32
Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung 3.2015 Textil Medienerzeugnisse 12 UV-Strahlung Hohe Belastungen bei Arbeiten im Freien vermeiden 18 Lärmminderung Es geht auch leiser: Eine Druckerei optimiert ihren Schallschutz 28 Firmenevents Wann Extremsport beim Betriebsfest versichert ist Laserschutzbeauſtragte im Fokus Gebündelte Kompetenz

n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

  • Upload
    vuque

  • View
    216

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung 3.2015

Textil Medienerzeugnisse

12 UV-StrahlungHohe Belastungen bei Arbeiten im Freien vermeiden

18 Lärmminderung Es geht auch leiser: Eine Druckerei optimiert ihren Schallschutz

28 FirmeneventsWann Extremsport beim Betriebsfest versichert ist

Laserschutzbeauftragte im Fokus

Gebündelte Kompetenz

Page 2: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Olaf Petermann Vorsitzender der Geschäftsführung

Eine gute NachrichtSo macht der Job als Geschäftsführer der BG ETEM echt Spaß. Ich darf die gute Nachricht verkünden: Aufgrund gesunkener Unfallzahlen – obwohl Versichertenzahlen und Lohnsummen bei unseren Mitgliedsbetrieben ge-stiegen sind – können wir die Mitgliedsbeiträge zur Be-rufsgenossenschaft senken!

Sinkende Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind ein untrügliches Zeichen für erfolgreiche Bemühun-gen um Arbeitsschutz und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben. Mit anderen Worten: Gute Prävention ist ei-nes der besten Kostensenkungsprogramme. Da zeigt sich auf Euro und Cent genau, dass sich Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen.

Ein Arbeitsunfall ist oft eine menschliche Tragödie. Dazu kostet er die Betriebe erhebliche Summen – zum Bei-spiel für zusätzliche Produktions- und Personalkosten, Beitragszuschläge und Sachschäden. Das lässt sich häufig vermeiden.

Zum Glück gelingt das dank der gemeinsamen Anstren-gungen von Betrieben, Beschäftigten und BG immer häufiger. Das macht es möglich, Beiträge zu reduzieren. Danke für die gute Zusammenarbeit!

editorial

Page 3: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

kompakt 4 Zahlen, Fakten, Angebote

Meldungen und Meinungen

mensch & arbeit 8 Laserschutzbeauftragte

Gebündelte Kompetenz

12 UV-Strahlung Der Sonne auf der Spur

14 Betrieb von Luftbefeuchtungs- einrichtungen Keimschleudern vermeiden

betrieb & praxis 16 Pflanzenöle im Offsetdruck

Rätselhafte Brände

18 Lärmminderung im Drucksaal Mehr als ein störendes Geräusch

20 Laseranwendungen in textilen Branchen Kein ungeschützter Augenblick

23 Normen für Wäschereimaschinen Im Einklang für mehr Sicherheit

gesundheit 24 Psychische Belastungen in der

Gefährdungsbeurteilung Aufruf zur Offenheit

service 27 Beitragsbescheide

Gefahren und Tarife

28 Gemeinschaftsveranstaltung Eine für alle?

30 Impressum

31 Hätten Sie es gewusst? Hilfe fürs Kreuz

8Titelthema Eine neue Verordnung und eine neue Techni-sche Regel. Im Umgang mit Laserstrahlung ändert sich manches. Die Rolle des Laser-schutzbeauftragten rückt mehr in den Fokus.

28 Gemeinschaftsveranstaltung Canyoning statt Grillen, Rafting statt Kaffee-klatsch. Manche Firmenevents fordern den Beschäftigten alles ab. Dabei stößt auch der Versicherungsschutz an Grenzen.

20Laseranwendung in textilen Branchen Sie schneiden, markieren oder sichern Bereiche: Laser sind aus textilen Branchen nicht mehr wegzudenken. Adäquate Schutzmaßnahmen ermöglichen eine sichere Anwendung.

Foto

s: G

etty

Imag

es; B

G E

TEM

, Bur

char

dt (S

chm

itz-W

erke

)inhalt

3etem 03.2015

Page 4: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

HinguckerArbeitsschutz ist oft ganz einfach. Die neuen Plakate der BG ETEM zeigen, wie es geht. Für Mitgliedsbetriebe sind sie kostenlos.

→ infowww.bgetem.de, Webcode 14822765 E-Mail: [email protected]: 0221 3778 -1020

Eine neue Seminardatenbank und ein neues Verfahren zur Anmeldung. In dieser und den nächsten Folgen von „etem“ beantworten wir die häufigsten Fragen.

? Wo kann man eine Liste aller Seminare einsehen?Alle Seminare sind im Internet einzusehen. Sie finden sie unter www.bgetem.de, Webcode 11919750. Auf „Seminardatenbank“ klicken und dann ohne Suchbegriff über den Button „Suchen / Aktualisieren“ das Ergebnis aktivieren. Jetzt sehen Sie alle aktiven Seminartypen und können von hier die detaillierten Beschreibungen und Termine einsehen.

? Wie findet man das gewünschte Seminar wieder?Mit dem Seminarjahr 2015 wurden unsere Seminare mit Bestell-nummern versehen. Um die Umstellung für unsere Mitgliedsbe-triebe zu erleichtern, wurden die alten Seminarkürzel als Schlagworte hinterlegt. Daneben können Sie in diesem Feld weitere Begriffsmöglichkeiten zu dem gewünschten Seminar eingeben. Diese werden entweder mit den eingegebenen Schlagworten oder mit dem gesamten Text der Seminarbe-schreibung verglichen. So bekommen Sie eine Auswahl von passenden Seminaren angeboten.

? Wie erfährt man, dass die Anmeldung eingegangen ist?Anmelder bekommen zuerst eine automatische Eingangsbestä-tigung des Buchungswunsches. Danach werden die eingegan-

Seminarbuchung

Die häufigsten Fragen

↓ Termine ▪ 10.-12.06.2015, München

Intersolar Europe – Fachmesse der Solarwirtschaft ▪ 16.-17.06.2015, Nürnberg

Fachtagung Textil und Mode ▪ 18.-19.06.2015, Berlin

Unfallmedizinische Tagung 2015

→ weitere terminewww.bgetem.de, Webcode 12568821

genen Daten überprüft (Voraussetzungen usw.) und in der Regel in die Festbuchung umgewandelt. Dieser Vorgang kann einige Tage dauern – bei erforderlichen Nachfragen an das Mitglieds- unternehmen aber auch länger. Über die Festbuchung zu einem Seminartermin bekommen das Mitgliedsunternehmen (Anmelder) und der Seminarteilnehmer (sofern eine E-Mailadresse des Teilnehmers angegeben wurde) eine Benachrichtigung.

→ infowww.bgetem.de, Webcode 11919750

Foto

s: B

G E

TEM

; wdv

-J. L

auer

; Get

ty Im

ages

, Mik

hail

Zakh

arov

; Get

ty Im

ages

, Altr

endo

; wdv

-A. S

chw

ande

r

kompakt

4 etem 03.2015

Page 5: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Hilfestellung bei der GefährdungsbeurteilungIm Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung verlangt der Gesetzgeber Ermittlun-gen zu den am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffen und die Festlegung erfor-derlicher Schutzmaßnah-men. Hilfestellungen für Arbeitsbereiche, in denen u. a. Getriebeöle, Hydrau-likflüssigkeiten, Schmier- öle, Formtrennmittel ein- gesetzt werden, bietet die DGUV Information 213-726 „Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasser-stoffhaltigen Gemischen (KKG)“. Hierin werden die KKG in vier Emissionsgrup-pen eingeteilt und dafür Beurteilungswerte genannt. Erforderliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik werden beschrieben. Aufwendige Kon- trollmessungen können entfallen, sofern die emp-fohlenen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umge-setzt und dies entsprechend dokumentiert wird.

→ infohttp://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?MID=0&NEWDOCS=1&&MMSV=MMSV3

Auszeit für AngehörigeWer einen Angehörigen pflegt, kennt die hohen körperli-chen und psychischen Belastungen, die dabei häufig ent-stehen. Das Umlagern des Pflegebedürftigen, aber auch Stress durch finanzielle Probleme oder soziale Isolation führen oft zu Verspannungen und Rücken-

schmerzen. Die Präventionskampagne „Denk an mich. Dein Rücken“ gibt Tipps, wie pflegende Angehörige Rückenschmerzen aktiv entge-genwirken können. Diese reichen von einfachen Entspannungs-übungen bis zu rechtlichen Hinweisen, wie etwa dem Anspruch auf Erholungszeit oder die Teilnahme an Pflegekursen.

→ infowww.deinruecken.de, Webcode dam10824

kompakt

Merkblatt für FeuerwehrenDer Bundesverband Solarwirt-schaft e. V. hat in Zusammen-arbeit mit der DGUV und Sach-versicherern das Merkblatt „Einsatz an stationären Lithium-Solarstromspeichern – Hinweise für die Brandbe-kämpfung und technische Hil-feleistung“ herausgegeben. Die Broschüre richtet sich in erster Linie an Einsatzkräfte von Feuerwehr und tech-nischem Hilfswerk. Die relativ neuartigen Lithium-speicher stellen aufgrund fehlender Erfahrung eine neue Herausforderung dar. Detailliert werden die technischen Herausforderun-gen eines Einsatzes beschrieben sowie mögliche Maßnahmen und geeignete Löschverfahren geschil-dert. Grundlage dafür lieferten die aktuelle wissen-schaftliche Literatur sowie Ergebnisse aus Untersu-chungen der Bergischen Universität Wuppertal zum Brandverhalten von Lithiumspeichern.

→ infohttp://bsw.li/1u5Yqz5Kostenloser Download des Merkblatts

Page 6: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Praxisgerechte Lösungen neu erschienen

Gefährdungen am Ar-beitsplatz beurteilen und Schutzmaßnah-men ableiten – das ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzge-setzes an die Unter-nehmensführung. Die Software „Praxisge-rechte Lösungen“ un-

terstützt dabei – jetzt in der neuen Version 4.1.0. Die Software ermöglicht u. a. die Dokumentation der Ge-fährdungsbeurteilung mit branchenspezifischen Musterkatalogen sowie Bearbeiter- und Terminver-waltung; sie bietet ein umfangreiches Regelwerk, Vorlagen zur Mitarbeiterbefragung und Infos zum Arbeitsschutz- und Betriebsmanagementsystem.

→ installierenwww.bgetem.de, Webcode: 15614844 Download der Installationsdatei (Windows) für „Praxisgerechte Lösungen“. Eine Installationsanlei-tung erhalten Sie dort ebenfalls.

→ bestellenCD-ROM „Praxisgerechte Lösungen“, E-Mail: [email protected] Telefon: 0221 3778-1020, Telefax: 0221 3778-1021. Bestellnummer: CD 003, Preis: 5 Euro für Mitglieds-betriebe der BG ETEM (andere Besteller zahlen 10 Euro zzgl. Versandkostenpauschale).

Gemeinschaft wächstIn der SIGUV GbR kooperieren Unfallversicherungsträger, um Ver-waltungsprozesse und IT-Anwendungen zu standardisieren und damit kosteneffizienter zu gestalten. Parallele Entwicklungen gleichartiger IT-Lösungen zur Erfüllung gesetzlicher Aufträge wer-den so vermieden. Die BG ETEM gehört zu den fünf Gründungs gesellschaftern. Jetzt sind weitere Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als assoziierte Gesellschafter dazugekommen, so-dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto zeigt Vertreter verschiedener Unfallversicherungsträger bei der Gesellschafterversammlung, darunter die alternierenden Vorstandsvorsitzenden der BG ETEM, Dr. Bernhard Ascherl (3.v.l.) und Hans-Peter Kern (5.v.l.).

Beitrag sinkt erneutNiedrigere Beiträge für die Mitgliedsbetriebe. Das hat der Vorstand der BG ETEM beschlossen. Nach ersten Berech-nungen sinkt der durchschnittliche Beitrag auf 0,81 Euro je 100 Euro Lohnsumme. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Absenkung um 4,7 Prozent.„Gute Prävention ist eines der besten Kostensenkungspro-gramme“, erläutert Olaf Petermann, Vorsitzender der Ge-schäftsführung der BG ETEM. Seit der Fusion 2010 ist der Durchschnittsbeitrag für die BG-Eigenumlage kontinuierlich gesunken. Im ersten Fusionsjahr waren durchschnittlich noch 0,92 Euro je 100 Euro zu zahlen. „In den ersten fünf Jahren der BG ETEM ist der durchschnittliche Beitrag um rund zwölf Prozent gesunken“, so Petermann, „das ist eine gute Fusionsrendite.“

→ infowww.bgetem.de, Webcode 15355787

kompakt

Page 7: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

#pp2016www.bgetem.de, Webcode 12746915

Bewerbungen bis 15. Januar 2016 an BG ETEM Stichwort „Präventionspreis“, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln; [email protected]

Zeit für IdeenSie verbessern Arbeitsabläufe? Sie sorgen für mehr Sicherheit? Sie för-dern die Gesundheit Ihrer Beschäftig-ten? Dann sind Sie hier richtig – beim Präventionspreis der BG ETEM. Zeigen Sie uns Ihre Ideen und Konzepte und gewinnen Sie eines von sechs Preisgeldern über 5.000 Euro. Am Ende winkt zusätzlich ein Publikumspreis über 3.000 Euro. Neu: Die an einem prämierten Beitrag beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter erhalten Sachpreise.

Vorsorge bei körperlichen BelastungenSeit Ende 2014 ist die Arbeitsmedizini-sche Regel (AMR) 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperli-chen Belastungen mit Gesundheits-gefährdungen für das Muskel-Skelett- System“ in Kraft. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sieht Wunsch- und Angebotsvorsorge vor. Bis-lang fehlte eine Bewertungsgrundlage von Seiten des Staates, ab wann diese ermöglicht bzw. angeboten wer-den müssen. Nach AMR 13.2. werden nun u. a. die Leit-merkmalmethoden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herangezogen. Weitere Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung enthält die DGUV Informati-on 208-033 „Belastungen für Rücken und Gelenke – was geht mich das an?“ (früher BGI 7011).

→ infowww.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Physische- Belastung/Gefaehrdungsbeurteilung.html

Alte Regel ersetztSeit 01.01.2011 galt für alle Mitgliedsbetriebe der BG ETEM die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsme-dizinische Vorsorge“ (BGV A4) in der Fassung der Be-rufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BGDP) vom 01.01.1997. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anwendbar, weil an Stelle der BGV A4 die vorrangigen Vorschriften der „Verordnung zur arbeits-medizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) gelten. Die Ver-treterversammlung der BG ETEM hat deshalb am 03.12.2014 beschlossen, die BGV A4 zum 01.01.2015 formell außer Kraft zu setzen. Das Bundesministeri-um für Arbeit und Soziales hat die Außerkraftsetzung am 19.03.2015 genehmigt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 02.04.2015.

Öffentliche SitzungDie Vertreterversammlung der BG ETEM kommt am 30. Juni 2015 zu ihrer nächsten Sitzung zusammen. Sie beginnt um 9 Uhr im Steigen-berger Parkhotel, Nîmesstraße 2, 38100 Braun-schweig. Die Veranstaltung ist öffentlich. Interessierte sind herzlich eingeladen.

→ infowww.bgetem.de, Webcode 11790284

Foto

s: B

G E

TEM

; SIG

UV

GbR

; Fot

olia

, Ind

ustr

iebl

ick;

Fot

olia

, Sty

le-P

hoto

grap

hy; M

EV; w

dv-D

. Bus

chha

rdt

etem 03.2015

Page 8: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Eine neue Verordnung und eine neue Technische Regel. Im Umgang mit Laserstrahlung ändert sich manches: Gefährdungsbeurteilung, Expositionshöhe und Schutzmaßnahmen.

Laserschutzbeauftragte

Gebündelte Kompetenz

etem 03.20158

mensch & arbeit

Page 9: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Laser kommen in vielen Bereichen in Technik, Medizin und Wissenschaft zum Einsatz. Der

sichere Umgang mit ihnen erfordert in der Re-gel Maßnahmen zum Schutz der Augen – bei höherer Intensität auch der Haut.

Denn Laserstrahlung kann durch die Wärme-wirkung vor allem irreversible Augen- und Haut-schäden verursachen. Darüber hinaus beste-hen chemische Risiken durch Abbauprodukte, die bei der Bearbeitung von Metallen, Kunst-stoffen und anderen Materialien entstehen.

Zu den indirekten Gefährdungen gehören vor-übergehende Blendung, Brand- und Explosions-gefahr. Beim Betrieb von Lasern ist natürlich auch die elektrische Gefährdung von Bedeutung – auch wenn sie in einschlägigen Unfallverhü-tungsvorschriften und technischen Regeln zur Laserstrahlung nicht erwähnt wird.

Neue Regeln TROS LaserstrahlungDie Verordnung zu künstlicher optischer Strah-lung – Laserstrahlung und Nicht-Laserstrah-lung (OStrV) gibt bisher die Schutzziele und allgemeinen Anforderungen vor, diese werden jetzt umfassend in den Technischen Regeln er-läutert.

Die neuen umfassenden Technischen Regeln „Laserstrahlung“ zur OStrV werden zukünftig die DGUV Vorschrift 11 (bisher BGV B2) zur Ge-fährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen ablösen. Sie gliedern sich, wie die Technische Regel Inkohärente Optische Strahlung (TROS IOS) in vier Teile. Im Teil „All-gemeines“ werden Begriffe, Laserklassen und der Laserschutzbeauftragte definiert.

Im Folgenden werden die Aufgaben und die Stellung des Laserschutzbeauftragten gemäß

der neuen OStrV (Entwurf Bundesratsdrucksa-che 509/14) und dem Teil „Allgemeines“ erläu-tert.

Werden im Unternehmen Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, so ist schon seit den 80er-Jahren in Deutschland ein Laserschutzbe-auftragter gemäß DGUV Vorschrift  11 (vormals BGV  B2 bzw. VBG  93) schriftlich zu bestellen. Zu seinen Aufgaben gehörte schon immer die Unterstützung des Unternehmers bei der Aus-wahl der Schutzmaßnahmen und die Über- wachung des sicheren Laserbetriebs. Eine Pflichtenübertragung war ebenfalls empfohlen, genauso wie die Teilnahme an einem entspre-chenden Lehrgang.

Mit der Inkraftsetzung der Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung im Jahre 2010 und deren für 2015 geplante Änderung ist Fol-gendes festzustellen:

Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefähr-dungsbeurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen. Er trägt die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Laseranlagen ent-sprechend der Gefährdungsbeurteilung, da er laut OStrV den sicheren Betrieb der Anlagen, für die er bestellt wurde, gewährleisten muss. Er muss ähnlich wie ein Strahlenschutzbeauf-tragter gemäß Röntgenverordnung wirken; allerdings müssen die Lehrgänge und Schulun-gen gemäß OStrV nicht behördlich zugelassen werden.

Der Laserschutzbeauftragte braucht Fach-kenntnisse, die er in einem entsprechenden Lehrgang erwerben muss. Über die erfolgreiche Teilnahme (d. h. er hat die Prüfung bestanden) muss er Dokumente vorweisen können, die

etem 03.2015 9

mensch & arbeit

Page 10: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Übersicht der Schutzmaßnahmen TOP

Maßnahmen Beispiele

Technische Schutzmaßnahmen

▪ geschlossener Raum ▪ Laser-Einhausung (gekapselter Laser) ▪ geeignete Oberflächen von Türen und Fens-tern

▪ wenig reflektierendes Instrumentarium ▪ Warnlampen

Weitere Einrichtungen am Laser: ▪ Ausstattung des Lasers nach DIN EN 60825-1:2008

▪ (u. a. Shutter, Abschaltung, Schutzgehäuse) ▪ Abschirmungen (EN 60825-4; DIN EN 12254,…)

▪ spezielle Absaugung für ggf. entstehende Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, Rauche und Aerosole

Organisatorische Schutzmaßnahmen

▪ Kennzeichnung ▪ Zugangskontrollsystem ▪ Bestellung LSB ▪ Anwesenheits-Beschränkung ▪ haustechnische Überwachung und fristge-rechte Prüfung der Laser-Einrichtung

▪ Verkürzung der Expositionszeit ▪ Erstellung der Betriebsanweisung

Persönliche Schutzmaßnahmen

▪ Laser-Schutzbrillen ▪ Laser-Justierbrillen ▪ Laserschutz-Filter (z. B. Visier) ▪ Schutzkleidung ▪ Schutzhandschuhe

Unterweisung, Koordination ▪ Unterweisung der Beschäftigten und ggf. Abstimmung zwischen Arbeitgebern bzw. Fremdfirmen

auch der Lehrgangsträger mindestens fünf Jahre aufbewahrt. In den Technischen Regeln „Laserstrahlung“ sind die Anforde-rungen an diese Kurse dargestellt. Anwen-dungsbezogene Kurse für Laserschutzbe-auftragte umfassen mindestens 6,5 Stun-den (effektiv) und 8,5 Lehreinheiten (LE). Allgemeinere Kurse müssen mindestens 14 LE dauern.

Zahl der BeauftragtenDie erforderliche Anzahl der Laserschutz-beauftragten ist in der OStrV und TROS Laserstrahlung nicht näher definiert. Da-her kann die Bestellung eines Laser-schutzbeauftragten grundsätzlich ausrei-chend sein. Es ist jedoch sinnvoll, min-destens zwei Laserschutzbeauftragte zu bestellen, da bei Abwesenheit eines Laserschutzbeauftragten der sichere Be-trieb der Lasereinrichtungen nicht ge-währleistet werden kann.

Darüber hinaus könnte ein Laserschutz-beauftragter – je nach Anzahl der zu be-treuenden Einrichtungen – mit der Bewäl-tigung der ihm übertragenen Aufgaben überfordert sein. Des Weiteren ist zu be-achten, dass die räumliche Entfernung zwischen den Betriebsbereichen nicht zu groß ist, da der Laserschutzbeauftragte ggf. kurzfristig vor Ort sein muss.

Die OStrV erlaubt, dass der Laser-schutzbeauftragte eine andere Person be-auftragen kann, an seiner Stelle die Ein-haltung der Schutzmaßnahmen beim La-serbetrieb zu überwachen. Allerdings muss er sie zuvor über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen haben.

Stellung der BeauftragtenDer Laserschutzbeauftragte gemäß OStrV besitzt Weisungsrecht für seinen jeweili-

gen Entscheidungsbereich. Er darf bei seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung seiner Pflichten nicht be-nachteiligt werden.

Er hat die Pflicht, seinen Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber über Mängel zu unter-richten, die den Laserschutz beeinflus-sen. Direktes Vorspracherecht beim Vor-gesetzten muss ihm eingeräumt werden. Dem Laserschutzbeauftragten muss die

für die Erfüllung seiner Aufgaben erforder-liche Zeit eingeräumt werden.

Weitere Teile der TROS LaserstrahlungTeil 1 „Gefährdungsbeurteilung“ der TROS Laserstrahlung OStrV legt fest, welche Er-wartungen an eine Gefährdungsbeurtei-lung geknüpft sind. In der Regel wird dies bei Lasern weitestgehend anhand der bis-herigen Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3A, 3R, 3B und 4 erfolgen. Eine Hilfestellung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist von Seiten der BG ETEM in den ent-sprechenden Modulen der CD Praxisge-rechte Lösungen zu finden. Diese werden nach der Zurückziehung der DGUV Vor-schrift 11 (BGV B2) angepasst.

Teil 2 „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrah-lung“ wendet sich insbesondere an den Fachkundigen, der in Einzelfällen eine Be-wertung anhand der Expositionsgrenz- werte durchführen muss. Diese entspre-chen weitgehend den bisherigen MZB-Werten (maximal zulässige Bestrah-lung) der DGUV Vorschrift 11 (BGV B2).

Laser

Laser erzeugen eine äußerst intensive, stark gebündelte Strahlung im Bereich des sichtbaren Lichts beziehungsweise im unsichtbaren infraroten oder ultravio-letten Spektralbereich. Die Laserstrahlung ist eine Form der künstlichen opti-schen Strahlung und fällt deshalb unter die OStrV.Die Anwendungsgebiete für Laserstrahlung sind vielfältig. Sie eignet sich z. B.

▪ zur Materialbearbeitung (Schneiden, Bohren, Schweißen), ▪ zur thermischen Oberflächenbehandlung, ▪ zu Längen- und Entfernungsmessungen (Ortung), ▪ zu Richtungsmessungen (Peilung z. B. im Tunnelbau), ▪ zu Volumenstrommessungen.

Laser werden ferner zur Diagnostik und Therapie in der Medizin verwendet sowie in weiteren Bereichen von Wissenschaft und Technik eingesetzt.

mensch & arbeit

10 etem 03.2015

Page 11: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Laser erfüllen viele Aufgaben in Technik und Wissenschaft. Um sicher mit ihnen arbeiten zu können, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung zu La-serstrahlung am Arbeitsplatz ist un-abhängig von der Zahl der Beschäf-tigten zu dokumentieren. Gleichar-tige Gefährdungen und Laserein-richtungen können in einer Doku-mentation zusammengefasst wer-den. Sie enthält:

▪ Beschreibung der Expositionsbe-dingungen (Dauer, Abstand, mög-liche Zugänglichkeit zum Laser);

▪ Lasertyp; ▪ Laserklasse; ▪ Wellenlänge(n); ▪ Leistung und Bestrahlungsstärke (Leistungsdichte);

▪ Impulswiederholfrequenz; ▪ Sicherheitsabstände, Laserbe-reich;

▪ Schutzmaßnahmen: Laserschutz- einhausung, Laser-Schutzbrillen- Schutzstufe, Laser-Justierbrillen- Schutzstufe, Unterweisung (Personen, Datum …), Kennzeich-nungen;

▪ Laserschutzbeauftragter (Name, Tel.-Nummer)

Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen der Expositionen durch UV-Strah-lung so aufzubewahren, dass sie auch später eingesehen werden können. Das gilt für Laser im Wel-lenlängenbereich zwischen 100 nm und 400 nm oder bei Laserbearbei-tungsprozessen mit Auftreten einer relevanten sekundären UV-Strah-lung. Es wird empfohlen, beteiligte Personen und die Schutzmaßnah-men schriftlich festzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist für diese Doku-mente beträgt mindestens 30 Jahre.

Die komplexen Rechnungen und Bewer-tungen können jetzt anhand von umfang-reichen Beispielen von Fachkundigen nachvollzogen werden, da zu diesem Thema bisher keine Normen oder andere Literatur auf dem Markt verfügbar waren.

SchutzmaßnahmenIn Teil 3 „Maßnahmen zum Schutz vor Ge-fährdungen durch Laserstrahlung“ wird auf die wichtigsten sinnvollen Schutz-maßnahmen in der S-T-O-P Reihenfolge eingegangen.

Einen idealen Schutz vor Laserstrah-lung bietet eine Anlage, bei der auch die Nutzstrahlung allseitig und lückenlos von einer Abschirmung umschlossen wird. In allen anderen Fällen sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich. So müs-sen in der Regel die Laserbereiche der Klassen 2, 2M und 3A während des Laser-betriebs mit dem Warnzeichen W10 „War-nung vor Laserstrahl“ gekennzeichnet

sein, falls der Laserstrahl im Arbeits- oder Verkehrsbereich verläuft.

Laserbereiche der Klassen 3R, 3B und 4 müssen immer gekennzeichnet und zu-sätzlich noch abgegrenzt sein. An den Zu-gängen zu diesen Laserbereichen in ge-schlossenen Räumen ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung der Laserbe-trieb durch Warnlampen anzuzeigen.

Alle Beschäftigten im Laserbereich der Klassen 3R, 3B und 4 haben geeigneten Augenschutz zu tragen. Bevor sie eine Schutzbrille benutzen, müssen sie sich vergewissern, dass die Brille geeignet ist und keine offensichtlichen Mängel auf-weist. Die Schutzbrillen müssen dicht am Gesicht anliegen und zertifizierte (in der Regel gemäß EN 207/EN 208) Laserschutz-filter haben.

Eine ausführliche Darstellung ist in der DGUV Information 203-042 „Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen und Laser-Justierbrillen“ enthalten. Martin Brose

→ infoTROS Laserstrahlung auf: www.baua.de, Suchbegriff: TROS AllgemeinesDie Technischen Regeln Laserstrahlung sowie die neue OStrV werden künftig im Seminar 309 –„Fortbildung für Laser-schutzbeauftragte“ dargestellt.Broschüre des Landes Hamburg: „Eine Handlungshilfe für die Gefähr-dungsbeurteilung künstliche optische Strahlung“ M16.Fo

tos:

Cor

bis,

GIP

hoto

Stoc

k; G

etty

Imag

es, Z

igy

Kalu

zny

mensch & arbeit

11etem 03.2015

Page 12: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

UV-Strahlung

Der Sonne auf der Spur

Hautkrebs ist derzeit die häufigste Krebserkrankung. Die ultraviolette

Strahlung der Sonne hat auf seine Entste-hung einen wesentlichen Einfluss. Seit Be-ginn des Jahres werden bestimmte Typen des weißen Hautkrebses bei Beschäftig-ten im Freien als Berufskrankheit 5103 an-erkannt, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen vorliegen.

Derzeit liegen nur wenige Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang im Freien Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten UV-Strahlung ausgesetzt sind. Daher hat das Institut für Arbeitsschutz (IFA) zusam-men mit den Unfallversicherungsträgern ein bundesweites Forschungs- und Mess-programm aufgelegt. Am GENESIS-UV Messprogramm (GENeration and Extracti-on System for Individual expoSure) der

Zu viel UV-Strahlung birgt ein erhöhtes Hautkrebsrisiko. Doch wie hoch ist die Belastung bei der Arbeit im Freien? Ein Messprogramm soll Klarheit schaffen.

gesetzlichen Unfallversicherung nehmen bundesweit 300 Probanden teil. Dabei soll die UV-Exposition durch Befragung sowie durch personengetragene Langzeit-messungen mit UV-Dosimetern ermittelt werden.

Das ProgrammDie BG ETEM hat für GENESIS-UV Freilei-tungsmonteure, Kabelnetzmonteure sowie Fachkräfte für Bäderbetriebe und Rohr-netzleitungsbauer mit Messgeräten ausge-stattet. Die Expositionsprofile sollen dazu dienen, die UV-Belastung für branchenty-pische Tätigkeiten im Rahmen von Berufs-krankheits-Ermittlungen abzuschätzen. Sie sollen vom IFA mit den Ergebnissen aus anderen Branchen verglichen werden. Die UV-Dosimeter werden während der Ar-

beitszeit am Oberarm, am Helm oder in Brustposition getragen. Sie messen die effektive Bestrahlungsstärke des UV-An-teils der Sonnenstrahlung. Diese ist je nach Tages- und Jahreszeit und Bewöl-kung unterschiedlich. Auch die Höhenla-ge, der Anteil von Ozon sowie Aerosole und Partikel in der Luft haben Einfluss auf die UV-Strahlung. Darüber hinaus kann es bei bestimmten Umgebungsbedingun-gen, etwa bei Schnee oder spiegelnden Oberflächen, zu einer hohen Reflektion von Strahlung kommen.

Für die Wirkung der UV-Strahlung auf die Haut ist insbesondere die zeitliche Dauer der Exposition über den Tag hinweg wich-tig. Für die Bewertung der Exposition wird daher die effektive erythemgewichtete Be-strahlung (J/m2) – ein Maß für die Gefahr einer Hautrötung bzw. eines Sonnenbran-des – über die Schichtdauer aufaddiert. Es entsteht eine Tagesdosis in der Bewer-tungseinheit SED (Solare Erythem Dosis: 100 J/m2 = 1 SED).

Aus früheren Projekten wird derzeit ge-schätzt, dass ein in Deutschland leben-

12 etem 03.2015

mensch & arbeit

Page 13: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

der Mensch, der nicht im Freien arbeitet, bei durchschnittlichem Freizeitverhalten pro Lebensjahr einer SED von 130 ausge-setzt ist, ein Beschäftigter im Freien ca. 300 SED.

Nicht jeder reagiert gleich empfindlich auf Sonnenstrahlung. Ob eine UV-Exposi-tion zu einem Sonnenbrand führt, ist auch vom Hauttyp des Betroffenen ab-hängig (siehe Tabelle). Viele Mitteleuro-päer sind dem Hauttyp 2 zuzuordnen – das bedeutet, dass bei ihnen ab einer SED von 2,5 – 3,5 das Sonnenbrandrisiko einsetzt. Menschen mit einer stärkeren Pigmentierung haben im Vergleich dazu ein geringeres Sonnenbrandrisiko.

Bei beiden hier vorgestellten Beispiel-messungen liegen die Ergebnisse über 3,0 SED. Ein Schutz gegen Sonenstrah-lung sollte auch bei der Gefährdungs- beurteilung an diesen Arbeitsplätzen be-rücksichtigt werden.

Für das Projekt GENESIS-UV werden noch bis Ende Oktober 2015 Messwerte vor Ort ermittelt. Danach sollen die Daten zentral am IFA ausgewertet und die Ergeb-nisse aus unterschiedlichen Branchen abgeglichen werden.

Tätigkeiten im Freien Prävention kann das Basisrisiko, an Haut-krebs zu erkranken, deutlich senken.

In den Mittagsstunden ist die UV-Exposi-tion am größten. Wer früh mit der Arbeit beginnt und zwischen 12:00 und 14:00 Uhr (Sommerzeit) eine Pause im Schatten ein-legt, umgeht einen hohen Anteil der Expo-sition. Weitere mögliche Maßnahmen sind:

▪ Überdachung, Sonnenschirm oder Son-nensegel als Unterstellmöglichkeiten,

▪ Fahrzeugdächer und Kabinen zur Ab-schattung,

▪ UV-absorbierende Fenster in Fahrzeugen, ▪ prüfen, ob Arbeiten im Freien außerhalb der Sonnenmonate Juni/Juli durchge-führt werden können,

▪ prüfen, ob an sonnenreichen Sommer-tagen auf Überstunden verzichtet wer-den kann,

▪ Schichtarbeit bei Aufsichtstätigkeiten, ▪ Pausenzeiten im Schatten, ▪ textiler Lichtschutz durch geeignete kör-perbedeckende Arbeitskleidung,

▪ eine geeignete Kopfbedeckung, ▪ Einsatz einer geeigneten Sonnenbrille (vgl. DIN EN 172, DGUV-Regel 112-192),

▪ geeignete Sonnenschutzcreme mit aus-reichendem Schutzfaktor.

Über Tage mit einer hohen Sonnenbrand-

gefährdung informiert die Prognose des UV-Messnetzes unter www.uv-index.de. Der Deutsche Wetterdienst bietet ein kos-tenloses Abo mit Warnungen vor Tagen mit besonders hoher UV-Strahlung an.

In diesem Sinne: Genießen Sie die son-nenreichen Tage im Juni und Juli ab und zu mal von einem schattigen Plätzchen aus. Gabriele Franke

→ info ▪ www.baua.de, Forschungsergebnisse zu Schutzmaßnahmen

▪ www.bfs.de, Informationen zur UV-Strahlung und zum UV-Messnetz

▪ www.dwd.de, Messstationen und Newsletter

▪ www.uv-index.de, Prognose der UV-Exposition

Hauttyp Hautklassifizierung Entwicklung von Sonnenbrand/Sonnenbräune

Minimale Dosis für eine Hautrötung (Erythem)

I

Melanom-gefährdet

neigt immer schnell zu Sonnen-brand, wird nie braun

1,5-3,0 SED

II neigt immer schnell zu Sonnen-brand, wird nur minimal braun

2,5-3,5 SED

III Melanom-fähig mäßiger Sonnenbrand, allmähliche Sonnenbräune

3,0-5,0 SED

IV minimaler Sonnenbrand, immer gute Sonnenbräune

4,5-6,0 SED

V Melanom-geschützt selten Sonnenbrand, üppige Sonnenbräune

6,0-10 SED

VI niemals Sonnenbrand, stark pigmentiert

10-20 SED

Freileitungsmonteur bei Markierungsarbeiten

Aufsichtstätigkeit einer Fachkraft für Bäderbetriebe – Schichtarbeit ab 14 Uhr

Zwei Beispiele für Messergebnisse von Tagesmessungen bei Tätigkeiten im Freien

Hauttypen nach Fitzpatrick und deren Empfindlichkeit für einen Sonnenbrand (gekürzt nach DIN EN 14255-3)

Foto

s: B

G E

TEM

; Fot

olia

, Jür

gen

Fälc

hle

Messung am: 17.7.2014Summe der Arbeitsschicht:3,58 SED** Anmerkung: Rohdaten vorbehaltlich

messsystembedingter Korrekturfaktoren

Messung am 27.8.2014Summe der Arbeitsschicht:6,57 SED** Anmerkung: Rohdaten

vorbehaltlich mess-systembedingter Korrekturfaktoren

mensch & arbeit

13etem 03.2015

Page 14: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Für einen störungsfreien Prozessablauf sind in vielen Branchen konstante

Raumklimabedingungen (Luftfeuchte und Lufttemperatur) erforderlich. Das gilt z. B. im Musikinstrumentenbau, bei der Schuh-herstellung, in der Textilindustrie, in der Druck- und papierverarbeitenden sowie in der elektrotechnischen Industrie.

Bei der dezentralen (direkten) Luftbe-feuchtung wird die Luft im Arbeitsraum bzw. im Arbeitsbereich befeuchtet. Bei der zentralen (indirekten) Luftbefeuch-tung erfolgt dies in der Lüftungszentrale einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage). Bei beiden Systemen wird die Luft durch Zerstäuben, Versprühen, Verdampfen oder Verdunsten von Wasser befeuchtet. Die erforderliche Wassermen-ge wird abhängig von der eingestellten Luftfeuchte über Hygrostate geregelt.

Für einen technisch und hygienisch si-cheren Betrieb sind regelmäßige Maßnah-men zur Instandhaltung notwendig. Sie

Die Betriebssicherheit von Maschinen und Geräten wird auch durch ihre Instandhaltung bestimmt. Das gilt besonders für Einrichtungen zur Luftbefeuchtung.

müssen bereits bei der Planung und In- stallation der Luftbefeuchtungseinrich-tungen berücksichtigt werden.

Stand der Technik Luftbefeuchtungseinrichtungen sind nach dem Stand der Technik zu planen und aus-zuführen, um im Betrieb die Entstehung und die Vermehrung von Mikroorganismen zu vermeiden. Nur fachgerechte Planung und Ausführung ermöglichen gefahrlose und sachgemäße Instandhaltungsmaß-nahmen. So muss u. a. auf die Auswahl geeigneter Materialien und auf einen ein-fachen und sicheren Zugang zur Luftbe-feuchtungseinrichtung geachtet werden.

Planungssicherheit Luftbefeuchtungseinrichtungen, die das DGUV Test-Zeichen „Optimierte Luftbe-feuchtung“ tragen, entsprechen dem Stand der Technik. Sie schreiben bei hygi-enerelevanten Komponenten den Stand

Betrieb von Luftbefeuchtungseinrichtungen

Keimschleudern vermeidender Technik fort und erleichtern es damit dem Betreiber, einen hygienisch einwand-freien Betrieb auf lange Zeit sicherzustel-len. Ergänzend zu der umfassenden Prü-fung der Bereiche Gesundheit, Sicherheit und Service in Labors von anerkannten Hygieneinstituten werden auch Feldtests nach zweijährigem Einsatz der Geräte beim Anwender durchgeführt.

Der Anwender eines derart geprüften Luftbefeuchtungssystems hat die Sicher-heit, bei regelmäßiger sachgemäßer In-standhaltung ein funktionssicheres und hygienisch einwandfreies System zu be-treiben.

Für den hygienischen Betrieb und die Instandhaltung von Luftbefeuchtungsan-lagen ist der Arbeitgeber zuständig. Eine ungenügende Instandhaltung von Luftbe-feuchtern beeinflusst zum einen die Ein-stellung der Raumluftfeuchte, sodass es zu prozesstechnischen Schwierigkeiten kommen kann.

Zum anderen führt ungenügende In-standhaltung langfristig zu mikrobiologi-schem Befall innerhalb der Luftbefeuch-tungseinrichtung und kann damit zu einem Keimaustrag in die Atemluft der Beschäf-

Entnahme einer Wasserprobe im Rahmen einer Hygieneinspektion.

1414

mensch & arbeit

etem 03.2015

Page 15: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

tigten führen. Gesundheitliche Beein-trächtigungen der Mitarbeiter bis hin zu schwerwiegenden Erkrankungen sind mögliche Folgen.

HygieneDie Instandhaltung von Luftbefeuch-tungseinrichtungen beinhaltet technische und hygienische Maßnahmen. Die techni-sche Instandhaltung umfasst in der Regel eine Inspektion mit Zustands- und Funkti-onsprüfung, eine Funktionsmessung sowie die Durchführung notwendiger In-standhaltungsmaßnahmen.

Die hygienische Instandhaltung für Luft-befeuchtungseinrichtung beinhaltet u. a.:

▪ Bestellung eines Hygienebeauftragten (Hygieneschulung nach VDI 6022, Kate-gorie B oder A) durch den Betreiber.

▪ Regelmäßige Hygienekontrollen der Luft-befeuchtungssysteme gemäß VDI 6022.

▪ Überprüfung der Keimbelastung (KBE =

Anzahl an koloniebildenden Einheiten) im Befeuchterwasser, Lüftungskammern etc. (Richtwerte von max. 1.000 KBE/ml im Befeuchterwasser bei einer zen- tralen Befeuchtung, 150 KBE/ml bei ei-ner dezentralen Befeuchtung). Außer-dem dürfen nicht mehr als 1 KBE/ml Legionellen oder Pseudomonaden vor-handen sein. Abhängig vom Prüfergeb-nis sind unterschiedliche Maßnahmen durchzuführen.

▪ Zur Reinigung sollten keine Desinfek- tionsmittel verwendet werden. Andern-falls ist beim Betrieb der Anlage sicherzu-stellen, dass keine Desinfektionsmittel in die Raumluft übertragen werden.

▪ Dokumentation der durchgeführten In-standhaltungsmaßnahmen.

Qualifikation des PersonalsDie regelmäßige Überprüfung der hygieni-schen Anforderungen und die Durchfüh-rung der hierfür notwendigen Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen setzen eine entsprechende Qualifikation des Personals voraus. Eine anerkannte Quali-fikation ist eine Hygieneschulung gemäß VDI 6022 Kategorie B oder A.

Kauf einer AnlageKriterien für die Kaufentscheidung sollten neben der Funktion die fachgerechte Beratung, die Notwendigkeit einer Wasser-aufbereitung, Einhaltung der Hygie-nestandards sowie die gefahrlose In-standhaltung sein.

Bereits beim Erstellen des Angebots sollte der Hersteller/Errichter genaue An-gaben über den Umfang der später erfor-derlichen Instandhaltung beschreiben. Bei der Auftragsvergabe sollten die Einhal-

tung der VDI-Richtlinien 6022 Blatt 1 und 6 „Hygienische Anforderungen an Raumluft-technische Anlagen und Geräte“ sowie der VDI-Richtlinie 3803 Blatt 1 „Raumlufttech-nik; Zentrale Raumlufttechnische Anlagen; Bauliche und technische Anforderungen“ schriftlich vereinbart werden. Der Auftrag-nehmer muss die zu beachtenden Richt- linien kennen.

Vor Auftragsvergabe sollte sich der Auf-traggeber Referenzanlagen in Betrieben mit vergleichbaren Produktionsbedingun-gen (eingesetzte Materialien, Verfahren, Maschinendichte, Personendichte etc.) zeigen lassen.

Eine Abnahme- und Funktionsprüfung nach Installation der Anlage sollte vertrag-lich vereinbart werden, ebenso die Hygie-ne-Erstinspektion. Sofern für einzelne Komponenten der Anlage eine Bauart-Prü-fung vorliegt (z. B. für Befeuchtungsein-richtung durch DGUV Test), lassen Sie sich die Prüfbescheinigung zeigen.

Auf keinen Fall darf der Preis das allei-nige Kriterium für die Kaufentscheidung sein. Neben den reinen Investitionskos-ten sollten auch die Betriebs-, Instandhal-tungs-, Energiekosten und ggf. die Kosten für Verbrauchsstoffe bei der Kaufentschei-dung mit einbezogen werden. Dr. Susanne Causemann, Dr. Axel Mayer

→ info ▪ www.bgetem.de, Webcode 11919750 Seminar Luftbefeuchtung und Hygiene bietet Qualifizierung zu Hygienetätigkei-ten gemäß VDI 6022 Kat. B und Kat. A. (Veranstaltungsnummern 235 und 236)

▪ www.dguv.de, Webcode d9614 Datenbank mit von DGUV Test geprüften Luftbefeuchtern, (Stichwort: Luftbefeuchter)

▪ www.bgetem.de, Webcode 11205644, Broschüre „Grundlagen zum Raumkli-ma und zur Raumlufttechnik“ (S 042) sowie Musterchecklisten zur Vollstän-digkeits- und Funktionsprüfung sowie zur Instandhaltung von raumlufttech- nischen Anlagen (PL 032 – 035)

DGUV Test-Zeichen „Optimierte Luftbefeuchtung“

Von DGUV Test geprüfter Hybrid- befeuchter.

Installation der Filter in einer raumluft- technischen AnlageFo

tos:

BG

 ETE

M; C

aver

ion

Deu

tsch

land

Gm

bHmensch & arbeit

1515etem 03.2015

Page 16: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

700

600

500

400

300

200

100

0

Gemessene Temperatur in °C

0 1 2 3 4 5 6Messdauer in Stunden7

Temperatur zwischen benetzten und unbenetzten Tüchern

Temperatur in der Mittedes Behälters

Temperatur am Rand des Behälters

Seit Mai 1995 besteht die Branchenini-tiative Offsetdruck – mit dem Ziel,

Lösemittelemissionen aus Wasch- und Reinigungsmitteln zu vermindern. Die Initiative hat einen Kriterienkatalog erar-beitet, dem Wasch- und Reinigungsmittel genügen müssen, um für die Anwendung im Offsetdruck zugelassen zu werden. Die hohe Akzeptanz der freiwilligen Verein- barung hat dazu geführt, dass die Atem-luft in Drucksälen mittlerweile erheblich weniger belastet ist. Außerdem nutzen Betriebe seither die besonders gefährli-chen Spezial- und Testbenzine mit Flamm-punkten, die deutlich unterhalb 55 °C liegen, nur noch in vergleichsweise gerin-gem Umfang. Damit konnte – neben der verringerten Atemluftbelastung – auch das Brand- und Explosionsrisiko entschei-

Offsetdruckereien haben es immer wieder mit eigenartigen Bränden zu tun: Das Feuer entsteht in Behältern, in denen gebrauchte Putztücher lagern. Die BG ETEM hat die Ursachen untersucht.

dend reduziert werden. Trotzdem entste-hen immer wieder Brände in Druckereien, und zwar in Putztuchbehältern.

Selbstentzündung durch PflanzenöleUntersuchungen der BG ETEM haben erge-ben, dass sich die Brände in Einzelfällen auf das Fehlverhalten von Beschäftigten zurückführen lassen, etwa wenn brennen-de Zigaretten in Putztuchbehältern ent-sorgt werden. Die Mehrzahl dieser Brände entsteht jedoch, weil sich mit Pflanzen- ölen getränkte Putztücher in den Behäl-tern selbst entzünden. Woher stammen diese Pflanzenöle und wie kommt es zur Selbstentzündung der Tücher?

In den Druckfarben im Bogenoffset, im Heatset und im Coldset spielen Pflan-

zenöle seit jeher als Bindemittel eine wichtige Rolle. Ökologische Gründe und Anforderungen des Verbraucherschutzes führen dazu, dass seit einiger Zeit ver-mehrt Pflanzenöle als Verdünner (Lösungs-mittel) verwendet werden – als Ersatz für Mineralöle. Darüber hinaus sind Pflan-zenöle aber nicht nur Bestandteile der Offsetdruckfarben. Sie finden sich auch in Wasch- und Reinigungsmitteln.

Zu den häufig verwendeten Pflanzen- ölen in Druckfarben zählen z. B. Lein-, Holz- und Sojaöl. Diese Öle besitzen die Eigenschaft, mit Sauerstoff eine sogenann-te Autoxidation einzugehen, also eine von alleine ablaufende Oxidation, bei der Wärme frei wird. Gleichzeitig werden u. a. Vernetzungen zwischen den Pflanzenölen erzeugt und ein Farbfilm bildet sich an der Oberfläche. Dieser Prozess verläuft im Allgemeinen sehr langsam, kann aber durch Zusatz von Trocknungsbeschleuni-gern, wie im Bogenoffset üblich, erheblich beschleunigt werden.

Dass die Pflanzenöle auf dem Bedruck-stoff Vernetzungen bilden, ist erwünscht. Dieser Vorgang kann aber unter ungünsti-gen Bedingungen eine Selbstentzündung und damit einen Brand hervorrufen. Dazu kommt es insbesondere bei der Lagerung von gebrauchten Putztüchern. Wenn farb-führende Maschinenteile entweder mittels automatischer Tuchwaschanlage oder manuell mit einem Putztuch gereinigt

Pflanzenöle im Offsetdruck

Rätselhafte Brände

Versuch: Lackleinöl + Trocknungsbeschleuniger

betrieb & praxis

16 etem 03.2015

Page 17: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

werden, geraten Pflanzenöle aus den Druckfarben und dem Waschmittel auf die verwendeten Tücher. Noch dazu nehmen die Tücher auch alle anderen Inhaltsstoffe auf, etwa Trocknungsbeschleuniger.

Läuft nun die Autoxidation der Pflan-zenöle auf den Putztüchern im Putztuch-behälter ab, kann die frei werdende Wärme nicht entweichen: Es kann zu einem Wärmestau kommen. Was dann im Be- hälter passieren kann, hat die BG ETEM in Laborversuchen nachgestellt. Schon bei geringen Mengen eines Trocknungs- beschleunigers kann die Temperatur so stark ansteigen, dass sich die Putztücher im Behälter schließlich selbst entzünden und dabei verbrennen (siehe Grafik auf S. 16 und Abbildung oben).

Ein weiteres Problem droht, wenn sich in einem solchen Behälter zugleich noch Putztücher befinden, die mit Test- oder Spezialbenzinen mit niedrigem Flamm-punkt benetzt sind: Diese Benzine er- zeugen im Behälter eine explosionsfähige Atmosphäre, die im Falle einer Selbst- entzündung zu einer Verpuffung oder gar Explosion führen kann.

Wie lassen sich Brände vermeiden?Der sicherste Weg, Brände zu verhüten, die bei Selbstentzündung von Pflanzen- ölen entstehen, wäre es, die Öle in den Druckfarben zu ersetzen. Das ist beim Drucken mit konventionellen Offsetdruck-farben allerdings zurzeit weder technisch möglich, noch aus ökologischen Gründen gewünscht. Deshalb müssen Betriebe die Gefahr durch selbstentzündungsfähige Pflanzenöle im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung berücksichtigen und durch technische und organisatorische Maß-nahme weitgehend reduzieren (mehr dazu im Infokasten rechts). Dr. Axel Mayer, Dr. Nadine Metz

→ infoUmgang mit selbstentzündungsfähigen Pflanzenölen – Checkliste als Praxishilfe zur Gefährdungsbeurteilung (BG-Infoblatt Nr. 549): www.bgetem.de, Webcode 12196728

Empfehlenswerte Schutzmaßnahmen

Um Betriebe bei der Gefährdungs-beurteilung zu unterstützen, hat die BG ETEM eine Praxishilfe mit mögli-chen Schutzmaßnahmen erarbeitet. Hier eine Auswahl wichtiger Emp-fehlungen:

▪ Die Beschäftigten müssen über die Gefahren, die von ölgetränkten Putztüchern ausgehen können, und die erforderlichen Schutz-maßnahmen unterwiesen werden.

▪ Für den Transport und das Auf- bewahren von lösemittelhaltigem Putzmaterial müssen dicht schlie-ßende Behälter aus widerstands-fähigem Material (z. B. Behälter aus Metall oder Niederdruck- Polyethylen) zur Verfügung stehen.

▪ Sammelbehälter für gebrauchte Putztücher müssen ständig ge-schlossen sein.

▪ Nach Schichtende müssen die Putztuchbehälter fest verschlos-sen werden.

▪ Die Putztuchbehälter sollten mit einem Warnhinweis gekennzeich-net sein, z. B. „Achtung – Gefahr der Selbstentzündung / Inhalt: ölgetränkte Tücher“.

▪ Die Behälter sollten dort aufge-stellt werden, wo ein etwaiger Brand nicht auf andere Bereiche der Druckerei übergreifen kann.

▪ Tücher, die mit Test- oder Spezial-benzinen benetzt sind, müssen in einem separaten Behälter gesam-melt werden.

Fachseminare „Sicherheit und Gesund-heitsschutz beim Bogenoffsetdruck“, Termine in der Seminardatenbank unter www.bgetem.de, Webcode 11919750 (siehe Veranstaltungsnummer 149)

Fachseminar „Sicherheit und Gesund-heitsschutz beim Rollenoffsetdruck“, Termine werden noch in der Seminar- datenbank bekanntgegeben

Warnschild „Achtung – Gefahr der Selbst-entzündung / Inhalt: ölgetränkte Tücher“ (S045): www.bgetem.de, Webcode 12196728

Abgebranntes Putztuch durch Selbstentzündung von Lackleinöl in Gegen- wart eines typischen Trocknungsbeschleuni-gers im Offsetdruck

Putztuchbehälter immer geschlossen haltenFoto

s: T

echn

isch

e U

nive

rsitä

t Che

mni

tz; L

indn

er &

Ste

ffen

Gm

bH

betrieb & praxis

17etem 03.2015

Page 18: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

etem 03.2015

Hohe Lärmpegel am Arbeitsplatz beein-trächtigen nicht nur das Wohlbefinden

der Beschäftigten, sondern reduzieren auch die Leistungfähigkeit und haben langfristig einen negativen Einfluss auf die Gesundheit. Dazu zählen Konzentra- tionsschwächen, Anspannung und Ner- vosität bis hin zu Störungen an Herz, Blutgefäßen und am Magen-Darm-Trakt. Sichtbar werden die Auswirkungen durch erhöhte Fehlzeiten, eine verringerte Arbeitsleistung und eine Zunahme von Fehlern und Unfällen. Noch dazu zählt Lärmschwerhörigkeit seit Jahren zu den häufigsten Berufskrankheiten.

Gesetzliche VorgabenAb einem Tageslärmexpositionspegel LEX, 8h von 85 dB(A) schreibt die Lärm- und Vibra-tions-Arbeitsschutzverordnung ein Lärm-minderungsprogramm verbindlich vor. Solange die Lärmbelastung nicht unter

Weniger Lärm wirkt sich positiv auf die Gesundheit der Beschäftigten aus. Wie sich die Lärmbelastung erheblich reduzieren lässt, zeigt das Beispiel einer oberbayerischen Druckerei.

diese Werte abgesenkt werden kann, müssen Betriebe die entsprechenden Arbeitsbereiche als Lärmbereiche kenn-zeichnen. Außerdem müssen Beschäf- tigte Gehörschutz tragen. Darüber hinaus sind arbeitsmedizinische Gehörvorsorge, allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sowie Unterweisung der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter verpflichtend. Liegt der Tageslärmexpositionspegel zwischen

80 dB(A) und 85 dB(A), müssen Unterneh-men den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung stellen und arbeitsmedizini-sche Vorsorge anbieten.

Prioritäten bei der LärmminderungBei der Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung sollte man die lautesten Stellen immer zuerst betrachten. Denn dort kann der größte Effekt erzielt werden.

Technische Maßnahmen haben grund-sätzlich Vorrang vor organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen. Am wirkungsvollsten ist es, den Lärm an der Quelle zu reduzieren. Die beste Lö-sung, um das zu erreichen, ist der Einsatz

Bondalblech und Dämmschaum an der Galerie Verkleidung der Schaltschränke mit abgeschirmten Lüftern

Lärmbelastung an Druckmaschinen mit und ohne Schallminderung

Messpunkt Maschine mit Schallminderung [dB(A)]

Maschine ohne Schallminderung [dB(A)]

Differenz [dB(A)]

Abrollung 73 78 5

Schneidwerk 78 81 3

Sichtstrecke 78 87 9

Hauptsteuerpult 72 83 11

Aufrollung 72 80 8

Druckwerke 78-79 82-88 3-10

Lärmminderung im Drucksaal

Mehr als ein störendes Geräusch

betrieb & praxis

18

Page 19: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

etem 03.2015

neuer und leiser Maschinen. Das kommt freilich nur bei Neuinvestitionen in Be-tracht. Bei bestehenden Maschinen und Anlagen kann der Lärm an der Quelle durch folgende Maßnahmen effektiv ge-mindert werden:

▪ Austausch einzelner Aggregate und ▪ Minderung der Schallübertragung von der Maschine an das Gebäude.

Zudem wird durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung einem Lärmanstieg entgegengewirkt.

Reduzieren lässt sich die Schallübertra-gung und -ausbreitung etwa durch eine Kapselung der Maschine, mittels akusti-scher Trennwände oder durch Akustik- decken und eine Belegung von Wänden mit schallabsorbierendem Material. Bei bestehenden Produktionsräumen besit-zen gerade raumakustische Maßnahmen ein häufig unterschätztes Potenzial, um den Lärm deutlich zu mindern.

Lärmminderungsprogramm der Schattdecor AGMit einem anspruchsvollen Lärmminde-rungsprogramm hat es die Schattdecor AG im oberbayerischen Thansau geschafft, innerhalb von fünf Jahren die Lärmbelas-tung an den Druckmaschinen erheblich zu reduzieren. Das Unternehmen betreibt mehrere große Rollenrotationstiefdruck-maschinen, an denen Dekore für Möbel- und Fußbodenoberflächen produziert werden. Vor sechs Jahren stellte der Be-

trieb sich die Aufgabe, die Lärmsituation in den zwei Drucksälen zu optimieren. Zunächst wurden mit Unterstützung einer Bauplanungsgesellschaft umfang-reiche Schalluntersuchungen durchgeführt, Störquellen lokalisiert und Maßnahmen für eine wirksame Schallreduktion fest- gelegt. Danach hat eine spezialisierte Schallschutzfirma die technischen Ver- änderungen an den Druckmaschinen und die raumakustischen Maßnahmen um- gesetzt – zunächst im Bereich einer Druckmaschine und nach weiteren Opti-mierungen an allen Druckmaschinen.

Ergebnisse der MaßnahmenDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Druckmaschinen freuen sich über den verbesserten Schallschutz: Sie profi-tieren deutlich von der verringerten Lärm-belastung. Um die Veränderungen genau-er zu bestimmen, hat die BG ETEM um-fangreiche Messungen an Druckmaschi-nen durchgeführt, und zwar mit und ohne Schallminderungsmaßnahmen.

Die Messergebnisse untermauern die positiven Erfahrungen der Beschäftigten: Mit ihrem konsequenten Lärmminde-rungsprogramm, das aus zahlreichen technischen und umfangreichen raum- akustischen Maßnahmen besteht, konnte der Betrieb die Lärmbelastung um durch-schnittlich 6 dB(A) senken, also auf ein Viertel. Das Ergebnis: eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

Wandverkleidung mit Schallabsorptionsmaterial Aufgehängte schallabsorbierende Baffles

Lärmminderung bei der Schattdecor AG

▪ Ersatz pneumatischer Farbpum-pen durch elektrische Schlauch-pumpen

▪ Einsatz leiserer Antriebe ▪ Schwingungsgedämpfte Lagerung von Nebenaggregaten

▪ Installation frequenzgesteuerter stufenloser Lüftermotoren für die Trocknung

▪ Verkleidung der Druckmaschinen mit Schalldämmmaterial

▪ Entdröhnung der Kanäle für die Raumlüftung mit Therodem

▪ Einsatz eines optimierten Luft- verteilsystems mit reduzierten Strömungsgeräuschen für die Raumlufttechnik

▪ Verkleidung der Hallenwände mit Schallabsorptionsmaterial

▪ Aufhängung von Deckenabsorbern

ein aktiver Gesundheitsschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Dr. Ehler Cuno

→ infoBei Fragen zum Lärmminderungs- programm steht Ihnen Martin Bauer von der Schattdecor AG zur Verfügung unter der E-Mail: [email protected].

Foto

s: B

G E

TEM

, E. C

uno

betrieb & praxis

19

Page 20: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Sie schneiden, markieren oder sichern Bereiche: Laser sind aus textilen Branchen nicht mehr wegzudenken. Adäquate Schutzmaßnahmen ermöglichen eine sichere Anwendung.

Lasertechnologie ist in den textilen Branchen keine Neuheit mehr, sondern

seit Jahren etabliert. Damit sind nicht nur besonders spektakuläre Bearbeitungs- laser gemeint, wie Lasercutter: Auch an vielen anderen Stellen in der Produktion sorgen beispielsweise Markierungslaser, Lesegeräte oder Sicherheitssysteme auf unauffällige Weise für eine exakte Aus-richtung der Ware und für ungestörte und sichere Abläufe.

Rechtliche AnforderungenAls Regelwerk für den sicheren Betrieb von Lasern gelten die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten durch künst- liche optische Strahlung (OStrV) sowie die zugehörigen technischen Regeln. Der Fachartikel auf den Seiten 8 bis 11 in

Laseranwendungen in textilen Branchen

Kein ungeschützter Augenblick

dieser Ausgabe von etem beschäftigt sich ausführlich mit diesem Thema.

Welche Gefahren gehen von Lasern aus?Bei Tätigkeiten mit Lasern sind besonders die Augen gefährdet. Da sich die Energie

Laserbranding von Fleece

20

betrieb & praxis

etem 03.2015

Page 21: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

auf kleine Strahlenquerschnitte konzen- triert, muss bereits bei sehr geringen Leistungen (weniger als 1 Milliwatt) mit Schädigungen der Netzhaut gerechnet werden. Bei höheren Leistungen kann die thermische Wirkung auch die Haut bzw. das Körpergewebe angreifen.

Nachfolgend werden einige Beispiele für Laser genannt, die in den textilen Branchen verwendet werden.

Klassen 1, 1MUnter diese Klassen fallen etwa Laser- Lichtschranken zur Anlagensteuerung oder Schutzeinrichtungen, die mit Laser arbeiten (z. B. Laserscanner). Die zugäng-liche Laserstrahlung ist ungefährlich. Von Laserklasse 1M geht aber nur dann keine Gefahr aus, wenn auf optische Instrumen-te verzichtet wird. Betriebe müssen bei der Klasse 1M also durch Unterweisung sicherstellen, dass Beschäftigte keine Lupen (Fadenzähler, Stopf-Lupe) oder andere optische Geräte im Bereich der Lasereinrichtung verwenden. Auch Geräte mit stärkerer, aber durch Kapselung un- zugänglicher Laserstrahlung zählen zur Klasse 1, beispielsweise Laserdrucker. Bei offen sichtbaren Lasern der Klasse 1 kann ein sekundäres Unfallrisiko entstehen (z. B. Stolpern durch kurzzeitige Blendung).

Klassen 2, 2MSchon die Laser der Klasse 2 sind für das Auge nicht mehr uneingeschränkt sicher. Hier gilt, dass man die Expositionsdauer von 0,25 s nicht überschreiten darf. Das muss mittels Risikobeurteilung sicherge-stellt werden. Bereits bei einer Exposition unter 0,25 s kann aber ein sekundäres Unfallrisiko durch kurzzeitige Blendung bestehen.

Klasse 2 darf nur für Strahlung im sicht-baren Wellenlängenbereich angewendet werden (400 bis 700 Nanometer). Aus dem Schutzprinzip der begrenzten Ex- positionsdauer ergibt sich, dass der Laserbereich bei Klasse 2 immer gekenn-zeichnet sein muss. Außerdem ist es wichtig, die Beschäftigten über das richti-ge Verhalten bei zufälligem Augenkontakt zum Laserstrahl zu unterweisen (Augen schließen, Kopf wegdrehen).

Laser dieser Kategorie werden in der Textilkonfektion häufig genutzt, um die

Lasercutter zum Zuschnitt

Bearbeitung von Leder mit Laser der Klasse 4 (Anrauen vor dem Anformen der Sohle)

Klasse Definition

Klasse 1(bis Ausgabe EN60825-1:2008)*

Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefähr-lich. (Die unzugängliche Laserstrahlung, d. h. etwa die in einem geschlossenen Gehäuse, kann möglicherweise unter eine höhere Klasse fallen.)

Klasse 1M Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefähr-lich, solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser, verwendet werden.

Klasse 2 Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich. Sie ist bei kurz-zeitiger Bestrahlung (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich.

Klasse 2M Ungefährlich wie Klasse 2, solange keine opti-schen Instrumente verwendet werden.

Klasse 3R Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge.

Klasse 3B Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut. Diffuses Streulicht ist in der Regel unschädlich.

Klasse 4 Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr ge-fährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Beim Einsatz dieser Strahlung besteht zudem Brand- und Explosionsgefahr.

Laserklassen

*Achtung: Die neueste Fassung der Lasersicherheitsnorm hält eine Überraschung bereit. Laser der Klasse 1 nach IEC 60825 Ed. 3, 2014 bzw. EN 60825-1 ab Ausgabe 2014 können die Expositi-onsgrenzwerte der OStrV und Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) B2 überschreiten. Dadurch entsteht eine Diskrepanz zwischen den Regeln, die für das Inverkehrbringen gelten, und denjenigen für das Verwenden. Ist ein Laser als Klasse 1 nach diesen neuen Normen klassifiziert, muss der Betreiber die Exposition konkret beim Hersteller erfragen. Liegt die Exposition nach bisheriger Klassifikation höher (z. B. Klasse 3R oder 3B), müssen auch die Schutzmaßnahmen für diese Klasse getroffen werden (siehe Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künst- licher optischer Strahlung – TROS, Teil Allgemeines, Anlage 4, A4.1).

betrieb & praxis

21etem 03.2015

Page 22: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

gesamten Körper. Beim Einsatz dieser Laser brauchen Betriebe zwingend einen Laserschutzbeauftragten, der den Arbeit-geber bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Der Laserschutzbeauftragte kann beurteilen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichen und auf Dauer wirksam sind. Zudem gewährleistet er den sicheren Betrieb des Lasers.

In den textilen Branchen werden Laser dieser Kategorie vor allem als Lasercutter beim Zuschneiden eingesetzt, aber auch in der Oberflächenbearbeitung (Laser- gravur). Wegen der außerordentlichen Gefahr, die von der energiereichen Strah-lung ausgeht, dürfen solche Laser aus-schließlich in einem abgeschirmten Bereich angewandt werden (Schutzein-hausung, Verkleidung). Außerhalb dieses Schutzbereiches entspricht die Gefähr-dung der Klasse 1 oder 2. Dabei wird auch berücksichtigt, dass eventuell im Falle von Spalten bei der Materialzufuhr Streustrahlung auftreten kann. Auch durch Sichtfenster (die in ihrer Filterwir-kung entsprechend ausgelegt sind) kann abgeschwächte Strahlung entweichen.

Abgesehen von Fehlanwendungen be-steht demnach vor allem bei Störungen, Wartung und Reparatur das Risiko, auf den gefährlichen Klasse-4-Strahl zu tref-fen. Diese Arbeiten erfordern daher gute Fach- und Sachkenntnis und hohe Sorg-falt; Betriebe dürfen sie deshalb nur entsprechend geeigneten Beschäftigten oder Dienstleistern übertragen.

Leistungslaser wirken thermisch auf das Material ein. Dadurch entsteht zum einen zusätzlich Brandgefahr, zum ande-ren können frei werdende Feinstäube bzw. schädliche Zersetzungsprodukte Gesund-heitsgefahren hervorrufen. Diese Punkte müssen Betriebe in der Gefährdungs- beurteilung bewerten und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen – etwa eine Absaugung mit Abführung ins Freie sowie Brandschutzmaßnahmen. Martin Steiner

→ infoEine „Checkliste: Laser in textilen Branchen“ ist über das etem-E-Paper erreichbar und lässt sich außerdem downloaden unter: www.bgetem.de, Webcode 15692166 Fo

tos:

BG

ETE

M, B

urch

ardt

(Sch

mitz

-Wer

ke);

Fro

ttes

ana

Gm

bH; K

LÖCK

NER

DES

MA;

Hoh

enst

ein

Inst

itute

3-D-Bodyscanner

22

betrieb & praxis

etem 03.2015

Lage der Teile zu kennzeichnen, die aus-geschnitten werden sollen. Ein weiteres typisches Anwendungsbeispiel sind z. B. 3-D-Scanner zur Körpervermessung im Be-kleidungsbereich oder in der Orthopädie. Dabei wird der Strahl beim Vermessen so zügig fortbewegt, dass die maximale Expositionsdauer von 0,25 s gewährleis-tet ist.

Übrigens: Auch Laserpointer gehören zur Klasse 2. Besonders, wenn sie miss-bräuchlich verwendet werden, ist ein Au-genkontakt von mehr als 0,25 s durchaus wahrscheinlich und damit eine erhöhte Gefahr, dass Augenschäden entstehen. Gehören Laserpointer zur Büroausstattung des Betriebes, muss man dieser Gefahr durch Unterweisung begegnen. Es sollten nur Laserpointer mit einer Leistung bis maximal 1 mW eingesetzt werden (sonst fallen sie unter Klasse 3R und erfordern bereits einen Laserschutzbeauftragten). Die Presse berichtet oft von missbräuch- licher Kennzeichnung oder von großen produktionsbedingten Streuungen der Lichtleistung. Beides kann dazu führen, dass ein als Klasse 2 gekennzeichneter Laserpointer die Leistungsgrenze von 1 mW unter Umständen deutlich über-schreitet. Die BG ETEM empfiehlt daher, qualitativ hochwertige Produkte von eta- blierten Anbietern zu beziehen.

Klassen 3R und 3BFür den Betrieb von Lasern der Klassen 3R und 3B brauchen Unternehmen einen Laserschutzbeauftragten. Der Aufwand für Schutzmaßnahmen ist in dieser Kategorie bereits hoch. Allerdings reicht die Leis-tung dieser Laser nicht aus, um in der Materialbearbeitung wirtschaftliche Er-gebnisse zu erzielen. Mess- und Markie-rungsaufgaben können zumeist noch mit Klasse 2 durchgeführt werden. Laser der Klassen 3R, 3B werden daher nur bei speziellen Anwendungen genutzt, etwa wenn die Helligkeit der Klasse 2 nicht aus-reicht bzw. größere Distanzen überbrückt werden müssen (bei Landvermessung oder medizinischen Anwendungen). In den textilen Branchen kommen diese Laserklassen nur im Ausnahmefall zum Einsatz.

Klasse 4Dabei handelt es sich um Laser hoher Leistung, die sich zur Materialbearbeitung eignen. Diese Laserstrahlen gefährden nicht nur die Augen extrem, sondern den

Page 23: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Harmonisierte Normen anzuwenden, erleichtert Maschinenherstellern nicht

nur die Risikobeurteilung, sondern auch das Ausstellen der Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie. „Harmoni-siert“ bedeutet: Beim Anwenden dieser Normen wird davon ausgegangen, dass Maschinen damit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-forderungen entsprechen.

Welche Norm für welche Waschmaschine?Für die Sicherheitsanforderungen an industrielle Waschmaschinen gilt die DIN EN ISO 10472 Teil 2. Sicherheitsanfor-derungen an Haushaltswaschmaschinen sind in der Norm DIN EN 60335-2-7 gere-gelt. Für Maschinen, die aufgrund der Größe noch nicht zu Industriemaschinen zählen, aber auch nicht für den häusli-chen Gebrauch bestimmt sind, gab es bisher keine eigene Norm. Das ändert sich nun mit der DIN EN 50571:2014 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Be-sondere Anforderungen für elektrische Waschmaschinen für den gewerblichen Gebrauch“.

Die DIN EN ISO 10472 Teil 2 gilt für alle Waschmaschinen mit einem Nettonutz- volumen der Trommel über 60 l, was einem Wäschegewicht von ungefähr 6 kg entspricht. Mittlerweile werden aber auch deutlich größere Haushaltswaschmaschi-nen gebaut. Um sie von industriellen

Harmonisierte Normen sorgen für europaweit einheitliche Sicherheitsstandards. Welche Normen für welche Wasch- maschinen, Trockner und Wäschemangeln gelten.

Geräten abzugrenzen, haben Vertreter der europäischen Normungsorganisatio-nen CENELEC und CEN für Haushalts- und Gewerbewaschmaschinen ein maximales Trommelvolumen von 150 l vereinbart. Das entspricht ungefähr 15 kg Wäsche. Diese Volumengrenze muss aber erst noch durch Ergänzen der jeweiligen Si-cherheitsnormen umgesetzt werden.

Neu: Norm für gewerblich genutzte TrocknerFür die Trommeltrockner stellt sich die Lage ähnlich dar: Die Sicherheitsanforde-rungen für Haushaltstrockner beschreibt die DIN EN 60335-2-11, für industrielle Wä-schetrockner die DIN EN ISO 10472 Teil 4. Letztere gilt für alle Maschinen mit Trom-melvolumen größer als 160 l, was einem Wäschegewicht von etwa 6 kg entspricht. Bis zu dieser Größe geht man von häusli-chem Gebrauch aus.

Bisher gab es keine Norm für Gewerbe-maschinen. Diese Lücke schließt nun die DIN EN 50570:2014 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnli-che Zwecke – Besondere Anforderungen für elektrische Trommeltrockner für den gewerblichen Gebrauch“. Auch hier hat die technische Entwicklung immer größe-re Haushaltsmaschinen hervorgebracht.

Deshalb wurde in Abstimmung zwischen CENELEC und CEN auch hier eine Grenze vereinbart zwischen industriellen Wä-schetrocknern und Haushaltstrocknern samt deren Gewerbeausführung: Sie liegt bei einem Trommelvolumen von 350 l, was ungefähr 15 kg Wäsche entspricht. Diese Volumengrenze wird ebenfalls erst gültig, wenn die jeweiligen Sicherheits-normen ergänzt sind.

Die neue Betriebssicherheitsverord-nung (gültig ab 1. Juni 2015) nennt in § 3 explizit die Verpflichtung des Betreibers, eine Gefährdungsbeurteilung durchzu-führen – auch wenn eine CE-Kennzeich-nung vorliegt. Als Einstieg in die Gefähr-dungsbeurteilung bietet es sich an, die angewendeten Normen auf Gültigkeit für den geplanten Anwendungszweck zu prüfen. Wie von der Betriebssicherheits-verordnung gefordert, kann die Gefähr-dungsbeurteilung diese Überlegungen bereits vor der Auswahl der Maschine miteinbeziehen. Michael Grimmelt

→ info Einen Überblick über die Anwendungs- bereiche der Sicherheitsnormen für Wäschereimaschinen bietet etem im E-Paper: www.bgetem.de, Webcode 15378068

Normen für Wäschereimaschinen

Im Einklang für mehr Sicherheit

Dank harmonisierter Normen gelten europaweit einheitliche Sicherheitsstandards für Wäschereimaschinen.

Foto

: Fot

olia

, san

ders

tock

betrieb & praxis

23etem 03.2015

Page 24: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Stress im Job – kennt doch jeder. Doch was belastet die Beschäftigten wirklich? Vorstand und Betriebsrat des Weser-Kuriers wollten es genau wissen.

 Nach Einschätzung von Fachleuten herrscht besonders in mittleren und

kleinen Unternehmen nach wie vor Unsi-cherheit darüber, wie psychische Belas-tungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden können. Das Bei-spiel Bremer Tageszeitungen AG – einem Verlagshaus mit circa 380 Beschäftigten – zeigt, wie es gehen kann.

Psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung

Aufruf zur OffenheitDie Verlagsbranche kämpft seit Jahren ge-gen eine Krise. Zu den Folgen gehören oft Stellenabbau und Arbeitsverdichtung. Daher war beim Weser-Kurier der Wunsch groß, mehr über die aktuelle Belastung der Belegschaft zu erfahren. Der Betriebs-rat startete eine Initiative zur Berücksich-tigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung.

Die Meilensteine des Projektes >>

02/2014 Erstes Treffen Lenkungskreis

04/2014 Freigabe durch Betriebsrat und Geschäftsleitung

06/2014 Betriebsversammlung

>> >> >>

2424

gesundheit

etem 03.2015

Page 25: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Dabei galt es, die verschiedenen Interes-sen der Sozialpartner im Betrieb unter ei-nen Hut zu bringen. Dank einer gründli-chen Vorbereitung und der Formulierung gemeinsamer Ziele sollte dies gelingen.

1. Der LenkungskreisLos ging es im Februar 2014 in Bremen. Betriebsrat, Personalleitung und Betriebs- ärztin trafen sich im neu gebildeten Len-kungskreis. Daran nahmen auch die zu-ständige Aufsichtsperson sowie eine Arbeitspsychologin der BG ETEM teil.

Der Betriebsrat hatte sich bereits inten-siv mit dem Thema beschäftigt und favori-sierte einen Mitarbeiter-Fragebogen. Die

Mitglieder des Lenkungskreises diskutier-ten die Möglichkeit eines Pilotprojekts, um den Prozess in einem abgegrenzten Bereich zu testen. Dazu erörterten sie die Ziele – darunter die Senkung der Arbeits-unfähigkeitszeiten aufgrund psychischer Diagnosen.

Informationen zu diagnosebezogenen Krankheitszeiten können Betriebe anony-misiert bei Krankenkassen anfordern, wenn mindestens 50 Beschäftigte bei der gleichen Krankenkasse versichert sind.

2. Der FragebogenMittlerweile gibt es eine Fülle gut evaluier-ter Mitarbeiter-Fragebögen unterschied- licher Länge, die für die Gefährdungsbeur-teilung genutzt werden können. Bei der Auswahl sollte man beachten, auf welche Fragen man tatsächlich eine Antwort ha-ben möchte und wie mit den Ergebnissen weiter verfahren werden soll.

Die Mitglieder des Lenkungskreises ei-nigten sich auf einen Fragebogen mit 97 Fragen. Der hohe Aufwand lohnt sich, wenn spezielle Fragen beantwortet wer-den sollen, z. B. zum Verhältnis zu Kolle-gen. Um die Beschäftigten einzubeziehen, plante der Lenkungskreis Workshops. Deren Mitglieder sollten die Ergebnisse der Befragung analysieren und Maßnah-men-Vorschläge erarbeiten.

Ziel war eine zeitnahe Analyse. Daher verzichtete man auf ein Pilotprojekt und befragte sofort alle Beschäftigten.

3. Der ZeitplanDer erste Zeitplan umfasste folgende Punkte:

▪ Wann startet die Befragung? ▪ Wann ist mit ersten Ergebnissen zu rechnen?

▪ Wann werden die Mitarbeiter-Work-shops angesetzt?

▪ Wann ist tatsächlich mit der Umsetzung von Maßnahmen zu rechnen?

Dieser Zeitplan gab für alle Beteiligten ei-ne erste Orientierung und relativierte zu hohe Erwartungen. Im Anschluss nahmen die Mitglieder des Lenkungsausschusses mit der Freiburger Forschungsstelle Ar-beits- und Sozialmedizin (FFAS) Kontakt auf. Die passte den Fragebogen an die Bedürfnisse des Weser-Kuriers an und übernahm die Auswertung.

4. Die MitarbeiterbefragungWie informiert man Mitarbeiter, überwin-det mögliche Befürchtungen und sorgt für einen guten Rücklauf, um repräsentative Ergebnisse zu erhalten?

Nach Freigabe des Projektplans durch Betriebsrat und Geschäftsleitung im April 2014 stellte der Lenkungskreis das Projekt den Beschäftigten bei Betriebsversamm-lungen im Juni vor. Im Anschluss wurden die Fragebögen gemeinsam mit der Ge-haltsabrechnung versandt. Die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter konnten die aus-gefüllten Fragebögen anonym in Boxen werfen. Die Zusicherung der Anonymität durch die externe Auswertung und mehr-fache Aufrufe des Betriebsrats zur Teilnah-me (Aushang am schwarzen Brett, E-Mails, persönliche Ansprache) sorgten für einen Rücklauf von 54 Prozent. Damit ist das Er-gebnis repräsentativ.

5. Die AuswertungEin Berater der FFAS stellte die Befra-gungs-Ergebnisse im September 2014 zunächst der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat und kurz darauf den Beschäf-tigten bei einer Betriebsversammlung vor.

»Der anfänglichen Skepsis über die Notwendig-keit der Gefährdungsbeurteilung folgten interes-sante Ergebnisse in den Arbeitsgruppen. Es ist überraschend, wie viele kleine, der Geschäftslei-tung nicht bekannte Themen positive Auswirkun-gen auf die Motivation der Mitarbeiter haben. Am Wichtigsten erscheint es uns, bei allen internen Themen noch offener und transparenter zu kommunizieren.« Jan Leßmann, Vorstand der Bremer Tageszeitungen AG

06/2014 Versand Fragebögen

07/2014 Rücklauf und Auswertung der Fragebögen

09/2014 Ergebnisvorstellung Geschäftsleitung

10/2014 Ergebnisvorstellung Betriebsversammlung

>> >> >> >>

2525

gesundheit

etem 03.2015

Page 26: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

»Ich hatte zuerst das Gefühl, dass drei Stunden wenig Zeit sind für so einen Workshop. Am Ende habe ich aber gemerkt, dass sie ausreichen, um die wesentlichen Themen auf den Punkt zu brin-gen. Was mir gut gefallen hat, war die Gewich-tung über die roten und grünen Punkte. Ich fand es schön, nach dem Workshop zu sehen, was be-sonders wichtig ist. Ich habe das Gefühl, dass all die Dinge gesagt wurden, die uns auf dem Herzen liegen. Daher finde ich, das war ein sehr erfolgreicher Workshop.« Jörg Niemeyer, Sportredakteur Weser-Kurier

Der Betriebsrat veröffentlichte außerdem eine Zusammenfassung der Ergebnisse in seinem Newsletter.

6. Die WorkshopsMitarbeiter-Workshops bieten die Mög-lichkeit herauszufinden, welche konkre-ten betrieblichen Situationen hinter den Befragungsergebnissen stecken. Aber wie kann man solche Workshops mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis mög-lichst effektiv planen?

Beim Weser-Kurier entschied man sich für jeweils dreistündige Workshops. Darin sollten im Dezember 2014 Lösungsideen für die kritischen Ergebnisse (z. B. die Ver-einbarung von Beruf und Privatleben) er-arbeitet werden. Die Beschäftigten konn-ten sich hierzu freiwillig beim Betriebsrat

anmelden. Pro Tätigkeitsbereich melde-ten sich zwischen fünf und neun Kollegin-nen und Kollegen. Ein Vorteil dieser „Ver-treter-Lösung“ ist der verminderte Ar-beitszeitausfall, ein möglicher Nachteil die weniger konkreten Lösungen für die einzelnen Abteilungen.

Die Arbeitspsychologin der BG ETEM moderierte die Workshops als An-schub-Unterstützung gemeinsam mit der Betriebsärztin, die den weiteren Prozess zukünftig begleiten wird.

Zunächst wurden die fünf wichtigsten positiven und negativen Ergebnisse der Befragung vorgestellt. Nach einer Würdi-gung der Potenziale der Arbeit, beispiels-weise die guten sozialen Beziehungen, bewerteten die Beschäftigten die Pro- blemthemen mit roten Klebepunkten. Für

diese Schwerpunktthemen sammelten sie konkrete Situationen. Anschließend stellten sich Kleingruppen von zwei bis drei Mitgliedern zur Lösungsentwicklung folgende Fragen:

▪ Was kann ich als Mitarbeiter tun? ▪ Was können wir im Team tun? ▪ Was kann die Leitungsebene tun?

Nach dem Zusammentragen der Lösun-gen wurden diese durch grüne Klebe-punkte gewichtet. Zum Thema Wertschät-zung und Kommunikation beispielsweise entstand die Idee, ein aktualisiertes Organigramm mit Fotos und Zuständigkei-ten der Beschäftigten im Intranet zu ver- öffentlichen.

Das Ergebnis, mit dem sich alle Teilneh-mer einverstanden erklärten, ging als Foto-Protokoll an den Lenkungskreis.

7. Die MaßnahmenIm Januar 2015 stellten Abgesandte der einzelnen Workshops ihre Ergebnisse dem Vorstand vor. Sie schlugen unter an-derem folgende Maßnahmen vor:

▪ Schnittstellenprobleme im Druckhaus können z. B. bei der Planung der Werbe-beilagen durch bereichsübergreifende Gruppengespräche behoben werden.

▪ Wiedereinführung der „Montags-Mail“ in der Redaktion mit Vereinbarungen zu Schriftweisen und Projekten.

▪ Schnelle und direkte Information der Mitarbeiter durch aktuelle Aushänge am schwarzen Brett, um dem regen „Busch-funk“ entgegenzuwirken.

▪ Darüber hinaus plant die Geschäftslei-tung die Gründung einer Mitarbeiter- Arbeitsgruppe, um ein akzeptiertes Kommunikationskonzept zu entwickeln.

Ein von Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam beschlossener Maßnahmen-plan wird mit Erklärung der einzelnen Schritte den Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern im Intranet und am schwarzen Brett zur Verfügung gestellt.

Nach etwa zwei Jahren will man gemein-sam kontrollieren, ob die Maßnahmen auch umgesetzt wurden und die ge-wünschten Effekte zeigen. Dazu soll dann der gleiche Fragebogen zu einer erneuten Mitarbeiterbefragung eingesetzt werden.

Dr. Christine Gericke

Die Mitglieder der Workshops bewerteten die Lösungsideen mit Klebepunkten.

Foto

s: K

irste

n Eg

gers

10/2014 Zusammenfassung im Betriebsrat-Newsletter

12/2014 Mitarbeiter-Workshops

01/2015 Präsentation Workshop- Ergebnisse beim Vorstand

>> >> >>

2626 etem 03.2015

Page 27: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Im Juli dieses Jahres erhalten alle Mitgliedsunternehmen der BG ETEM den Beitragsbescheid für das Jahr 2014. Hierzu einige Erläuterungen.

Beitragsbescheide

Gefahren und Tarife

ArbeitsentgeltHierunter sind die Bruttoarbeitsentgelte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ei-nes Unternehmens zu verstehen. Sie werden den einzelnen Gefahrtarifstellen zugeordnet.

GefahrtarifstelleGefahrtarifstellen bezeichnen Bereiche mit unterschiedlichem Gefährdungspo-tenzial und damit unterschiedlichen Gefahrklassen. Bereiche mit ähnlicher Gefährdung werden in einer Gefahrta-rifstelle zusammengefasst.

GefahrklasseDie Gefahrklasse spiegelt den Grad der Unfallgefahr in dem jeweiligen Bereich (Gefahrtarifstelle) wider. Sie wird zur Be-rechnung des Beitrages herangezogen.

UmlagezifferDie Umlageziffer ist der rechnerische Bei-tragssatz, der in der Gefahrklasse 1 pro 1,00 Euro Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis des Umlagebedarfs (Ausgaben abzüglich Ein-nahmen) zu den gesamten Arbeitsentgel-ten aller Gewerbezweige.

Beitragsnachlass Lohn für erfolgreiche Prävention: Unter-nehmen erhalten dann einen Nachlass auf den Beitrag, sofern ihre eigenen Unfall-kosten geringer sind als der per Satzung festgelegte höchstmögliche Nachlass (maximal 18 Prozent des Beitrages). Nicht meldepflichtige Unfälle, Unfälle infolge alleinigen Drittverschuldens oder höherer Gewalt sowie Wegeunfälle bleiben bei der Berechnung der Eigenbelastung unbe-rücksichtigt.

LastenverteilungDie Lastenverteilung gleicht gezielt durch den Strukturwandel bedingte Beitragsun-terschiede zwischen den Berufsgenos-

senschaften aus. Ein Teil dieser Lasten trägt die Berufsgenossenschaft selbst, ein Teil wird solidarisch auf alle Berufsge-nossenschaften verteilt.

VorschüsseBisher gezahlte Vorschüsse – sowohl frei-willig gezahlte Vorschüsse auf den Beitrag als auch mit Bescheid angeforderte Vor-schüsse – werden berücksichtigt und ab-gezogen.

FälligkeitBeiträge zur Berufsgenossenschaft sind immer am 15. des Monats fällig, der auf

Bei Fragen zum Beitragsbescheid hilft die BG ETEM gern weiter.

die Bekanntgabe des Beitragsbescheids folgt. Das schreibt das Sozialgesetzbuch vor. Um etwaige Säumniszuschläge (ein Prozent für jeden angefangenen Monat) zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Vordrucke hierzu gibt es unter www.bgetem.de, Webcode 11647050. Karin Mans

→ infowww.bgetem.de, Webcode: 11197352Weitere Informationen zum Beitrags- bescheid.

Foto

: Get

ty Im

ages

/iSt

ock,

Rid

ofra

nzservice

27etem 03.2015

Page 28: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Zum zehnten Firmenjubilä-um sollte es etwas Beson-

deres sein. Doch der Abstieg durch den Canyon blieb den Kollegen ganz anders in Erin-nerung als geplant. Besonders schmerzhaft für Thomas M.: Er stürzte und brach sich Schien- und Wadenbein. Zum Glück war er wenigstens durch die BG unfallversichert. Doch da-zu müssen bestimmte Voraus-setzungen erfüllt sein.

Während eines Betriebsaus-flugs oder einem Betriebsfest sind Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter versichert. Das gilt, wenn die Veranstaltung die Verbundenheit zwischen Chef- etage und Beschäftigten sowie Kollegen untereinander för-dern soll. Denn das wirkt sich

Canyoning statt Grillen, Rafting statt Kaffeeklatsch. Manche Firmenevents fordern den Beschäftigten und dem Versicherungsschutz alles ab.

positiv auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewusst-sein der Beschäftigten und da-mit auf die Leistungsfähigkeit des Betriebs aus.

Alle oder keinerGeht es aber nur um Freizeit und Erholung, steht das Event auch dann nicht unter Unfall-versicherungsschutz, wenn es vom Unternehmen finanziert und organisiert wird. Dann fehlt der betriebliche Zusam-menhang.

Dies gilt auch, wenn die Ver-anstaltung als Motivation zur Leistungssteigerung dienen soll. Ein Beispiel hierfür sind Incentive-Reisen. Die Teilnah-me daran ist in der Regel nicht unfallversichert. Damit ein

Gemeinschaftsveranstaltung

Eine für alle?So urteilen die Gerichte

Das Bundessozialgericht hat 2004 entschieden:„Ein Fußballturnier steht nur dann als betriebliche Ge-meinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressier-ten, einbezieht. Rein ‚sportliche‘ Gemeinschaftsveranstal-tungen sind nicht versichert…“. (AZ.: B 2 U 47/ 03 R)

Das Hessische Landessozialgericht hat sich 2009 mit ei-ner Canyoning-Tour beschäftigt und den Versicherungs-schutz abgelehnt:„Die angebotene Canyoning-Tour, bei der eine Schlucht von oben nach unten durch Abseilen, Abklettern, Sprin-gen, Rutschen, Schwimmen und auch Tauchen zu durch-queren war, war (…) hinsichtlich der körperlichen Belas-tung äußerst anspruchsvoll. Dieses Outdoor-Programm war deshalb nicht geeignet, zur Förderung des Gemein-schaftsgedankens beizutragen, denn aufgrund der beson-deren Anforderungen wurde nicht die Gesamtheit der in der Abteilung Beschäftigten davon angesprochen. (…) Weil das Vorhaben in seiner Ausgestaltung von vorn-herein nicht so geplant war, dass voraussichtlich alle zu beteiligenden Beschäftigten dabei mitmachen konnten, konnte mit der Canyoning-Tour der Gemeinschaftszweck nicht erreicht werden. Der (…) bei dieser Tour erlittene Un-fall stand deshalb auch nicht unter Versicherungs-schutz…“. (AZ.: L 3 U 249/ 08)

Event als betriebliche Gemein-schaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen

Unfallversicherung steht, muss es allen Betriebsangehörigen offen stehen. Das heißt also:

2828

service

etem 03.2015

Page 29: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Foto

s: G

etty

Imag

es; F

otol

ia, v

erta

l198

3

Eine typische Situation: Wenn 100 Kol-legen ohne Programm in einem Raum

versammelt sind, passiert meist das Glei-che: Es bilden sich Grüppchen von Leu-ten, die sich kennen. Manchmal erkennt man auf Anhieb, wer mit wem das Büro teilt. Die Kollegen reden dies und das, gu-cken, ob der Chef noch da ist und hoffen, dass das Ganze bald vorbei ist. Fazit: Die Betriebsveranstaltung ist misslungen.

Anders läuft es, wenn ungewöhnliche Gruppenaufgaben gestellt werden. Nach kurzem Zögern unterhalten sich die Kolle-gen darüber, was von ihnen erwartet wird („dummes Zeug“), wie man das bewertet (meistens schlecht) und schließlich sagt einer: „Man kann ja mal …“.

Nach kurzer Zeit wetteifern die Gruppen miteinander und versuchen, sich zu über-treffen. Es wird gelacht. Die Zeit vergeht wie in Flug. Und nach der Veranstaltung duzen sich viele Kollegen. Zurück im All-tag stellen sie fest, dass sich die Kommu-

Menschen wollen dazugehören. Manchmal gehen sie dafür auch zu weit.

nikation verbessert hat und dass es wie-der mehr Spaß macht zu arbeiten.

Die Macht der GruppeWas ist passiert? Sozialpsychologen be-schäftigen sich seit über 100 Jahren mit Gruppenphänomenen und haben eine Reihe von Mustern erkannt. Das Wichtigs-te: Menschen sind soziale Wesen. Sie sind auf andere Menschen angewiesen.

Über die Zugehörigkeit zu Gruppen wird Kompetenz erlebt, Selbstwertgefühl auf-gebaut und die Identität ausgebildet. Zu-gehörig zu sein ist für uns „lebensnotwen-dig“. Es wird von uns als beglückend er-lebt „dazuzugehören“. Das „Zusammen-halten“ scheint evolutionsbiologisch tief in uns angelegt. Es prägt unser Verhalten.

Menschen bewerten selbst bei zufällig zusammengestellten Gruppen die eige-nen Gruppenmitglieder positiver und be-vorzugen sie gegenüber anderen Perso-nen. Sie bilden eine Gruppenmeinung

Verhalten in Gruppen

Spaß oder Zwang

Körperlich anstrengende oder nervenaufreibende Aktivitäten sollten bei freier Auswahl neben gleich attraktiven, harmlosen Alternativen angeboten werden.

An betrieblichen Veranstaltungen müssen alle teilnehmen können.

Nicht das erhöhte Verletzungs-risiko bei bestimmten sportli-chen Aktivitäten entscheidet über den Versicherungsschutz, sondern die Frage, ob alle mit-machen können.

Daher gilt es im Einzelfall ab-zuwägen. Bei einem Betrieb, in dem nur junge sportbegeister-te Mitarbeiter tätig sind, ist dies anders zu beurteilen, als in einem Büro, in dem vielleicht sogar leistungsgeminderte Be-schäftigte arbeiten.

Bei der Planung einer be-trieblichen Veranstaltung sollte man daher darauf achten, alle Betriebsangehörigen nicht nur formal einzuladen. Auch prak-tisch müssen alle die Möglich-keit haben, teilzunehmen.

Das ist ein erster Schritt da-zu, die Veranstaltung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Außerdem werden so viel-leicht Unfälle verhindert. Nancy Schmidt

service

2929etem 03.2015

Page 30: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

Rechtliche Voraussetzungen und Praxistipps für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen

Ziel Rechtliche Voraussetzungen Praxistipp

Förderung der Gemeinschaft im Betrieb

Die Veranstaltung muss die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Be-schäftigten sowie der Beschäf-tigten untereinander fördern. Sind Personen so betrunken, dass sie zu keinen dem Zweck der Veranstaltung entspre-chenden Verhaltensweisen fähig sind, oder ist Trunkenheit die allein wesentliche Ursache des Unfalls, erlischt der Versi-cherungsschutz.

Bei der Auswahl der Aktivitä-ten sollten der Spaß und das Miteinander im Vordergrund stehen. Wenn alkoholische Getränke bei einem (Betriebs-)Fest angeboten werden, dann in klaren Grenzen (Verkehrs-sicherheit). Unbedingt auch nichtalkoholische Getränke anbieten. Es sollte niemals zum Trinken von Alkohol auf- gefordert werden.

Anwesenheit des Unternehmers und Initiative zur Veranstaltung

Die Feier muss vom Unter-nehmer veranstaltet oder unterstützt werden. Es reicht nicht, wenn er sie nur duldet. Der Unternehmer muss anwe-send sein oder sich von einem Beauftragten vertreten lassen. Die Teilnahme an der gesam-ten Veranstaltung ist aber nicht erforderlich.

Bei der Veranstaltung werden Unternehmenswerte deutlich. Ist der Unternehmer anwe-send, zeigt er damit: Ihr seid mir wichtig. Tritt er zudem in den Dialog mit den Kollegen, zeigt er: Eure Meinung ist mir wichtig. So schafft man Verbundenheit.

Offenheit für alle Beschäftigten

Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten offen stehen. Bei großen Firmen kann sich das auf eine Abteilung beschränken. An der betriebli-chen Zielsetzung fehlt es aber, wenn z. B. nur alle Führungs-kräfte oder sportlich aktiven Beschäftigten eingeladen sind.

Für Aktivitäten, die eine er-höhte Fitness erfordern, sollte es eine Anleitung geben. Ein erfahrener Trainer oder Coach kann auf Risiken hinweisen, „Übermütige“ im Auge behal-ten und notfalls eingreifen. Auch risikoarme Alternativen anbieten.

Mindestteilnehmerzahl Ein bestimmter Anteil der Belegschaft muss anwesend sein. 20 Prozent gelten als ausreichend. Liegt ein deutli-ches Missverhältnis zwischen der Zahl der Betriebs- (oder Abteilungs-)angehörigen und den Teilnehmern vor, besteht kein Versicherungsschutz. Ist vor der Veranstaltung nicht ab-zusehen, dass nicht genug Be-schäftigte teilnehmen werden, bleibt der Schutz erhalten.

Kommen nur wenige Kollegen zu der Veranstaltung, stellt sich die Frage nach dem Sinn. Wenn absehbar ist, dass nur wenige Kollegen teilnehmen werden, sollte sich daher die Leitung z. B. mit der Mitarbei-tervertretung überlegen, wie sich die Attraktivität der Veran-staltung erhöhen lässt.

aus, die unter Umständen früheren Be-wertungsmaßstäben und der eigenen Wahrnehmung widersprechen. Für Betrie-be ist das häufig positiv: Durch die Über-nahme der Gruppennormen passen sich neue Mitarbeiter an Betriebsroutinen an. Beim Ausscheiden älterer Kollegen bleibt Wissen – selbst wenn es nie aufgeschrie-ben wurde – erhalten. Unser Sozialverhal-ten sorgt dafür, dass der Laden läuft.

Risiken vermeidenGemeinsame Erlebnisse stärken das Ge-fühl der Zusammengehörigkeit. Das „Über-die-eigenen-Grenzen-gehen“ bei einem Bungee- oder Tandemsprung zum Beispiel setzt eine Kaskade von Hormo-nen im Körper frei. Es entsteht ein Glücks-gefühl, das häufig zu einer tiefen Bindung zu den Personen führt, mit denen das Abenteuer durchlebt wurde. Für den be-trieblichen Alltag kann das förderlich sein: Teams, die durch „dick und dünn“ gegan-gen sind, vertrauen sich und verstehen sich blind. Damit wird vieles leichter.

Das Bedürfnis nach Zugehörigkeit hat jedoch auch Schattenseiten. In der Grup-pe neigen Menschen dazu, ihr Urteil an die Mehrheit anzupassen. Das ist dann problematisch, wenn Risiken verharmlost werden. So wird trotz geschädigter Knie Fußball gespielt oder trotz schwachen Herzens im Drachenboot gepaddelt. Die persönlichen physischen und psychi-schen Voraussetzungen werden zuguns-ten des Gemeinschaftsgefühls ignoriert und die Gesundheit aufs Spiel gesetzt.

Daher sind die Verantwortlichen gefor-dert. Denn der Sinn einer Betriebsver- anstaltung liegt in der Erhöhung des Gemeinschaftsgefühls, und das ist auch ohne großes Risiko möglich.

Dr. Just Mields

Impressumetem – Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Herausgeber: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln, Tel.: 0221 3778-0, Telefax: 0221 3778-1199, E-Mail: [email protected]. Für den Inhalt verantwortlich: Olaf Petermann, Vorsitzender der Geschäftsführung. Redaktion: Christoph Nocker (BG ETEM), Stefan Thissen (wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Dieselstraße 36, 63071 Offenbach). Tel.: 0221 3778-1010, E-Mail: [email protected]. Bildredaktion: Katrin Glückler, Corinna Gab (wdv); Gestaltung: Jochen Merget (wdv), Judith Achenbach, Druck: VS Broschek Druck GmbH. etem erscheint sechsmal jährlich (jeden zweiten Monat). Der Bezugspreis ist durch den Mitglieds-beitrag abgegolten. Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreien Papier. Titelbild: Getty Images/iStockphoto, Stepan Popov Leserservice (Adress- oder Stückzahländerung): Tel. 0221 3778-1070, E-Mail: [email protected].

www.bgetem.de twitter.com/bg_etem

@bg_etemyoutube.com/diebgetem xing.to/bgetem www.bgetem.de

Webcode 13671559

service

3030 etem 03.2015

Page 31: n Gebündelte Kompetenz - dp.bgetem.dedp.bgetem.de/pages/service/download/etem/etem-3... · dass inzwischen 14 Unfallversicherungsträger in der SIGUV GbR zusammenarbeiten. Das Foto

1.) Rückenschmerzen entstehen nicht in der Wirbelsäule, sondern durch Fehlbelastungen der Muskulatur. In wie viel Prozent der Fälle ist das so?

50 %70 %90 %

2.) Wie viel Prozent der Beschäftigten müssen bei der Arbeit häufig schwere Lasten bewegen?

11 % 23 % 37 %

3.) Wie viele Menschen scheiden jährlich wegen Muskel-Skelett-Erkran-kungen aus dem Erwerbsleben aus?

mehr als 12.000mehr als 19.000mehr als 26.000

So halten Sie sich fit

Stärken Sie Ihre Muskulatur und beugen Sie Rückenbeschwerden vor. Ganz ein-fach – im Büro oder zu Hause. Wann immer Sie wollen. Übungsvideos finden Sie auf www.deinruecken.de / Mediathek / Übungsclips

Rückenschmerzen sind eine Volkskrank-heit. Doch was tut da eigentlich weh? Und was kann man dagegen tun?

Hätten Sie es gewusst?

Hilfe fürs Kreuz

Illus

trat

ion:

K. H

aine

s

Lösu

ngen

: 1.)

90 %

; 2.)

23 %

; 3.)

meh

r als

26.

000

Que

lle: w

ww

.dei

nrue

cken

.de

ausblick

31etem 03.2015