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Der Naturkindergarten Ein Leitfaden für die Gründung und den Betrieb von Naturkindertagesstätten in Schleswig-Holstein

NaturKita Musterseiten Druck 29.08.2012:Layout 1 · Der Naturkindergarten Ein Leitfaden für die Gründung und den Betrieb von Naturkindertagesstätten in Schleswig-Holstein Autorinnen:

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Der NaturkindergartenEin Leitfaden für die Gründung und den Betrieb von Naturkindertagesstätten in Schleswig-Holstein

Der Naturkindergarten Ein Leitfaden für die Gründung und den Betrieb von Naturkindertagesstätten in Schleswig-Holstein

Autorinnen:Anja Kripke, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und GleichstellungDr. Anne Marcic, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung (für den Bereich Gesundheit)

Mit Beiträgen von:Hilke Freyer, Fachkraft für WaldpädagogikBritta Gehlhaar, ErlebnisWald TrappenkampBirgit Gisdepski, Heimaufsicht Pinneberg Hans-Albrecht Hewicker, Schutzgemeinschaft Deutscher WaldIra Kuqi, PraktikantinSandra Liedtke, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung (Heimaufsicht)Eyke Negel, Innenministerium (für den Bereich Baurecht)Tanja Sievers, Heimaufsicht Rendsburg-Eckernförde Frau Dr. Heidrun Thaiss, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung (für den Bereich Gesundheit)Thorsten Vent, Unfallkasse Nord

Bildnachweis:photocase.com: Mr. Nico, Dwerner, reinerseiner, fotolia.com: lunamarina, Claudia Palussen, someushi, tournee, Martina Berg, Jean Kobben, qwerty, Butch, Jasmin Murdan, herzform, Bibanesi, magann, lakalla, DouDou, Richard Laschon, Jürgen Fälchle, paunovic, ntnt, Konolov Pavel, lakalla, unpict, Caroline Devulder, otisthewolf

Druck: Leupelt

Gestaltung: freistil mediendesign

Herausgeber:Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellungdes Landes Schleswig-HolsteinAdolf-Westphal-Str. 424143 Kiel

ISSN 0935-4379

Unfallkasse NordSeekoppelweg 5a24113 Kiel

GUV-SI 8988-SH

1. Auflage, August 2012

Die Landesregierung im Internet:www.landesregierung.schleswig-holstein.dewww.bildung.schleswig-holstein.deDie Unfallkasse im Internet:www.uk-nord.de

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Einleitung

1. Gründung einer Naturkindertagesstätte 61.1. Kindertagesstätten nach dem Kindertagesstättengesetz 61.2. Angebotsformen von Naturkindertagesstätten 61.3. Trägerschaft und Rechtsform 71.4. Bedarfsanalyse, Bedarfsplanung, Wirtschaftlichkeit 71.5. Finanzierung 71.6. Betriebserlaubnis 81.7. Räumliche Anforderungen 91.7.1. Das Naturgebiet 91.7.2. Not- und Schutzunterkunft 101.8. Personelle Anforderungen 111.9. Öffnungszeiten, Aufenthalt im Freien 121.10. Gruppengröße 121.11. Altersvoraussetzungen – unter Dreijährige in der Natur-Kita? 121.12. Notfall- und Rettungsplan 131.13. Unfallversicherung 13

2. Betrieb der Naturkindertagesstätte – Sicherheit und Gesundheitsschutz im Naturraum 142.1. Wetter 142.2. Basisschutz Hygiene, Notdurftverrichtung, Trinkwasser 152.3. Jagdbetrieb 152.4. Waldwirtschaft und Naherholung 152.5. Waldbrandgefahr 162.6. Tollwut, Tetanus und andere Infektionsgefahren, Impfungen 162.7. Zecken 172.8. Insektenstiche 192.9. Giftige Pflanzen und Beeren 192.10. Kleiner Fuchsbandwurm Echinokokkus multilocularis 202.11. Sonne und Ozonbelastung 202.12. Kleidung und Ausrüstung für das Kind 202.13. Ausrüstung der Gruppe 21

3. Zusammengefasst: Richtiges Verhalten im Wald 22

4. Anhang: Adressen von Behörden und Beratungsstellen, Materialien 234.1. Örtliche Jugendhilfeträger und Heimaufsichtsbehörden 234.2. Forst und Jagd 244.3. Naturschutz und Küstenschutz 254.4. Bauverwaltung – untere Bauaufsichtsbehörden 264.5. Prävention und Arbeitsschutz, öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter 274.6. Naturpädagogische Beratungsstellen, Interessenvertretungen und Fortbildungsträger 294.7. Rechtliche Grundlagen 294.8. Bildungsleitlinien 294.9. Informationsblätter der Unfallkasse 304.10. Zum Weiterlesen 304.11. Muster Gestattungsvertrag 30

4.7.

Inhalt

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Einleitung

Eine Naturkindertagesstätte hat keine Türen, kein Dachund keine Wände. Der Gruppenraum ist die Natur. ObSonnenschein, Regen oder Schnee – Kinder und pädago-gische Fachkräfte sind unterwegs im Wald, auf der Wiese oder am Strand. Was die Kinder zum Spielenbrauchen, finden sie draußen: Stöcke und Steine, Buch-eckern, Schneckenhäuser und vieles mehr. In einer an-regungsreichen Umgebung finden Kinder zahlreiche Anstöße, sich mit der Welt auseinanderzusetzen.

Die Idee des Waldkindergartens stammt aus Skandina-vien. In Deutschland wurde 1968 der erste Waldkinder-garten in privater Initiative gegründet. Der erste staatlichanerkannte Waldkindergarten startete 1993 in Flens-burg. Von hier aus verbreitete sich das Interesse an derWaldpädagogik in der Kinderbetreuung über die ganzeBundesrepublik. Mittlerweile gelten Naturkindergärtenals eine anerkannte Alternative oder Ergänzung zur her-kömmlichen Erziehung in einem Regelkindergarten.Längst haben Naturkindergärten ihren festen Platz in derKita-Landschaft.

Ein Kindergartenalltag, der zu jeder Jahreszeit in freierNatur stattfindet, unterscheidet sich in einigen Aspektendeutlich von der Erziehung, Bildung und Betreuung in einer konventionellen Kindertageseinrichtung. Das pädago-gische Konzept und der Tagesablauf müssen auf die be-sondere Konzeption der Naturpädagogik ausgerichtetwerden. Aber auch die Anforderungen und Vorgaben,die der Staat an die Betreiber von Naturkindertagesstät-ten stellt, weichen zum Teil von den allgemeinen Voraus-setzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Kinder-tageseinrichtung ab.

Dieser Leitfaden bietet erste Informationen für diejeni-gen Verbände, Vereine, Privatpersonen oder Kommunen,die sich bewusst für das Konzept der Naturpädagogikentschieden haben und eine Naturkindertagesstätte insLeben rufen oder eine bereits eingerichtete Kindertages-stätte um eine Naturgruppe erweitern wollen. Künftigeund bereits etablierte Träger können sich hier informie-ren, welche Schritte für die Gründung einer Naturkinder-tagesstätte erforderlich sind und unter welchen allge-meinen Voraussetzungen diese betrieben werden kann.Die örtliche Heimaufsichtsbehörde, die den Betrieb derKindertagesstätte genehmigt, unterstützt den Trägerdurch eine individuelle Beratung und achtet auf die Ein-haltung der Standards.

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1. Gründung einer Naturkindertagesstätte

1.1. Kindertagesstätten nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG)

Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen darüberhinaus ganztags oder für einen Teil des Tages regelmä-ßig gefördert werden. Kinder bis zum dritten Lebensjahrwerden in Krippen, Kinder ab drei bis zum Schuleintrittin Kindergärten und schulpflichtige Kinder in Hortengefördert; altersgemischte Gruppen sind möglich. Kin-dertageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan des örtli-chen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommenwurden, erhalten staatliche Fördermittel.

Kindertagesstätten (Kitas) sind Kindertageseinrichtun-gen, für die gesetzlich festgelegte Mindeststandardsgelten. So müssen beispielsweise die Öffnungszeiten ei-ner Kindertagesstätte mindestens vier Stunden an fünfTagen in der Woche betragen und bestimmte personelleStandards eingehalten werden. Weitere bestehendeStandards werden im Folgenden für die Angebotsformder Naturkindertagesstätte konkretisiert.

Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten von weni-ger als vier Stunden täglich können unter gewissen Vor-aussetzungen als kindergartenähnliche Einrichtungen be-

Am weitesten verbreitet ist inDeutschland zurzeit die Form des „reinen“ Naturkindergartens,bei der ein Aufenthalt in festenRäumen die Ausnahme darstellt.Bei dieser Form findet die Betreu-ung überwiegend am Vormittagstatt, am Nachmittag sind dieKinder zu Hause.

trieben werden. Für diese kann der Leitfaden zur Orien-tierung herangezogen werden.

1.2. Angebotsformen von Naturkindertagesstätten

Zurzeit gibt es in Schleswig-Holstein rund 110 Natur-kindergärten und zusätzlich 35 Waldgruppen, die organisatorisch in standortfeste Kindertagesstätten ein-gebunden sind – die Tendenz ist weiter steigend. Diehäufigste Form von Naturkindergärten sind Waldkinder-gärten. Einige Einrichtungen nutzen auch andere Natur-räume wie zum Beispiel Wiesen, Knickwege, Strand undDünen. Oft weisen Einrichtungen in der Namensgebung„Waldkindergarten“ oder „Strandkindergarten“ auf denvorwiegend aufgesuchten Naturraum hin.

Am weitesten verbreitet ist in Deutschland zurzeit dieForm des „reinen“ Naturkindergartens, bei der ein Auf-enthalt in festen Räumen die Ausnahme darstellt. Beidieser Form findet die Betreuung überwiegend am Vor-mittag statt, am Nachmittag sind die Kinder zu Hause.

Es gibt jedoch einen großen Bedarf an einer Auswei-tung der Betreuungszeiten, da die Zahl der Familiensteigt, in denen beide Eltern einen Beruf ausüben und somit auf eine ganztägige Betreuung ihrer Kinder ange-

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Privatpersonen oder Elterninitiativen, die eine Kinder-tagesstätte gründen und betreiben wollen und die eine(Teil-)Finanzierung aus öffentlichen Mitteln anstreben,organisieren sich oftmals als gemeinnütziger Träger inder Rechtsform eines eingetragenen Vereins. In diesemFall sind die Bestimmungen des Vereinsrechts zu be-achten (zum Beispiel Eintragung in das Vereinsregister,Bildung von Gremien, Verabschiedung einer Vereinssat-zung usw.). Die pädagogischen Fachkräfte sind dannAngestellte dieses Vereins.

Daneben kommen privatgewerbliche Unternehmens-formen wie GbR oder GmbH in Frage, die jedoch imRegelfall als gewerblich ausgerichtete Institutionennicht förderfähig sind.

1.4. Bedarfsanalyse, Bedarfsplanung, Wirtschaftlichkeit

Voraussetzung für eine finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln ist, dass die Kindertagesstätte nach§ 7 Abs. 2 KiTaG in den Bedarfsplan des örtlichen Trä-gers der öffentlichen Jugendhilfe (also des Jugendam-tes des Kreises oder der kreisfreien Stadt – Adressensiehe Anhang) aufgenommen wird. Die Bedarfsanerken-nung ist zugleich ein Hinweis auf die zukünftige Auslas-tung der Einrichtung. Ist der Bedarf in der betreffendenRegion nach Einschätzung des Jugendhilfeträgers ge-deckt, spricht auch einiges dafür, dass eine weitere Ein-richtung nicht voll belegt und damit nicht wirtschaftlichsein wird.

Die Wirtschaftlichkeit einer Einrichtung ist Vorausset-zung für die Genehmigung. Der (künftige) Betreiber ei-ner Kita muss den Nachweis über eine gesicherte Be-triebsführung erbringen. Er muss bereit und in der Lagesein, eine geeignete und bedarfsgerechte Kindertages-einrichtung zu schaffen und angemessene Eigenleistun-gen zu erbringen. Mit dieser Auflage soll sichergestelltwerden, dass das Betreuungsangebot verlässlich er-bracht werden kann.

1.5. Finanzierung

Investitionskosten: Der Gründung einer Naturkinder-tagesstätte muss kein langwieriges Bauplanungsverfah-ren vorgeschaltet werden, und die Investitionskostensind im Regelfall deutlich geringer als die für Kindertages-stätten mit festem Gebäude und entsprechender Aus-stattung. Einmalige Investitionskosten – zum Beispielfür einen Bauwagen -– werden zumindest für den Ele-mentarbereich in der Regel nicht mehr staatlich geför-

wiesen sind. Vor diesem Hintergrund werden künftigvoraussichtlich vor allem Angebote nachgefragt werden,die ergänzend zu dem Naturaufenthalt am Vormittageine nachmittägliche Betreuung in festen Räumen bie-ten. Diese integrierten Modelle verbinden die Vorteilebeider Konzepte: Am Vormittag bietet die Natur die Freiräume, die Kinder in diesem Alter für eine natürlicheund gesunde Entwicklung benötigen; am Nachmittagkönnen Kinder ein ergänzendes Angebot mit anderen,beispielsweise kulturellen Schwerpunkten wahrnehmen(vgl. Häfner, Natur- und Waldkindergärten, S. 49 ff.). Zudiesem Zweck werden mitunter am Nachmittag Räumeder Gemeinde, von Vereinen oder anderen Regelkinder-gärten genutzt. Denkbar ist auch, dass ein Regelkinder-garten sein Angebot um eine feste oder rotierende „Na-turgruppe“ erweitert, die den Vormittag ausschließlichin der Natur und den Nachmittag in den festen Räumender Kindertagesstätte verbringt.

1.3. Trägerschaft und Rechtsform

Naturkindertagesstätten können ebenso wie andere Kindertagesstätten in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft oder durch Verbände der freienWohlfahrtspflege betrieben werden.

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dert. Dennoch sollten Interessierte bei der Gemeindeoder beim örtlichen Jugendhilfeträger nachfragen, obFördermöglichkeiten bestehen. In jedem Falle ist ein an-gemessener Eigenanteil des Trägers nachzuweisen.

Betriebskosten: Die laufenden Kosten für Gebäudebe-wirtschaftung und -sanierung oder für die Ausstattungsind ebenfalls deutlich geringer als in einer Regelkinder-tagesstätte. Auf der anderen Seite haben Naturkinderta-gesstätten kleinere Gruppengrößen und meistens einenhöheren Personalschlüssel, sodass die Betriebskosten inihrer Gesamtheit nicht zwangsläufig niedriger sind.

Die laufenden Betriebskosten werden nach § 25 KiTaGdurch➜ Zuschüsse des Landes sowie des örtlichen

Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ➜ Elternbeiträge,➜ Zuschüsse der Gemeinden ➜ und Eigenleistung des Trägers

aufgebracht. Informationen über die Höhe der staatli-chen Fördermöglichkeiten können beim örtlichen Trägerder öffentlichen Jugendhilfe (Adressen siehe Anhang)bezogen werden. Die Förderrichtlinien der Kreise undkreisfreien Städte sehen teilweise besondere Modalitä-ten für Naturkindertagesstätten vor, um dem höherenPersonalbedarf Rechnung zu tragen.

1.6. Die Betriebserlaubnis

Naturkindertagesstätten unterliegen als Tageseinrichtun-gen für Kinder der Aufsicht durch den Staat und bedür-fen nach § 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches(SGB VIII) einer Betriebserlaubnis. Diese erteilt die fürdie jeweilige Region zuständige Heimaufsichtsbehörde(Adressen siehe Anhang). Die Erlaubnis wird nicht erteiltbzw. entzogen, wenn die Betreuung der Kinder durchgeeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weisedas Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleis-tet ist.

Wer die Gründung einer Naturkindertagesstätteplant, sollte sich rechtzeig mit der Heimaufsichtsbehör-de in Verbindung setzen und sich von dort zu den Ge-nehmigungs- und Förderungsvoraussetzungen beratenlassen. Mit dem Antrag auf Betriebserlaubnis müssen inder Regel folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. Konkrete Ausführungen über die pädagogische und organisatorische Konzeption der Naturkindertages-stätte (zum Beispiel Angaben zu Art und Anzahl derGruppen, Platzzahlen, Alter der Kinder usw.).

2. Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine gesicherte

Betriebsführung der Kindertagesstätte erwartenlässt.

3. Bei einer privatrechtlichen Unternehmensform derKita (GbR, GmbH usw.) ist der Gesellschaftsvertragsowie ggf. ein Auszug aus dem Handelsregister, beieinem eingetragenen Verein die Satzung und einAuszug aus dem Vereinsregister vorzulegen.

4. Nutzungserlaubnis des ausgewählten Naturareals(siehe 1.7.), Nachweis über die Räumlichkeiten derKindertagesstätte (soweit vorhanden), über Sammel-oder Unterstellbereiche sowie über die Notunter-kunft (siehe 1.7.2.).

5. Notfall- und Rettungsplan, in dem Rettungspunktesowie eine Notunterkunft (siehe 1.12.) benannt wer-den.

6. Im Konzept der Kindertagesstätte muss mindestensein geeignetes Ausweichquartier benannt werden,das die Gruppe bei (vorhersehbarer) Gefährdung imNaturraum aufsuchen kann. Das kann zum Beispieleine öffentliche Bücherei, ein Museum oder einRaum im Gemeindehaus sein (siehe 1.7.2. und 2.1.).

7. Nachweis über die Qualifikation der pädagogischenLeiterin/des pädagogischen Leiters. Dies geschiehtdurch Vorlage der Fachzeugnisse und/oder der staat-lichen Anerkennung sowie des Nachweises der bis-herigen Berufserfahrung.

8. Die in der Kindertagesstätte tätigen Betreuungskräftesind der Heimaufsichtsbehörde zu benennen. Siemüssen nach § 2 Abs. 2 KiTaVO qualifiziert sein (sie-he 1.8.). Die entsprechenden Qualifikationsnachwei-se müssen vorgelegt werden.

9. Bescheinigung über die Erste-Hilfe-Ausbildung derBeschäftigten. In der Regel ist für jede Gruppe eineErsthelferin oder ein Ersthelfer zu benennen (§ 26GUV - V A1-Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätzeder Prävention“). Für Aufsichtskräfte in Naturkinder-tagesstätten, die sich am Meer oder an einem ande-ren offenen Gewässer befinden, muss ein gültigesRettungsabzeichen in Silber nachgewiesen werden.

10.Weiter sind für alle Beschäftigten aktuelle erweiterteFührungszeugnisse nach § 72 a SGB VIII in Verbin-dung mit § 30a Bundeszentralregistergesetz vorzule-gen. Wer beim Bundeszentralregister ein erweitertesFührungszeugnis beantragt, muss diesem Antrag dieschriftliche Aufforderung der Heimaufsichtsbehördebeifügen.

Je nach Region kann die zuständige Heimaufsichtsbe-hörde auch ergänzende Anforderungen an die Betriebs-erlaubnis der Naturkindertagesstätte stellen. Es emp-fiehlt sich, im Vorwege von dort das jeweilige Merkblattanzufordern.Die Heimaufsicht prüft bei der Genehmigung, ob alleVoraussetzungen nach § 45 SGB VIII vorliegen. Dabei

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➜ Außerdem muss bei der Auswahl des Naturraumesdarauf geachtet werden, dass keine besonderenGefahrenquellen vorhanden sind. Ein Gebiet, daszum Beispiel Gefahren durch einen überaltertenBaumbestand oder aktiv genutzte Bahnschienenaufweist, ist ungeeignet.

➜ Ebenso müssen naturschutzrechtliche Einschrän-kungen beachtet werden.

Für die Betriebserlaubnis ist eine schriftliche Nutzungs-erlaubnis des Grundstückbesitzers vorzulegen, in derdas für die Kindertagesstätte genutzte Naturareal kon-kret ausgewiesen ist. Die Nutzungserlaubnis ist vondem jeweiligen privaten, kommunalen oder staatlichenEigentümer einzuholen. Auskünfte über die Eigentums-verhältnisse kann die Forstbehörde oder das zuständigeBauamt geben (Adressen siehe Anhang). Es empfiehltsich, mit dem Eigentümer die konkreten Rechte undPflichten der Parteien in einem sogenannten Gestat-tungsvertrag zu regeln. Einem Grundstücksbesitzer obliegen gewisse Verkehrssicherungspflichten. Ist bei-spielsweise eine Waldfläche für eine Waldkindertages-stätte zur Nutzung freigegeben, hat der Waldbesitzerrechtlich gesehen eine „Verkehrsöffnung“ vorgenom-men. In diesem Fall ist seine Verkehrssicherungspflichtfür diesen Bereich erhöht.

Ein Muster für einen Gestattungsvertrag befindetsich im Anhang. Es handelt sich hierbei um einen Ver-trag, den die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten(AöR) für Waldflächen, die im Eigentum des Landes ste-hen, mit Betreibern von Waldkindergärten abschließt. Er kann zur Orientierung auch bei der Vertragsgestal-tung mit privaten Waldbesitzern oder für andere Natur-räume herangezogen werden.

besichtigt sie auch die Einrichtung. Außerdem wird siebei Bedarf die Bau-, Gesundheits- sowie die Forstbehör-den beteiligen, die die Einhaltung der baurechtlichen,hygienischen und waldrechtlichen Anforderungen über-prüfen.

1.7. Räumliche Anforderungen an den Naturkindergarten

1.7.1. Das Naturgebiet

Geeignete Räumlichkeiten gehören zu den wichtigs-ten Anforderungen für den Betrieb einer Kindertagesein-richtung. Für die Naturkindertagesstätte bedeutet diesin erster Linie, dass das ausgewählte Gelände auf dasbesondere naturpädagogische Konzept abgestimmt seinmuss und Gefahren so weit wie möglich ausgeschlos-sen werden können.

Dabei sollen folgende Voraussetzungen beachtetwerden:➜ Das Naturgebiet, auf dem die Naturkindertages-

stätte betrieben werden soll, muss ausreichendgroß sein. Dabei gibt es keine landesweit geltendeMindestgröße für das Grundstück, da die Entschei-dung für ein bestimmtes Gebiet von vielen Fakto-ren und lokalen Gegebenheiten abhängt (zum Bei-spiel Waldstruktur, Topographie, Zugänglichkeit derFlächen etc.). Dort, wo es möglich ist, sollte dieFläche großzügig bemessen werden, wobei ande-rerseits auch eine gewisse Übersichtlichkeit vor-handen sein muss.

➜ Das Areal muss eine gewisse Vielfalt von altersge-rechten naturpädagogischen Möglichkeiten undReizen bieten.

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Sinnvoll aus Sicht des Betreibers der Kindertagesstätteist es, ein festes Gestattungsentgelt (Pauschale) zuvereinbaren. Von Absprachen, nach denen der Träger derNaturkindertagesstätte keine regelmäßige Gebühr zuentrichten hat, jedoch die jeweils anfallenden Kosten für die Verkehrssicherung tragen muss, ist abzuraten, da diese für die Kindestagesstätte nicht kalkulierbarsind.

Durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzge-setzes wird künftig sichergestellt, dass der Lärm vonKindertageseinrichtungen und Spielplätzen nicht mehrals »schädliche Umwelteinwirkung« gewertet werdenkann. Danach ist der Lärm von spielenden Kindern generell sozialadäquat und von den Anliegern hinzuneh-men. Auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr einerKindertagesstätte hervorgerufenen Geräusche fügensich dabei in Wohngebieten regelmäßig in den normalenAnwohnerverkehr ein und stellen keine erhebliche Beläs-tigung (§ 3 Abs. 1 BImSchG) dar. Dennoch sollten zurVermeidung von späteren Konflikten Treffpunkte undParkplätze zum Holen und Bringen der Kinder so ge-wählt werden, dass sie eine möglichst geringe Beein-trächtigung für Anlieger verursachen.

1.7.2. Not- und Schutzunterkunft

Auch wenn es zum pädagogischen Konzept der Natur-kindertagesstätte gehört, dass grundsätzlich die Aktivitä-ten bei jedem Wetter im Freien stattfinden, kann es Einschränkungen bei extremen Witterungsbedingungengeben, die einen sicheren Aufenthalt im Freien nicht gewährleisten. Ist diese Situation vorhersehbar, kannvon vornherein in Absprache mit den Eltern auf ein Aus-weichquartier (Museum usw.) ausgewichen werden.Bei einer plötzlich eintretenden Gefährdung muss dasNaturgebiet nach Möglichkeit verlassen und ein sichergelegener Unterstellbereich oder eine Notunterkunftaufgesucht werden (siehe auch Hinweise zum Wetter,2.1.). Dieser Sammelpunkt muss im Vorwege festgelegtwerden und im Notfall für die Gruppe, aber auch fürFahrzeuge zugänglich sein. Er soll Schutz vor den typi-schen Wettergefahren wie zum Beispiel Sturm, Gewit-ter oder Schneesturm bieten.

Halten sich die Kinder länger als vier Stunden täglich imWald auf, kann auch eine Schutzunterkunft innerhalbdes Naturraumes oder in zumutbarer Nähe sinnvoll sein.Dies kann ein Bauwagen oder eine einfache Hütte sein,in der sich die Gruppe beispielsweise bei Regen aufhal-ten oder Sachen einlagern kann. Bei der Auswahl desStandortes ist darauf zu achten, dass möglichst keineGefährdungen durch umstehende Bäume o.Ä. vorhan-

den sind. Ein WC oder eine Heizung in der Unterkunftsind nicht zwingend erforderlich. Werden hingegen in einer Kindertagesstätte unter dreijährige Kinder in derGruppe betreut, soll eine beheizbare Schutzhütte mitSchlafmöglichkeiten vorgehalten werden.

Eine Schutzhütte und selbst ein Bauwagen, Stellplätzefür Kraftfahrzeuge sowie Bolz- und Kinderspielplätze sindnach der Landesbauordnung bauliche Anlagen, die vonder zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geneh-migt werden müssen (Adressen siehe Anhang). Nach§ 3 Abs. 2 der Landesbauordnung sind bauliche Anla-gen so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändernund instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, ins-besondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet wer-den und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

Die Bauaufsichtsbehörde wird prüfen, ob das Bauvorha-ben in dem ausgesuchten Naturgebiet aus bauplanungs-rechtlicher Sicht zugelassen werden kann. Das kann ins-besondere dann problematisch sein, wenn sich dasNaturareal im planungsrechtlichen Außenbereich einerStadt oder Gemeinde befindet und die Darstellungendes Flächennutzungsplanes entgegenstehen oder Belan-ge des Naturschutzes und der Landschaftspflege beein-trächtigt werden können. Darüber hinaus muss die Er-schließung gesichert sein. Die Schutzunterkunft mussan einem sicheren Standort errichtet werden und fürRettungsfahrzeuge erreichbar sein. Ebenso wird bei Nut-zung eines Waldgebietes geprüft, ob die waldrechtlichen

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Fazit: Es empfiehlt sich, sich schon bei der Auswahldes Grundstückes von der Bauaufsichtsbehörde und derForstbehörde bzw. bei Kindertagesstätten an der Küstevon der unteren Naturschutz- und der Küstenschutzbe-hörde beraten zu lassen (Adressen siehe Anhang). Da-rüber hinaus sollte vor der Realisierung eines Bauvorha-bens der Kontakt zur Unfallkasse Nord gesucht werden,damit bereits bei der Planung von Schutzhütte oderBauwagen die Unfallverhütungsvorschriften im Blick behalten werden.

1.8. Personelle Anforderungen

Beim Personal gelten im Wesentlichen dieselben Anfor-derungen wie für Regeleinrichtungen (§§ 5 ff KiTaVO).Danach muss neben der Einrichtungsleitung in jederGruppe eine Fachkraft als Gruppenleitung eingesetztwerden. Diese Fachkraft ist in der Regel staatlich aner-kannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher.Daneben ist in jeder Gruppe eine „weitere Kraft“ nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO tätig, die in der Regel über dieAusbildung zur sozialpädagogischen Assistentin oderzum sozialpädagogischen Assistenten verfügt. In kleine-ren Einrichtungen kann es sinnvoll sein, dass auch dieZweitkraft über eine Qualifikation als Erzieherin oder Er-zieher verfügt, damit eine der beiden Kräfte zusätzlichdie Aufgabe der Einrichtungsleitung übernehmen kann.

Da bei einem Aufenthalt im Außenraum eine erhöhteAufmerksamkeit erforderlich ist und folglich höhere Anforderungen an die Aufsichtspflichten bestehen,muss die Beaufsichtigung der Kinder in einer Natur-gruppe während des Gruppendienstes immer durchmindestens zwei Personen sichergestellt sein.

Natürlich ist neben der formalen Qualifikation auch diepersönliche Eignung der pädagogischen Fachkräfte fürdie besondere Tätigkeit in einer Naturkindertagesstättewichtig – angefangen von der Wetterfestigkeit bis hinzu einem besonderen Engagement für die Naturpädago-gik und einem speziellem Fachwissen über die spezifi-schen Gefahren des aufgesuchten Naturraumes (nach-gewiesen zum Beispiel durch ein „Waldpädagogik-Zertifikat“).

Der Träger der Kindertagesstätte ist für die regelmäßigeFortbildung der pädagogischen Fachkräfte verantwort-lich. Dabei empfehlen sich neben den allgemeinen Fort-bildungen zu pädagogischen Themen solche, die auf dieBesonderheiten des jeweiligen Naturraumes ausgerich-tet sind. Für Waldkindertagesstätten bieten beispiels-weise das Bildungszentrum für Natur, Umwelt und länd-liche Räume des Landes Schleswig-Holstein (BNUR)

Auflagen des Brandschutzes erfüllt werden (Waldab-standgebot von grundsätzlich 30 Metern; Ausnahmenfür bewegliche Unterkünfte, die waldpädagogischenZwecken dienen, sind möglich – § 24 Landeswaldge-setz sowie § 3 der Landesverordnung zum Schutze derWälder, Moore und Heiden vom 17.04.2008).

Bei der Suche nach einem geeigneten Standort füreinen Naturkindergarten wäre es aus bauplanungs-rechtlicher Sicht von Vorteil, wenn sich der Ausgangs-punkt in Ortsnähe befindet. Ferner sollten Stellplätze fürBeschäftigte und Eltern eingeplant werden, um Behin-derungen des fließenden Verkehrs zu vermeiden. Hierbietet sich ein schon vorhandener Wald- oder Strand-parkplatz an. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehördekönnte geprüft werden, ob das Aufstellen eines beweg-lichen Bauwagens auf einem vorhandenen Wald- oderStrandparkplatz als Einzelfallentscheidung ohne Bauleit-planung möglich ist. Denkbar wäre auch eine fußläufigeErreichbarkeit der Naturfläche zum Beispiel von einemvorhandenen Kindergarten aus oder ein Buszubringer-dienst.

Soll eine Schutzunterkunft, zum Beispiel ein Bauwagen,auf dem Meeresstrand, auf Küstendünen oder aufStrandwällen genutzt werden, ist ferner gemäß § 33Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz eine Zustim-mung der unteren Naturschutzbehörde sowie nach § 78Landeswassergesetz der unteren Küstenschutzbehördeerforderlich.

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sowie die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten inZusammenarbeit mit der Schutzgemeinschaft DeutscherWald und weiteren Kooperationspartnern Fortbildungenzu Naturpädagogik und insbesondere zu Waldgefahrenan (Adressen siehe Anhang).

Des Weiteren sind pädagogische Kräfte in einer Kinder-tagesstätte verpflichtet, regelmäßig an Erste-Hilfe-Schulungen teilzunehmen. In der Regel muss die Erst-helferin oder der Ersthelfer alle zwei Jahre in Erster Hilfefortgebildet werden. Für alle anderen pädagogischenKräfte gilt ein dreijähriger Fortbildungsrhythmus. Die Kosten für diese Fortbildungen werden nach vorherigerAbsprache durch die Unfallkasse Nord übernommen.

Fachkräfte in Strandkindertagesstätten müssen darüberhinaus über das Deutsche Rettungsabzeichen in Sil-ber verfügen und dieses alle zwei Jahre erneuern.

1.9. Öffnungszeiten, Aufenthalt im Freien

Die Öffnungszeiten in Kindertagesstätten sollen bedarfs-gerecht gestaltet werden, jedoch mindestens vierStunden an fünf Tagen in der Woche betragen (§ 3 KiTaVO). Dabei soll allerdings die Aufenthaltsdauerin der Natur auf sechs Stunden pro Tag beschränkt wer-den. Wenn eine darüber hinausgehende Betreuung erfol-gen soll, muss diese in festen Unterkünften angebotenwerden. Denkbar wäre es, dass dafür Räume einer Re-geleinrichtung oder sonstige kindgerechte Räume in öf-fentlichen Gebäuden genutzt werden, die am Nachmit-tag frei stehen.

Wenn die Betreuungszeit länger als fünf Stunden überdie Mittagszeit andauert, muss eine warme Mahlzeit angeboten werden. Diese kann beispielsweise zentralvon einer Großküche zubereitet und gebracht werden.Möglich ist auch, dass die Kinder ihr Essen in einer nahegelegenen Kindertagesstätte einnehmen. Die Gesund-heitsämter beraten die Kindertagesstätten in Fragen derLebensmittelhygiene.

1.10. Gruppengröße

Nach der Kindertagesstättenverordnung soll die Gruppengröße ➜ in Krippengruppen bis zu 10 Kinder,➜ in Kindergartengruppen bis zu 20 Kinder

(Ausnahmen sind möglich) und➜ in Hortgruppen bis zu 15 Kinder

(auch hier sind Ausnahmen möglich)betragen. Die Gruppengröße in Naturkindertagesstättensollte aufgrund der höheren Anforderungen an die Auf-sichtspflichten angemessen reduziert werden. Empfoh-len wird eine Gruppengröße von bis zu 15 Kindern, ma-ximal sollten 18 Kinder in die Gruppe aufgenommenwerden.

1.11. Altersvoraussetzungen –unter Dreijährige in der Natur-Kita?

Bei der Frage, ob auch unter Dreijährige in einer Natur-kindertagesstätte betreut werden sollen, scheiden sichdie Geister. Die einen weisen darauf hin, dass eine na-turnahe Umgebung mit vielfältigen Reizen einerseits undeinem hohen Maß an Beständigkeit und Kontinuitätandererseits die Gehirnentwicklung gerade auch beiganz kleinen Kindern fördert und zahlreiche psychischeEntwicklungsschritte anregt. In der Natur ergeben sichauch schon für Kleinstkinder vielfältige und komplexeMöglichkeiten zur Sinneserfahrung. Richtig ist sicherauch, dass Kinder, die bereits ihre ersten Kita-Erfahrun-gen überwiegend in freier Natur machen, später einenleichteren Zugang zu einem Naturkindergarten habenwerden. Werden hingegen Kinder bis zu ihrem drittenLebensjahr in einer Regeleinrichtung gefördert, ist eseher unwahrscheinlich, dass sie im Alter von drei Jahrenin den Naturkindergarten wechseln (vgl. Miklitz, DerWaldkindergarten, S. 89).

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der in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Darüberhinaus wird die Pflegesituation in freier Natur er-schwert, insbesondere bei niedrigen Temperaturen.

Fazit: Grundsätzlich ist es zwar möglich, eine „Natur-krippe“ zu gründen. Aufgrund der besonderen Gefahrenfür Kleinkinder unter drei Jahren muss die zuständigeHeimaufsichtsbehörde jedoch besonders sorgfältig abwägen, ob sie die Erlaubnis für den Betrieb einerKrippengruppe in einer Naturkindertagesstätte erteilt. In jedem Fall werden an den Betreiber der Kindertages-stätte für unter Dreijähre deutlich höhere Anforderun-gen an die Aufsicht gestellt. Die Fachkräfte müssen inbesonderer Weise für die Gefahren der Umgebung sen-sibilisiert werden und Flächen, von denen eine Gefähr-dung ausgehen könnte, meiden.

1.12. Notfall- und Rettungsplan

Der Träger der Kindertagesstätte muss einen Notfall-und Rettungsplan erstellen und diesen allen betreuen-den Personen sowie ggf. den Eltern bekannt geben.Hierin soll festgelegt werden, auf welchen Wegen dieGruppe das Naturgelänge im Notfall verlassen und zurNotunterkunft gelangen kann, und an welchen Punkteneine Bergung durch Rettungsfahrzeuge möglich ist. DerAufenthaltsbereich der Kinder muss eine unverzüglicheAlarmierung von Rettungseinsatzkräften gestatten. Beider Wahl des Mobilnetzanbieters ist deshalb unbedingtauf eine gute Netzabdeckung zu achten.

Die Rufnummern der Eltern müssen für die schnelle Information mitgeführt werden. Der Übergabepunkt des Kindes an Rettungskräfte oder an die Eltern, die mitdem Fahrzeug das erkrankte oder verletze Kind abholen,muss unmissverständlich beschreibbar und erkennbarsein.

Bei der Erstellung des Notfall- und Rettungsplanes soll-ten die Rettungsdienste einbezogen werden.

1.13. Unfallversicherung

Durch die staatliche Betriebserlaubnis sind die Kinderdurch die Unfallkasse Nord während ihres Aufenthal-tes in der Kindertagesstätte, aber auch auf dem Wegzum und vom Kindergarten gegen Unfälle versichert.Für die Erzieherinnen besteht über die Berufsgenossen-schaft ein Versicherungsschutz für Berufsunfälle.

Auf der anderen Seite weisen Experten der Unfallkas-sen auf die erhöhte Unfallgefahr für unter Dreijährigehin. Kleinkinder in diesem Alter sind aufgrund ihrer Ent-wicklung noch nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen,ihnen auszuweichen oder Strategien anzuwenden, umsie zu bewältigen. Besonders im ersten und zweiten Lebensjahr lernen Kinder, indem sie alles in den Mundstecken, was sich in ihrer Umgebung befindet und wassie in die Hände bekommen. Kleine Gegenstände wieSteine, Nüsse oder Bohnen können vom Kind verse-hentlich eingeatmet oder verschluckt werden. Die Todesunfallstatistik des Statistischen Bundesamteszeigt: Je jünger die Kinder, desto höher ist der Anteil anErstickungsanfällen unter den Todesursachen. Außer-dem geht eine erhöhte Gefahr von giftigen Pflanzenoder Früchten aus. Das Spielen in der freien Natur bein-haltet potenziell das Risiko, dass über Nacht im Aufent-haltsbereich Tierkot oder Urin (von Fuchs, Maus, Katzeetc.) abgelegt wurde und nun zum Mund geführt wird.Tierkrankheiten wie Hanta-Viren, Würmer oder andere Infektionen können übertragen werden.

Aus entwicklungsphysiologischer Sicht ist bei einemlang andauernden Aufenthalt beispielsweise im Wald zubedenken, dass die Kinder selbst im Sommer wegender Gefahr durch Zecken oder Insekten immer vollstän-dig bekleidet sein müssen (siehe 2.12.). Im Winter istnoch mehr Kleidung erforderlich. Hierdurch sind die Kin-

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2. Der Betrieb der Naturkindertagesstätte –Sicherheit und Gesundheitsschutz im Naturraum

Auch wenn dem Eigentümer des Naturgrundstückesund insbesondere dem Waldbesitzer gewisse Verkehrs-sicherungspflichten obliegen (siehe oben), bleibt natür-lich in erster Linie der Betreiber der Kindertagesstättefür die Sicherheit der Kinder verantwortlich.

In diesem Abschnitt wird dargestellt, was der Träger sowie das pädagogische Fachpersonal mit Blick auf dieBesonderheiten einer Naturkindertagesstätte imKita-Alltag beachten müssen. Dabei soll nicht der Ein-druck vermittelt werden, dass der Aufenthalt in freierNatur per se ein höheres Risiko birgt. Es gibt im Gegen-teil Erkenntnisse, dass bei Beachtung einiger Verhaltens-regeln die Unfallgefahren in einem Waldkindergarten imVergleich zu einer Regeleinrichtung geringer sind, weildie Kinder durch die vielfältigen Anforderungen der na-türlichen Umgebung häufig über besser ausgeprägtemotorische Fähigkeiten verfügen. Dennoch ist es bei ei-nem ständigen Aufenthalt in freier Natur besonderswichtig, sich gründlich über die spezifischen Gefahrenzu informieren und diese im Alltag im Blick zu behalten.

Über die allgemeinen Pflichten des Betreibers einer Kin-dertageseinrichtung wie beispielsweise die Meldung ei-ner personellen, räumlichen, konzeptionellen oder orga-nisatorischen Veränderung oder die Einhaltung vonSchutzbestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Es gibt Erkenntnisse, dass bei Beachtung einiger Verhaltens-regeln die Unfallgefahren in einem Waldkindergarten im Vergleich zu einer Regeleinrich-tung geringer sind.

(IfSG) wird der Träger in der Betriebsgenehmigung vonder Heimaufsicht informiert.

2.1. Wetter

Der Träger der Naturkindergärten und die zuständigenBetreuungskräfte müssen dafür Sorge tragen, dass Spie-le nicht in solchen Teilen des Waldes oder des Strandesstattfinden, in denen mit einer Gefährdung der Kinderbei extremen Witterungen wie beispielsweise Sturm,Eisregen oder Gewitter zu rechnen ist. Grundsätzlich istes für Erzieherinnen und Erzieher daher unumgänglich,sich über die tägliche Wetterlage zu informieren. Ist einewetterbedingte Gefährdung absehbar, soll in Abstim-mung mit den Eltern ein Ausweichprogramm außerhalbdes Naturraumes angeboten werden (zum Beispiel imMuseum, in der Bücherei).

Bei plötzlichen Wetterumschwüngen ist von der Gruppeein Weg zu wählen, von dem aus man den Bauwagenoder die Schutzhütte schnell erreichen kann. Bei extre-mer Gefährdung muss der Naturraum nach Möglichkeitauf sicheren Wegen verlassen und die festgelegte Not-unterkunft aufgesucht werden. Bei Gewitter sind Bäumeoder andere exponierte Erhebungen blitzschlaggefährdetund bieten keinen geeigneten Schutz. In diesem Fall ist

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Der Trinkwasserbehälter und ggf. vorhandene Leitungenmüssen für den Trinkwassergebrauch zugelassen sein;das Wasser muss Trinkwasserqualität haben. Der Behäl-ter muss vor Beschädigung und Verschmutzung ge-schützt werden und täglich nach Betriebsschluss ge-leert sowie nach längerer Nichtbenutzung gründlichgereinigt werden.

2.3. Jagdbetrieb

Grundsätzlich gehört jede freie (Wald-)Fläche inDeutschland außerhalb eines sogenannten „befriedetenBezirkes“ (Städte, Gärten usw.) zu einem Jagdbezirk.Da das Jagdrecht an den Grundbesitz gebunden ist, übtentweder der Flächeneigentümer die Jagd selbst ausoder vergibt das Jagdrecht an Dritte. Der Grundbesitzermuss also grundsätzlich die verschiedenen Nutzungeneiner Fläche abwägen und die Berechtigten über zusätz-liche Nutzungen informieren. Unabhängig davon emp-fiehlt es sich, dass die Leitung einer Naturkindertages-stätte den Kontakt zu dem Jagdausübungsberechtigtensucht und sich bei Bedarf mit diesem abstimmt, umKollisionen zu vermeiden. Auch könnte der Besuch desJägers thematisch in die Gruppenarbeit einbezogenwerden.

Übrigens: Hochsitze und Sitzleitern dürfen nicht vonden Kindern bestiegen werden.

2.4. Waldwirtschaft und Naherholung

Im Wald gehen von Baumfällarbeiten, Holzrückungenund Holztransport teilweise schwerwiegende Gefah-ren für Waldbesucher aus. Deshalb ist nach § 17 Abs. 2Nr. 1 Landeswaldgesetz das Betreten von Waldflächenund Waldwegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen,aufbereitet, gerückt oder gelagert wird, verboten. Dasgleiche gilt für Waldflächen, in denen Wegebauarbeitendurchgeführt werden. Diese Verbote sind von Waldkin-dergärten natürlich in besonderem Maße zu beachten.Es ist deshalb wichtig, dass die Kindertagesstätte in einem regelmäßigen Austausch mit dem Waldbesitzeroder einer beauftragten Person (zum Beispiel Förster)steht und über anstehende Forstarbeiten informiertwird.

Die Gruppe muss den für Forstarbeiten gekennzeichne-ten Bereich meiden und sollte ihn erst nach Freigabe

es ratsam, ein Gebäude mit Blitzschutz oder Fahrzeugemit Metallkarosserie aufzusuchen. Ist dies nicht mög-lich, sollte sich die Gruppe an einen tiefen Punkt im frei-en Gelände begeben und dort in hockender Stellungverweilen.

Auch nach Sturm oder Schneefall besteht Gefahrdurch umgeworfene oder unter Spannung stehendeBäume und Astbruch. Die Gruppe sollte sich in dieserSituation besonders aufmerksam im Naturraum bewe-gen und erkannte Gefährdungen dem Eigentümer desGrundstückes oder der für die Durchführung der Ver-kehrssicherungspflicht benannten Person melden. Esempfiehlt sich, mit den zuständigen Stellen (zum Bei-spiel mit der Försterei) abzustimmen, welche Waldge-biete nach Extremwetterlagen gemieden werden soll-ten.

Im Sommer muss vor allem auf einen ausreichendenSchutz vor starker Sonneneinstrahlung und Ozonbelas-tung geachtet werden (siehe 2.11.).

2.2. Basisschutz Hygiene, Notdurftverrichtung, Trinkwasser

Da der Naturkindergarten nicht zwingend eine Toilettevorhalten muss, müssen Fäkalien bei Bedarf vergrabenwerden. Dabei ist auf die Hygieneeinhaltung zu achten:Fäkalien müssen dort vergraben werden, wo keine Kin-der spielen. Für Strand-Kindergärten sollen möglichstStrandtoiletten benutzt werden: Das Vergraben von Fäkalien am Deich oder im Vorland ist verboten.

Eine Möglichkeit zum Händewaschen beispielsweisemit Lavaerde soll gegeben sein.

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durch den Verantwortlichen wieder betreten. Unabhängigdavon ist es aber möglich, dass die Kinder diese Arbeitenunter Anleitung und Aufsicht des Försters bei einemspeziellen Besuchstermin aus der Nähe beobachten.

Auf gestapelten Holzstämmen, die oft auch nach Ab-schluss der Baumfällarbeiten über einen längeren Zeit-raum im Wald gelagert werden, darf nicht geklettertoder gewippt werden!

Möglich sind auch Gefährdungen der Kinder durch Frei-zeit- und Erholungsaktivitäten anderer Besucher desNaturraumes. Neben dem Fahrradfahren ist hier insbe-sondere das Reiten zu nennen, das auf ausgewiesenenReitwegen zulässig ist. Nach Möglichkeit sollen in ei-nem Naturgebiet, das von einer Kindertagesstätte ge-nutzt wird, keine Reitwege ausgewiesen werden. Sindjedoch welche vorhanden, müssen die Kinder beim Nähern oder Überqueren dieser Wege zu erhöhter Auf-merksamkeit angewiesen und besonders gut beaufsich-tigt werden.

2.5. Waldbrandgefahr

Waldbrände entstehen meist während Trockenperiodenund stellen wegen ihrer hohen Ausbreitungsgeschwin-digkeit eine Gefahr für die Benutzer des Waldes dar. Bei gleichen meteorologischen Bedingungen besteht imFrühjahr eine höhere Waldbrandgefährdung als im Som-mer, weil der Waldboden wegen der geringeren Belau-bung leicht austrocknen kann.

Die meisten Waldbrände lassen sich nicht auf natürlicheUrsachen, sondern auf Brandstiftung oder Fahrlässigkeitzurückführen. Deshalb hat die oberste Forstbehörde dasAnzünden und Mitführen von Feuer oder offenem Lichtsowie den Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen in und in der Nähe von Wäldern, Moorenund Heiden verboten (§ 2 Abs. 1 Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 17. April 2008). Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber regelmäßig der Zustimmung des Waldeigentümers (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung). Ferner ist nach § 3der Verordnung zwischen beweglichen Unterkünftenund Wäldern, Mooren und Heiden grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 Metern einzuhalten. Ausnahmensind möglich.

Eine weitere Brandgefahr geht von erhitzten Katalysato-ren in Kraftfahrzeugen aus, die deshalb nicht auf ausge-trocknetem Wald- oder Wiesenboden abgestellt werdensollten. Gesichtete Waldbrände sind unverzüglich derFeuerwehr (Telefon: 112) oder der lokalen Forstdienst-

stelle zu melden. Ferner ist, wer im Wald oder in einerEntfernung von weniger als 100 Metern von solchen Flä-chen ein Schadenfeuer wahrnimmt, verpflichtet, unver-züglich mit Löschversuchen zu beginnen, sofern sieoder er hierzu in der Lage ist und keine Gefahr für die eigene Person besteht (§ 1 Abs. 1 der o.g. Verordnung).

In Schleswig-Holstein wird die Gefahr eines Waldbran-des nach einem fünfstufigen Waldbrandindex ermittelt.Bei entsprechender Waldbrandgefahr werden dannWaldbrandwarnstufen ausgelöst und zum Beispiel überdie lokalen Medien bekanntgegeben. Es empfiehlt sichfür die Waldkindertagesstätte, in diesem Fall das Verhal-ten mit der örtlichen Forstbehörde abzustimmen.

2.6. Tollwut, Tetanus und andere Infektionsgefahren,Impfungen

Tollwut ist eine Virusinfektion, die eine schwere Erkran-kung mit Gehirnentzündung oder Lähmungen verursachtund in der Regel tödlich endet. Deutschland gilt nachden Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheitseit September 2008 als „frei von klassischer Tollwut“durch Füchse und andere Wildtiere. Trotzdem gilt:➜ Weder Wildtiere noch Kadaver oder Kot dürfen an-

gefasst werden.➜ Kita-Fachkräfte können sich bei den örtlichen Veteri-

när- und Forstbehörden informieren, ob in einemGebiet aktuell die Wildtollwut neu aufgetreten istund Impfköder ausgelegt wurden. Da ImpfköderTollwutviren in abgeschwächter Form enthalten,dürfen auch diese nicht angefasst werden.

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schützte Kinder können selbst erkranken und eine Infek-tionsquelle für andere Kinder werden. Vor Aufnahme ineine Kindertageseinrichtung muss gemäß § 1 der Lan-desverordnung für Kindertageseinrichtungen eine ärzt-liche Bescheinigung zu bedeutsamen vorausgegange-nen Erkrankungen und zum Impfstatus vorgelegt wer-den. Damit besteht die Möglichkeit zur Überprüfungdes Impfschutzes vor Aufnahme in die Einrichtung. InDeutschland ist zwar niemand gesetzlich verpflichtet,sich impfen zu lassen. Bei fehlender Impfung sollten dieEltern jedoch über die erhöhte Infektionsgefahr vor Auf-nahme in die Naturkindertagesstätte informiert werden;es empfiehlt sich, diese Aufklärung zu dokumentieren.

Gemäß § 34 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz haben Be-treute bzw. deren Eltern die Einrichtung zu informieren,wenn eine der in § 34 aufgeführten Infektionskrankhei-ten auftritt oder der Verdacht auf eine dieser Erkrankun-gen besteht. Diese Mitwirkungspflicht gilt für alle Ge-meinschaftseinrichtungen.

In Schleswig-Holstein ist jedoch auch heute noch dieGefahr durch Fledermäuse von Bedeutung. Von derFledermaus-Tollwut geht für den Menschen prinzipielldie gleiche Gefahr aus wie von der klassischen Wildtoll-wut. Daher gilt:➜ Hände weg von Fledermäusen.➜ Weder lebendige, flugunfähige noch tote Fleder-

mäuse dürfen angefasst werden.➜ Hat Kontakt zu einer lebenden oder toten Fleder-

maus stattgefunden, sollte umgehend ein Arzt auf-gesucht werden und in Abhängigkeit von der Artdes Kontaktes die Gabe einer Postexpositionspro-phylaxe (Serie von Tollwutschutzimpfungen, ggf. inKombination mit der Gabe von Tollwut-Immunglo-bulin) erfolgen.

Leptospiren und Hantaviren sind Infektionserreger,die in Ausscheidungen von Nagetieren (Mäuse, Ratten)vorkommen. Leptospiren werden durch infektiösenHarn über feuchte Böden und Wasser verbreitet, wäh-rend Hantaviren über virushaltige Stäube eingeatmetwerden. Beide Erreger können zu schweren Krankheits-verläufen mit Funktionsstörungen der Nieren und/oderder Leber führen. Die Leptospirose kann antibiotisch be-handelt werden. Der Erfolg hängt hierbei von einemfrühzeitigen Behandlungsbeginn ab. Zum Schutz vorLeptospirose oder Hantavirus-Infektion➜ Kontakt mit Nagetieren und deren Ausscheidungen

vermeiden,➜ Lebensmittel und Abfälle vor Nagetieren geschützt

aufbewahren,➜ an Orten mit Nagerbefall Staubentwicklung vermei-

den,➜ Räume, in denen Mäuse gehaust haben, vor Betre-

ten gut lüften.

Tetanus (Wundstarrkrampf) ist eine durch Bakterienausgelöste schwere Infektion, die nicht therapierbar istund lebensbedrohlich verläuft. Hervorgerufen wird dieErkrankung durch einen Erreger, der überall in der Erde,in morschem Holz, an rostigen Gegenständen oder inmenschlichen und tierischen Fäkalien vorkommen kann.Besonders gefährlich sind tiefe Wunden, zum BeispielStiche, Bisse oder Splitterverletzungen. Unter Luftab-schluss produzieren die Erreger einen Giftstoff, der dieErkrankung verursacht. Der wirksamste Schutz gegenWundstarrkrampf ist eine Impfung. Wegen der fehlen-den Therapiemöglichkeiten sollte jedes Kind, das sichhäufig in der Natur aufhält, eine vollständige Grundim-munisierung (drei Impfungen) haben.

Es wird empfohlen, Kinder auch vor anderen Infektions-erkrankungen durch Impfungen zu schützen. Nicht ge-

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2.7. Zecken

Bei einem Aufenthalt in der freien Natur besteht ab demFrühjahr bis zum Herbst grundsätzlich die Gefahr, von ei-ner Zecke gestochen zu werden. Zecken sitzen an Grä-sern, Sträuchern o. Ä. und werden im Vorübergehen ab-gestreift. Nachdem sie auf den menschlichen Körpergelangt sind, suchen sie sich bevorzugt warme oderfeuchte Körperregionen, an denen sie sich festbeißen,zum Beispiel die Achselhöhlen, die Leistenregion oderden Nacken am Haaransatz. Dort beginnen sie Blut zu

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saugen und können dabei die beiden Infektionskrankhei-ten Lyme-Borreliose oder FSME übertragen.

Die Lyme-Borreliose kommt in ganz Deutschland vorund wird durch die Schildzecke Ixodes ricinus (GemeinerHolzbock) übertragen. Die Erreger befinden sich imDarm der Zecke und müssen erst in die Speicheldrüsenwandern, daher findet die Übertragung nicht sofort, son-dern mit einer Verzögerung von einigen Stunden statt.Nicht alle Zecken übertragen die Bakterien; nach bisheri-gen Erkenntnissen sind bis zu 35% der Zecken mit Bor-relien infiziert.

Bei der Lyme-Borreliose unterscheidet man Früh- undSpätformen der Erkrankung. Als typisches Zeichen derFrühform zeigt sich eine kreisförmige Rötung an der Ein-stichstelle, diese kann jedoch auch fehlen. Neben Allge-meinsymptomen wie Kopfschmerzen und Fieber kannder Krankheitsverlauf Muskel- und Gelenkschmerzen bishin zu Herzentzündungen und Nervenlähmungen bein-halten. Bei Kindern werden auch Verläufe mit Hirnhaut-entzündung oder die isolierte Lähmung eines Gesichts-nerves beobachtet. Durch eine rechtzeitige Behandlungder Krankheit mit Antibiotika können Spätfolgen wiechronische Gelenk- und Herzmuskelentzündungen ver-mieden werden.

Erreger der Frühsommer-Meningoenzephalitis(FSME) ist das FSME-Virus. Die Übertragung auf denMenschen findet durch die Schildzecke Ixodes ricinus(Gemeiner Holzbock) statt. Die Viren befinden sich in

den Speicheldrüsen der Zecken und werden sofort nacheinem Stich übertragen. 7-14 Tage nach Zeckenstichkönnen unspezifische Allgemeinsymptome wie Fieber,Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen und Magen-Darm-Be-schwerden auftreten. 10% der zunächst grippeähnlichErkrankten entwickeln eine Hirnhautentzündung, eineGehirnentzündung oder eine Gehirn- und Rückenmark-entzündung. Ein Impfschutz gegen FSME ist möglich;die Impfung wird bei Aufenthalt in Risikogebieten emp-fohlen. Schleswig-Holstein zählt jedoch derzeit (noch)nicht zu den Risikogebieten (Informationen dazu siehewww.rki.de, Infektionskrankheiten A-Z, FSME).

Kinder in Naturkindergärten sind einem erhöhten Risikoausgesetzt, von einer Zecke gestochen zu werden. Da-her müssen die im Folgenden aufgeführten Schutz-maßnahmen im Interesse der Kinder beachtet werden.Derzeit ist keine Impfung zum Schutz vor Borreliose ver-fügbar, folgende Verhaltensmaßnahmen können das In-fektionsrisiko aber deutlich reduzieren:➜ Möglichst geschlossene (langärmlige Oberteile, lan-

ge Hosen) und helle Kleidung, um Zecken zu erken-nen.

➜ Absuchen des Körpers nach Aufenthalt im Freien,insbesondere an den von Zecken bevorzugten Kör-perregionen (Achselhöhlen, Leisten, Nacken/Haar-ansatz).

➜ Frühzeitiges, schonendes Entfernen vorhandenerZecken, d. h. Zecken dürfen nicht gequetscht wer-den. Beim Quetschen einer Zecke gerät diese unterStress und gibt die Erreger umso schneller ab. DieZecke wird mit einer Pinzette oder Zeckenkarte nahan der Einstichstelle gefasst und langsam ohneDrehen angehoben. Öl, Klebstoff, Alkohol etc. sindnicht zu verwenden, da sie Stressoren für die Zeckesind und sich durch vermehrte Speichelbildung dasInfektionsrisiko erhöht.

➜ Die Einstichstelle sollte nach Entfernen einer Zeckeca. vier Wochen beobachtet werden.

Ergänzende Informationsmaterialien können bei der Bun-deszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterwww.kindergesundheit-info.de und bei der UnfallkasseNord unter www.uk-nord.de (GUV-I8959-UKN: Sommer-zeit – Zeckenzeit: Gefahr für die Gesundheit) abgerufenwerden.

Zecken können durch die Fachkräfte der Kindertages-stätte fachgerecht entfernt werden, wenn die Elternhierzu schriftlich Ihr Einverständnis erklärt haben. Wurdeeine Zecke entfernt, müssen die Eltern hierüber infor-miert werden, damit die Bissstelle auf Hautveränderun-gen beobachtet werden kann. Insekten-Abwehr-Tinktu-ren dürfen wegen des hohen Allergierisikos nicht ohneAbsprache mit den Eltern aufgetragen werden.

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2.9. Giftige Pflanzen und Beeren

Die Gefahr, durch den Verzehr von Waldfrüchten (Bee-ren, Pilzen u. Ä.) eine Vergiftung zu erleiden, hängt abvon den individuellen Voraussetzungen des betroffenenKindes und der Art der Pflanze bzw. des Pflanzenteils.Entscheidend ist auch die Wirkstoffmenge, die beimVerzehr oder Kontakt aufgenommen wird. Symptomeeiner Vergiftung können Benommenheit, Übelkeit,Brechreiz, Schweißausbrüche, Durchfall o. Ä. sein. ➜ Den Erzieherinnen wird empfohlen, sich vor der

Auswahl von Aufenthaltsbereichen im Naturraumüber den Bewuchs mit Giftpflanzen zu informieren(zum Beispiel bei der lokalen Försterei).

➜ Im Einzelfall kann es ratsam sein, bestimmte Pflan-zen zu entfernen (zum Beispiel Bärenklau oder denextrem giftigen Knollenblätterpilz).

2.8. Insektenstiche

Den Kindern sollte bekannt sein, dass sie nicht nach In-sekten schlagen und vor allem in den Sommermonatenauf den Verzehr von süßen Nahrungsmitteln (zum Bei-spiel Obst) und Getränken verzichten. Bei Trinkflaschenist darauf zu achten, dass diese verschlossen zu haltensind bzw. mit Strohhalm getrunken wird.

Bienen- oder Wespennester sollen weiträumig gemie-den werden. Gleiches gilt für die Gespinste der Eichen-prozessionsspinner. Diese behaarten Raupen könnenbei Berührung toxische Haut- und Atemwegsbeschwer-den auslösen.

Bei vorhandener Disposition können Insektengifte beiKindern unter Umständen zu lebensbedrohlichen aller-gischen Reaktionen führen. Vereinbarungen über dieeventuell erforderliche Gabe von Medikamenten solltenzwischen den Eltern der betroffenen Kinder und den Erzieherinnen bzw. dem Träger der Einrichtung schrift-lich festgelegt werden. Hierbei kann das entsprechendeFormblatt der Unfallkasse Nord (Medikamenten-Merk-blatt) verwendet werden. Soweit ein Notfallmedikamentwie beispielsweise ein Antiallergikum speziell für dasbetreffende Kind ärztlich verordnet wurde, muss dasNotfall-Set mitgeführt werden. Eine allgemeine Medika-menten-Bereithaltung für die Gruppe ist nicht zulässig.

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2➜ Es gilt die Regel, dass keine rohen Waldfrüchte

gegessen werden dürfen.➜ Ein Bestimmungsbuch kann nützlich sein.➜ Die Telefonnummer des Giftinformationszentrums

Nord sollte mitgeführt werden: 0551/19240.➜ Besteht der Verdacht auf eine Vergiftung, ist sofort

eine Ärztin oder ein Arzt aufzusuchen. Pflanzen, diemöglicherweise eine Vergiftung verursacht haben,sollten zur eindeutigen Bestimmung mitgenommenwerden.

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2.10. Kleiner Fuchsbandwurm Echinokokkus multilocularis

Der kleine Fuchsbandwurm (Echinokokkus multilocula-ris) ist ein Parasit, der u. a. im Dünndarm von Füchsenlebt. Im Endglied des Wurmes befinden sich ca. 200 bis300 infektiöse Eier, die zu ihrer Weiterentwicklung einenZwischenwirt benötigen und über den Fuchskot abge-stoßen werden. Auch der Mensch kann die Funktiondes Zwischenwirtes übernehmen. Eine Infektion durchdie Aufnahme von Fuchsbandwurmeiern über den Mundist zwar sehr selten, jedoch grundsätzlich möglich.

Dies kann zum Beispiel beim Verzehr von Waldfrüch-ten, die mit Eiern belegt sind, der Fall sein. Eine Aufnah-me über die Atmung, zum Beispiel durch Aufwirbeln derEier, wird ebenfalls für möglich gehalten. Im Körper desMenschen entwickeln sich die Bandwurmeier zu Finnenund verursachen durch ihre Entwicklung und Vermeh-rung ein tumorartiges Wachstum der Leber. Aufgrundder langen Inkubationszeit von bis zu 15 Jahren ist essehr schwer, die Krankheit frühzeitig zu erkennen. In die-sem Fall würde die Möglichkeit bestehen, das Larvenge-webe operativ vollständig zu entfernen. Zu einem späte-ren Zeitpunkt kann lediglich das Wachstum der Finnenmedikamentös beeinflusst werden.

Der einzige Schutz vor der Krankheit besteht in der Mei-dung der Infektionsquellen. ➜ Kinder dürfen keine Waldfrüchte wie Pilze, Beeren,

Kräuter o. Ä. in ungekochtem Zustand verzehren. Sicher abgetötet werden die Bandwurmeier durchErhitzen über 60°C, d.h. durch Kochen, Backen,Braten.

➜ Ein auf den Boden gefallenes Butterbrot darf nichtmehr gegessen werden.

➜ Das Händewaschen vor jeder Mahlzeit sollte selbst-verständlich sein.

➜ Die pädagogischen Fachkräfte sollten keine Baum-stümpfe oder Bodenerhebungen als Frühstücksplät-ze auswählen, da die Füchse dort häufig ihre Losung hinterlassen.

➜ Prinzipiell dürfen keine toten Tiere angefasst werden.

2.11. Sonne und Ozonbelastung

Die Haut der Kinder ist besonders empfindlich gegen-über den UV-Strahlen des Sonnenlichtes. Insbesonderedie hellen Hauttypen müssen im Frühjahr und im Som-mer durch den konsequenten Sonnenschutz bedecken-der Kleidung geschützt werden. Vor allem in der Mit-tagszeit ist die pralle Sonne zu meiden.

Das Auftragen von Sonnenschutzmittel sollte wegen einer möglichen Unverträglichkeit im Vorwege mit denEltern abgestimmt werden.

Daneben kann es im Sommer bei Hochdruckwetterlageninsbesondere während der Mittagszeit zu erhöhterOzonbelastung kommen. Die verantwortlichen Fach-kräfte müssen sich deshalb an heißen Tagen über dieaktuelle Ozonkonzentration informieren. Bei besonders extremer Ozonbelastung muss körperliche Anstrengungmöglichst vermieden und ggf. ein Alternativ-Programmangeboten werden.

2.12. Kleidung und Ausrüstung für das Kind

Auch im Sommer soll die Kleidung körper- und kopfbe-deckend sein (Schutz vor Sonne, Zecken, Verletzungenusw.). Das Kind muss waldgerechtes, festes Schuhwerktragen. Wasserdichte Kleidung (Matschhose und Regen-jacke, Gummistiefel) für Regentage müssen vorhandensein sowie im Winter ein wind- und wetterfesterSchneeanzug, warme Unterwäsche, Wander- oder Ther-moschuhe, eine Wintermütze und wasserdichte Hand-schuhe. Latzhosen und Overalls haben vor allem imWinter den Nachteil, dass das Oberteil beim Toiletten-gang ausgezogen werden muss.

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Zur Grundausrüstung des Kindes gehören folgendeGegenstände: ➜ Rucksack (möglichst mit Brustgurt),➜ isolierendes Sitzkissen,➜ Essen in Boxen, im Sommer wegen der Wespen-

gefahr möglichst kein Obst oder andere süße Le-bensmittel,

➜ wespensichere Trinkflasche, im Winter ggf. Ther-moskanne mit Becher,

➜ bei entsprechenden Temperaturen Zeckenschutzsowie Sonnenschutz.

2.13. Ausrüstung der Gruppe

Zur Grundausrüstung der Gruppe zählen neben den pädagogischen Materialien folgende Utensilien:➜ Erste-Hilfe-Ausrüstung, erweitert um Zeckenzange

oder -karte, Pinzette, ggf. individuell verordneteNotfall-Medikamente (zum Beispiel Antiallergikumbei Insektenstichen), kleines Gefäß zum Verwahrenvon Giftpflanzen oder Zecken, ggf. Sonnenschutz-mittel,

➜ Mobiltelefon (auf Ladung und Netzabdeckung ach-ten),

➜ Telefonliste mit Notrufnummern (Giftnotzentrale,Feuerwehr, Rettungsdienste, nahegelegene Ärzteusw.), Nummern der Eltern sowie sonstigen An-sprechpartnern (Försterei, Umweltamt usw.),

➜ Notfall- und Rettungsplan mit Lageskizze des Na-turgebietes (um bei Notfällen den Aufenthaltsortpräzise beschreiben zu können),

➜ Bestimmungsbuch für Giftpflanzen, ➜ Ersatzkleidung, 2-3 Garnituren pro Gruppe,➜ Klappspaten, Toilettenpapier, Handtuch, Hand-

waschmittel (zum Beispiel Lavaerde), ➜ Taschentücher,➜ Wasserkanister, ➜ Trinkbecher oder -flaschen, ➜ gewebestarke große Plane mit Ösen, Seile, ➜ Abfallsäcke, ➜ Iso-Kissen, ➜ Werkzeug (Taschenmesser, Schnur, kleine Säge,

Handbohrer usw.),➜ Trillerpfeife.

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Der Natur wird mit Achtung und Respekt begegnet, Bäumeund Sträucher werden nicht verletzt oder gepflückt, Jung-pflanzungen nicht betreten. Wildlebende Tiere werden nichtverfolgt oder gequält, im Natur-raum wird nichts zurückgelassen.

3. Zusammengefasst: Richtiges Verhalten im Wald

Da die Bedingungen im Wald zu einem Großteil vorge-geben und unveränderbar sind, ist es von besondererBedeutung, mit den Kindern Verhaltensregeln zu ver-einbaren, deren Einhaltung auch zu überprüfen undÜbertretungen konsequent zu sanktionieren. Die folgen-den Regeln stellen grundsätzliche Verhaltensmaßnah-men im Wald dar und sollten je nach den örtlichen Ge-gebenheiten sinnvoll ergänzt werden (siehe auch:GUV-SI 8084, 2008): ➜ Die Kinder bleiben in Sicht- bzw. Hörweite. Verein-

barte Aufenthaltsbereiche dürfen ohne Absprachemit den Erzieherinnen und Erziehern nicht verlassenwerden.

➜ Es dürfen grundsätzlich keine Wildfrüchte (Beeren, Gräser, Pilze u. ä.) in den Mund gesteckt bzw. ge-gessen werden.

➜ Es wird kein Wasser aus stehenden oder fließen-den Gewässern getrunken.

➜ Zahme Wildtiere, Kadaver und Kot dürfen nicht an-gefasst werden.

➜ Feuchte oder bemooste Baumstämme werdennicht beklettert.

➜ Stöcke werden nicht in Gesichtshöhe gehalten, miteinem Stock in der Hand wird nicht gerannt.

➜ Es wird nur auf von den Erzieherinnen und Erzie-hern ausgewiesenen Bäumen geklettert; auf Holz-stapeln oder Hochsitze darf nicht geklettert werden.

➜ Der Aufenthalt im gekennzeichneten Bereich vonWaldarbeiten ist verboten.

➜ Kinder, Erzieherinnen und Erzieher führen einewaldgerechte Ausrüstung mit sich.

➜ Hygieneregeln werden beachtet; vor dem Essenwerden die Hände gewaschen.

Und: Der Natur wird mit Achtung und Respekt begeg-net, Bäume und Sträucher werden nicht verletzt odergepflückt, Jungpflanzungen nicht betreten. WildlebendeTiere werden nicht verfolgt oder gequält, im Naturraumwird nichts zurückgelassen.

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4.1. Örtliche Jugendhilfeträger und Heimaufsichtsbehörden

Die Heimaufsichtsbehörden erteilen die Betriebser-laubnis für Kindertagesstätten nach § 11 KiTaG, §§ 45bis 48 SGB VIII.

Für die kreisfreien Städte Kiel, Neumünster, Lübeck undFlensburgMinisterium für Soziales, Gesundheit, Familie undGleichstellung, Referat VIII 30 Adolf-Westphal-Str. 424143 KielTelefon 0431/988-7450Telefon 0431/988-7451Telefon 0431/988-7464Telefon 0431/988-7462Telefon 0431/988-7465Telefon 0431/988-7461

Kreis DithmarschenGeschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit- Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen, Kindertagesstätten -Stettiner Straße 3025746 HeideTelefon 0481/97-1529

Kreis Herzogtum LauenburgFachdienst Kindertagesbetreuung, Jugendförderung und SchulenBarlachstraße 523909 RatzeburgTelefon 04541/888365

Kreis NordfrieslandAmt für Jugend, Soziales, Arbeit und SeniorenSachgebiet Kindertagesstätten/Tagespflege Marktstr. 6, 25813 HusumTelefon 04841/675-10 Telefon 04841/675-19 Telefon 04841/67-565

Kreis OstholsteinFachdienst Soziale DiensteLübecker Straße 41, 23701 EutinTelefon 04521/788460

Kreis PinnebergFachdienst JugendKurt-Wagener-Straße 11, 25337 ElmshornTelefon 04121/4502-3448Telefon 04121/4502-3449Telefon 04121/4502-3447Telefon 04121/4502-3450

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4. Anhang: Adressen von Behörden und Beratungsstellen, Materialien

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Kreis Plön Amt für Jugend und Sport, HeimaufsichtHamburger Straße 17/18 24306 PlönTelefon 04522/743-221

Kreis Rendsburg-EckernfördeJugendamt Kaiserstr. 824768 RendsburgTelefon 04331/202-482Telefon 04331/202-635

Kreis Schleswig-FlensburgFlensburger Straße 724837 SchleswigTelefon 04621/87-604Telefon 04621/87-612Telefon 04621/87-603

Kreis SegebergFachdienst 51.10, Kinder- und Jugendhilfe, KulturHamburger Straße 3023795 Bad SegebergTelefon 04551/951-273

Kreis SteinburgAmt für Jugend, Familie und Sport Jugendpflege und SportViktoriastraße 16-18 25524 ItzehoeTelefon 04821/69-394 Telefon 04821/69-233Telefon 04821/69-398

Kreis StormarnFachbereich Jugend, Schule und KulturMommsenstr. 1123843 Bad OldesloeTelefon 04531/160-290

Stadt Flensburg (ohne Heimaufsicht)Fachbereich Bildung, Sport, KultureinrichtungenAbt. 510 - KindertagesbetreuungRathausplatz 124937 FlensburgTelefon 0461/851526Telefon 0461/852473

Landeshauptstadt Kiel (ohne Heimaufsicht)Amt für Schule, Kinder- und JugendeinrichtungenAndreas-Gayk-Str. 31, 24103 KielTelefon 0431/9013130Telefon 0431/9013122

Hansestadt Lübeck (ohne Heimaufsicht)Fachbereich Kultur 4.041Fachbereichsdienste JugendhilfeplanungSchildstr. 1223539 LübeckTelefon 0451/122-5701Telefon 0451/122-7562

Stadt Neumünster (ohne Heimaufsicht)Fachbereich III Fachdienst Kinder und Jugend Plöner Straße 224534 NeumünsterTelefon 04321/942-2506Telefon 04321/942-2557

4.2. Forst und Jagd

Oberste Forstbehörde sowie Oberste JagdbehördeMinisterium für Energiewende, Landwirtschaft, Umweltund ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstraße 324106 Kiel

Abt. Naturschutz, Forstwirtschaft und JagdAnsprechpartner: Johann BöhlingTelefon 0431/988-7072E-Mail: [email protected]

Untere Forstbehörde mit AußenstellenLandesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländlicheRäumeHamburger Chaussee 2524220 FlintbekTelefon 04347/704-0E-Mail: [email protected] Außenstellen in Eutin, Trittau, Neumünster undFlensburg (Adressen auf der Internetseite der Landesre-gierung: www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirt-schaft/de)

Untere JagdbehördenUntere Jagdbehörden in Schleswig-Holstein sind dieLandrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Ober-bürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR)Zuständig für die Bewirtschaftung des LandeswaldesMemellandstr. 15 24537 Neumünster Telefon 04321/55920E-Mail: [email protected] Internet: www.forst-sh.de

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4.3. Naturschutz und Küstenschutz

Oberste Landesbehörde für Naturschutz sowie für Meeres- und KüstenschutzMinisterium für Energiewende, Landwirtschaft, Umweltund ländliche Räume des Landes Schleswig-HolsteinMercatorstraße 324106 Kiel

Abt. Naturschutz, Forstwirtschaft und JagdAnsprechpartner für Naturschutz: Michael StelletTelefon 0431/988-7336E-Mail: [email protected]

Abt. Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz Ansprechpartnerin für Meeres- und Küstenschutz: Vera KnokeTelefon 0431/988-7196E-Mail: [email protected]

Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH)Der LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde ist derDienstleister Schleswig-Holsteins für den Küstenschutzan Nord- und Ostsee (u. a. Gefahrenabwehr und Ge-wässerunterhaltung, gewässerkundlicher Mess- und Be-obachtungsdienst, zentraler Wach- und Warndienst derWasserwirtschaft). Der LKN-SH ist Küstenschutzbehör-de, Hafenbehörde und für den Nationalpark auch Natur-schutzbehördeHerzog-Adolf-Straße 125813 HusumTelefon 04841/667-0E-Mail: [email protected]: www.lkn.schleswig-holstein.de

Untere NaturschutzbehördenUntere Naturschutzbehörden in Schleswig-Holstein sinddie Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Ober-bürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

Die Nationalparkverwaltung Wattenmeer ist die untereNaturschutzbehörde für den Nationalpark Wattenmeerund ein Geschäftsbereich im LKN-SH. Sie koordiniert undfördert die Bildungsarbeit in der Nationalpark-Region im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Sie bieteteigene Bildungsmaterialien und -werkstätten an und führtProjekte sowie Multiplikatorenschulungen durch. Die Nationalparkverwaltung betreibt zwei Infoeinrichtungen:das Nationalpark-Zentrum Multimar Wattforum in Tönningund das Nationalpark-Haus in Wyk/Föhr.

Die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten betreibenden ErlebnisWald Trappenkamp als Waldpädagogi-sches Zentrum. Dieser Natur- und Wilderlebnisparkstellt Waldthemen in verschiedenen Erlebnisräumen darund ist Lernort für das Zusammenspiel von Ökologie,Ökonomie und Sozialem. Angeboten werden u.a. Fort-bildungsveranstaltungen für sozialpädagogische Fach-kräfte und Walderlebniskontakte für Kindergärten (Ex-kursionen, Seminare, Workshops)

ErlebnisWald TrappenkampTannenhof 24635 Daldorf Telefon 04328/170480 Internet: www.forst-sh.de/index.php?id=330

FörstereienDie einzelnen Förstereien mit den Zuständigkeitsbezir-ken können auf der Homepage der Schleswig-Holsteini-schen Landesforsten eingesehen werden:Internet: www.forst-sh.de/wald-fuer-mehr/struktur-da-ten-fakten/foerstereien.html

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Abteilung ForstwirtschaftZuständig für alle Fragen der Beratung, Betreuung, Weiterbildung und Förderung des Privat- und KörperschaftswaldesHamburger Str. 11523795 Bad SegebergTelefon 04551/95980E-Mail: [email protected]; [email protected]: www.lksh.de/

Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.V.Interessenvertretung für den Privat- und KörperschaftswaldGeschäftsführer Jens Fickendey-Engelsc/o Lauprecht Rechtsanwälte Notare Lorentzendamm 36, 24103 KielE-Mail: [email protected] Internet: www.waldbesitzerverbaende.de

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. (LJV)Jägerinnen und Jäger bieten unter anderem Natur- undUmweltbildung, Waldpädagogik, Bildung für nachhaltigeEntwicklung, Biologie- und Sachkundeunterricht sowieErlebnispädagogik im Lernort NaturBöhnhusener Weg 624220 FlintbekTelefon 04347/9087-0E-Mail: [email protected]

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NationalparkverwaltungSchlossgarten 125832 TönningTelefon 04861/616-15 E-Mail: [email protected]: www.wattenmeer-nationalpark.de

4.4. Bauverwaltung – untere Bauaufsichtsbehörden

Kreis DithmarschenUntere BauaufsichtsbehördePostfach 16 2025736 Heide

Kreis Herzogtum LauenburgUntere BauaufsichtsbehördePostfach 11 4023901 Ratzeburg

Kreis NordfrieslandUntere BauaufsichtsbehördePostfach 11 4025801 Husum

Kreis OstholsteinUntere BauaufsichtsbehördePostfach 4 3323694 Eutin

Kreis PinnebergUntere BauaufsichtsbehördeKurt-Wagener-Straße 1125337 Elmshorn

Kreis PlönUntere BauaufsichtsbehördePostfach 724301 Plön

Kreis Rendsburg-EckernfördeUntere BauaufsichtsbehördePostfach 9 0524758 Rendsburg

Kreis Schleswig-FlensburgUntere BauaufsichtsbehördeFlensburger Straße 724837 Schleswig

Kreis SegebergUntere BauaufsichtsbehördePostfach 13 2223792 Bad Segeberg

Kreis SteinburgUntere BauaufsichtsbehördePostfach 16 3225506 Itzehoe

Kreis StormarnUntere BauaufsichtsbehördeMommsenstr. 1323843 Bad Oldesloe

Landeshauptstadt KielUntere BauaufsichtsbehördePostfach 11 5224099 Kiel

Hansestadt LübeckUntere BauaufsichtsbehördePostfach 21 3223539 Lübeck

Stadt FlensburgUntere BauaufsichtsbehördePostfach 27 4224917 Flensburg

Stadt NeumünsterUntere BauaufsichtsbehördePostfach 26 40 und 26 6024531 Neumünster

Stadt AhrensburgUntere BauaufsichtsbehördePostfach 11 4022923 Ahrensburg

Stadt Bad OldesloeUntere BauaufsichtsbehördePostfach 12 2123832 Bad Oldesloe

Stadt Bad SchwartauUntere BauaufsichtsbehördePostfach 14 6223603 Bad Schwartau

Stadt BrunsbüttelUntere BauaufsichtsbehördePostfach 11 8025534 Brunsbüttel

Stadt EckernfördeUntere BauaufsichtsbehördePostfach 14 2024334 Eckernförde

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Stadt SchleswigUntere BauaufsichtsbehördePostfach 14 4924837 Schleswig

Stadt WedelUntere BauaufsichtsbehördePostfach 2 6022871 Wedel

Gemeinde SyltPostfach 16 6425969 Sylt

Gemeinde HelgolandPostfach 4 4027498 Helgoland

4.5. Prävention und Arbeitsschutz, öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter

Unfallkasse NordDie Unfallkasse Nord berät in Fragen zur Prävention undzum Arbeitsschutz

Unfallkasse Nord (UK-Nord)Seekoppelweg 5a, 24113 KielTelefon 0431/6407-0E-Mail: [email protected]: www.uk-nord.de

GesundheitsämterBei Fragen zur Gesundheit und Hygiene geben folgendefür die jeweilige Region zuständigen GesundheitsämterAuskunft:

Stadt FlensburgGesundheitsdienste Norderstr. 58-6024939 Flensburg E-Mail: [email protected]: www.flensburg.de

Stadt KielAmt für GesundheitFleethörn 18-2424103 Kiel E-Mail: [email protected]: www.kiel.de

Stadt ElmshornUntere BauaufsichtsbehördePostfach 11 0325333 Elmshorn

Stadt GeesthachtUntere BauaufsichtsbehördePostfach 3 2021500 Geesthacht

Stadt Heide Untere BauaufsichtsbehördePostfach 17 8025737 Heide

Stadt HusumUntere BauaufsichtsbehördePostfach 15 3025805 Husum

Stadt ItzehoeUntere BauaufsichtsbehördePostfach 19 3525509 Itzehoe

Stadt NeustadtUntere BauaufsichtsbehördePostfach 13 4023723 Neustadt in Holstein

Stadt NorderstedtUntere BauaufsichtsbehördePostfach 19 8022809 Norderstedt

Stadt PinnebergUntere BauaufsichtsbehördePostfach 20 4025410 Pinneberg

Stadt PreetzUntere BauaufsichtsbehördePostfach 1 6124205 Preetz

Stadt ReinbekUntere BauaufsichtsbehördePostfach 14 0921462 Reinbek

Stadt RendsburgUntere BauaufsichtsbehördePostfach 1 0724757 Rendsburg

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Hansestadt LübeckGesundheitsamtSophienstr. 2-823560 Lübeck E-Mail: [email protected]: www.luebeck.de

Stadt NeumünsterFachdienst Gesundheit Meßtorffweg 824534 NeumünsterE-Mail: [email protected]: www.neumuenster.de

Kreis DithmarschenFachdienst Gesundheitsschutz/GesundheitsförderungEsmarchstr. 5025746 HeideE-Mail: [email protected]: www.dithmarschen.de

Kreis Herzogtum LauenburgFachdienst Gesundheit Barlachstr. 423909 RatzeburgE-Mail: [email protected]: www.kreis-rz.de

Kreis NordfrieslandGesundheits- und VeterinäramtDamm 825813 HusumE-Mail: [email protected]: www.nordfriesland.de

Kreis OstholsteinFachdienst GesundheitHolstenstr. 5223701 EutinE-Mail: [email protected]: www.kreis-oh.de

Kreis PinnebergFachdienst GesundheitKurt-Wagener-Str. 1125337 ElmshornE-Mail: [email protected]: www.kreis-pinneberg.de

Kreis PlönAmt für GesundheitHeinrich-Rieper-Str. 624306 PlönE-Mail: [email protected]: www.kreis-ploen.de

Kreis Rendsburg-EckernfördeFachdienst GesundheitsdiensteKaiserstr. 824768 RendsburgE-Mail: [email protected]: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Kreis Schleswig-FlensburgFachdienst GesundheitMoltkestr. 22-2624837 SchleswigE-Mail: [email protected]: www.schleswig-flensburg.de

Kreis Segeberg Gesundheit für Mensch und TierHamburger Str. 3023795 Bad SegebergE-Mail: [email protected]: www.kreis-segeberg.de

Kreis SteinburgGesundheitsamtViktoriastraße 17a25524 ItzehoeE-Mail: [email protected]: www.steinburg.de

Kreis StormarnFachdienst GesundheitReimer-Hansen-Str.23843 Bad OldesloeE-Mail: [email protected]: www.kreis-stormarn.de

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Arbeitskreis Waldkindergärten:Britta Gehlhaar (Kontakt siehe ErlebnisWald Trappen-kamp)

Bundesverband der Natur- und Waldkindergärten inDeutschland e.V. (BvNW)Der BvNW tritt für das Recht auf Bildung und Bildungs-freiheit sowie für Vielfalt im Bildungswesen ein. Er siehtseine Aufgabe darin, die Kompetenzen und Ressourcender bestehenden Natur- und Waldkindergärten und Ini-tiativen zu bündeln und eine gemeinsame Basis aufBundesebene zu schaffen. Der BvNW ist ein gemein-nütziger Verband, der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Ute Schulte OstermannAm Dorfplatz 1824145 KielTelefon 0431/711446E-Mail: [email protected]: bvnw.de/

4.7. Rechtliche Grundlagen

Unter anderem folgende rechtliche Grundlagen sind imInternet auf den Seiten der Landesregierung zu finden:➜ Kindertagesstättengesetz und Kindertagesstätten-

verordnung des Landes Schleswig-Holstein - Minis-terium für Soziales, Gesundheit, Familie undGleichstellung, www.schleswig-holstein.de/MSGFG/de („Kindertagesstätten“)

➜ Informationen zum Waldrecht in Schleswig-Hol-stein - Ministerium für Energiewende, Landwirt-schaft, Umwelt und ländliche Räume, www.schles-wig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/de

4.8. Bildungsleitlinien

Die Bildungsleitlinien➜ Erfolgreich starten - Leitlinien zum Bildungsauftrag

in Kindertageseinrichtungen, ➜ Erfolgreich starten - Kinder im Alter von 0 bis 3

Jahren (Grundlagen und Empfehlungen für die Bil-dung, Erziehung und Betreuung)

sowie grundlegende Informationen über Kindertages-stätten in Schleswig-Holstein können auf der Internet-seite www.schleswig-holstein.de/MSGFG/de unter dem weiterführenden Link „Kindertagesstätten“abgerufen werden.

4.6. Naturpädagogische Beratungsstellen, Interes-senvertretungen und Fortbildungsträger

Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (BNUR)Das BNUR bietet als anerkanntes Bildungszentrum fürNachhaltigkeit ein jährlich wechselndes Veranstaltungs-programm mit Veranstaltungen zum Schwerpunkt Um-weltbildung/Bildung für eine nachhaltige Entwicklung(BNE). Auch spezielle Qualifizierungen für Erzieherinnenund Erzieher werden angeboten. Die regionalen Ge-sprächskreise Umweltbildung/BNE unterstützen denAustausch und geben neue fachliche Impulse.

Hamburger Chaussee 2524220 Flintbek Telefon 04347/704-791 Internet: www.bnur.schleswig-holstein.de

ErlebnisWald Trappenkamp - siehe unter 4.2. Forst und Jagd, Schleswig-Holsteini-sche Landesforsten

Nationalparkverwaltung Wattenmeer- siehe unter 4.2. Küsten- und Meeresschutz, Landesbe-trieb für Küstenschutz, Nationalpark und MeeresschutzSchleswig-Holstein (LKN-SH)

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) Seit 1947 steht der Wald im Mittelpunkt der Arbeit derSchutzgemeinschaft Deutscher Wald. Die SDW ist eingesetzlich anerkannter Naturschutzverband. Nicht allei-ne der Schutz des Waldes steht bei der SDW im Vorder-grund – sondern auch das Ziel, Menschen, Wald undUmwelt näherzubringen und damit das Umweltbe-wusstsein zu stärken. Die Kinder und Jugendlichen stehen besonders im Mittelpunkt des Engagements.Die SDW betreibt ein breites Angebot in der Wald- undUmweltpädagogik.

Bundesgeschäftsstelle: Schutzgemeinschaft Deutscher WaldMeckenheimer Allee 79 53115 BonnTelefon 0228/9459830

Landesverband Schleswig-Holstein: Vorsitzende: Dr. Christel Happach-Kasan, MdBGeschäftsführerin: Ann-Kathrin JacobsDorfstr. 13 24241 ReesdorfTelefon 04322/508479E-Mail: [email protected]: www.sdw-sh.de

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4.9. Informationsblätter der Unfallkasse Nord(www.uk-nord.de)

➜ GUV-SI 8084 „Mit Kindern im Wald – Möglichkeitenund Bedingungen in einem natürlichen Spiel- undLebensraum“ (2008)

➜ GUV-SI 8018 „Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen“ (2006)

➜ GUV-SI 8080 „Sonnenspaß und Sonnenschutz für Kinder und Jugendliche“ (2007)

➜ GUV-SI 8082 „Seilgärten in Kindertageseinrichtun-gen und Schulen“

➜ GUV-SI 8959 „Sommerzeit – Zeckenzeit: Gefahr für die Gesundheit“ (2007)

➜ Merkblatt der Unfallkasse Nord „Medikamenten-gabe in Kitas“

➜ GUV-SI 2 „Unfallverhütungsvorschrift Kinder-tageseinrichtungen“

➜ GUV-SI 8984-UKN „Druckknopf, Klettverschluss & Co. – Tipps für sichere Kinderkleidung“

➜ GUV-SI 8982-SH „Kinder unter drei Jahren sicherbetreuen – Sichere und kindgerechte Gestaltungvon Kinderkrippen“

➜ GUV-SI 8007 „Kinder brauchen Bewegung“➜ GUV-SI 8066 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtun-

gen"

4.10. Zum Weiterlesen

➜ Kirsten Bickel: Der Waldkindergarten. NordenMedia, 2001.

➜ Ulrich Gebhard: Kind und Natur: Die Bedeutung derNatur für die psychische Entwicklung. Westdeut-scher Verlag, Opladen, 1994.

➜ Andreas Güthler, Kathrin Lacher: NaturwerkstattLandart. Ideen für kleine und große Naturkünstler.AT Verlag, Baden und München, 2005.

➜ Peter Häfner: Natur- und Waldkindergärten inDeutschland – eine Alternative zum Regelkindergar-ten in der vorschulischen Erziehung? Dissertationan der Universität Heidelberg, 2002.

➜ Norbert Huppertz: Handbuch Waldkindergarten.PAIS-Verlag, Oberrieden, 2004.

➜ Sabine Köllner, Cornelia Leinert: Waldkindergärten,RIWA-Verlag, Augsburg, 1997.

➜ Regina Michael-Hagedorn, Katharina Freiersleben:Kinder unterm Blätterdach. Walderlebnisse planenund gestalten. Verlag Modernes Leben, 2003.

➜ Miklitz, Ingrid: Der Waldkindergarten, Cornelsen-Verlag, Berlin, 2011.

➜ Schleswig-Holsteinische Landesforsten (Hg.): Wald-pädagogik – oder: Was ist AHMAZ?

➜ Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) (Hg.):Wald- und Naturkindergärten in Schleswig-Holstein,2009

4.11. Muster Gestattungsvertrag

Das nachfolgende Muster lehnt sich an Verträgezwischen den Schleswig-Holsteinischen Landesforstenund Trägern von Wald-Kitas bei Nutzung landeseigenerWaldgebiete an. Für Kooperationen mit sonstigenWaldbesitzern oder für Kindertagesstätten in anderenNaturräumen muss der Vertragstext entsprechend ange-passt oder ein anderes Muster zugrunde gelegt werden(zum Beispiel von der Schutzgemeinschaft DeutscherWald).

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Gestattungsvertrag

Ausfertigung für den Gestattungsgeber (Schleswig-Holsteinische Landesforsten)

SHLF - Abteilung 2

SHLF - Försterei

Gestattungsnehmer..................................................................

Zwischen den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten (AöR), vertreten durch die Abteilung 2 – Liegenschaften –

Name ............................................................................................

Geschäftsadresse……………………………………………………..- nachstehend „SHLF“ genannt -

und

und des Gestattungsnehmers, vertreten durch

Name ............................................................................................

Geschäftsadresse……………………………………………………..

– nachstehend „Waldkindergarten“ genannt –

wird nachfolgender

Gestattungsvertrag

geschlossen:

§ 1Vertragsgegenstand/Ansprechpartnerin/Ansprechpartner

(1) Die „SHLF“ gestattet dem „Waldkindergarten“ die Errichtung und den Betrieb eines Waldkindergartens im Rah-men der Grundsätze des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) und der Kindertagesstättenverordnung (KitaVO)Schleswig-Holstein auf folgenden Grundstücken:

Försterei (Name der Försterei) ……………………………………………………..................

forstliche Abteilungen …………………………………………………………................…….

Forstort ……………………………………………………………….................……………….

Die vorstehenden Flächen sind in anliegendem Lageplan im Maßstab ………....….., der Bestandteil dieses Vertra-ges ist (Anlage 1), rot umrandet dargestellt.

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Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Flächengröße

Gesamtfläche: nicht mehr als 5,0 ha

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(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Flächen dürfen als Aufenthalt für eine Kindergartengruppe von bis zu …..Kindern(Anzahl) im Alter von 3 bis 6 Jahren genutzt werden. Die Gruppe wird durch folgende Fachkräfte betreut:

Gruppenleitung: ……………………………………………………………………….....….(Name, Anschrift, Telefon mobil)

Weitere Kräfte: ………………………………………..................……………………………..…

………………………………………............………………………………….

(Name, Anschrift, Telefon mobil)

Sollten als Betreuerin/Betreuer andere Personen kurzfristig eingesetzt werden, wird der „Waldkindergarten“ die-se Personen den „SHLF“ namentlich rechtzeitig vorher benennen. Bei langfristigem Einsatz werden die Perso-nen den „SHLF“ mit den erforderlichen Angaben (s. oben) schriftlich mitgeteilt.

(3) Beauftragter Ansprechpartner der „SHLF“ ist der örtlich zuständige Revierleiter oder die örtlich zuständige Revierleiterin der Försterei

……………………………………………………………………………….........………………..(Name der Försterei sowie Name, Anschrift und Telefon)

sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter

…………………….......…………………………………………………………………………….(Name, Anschrift und Telefon).

§ 2Laufzeit des Vertrages

(1) Der Vertrag wird für .....… Jahre abgeschlossen. Er beginnt am ….......…. und endet am ….....…… . Das Ver-tragsjahr läuft jeweils vom 01. ............ bis zum 31. …...…… .

(2) Der „Waldkindergarten“ versichert, dass für die Nutzung gem. § 1 alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Er-laubnisse und Genehmigungen, insbesondere die Betriebserlaubnis nach § 11 KiTaG, mit Vertragsbeginn vorlie-gen. Eine Ausfertigung der Betriebserlaubnis, die für die gesamte Vertragslaufzeit gilt, ist den „SHLF“ mit Ver-tragsbeginn zu übersenden.

(3) Nach Vertragsende ist eine Fortsetzung dieser Gestattung nur durch Abschluss eines neuen Vertrages zu dendann üblichen Bedingungen möglich. Der Neuabschluss eines Vertrages wird seitens der „SHLF“ bereits jetzt in Aussicht gestellt, soferna) der „Waldkindergarten“ einen solchen zwei Monate vor Vertragsablauf schriftlich beantragt, b) die Vertragsparteien sich über die Konditionen einigen, c) der „Waldkindergarten“ für die Nutzung gem. § 1 versichert, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die Erlaubnis nach § 11 KiTaG, vorliegen und d) sich keine wesentlichen Gesichtspunkte ergeben, die den Abschluss eines neuen Vertrages ausschließen.

§ 3Kündigung

(1) Der Vertrag ist zum Ende eines jeden Vertragsjahres (zum ……..............….. jeden Jahres) unter Einhaltung einer6-monatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien kündbar.

(2) Der „Waldkindergarten“ verpflichtet sich, bei Aufgabe des Inhalts der Gestattung nach § 1 diesen Vertrag unterBeachtung der Kündigungsfristen nach § 3 Abs. 1 zu kündigen. Sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, istder „Waldkindergarten“ verpflichtet, das Gestattungsentgelt gemäß § 7 jährlich bis zum Ende der Vertragslaufzeitzu zahlen.

(3) Die „SHLF“ sind nach erfolgter schriftlicher Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung zum jeweiligen Ende

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des angefangenen Monats berechtigt, wenn gegen diesen Vertrag grob fahrlässig oder vorsätzlich oder zum wie-derholten Male grob verstoßen wird. Für diesen Fall wird eine Rückzahlung des evtl. bereits gezahlten Gestat-tungsentgelts für das laufende Vertragsjahr ausgeschlossen.

§ 4Gewährleistung und Versicherungspflicht

(1) Die „SHLF“ leistet keine Gewähr für den Zustand, die Größe und die besondere Eignung bzw. Beschaffenheitder Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb eines „Waldkindergartens“; sie hat insofern etwaige Mängelnicht zu vertreten.

(2) Der „Waldkindergarten“ ist sich bewusst, dass die zur Errichtung und zum Betrieb des Waldkindergartens gehö-renden Waldgrundstücke auf Grund der natürlichen Gegebenheiten (zum Beispiel Bodenunebenheiten, zu Tagetretende Wurzeln, herumliegende Äste und Steine u. a.) für die Kinder und die Betreuungskräfte größere Risikenbergen, als ein eigens zu diesem Zweck hergerichtetes Außengelände eines Regelkindergartens. Der „Waldkin-dergarten“ ist ausdrücklich damit einverstanden, dass hinsichtlich der Gefahren, die von Waldflächen ausgehen,von Seiten der „SHLF“ die normale Verkehrssicherung wahrgenommen wird.

(3) Der „Waldkindergarten“ verpflichtet sich, das gem. § 1 Abs. 2 verantwortliche Betreuungspersonal regelmäßigca. einmal jährlich zum Thema „Verkehrssicherungspflicht und potentielle Waldgefahren“ oder auch zu anderenWald- und Waldpädagogikthemen fortzubilden.

(4) Der „Waldkindergarten“ hat den „SHLF“ für die gem. § 1 gestattete Errichtung und den Betrieb eines Waldkin-dergartens eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden vor Vertragsbeginn nach-zuweisen.

§ 5Besondere Einschränkungen der Gestattung

(1) Betriebliche Einrichtungen aller Art wie zum Beispiel Brunnen, Gatter, An-/Hochsitze, Holzhaufen, Zäune und gegatterte Flächen dürfen nach Absprache nur unter Anleitung der „SHLF“ betreten bzw. bestiegen werden.

(2) Einrichtungen Dritter auf Flächen der „SHLF“ wie zum Beispiel Masten, Kiesgruben oder Reitwege und damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht betreten werden.

(3) Besonders gefährliche Bereiche (zum Beispiel steile Schluchten) oder ökologisch empfindliche Flächen, die nichtbetreten werden dürfen, sind auf anliegender Karte mit schwarzen Pfeilen kenntlich gemacht.

(4) Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in § 1 genannten Flächen in bisherigem Umfang durch die „SHLF“wird durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. Der Zeitraum betrieblicher Arbeiten wird für diese Flächen dem„Waldkindergarten“ rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Bei gefährlichen Arbeiten, insbesondere bei Holzein-schlagsmaßnahmen, ist das Betreten der jeweilig betroffenen Fläche verboten und somit auch die vertraglichvereinbarte Nutzung unterbrochen.

(5) Verändernde Eingriffe in das Waldökosystem sowie die Schaffung von Einrichtungen aller Art, insbesondereSpieleinrichtungen, sind nicht vorgesehen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der „SHLF“.

§ 6Haftung

(1) Der „Waldkindergarten“ wird auf die besonderen Gefahren im Walde Rücksicht nehmen und zum Beispiel beiSturm, Schnee, Eis oder schlechter Sicht wie Nebel oder Dämmerung die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.

(2) Eine gesetzliche oder vertragliche Haftung der „SHLF“ gegenüber dem „Waldkindergarten“ für Personen- oderSachschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit dieSchäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Beschäftigten der „SHLF“ oder ihren Beauftrag-ten beruhen. Gesetzliche Ansprüche, die Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung geltend machen, hält der„Waldkindergarten“ den „SHLF“ von der Hand. Satz 2 gilt dabei entsprechend.

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§ 7Gestattungsentgelt

(1) Als Entgelt für die Aufrechterhaltung der normalen Verkehrssicherung zahlt der „Waldkindergarten“ an die„SHLF“ jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von …….…… €(in Worten: ……………………..…………… Euro). Für das Vertragsjahr ab…………..……..…….ist das o. a. Gestattungsentgelt innerhalb von drei Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages bis zum ………………. an das folgende Konto der Schleswig-HolsteinischenLandesforsten zu überweisen:

Bank/BLZ: ……………………………………………………………………………

Kontonummer: ………………………………………………………………………

Verwendungszweck (bitte unbedingt angeben!): ………………….…………….

Alle weiteren jährlichen Zahlungen für die Folgejahre in Höhe von ……......…. €/ Jahr sind im Voraus unaufgefor-dert und kostenfrei jeweils bis zum …….....…. des Jahres an das Konto der „SHLF“ zu leisten. Eine Rechnungwird für das jährlich zu zahlende Gestattungsentgelt nicht gesondert ausgestellt.

(2) Das gesamte jährliche Entgelt gemäß § 7 Abs. 1 wird auch für Kalenderjahre fällig, für die gemäß § 2 nur eine anteilige Nutzung vereinbart ist.

(3) Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs. Bei Zahlungsverzug werdengemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs.1 BGB fällig.

§ 8Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so hat dies auf die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen keinen Einfluss. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die betreffende Bestimmungdurch eine andere zu ersetzen, die ihr im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis gleich kommt.

§ 9Ausfertigungen

Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Die „SHLF“ erhalten zwei, der „Waldkindergarten“ eine Ausfertigung.

……............................…... (Ort), den ………….. (Datum) ……............................….... (Ort), den ………….. (Datum)

…………………………………...........................…………. ……………………………………………..

(Für die „SHLF“) (Für den „Waldkindergarten“)

Die Landesregierung im Internet:www.landesregierung.schleswig-holstein.dewww.bildung.schleswig-holstein.deDie Unfallkasse im Internet:www.uk-nord.de