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Werte Eltern, betreffend den Transport von Kindern in Motorfahrzeugen gelten seit dem 01. April 2010 abgeänderte Vorschriften. Dieses Merkblatt beinhaltet die wichtigsten Hinweise zum richtigen Verhalten. Ab dem 01. April 2010 müssen Kinder, wenn sie kleiner sind als 150 cm, bis 12 Jahren mit geprüften und gekennzeichneten Kinderrückhaltevorrichtungen gesichert werden. Massgebend ist der Wert, welcher eher eintrifft. Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) Der Fahrzeugführer, bzw. die Fahrzeugführerin ist dafür verantwortlich, dass Kinder bis 12 Jahren korrekt gesichert sind. Verantwortlichkeit Vorgeschriebene Sicherung ab dem 01. April 2010 Kinder unter 12 Jahren, wenn sie kleiner als 150 cm sind: Geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, welche ge- mäss der Serie 03 oder 04 des ECE Reglements Nr. 44 geprüft ist. Kinder ab einer Körpergrösse von 150 cm: Vorhandener Sicherheitsgurt Kinder ab 12 Jahren: Auf Sitzplätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, ist die Ver- wendung einer Kinderrückhaltevorrichtung nur für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren erforderlich. Ausnahme von der Pflicht, Kinderrückhaltevorrichtungen zu verwenden Führen Sie Ihr Kind in einem Motorfahrzeug mit, und es ist: nicht älter als 12 Jahre; nicht grösser als 150 cm; müssen Sie eine geeignete, geprüfte und gekennzeichnete Kinderrückhaltevorrich- tung für den Transport Ihres Kindes verwenden. Grundsatz KANTONSPOLIZEI WALLIS VERKEHRSABTEILUNG VE GR OW 29. September 2011 – Version 002 Bitte wenden!

Merkblatt Kindersitze

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Page 1: Merkblatt Kindersitze

Werte Eltern,

betreffend den Transport von Kindern in Motorfahrzeugen gelten seit dem 01. April 2010 abgeänderte Vorschriften. Dieses Merkblatt beinhaltet die wichtigsten Hinweise zum richtigen Verhalten.

Ab dem 01. April 2010 müssen Kinder, wenn sie kleiner sind als 150 cm, bis 12 Jahren mit geprüften und gekennzeichneten Kinderrückhaltevorrichtungen gesichert werden. Massgebend ist der Wert, welcher eher eintrifft.

Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)

Der Fahrzeugführer, bzw. die Fahrzeugführerin ist dafür verantwortlich, dass Kinder bis 12 Jahren korrekt gesichert sind.

Verantwortlichkeit

Vorgeschriebene Sicherung ab dem 01. April 2010

Kinder unter 12 Jahren, wenn sie kleiner als 150 cm sind:

Geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, welche ge-mäss der Serie 03 oder 04 des ECE Reglements Nr. 44 geprüft ist.

Kinder ab einer Körpergrösse von 150 cm: Vorhandener SicherheitsgurtKinder ab 12 Jahren:

Auf Sitzplätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, ist die Ver-wendung einer Kinderrückhaltevorrichtung nur für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren erforderlich.

Ausnahme von der Pflicht, Kinderrückhaltevorrichtungen zu verwenden

Führen Sie Ihr Kind in einem Motorfahrzeug mit, und es ist:nicht älter als 12 Jahre;nicht grösser als 150 cm;

müssen Sie eine geeignete, geprüfte und gekennzeichnete Kinderrückhaltevorrich-tung für den Transport Ihres Kindes verwenden.

Grundsatz

KANTONSPOLIZEI WALLISVERKEHRSABTEILUNGVE GR OW 29. September 2011 – Version 002

Bitte wenden!

Page 2: Merkblatt Kindersitze

Begriff (Kinderrückhaltevorrichtung)

Unter den Begriff Kinderrückhaltevorrichtung fallen folgende Systeme:

Babyschale Im Fz. inte-griertes SystemKindersitz Sitzerhöher

Die Art der Kinderrückhaltevorrichtung muss der Grösse und dem Gewicht des Kindes entsprechend gewählt werden.

Prüflabel (orange)

Kinderrückhaltevorrichtungen müssen mit einem entsprechenden Prüflabel versehen sein.

Referenz Reglement ECE – R 44 (Hinweis nicht zwingend)

Zugelassenes Körpergewicht des Kindes

Prüfzeichen: E1 = Deutschland / E2 = Frankreich usw.

Seriennummer – Die ersten beiden Ziffern (04) zeigen die Version an. Ab dem 01. April 2010 sind nur noch Kinder-rückhaltevorrichtungen zugelassen, deren Seriennummer mit den Ziffern 03 oder 04 beginnen.

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3

4

Fährt Ihr Kind mit einer anderen Person (Grosseltern usw.) als Ihnen mit, achten Sie darauf, dass auch in diesem Fall eine entsprechende Kinderrückhaltevorrichtung vorhanden ist.

WICHTIG!!!

Busse bei Zuwiderhandlung = CHF 60.-- (Ordnungsbussengesetz, Ziffer 312.2).Im Falle eines Unfalls kann neben dem körperlichen Schaden, die finanzielle Beteili-gung (Versicherungsregress) des/der Lenkers/in schnell einmal mehrere tausendFranken betragen.

Rechtliche Folgen

Kantonspolizei WallisVerkehrserziehung Gr OW

Ch. Bregy Wm027 / 921 67 64 oder 027 / 921 67 00

[email protected]

Weiterführende Informationen oder bei Fragen