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Modellbetrachtungen zum Verfahren der vereinfachten Abwicldung im Bausparen Hans Laux (Ludwigsburg) und Jens Liflner (Stuttgart) I. Einleitung Weil es seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (glficklicherweise)kein ein- ziges Mal angewendet werden mul3te, ist das Verfahren der vereinfachten Abwicklung im Bausparwesen bis auf die Jahre 1972-1974 fast in Vergessenheit geraten. Und auch heute ist kein Grund zu erkennen, dieses Verfahren bei einer Bausparkasse in Gang zu setzen. Trotzdem besteht ein theoretisches Interesse an dem Verfahren der vereinfachten Abwick- lung, zumal da es in der heute gfiltigen Form am ,,grfinen Tisch" entwickelt und seine Funktionsf'~ihigkeit deshalb noch nicht bewiesen worden ist. Dies war 1989 Anlal3 ffir eine Diplomarbeit, die der erstgenannte Verfasser betreut und der zweitgenannte am Lehrstuhl ffir Versicherungswissenschaft der Universit/it Karlsruhe (TH) verfal3t hat [1]. Ziel der Diplomarbeit war es, das Verfahren der vereinfachten Abwicklung modellm/iBig zu effassen und die Wirkung verschiedener Einflul3faktoren auf das Veffahren zu untersuchen. Die Diplomarbeit bildet die Grundlage ffir die zusammenfassende Darstellung im vor- liegenden Beitrag, der sich in vier Hauptteile gliedert. Im ersten Teil wird kurz auf die Geschichte der vereinfachten Abwicklung eingegangen und die Voraussetzung ffir die Anwendung des Verfahrens sowie dessen grunds/itzliche Regelung geschildert. Der zweite Teil erl~iutert die Vorgehensweise bei den Modellbetrachtungen. Die Ergebnisse werden im dritten Teil skizziert. Der vierte und letzte Teil spricht einen Fehler in den Allgemeinen Gesch/iftsgrunds/itzen (AGG) an und wfirdigt abschliel3end das Verfahren der vereinfach- ten Abwicklung. II. Zur Geschichte des Verfahrens der vereinfachten Abwicklung Nachdem am 1.10. 1931 die Aufsicht fiber das Bausparwesen durch das Reichsaufsichts- amt ffir Privatversicherung in Kraft trat, ffihrte das Amt von Ende 1931 bis Anfang 1935 ein Zulassungsverfahren dutch. Bei den zahlreichen Betriebsuntersagungen im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens ergab sich alsbald eine ~iuBerst unbefriedigende, ja unhalt- bare Rechtslage, da nach w 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der damals geltenden Fassung nach einer Betriebsuntersagung das Bauspargesch~ift der Unterneh- mung liquidiert werden muBte. Ffir die Durchffihrung der Liquidation blieb abet der bestehende Geschfiftsplan maBgebend, so dab die Liquidation des Bauspargesch/iftes ein jahrzehntelanges, geradezu sinnloses Verfahren bedeutet h/itte [2]. Deshalb enthielt die am 14. 6. 1932 erlassene Verordnung (VO) des Reichspr/isidenten fiber MaBnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung, eine sogenannte Not-VO, in Kapitel V ihres ersten Teils auch Bestimmungen fiber die vereinfachte Abwicklung [3]. In w1 Abs. 2 der VO wurde festgelegt, dab ,,die Bausparguthaben... so zurfickgezahlt (werden), wie es die jeweils fliissigen Mittel zulassen; die Abwicklungskosten werden vorher abgezogen. Alle Bausparer werden nach Verh~iltnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt, gleichviel ob eine Kfindigung vorliegt oder nicht oder ob einem Bausparer ein 325

Modellbetrachtungen zum Verfahren der vereinfachten Abwicklung im Bausparen

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Modellbetrachtungen zum Verfahren der vereinfachten Abwicldung im Bausparen

Hans Laux (Ludwigsburg) und Jens Liflner (Stuttgart)

I. E in le i tung

Weil es seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (glficklicherweise) kein ein- ziges Mal angewendet werden mul3te, ist das Verfahren der vereinfachten Abwicklung im Bausparwesen bis auf die Jahre 1972-1974 fast in Vergessenheit geraten. Und auch heute ist kein Grund zu erkennen, dieses Verfahren bei einer Bausparkasse in Gang zu setzen. Trotzdem besteht ein theoretisches Interesse an dem Verfahren der vereinfachten Abwick- lung, zumal da es in der heute gfiltigen Form am ,,grfinen Tisch" entwickelt und seine Funktionsf'~ihigkeit deshalb noch nicht bewiesen worden ist. Dies war 1989 Anlal3 ffir eine Diplomarbeit, die der erstgenannte Verfasser betreut und der zweitgenannte am Lehrstuhl ffir Versicherungswissenschaft der Universit/it Karlsruhe (TH) verfal3t hat [1]. Ziel der Diplomarbeit war es, das Verfahren der vereinfachten Abwicklung modellm/iBig zu effassen und die Wirkung verschiedener Einflul3faktoren auf das Veffahren zu untersuchen. Die Diplomarbeit bildet die Grundlage ffir die zusammenfassende Darstellung im vor- liegenden Beitrag, der sich in vier Hauptteile gliedert. Im ersten Teil wird kurz auf die Geschichte der vereinfachten Abwicklung eingegangen und die Voraussetzung ffir die Anwendung des Verfahrens sowie dessen grunds/itzliche Regelung geschildert. Der zweite Teil erl~iutert die Vorgehensweise bei den Modellbetrachtungen. Die Ergebnisse werden im dritten Teil skizziert. Der vierte und letzte Teil spricht einen Fehler in den Allgemeinen Gesch/iftsgrunds/itzen (AGG) an und wfirdigt abschliel3end das Verfahren der vereinfach- ten Abwicklung.

II. Zur Gesch ich te des Verfahrens der ve re in fach ten Abwick lung

Nachdem am 1.10. 1931 die Aufsicht fiber das Bausparwesen durch das Reichsaufsichts- amt ffir Privatversicherung in Kraft trat, ffihrte das Amt von Ende 1931 bis Anfang 1935 ein Zulassungsverfahren dutch. Bei den zahlreichen Betriebsuntersagungen im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens ergab sich alsbald eine ~iuBerst unbefriedigende, ja unhalt- bare Rechtslage, da nach w 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der damals geltenden Fassung nach einer Betriebsuntersagung das Bauspargesch~ift der Unterneh- mung liquidiert werden muBte. Ffir die Durchffihrung der Liquidation blieb abet der bestehende Geschfiftsplan maBgebend, so dab die Liquidation des Bauspargesch/iftes ein jahrzehntelanges, geradezu sinnloses Verfahren bedeutet h/itte [2]. Deshalb enthielt die am 14. 6. 1932 erlassene Verordnung (VO) des Reichspr/isidenten fiber MaBnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung, eine sogenannte Not-VO, in Kapitel V ihres ersten Teils auch Bestimmungen fiber die vereinfachte Abwicklung [3]. In w 1 Abs. 2 der VO wurde festgelegt, dab ,,die Bausparguthaben... so zurfickgezahlt (werden), wie es die jeweils fliissigen Mittel zulassen; die Abwicklungskosten werden vorher abgezogen. Alle Bausparer werden nach Verh~iltnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt, gleichviel ob eine Kfindigung vorliegt oder nicht oder ob einem Bausparer ein

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besonderer Anspruch einger~iumt worden ist, namentlich ein Anspruch auf Auszahlung des Baudarlehens zu einer bestimmten Zeit". Eine weitere Klfirung bis dahin strittiger Sachverhalte brachte der ErlaB zweier Durchffihrungs- und Erg~nzungsverordnungen am 9. 6. 1933 und am 7. 9. 1934. GemfiB Artikel 74 Nr. 11 und Artikel 125 des Grundgesetzes gilt die Not-VO vom 14. 6. 1932 auch in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschr/inkt weiter. Sollte also ein vor dem 1.1. 1973 abgeschlossener Bausparvertragjemals in die vereinfachte Abwick- lung einbezogen werden, so richtete sich dieses immer noch nach den Vorschriften der Not-VO. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes fiber Bausparkassen (BSpKG) am 1.1. 1973 muBten sich die Bausparkassen wieder Gedanken fiber das Verfahren der vereinfachten Abwick- lung machen. In w 5 Abs. 2 Nr. 7 BSpKG wurde n/imlich bestimmt, daB ,,die Allgemeinen Gesch~iftsgrunds~itze ... Bestimmungen enthalten (mfissen) fiber.., eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparvertr/ige im Falle der Einstel- lung des Gesch/iftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rficknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch das Bundesaufsichtsamt". w 5 Abs. 3 Nr. 7 BSpKG legt fest, dab ,,die Allgemeinen Bedingungen ffir Bausparvertr~ige ... Bestimmungen enthalten (mfissen) fiber.., die Rechtsfolgen, die sich ... aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparvertr/ige ergeben". Bezfiglich aller Bausparvertr~ige, die zwischen dem 1.1. 1973 und dem Inkrafttreten der AGG bzw. der Allgemeinen Bedingungen ffir Bausparvertr/ige (ABB) abgeschlossen wor- den sind, wird in der Literatur die Meinung vertreten, dab ffir sie auch schon das Verfahren gem/iB AGG gilt [4]. Die vereinfachte Abwicklung wurde jedoch zwischen 1949 und heute kein einziges Mal bei einer Bausparkasse angewendet.

III. Grundzf ige der ve re in fach ten Abwick lung

1. Voraussetzungen Jfir die Anwendung des Verfahrens

In w 1 Abs. 1 der Not-VO war festgelegt, dab das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung anordnen konnte, wenn es einer Bausparkasse den Gesch~iftsbetrieb unter- sagte oder die Bausparkasse den Gesch~iftsbetrieb freiwillig einstellte. w 5 Abs. 2 Nr. 7 BSpKG nennt als Voraussetzung ffir die Durchffihrung der vereinfachten Abwicklung die (freiwiUige) Einstellung des Geschaftsbetriebs der Bausparkasse oder die Rficknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch das Bundesaufsichtsamt ffir das Kredit- wesen. In w 32 der ABB wird allerdings nur die Einstellung des Geschaftsbetriebs als Grund ffir die vereinfachte Abwicklung genannt. Das Bundesaufsichtsamt kann einer vereinfachten Abwicklung nach w 15 BSpKG unter den dort genannten Voraussetzungen zustimmen. Nach den AGG hat eine Bausparkasse beim Bundesaufsichtsamt die Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung zu beantragen, nachdem ihr die Erlaubnisrficknahme-Ver- ffigung zugegangen ist oder ihre zust~ndigen Organe beschlossen haben, den Gesch~fts- betrieb insgesamt oder das kollektive Neugesch/ift einzustellen oder das Bundesaufsichts- amt der Bausparkasse dargelegt hat, dab nach seiner Auffassung Gefahr ffir die Erffillung ihrer Verpflichtungen besteht oder eine genehmigte Bestandsfibertragung nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist vereinbart wird. Dies gilt nicht, wenn die Bausparkasse dartut, daB innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu setzenden Frist begrfindete Aussicht auf Bestandsfibertragung besteht [5].

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2. Regelung des Verfahrens selbst

Analog zu w 1 Abs. 2 der Not-VO wird in w 32 Abs. 3 der Musterbedingungen fiir private Bausparkassen (MBpB) wieder nur die Grundidee der vereinfachten Abwicklung er- 1/iutert. Darin heiBt es: ,,Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Spareinlagen nach w 5 mehr. Zuteilungen nach w 11 und weitere Darlehensauszahlungen nach w 18 finden nicht mehr statt. Die Bausparguthaben werden unter Abzug der Abwicklungskosten so zuriick- gezahlt, wie es die verfiigbaren Mittel gem/iB w 10 Abs. 1 zulassen. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verh/iltnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt. Einzelheiten regeln die Allgemeinen Gesch/iftsgrunds/itze". Diese noch zu schildernden Einzelheiten lassen sich am besten durch eine Reihe von Fragen erfassen, wie z. B.:

- W a n n beginnt das Verfahren der vereinfachten Abwicklung? - W a n n muB die Erlaubnis zur Durchfiihrung des Verfahrens beantragt werden und

wann endet es ? - Wie werden die fiir die Riickzahlung zur Verfiigung stehenden Mittel (die sogenannte

Abwicklungsmasse) bestimmt ? - Welche Mittel sind der Abwicklungsmasse zuzufiihren und welche sind aus ihr zu

entnehmen? - In welchen Zeitabschnitten sind die erforderlichen Berechnungen und Riickzahlungen

vorzunehmen ? - Wie wird die Abwicklungsmasse auf die einzelnen Bausparvertr/ige verteilt?

Die Regelung aller Einzelheiten h/itte den Rahmen einer ABB-Bestimmung gesprengt; sie wurde deshalb in den Abschnitt G ,,Vereinfachte Abwicklung" der AGG aufgenom- men. Aus Platzgr~inden soil der genaue Ablauf des Verfahrens hier nur skizziert werden: Mit dem Tag, an dem die Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes fiir das Kreditwesen (BAKred) zur vereinfachten Abwicklung der Bausparkasse zugeht (Beginnzeitpunkt), beginnt in der Regel die vereinfachte Abwicklung. Nach dem Beginnzeitpunkt sind bestimmte Vertrags/inderungen wie Teilungen, Erm/iBigungen und Erh6hungen nicht mehr zul~issig, auBerdem werden keine Sparbeitr/ige mehr angenommen. Beginnend mit dem Ende des Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der Beginnzeitpunkt liegt, d.h. maximal 6 Monate nach dem Beginnzeitpunkt, werden so lange alle drei Monate die nachstehenden Feststellungen, Berechnungen und Riickzahlungen durchgefiihrt, bis die Guthaben der Bausparer vollst/indig zuriickgezahlt sind. Zun/ichst werden alle Zufiihrungen zur Abwicklungsmasse bestimmt, z.B. eingehende Tilgungsbetr/ige, Guthabenzinsen, Eigenmittel der Bausparkasse etc. AnschlieBend wer- den in einer bestimmten Reihenfolge, aber nur, soweit iiberhaupt mfglich, Vorwegent- nahmen aus der Abwicklungsmasse get/itigt, z.B. fiir nicht gedeckte Vorwegentnahmen aus der Vorperiode, zuriickzuzahlende Fremd- oder Eigenmittel, Kleinguthaben, Ab- wicklungskosten etc. Aus den Zufiihrungen zur und den Vorwegentnahmen aus der Abwicklungsmasse ergibt sich die endgiiltige H6he der Abwicklungsmasse, die zur Gut- habenriickzahlung zur Verfiigung steht. Unter Beriicksichtigung der aktuellen Summe der Bausparguthaben, der Summe der Bausparguthaben im Beginnzeitpunkt und der H6he der Abwicklungsmasse wird ein allgemeiner Abwicklungsgrad ermittelt. Dieser Allgemeine Abwicklungsgrad wird dann auf das aktuelle Guthaben jedes einzelnen Bau- sparvertrages angewendet, um den vertragsindividuellen Rfickzahlungsbetrag zu errech- nen. W~ihrend der gesamten Laufzeit der vereinfachten Abwicklung werden die Bauspar- guthaben tarifgem~iB verzinst.

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IV. Durchf f ih rung der M o d e l l b e t r a c h t u n g e n

Um fiberhaupt das Verfahren der vereinfachten Abwicklung unter verschiedenen Ge- sichtspunkten untersuchen zu k6nnen, ist ein fiktiver Bausparbestand generiert worden, auf den anschlieBend die vereinfachte Abwicklung angewendet worden ist. Ffir die Simu- lation des Bestandsaufbaus ist von den Grunddaten eines Tarifs, hier im wesentlichen des Tarifs 2 der Bausparkasse GdF Wfistenrot (Standardtarif auf 3%/5%iger Zinsbasis), ausgegangen worden. Dann waren Annahmen fiber die Bestandszusammensetzung aus Normalbausparern, Kfindigern und Darlehensverzichtern zu treffen [6]. Weiterhin wur- den ffir jedes Quartal in der Bestandsaufbauphase die konstante Bausparsumme des eingel6sten Neugesch/ifts von i00 Geldeinheiten (GE) pro Quartal und die Zielbewer- tungszahl vorgegeben sowie die Spar- und Tilgungsbeitr/ige errechnet. Mit diesen An- gaben wurde ein Bausparbestand aus Regelsparern quartalsm~iBig bis zum Erreichen des (erweiterten) statischen Beharrungszustandes [7] hochgerechnet. Da es wohl nicht praxisnah ist anzunehmen, dab ein Bausparbestand vereinfacht abge- wickelt werden muB, der sich im (erweiterten) statischen Beharrungszustand befindet, wurde zwischen den Bestandsaufbau und die vereinfachte Abwicklung noch eine Neu- gesch~iftseinbruchsphase eingeschoben, und zwar durch eine schrittweise Verringerung der Bausparsumme des eingel6sten Neugesch/ifts von ursprfinglich 100 GE pro Quartal bis auf einen Sockel von 25 GE. Dadurch stieg der Anlagegrad der Bausparguthaben in -darlehen zun~ichst auf knapp unter 100% an. Alsdann wurde die zugrundegelegte Ziel- bewertungszahl erh6ht und dadurch der Anlagegrad wieder erm/iBigt. Durch den noch fortdauernden Neugesch/iftseinbruch stieg der Anlagegrad aber wieder bis auf nahezu 100% an. Daraufhin begann das Verfahren der vereinfachten Abwicklung. Aus Platzgrfinden beschr~inken sich die Verfasser auf die Abbildung der wesentlichen Ergebnisse, auBerdem belassen sie es ffir die Modellbetrachtungen bei dem Haupt- fall. Dem Hauptfall liegt der Tarif 2 der Bausparkasse GdF Wfistenrot zugrunde, ein Quartals-Sparbeitrag von 1,2% der Bausparsumme, ein Kfindigeranteil von 30% der Bausparsumme, eine Sparintensit/it II der Kfindiger von 50%, eine geschlossene Kfindi- gung am Ende des 24. Quartals und ein Anteil der Darlehensverzichter von 10% der Bausparsumme, ferner eine Zielbewertungszahl von zun~ichst 270 und sp~iter von 280. Es ergibt sich dann die in Figur 1 dargestellte Entwicklung des Guthaben- und des Dar- lehensbestandes [8].

V. Beispiele der ve re in fach ten Abwick lung

1. Vereinfachte Abwicklung im Hauptfall

Auch im verwendeten Modell konnten nicht alle Einzelheiten nachgebildet werden. AuBerdem war eine Konzentration auf die wirklich wichtigen Parameter notwendig. Im Modell wurden deshalb nur die folgenden EinfluBfaktoren berficksichtigt:

- Der Anteil der sogenannten Riickzahlungsaussetzer (siehe nachfolgend V.2) und der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wiederteilnahme an der vereinfachten Abwicklung bean- tragen.

- Die H6he des zur Verffigung stehenden Eigenkapitals der Bausparkasse und einer eventuellen Verzinsung.

- Die H/She der w/ihrend der vereinfachten Abwicklung anfallenden Verwaltungskosten. - Die H6he des w/ihrend des Bestandsaufbaus und wfihrend des Neugesch~ftseinbruchs

eingeschleusten Fremdkapitals, die Rfickzahlungsmodalit/iten und die H6he des Fremdkapitalzinssatzes.

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Legt man fest, dab im Beginnzeitpunkt ein Eigenkapital der Bausparkasse von 4% des Darlehensbestandes zur gleichen Zeit zur Verfiigung steht, das mit 5% zu verzinsen ist, dab es keine Riickzahlungsaussetzer gibt, dab kein Fremdkapital zur Stiitzung der Zu- teilungsmasse eingeschleust wurde und dab die Verwaltungskosten pro Quartal %% des Darlehensbestandes zu Quartalsbeginn ausmachen, kommt man zu den in den Figuren 2 und 3 dargestellten Entwicklungen von Abwicklungsgrad, Guthaben-, Dar- lehens- und Eigenkapitalbestand. Der Beginnzeitpunkt wurde in allen Ffillen auf das Ende des 110. Quartals gelegt. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Abwicklungsgrad definitionsgem/iB bei 100%. Mit fort- schreitender Guthabenriickzahlung nimmt er bis auf Null ab. Das deutliche Absinken des Abwicklungsgrades am Ende des 111. Quartals 1/il3t sich durch eine Reihe von Sonderein- fl/issen, im wesentlichen aber mit der Zufiihrung des zur Verfiigung stehenden Eigen- kapitals zur Abwicklungsmasse erkl~iren. Am Ende des 134. Quartals, d.h. rund 6 Jahre nach Beginn der vereinfachten Abwicklung, sind alle Guthaben vollst/indig zur/ickge- zahlt. Der Abwicklungsgrad ist Null. Der noch zu tilgende Darlehensbestand hat zum Ende diesen Quartals eine H6he von 36,05 GE, die im folgenden zur RiJckzahlung des aufgelaufenen Eigenkapitalbestandes verwendet werden; das sind rund 7% des Dar- lehensbestandes zu Beginn der vereinfachten Abwicklung. Im Hauptfall der Betrachtung k6nnen mithin die Bausparguthaben in einer relativ kur- zen Zeitspanne zuriickgezahlt werden. Die Entwicklung des Darlehensbestandes in der Phase der vereinfachten Abwicklung ist unabhfingig vonder Wahl der Parameter und wird deshalb bei den folgenden Beispielen nicht mehr dargestellt.

2. Unterschiedliche Anteile yon Riickzahlungsaussetzern

Bei den Riickzahlungsaussetzern handelt es sich um Bausparer, die binnen drei Monaten nach dem Beginnzeitpunkt das Aussetzen der R/ickzahlung beantragt haben, lhr Gut- haben bleibt in voller H6he bestehen, wird tarifmfiBig weiter verzinst und zun/ichst bei der Berechnung von allgemeinem Abwicklungsgrad und jeweiligem Rtickzahlungsbetrag nicht mit beriicksichtigt. Der Riickzahlungsaussetzer kann allerdings jederzeit die Wiederteilnahme am Verfahren beantragen und muB dann durch die Vorwegentnahme eines entsprechenden Riickzahlungsbetrages so gestellt werden, als ob er seit Beginn an der vereinfachten Abwicklung teilgenommen h/itte. In Figur 4 wird der Anteil der Riickzahlungsaussetzer am Guthabenbestand im Beginn- zeitpunkt auf 0%, 25% und 50% festgelegt. Die Riickzahlungsaussetzer beantragen annahmegem/iB im 5. Quartal der vereinfachten Abwicklung geschlossen ihre Wiederteil- nahme am Verfahren. Das Vorhandensein von Riickzahlungsaussetzern wirkt sich zu- n/ichst positiv f/ir die iJbrigen Bausparvertr/ige aus, da die zur Verfiigung stehende Ab- wicklungsmasse auf wesentlich weniger Vertr/ige verteilt werden muB. Das/indert sich im Zeitpunkt der Wiederteilnahme. Der Abwicklungsgrad w/ichst schlagartig an, um sich dann nach einer gewissen Zeit wieder analog zum 0%-Fall zu entwickeln. Durch die in den AGG festgelegte Vorwegentnahme der R/ickzahlungsbetr/ige, mit denen die Riickzahlungsaussetzer so gestellt werden soUen, als ob sie seit Beginn an der verein- fachten Abwicklung teilgenommen h/itten, wird die fiir die Guthabenriickzahlung an die iibrigen Bausparer zur Verf/igung stehende Abwicklungsmasse ~iber mehrere Quartale hinweg auf Null gedriickt. In dieser Zeit erh6hen sich die betreffenden Guthaben durch die Guthabenzinsen sogar wieder. AuBerdem ver~indern sich durch eine korrekte Bertick- sichtigung der ehemaligen R/ickzahlungsaussetzer bei der Berechnung des Abwicklungs- grades die Betr~ge in Zfihler und Nenner, so dab hier zeitweise Abwicklungsgrade auftre-

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ten k6nnen, die fiber dem vorher schon erreichten Niveau liegen. Die Entwicklung des gesamten Guthabenbestandes ist von den Rfickzahlungsaussetzern trotz ihrer intensiven Einwirkung auf den Abwicklungsgrad unabhangig, da eine Guthabenriickzahlung immer nur im Rahmen der verffigbaren Mittel m6glich ist. Ob die Mittel der Abwicklungsmasse dabei ffir die Riickzahlungsaussetzer oder die iibrigen Bausparer verwendet werden, ist aufs ganze gesehen unerheblich.

3. Unterschiedliche Verwaltungskostensgitze

Im Hauptfall wurde von einem Verwaltungskostensatz pro Quartal von �89 % des Dar- lehensbestandes zu Quartalsbeginn ausgegangen. Das entspricht einem Satz von 0,5% pro Jahr und somit der Vermutung, dab durch die Einstellung des Geschaftsbetriebs auch wesentliche Teile der Verwaltungskosten wegfallen. Erh6ht man nun den Verwaltungskostensatz yon �89 auf 3/,% pro Quartal, also 3% pro Jahr, verlangert sich die Dauer der Guthabenriickzahlung um 7 Quartale von 24 Quartalen auf 31 Quartale. Das in die Abwicklungsmasse eingeschleuste Eigenkapital wird fast vollstandig aufgebraucht. Die durch die Zinsspanne nicht gedeckten Verwal- tungs- und Kapitalkosten werden dadurch ausgeglichen. Nur der verbleibende Rest des Eigenkapitals kann noch an die Anteilseigner zurfickbezahlt werden. Setzt man einen Verwaltungskostensatz von 1% pro Quartal, d. h. 4% pro Jahr an, ist das eingeschleuste Eigenkapital schon nach 9 Quartalen aufgebraucht und die Bausparkasse damit fiber- schuldet. Aus den Modellberechnungen ergab sich allerdings, dab ein Konkurs zu vermeiden gewesen ware, wenn im Beginnzeitpunkt ein Eigenkapital in H6he von mindestens 6,5% des Darlehensbestandes zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen ware. Ware dagegen ein Konkursverfahren unvermeidlich, wiirde sich ffir die Bausparer aber immer noch eine sehr ansehnliche Konkursquote ergeben. Im Zeitpunkt der Aufzehrung des Eigenkapitals der Bausparkasse waren die Bausparguthaben noch zu 99% durch den Darlehensbestand gedeckt.

4. Einschleusung yon Fremdkapital

Auf eine genaue Schilderung der Effekte einer Fremdkapitaleinschleusung wird ver- zichtet, weil dazu gr613ere ~,nderungen an der zugrunde gelegten Modellsituation vorge- nommen werden mfiBten, die einer ausffihrlicheren Begriindung bedfirfen. Festzuhalten bleibt allerdings, dab das eingeschleuste Fremdkapital aus der Sicht der Bausparer m6glichst erst dann getilgt werden soUte, wenn ihre Guthaben bereits vollstandig zuriick- gezahlt worden sind. Sonst verlangsamt sich namlich die Geschwindigkeit tier Guthaben- rfickzahlung betrachtlich, da die Fremdkapitalrfickzahlungen bei den Vorwegentnahmen eine sehr hohe Prioritat besitzen und die Abwicklungsmasse spfirbar verringern. MuB das Fremdkapital zurfickgezahlt werden, solange noch Guthaben vorhanden sind, ist es sinnvoll, so frfih wie m6glich mit der Riickzahlung zu beginnen, da anschliel3end die entfallenden Fremdkapitalzinsen eine etwas schnellere Guthabenrfickzahlung erm6g- lichen.

5. Zus?itzliche Untersuchungen

Im Rahmen der Diplomarbeit wurde zusatzlich noch die H6he des zur Verffigung stehen- den Eigenkapitals variiert und die Wirkung einer unterschiedlichen Behandlung der

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Unverzinslichen Einlage fiir die AbschluBgebiihr untersucht. Die Ergebnisse k6nnen hier aber ebenfalls nicht wiedergegeben werden.

VI. Fehler in Abschn i t t G der AGG

Die Riickzahlungsaussetzer, auf die in Abschnitt V.2 eingegangen wurde, sind auch noch aus einem anderen Grund von besonderem Interesse; denn in die Definition des Abwick- lungsgrades bzw. des jeweiligen Riickzahlungsbetrages It. AGG hat sich ein Fehler ein- geschlichen, der sich allerdings nur auswirkt, wenn tastsfichlich Riickzahlungsaussetzer zu beriicksichtigen sind. In Abschnitt G Nr. 10 der AGG ist fiir die Berechnung des allgemeinen Abwicklungs- grades festgelegt, dab bei der Bestimmung der Summen der Bausparguthaben die Ver- trfige derjenigen Bausparer auBer Ansatz bleiben, die bis zum Ende des vorhergehenden Kalendervierteljahres auf die Riickzahlung des Bausparguthabens verzichtet haben. Darunter fallen auch alle Vertr/ige der Bausparer, die im gerade aktuellen Quartal die Wiederteilnahme am Verfahren geltend gemacht, somit genauso bis zum Ende des vor- hergehenden Kalendervierteljahres auf die Riickzahlung verzichtet haben. Hingegen ist in der vorhergehenden Nr. 9 fiir die Berechnung des jeweiligen Riickzah- lungsbetrages festgelegt, dab nur die Bausparvertr~ge ausgenommen werden, deren Gut- haben auf Antrag des Bausparers noch nicht zuriickgezahlt wurden. Es wird also auch fiir die Bausparvertr/ige, bei denen im fraglichen Quartal die Wiederteilnahme geltend gemacht wurde, ein Riickzahlungsbetrag berechnet. Damit werden die Bausparer, die im gerade aktuellen Quartal ihre Wiederteilnahme geltend gemacht haben, bei der Berechnung des allgemeinen Abwicklungsgrades und des jeweiligen Riickzahlungsbetrages unterschiedlich behandelt. Das Verfahren 1/iuft nur dann korrekt ab, wenn die ehemaligen Riickzahlungsaussetzer bei der Berechnung des Abwicklungsgrades wie bei der Definition des Riickzahlungsbetrages beriicksichtigt wer- den, d. h. ,,wenn nur diejenigen Bausparvertr/ige auBer Ansatz bleiben, deren Bauspargut- haben auf Antrag des Bausparers noch nicht zuriJckgezahlt wurden".

VII. Sch luBbemerkungen

Alle Untersuchungen, die im Rahmen der vorgestellten Modellbetrachtungen durchge- fiihrt wurden, haben gezeigt, dab die vereinfachte Abwicklung, bis auf den im vorange- henden Abschnitt angesprochenen Fehler, ein durchaus solides Verfahren darsteUt. Es diirfte in der Praxis geeignet sein, um in einem hoffentlich nie eintretenden Fall die An- spriiche der Bausparer, der Fremdkapitalgeber und der Anteilseigner zu befriedigen. Die Riickzahlung der Bausparguthaben verkiirzt sich um so mehr unter die l~ingste Tilgungszeit der Bauspardarlehen, je h6her (relativ zur Darlehenssumme) das in die Abwicklungsmassr eingeschleuste und verzinste Eigenkapital der Bausparkasse ist (ohne dab die Zinsen ausgezahlt werden). Trotzdem sollte das vereinfachte Verfahren nur dann angewendet werden, wenn alle anderen M6glichkeiten, insbesondere die einer Bestands- iibertragung, ausgesch6pft sind.

LITERATURVERZEICHNIS

[1] Liflner. Jens: Modellbetrachtungen zum Verfahren der ,,vereinfachten Abwicklung" im Bau- sparwesen, Diplomarbeit am Lehrstuhl fiir Versicherungswissenschaft der Universit/it Karlsruhe (TH), Karlsruhe 1989.

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[2] Korsch, in: Lehmann, Werner (Hrsg.): Beitr/ige zur Entwicklung des privaten Bausparwesens, Berlin: Weise, 1940, S. 162.

[3] Der Text der Not-VO sowie der zugeh6rigen Durchffihrungs- und Erg/inzungsverordnungen ist abgedruckt in: Lehmann, Werner ; Schgifer, Otto; Cirpka, Ekkehard: Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, Kommentar, 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Bonn: Do- mus, 1987, Anhang 3a-c , S. 372.

[4] Vgl. Lehmann/Schiifer/Cirpka [3], S. 276, Anm. 9 zu w 20 VI BSpKG. [5] Vgl. Abschnitt G ,,Vereinfachte Abwicklung" der AGG, Punkt (1). [6] Wegen der Systematik der wartezeitverkfirzenden Faktoren siehe Laux, Hans: Grundziige der

Bausparmathematik, Schriftenreihe Angewandte Versicherungsmathematik, Heft 8, Karlsruhe: Versicherungswirtschaft, 1978, S. 43.

[7] Zum Begriff des statischen Beharrungszustandes siehe Laux, Hans [6], S. 15. [8] Wegen des hier dargestellten Anlaufeffektes vgl. Laux, Hans: Der Anlaufeffekt im kollektiven

Bausparen bei gleichbleibenden und steigenden Neuzug/ingen, Bl~itter der DGVM, Band XI, Oktober 1974, Heft 4, S. 565.

Zusammenf assung

Das Verfahren der vereinfachten Abwicklung im Bausparwesen stammt aus dem Jahr 1932 und ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fiber Bausparkassen am 1.1. 1973 in die Bausparbedingungen und in die Allgemeinen Gesch/iftsgrunds/itze der Bausparkassen fibernommen worden. Seit der Grfindung der Bundesrepublik Deutschland brauchte das Verfahren bei keiner Bausparkasse ange- wendet zu werden. Auch heute besteht dazu kein aktueller Anlal3, wohl aber ein wissenschaftliches Interesse an der Funktionsf'~ihigkeit des Verfahrens. Der vorliegende Beitrag geht kurz auf die Geschichte der vereinfachten Abwicklung und die Voraus- setzungen ffir die Anwendung des Verfahrens sowie dessen grunds/itzliche Regelungen ein. Anschlie- fiend wird ein Modell zur Simulation der vereinfachten Abwicklung vorgestellt und anhand des Modells die Wirkung verschiedener Einflul3faktoren auf das Verfahren untersucht.

Summary

In the present paper the history of the proceeding of the "vereinfachte Abwicklung" (simplified liquidation of a building-society) is told and the supposition to make it work is described. After this a model of the "vereinfachte Abwicklung" is presented and the effects of some influences on the proceeding are shown.

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