorge-nommen werden, wenn unzureichende Bedingungen vor Ort den Unterricht nach den gültigen Rahmenplänen einschrän-ken.

7. Für die Bewertung der Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 gelten die Tabellen der Jahrgangsstufe 12.

8. Es soll keine altersspezifisch gesonderte Bewertung der Schü-lerinnen und Schüler vorgenommen werden. Schülerinnen und Schüler, die vor der regulären Schulpflicht eingeschult wurden beziehungsweise Jahrgangsstufen übersprungen haben oder die Jahrgangsstufen wiederholen, können hiervon ausgenom-men werden.

9. Die Anlagen 1 bis 21 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvor-schrift.

10. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft

Leistungsbewertung im Sportunterricht

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Vom 7. Juli 2014

Schwerin, den 7. Juli 2014

Der Minister für Bildung,Wissenschaft und Kultur

Mathias BrodkorbMittl.bl. BM M-V 2014 S. 332

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 333 Anlage 1

334 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 2 Rundenlauf (6min)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 335

Anlage 3 Armtippen (20s)

336 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 4 Drehbeugen (20s)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 337

Anlage 5 Pendellauf (4 x 9m)

338 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 6 Liegestützbeugen (40s)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 339

Anlage 7 Rumpfbeugen (40s)

340 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 8 Kniebeugen (40s)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 341

Anlage 9 Stand- Hock- Liegestütz (40s)

342 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 10 Armtippen (40s)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 343

Anlage 11 Drehbeugen (40s)

344 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 12 Beintippen (40s)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 345

Anlage 13 Pendellauf (6 x 18m)

346 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 14 Medizinballstoß (1kg)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 347

Anlage 15 Standweitsprung

348 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 16 Sprungstoß (1kg)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 349

Anlage 17 Arm-S-Halte

350 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 18 Rumpfvorbeugen

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 351

Anlage 19 Beinvorspreizen

352 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Anlage 20 Seilsteigen (30s)

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 353

Anlage 21 Leichtathletik- Disziplinen im Überblick

354 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Jahrgangsstufe 1 Jahrgangsstufe 2

Jahrgangsstufe 3 Jahrgangsstufe 4

Nr. 7/2014 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 355

Jahrgangsstufe 5 Jahrgangsstufe 6

Jahrgangsstufe 7 Jahrgangsstufe 8

356 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 7/2014

Jahrgangsstufe 9 Jahrgangsstufe 10

Jahrgangsstufe 11/12