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LUTHERSTADT EISLEBEN BEBAUUNGSPLAN NR. 20 „INDUSTRIEGEBIET AN DER A38/ B 180“ - ENTWURF - Auftraggeber Lutherstadt Eisleben vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Fischer Markt 1 06295 Lutherstadt Eisleben Planverfasser: Dipl. Ing. Andrea Kautz Architekt für Stadtplanung Am Rosentalweg 10 06526 Sangerhausen Tel. 03464 579022 Fax 03464 579024 [email protected] Sangerhausen, September 2015

LUTHERSTADT EISLEBEN BEBAUUNGSPLAN NR. 20 …€¦ · Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 " Industriegebiet an der A 38/ B 180" befindet sich am südlichen Ortsrand

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  • LUTHERSTADT EISLEBEN

    BEBAUUNGSPLAN NR. 20

    „INDUSTRIEGEBIET

    AN DER A38/ B 180“

    - ENTWURF -

    Auftraggeber

    Lutherstadt Eisleben vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Fischer Markt 1 06295 Lutherstadt Eisleben

    Planverfasser:

    Dipl. Ing. Andrea Kautz Architekt für Stadtplanung Am Rosentalweg 10 06526 Sangerhausen Tel. 03464 579022 Fax 03464 579024 [email protected]

    Sangerhausen, September 2015

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 1

    Begründung zum Bebauungsplan Nr. 20

    Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180",

    Lutherstadt Eisleben

    - ENTWURF -

    Inhaltsverzeichnis

    1. Einleitung 2

    1.1. Ziel und Zweck der Planung 2

    1.2. Aufstellungsverfahren 3

    1.3. Räumlicher Geltungsbereich 4

    1.4. Rechtsgrundlagen 6

    1.5. Übergeordnete Planungen und bestehende örtliche Pläne 6

    1.5.1 Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) 6

    1.5.2 Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (REP Halle) 7

    2. Planungsbericht 9

    2.1. Städtebauliches Konzept 9

    2.2. Planinhalt und Festsetzungen 10

    2.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 10

    2.2.2 Verkehrserschließung 13

    2.2.3. Ver- und Entsorgung 14

    2.2.4 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 85 BauO LSA) 16

    2.3. Umweltbericht 17

    2.4. Immissionsschutz 17

    2.5. Hinweise 22

    2.5.1. Archäologie 22

    2.5.2. Bodenschutz 23

    2.5.3. Gewässerschutz 23

    2.5.4. Festpunkte 23

    2.6. Flächenbilanz 23

    Anlagen

    - Umweltprüfung und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 20 „INDUSTRIEGEBIET AN DER A 38/ B180“, Zwischenstand 15. Juli 2015

    - Schalltechnische Begutachtung, Dr. Blechschmidt & Reinhold GmbH, Großlohra, Mai/ Juni 2015 - KAS-18 - Leitfaden - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-

    Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImschG

    - DIN 45691 - Gesprächsnotiz zur Beratung Abgrenzung zentraler Orte - Festlegung Mittelzentrumsbereich,

    1.10.2014

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 2

    1. Einleitung

    1.1. Ziel und Zweck der Planung

    Im Flächennutzungsplan 2025 der Lutherstadt Eisleben werden im Ortsteil Rothenschirmbach gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Rothenschirmbach hat sich in der Vergangenheit, nicht zuletzt wegen der äußerst günstigen Lage in unmittelbarer Nähe zur Autobahn als Wirtschaftsstandort kontinuierlich entwickelt, das vorhandene Gewerbegebiet ist weitestgehend belegt.

    An diese Entwicklung anknüpfend beabsichtigt die Lutherstadt Eisleben nun in der verbindlichen Bauleitplanung die gewerbliche Baufläche in Rothenschirmbach als Industriegebiet zu entwickeln.

    Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zur Ausweisung und Erschließung eines Industrie-/ Gewerbegebietes in der Lutherstadt Eisleben, Ortschaft Rothenschirmbach, SALEG 2009, wurde festgestellt, dass die Lutherstadt Eisleben als Standort für Gewerbe- und Industrieansiedlungen im mitteldeutschen Raum sehr gut geeignet ist. Die direkte Anbindung an die A 38, die als Südharztangente die Wirtschaftszentren Halle/ Leipzig und Göttingen/ Hannover verbindet, bietet Potentiale für Gewerbe- und Industrieansiedlungen an integrierten Standorten.

    Der Standort in Rothenschirmbach bietet unmittelbar an der Autobahn gelegen, auf nahezu ebenem Gelände optimale Standortvoraussetzungen für gewerbliche Ansiedlungen. Die Nachbarschaft zu bereits vorhandenen Gewerbegebieten bietet Möglichkeiten für Synergien. Durch die unmittelbare Angrenzung an das überregionale Verkehrsnetz wird die Flächeninanspruchnahme für zusätzliche Verkehrsflächen sowie unnötige Flächenzerschneidungen vermieden. Die Bewohner der benachbarten Ortschaften werden nicht durch Durchgangsverkehr infolge des Industriegebietes belastet.

    Die vermehrten Anfragen nach potentiellen Gewerbeflächen bestätigen den Bedarf.

    Die Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH (SMG GmbH) hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass im Landkreis dringend Industrieflächen benötigt werden, so u. a. in einem Schreiben an die Lutherstadt Eisleben bezüglich der Gewinnung von Industrieflächen in der Region Lutherstadt Eisleben im April 2014 "Unter Berücksichtigung der aktuellen Bedarfe an Industrieflächen im gesamten Landkreis und der herausragenden Lage zur Autobahn 38, die Nähe zu den Oberzentren Halle und Leipzig, sowie zum DHL Drehkreuz Halle/ Leipzig, bitte ich Sie, die Entwicklung der Flächen in Rothenschirmbach als mögliche Industrieflächen zu forcieren."

    In einer aktuellen Stellungnahme der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH zum vorliegenden Bebauungsplan (28.08.2015) wird erneut darauf hingewiesen, dass zur Zeit im gesamten Landkreis MSH keine geeigneten Industrieflächen angeboten werden können. "Industrieinvestoren bevorzugen Flächen in Nachbarschaft zur Autobahn, ohne weitere Ortsdurchfahrten, mit günstigsten Ausweisungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, insb. Festsetzungen zu Zulässigkeiten, zu immissionsschutzrechtlichen Festlegungen, insb. Schallleistungspegel. Darüber hinaus werden Industrieflächen ab 10 ha Größe angefragt." In der Stellungnahme wird eindeutig das Vorhaben der Lutherstadt Eisleben in Rothenschirmbach Industrieflächen auszuweisen begrüßt und befürwortet und hervorgehoben, dass "vor dem Hintergrund, dass es im nahen und schnell erreichbaren Umkreis des Landkreises, in Halle und Leipzig, Artern, Nordhausen, Kassel und in Erfurt derzeitig in Lage und Qualität sehr gut ausgebaute und in Ausweisung befindliche Industriegebiete gibt, … für den Landkreis Mansfeld-Südharz dringender Handlungsbedarf zur Ausweisung von in Lage und Qualität geeigneten Industrieflächen (besteht). Diese benötigen wir dringendst um einerseits am regionalen Wettbewerb um neue Industrieansiedlungen teilnehmen zu können bzw. andererseits um die Bestandsentwicklung der ansässigen Unternehmen sicherzustellen. Insbesondere die langwierigen und schwierigen Bemühungen um die Standortsuche für die MIFA Bike GmbH zeigen, dass wir dringenden Handlungsbedarf bei der Ausweisung geeigneter Flächen haben. Sollten wir es in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen des Landkreises in absehbarer Zeit nicht schaffen, genügend geeignete Industrieflächen auf Vorrat bereitzuhalten, werden wir den anvisierten Strukturwandel im Landkreis nicht schaffen und immer weiter hinter sich entwickelnden Regionen und Kommunen zurück bleiben."

    Auch in der Stellungnahme der Wirtschaftsförderung des Landkreises MSH zum Vorentwurf des vorliegenden Bebauungsplans wird das Vorhaben, am Standort Rothenschirmbach ein Industriegebiet zu entwickeln begrüßt, "da es zwingend notwendig ist, weitere Industrieflächen im Landkreis zu schaffen, um Ansiedlungsbemühungen aktiv zu unterstützen."

    Die wirtschaftliche Entwicklung in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen ist in der von außerordentlich hoher Arbeitslosigkeit geprägten Region unbedingt erforderlich und hat zur Überwindung der Strukturschwäche oberste Priorität.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 3

    Im Landkreis MSH lag die Arbeitslosenquote 2014 bei 13,8 %, im Vergleich dazu in Deutschland im gleichen Zeitraum bei 6,7 %1 .

    Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Lutherstadt Eisleben die im FNP 2025 bauleitplanerisch vorbereitete ca. 15,6 ha große Fläche unmittelbar nördlich der Autobahnauffahrt Rothenschirmbach mit direkter Anbindung an überörtliche Verkehrsstraßen als Industriegebiet zu erschließen.

    Da andere geeignete Flächen in der Lutherstadt Eisleben, auf denen die geforderten Kriterien für die Errichtung eines Industriegebietes erfüllt werden, nicht zur Verfügung stehen, wird in der Abwägung der wirtschaftlichen Entwicklung zur Schaffung von Arbeitsplätzen der Vorrang gegenüber anderen Belangen, u. a. auch der Landwirtschaft eingeräumt. Vor dem Hintergrund der Schaffung von Arbeitsplätzen wird letztendlich u. a. auch die Inanspruchnahme hochwertigen Ackerbodens für Industrie- bzw. Gewerbeflächenansiedlung in Kauf genommen. Aus der Stellungnahme der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH zum Vorentwurf geht hervor, dass diese Ansichten auch von den Landwirten geteilt werden.

    Gerade unter diesen Gesichtspunkten ist sich die Lutherstadt Eisleben der Tatsache bewusst, dass zum Schutz und sparsamen Umgang mit Grund und Boden im vorliegenden Bebauungsplan Festsetzungen zu formulieren sind, die es ermöglichen die Flächen in größtmöglichem Umfang für der industriellen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das heißt, Nutzungen, die nicht mit der erklärten Zielstellung, insbesondere der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Einklang stehen, sollen hier nicht zugelassen werden. Das betrifft beispielsweise die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen aber auch flächenintensive aber wenig arbeitskräfteintensive Nutzungen wie z. B. Autohöfe, Autohäuser u. ä..

    Für die planungsrechtliche Zulässigkeit wird ein Bebauungsplan nach den Vorschriften des zurzeit gültigen BauGB erarbeitet.

    1.2. Aufstellungsverfahren

    Verfahrensschritte Durchführung Aufstellungsbeschluss 07.07.2015 Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB 20.07.2015 bis 20.08.2015 Frühzeitige Beteiligung nach § 4 (1) BauGB 15.07.2015 Auslegungsbeschluss zum formellen Entwurf 22.09.2015 Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB Behördenbeteiligung sowie Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 4 (2) BauGB

    Abwägungsbeschluss Satzungsbeschluss In-Kraft-Treten des Bebauungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung

    1 Statistik der Bundesagentur für Arbeit

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 4

    1.3. Räumlicher Geltungsbereich

    Die Lutherstadt Eisleben liegt im südlichen Teil des Bundeslandes Sachsen-Anhalt und befindet sich im östlichen Harzvorland.

    Die Stadt ist sowohl verkehrsgünstig an der Südharzautobahn A 38 Göttingen - Halle wie auch an der Bahnstrecke Halle - Kassel gelegen. Die umliegenden Städte und Ortschaften werden durch Bundes- und Landesstraßen gut erschlossen. Die nächstgelegene Großstadt Halle (Saale) ist über die vierspurig ausgebaute Bundesstraße B 80 in ca. 30 Minuten erreichbar.

    Abb. 1 Lage im Raum

    Abb. 2 Lage innerhalb des Stadtgebietes der Lutherstadt Eisleben

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 5

    Rothenschirmbach ist ein Ortsteil der Lutherstadt Eisleben.

    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 " Industriegebiet an der A 38/ B 180" befindet sich am südlichen Ortsrand des Ortsteils Rothenschirmbach. Bezogen auf das Stadtgebiet der Lutherstadt Eisleben befindet sich Rothenschirmbach ca. 10 km südlich der Kernstadt. Über Landes- und Kreisstraßen sowie über die B 180 ist der Ortsteil in ca. 15 Minuten vom Stadtzentrum aus erreichbar.

    Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Fläche des Flurbereinigungsverfahrens „Osterhausen (A38)“, Verf.-Nr. 61-7 ML016.

    In dem Flurbereinigungsverfahren „Osterhausen A38“ wurde mit Datum vom 02.08.2012 die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG (Flurbereinigungsgesetz) für das gesamte Verfahrensgebiet mit Wirkung vom 30.09.2012 angeordnet. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes an die Beteiligten des Verfahrensgebietes erfolgte am 05.11.2014.

    Im Rahmen der Erreichung der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens wurden die vom Gewerbegebiet betroffenen Eigentumsflächen unter der Maßgabe neu geordnet, dass eine Arrondierung der Eigentumsflächen und eine eigentumsrechtliche Regelung der in diesem Bereich im Rahmen des Autobahnbaus der A38 planfestgestellten Ersatz- und Ausgleichmaßnahme der DEGES (Maßnahme A/E25) erfolgt ist.

    Aufgrund des planungsrechtlich geänderten Zustandes der Flächen und der daraus resultierenden Steigerung der Bodenwertigkeit bedeutet dies, dass die Landabfindung der betroffenen Eigentümer wieder in diesem Bereich erfolgt ist. Eine Verlegung dieser wertgesteigerten Fläche an andere Stelle ist aus wertermittlungstechnischer Sicht nicht möglich. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, sind deshalb aus diesem Grund alle dort gelegenen Eigentümer nur einer Bodenordnung innerhalb des Geltungsbereiches des Bauleitplanes unterzogen worden.

    Durch den Flurbereinigungsplan erfolgt eine Änderung der Flurstücksbezeichnung und Flurstücksflächen.

    Vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd) wird weiter darauf hingewiesen, dass die in Flurbereinigungsgebieten befindlichen Flurstücke generell folgenden Grundsätzen unterliegen:

    Der Erwerber der Flächen tritt mit allen Rechten und Pflichten als neuer Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren ein und muss das für seinen Rechtsvorgänger durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen.

    Gemäß § 34 FlurbG gelten für alle Verfahrensflurstücke folgende Einschränkungen:

    Für Änderungen der Nutzungsarten, Errichtung und Änderung von Bauwerken, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Beseitigung von Anpflanzungen u. ä. ist beim ALFF Süd eine Genehmigung einzuholen.

    Der neue Rechtszustand im Flurbereinigungsverfahren tritt mit Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes ein. Dies wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung werden das Grundbuchamt und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation um Berichtigung (Eintragung des Flurbereinigungsplanes) ersucht.

    Die vorliegende Bauleitplanung wird bereits auf der künftigen Plangrundlage erarbeitet. Mit der Umsetzung der Planung wird ohnehin eine Neuparzellierung erfolgen, so dass daraus keine Konflikte zu erwarten sind.

    Das Plangebiet nimmt eine Fläche von ca. 15,6 ha ein und umfasst die Flurstücke (neue Bezeichnungen) 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 238 der Flur 5.

    Die Flurstücke sind zur Zeit noch im Besitz mehrerer privater Eigentümer.

    Das Plangebiet wird begrenzt

    - im Norden von der L 223 und dem dahinter liegenden vorhandenen Gewerbegebiet im B-Plan Nr. 1 "Gewerbegebiet an der B 180", rechtskräftig seit 01.08.1991, 2. Änderung 31.01.1996;

    - im Westen von der B 180 und dahinter von landwirtschaftlich genutzten Flächen,

    - im Süden, außerhalb des Plangebiets, vom Rainbach mit der gewässerbegleitenden Bepflanzung und dahinter von der Autobahnauffahrt auf die A 38;

    - im Osten von der ehemaligen B 180 und dahinter von landwirtschaftlich genutzten Flächen.

    Die Ortslage von Rothenschirmbach befindet sich in nordöstlicher Richtung. Dazwischen liegen Grünflächen, die zum Teil als Gärten genutzt werden sowie bauliche Anlagen des ortsansässigen Landwirtschaftsunternehmens.

    Die Fläche innerhalb des Plangebietes wird zur Zeit als Ackerfläche genutzt.

    Die maximale Ausdehnung in Ost-West-Richtung beträgt ca. 400 m, in Nord-Süd-Richtung ca. 550 m.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Lutherstadt_Eisleben

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 6

    Das Gelände fällt in südliche Richtung leicht ab, der höchste Punkt liegt im nordöstlichen Teil des Plangebietes bei ca. 172 m über NN, der tiefste Punkt im südwestlichen Teil bei ca. 166 m über NN. Über eine Distanz von ca. 580 m entspricht das einem Gefälle von ca. 1 Prozent.

    Das Plangebiet berührt kein Trinkwasserschutzgebiet und auch kein durch Verordnung festgelegtes Überschwemmungsgebiet.

    1.4. Rechtsgrundlagen

    Die Bearbeitung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen in den derzeitig aktuellen Fassungen:

    Bundesgesetze/ -verordnungen

    - Raumordnungsgesetz (ROG), Artikel 2 des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG), - Baugesetzbuch (BauGB), - Baunutzungsverordnung (BauNVO), - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV), - Bundes-Naturschutzgesetz, - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,

    Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische

    Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)

    Landesgesetze/ -verordnungen in den derzeitig aktuellen Fassungen

    - Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, - Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt, - Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle, - Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, - Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

    1.5. Übergeordnete Planungen und bestehende örtliche Pläne

    1.5.1 Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA)

    Im LEP-LSA sind folgende Ziele der Raumordnung für das Plangebiet festgeschrieben:

    - Die Lutherstadt Eisleben ist gemäß Z 37 als Mittelzentrum festgelegt.

    Der Zentrale Ort soll durch die Regionalplanung im Einvernehmen mit der Lutherstadt Eisleben räumlich abgegrenzt werden.

    - Gemäß Z 58 sind die bereits vorhanden Standorte der Lutherstadt Eisleben als Vorrangstandorte für die landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen festgelegt. Sie sind entsprechend dem Bedarf zu entwickeln.

    Alle bestehenden Industrie- und Gewerbeflächen, insbesondere an den Zentralen Orten, haben eine besondere Bedeutung für Unternehmensansiedlung und -entwicklung (Z 59 LEP-LSA).

    - Gemäß dem G 8 sind im ländlichen Raum entsprechend der Entwicklungsmöglichkeiten vier Grundtypen zu unterscheiden, die durch die Regionalplanung räumlich präzisiert bzw. festgelegt werden können.

    In der Beikarte 1 zum LEP LSA 2010 werden die überregionalen Entwicklungsachsen und Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben dargestellt.

    Dementsprechend liegt das Plangebiet im Ländlichen Raum mit besonderen Entwicklungsaufgaben, entlang einer überregionalen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung.

    Ländliche Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind Gebiete, die aufgrund ihrer peripheren Lage sowie einer niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte oder aufgrund wirtschaftlicher

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 7

    Umstrukturierungsprozesse besondere Strukturschwächen aufweisen. In diesen Räumen sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu schaffen und zu verbessern. Vorrangig sollen auch außerlandwirtschaftliche Arbeitsplätze geschaffen werden oder Einkommenskombinationen ermöglicht werden. Diesen Räumen soll bei Planungen und Maßnahmen zur Stärkung des ländlichen Raums der Vorzug eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

    - Gemäß Z 16 LEP LSA 2010 dienen Entwicklungsachsen europäischer Bedeutung dem Leistungsaustausch zwischen Metropolregionen, Verdichtungsräumen und Oberzentren unter Einbeziehung der Mittelzentren. Der Anschluss und die Entwicklung des ländlichen Raums sind zu sichern und eine angemessene Einbindung des Landes und seiner Teilräume in die nationalen sowie die trans- und paneuropäischen Netze zu erreichen.

    - Nach Z 18 LEP LSA 2010 ist zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Siedlungen entlang der Entwicklungsachsen, die Siedlungsentwicklung auch hier in den Zentralen Orten zu konzentrieren; bandartige Siedlungsentwicklungen sind zu vermeiden; ausreichende Freiräume sind zu erhalten.

    Die vorliegende Planung beeinträchtigt nicht die Entwicklung am o. g. Vorrangstandort.

    Der Bedarf für den Bebauungsplan wurde bereits im Flächennutzungsplan ermittelt. Das 15,6 ha große Plangebiet hat für die Entwicklung des Vorrangstandortes keine Funktion.

    Das von der Lutherstadt Eisleben verfolgte Planungsziel ist am Vorrangstandort auf Grund der dortigen Standortbedingungen nicht gegeben. Der Vorrangstandort eignet sich auf Grund der räumlichen Begrenzung nicht für weitere Industrieansiedlungen in der hier vorgesehenen Größenordnung. Die Grenzen des Vorrangstandortes liegen weiterhin in der Lage in Bezug zur Autobahn. Der Vorrangstandort ist erst über die B 180 in ca. 9 km Entfernung von der Autobahnanschlussstelle aus zu erreichen. Die Entfernung bzw. Nähe zur nächsten Wohnbebauung schränken die Nutzung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ein.

    Das Plangebiet in Rothenschirmbach befindet sich auf der Entwicklungsachse europäischer Bedeutung gemäß dem Z 16. Mit der vorliegenden Planung erfolgt eine Weiterentwicklung des vorhandenen Gewerbestandortes in Rothenschirmbach. Das bestehende Gewerbegebiet ist belegt, so dass vor dem Hintergrund der Schaffung von Arbeitsplätzen (siehe Punkt 1 "Ziel und Zweck der Planung") sowie auch zur Bestandssicherung vorhandener Unternehmen, denen in Gemengelagen keine ausreichenden Erweiterungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, potentielle Industrieflächen angeboten werden sollen.

    1.5.2 Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (REP Halle)

    Gemäß den Zielen der Regionalplanung sind für das Plangebiet folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen:

    - Ländlicher Raum außerhalb des Verdichtungsraums mit relativ günstigen wirtschaftlichen Entwicklungspotenzialen

    Gemäß dem Ziel des REP Halle 5.1.3.2.2 werden Teilräume der Planungsregion als ländlicher Raum außerhalb des Verdichtungsraums mit günstigen wirtschaftlichen Entwicklungspotenzialen festgelegt, zu denen u. a. auch der Teilraum um das Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums Hettstedt über Klostermannsfeld/ Mittelzentrum Lutherstadt Eisleben, Rothenschirmbach bis zum Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums Querfurt gehört.

    Gemäß dem Grundsatz 5.1.3.2.3 sollen sich diese Räume aufgrund der bestehenden Standortbedingungen und entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Schwerpunkten im wirtschaftlichen Bereich im ländlichen Raum entwickeln.

    Die vorliegende Planung ist mit den genannten Zielen und Grundsätzen vereinbar.

    - Zentralörtliche Gliederung

    Entsprechend dem Ziel 5.2.15 des REP Halle sind Mittelzentren "als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern."

    Die Lutherstadt Eisleben gehört zu den Mittelzentren. (5.2.16 Z REP Halle)

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 8

    Durch den o.g. Bebauungsplan sind darüber hinaus folgende Einzelfachlichen Grundsätzen des REP Halle berührt:

    • Bodenschutz (Pkt. 6.2)

    "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Böden als Teil des Natur- und Wasserhaushaltes sowie als Voraussetzung der Landnutzung sollen erhalten und verbessert werden durch

    - den Erhalt der natürlichen Bodenfruchtbarkeit, - die Minimierung von Bodenerosion, Bodenverdichtung und Bodenentwässerung, - die Vermeidung bzw. Verminderung von Schadstoffeinträgen, - die Verminderung bzw. Minimierung von Bodenversiegelung durch Bebauung, Aufschüttungen, - Überschüttungen und Abgrabungen."

    • Wirtschaft (Pkt. 6.7)

    "In der Planungsregion sollen die Rahmenbedingungen für eine positive Entwicklung der Wirtschaft in allen Wirtschaftszweigen verbessert werden. Die Entwicklung ist darauf auszurichten, bestehende Beschäftigungs- und Strukturprobleme zu überwinden. Die Region mit ihrem Oberzentrum Halle, das Teil der Metropolregion Mitteldeutschland ist, soll ein fester, attraktiver und leistungsfähiger Teil des mitteldeutschen Wirtschaftsraums sein. Noch bestehende Standortnachteile gegenüber anderen Wirtschaftsregionen sollen überwunden werden. Der Aufbau einer selbsttragenden Wirtschaft soll unterstützt werden. Die Region soll ihre Stärken und ihre Wirtschaftskraft ausbauen und bestehende Defizite verringern."

    • Landwirtschaft (Pkt. 6.8)

    "Aufgrund der überwiegend hochwertigen Böden stellt die Landwirtschaft in der Planungsregion Halle einen wichtigen raumbedeutsamen Wirtschaftsfaktor dar. Neben den Aufgabenbereichen der Nahrungsmittelproduktion sowie der Rohstoff- und Energieerzeuger, gewinnt die Landwirtschaft auch beim Erhalt, der Pflege und Entwicklung vielfältig strukturierter Kulturlandschaften eine immer größere Bedeutung. Ihren Aufgaben kann die Landwirtschaft nur dann gerecht werden, wenn der bedeutendste Produktionsfaktor Boden erhalten bleibt. Die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung in der Planungsregion Halle soll im Flächenumfang weitgehend erhalten bleiben."

    Die oben stehenden Einzelfachlichen Grundsätze des REP Halle werden in der Planung berücksichtigt, soweit dies mit der Umsetzung des Zieles, am Standort ein Industriegebiet zu entwickeln, in Einklang zu bringen ist.

    Im Rahmen der Flächennutzungsplanung fand bereits eine Abwägung bezüglich der Standortalternativen statt. Der vorliegende Standort vereint eine Reihe von Vorzügen, die für eine Industrieansiedlung von Bedeutung sind. Neben der Nähe zu den Oberzentren Halle und Leipzig, sowie zum DHL Drehkreuz Halle/Leipzig sind dies beispielsweise die sehr gute Verkehrsanbindung durch die unmittelbare Nachbarschaft der Autobahn mit der Anschlussstelle "Eisleben", die Nähe zu vorhandenen Gewerbegebieten, die zusammenhängende Fläche in ausreichender Größe auf nahezu ebenem Gelände u. a..

    Zur Überwindung der Strukturschwäche in der von außerordentlich hoher Arbeitslosigkeit geprägten Region (siehe Punkt 1 "Ziel und Zweck der Planung") sind auch zur Bestandssicherung vorhandener Unternehmen, denen in Gemengelagen keine ausreichenden Erweiterungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, potentielle Industrieflächen zu entwickeln. Da andere, geeignete Flächen in der Lutherstadt Eisleben für die Errichtung eines Industriegebietes nicht zur Verfügung stehen, wird in der Abwägung der wirtschaftlichen Entwicklung zur Schaffung von Arbeitsplätzen der Vorrang gegenüber anderen Belangen, u. a. auch der Landwirtschaft eingeräumt. Vor dem Hintergrund der Schaffung von Arbeitsplätzen wird letztendlich die Inanspruchnahme hochwertigen Ackerbodens für Industrie- bzw. Gewerbeflächenansiedlung in Kauf genommen.

    Im Bebauungsplan sind Festsetzungen enthalten, die es ermöglichen die Flächen in größtmöglichem Umfang für der industriellen Nutzung zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den Empfehlungen des Umweltberichtes zum Bodenschutz zu folgen, um damit u. a. dem Schutz und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung zu tragen.

    Flächennutzungsplan

    Die Lutherstadt Eisleben verfügt seit über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) vom 29.8.2013, der für das Plangebiet eine "gewerbliche Baufläche“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO vorsieht.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 9

    Damit kann davon ausgegangen werden, dass mit der vorliegenden Planung eine geordnete städtebauliche Entwicklung vorbereitet wird, die sich gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt.

    Bebauungspläne

    In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet in Rothenschirmbach befinden sich die folgenden Bebauungspläne:

    - B-Plan Nr. 1 "Gewerbegebiet an der B 180 rechtskräftig seit: 01.08.1991 2. Änderung 31.01.1996

    - B-Plan Nr. 3 "Neubau von Produktionsanlagen" rechtskräftig seit: 14.12.1993 1. Änderung 05.03.2009

    - B-Plan Nr. 4 "Roter Berg" rechtskräftig seit 03.11.1995

    - Abrundungssatzung "Bauernsiedlung am Wald" rechtskräftig seit 06.02.1998

    Die Lutherstadt Eisleben geht davon aus, dass mit der vorliegenden Planung die o. g. Bebauungspläne nicht beeinträchtigt werden.

    2. Planungsbericht

    2.1. Städtebauliches Konzept

    Grundlegendes Ziel dieses Bebauungsplanes ist es, die im Flächennutzungsplan der Lutherstadt Eisleben dargestellte gewerbliche Baufläche zu einem leistungsstarken Industriestandort zu entwickeln. Der eindeutige Vorrang soll dabei auf der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen liegen.

    Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung als „Industriegebiet“ gemäß § 9 BauNVO festgesetzt und Regelungen aufgenommen, mit denen die anstehenden Belange ausreichend Berücksichtigung finden und u. a. eine umweltverträgliche Entwicklung des Standortes gewährleistet wird.

    In der Regel benötigen Industriebetriebe große Flächen mit guter Verkehrsanbindung und relativ weitem Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen. Infolgedessen beabsichtigt die Lutherstadt Eisleben auf dem Standort in Rothenschirmbach, der grundsätzlich diese Anforderungen erfüllt, die Ansiedlung von Industriebetrieben mit einem Flächenbedarf ab ca. 5 bis 15 ha planungsrechtlich vorzubereiten.

    Gewerbegebiete, in denen kleinere Parzellen verfügbar sind, gibt es beispielsweise in der Ortschaft Volkstedt sowie in den Bebauungsplangebieten der Lutherstadt Eisleben Nr. 1 "Gewerbe- und Sondergebiet an der B 80" und im B-Plan Nr. 2 "Gewerbegebiet Federmarkt", so dass der Industriestandort in Rothenschirmbach Unternehmen mit größerem Flächenbedarf vorbehalten werden soll.

    Um im Bedarfsfall die Gesamtfläche des Plangebietes einem einzigen Investor zur vollständigen Nutzung überlassen zu können, wird davon abgesehen, das Plangebiet mit Hilfe öffentlicher Straßen zu gliedern. Es wird davon ausgegangen, dass die ehemalige B 180, die das Plangebiet am östlichen Rand tangiert, ausreichende Möglichkeiten bietet, je nach Bedarf private Grundstückszufahrten anzulegen. Zusätzlich werden von der L 233 aus über öffentliche Verkehrsflächen Zufahrten zur Anbindung an das öffentlichen Straßennetz ermöglicht.

    Bezüglich der Ansprüche benachbarter schutzwürdiger Bereiche, wie beispielsweise die Wohnnutzung, naturschutzrechtlich geschützte Gebiete u. ä., werden im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen formuliert. Die nächstgelegene Wohnnutzung befindet sich in einer Entfernung von ca. 350 m, das nächstgelegene naturschutzrechtlich geschützte Gebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 2,5 km. Folglich haben die potentiellen Unternehmen zu gewährleisten, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf diese Bereiche vermieden werden. Den Lärmschutz betreffend wird auf der Grundlage eines Lärmgutachtens das Plangebiet gegliedert, so dass flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 - 68 dB(A)/ m² tags und 50 - 56 dB(A)/m² nachts zugelassen werden können.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 10

    Den Störfallschutz betreffend werden Abstandsempfehlungen getroffen, die sich auf den Leitfaden der KAS -182 beziehen und damit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe Beachtung finden sollen.

    Das Landschaftsbild im Plangebiet ist bereits durch gewerbliche Nutzungen im Umfeld sowie durch die Autobahntrasse geprägt. Insofern wird die maximale Gebäudehöhe auf 35 m, für bestimmte Sonderbauten im Ausnahmefall auf 40 m festgesetzt und damit eine höhere Bebauung zugelassen, als dies innerhalb des Dorfgebietes anzutreffen ist. Damit können differenzierte Anforderungen der Unternehmen, ihre baulichen Anlagen den betrieblichen Ansprüchen anzupassen, bedient werden.

    Zur Gewährleistung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden werden die Flächen in größtmöglichem Umfang für die industrielle Nutzung festgesetzt. Anderweitige, wie beispielsweise die in § 9 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten werden ausgeschlossen. Notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden auf externen Standorten umgesetzt, bei denen keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.

    Lediglich in den Randbereichen des Bebauungsplangebietes, teilweise auch überlappend mit den aus verkehrsplanerischer Sicht festzusetzenden Anbauverbotszonen, werden Anpflanzungen bzw. die Erhaltung vorhandener Gehölzstrukturen festgesetzt.

    Die Lutherstadt Eisleben wird dafür Sorge tragen, dass die Flächen innerhalb des Plangebietes nur entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, ggf. abschnittsweise, in Anspruch genommen werden.

    2.2. Planinhalt und Festsetzungen

    2.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

    Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan als

    Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO

    festgesetzt.

    Zulässig sind

    1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

    2. Tankstellen, allerdings ausschließlich nur als betriebszugehörige Tankstellen als Nebenanlage

    Begründung:

    In Industriegebieten findet man hauptsächlich Gewerbeanlagen, die in anderen Gebieten unzulässig sind. Darunter fallen insbesondere Betriebe, die auf Grund ihrer störenden Einwirkungen auf andere Nutzungen sogar in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO unzulässig sind (erheblich belästigende Betriebe). Diese Betriebe müssen das Industriegebiet prägen. Gleichwohl sind Gewerbeanlagen jeder Art zulässig. Dazu zählen u. a. auch produktionsnahe Dienstleitungen wie beispielsweise EDV- und Ingenieurdienstleistungen, Labore, Logistikunternehmen u. ä., die mit der industriellen Warenproduktion verbunden sind. Die Ansiedlung solcher Unternehmen darf jedoch nicht dazu führen, dass die eigentliche Zweckbestimmung des Bebauungsplans, hier Industriebetriebe anzusiedeln, eingeschränkt wird. In der Einstufung des Störungsgrads nimmt das Industriegebiet die höchste Stufe ein. Die Betriebe im Industriegebiet haben einen Anspruch darauf, dass im Umfeld keine störungsempfindlichen Nutzungen zugelassen werden.

    Tankstellen werden nur als Nebenanlagen zugelassen, weil davon ausgegangen wird, dass sie relativ große Flächen beanspruchen. Damit soll vermieden werden, dass ein großer Anteil der Bauflächen für Nebenanlagen, z. B. Parkplätze für PKW und LKW, verwendet wird, die häufig mit Tankstelle, insbesondere solchen, die in Autobahnnähe als Autohöfe angelegt werden, benötigt werden. Die Inanspruchnahme der hier anzutreffenden landwirtschaftlichen Flächen für solche Nutzungen ist nicht vorgesehen.

    Die im § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten sind nicht zulässig.

    Begründung:

    2 KAS-18 - Leitfaden - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImschG

    http://www.lexsoft-desk.de/lexsoft/default/baur_beteiligte.html?at=+Bvp4TchnGQUo/DZbY7cyw==#docid:139664,10

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 11

    Zur Gewährleistung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden werden die Flächen in größtmöglichem Umfang für die industrielle Nutzung festgesetzt. Anderweitige, wie beispielsweise die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten werden im formellen Planentwurf ausgeschlossen.

    Der Landkreis MSH verfügt nur über ein beschränktes Angebot an potentiellen Industrieflächen (siehe Punkt 1.1 "Ziel und Zweck der Planung"), so dass anderweitige Nutzungsarten, mit denen die potentiellen Industrieflächen eingeschränkt werden würden, ausgeschlossen werden sollen.

    Einschränkend zu den gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO zulässigen Nutzungen wird festgesetzt, dass

    im Industriegebiet (GI) gem. § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind - ausgenommen ist Werksverkauf, wenn er gegenüber der Grundfläche und der Baumasse untergeordnet ist.

    Begründung:

    Die Einschränkung des Einzelhandels wird als notwendig erachtet, um zu verhindern, dass wertvolle Industrieflächen für Handelseinrichtungen verwendet werden, die zur Stärkung der Innenstadt vorzugsweise innerhalb des Stadtgebietes der Lutherstadt Eisleben errichtet werden sollen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass lt. IHK-Handelsatlas 2012/ 2013 für den IHK-Bezirk Halle-Dessau die Verkaufsflächenausstattung in der Lutherstadt Eisleben im Jahr 2012 um 50 % über dem IHK-Bezirksniveau lag. Insofern besteht keine Notwendigkeit, diese Nutzungsart innerhalb des Industriegebietes zu etablieren.

    im Industriegebiet (GI) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Autohäuser und Autohöfe nicht zulässig sind.

    Begründung:

    Der Standort in Rothenschirmbach bietet gute Bedingungen für die Ansiedlung von Industriebetrieben, u. a. durch die günstige Lage zur Autobahn und die Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen, wie z. B. dem Wohnen. Er soll deshalb solchen Unternehmen vorbehalten sein, die auf diese Standorteigenschaften angewiesen sind und auf den ansonsten im Stadtgebiet vorhandenen gewerblichen Bauflächen nicht untergebracht werden können. Autohäuser und Autohöfe sind nicht auf diese Standorteigenschaften angewiesen, sie können an anderen Standorten in der Lutherstadt Eisleben angesiedelt werden und sollen deshalb hier nicht als konkurrierende Nutzung zulässig sein.

    gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen als selbständige Anlage im Industriegebiet nicht zulässig ist.

    Begründung:

    Die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen als selbständige Anlage wird im Plangebiet ausgeschlossen, um zu gewährleisten, dass die erschlossenen Flächen tatsächlich nur zur Umsetzung der o. g. Zielstellung - Errichtung eines Industriestandortes zur Entwicklung des Wirtschaftsstandortes sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht. Das Industriegebiet ist in seiner Ausgestaltung an den Bedürfnissen des insbesondere produzierenden Gewerbes orientiert. Konkurrierende Raumnutzungen sollen ausgeschlossen werden.

    Den Aussagen des Flächennutzungsplanes der Lutherstadt Eisleben folgend sollen bei der räumlichen Steuerung der Einzelstandorte von Photovoltaikfreiflächenanlagen vorrangig bereits versiegelte Standorte oder Konversionsflächen zur Anwendung kommen. Die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sollte weitestgehend vermieden werden. Entsprechende Sondergebietsstandort "Photovoltaik" wurden im Flächennutzungsplan ausgewiesen.

    Die Festsetzung betrifft nicht Photovoltaikanlagen, die als untergeordnete Anlagen innerhalb des Betriebsprozesses wirksam werden bzw. auch nicht solche Photovoltaikanlagen, die auf Dachflächen oder anderweitig im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der Industriebetriebe errichtet werden.

    gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO die Errichtung von Windenergieanlagen als selbständige Anlage im Industriegebiet nicht zulässig ist.

    Begründung:

    Der Ausschluss von Windenergieanlagen ist analog zum Ausschluss der Photovoltaikfreiflächenanlagen zu begründen.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 12

    Im Flächennutzungsplan sind sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung "Wind" in den Ortsteilen Volkstedt, Polleben, Osterhausen, Helfta ausgewiesen, die für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen.

    Darüber hinaus sind die im Punkt 4 der textlichen Festsetzungen „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG)" getroffenen Festsetzungen zu berücksichtigen.

    Begründung:

    Die Festsetzungen im Punkt 4 betreffen die Maßnahmen, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 Seveso II-RL1 in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, festgesetzt werden.

    Die Maßnahmen beziehen sich einerseits auf die Lärmkontingentierung entsprechend des vorliegenden Lärmschutzgutachtens (siehe Anlage) und andererseits auf die Einschränkungen, die auf der Grundlage des Leitfadens der KAS-18 anhand der dort vorgegebenen Abstandsempfehlungen festgesetzt werden.

    Im Lärmgutachten wird auf Seite 14 ausgeführt, dass bezüglich der zulässigen Flächenpegel davon ausgegangen werden kann, dass in Industriebetrieben und demzufolge auch in Gewerbebetrieben ein normales Arbeitsgeschehen möglich sein wird und dass unverhältnismäßig hohe Schallschutzmaßnahmen durch die Firmen nicht nötig werden.

    Bezüglich der Abstandsempfehlungen nach dem Leitfaden der KAS-18 wird davon ausgegangen, dass die Mehrzahl der Industriebetriebe, die auf der hier verfügbaren Fläche in einer nutzbaren Größe von ca. 15 ha Ansiedlungswünsche äußern, zugelassen werden können.

    Sowohl bezüglich des Lärmschutzes wie auch bezüglich des Störfallschutzes werden die Festsetzungen so formuliert, dass Ausnahmen zulässig sind, wenn in der Einzelfallprüfung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebietes sowie in dessen Umfeld eingehalten werden.

    Die Lutherstadt Eisleben geht davon aus, dass mit den o. g. Nutzungseinschränkungen die allgemeine Zweckbestimmung des Industriegebietes gewahrt bleibt.

    Das Maß der baulichen Nutzung wird im GI mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.

    Begründung:

    Mit der Festsetzung der lt. § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung soll eine maximale Bebaubarkeit gewährleistet werden, die für eine wirtschaftliche Ausnutzung des Standortes notwendig ist. Gleichzeitig wird durch die damit verbundene Konzentration der baulichen Anlagen auf diesen Standort dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gefolgt.

    Zusätzlich wird die Höhe der baulichen Anlagen im Industriegebiet auf maximal 35 m über OKG festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf die jeweiligen Geländeoberkanten im Bestand. Ausnahmen gelten für Sonderbauten, wie z. B. Schornsteine, Silos, Tanks und Krananlagen, deren Höhe auf max. 40 m festgesetzt wird.

    Begründung:

    Im Plangebiet soll die Ansiedlung sowohl für traditionelle Betriebe wie für neuartige gewerbliche Anlagen ermöglicht werden. Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielstellung sind Hallenbauten und sonstige bauliche Anlagen mit den dafür üblichen Höhen erforderlich. In unmittelbarer Nachbarschaft, am östlichen Ortseingang der Lutherstadt Eisleben sind im "Gewerbe- und Industriegebiet Strohhügel" bereits Gebäudehöhen von maximal 35 m zugelassen worden. Dementsprechend soll auch auf dem nur ca. 7 km entfernten Standort die zulässige Höhe der baulichen Anlagen in gleicher Weise geregelt werden.

    Diese Festsetzung in Kombination mit der Regelung, dass ausnahmsweise für Schornsteine, Silos, Tanks und Krananlagen bis zu 40 m Höhe zugelassen werden, soll gewährleisten, dass unterschiedliche Anforderungen der Industrieunternehmen, ihre baulichen Anlagen den betrieblichen Ansprüchen anzupassen, bedient werden können.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 13

    Die Festsetzung der Höhenangaben in Bezug auf die jeweiligen Geländeoberkanten im Bestand wird als geeignet betrachtet, weil sich das Gelände als nahezu ebene Fläche darstellt und insgesamt nur ein sehr geringes Gefälle aufweist, so dass die eindeutige Umsetzung dieser Festsetzung gewährleistet ist.

    Obwohl damit Höhenentwicklungen zugelassen werden, die über den ansonsten in Rothenschirmbach und den benachbarten Ortschaften üblichen Gebäudehöhen liegen, geht die Lutherstadt Eisleben davon aus, dass diese Festsetzung gerechtfertigt ist, um den Standort für die Umsetzung der vorn beschriebenen Zielstellung attraktiv zu gestalten. Dabei wird der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen in der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Region der Vorrang gegenüber dem Belang des Orts- und Landschaftsbildes eingeräumt.

    Zur Gliederung und damit ortsbildverträglicheren Einordnung wird im B-Plan festgesetzt, dass 25 % der Wandflächen, die höher als 10 m sind zu begrünen sind. Die Begrünung soll mindestens bis zu einer Höhe von 5 m erfolgen.

    2.2.2 Verkehrserschließung

    Das Plangebiet grenzt an 3 Seiten an öffentliche Straßen. Im Norden an die L 223, im Osten an die ehemalige B 180 und im Westen an die neue B 180. Weiter südlich verläuft die Autobahn A 38.

    Anbauverbotszonen und Baubeschränkungen entlang der B 180:

    Der an das Plangebiet angrenzende Straßenabschnitt der B 180 liegt außerhalb des Erschließungsbereiches einer Ortsdurchfahrt. Damit sind die folgenden Forderungen einzuhalten:

    Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen entlang der Bundesfernstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Meter außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden. Bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.

    Von der B 180 aus sind keine Grundstückszufahrten zulässig.

    Anbauverbotszonen und Baubeschränkungen entlang der A 38:

    Parallel zu Autobahnen besteht das Anbauverbot bis zu einer Entfernung von 40 Meter. Für Hochbauten ist in einer Entfernung von bis zu 100 Meter vom äußeren Fahrbahnbefestigungsrand der Autobahnen gemäß § 9 (2) FStrG die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Diese Vorgabe gilt auch für Verbindungsrampen der Anschlussstellen und hier auch gegenüber den Einmündungen der Verbindungsrampen in andere öffentliche Straßen.

    Von dieser Baubeschränkungszone ist der südöstliche Teil der bebaubaren Flächen innerhalb des Bebauungsplans betroffen und ist dort entsprechend zu beachten.

    Anbauverbotszonen und Baubeschränkungen entlang der L 233:

    Die Ortsdurchfahrtsgrenze an der L 233 liegt westlich der ersten Einfahrt (von der B 180 kommend) in das vorhandene Gewerbegebiet. Der Abschnitt bis zur Kreuzung mit der ehemaligen B 180 ist als Verknüpfungsbereich festgelegt.

    Gemäß Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Landes- oder Kreisstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes über die Bauordnung, die über Zufahrten oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Gleiches gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. In einer Entfernung bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

    Im Bereich des Bebauungsplans betrifft das den gesamten Bereich der L 233 entlang der nördlichen Plangebietsgrenze. Damit sind auch hier einzelne Grundstückszufahrten nicht gestattet.

    Anlagen der Außenwerbung sind den o. g. Hochbauten und den o. g. baulichen Anlagen gleichgestellt.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 14

    Die im Plan eingezeichneten Anbauverbotszonen (nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB) können für die Errichtung von Parkflächen sowie die Verlegung von Leitungen genutzt werden.

    Auf Grund dessen, dass es sich hier um eine Angebotsplanung handelt, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, welches Verkehrsaufkommen künftig zu bewältigen ist.

    Der Knoten B 180/ A38/ ehemalige B 180 ist bereits jetzt so ausgebaut, dass von der B 180 kommend, von der ehemaligen B 180 kommend sowie auch von der A 38 kommend Linksabbiegespuren bestehen. Somit geht die Lutherstadt Eisleben davon aus, dass dieser Knoten, wie auch der weiter nördlich gelegene Knoten B 180/ L 223, der ebenfalls mit Linksabbiegespuren ausgestattet ist, zur Erschließung des Plangebietes genutzt werden können.

    Bezüglich der Leistungsfähigkeit der Lichtsignalanlagen kann der Nachweis erst erbracht werden, wenn mit den konkreten Ansiedlungen das Verkehrsaufkommen bewertet werden kann. Allerdings geht die Lutherstadt Eisleben davon aus, dass es hier grundsätzlich möglich sein wird, das mit der Realisierung des Industriegebietes verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen zu bewältigen, so dass die Errichtung zusätzlicher öffentlicher Verkehrsflächen nicht erforderlich wird.

    Innerhalb des Plangebietes sind öffentliche Straßen in Form von zwei 20 m langen Anbindungen im Bereich der L 223 vorgesehen, jeweils gegenüber der vorhandenen Einfahrten, die der Erschließung des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes dienen.

    Von diesen öffentlichen Zufahrten aus wird die weitere Erschließung des Industriegebietes über private Verkehrsflächen erfolgen.

    Auf die weitere Festsetzung öffentlicher Straßen innerhalb des Plangebietes wird verzichtet, um größtmögliche Flexibilität in der Grundstücksgestaltung für die Unternehmen zu bieten, die sich hier ansiedeln werden.

    Die zusätzliche Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz über private Grundstückszufahrten wird entsprechend der o. g. Bestimmungen ausschließlich von der ehemaligen B 180 aus möglich sein.

    Die Grundstückszufahrten sind so zu gestalten, dass wartende Fahrzeuge den Durchgangsverkehr auf den öffentlichen Straßen nicht behindern. Auf Grund der angestrebten großen Parzellen, wird sich die Abfolge der Grundstückszufahrten gering gestalten.

    In den Kreuzungsbereichen werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt, um Behinderungen des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen zu vermeiden.

    In den Bereichen der L 223 und der B 180 befinden sich Durchlässe, die zu den Straßenanlagen der Landes- bzw. Bundesstraße gehören. Sie dürfen einschl. ihrer Ein- und Auslaufbereiche und den parallel zur B 180 bzw. L223 führenden Entwässerungsgräben/-mulden nicht überplant werden. Ggf. sind sie in das Entwässerungssystem des B-Planbereiches einzubinden.

    2.2.3. Ver- und Entsorgung Es wird davon ausgegangen, dass die Versorgung des Plangebietes mit allen notwendigen Medien gesichert ist.

    Trinkwasser

    Die Versorgung am Standort obliegt in erster Linie dem örtlichen Versorger, der MIDEWA, die mit der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH ein Lieferverhältnis unterhält.

    Die Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH kann für entsprechende Unternehmensansiedlungen in der Region Trink- und Brauchwasser in erheblicher Menge zur Verfügung stellen. Unterlagen zur Wasserqualität können übergeben werden. Sobald konkrete Bedarfe bekannt sind, kann die Verfügbarkeit bzw. Maßnahmen zur Erweiterung der Lieferkapazität geprüft werden.

    Im Planungsgebiet befinden sich keine Trinkwasserversorgungsanlagen der MIDEWA GmbH. Im südlichen Teil des Gewerbegebietes Rothenschirmbach liegen Trinkwasserleitungen der Nennweite DN 100. Für eine Weiterführung des Versorgungssystems ist prinzipiell ein Anschluss an dieses Versorgungsnetz möglich.

    Im Kreuzungs- und Näherungsbereich zu den Anlagen der MIDEWA sind die festgelegten Mindestabstände entsprechend der DIN EN 805 einzuhalten.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 15

    Übersichtsplan Trinkwasser lt. Stellungnahme der MIDEWA, 19.08.2015

    Lageplan Trinkwasser lt. Stellungnahme der MIDEWA, 19.08.2015

    Abwasser

    Bezüglich der Abwasserentsorgung ist eine Lösung herbeizuführen. Die Entsorgung der Ortslage von Rothenschirmbach erfolgt in die neu errichtete Kläranlage Osterhausen.

    Da jedoch die Abwasserentsorgung des Ortsteiles Rothenschirmbach über eine Pumpstation mit anschließender Druckleitung erfolgt, welche nach den derzeitigen Einwohnergleichwerten ausgelegt wurde, ist eine Ansiedelung abwasserintensiver Betriebe im Vorfeld mit dem AZV "Eisleben-Süßer See" abzustimmen.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 16

    In Nord-Süd-Richtung verläuft durch das Plangebiet eine Leitung, die Quellwasser aus der Ortslage in Richtung Rainbach abführt. Im Rahmen der Erschließungsplanung ist zu untersuchen, in welcher Art und Weise dieses ankommende Wasser künftig abzuführen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die bisherige Trasse nicht erhalten bleibt.

    Umgang mit Niederschlagswasser

    Der Umgang mit Niederschlagswasser ist im Rahmen der weiterführenden Planungen nach Vorlage von Baugrunduntersuchungen zu entscheiden. Unbelastetes Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück breitflächig zur Versickerung zu bringen oder auf dem Grundstück zu sammeln.

    Ob im Einzelfall eine Vorreinigung oder besondere Behandlung der industriellen Abwässer erfolgen muss, ist in den entsprechenden Genehmigungsverfahren zu klären.

    Im Falle einer unbedingt erforderlichen Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer, hier "Rainbach", ist gemäß §§ 8, 9, 10 und 13 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.

    Elektroenergie

    Im Bereich der L 223 befindet sich ein Mittelspannungskabel der envia Verteilnetz GmbH.

    Die Versorgung des Industriegebietes erfolgt durch die enviaM.

    Gas

    Östlich der Ortslage verläuft eine Gashochdruckleitung der MITGAS GmbH. Von dieser aus besteht die Möglichkeit das Industriegebiet bedarfsweise sowohl über ein Hochdrucknetz wie auch über ein Mitteldrucknetz zu versorgen.

    Brandschutz

    Vom Landkreis MSH, Abt. Brandschutz wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan mitgeteilt, dass aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

    Bezüglich der Bereitstellung von Löschwasser für das Industriegebiet geht die Lutherstadt Eisleben davon aus, dass die technische Umsetzung im Rahmen der Erschließung geregelt wird und ggf. über die Trinkwasserleitungen sicher gestellt werden kann, sie ist klärungsfähig.

    Für den Grundschutz werden für das geplante Industriegebiet für eine Löschzeit von 2 Stunden 192 m³/h benötigt.

    2.2.4 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 85 BauO LSA) Im Bebauungsplan wird bezüglich der Errichtung von Werbeanlagen die folgende Festsetzung aufgenommen:

    Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen nur an Stätte der Leistung zulässig.

    Begründung

    Das Industriegebiet soll als solches auch in der Fernwirkung als eine geordnete bauliche Anlage wirksam werden. Aus diesem Grund sollen sich Werbeanlagen nur auf die im Industriegebiet ansässigen Unternehmen beziehen. Gleichzeitig dient diese Festsetzung der besseren Orientierung im Gebiet. Werbeanlagen als selbständige Hauptnutzung sind damit ausgeschlossen.

    Bezüglich der Außenwerbung entlang der Autobahn und Bundesstraße wird in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen, dass gemäß § 9 (6) FStrG Anlagen der Außenwerbung den genannten baulichen Anlagen gleichgestellt und damit innerhalb der Anbauverbotszone nicht zulässig sind und in einer

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 17

    Entfernung von bis zu 100 Meter vom äußeren Fahrbahnbefestigungsrand der Autobahnen sowie bis zu 40 Meter vom äußeren Fahrbahnbefestigungsrand der Bundesstraße gemäß § 9 FStrG genehmigungspflichtig sind.

    Zusätzlich sollen die Richtlinien zur Werbung an (Bundes-)Autobahnen aus Straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 17.09.2001 beachtet werden. Danach ist zulässige Werbung grundsätzlich so zu gestalten, dass eine Gefährdung des Fahrzeugverkehrs vermieden wird, d. h. eine längere Blickabwendung des Fahrzeugführers nach aller Erfahrung nicht erforderlich ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Werbung nicht überdimensioniert und nicht beweglich sein soll, sie soll blendfrei sowie in Sekundenbruchteilen erfassbar oder zur nur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet sein.

    2.3. Umweltbericht Nach § 17 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind Bebauungspläne UVP-pflichtig, die die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG begründen sollen (UVP-Pflicht nach der Art des Vorhabens). Eine Besonderheit stellen die Nummern 18.5 und 18.7 der Anlage 1 zum UVPG dar. Hier ergibt sich die UVP-Pflicht nicht aus einem bestimmten im Bebauungsplan vorgesehenen Vorhaben. Vielmehr wird die Überplanung eines Areals an sich UVP-pflichtig: Dies gilt für die Planung von Industriezonen und von Städtebauprojekten ab einer bestimmten Größe (lt. Nummer 18.5 der Anlage 1 ab 10 ha).

    Die UVP für bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Nummer 18.5 und 18.7 der Anlage 1 ist nur im Aufstellungsverfahren durchzuführen. D. h. bei Bebauungsplänen für UVP-pflichtige Vorhaben und für UVP-pflichtige Bebauungspläne ist ein Umweltbericht als Bestandteil der Begründung zu erstellen (§ 2a Abs. 1 BauGB) und mit auszulegen (§ 3 Abs. 2 und 3 BauGB).

    Begründet das bauplanungsrechtliche Vorhaben gleichzeitig die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach anderen Nummern der Anlage 1 UVP-pflichtig sind, ist eine ergänzende UVP im nachfolgenden Zulassungsverfahren notwendig.

    Der Umweltbericht wird vom Büro Liela Stadt -und Landschaftsplanung angefertigt - siehe Teil 2 der Begründung.

    Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BauGB wird in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung zusätzlich darauf hingewiesen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird.

    2.4. Immissionsschutz Die Bestandssituation im Plangebiet stellt sich folgendermaßen dar:

    Das geplante Industriegebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von Rothenschirmbach. Es wird tangiert von der B 180 im Westen, der L 223 im Norden, der ehemaligen B 180 im Osten und im Süden vom Rainbach mit der gewässerbegleitenden Bepflanzung und dahinter von der Autobahnauffahrt auf die A 38 sowie in 200 m Entfernung von der A 38.

    Nördlich, hinter der L 223 schließt sich ein vorhandenes Gewerbegebiet (B-Plan Nr. 1 „Gewerbegebiet an der B 180“) an, welches nahezu vollständig belegt ist, u. a. auch mit Einzelhandelseinrichtungen, Autohäusern usw., in denen zeitweise auch öffentliche Nutzungen stattfinden. Nordöstlich des geplanten Industriegebietes befindet sich eine Kleingartenanlage. Im mittleren Teil der Grünfläche grenzt in östliche Richtung der Friedhof an. Daran schließt sich eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Tierhaltung" an. Ca. 540 m vom Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 20 in östliche Richtung befindet sich das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3 (1. Änderung) „Neubau von Produktionsanlagen in Rothenschirmbach“. Hier sind im südlichen Plangebiet ca. 300 m in Nord-Süd-Ausdehnung als "Industriegebiet" (GI) nach § 9 BauNVO festgesetzt, darüber auf ca. 100 m Länge in Nord-Süd-Ausdehnung ein "Gewerbegebiet" (GE) nach § 8 BauNVO und im nördlichen Teil des Plangebietes ein "Mischgebiet" (MI) nach § 6 BauNVO festgesetzt, in dem sich u. a. auch Wohngrundstücke befinden.

    Die Ortslage von Rothenschirmbach befindet sich in nordöstlicher Richtung. Das nächstgelegte Wohngrundstück als schutzbedürftige Nutzung befindet sich in einer Entfernung von ca. 350 m, gemessen von der nordöstlichen Ecke des Plangebietes. Der überwiegende Teil des Dorfgebietes befindet sich mehr als 400 m vom Industriegebiet entfernt.

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  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 18

    Öffentliche Verkehrsflächen grenzen unmittelbar an das Plangebiet an.

    Ca. 1.200 m in westliche Richtung entfernt, befindet sich die Ortslage von Kleinosterhausen.

    Die nächstgelegenen Schutzgebiete nach Naturschutzrecht befinden sich sind in ca. 2,5 km Entfernung

    - das FFH DE 4535 301 (Eisleber Stiftsholz), nordwestlich - das FFH DE 4535 303 (Schwermetallrasen Hornburg), östlich - das LSG (Weitzschkerbachtal), südöstlich.

    Ca. 1 km in nordöstlicher Richtung befindet sich ein Naturdenkmal (Sandsteinbruch).

    Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO geschaffen.

    Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 Seveso II-RL1 in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

    Der sog. "Trennungsgrundsatz" stellt für die Bauleitplanung eine Abwägungsdirektive dar.

    Da es nicht auszuschließen ist, dass es trotz aller dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsminderung beim Betrieb emittierender Anlagen in der unmittelbaren Umgebung dieser Anlagen zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen kann, wenn der Abstand zwischen Emissionsquellen und schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der Immissionen in diesen Gebieten nicht ausreicht, kommt einem ausreichendem Abstand solcher Anlagen zu Wohngebieten in der Bauleitplanung eine besondere Bedeutung zu. 3 Im Rahmen der Flächennutzungsplanung wurden Standortalternativen für die Entwicklung eines Industriegebietes untersucht. Im Ergebnis wurde der Standort in Rothenschirmbach favorisiert, weil hier die Anforderungen an ein Industriegebiet am besten bedient werden können. Die Lage in Bezug auf wichtige Verkehrstrassen, unmittelbar neben der B 180 und an der Auffahrt auf die A 38 liegend bietet aus Sicht der Verkehrserschließung günstige Bedingungen. Andere Kriterien, wie z. B. die Topografie des Geländes, die sonstige Erschließung sowie die Entfernung zur Ortslage sowie zu anderen schutzbedürftigen Gebieten werden am Standort ebenfalls gut erfüllt.

    Um dennoch Störungen im Umfeld des potentiellen Industriegebietes zu vermeiden, enthält der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen.

    Bezüglich der Belange des Lärmschutzes wurde vom Büro Dr. Blechschmidt & Reinhold GmbH ein Lärmschutzgutachten (siehe Anlage) erarbeitet, dessen Inhalt in die Planung übernommen wird und welches Teil der Begründung ist.

    Vorab sind Immissionsberechnungen unter der Annahme der freien Schallausbreitung durchgeführt worden. Maßgebliche Immissionspunkte liegen im Bereich der Kleingartenanlage sowie im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung.

    Folgende Festsetzungen enthält der Bebauungsplan:

    Das Plangebiet ist im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der schalltechnischen Bedürfnisse und Eigenschaften gegliedert.

    Begründung:

    Die Gliederung des Plangebietes in 3 Sektoren bewirkt, dass je nach Abstand zu den maßgeblichen Immissionspunkten die Kontingentierung maximiert werden kann. Damit besteht die Möglichkeit, bereits von Beginn der Planung an, die Baugrundstücke so zu gliedern, dass potentielle Nutzungen den zulässigen Lärmkontingentierungen entsprechen.

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind nur Nutzungen zulässig, deren Schallemissionen je m² Grundstücksfläche (Emissionskontingente) die folgenden Werte nicht überschreiten:

    3 „Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes (Abstandserlass)“ gem. RdErl. des MU vom 26.08.1993

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 19

    Teilfläche LEK, tags LEK, nachts

    GI 1 67 dB(A)/ m² 55 dB(A)/m² GI 2 65 dB(A)/ m² 50 dB(A)/m² GI 3 68 dB(A)/ m² 56 dB(A)/m²

    Begründung:

    Die festgesetzten Emissionskontingente stellen einen maximal zulässigen Schallleistungspegel je m² der einzelnen Teilflächen dar. Damit wird sichergestellt, dass an den relevanten Immissionspunkten die zulässigen Pegelwerte eingehalten werden.

    Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel im Bebauungsplan bietet § 1 (4) BauNVO. Dieser Paragraph gestattet Festsetzungen, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften gliedern. Da das Emissionsverhalten eine wichtige Eigenschaft der Betriebe ist, kann eine kennzeichnende und quantifizierbare Größe (flächenbezogener Schallleistungspegel in dB(A)/m², FSP) festgesetzt werden.

    Im Bebauungsplan werden darüber hinaus Festsetzungen zum passiven Schall-/Erschütterungsschutz schutzbedürftiger Räume getroffen

    Die schutzbedürftigen Innenräume (z. B. Büroräume) müssen durch passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109, Punkt 5, geschützt werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4109, Punkt 5, sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

    Begründung:

    Mit dieser Festsetzung soll gewährleistet werden, dass auch innerhalb des Industriegebietes die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse insbesondere in Bezug auf den Schallschutz, eingehalten werden.

    Von den Festsetzungen des B-Planes kann abgewichen werden, wenn in einem schalltechnischen Einzelgutachten nachgewiesen wird, dass am maßgebenden Nachweisort dieses Gutachtens die Immissionsanteile mindestens 10 dB unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen und auch sonst keine unzumutbaren Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind.

    Begründung:

    Mit der Ausnahmeregelung für die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Lärmprognose von der Annahme der freien Schallausbreitung ausgeht und nach der Realisierung bzw. Teilrealisierung des Bebauungsplanes durch dann vorhandene Bebauung u. ä. andere Schallschutzbedingungen zu erwarten sind.

    Dabei ist sicherzustellen (städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB etc.), dass die dort getroffenen Annahmen entsprechend langfristig abgesichert sind.

    Im Lärmgutachten ist eine Betrachtung des Verkehrsaufkommens nicht erfolgt, weil noch nicht bekannt ist, wie das GI genutzt wird und wie sich das Verkehrsaufkommen gestalten wird. Daraus ergibt sich zwingend für zukünftige Baugenehmigungsverfahren, dass neben der Angabe der geplanten Flächenschallpegel auch die Verkehrsbelastung nach TA Lärm zu bewerten ist.

    Die Einhaltung der Kontingente ist in den entsprechenden Genehmigungsverfahren nach Immissionsschutz- oder Baurecht nachzuweisen. Darüber hinaus sind in diesem Rahmen auch alle weiteren immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (z. B. hinsichtlich Luftschadstoffen und Gerüchen) an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen zu stellen.

    Grundsätzlich sind in Industriegebieten, ebenso wie in Gewerbe- und sonstigen Sondergebieten mit entsprechender Zweckbestimmung u. a. auch Anlagen mit störfallrechtlich relevanten Bereichen zulässig.

    Bezüglich der Belange, die den Schutz vor schweren Unfällen bzw. deren Auswirkungen betreffen und damit der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 Seveso II-RL dienen, werden Festsetzungen im Bebauungsplan formuliert, die sich auf den Leitfaden der KAS -18 4 beziehen.

    4 KAS-18 - Leitfaden - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImschG

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 20

    Der Leitfaden gibt in Anlage 1 Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse, die als Achtungsabstände einzuhalten sind. "Dazu fasst der Leitfaden die gängigsten gefährlichen Stoffe in vier Abstandsklassen zusammen, für die jeweils Abstandsempfehlungen von 200 m bis 1.500 m unterbreitet werden. Den empfohlenen Abständen liegt eine modellhafte Berechnung zugrunde, die auf typisierten Annahmen beruht. Nach Ansicht der KAS kann bei Einhaltung oder Überschreitung der Abstandsempfehlungen davon ausgegangen werden, dass im Allgemeinen durch einen schweren Unfall im Betriebsbereich hervorgerufene Auswirkungen unter den getroffenen Annahmen für den Menschen nicht zu einer ernsthaften Gefahr führen können. Das bedeutet für die Abwägung, dass die Belange des Störfallschutzes nicht betroffen sind, wenn die Abstände eingehalten oder überschritten werden. Werden dagegen die Abstände unterschritten, so muss sich die Gemeinde in der Abwägung detailliert mit den Belangen des Störfallrechts befassen. … Der Leitfaden spricht insoweit von sogenannten „Achtungsabständen“, bei deren Unterschreitung eine konkrete Einzelfallprüfung nach der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereiches vorzunehmen ist." 5

    Im Auftrag der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) wurde ein Gutachten6 erarbeitet, welches Formulierungen für Festsetzungen zur Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, enthält.

    Für die Feinsteuerung des Industriegebietes werden den Empfehlungen entsprechend die folgenden Festsetzungen getroffen:

    im GI 1 und GI 2 sind Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären und die aufgrund der dort vorhandenen Stoffe den Klassen II bis IV der Anlage 1 "Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse" des KAS-18-Leitfadens zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Anlagen, die aufgrund des Gefahrenindexes der dort vorhandenen Stoffe den Abstandsklassen II bis IV zuzuordnen sind. Ausnahmsweise können solche Anlagen zugelassen werden, wenn aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zu schutzwürdigen Gebieten ausreichend ist.

    im GI 3 sind Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären und die aufgrund der dort vorhandenen Stoffe den Klassen III und IV der Anlage 1 "Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse" des KAS-18-Leitfadens zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt für Anlagen, die aufgrund des Gefahrenindexes der dort vorhandenen Stoffe den Abstandsklassen III und IV zuzuordnen sind. Ausnahmsweise können solche Anlagen zugelassen werden, wenn aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zu schutzwürdigen Gebieten ausreichend ist.

    Begründung

    Der Betriebsbereich ist ein zentraler Begriff des Störfallrechts. Gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG ist der Betriebsbereich der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) in einer oder mehreren Anlagen ab einer Menge tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden.

    Der Betreiber muss alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Störfälle zu verhindern. Für evtl. auftretende "Dennoch-Störfälle" sieht der KAS-Leitfaden sog. Achtungsabstände vor. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen. 7

    Die Festsetzungen sollen bewirken, dass der Trennungsgrundsatz gewahrt wird, wenn der gebotene Achtungsabstand eingehalten wird bzw. im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass ein geringerer Abstand ausreichend ist. Inwieweit die o. g. Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erfüllt sind, ist im Planvollzug, also anlässlich der erforderlichen Genehmigungsverfahren zu klären. Die Kommune ist dabei auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Maßgabe von § 36 BauGB zu beteiligen.

    5 Reitberger, M. (2012) Steuerung der Ansiedlung von Störfallbetrieben mit Mitteln der Bauleitplanung. Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel, 4, 154-159. 6 Redeker, Sellner, Dahs, (2012) Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Ans. 5a BImschG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO, 7 Redeker, Sellner, Dahs, (2012) Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Ans. 5a BImschG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO,

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 21

    Der nachfolgenden Kartendarstellung sind die ermittelten Abstände zu entnehmen.

    Abstände vom GI 1 Abstände vom GI 2

    Abstände vom GI 3

    Die im Umfeld vorhandenen Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen, bilden die Grundlage für die Festsetzung der Achtungsabstände. Gebiete, die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoll sind, befinden sich in größerer Entfernung zum geplanten Industriegebiet.

    Wichtige Verkehrswege (insbesondere die B 180, die L 223, die ehemalige B 180 und die A 38) sowie Freizeitgebiete (in der Nachbarschaft eine Kleingartenanlage) befinden sich zum Teil in wesentlich geringerem Abstand zum geplanten Industriegebiet.

    Hier geht die Lutherstadt Eisleben davon aus, dass die vorrangigen öffentlichen Interessen zur Überwindung der Strukturschwäche innerhalb der Planungsregion bzw. zur Stärkung der Wirtschaftskraft in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen (siehe Punkt 1.1 Ziel und Zweck der Planung) in der Abwägung eine höhere Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass zur Erschließung des Industriestandortes Straßen und Wege notwendig sind, die unmittelbar mit dem Gebiet in Verbindung stehen. Zur Umsetzung des Planungszieles,

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 22

    Schaffung eines Industriegebietes sowie für dessen Vermarktung ist gerade dieser Faktor von außerordentlicher Bedeutung. Insofern wird auch die Unterschreitung von Abständen, z. B. zur benachbarten Kleingartenanlage in Kauf genommen. Gestützt wird diese Entscheidung auf die Formulierung im § 50 Satz 1 BImSchG, in der es heißt „soweit wie möglich“.

    Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass beim Auftreten eines "Dennoch-Störfalls", wie vorn beschrieben, in den innerhalb des Achtungsabstandes liegenden Gebiete durch organisatorische Maßnahmen entsprechender Schutz gewährleistet werden kann, z. B. durch Straßensperrung o. ä..

    2.5. Hinweise

    2.5.1. Archäologie Grundsätzlich bestehen seitens der archäologischen Denkmalpflege keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.

    Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Industriegebiet an der A 38/ B 180" sind nach dem gegenwärtigen Stand mehrere archäologische Kulturdenkmale (gem. DenkmSchG LSA § 2, Abs. 2) bekannt.

    Im Geltungsbereich befindet sich ein Gräberfeld der neolithischen Kugelamphorenkultur (s. H. J. Beier, Die Kugelamphorenkultur im Mittelelbe-Saale-Gebiet und in der Altmark, Berlin 1988, S. 131). Beim Neubau der B 180 im Jahre 2000 wurden im Trassenverlauf ein Gräberfeld der spätneolithischen Schnurkeramik und eine Siedlung der frühbronzezeitlichen Aunjetitzer Kultur angeschnitten (s. Grabungsbericht R. v. Rauchhaupt vom 15. 02. 2001). Beide archäologischen Kulturdenkmale erstrecken sich bis in das Vorhabengebiet östlich der B 180. Im Tassenverlauf der A 38 wurden südlich des geplanten Industriegebietes eine Siedlung und ein Gräberfeld der spätneolithischen Glockenbecherkultur untersucht (s. u. Müller, Die Kinder von Rothenschirmbach. In: Archäologie auf der Überholspur. Ausgrabungen an der A 38, Halle 2006, S. 98 ff.).

    Darüber hinaus ist im Vorhabengebiet auf Grund der äußerst siedlungsgünstigen Lage (leichte Südhanglage an einem Bach) mit weiteren bisher nicht bekannten archäologischen Kulturdenkmalen zu rechnen.

    Mit den vorgesehenen Arbeiten sind umfangreiche Erdarbeiten verbunden. Diese führen zur Zerstörung der vorhandenen archäologischen Denkmalsubstanz. Für Kulturdenkmale besteht gem. DenkmSchG LSA § 9, Abs. 1 u. 2 Erhaltungspflicht (Primärerhaltung).

    Aus archäologischer Sicht kann dem Vorhaben dennoch zugestimmt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kulturdenkmale in Form einer fachgerechten Dokumentation der Nachwelt erhalten bleiben (Sekundärerhaltung). Aus diesem Grund sind vor jeglichen Tiefbauarbeiten archäologische Ausgrabungen zur Befunddokumentation (gem. DenkmSchG LSA § 14, Abs. 9) und zur Fundbergung durchzuführen. Die Realisierung der Baumaßnahme kann erst in Angriff genommen werden, wenn die archäologische Dokumentation abgeschlossen ist. Um die archäologische Dokumentation durchführen zu können, hat sich der Bauherr rechtzeitig mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) in Verbindung zu setzen.

    Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sind keine gesicherten Aussagen zum Umfang der erforderlichen archäologischen Dokumentationsarbeiten möglich, da nur sehr eingeschränkte Kenntnisse zur archäologischen Befundsituation (Ausdehnung der archäologischen Kulturdenkmale, qualitative und quantitative Befundsituation, Erhaltungsbedingungen) im Vorhabengebiet vorliegen.

    Aus Gründen der Planungssicherheit wird deshalb dringend empfohlen, in einem ersten Dokumentationsabschnitt eine archäologische Baugrunduntersuchung durchzuführen. Ausgehend von deren Ergebnissen sind gesicherte Aussagen zum Dokumentationsaufwand (finanziell und zeitlich) möglich.

    Unabhängig von den vorab durchzuführenden archäologischen Dokumentationsarbeiten sind die ausführenden Betriebe über die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde und Befunde zu belehren. Nach § 9 Abs.3 DenkmSchG LSA sind Befunde mit dem Merkmal eines Kulturdenkmals "bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen", eine wissenschaftliche Untersuchung durch das o. g. Landesamt oder von ihm Beauftragter ist zu ermöglichen.

  • Bebauungsplan Nr. 20 "Industriegebiet an der A 38/ B 180" Lutherstadt Eisleben Entwurf, September 2015 Seite 23

    2.5.2. Bodenschutz Der abzutragende Mutterboden muss, sofern er nicht sofort wieder verwendet wird, normgerecht zwischengelagert, in seiner Funktion erhalten und somit der weiteren Verwendung zugeführt werden. Die DIN 19731 ist zu beachten.

    2.5.3. Gewässerschutz Der Rainbach befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. In einem ca. 35 m langen Abschnitt verläuft er unmittelbar hinter der südöstlichen Grenze des Plangebietes.

    Gemäß § 38 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert am 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154), ist ein Gewässerschonstreifen beidseitig von 5 m Breite für Gewässer zweiter Ordnung, gemessen von der Böschungsoberkante, festgesetzt.

    In dem o. g. Abschnitt befindet sich ein Teil des Gewässerschonstreifens innerhalb des Plangebietes, in einer mit einer flächigen Gehölzanpflanzung festgesetzten Grünfläche.

    Der Gewässerschonstreifen ist von jeglicher Neubebauung (Nutzungseinschränkung) freizuhalten.

    Grundwasserstände sind im Rahmen von Baugrunduntersuchungen zu erkunden.

    2.5.4. Festpunkte Im Bereich des Plangebietes befinden sich ein Höhenfestpunkt (4535 02200) und ein Lagefestpunkt (4535 038 10) der Festpunktfelder des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Festpunkte sind nach VermGeoG LSA, § 5 gesetzlich geschützt. Sollte im Rahmen konkreter Maßnahmen die Gefährdung der Punkte absehbar werden, ist das zuständige Fachdezernat Grundlagenvermessung (E-Mail: [email protected]) zu informieren.

    Legende

    2.6. Flächenbilanz Plangebiet gesamt ca. 156.161 m² = 15,6 ha = 100 %

    davon

    Baufläche (GI) 145.098 m² = 92,92 % öffentliche Verkehrsfläche 590 m² = 0,38 % öffentliche Grünflächen 10.473 m² = 6,71 %

    LUTHERSTADT EISLEBENBEBAUUNGSPLAN NR. 20„INDUSTRIEGEBIET AN DER A38/ B 180“Anlagen1. Einleitung1.1. Ziel und Zweck der Planung1.2. Aufstellungsverfahren1.3. Räumlicher Geltungsbereich1.4. Rechtsgrundlagen1.5. Übergeordnete Planungen und bestehende örtliche Pläne1.5.1 Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA)1.5.2 Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (REP Halle)2. Planungsbericht2.1. Städtebauliches Konzept2.2. Planinhalt und Festsetzungen2.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung2.2.2 Verkehrserschließung2.2.3. Ver- und Entsorgung2.2.4 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 85 BauO LSA)2.3. Umweltbericht2.4. Immissionsschutz2.5. Hinweise2.5.1. Archäologie2.5.2. Bodenschutz2.5.3. Gewässerschutz2.5.4. Festpunkte2.6. Flächenbilanz