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• Der schottische Philosoph Adam Smith beschrieb 1776 als erster: In einem Markt mit vollkommener Konkurrenz bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis
• Im Monopol (und ähnlich im typischerweise trägen Oligopol) stellen sich ein höherer Gleichgewichtspreis und eine niedrigere Gleichgewichtsmenge ein
o Der Monopolist maximiert seinen Gewinn und bietet daher diejenige Menge an, bei der die Grenzkosten gleich den Grenzerlösen sind
o Würde der Monopolist mehr verkaufen, wäre sein Gesamtgewinn niedriger; im Polypol sind die Anbieter demgegenüber noch zur Ausweitung der Produktionsmenge bereit, weil jeden einzelnen Anbieter nicht der dadurch sinkende Gesamtgewinn aller Anbieter, sondern der noch steigende eigene Gewinn interessiert
4 Martin Fries
• Handelsplattformen sind aufgrund von Netzwerkeffekten regelmäßig Oligopolisten oder (Quasi-) Monopolisten:
o Amazon, eBay, Alibaba
o Booking, HRS
o Expedia, opodo
o Foodora, Deliveroo
5 Martin Fries
• Womöglich verstoßen die Bestpreisklauseln gegen Art. 101, 102 AEUV
• Argumente pro Bestpreisklauseln: o Vertragsfreiheit
o Die großen Plattformen schultern den Aufwand für die Information der Kunden
o Dem Kunden entsteht kein Nachteil, wenn niedrige Preise überall angeboten werden müssen
• Argumente contra Bestpreisklauseln:
o Rabatte werden faktisch unmöglich, wenn ein Hotel immer sogleich auch das Online-Angebot auf der Plattform ändern muss
o Die Preise auf den Portalen sind nur scheinbar niedrig; teilweise wären sie geringer, wenn die Hotels nicht die Vermittlungsprovision mit einrechnen müssten
• Hat die Plattform einen Marktanteil unterhalb von 30%, ist die Bestpreisklausel freistellungsfähig nach § 2 Abs. 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO, LG Köln v. 16. Februar 2017, 88 O (Kart) 17/16, https://bit.ly/2PGJXJc
• Mittlerweile bietet booking.com die Erstattung des Differenzbetrages an, wenn der Kunde anderswo eine günstigere Buchung gefunden hat
o https://www.booking.com/general.de.html?tmpl=doc/rate_guarantee
6 Martin Fries
• Nach §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5a Abs. 1, 2 und 6 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen Plattformen kommerzielle Eigeninteressen bei der Angebotsgestaltung im Zweifel klar kommunizieren:
o Wenn eine Plattform von den Händlern Provisionen nimmt, muss dies für die Kunden klar ersichtlich sein
o Wenn eine Plattform bestimmte Angebote gegen Geld nach oben schiebt, ist auch dies kenntlich zu machen
o Siehe auch Engert, AcP 218 (2018), 304 ff.
• Anschlussfragen: o Wie effektiv ist die Kennzeichnungspflicht?
o Welche Markteffekte ergeben sich, wenn der Plattformanbieter sich in die Schar der Händler einreiht?
7 Martin Fries
• Preisdiskriminierung ist die Folge des Zahlens mit Daten... o Beispiel: Personalisierte Rabattcoupons beim Schweizer Supermarkt COOP
o Beispiel: Beim Kontaktlinsenhändler Lensbest Rabatt für Kunden, die über google auf die Seite kommen (diese Kunden sind preissensibler)
o Bei Uber teurere Fahrten für die reicheren Wohngebiete
à Umverteilung von Reich auf Arm
8 Martin Fries
• Preisdiskriminierung kann auch gegen Zahlungsschwache laufen
• Weitere Arten der Datenerhebung: o Cookies
o Buchungshistorie (Pendler)
o Merklisten
o Gerätedaten
10 Martin Fries
• Privatrecht: Privatrecht eigentlich auf Privatautonomie und unternehmerische Freiheit ausgelegt; Antidiskriminierung von Europa darüber gestülpt, vgl. Heese, NJW 2012, 572 ff.
o § 138 Abs. 2 BGB: Ausnutzung einer Zwangslage kann zur Nichtigkeit führen
o Verbot einer Differenzierung anhand von Geschlecht und Ethnie in § 1 AGG, siehe dazu auch die EuGH-Rechtsprechung zu Unisex-Tarifen im Versicherungswesen, EuGH v. 1. März 2011, C-236/09, https://lexetius.com/2011,394
• Kartellrecht: Art. 102 AEUV:
o Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des EuGH schon anzunehmen, wenn die Endkunden infolge einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs Nachteile erleiden
o Jedenfalls kartellrechtswidrig ist eine mit Wettbewerbern abgestimmte Preisdiskriminierung = Preisabsprache, Art. 101 Abs. 1 AEUV
• Wettbewerbsrecht: o § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 5a Abs. 1 und 2 UWG: Für den Kunden entscheidungserhebliche
Preisberechnungsinformationen sind offenzulegen
11 Martin Fries
• Staatliche Umverteilung sollte womöglich demokratisch, d.h. über Steuern laufen • Umverteilung durch Private ist traditionell unproblematisch
o Vergleich mit dem traditionellen Handel, wo auch preisdiskriminiert werden kann
• Lösungsvorschläge, vgl. dazu Ernst, JZ 2017, 1026 ff. und Eidenmüller/Wagner, https://ssrn.com/id=3160276
o Eidenmüller/Wagner: Fairness-Doktrin = Definition zulässiger/unzulässiger Kriterien für die Preisdifferenzierung, vgl. Anknüpfung an Geschlecht und Ethnie in § 1 AGG
Ø Mögliche Anknüpfungspunkte vielgestaltig, daher eher nur Generalklausel?
o Ernst: Transparente Algorithmen
Ø Wer wird die Algorithmen nachvollziehen können?
o Eidenmüller/Wagner: Transparenz über personalisierte Preisbildung, opt-out-Option Ø Wer wird den höheren Alternativpreis wählen?
o Schutz durch Datenschutzrecht
Ø Wie lassen sich Datenschutzverstöße aufdecken?
o Eidenmüller/Wagner: Widerrufsrechte
Ø Was geschieht, wenn man die Diskriminierung nicht erkennt?
12 Martin Fries