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Prof. R. Kiener Folie 1 Öffentliches Prozessrecht I Subsidiäre Verfassungsbeschwerde / Klageverfahren (17. Mai 2011) Prof. Regina Kiener

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Öffentliches Prozessrecht I Subsidiäre Verfassungsbeschwerde / Klageverfahren

(17. Mai 2011)

Prof. Regina Kiener

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Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

• Rechtsmittel der nachträglichen Verfassungsrechtspflege: – Minimaler verfassungsrechtlicher Rechtsschutz in Bereichen, in denen

kein anderes Rechtsmittel im Bund gegeben ist

– Insbes. wo Zugangsschranke (Art. 74 BGG, Art. 83, 85 BGG) greift

• Verfahren: – Art. 113 ff. BGG

– Zahlreiche Verweise auf die Regeln der EinheitsB (Art. 117 BGG)

• Besonderheiten gegenüber der EHB:– Anfechtungsobjekt enger umschrieben

– Beschwerderecht enger umschrieben

– Zulässige Rügen enger umschrieben

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Anfechtungsobjekt

Art. 113 BGG Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist.

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Subsidiarität

Begriff:

• Subs. VerfB ist so lange ausgeschlossen, als die Rechtsverletzung mit einem anderen Rechtsmittel vorgebracht werden kann, d.h. eine andere Behörde funktionell zuständig ist

• Bedeutung von Art. 119 BGG?

Erscheinungsformen:

• Absolute Subsidiarität

• Relative (vorläufige) Subsidiarität

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Subsidiarität

Absolute Subsidiarität

= Verhältnis zu den anderen Rechtsmitteln im Bund:

– EinheitsB

– VerwaltungsgerichtsB

– VerwaltungsB?

Relative Subsidiarität

= Verhältnis zu den Rechtsmitteln im Kanton

= Ausschöpfung des kt. Instanzenzugs

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Vorinstanzen / Instanzenzug

Bund

Kanton

Verfügung (kt. Recht oder Bundesrecht)

1. Beschwerdeinstanz

Letztinstanzliche Entscheide im Fall von Art. 86 bzw. 87 Abs. 2 BGG

zwingend ein Gericht

Subs. Verfassungs-beschwerde

Ausnahmekataloge

Erlasse

Einheitsbeschwerde

Bundesgericht

= Abstrakte NK

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Beschwerderecht

Art. 115 BGG Beschwerderecht

Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit

zur Teilnahme erhalten hat; und

b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Im Ergebnis:

• Partei- und Prozessfähigkeit

• Formelle Beschwer

• Qualifizierte materielle Beschwer (rechtlich geschütztes Interesse)

• Aktuelles und praktisches Interesse

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BGE 133 I 185

E. 4.1:“Vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 war das Willkürverbot nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung enthalten. Es wurde aber aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet und galt grundsätzlich als eigenständiges verfassungsmässiges Recht, welches dem Einzelnen einen Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden einräumte. Seine Verletzung konnte daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, anders als andere verfassungsrechtliche Grundsätze - wie etwa das Verhältnismässigkeitsgebot -, selbständig gerügt werden. Nach feststehender Rechtsprechung verschaffte das Willkürverbot im Bereich der Rechtsanwendung für sich allein aber noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG; nach dieser Norm war eine Partei bloss dann zur Willkürrüge legitimiert, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung sie rügte, ihr einen Rechtsanspruch einräumte oder den Schutz ihrer angeblich verletzten Interessen bezweckte (…). Keinen Anlass, von dieser Auslegung von Art. 88 OG bei Willkürbeschwerden abzuweichen, sah das Bundesgericht im Umstand, dass das Willkürverbot in kantonalen Verfassungen und in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich als Grundrecht verankert wurde; (…)“E. 6.3: „Sowohl die Materialien wie auch die mit der Revision der Bundesrechtspflege verbundenen Zielsetzungen sowie die anzustrebende Konkordanz mit den verschiedenen in Art. 83 BGG enthaltenen Ausschlussgründen führen zum Schluss, dass die Legitimationsvorschrift von Art. 115 lit. b BGG im Sinne der bisherigen Praxis zu interpretieren ist.“

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Rechtlich geschütztes Interesse

Tragweite:• Klärung mit BGE 133 I 185

(Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung auf die kein Rechtsanspruch besteht)

Regel:

• Rechtsverletzung ergibt sich direkt aus dem als verletzt gerügten verfassungsmässigen Recht

Ausnahme:

• Willkür oder Rechtsungleichheit in der Rechtsanwendung– Rechtlich geschütztes Interesse nur, wenn die einfachgesetzliche

Norm, deren willkürliche oder rechtsungleiche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer Rechte einräumt oder zumindest in seinem Interesse erlassen worden ist.

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Beispiel: Kt. Stipendiengesetz

Art. 1 Grundsatz1 Der Staat unterstützt im Rahmen dieses Gesetzes die

Finanzierung von Ausbildungen und deren Vorbereitung.2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der

Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber.3 Sind diese Mittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und

Ausbildungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Staat auf Gesuch hin den anerkannten Fehlbetrag mit Stipendien oder Darlehen.

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Beispiel: Kt. Bürgerrechtsgesetz

Art. 8 Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde ersuchen, wenn sie bei Einreichen des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnen.

Art. 16 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

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Legitimation Dritter?

Legitimiert, falls Voraussetzungen erfüllt:

• Private Dritte

• Vereinigungen („egoistische Verbandsbeschwerde“)

• Öffentlich-rechtliche Körperschaften, falls betroffen wie Private

Nicht legitimiert (Spezialgesetz vorbehalten):

• Behörden

• Organisationen („ideelle Verbandsbeschwerde“)

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Legitimation bei konkreter Normenkontrolle

Grundsatz:

• Es gelten die Regeln der Einzelaktkontrolle (Art. 115 BGG)

• Gilt auch bei Rüge der Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit!

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Beschwerdegründe / Kognition

Art. 116 BGG Beschwerdegründe

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

Art. 118 BGG Massgebender Sachverhalt1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechts-verletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.

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Verfassungsmässige Rechte: Begriff

• Grundrechte der BV (Art. 7–34 BV)

• Grundrechte der Kantonsverfassungen

• Justiziable Garantien des internationalen Menschenrechtsschutzes (EMRK, UNO-Pakt II, …)

• Bestimmte Grundsätze der Staatsorganisation oder Staatsverwaltung, die in erster Linie rechtsstaatlichen und föderalistischen Zielen dienen, aufgrund ihrer Bedeutung für den Einzelnen vom Bundesgericht aber auch als Individualrechte anerkannt sind (BGE 131 I 366, E. 2.2). – Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)

– Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV)

– Gewaltenteilung

– Gebührenfreiheit öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV)

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Prüfungsmassstab des Bundesgerichts

Rüge der Verfassungsverletzung:

• Das BGer prüft „frei“, oder „umfassend“

• Gilt für alle Grundrechtsrügen, inkl. Willkürrügen

• Hinweis: eine Verletzung einfachen Rechts (Gesetz, Verordnung) und die unzutreffende Feststellung des Sachverhalts muss in eine Grundrechtsrüge gekleidet werden (Willkür); das BGer prüft „frei“

Sonderfall:

• Gerügt wird eine Grundrechtsverletzung, geprüft wird die Frage, ob der Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht beruht (Art. 36 Abs. 1 BV):– Schwerer Eingriff: BGer prüft „frei“

– Leichter Eingriff: BGer prüft Genügen der gesetzlichen Grundlage nur mit sog. „Willkürkognition“

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Prozessvoraussetzungen

EHB (öffentlich-rechtl.)

BGG

Subs. VerfassungsB

BGG

Anfechtungs-objekt

82: Entscheide; kantonale Erlasse; Anordnungen betr. polit. Rechte

113: Entscheide letzter kantonaler Instanzen

Zugangs-schranken

83 bis 85 (Ausnahmekatalog gilt nur für Entscheide, nicht für Erlasse)

Keine, aber Subsidiarität

Vorinstanz 86 bis 88: i.d.R. Gericht 114 i.V.m. 86: i.d.R. kantonales Gericht

Beschwerde-recht

89: breite Regelung des Beschwerderechts, inkl. Behörden, ideelle Organisationen

115: rechtlich geschütztes eigenes Interesse

Beschwerde-gründe

95 bis 98

(99)

116: nur verfassungs-mässige Rechte

Frist 100 bis 101 117 i.V.m. 100

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Verfahrensrecht i.e.S.

Nicht streitige Verfahren„Verwaltungsverfahren“

Streitige Verfahren„Prozessrecht“

Klageverfahren(Ursprüngliche Rechtspflege)

Beschwerdeverfahren (Nachträgliche Rechtspflege)

verwaltungsexterne Verfahren

verwaltungsexterne Verfahren

verwaltungsinterne Verfahren

II. Klageverfahren

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Klageverfahren = ursprüngliche Rechtspflege

Enger Anwendungsbereich: • wo Gewährleistung der Gleichordnung / stärkere Mitwirkung der Parteien

im Vordergrund steht

• Es liegt keine Verfügung vor; Gesetz verweist auf Klageweg Art. 120 lit. a – c BGG / Art. 35 lit. a – d VGG; das VwVG kennt keine Klage!

Subsidiäres Rechtsmittel„Das bedeutet, dass nicht geklagt werden darf, wenn verfügt werden kann“ (H/M/U, Rz. 1997)

Immer vor Gerichten• Diese entscheiden als erste (BVGer) oder einzige (BGer) Instanz

• Entscheide des BVGer werden mit Beschwerde beim BGer angefochten!

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Staatsrechtliche Klage (Art. 120 BGG)

• Anwendungsbereich (Art. 120 Abs. 1 BGG):

– Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen

– Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen bzw. zwischen Bund und Kantonen

– Ansprüche aus Staatshaftung von Magistratspersonen

• Subsidiarität (Art. 120 Abs. 2 BGG)

• Verfahren richtet sich nach BZP (Art. 120 Abs. 3 BGG)

• Beispiel: Kt. VS gegen Kt. BE, Streitigkeit betr. Verlauf der Kantonsgrenzen zwischen VS und BE im Bereich der Plaine Morte (BGE 120 Ib 512 = Pra 84 (1995) Nr. 161)

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Verwaltungsrechtliche Klage (Art. 35 VwVG)

• Anwendungsbereich (Art. 35 Abs. 1 VGG):

– Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes (Bst. a)

– Gewisse datenschutzrechtliche Streitigkeiten (Bst. b)

– Gewisse Streitigkeiten zwischen Bund und SNB (Bst. c)

– Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach RuVG (Bst. d)

• Subsidiarität (Art. 36 VGG)

• Verfahren richtet sich überwiegend nach BZP (Art. 44 VGG)

• Beispiel: Datenschutzklage des EDÖB gegen Google, vor BVGer (Urteil BVGer A-7040/2009 vom 30. März 2011)