1
Slciie <;3ürd)er Leitung STADT UND KANTON ZÜRICH Freitag, 4. Dezember 1981 Nr. 282 49 Renovation und Restauration der Liebfrauenkirche Einbau einer Krypta Die Liebfrauenkirche oberhalb der Weinbergsirasse ist das grösste katholische Gotteshaus in Zürich. Die Fassa- denrenovation hat der Tuffsteinverkleidung und den gliedernden und schmückenden Sandsteinpartien ihre ur- sprüngliche Helligkeit zurückgegeben. wsp. In den Jahren 1893/94 ist in Zürich zwi- schen der Weinberg- und der Clausiusstrasse nach Plänen des renommierten Architekten Au- gust Hardegger (1858 die Liebfrauenkir- che erbaut worden. Es war die zweite katholi- sche Kirche in der reformierten Stadt, und es lässt sich an ihr ablesen, in welchem Mass das Selbstbewusstsein der Zürcher Katholiken ge- wachsen war. Hatte man in Aussersihl dem Got- teshaus St. Peter und Paul, der «Mutterkirche von Katholisch Zürich», 1873/74 noch das Aus- sehen einer Bettelordenskirche gegeben, aus na- heliegenden Gründen geben müssen, so fand Hardegger seine Vorbilder in den römischen Ba- siliken, jenen frühchristlichen Hallenkirchen, die ihrerseits auf Markthallen zurückgehen. Zwar haben auch zu Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts Sammlungen stattge- funden, mit deren Ergebnis man das geplante Gotteshaus mitzufinanzieren gedachte; es ist aber nicht zu übersehen, dass man nun, ganz anders als in Aussersihl, repräsentieren wollte: zum einen mit der Grösse die Liebfrauenkir- che ist noch immer die umfangreichste katholi- sche Kirche Zürichs , zum andern aber auch mit vielfältigem malerischem und plastischem Schmuck, sowohl innen als an den Fassaden; und dass ein Turm als weithin kündendes Zei- chen nicht fehlen durfte, war von vornherein klar. (St. Peter und Paul hat seinen in der Höhe vergleichsweise bescheidenen Turm erst 1895/ 96 erhalten.^ Werktags- und Beichtkapelle 1974 fand man, die Liebfrauenkirche be- dürfe einer gründlichen Ueberholung. Die mit Tuffstein verkleideten Fassadenpartien mussten zwar bloss gereinigt werden: sie haben der Ver- witterung und der verschmutzten Luft erstaun- lich gut standgehalten; die gliedernden und schmückenden Sandsteinpartien aber (Lisenen, Kapitelle, Portalumrahmungen) hatten erhebli- chen Schaden erlitten. Im Innern standen eben- falls Reinigungsarbeiten an; in erster Linie war da aber der nachkonziliaren Liturgie im Altar- bereich Rechnung zu tragen, und es waren schwierige denkmalpflegerische Probleme zu lö- sen. Schliesslich hatte man schon lange den Wunsch nach einer sogenannten Werktags- oder Beichtkapelle gehegt, und es schien nahe- liegend, diesen in Form einer Krypta zu erfül- len. Zwar hätte dafür auch ein der Kirche un- mittelbar benachbartes Grundstück zur Verfü- gung gestanden; dieses wollte man aber einem geplanten Pfarreizentrum vorbehalten. Im Juni 1974 wurden fünf Architekturbüros eingeladen, Vorschläge für Renovation, Restau- rierung und Umbau der Kirche einzureichen. Aus einem zweistufigen Wettbewerb ging schliesslich die Firma Glaus, Allemann und Partner siegreich hervor; Spiritus rector war da Architekt Otto Glaus: 1979 bewilligte die Dele- giertenversammlung des Stadtverbandes der ka- tholischen Kirchgemeinden den erforderlichen Kredit, und im April 1980 konnte mit den ei- gentlichen Bauarbeiten begonnen werden. Das Krypta-Projekt erforderte eine genaue Prüfung der Fundationen, welche glücklicherweise er- gab, dass man sich 1893 an biblische Weisungen gehalten hatte: Das Gotteshaus erwies sich als auf Fels gebaut. Dieser ist von einer fünf bis sechs Meter starken weicheren Schicht überla- gert, die für den Krypta-Bau leicht abgetragen werden konnte. Der unterirdische Gottesdienstraum vereint formale Schönheit mit Bescheidenheit in der Wahl der Materialien. Ein um drei Stufen abge- senkter Teil vermag auch kleine Gruppen op- tisch zu einer Gemeinde zusammenzufassen, während weiter hinten die Beichtstühle domi- nieren. Diese sind so gestaltet, dass die konven- tionelle Ohrenbeichte noch möglich ist; es kön - nen aber auch eigentliche Beichtgespräche mit den Priestern geführt werden. Beide Raumteile sind durch ein flaches Längsgewölbe miteinan- der so verbunden, dass auch die Einheit leben- dig empfunden werden kann. Die Krypta hat, ebenso wie die Kirche, eine neue Bodenheizung In der neuer Krypta, der intimen Werktags- und Beichtkapelle, wird ebenso wie im Innern der Kirche - wenige Tage vor der geplanten Einweihung noch intensiv gearbeitet. Die Beleuchtungskörper werden noch Rohglaszylinder erhalten. Aus dem Bundesgericht Beschwerde des «Sprayers von Zürich» abgewiesen Tadel für die Rechtsanwältin pz. Ebenso wie das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat der Kassationshof des Bun- desgerichtes eine Nichtigkeitsbeschwerde von Harald Nägeli, bekannt als «Sprayer von Zü- rich», gegen ein Urteil des Zürcher Obergerich- tes abgewiesen. Nägeli ist in diesem Urteil der wiederholten und fortgesetzten Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit neun Monaten Gefängnis unbedingt bestraft worden. Nägeli war wie in mehreren anderen Fällen der Ver- handlung des Obergerichtes ferngeblieben. Seine Anwältin, Barbara Hug, war ebenfalls, ohne dem Gericht eine Nachricht, zukommen zu lassen, nicht zur Verhandlung erschienen, wes- halb gegen sie eine Ordnungsbusse im höchstzu- lässigen Betrag von 500 Franken ausgefällt wur- de. Das Bundesgericht hält fest, dass die eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend trö- lerisch war; Barbara Hug, der Vertreterin des Beschwerdeführers, wird deshalb wegen mutwil- liger Prozessführung ein Verweis erteilt und für den Fall der Wiederholung auch vom Bundes- gericht Ordnungsbusse angedroht. Absurde Argumente Der «Sprayer» hat in der Zeit von Septem- ber 1977 bis Mai 1979 in Zürich jeweils im Schutz der Nacht auf Mauern von Kirchen, Spi- tälern, Hochschulen, Parkhäusern, Amtshäu- sern und Geschäftsbauten seine Figuren, Männ- chen und Weibchen, Fische und Schlangen, Ko- bolde, Zwerge, Geisterchen und Gespenster- chen gespritzt. Gegen 200 Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung wurden eingereicht; die Schadenersatzbegehren erreichten die Höhe von 206 000 Franken. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Sachbe- schädigungen zutreffend begründet habe. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht werde, könne nicht ernst genommen werden. Das Strafgesetz schützt in seinem klaren Wort- laut mit Artikel 145 eine Sache nicht nur vor Zerstörung und Unbrauchbarmachung, sondern auch vor Beschädigung. Das von der Rechtsan- wältin, Nägelis vorgebrachte Argument, ihr Klient habe die fraglichen Mauern nicht zer- stört, weshalb er nicht nach Art. 145 des Straf- gesetzbuches bestraft werden dürfe, bezeichnet das Bundesgericht als «so absurd, dass es sich nicht lohnt, darauf näher einzutreten». Als Ver- gleich führt das Bundesgericht an: «Beulen und Kratzer an einer Autokarosserie wären dem- nach auch keine Sachbeschädigung, solange dem Auto noch seine Funktion als Fortbewe- gungsmittel erhalten bleibt.» Die Frage, ob die Figuren Nägelis Kunst- werke darstellen, muss nach Ansicht des Bun- desgerichts nicht geprüft werden. Jeder Eigentü- mer hat das Recht, einer Hauswand oder Mauer im Rahmen der Bauvorschrift die von ihm ge- wünschte Gestalt und das von ihm gewünschte Aussehen zu geben. Er muss sich Veränderun- gen daran nicht gefallen lassen. Er muss es nicht dulden, dass ein Dritter eigenmächtig ein Bild darauf malt und wäre es noch so kunstvoll. Was die Strafzumessung betrifft, rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz, das Obergericht, über seinen Geisteszustand kein Gutachten eingeholt habe. Das Bezirksgericht Zürich hatte bei Nägeli volle Zurechnungsfähig- keit angenommen, das Obergericht billigte ihm eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähig- keit zu. Der erstinstanzliche Entscheid war nicht rechtsgültig angefochten worden, da Nägeli nicht zur Berufungsverhandlung vor Oberge- richt erschien und deshalb Rückzug seiner Be- rufung angenommen wurde. Unter diesen Um- ständen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten worden. Mauer vor dem Kopf Das Obergericht hat dem Angeklagten straf- erhöhend zur Last gelegt, dass er nach seiner ersten Verhaftung in Zürich und der Einleitung einer Strafuntersuchung weiter delinquiert und wenige Tage nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Deutschland erneut Fassaden be- sprayt hat. Nägeli machte geltend, er sei in Deutschland jedoch noch nicht rechtskräftig verurteilt. Das Bundesgericht hält fest, dass er in Deutschland auf frischer Tat ertappt worden und in diesem Falle auch geständig sei. Nägeli brachte vor, sein Vorgehen mit der Spraydose sei von einem hohen moralischen Gefühl und Verantwortungsbewusstsein für die gesamte Gesellschaft getragen gewesen; er habe in schwerer Bedrängnis und «in ernstlicher Ver- suchung seitens der Betonmauer-Eigentümer» gehandelt. Er habe auf den Wahnsinn aufmerk- sam machen wollen, durch den die Stadt immer mehr zugemauert werde, «bis alle Menschen eine Mauer vor dem Kopf» hätten. Es sei des- halb zu prüfen, ob er nicht in Notstand oder Notwehr gehandelt habe. Das Bundesgericht entgegnet darauf: «Wer indessen aus politischen oder ideologischen Gründen Sachbeschädigungen in dem Umfang vornimmt, wie der Beschwerdeführer es tat, um gegen die herrschende Ordnung vorzugehen, kann sich weder auf achtenswerte Beweggründe noch auf andere Strafmilderungsgründe beru- fen.» Die Besonderheit des Falles habe die Vor- instanz bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt. Das Obergericht des Kantons Zürich ver- pflichtet Nägeli zur Bezahlung zahlreicher Schadenersatzbegehren, Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Einwände. Das Bundesgericht ging aber davon aus, dass das bezirksgerichtli- che Kostendispositiv vor Obergericht als nicht bestritten gelten musste, nachdem Nägeli der Verhandlung vor zweiter Instanz ferngeblieben und deshalb Rückzug seiner Berufung anzuneh- men war. Da im kantonalen Verfahren keine rechtsgenügenden Einwände gegen das Kosten- dispositiv erhoben worden sind, kann die Frage vor Bundesgericht nicht mehr neu aufgenom- men werden. Die Beschwerde des Sprayers ist somit vom Bundesgericht, soweit darauf einzutreten war, in vollem Umfang abgewiese n worden. erhalten, die vom Fernheizwerk der ETH mit Wärme gespeist wird. Denkmalpflegerische Probleme Das Innere der Liebfrauenkirche hat vor 1927 einen reichen, kunsthistorisch nicht eben wertvollen, aber in der etwas naiven Lust figür- lichen Schilderns liebenswürdigen Schmuck von Fritz Kunz erhalten. In der Apsis ist es ein gold- strahlendes Mosaik, im Hauptschiff eine Fres- kenfolge mit Darstellungen aus dem Leben Jesu, im Chor sind es Engel usw. All das hat der Kirche eine fröhliche Farbigkeit verliehen, die jetzt durch das Auffrischen ihren vormaligen Glanz wieder erhalten hat, darüber hinaus aber durch rekonstruierte Friese und eine Marmor vortäuschende Wandbemalung noch unterstri- chen und intensiviert worden ist. Von Hardeg- ger liegt eine Beschreibung der Innendekoration vor, die sich nicht genau deckt mit dem, was sich aus einer frühen Photographie und aus Schichtbefunden herauslesen lässt. Während die Baukommission der Liebfrauen-Pfarrei eher dazu neigte, Hardeggers Schilderung für ver- pflichtend zu halten, beharrten vor allem die Denkmalpfleger des Kantons auf den Befun- den. Die Auseinandersetzung rief vor Monaten die Denkmalpflegekommission auf den Plan, die bis zum heutigen Tag zu keinem Beschluss gekommen ist. Da die Bauarbeiten nicht sistiert werden konnten, setzte sich die Baukommission mit ihrer Auffassung durch und hofft, sie habe sich damit nicht die kantonale Subvention für die Erhaltung eines Baudenkmals von überre- gionaler Bedeutung verscherzt. Leicht hat es sich die Baukommission ohne- hin nicht gemacht. Um Ideen für die Gestaltung des Chors mit Altar, Tabernakel und Ambo (Le- sepult) zu gewinnen, machte sie über ein Wo- chenende einen Abstecher nach Rom, wo die Kirche San Clemente offenbar bestimmend wirkte. Der Altar steht jetzt unter dem Triumph- bogen, welcher das Schiff vom Chor trennt, un- ter dem monumentalen Baldachin findet man das Tabernakel in Form einer Stele, und den Altar flankieren, etwas zurückgeschoben und um wenige Stufen höher placiert, der Ambo und ein Sockel für die Osterkerze. Der Hochaltar sowie die beiden Seitenaltäre sind verschwun- den. In Rom hat sich die Kommission vom Marmor faszinieren lassen; in farbigen Zusam- mensetzungen verkleidet er nun nicht nur Altar, Sockel, Ambo und Chorstirnwand; er ist auch am Boden zu finden. Die Bankreihen sind nach Vorbildern aus dem 19. Jahrhundert neu ge- schaffen. Sie lassen die Säulen frei und reichen auch nicht bis ganz zur Eingangsfront; die Ge- meinde wird dadurch etwas stärker um den Al- tar versammelt. Die Restaurierung der Liebfrauenkirche darf wohl als geglückt bezeichnet und als respektvoll gegenüber dem ursprünglichen Bestand angese- hen werden. Dass Otto Glaus da und dort mit grosser Behutsamkeit versucht hat, den vorge- fundenen Farbenkanon weiterzuentwickeln, wird man als sehr zurückhaltenden Beitrag un- serer Zeit zur Ausschmückung der Kirche will- kommen heissen dürfen. Die restaurierte Liebfrauenkirch e wird am Samstag, dem 5. Dezember, um 16 Uhr 30 von Bischof Johannes Vonderach eingesegnet. Am Sonntag findet, mit Beginn um 10 Uhr, ein Pon- tifikalamt statt, in dessen Rahmen die Nelson- Messe von Josef Haydn aufgeführt wird. Gene- ralvikar Dr. Gebhard Matt wird die Festpredigt halten. Verzicht auf Brandübungsplatz Stadel Delegiertenversammlung der PZU hhö. An der Delegiertenversammlung der Regionalplanungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) in Eglisau war von einem Mitglied der kantonsrätlichen Raumplanungskommission in Erfahrung zu bringen, dass der Regierungsrat die Bereitschaft bekundet habe, auf den Brand- übungsplatz Stadel zu verzichten. Im Rahmen der pendenten Revision des kantonalen Ge- samtplanes wird nun die vorgesehene Festle- gung gegenstandslos. Der geplante Brand- übungsplatz der Flughafenfeuerwehr in einer

Liebfrauenkirche Krypta Beschwerde Zürich»Krypta-Projekt erforderte eine genaue Prüfung der Fundationen, welche glücklicherweise er-gab, dass man sich 1893 an biblische Weisungen

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Liebfrauenkirche Krypta Beschwerde Zürich»Krypta-Projekt erforderte eine genaue Prüfung der Fundationen, welche glücklicherweise er-gab, dass man sich 1893 an biblische Weisungen

Slciie <;3ürd)er Leitung STADT UND KANTON ZÜRICH Freitag, 4. Dezember 1981 Nr. 282 49

Renovation und Restauration der LiebfrauenkircheEinbau einer Krypta

Die Liebfrauenkirche oberhalb der Weinbergsirasse ist das grösste katholische Gotteshaus in Zürich. Die Fassa-denrenovation hat der Tuffsteinverkleidung und den gliedernden und schmückenden Sandsteinpartien ihre ur-

sprüngliche Helligkeit zurückgegeben.

wsp. In den Jahren 1893/94 ist in Zürich zwi-schen der Weinberg- und der Clausiusstrassenach Plänen des renommierten Architekten Au-gust Hardegger (1858 die Liebfrauenkir-che erbaut worden. Es war die zweite katholi-sche Kirche in der reformierten Stadt, und eslässt sich an ihr ablesen, in welchem Mass dasSelbstbewusstsein der Zürcher Katholiken ge-wachsen war. Hatte man in Aussersihl dem Got-teshaus St. Peter und Paul, der «Mutterkirchevon Katholisch Zürich», 1873/74 noch das Aus-sehen einer Bettelordenskirche gegeben, aus na-heliegenden Gründen geben müssen, so fandHardegger seine Vorbilder in den römischen Ba-siliken, jenen frühchristlichen Hallenkirchen,die ihrerseits auf Markthallen zurückgehen.Zwar haben auch zu Beginn der neunziger Jahredes letzten Jahrhunderts Sammlungen stattge-funden, mit deren Ergebnis man das geplanteGotteshaus mitzufinanzieren gedachte; es istaber nicht zu übersehen, dass man nun, ganzanders als in Aussersihl, repräsentieren wollte:zum einen mit der Grösse die Liebfrauenkir-che ist noch immer die umfangreichste katholi-sche Kirche Zürichs , zum andern aber auchmit vielfältigem malerischem und plastischemSchmuck, sowohl innen als an den Fassaden;und dass ein Turm als weithin kündendes Zei-chen nicht fehlen durfte, war von vornhereinklar. (St. Peter und Paul hat seinen in der Höhevergleichsweise bescheidenen Turm erst 1895/96 erhalten.^

Werktags- und Beichtkapelle

1974 fand man, die Liebfrauenkirche be-dürfe einer gründlichen Ueberholung. Die mitTuffstein verkleideten Fassadenpartien musstenzwar bloss gereinigt werden: sie haben der Ver-witterung und der verschmutzten Luft erstaun-lich gut standgehalten; die gliedernden undschmückenden Sandsteinpartien aber (Lisenen,Kapitelle, Portalumrahmungen) hatten erhebli-chen Schaden erlitten. Im Innern standen eben-falls Reinigungsarbeiten an; in erster Linie war

da aber der nachkonziliaren Liturgie im Altar-bereich Rechnung zu tragen, und es warenschwierige denkmalpflegerische Probleme zu lö-sen. Schliesslich hatte man schon lange denWunsch nach einer sogenannten Werktags-oder Beichtkapelle gehegt, und es schien nahe-liegend, diesen in Form einer Krypta zu erfül-len. Zwar hätte dafür auch ein der Kirche un-mittelbar benachbartes Grundstück zur Verfü-gung gestanden; dieses wollte man aber einemgeplanten Pfarreizentrum vorbehalten.

Im Juni 1974 wurden fünf Architekturbüroseingeladen, Vorschläge für Renovation, Restau-rierung und Umbau der Kirche einzureichen.Aus einem zweistufigen Wettbewerb ging

schliesslich die Firma Glaus, Allemann undPartner siegreich hervor; Spiritus rector war daArchitekt Otto Glaus: 1979 bewilligte die Dele-giertenversammlung des Stadtverbandes der ka-tholischen Kirchgemeinden den erforderlichenKredit, und im April 1980 konnte mit den ei-gentlichen Bauarbeiten begonnen werden. DasKrypta-Projekt erforderte eine genaue Prüfungder Fundationen, welche glücklicherweise er-gab, dass man sich 1893 an biblische Weisungengehalten hatte: Das Gotteshaus erwies sich alsauf Fels gebaut. Dieser ist von einer fünf bissechs Meter starken weicheren Schicht überla-gert, die für den Krypta-Bau leicht abgetragen

werden konnte.Der unterirdische Gottesdienstraum vereint

formale Schönheit mit Bescheidenheit in derWahl der Materialien. Ein um drei Stufen abge-

senkter Teil vermag auch kleine Gruppen op-tisch zu einer Gemeinde zusammenzufassen,während weiter hinten die Beichtstühle domi-nieren. Diese sind so gestaltet, dass die konven-tionelle Ohrenbeichte noch möglich ist; es k ö n-nen aber auch eigentliche Beichtgespräche mitden Priestern geführt werden. Beide Raumteilesind durch ein flaches Längsgewölbe miteinan-der so verbunden, dass auch die Einheit leben-dig empfunden werden kann. Die Krypta hat,ebenso wie die Kirche, eine neue Bodenheizung

In der neuer Krypta, der intimen Werktags- und Beichtkapelle, wird ebenso wie im Innern der Kirche - wenigeTage vor der geplanten Einweihung noch intensiv gearbeitet. Die Beleuchtungskörper werden noch Rohglaszylinder

erhalten.

Aus dem Bundesgericht

Beschwerde des «Sprayers von Zürich» abgewiesen

Tadel für die Rechtsanwältin

pz. Ebenso wie das Kassationsgericht desKantons Zürich hat der Kassationshof des Bun-desgerichtes eine Nichtigkeitsbeschwerde vonHarald Nägeli, bekannt als «Sprayer von Zü-rich», gegen ein Urteil des Zürcher Obergerich-tes abgewiesen. Nägeli ist in diesem Urteil derwiederholten undfortgesetzten Sachbeschädigung

für schuldig befunden und mit neun MonatenGefängnis unbedingt bestraft worden. Nägeliwar wie in mehreren anderen Fällen der Ver-handlung des Obergerichtes ferngeblieben.Seine Anwältin, Barbara Hug, war ebenfalls,ohne dem Gericht eine Nachricht, zukommen zulassen, nicht zur Verhandlung erschienen, wes-halb gegen sie eine Ordnungsbusse im höchstzu-lässigen Betrag von 500 Franken ausgefällt wur-de. Das Bundesgericht hält fest, dass die eidge-

nössische Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend trö-lerisch war; Barbara Hug, der Vertreterin desBeschwerdeführers, wird deshalb wegen mutwil-liger Prozessführung ein Verweis erteilt und fürden Fall der Wiederholung auch vom Bundes-gericht Ordnungsbusse angedroht.

Absurde Argumente

Der «Sprayer» hat in der Zeit von Septem-ber 1977 bis Mai 1979 in Zürich jeweils imSchutz der Nacht auf Mauern von Kirchen, Spi-tälern, Hochschulen, Parkhäusern, Amtshäu-sern und Geschäftsbauten seine Figuren, Männ-chen und Weibchen, Fische und Schlangen, Ko-bolde, Zwerge, Geisterchen und Gespenster-chen gespritzt. Gegen 200 Strafanzeigen wegenSachbeschädigung wurden eingereicht; dieSchadenersatzbegehren erreichten die Höhe von206 000 Franken.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest,dass die Vorinstanz das Vorliegen von Sachbe-schädigungen zutreffend begründet habe. Was inder Beschwerdeschrift dagegen vorgebrachtwerde, könne nicht ernst genommen werden.Das Strafgesetz schützt in seinem klaren Wort-laut mit Artikel 145 eine Sache nicht nur vorZerstörung und Unbrauchbarmachung, sondernauch vor Beschädigung. Das von der Rechtsan-wältin, Nägelis vorgebrachte Argument, ihrKlient habe die fraglichen Mauern nicht zer-stört, weshalb er nicht nach Art. 145 des Straf-gesetzbuches bestraft werden dürfe, bezeichnetdas Bundesgericht als «so absurd, dass es sichnicht lohnt, darauf näher einzutreten». Als Ver-gleich führt das Bundesgericht an: «Beulen undKratzer an einer Autokarosserie wären dem-nach auch keine Sachbeschädigung, solange

dem Auto noch seine Funktion als Fortbewe-gungsmittel erhalten bleibt.»

Die Frage, ob die Figuren Nägelis Kunst-werke darstellen, muss nach Ansicht des Bun-desgerichts nicht geprüft werden. Jeder Eigentü-mer hat das Recht, einer Hauswand oder Mauerim Rahmen der Bauvorschrift die von ihm ge-wünschte Gestalt und das von ihm gewünschte

Aussehen zu geben. Er muss sich Veränderun-gen daran nicht gefallen lassen. Er muss es nichtdulden, dass ein Dritter eigenmächtig ein Bilddarauf malt und wäre es noch so kunstvoll.

Was die Strafzumessung betrifft, rügte derBeschwerdeführer, dass die Vorinstanz, dasObergericht, über seinen Geisteszustand keinGutachten eingeholt habe. Das Bezirksgericht

Zürich hatte bei Nägeli volle Zurechnungsfähig-

keit angenommen, das Obergericht billigte ihmeine leichte Verminderung der Zurechnungsfähig-keit zu. Der erstinstanzliche Entscheid war nichtrechtsgültig angefochten worden, da Nägelinicht zur Berufungsverhandlung vor Oberge-richt erschien und deshalb Rückzug seiner Be-rufung angenommen wurde. Unter diesen Um-ständen ist auf die Beschwerde in diesem Punktnicht eingetreten worden.

Mauer vor dem Kopf

Das Obergericht hat dem Angeklagten straf-erhöhend zur Last gelegt, dass er nach seinerersten Verhaftung in Zürich und der Einleitungeiner Strafuntersuchung weiter delinquiert undwenige Tage nach Erlass des erstinstanzlichenUrteils in Deutschland erneut Fassaden be-sprayt hat. Nägeli machte geltend, er sei inDeutschland jedoch noch nicht rechtskräftigverurteilt. Das Bundesgericht hält fest, dass erin Deutschland auf frischer Tat ertappt wordenund in diesem Falle auch geständig sei.

Nägeli brachte vor, sein Vorgehen mit derSpraydose sei von einem hohen moralischenGefühl und Verantwortungsbewusstsein für diegesamte Gesellschaft getragen gewesen; er habein schwerer Bedrängnis und «in ernstlicher Ver-suchung seitens der Betonmauer-Eigentümer»gehandelt. Er habe auf den Wahnsinn aufmerk-sam machen wollen, durch den die Stadt immermehr zugemauert werde, «bis alle Menscheneine Mauer vor dem Kopf» hätten. Es sei des-halb zu prüfen, ob er nicht in Notstand oderNotwehr gehandelt habe.

Das Bundesgericht entgegnet darauf: «Werindessen aus politischen oder ideologischenGründen Sachbeschädigungen in dem Umfangvornimmt, wie der Beschwerdeführer es tat, umgegen die herrschende Ordnung vorzugehen,kann sich weder auf achtenswerte Beweggründenoch auf andere Strafmilderungsgründe beru-fen.» Die Besonderheit des Falles habe die Vor-instanz bei der Frage der Zurechnungsfähigkeitberücksichtigt.

Das Obergericht des Kantons Zürich ver-pflichtet Nägeli zur Bezahlung zahlreicherSchadenersatzbegehren, Auch dagegen erhobder Beschwerdeführer in seiner Eingabe an dasBundesgericht Einwände. Das Bundesgerichtging aber davon aus, dass das bezirksgerichtli-che Kostendispositiv vor Obergericht als nichtbestritten gelten musste, nachdem Nägeli derVerhandlung vor zweiter Instanz ferngebliebenund deshalb Rückzug seiner Berufung anzuneh-men war. Da im kantonalen Verfahren keinerechtsgenügenden Einwände gegen das Kosten-dispositiv erhoben worden sind, kann die Fragevor Bundesgericht nicht mehr neu aufgenom-men werden.

Die Beschwerde des Sprayers ist somit vomBundesgericht, soweit darauf einzutreten war,in vollem Umfang abgewiesen worden.

erhalten, die vom Fernheizwerk der ETH mitWärme gespeist wird.

Denkmalpflegerische ProblemeDas Innere der Liebfrauenkirche hat vor

1927 einen reichen, kunsthistorisch nicht ebenwertvollen, aber in der etwas naiven Lust figür-lichen Schilderns liebenswürdigen Schmuck vonFritz Kunz erhalten. In der Apsis ist es ein gold-strahlendes Mosaik, im Hauptschiff eine Fres-kenfolge mit Darstellungen aus dem LebenJesu, im Chor sind es Engel usw. All das hat derKirche eine fröhliche Farbigkeit verliehen, diejetzt durch das Auffrischen ihren vormaligenGlanz wieder erhalten hat, darüber hinaus aberdurch rekonstruierte Friese und eine Marmorvortäuschende Wandbemalung noch unterstri-chen und intensiviert worden ist. Von Hardeg-ger liegt eine Beschreibung der Innendekorationvor, die sich nicht genau deckt mit dem, wassich aus einer frühen Photographie und ausSchichtbefunden herauslesen lässt. Während dieBaukommission der Liebfrauen-Pfarrei eherdazu neigte, Hardeggers Schilderung für ver-pflichtend zu halten, beharrten vor allem dieDenkmalpfleger des Kantons auf den Befun-den. Die Auseinandersetzung rief vor Monatendie Denkmalpflegekommission auf den Plan,die bis zum heutigen Tag zu keinem Beschlussgekommen ist. Da die Bauarbeiten nicht sistiertwerden konnten, setzte sich die Baukommissionmit ihrer Auffassung durch und hofft, sie habesich damit nicht die kantonale Subvention fürdie Erhaltung eines Baudenkmals von überre-gionaler Bedeutung verscherzt.

Leicht hat es sich die Baukommission ohne-hin nicht gemacht. Um Ideen für die Gestaltungdes Chors mit Altar, Tabernakel und Ambo (Le-sepult) zu gewinnen, machte sie über ein Wo-chenende einen Abstecher nach Rom, wo dieKirche San Clemente offenbar bestimmendwirkte. Der Altar steht jetzt unter dem Triumph-bogen, welcher das Schiff vom Chor trennt, un-ter dem monumentalen Baldachin findet mandas Tabernakel in Form einer Stele, und denAltar flankieren, etwas zurückgeschoben und

um wenige Stufen höher placiert, der Ambo undein Sockel für die Osterkerze. Der Hochaltarsowie die beiden Seitenaltäre sind verschwun-den. In Rom hat sich die Kommission vomMarmor faszinieren lassen; in farbigen Zusam-mensetzungen verkleidet er nun nicht nur Altar,Sockel, Ambo und Chorstirnwand; er ist aucham Boden zu finden. Die Bankreihen sind nachVorbildern aus dem 19. Jahrhundert neu ge-schaffen. Sie lassen die Säulen frei und reichenauch nicht bis ganz zur Eingangsfront; die Ge-meinde wird dadurch etwas stärker um den Al-tar versammelt.

Die Restaurierung der Liebfrauenkirche darfwohl als geglückt bezeichnet und als respektvollgegenüber dem ursprünglichen Bestand angese-

hen werden. Dass Otto Glaus da und dort mitgrosser Behutsamkeit versucht hat, den vorge-fundenen Farbenkanon weiterzuentwickeln,wird man als sehr zurückhaltenden Beitrag un-serer Zeit zur Ausschmückung der Kirche will-kommen heissen dürfen.

Die restaurierte Liebfrauenkirche wird amSamstag, dem 5. Dezember, um 16 Uhr 30 vonBischof Johannes Vonderach eingesegnet. AmSonntag findet, mit Beginn um 10 Uhr, ein Pon-tifikalamt statt, in dessen Rahmen die Nelson-Messe von Josef Haydn aufgeführt wird. Gene-ralvikar Dr. Gebhard Matt wird die Festpredigt

halten.

Verzichtauf Brandübungsplatz Stadel

Delegiertenversammlung der PZUhhö. An der Delegiertenversammlung der

Regionalplanungsgruppe Zürcher Unterland(PZU) in Eglisau war von einem Mitglied derkantonsrätlichen Raumplanungskommission inErfahrung zu bringen, dass der Regierungsratdie Bereitschaft bekundet habe, auf den Brand-übungsplatz Stadel zu verzichten. Im Rahmender pendenten Revision des kantonalen Ge-samtplanes wird nun die vorgesehene Festle-gung gegenstandslos. Der geplante Brand-übungsplatz der Flughafenfeuerwehr in einer