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Nachlassmodul‐ prozessuale Aspekte ‐
Überblick
• (1) Nationales Prozessrecht und Erbrecht
• (2) Internationales Prozessrecht und Erbrecht
• (3) Vollstreckungsrecht und Erbrecht
(1. Fall)
• Testament von B.Z.F.
Ich, die Unterzeichnete B.Z.F., geboren …, wohnhaft in … verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:1. Ich will, dass meine beiden Kinder A.I.Z. und P.Z. so viel als nur
möglich von meinem Nachlass erhalten. Sämtliche Zuwendungen an sie zu Lebzeiten unterliegen ausdrücklich nicht der Ausgleichungspflicht
2. Meinem Sohn X.Z. setze ich hiermit auf den Pflichtteil und verfüge, dass die dadurch frei werdende Quote je hälftig auf meine beiden anderen Kinder A.I.Z. und P.Z. aufgeteilt wird.
Zürich, dem 12.12.1988
‐.‐ Erblasserin verstirbt am 10.1.2011‐ Eröffnung des Testaments 25.2.2011‐ Erblasserin war bei Verfügung geisteskrank (str)‐Mandant = X.Z.
(1. Fall)• Vorüberlegung:
ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds „favor testamenti“ sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idR lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig)
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart:Gestaltungklage: Antrag: „Es sei die auf den 12.12.1988 datierte und in Zürich errichtete letztwillige Verfügung der B.F.Z., verstoben am …, für ungültig zu erklären.“
(2) örtl. ZuständigkeitZPO 28 I: „Für erbrechtl Klage … ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.“
Ausschliesslicher Gerichtsstand: Wohnsitz iZ des Todes. Bestimmung
nach ZPO 10 f iVm ZGB 23 ff.
ZPO 17/18
Letztwillige Gerichts‐standsvereinb?
Letztwillige Schieds‐vereinbarung?
Nichtigkeitsklage
ZPO 353 ffIPRG
‐ Nicht gesetzl geregelt‐ elementare / extreme Fälle‐ BGE 129 III 580: Anfechtungsgründe können je nach Umständendes Einzelfalles auch Nichtigkeitsgründe sein
(1. Fall)
• Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds „favortestamenti“ sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idR lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig)
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart:(2) örtl. Zuständigkeit(3) sachl ZuständigkeitZPO 4, 91 ff iVm GOG‐ZH (streitwertabhängig)
GOG‐ZHZPO 212 Friedensrichter (CHF 2‘000 – auf Antrag)
§ 24 lit. a iVm ZPO 243 Einzelgericht (bis CHF 30‘000)
§ 19 Kollegialgericht (über CHF 30‘000)
Massgebend: Betrag aus evtl Gutheissung der Klage
(1. Fall)
• Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds „favortestamenti“ sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idR lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig)
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart:(2) örtl. Zuständigkeit(3) sachl ZuständigkeitZPO 4, 91 ff iVm GOG‐ZH (streitwertabhängig)
beachte aber Sühnvefahren / Schlichtungsvefahren: ZPO 202, 209
(1. Fall)• Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds „favor testamenti“ sind mangelhafte
Verfügungen von Todes wegen idR lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig)
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart:(2) örtl. Zuständigkeit(3) sachl Zuständigkeit(4) Streitgenossenschaft
• Materielle Aspekte
(1) Aktivlegitimation (Begründetheit)siehe ZGB 519 II: ‐ „… als Erbe oder Bedachter ein (erbrechtliches) Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat“(zB gesetzl Erben im Fall der Ungültigkeit des Testaments, Erben/Vermächtnisnehmer aus einem früheren Testament; ‐ nicht (analog ZGB 524) Gläubiger eines Erben)‐ jeder von diesen Einzeln(2) Passivlegitimation (Begründetheit)‐ Klage muss sich gegen Person richten, die aus angefocht. Verfügung (unmittelbar) erbrechtlVorteile zieht;‐ Problem: muss sich Klage gegen sämtliche Bedachten richten?
Grds: nein, ausser unteilbareEinheit, BGE 97 II 201, 205
BGE 81 II 33
Streitgenossenschaft
Kläger Beklagter
Beklagter‐2
Einfache Streitgenossenschaft, ZPO 71
durch Klageanhebung
durch Prozessverb., ZPO 127
Subj. Klagehäufung
durch Prozessbeitritt Art. 273a OR (BGE 115 II 365)
ZPO 15 Abs 1
8
Streitgenossenschaft(durch Klageanhebung)
Kläger Beklagter
Beklagter‐2
Einfache Streitgenossenschaft, ZPO 71
• Gleiches Gericht zuständig‐ sachl. Zust., ZPO 4, 93 iVm GOG‐ örtlichl. Zust., beachte ZPO 15 I
• gleiche Verfahrensart (ZPO 71 II)
• im wesentl. gleiche Tatsachen / Rechtsgründe (echte – unechte)
9
Streitgenossenschaft
Kläger Beklagter
Beklagter‐2
Beklagter‐3
Beklagter‐4
Einfache Streitgenossenschaft, ZPO 71
1
2
3
4
Grds. selbständige Prozesse(Geständnis, Rückzug der Klage,Amerkenntnis, etc.), die nuräußerlich zusammengefasst sind (1 xBeweisaufnahme, 1 x Urteil, etc.)
beachte ZPO 72
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(1. Fall)• Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds „favor testamenti“ sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen
idR lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig)
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart:(2) örtl. Zuständigkeit(3) sachl Zuständigkeit(4) Streitgenossenschaft(5) Wirkung des Urteils‐mit Rechtskraft wird Rechtslage ex tunc umgestaltet‐ Umfang der Rechtskraft (inter partes – erga omnes, BGE 81 II 33, 36)
• Materielle Aspekte(1) Aktivlegitimation (Begründetheit)(2) Passivlegitimation (Begründetheit)(3) Frist: ZGB 521‐ Verwirkungs‐, nicht Verjährungsfrist (von Amtes wegen zu beachten)(4) Ungültigkeitsgrund:‐ ZGB 519 I Ziff 1 iVm ZGB 467, 16 („urteilsfähig“)
Falls (+) Teilungsklage
Falls (‐) uU Herabsetzungsklage
(1. Fall)• Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage
‐ Erblasser muss Verfügungsbefugnis iS der ZGB 470 ff überschritten haben* X.Z. gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, ZGB 470* Quote: ZGB 471 (= ¾ x 1/3) = ¼ (vorliegend nicht beeinträchtigt)* Berechnungsmasse (ZGB 474): massgebend ist Nettonachlass (Nachlassaktiven –Nachlasspassiven).Nachlassaktiven = Nachlassaktiven ieS + lebzeitige Zuwendungen, soweit sie nicht der Ausgleichung unterliegen (ZGB 475, 527 Ziff. 1, 626 II)
‐ Folge: besteht herabzusetzende Leistung in einer lebzeitigen Zuwendung, kommt –BG (BGE 110 II 228, 233 f) zufolge – ZGB 526 nicht zur Anwendung (str). Vielmehr ist Herabsetzung als Geldleistung zu vergüten.
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart: BGE 115 II 211, 212: Gestaltungsklage. Klage zielt aber auch darauf ab , den Herabsetzungsschuldner auf Zahlung (str Rückleistung der zu Eigentum empfangenen Sache) zu verpflichten und ist damit auch Leistungsklage. Klage verschafft nicht unmittelbar Eigentum. Antrag:
(1) Es ist die Schenkung …. vom Erblasser an den/die Beklagten herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist. (2) Demgemäss sei die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von CHF … (uU verbunden mit Zinsen) an den Kläger zu bezahlen. (str aA Wahlrecht)
(1. Fall)
• Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart: (2) Klageantrag
‐ Problem: bedingter Antrag (Eventualantrag).
bestimmter Antrag: ZPO 84 II, Ausnahme ZPO 85 (Stufenklage) ‐ BGE 121 III 249 (wegen kurzer Frist). Notwendig ein mat. Auskunftsanspruch (ZGB 607 III, 610 II)
(1) Es sei der /die Beklagte(n) unter Androhung der Bestrafung gemäss Art 292 StGB mit Haftung oder Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger über die vom Erblasser erhaltenen Schenkungen , Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Zuwendungen umfassend Auskunft zu geben.
(2) Es ist die Schenkung …. vom Erblasser an den/die Beklagten herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist.
(3) Demgemäss sei die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Auskunftserteilung nach Ziff 1 ergebenden Betrag (uU verbunden mit Zinsen) an den Kläger zu bezahlen. (str aA Wahlrecht)
(1. Fall)
• Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart: (2) Klageantrag
‐ Problem: bedingter Antrag (Eventualantrag).
bestimmter Antrag: ZPO 84 II, Ausnahme ZPO 85 (Stufenklage) / ZPO‐ZH 100 iVm BGE 121 III 249 (wegen kurzer Frist). Notwendig ein mat. Auskunfts‐anspruch (ZGB 607 III, 610 II)
Klagehäufung ZPO 90 :* mehrere Ansprüche* dieselbe Partei* gleiche sachliche Zuständigkeit* gleiche Verfahrensart
(1. Fall)
• Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart: (2) Klageantrag(3) Örtl. Zuständigkeit
‐ Problem: grds.: für beide Ansprüche getrennt zu prüfen: ZPO 28 I (beachte aber auch ZPO 15 II
(4) Sachliche Zuständigkeit (s.o.)(5) Streitgenossenschaft ‐ in Bezug auf beide Ansprüche lediglich einfache Streitgenossenschaft.
(1. Fall)• Vorüberlegung: ZGB 604 I: Teilungsklage
Erbengemeinschaft mit schwerfälliger Entscheidungsfindung und Vertretungsregeln ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Erbteilung erfolgt grundsätzlich einvernehmlich oder durch Erbteilungsurteil. Letzteres dient dazu, gesamthänderische Berechtigung der Erben (ZGB 602) an den Aktiven + solidarische Haftung derselben durch Überführung der Aktiven in das Alleineigentum der einzelnen Erben + Zuweisung der Passiven an einzelne Erben aufzuheben.
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart: Gestaltungsklage. Urteil schafft neue Rechtslage. Mit Urteil ist Teilung – so weit möglich ‐ vollzogen
(2) Parteien:Kläger (ZGB 604 I: nicht virtuelle Erben), Beklagter: nicht Erbengemeinschaft, weil weder aktiv noch passiv parteifähig (ZPO 66), sondern die „übrigen“ Erben (Miterben). Ausnahme BGE 100 II 440, 441 f.
(3) Klageantrag‐ Erbteilungskläger muss in seinem Rechtsbegehren seine Vorstellungen von der Teilung und namentlich von der Zuweisung der Erbschaftsaktiven und –passiven an die einzelnen Erben soweit wie möglich konkretisieren. ‐ Bestimmtheitsgrds (siehe BGE 101 II 41): Abstrakte Rechtsbegehren, „es sei nach Feststellung des Nachlasses (und des klägerischen Erbteils) der Nachlass zu teilen“, ist zulässig. Stufenklage (s.o.)
(4) Örtl. Zuständigkeit‐ grds.: ZPO 28 I
(5) Sachliche Zuständigkeit (s.o.)
(1. Fall)• Vorüberlegung: ZGB 604 I: Teilungsklage
Erbengemeinschaft mit schwerfälliger Entscheidungsfindung und Vertretungsregeln ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Erbteilung erfolgt grundsätzlich einvernehmlich oder durch Erbteilungsurteil. Letzteres dient dazu, gesamthänderische Berechtigung der Erben (ZGB 602) an den Aktiven + solidarische Haftung derselben durch Überführung der Aktiven in das Alleineigentum der einzelnen Erben + Zuweisung der Passiven an einzelne Erben aufzuheben.
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart(2) Parteien(3) Klageantrag(4) Örtl. Zuständigkeit(5) Sachliche Zuständigkeit (s.o.)(6) Streitgenossenschaft: notwendig oder einfache? Aktiv legitimiert: jeder Erbe einzeln (ZGB 604 I)Passiv legitimiert: sämtliche auf der Klägerseite nicht mitwirkende Erben. Notwendige Streitgenossenschaft: ZPO 70
Streitgenossenschaft
Kläger Beklagter
Beklagter‐2
Notwen. Streitgenos‐senschaft, ZPO 70
Eigentliche (materielle) Streitgenossenschaft
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Streitgenossenschaft
Kläger Beklagter
Notwen. Streitgenos‐senschaft, ZPO 70
Eigentliche (materielle) Streitgenossenschaft
Uneigentliche Streitgenossenschaft (str)
Kläger
Urteil
OR 706, 273a; SchKG 260, aus log. Gründen?
19
Streitgenossenschaft
Kläger Beklagter
Beklagter‐2
Notwen. Streitgenos‐senschaft, ZPO 70
Zuständiges Gericht‐ sachl. Zust., ZPO 4 iVm GOG‐ örtlichl. Zust., ZPO 15 I
Grds.: über‐einstim.
Prozhandlg
Beachte ZPO 70 II
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(1. Fall)• Vorüberlegung: ZGB 604 I: Teilungsklage
Erbengemeinschaft mit schwerfälliger Entscheidungsfindung und Vertretungsregeln ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Erbteilung erfolgt grundsätzlich einvernehmlich oder durch Erbteilungsurteil. Letzteres dient dazu, gesamthänderische Berechtigung der Erben (ZGB 602) an den Aktiven + solidarische Haftung derselben durch Überführung der Aktiven in das Alleineigentum der einzelnen Erben + Zuweisung der Passiven an einzelne Erben aufzuheben.
• Prozessuale Aspekte:(1) Klageart(2) Parteien(3) Klageantrag(4) Örtl. Zuständigkeit(5) Sachliche Zuständigkeit (s.o.)(6) Streitgenossenschaft: notwendig oder einfache? (7) Streitgegenstand (OG ZH ZR 1985 Nr 67)‐ Problem: Beklagte stellen Gegenanträge (andere Teilung) im selben Verfahren. ZPO 224 (14, 94) ?‐ Problem: selbständige zweite Erbteilungsklage. ZPO 64 I lit. a ?
(8) DispositionsmaximeGericht ist an übereinstimmende „Teilungsanträge“ gebunden, ansonsten kann es auch zu Lösungen gelangen, die von keiner Partei beantragt wurden
Actio duplex
(1. Fall)• Zusammenfassung
1. Ungültigkeitsklage2. Auskunftsklage in Bezug auf Nachlass (ieS und iwS)3. Erbteilungsklage(4.) hilfsweise Herabsetzungsklage
Problem: Haftung der Erben für Schulden des Erblassers (Solidarhaftung: ZGB 602 iVm OR 143 ff). Erbe kann dem ‐ grds – durch Ausschlagung entgehen (ZGB 579).
Problem : kann Erbe hier noch ausschlagen?Voraussetzung ZGB 567, 571 (beachte insb Abs 2: Einmischung). Erhebung der Erbschafts‐, Teilungs‐ oder Herabsetzungsklage gelten als „Einmischung“. Gilt auch für die Geltendmachung von Hilfsansprüchen zu Ihrer Durchsetzung
Lösung: Erstellung eines öffentlichen Inventars ZGB 580 ff, 587/588. Zuständig: Einzelgericht (GOG 137 lit. f) und dann Klage bzw falls Probleme mit den Fristen für Ungültigkeitsklage (ZGB 521)/Herabsetzungsklage (ZGB 533) dann Antrag stellen, die Vorladung zur Sühneverhandlung zu sistieren