32
1165 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport 1166 Bek. 24. 7. 2015, Landesausschuss „Rettungsdienst“ nach § 13 NRettDG; Richtlinien für die Ermittlung der betriebs- wirtschaftlichen Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 1168 Gem. RdErl. 9. 9. 2015, Einsatz jugendlicher Testkäuferin- nen und Testkäufer bei Jugendschutzkontrollen im Einzel- handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21132 E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur 1168 Bek. 27. 8. 2015, Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab- wanderung durch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1170 RdErl. 11. 8. 2015, Verwaltungsvorschriften zur Genehmi- gung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht nach dem NROG sowie dem ROG (VV-NROG/ROG — Teil: RROP-Rechtsaufsicht) . . . . . 23100 I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg 1190 Bek. 31. 8. 2015, Anerkennung der „Hermann-Wagschal- Stiftung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 1190 Bek. 12. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (ExxonMobil Production Deutschland GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 1190 Bek. 27. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Neubau eines Flugzeughangars einschließlich eines Betriebsgebäu- des am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg . . . . . . . . . . . . . Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 1191 Bek. 4. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Herstellung der Durchgängigkeit der Vechte bei Samern durch Rück- und Umbau des Sohlabsturzes in eine naturnahe Sohlgleite 1191 Bek. 26. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; 5. Ände- rung des Planfeststellungsbeschlusses für das Hochwasser- rückhaltebecken Delmenhorst/Autobahn 28 . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig 1191 Bek. 24. 8. 2015, Öffentliche Bekanntmachung einer Ge- nehmigung nach dem BImSchG (BaeckTrade GmbH, Spra- kensehl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle 1192 Bek. 24. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Biogasan- lage Bollen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 1192 Bek. 27. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (R u. M Bio Tec GmbH & Co. KG, Bahrenborstel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192 Bek. 9. 9. 2015, Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß § 3 a UVPG (Lübbert & Wiese Biogas GmbH & Co. KG) . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim 1193 Bek. 26. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Kliemann GbR, Heribert Kliemann) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 1193 Bek. 25. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bioenergie Zernien GmbH & Co. KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 000 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65. (70.) Jahrgang Hannover, den 9. 9. 2015 Nummer 34 1193/1194

MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

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Page 1: MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

1165

I N H A L T

5324

A. Staatskanzlei

B. Ministerium für Inneres und Sport

1166

Bek. 24. 7. 2015, Landesausschuss „Rettungsdienst“ nach§ 13 NRettDG; Richtlinien für die Ermittlung der betriebs-wirtschaftlichen Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

C. Finanzministerium

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

1168

Gem. RdErl. 9. 9. 2015, Einsatz jugendlicher Testkäuferin-nen und Testkäufer bei Jugendschutzkontrollen im Einzel-handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21132

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

1168

Bek. 27. 8. 2015, Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab-wanderung durch Eintragung in das Verzeichnis nationalwertvollen Kulturgutes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

1170

RdErl. 11. 8. 2015, Verwaltungsvorschriften zur Genehmi-gung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) undAusübung der Rechtsaufsicht nach dem NROG sowie demROG (VV-NROG/ROG — Teil: RROP-Rechtsaufsicht) . . . . .23100

I. Justizministerium

K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

1190Bek. 31. 8. 2015, Anerkennung der „Hermann-Wagschal-Stiftung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

1190Bek. 12. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (ExxonMobilProduction Deutschland GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

1190

Bek. 27. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Neubaueines Flugzeughangars einschließlich eines Betriebsgebäu-des am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

1191

Bek. 4. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Herstellungder Durchgängigkeit der Vechte bei Samern durch Rück-und Umbau des Sohlabsturzes in eine naturnahe Sohlgleite

1191

Bek. 26. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; 5. Ände-rung des Planfeststellungsbeschlusses für das Hochwasser-rückhaltebecken Delmenhorst/Autobahn 28 . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

1191

Bek. 24. 8. 2015, Öffentliche Bekanntmachung einer Ge-nehmigung nach dem BImSchG (BaeckTrade GmbH, Spra-kensehl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

1192Bek. 24. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Biogasan-lage Bollen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

1192Bek. 27. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (R u. M BioTec GmbH & Co. KG, Bahrenborstel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1192Bek. 9. 9. 2015, Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäߧ 3 a UVPG (Lübbert & Wiese Biogas GmbH & Co. KG) . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

1193Bek. 26. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (KliemannGbR, Heribert Kliemann) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

1193Bek. 25. 8. 2015, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BioenergieZernien GmbH & Co. KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

000Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

65. (70.) Jahrgang Hannover, den 9. 9. 2015 Nummer 34

1193/1194

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Nds. MBl. Nr. 34/2015

1166

B. Ministerium für Inneres und Sport

Landesausschuss „Rettungsdienst“ nach § 13 NRettDG;Richtlinien für die Ermittlung

der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten

Bek. d. MI v. 24. 7. 2015 — 35.22-41576-10-13/0 —

Bezug: Bek. v. 19. 11. 2014 (Nds. MBl. 2015 S. 141), geändert durchBek. v. 12. 3. 2015 (Nds. MBl. S. 747)

Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des LandesausschussesRettungsdienst werden die vom Landesausschuss Rettungs-dienst beschlossenen Änderungen der Richtlinien für die Er-mittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten bekanntgemacht (Anlage).

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1166

Anlage

Richtlinien für die Ermittlungder betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten

Die Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftli-chen Gesamtkosten werden mit Wirkung vom 24. 7. 2015 wiefolgt geändert:1. Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung:

„3.4.1 Kosten der Ausbildung3.4.1.1 Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter

Als Kosten der Ausbildung gelten:— Lehrgangskosten (Kosten der Schulen und ggf. Kosten-

erstattungen für Praktika in Krankenhäusern, soweitdiese nicht vom Land getragen werden).

— Personalkosten der Schülerinnen und Schüler.Von den Kosten der Ausbildung sind die Einsparungen

abzuziehen, die durch den Einsatz der Schülerinnen undSchüler als Teil der Regelbesatzung entstehen. Dabei ersetzteine Schülerin oder ein Schüler 0,3 Anteile einer haupt-amtlichen Vollkraft einer Rettungssanitäterin oder einesRettungssanitäters.

Für die Ausbildungskosten können örtlich jeweils Pau-schalen vereinbart werden.

Für die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten wirdauf A n l a g e 8 verwiesen.“

2. Es wird die folgende A n l a g e 8 eingefügt:

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Nds. MBl. Nr. 34/2015

1167

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4.1.

1

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Nds. MBl. Nr. 34/2015

1168

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Einsatz jugendlicher Testkäuferinnen und Testkäuferbei Jugendschutzkontrollen im Einzelhandel

Gem. RdErl. d. MS u. d. MI v. 9. 9. 2015— 306-51010/10-1-9-1 —

— VORIS 21132 —

Bezug: Gem. RdErl. v. 1. 9. 2010 (Nds. MBl. S. 895)— VORIS 21132 —

Nummer 5 des Bezugserlasses wird mit Wirkung vom 1. 10.2015 wie folgt geändert:Das Datum „31. 12. 2015“ wird durch das Datum „31. 12. 2017“ersetzt.

An dieRegion Hannover, Landkreise und GemeindenPolizeibehörden

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1168

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderungdurch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Bek. d. MWK v. 27. 8. 2015 — 35-50903-2-2/5l, 6f, 6g, 6j, 6k —

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung i. d. F. vom 8. 7. 1999 (BGBl. I S. 1754),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. 5. 2007 (BGBl. I S. 757), wurden die nachfolgenden Kulturgüter in das Ver-zeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Niedersachsen eingetragen:

I II III IV V VI VII VIII

Nr. Kenn-zeich-nung

Meister/Künstler

Titel/Bezeichnung/Darstellung/

Motiv

Epoche/Zeitraum

Material/Technik

Maße,Stückzahl

Literatur mit Abbildungsnachweis,

Inventarnr.

09908 Sons-tiges

Schöninger Speere

Altsteinzeit (ca. 300 000 v. Chr.), Fundjahre 1995 bis 1997

Holz, Fichte (Picea sp.),Speer IV:Holz, Kiefer (Pinussylvestris)

7 Speere, 1 Lanze (sog. „Speer VI“)Speer I: Gesamt-länge 2,21 m,maximaler Durch-messer 4,7 cmSpeer II: Gesamt-länge 2,29 mmaximaler Durch-messer 3,7 cmSpeer III: Gesamt-länge 1,84 m,maximaler Durch-messer 2,9 cmSpeer IV: Gesamt-länge 1,19 m,maximaler Durch-messer 3,1 cmSpeer V: Gesamt-länge 2,06 m,maximaler Durch-messer 3,0 cm„Speer VI“ (Lanze): Gesamtlänge2,53 m, maximaler Durchmesser 4,0 cmSpeer VII: Gesamt-länge 2,03 m,maximaler Durch-messer 3,0 cm

Schoch, W. H.,Bigga, G., Böhner, U.,Richter, P., Terber-ger, T. (im Druck).„New insights on the wooden weapons from the Paleolithic site of Schöningen. Journal of Human Evolution.“Speer I:ID 4690, 5138, 5721, 5748, 5739Speer II:ID 7170Speer III:ID 17153, 7611, 7756Speer IV:ID 7852, 7854, 7656Speer V:ID 9613, 9670, 9668, 9669„Speer VI“ (Lanze):ID 9311, 9277, 9202Speer VII:ID 15678, 18221Speer X:ID 7702, 7691, 7693, 18235

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Nds. MBl. Nr. 34/2015

1169

Speer X: Gesamt-länge 1,415 m,maximaler Durch-messer 2,5 cm

09404 Biblio-theks-gut

Gottfried Wilhelm Leibniz, Korres-pondenten (u. a. Isaac Newton,Samuel Clarke, Pierre Bayle,Joachim Bouvet, Jakob Bernouli, Herzog Johann Friedrich von Braunschweig-Lüneburg)

Leibniz-Briefe (Briefe und Brief-wechsel von GottfriedWilhelmLeibniz)

1668 bis 1716

Papier, Tinte, Handschrif-ten undweiteresunikalesMaterial

ca. 15 000 Briefe, überwiegend 4° (19,7 cm x 16,5 cm), auch 8°(16,3 cm x 10,0 cm) und 2°(33,0 cm x 21,0 cm)

Signatur: LBrRuppelt, Georg,„Der Leibniz-Brief-wechsel in derGottfried-Wilhelm-Leibniz-Bibliothekim UNESCO-Welt-dokumentenerbe“,in: Ruppelt, Georg,„Erlebtes — Erlesenes — Erdachtes“,Hildesheim 2012,S. 133 bis 137Gerber, Georg,„Leibniz und seine Korrespondenz“, in: Totok, Wilhelm und Haase, Carl (Hrsg.), „Leibniz: sein Leben, sein Wirken, seine Welt“, Hannover 1966, S. 141 bis 171Internetseite zum Nachlass und den Briefen der Gottfried Wilhelm LeibnizBibliothek: www.leibnizcentral.de

09405 Biblio-theks-gut

Levin und Georg Warnecke, Gott-fried Salomon HasGottfried Wilhelm Leibniz (Entwurf)

Rechen-maschinevon Gottfried WilhelmLeibniz

1700 bis 1716

Eichenholz, Messing,Eisen/Fein-mechanik (Uhrmacherei)

Tiefe mit Kurbel:35 cm,Breite mit Kurbel: 86 cm,Höhe (geschlossener Kasten): ca. 31 cm

Scheel, Günter,„Leibniz’ Helmstedter Gehilfen bei der Ver-vollkommnung der Rechenmaschine (1700 bis 1708)“, in: Nihil sine ratione,VII. Internationaler Leibniz-Kongress, Vorträge, 3. Teil,S. 1125 bis1129Internetseite zurRechenmaschineder Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek: www.leibnizcentral.de

09406 Biblio-theks-gut

Hermann, Mönch aus Helmars-hausen

Evangeliar Heinrichsdes Löwen (Evangeliarin lateinischer Sprache)

1180 bis 1188

Pergament (226 Blatt); Holzdeckel-band mit Samtbezug und Silber-beschlägen

34 cm x 25,5 cm Das EvangeliarHeinrichs des Löwen. Faksimileausgabe von 1988 mit Kommentar-band, herausgegeben von Dietrich Kötzsche, Frankfurt/M.: Insel-Verlag, 1988 bis 1989Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 105Noviss. 2°, zugleich München, Bayerische Staatsbibliothek,clm 30055

I II III IV V VI VII VIII

Nr. Kenn-zeich-nung

Meister/Künstler

Titel/Bezeichnung/Darstellung/

Motiv

Epoche/Zeitraum

Material/Technik

Maße,Stückzahl

Literatur mit Abbildungsnachweis,

Inventarnr.

Page 6: MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

Nds. MBl. Nr. 34/2015

1170

Die Ausfuhr dieser Kulturgüter aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderungdarf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mit Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur undMedien erfolgen.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1168

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verwaltungsvorschriften zur GenehmigungRegionaler Raumordnungsprogramme (RROP)

und Ausübung der Rechtsaufsichtnach dem NROG sowie dem ROG

(VV-NROG/ROG — Teil: RROP-Rechtsaufsicht)

RdErl. d. ML v. 11. 8. 2015 — 303-20002/37-1 —

— VORIS 23100 —

Bezug: RdErl. v. 29. 5. 2008 (Nds. MBl. S. 592)— VORIS 23100 —

I n h a l t s ü b e r s i c h t

1. Rechtsaufsicht durch obere Landesplanungsbehörden1.1 Grenzen des Prüfauftrags in Genehmigungsverfahren nach

§ 5 Abs. 5 NROG1.2 Einhaltung gesetzlicher Planungsverpflichtungen und Rah-

menbedingungen1.2.1 Teilplanverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NROG)1.2.2 Pflicht zur Anpassung von RROP an das LROP (§ 5 Abs. 3

Satz 3 NROG) 1.2.3 Grenzen im Planungsbereich kreisfreier Städte

2. Überprüfung der Verfahrensanforderungen bei der Aufstel-lung und Änderung von RROP

2.1 Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten (§ 3Abs. 1 NROG)

2.2 Durchführung der Umweltprüfung (§ 9 ROG)2.2.1 Umweltbericht (§ 9 Abs. 1 ROG)2.2.2 Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades des Um-

weltberichts (Scoping, § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG)

2.2.3 Vermeidung von Doppelprüfungen (sog. Abschichtung, § 9Abs. 3 ROG)

2.2.4 Screening und Verzicht auf Umweltprüfung in Planände-rungsverfahren (§ 9 Abs. 2 ROG)

2.3 Beteiligungsverfahren (§ 10 ROG und § 3 Abs. 2 bis 6 NROG)2.3.1 Unterlagen für das Beteiligungsverfahren (§ 10 Abs. 1 ROG,

§ 9 Abs. 1 ROG) 2.3.2 Beteiligung öffentlicher Stellen (§ 10 Abs. 1 ROG, § 3 Abs. 2

NROG)2.3.2.1 Landesbehörden2.3.2.2 Bundesbehörden2.3.2.3 Kommunen2.3.2.4 Weitere Beteiligte2.3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 1 ROG, § 3 Abs. 3

NROG)2.3.4 Verspätete Stellungnahmen (§ 3 Abs. 4 NROG)2.3.5 Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung (§ 10 Abs. 2 ROG)2.3.6 Mündliche Erörterung (§ 3 Abs. 5 NROG)2.3.7 Beteiligung bei Änderung des RROP-Entwurfs während des

Verfahrens (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ROG und § 3 Abs. 6 NROG)2.3.8 Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens bei geringfügiger

RROP-Änderung (§ 6 Abs. 2 NROG) 2.4 (Kommunale) Beschlussfassung

09601 Kunst-ge-werbe

Evert Kettwyck, Hamburg(TischbrunnenBodenteich)Christoph Uder, Osterode(Osterode-Pokal)Nicolas Siemens, Lüneburg(Lüneburg-Pokal)

Drei Silber-gefäße der Herzöge von Braunschweig und Lüne-burg („Tisch-brunnen“ des Amtes Boden-teich, Vier-facher Pokal der Stadt Osterode,Riesenpokal der StadtLüneburg)

1628 bis 1643(Tischbrun-nen Boden-teich)1649(Osterode-Pokal)um 1649(Lüneburg-Pokal)

Jeweils Sil-ber, vergoldet, KaltbemalungInschrift auf dem Reser-voir: AMBT BODENDICK,auf derUnterseite desFußesgravierteInschrift: AMBTBODENDICK (Tischbrun-nen Boden-teich)Inschrift am Fuß: STADT OSTERODA 1649 sowie Buchstabe O mit Krone (Osterode-Pokal)

TischbrunnenHöhe: 56 cmDurchmesser:ca. 30 cmMasse: 3 184 gOsterode-PokalHöhe: 56 cmDurchmesser: 20 cmMasse: 1 556 gLüneburg-PokalHöhe: 113 cmDurchmesser: 24 cmMasse: 4 352 g

Patromonia-Reiheder Kulturstiftungder Länder,Heft 350 (2010):Huldigungspräsente der Herzöge von Braunschweig undLüneburg; HerzogAnton Ulrich-MuseumBraunschweig,Bomann-MuseumCelle

I II III IV V VI VII VIII

Nr. Kenn-zeich-nung

Meister/Künstler

Titel/Bezeichnung/Darstellung/

Motiv

Epoche/Zeitraum

Material/Technik

Maße,Stückzahl

Literatur mit Abbildungsnachweis,

Inventarnr.

Page 7: MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

Nds. MBl. Nr. 34/2015

1171

3. Überprüfung der Formerfordernisse bei der Aufstellung undÄnderung von RROP

3.1 Kennzeichnungspflicht von Zielen und Grundsätzen (§ 7Abs. 4 ROG)

3.2 Aufbau und Gliederung des RROP (Ziffer 01 Satz 1 der An-lage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungspro-gramm Niedersachsen)

3.3 Verwendung standardisierter Planzeichen (Ziffer 02 Satz 4der Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumord-nungsprogramm Niedersachsen)

3.4 Kartengrundlage und Maßstab (Ziffer 02 Satz 1 der Anlage 3der Verordnung über das Landes-RaumordnungsprogrammNiedersachsen)

3.5 Begründung des RROP (§ 7 Abs. 5 ROG)

4. Überprüfung der inhaltlichen Anforderungen an Festlegun-gen in RROP

4.1 Inhalte von RROP4.1.1 Übernahme und Konkretisierung der Ziele des LROP, Ent-

wicklungs- und Anpassungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 5Abs. 3 NROG)

4.1.2 Übernahme von Aussagen aus anderen raumbedeutsamenPlänen und aus anderen Verfahren (§ 8 Abs. 6 ROG)

4.1.3 Weitere regionalplanerische Festlegungen, Festlegungen ausRegionalen Entwicklungskonzepten, Leitbildaussagen

4.2 Grenzen regionalplanerischer Festlegungen4.3 Materielle Anforderungen an Ziele und Grundsätze der Raum-

ordnung4.3.1 Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG i. V. m. § 4

ROG)4.3.2 Ausnahmen von Zielen der Raumordnung (§ 6 Abs. 1 ROG)4.3.3 Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG i. V. m.

§ 4 ROG)4.3.4 Allgemeine Bestimmtheitsanforderungen 4.3.5 Vorranggebiete, Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 ROG)

5. Überprüfung der regionalplanerischen Abwägung5.1 Anforderungen an die Abwägung in Bezug auf die Umwelt-

prüfung, Natura 2000 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 ROG) undArtenschutz

5.2 Sonstige Anforderungen an die Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 1ROG)

5.3 Dokumentation der Abwägung 5.4 Zusammenfassende Erklärung (§ 11 Abs. 3 ROG)

6. Genehmigung6.1 Genehmigungsfrist6.2 Unterlagen für die Genehmigungsprüfung6.3 Genehmigungsbescheid6.3.1 Nebenbestimmungen und Maßgaben6.3.1.1 Nebenbestimmungen6.3.1.2 Maßgaben6.3.2 Teilgenehmigung, Ausnahme von der Genehmigung, Vorweg-

genehmigung6.3.2.1 Teilgenehmigung mit Versagung der Genehmigung einzelner

RROP-Festlegungen6.3.2.2 Ausnahme von RROP-Teilen von der Genehmigung6.3.2.3 Vorweggenehmigung von RROP-Teilen6.3.3 Anregungen und Hinweise6.3.4 Anhörung6.3.5 Begründung des Bescheides6.3.6 Rechtsbehelfsbelehrung6.3.7 Anlagen zum Genehmigungsbescheid

7. Nachweis über Ausfertigung, Bekanntmachung und Versen-dung des verbindlichen RROP an die Beteiligten

7.1 Ausfertigung der Satzung7.2 Bekanntmachungsanforderungen, Versendung und Ausle-

gung des RROP

8. Aufhebung und Teilaufhebung von RROP

9. Einhaltung von Überprüfungs-, Aktualisierungs- und Bekannt-machungspflichten bei RROP, Geltungsdauerverlängerung

9.1 Bekanntmachung der Gesamtüberprüfung ohne Änderungs-bedarf (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG)

9.2 Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten für Neu-aufstellung oder Änderung (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG)

9.3 Verlängerung der Geltungsdauer durch die obere Landespla-nungsbehörde und Bekanntmachung (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3NROG)

10. Fragen der Planerhaltung10.1 Beachtliche Fehler (§ 12 Abs. 1, 3 und 4 ROG, § 7 Abs. 1

NROG)10.2 Unbeachtliche Fehler (§ 12 Abs. 1 bis 4 ROG und § 7 NROG) 10.3 Unbeachtlichwerden von Fehlern (§ 12 Abs. 5 ROG, § 7 NROG)10.4 Ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln (§ 12

Abs. 6 ROG)

11. Durchführung des Umweltmonitorings (§ 9 Abs. 4 ROG,§ 14 NROG)

12. Schlussbestimmungen

Zur Ausführung des NROG vom 18. 7. 2012 (Nds. GVBl.S. 252), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. 6.2014 (Nds. GVBl. S. 168), i. V. m. dem ROG vom 22. 12. 2008(BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-zes vom 31. 7. 2009 (BGBl. I S. 2585), werden folgende VV er-lassen:

1. Rechtsaufsicht durch obere Landesplanungsbehörden

1.1 Grenzen des Prüfauftrags in Genehmigungsverfahren nach§ 5 Abs. 5 NROG

RROP, die von den Trägern der Regionalplanung im eige-nen Wirkungskreis als Satzungen aufzustellen oder zu ändernsind (Regionalplanungspflicht, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 7Abs. 7 ROG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 NROG), sind vorGenehmigung durch das zuständige Amt für regionale Lan-desentwicklung als obere Landesplanungsbehörde auf ihreRechtmäßigkeit zu prüfen. Die Aufsicht des Landes be-schränkt sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle in formellerund materieller Hinsicht. Sie erstreckt sich nicht auf einefachliche Bewertung oder Zweckmäßigkeitskontrolle.

Zum Prüfungsumfang der oberen Landesplanungsbehördegehören in formeller Hinsicht die ordnungsgemäße Durchfüh-rung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte sowie die Ein-haltung der Formerfordernisse einschließlich der Bekannt-machungsvorgaben (siehe Nummern 2 und 3). In materiellerHinsicht umfasst die Rechtskontrolle insbesondere die Einhal-tung von Mindestinhalten und Grenzen regionalplanerischerFestlegungen, die Umsetzung von Festlegungsaufträgen ausdem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP),die Vereinbarkeit regionalplanerischer Festlegungen mit hö-herrangigem Recht sowie die Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Abwägung (zum Prüfumfang und zu Abwägungsfeh-lern siehe Nummern 4 und 5).

Auf Rechtsfehler, die einer Genehmigung entgegenstehenwürden, sind die Regionalplanungsträger frühzeitig in geeig-neter Art und Weise hinzuweisen.

1.2 Einhaltung gesetzlicher Planungsverpflichtungen und Rah-menbedingungen

1.2.1 Teilplanverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NROG)

Bei Aufstellung eines RROP ist der gesamte Planungsraumzu beplanen; räumliche oder sachliche Teilprogramme sindunzulässig. Soll ein bestehendes RROP insgesamt durch einneues RROP abgelöst werden, darf sich das Aufstellungsver-fahren nicht nur i. S. eines Teilplans auf die anders als bishergefassten Teile beschränken. Auch zeichnerische oder textli-che Festlegungen, die mit Festlegungen des bisherigen RROPwortgleich übereinstimmen, müssen im RROP-Entwurf ent-halten sein.

Die Möglichkeit, ein bestehendes RROP im Änderungsver-fahren bedarfsgerecht in Teilen fortzuschreiben, bleibt hier-von unberührt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 NROG). Eine Änderung liegtvor, wenn lediglich ein Teil der Festlegungen des RROP geän-dert, neu gefasst oder aufgehoben wird oder weitere Festle-gungen ergänzend eingefügt werden.

Die Einhaltung des Teilplanverbots ist auch zu prüfen, wennder Träger der Regionalplanung im Rahmen der Aufstellungseines RROP bestimmte räumliche oder sachliche Festlegungenzurückstellt und nicht zur Genehmigung vorlegt, oder wennim Genehmigungsverfahren ein Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2NROG vorliegt (siehe Nummer 6.3.2).

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Wurden infolge einer gerichtlichen Überprüfung grundle-gende Teile eines RROP für unwirksam erklärt, muss zeitnahwieder ein sachlich und räumlich vollständiger Gesamtplanfür den Regionalplanungsraum geschaffen werden. Grundle-gende Teile eines RROP sind jedenfalls solche, die auf einemausdrücklich im LROP verankerten Festlegungsauftrag nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 NROG beruhen oder die aus Sicht des Regio-nalplanungsträgers für eine geordnete Steuerung der Raum-entwicklung im Planungsraum unverzichtbar sind. Über einegerichtliche Aufhebung regionalplanerischer Festlegungensind die oberen Landesplanungsbehörden gemäß § 16 Abs. 3NROG von den unteren Landesplanungsbehörden oder ande-ren öffentlichen Stellen (z. B. wenn im Zuge einer gerichtli-chen Anfechtung von Genehmigungsbescheiden, Bauleitpläneno. a. inzident Festlegungen eines RROP überprüft werden) un-verzüglich zu informieren.1.2.2 Pflicht zur Anpassung von RROP an das LROP (§ 5 Abs. 3

Satz 3 NROG)Die oberen Landesplanungsbehörden sollen frühzeitig auf

die Einhaltung des gesetzlichen Anpassungsgebotes nach § 5Abs. 3 Satz 3 NROG hinwirken. Danach sind RROP unverzüg-lich — d. h. ohne schuldhaftes Verzögern durch den Regional-planungsträger — an Änderungen oder eine Neuaufstellungdes LROP anzupassen. Das Anpassungsgebot erstreckt sich aufa) die Änderung von RROP-Regelungen, die inhaltlich im

Widerspruch zum LROP stehen, b) die Umsetzung neuer LROP-Festlegungen im RROP, so-

weit hierfür im LROP gemäß § 4 Abs. 1 NROG für die Re-gionalplanung ein ausdrücklicher Handlungsauftrag nor-miert wurde, sowie

c) die Anpassung des RROP an verbindliche, formale Erfor-dernisse nach Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (z. B. Gliederung,Planzeichen).

Das NROG sieht keine Möglichkeit zur Gestattung einerAusnahme vom Anpassungsgebot vor.

§ 5 Abs. 3 Satz 3 NROG, der ein unverzügliches Tätigwer-den des Regionalplanungsträgers fordert, hat als Spezialrege-lung Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 7NROG zu einer turnusmäßigen Gesamtüberprüfung des RROPauf Aktualität mindestens alle zehn Jahre (siehe Nummer 9).Trifft das LROP neue Festlegungen, sind die Regionalpla-nungsträger daher dazu verpflichtet, umgehend zu prüfen, obdie Ziele und Grundsätze in ihrem RROP mit dem LROP nochim Einklang stehen oder ihm widersprechen. Notwendige An-passungen an das LROP dürfen nicht ohne sachlichen Grundaufgeschoben und unnötig verzögert werden. Insbesondere darfdie Anpassung eines RROP an erfolgte Änderungen des LROPnicht generell bis zu einer „turnusmäßigen“ Aktualisierungdes RROP alle zehn Jahre aufgeschoben werden. Umgekehrtist es zulässig, mit der anlassbezogenen Überprüfung einesRROP auf LROP-Konformität auch die weitergehende Gesamt-überprüfung des RROP nach § 5 Abs. 7 NROG zu verbindenund die turnusmäßige Überprüfung zeitlich vorzuziehen.

Ist ein RROP noch nicht vollumfänglich an das bestehendeLROP angepasst und wurden innerhalb eines Jahres nach Wirk-samwerden neuer LROP-Festlegungen noch keine Planungs-absichten zu erforderlichen RROP-Anpassungen bekannt ge-macht, soll die obere Landesplanungsbehörde den zuständi-gen Regionalplanungsträger auf die Rechtslage hinweisen. Siesoll den Regionalplanungsträger auffordern, erforderliche An-passungen ohne weitere Verzögerungen vorzunehmen undden aktuellen Vorbereitungsstand sowie etwaige Gründe füreine verzögerte Anpassung mitzuteilen. Sachliche Gründe füreine (schuldlose) Verzögerung der Umsetzung notwendigerAnpassungen des RROP an das LROP sind beispielsweise diezeitintensive Erarbeitung notwendiger Planungsgrundlagenoder umfassende Abstimmungsprozesse, nicht aber eine dau-erhaft fehlende personelle Leistungsfähigkeit, soweit nicht be-sondere Umstände hinzutreten.

Wird in einem Verfahren zur Aufstellung oder Änderung ei-nes RROP eine gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG notwendigeAnpassung an LROP-Festlegungen nicht aufgegriffen, hat die

obere Landesplanungsbehörde frühzeitig die Gründe für dieverzögerte Anpassung sowie den aktuellen Vorbereitungsstandzu prüfen. Der Normzweck des § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG istdarauf ausgerichtet, dass die auf Landesebene festgelegtenZiele und Grundsätze der Raumordnung verzögerungsfrei aufregionaler Ebene umgesetzt werden, um negative Raument-wicklungen zu vermeiden. Ungerechtfertigte Anpassungslückenstehen einer Genehmigung daher entgegen.

Im Einzelfall kann sich während eines bereits eingeleitetenAufstellungs- oder Änderungsverfahrens kurzfristig weitererAnpassungsbedarf ergeben, z. B. wenn während eines bereitssehr weit fortgeschrittenen RROP-Verfahrens noch ein Ver-fahren zur Änderung des LROP zum Abschluss gebracht wirdund dadurch neue Vorgaben des Landes zu beachten sind.

Ferner sind Fallkonstellationen denkbar, bei denen in einerVielzahl von Regionalplanungsräumen durch Umbrüche inder Rechtsprechung bestehende RROP-Regelungen (insbeson-dere zur Umsetzung im LROP normierter Handlungsaufträge)aufgehoben werden oder als unwirksam zu qualifizieren sindund sie keine Steuerungswirkung mehr entfalten. Entstehendadurch überraschend und weiträumig Anpassungsdefizitean das LROP, die für eine landesweite raumordnerischeSteuerung wichtiger Raumnutzungen und -funktionen vonbesonderer Bedeutung sind, kann auch aus Landessicht einerhebliches Interesse daran bestehen, diese Anpassungsdefi-zite schnellstmöglich zu beheben.

Sollte es in derartigen Fällen dem Träger der Regionalpla-nung nicht möglich sein, sämtliche Anpassungen gleichzeitigvorzunehmen, ohne den Verfahrensabschluss unverhältnis-mäßig lange aufzuschieben, hat die obere Landesplanungsbe-hörde zu prüfen, ob eine Gesamtanpassung ausnahmsweise inzwei unmittelbar aufeinander folgenden Verfahren („Anpas-sung in zwei Geschwindigkeiten“) vorgenommen werdendarf. Die Zulassung der „Anpassung in zwei Geschwindigkei-ten“ setzt voraus, dass sich sämtliche anpassungsbedürftigenTeile des RROP im Verfahren befinden. Soweit noch nicht er-folgt, hat der Regionalplanungsträger zeitnah — spätestens vorAbschluss des laufenden Änderungsverfahrens — allgemeinePlanungsabsichten für sämtliche anpassungsbedürftigen Teiledes RROP bekannt zu machen und die Gesamtanpassung andas LROP unverzüglich weiter zu verfolgen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich auf Landesebenekeine unvertretbaren Folgen durch den länger andauerndenProzess zur Umsetzung von LROP-Festlegungen ergeben. DieEntscheidung der oberen Landesplanungsbehörde über dieZulassung einer „Anpassung in zwei Geschwindigkeiten“ istmit der obersten Landesplanungsbehörde als zuständiger Stellefür die Aufstellung und eine landesweit rechtlich einheitlicheUmsetzung des LROP abzustimmen. Hierdurch ist sicherzu-stellen, dass eine vom Regelfall abweichende Verfahrensge-staltung landesweit auf solche besonders begründeten Einzel-fälle begrenzt bleibt, die der Regelungsintention des LROPnicht entgegenstehen. Die Steuerungseffekte der vorrangig be-arbeiteten RROP-Teile müssen auch unter Aspekten der lan-desweiten Planung von so großer Bedeutung sein, dass ihrNutzen die Nachteile einer im Übrigen verzögerten Anpas-sung weiterer RROP-Teile deutlich überwiegt.

Nur unter diesen Voraussetzungen besteht im Ausnahme-fall die Möglichkeit, im Rahmen der erforderlichen Gesamtan-passung an das LROP räumliche oder sachliche Teile des RROPvorweg zu genehmigen (siehe Nummer 6.3.2.3).

Die oberen Landesplanungsbehörden haben die Träger derRegionalplanung im Rahmen von Beratungen und Stellung-nahmen frühzeitig zu informieren, dass eine alleinige Anpas-sung der RROP an das LROP nicht mit einer Gesamtüber-prüfung i. S. des § 5 Abs. 7 NROG gleichzusetzen ist und da-her auch keine Rechtsfolgen für die Geltungsdauer des RROPhat (zur Ausübung der Rechtsaufsicht hinsichtlich Pflichtennach § 5 Abs. 7 NROG siehe Nummer 9).

1.2.3 Grenzen im Planungsbereich kreisfreier Städte

Sieht eine kreisfreie Stadt, die die Aufgabe der Regionalpla-nung nicht auf einen anderen Aufgabenträger übertragen hat,gemäß § 5 Abs. 2 NROG von der Aufstellung eines RROP ab

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und stellt lediglich einen Flächennutzungsplan auf, ist die obe-re Landesplanungsbehörde hierzu nicht als Genehmigungsbe-hörde i. S. des NROG tätig. Sie hat dann die Belange derRaumordnung und Landesplanung im Rahmen ihrer Beteili-gung nach dem BauGB umfassend wahrzunehmen. Ihr obliegtnicht nur die Prüfung, ob die Planung der kreisfreien Stadt be-stehenden Zielen des LROP widerspricht, sondern auch, obim Rahmen der Bauleitplanung den Grundsätzen und sonsti-gen Erfordernissen der Raumordnung, einschließlich der inAufstellung befindlichen Ziele des LROP, sowie überörtlichenVerflechtungen Rechnung getragen wird.

Stellt eine kreisfreie Stadt ein RROP auf, unterliegt diesesdem Genehmigungserfordernis nach § 5 Abs. 5 NROG undvon der oberen Landesplanungsbehörde ist die Einhaltungsämtliche formellen und materiellen Anforderungen zu prü-fen.

Bei etwaigen Beratungen zur Anwendung des § 5 Abs. 2NROG ist die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/4476)heranzuziehen.

2. Überprüfung der Verfahrensanforderungen bei der Aufstellungund Änderung von RROP Grundsätzlich gelten für die Änderung von Raumordnungs-

plänen die gleichen Vorschriften wie für die erstmalige Auf-stellung (§ 7 Abs. 7 ROG, § 6 Abs. 1 Satz 3 NROG). § 6 Abs. 2NROG und § 9 Abs. 2 ROG enthalten Regelungen zur Verfah-rensbeschleunigung (vereinfachtes Änderungsverfahren), so-fern nur eine geringfügige Änderung des Plans beabsichtigtist.

2.1 Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten(§ 3 Abs. 1 NROG)

Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Raum-ordnungsplans wird mit der öffentlichen Bekanntmachungder allgemeinen Planungsabsichten förmlich eingeleitet. DieBekanntmachung verhindert nur dann ein Außerkrafttreteneines RROP und lässt seine Geltungsdauer neu beginnen, wenndie Voraussetzungen nach § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG erfülltwurden (siehe Nummer 9).

Eine Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten istnur in Fällen des § 6 Abs. 2 NROG verzichtbar, wenn es sichum die geringfügige Änderung eines RROP ohne wesentlicheUmweltauswirkungen handelt, für die ein vereinfachtes Ver-fahren erfolgen kann.

Die Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten sollermöglichen, dass von anderer Seite frühzeitig planungsrele-vante Informationen über andere raumbedeutsame Planungenund Maßnahmen gegeben oder sonstige planungsrelevanteHinweise vorgebracht werden können, die vom Regionalpla-nungsträger bereits bei der Entwurfserarbeitung berücksich-tigt werden können. Um dem gesetzlichen Regelungszweckzu entsprechen, sollen die allgemeinen Planungsabsichten da-her vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Planent-wurf erfolgen. Sie sollen den Anlass der Aufstellung oder Än-derung des RROP angeben, die Grundzüge der Planungskon-zeption und die Betroffenheit einzelner sachlicher und räum-licher Bereiche darstellen, auf die Möglichkeit zur Stel-lungnahme hinweisen und dazu auffordern, Auskunft überbeabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstigeMaßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, so-weit diese die Planungsabsicht berühren.

Waren Planungsabsichten zunächst auf eine Änderung desRROP begrenzt, wird aber aufgrund der eingegangenen Stel-lungnahmen anschließend die Aufstellung eines neuen RROPverfolgt, ist dies spätestens bei der Einleitung des Beteili-gungsverfahrens zum Planentwurf und der Bekanntmachungüber die öffentliche Auslegung des Planentwurfs bekannt zugeben. Gleiches gilt, wenn sich gegenüber den bekannt ge-machten Planungsabsichten der Umfang der Planung deutlichverändert hat.

Wird eine Planung aufgegeben und wird erst später wiedereine vergleichbare oder neue Planung verfolgt, sind hierfürneue Planungsabsichten bekannt zu machen. Zeitgleich istdarauf hinzuweisen, dass die vormaligen Planungsabsichtennicht weiter verfolgt wurden.

Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Bekannt-machung allgemeiner Planungsabsichten für die Aufstellungoder Änderung eines RROP — soweit sie ihnen vorliegt — un-verzüglich der obersten Landesplanungsbehörde und den üb-rigen obersten Landesbehörden als Träger öffentlicherBelange zuleiten. Sie sollen zu den allgemeinen Planungsab-sichten unter Einbeziehung etwaiger Stellungnahmen undHinweise der obersten Landesbehörden (z. B. zu in Aufstel-lung befindlichen Zielen des LROP, neuen Fachplanungendes Landes o. ä.) Stellung nehmen und frühzeitig auf Rege-lungserfordernisse oder notwendige Ergänzungen hinweisen.Eine Durchschrift der Stellungnahme ist der obersten Landes-planungsbehörde zur Kenntnis zu geben.

2.2 Durchführung der Umweltprüfung (§ 9 ROG)

Bei Aufstellung und Änderung eines RROP besteht diePflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprü-fung. Lediglich bei geringfügiger Änderung eines RROP kannnach Vorprüfung im Einzelfall (Screening, § 9 Abs. 2 ROG)eine Umweltprüfung entbehrlich sein (siehe Nummer 2.2.4).

Die Umweltprüfung ist als unselbständiger Teil des Aufstel-lungsverfahrens in die übrigen Verfahrensschritte zur Aufstel-lung des RROP integriert. Die obere Landesplanungsbehördehat die ordnungsgemäße Durchführung der Umweltprüfungbei der Genehmigung zu prüfen; auf Verfahrensfehler oderUnvollständigkeiten ist der Träger der Regionalplanung imRahmen von Beratungen und Stellungnahmen möglichst früh-zeitig hinzuweisen.

Im Wesentlichen umfasst die Umweltprüfung folgende Ver-fahrensschritte

a) Festlegung des räumlichen und inhaltlichen Untersu-chungsrahmens der Umweltprüfung und Bestimmung derin den Umweltbericht aufzunehmenden Informationenunter Beteiligung anderer Behörden mit umwelt- oder ge-sundheitsbezogenem Aufgabenbereich (Scoping, § 9 Abs. 1ROG),

b) Erarbeitung eines Umweltberichts, in dem unter anderemder bisherige Zustand des betroffenen Raums darzustellenund die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen derPlanung sowie in Betracht kommender Planungsalternati-ven auf verschiedene Schutzgüter der Umwelt strukturiertzu erfassen und zu bewerten sind (§ 9 Abs. 1 ROG),

c) Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Planun-terlagen einschließlich Umweltbericht sowie ggf. grenz-überschreitende Beteiligung (§ 10 ROG),

d) Berücksichtigung des (im Laufe des Verfahrens ggf. überar-beiteten) Umweltberichts sowie der im Beteiligungsverfah-ren abgegebenen Stellungnahmen bei der planerischenAbwägung und Entscheidung (§ 7 Abs. 2 ROG),

e) Bekanntgabe des Raumordnungsplans (einschließlich Be-gründung/Umweltbericht) mit Dokumentation der Um-weltprüfung in Form einer zusammenfassenden Erklärungund Benennung späterer Überwachungsmaßnahmen (§ 11Abs. 2 und 3 ROG),

f) Überwachung der Auswirkungen der Plandurchführungauf die Umwelt (Monitoring, § 9 Abs. 4 ROG, § 14 NROG).

2.2.1 Umweltbericht (§ 9 Abs. 1 ROG)

Kernstück der Umweltprüfung ist der Umweltbericht, derals Bestandteil der Entwurfsunterlagen das Beteiligungsver-fahren durchläuft und in der Abwägung zu berücksichtigenist. Formell kann der Umweltbericht als gesonderter Teil derBegründung oder außerhalb der Planbegründung als eigen-ständiges Dokument verfasst werden. Inhaltlich sind die vor-aussichtlichen — positiven wie negativen — erheblichenUmweltauswirkungen auf die in § 9 Abs. 1 ROG genanntenSchutzgüter und etwaige Wechselwirkungen zu ermitteln, zubeschreiben und zu bewerten, die als Folge der Durchführungdes RROP oder der RROP-Änderung erwartet werden. Außer-dem sind in Betracht kommende Planungsalternativen einzu-beziehen, deren Umweltauswirkungen in gleichem Maßermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen. Im Um-weltbericht sind auch Maßnahmen zur Überwachung auszu-

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weisen hinsichtlich der erheblichen Umweltauswirkungen,die sich aus der späteren Durchführung der RROP ergebenkönnen.

Die notwendigen konkreten Prüfungsaspekte und Inhalte desUmweltberichts ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1des ROG.

Im Rahmen der verbindlichen Vorgaben obliegt die Ausge-staltung des Umweltberichts im Einzelnen dem jeweiligenPlanungsträger. Der Umweltbericht kann auch mit andererPrüfungsreihenfolge aufgebaut werden, muss aber alle ge-nannten Prüfungspunkte enthalten. Abwägungserhebliche Un-vollständigkeiten stellen einen rechtlichen Mangel des Raum-ordnungsplans dar.

Einer Umweltprüfung unterliegen sämtliche Ziele undGrundsätze des RROP. Sofern in Raumordnungsplänen reinnachrichtliche Übernahmen erfolgen, ist hierfür keine Um-weltprüfung erforderlich, weil ihnen kein Regelungs-, son-dern bloßer Hinweischarakter zukommt. Werden Inhalte vonFachplanungen nach § 8 Abs. 6 ROG als Ziele oder Grundsät-ze der Raumordnung festgelegt, erhalten sie eigene Bindungs-wirkungen nach § 4 ROG und müssen einer raumordne-rischen Umweltprüfung unterzogen werden. Aus dem RROPund dem Umweltbericht muss daher klar hervorgehen, wel-che Passagen rein nachrichtlich übernommen worden sindund welche Festlegungen eigene, abgewogene Ziele oderGrundsätze der Raumordnung sind.

2.2.2 Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades desUmweltberichts (Scoping, § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG)

Der zuständige Regionalplanungsträger hat im sogenannten„Scopingverfahren“ den Umfang und Detaillierungsgrad derUmweltprüfung und des Umweltberichts einzelfallbezogenfestzulegen (räumlicher, inhaltlicher und methodischer Un-tersuchungsrahmen). Hieran sind die Behörden zu beteiligen,deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen be-rührt werden kann, z. B. Behörden im Tätigkeitsbereich desUmwelt- und Gesundheitsschutzes. Bei besonderem Bedarfkönnen weitere Stellen — wie anerkannte Naturschutzverei-ne oder Sachverständige — eingebunden werden. Die organi-satorische Gestaltung des Scopings obliegt dem Planungs-träger. Ein gestuftes Vorgehen, z. B. mit Erstabfrage einzelnerzentraler Stellen, einem gemeinsamen mündlichen Scoping-Termin mit begrenztem Teilnehmerkreis und einer nachfol-genden breiten schriftlichen Beteiligung ist rechtlich möglich.

Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad des Umwelt-berichts haben dem übergeordneten grobmaschigen Charakterder Regionalplanung in einem mehrstufigen Planungsprozess— auch in Abgrenzung zum Detaillierungsgrad der Bauleit-planung oder konkreter Projektplanungen anderer Planungs-träger — zu entsprechen. Es sind nur solche Angaben erfor-derlich, die nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemeinanerkannten Prüfmethoden mit vertretbarem Aufwand ermit-telt werden können. Liegen Kenntnisse darüber vor, dass fürdie Abwägung notwendiges Datenmaterial unzureichend oderveraltet ist, ist im Scopingverfahren zu klären, welche Stelleüber umfassendere bzw. aktuellere Erkenntnisse verfügt unddiese ggf. einbringen kann. Nach Nummer 3 Buchst. a der An-lage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG besteht eine Dokumentationspflichthinsichtlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstel-lung der Informationen für den Umweltbericht, also Grenzenoder Lücken der Informationsbeschaffung oder -verarbeitung.Eine Verpflichtung zur Beschaffung jedweder Umweltinfor-mation besteht nicht. Es muss jedoch ausreichendes Materialfür eine ordnungsgemäße Abwägung der Umweltbelange vor-handen sein. Lassen sich wichtige Umweltinformationennicht mit zumutbaren Aufwand beschaffen, ist im Einzelfallzu prüfen, ob eine planerische Festlegung im RROP dann nurweniger detailgenau oder mit einem geringeren Verbindlich-keitsgrad vorgenommen werden kann oder auf eine Festle-gung verzichtet wird. Planungen ohne hinreichende Informa-tionen können sowohl eine Unvollständigkeit der Umwelt-prüfung als auch eine fehlerhafte Abwägung bewirken, die ih-rerseits zur Nichtgenehmigungsfähigkeit des Raumordnungs-plans führen können (siehe Nummer 5).

Bei der Nutzung von Umweltdaten, die aus anderen Verfah-ren bekannt sind, sind urheberschutzrechtliche Vorschriftensowie ggf. der Schutz von Betriebsgeheimnissen zu beachten.

Eine gesonderte Information der im Scoping einbezogenenStellen über den festgelegten Umfang und Detaillierungsgraddes Umweltberichts ist vor dem Beteiligungsverfahren nichterforderlich.

2.2.3 Vermeidung von Doppelprüfungen (sog. Abschichtung,§ 9 Abs. 3 ROG)

Die Regionalplanungsträger sind — wie grundsätzlich jederPlanungsträger für seine Planungsebene — dazu verpflichtet,sämtliche im RROP-Entwurf vorgesehenen Festlegungen auferhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen. Zur Vermeidungvon Doppelprüfungen erlaubt § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG eine Be-schränkung des Prüfumfangs auf Ebene der Regionalplanungnur, wenn und soweit vergleichbare Festlegungen bereits aufEbene des LROP eine Umweltprüfung durchlaufen haben. In-soweit ist eine abgeschichtete Prüfung teils auf LROP-, teilsauf RROP-Ebene zulässig und im Umweltbericht zum RROP-Entwurf kann auf Ergebnisse der LROP-Umweltprüfung Be-zug genommen werden. Soweit eine Festlegung auf RROP-Ebene jedoch differenzierter ausgestaltet ist als auf LROP-Ebene (z. B. räumlich näher abgegrenzte Vorranggebiete, in-haltlich mit weiteren regionalen Zielen und Grundsätzen derRaumordnung verknüpfte textliche Festlegungen o. Ä.), be-darf es hierzu auch ergänzender Betrachtungen in der Um-weltprüfung bezüglich zusätzlicher oder anderer Umweltaus-wirkungen. Fehlen solche Betrachtungen, stellt dies ein Ge-nehmigungshindernis dar.

Sind die Ergebnisse einer vorangegangenen Umweltprüfungzum LROP bei Aufstellung des RROP nicht mehr hinreichendaktuell, kommt eine Abschichtung nicht in Betracht.

Eine „Abschichtung nach unten“, die es erlauben würde,Festlegungen im RROP-Entwurf gänzlich ungeprüft zu lassenund diese Aufgabe nachfolgenden Planungsebenen zu über-tragen, sieht das ROG nicht vor. Wenn aufgrund des Abstrak-tionsgrades einer Festlegung im RROP-Entwurf oder derMaßstabsebene des Plans Umweltauswirkungen (noch) nichtoder allenfalls typisierend festgestellt werden können, darf imUmweltbericht gemäß § 9 Abs. 1 ROG darauf verwiesen wer-den, dass nähere Aussagen erst in nachfolgenden Planungs-und Zulassungsverfahren möglich sind. Weil es sich hierbeiaber nicht um denjenigen Prüfprozess handelt, der i. S. von§ 9 Abs. 3 ROG als „Abschichtung“ bezeichnet wird, ist hier-für der Begriff „Abschichtung nach unten“ nicht zu verwen-den.

2.2.4 Screening und Verzicht auf Umweltprüfung in Planän-derungsverfahren (§ 9 Abs. 2 ROG)

Eine Planänderung ist ohne Umweltprüfung zulässig, wenndie geringfügige Änderung eines RROP im Einzelfall voraus-sichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartenlässt. Der Umfang der Umweltauswirkungen ist im Rahmeneiner Einzelfall-Vorprüfung (Screening) unter Beteiligung deröffentlichen Stellen zu prüfen, deren Aufgabenbereich vonden Umweltauswirkungen berührt werden kann. Die Prüfkri-terien nach Anlage 2 des ROG sind vollständig zu prüfen. DieWahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen ist umsogrößer, je mehr Kriterien auf eine Umweltrelevanz der RROP-Änderung hindeuten.

Sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten,kann auf den Umweltbericht, die zusammenfassende Erklä-rung sowie Überwachungsmaßnahmen und alle damit ver-bundenen Schritte verzichtet werden.

Auch im vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 2 ROG isteine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine Beteiligung vonBehörden und Öffentlichkeit in Nachbarstaaten bei grenz-überschreitenden Auswirkungen durchzuführen (§ 10 Abs. 2Satz 1 ROG). Es entfällt aber die zur Umweltprüfung gehören-de Verpflichtung des § 10 Abs. 2 Satz 2 ROG, die Staatsgren-zen überschreitende Beteiligung nach den Verfahrensvorga-ben des UVPG durchzuführen.

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Lässt die Einzelfall-Vorprüfung bei einer geringfügigen Plan-änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten,ist dies schriftlich darzulegen. Der Prüfbericht sollte die Prü-fung aller Kriterien der Anlage 2 erkennen lassen. Falls einzel-ne Kriterien für die geprüfte RROP-Änderung ggf. gar keineRelevanz hatten, ist auch dies kurz darzulegen, um Prüfungs-defizite sicher auszuschließen. Die Erwägungen, die zu demPrüfergebnis geführt haben, müssen Bestandteil der Begrün-dung des Raumordnungsplans werden. Unterbleibt dies, istdas RROP nicht genehmigungsfähig.

Der Verzicht auf eine Umweltprüfung ist eine Ermächti-gung, jedoch keine Verpflichtung. Der Planungsträger kannebenso auf das Screening verzichten und eine — in diesemFall der geringfügigen Planänderung entsprechende, vergleichs-weise eher knappe — Umweltprüfung durchführen. 2.3 Beteiligungsverfahren (§ 10 ROG und § 3 Abs. 2 bis 6

NROG)Zu beteiligen sind Behörden, andere öffentliche Stellen, be-

nachbarte Länder, Personen des Privatrechts i. S. des § 4 Abs. 1Satz 2 ROG, die an die Ziele der Raumordnung gebunden wer-den sollen, Verbände und Vereinigungen sowie die Öffentlich-keit. Bei Länder- und Staatsgrenzen überschreitenden Auswir-kungen ist ferner eine Beteiligung von Behörden und Öffent-lichkeit in den Nachbarländern und in den Niederlanden not-wendig.

Das ordnungsgemäße Beteiligungsverfahren ist im Rahmender Genehmigung des RROP durch die obere Landesplanungs-behörde zu prüfen. Auf etwaige Fehler ist frühzeitig hinzu-weisen. Mängel bei der Beteiligung können zu Verfahrens-fehlern oder Mängeln in der Abwägung führen, die die Nicht-genehmigungsfähigkeit des Plans bewirken können.

Fehler im Beteiligungsverfahren erfordern grundsätzlich nureine Wiederholung, soweit der Fehler reicht. Wurden z. B.einzelne Stellen nicht beteiligt, genügt deren Nachbeteiligung.Wurde z. B. eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist un-terschritten, wäre insoweit eine ordnungsgemäße Verlängerungder Frist oder Wiederholung des Verfahrensschritts mit kor-rekter Frist geboten. 2.3.1 Unterlagen für das Beteiligungsverfahren (§ 10 Abs. 1

ROG, § 9 Abs. 1 ROG) Erforderliche Unterlagen für das Beteiligungsverfahren sind

der Satzungsentwurf mit den zugehörigen Anlagen (beschrei-bende Darstellung, zeichnerische Darstellung, ggf. weitere),die RROP-Begründung und der Umweltbericht.

Handelt es sich um ein Verfahren zur RROP-Änderung,muss aus den Beteiligungsunterlagen eindeutig hervorgehen,welche Festlegungen des RROP geändert, neu gefasst, aufge-hoben oder zusätzlich aufgenommen werden, weil sich nurhierauf die Beteiligungsrechte beziehen.

Soweit anstelle von gedruckten Unterlagen eine elektroni-sche Form gewählt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 3 NROG), kann diesz. B. per E-Mail, durch Versendung auf elektronischen Daten-trägern oder durch eine Bereitstellung der Entwurfsunterlagenim Internet erfolgen. Bei großformatigen Karten ist zu prüfen,ob eine alleinige elektronische Übermittlung zusätzliche tech-nische Voraussetzungen bei den Empfängern erfordert oderggf. die Lesbarkeit beeinträchtigt sein kann. Im Fall unzumut-barer Erschwernisse wäre eine ordnungsgemäße Beteiligungnicht mehr gegeben. Beim Einsatz elektronischer Übermitt-lungsformen sind jedem Beteiligten, der dies anfordert, dieUnterlagen in Papierform zuzuleiten. 2.3.2 Beteiligung öffentlicher Stellen (§ 10 Abs. 1 ROG, § 3

Abs. 2 NROG)Die im Einzelnen zu beteiligenden nationalen Stellen erge-

ben sich aus § 10 Abs. 1 ROG und § 3 Abs. 2 NROG. Für dieAbgabe der Stellungnahme hat der Regionalplanungsträger imRahmen seiner Planungshoheit eine angemessene Frist zu set-zen. Hierbei sind Inhalt und Umfang der Unterlagen zu be-rücksichtigen; die Frist sollte jedoch nicht mehr als drei Mo-nate betragen.

Eine Einstellung der Entwurfsunterlagen im Internet ersetztnur die Versendung der Entwurfsunterlagen selbst, nicht je-

doch den Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme.Mit dem Beteiligungsanschreiben ist den Beteiligten zugleichdie Internetadresse mitzuteilen, unter der die Entwurfsunter-lagen eingesehen und herunter geladen werden können.2.3.2.1 Landesbehörden

Die Beteiligung der obersten Landesbehörden seitens desRegionalplanungsträgers hat über die obere Landesplanungs-behörde zu erfolgen, da dort deren Stellungnahmen gebündeltwerden sollen. Soweit die Bereitstellung der Unterlagen seitensdes Regionalplanungsträgers nicht in elektronischer Form er-folgt, erhält die obere Landesplanungsbehörde hierfür zehnzusätzliche Exemplare der Entwurfsunterlagen für das RROPoder seine Änderung.

Die obere Landesplanungsbehörde soll im Beteiligungsver-fahren für die Aufstellung oder Änderung eines RROP eineStellungnahme abgeben und darin als separaten Gliederungs-punkt etwaige Stellungnahmen und Hinweise der oberstenLandesbehörden in Bezug auf die von dort zu vertretenden öf-fentlichen Belange einbeziehen. Hierzu können z. B. Hinweiseder obersten Landesplanungsbehörde zu in Aufstellung be-findlichen LROP-Zielen oder Stellungnahmen anderer obers-ter Landesbehörden bezüglich dortiger Fachplanungen gehö-ren. Soweit sich die Stellungnahme zum RROP-Entwurf aufbereits erkennbare Rechtsfehler bezieht, die einer Genehmi-gung entgegen stehen würden, soll die obere Landesplanungs-behörde dies ebenfalls in einem separaten Gliederungspunktdarstellen. Eine Durchschrift der Stellungnahme ist der obers-ten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.

Der Träger der Regionalplanung beteiligt ferner selbst un-mittelbar die in ihren Belangen berührten nachgeordneten Be-hörden des Landes. 2.3.2.2 Bundesbehörden

Fehlt eine Beteiligung der berührten öffentlichen Stellendes Bundes und der im Auftrag des Bundes tätigen Stellenoder ist diese unvollständig, stellt dies nicht nur einen Ver-stoß gegen Verfahrensvorschriften dar, sondern kann nach § 5ROG auch dazu führen, dass die im RROP-Entwurf vorgesehe-nen Ziele der Raumordnung später für raumbedeutsame Pla-nungen und Maßnahmen des Bundes keine Bindungswirkungentfalten.

Die Beteiligung des Bundes soll in Anlehnung an die Ent-schließung der Ministerkonferenz für Raumordnung „Hand-reichung zu den Abschnitten 1 und 4 des Raumordnungsge-setzes“ vom 4. 6. 1998 wie folgt erfolgen: a) Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium wird

danach vom Träger der Regionalplanung unmittelbar be-teiligt. Auf dem Dienstweg über das für Raumordnung zu-ständige Bundesministerium soll ferner — ggf. über andereBundesministerien — die Beteiligung nachgeordneter Bun-desstellen oder der Aufsicht des Bundes unterstehender öf-fentlicher Stellen mit Dienstsitz außerhalb Niedersachsenserfolgen. Beteiligt ein Regionalplanungsträger stattdessenalle berührten Bundesstellen unmittelbar, steht dies einerGenehmigung nicht als Rechtsfehler entgegen. Für eineBeteiligung kommen beispielsweise in Betracht— die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Nachfolge-

behörde der Oberfinanzdirektion, Bundesvermögens-abteilung),

— das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz undDienstleistungen der Bundeswehr (Nachfolgebehördeder Wehrbereichsverwaltung),

— die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-munikation, Post und Eisenbahnen,

— der Deutsche Wetterdienst,— das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,— die Deutsche Flugsicherung GmbH.Soweit eine Bereitstellung der Unterlagen nicht in elektro-nischer Form erfolgt, sind dem für Raumordnung zustän-digen Bundesministerium hierfür vom Regionalplanungs-träger ausreichend Exemplare der Entwurfsunterlagen fürdie Aufstellung oder Änderung des RROP zu übersenden

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(in der Regel 30 Exemplare). Ist bei einer Änderung desRROP erkennbar, dass Belange der bundeseigenen oderBundesauftragsverwaltung nicht berührt werden, genügtdie Übersendung von zwei Ausfertigungen der Entwurfs-unterlagen.

b) Die Bundesstellen mit Sitz in Niedersachsen einschließlichder Bundesauftragsverwaltung sind vom Träger der Regio-nalplanung unmittelbar zu beteiligen. Für eine Beteiligungkommen beispielsweise in Betracht— die Generaldirektionen Wasserstraßen und Schifffahrt,— das Eisenbahn-Bundesamt,— die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,— die mit der Bundesstraßenverwaltung beauftragte Nie-

dersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Ver-kehr.

2.3.2.3 KommunenEine wichtige Stellung im Rahmen des Beteiligungsverfah-

rens kommt i. S. des Gegenstromprinzips gemäß § 1 Abs. 3 ROGden Gemeinden zu, die ihre Bauleitplanung den im RROPfestgelegten Zielen der Raumordnung anzupassen haben.Kreisangehörige Gemeinden sind nach § 14 NKomVG alle Ge-meinden, die nicht die Stellung einer kreisfreien Stadt haben.Auch die Gemeinden, die zur Verstärkung ihrer Verwaltungs-kraft gemäß § 97 NKomVG eine Samtgemeinde bilden, blei-ben kreisangehörige Gemeinden. Sie haben daher grundsätz-lich einen eigenständigen Beteiligungsanspruch, da durch diePlanung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises angespro-chen werden können. Es sind daher im Beteiligungsverfahrensowohl die Samtgemeinden als auch über die Samtgemeindenderen Mitgliedsgemeinden zu beteiligen. Werden diese Stel-len nicht beteiligt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar.

Ebenso wichtig ist die Beteiligung benachbarter Träger derRegionalplanung (auch in den Nachbarländern) sowie derLandkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger derRegionalplanung sind. 2.3.2.4 Weitere Beteiligte

Der Träger der Regionalplanung beteiligt ferner selbst un-mittelbara) die in ihren Belangen berührten Behörden der Nachbar-

länder, b) Personen des Privatrechts, für die — quasi wie bei öffentli-

chen Planungsträgern — eine Beachtenspflicht für die ge-planten Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2ROG begründet werden soll, wie beispielsweise Energie-versorgungsunternehmen, die Deutsche Bahn AG, dieDeutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AG,

c) nach § 3 UmwRG anerkannte, landesweit tätige Naturschutz-vereinigungen,

d) öffentlich-rechtlich Verpflichtete in gemeindefreien Gebie-ten,

e) sonstige Verbände und Vereinigungen, deren Stellungnah-me aufgrund ihres Aufgabenbereichs für die Entwicklungdes Planungsraumes von Bedeutung ist; sie sind keine öf-fentlichen Stellen, werden aber im Rahmen von § 3 Abs. 2Satz 2 NROG wie öffentliche Stellen behandelt.

Zur Beteiligung der Nachbarstaaten siehe Nummer 2.3.5.2.3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 1 ROG, § 3

Abs. 3 NROG)Der Träger der Regionalplanung hat eine Öffentlichkeitsbe-

teiligung durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist durch vorhe-rige öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Ent-wurfsunterlagen, die Bereitstellung im Internet und die beste-henden Äußerungsrechte und Fristen zu informieren, wobeiOrt und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorheröffentlich bekannt zu machen sind. Die Einzelheiten der öf-fentlichen Bekanntmachung richten sich nach der Hauptsat-zung des jeweiligen Regionalplanungsträgers.

Die Entwurfsunterlagen sind bei dem Träger der Regional-planung durch öffentliche Auslegung für jedermann zugäng-lich zu machen. Ob bei großen Planungsräumen (insbeson-

dere wenn die Regionalplanung durch einen Zweckverbandwahrgenommen wird) zusätzlich eine Auslegung bei Kreis-oder Gemeindeverwaltungen sinnvoll erscheint oder in wel-chen Dienststellen eine Auslegung stattfinden soll, entscheidetallein der Planungsträger.

Der Planungsträger muss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG eineangemessene Auslegungsdauer von mindestens einem Monatbestimmen, abhängig einerseits von Umfang und Inhalt desPlans sowie andererseits vom Interesse der Allgemeinheit aneinem zügigen Abschluss des konkreten Planungsverfahrens.Für die Genehmigungsfähigkeit eines RROP ist maßgeblich,dass die Mindestdauer der Auslegung nicht unterschrittenwird.

Von einer ergänzenden Einstellung der Entwurfsunterlagenin das Internet darf der Planungsträger nur im zu begründen-den Ausnahmefall absehen.

Die Äußerungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Ausle-gung. Um auch denjenigen Personen die effektive Möglichkeitzur Stellungnahme zu geben, die erst am Ende der AuslegungEinsicht nehmen können, ist eine zwei Wochen über die Dau-er der Auslegung hinausgehende Äußerungsfrist zu setzen.

Aus der Öffentlichkeit können Stellungnahmen schriftlichoder elektronisch abgegeben werden. Für eine elektronischeSignatur besteht keine Notwendigkeit. Auch Stellungnahmen,die die Absenderin oder den Absender nicht zweifelsfrei er-kennen lassen (z. B. mit unleserlicher Unterschrift) oder nurunvollständige Absenderangaben enthalten (z. B. bei Verwen-dung abstrakter Mailadressen oder Fehlen genauer Anschrif-ten), sind zu berücksichtigen, soweit ein Raumbezug ersicht-lich ist und sie abwägungserhebliche Belange betreffen. Dar-über hinaus brauchen anonyme Stellungnahmen nicht be-rücksichtigt werden, auch wenn hierauf in der öffentlichenBekanntmachung nicht hingewiesen wurde.2.3.4 Verspätete Stellungnahmen (§ 3 Abs. 4 NROG)

Voraussetzung der Ausschlussregelung, wonach die Planungs-behörde verspätete Stellungnahmen zwar berücksichtigen darf,Beteiligte hierauf aber keinen Anspruch haben, ist, dass ge-genüber den beteiligten öffentlichen Stellen und in der Be-kanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung eine klareStellungnahmefrist gesetzt wurde und auf den Ausschlussverfristeter Stellungnahmen (Präklusion) hingewiesen wurde.

Die Inhalte verspäteter Stellungnahmen dürfen nicht unbe-rücksichtigt bleiben, wenn sie auf Umstände hinweisen, diedie Behörde auch von sich aus kannte oder hätte kennen oderermitteln müssen und die zwingend in die Abwägung einflie-ßen müssen.2.3.5 Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung (§ 10 Abs. 2

ROG)Nach § 10 Abs. 2 ROG gibt es zwei Fallkonstellationen, die

eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung erfordern.Wird die Durchführung eines Plans gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1

ROG voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebieteines anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzender Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen.

Für die Zusammenarbeit mit den Niederlanden ist fernerdas „Abkommen zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung des Königreichs der Nieder-lande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumord-nung“ vom 30. 3. 1976 zu beachten (Bek. vom 17. 1. 1977,BGBl. II S. 35). Das Abkommen beinhaltet eine Deutsch-Nie-derländische Raumordnungskommission, deren Aufgabe esinsbesondere ist, darauf hinzuwirken, raumbedeutsame Ein-zelplanungen und -maßnahmen aller Art sowie Raumordnungs-programme und -pläne der verschiedenen Stufen, vornehm-lich in Grenznähe, aufeinander abzustimmen.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 ROG enthält eine Spezialregelung für denFall grenzüberschreitender erheblicher Umweltauswirkungen.Bei der Aufstellung und Änderung von RROP im Grenzbe-reich der Niederlande erfolgt die Beteiligung der Niederlandenach den Verfahrensschritten gemäß dem UVPG. Entspre-chend § 10 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist derNachbarstaat nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und

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Gleichwertigkeit über Planungen zu unterrichten, wenn derRegionalplanungsträger dies wegen zu erwartender Auswir-kungen der Planungen für erforderlich hält oder wenn derNachbarstaat darum ersucht. Ebenso wie nationale Behördenhaben auch die zuständigen ausländischen öffentlichen Stel-len sowie die ausländische Öffentlichkeit Gelegenheit zurStellungnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 9 a UVPG). Die Nie-derlande werden vom Träger der Regionalplanung unmittel-bar beteiligt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UVPG erfolgt durch denRegionalplanungsträger eine frühzeitige Unterrichtung der inden Niederlanden benannten zuständigen Behörde anhandgeeigneter Unterlagen. Es ist innerhalb einer angemessenenFrist um Mitteilung zu bitten, ob eine Beteiligung erwünschtwird. Nach Maßgabe des § 9 a Abs. 2 UVPG kann verlangtwerden, dass für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbe-teiligung eine Übersetzung der allgemein verständlichen,nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichts so-wie ggf. weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-beteiligung bedeutsamer Angaben zu der Planung, insbeson-dere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Ver-fügung gestellt wird.

Für den genauen Ablauf der grenzüberschreitenden Beteili-gung bei der Strategischen Umweltprüfung von RROP sind dieim Rahmen einer deutsch-niederländischen Verwaltungsver-einbarung abgestimmten Beteiligungsvorgaben zur Durchfüh-rung grenzüberschreitender strategischer Umweltverträglich-keitsprüfungen heranzuziehen. Es handelt sich um die Vorga-ben der „Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeitbei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträg-lichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender StrategischerUmweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbe-reich zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Um-welt des Königreichs der Niederlande und dem Bundesminis-terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit derBundesrepublik Deutschland“ von 2013, das am 28. 5. 2013vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie undKlimaschutz mit unterzeichnet wurde, um auch landesrecht-lich geregelte Vorhaben einzubeziehen.

Die Anlaufstelle in Niedersachsen (Amt für regionale Lan-desentwicklung Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122Oldenburg) gibt Informationen über die in den Niederlandenzuständige Anlaufstelle, die die zu beteiligenden niederländi-schen Stellen auf Basis der jeweils geltenden Verwaltungsver-einbarung benennen kann. 2.3.6 Mündliche Erörterung (§ 3 Abs. 5 NROG)

Durch die gesetzliche Einschränkung der Erörterung aufAnregungen und Bedenken, „soweit sie sich auf wesentlicheInhalte der Planung beziehen“ soll sichergestellt werden, dasseine Beteiligte oder ein Beteiligter im Einzelfall keinen An-spruch auf Erörterung jedes — auch nur geringfügigen — Vor-bringens hat. Eine Erörterung der vorgetragenen Anregungenund Bedenken ist zwingend nur mit den in § 3 Abs. 2 Satz 1NROG genannten Beteiligten durchzuführen. Der Regional-planungsträger kann auch weitere Beteiligte und die Öffent-lichkeit in die Erörterung einbeziehen.

Art und Weise der Einladung und Durchführung liegen imErmessen des Regionalplanungsträgers, auch inwieweit er sichan allgemeinen Verfahrensregelungen, z. B. für mündliche Ver-handlungen in Verwaltungsverfahren nach § 68 VwVfG, ori-entiert. Die Ergebnisse der Erörterung nach § 3 Abs. 5 NROGsind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Sie müs-sen soweit dokumentiert sein, dass eine Überprüfung des Ab-wägungsvorgangs im Rahmen der Genehmigung gewährleis-tet ist.2.3.7 Beteiligung bei Änderung des RROP-Entwurfs wäh-

rend des Verfahrens (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ROG und § 3Abs. 6 NROG)

Wird der Entwurf des RROP während des Aufstellungsver-fahrens geändert, so ist grundsätzlich eine erneute Beteiligungder öffentlichen Stellen, Verbände, Öffentlichkeit sowie ggf.Nachbarstaaten zu dem geänderten Entwurf durchzuführen.Dies gilt auch dann, wenn die Änderung des Planentwurfsaufgrund von zwingenden fachrechtlichen Vorgaben erfolgtund daher kein Abwägungsspielraum gegeben ist. Eine erneu-

te Beteiligung ist ferner dann erforderlich, wenn die Aufstellungeines RROP nach Durchführung der Beteiligung für längereZeit unterbrochen wird und sich in dieser Zeit Planungs-grundlagen und -umstände ändern.

Werden durch die Änderung des Planentwurfs Grundzügeder Planung berührt, ist der Beteiligungskreis ebenso weit zufassen, wie bei erstmaliger Behörden- und Öffentlichkeitsbe-teiligung.

Nur wenn keine Grundzüge der Planung berührt werden,kann die erneute Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 ROGauf den von der Änderung betroffenen Beteiligtenkreis be-schränkt werden. In Betracht kommt z. B. eine Beschränkungauf die unmittelbar berührten Gemeinden und Fachbehördensowie auf Personen, die Rechte oder Betroffenheiten hinsicht-lich der räumlich betroffenen Flächen geltend machen kön-nen. Zu Letzterem sind die Bekanntmachung und öffentlicheAuslegung zu wiederholen, jedoch kann im Bekanntmachungs-text die Einschränkung aufgenommen werden, dass sich nurdie von der Änderung Betroffenen hierzu äußern dürfen. Stel-lungnahmen von anderen Personen müssen in der Abwägungnicht berücksichtigt werden.

Der Planungsträger kann ferner eine sachlich oder räumlichauf die geänderten Teile beschränkte Stellungnahmemöglich-keit vorsehen, auch wenn der Planentwurf insgesamt in dergeänderten Fassung versandt, im Internet bereitgestellt undausgelegt wird. Dies erfordert jedoch eine ausreichende Kennt-lichmachung der geänderten Teile. Ein Regionalplanungsträ-ger darf nur dann ausschließlich die geänderten Teile in daserneute Beteiligungsverfahren geben, wenn diese auch ohneden übrigen RROP-Entwurf verständlich sind und die Funkti-on des Beteiligungsverfahrens für die beteiligten Stellen unddie Öffentlichkeit ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Erfor-dern Änderungen des RROP-Entwurfs Folgeänderungen imUmweltbericht, müssen auch diese Gegenstand des erneutenBeteiligungsverfahrens sein.

Beschränkt der Planungsträger die Stellungnahmemöglich-keit auf die sachlich oder räumlich geänderten Teile und wer-den Stellungnahmen zu anderen, nicht geänderten Teilen desPlanentwurfs abgegeben, greift insofern die Präklusionswir-kung des § 3 Abs. 4 NROG aus dem vorherigen Beteiligungs-verfahren; der Planungsträger muss solche verspäteten Stellung-nahmen in der Abwägung nicht berücksichtigen.

Zur Verfahrensbeschleunigung ist es zulässig, bei der er-neuten Beteiligung Auslegungsdauer sowie Äußerungsfristangemessen zu verkürzen. Auch im Fall einer Verkürzung sindangemessene Fristen einzuhalten; die Angemessenheit richtetsich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist abhängig von Artund Umfang der Änderung. Die Beteiligten müssen auf dieseBeschränkungen hingewiesen werden; im Übrigen gelten diejeweiligen Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriftennach § 10 ROG und § 3 Abs. 2 bis 4 NROG.

Löst eine Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs keineneuen Betroffenheiten aus, weila) sie auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener bzw. der Be-

rücksichtigung von Stellungnahmen beruht und keine nach-teiligen Auswirkungen auf andere Belange hat,

b) sie nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf be-reits enthaltenen Festlegungen bedeutet (z. B. Ergänzungum Definition verwendeter Begriffe, rein redaktionelle Er-gänzungen und Berichtigungen zur besseren Verständlich-keit, Bereinigung offensichtlicher Schreibfehler, Austauschfehlerhafter Signaturen oder falsch gewählter Planzeichenin der Zeichnerischen Darstellung),

c) nur rein nachrichtliche Darstellungen ergänzt werden, oderd) allein die Begründung von Festlegungen vervollständigt

wird, ohne die geplante Regelung als solche zu verändernund ohne eine grundlegende Änderung der Abwägungsba-sis vorzunehmen,

ist ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht erforderlich.Gehen im Rahmen der erneuten Beteiligung Stellungnah-

men zu wesentlichen Inhalten der geänderten Planung ein,gelten hierfür die Regelungen in § 3 Abs. 5 NROG zur münd-lichen Erörterung.

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2.3.8 Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens bei geringfü-giger RROP-Änderung (§ 6 Abs. 2 NROG)

Sind durch eine geringfügige Änderung des RROP weder er-hebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, noch die Grund-züge der Planung berührt, ermöglicht § 6 Abs. 2 NROG ab-weichend vom ROG den Verzicht auf allgemeine Planungsab-sichten und ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren.

In vielen Fällen wird davon auszugehen sein, dass bei nichterheblichen Umweltauswirkungen einer Planänderung auchkeine Grundzüge der Planung berührt sind und deshalb so-wohl die Umweltprüfung als auch eine Beteiligung der Öffent-lichkeit und der Verbände nach § 6 Abs. 2 NROG entbehrlichsind.

Sind bei Planänderungen zwar keine erheblichen Umwelt-auswirkungen zu erwarten, die Grundzüge der Planung aberdennoch berührt, könnte zwar die Umweltprüfung entfallen,ein Verzicht auf die Beteiligung von Öffentlichkeit sowie Ver-bänden und Vereinigungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NROG istjedoch nicht möglich.

2.4 (Kommunale) BeschlussfassungDas RROP ist als Satzung zu beschließen (§ 5 Abs. 5

NROG). Die Beschlussfassung über das RROP durch die Ver-tretungskörperschaft richtet sich nach den kommunalrechtli-chen Vorschriften (insbesondere NKomVG und Hauptsatzungdes Regionalplanungsträgers). Die obere Landesplanungsbe-hörde hat auch die Einhaltung dieser Vorschriften zu prüfen.

3. Überprüfung der Formerfordernisse bei der Aufstellung und Ände-rung von RROPZu überprüfen sind sowohl die Einhaltung gesetzlicher Form-

erfordernisse, als auch die Einhaltung der gemäß § 5 Abs. 8NROG auf Verordnungsebene normierten Formerfordernisse.

3.1 Kennzeichnungspflicht von Zielen und Grundsätzen (§ 7Abs. 4 ROG)

Nach § 7 Abs. 4 ROG besteht eine Kennzeichnungspflichtfür Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Die Einhaltungdieser Formvorgaben ist Genehmigungserfordernis.

Ziffer 01 Satz 3 der Anlage 3 der Verordnung über das Lan-des-Raumordnungsprogramm Niedersachsen bestimmt, dassZiele durch Fettdruck zu kennzeichnen sind. Die Kennzeich-nungspflicht für Ziele ist eine reine Formvorschrift im Interesseeiner einfacheren Rechtsanwendung und Erkennbarkeit vonZielen.

Nur räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare,abschließend abgewogene textliche Festlegungen i. S. des § 3Abs. 1 Nr. 2 ROG sind durch Fettdruck zu kennzeichnen.Werden andere Festlegungen durch Fettdruck gekennzeich-net, ist dies von der oberen Landesplanungsbehörde zu rügen.Allein die Bezeichnung als „Ziel“ sowie der Fettdruck führennicht dazu, dass eine planerische Festlegung ein Ziel derRaumordnung wird. Entscheidend sind Inhalt, Zweck undKonkretisierungsgrad der jeweiligen Planaussage. Die oberenLandesplanungsbehörden haben die Träger der Regionalpla-nung frühzeitig darauf hinzuweisen, die bindende Wirkungvon Zielen der Raumordnung und die Abwägbarkeit vonGrundsätzen der Raumordnung daher sprachlich eindeutigabzufassen.

Die Kennzeichnungspflicht in Fettdruck umfasst sowohlZiele der Regionalplanung, als auch wortgleich aus demLROP übernommene Ziele. In der Begründung oder an ande-rer geeigneter Stelle im Regionalplan muss eindeutig daraufhingewiesen werden, ob es sich um ein eigenes, mit dem LROPwortgleiches regionalplanerisches Ziel (siehe Nummer 4.1.1)oder lediglich einen Hinweis (nachrichtliche Übernahme) aufdas LROP handelt, weil hieran Rechtsfolgen etwa bezüglichder Zuständigkeit für Zielabweichungsverfahren oder Unter-sagungsverfahren geknüpft sind.

Zur Kennzeichnung von Grundsätzen der Raumordnungenthält Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumord-nungsprogramm Niedersachsen keine Formvorgabe. Es bleibtdaher dem Regionalplanungsträger vorbehalten, in welcherForm er solche Grundsätze so kennzeichnet, dass sie sich vonsonstigen Aussagen ohne Rechtscharakter eines Grundsatzes

der Raumordnung (wie z. B. nachrichtlichen Darstellungenoder informellen Aussagen an Adressaten, die nicht den Bin-dungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen) abheben.

In der Zeichnerischen Darstellung ist in der Legende kennt-lich zu machen, bei welchen Festlegungen es sich um Zieleder Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung oder nach-richtliche Darstellungen handelt.

3.2 Aufbau und Gliederung des RROP (Ziffer 01 Satz 1 derAnlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungs-programm Niedersachsen)

Der Aufbau der RROP hat in den Grundzügen der Gliede-rungsstruktur des LROP zu entsprechen; Ziffer 01 Satz 1 derAnlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungspro-gramm Niedersachsen ist verbindliche verordnungsrechtlicheVorgabe. Dies bedeutet zumindest eine Entsprechung bei derBezifferung und Benennung der Hauptkapitel und der zwei-ten Gliederungsebene (Abschnitt 1.1 etc.). Auf diesen geneh-migungsrelevanten Umstand hat die obere Landesplanungs-behörde im Rahmen von Beratungen und Stellungnahmenfrühzeitig hinzuweisen. Es ist zulässig, sowohl zusätzlicheUnterkapitel oder Abschnitte in das RROP aufzunehmen, alsauch LROP-Kapitel, die auf den Planungsraum nicht zutref-fen, nicht aufzunehmen.

3.3 Verwendung standardisierter Planzeichen (Ziffer 02 Satz 4der Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumord-nungsprogramm Niedersachsen)

Soweit im RROP verwendete Planzeichen nicht dem Plan-zeichenkatalog nach Anlage 3 der Verordnung über das Lan-des-Raumordnungsprogramm Niedersachsen entsprechen, sindsie nur genehmigungsfähig, wenn sie entweder zuvor gemäßden verbindlichen verordnungsrechtlichen Vorgaben von Zif-fer 02 Satz 4 der Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen mit der oberstenLandesplanungsbehörde abgestimmt wurden oder der Trägerder Regionalplanung dargelegt hat, warum im Einzelfall eineAbstimmung mit der obersten Landesplanungsbehörde nichtmöglich war.

3.4 Kartengrundlage und Maßstab (Ziffer 02 Satz 1 der An-lage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungs-programm Niedersachsen)

Die Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung einesRROP-Entwurfs müssen im Maßstab 1 : 50 000 dargestelltwerden. Im Fall einer elektronischen Darstellung ist die Mög-lichkeit zur Vergrößerung oder Verkleinerung der Anzeigenicht zu beanstanden, solange der Maßstab dabei nicht verän-dert wird bzw. ein eindeutiger Hinweis erfolgt, in welchemMaßstab die Originalkarte erstellt wurde und dass allein dieDarstellung in diesem Maßstab Grundlage der Beteiligung ist.

3.5 Begründung des RROP (§ 7 Abs. 5 ROG)Die obere Landesplanungsbehörde hat die Vollständigkeit

der Begründung zu prüfen. Eine formell ordnungsgemäße Be-gründung erfordert zu jeder einzelnen Festlegung mit Rege-lungscharakter (Ziel — einschließlich Inhalt und Reichweiteetwaiger Zielausnahmen nach § 6 Abs. 1 ROG — oder Grund-satz) eine eigene Erläuterung. Die Zuordnung muss erkennbarsein, d. h. die Begründung muss angeben, auf welches Kapitel,welche Ziffer und erforderlichenfalls auf welchen Satz in derbeschreibenden Darstellung oder welche zeichnerischen Fest-legungen sie sich bezieht und ungegliederte Fließtexte ohneerkennbare normative Zuordnung sind zu vermeiden. Die in-haltliche Qualität der Begründung ist kein Kriterium der for-mellen Rechtmäßigkeit, sondern wird erst im Rahmen derÜberprüfung der Abwägung auf Abwägungsfehler relevant(siehe Nummer 5). Eine vollständige Begründung dient aberder Rechtssicherheit des RROP, da in erster Linie anhand derBegründung die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Abwä-gung vorgenommen wird.

Von der Überprüfung einer eventuellen Rechtswidrigkeitim Genehmigungsverfahren bleibt die Frage der späterenRechtswirksamkeit des RROP nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ROG(wonach die Unvollständigkeit der Begründung für dieRechtswirksamkeit unbeachtlich ist) unberührt.

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Die Begründung soll sich auf die für die Festlegungen maß-geblichen Aussagen beziehen und eine Dokumentation derErgebnisse der Abwägung zwischen den konkurrierendenNutzungsansprüchen enthalten. Je nach Ausgestaltung derplanerischen Festlegung muss aus der Begründung — insbe-sondere zur Abgrenzung gegenüber der örtlichen Planungs-ebene — ersichtlich sein, dass es sich um eine raumord-nerische Aufgabe handelt, die im überörtlichen Interesse liegt,und dass ein regionalplanerischer Steuerungsbedarf besteht.Ferner muss sich daraus ergeben, welches die Intention desPlangebers ist, welche fachlichen Erwägungen zu der Festle-gung geführt haben und wie etwaige entgegenstehende Belan-ge dabei gewürdigt wurden. Dem Planungsträger steht es frei,erklärende Texte, statistische Grundlagen, Beikarten und sons-tiges Material der Begründung als Anlage beizufügen. Verwei-se in der Begründung auf nicht beigefügte Unterlagen könnenausnahmsweise zulässig sein, wenn diese für jedermann zu-gänglich sind und eine amtliche Fundstelle angegeben ist.

Der Regionalplanungsträger entscheidet, inwieweit er schonin der Begründung einzelner Festlegungen erläutert, wie Aus-sagen zu den Umweltauswirkungen im Rahmen der Abwä-gung berücksichtigt wurden oder ob er den Einbezug vonUmweltauswirkungen in der zusammenfassenden Erklärungnach § 11 Abs. 3 ROG dokumentiert (siehe Nummer 5.4).

Die Begründung kann planerische Regelungen nicht erset-zen, erweitern oder einschränken, sondern nur erläutern. We-sentliche Beurteilungskriterien, Begriffsbestimmungen sowieAusnahmen sind als notwendige Bestandteile der raumordne-rischen Festlegungen daher textlich oder zeichnerisch imRROP zu regeln. Sie lediglich in der Begründung anzuspre-chen, reicht nicht aus.

Werden Festlegungen aus anderen Plänen oder Ergebnissevon Raumordnungsverfahren nicht nur deklaratorisch über-nommen, sondern als Ziele oder Grundsätze der Raumord-nung festgelegt, darf nicht pauschal auf die Erwägungen desanderen Plangebers oder auf das Raumordnungsverfahrenverwiesen werden. Die Begründung hat vielmehr selbst darzu-legen, welche eigenen Erwägungen zu der Festlegung als Zieloder Grundsatz der Raumordnung geführt haben.

Bei Verfahren zur Änderung eines RROP darf sich die Be-gründung nur auf solche Festlegungen beziehen, die Gegen-stand des Änderungsverfahrens sind. Werden im Zuge einerÄnderung des RROP bestehende Festlegungen aufgehoben, istauch dies zu begründen. Wird ein RROP-Abschnitt neu ge-fasst und werden in diesem Rahmen einzelne Festlegungenauf Basis einer regionalplanerischen Abwägung erneut wort-gleich wie im bisherigen RROP festgelegt, sind diese als Ge-genstand des Verfahrens ebenfalls neu zu begründen.

Darüber hinaus kann zu einem in Kraft getretenen RROPdie Begründung weder im Nachhinein verändert werden, nochkann sie isoliert Gegenstand eines Änderungsverfahrens sein,denn die Begründung ist nicht selbständiger Verfahrensgegen-stand, sondern nur unselbständiger, begleitender Teil dertextlichen oder zeichnerischen Regelungen des Raumord-nungsplans.

4. Überprüfung der inhaltlichen Anforderungen an Festlegungen inRROPDie notwendigen Kerninhalte von Raumordnungsplänen

sind Festlegungen zur Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruk-tur. Die in § 8 Abs. 5 ROG genannten Kerninhalte und Bei-spiele sind nicht abschließend, RROP können zusätzlicheInhalte aufnehmen. Ihre Festlegung in einem RROP erfolgt alsGrundsätze der Raumordnung oder als Ziele der Raumord-nung. Sowohl Grundsätze als auch Ziele der Raumordnungkönnen textlich und/oder zeichnerisch dargestellt werden.Grundsätze und Ziele der Raumordnung unterscheiden sichwesentlich in ihrer Bindungswirkung. Bei der Genehmigungder RROP ist zu prüfen, ob das RROP eindeutig erkennenlässt, ob es sich bei einer Festlegung um einen Grundsatz oderein Ziel der Raumordnung handelt; besondere Bedeutung hatdies bei der Übernahme von Aussagen aus raumbedeutsamenPlanungen und Maßnahmen anderer Stellen in das RROP (nä-her dazu Nummern 4.1.1 und 4.1.2).

4.1 Inhalte von RROP4.1.1 Übernahme und Konkretisierung der Ziele des LROP,

Entwicklungs- und Anpassungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1ROG, § 5 Abs. 3 NROG)

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG sind die RROP aus dem LROPzu entwickeln. Diese Regelung wird durch § 5 Abs. 3 NROGdahingehend ergänzt, dass im RROP diejenigen Ziele der Raum-ordnung festzulegen sind, die durch das LROP dem RROPvorbehalten sind.

Im LROP festgelegte Ziele sind einer erneuten Abwägungauf Ebene der Regionalplanung entzogen. Sie können vom Re-gionalplanungsträger räumlich und sachlich bedarfsgerechtkonkretisiert werden. Art und Umfang der näheren Festle-gung hängen dabei von der jeweiligen fachlichen Zielaussageab. Die nähere Konkretisierung bezieht sich sowohl auf text-lich als auch zeichnerisch normierte Ziele. Die nähere Festle-gung im RROP darf den Zielsetzungen des LROP nichtwidersprechen.

Bei der Konkretisierung von im LROP festgelegten Vorrang-gebieten besteht aufgrund der bindenden Kopplung von räum-lichen und sachlichen Vorgaben ein vergleichsweise geringerAusgestaltungsspielraum, der lediglich auf den unterschiedli-chen Maßstabsebenen von LROP und RROP oder auf imLROP enthaltenen Ausnahmeregelungen basiert.

Die nähere Festlegung zeichnerisch festgelegter Ziele um-fasst sowohl die räumliche Entflechtung, als auch die räumli-che Konkretisierung.

Die räumliche Entflechtung betrifft sich gegenseitig aus-schließende Raumansprüche, die im LROP maßstabsbedingtoder aufgrund der Art des Planzeichens überlagernd darge-stellt erscheinen (z. B. sich im Abgrenzungsbereich überla-gernde flächenhafte Vorranggebiete oder die Überlagerungvon flächenhaften Vorranggebieten mit linienhaften Vorrang-gebieten für Verkehrswege oder Leitungstrassen). Bei klein-räumiger Betrachtung überlagern sich diese Gebiete nicht,sodass eine Entflechtung möglich ist.

Die räumliche Konkretisierung betrifft die in der zeichneri-schen Darstellung des LROP generalisiert vorgenommenenFestlegungen, wie z. B. eine konkretere Linienführung einesVerkehrsweges oder die räumlich genauere Abgrenzung einesVorranggebietes. Bei der näheren Festlegung sowie bei ergän-zenden Festlegungen muss der rahmensetzende, überörtlicheCharakter raumordnerischer Aussagen gewahrt bleiben.

Die nähere Festlegung zeichnerisch festgelegter Ziele ist alsErgebnis einer planerischen Abwägung in der Begründungdes RROP, beispielsweise im Kontext mit den korrespondie-renden textlichen Regelungen, zu dokumentieren.

Der Träger der Regionalplanung kann auch rein textlicheZiele aus dem LROP wortgleich im RROP als eigene Ziele fest-legen und sie mit weiterführenden regionalen Zielen undGrundsätzen konkretisieren. Der planerische Abwägungsspiel-raum beschränkt sich auf zusätzliche Erwägungen und be-zieht sich in erster Linie auf die Bewertung des Mehrwertes,den eine zusätzliche wortgleiche Normierung auf Regional-planungsebene hätte. Eine Festlegung als Ziel der Regional-planung ohne eigene Abwägung wäre fehlerhaft.

Ziele und Grundsätze des LROP können alternativ wort-gleich rein nachrichtlich („inhaltlich ungeprüft“) in ein RROPübernommen werden. Sie haben dann allein Hinweisfunktionohne die Bindungswirkungen eines Ziels oder Grundsatzesder Regionalplanung. Nachrichtlich übernommene Ziele undGrundsätze des LROP unterliegen den Kennzeichnungspflich-ten nach § 7 Abs. 4 ROG und Anlage 3 der Verordnung überdas Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen und müs-sen zudem im RROP als nachrichtliche Übernahme erkennbarsein. Die rein nachrichtliche Übernahme von LROP-Festle-gungen ist in aller Regel nur bei textlichen Zielen möglich,nicht aber bei zeichnerischen Zielen. Die Darstellung vonzeichnerisch festgelegten LROP-Zielen in der RROP-Karte er-fordert immer einen Maßstabswechsel von 1 : 500 000 zu1 : 50 000. Mit diesem Maßstabswechsel ist zwangsläufig eineräumliche Konkretisierung und Befassung mit räumlichenEntflechtungen verbunden.

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Soweit das LROP Regelungsaufträge nach § 4 Abs. 1 NROGfür den regionalen Planungsraum enthält, ist deren vollständi-ge Umsetzung durch den Träger der Regionalplanung Voraus-setzung für die Genehmigung der Aufstellung oder Änderungdes RROP. Ist ein Regelungsauftrag im LROP als Soll-Vor-schrift ausgestaltet und sind die Träger der RegionalplanungAdressaten dieser Vorschrift, aber eine Umsetzung wird imRROP ausnahmsweise nicht vorgesehen, müssen die Gründehierfür im Rahmen der Begründung des RROP oder begleiten-der Unterlagen für das RROP-Genehmigungsverfahren nach-vollziehbar dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn die LROP-Vorgabe an bestimmte Tatbestandsmerkmale gebunden istund diese in einem Regionalplanungsraum nicht zutreffen; istdies offenkundig, kann die Begründung entfallen. Sind Festle-gungen nach § 4 Abs. 1 NROG im LROP als Kann-Vorschriftausgestaltet, besteht keine Umsetzungspflicht, sondern eineUmsetzung liegt allein im Ermessen der Regionalplanungsträ-ger.

Im Übrigen wird auf Nummer 1.2.2 verwiesen, wonach De-fizite bei der Anpassung eines RROP an das LROP nach § 5Abs. 3 Satz 3 NROG einer Genehmigung grundsätzlich entge-genstehen.4.1.2 Übernahme von Aussagen aus anderen raumbedeutsa-

men Plänen und aus anderen Verfahren (§ 8 Abs. 6ROG)

Über § 8 Abs. 6 ROG haben die Träger der Regionalplanungden Auftrag, erforderlichenfalls Aussagen aus raumbedeutsa-men Plänen und anderen Verfahren in Raumordnungsplänezu integrieren. Bedeutsame Festlegungen sind beispielsweisea) Regelungen in Fachplänen nach Verkehrs-, Wasser- oder

Immissionsschutzrecht,b) die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege z. B. in Land-schaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und Land-schaftsplänen aufgrund der Vorschriften des BNatSchG,

c) die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen derforstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften desBundeswaldgesetzes,

d) die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen derAbfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des KrWG,

e) die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen derVorplanung nach den Vorschriften des GAK-Gesetzes,

f) Darstellungen aus Flächennutzungsplänen.Bedeutsam sind weiterhin die Ergebnisse aus Raumordnungs-

verfahren oder anderen Verfahren. Der Träger der Regionalplanung kann unter Berücksichti-

gung von Ziffer 03 der Anlage 3 der Verordnung über das Lan-des-Raumordnungsprogramm Niedersachsen entscheiden, obund wie fachplanerische Aussagen oder Verfahrensergebnissein seinen Raumordnungsplan aufgenommen werden. Eineplanerische Auseinandersetzung mit der „Soll“-Vorgabe desROG ist erforderlich und in der Begründung zu dokumentie-ren (siehe Nummer 3.5).

Ergebnisse aus anderen Fachplanungen, aus Raumordnungs-verfahren oder anderen Verfahren können in die RROP über-nommen werden, indem sie als Ziele oder Grundsätze der Re-gionalplanung festgelegt werden (§ 8 Abs. 6 ROG). Nur durchdiese (zusätzliche) Festlegung als Ziele oder als Grundsätzeder Raumordnung erhalten fachliche Aussagen eine zusätzli-che raumordnerische Bindungswirkung. Eine solche Über-nahme fachlicher Festlegungen erfordert eine inhaltliche Be-fassung und Abwägung des Trägers der Regionalplanung mitden anderen bei Aufstellung des Raumordnungsplans zu be-rücksichtigenden Belangen, Planungen und Maßnahmen. Dieplanerische Abwägung umschließt dabei insbesondere dieFrage, ob und aus welchen Gründen eine Aussage aus einemanderen Plan mit der ggf. weiterreichenden Bindungswirkungeines Ziels der Raumordnung ausgestattet werden soll. Diesist bei der Genehmigung zu prüfen.

Wird eine Festlegung als Ziel der Raumordnung deklariert,obgleich sie lediglich ungeprüft aus einem anderen Plan über-nommen wurde (z. B. reine Übernahme von Windenergieflä-

chen aus der Bauleitplanung ohne eigenen regionalen Krite-rienkatalog/Windenergiekonzept), leidet sie unter beachtlichenAbwägungsmängeln, die zur Unwirksamkeit dieses Teils desRaumordnungsplans führen. Eine „Umdeutung“ eines fehler-haften Ziels in einen Grundsatz oder in ein sonstiges Erforder-nis der Raumordnung ist nicht zulässig.

Die ungeprüfte Übernahme von Inhalten eines anderenPlans sowie von Ergebnissen eines Raumordnungsverfahrensoder eines anderen Verfahrens muss daher eindeutig als reinnachrichtliche Übernahme erkennbar sein. Solche Aussagenhaben jedoch allein Hinweisfunktion ohne die Bindungswir-kungen eines Ziels oder Grundsatzes der Regionalplanungnach § 4 ROG.

4.1.3 Weitere regionalplanerische Festlegungen, Festlegungenaus Regionalen Entwicklungskonzepten, Leitbildaus-sagen

Sofern sie dem LROP nicht widersprechen, können darüberhinaus weitere Ziele und Grundsätze im RROP festgelegt wer-den (einschließlich Kategorien von Vorrang- und Vorbehalts-gebieten, die nicht im LROP genannt sind).

Regionale Entwicklungskonzepte, die nach § 13 ROG auffreiwilliger Basis (formlos) aufgestellt wurden, können durchIntegration in ein RROP Rechtswirksamkeit erlangen. Dazumüssen die entsprechenden Festlegungen Bestandteil des Ent-wurfs des RROP werden (ggf. auch in Form einer zur beschrei-benden oder zeichnerischen Darstellung gehörenden Anlage)und ordnungsgemäß das Verfahren zur Aufstellung des RROPeinschließlich Umweltprüfung durchlaufen. Soweit die Ent-wicklungsvorstellungen als Ziele oder Grundsätze der Raum-ordnung mit Bindungswirkung nach § 4 ROG festgelegt werdensollen, müssen sie den hierfür geltenden Anforderungen ent-sprechen (siehe Nummer 4.3) und unterliegen dabei einer er-neuten Abwägung. Die alleinige Erwähnung eines RegionalenEntwicklungskonzeptes in der RROP-Begründung reicht nichtaus, um ihm die Bindungswirkungen von Zielen oder Grund-sätzen der Raumordnung zu verleihen.

Gleiches gilt für Regionale Einzelhandelskonzepte, die Ver-bindlichkeit i. S. des Abschnitts 2.3 LROP haben sollen.

Werden in der o. a. Weise Bestandteile solcher Konzepte fürgrenzüberschreitende Räume zu anderen Bundesländern oderden Niederlanden in ein RROP integriert, können sich die ent-sprechenden Festlegungen nur auf den niedersächsischen Re-gionalplanungsbereich beziehen und nur für Behörden undöffentliche Planungsträger in Niedersachsen Bindungswirkungentfalten.

Dem RROP können leitbildartige Aussagen zur räumlichenund strukturellen regionalen Entwicklung vorangestellt oderin anderer geeigneter Weise beigefügt werden. Diese habenkeine Verbindlichkeit i. S. des ROG.

4.2 Grenzen regionalplanerischer Festlegungen

Die oberen Landesplanungsbehörden haben zu prüfen, ob(geplante) Festlegungen in RROP nicht über die raumordneri-sche Regelungskompetenz hinausgehen. Derartige Festlegun-gen in RROP sind nicht genehmigungsfähig.

RROP können über das Fachrecht hinausgehende Anforde-rungen (z. B. zugunsten des Wohnumfeldschutzes) normie-ren, dürfen aber Fachrecht nicht ersetzen, sondern sind aufden Regelungsauftrag der Raumordnung gemäß § 1 ROG be-schränkt. Damit dürfen raumordnerische Festlegungen imRROP auch andere Regelungen treffen als bundesgesetzlichesFachrecht, dürfen jedoch nicht gegen gesetzliche Regelungenverstoßen und nicht im Widerspruch zu höherrangigemRaumordnungsrecht (insbesondere Vorgaben des LROP) ste-hen.

RROP können Festlegungen treffen, damit fachplanerischeVorhaben nicht später durch anderweitig eingetretene Ent-wicklungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwertwerden (Vorsorgeauftrag der Raumordnung). Durch eine Vor-sorgefestlegung kann ein Fachplanungsträger oder Vorhaben-träger nicht gebunden werden, die raumbedeutsame Planungoder Maßnahme auch tatsächlich zu realisieren. Ob eine Rea-

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lisierung durch raumordnerischen Vertrag abgesichert wer-den kann oder soll, hat keine Auswirkung auf die Geneh-migungsfähigkeit des RROP.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NROG dürfen regionale Grundsätzeund Ziele für den Planungsraum den rahmensetzenden Cha-rakter der Raumordnung nicht verletzen und müssen mit denGrundsätzen des § 2 ROG und § 2 NROG sowie den Grundsät-zen und Zielen des LROP in Einklang stehen. RegionaleGrundsätze und Ziele müssen in ihren Auswirkungen regio-nal begrenzt sein und dürfen keine Regelungsinhalte haben,die auf Landes- oder Bundesebene zu regeln wären.

Regionale Ziele und Grundsätze dürfen nicht unzulässig indie kommunale Planungshoheit, insbesondere in die Bauleit-planung, eingreifen. Sie dürfen keine Regelungen über dieNutzung von Flächen i. S. der Bauleitplanung enthalten, dieals Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (ohne überörtli-chen, regionalen Bezug) ebenso wirksam auf Ebene der Bau-leitplanung getroffen werden können. Kleinteilige Festlegun-gen (z. B. in Bezug auf kleinflächige Boden- oder Naturdenk-male, einzelne Landschaftsbestandteile o. ä.) müssen durchüberörtliche Bedeutung gerechtfertigt sein (z. B. Festlegungen,die der großräumigen ökologischen Vernetzung oder anderenüberörtlichen Fachbelangen dienen).

§ 4 Abs. 1 NROG beinhaltet eine Ermächtigungsgrundlage,um im LROP ausdrückliche Regelungsaufträge in Bezug aufFestlegungen in RROP zu treffen. Eine vergleichbare Ermäch-tigungsgrundlage, die RROP erlaubt, ausdrückliche Regelungs-aufträge an die Bauleitplanung zu richten, besteht hingegennicht.

Detaillierte Bestimmungen zur technischen Gestaltung, Bau-ausführung oder zum sicheren Betrieb von Infrastrukturein-richtungen oder baulichen Anlagen obliegen ebenfalls nichtder Regionalplanung, sondern sind den maßgeblichen Zulas-sungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anla-gen vorbehalten. Nicht durch den im ROG formuliertenAuftrag der Regionalplanung gedeckt sind ferner Regelungenohne Raumbezug, sowie zur Wirtschaftlichkeit oder Auslas-tung von Infrastruktureinrichtungen (z. B. Takte im ÖPNV,Schülerzahlen je Klasse etc.).

Der Auftrag der Raumordnung zur Regelung der Raum-struktur lässt Festlegungen zur Zeitstruktur und zu zeitlichgestaffelten Zielfestlegungen nur insoweit zu, wie Raumord-nungsplanung als mittel- und langfristige Vorsorgeplanung in-direkt eine zeitliche Dimension umschließt.

4.3 Materielle Anforderungen an Ziele und Grundsätze derRaumordnung

4.3.1 Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG i. V. m.§ 4 ROG)

Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen beiraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.Aufgrund ihrer Bindungswirkung müssen Ziele der Raumord-nung sachlich und räumlich hinreichend bestimmt oder be-stimmbar sein und müssen vom Träger der Raumordnungs-planung abschließend abgewogen worden sein. Ergibt sich ausder Maßstabsebene des RROP die Notwendigkeit einer räum-lichen Konkretisierung von Zielen auf nachfolgenden Pla-nungsstufen, bleibt insoweit — auch ohne besondere Rege-lung im RROP — eine (begrenzte) räumliche Ausgestaltungmöglich.

Dem RROP selbst müssen sämtliche für die Zielanwendungerforderlichen Aspekte eindeutig zu entnehmen sein. Vorga-ben, die allein in der Begründung, nicht aber in der beschrei-benden oder zeichnerischen Darstellung des RROP enthaltensind, genügen den Bestimmtheitsanforderungen nicht.

Die Bestimmtheit und Bindungswirkung von Zielen ist auchsprachlich in den Raumordnungsplänen zu verdeutlichen.Formulierungen wie „müssen“ oder „sind“ sind nur für Zielezu verwenden. Formulierungen wie „sollten“, „können“ oder„grundsätzlich“ sind vorzugsweise für Grundsätze der Raum-ordnung zu verwenden. Die Formulierung „sollen“ kann fürGrundsätze oder sog. „Sollziele“ sprechen; das RROP muss —unabhängig von der Darstellungsform — eindeutig erkennen

lassen, ob ein Grundsatz oder ein Sollziel gemeint ist. Die obereLandesplanungsbehörde hat im Rahmen von Beratungen undStellungnahmen frühzeitig auf Bestimmtheitserfordernissehinzuweisen.4.3.2 Ausnahmen von Zielen der Raumordnung (§ 6 Abs. 1

ROG)Da Ziele der Raumordnung abschließend abgewogen sind,

sind sie in nachfolgenden Planungen oder Genehmigungsver-fahren keiner inhaltlichen Modifizierung oder Abdingbarkeitzugänglich. Das RROP kann gemäß § 6 Abs. 1 ROG Ausnah-men vorsehen, unter denen vom Regelfall abgewichen werdenkann. Sie müssen im Einzelnen zweifelsfrei im RROP geregeltsein. Planerisch geregelte Ausnahmen sind Bestandteil der ab-gewogenen Zielfestlegung und selbst abschließend abgewoge-ne, bindende Zielaussage; sie können planerisch erforderlichsein, um die Verhältnismäßigkeit eines Ziels der Raumord-nung zu wahren.

Geregelte Ausnahmen für vorhergesehene Fallkonstellatio-nen unterscheiden sich vom Zielabweichungsverfahren i. S.des § 6 Abs. 2 ROG. Zielabweichungen dienen dazu, nicht be-absichtigte Regelungslücken im atypischen Einzelfall zu über-winden.4.3.3 Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG

i. V. m. § 4 ROG)Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen

bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwä-gungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.Um die im Vergleich zu Zielen schwächere Bindungswirkungauch sprachlich in den Raumordnungsplänen deutlich zu ma-chen, sind für Grundsätze Formulierungen wie „sollen“, „soll-ten“, „können“ oder „grundsätzlich“ zu verwenden. 4.3.4 Allgemeine Bestimmtheitsanforderungen

Werden im RROP Begriffe verwendet, die weder durch Le-galdefinitionen noch durch Rechtsprechung hinreichend be-stimmt sind, sind in der beschreibenden Darstellung desRROP Begriffsbestimmungen — als Bestandteil des jeweiligenZiels oder Grundsatzes — erforderlich. Die in § 3 ROG und § 1NROG gesetzlich definierten Begriffe dürfen ausschließlichi. S. des definierten Inhalts verwendet werden.

Festlegungen, die nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sichum ein Ziel oder einen Grundsatz der Raumordnung handelt(z. B. weil Wortlaut und Darstellungsform nicht korrespondie-ren, der Umfang der getroffenen Abwägung unklar bleibt oderdie vorgesehenen Adressaten nicht den Bindungswirkungendes § 4 ROG unterliegen), sind nicht genehmigungsfähig (zuNebenbestimmungen und Maßgaben siehe Nummer 6.3.1).4.3.5 Vorranggebiete, Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 ROG)

Für Vorranggebiete und Eignungsgebiete gelten aufgrundihres Gebietsbezugs zusätzliche Anforderungen.

Vorranggebiete i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG (ein-schließlich sog. Vorrangstandorte) sichern als Ziel der Raum-ordnung die Vorrangnutzungen innerhalb des Gebietes striktgegen andere raubedeutsame Nutzungen nur ab, wenn ihneneine abschließende sachliche und räumliche Abwägung zu-grunde liegt. Vorranggebiete haben nicht automatisch Aus-schlusswirkung bezüglich der vorrangigen Nutzung für denrestlichen Planungsraum. Im RROP kann jedoch vorgesehenwerden, dass eine innerhalb eines bestimmten Gebietes vorge-sehene Nutzung oder Funktion außerhalb dieses Gebietes aus-geschlossen ist (Ausschlusswirkung, § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3und Satz 2 ROG). Diese Ausschlusswirkung ist auf nachfol-genden Planungsebenen sowie bei Zulassung von privilegier-ten raumbedeutsamen Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1Nr. 2 bis 6 BauGB als Ziel der Raumordnung zu beachten.

Eignungsgebiete gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG sollenzur Steuerung von raumbedeutsamen Maßnahmen (Außenbe-reichsvorhaben) nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB beitra-gen. Innergebietlich ist aufgrund der festgestellten Eignungdes Gebietes für eine bestimmte Nutzung eine Bündelung die-ser Nutzung anzustreben; es bleibt jedoch für nachfolgendePlanungsstufen Spielraum für eine Abwägung mit anderenkonkurrierenden Nutzungen. Deshalb wird dem Eignungsge-

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biet in der Rechtsprechung nur zum Teil eine innergebietlicheZielqualität zugesprochen. Eignungsgebiete normieren immereine Ausschlusswirkung bestimmter raumbedeutsamer Maß-nahmen (Außenbereichsvorhaben) außerhalb ihres Gebietes.

Vorranggebiete und Eignungsgebiete sind erforderlich zurLegitimation einer planerischen Ausschlusswirkung. Die Ein-haltung der inhaltlichen und methodischen Anforderungender Rechtsprechung an Planungskonzepte zur Erzielung einerAusschlusswirkung, insbesondere die Unterscheidung zwischensog. harten und weichen Tabuzonen, zählt zu den Anforde-rungen einer ordnungsgemäßen Abwägung und ist von deroberen Landesplanungsbehörde bei der Genehmigung einesRROP zu prüfen. Die Anforderungen sind in erster Linie fürWindenergiekonzepte praxisrelevant, gelten aber auch für an-dere raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, sofern hierfür planerisch eine Aus-schlusswirkung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgelegtwerden soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts ist die Festlegung der Ausschlusswirkung für privile-gierte Vorhaben im Außenbereich i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 2bis 6 BauGB nur zulässig, wenn sich die ausgeschlossene Nut-zung auf anderen Flächen („Positivflächen“) im Planungsraumdurchsetzen kann und ihr dabei in „substanzieller Weise“Raum geschaffen wird. Eignungsgebiete allein können keinenrechtssicheren substanziellen Ausgleich von Ausschlussflä-chen gewährleisten, da sie darin trotz ihrer Eignung für einebestimmte Nutzung dieser keinen absoluten Vorrang vor an-deren konkurrierenden Nutzungen einräumen.

Abweichungen des Planungsträgers von seinem eigenenPlanungskonzept sind genehmigungsrelevant und nur zuläs-sig, wenn der Planungsträgera) für bestimmte Fallkonstellationen (z. B. bei Windenergie-

planungen zum Repowering) eine ausdrückliche Ausnah-meregelung von der Ausschlusswirkung gemäß § 6 Abs. 1ROG regelt, deren Inhalt und Reichweite klar bestimmtsein muss oder

b) im Planungskonzept selbst einzelflächenbezogen darlegt,aus welchen konkreten Gründen er in konkret benanntenKonfliktfällen von seinen planerischen Abwägungsmaß-stäben abweicht; ein Verstoß gegen das Willkürverbot istals Abwägungsfehler genehmigungsrelevant.

5. Überprüfung der regionalplanerischen AbwägungBei der Genehmigung eines RROP sind die Anforderungen

an eine ordnungsgemäße Abwägung zu prüfen. Neben denGrundsätzen der Raumordnung aus § 2 ROG, § 2 NROG unddem LROP sind in der Abwägung die Ergebnisse des Beteili-gungsverfahrens und der Umweltbericht zu berücksichtigen.

Die Rechtsaufsicht der oberen Landesplanungsbehörden be-schränkt sich auf die Überprüfung von Abwägungsfehlern.Für die Erteilung der Genehmigung ist es unerheblich, ob essich um einen Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwä-gungsergebnis handelt; beides steht einer Genehmigung ent-gegen.

Mängel im Abwägungsvorgang sind gegeben, wenna) eine Abwägung vollständig unterbleibt oder nur teilweise

stattfindet (Abwägungsausfall),b) ein Belang in die Abwägung nicht eingestellt wurde, der

hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit),c) ein Belang nicht mit dem ihm objektiv zukommenden Ge-

wicht berücksichtigt wurde (Abwägungsfehlgewichtung)oder

d) sich bei der vergleichenden Bewertung der verschiedenenBelange eine Fehlgewichtung herausstellt (Abwägungsdis-proportionalität).

Werden rechtlich überprüfbare Abwägungsfehler festge-stellt, etwa weil das Abwägungsmaterial unzureichend war,die abzuwägenden Belange erkennbar fehlgewichtet oder invergleichbaren Fallkonstellationen ohne sachlichen Grundungleich gewichtet wurden oder weil maßgebliche Belangeund Unterlagen in der Abwägung gar nicht berücksichtigtwurden, stehen diese einer Genehmigung entgegen.

5.1 Anforderungen an die Abwägung in Bezug auf die Um-weltprüfung, Natura 2000 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6ROG) und Artenschutz

Eine ordnungsgemäße Abwägung der Umweltauswirkun-gen erfordert, den Umweltbericht während der Aufstellungdes RROP zu überprüfen; erforderlichenfalls ist er unter Be-rücksichtigung der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsver-fahren zu korrigieren, zu aktualisieren oder zu ergänzen. EineBerücksichtigung der Umwelterwägungen bedeutet nicht, dassstets die Planungsalternative mit den geringsten Umweltaus-wirkungen zu wählen ist. Vielmehr sind alle maßgeblichenBelange und widerstreitenden Interessen gegeneinander unduntereinander pflichtgemäß abzuwägen.

In der Abwägung sind ferner nach Maßgabe des § 34 i. V. m.§ 36 BNatschG die Erhaltungsziele und der Schutzzweck derGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtli-nie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung dernatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere undPflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG desEuropäischen Parlamentes und des Rates vom 30. 11. 2009über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-richtlinie) in den jeweils geltenden Fassungen einzubeziehen(§ 7 Abs. 6 ROG). Die Feststellung, ob die FFH-Verträglich-keitsprüfung in den Entwurfsunterlagen vollständig undnachvollziehbar dargelegt ist und die naturschutzrechtlichenAnforderungen zu Natura 2000 beachtet wurden oder ob dieFFH-Verträglichkeitsprüfung sachliche Mängel aufweist, ob-liegt in erster Linie den im Beteiligungsverfahren zum RROP-Entwurf eingebundenen Naturschutz- und Fachbehörden. Dieobere Landesplanungsbehörde hat jedoch im Genehmigungs-verfahren zu prüfen, ob seitens des Regionalplanungsträgersalle notwendigen Prüf- und Abwägungsschritte erfolgt sind unddie fachlichen Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfah-ren ordnungsgemäß gewürdigt wurden.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfordert Aussagen dazu

a) ob und von welchen Festlegungen im RROP-Entwurf Na-tura-2000-Gebiete betroffen sind,

b) ob es Konfliktfälle gibt, in denen die beabsichtigten RROP-Festlegungen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Na-tura-2000-Gebietes führen könnten,

c) ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäreArten betroffen werden können,

d) inwieweit für etwaige Festlegungen, die zu erheblichenBeeinträchtigungen führen können, Planungsalternativenim RROP-Entwurf aufgegriffen wurden bzw. ob weitereAlternativen aufgreifbar gewesen wären, die nicht zu er-heblichen Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebietenführen, und ob die Alternativen i. S. der verfolgten Pla-nungsabsicht geeignet und zumutbar sind,

e) ob es zwingende Gründe des überwiegenden Interesses alsAusnahmetatbestände nach § 34 Abs. 3 oder 4 BNatSchGgibt, die trotz zu erwartender erheblicher Beeinträchtigungvon Natura-2000 die geplanten RROP-Festlegungen recht-fertigen können, und falls prioritäre natürliche Lebens-raumtypen oder prioritäre Arten betroffen sind, ob eineggf. nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG erforderliche Erklä-rung der EU-Kommission vorliegt,

f) ob in einem Fall nach Buchstabe e dargelegt ist, wie gemäߧ 34 Abs. 5 BNatSchG die Wahrung des Natura-2000-Zu-sammenhangs sichergestellt wird und ob die vorgesehe-nen Maßnahmen dafür geeignet sind.

Für die erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit reichtes nicht aus, bei der Aufstellung eines RROP mit Blick auf dieBeeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten „problematische“Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgenderPlanung oder dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten(OVG Lüneburg, NK-Beschluss vom 30. 7. 2013, 12 MN 301/12).

Weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen unterfallennicht der förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung, sondernsind erforderlichenfalls im Rahmen der Umweltprüfungdurchzuführen.

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Die artenschutzrechtlichen Verbote der §§ 44 ff. BNatSchGgelten in der Regionalplanung nicht unmittelbar. Eine Einbe-ziehung in die Umweltprüfung ist nur erforderlich, wenn re-gionalplanerische Festlegungen wegen artenschutzrechtlicherVerbote nicht vollzugsfähig wären. Besondere Relevanz be-kommt die Vollzugsunfähigkeit bei Festlegungen aufgrund ei-nes gesamträumlichen Planungskonzepts (z. B. Ausweisungvon Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung). Hierbei kannsich die Vollzugsunfähigkeit einzelner Flächen auf das gesamtePlanungskonzept auswirken und die Unwirksamkeit des ge-samten RROP-Kapitels zur Folge haben.

Insofern hat die obere Landesplanungsbehörde bei der Ge-nehmigung eines RROP zu prüfen, ob der Träger der Regional-planung i. S. einer Prognose vorausschauend ermittelt undbewertet hat, ob die vorgesehenen Festlegungen auf unüber-windbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden.Dem Träger der Regionalplanung steht hierbei eine natur-schutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zuökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkann-ter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Der Beur-teilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung desBestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertungder Risiken beziehen, denen diese bei späterer Realisierungdes genehmigungspflichtigen Vorhabens ausgesetzt sind. So-fern die Bewertung ergibt, dass Konflikte zwischen den arten-schutzrechtlichen Schutzgütern und der planerisch beabsich-tigten Nutzung wirksam durch nachfolgende Planungen oderauf Zulassungsebene geklärt werden können, ist eine Flächen-ausweisung auf Ebene der Regionalplanung zulässig.

5.2 Sonstige Anforderungen an die Abwägung (§ 7 Abs. 2Satz 1 ROG)

Der Planungsträger ist verpflichtet, öffentliche und privateBelange — soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind —von Amts wegen auch dann zu berücksichtigen und pflichtge-mäß abzuwägen, wenn sie nicht im Rahmen des Beteiligungs-verfahrens vorgetragen wurden.

Flächennutzungspläne und sonstige städtebauliche Planungs-ergebnisse sind in die Abwägung einzubeziehen (§ 8 Abs. 2ROG). Sie erzeugen für Regionalplanungsträger keine Bin-dungswirkung. Sieht ein RROP für bestimmte Gebiete Funk-tionen oder Nutzungen als Ziele der Raumordnung vor, dienicht mit den Darstellungen in Flächennutzungsplänen oderFestsetzungen in Bebauungsplänen korrespondieren, löst diesein Anpassungserfordernis für den Träger der Bauleitplanungaus. Die mit dieser Rechtsfolge verbundenen Auswirkungenauf Belange der betroffenen Gemeinde sind in die regionalpla-nerische Abwägung einzubeziehen und in der Begründungdes RROP erkennbar darzulegen. Dazu gehört auch eine Aus-einandersetzung mit möglichen Entschädigungsfolgen nachden §§ 39 ff. BauGB.

Im Rahmen der Abwägung ist dem Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit Rechnung zu tragen, wonach planerische Festle-gungen im Hinblick auf die beabsichtigte Steuerung geeignet,erforderlich i. S. des mildesten Mittels und angemessen seinmüssen. Ziele des RROP dürfen entsprechend ihrem regiona-len Planungsauftrag keine Entscheidungen über die Nutzungvon Flächen vornehmen, die ebenso wirksam auf nachfolgen-den Planungsebenen, insbesondere durch Bauleitplanung, ge-troffen werden können.

5.3 Dokumentation der Abwägung

Die Abwägung muss nachvollziehbar dokumentiert wer-den. Sofern die wesentlichen für und gegen eine regionalpla-nerische Festlegung sprechenden Gründe und ihre Gewich-tung nicht aus der Begründung des RROP ersichtlich sind (sie-he Nummer 3.5), müssen sie in anderer geeigneter Form ak-tenkundig sein (z. B. Vermerke, Beschlussvorlagen etc.) undder für die Genehmigung zuständigen oberen Landespla-nungsbehörde vorliegen.

5.4 Zusammenfassende Erklärung (§ 11 Abs. 3 ROG)

Die Ergebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung, sind der Planbegründung in über-sichtlicher Form als „zusammenfassende Erklärung“ beizufü-

gen. Fehlt die zusammenfassende Erklärung gänzlich oder istsie unvollständig, darf die Genehmigung des RROP nicht er-teilt werden. Die zusammenfassende Erklärung hat darzule-gen, wie Umwelterwägungen und der Umweltbericht sowiedie eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Gesamt-abwägung berücksichtigt wurden. Außerdem ist in ihr darzu-stellen, welche Gründe bei Abwägung der geprüften Pla-nungsalternativen entscheidungserheblich für die Festlegun-gen im RROP waren. Sie hat auch die Maßnahmen zur Über-wachung der Umweltauswirkungen aufzuführen.

6. GenehmigungDie Prüfung der Genehmigungsunterlagen und Entschei-

dung über die Genehmigung eines RROP oder seiner Ände-rung obliegt der oberen Landesplanungsbehörde. Die obereLandesplanungsbehörde übersendet der obersten Landespla-nungsbehörde nach Abschluss des Genehmigungsverfahrenseine Durchschrift des Bescheides zur Kenntnis und informiertsie über das Inkrafttreten des RROP oder seiner Änderung. Sieinformiert die oberste Landesplanungsbehörde ferner unver-züglich im Fall einer Klageerhebung gegen den Genehmi-gungsbescheid.

6.1 GenehmigungsfristDie Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines RROP oder

einer RROP-Änderung ist seitens der oberen Landesplanungs-behörde so zügig durchzuführen, dass keine Genehmigungs-fiktion nach § 5 Abs. 5 Satz 3 NROG eintritt, wonach die auf-sichtsbehördliche Genehmigung einer RROP-Satzung als er-teilt gilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Ein-gang des Genehmigungsantrags entschieden ist und derTräger der Regionalplanung einer Fristverlängerung nicht zu-gestimmt hat.

Die Frist beginnt mit Eingang des vollständigen Genehmi-gungsantrags bei der zuständigen oberen Landesplanungsbe-hörde. Die obere Landesplanungsbehörde hat fehlende Unter-lagen unverzüglich konkret aufzulisten und dies dem Trägerder Regionalplanung zu übermitteln. Mit Vorlage der angefor-derten Unterlagen beginnt die Genehmigungsfrist, sofern dieobere Landesplanungsbehörde nicht umgehend weiterenNachbesserungsbedarf mitteilt.

Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 31 VwVfG die§§ 187 ff. BGB entsprechend. Der Fristbeginn richtet sich nach§ 187 Abs.1 BGB: der Tag des Antragseingangs wird nicht mit-gezählt, die Frist beginnt am Folgetag; dies gilt auch dann,wenn der Folgetag ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ist.Das Fristende richtet sich nach § 188 Abs. 2 und 3 i. V. m.§ 193 BGB: die Frist endet an dem Tag, der dem Monatstagentspricht, an dem der Antrag eingegangen ist; würde danachdas Fristende auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fal-len, endet die Frist erst mit Ablauf des folgenden Werktages.

Die Genehmigungsbehörde kann den Lauf der Frist nichteinseitig durch eine Zwischennachricht unterbrechen oderverlängern. Kann über den Antrag auf Genehmigung desRROP oder einer RROP-Änderung nicht innerhalb der Fristentschieden werden und stimmt der Regionalplanungsträgereiner Fristverlängerung nicht zu, tritt die Genehmigungsfik-tion ein.

6.2 Unterlagen für die GenehmigungsprüfungDie obere Landesplanungsbehörde hat die Vollständigkeit

des Antrags auf Genehmigung unmittelbar nach Eingang zuprüfen und frühzeitig auf erforderliche Ergänzungen hinzu-weisen. Der Antrag hat alle Unterlagen zu enthalten, die fürdie Überprüfung der Rechtmäßigkeit des RROP einschließlicheiner ordnungsgemäßen Abwägung und der Aufstellung in ei-nem ordnungsgemäßen Verfahren erforderlich sind. Für dieGenehmigungsprüfung benötigt die obere Landesplanungsbe-hörde in der Regel folgende Unterlagen vom Regionalplanungs-träger: a) Beschluss zur Aufstellung/Änderung des RROP,b) Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten (Ab-

druck Verkündungsblatt, Zeitungen o. Ä.),c) Scoping-Unterlagen und Stellungnahmen beteiligter Stel-

len und/oder Protokoll eines Scopingtermins,

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d) Beteiligungsanschreiben mit Verteiler, Bekanntmachung/en über Auslegung der Planunterlagen und Auslegungsbe-stätigung mit den zugehörigen Entwurfsunterlagen (Sat-zungstext, beschreibende und zeichnerische Darstellungdes Entwurfs für das RROP oder die RROP-Änderung, Be-gründung, Umweltbericht),

e) Kopien der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen,Synopse mit etwaigen Gegenäußerungen als Vorlage fürErörterung oder weiteren Abwägungsvorgang,

f) Niederschrift über die Erörterung/en,g) Unterlagen gemäß den Buchstaben d bis e zu etwaigen er-

neuten Beteiligungsverfahren infolge Änderungen des Plan-entwurfs,

h) Beratungsvorlagen aus kommunalen Beratungsgremien,die für den Abwägungsvorgang relevant sind,

i) ggf. weitere Unterlagen, die im Rahmen der RROP-Aufstel-lung gefertigt wurden und deren Inhalt sich nicht aus denvorstehend aufgeführten Unterlagen ergibt, die aber fürden Abwägungsvorgang relevant sind,

j) Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft mit Sat-zungstext, beschreibender und zeichnerischer Darstellungdes RROP oder der RROP-Änderung, zugehöriger Begrün-dung und Umweltbericht,

k) zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 ROG sowiel) Hauptsatzung.

Von den Genehmigungsunterlagen nach Buchstabe j sindzwei Exemplare vorzulegen, die übrigen Unterlagen sind nurin einfacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die obere Lan-desplanungsbehörde nicht im Einzelfall auf die Vorlage ver-zichtet.

6.3 GenehmigungsbescheidEntspricht der Entwurf des RROP oder der RROP-Änderung

den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hatder Regionalplanungsträger einen Rechtsanspruch auf Ertei-lung der Genehmigung.

Eine Versagung der Genehmigung muss insbesondere dannerfolgen, wenn der RROP-Entwurf gegen geltendes Recht ver-stößt. Hierzu zählen nicht nur inhaltliche Verstöße gegen Zieledes LROP, sondern auch beispielsweise Verstöße gegen Ver-fahrensvorschriften, Formvorgaben oder gegen die Anforde-rungen einer ordnungsgemäßen Abwägung. Ein Rechtsver-stoß kann insofern vorliegen, wenn die in Anlage 3 der Ver-ordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Nieder-sachsen enthaltenen Vorgaben zur Darstellung der RROP nichtbeachtet wurden oder wenn das RROP in einem fehlerhaftenVerfahren aufgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn dieVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift bei späterenRügen Dritter nach § 12 ROG oder § 7 NROG unbeachtlichbleiben würde; die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROGund § 7 NROG lassen die Prüfung im Rahmen der Genehmi-gung unberührt. Schließlich setzt die Genehmigungsfähigkeiteine ordnungsgemäße Abwägung voraus; die Genehmigungist zu versagen, wenn beachtliche Fehler im Abwägungsvor-gang oder im Abwägungsergebnis vorliegen.

Werden Rechtsverstöße festgestellt, ist eine Ablehnung derGenehmigung nur verhältnismäßig, soweit nicht durch dienachfolgend beschriebenen Instrumentarien von Auflagen, Maß-gaben, Teilgenehmigung sowie Anregungen und Hinweiseeine Genehmigungsfähigkeit erreicht werden kann. Die Ins-trumentarien können in der Genehmigungsverfügung kombi-niert werden. 6.3.1 Nebenbestimmungen und Maßgaben

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn eine Ge-nehmigung unter Nebenbestimmungen oder Maßgaben odereine Teilgenehmigung (siehe Nummer 6.3.2) in Betrachtkommt.

Sind einzelne Festlegungen des RROP nicht genehmigungs-fähig, können Nebenbestimmungen oder Maßgaben in denGenehmigungsbescheid aufgenommen werden, wenn hier-durch ihre Rechtmäßigkeit erreicht werden kann. Im Fall vonVerfahrensfehlern besteht diese Option nicht, wenn sich diese

Verfahrensschritte zugleich maßgeblich auf den Abwägungs-vorgang ausgewirkt haben könnten. In diesem Fall kommt nureine ordnungsgemäße Wiederholung der notwendigen Ver-fahrensschritte in Betracht, bevor über die Genehmigung desRROP-Entwurfs entschieden wird. Andernfalls wäre die Ge-nehmigung wegen einer rechtsfehlerhaften Aufstellung oderÄnderung des RROP zu versagen.

Nebenbestimmungen sind im Verhältnis zu Maßgaben dasmildere Mittel, aber nur anwendbar bei geringfügigen Verän-derungserfordernissen. Allen Arten von Nebenbestimmungenist gemeinsam, dass sie keinen kommunalen Beitrittsbeschlusserfordern.

Kann die Genehmigungsfähigkeit des RROP nur durch Ver-änderungen erreicht werden, die die Planungsinhalte und da-mit das Abwägungsergebnis verändern, bedarf es einer Ge-nehmigung unter Maßgaben. Weil diese die kommunale Pla-nungshoheit berühren, ist ein kommunalrechtlicher Beitritts-beschlusses zu den Genehmigungsmaßgaben und eine Neu-ausfertigung der Satzung erforderlich (vgl. OVG Lüneburg,Beschluss vom 28. 10. 2004, 1 KN 155/03, dazu siehe Num-mer 7).6.3.1.1 Nebenbestimmungen

Nicht alle der Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfGsind zur Anwendung in Genehmigungsbescheiden geeignet.

Für RROP relevant ist insbesondere die Möglichkeit der Ge-nehmigung unter Auflagen. Auflagen begründen rechtlichselbständige Verpflichtungen. Das RROP wird wirksam, auchdann, wenn die Auflagen (noch) nicht erfüllt sind. Auflagenhaben daher eine mildere Wirkung als Maßgaben. Auflagensind eigenständige Verwaltungsakte, sodass sie eine Rechtsbe-helfsbelehrung erfordern. Ein Beitrittsbeschluss ist nicht er-forderlich. Durch eine Auflage können nur unwesentlicheformelle Mängel, beispielsweise die Korrektur einer Planzei-chendarstellung, die Berichtigung fehlerhaft angegebenerRechtsgrundlagen oder die fehlende Erkennbarkeit rein nach-richtlicher Aussagen, geregelt werden. Nicht als Auflagen re-gelbar sind z. B. Vorgaben zum Ausräumen erheblicher Rechts-fehler wie ein Verstoß gegen die Unterscheidungs- und Kenn-zeichnungspflicht für Ziele und Grundsätze der Raumord-nung, fehlende Verfahrensschritte im Beteiligungsverfahrenoder ein Verstoß gegen im LROP festgelegte Ziele.

Die aufschiebende Bedingung hat bei der Genehmigung vonPlänen kaum Relevanz. Im Gegensatz zur Auflage wird bei ei-ner aufschiebenden Bedingung der Verwaltungsakt erst mitEintritt der geforderten Anpassung wirksam. Die Bekanntma-chung des RROP dürfte erst erfolgen, wenn die Bedingungeingetreten ist. Sowohl der Bedingungseintritt als auch weite-re Schritte des Trägers der Regionalplanung sind hierbei einernachträglichen Kontrolle der oberen Landesplanungsbehördeentzogen. Aufschiebende Bedingungen kommen daher in derRegel nur außerhalb des Planungsrechts als Nebenbestim-mungen in Verwaltungsakten bei (begrenzten) inhaltlichenAnpassungen oder weiteren Anforderungen an den Verfah-rensgegenstand in Betracht.

Inhaltliche Anpassungen von RROP-Planungen berührenjedoch in aller Regel die kommunale Planungshoheit der Re-gionalplanungsträger und bedürfen daher eines Beitrittsbe-schlusses der jeweiligen Vertretung. Eine aufschiebende Be-dingung umschließt jedoch keinen kommunalen Beitrittsbe-schluss, sodass bei inhaltlich von der Genehmigungsbehördeals notwendig angesehenen Veränderungen des RROP statt ei-ner aufschiebenden Bedingung eine Maßgabe anzuordnen ist.6.3.1.2 Maßgaben

Neben Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG ist imPlanungsrecht die Genehmigung unter sog. Maßgaben aner-kannt. Eine Genehmigung unter Maßgaben ist eine Ableh-nung der Genehmigung des Plans in der vorgelegten Fassungverbunden mit einer im Voraus erklärten Genehmigung desPlans in einer Fassung, die die Maßgaben beachtet. Es liegt in-soweit eine bereits wirksame Genehmigung und keine auf-schiebend bedingte Genehmigung vor. Im Gegensatz zu einerGenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung, bei dersowohl der Bindungseintritt als auch weitere Schritte des Trä-

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gers der Regionalplanung einer nachträglichen Kontrolle ent-zogen sind, soll bei einer Maßgabengenehmigung der Plan inkeinem Fall ohne inhaltliche Änderungen wirksam werdenkönnen.

Da durch eine Maßgabenänderung die Planung andere in-haltliche Aussagen erhält als die bereits vom Plangeber be-schlossenen Festlegungen, ist ein kommunaler Beitrittsbe-schluss erforderlich, mit dem sich der Plangeber die Maßga-ben zu eigen macht. Ohne Beitrittsbeschluss wird das RROPnicht wirksam.6.3.2 Teilgenehmigung, Ausnahme von der Genehmigung,

Vorweggenehmigung Kann über Nebenbestimmungen oder Maßgaben keine

Rechtskonformität des RROP-Entwurfs hergestellt werden,kann die obere Landesplanungsbehörde die Genehmigung imEinzelfall auch nur für Teile des Plans erteilen. Die unter-schiedlichen Genehmigungsmöglichkeiten haben unterschied-liche Rechtsfolgen.6.3.2.1 Teilgenehmigung mit Versagung der Genehmigung

einzelner RROP-Festlegungen Bei einer Teilgenehmigung werden nur die genehmigten

Teile wirksam. Für die übrigen Teile wird die Genehmigungendgültig abgelehnt. Eine Ablehnung kommt insbesondere inBetracht, wenn die beabsichtigten Festlegungen nicht der Re-gelungskompetenz der Raumordnung unterfallen oder im Wi-derspruch zu höherrangigem Recht einschließlich des LROPstehen.

Eine Teilgenehmigung ist nur zulässig, soweita) beanstandete Festlegungen nicht mit den übrigen Festle-

gungen in einem untrennbarem Regelungszusammenhangstehen,

b) durch ein Nebeneinander von alten Regelungen, deren Er-setzung durch neue Regelungen nicht genehmigungsfähigist, und neuen Festlegungen keine Widersprüche entste-hen (bei RROP-Änderungsverfahren) und

c) sie ein Planungsergebnis bewirkt, dass noch dem mutmaß-lichen Planungswillen des Regionalplanungsträgers ent-spricht.

Eine Teilgenehmigung ist ferner nur unter der Einhaltungdes Teilplanverbots zulässig, d. h. es müssen wesentliche Tei-le des RROP genehmigungsfähig sein. Bei der Aufstellung ei-nes RROP wird das alte RROP vollständig durch das neueabgelöst. Wird für Teile des RROP die Genehmigung versagt,besteht diesbezüglich eine inhaltliche Regelungslücke, weildas Weitergelten von Teilen des alten RROP nicht möglich ist.Planungslücken sind im Hinblick auf das Teilplanverbot nurinsoweit zulässig, dass die Genehmigung nicht für ganze the-matische Kapitel oder grundlegende Teile des RROP versagtwird, sondern nur für einzelne Festlegungen.

Sollen in einem Verfahren für die Änderung eines RROPbisherige Festlegungen durch neue ersetzt werden und werdenhierbei Teile nicht genehmigt, gelten insoweit die bisherigenRROP-Festlegungen unverändert weiter. Hier besteht formalkeine Gefahr der Entstehung eines Teilplans. Dient das Ände-rungsverfahren allerdings dazu, Regelungslücken zu schlie-ßen, insbesondere wenn durch gerichtliche Verfahren Festle-gungen des RROP für unwirksam erklärt wurden, existierenkeine bisherigen RROP-Festlegungen mehr, die vorüberge-hend weitergelten könnten. Ohne Verstoß gegen das Teilplan-verbot darf in solchen Fällen — wie bei der Aufstellung desRROP — die Genehmigung nur in Bezug auf einzelne Festle-gungen versagt werden.

Die Teilgenehmigung darf nicht dazu führen, dass neuePlaninhalte entstehen, die nur im Wege einer neuen Abwä-gung durch den Träger der Regionalplanung herbeigeführtwerden können. Dies gilt insbesondere bei der Normierungvon Vorranggebieten und Ausschlusswirkung. Die Auswahlder Vorrangflächen sowie die Reichweite der Ausschlusswir-kung als jeweils eigenständige Ziele der Raumordnung setzenjeweils eine planerische Abwägung durch den Planungsträgerauf Basis eines gesamträumlichen Planungskonzeptes voraus;die Veränderung einzelner Festlegungen hat Auswirkungen

auf das gesamte Konzept. Stellt die obere Landesplanungsbe-hörde im Genehmigungsverfahren fest, dass einzelne Vor-ranggebiete nicht genehmigungsfähig sind, ist das gesamteKapitel (z. B. Windenergie) nicht genehmigungsfähig. Das blo-ße Ausnehmen einzelner Vorranggebiete aus der Genehmi-gung ist nicht möglich, weil sich hieraus verschiedenePlanungsvarianten ergeben, über die nur der Planungsträgerselbst entscheiden kann. Entweder können die zu streichen-den Vorranggebiete der Ausschlusswirkung unterfallen. Al-ternativ können im Ausnahmefall die Gebiete als weißeFlächen vorgesehen werden, auf denen weder der Vorrangnoch die Ausschlusswirkung gelten soll. Solche sog. Weißflä-chen setzten voraus, dass der Windenergie allein durch dieverbleibenden Vorrangflächen substanziell Raum verschafftwird und verlangen eine bewusste Entscheidung des Pla-nungsträgers über eine „Nichtregelung“ auf diesen Flächen.Im Rahmen dieser Abwägung ist auch das Erfordernis einererneuten Beteiligung zu berücksichtigen.

Insofern dürfen Veränderungen an einem gesamträumli-chen Planungskonzept nur durch den Planungsträger selbstvorgenommen werden, nicht aber durch die RROP-Genehmi-gungsbehörde. Dienen Festlegungen auf Basis eines gesamt-räumlichen Planungskonzepts zugleich der Umsetzung vonRegelungsaufträgen aus dem LROP (z. B. zur Steuerung derWindenergienutzung), führt die Nichtgenehmigungsfähigkeitdazu, dass die gesamte RROP-Aufstellung oder -Änderungnicht genehmigt werden darf, da die Planung sonst gegen § 5Abs. 3 NROG verstößt. Die obere Landesplanungsbehörde hatdie Regionalplanungsträger frühestmöglich im Verfahren aufmögliche Genehmigungshindernisse und die vorgenanntenFolgen hinzuweisen.

Die Teilgenehmigung mit Teilversagung erfordert einenBeitrittsbeschluss, da die Entscheidung der Genehmigungsbe-hörde letztlich zu einer geänderten Fassung des RROP führt.6.3.2.2 Ausnahme von RROP-Teilen von der Genehmigung

Ist ein RROP im Wesentlichen genehmigungsfähig und sindnur einzelne, aus dem gesamträumlichen Konzept herauslös-bare Festlegungen rechtswidrig, zu denen jedoch rechtmäßigePlanungsalternativen für den Regionalplanungsträger beste-hen, so können die betreffenden Festlegungen nach § 5 Abs. 5Satz 2 NROG von der Genehmigung ausgenommen werden.Bei einer Ausnahme von der Genehmigung werden nur diegenehmigten Teile wirksam. Die übrigen Teile des RROP wer-den endgültig aus dem anhängigen Genehmigungsverfahrenausgespart, jedoch mit der Intention, dass die Planungslückendurch rechtmäßige Festlegungen geschlossen werden. Hier-durch unterscheidet sich die Ausnahme von der Genehmi-gung von der Teilgenehmigung. Während bei der Teilgeneh-migung mit Teilversagung das Planungsverfahren abgeschlos-sen ist, bleibt bei der Ausnahme von der Genehmigung derTräger der Regionalplanung planungsrechtlich verpflichtet,für die ausgenommenen Teile die Planung fortzuführen undspäter — ggf. nach Durchführung erforderlicher Verfahrens-schritte — in überarbeiteter Form erneut zur Genehmigungvorzulegen.

Die Ausnahme von der Genehmigung kommt daher in Be-tracht, wenn zwar die konkrete Festlegung in der vorgelegtenFassung rechtswidrig war, aber planerisch zulässige Festle-gungen denkbar sind, die eine eigene inhaltliche Ausgestal-tung, Abwägung und ergänzende Beschlussfassung durch denRegionalplanungsträger bedürfen und daher nicht über Maß-gaben der Genehmigungsbehörde regelbar sind. Der geneh-migte Teil ist vom ursprünglichen Beschluss umfasst; daherist ein Beitrittsbeschluss zur Genehmigung insoweit nicht er-forderlich, sondern es wäre beim Regionalplanungsträger eineBeschlussfassung über die Änderung der von der Genehmi-gung ausgenommenen Festlegungen herbeizuführen.

Die Ausnahme von der Genehmigung ist eine Ermessens-entscheidung. Die Anwendungsfälle sind sehr gering. Beteili-gungsverfahren und frühzeitige Beratung der Regionalpla-nungsträger sollen dazu dienen, rechtswidrige Planungen früh-zeitig zu erkennen und Mängel zu beheben. Die oberen Lan-desplanungsbehörden weisen die Regionalplanungsträger be-reits während des Planungsverfahrens frühzeitig auf genehmi-

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gungsrelevante Planungsfehler hin. Werden trotz entspre-chender Hinweise rechtswidrige Festlegungen zur Genehmi-gung vorgelegt, hat die obere Landesplanungsbehörde im Rah-men ihrer Ermessensentscheidung die Gründe hierfür zu be-rücksichtigen. Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass derRegionalplanungsträger keine kurzfristigen Planungsalternati-ven beschließen kann. Werden Änderungen ohnehin erst imnächsten Planänderungsverfahren vorgenommen, besteht füreine Ausnahme von der Genehmigung kein Bedarf, sodassgrundsätzlich entsprechend Nummer 6.3.2.1 zu verfahren ist.

Sofern im besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahmevon der Genehmigung in Betracht kommt, insbesondere weilder Regionalplanungsträger plausible Gründe vorgelegt hat,aus denen sich zugleich erkennen lässt, wann die Planungs-lücken zeitnah geschlossen werden, ist die Einhaltung des Teil-planverbots zu prüfen. Die Ausführungen in Nummer 6.3.2.1gelten entsprechend. Im Rahmen der Ermessensentscheidungist weiterhin zu berücksichtigen, wie sich ein zeitlich gestuf-tes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen auf die Fristen zurRüge von Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie aufdie zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Au-ßerkrafttreten eines RROP auswirken kann.6.3.2.3 Vorweggenehmigung von RROP-Teilen

Die Vorweggenehmigung ist eine vorgezogene Entschei-dung über sachlich oder räumlich abgrenzbare Teile desRROP zu einem Zeitpunkt, in dem die Genehmigungsprüfungnoch nicht für den gesamten Verfahrensgegenstand abge-schlossen wurde. Die vorweggenommene Genehmigung istbezüglich dieser Teile endgültig, das RROP dürfte insoweit inKraft gesetzt werden. Ob von der Vorweggenehmigung Ge-brauch gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung. Beider Ausübung des Ermessens haben die oberen Landespla-nungsbehörden zu berücksichtigen, dass die Genehmigungauch dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, fallsdie noch nicht genehmigten Teile nicht genehmigungsfähigsind. Hieraus können sich Rechtsverstöße in Bezug auf dasTeilplanverbot ergeben (siehe Nummer 6.3.2.1).

Die Vorweggenehmigung kann daher allenfalls in seltenenFällen in Betracht kommen, insbesondere wenn a) für wesentliche RROP-Teile bereits festgestellt wurde, dass

diese rechtsfehlerfrei und damit genehmigungsfähig sind, b) für die übrigen Teile zumindest eine überschlägige Prü-

fung durchgeführt wurde und mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit zu erwarten ist, dass auch hierfür eine Ge-nehmigung — ggf. unter Nebenbestimmungen oder Maß-gaben — zu erwarten ist und

c) besonders gewichtige Gründe eine vorgezogene Genehmi-gungsentscheidung für die bereits abschließend geprüftenTeile erfordern, weil das Abwarten bis zur abschließendenKlärung sämtlicher genehmigungsrechtlicher Fragen füralle RROP-Teile zu erheblichen negativen Entwicklungenim Planungsraum führen würde.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist weiterhin zu be-rücksichtigen, wie sich ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten derRROP-Festlegungen auf die Fristen zur Rüge von Planungs-fehlern und zur Planerhaltung sowie auf die zeitliche Gel-tungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreteneines RROP auswirken kann.

Wegen der mit ihr verbundenen möglichen Unklarheitenüber die Rechtslage soll auf eine Vorweggenehmigung in derRegel verzichtet werden.6.3.3 Anregungen und Hinweise

Die Genehmigung kann Hinweise und Anregungen enthal-ten. Sie erfordern weder einen Beitrittsbeschluss, noch bewir-ken sie eine Handlungsverpflichtung; das RROP wird vorbe-haltlos wirksam. 6.3.4 Anhörung

Kann ein RROP nicht oder nicht wie beantragt genehmigtwerden, ist dem Träger der Regionalplanung in der Regel vorErlass einer belastenden Entscheidung Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Dabei soll die obere Landesplanungsbe-hörde

a) auf weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (z. B. beiunzureichend dokumentierter Abwägung),

b) vor Erlass eines versagenden Bescheides Gelegenheit zurNachbesserung geben oder

c) mit dem Regionalplanungsträger eine Verlängerung derGenehmigungsfrist oder Rücknahme des Genehmigungs-antrags vereinbaren.

6.3.5 Begründung des BescheidesWird dem Genehmigungsantrag nicht, nicht in vollem Um-

fang oder nur unter Nebenbestimmungen oder Maßgaben ent-sprochen, ist die Genehmigungsentscheidung gemäß § 39VwVfG mit einer Begründung zu versehen. Diese hat die we-sentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu enthal-ten, die die obere Landesplanungsbehörde zu der Entschei-dung bewogen haben.

Das Begründungserfordernis umschließt auch etwaige Ne-benbestimmungen und diesbezügliche Ermessenserwägun-gen. Zur Ermessensentscheidung ist darzulegen, warum über-haupt eine Regelung im Bescheid aufgenommen wurde (Ent-schließungsermessen) und es ist die Auswahl unter etwaigenAlternativen zu erläutern (Auswahlermessen). Grundsätzlichist unter mehreren geeigneten Alternativen das mildeste Mit-tel zu wählen; auf die Angemessenheit von Mitteln ist zu ach-ten. Eine unterbliebene Darlegung von Ermessenserwägungenkann nicht nachgeholt werden und führt zur Rechtswidrig-keit/gerichtlichen Aufhebbarkeit der Entscheidung.6.3.6 Rechtsbehelfsbelehrung

Die Genehmigung ist als Verwaltungsakt mit einer Rechts-behelfsbelehrung über Art des Rechtsbehelfs (Klage vor demVerwaltungsgericht), seine Form (schriftlich, zur Nieder-schrift oder auf elektronischem Weg über die auf folgender In-ternetseite bezeichneten Kommunikationswege: www.justiz-portal.niedersachsen.de), die einzuhaltende Frist und den Sitzder Stelle, bei der der Rechtsbehelf vorzubringen ist, zu verse-hen. Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft, läuft ge-mäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Jahresfrist für dieEinlegung eines Rechtsbehelfes.

Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nachZustellung Klage beim Verwaltungsgericht [NAME] erhobenwerden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglich-keiten zur Verfügung:— Schriftlich oder zur Niederschrift: Die Klage kann schrift-

lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle des o. a. Gerichts erhoben werden. Die An-schrift lautet [STRASSE, PLZ, ORT].

— Auf elektronischem Weg: Die Klage kann auch mit qualifi-zierter elektronischer Signatur durch Übermittlung überdas Transportprotokoll Online Service Computer Interface(OSCI) an die elektronische Poststelle des Gerichts erho-ben werden. Die elektronische Poststelle des Gerichts istüber die auf folgender Internetseite bezeichneten Kommu-nikationswege erreichbar

www.justizportal.niedersachsen.de

[optional: ANGABE DER GENAUEN RUBRIK,z. B. Rubrik „Service“ — „Elektronischer Rechtsverkehr“].

Die weiteren Voraussetzungen für eine elektronische Über-mittlung von Dokumenten gemäß der Nds. ERVVO-Justiz sindebenfalls auf der o. a. Internetseite bekannt gegeben. Die not-wendige Software für die Bedienung des Elektronischen Ge-richts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) steht kostenfrei un-ter folgender Internetadresse zur Verfügung:

http://www.egvp.de/.

Die Klage ist gegen das Amt für regionale Landesentwicklung[NAME] zu richten.“6.3.7 Anlagen zum Genehmigungsbescheid

Wird das vorgelegte RROP oder die Planänderung geneh-migt, sind dem Genehmigungsbescheid der jeweils mit einemGenehmigungsvermerk der oberen Landesplanungsbehördeversehene Satzungstext und der Entwurf des RROP bzw.

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RROP-Änderung (beschreibende und zeichnerische Darstel-lung) beizufügen. Die zugehörige Begründung und der Um-weltbericht sind ohne Genehmigungsvermerk beizufügen.

Eine formelle Beurkundung mit Dienstsiegel ist nicht erfor-derlich. Im Interesse der Beweiskraftsicherung soll jedoch ingeeigneter Weise sichergestellt werden, dass alle Blätter dergenehmigten Unterlagen so miteinander verbunden werden,dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung des Gesamt-dokuments nicht möglich ist.

7. Nachweis über Ausfertigung, Bekanntmachung und Versendungdes verbindlichen RROP an die Beteiligten

7.1 Ausfertigung der SatzungDie Anforderungen zu Ausfertigungen richten sich nach

§ 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.Auszufertigen ist die Fassung, die sich nach Abschluss des

Genehmigungsverfahrens ergibt. Die Ausfertigung muss be-zeugen, dass das RROP mit dem Willen des Normgebers über-einstimmt und dass das Rechtsetzungsverfahren dem höher-rangigem Recht entsprechend durchgeführt wurde (OVG Lü-neburg, Urteil vom 10. 3. 2005, 8 KN 41/02). Bei inhaltsverän-dernden Genehmigungsvorbehalten (Maßgaben), die zwingendeinen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern, darf die Aus-fertigung daher erst nach Beitrittsbeschluss erfolgen; das zurVorlage zur Genehmigung vorab unterschriebene Satzungsex-emplar genügt diesen Ausfertigungsanforderungen nicht. DieUnterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Haupt-verwaltungsbeamten ist auf der Satzung erforderlich; eine zu-sätzliche Unterschrift auch auf der beschreibenden und aufder zeichnerischen Darstellung als Satzungsanlagen ist mög-lich, aber nicht erforderlich.

7.2 Bekanntmachungsanforderungen, Versendung und Aus-legung des RROP

Die öffentliche Bekanntmachung und das Inkrafttreten desRROP oder seiner Änderung erfolgt durch öffentliche Be-kanntmachung der Erteilung seiner Genehmigung (§ 5 Abs. 6NROG, § 11 Abs. 1 ROG); diese Bekanntmachung tritt an dieStelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Bekanntma-chung laut § 11 NKomVG. Im Übrigen richtet sich die Formder Bekanntmachung nach der Hauptsatzung des Regional-planungsträgers.

Den am Verfahren beteiligten öffentlichen Stellen und Per-sonen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmenund an die festgelegten Ziele der Raumordnung gebundenwerden, ist in geeigneter Form ein Exemplar des RROP oderder RROP-Änderung zuzuleiten. Die Bereitstellung eines ge-druckten Belegexemplars und zusätzliche elektronische Über-sendung ist nicht zwingend. War im Verfahren eine Staats-grenzen überschreitende Beteiligung notwendig, ist gemäߧ 10 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 Abs. 3 UVPG den beteiligten Be-hörden des anderen Staates die planerische Entscheidung mitden zugehörigen Unterlagen zu übermitteln und gemäß § 9 aAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 UVPG auf eine geeignete Information derÖffentlichkeit hinzuwirken.

Das RROP und seine Begründung einschließlich der zusam-menfassenden Erklärung über die Bewertung und Berücksich-tigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Über-wachungsmaßnahmen ist vom Träger der Regionalplanung zujedermanns Einsicht auszulegen (§ 11 Abs. 2 ROG). Der Ortder Auslegung der Unterlagen ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Einstellung ins Internet soll zusätzlich erfolgen (§ 3Abs. 7 NROG), sie kann die Auslegung von Unterlagen in Pa-pierform nicht ersetzen. Die Einstellung in das Internet sowiedie Internetadresse sind zwingend öffentlich bekannt zu ma-chen.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungdes RROP, des Ortes der Auslegung und einer Internetadresseist ferner ein Hinweis auf die Ausschlussregelung des § 12ROG und § 7 NROG zu verbinden. Unterbleibt der nach § 12Abs. 5 Satz 2 ROG und § 7 Abs. 1 Satz 3 NROG vorgeschriebe-ne Hinweis, können Verletzungen von Form- und Verfahrens-vorschriften auch noch nach Ablauf eines Jahres gerügt wer-den (siehe Nummer 10).

Da die RROP die Ziele des LROP umsetzen, besteht ein er-hebliches Interesse auch des Landes an der bestmöglichenNutzung der Planerhaltungsmöglichkeiten. Sie setzen zwin-gend die Einhaltung der o. a. Bekanntmachungserfordernissevoraus. Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Regio-nalplanungsträger bezüglich der Pflichten und Handlungs-möglichkeit bei der Bekanntmachung der RROP beraten.Dabei sollen sie insbesondere auf Anforderungen hinweisen,deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit des Raumordnungs-plans führen kann und sollen sich die ordnungsgemäße Be-kanntmachung der Genehmigung, der Auslegung und dero. a. Hinweise nach § 12 ROG und § 7 NROG von den Trägernder Regionalplanung bestätigen lassen.

8. Aufhebung und Teilaufhebung von RROPFür die Aufhebung von RROP oder einzelnen Teilen davon

gelten die gleichen Anforderungen wie für die Aufstellung(§ 7 Abs. 7 ROG). Als „Aufhebung“ wird nur die Aufhebungdes gesamten Plans bezeichnet. Teilaufhebungen sind beson-dere Formen der Planänderung.

Wegen der Pflicht zur Aufstellung eines RROP kommt seineersatzlose Aufhebung oder Teilaufhebung nur in Ausnahme-fällen, insbesondere bei Unwirksamkeit eines RROP, in Be-tracht.

Bei Unwirksamkeit des RROP, z. B. wegen beachtlicher Ab-wägungsfehler, wirkt die Aufhebung der Satzung nicht kons-titutiv, sondern sie hat nur deklaratorischen Charakter in Be-zug auf den Anschein ihrer Rechtsgültigkeit, da die Regelun-gen ohnehin unwirksam sind.

Bei der Aufhebung oder Teilaufhebung eines unwirksamenPlans sind die gleichen formellen und materiellen Anforde-rungen wie bei der Aufstellung eines Plans zu beachten undvon der oberen Landesplanungsbehörde zu prüfen. Insbeson-dere sind Planungsabsichten erforderlich, ein Beteiligungsver-fahren durchzuführen, eine Abwägung vorzunehmen und dieAufhebungssatzung der Genehmigungsbehörde vorzulegen.Der Träger der Regionalplanung muss im Rahmen der Abwä-gung besonders Erwägungen darüber anstellen, ob neue Rege-lungen erforderlich sind oder ob eine — bereits durch dieUnwirksamkeit vorliegende — fortdauernde „Nichtregelung“auch gerechtfertigt wäre. Dabei sind insbesondere die Hand-lungsaufträge des LROP an die Regionalplanung zu beachten.

Wird ein Verfahren zur Neuaufstellung eines unwirksamenRROP eingeleitet, ist die zusätzliche Aufhebung oder Teilauf-hebung des unwirksamen RROP verzichtbar.

9. Einhaltung von Überprüfungs-, Aktualisierungs- und Bekanntma-chungspflichten bei RROP, GeltungsdauerverlängerungBei Stellungnahmen zu allgemeinen Planungsabsichten ei-

nes Regionalplanungsträgers (siehe Nummer 2.1) und im Zugedes Genehmigungsverfahrens von RROP-Entwürfen hat dieobere Landesplanungsbehörde auch die Einhaltung der Rege-lungen zur Gewährleistung der Aktualität von RROP zu prü-fen. Unabhängig von der unverzüglichen Anpassungspflichtan das LROP (§ 5 Abs. 3 Satz 3 NROG, siehe Nummer 1.2.2)und der bedarfsgerechten Aktualisierung im Einzelfall (§ 6Abs. 1 NROG) ist das gesamte RROP gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3NROG vom zuständigen Regionalplanungsträger vor Ablaufvon zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten auf seine Aktualitätzu überprüfen. Die Gesamtüberprüfung muss sich auf sämtli-che Festlegungen des RROP beziehen. Sie geht insofern vonihrer Reichweite über die reine Anpassung des RROP an dasLROP hinaus.

Eine ordnungsgemäße Einhaltung der Bestimmungen zurGesamtüberprüfung des RROP ist von der oberen Landespla-nungsbehörde auch zu prüfen, wenn sie nach § 5 Abs. 7 Satz 2NROG vom Regionalplanungsträger über ein Prüfergebnis un-terrichtet wird (siehe Nummer 9.1).

Bei der Gesamtüberprüfung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 NROGist festzustellen, ob eine Änderung oder eine Neuaufstellungerforderlich ist oder nicht. Gegenstand der Gesamtüberprü-fung ist, ob das RROP noch mit den aktuellen Festlegungendes LROP und gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnungim Einklang steht und ob sich aus der tatsächlichen oder ge-

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planten Entwicklung im regionalen Planungsraum Bedarf füreine Änderung oder Neuaufstellung des RROP ergibt (z. B. in-folge städtebaulicher Planungen der Gemeinden, anderer Fach-planungen oder sonstiger raumbedeutsamer Maßnahmen).Ferner sind die Ergebnisse der Überwachung der Umweltaus-wirkungen bei Durchführung des Raumordnungsplans (§ 9Abs. 4 ROG, § 14 NROG) einzubeziehen. Da an die Gesamt-überprüfung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 NROG Rechtsfolgen ge-knüpft sind, ist die Prüfung durch den Regionalplanungs-träger in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zu doku-mentieren. Insbesondere ist die planerische Auseinanderset-zung damit, welcher Verfahrensweg beschritten werden soll,darzulegen. Die nachvollziehbare Gesamtüberprüfung ist Vor-aussetzung für eine Verlängerung der Geltungsdauer desRROP.

Unterbleibt eine Gesamtüberprüfung, tritt das RROP nachAblauf von zehn Jahren außer Kraft. Nach Außerkrafttreten istein Träger der Regionalplanung zur unverzüglichen Neuauf-stellung eines RROP für den gesamten Planungsraum ver-pflichtet.

Ebenfalls kann keine Verlängerung der Geltungsdauer ein-treten, wenn ein Regionalplanungsträger sein RROP gemäߧ 6 NROG nur partiell in sachlichen oder räumlichen Teilab-schnitten ändert (sog. „Briefmarkenänderungen“), bei diesemAnlass nicht aber in seiner Gesamtheit überprüft und aktuali-siert.

Die oberen Landesplanungsbehörden haben die Einhaltungdes § 5 Abs. 7 NROG durch die Träger der Regionalplanungzu prüfen. Die Aktualitätsprüfung ist von diesen so rechtzeitigvorzunehmen, dass innerhalb der Restlaufzeit des RROP et-waige von der oberen Landesplanungsbehörde festgestelltePrüfdefizite noch nachgeholt und erforderlichenfalls noch eineBekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten zur Aktuali-sierung des RROP möglich wäre.

9.1 Bekanntmachung der Gesamtüberprüfung ohne Ände-rungsbedarf (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG)

Ist weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung desRROP erforderlich, sieht § 5 Abs. 7 Satz 2 NROG eine Unter-richtung der oberen Landesplanungsbehörde über das Prüfer-gebnis vor. Dies setzt voraus, dass jedes einzelne Ziel undjeder einzelne Grundsatz des RROP als rechtskonform undweiterhin hinreichend aktuell angesehen wird. Der Prüfver-merk, der die planerische Prüfung und Abwägung hinreichendzu dokumentieren hat, muss so rechtzeitig vor der öffentli-chen Bekanntmachung des Prüfergebnisses nach § 5 Abs. 7Satz 3 Nr. 1 NROG erfolgen, dass eine Abstimmung zwischendem Träger der Regionalplanung und der oberen Landespla-nungsbehörde über den Prüfungsinhalt erfolgen kann.

Die obere Landesplanungsbehörde soll im Rahmen derRechtsaufsicht bei erkannten Verstößen gegen die Anpas-sungspflicht an das LROP nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG daraufhinweisen, dass das Prüfergebnis nicht wie vorgesehen be-kannt gemacht werden darf.

Das Prüfergebnis, dass das RROP weitergelten kann, ist öf-fentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung sollte zurRechtsklarheit die Weitergeltung des RROP unter Angabe desneuen Geltungszeitraums (weitere zehn Jahre) enthalten. Derneue maximale Zehnjahreszeitraum beginnt am Tag dieserBekanntmachung; der Tag der Bekanntmachung zählt bei derFristberechnung mit (§ 187 Abs. 2 BGB).

Im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Bekanntmachungtritt keine Geltungsdauerverlängerung ein, sodass das RROPnach seiner regulären Laufzeit außer Kraft tritt.

9.2 Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten bei Be-darf für Neuaufstellung oder Änderung (§ 5 Abs. 7 Satz 3Nr. 2 NROG)

Wird bei der Gesamtüberprüfung Aktualisierungsbedarffestgestellt, hat der Träger der Regionalplanung durch öffent-liche Bekanntmachung entsprechender allgemeiner Planungs-absichten das Verfahren zur Änderung oder Neuaufstellungdes RROP einzuleiten. Die oberen Landesplanungsbehördensollen frühzeitig zu den formalen Anforderungen und den

Rechtsfolgen beraten. Bei umfassendem Änderungsbedarf isthäufig eine Neuaufstellung einfacher als ein Änderungsver-fahren, da bei einer Neuaufstellung der Text des RROP alsFließtext neu verfasst werden kann (und auch begleitende Un-terlagen wie die Begründung des RROP durchgehend aktuali-siert werden können), während bei einer Änderungssatzungjede einzelne Änderung genau benannt werden muss.

Werden nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG nur Teile desRROP geändert, soll die obere Landesplanungsbehörde vomRegionalplanungsträger ergänzend zu den Planunterlagen fürdie Änderung einen begleitenden Vermerk über die Aktuali-tätsprüfung anfordern, der die Erwägungen zu den Teilen desRROP enthält, die i. S. von § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG un-verändert fortbestehen sollen.

Die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten füreine Neuaufstellung des RROP oder für eine Änderung sämtli-cher aktualisierungsbedürftiger Teile verhindert das Außer-krafttreten des RROP und verlängert seine Geltungsdauer,beginnend am Tage der Bekanntmachung der Planungsab-sichten. Der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristbe-rechnung mit (§ 187 Abs. 2 BGB).

Bei Neuaufstellung des RROP wird mit der Bekanntma-chung der Planungsabsichten zwar zunächst der Geltungszeit-raum des bisherigen RROP verlängert (um bis zu zehn Jahre),er endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des neuenRROP. In der RROP-Satzung ist mit Inkrafttreten des neuenRROP das alte RROP außer Kraft zu setzen. Zugleich beginntgemäß § 5 Abs. 7 NROG am Tag der Bekanntmachung der Ge-nehmigung des neuen RROP nach § 5 Abs. 6 NROG i. V. m.§ 11 Abs. 1 ROG die Zehnjahresfrist für das neue RROP.

Bei Änderung des RROP endet die Geltungsdauer maximalzehn Jahren nach Bekanntmachung der Planungsabsichten.

Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sollte aufdie Verlängerung der Geltungsdauer unter Angabe des neuenGeltungszeitraums in der Bekanntmachung der Planungsab-sichten hingewiesen werden.

Eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung führt zukeiner Geltungsdauerverlängerung und damit zum Außer-krafttreten des RROP. Die oberen Landesplanungsbehördenhaben die Träger der Regionalplanung zu den Bekanntma-chungsanforderungen zu beraten und auf eventuelle Lückender Gesamtüberprüfung hinzuweisen.

9.3 Verlängerung der Geltungsdauer durch die obere Landes-planungsbehörde und Bekanntmachung (§ 5 Abs. 7 Satz 3Nr. 3 NROG)

Für eine Verlängerung der Geltungsdauer gemäß § 5 Abs. 7Satz 3 Nr. 3 NROG durch die obere Landesplanungsbehördemüssen gewichtige Gründe vorliegen. Dies kann im Einzelfallz. B. gegeben sein, wenn die Bekanntmachung von Änderun-gen des LROP unmittelbar bevorsteht und es sowohl im Inter-esse des Landes als auch des Regionalplanungsträgers liegt,konkrete Planungsabsichten zur Änderung eines (bishernoch) im Einklang mit den Zielen des LROP stehenden RROPausnahmsweise erst kurz nach Ablauf der Zehnjahresfrist imAnschluss an die Änderung des Landesrechts zu veröffentli-chen. Bei Ausübung des Ermessens ist ferner zu berücksichti-gen, ob das betreffende RROP entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3NROG an das geltende LROP angepasst ist oder die erforderli-che Anpassung bereits im Gange ist und zu erwarten ist, dassetwaige Anpassungsdefizite zeitnah behoben werden.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 5 Abs. 7 Satz 3Nr. 3 NROG ist in der Regel so zu befristen, dass innerhalbdieser Frist die Neuaufstellung oder Änderung des RROPdurchgeführt werden kann.

Die Verlängerung der Geltungsdauer des RROP und ihreDauer sind vom Träger der Regionalplanung öffentlich be-kannt zu machen. Ohne eine solche rechtzeitige Bekanntma-chung tritt das RROP außer Kraft.

Die befristete Weitergeltung des RROP beginnt am Tag deröffentlichen Bekanntmachung. Das RROP tritt mit Ablauf derverlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorhereine neue Verlängerung und entsprechende Bekanntmachung

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gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Nr. 3 NROG erfolgtist oder Planungsabsichten zur Neuaufstellung oder Änderungdes RROP gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Satz 3Nr. 2 NROG bekanntgemacht worden sind.

10. Fragen der Planerhaltung

Nicht jede Verletzung von Vorschriften bei der Aufstellungund -änderung eines RROP führt zu seiner Unwirksamkeit.Von der Rechtswirksamkeit eines Plans ist seine Rechtmäßig-keit zu unterscheiden. Die obere Landesplanungsbehörde istbei der Prüfung und Genehmigung eines RROP verpflichtet,auch die Behebung von unbeachtlichen Fehlern zu verlangen.Im Rahmen der formellen und materiellen Prüfung einesRROP-Entwurfs erkannte Rechtsverstöße sind daher grund-sätzlich von der für die Genehmigung zuständigen oberenLandesplanungsbehörde zu rügen, auch wenn sie im Zuge ei-ner späteren gerichtlichen Normenkontrolle für den Bestanddes RROP unbeachtlich bleiben würden. Regionalplanungs-träger sind bei Bedarf darauf hinzuweisen, dass die Regelun-gen des § 12 ROG und § 7 NROG lediglich in dem Fallheranziehbar sind, wenn nach Abschluss des Genehmigungs-verfahrens Fehler gerügt werden, z. B. im Rahmen einer ge-richtlichen Überprüfung.

10.1 Beachtliche Fehler (§ 12 Abs. 1, 3 und 4 ROG, § 7 Abs. 1NROG)

§ 12 Abs. 1 und Abs. 4 ROG und § 7 NROG enthalten Rege-lungen über die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften wie Fehler bei der Auswahl der zu beteiligendenBehörden, bei Verfahrensabläufen in der Umweltprüfung(z. B. unterbliebenes Screening oder Scoping), bei der Ausle-gung von Planunterlagen, unzulässige Fristverkürzungen, un-terbliebene erneute Beteiligung bei Planänderungen oderFehler im Zusammenhang mit der Erörterung oder bei der Be-gründung eines Raumordnungsplans, ohne dass es dabei umplanerische Inhalte oder um Abwägung geht.

Verfahrens- oder Formfehler sind beachtlich und führenzur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans, wenn sie inner-halb eines Jahres schriftlich geltend gemacht werden und beider Bekanntmachung ein Hinweis auf diese fristgebundeneRügemöglichkeit erfolgt ist. Ein unterlassener oder fehlerhaf-ter Hinweis verhindert den Beginn der Rügefrist, sodass Ver-fahrens- und Formfehler unbefristet geltend gemacht werdenkönnen. Zur Rüge ist jedermann berechtigt; pauschale Rügenohne die Benennung konkreter Anknüpfungspunkte reichennicht aus.

Fehler im Zusammenhang mit der Bekanntmachung derGenehmigung des RROP sowie Fehler bei der Auslegung einesin Kraft getretenen RROP sind immer beachtlich und könnennur durch ergänzendes Verfahren geheilt werden.

Bei Fehlern in Bezug auf die Abwägung ist zwischen Feh-lern im Abwägungsvorgang und Fehlern im Abwägungsergeb-nis zu unterscheiden. Während Fehler im Abwägungsvorgangunter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sein können(s. u.), sind die einer Rechtskontrolle unterliegenden Fehlerim Abwägungsergebnis immer beachtlich.

10.2 Unbeachtliche Fehler (§ 12 Abs. 1 bis 4 ROG und § 7NROG)

Fehler nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 ROG und § 7 NROG, dievon vornherein unbeachtlich sind, führen niemals zur Un-wirksamkeit des Raumordnungsplans; sie bedürfen weder ei-ner Rüge noch einer Heilung. Die obere Landesplanungs-behörde ist bei der Prüfung und Genehmigung eines RROPverpflichtet, auch die Behebung von unbeachtlichen Fehlernzu verlangen.

Unbeachtlich sind Verfahrensfehler im Zusammenhang mitder Beteiligung, wenn einzelne Stellen nicht beteiligt wurden,ihre entscheidungserheblichen Belange aber gleichwohl be-rücksichtigt wurden.

Unbeachtlich ist die Unvollständigkeit der Begründung ei-nes Raumordnungsplans. Unvollständigkeit liegt vor, wennsich aus der Begründung nicht für alle Festlegungen die maß-geblichen Erwägungen entnehmen lassen. Fehlt die Begrün-

dung hingegen vollständig oder ist sie nur floskelhaft, ist derFehler beachtlich und kann nur nach Ablauf der Jahresfristunbeachtlich werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 ROG).

Von der Unbeachtlichkeit ausgenommen ist der Teil der Be-gründung, der sich auf die Umweltprüfung bezieht. Der Be-gründung des Raumordnungsplans ist gemäß § 11 Abs. 3 ROGeine zusammenfassende Erklärung beizufügen, die Angabendarüber enthalten muss, wie Umwelterwägungen in die Pla-nung einbezogen wurden, wie der Umweltbericht, die im Be-teiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und dieKonsultationen berücksichtigt wurden und welche Gründenach Abwägung mit den zu prüfenden anderweitigen Pla-nungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumordnungs-plans entscheidungserheblich waren. Enthält die zusammen-fassende Erklärung diesbezüglich Lücken, sind diese Fehlerbeachtlich und können nur nach Ablauf der Jahresfrist unbe-achtlich werden (§ 12 Abs. 5 Nr. 4 ROG).

Unbeachtlich sind Abwägungsmängel (siehe Nummer 5),die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnisvon Einfluss gewesen sind.

Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn konkrete Umstän-de eindeutig und aus Akten oder Unterlagen heraus offen er-kennbar auf unzutreffende Erwägungen hindeuten. Ein voll-ständiger Abwägungsausfall ist immer beachtlich.

Ursächlichen Einfluss hat ein Mangel auf das Abwägungs-ergebnis immer dann, wenn aus den Planungsunterlagen oderanderen Umständen hergeleitet werden kann, dass sich ohneden Mangel im Abwägungsvorgang auch ein anderes Abwä-gungsergebnis konkret angeboten hätte. Der Beweis einer defi-nitiv anderen Abwägung ist nicht zu führen; ebenso wenigreicht die bloße abstrakte Möglichkeit einer irgendwie ande-ren Planung aus.

10.3 Unbeachtlichwerden von Fehlern (§ 12 Abs. 5 ROG, § 7NROG)

Werdena) beachtliche Verfahrens- und Formfehler nach § 12 Abs. 1

Nrn. 1 und 2 ROG (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 ROG),b) eine beachtliche Verletzung der Vorgabe, dass Regional-

pläne aus dem Raumordnungsplan des Landes entwickelnsind (Beachtlichkeit liegt vor, wenn die sich aus demLROP ergebende geordnete räumliche Entwicklung beein-trächtigt worden ist, § 12 Abs. 5 Nr. 2 ROG),

c) beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs (Mängel sindoffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Ein-fluss, § 12 Abs. 5 Nr. 3 ROG; beachtliche Fehler im Abwä-gungsergebnis können hingegen niemals unbeachtlichwerden),

d) beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umwelt-prüfung (wesentliche Unvollständigkeit des Umweltbe-richts und der zusammenfassenden Erklärung oder feh-lerhaftes Screening i. S. des § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5 Nr. 4ROG),

e) beachtliche Verfahrens- oder Formfehler nach § 7 Abs. 1Satz 1 NROG

nicht form- und fristgerecht gerügt, werden sie nach Ablaufeines Jahres unbeachtlich, d. h. der Raumordnungsplan ist mitFristablauf endgültig wirksam. Die Unbeachtlichkeit tritt auchein, wenn die Rüge nicht gegenüber der in § 7 NROG benann-ten zuständigen Stelle geltend gemacht wurde.

Eine Unbeachtlichkeit kann nicht eintreten, wenn die Be-kanntmachungsvorgaben nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG und§ 7 Abs. 1 Satz 3 NROG nicht eingehalten wurden.

10.4 Ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln(§ 12 Abs. 6 ROG)

Nach § 12 Abs. 6 ROG kann zur Behebung beachtlicherFehler ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden. Biszum Abschluss des ergänzenden Verfahrens ist der Raumord-nungsplan schwebend unwirksam. Im ergänzenden Verfah-ren sind sämtliche Verfahrensschritte ab dem Zeitpunkt zuwiederholen, zu dem der Fehler aufgetreten ist. Ein rückwir-kendes Inkraftsetzen des Raumordnungsplans ist zulässig.

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Die umfassenden Regeln zur Planerhaltung gelten nur fürRROP, die ab dem 30. 6. 2009 in Kraft getreten sind (§ 28ROG). Für Pläne, die vor dem 30. 6. 2009 in Kraft getretensind, gelten die eingeschränkten Planerhaltungsvorschriftennach § 28 Abs. 2 ROG i. V. m. § 10 NROG i. d. F. vom 7. 6.2007 (Nds. GVBl. S. 223), geändert durch Artikel 13 des Ge-setzes vom 13. 10. 2011 (Nds. GVBl. S. 353), in der bis zum31. 8. 2012 geltenden Fassung, die weder ein Unbeachtlich-werden von Fehlern nach Jahresfrist noch ein rückwirkendesInkraftsetzen zulassen.

11. Durchführung des Umweltmonitorings (§ 9 Abs. 4 ROG, § 14NROG)

Auf Grundlage der im Umweltbericht ausgewiesenen Über-wachungsmaßnahmen hat eine Überwachung hinsichtlich dererheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der späterenDurchführung des RROP ergeben können, zu erfolgen. Die Artund Methode der Überwachung bleibt dem zuständigen Pla-nungsträger überlassen. Es können bereits bestehende Über-wachungsmechanismen und Informationsquellen genutztwerden wie das Raumordnungskataster (§ 15 NROG), dasFachinformationssystem Raumordnung (FIS-RO) oder anderegeodatenbasierte Informations- und Monitoringsysteme.

Auch wenn andere öffentliche Stellen nach § 9 Abs. 4 Satz 2ROG dazu verpflichtet sind, den Planungsträger über etwaeintretende unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkun-gen zu informieren, liegt die Durchführung der Überwachungnach § 14 NROG in der Verantwortung des Regionalplanungs-trägers. Sie soll einen Vergleich zwischen den Ergebnissen derUmweltprüfung und den tatsächlich eintretenden Auswir-kungen auf die Umwelt ermöglichen, um möglichst frühzeitigunvorhergesehenen, erheblichen Auswirkungen auf die Um-welt durch geeignete Abhilfemaßnahmen begegnen zu kön-nen (etwa Schutzmaßnahmen oder eine Anpassung des RROPan die aktuellen Verhältnisse). Die Entscheidung darüber ob-liegt dem Träger der Planung; eine Rechtsverpflichtung zumTätigwerden bei unvorhergesehenen Umweltauswirkungenbesteht nicht.

Darüber hinaus sollen Informationen über die Qualität desbestehenden Umweltberichts gesammelt werden, die bei spä-teren Planänderungsverfahren oder einer Neuaufstellung desRaumordnungsplans für die Ausarbeitung künftiger Umwelt-berichte herangezogen werden können (Qualitätskontrolle).

12. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 1. 9. 2015 in Kraft. Der Bezugserlass

tritt mit Ablauf des 31. 8. 2015 außer Kraft.Andie Ämter für regionale Landesentwicklungdie Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte, Stadt Göttin-gen sowie den Zweckverband Großraum BraunschweigNachrichtlich:An dieArbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1170

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

Anerkennung der„Hermann-Wagschal-Stiftung“

Bek. d. ArL Lüneburg v. 31. 8. 2015— ArL LG06-11741/474 —

Mit Schreiben vom 22. 7. 2015 hat das ArL Lüneburg alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG aufgrund desStiftungsgeschäfts vom 24. 7. 2013 und der diesem beigefüg-ten Stiftungssatzung die „Hermann-Wagschal-Stiftung“ mitSitz in Achim gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von in Not gerate-nen Menschen, insbesondere alleinerziehenden Müttern oderVätern, sowie von Schülern, Auszubildenden und Studenten,die infolge ihrer wirtschaftlichen Lage unverschuldet hilfsbe-dürftig i. S. des § 53 Nr. 2 AO sind.

Die Anschrift der Stiftung lautet:JFSJendroschek Scholz RauberHerr Udo JendroschekPostfach 10136928013 Bremen.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1190

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(ExxonMobil Production Deutschland GmbH)

Bek. d. LBEG v. 12. 8. 2015— L1.4/L67007/03-08-02/2015-0010 —

Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH plant imLandkreis Grafschaft Bentheim in Niedersachsen die Ertüchti-gung von Nassöl- und Lagerstättenwasserleitungen im Erdöl-feld Georgsdorf. Die Sanierung erfordert eine Grundwasser-haltung von ca. 2,44 Mio. m3 pro Jahr.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu er-mitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenomme-ne allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dasseine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhabennicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nach § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1190

Niedersächsische Landesbehördefür Straßenbau und Verkehr

Feststellung gemäß § 3 a UVPG;Neubau eines Flugzeughangars

einschließlich eines Betriebsgebäudesam Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Bek. d. NLStBV v. 27. 8. 2015— 3326-30310-6/15-Fh BS —

Die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH hat bei derNLStBV einen Antrag auf Planverzicht für den Neubau einesFlugzeughangars einschließlich eines Betriebsgebäudes derKlaus Kroschke Holding GmbH & Co. KG am FlughafenBraunschweig-Wolfsburg gestellt. Bei dieser Baumaßnahmehandelt es sich um die Änderung von Flughäfen, die der Zu-lassung nach § 8 Abs. 3 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG be-darf.

Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. § 3 e UVPG i. d. F. vom 24. 2. 2010 (BGBl. I S. 94), zu-letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. 7. 2013(BGBl. I S. 2749), durch eine allgemeine Vorprüfung zu ermit-teln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

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Nach Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten undUnterlagen wird hiermit für das o. a. Vorhaben gemäß § 3 aUVPG festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfungnicht erforderlich ist.

Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbständiganfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1190

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Feststellung gemäß § 3 a UVPG;Herstellung der Durchgängigkeit der Vechte bei Samern

durch Rück- und Umbau des Sohlabsturzesin eine naturnahe Sohlgleite

Bek. d. NLWKN v. 4. 8. 2015— VI O 5-62025-000-008 —

Die Betriebsstelle Meppen des NLWKN beabsichtigt, dieDurchgängigkeit der Vechte bei Samern, SamtgemeindeSchüttorf, Landkreis Grafschaft Bentheim, mit einer Gewässer-ausbaumaßnahme gemäß den §§ 67 ff. WHG vom 31. 7. 2009(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-zes vom 15. 11. 2014 (BGBl. I S. 1724), i. V. m. § 107 NWGvom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Ar-tikel 13 des Gesetzes vom 18. 12. 2014 (Nds. GVBl. S. 477),herzustellen, indem der bestehende Sohlabsturz in der Vechtebei Station 139 + 640 zurück- und umgebaut sowie eine na-turnahe Sohlgleite errichtet werden. Um die Sohlgleite her-stellen zu können, sollen als Ersatzbauwerk für den Sohl-absturz sechs einzelne Sohlschwellen in Riegelbauweise (ca.600 t Schütt- und Störsteine) eingebaut werden. Zur Umsetzungdieser Maßnahmen sollen Transportwege und ein 1 500 m²großer Lagerplatz eingerichtet, 500 m³ Boden bewegt undüberschüssiger Boden fachgerecht entsorgt sowie mehrereKiesbänke (insgesamt rd. 300 t Kies) zur Strukturaufwertungin der Vechte angelegt werden.

Für diese Gewässerausbaumaßnahmen ist gemäß § 3 c Satz 1i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i. d. F. vom 24. 2. 2010 (BGBl. IS. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749), i. V. m. Nummer 13.18.1 der An-lage 1 UVPG anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Ein-zelfalles festzustellen, ob für das beantragte Vorhaben eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Der NLWKN hat als zuständige Behörde gemäß den §§ 3 aund 3 c UVPG nach überschlägiger Prüfung unter Berücksich-tigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien fest-gestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nichtbesteht.

Diese Feststellung wird hiermit bekannt gemacht. Sie ist ge-mäß § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1191

Feststellung gemäß § 3 a UVPG;5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses

für das HochwasserrückhaltebeckenDelmenhorst/Autobahn 28

Bek. d. NLWKN v. 26. 8. 2015— GB VI O 9-62025-2/863 —

Der Ochtumverband hat mit Antrag vom 26. 6. 2015 gemäߧ 53 Abs. 1 NWG vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletztgeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. 12. 2014(Nds. GVBl. S. 477), § 70 Abs. 1 WHG vom 31. 7. 2009 (BGBl. I

S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom15. 11. 2014 (BGBl. I S. 1724), § 76 VwVfG i. d. F. vom 23. 1.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-setzes vom 25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749), die Änderung vonKompensationsmaßnahmen für den Bau des Hochwasserrück-haltebeckens Delmenhorst/Autobahn 28 beantragt.

Im terrestrischen Bereich sollen in überwiegend veränder-ter Lage im näheren Umfeld des Hochwasserrückhaltebeckensfolgende teilweise modifizierte Kompensationsmaßnahmenumgesetzt werden:

Auf 1,556 ha (A 1/E 4) und auf 0,3150 ha (A 8) ist die Anlagevon naturraumtypischen Gehölzbeständen vorgesehen. Fer-ner soll auf 0,55 ha (A 1/E 4) extensive Grünlandnutzung er-folgen und es sollen sechs Hochstamm-Eichen (A 7/E 5) ge-pflanzt werden. Des Weiteren sind in verringertem Umfangwegen geringeren Eingriffs die Sanierung (20 m, A 3) und dieNeuanlage (560 m, A 4/E 6) von Wallhecken geplant.

Die im aquatischen Bereich vorgesehene Kompensations-maßnahme E 1 soll in veränderter Lage oberhalb des Hoch-wasserrückhaltebeckens in der Delme und in der HolzkamperKleinen Delme modifiziert durch den Einbau von Kiesbänkenim Wechsel mit sandigen Abschnitten auf insgesamt ca. 3 150 mund durch den Aufbau von einreihigen Ufergehölzen ausSchwarzerle (beidseitig auf ca. 5 560 m und einseitig auf ca.1 600 m) erfolgen.

Gemäß den §§ 3 a, 3 e Abs. 1 Nr. 2 und § 3 c i. V. m. Num-mer 13.6.2 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 24. 2. 2010 (BGBl. IS. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749), war aufgrund einer allgemeinenVorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltver-träglichkeitsprüfung für das beantragte Änderungsvorhabendurchzuführen ist.

Der NLWKN hat als zuständige Behörde nach überschlägi-ger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPGaufgeführten Kriterien gemäß den §§ 3 a, 3 e Abs. 1 Nr. 2 und§ 3 c UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a UVPG bekanntgegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nichtselbständig anfechtbar ist.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1191

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Öffentliche Bekanntmachungeiner Genehmigung nach dem BImSchG

(BaeckTrade GmbH, Sprakensehl)

Bek. d. GAA Braunschweig v. 24. 8. 2015— BS 15-065 —

Gemäß § 21 a der 9. BImSchV vom 29. 5. 1992 (BGBl. IS. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnungvom 28. 4. 2015 (BGBl. I S. 670), wird die Entscheidung überden Antrag der Firma BaeckTrade GmbH, Hetendorf 52,29320 Hermannsburg, hiermit öffentlich bekannt gemacht.Der vollständige Bescheid und seine Begründung können inder Zeit

vom 10. 9. bis zum 23. 9. 2015

in den folgenden Stellen zu den dort angegebenen Zeiten ein-gesehen werden:— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig,

Ludwig-Winter-Straße 2,38120 Braunschweig,

Page 28: MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

Nds. MBl. Nr. 34/2015

1192

Einsichtmöglichkeit:

montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.30 Uhr,freitags und an Tagenvor Feiertagen von 8.00 bis 14.30 Uhr,

— Rathaus der Samtgemeinde Hankensbüttel,Bauamt, Zimmer Nr. 3,Goethestraße 2,29386 Hankensbüttel,

Einsichtmöglichkeit:

montags und dienstags von 8.30 bis 12.00 Uhr,von 14.00 bis 16.00 Uhr,

donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr,von 14.00 bis 18.00 Uhr,

freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr.

Diese Bek. und die Genehmigung sind auch im Internet un-ter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de und dort überden Pfad „Bekanntmachungen w Braunschweig — Göttingen“einsehbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1191

Anlage

Tenor

1. Der Firma BaeckTrade GmbH, Hetendorf 52, 29320 Her-mannsburg, wurde gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG, in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 17. 5. 2013 (BGBl. I S. 1274),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. 11. 2014(BGB. I S. 1740), in Verbindung mit Nr. 4.1.2 GE der Anlage 1der 4. BImSchV vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973), geändert durchArtikel 3 der Verordnung vom 28. 4. 2015 (BGBl. I S. 670), am18. 8. 2015 die Genehmigung zur Änderung der folgendenAnlage erteilt:Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durchchemische, biochemische oder biologische Umwandlung in in-dustriellem Umfang zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Koh-lenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäure,Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide.Standort: 29365 Sprakensehl, Bodenteicher Straße 3Gemarkung: BokelFlur: 4Flurstücke: 2/20, 2/22, 2/23, 2/24.

Die Änderungsgenehmigung umfasst die Änderung der be-stehenden Anlage zur Herstellung von Biodiesel durch— die Erweiterung der Einsatzstoffliste um für die Produkti-

on von Biokraftstoffen verwendbare gefährliche und nichtgefährliche Abfälle,

— die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur physika-lisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destil-lieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einem Durchsatz-kapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen von50 Tonnen je Tag (Anlage nach Ziffer 8.10.1.1 GE der4. BImSchV),

— die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitwei-ligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Ge-samtlagerkapazität von 150 Tonnen (Anlage nach Ziffer8.12.1.1 GE der 4. BImSchV).

2. In der Anlage dürfen nur Abfälle mit den im Anhang 1aufgeführten Abfallschlüsselnummern eingesetzt werden.3. Die geänderte Anlage darf in Betrieb genommen werden,wenn dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig der Be-richt über den Ausgangszustand des Anlagengrundstücks vor-liegt und dieser Bericht den Anforderungen des § 4 a Abs. 4der 9. BImSchV entspricht.4. Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragstellerin zutragen.

II. Der Bescheid ist mit Auflagen und Nebenbestimmungenverbunden.

III. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach

Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Gewerbe-aufsichtsamt Braunschweig, Ludwig-Winter-Straße 2, 38120Braunschweig, einzulegen.

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Biogasanlage Bollen)

Bek. d. GAA Celle v. 24. 8. 2015— CE000033429-15-034-02 —

Die Bollener Bioenergie GmbH & Co. KG, Bollener Dorfstra-ße 28, 28832 Achim, hat mit Schreiben vom 22. 7. 2015 dieErteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 4, 16 und 19BImSchG in der derzeit geltenden Fassung für die wesentlicheÄnderung einer Biogasanlage am Standort in Achim-Bollen,Bollener Dorfstraße, Gemarkung Bollen, Flur 1, Flurstück 9/3,9/4, 10/18 und 10/9, beantragt.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 UVPG inder derzeit geltenden Fassung durch eine Vorprüfung des Ein-zelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1192

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(R u. M Bio Tec GmbH & Co. KG, Bahrenborstel)

Bek. d. GAA Hannover v. 27. 8. 2015— H906028925-116 —

Die Firma R u. M Bio Tec GmbH & Co. KG, Zum Haken-moor 8, 27245 Bahrenborstel, hat mit Antrag vom 27. 7. 2015beim GAA Hannover die Erteilung einer Genehmigung gemäߧ 4 i. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung und den Betriebeiner Verbrennungsmotoranlage (BHKW I und BHKW II) miteiner zukünftigen Feuerungswärmeleistung von insgesamt1,152 MW am Standort 27245 Bahrenborstel, GemarkungHolzhausen, Flur 1, Flurstück 2/3, beantragt.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 UVPG durch eine stand-ortbezogene Vorprüfung zu ermitteln, ob für das beantragteVorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenomme-ne Prüfung ergab, dass es einer Umweltverträglichkeitsprü-fung als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrensnicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungendurch das Vorhaben nicht zu besorgen sind.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1192

Ergebnis des Screening-Verfahrens gemäß § 3 a UVPG(Lübbert & Wiese Biogas GmbH & Co. KG)

Bek. d. GAA Hannover v. 9. 9. 2015— 118/H 000005232/8.6.3.2 (V) —

Die Firma Lübbert & Wiese Biogas GmbH & Co. KG hat beimGAA Hannover die Genehmigung zur wesentlichen Änderungeiner bestehenden Biogasanlage beantragt. Standort der An-

Page 29: MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

Nds. MBl. Nr. 34/2015

1193

lage ist das Grundstück in 31535 Neustadt am Rübenberge,Engenortsfeld, Gemarkung Welze, Flur 1, Flurstücke 31/3, 25/6,25/8 und 22/2.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist gemäß § 3 c Abs. 1 i. V. m.Anlage 1 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzel-falles zu ermitteln, ob für das geplante Vorhaben die Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenommenePrüfung ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nichtdurchgeführt werden muss.

Das festgestellte Prüfungsergebnis ist nicht selbständig an-fechtbar (§ 3 a UVPG).

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1192

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Kliemann GbR, Heribert Kliemann)

Bek. d. GAA Hildesheim v. 26. 8. 2015— HI-15-005-01-11.5 —

Das Unternehmen Kliemann GbR, Heribert Kliemann, Aka-zienstraße 17 A, 31171 Nordstemmen, hat mit Schreiben vom21. 2. 2015 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 16und 19 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung für die Er-weiterung der bestehenden Verbrennungsmotorenanlage zurErzeugung von Strom für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage)am Standort 31171 Nordstemmen, Gemarkung Klein Escher-de, Flur 1, Flurstück 5, beantragt. Die Feuerungswärmeleis-tung der Anlage soll von derzeit 0,941 MW auf 1,5 MW erhöhtwerden.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu er-mitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1193

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Bioenergie Zernien GmbH & Co. KG)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 25. 8. 2015— 4.1-LG000042589 —

Die Bioenergie Zernien GmbH & Co. KG, An der Bundes-straße 2, 29499 Zernien, hat am 1. 4. 2015 die Erteilung einerGenehmigung gemäß den §§ 16 und 19 BImSchG in der der-zeit geltenden Fassung für die Änderung ihrer Anlage zur bio-logischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durchanaerobe Vergärung (Biogasanlage) mit einer Produktionska-pazität von 2,6 Millionen Nm³ Rohgas/Jahr und einer Durch-satzleistung von 46 t Gülle und nachwachsenden Rohstoffen/Tag auf dem Betriebsgrundstück in 29499 Zernien, Gemar-kung Zernien, Flur 1, Flurstücke 20/3, 34/3, 234/30 und 238/30,beantragt.

Das Änderungsvorhaben besteht aus:

— Errichtung und Betrieb eines weiteren Biogasmotors beiErhöhung der Gesamtfeuerungswärmeleistung auf 2 298 kWund

— Änderung und Vergrößerung des Anlageninputs auf 54 t/dund der Gasproduktionsrate auf 2,8 Mio. Nm³/a.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 8.4.2.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine standortbezogene Vorprüfung desEinzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Diese Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1193

Stellenausschreibungen

Im Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland(EKD) mit Dienstsitz in Hannover ist zum nächstmöglichen Zeitpunktdie unbefristete Vollzeitstelle

einer Prüferin oder eines Prüfers

zu besetzen. Das Oberrechnungsamt ist das unabhängige Finanzkon-trollorgan der EKD — insoweit entspricht es einem staatlichen Rech-nungshof. Die Aufgabe umfasst insbesondere die Prüfung kirchlicherJahresabschlüsse sowie der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlich-keit in den Bereichen Finanzen, Personal, Organisation, Beschaffungusw. Dabei verfolgt das Oberrechnungsamt einen risiko-, nutzen- undadressatenorientierten Prüfungsansatz.

Wir bieten:— eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit in einem abwechs-

lungsreichen und komplexen Arbeitsfeld,— ein hohes Maß an selbständiger Aufgabenerledigung in eigener

Verantwortung,— einen modernen Arbeitsplatz und ein gutes Arbeitsklima in einem

kleinen Team.Ihr Profil:

— abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Bachelor-Abschlussin den Bereichen Finanzen, Verwaltung oder Betriebswirtschaftals Qualifikation für den gehobenen nichttechnischen Verwal-tungsdienst,

— möglichst einschlägige Berufserfahrung,— gute Kenntnisse der kaufmännischen, doppischen und kameralis-

tischen Buchführung,— sehr gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen,— Kontaktfreudigkeit, Eigeninitiative, Teamfähigkeit und Innovati-

onsbereitschaft,— sicherer Umgang mit Verwaltungssoftware (MS-Office),— Erfahrung im Umgang mit Finanzsoftware/Rechnungsprogram-

men sowie— Bereitschaft zu Dienstreisen und regelmäßigen Fortbildungen.

Die Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeitnach den beamtenrechtlichen Bestimmungen der EKD ist bei Vorlie-gen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorgesehen. Der Dienst-posten ist nach BesGr. A 12 bewertet. Eine Einstellung in ein Ange-stelltenverhältnis (EntgeltGr. 11) ist möglich.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei glei-cher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Die Zugehörigkeit zu einerGliedkirche der EKD ist für Sie selbstverständlich. Wir bitten hierzuum einen Hinweis in Ihren Bewerbungsunterlagen.

Für Fragen steht Ihnen Herr Schönemeier, Tel. 0511 2796-608, gernezur Verfügung.

Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 19. 9. 2015an die Evangelische Kirche in Deutschland, Personalreferat, Postfach21 02 20, 30402 Hannover.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1193

Page 30: MBl. 2015 34 (09.09.2015) · 9/9/2015  · darf gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes nur mi t Genehmigung des Beauftragten de r Bundesregierung für Kultur und Medien

Nds. MBl. Nr. 34/2015

1194

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 10 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 3,10 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

Die Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück, rd. 13 200 Einwohne-rinnen und Einwohner, hat zum 1. 12. 2015 die Stelle

einer Ersten Gemeinderätin oder eines Ersten Gemeinderates

zu besetzen.Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird vom Rat der Ge-

meinde Bohmte für die Dauer von acht Jahren als Beamtin oder Beam-ter auf Zeit gewählt. Die Besoldung erfolgt entsprechend der NKBesVOnach BesGr. A 15. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nachder NKBesVO gewährt.

Die Erste Gemeinderätin oder der Erste Gemeinderat nimmt die all-gemeine Vertretung des Bürgermeisters wahr.

Der Aufgabenbereich umfasst die Leitung des Fachdienstes 1 (Zen-trale Aufgaben und Bürgerservice) mit den Aufgabenstellungen undVerantwortlichkeiten Personalmanagement, allgemeine innere Orga-nisation, Ratsarbeit und insbesondere Ortsratsarbeit, Schulen undKindergärten, Tourismus, Märkte und Veranstaltungen, Zusammenar-beit mit den Werbegemeinschaften Bohmte und Hunteburg. Gleichzei-tig umfasst der Aufgabenbereich die stellvertretende Geschäftsleitungder Grundstücks- und Wohnungsbau-Gesellschaft mbH der GemeindeBohmte. Eine Änderung der Zuständigkeit in der institutionellen undfunktionellen Verwaltung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Gesucht wird eine zielstrebige, verantwortungsfreudige Persönlich-keit mit sehr guten organisatorischen Fähigkeiten.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss mindestens die Befähigungfür das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung All-gemeine Dienste erfüllen. Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen inder Arbeit einer Kommunalverwaltung und in betriebswirtschaftli-chen Fragestellungen werden vorausgesetzt. Ebenso erwartet wirdeine nachgewiesene, mehrjährige Verwaltungserfahrung in einer Füh-rungsposition. Kenntnisse für den Bereich des Verwaltungsmanage-ments sowie im Bereich Wirtschaftsförderung und Marketing würdenbei der Auswahlentscheidung zusätzlich begrüßt.

Je nach Interessenlage der Bewerberin oder des Bewerbers kommtnach einer entsprechenden Änderung der Hauptsatzung durch denRat der Gemeinde Bohmte auch die Besetzung der Stelle als Laufbahn-stelle nach BesGr. A 13 in Betracht.

Besonderer Wert wird auf eine bürgerfreundliche Arbeitsweise ge-legt.

Ein Führerschein der Klasse B und die Bereitschaft, den Privat-Pkwfür dienstliche Zwecke zu nutzen, sind erforderlich.

Die Gemeinde Bohmte fördert die Gleichstellung der Frauen und be-grüßt es, wenn sich Frauen bewerben. Schwerbehinderte werden beigleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungen mit den aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf, Be-fähigungs- und Tätigkeitsnachweise etc.) sind bis zum 21. 9. 2015 zurichten an die Gemeinde Bohmte, Herrn Bürgermeister Goedejohann,Bremer Straße 4, 49163 Bohmte.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1194

An der Stiftung Universität Hildesheim sind im Dezernat für Perso-nal- und Rechtsangelegenheiten zum 16. 12. 2015 bzw. zum nächst-möglichen Zeitpunkt folgende Stellen zu besetzen:

Personalsachbearbeiterin oder Personalsachbearbeiter(TV-L EntgeltGr. 9, 100 %)

befristet zur Vertretung der Stelleninhaberin angelehnt an die Dauer ei-ner Mutterschutz- und Elternzeitvertretung. Die Beschäftigung erfolgtnach § 14 Abs. 2 TzBfG. Kennziffer: 2015/81.

Personalsachbearbeiterin oder Personalsachbearbeiter(TV-L EntgeltGr. 9, 100 %)

zunächst befristet für die Dauer von zwei Jahren. Die Beschäftigung er-folgt nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Stelle ist grundsätzlich teilzeitgeeig-net.

Der Arbeitsplatz beinhaltet sowohl Aufgaben der Personalsachbear-beitung als auch der Personalbewirtschaftung. Kennziffer: 2015/88.

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Personalbereich(TV-L EntgeltGr. 6, 50 %)

zunächst befristet für die Dauer von zwei Jahren. Die Beschäftigung er-folgt nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

Der Arbeitsplatz beinhaltet sowohl Sekretariatsaufgaben als auchdie administrative Unterstützung der Personalsachbearbeitung. Kenn-ziffer: 2015/89.

Bewerbungsschluss: 25. 9. 2015.Die vollständigen Stellenausschreibungen finden Sie unter http://

www.uni-hildesheim.de/stellenmarkt.

— Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1194

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VAKAT

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