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MicroBilG Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften? Dr. Christian Zwirner, WP StB Dipl.-Kfm. Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München Frankfurt, 07. November 2013

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MicroBilG – Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften?

Dr. Christian Zwirner, WP StB Dipl.-Kfm.Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

Frankfurt, 07. November 2013

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Gliederung

1. Anwendungsbereich des MicroBilG2. Aufstellungserleichterungen3. Offenlegungserleichterungen4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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Wissenschaftliches Symposium der BVBC-Stiftung // WP StB Dr. Christian Zwirner // Dr. Kleeberg & Partner GmbH

§ Zielsetzung des MicroBilG

§ Entlastung sehr kleiner Kapitalgesellschaften von Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften durch Umsetzung der Möglichkeiten der EU-Micro-Richtlinie in deutsches Recht

§ Schaffung einer neuen Unternehmenskategorie:

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)

§ Zahlreiche Aufstellungserleichterungen bei Bilanz, GuV und Anhangangaben

§ Neue Publizitätsmöglichkeit: Hinterlegung statt Offenlegung

Weitere Differenzierung der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten und zunehmende Heterogenität der Unternehmenspublizität

1. Anwendungsbereich des MicroBilG

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§ Definition Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB)

§ Gem. § 267a HGB ist ein Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen, wenn es an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Größenkriterien nicht überschreitet:

§ 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB),

§ 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,

§ im Jahresdurchschnitt zehn Mitarbeiter.

§ Es ist unerheblich, welche zwei der drei relevanten Kriterien nicht überschritten werden

§ Im Fall der Umwandlung oder Neugründung können Erleichterungen bereits dann genutzt werden, wenn die Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen

§ analoge Anwendung auf die den Kapitalgesellschaften gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB

1. Anwendungsbereich des MicroBilG

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§ Definition Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB)

§ Kleinstkapitalgesellschaft ist Unterkategorie der Größenklasse der kleinen Kapitalgesellschaft

§ Alle Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften sind grds. auch für Kleinstkapitalgesellschaften anzuwenden (z.B. größenabhängige Erleichterungen nach §§ 274a, 276, 288 HGB), sofern ihnen keine Spezialvorschriften entgegenstehen

§ Kapitalmarktorientierung ist schädlich für Klassifizierung als Kleinstkapitalgesellschaft

(vgl. § 267 Abs. 3 HGB: Kapitalmarktorientierung → große Kapitalgesellschaft)

§ praktische Relevanz: Holdings, Komplementär-GmbH, vermögensverwaltende Gesellschaften etc.

1. Anwendungsbereich des MicroBilG

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Die neuen Möglichkeiten können bereits für das Geschäftsjahr 2012 für die Aufstellung und auch noch zu erfolgende Offenlegungen genutzt werden.

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Gliederung

1. Anwendungsbereich des MicroBilG2. Aufstellungserleichterungen3. Offenlegungserleichterungen4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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Wissenschaftliches Symposium der BVBC-Stiftung // WP StB Dr. Christian Zwirner // Dr. Kleeberg & Partner GmbH

§ verkürzte Bilanzgliederung

§ Das MicroBilG sieht für Kleinstkapitalgesellschaften die Möglichkeit vor, ihre Bilanz nur noch in verkürzter Form aufzustellen

§ Gem. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB dürfen sich Kleinstkapitalgesellschaften bei der Aufstellung der Bilanz auf die Buchstabenposten aus § 266 Abs. 2 und 3 HGB beschränken

§ Dies bewirkt eine Angleichung der Anforderungen an die für alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen geltende Bilanzgliederung nach § 247 Abs. 1 HGB

§ Ausnahme: Separater Ausweis von Rückstellungen und Verbindlichkeiten

2. Aufstellungserleichterungen

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§ verkürzte Bilanzgliederung

2. Aufstellungserleichterungen

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Aktiva PassivaA. Anlagevermögen A. Eigenkapital

B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen

C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten

D. Aktive latente Steuern (sofern § 274 HGB freiwillig angewandt wird)

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (ggf. sofernDeckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 HGB vorliegt)

E. Passive latente Steuern (sofern § 274 HGB freiwillig angewandt wird)

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§ verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ Nach derzeitiger Rechtslage ist das Gliederungsschema aus § 275 Abs. 2 bzw. 3 HGB als notwendige Mindestgliederung für grds. alle großen Kapitalgesellschaften anzuwenden

§ Kleinstkapitalgesellschaften können gem. § 275 Abs. 5 HGB anstelle der Staffelungen nach § 275 Abs. 2 und 3 HGB eine verkürzte GuV-Gliederung wählen

§ Orientierung der verkürzten GuV-Gliederung am Gesamtkostenverfahren

2. Aufstellungserleichterungen

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§ verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse,

2. sonstige Erträge,

3. Materialaufwand,

4. Personalaufwand,

5. Abschreibungen,

6. sonstige Aufwendungen,

7. Steuern,

8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

2. Aufstellungserleichterungen

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Kein Ausweis von Zwischensummen, außerordentlichem

Ergebnis oder Finanzergebnis!

Sonstige Erträge umfassen Bestandsmehrungen an (un)fertigen Erzeugnissen, Erträge aus aktivierten Eigenleistungen, Wertpapier-, Beteiligungs- und Zinserträge sowie ähnliche Erträge, sonstige betriebliche und außerordentliche Erträge.

Sonstige Aufwendungen umfassen Bestandsminderungen an (un)fertigen Erzeugnissen, Zinsaufwendungen sowie ähnliche Aufwendungen, sonstige betriebliche und außerordentliche Aufwendungen.

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§ verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ Sollte sich eine Kleinstkapitalgesellschaft für eine verkürzte Darstellung der GuV entscheiden, ist zu beachten, dass die Erleichterungen des § 276 HGB nicht in Anspruch genommen werden können

§ Beispiel: Eine zusätzliche Inanspruchnahme der Erleichterung nach § 276 Abs. 1 S. 1 HGB ist nicht möglich (Zusammenfassung der Posten Umsatzerlöse, sonstige Erträge und Materialaufwand zu einem Posten mit der Bezeichnung „Rohergebnis“)

§ Die Ausübung des Wahlrechts zur Aufstellung einer verkürzten GuV kann unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts zur Erstellung einer verkürzten Bilanz erfolgen!

2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Anwender des MicroBilG steht vor der Frage, wie mit zusätzlichen Vermerken, die das Gesetz für einzelne Bilanz- und GuV-Posten fordert, zu verfahren ist

§ Analoges gilt für sog. Wahlpflichtangaben

§ Wahlmöglichkeit zwischen Angabe in Bilanz bzw. GuV und im Anhang

§ Bei Verzicht auf Anhangerstellung wäre die Angabe grds. in Bilanz oder GuV zu machen

§ Werden die Rechenwerke jedoch verkürzt dargestellt, ergibt sich die gleiche Fragestellung

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Explizite gesetzliche Ausnahmeregelungen

§ Für Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB (§ 264c Abs. 5 HGB)

§ Vorgaben der Absätze 1 bis 4 des § 264c HGB für die Bilanz zwar bei der Ermittlung der Bilanzposten grds. zu beachten (auch bei Erstellung einer verkürzten Bilanz)

§ Gliederungstiefe der Darstellung jedoch nur nach Maßgabe der ausgeübten Erleichterungswahlrechte

§ Folglich z.B. kein gesonderter Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und keine gesonderte Aufgliederung des Eigenkapitals erforderlich

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Explizite gesetzliche Ausnahmeregelungen

§ AG oder KGaA (§ 152 Abs. 4 AktG, § 158 Abs. 3 AktG)

§ Befreiung von den zusätzlichen Angabepflichten zu den Eigenkapitalposten nach § 152 Abs. 1 bis 3 AktG

§ Befreiung von den zusätzlichen Angabepflichten zur Ergebnisverwendung nach § 158 Abs. 1 und 2 AktG (z.B. Entnahmen aus oder Einstellungen in Gewinnrücklagen)

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Fehlende gesetzliche Ausnahmeregelungen

§ Betrifft Großteil der Angabepflichten

§ Der HFA hat diesbezüglich eine eher pragmatische Auffassung gewählt (vgl. IDW-FN 2013, S. 360 f. )

§ Demnach sind zusätzliche Angaben des HGB dann nicht erforderlich, wenn kein separater Ausweis des zu erläuternden Postens in Bilanz oder GuV erfolgt

§ Damit entfällt grds. sowohl eine Ergänzung innerhalb der Rechenwerke als auch unter der Bilanz

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Folglich sind z.B. bei Wahl der verkürzten Bilanz bzw. GuV keine der folgenden Angabepflichten bzw. „Davon-Vermerke“ des HGB notwendig:

§ Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 S. 1 HGB),

§ Betrag der sonstigen Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit (§ 266 Abs. 3 C.8. HGB),

§ Angaben zu ausstehenden Einlagen (§ 272 Abs. 1 HGB),

§ Aufwendungen für Altersversorgung (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB),

§ Erträge und Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9, 10, 11, 13, Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 12 HGB),

§ Aufwendungen und Erträge aus der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB)

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Aufwendungen und Erträge aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 S. 2 HGB),

§ Mitzugehörigkeitsvermerke nach § 265 Abs. 3 HGB, sofern der jeweilige Posten nicht gesondert ausgewiesen wird.

§ ABER: Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 Abs. 5 S. 1 HGB) muss weiterhin vermerkt werden, da auch Kleinstkapitalgesellschaften einen Posten „Verbindlichkeiten“ in der verkürzten Bilanz auszuweisen haben (vgl. IDW-FN 2013, S. 360 f. )

§ Die Angabepflicht bezieht sich in diesem Fall jedoch ausschließlich auf den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 C. HGB, da eine weitere Untergliederung dieses Postens nicht erfolgt.

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Aufnahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben in Bilanz und GuV

§ Für andere Postenerläuterungen bzw. Wahlpflichtangaben, die sich nicht aus Vorschriften des HGB ergeben, sondern auf gesellschaftsrechtlichen Vorgaben beruhen, gilt:

§ Angabepflicht auch bei Inanspruchnahme der Erleichterungen des MicroBilG

§ Beispiel: Angaben nach § 42 Abs. 3 GmbHG zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

§ Es dürfte hierbei nicht zu beanstanden sein, wenn die jeweilige Angabe nicht in den Rechenwerken, sondern unter der Bilanz erfolgt.

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2. Aufstellungserleichterungen

Die Vornahme von Davon-Vermerken bzw. weiteren Angaben muss stets unternehmensindividuell und einzelfallbezogen geprüft werden.

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§ Verzicht auf Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang

§ Eine zentrale Änderung durch das MicroBilG betrifft die Befreiung von Kleinstkapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB)

§ Ein vollständiger Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs wird Kleinstkapitalgesellschaften nur gewährt, wenn folgende Angaben unter der Bilanz erfolgen:

§ Angaben zu Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB und § 268 Abs. 7 HGB,

§ Angaben zu gewährten Vorschüssen und Krediten an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB,

§ Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform der AG oder KGaA müssen für den Verzicht zur Aufstellung eines Anhangs zusätzlich die Angaben zum Bestand an eigenen Aktien (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG) unter der Bilanz aufnehmen.

2. Aufstellungserleichterungen

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§ Problematik des fehlenden Anhangs

§ Keine gesetzliche Regelung, welche zusätzlichen Angaben, über die Angabepflichten des § 264 Abs. 1 S. 5 HGB hinaus, unter der Bilanz zu machen sind

§ Dem „true and fair view“-Grundsatz des § 264 Abs. 2 S. 2 HGB muss Genüge getan werden

§ Frage nach notwendigen Angaben muss von Vorstand bzw. Geschäftsführung der Kleinstkapitalgesellschaft unternehmensindividuell gelöst werden

§ Mögliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz

§ Angaben zu nicht bilanzierten Pensionszusagen gem. Art. 28 EGHGB (Verweis in der Gesetzesbegründung)

§ Nach § 312 Abs. 3 S. 1 AktG abzugebende Schlusserklärung des Vorstands einer AG oder KGaA zum Abhängigkeitsbericht (vgl. IDW-FN 2013, S. 361 )

§ Für Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB die Angabe des Betrags der im Handelsregister eingetragenen Einlagen von Kommanditisten, soweit diese nicht geleistet sind nach § 264c Abs. 2 S. 9 HGB (aus Gläubigerschutzgesichtspunkten)

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Problematik des fehlenden Anhangs

§ Folgen für Abschlussprüfer (bei freiwilliger Prüfung)

§ Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erleichterungen des MicroBilG auf die Berichterstattung

§ Bei Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs hat das IDW einen separaten Formulierungsvorschlag für den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nach IDW PS 400 bei Kleinstkapitalgesellschaften veröffentlicht

§ In dem Bestätigungsvermerk ist dann auf die Inanspruchnahme der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 5 HGB hinzuweisen

§ Vgl. IDW-FN 2013, S. 231 f.

§ Analoge Vorgehensweise bei prüferischer Durchsicht sinnvoll

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ Problematik des fehlenden Anhangs

§ Beachtung entgegenstehender Satzungsbestimmungen

§ Die Satzung kleiner Unternehmen sieht oftmals eine Erweiterung des Jahresabschlusses, über die gesetzlichen Anforderungen des § 264 Abs. 1 S. 1 HGB hinaus, um einen Anhang vor.

§ Verzicht auf Anhangerstellung stellt dann formal einen Verstoß gegen die Satzung dar.

§ Abschlussprüfer hat bei freiwilliger Prüfung über diesen Satzungsverstoß im Prüfungsbericht zu berichten.

§ Lösungsansätze (vgl. auch BB 2012, S. 2809 f. )

§ Fassung eines satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschlusses mit lediglich punktueller Wirkung für einen konkreten Einzelfall, d.h. die Aufstellung eines Anhangs für ein Geschäftsjahr.

§ Notariell zu beurkundende Satzungsänderung mit zeitlich unbegrenzter Wirkung, aber erheblichem finanziellen Aufwand

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2. Aufstellungserleichterungen

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§ gesetzgeberische Einschränkungen

§ Inanspruchnahme der Erleichterungen ist nur zulässig, wenn dennoch das nach § 264 Abs. 2 S. 1 HGB geforderte Bild einer zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleistet wird (§ 264 Abs. 2 S. 3 und S. 4 HGB)

§ allerdings: gesetzgeberische Vermutung, dass verkürzter Abschluss dem „true and fair view“-Gebot grds. entspricht

§ u.U. sind zusätzliche Angaben unter der Bilanz aufzunehmen, um dem „true and fair view“-Gebot zu entsprechen, z.B. zu nicht bilanzierten Pensionsverpflichtungen nach Art. 28 EGHGB

2. Aufstellungserleichterungen

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§ gesetzgeberische Einschränkungen

§ bei Nutzung einer der durch das MicroBilG gewährten Erleichterungen ist keineZeitwertbewertung im Jahresabschluss zulässig (§ 253 Abs. 1 S. 5 HGB)

§ Hinweis, dass der Saldierung nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB mit Altersversorgungsverpflichtungen dann das zu (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertete Deckungsvermögen zugrunde zu legen ist

§ Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes (§ 265 Abs. 1 HGB) hinsichtlich der einzelnen Erstellungserleichterungen

2. Aufstellungserleichterungen

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Gliederung

1. Anwendungsbereich des MicroBilG2. Aufstellungserleichterungen3. Offenlegungserleichterungen4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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§ Möglichkeit zur Hinterlegung der (verkürzten) Bilanz

§ Kleinstkapitalgesellschaften wird in § 326 Abs. 2 HGB das Wahlrecht eingeräumt, ihrer Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nachzukommen

§ durch Einreichung ihres Jahresabschlusses und dessen Bekanntmachung beim Betreiber des Bundesanzeigers

oder

§ durch Hinterlegung der (verkürzten) Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers

§ Voraussetzung der Hinterlegung ist, dass

§ die gesetzlichen Vertreter der Kleinstkapitalgesellschaft einen Hinterlegungsauftrag beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und

§ dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass zwei der drei Merkmale des § 267a HGB nicht überschritten wurden.

§ Keine Pflicht zu quantitativen Angaben

§ Im Zweifel obliegt es dem Betreiber des Bundesanzeigers, diese anzufordern

3. Offenlegungserleichterungen

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§ Möglichkeit zur Hinterlegung der (verkürzten) Bilanz

§ Verweis auf § 325 Abs. 1 S. 2 und 6 HGB

§ Hinterlegung der Bilanz innerhalb der Offenlegungsfrist, d.h. unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs

§ ggf. zusätzlich Hinterlegung einer Bilanz, die im Anschluss an die Prüfung oder Feststellung geändert wurde

§ Wird die Möglichkeit der Hinterlegung genutzt, bedingt dies eingeschränkteEinsichtsrechte der Öffentlichkeit

§ Erhalt einer kostenpflichtigen Kopie der Bilanz nur auf Antrag möglich (§ 9 Abs. 6 S. 3 HGB)

§ Offenlegungserleichterungen können unabhängig von den Erleichterungen im Rahmen der Erstellung in Anspruch genommen und jedes Jahr neu ausgeübt werden (keine Beachtung des Stetigkeitsgebots)

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3. Offenlegungserleichterungen

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§ Sonderregelung für Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften (§ 325a Abs. 3 HGB)

§ Für die Entscheidung darüber, ob die Kriterien zur Einstufung einer in Deutschland befindlichen Zweigniederlassung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) als Kleinstkapitalgesellschaft erfüllt sind, ist das Recht desjenigen Staates einschlägig, in dem sich die Hauptniederlassung der Gesellschaft befindet.

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3. Offenlegungserleichterungen

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§ Hinterlegung von Angaben unter der Bilanz

§ Den Anhang ersetzende Angaben unter der Bilanz sind als Bestandteil der Bilanz zu werten und zu hinterlegen

§ Alle notwendigen Angaben sind für Hinterlegungszwecke unter der Bilanz und nicht in einem ggf. erstellten, aber nicht veröffentlichten, Anhang aufzuführen, um so eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen (vgl. IDW-FN 2013, S. 360 f. )

§ Damit Vermeidung einer möglichen „imparitätischen Behandlung“ (freiwillige Erstellung eines Anhangs – der jedoch nicht hinterlegt werden muss – vs. Verzicht auf Anhangerstellung und Pflicht zur Hinterlegung von Angaben unter der Bilanz) (vgl. DStR 2012, S. 2619 )

Wissenschaftliches Symposium der BVBC-Stiftung // WP StB Dr. Christian Zwirner // Dr. Kleeberg & Partner GmbH07.11.2013 29

3. Offenlegungserleichterungen

Wenn die Bilanz hinterlegt wird und auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet wird, sind alle notwendigen Angaben unter der Bilanz mit zu hinterlegen.

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Gliederung

1. Anwendungsbereich des MicroBilG2. Aufstellungserleichterungen3. Offenlegungserleichterungen4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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§ Nach Ansicht des Gesetzgebers sollten die Unternehmen von den durch das MicroBilG vorgesehenen Erleichterungen möglichst schnell profitieren können

§ Die meisten Erleichterungen sind daher gem. Art. 70 Abs. 1 EGHGB bereits für das erste nach dem 30.12.2012 endende Geschäftsjahr anwendbar

§ Bilanzierende mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr können demnach bereits zum 31.12.2012 die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen

§ Voraussetzung: Kriterien des § 267a HGB müssen an zwei aufeinander folgenden Stichtagen (z.B. 31.12.2011 und 31.12.2012) erfüllt sein

4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen

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MicroBilG am 28.12.2012 in Kraft getreten

Inanspruchnahme der neuen Möglichkeiten bereits für den Jahresabschluss 2012!

4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen

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§ Beispiel zur Ermittlung der Größenklasse

§ Die X GmbH weist zu den entsprechenden Stichtagen folgende Jahresabschluss-Daten auf:

§ Annahmegemäß erfüllte die X GmbH vor 2010 die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB.

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Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter

31.12.2010 340.000 EUR 785.000 EUR 7

31.12.2011 330.000 EUR 699.000 EUR 8

31.12.2012 354.000 EUR 680.000 EUR 11

4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen

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§ Beispiel zur Ermittlung der Größenklasse (Fortsetzung)

§ Zur Ermittlung der korrekten Größenklasse der X GmbH für das Geschäftsjahr 2012 müssen die Kriterien des § 267a HGB bereits rückwirkend angewandt werden

§ Jahr 2010: Erstmaliges Unterschreiten von zwei der drei Größenmerkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft.

§ Jahr 2011: Erneutes Unterschreiten. Damit würde eine Kleinstkapitalgesellschaft i.S.v. § 267a HGB vorliegen, die Erleichterungen können jedoch, mangels Inkrafttreten des MicroBilG, noch nicht in Anspruch genommen werden. Daher ist die Gesellschaft weiter als kleine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB zu behandeln.

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4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen

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§ Beispiel zur Ermittlung der Größenklasse (Fortsetzung)

§ Jahr 2012: Überschreiten von zwei Kriterien des § 267a HGB. Bei isolierter Betrachtung des Jahres 2012 wäre die Gesellschaft demnach als kleine Kapitalgesellschaft zu klassifizieren. Die Kriterien wurden allerdings bisher nur an einem Abschlussstichtag überschritten.

§ Da das MicroBilG im Geschäftsjahr 2012 erstmals Anwendung findet, ist die X GmbH folglich weiterhin als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen und kann die Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Vgl. auch StuB 2013, S. 183; BBK 2013, S. 476 f.

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4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen

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Gliederung

1. Anwendungsbereich des MicroBilG2. Aufstellungserleichterungen3. Offenlegungserleichterungen4. Erstmalige Anwendung der Neuerungen5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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§ Beurteilung von Kosten und Nutzen der Erleichterungen

§ Der Gesetzgeber führt im Gesetzentwurf zum MicroBilG geplante Kosteneinsparungen aufgrund des MicroBilG i.H.v. insg. 36 Mio. EUR auf

§ Den geplanten Kosteneinsparungen steht ein geplanter, einmaliger Umstellungsaufwand i.H.v. 9 Mio. EUR gegenüber

§ Nach Einschätzung des Gesetzgebers sollen ca. 500.000 Unternehmen von den geplanten Erleichterungen des MicroBilG Gebrauch machen können

§ Pro Unternehmen und Jahr ergeben sich basierend auf den Einschätzungen des Gesetzgebers geplante Kostenersparnisse von rd. 70 EUR

§ Signifikante Kosteneinsparungen sind für die betreffenden Unternehmen aufgrund des MicroBilG daher nicht zu erwarten

§ Der Nutzen der möglichen Erleichterungen ist aufgrund etlicher faktischer Grenzen der Inanspruchnahme fraglich

5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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§ Grenzen der Erleichterungen

§ Gesellschafter werden weiterhin bestimmte Informationen fordern

§ Bei Finanzierungen durch Banken bleibt abzuwarten, ob der Bank der verringerte Abschluss reicht

§ Einbindung der Gesellschaft in einen Konzern: Vorgaben der Konzernrechnungslegung zu beachten

§ Für Zwecke des Controllings werden in weiten Teilen mehr Informationen notwendig sein

§ Die Unternehmenssteuerung und erforderliche Kenngrößen (z.B. EBIT) müssen weiterhin ermittelt werden

§ Den Erleichterungen in der handelsrechtlichen Praxis stehen verschärfte Anforderungen durch die E-Bilanz gegenüber; dort wird gerade ein sehr viel detaillierteres „Buchen“ verlangt

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5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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§ Verantwortung der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Erleichterungen

§ Die Verantwortung und letztlich auch die Haftung dafür, dass die Erleichterungen des MicroBilG zulässigerweise in Anspruch genommen wurden, tragen dabei, wie hinsichtlich aller Rechnungslegungssachverhalte die gesetzlichen Vertreter der Kleinstkapitalgesellschaft

§ Dies gilt auch bei Erstellung des Abschlusses durch einen Steuerberater, da sich entsprechende gesetzlich vorgesehene Aufgaben nicht delegieren lassen

§ Ein Wirtschaftsprüfer wird regelmäßig mangels Prüfungspflicht von Kleinstkapitalgesellschaften nicht involviert sein. Im Rahmen einer freiwilligen Abschlussprüfung obliegen ihm die gewöhnlichen Prüfungs- und Berichtspflichten

§ Damit wird, abgesehen vom Betreiber des Bundeanzeigers, das Vorliegen der Voraussetzungen sowie das Einhalten der Erleichterungen etc. nicht weiter überprüft

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5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erleichterungen des MicroBilG tragen die gesetzlichen Vertreter der Kleinstkapitalgesellschaft!

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§ Problem bei Bilanzanalyse: Vielzahl an Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Erstellungswahlrechte

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Umfang der Rechnungslegung

Kombinations-möglichkeiten Erstellung von

Bilanz GuV Anhang

Wie kleine Kapitalgesellschaften

1 Vollständig Vollständig Vorhanden

2Vollständig mit

Angaben unter der Bilanz

Vollständig Nicht vorhanden

3 Vollständig Verkürzt Vorhanden

4Vollständig mit

Angaben unter der Bilanz

Verkürzt Nicht vorhanden

5 Verkürzt Vollständig Vorhanden

6 Verkürzt Verkürzt Vorhanden

7Verkürzt mit Angaben

unter der BilanzVollständig Nicht vorhanden

Alle Erleichterungen für Kleinstkapital-

gesellschaften genutzt8

Verkürzt mit Angaben unter der Bilanz

Verkürzt Nicht vorhanden

Quelle: Zwirner/Froschhammer, StuB 2013, S. 86

5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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§ Würdigung des MicroBilG vor dem Hintergrund von Anwendung und Analyse

§ Mit der Kleinstkapitalgesellschaft wird eine weitere Unternehmenskategorie im HGB eingeführt

§ Die einzelnen Erleichterungswahlrechte sorgen für eine weitere Differenzierung in der Rechnungslegungs- und Publizitätspflichtenlandschaft

§ Die voneinander unabhängige Möglichkeit der Inanspruchnahme der einzelnen Wahlrechte erschwert enorm die Vergleichbarkeit sowohl im Zeitablauf als auch unternehmensübergreifend

§ Die Möglichkeit der Hinterlegung lediglich einer (verkürzten) Bilanz erschwert den Zugang zu Unternehmensinformationen

§ Daher: Der Anwendungsbereich der einzelnen Erleichterungen wird im Einzelfall durch externe Vorgaben (Gesellschafter, Konzernmutterunternehmen, Banken) beschränkt sein.

5. Nutzen und Grenzen der Erleichterungen

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Haben Sie noch Fragen?

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§ Telefax: 089 55 983-280

§ Weitere Informationen unter:

§ www.kleeberg.de

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