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1 DIESER TEXT DIENT DER NAVIGATION Part-M Neu Erleichterungen und Übergangsbestimmungen für die General Aviation VO (EG) 1056/2008 und ZLLV BGBl. 376/2008 Information für Betreiber , Halter und Verantwortliche von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt am österreichischen Register Nicht ausreichend als Information für Betriebe und deren verantwortliches Personal (Subpart F, CAMO, Part 145), die entsprechenden Teile der VO (EG) 2042/2003 werden nicht behandelt.

Part-M Neu Erleichterungen und Übergangsbestimmungen für die General Aviation

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Part-M Neu Erleichterungen und Übergangsbestimmungen für die General Aviation. VO (EG) 1056/2008 und ZLLV BGBl. 376/2008 Information für Betreiber , Halter und Verantwortliche von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt am österreichischen Register - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Part-M Neu  Erleichterungen und Übergangsbestimmungen  für die General Aviation

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DIESER TEXT DIENT DER NAVIGATION

Part-M Neu Erleichterungen und Übergangsbestimmungen für die General Aviation

VO (EG) 1056/2008 und ZLLV BGBl. 376/2008Information für Betreiber , Halter und Verantwortliche von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt am österreichischen RegisterNicht ausreichend als Information für Betriebe und deren verantwortliches Personal (Subpart F, CAMO, Part 145), die entsprechenden Teile der VO (EG) 2042/2003 werden nicht behandelt.

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Anwendbarkeit der Präsentation

Gültig nur für die Allgemeine Luftfahrt (General Aviation)= Aircraft not involved in „Commercial Air Transport“,= Luftfahrzeuge die nicht im Rahmen eines gewerblichen Luftfahrtunternehmens betrieben werden

Diese Präsentation setzt Grundkenntnisse der EU-Bestimmungen VO (EG) 2042/2003, insbesonders des Part-M (Annex I) sowie der Nationalen Verordnung ZLLV 2005 idgF voraus, sie kann eine vollständige Einschulung nicht ersetzen

Diese Präsentation dient nur der Information über Änderungen in den Rechtsvorschriften und stellt die Auslegung der Austro Control GmbH dar. Rechtsverbindliche Vorgaben ergeben sich ausschließlich aus folgenden europäischen Verordnungen: VO (EG) 1056/2008, VO (EG) 2042/2003 und aus der Änderung der ZLLV 2005 mit der nationalen Verordnung, BGBl II Nr. 376/2008.

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Trennung EASA und National

Basic Regulation – Annex II Nationale Luftfahrzeuge Nationale Vorschriften gelten nur wo es keine EU Vorschriften gibt

National

ModelleHänge und ParagleiterUltraleicht (unter 572 kg)GyrocopterAmateurbauHistorische LuftfahrzeugeEx MilitaryReplicaFallschirme ausser TSO

EASA

FlugzeugeSegelflugzeugeHubschrauberGrossflugzeugeBalloneLuftschiffeUAVLSA (Neu)

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Inhalt der Präsentation

Teil I Änderungen der Verordnung ((EG) 2042/2003 durch 1056/2008)Änderung der ZLLV2005 (BGBl. 424/2005 durch 376/2008)

Teil IIIPraktische Anwendung in der ÜbergangsfristUmstellung auf Part-M konform, Import und ExportFAQZusatzinformationen

Teil IIÄnderungen des Part-M (Annex I zur VO (EG) 2042/2003) und AMC ED Decition 2008/013/R eff 19.12.2008

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Teil I, Änderung der Verordnung(EG) 2042/2003 durch 1056/2008Übersicht

Allgemeines, Grund der Änderung Definition Nachprüfung – Airworthiness Review Übergangsfrist Freigabebescheinigung/Release – Form One Part-66 Übergangsfrist Part-M Fristerstreckung

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Teil I, Änderung der VerordnungAllgemeines, Grund der Änderung

Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Part-M in der General Aviation

Anpassung des Part-M durch die EU-Kommission Aussetzung des Part-M für die GA einzelner Länder Commission Agenda für „Future of General Aviation“, vom

11.Jan.2008 Weitere 1 oder 2 Jahre Übergangsfrist

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Teil I, Änderung der VerordnungDefinition

Erweiterung der bestehenden Definitionen um folgende Begriffe

ELA 1 aircraft (Gruppe verschiedener Luftfahrzeuge) European Light Aircraft /Europäisches Leichtflugzeug Flugzeug, Segelflugzeug, Motorsegler mit MTOM weniger als

1000kg Ballon (Volumenlimit), 2 Personen Luftschiff

LSA aircraft (Zulassungsgruppe wie VLA) MTOM max 600kg, Vso (landing config) max 45 kts, 2 pers,

single engine, non turbine, non pressurized

Nicht zu verwechseln mit Ultraleicht (UL) oder Microlight (ML) aus dem Annex II der VO (EG) 216/2008 oder Very Light Airplane der CS-VLA. VLA fällt automatisch in die ELA1 Gruppe. Nähere Definitionen (ELA 2 wird folgen)

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Teil I, Änderung der VerordnungNachprüfung – Airworthiness Review ÜbergangsfristArticle 3 Para 4

Nationale Nabe/ARC sind innerhalb der Frist bis 28.9.2009 gültig

Verlängerung durch Competent Authority nach nationalem Recht möglich (inkl. alle übertragenen Organisationen)

Umgesetzt mit ZLLV § 61; Nationale NP (Nabe) bis 28.9.2009 mit Ablauf 1 Jahr möglich; Nachprüfungen (NP) ab 28.9.2009 nur mehr durch Part-M – (ARC)

Daraus ergibt sich ein letztes Ablaufdatum 27.9.2010 +3Monate Beim Import in die EU oder einem Registerwechsel innerhalb

der EU ist nur mehr ein ARC nach Part-M (bzw. Part-21 für Neuflugzeuge) möglich

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Teil I, Änderung der VerordnungNachprüfung – Airworthiness Review ÜbergangsfristWer ist zuständige Behörde / Compentent Authority?

Die Kompetent Authority/zuständige Behörde ergibt sich aus Part-M; M.1 und folgend aus dem Luftfahrtgesetz § 24a:

Part-M; M1.1For the purpose of Part-M, the Competent Authority shall be for the oversight of the continuing

airworthiness of individual aircraft and the the issue of airworthiness review certificate the authority designated by the Member State of Registry

LFG § 24a

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Teil I, Änderung der VerordnungNachprüfung – Airworthiness Review ÜbergangsfristGraphische Darstellung

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Teil I, Änderung der VerordnungFreigabebescheinigung/Release – Form One Grandfather rightsArticle 4 punkt 4

Freigabebescheinigung/Release für Luftfahrzeuge oder Prüfscheine/Form One für Bauteile die vor in Kraft treten des Part-M ( 28.9.2009) nach nationalem Recht ausgestellt wurden gelten als Part-M konform.

Bemerkung:Damit können bereits geprüfte Ersatzteile, die auf Lager liegen ohne weitere Prüfung verwendet werden, sofern bereits ein entsprechender nationaler Prüfschein ausgestellt wurde. Liegt kein Prüfschein vor ist jedenfalls eine Prüfung und ein Prüfschein nach Part-M erforderlich

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Teil I, Änderung der VerordnungPart-66 ÜbergangsfristArticle 5 (1), Article 7(b)(ii)(9)

Zusätzliche Ausnahmen für die Part-66 (EASA Wartschein) Pflicht für– Unvorhersehbare Fälle AOG– Spezielle Vorflugkontrollen– Pilot Owner maintenance

Generelle Aufschiebung der Part-66 Verpflichtung bis spätestens 28.9.2010 für die Allgemeine Luftfahrt GA, (Flächenflugzeuge bis 5700kg MTOM und single engine Helikopter )

Achtung: Die derzeit in Änderung befindlichen Part-66 Regelungen (Annex III zu 2042/2003) beinhalten neue Lizenzen (B3, ELA) für die Allgemeine Luftfahrt (voraussichtliches Inkrafttreten mit Ende der Übergangsfrist).

Bisherige Nationale Regelungen der ZLLV sind daher voraussichtlich mit 28.9.2010 ersetzt, das trifft vor allem Bereiche, wo es derzeit keine nationalen Lizenzen gibt, wie Segelflug und Ballone

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Teil I, Änderung der VerordnungPart-M Fristerstreckung

Das Inkrafttreten des Part-M für die Allgemeine Luftfahrt (GA) wurde auf 28.9.2009 verschoben; Article 7(b)

Seitens des BMVIT wurde in Anwendung der Part-M Neu (VO (EG) 1056/2008) eine Opt out Erklärung an die EU Kommission abgegeben. Die Aufschiebung des Part-M hat daher Rechtskraft in Österreich. Die ZLLV 2005 wurde in den erforderlichen Punkten mit der ZLLV Novelle 2008 angepasst.

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Teil II, Änderungen des Part-M Annex I zur VO (EG) 2042/2003Übersicht

Subpart B „Verantwortlichkeiten“ Owner /CAMO responsibility; MA201(e) Erfordernisse abhängig von der Verwendung/Einsatz MA201(i)Subpart C „Continuing Airworthiness“(Lufttüchtigkeit) Instandhaltungsprogramm (maint programm); MA302 Records; MA305Subpart D „Maintenance Standards“ keine wesentlichen

ÄnderungenSubpart E „ Components“ Temporäre Entfernung von Komponenten MA502(b) ELA 1 Komponentenwartung MA502(d) Unserviceable Parts MA504(b)

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Teil II, Änderungen des Part-M Annex I zur VO (EG) 2042/2003Übersicht

Subpart F „Maintenance Organisation“Subpart G „CAMO“ Änderungen sind für den Halter/Verantwortlichen nicht relevant

und werden im Rahmen dieser Präsentation nicht näher erläutert

Subpart H „CRS Release to Service“ Release für Complex maintenance tasks an ELA1; MA801(c) Owner Authorization in „unforeseen situation“; MA801(d) Airworthiness und Operating Limitations; MA801(f) Pilot Owner Genehmigung; MA803; Appendix 8, AMCSubpart I „ARC – Airworthiness Review Certificate“ Wer darf Nachprüfungen durchführen; MA901

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B „Verantwortlichkeiten“

Owner /CAMO responsibility; MA201(e) Übertragung der Verantwortlichkeit an CAMO – 2 Möglichkeiten

– Volle Übertragung der Lufttüchtigkeitsverantwortung an eine CAMO

– Eingeschränkte Übertragung (Limited Contract) zur Genehmigung eines Instandhaltungsprogrammes

Mit der Übertragung an eine CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) hat der Halter die Möglichkeit sich von seiner Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit frei zu schreiben.

Eine Verpflichtung zur Übertragung besteht nur für „Commercial Operations“ nach MA201(i), dann ist die Instandhaltung in einem Wartungsbetrieb (F oder 145) und eine CAMO erforderlich (überwachte Umgebung)

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B „Verantwortlichkeiten“

Erfordernisse in Abhängigkeit von der Verwendung/Einsatzes; MA201(i) für CAMO und Wartungsbetrieb (F oder 145)

Änderung des Begriffes „Commercial“ nach der Basic Regulation– ALT: ..hold a certificate for its operational activities …– NEU: ..hold a certificate for commercial operations other than commercial

air transport …

Achtung !Es gibt noch keine EU vorgeschriebenen Zertifikate für „Commercial Operations“, es gelten

weiterhin die nationalen Regelungen.

Für nicht kommerzielle Ausbildung ist daher kein Wartungsbetrieb mehr erforderlich, ist eine wesentliche Änderung zur ZLLV 2005, gültig nur für Luftfahrzeuge die bereits dem Part-M entsprechen (Umstellung durchgeführt = Part-M airworthiness review und Anwendung des Part-M)

Kritische Bereiche sind Arbeitsflüge (Schlepp, Absetzten, Sprühflüge)

Verantwortlichkeit zur Einhaltung liegt beim Halter nach MA201 Die Definition ist zukünftig auch wesentlich hinsichtlich der erforderlichen Pilotenscheine siehe

NPA 2008-17 http://www.easa.europa.eu/ws_prod/r/r_npa.php

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B „Verantwortlichkeiten“Definition

Text Englisch EC 216/2008 Certificate -Art 3 (g): shall mean any approval,

licence or other document issued as the result of certification;

Commercial Operations – Art 3 (i)

shall mean any operation of an aircraft, in return for remuneration or other valuable consideration, which is available to the public or, when not made available to the public, which is performed under a contract between an operator and a customer, where the latter has no control over the operator.

Text Deutsch VO (EG) 216/2008Zeugnis (Art 3 (g)) :einen Genehmigungsschein, einen Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde, die als Ergebnis der Zulassung ausgestellt wird.

Gewerbliche Tätigkeit – Art 3 (i)den Betrieb eines Luftfahrzeuges gegen Entgelt oder sonstige Geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrages zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.

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EASA - Part M Neu und Basic RegulationCommercial Operations

Gibt es Entgelt oder sonstige Geldwerte als

Gegenleistungen?

Nein

Steht diese Operation der Offentlichkeit zu Verfügung?

Ja

Vertrag zwischen Betreiber und Kunden?

Nein

Hat der Kunde Kontrolle über den

Betreiber

Ja

Tätigkeit nicht gewerblich gemäß EC216/2008 Art 3. i

Ja

Tätigkeit gewerblich gemäß EC216/2008 Art 3. i

Ja

Nein

Nein

Gewerbliche Tätigkeit, dann CAMO + Wartungsbetrieb erforderlich !! + Scheinerforderniss EU-FCL NPA

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart C „Continuing Airworthiness - Lufttüchtigkeit“

Instandhaltungsprogramm (maint programm); MA302 Genehmigung des Instandhaltungsprogrammes

– Genehmigung durch CAMO außerhalb des Registerstaates nur mit Agreement zwischen den kompetenten Behörden

– Sonst durch Registerstaat (Competent Authority oder CAMO) Basis des Instandhaltungsprogrammes

– Regelungen der Competent Authority (Register)– TC, STC, Repair, TSO or Part 21 Change Holder (Minor)– Änderungen an sicherheitsrelevanten Inspektionen/Intervallen

(airworthiness limitations) nur über direct approval (Competent Authority)

Periodische Überprüfung (Periodic Review) ist nun vorgeschrieben (Halterverantwortung); MA302(g)

– Änderungen sind Genehmigungspflichtig– Bedingungen (Conditions), Erfahrung, Vorgaben (TC) …sind

einzuarbeiten

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart C „Continuing Airworthiness - Lufttüchtigkeit“

Records (Lebenslaufakt) MA305(g) Operators Technical Log nur für Commercial Air Transport

oder Commercial Operations MA201(i) wenn gefordert durch die Competent Authority.

Für alle anderen; Aircraft Log, Engine Log, Propeller Log und LogCards für Life Limited Parts (Komponenten mit Laufzeitbegrenzung)

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart E „Components“

Temporäre Entfernung von Componenten MA502(b) + AMC Ein und Ausbau von Componenten im Rahmen der

Luftfahrzeug Instandhaltung, ist zulässig, darf jedoch keine zusätzliche Wartung erfordern. EASA Form 1 ist dann nicht erforderlich. (ist Wartung am Luftfahrzeug)

ELA 1 Komponentenwartung MA502(d) An ELA 1 ist durch Part-66 Certifying Staff auch eine Wartung

von Komponenten möglich. Überholungen von Motoren und Propellern bei Motorseglern (CS-22), Leichtflugzeugen (CS-VLA) und Leicht Sport Flugzeugen (LSA) ist auch zulässig.

Ein EASA Form 1 kann dafür nicht ausgestellt werden, es gilt nur als Instandhaltung an diesem Luftfahrzeug. Eine Verwendung an anderen Luftfahrzeugen ist daher nicht zulässig.

Unserviceable Parts dürfen auch an Halter (Owner) übergeben werden MA504(b)

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“

Release für Complex maintenance tasks an ELA 1; MA801(c) Release für complex maintenance tasks nach Appendix 7 bei

ELA1 auch durch Part-66 Personal möglich. Kein Wartungsbetrieb mehr erforderlich

Owner Authorization in „unforeseen situation“; MA801(d) Halter (Owner) kann bei AOG wo niemand ist, einen Release

durch qualifiziertes Personal mit 3 Jahren Erfahrung zulassen. Max 7 Tage gültig dann review durch berechtigte Stelle Info der CAMO oder Behörde wenn verantwortlich in 7 TagenAirworthiness und Operating Limitations; MA801(f) Wenn sich aus der Instandhaltung Limitations für den Betrieb

ergeben so werden diese am CRS angegeben (Incomplete maintenance, z.B. VFR only)

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“

Pilot Owner Genehmigung; MA803 Definition des „Joint Owners“ – Pilot Owner Maintenance im

Verein; ein „Joint Pilot Owner“ ist wenn:– Gültiger Pilotenschein (auch Nationaler und Medical)– am Eintragungsschein genannt oder– Mitglied (member)– dieses Vereins oder gleichwertiger Organisation (non profit

recreational legal entity)– Stimmberechtigt (direct involved in decision making

process)– Ernannt (designated by that legal entity), können auch

mehrere Personen sein, Liste oder Verfahren im genehmigten Wartungsprogramm

Dann ist eine Pilot Owner maintenance in einem Verein unter den neuen Bedingungen des Annex 8 möglich.

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“

Limited Pilot Owner Maintenance; Appendix 8 Die detaillierte Liste der „Tasks“ ist vom Appendix 8 in das AMC

Material gerutscht. Es gibt dafür in der Rule „Basic Principles“ die einzuhalten sind Kompetenz und Verantwortung

– Piloten/Halter Verantwortung (Piloten Verläßlichkeit)– Kompetent (satisfy himself that he is competent)– Mit Arbeiten vertraut (familiarize with practices)– Die Wartungen (Tasks) müssen im genehmigten

Instandhaltungsprogramm definiert werdenAchtung !Es darf keine Freigabe (Release) ausgestellt werden wenn das nicht

verantwortet und eingehalten werden kann!Pilot Owner Maintenance ist auch im Rahmen einer CAMO möglich

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“

Limited Pilot Owner Maintenance; Appendix 8 Nur Simple visuelle oder funktionelle Prüfungen Folgendes darf nicht durchgeführt werden

– Safety Critical Task– Aus/Einbau von Hauptkomponenten– Durchführung AD/LTA (ausgenommen im AD erlaubt)– Wo spezielles Werkzeug oder Ausrüstung erforderlich ist– Ausserplanmäßige Wartung (Harte Landung, Reparatur)– IFR Systeme– Complex Appendix 7 ArbeitenVorflugarbeiten lt. Flughandbuch ist keine Wartung

(Zusammenbau eines Segelflugzeuges) Detailliertes AMC Material für Segelflugzeuge und Motorsegler,

Flugzeuge und Helikopter mit umfangreichen Beispielen

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart I „ARC Airworthiness review“ARC Ausstellung

Airworthiness Review (Nachprüfung) MA901ARC Ausstellung (gesamtes Dokument wird Neu Ausgestellt): Nach physischer Prüfung durch beliebige berechtigte CAMO+

(mit ARC Berechtigung); MA901(e) (nicht gewerblich unter 2730 kg)

Nach physischer Prüfung kann auch durch die zuständige Behörde (Competent Authority); MA901(i) (unter 2730kg)

Bei potentieller Sicherheitsbeeinträchtigung muss die zuständige Behörde die Prüfung durchführen und ARC ausstellen; MA901(h)

Bei ELA 1 nicht in commercial operations MA201(i), physische Prüfung und Empfehlung durch Part-66 Personal mit 3 Jahre Erfahrung hat und von der Behörde formell genehmigt wurde, durch die zuständige Behörde (Competent Authority). Jedes 3. Jahr jedoch durch CAMO oder Behörde; MA901(g)

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Teil II, Änderungen des Part-M Subpart I „ARC Airworthiness review“ARC Verlängerung

Airworthiness Review (Nachprüfung) MA901ARC Verlängerung (ARC bleibt bestehen): 2x Verlängerung durch CAMO+ die das ARC ausgestellt hat,

wenn durch diese per Vertrag das Luftfahrzeug gemanagt wurde (überwachte Umgebung). Jedes 3. Jahr Physische Prüfung; MA901(e)(2)

2x Verlängerung durch andere CAMO, wenn durch diese per Vertrag das Luftfahrzeug gemanagt wurde (überwachte Umgebung). Jedes 3. Jahr Physische Prüfung; MA901(f)

Achtung !Für die zuständigen Behörden gelten die Anforderungen des Abschnittes B um einen Airworthiness Review durchführen zu können (Gleichwertigkeit zu einer CAMO ist sicherzustellen).

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Teil III, Praktische Anwendung in der Übergangsfrist, FAQ

Teil III Praktische Anwendung in der Übergangsfrist (Matrix) Umstellung eine Luftfahrzeuges das sich bereits am OE-

Register befindet auf Part-M konform (LTH 53)

Aufnahme eines Luftfahrzeuges in das OE-Register (inklusive Import in die EU) Österreichische Verkehrszulassung

Segelflug Übergang zur Part 66 Lizenz FAQ

Orphan Aircraft, ohne Type Certificate Holder– http://www.easa.europa.eu/ws_prod/c/c_sas_main.php