14
Entwurf Nationaler Umweltinspektionsplan gemäß § 63a Abs. 2 AWG 2002 Stand 28. Oktober 2013

Nationaler Umweltinspektionsplan

  • Upload
    others

  • View
    8

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Nationaler Umweltinspektionsplan

Entwurf

Nationaler

Umweltinspektionsplan

gemäß § 63a Abs. 2 AWG 2002

Stand 28. Oktober 2013

Page 2: Nationaler Umweltinspektionsplan

2

Einleitung Aufgrund der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, IE-RL) ist ein System für Umweltinspektionen von „IPPC-Anlagen“ einzuführen. Alle „IPPC-Anlagen“ (Anlagen mit in Anhang I der IE-RL angeführten Tätigkeiten) müssen durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sein. Dieser Plan muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Auf der Grundlage des Inspektionsplans erstellen die Landeshauptleute regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Sie darf bei Anlagen der höchsten Risikostufe höchstens ein Jahr und bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe höchstens drei Jahre betragen.

Die „Umweltinspektion“ - wie in Art. 3 Z 22 IE-RL definiert - umfasst alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden. Der hier vorliegende Umweltinspektionsplan wurde gemäß § 63a Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und nach Anhörung der Landeshauptleute erstellt.

1. Allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme

1.1. Luftqualität

Mit dem Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010) und der Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation (BGBl. II Nr. 298/2001) sind die in Österreich gültigen Immissionsgrenzwerte festgelegt. Im Ozongesetz (BGBl. Nr. 210/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003) sind ein Informationsschwellenwert und eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt. Es enthält zudem Zielwerte zum Schutz von Gesundheit und Vegetation sowie Vorgaben zur Emissionsbegrenzung der Vorläufersubstanzen Stickstoffoxide und NMVOC (flüchtige Kohlenwasserstoffe ohne Methan). Die wesentliche Herausforderung für die nächsten Jahre ist die Belastung durch Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) zu senken. Verursacht werden diese Schadstoffe durch Emissionen von Verkehr, Hausbrand, Industrie und Landwirtschaft. Der Grenzwert für den Tagesmittelwert von PM10 (Feinstaub) gemäß Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) beträgt 50 µg/m3, wobei bis 2009 30 Überschreitungen pro Kalenderjahr zulässig waren, ab 2010 25 Überschreitungen.

Page 3: Nationaler Umweltinspektionsplan

3

Tabelle 1: Prozentsatz der Messstellen mit Überschreitungen der jeweils geltenden Immissionsgrenzwerte für PM10 gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft

Jahr Messstellen mit Überschreitungen

Gesamtzahl der Messstellen

2009 8 % 1432010 28 % 1452011 56 % 143 Während im Jahr 2009 Überschreitungen an rund 8 % der Messstellen registriert wurden, stieg der Anteil 2011 auf 56 %. Die Unterschiede in der Belastung zwischen den einzelnen Jahren stehen in erster Linie in Zusammenhang mit unterschiedlichen meteorologischen Situationen. So wiesen etwa die milden Wintermonate 2009 nur wenige ungünstige Inversionswetterlagen auf.

Abbildung 1: PM10 Anzahl der Tage mit Tagesmittelwerten über 50 μg/m3, 2011 Überschreitungen der Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für Stickstoffdioxid (35 µg/m3 als Jahresmittelwert) wurden im Jahr 2011 an 27 von 155 Messstellen festgestellt. Die hohen Belastungen treten vor allem entlang von Autobahnen und an stark befahrenen Straßen im dichtverbauten Stadtgebiet auf. In den Jahren 2009 und 2011 wurden bei Schwefeldioxid (SO2) einzelne Überschreitungen im Einflussbereich von Industriestandorten gemessen. Der Grenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) wurde 2010 und 2011 an einer Messstelle (Leoben Donawitz) industrienah überschritten. Erhöhte Schwermetallkonzentrationen und Grenzwertüberschreitungen von Blei und Cadmium im Staubniederschlag werden in Österreich nur an wenigen industrienahen Standorten gemessen.

Page 4: Nationaler Umweltinspektionsplan

4

Als Leitsubstanz zur Messung der Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) wird die Konzentration von Benzo(a)pyren im PM10 bestimmt. Der ab 1. Jänner 2013 geltende Grenzwert (bis dahin Zielwert) für Benzo(a)pyren von 1 ng/m3 als Jahresmittelwert wurde 2011 an einzelnen Messstellen in Kärnten und der Steiermark überschritten. Die vorliegenden Messdaten deuten auf erhöhte Benzo(a)pyren-Belastungen v.a. in den Tälern und Becken südlich des Alpenhauptkamms hin, deren Hauptquelle Holzverbrennung für die Raumheizung ist. Die Konzentration an Ozon hat sich stabilisiert, die Maximalwerte bewegen sich um die Informationsschwelle und bleiben zumeist deutlich unter der Alarmschwelle. Der Informationsschwellenwert (180 µg/m3 als Einstundenmittelwert) wurde im Jahr 2011 an acht Tagen an 17 Messstellen überschritten, wobei das Jahr 2011 – bedingt durch das wechselhafte und niederschlagsreiche Wetter v.a. im Hochsommer – eine unterdurchschnittliche Belastung aufwies. Der Grenzwert für den Staubniederschlag (210 mg/m2.Tag) wurde 2011 an jeweils einer Messstelle im Burgenland (Oggau) und in Oberösterreich (Frankenmarkt), an fünf industrienahen Messstellen in Leoben und an zwei industrienahen Messstellen im Raum Brixlegg (Tirol) überschritten. Quelle: Jahresbericht der Luftgütemessungen in Österreich 2011, Umweltbundesamt,

Report REP-0383, Wien 2012 Bericht gemäß § 23 IG-L für die Jahre 2009 bis 2011, BMLFUW, Wien 2013

1.2. Wasser

Oberflächengewässer

In Österreich wurden in den vergangenen Jahrzehnten umfangreiche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung durchgeführt. Was den chemischen Zustand betrifft, werden die derzeit geltenden Umweltqualitätsnormen laut Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG, BGBl. II Nr. 96/2006) in nahezu allen Oberflächenwasserkörpern eingehalten. Dies ist auch auf den hohen Stand der Reinigungsleistung in der industriellen Abwasserreinigung sowie auf innerbetriebliche Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen. In der Ist-Bestandsanalyse wurden knapp 800 Kläranlagen (das sind knapp 650 kommunale Kläranlagen > 2.000 EW, in denen häusliches Abwasser und gegebenenfalls das Abwasser von Indirekteinleitungen gereinigt wird, sowie ca. 150 industrielle Direkteinleiter) als signifikante Punktquellen identifiziert. Darüber hinaus gibt es eine große Zahl von Mischwasserentlastungen und Regenwassereinleitungen aus Kanalisationen sowie kleinere Kläranlagen, die in Abhängigkeit von den Vorfluterverhältnissen ebenfalls eine signifikante Belastung darstellen können. Über diese Punktquellen werden synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in die Gewässer emittiert.

Grundwasser

Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird in der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (BGBl. II Nr. 98/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 461/2010) durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte für Schadstoffe festgelegt. Da in Österreich fast ausschließlich Grund- und Quellwasser für die Wasserversorgung verwendet wird, ist der Schutz des Grundwassers besonders von Bedeutung. Dazu gehört

Page 5: Nationaler Umweltinspektionsplan

5

auch der Vorsorgegedanke den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu minimieren, da es zu einer Gefährdung von Trinkwasserversorgungsanlagen kommen kann. Als bedeutende Punktquellen sind vor allem Altlasten zu nennen. Darunter fallen beispielsweise Altstandorte, Deponien oder Tanklager mit Belastungen wie chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW). Diese Belastungen sind in einem Altlastenatlas gemäß Altlastenverordnung, BGBl. II Nr. 207/2007 aufgezeichnet. Zur Überwachung des Gefährdungspotentials wurden Emittentenmessstellen eingerichtet. In Österreich werden Abläufe von Kläranlagen in der Regel nur außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete oder wenn eine Einleitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist versickert. Dabei handelt es sich überwiegend um Kleinkläranlagen. Es gibt nur zwei kommunale Kläranlagen > 5000 EW, deren Ablauf – nach weitestgehender Reinigung – versickert wird. Eine weitere punktuelle Belastung sind Versickerungsanlagen für Straßenabflüsse. In Österreich gibt es hinsichtlich punktförmiger Schadstoffeinträge in Gewässer folgende Herausforderungen, für die in den nächsten Jahren Maßnahmen ergriffen werden sollen; allerdings ist anzumerken, dass der Schwerpunkt der Maßnahmensetzung im Bereich der Hydromorphologie liegt (Fischpassierbarkeit) (Quelle: Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009):

Schutz der Oberflächengewässer Die Kombination aus Maßnahmen an Punktquellen und chemikalienrechtlichen Maßnahmen hat bewirkt, dass es in Österreich heute kaum noch Gewässerabschnitte gibt, in denen es zu Überschreitungen der Umweltqualitätsnorm (UQN) der chemischen Schadstoffe in Folge von Abwassereinleitungen aus Punktquellen kommt. Für die Wahl der geeigneten Maßnahmen für diese Gewässerabschnitte ist entscheidend, ob die Emissionen wirksam durch gezielte Maßnahmen an den Punktquellen reduziert werden können. Dies ist für Ammonium der Fall, also den Stoff, bei dem die meisten Überschreitungen der UQN gemessen wurden. Bei den betroffenen Wasserkörpern sollen bis 2015 die Emissionen von Ammonium durch Anpassung an den Stand der Technik reduziert werden, gegebenenfalls erfordern die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in Einzelfällen auch strengere Emissionsbegrenzungen. Die Umsetzung kann je nachdem, ob es sich um eine (generelle) Anpassung an den Stand der Technik oder um Einzelfälle handelt, mit bestehenden Instrumenten des Wasserrechtsgesetzes erfolgen: Rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen sind bzw. waren entsprechend den Vorgaben und Fristen des § 33c WRG 1959 an den Stand der Technik anzupassen. Für rechtmäßig bestehende Anlagen, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, sind unbeschadet der Möglichkeit im Einzelfall Anpassungsmaßnahmen zum hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen zu treffen (§ 21a WRG 1959), neuerliche generelle Sanierungen im Falle einer Änderung des Standes der Technik in einer Verordnung gemäß § 33b WRG 1959 nur bei Vorliegen eines der in § 33c Abs. 6 WRG 1959 angeführten Fälle (IPPC-Anlage, Abfallverbrennungsanlage, Sanierungsprogramm gemäß § 55g) durchzuführen. Die Überschreitung des Parameters Zink, die ebenfalls von einer Punktquelle ausgeht, wird durch eine Verlegung der Abwassereinleitung in einen größeren Vorfluter beseitigt. Bei den Wasserkörpern, an denen Überschreitungen der Umweltqualitätsnorm für AOX und Kupfer festgestellt wurden, sollen in den nächsten Jahren – in freiwilliger Zusammenarbeit mit Betrieben – Untersuchungen durchgeführt werden, um zu klären, welche Reduktionen durch innerbetriebliche Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungsmaßnahmen erreicht werden können. Im Fall des AOX soll dies durch Toxizitäts-Untersuchungen ergänzt werden, da Überschreitungen des Summenparameters AOX nicht zwangsläufig ein Toxizitätsrisiko für das Gewässer darstellen.

Page 6: Nationaler Umweltinspektionsplan

6

Bei einigen wenigen prioritär gefährlichen Stoffen, für die bislang national noch keine UQN festgelegt wurde (Tributylzinn, PAK) bzw. die UQN in der EU-Richtlinie deutlich niedriger ist als der bisherige nationale Grenzwert (bromierte Diphenylether) weisen vorliegende Untersuchungsergebnisse darauf hin, dass zumindest vereinzelt mit Überschreitungen der UQN gerechnet werden muss. Andere prioritär gefährliche Stoffe, wie z.B. Nonylphenol oder Cadmium werden regelmäßig in Abläufen von kommunalen und industriellen Kläranlagen gefunden; Überschreitungen von UQN wurden in den Fließgewässern > 100 km2 Einzugsgebiet zwar nicht gemessen, sind aber vor allem bei kleineren Gewässern nicht auszuschließen. Die Beurteilung, wie weit bei den prioritären Stoffen und insbesondere bei den oben angeführten prioritär gefährlichen Stoffen Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen aus Punktquellen erforderlich und möglich sind, wird in den nächsten Jahren durch das derzeit im Aufbau befindliche Emissionsregister zur Erfassung von Stoffemissionen aus Punktquellen auf Basis der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2009 (EmRegV-OW) – siehe oben – wesentlich unterstützt. Die Daten des Registers werden den Wissensstand über die Belastungen aus Punktquellen deutlich erhöhen. Es wird dann für den zweiten Gewässerbewirtschaftungsplan zu prüfen sein, bei welchen Stoffen in welchem Ausmaß Reduktionen bei den Punktquellen erforderlich und möglich sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass bei einigen Stoffen wie PAK oder einigen Schwermetallen Niederschlagswassereinleitungen aus Kanalisationen bzw. Straßenentwässerungen wesentlich zu den Emissionen in die Gewässer beitragen. Jedenfalls unmöglich ist es, das Ziel der Nullemissionen für prioritär gefährliche Schadstoffe über end of pipe Maßnahmen an den Punktquellen zu erreichen. Dieses Ziel lässt sich nur mittels Maßnahmen an der Quelle, also beim Stoffeinsatz erzielen. Eine Abstimmung der Instrumente des Wasserrechtsgesetzes mit jenen des Chemikalienrechtes (REACH) ist im Sinne einer kosteneffizienten Maßnahmensetzung anzustreben. Die Wasserkörper, bei denen bis 2015 gezielte Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Schadstoffen getroffen werden, sind in der Tabelle FG-Ziele-Maßnahmen-Chemie im Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer angeführt und in der Karte O-MASSN1 („geplante Maßnahmen bis 2015: stoffliche Belastungen“) im Anhang-Karten-Oberflächengewässer dargestellt (Quelle: Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009, S 106; nähere Informationen: http://www.lebensministerium.at/wasser/wasser-oesterreich/plan_gewaesser_ngp/nationaler_gewaesserbewirtschaftungsplan-nlp/ngp.html ).

Schutz des Grundwassers als Trinkwasserressource Die Maßnahmen zur Begrenzung der Schadstoffeinträge aus Abwasserversickerungen und Versickerungen von Straßenabflüssen haben bewirkt, dass es keine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Verschmutzung des Grundwassers gibt. Versickerungen, wie z.B. von Straßenabflüssen, erfolgen in der Regel über eine Bodenpassage, in der Schadstoffe weitgehend adsorbiert und/oder abgebaut werden. Lokale Überschreitungen von Schwellenwerten der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser treten allenfalls bei gelösten Stoffen auf (z.B. Chlorid), die bei der Bodenpassage nicht zurückgehalten werden können. Bis 1. Jänner 2007 wurden 238 Altlasten, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, festgestellt. Seit 1989 wurden davon 78 Altlasten saniert. Damit ist sichergestellt, dass von diesen Altlasten keine Gefährdung mehr für Mensch und Umwelt ausgeht. Bei 66 Altlasten wird die Sanierung gerade durchgeführt. In fast allen Fällen bestand bis zur Sanierung eine Grundwassergefährdung. Seit 1989 wurden Mittel für die Erfassung, Bewertung und

Page 7: Nationaler Umweltinspektionsplan

7

Sanierung von Altlasten in der Höhe von 686 Mio. € aufgewendet. Zur Förderung der Sanierungsmaßnahmen stehen derzeit jährlich 50 Mio. € zur Verfügung. Die zur Sanierung aller Altlasten noch erforderlichen Geldmittel werden auf rd. 6 bis 12 Mrd. € abgeschätzt (Bericht zur Altlastensanierung in Österreich – Effekte und Ausblick, BMLFUW, 20071). Auch die Schadstofffahnen von Altlasten sind lokal begrenzt. Ihre Ausdehnung wird durch die systematisch durchgeführten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen begrenzt. Als Beispiel einer erfolgreichen Sanierung kann die so genannte „Fischer-Deponie“ in der „Mitterndorfer Senke“, einem großen Grundwasservorkommen im südlichen Wiener Becken in Niederösterreich, angeführt werden. Quellen: Wassergüte in Österreich, Jahresbericht 2011, Lebensministerium in

Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt Zehnter Umweltkontrollbericht, Umweltsituation in Österreich. Reports, REP-0410.

Umweltbundesamt, Wien, 2013

1.3. Klimaschutz und Energie Eine der größten globalen Herausforderungen für die nächsten Jahrzehnte auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist zweifellos die Reduktion des durch den Menschen verursachten Treibhauseffekts. Der Klimaschutzbericht 2012 analysiert den Trend der Treibhausgasemissionen in Österreich von 1990 bis 2010 und stellt diese den Zielen der österreichischen Klimastrategie gegenüber. Der Treibhausgasausstoß lag 2010 bei 84,6 Mio. Tonnen. Durch den Einsatz flexibler Mechanismen, unter Berücksichtigung des Emissionshandels sowie von Effekten aus der Neubewaldung und Entwaldung ergibt sich eine rechnerische Zielabweichung von rd. 6,2 Mio. Tonnen. Der Bruttoinlandsverbrauch an Energie ist in Österreich seit 1990 um 39% gestiegen und liegt im Jahr 2010 bei 1.458 PJ. Die jährliche Steigerung in diesem Zeitraum beträgt 1,6%. Als Bruttoinlandsverbrauch wird jene Energiemenge bezeichnet, die zur Deckung des inländischen Energiebedarfs notwendig ist. Der Grund für den Anstieg des Bruttoinlandsverbrauchs in diesem Zeitraum sind gestiegene energetische Endverbräuche in den Sektoren Verkehr (+76%), produzierender Bereich (+47%), private Haushalte (+18%) und öffentliche und private Dienstleistungen (+66%).

1 Der Bericht zur Altlastensanierung in Österreich ist unter wisa.lebensministerium.at im Bereich Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP > Hintergrunddokumente > Allgemeine Hintergrunddokumente oder hier als Download verfügbar.

Page 8: Nationaler Umweltinspektionsplan

8

Abb. 2: Energetischer Endverbrauch der Sektoren in PJ

Österreich ist gemäß dem im Dezember 2008 verabschiedeten Energie- und Klimapaket der EU dazu verpflichtet, bis 2020

den Anteil Erneuerbarer Energieträger auf 34% zu erhöhen, die Treibhausgasemissionen in Sektoren, die nicht dem Emissionshandel

unterliegen, bis 2020 um mindestens 16% zu reduzieren und die Energieeffizienz um 20% zu erhöhen.

Durch das Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 106/2011) wurde im Hinblick auf die Ziele bis 2020 ein rechtlicher Rahmen für die Umsetzung weiterer Reduktionsmaßnahmen im Inland geschaffen.

1.4. Boden und Altlasten Altlasten beeinträchtigen den Boden oder das Grundwasser. Sowohl im erfolgreichen Abschluss von zahlreichen Großprojekten, wie der Fischer-Deponie und der Blei- und Zinkhütte Arnoldstein, als auch in der weit fortgeschrittenen Erfassung von Standorten (lt. zehntem Umweltkontrollbericht sind mit 1. Jänner 2013 65.586 von geschätzten 71.900 Altstandorten und Altablagerungen erfasst) haben die Leistungen von 20 Jahren Altlastensanierung in Österreich einen klaren Ausdruck gefunden. Die Hinterlassenschaft aus mehr als hundert Jahren Industrialisierung liegt als Vielzahl von in unterschiedlichstem Ausmaß verunreinigten Standorten vor. Diese verursachen in Einzelfällen erhebliche Gefahren für die Umwelt, sind jedoch auf Grund der großen Anzahl ein strukturelles Problem für Nachnutzung und Investitionen. Diese Einschätzung wird durch Ergebnisse aus der Forschung und internationale Vergleiche bestätigt. Dementsprechend war es das Anliegen eines gemeinsamen Arbeitskreises von ExpertInnen des Bundes und der Länder praktische

Page 9: Nationaler Umweltinspektionsplan

9

Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse für eine strategische Neuausrichtung der Altlastensanierung im Leitbild Altlastenmanagement zusammenzufassen. Das Leitbild Altlastenmanagement besteht aus sechs Leitsätzen: 1. Erfassung historisch kontaminierter Standorte innerhalb einer Generation bis 2025. 2. Durchführung von Maßnahmen (Dekontamination, Sicherung, Beobachtung,

Nutzungseinschränkung) an erheblich kontaminierten Standorten („Altlasten“) bis 2050. 3. Risikoabschätzungen sind standort- und nutzungsspezifisch durchzuführen. 4. Die Auswahl von Maßnahmen kann standort- und nutzungsspezifisch erfolgen, wobei

nicht tolerierbare Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeschlossen werden müssen.

5. Sanierungsmaßnahmen (Dekontamination, Sicherung) sollen nachhaltig sein und den Umweltzustand dauerhaft verbessern.

6. Schaffung besserer Rahmenbedingungen für die Nachnutzung und Wiedereingliederung kontaminierter Standorte in den Wirtschaftskreislauf.

Quelle: Leitbild Altlastenmanagement, Lebensministerium, Wien Mai 2009

1.5. Abfall und Ressourcenmanagement Die Ziele der österreichischen Abfallwirtschaft orientieren sich am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung. Grundlage ist das Abfallwirtschaftsgesetz mit dem vorrangigen Ziel des Schutzes von Mensch und Umwelt. Dieses Ziel wird durch möglichst geringe Emissionen und bestmögliche Nutzung vorhandener Ressourcen erreicht. Dazu sind beispielsweise die Abfallbehandlungsanlagen danach auszurichten, dass die Menge der gewonnenen Sekundärrohstoffe und deren Qualität gesteigert werden und die bei der Behandlung der Abfälle entstehende Energie bestmöglich genutzt wird. Der österreichische Ressourcenverbrauch ist von 114 Mio. t im Jahr 1960 auf 181 Mio. t im Jahr 2010 angestiegen. Insgesamt ist der österreichische Ressourcenverbrauch in den letzten 50 Jahren um den Faktor 1,6 gestiegen. Gleichzeitig jedoch konnte die Ressourceneffizienz um rund 160 % verbessert werden. Dadurch konnte im Jahr 2010 mit einer Tonne primärer Rohstoffe die 2,6 fache Wirtschaftsleistung gegenüber dem Jahr 1960 erzielt werden. Zukünftig gilt ein besonderes Augenmerk der Abfallvermeidung aber auch weiterhin dem verstärkten Recycling zur Versorgung der österreichischen Wirtschaft mit Rohstoffen und zur Schonung von natürlichen Ressourcen. Denn aufgrund der Ressourcenverknappung kommen Sekundärressourcen und entsprechenden Aufbereitungstechnologien sowie der Wiederverwendung vermehrt Bedeutung zu. Ziel ist es, den Beitrag der österreichischen Abfallwirtschaft zu einem nachhaltigen Stoffstrom- und Ressourcenmanagement weiter zu erhöhen. Um einen maßgeblichen Beitrag zur österreichischen Rohstoffbasis liefern zu können, sind Abfälle unter dem Gesichtspunkt von Rohstoffrelevanz und Schadstoffgehalt sowie unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und Klimaschutzzielen zu bewerten. Quelle: 10. Umweltkontrollbericht, Umweltbundesamt, REP-0410, Wien 2013

Page 10: Nationaler Umweltinspektionsplan

10

1.6. Lärmschutz

Lärm ist die Umweltbelastung, von der sich die Bevölkerung wegen ihrer direkten Wahrnehmbarkeit am meisten betroffen fühlt. Das Ausmaß der Beeinträchtigung hängt dabei von der vorliegenden Geräuschsituation aber auch von der persönlichen Wahrnehmung der Betroffenen ab. Hauptquelle der Lärmbelastung in Österreich ist der Verkehr – wobei der Straßenverkehr als Hauptlärmerreger dominiert. Beim Mikrozensus "Umweltbedingungen" der Statistik Austria wird erhoben, in welchem Ausmaß Menschen in ihrem Wohnbereich von Lärm und anderen Umweltauswirkungen beeinträchtigt werden. Im Jahr 2011 fühlten sich 40% der Österreicherinnen und Österreicher in ihrer Wohnung durch Lärm belastet, 3,7% gaben eine sehr starke, 6,6% eine starke Lärmstörung an. Die gesamte Lärmbelastung stieg zwischen 2003 und 2011 von 29,1% auf 40%, wobei vor allem der Anteil jener Personen, der sich durch Lärm „geringfügig“ beeinträchtigt fühlt, stark gestiegen ist. Der Verkehr als Ursache für die Lärmstörung stellte mit 62% auch im Jahr 2011 die größte Lärmquelle dar, im Vergleich zu 2007 ist seine Bedeutung aber leicht (-2,6 Prozentpunkte), gegenüber 2003 sogar deutlich (-12% Punkte) zurückgegangen. Die Lärmstörung durch andere Lärmquellen (Lokale, Betriebe, Baustellen, Nachbarwohnungen sowie Freizeit- und Tourismuseinrichtungen bzw. -veranstaltungen) ist im selben Ausmaß gewachsen, von 26,5% im Jahr 2003 auf 35,8% im Jahr 2007 und 38,3% im Jahr 2011. Industrieanlagen wirken hinsichtlich der Lärmstörung sehr lokal und sind als Lärmquelle österreichweit betrachtet von untergeordneter Bedeutung. Für den in der Nachbarschaft einer Anlage wohnenden Betroffenen kann der von der Anlage ausgehende Lärm aber dennoch eine hohe Relevanz aufweisen. Absolut gesehen hat die Störung durch Lärm sowohl bei den Verkehrslärm- wie auch den anderen Lärmquellen zugenommen. Die Zunahme erfolgte vor allem bei "geringer" und "mittlerer" Störung.

Page 11: Nationaler Umweltinspektionsplan

11

Es zeigt sich, dass die Belastung durch Lärm regional sehr unterschiedlich ausfällt. Eine höhere Belastung insbesondere in Ballungszentren ist sichtbar.

Abb. 3a: Sehr starke oder starke Belastung durch Lärm am Tag und/oder in der Nacht nach NUTS 3-Gebieten (Anteile in %), 2007

Abb. 3b: Sehr starke oder starke Belastung durch Lärm am Tag und/oder in der Nacht nach NUTS 3-Gebieten (Anteile in %), 2011

Laut Umgebungslärmgesetzgebung sind in Ballungsräumen gemäß der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung für alle Industrieanlagen, die unter den Anhang I der

Page 12: Nationaler Umweltinspektionsplan

12

Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen (IPPC-Anlagen) bzw. der Richtlinie über Industrieemissionen, Lärmkarten zu veröffentlichen. Aktuelle Lärmkarten stehen im Internet unter http://www.laerminfo.at/karten/ippc/24h.html zur Verfügung. Quelle: www.laerminfo.at

2. Räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans Der Inspektionsplan gilt für das gesamte Bundesgebiet.

3. Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Anlagen Die einzelnen Standorte bzw. Anlagen („IPPC-Anlagen“), die von den Ämtern der Landesregierungen bekannt gegeben wurden, sind im Anhang 1 zu diesem Plan aufgelistet. Dieser Anhang wird regelmäßig aktualisiert und auf www.edm.gv.at gemeinsam mit dem Umweltinspektionsplan veröffentlicht. Eine „Anlage“ ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere „IPPC-Tätigkeiten“ (aufgelistet in Anhang I zur IE-RL bzw. Anlage 3 GewO 1994 und Anhang 5 Teil 1 AWG 2002) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den „IPPC-Tätigkeiten“ in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. An einem Standort können sich eine oder mehrere IPPC-Anlagen und nicht unter diesen Inspektionsplan fallende sonstige Anlagen befinden.

4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen

Programme für routinemäßige Umweltinspektionen sind für jedes Bundesland vom Landeshauptmann zu erstellen. Das Programm für Umweltinspektionen hat einen Drei-Jahreszeitraum zu umfassen und ist regelmäßig fortzuschreiben. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Zur systematischen Risikobewertung wird iSd § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 vom BMLFUW eine von der europäischen IMPEL2 Projektgruppe easy-Tool entwickelte webbasierte Methode zur integrierten Risikoabschätzung (IRAM) von Industrieanlagen zur Verfügung gestellt. Diese wurde im Rahmen eines Arbeitskreises, in dem Mitarbeiter der Ämter der Landesregierungen, des BMWFJ und des BMLFUW vertreten waren, für die Anwendung in Österreich überarbeitet.

2 European Union Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law (IMPEL) - Umsetzung

und Durchsetzung von Umweltrecht) ist ein Europäisches Netzwerk, in dem alle EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Beitrittskandidatenländer der EU vertreten sind. http://impel.eu

Page 13: Nationaler Umweltinspektionsplan

13

Das Tool ist nach Registrierung unter https://www.fms.nrw.de/lip und Freischaltung durch das BMLFUW für Behördenmitarbeiter zugänglich. Das Tool unterscheidet zwischen zwei Arten von Bewertungskriterien: Wirkungskriterien und Betreiberkriterien. Die Wirkungskriterien, wie Emissionen, Empfindlichkeit der Umgebung usw. dienen dazu, die möglichen Wirkungen verschiedener Gefährdungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit abzuschätzen. Die Betreiberkriterien werden als Maß für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verwendet. Zu den Betreiberkriterien gehören z.B. Bereitschaft zur Regeleinhaltung, Konformität mit der Genehmigung. Die Verknüpfung beider Kriteriengruppen beschreibt das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, das durch die „IPPC-Anlage“ hervorgerufen wird. Es werden folgende Kriterien zur systematischen Beurteilung der Umweltrisiken herangezogen: Berechtigte Beschwerden, umweltbezogene Unfälle oder Vorfälle Freisetzungen in die Luft mit Bezug zu PRTR Daten3 Direkte Freisetzung in Gewässer mit Bezug zu PRTR Daten Freisetzungen in den Boden mit Bezug zu PRTR Daten Menge der gefährliche Abfälle, die den Standort verlassen Beeinflussung der Umweltqualität (Einfluss auf Überschreitung von Umweltqualitätszielen) Entfernung zu empfindlichen Gebieten / Objekten (wie Schulen, Kindergärten,

Grundwasserschutzgebiete, ausgewiesene FFH Gebiete) Unfallrisiko durch gefährliche Stoffe Betreiberverhalten Anwendung eines Umweltmanagementsystems

Ausführungen zur jeweiligen Bewertung finden sich im Anhang 2 zu diesem Umweltinspektionsplan. Die jeweils höchsten Bewertungen der einzelnen Wirkungskriterien entscheiden über die Gesamtbewertung der IPPC-Anlage. Dadurch wird das „Herausmitteln“ hoch bewerteter Kriterien durch niedrig bewertete Kriterien vermieden. Die Bewertung des Betreiberverhaltens bewirkt eine Heraufstufung (bei schlechtem Betreiberverhalten) oder Herabstufung (bei gutem Betreiberverhalten) der einzelnen Bewertungen der Wirkungskriterien. Es wird empfohlen, Inspektionstermine auch auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung von für die jeweilige IPPC-Anlage zutreffenden bvT-Schlussfolgerungen (Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken) abzustellen, um eine fristgerechte Aktualisierung der Anlage und des Genehmigungsbescheides (innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der bvT Schlussfolgerungen) und einen effizienten Vollzug der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu begünstigen. Die Umweltinspektion sollte in diesen Fällen auch dazu genutzt werden, um erforderliche Anpassungen zu diskutieren. Auf die veröffentlichten bvT Schlussfolgerungen kann unter anderem unter: https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/cms.do?get=/portal/informationen/ie-richtlinie-und-ippc-anlagen.main zugegriffen werden.

3 Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister; www.prtr.at; es werden die Frachten der IPPC-Anlage

herangezogen.

Page 14: Nationaler Umweltinspektionsplan

14

5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen Die nicht routinemäßige Umweltinspektion stellt eine anlassbezogene Überwachung dar, der ein besonderes Ereignis vorausgeht. Nicht routinemäßige Umweltinspektionen werden durchgeführt, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen. Ziel ist es, möglichst zeitnah zu dem besonderem Ereignis festzustellen, ob die Anlage konsensgemäß betrieben wird; bei solchen Ereignissen werden die zuständigen Behörden unmittelbar tätig und veranlassen die geeigneten Überprüfungen, Maßnahmen und Dokumentationen zur Minimierung von Schäden.

6. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden

Bei der Erstellung der Inspektionsprogramme durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann ist auf eine Zusammenarbeit und Abstimmung verschiedener Behörden, die für die Prüfung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses zuständig sind, hin zu wirken.