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Transport im Betrieb Arbeitsschutz konkret

New fokus GEFAHRGUT - MB 013 Titel Transport · 2009. 2. 17. · Burkhard Norbey. 3 Der Inhalt 1 Gefahrenquelle Transport 5 2 Organisation des innerbetrieblichen Transportes 7 3 Verantwortung

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BerufsgenossenschaftElektro Textil Feinmechanik

Gustav-Heinemann-Ufer 13050968 KölnTelefon 0221 3778-0Telefax 0221 3778-1199www.bgetf.de

Bestell-Nr. MB 013

2 .3

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Transport im Betrieb

Arbeitsschutz konkret

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Transport im Betrieb

Burkhard Norbey

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Der Inhalt

1 Gefahrenquelle Transport 5

2 Organisation des innerbetrieblichen Transportes 7

3 Verantwortung und Aufsicht 8

4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 124.1 Grundsätzliches 124.2 Auswahl von PSA 134.3 Verwendung von PSA 144.4 Ordnungsgemäßen Zustand erhalten 14

5 Transport von Hand 165.1 Transportmittel „Mensch“ 165.2 Gefahren beim Transport von Hand 175.3 Wirbelsäule 205.3.1 Belastung der Wirbelsäule 215.3.2 Beanspruchungsreaktionen der Wirbelsäule 235.3.3 Wie vermeide ich Schäden und Beschwerden der Wirbelsäule beim Heben

und Tragen? 245.4 Zumutbare Belastungen 255.4.1 Zumutbare Lasten für Männer und Frauen 265.4.2 Grenzwerte für Kinder und Jugendliche 275.4.3 Grenzwerte für werdende Mütter 275.5 Weitergehende ergonomische Empfehlungen 275.6 Richtiges Heben und Tragen 27

6 Sicheres Lagern und Stapeln 31

7 Handbetriebene Transportmittel 34

8 Kraftbetriebene Transportmittel 378.1 Flurförderzeuge 418.2 Krane 488.3 Fahrzeuge 57

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8.3.1 Rangieren und Kuppeln von Fahrzeugen 578.3.2 Ladungssicherung 60

9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE) 63

10 Laderampen 70

11 Ladebrücken 72

12 Verkehrswege 77

13 Erste Hilfe 82

14 Hinweise 88

Anhang: 97Checkliste 1 „Verantwortung“Checkliste 2 „Betriebsanweisung“Checkliste 3 „Persönliche Schutzausrüstung (PSA)“Checkliste 4 „Transport von Hand“Checkliste 5 „Sicheres Lagern und Stapeln“Checkliste 6 „Verwendung einfacher Hilfsmittel beim Transport von Hand“Checkliste 7 „Handbetriebene Transportmittel“Checkliste 8 „Kraftbetriebene Transportmittel“Checkliste 9 „Flurförderzeuge“Checkliste 10 „Krane“Checkliste 11 „Fahrzeuge“Checkliste 12 „Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)“Checkliste 13 „Laderampen“Checkliste 14 „Ladebrücken“Checkliste 15 „Verkehrswege“Checkliste 16 „Erste Hilfe“

Der Inhalt

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Diese Broschüre wendet sich an alle, dieVerantwortung im innerbetrieblichenTransport übernehmen. Gerade derTransportbereich ist mit vielerlei Risikenbehaftet, das Unfallgeschehen ist sehrhoch.

Ziel dieser Broschüre ist es, demVorgesetzten bei der • Gefahrenerkennung,• Gefahrenbeseitigung und• Problemlösungzu helfen.

Transport, was heißt das?Unter Transport versteht man dieFortbewegung von Lasten (z. B.Maschinen, Werkzeuge, Materialien) perHand oder per Transportmittel.

Transportarbeiten finden in jedem Betriebstatt. Wo gearbeitet wird, wird auchtransportiert. Ohne Transportarbeitenwürden unsere Betriebe stillstehen. Siesind notwendig und beeinflussen dasBetriebsgeschehen und die Wirtschaft-lichkeit unserer Betriebe in hohem Maße.

1 Gefahrenquelle Transport

Abb. 1: Flurförderzeug mit Rückhalteeinrichtung

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1 Gefahrenquelle Transport

Denn nur ein geordneter und sichererTransport gewährleistet einen unge-störten Materialfluss und verhindertProduktionsverzögerungen bzw. -ausfälle.

Unfachmännisch durchgeführte und ge-fährliche Transporte verursachen jedochimmer wieder Unfälle und Schäden.

Nach den Statistiken der Berufsgenossen-schaften sind ca. 26 % aller gemeldetenUnfälle und ca. 29 % Prozent aller töd-lichen Unfälle Transportunfälle.

Mit dieser Broschüre wollen wir gemein-sam mit Ihnen den Unfallschwerpunkt„Transport“ entschärfen.

Zur Unterstützung Ihrer Arbeit finden Sieim Anhang Checklisten zur Kontrolle IhresArbeitsbereiches.

Abb. 2: Anteil der Transportunfälle amArbeitsunfallgeschehen

Abb. 3: Anteil der Transportunfälle amArbeitsunfallgeschehen

Unfälle beiminnerbetrieblichen Transport

Tödliche Unfälle beim innerbetrieblichen Transport

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Die Organisation des innerbetrieblichenTransportes beeinflusst wesentlich dasUnfallgeschehen und damit dieWirtschaftlichkeit eines Betriebes.

Deshalb gilt:• Nicht improvisieren, sondern Transport-

aufgaben in den geordneten Arbeitsab-lauf einbeziehen.

• Erfassung der zu bewegenden Güter-mengen nach Art, Anzahl und Zeitbe-darf.

• Bestimmung der Transporteinheiten,Paletten, Behälter.

• Auswahl der vorhandenen oder zubeschaffenden Transportmittel unterBeachtung ergonomischer Aspekte.

• Einbeziehung von• Sicherheitsfachkraft• Betriebsarzt• Sicherheitsbeauftragten.

• Festlegung der innerbetrieblichenTransportwege.

• Ermittlung kritischer Punkte imTransportfluss (Engpässe, Kreuzungen,Durchfahrten).

• Kennzeichnung und Sicherung derVerkehrswege.

2 Organisation des innerbetrieblichenTransportes

Abb. 4: Materialflussschema

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3 Verantwortung und Aufsicht

Die Grundpflicht im Arbeitsschutz obliegtdem Unternehmer. Er hat in seinemBetrieb alle erforderlichen Anordnungenund Maßnahmen zur Verhütung vonArbeitsunfällen zu treffen (siehe § 2 derUnfallverhütungsvorschrift „AllgemeineVorschriften“ BGV A1).

Jeder Vorgesetzte hat zur Gewährleistungder Arbeitssicherheit in seinem Bereich

diese Anordnungen und Maßnahmenumzusetzen, ggf. auch durch ergänzendeFestlegungen zu konkretisieren und zuüberwachen.

Diese Pflicht wird ihm per Arbeitsvertrag,bzw. aber häufig auch noch ergänzend,durch eine spezielle Pflichtenübertragungim Sinne des §13 der BGV A1 unmissver-ständlich auferlegt.

Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 15 Abs. 1 SGB VII)

Herrn/Frau werden für den Betrieb/die Abteilung

der Firma

(Name und Sitz der Firma)

die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegendenPflichten übertragen, in eigener Verantwortung

– Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten– Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen– ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten zu veranlassen

soweit ein Betrag von EUR nicht überschritten wird.

Dazu gehören insbesondere:

, den

Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Verpflichteten

Abb. 5: Muster einer Pflichtenübertragung im Sinne des § 13 der BGV A1

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3 Verantwortung und Aufsicht

Für den Vorgesetzten lässt sich damit dieForderung nach Verantwortungswahr-

nehmung und Aufsichtführung auf fol-gende allgemeine Formel bringen:

Der Vorgesetzte hat in seinem Bereich und im Rahmen seiner Zuständigkeit für alleMaßnahmen und Verhaltensweisen aktiv zu sorgen, die im Arbeitsablauf erforderlichund geeignet sind, die Mitarbeiter vor Schäden zu bewahren.

Abb. 6: Anforderungen an den Informationsgehalt von Betriebsanweisungen

Anders ausgedrückt, obliegt dem Vorge-setzten eine Auswahl- und Führungsver-antwortung. Im Rahmen der Auswahlver-antwortung gilt es, im technischen

Bereich den Grundsatz zu beachten, dasstechnische Maßnahmen Vorrang vororganisatorischen und personenbezo-genen Maßnahmen haben.

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3 Verantwortung und Aufsicht

Im personellen Bereich sind die jeweiligenAnforderungen in den Unfallverhütungs-vorschriften geregelt.

So fordert z. B. die Unfallverhütungsvor-schrift „Flurförderzeuge“ BGV D 27 § 7 (1)hinsichtlich der Erteilung eines Auftrags„Auftrag zum Steuern von Flurförder-zeugen“:

Der Unternehmer darf mit dem selbst-ständigen Steuern von Flurförderzeugenmit Fahrersitz oder Fahrerstand Personennur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind

2. für diese Tätigkeit geeignet und ausge-bildet sind

und

3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteiltwerden.

Mittels betriebsspezifischer Regelungenwerden diese Anforderungen in die Praxisumgesetzt. Sie werden zweckmäßiger-weise in Form von Betriebsanweisungenfestgelegt. Diese bilden auch die Grund-lage für die Unterweisungen.

Zur Führungsverantwortung des Vorge-setzten gehört auch, sich in regelmäßigenAbständen von der sicheren Arbeitsweiseseiner Mitarbeiter zu überzeugen undmotivierend auf sie einzuwirken.

Im Anhang finden Sie die Checklisten 1 und 2 zur Kontrolle Ihres Arbeits-bereiches.

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3 Verantwortung und Aufsicht

Abb. 7: Musterbetriebsanweisung

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4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

4.1 GrundsätzlichesStellt der Unternehmer im Ergebnisseiner Gefährdungsbeurteilung fest, dasssich durch technisch-organisatorischeMaßnahmen Unfall- oder Gesundheits-gefahren nicht sicher ausschließen lassen,hat er seinen Mitarbeitern kostenlosgeeignete PSA zur Verfügung zu stellenund in ordnungsgemäßem Zustand zuhalten. Die Mitarbeiter sind verpflichtet,diese entsprechend den betrieblichenFestlegungen zu benutzen.

Es empfiehlt sich schriftlich, z. B. durcheine Vereinbarung zwischen Unterneh-mer und Betriebsrat, arbeitsplatzbezogenfestzulegen, welche PSA zur Vermeidungvon Körperschäden jeweils zur Verfügungzu stellen sind.

Persönliche Schutzausrüstung bewahrtvor Körperschäden.

Abb. 8: Häufigkeit verletzter Körperteile

5%Augenverletzungen

9% Rumpf-verletzungen

8% Kopfverletzungen

7% Arm-verletzungen

40% Hand-verletzungen

20% Fußverletzungen

11% Beinverletzungen

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4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)4.2 Auswahl von PSA

In Frage kommt z. B. für den Transportbereich:

Abb. 9: PSA-Auswahl im Transportbereich

Abb. 10: Beispielhafte Auswahl an Sicherheitsschuhen

4.2 Auswahl von PSADas Angebot an PSA auf dem Markt ist

groß. Deshalb ist eine sorgfältige Auswahlerforderlich (Beispiele, siehe Abb. 10).

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4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)4.3 Verwendung von PSA

Bei der Auswahl der persönlichenSchutzausrüstung sind insbesondere zubeachten:• Wirksamkeit des angestrebten Schutzes• EG-Konformitätszeichen, GS-Zeichen• Eignung in der jeweiligen

Arbeitssituation und Arbeitsumgebung• Individuelle Passgenauigkeit und

Tragekomfort• Berücksichtigung individueller Faktoren

(z. B. Fußdeformitäten, Gehörgangs-ekzeme etc.), z. B.• ggf. Anpassung von orthopädischem

Schutzschuhwerk• gezielte Auswahl von Gehörschutz

aus geeignetem Material• Einbeziehung der Mitarbeiter in die

Auswahl und Erprobung verschiedenerModelle/Typen

• Hygienische Eigenschaften, leichte undvollständige Reinigungsmöglichkeit

• Vermeidung von Störungen oderGefährdungen durch das Schutzmittel(z. B. infolge von zu starker Schall-dämmung durch Gehörschutz mitVerlust der Wahrnehmung von Warn-signalen; Ausschaltung des Tastsinnsdurch ungeeignete Handschuhe)

• Haltbarkeit, Lagerungsfähigkeit,finanzielle Aufwendungen

4.3 Verwendung von PSAZur Bewahrung der Gesundheit der Mit-arbeiter ist es wichtig, dass die Mitarbei-ter die bereitgestellte PSA auch benutzen.Nichttragen von PSA kann zu schwerstenKörperschäden führen, siehe auch Abb. 8,es stellt deshalb kein Kavaliersdelikt dar.Gleiches trifft auch auf die stillschwei-gende Duldung des Nichttragens durchVorgesetzte zu.

Zur ständigen Erhöhung der Trageakzep-tanz ist deshalb wichtig,• eine Eingewöhnungsphase vorzusehen• die Mitarbeiter in den Auswahlprozess

zu integrieren und• als Vorgesetzter stets beim Tragen von

PSA mit gutem Beispiel voranzugehen(Vorbildwirkung)

4.4 Ordnungsgemäßen Zustand erhaltenGleichzeitig mit dem Zurverfügungstellenvon PSA legt man zweckmäßigerweise inder Betriebsvereinbarung• Ersatz• Pflege und Reinigung• Instandsetzung• Prüfung und Aussonderung der PSAfest.

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4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)4.4 Ordnungsgemäßen Zustand erhalten

Die Aufbewahrung von PSA hat stetsaußerhalb des Arbeits-/Einsatzbereichesin sauberen, abschließbaren Behältnissenzu erfolgen.

Andernfalls kann PSA vorzeitig ver-schleißen und Gefährdungen des Perso-nals durch Verunreinigung mit Gefahr-stoffen verursachen (z. B. Verschmutzungvon Filtermasken etc. mit gesundheitsge-fährlichen Stäuben bei Lagerung an ge-fährlichen Arbeitsplätzen).

Im Anhang finden Sie die Checkliste 3 zurKontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

Abb. 11: Beispiel für ordnungsgemäße Aufbewahrungvon PSA

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5 Transport von Hand

Der Handtransport ist auch heute, trotzder ständigen Automatisierung derProduktion, aus keinem Betrieb wegzu-denken. Bedenkt man, dass der Transportvon Hand bei den Transportunfällen derSchwerpunkt im Unfallgeschehen ist, soll-ten die betrieblichen Vorgesetzten aufjeden Fall prüfen, ob ein Transportvorgangüberhaupt notwendig ist. Denn dersicherste und wirtschaftlichste Transportist immer noch der, der nicht stattfindet.

5.1 Transportmittel „Mensch“Der Mensch ist eines der ältesten Trans-portmittel überhaupt. Musste er in derVergangenheit häufig Lasten über größe-re Entfernungen transportieren, so ist diesheute kaum noch denkbar. Geblieben istjedoch der Transport von Hand über kurzeStrecken, wie z. B. beim:

• Maschinenbestücken• Montage- oder Transportband-

bestücken, bzw. -entnehmen• Fahrzeugbe- und -entladung• Stapeln von Verpackungseinheiten

In der Praxis werden diese Transportar-beiten von Hand häufig als „Nebenarbei-ten“ betrachtet und deshalb weder be-sonders beachtet noch durchdacht. Diebetrieblichen Vorgesetzten können jedochnur dann den beim Transport von Handvorhandenen Gefährdungen entgegentre-ten, wenn sie die möglichen, in den fol-genden Absätzen näher beschriebenenGefahren kennen.

Abb. 13: Anteil des Handtransportes an den tödlichenUnfällen beim innerbetrieblichen Transport

Abb. 12: Anteil des Handtransportes am Unfallgesche-hen beim innerbetrieblichen Transport

Transport von Hand

Transport von Hand

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5 Transport von Hand5.2 Gefahren beim Transport von Hand

5.2 Gefahren beim Transport von HandBeim Transport von Hand können nichtnur äußere Verletzungen auftreten, bei-spielsweise durch Anstoßen oder Ab-rutschen. Vielmehr werden bei der Lasten-handhabung einzelne Körperteile desMenschen besonders beansprucht,wie z. B.

• Skelett (Wirbelsäule, Gelenke)• Muskulatur (Bauchdecke, Oberschenkel,

Rücken)• Herz-Kreislauf-System (Herz, Gefäße,

Lunge)• Fortpflanzungsorgane bei Frauen

Die Höhe der Beanspruchung bzw. Be-lastung hängt dabei von den verschie-densten Faktoren ab.

Zur Vermeidung von Gesundheitsschädenbeim Transport von Hand gilt es, Folgen-des zu beachten:

• Handhabungen müssen so gestaltetsein, dass die Grenzwerte der Erträg-lichkeit nicht überschritten werden

• Leistungsfähigkeit und Gesundheitszu-stand der Beschäftigten sind zu berück-sichtigen

• Unterweisungen über Gesundheitsge-fahren müssen vorgenommen werden

• Übung und Ausbildung der Beschäf-tigten über richtiges Heben und Tragenist erforderlich

Der Fachmann von heute kennt nicht nurdie möglichen Gefährdungen beim Trans-port von Hand, sondern auch die zumSchutz der Beschäftigten zu treffendenSicherheitsmaßnahmen.

In den folgenden Tabellen sind diesebeispielhaft in Abhängigkeit vom jeweili-gen Transportvorgang dargestellt.

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5 Transport von Hand5.2 Gefahren beim Transport von Hand

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

Anfassen Schnittwunden • Beseitigen von Graten undscharfen Kanten

• Tragen von Handschuhenoder Handleder

Hochheben ausgebückter Stellung

Zerrungen,Muskelrisse,Wirbelsäulenschäden

• Keine zu großen Lastenvon Hand transportieren

• Richtige Körperhaltungbeim Anheben

Herausrutschen Schürfungen,Verrenkungen,Zerrungen,Quetschungen,Knochenbrüche

• Rutschgefahr beseitigen z. B. Entfetten bzw.Reinigen

• Handschuhe mit griffigenoder rauen Greifflächenbenutzen

• Geeignete Hilfsmittel z. B. Zangen, Klauen oderMagnete einsetzen

Nachrutschen oder Kippen Schürfungen,Schnittwunden,Quetschungen,Knochenbrüche,Verletzungen innererOrgane

• Sichere Lagerung undStapelungen

• Nur obere Teileanheben undtransportieren

Abb. 14: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Anheben

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5 Transport von Hand5.2 Gefahren beim Transport von Hand

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

falsche Körperhaltung beimBewegen von Hand

Zerrungen,Muskelrisse,Wirbelsäulenschäden

• Wirbelsäule nur senkrechtbelasten durch geradeHaltung

fehlerhafte Zusammen-arbeit beim Transportierenmit mehreren Personen

wie vor, zusätzlichQuetschungen undKnochenbrüche

• Transportablauf undKommandos vorherabsprechen

• Anweisungen nur voneiner einzigen Person

durch Anstoßen Prellungen,Quetschungen,Schürfungen

• nur freie und ausreichendbreite Wege benutzen

• Hast und Eile vermeiden

Ausrutschen Zerrungen,Quetschungen,Knochenbrüche,Schädel- undHirnverletzungen

• Wege trittsicher anlegenund erhalten

• auf Ordnung undSauberkeit achten

• Unebenheiten, z. B. Schlag-löcher und Hindernisseunverzüglich beseitigen

Sichtbehinderung durch die Last

Prellungen,Sturzverletzungen

• Lasten nur so transpor-tieren, dass Hindernisseund Unebenheitenerkannt werden können

• Transport von sichtbehin-dernden Lasten überTreppen und Leiternvermeiden

Rollen runder Lasten,z. B. Fässer

Schnitt- und Quetsch-verletzungen,Schürfungen

• nur mit der flachen Handangreifen

• nicht an Fassränder greifen• Handschuhe tragen

Abb. 15: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Bewegen von Hand

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5 Transport von Hand5.3 Wirbelsäule

5.3 WirbelsäuleDie Wirbelsäule befähigt den Menschen,sich aufrecht zu bewegen. Sie stützt denRumpf und den Kopf. Sie setzt sichknöchern aus Wirbelkörpern und Wirbel-bögen (mit Dorn- und Seitenfortsätzen)zusammen, die durch Wirbelgelenke mitKnorpelüberzug und durch Zwischenwir-belscheiben (Bandscheiben) gegeneinan-der beweglich sind.

Unterstützt wird die Wirbelsäule in ihrerHaltung und Bewegung durch einenBandapparat sowie die Muskulatur desRückens, des Bauches und des Brustkor-bes sowie des Schultergürtels, die dieWirbelsäule wie in einer Schlinge aufrich-ten und fixieren.

Die Bandscheiben bestehen aus einerfaserförmigen Knorpelstruktur, die einengallertartigen Kern umfassen.

Die drei Strukturen Wirbelkörper/Wirbel-bögen, Wirbelgelenke und Bandscheibenwerden, ebenso wie die Muskulatur undder Bandapparat durch Heben und Tragenvon Lasten belastet.

Derartige Belastungen können schonendfür den Halte- und Bewegungsapparatder Wirbelsäule erfolgen, bei unsachge-rechter Belastung jedoch auch in einer Artund Weise erfolgen, die zu ungünstigenBeanspruchungsreaktionen der Wirbel-säule führen können.

Abb. 16: Gesunde und geschädigte Bandscheibe (Bandscheibenvorfall)

Gesunde Wirbelsäule Bandscheibenvorfall

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Ohne Last Last 50 kga/Grad Belastung a/Grad Belastung/kg

0 50 0 10030 150 30 35060 250 60 65090 300 90 700

Abb. 17: Belastung der Lendenwirbelsäule bei gerader Haltung in Abhängigkeit vom Gewicht einer Last.

21

5 Transport von Hand5.3 Wirbelsäule

Derartige Fehlbelastungen können zu so-fortigen, akuten Beschwerden führen, oftmachen sie sich jedoch erst nach langen,oft über Jahre andauernden, falschenBelastungsformen bemerkbar.

Daher ist die konsequente Einhaltungeiner richtigen Haltung beim Heben undTragen sehr wichtig!

5.3.1 Belastung der WirbelsäuleDie Belastungssituation der einzelnenStrukturen und Segmente der Wirbelsäulewird im Wesentlichen durch folgendeFaktoren beeinflusst:• Durch das Gewicht der Last: Je schwe-

rer die Last ist, desto mehr wird dieWirbelsäule belastet (siehe Abb. 17).

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5 Transport von Hand5.3 Wirbelsäule

• Durch den Hebelarm: Je weiter eineLast entfernt vom Rumpf gehoben/ge-tragen wird, desto mehr wird dieWirbelsäule belastet (siehe Abb. 18).

• Durch den Grad der Vorbeugung desRückens in der Hüfte: Je weiter derRücken im Hüftgelenk vorgebeugt wird,desto größer die Belastung (siehe Abb. 19).

Abb. 19: Druckkraft am letzten Lendenwirbel inAbhängigkeit vom Rumpfbeugewinkel

Abb. 18: Druckkraft (Pfeil) in N auf den letzten Lendenwirbel bei Halten eines Gewichts von 50 kg inAbhängigkeit vom Hebelarm der Arme (hängend, angewinkelt, gestreckt)

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5 Transport von Hand5.3 Wirbelsäule

• Durch den Grad der Biegung desRückens: Je stärker der Rücken nachvorne gebeugt (gerundet) oder zurSeite geneigt wird, desto mehr Druckund Spannung wird auf die Wirbel-körper und die Bandscheiben ausgeübt(siehe Abb. 20).

• Durch eine Drehung der Wirbelsäuleum die Längsachse (Torsion): Je mehrdie Wirbelsäule entlang ihrer Längs-achse verdreht wird (Schulter gegenBecken), desto höhere Spannungen undReibungen ergeben sich im Bereich derWirbelgelenke, der Bandscheiben undder Bänder.

5.3.2 Beanspruchungsreaktionen derWirbelsäuleEin gewisses Maß an Verschleißerschei-nungen sowohl an den Rändern derWirbelkörper als auch den Wirbelge-lenken und den Bandscheiben setzt schonab etwa dem 25. bis 30. Lebensjahr ein.

Außerdem decken sich Veränderungen,die im Röntgenbild oder mit anderen bild-gebenden Verfahren zu sehen sind, nichtmit dem Beschwerdegrad!

Die wichtigsten Folgen von Fehlbelas-tungen der Wirbelsäule können sein:

Akut/sofort auftretend:• Zerrungen der Muskulatur oder der

Bänder• Verschiebungen der kleinen Wirbelge-

lenke (Blockierungen der Wirbelsäule: jenach betroffenem Bereich: reifenförmi-ge Schmerzen in der Brust, insbesonde-re beim Atmen; hexenschussähnlicheBeschwerden)

• Bandscheibenvorfall mit Austritt desGallertkerns aus dem Knorpelgewebe(siehe Abb. 16 re. Teil); teils schmerzfrei,teils Blockierungen der Wirbelsäule i.S.von Hexenschuss, teils Druck auf dieNerven oder das Rückenmark mit

Abb. 20: Belastung der Wirbelsäule beim Heben mit gebeugtem oder gestrecktem Rücken

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5 Transport von Hand5.3 Wirbelsäule

Gefühlsstörungen der Beine, Kribbeln,Pelzigkeit bis hin zu Schwäche oderLähmung der Muskulatur, der Harn-blase, des Enddarms: Achtung, beidiesen Beschwerden sofort Arzt auf-suchen!

Mittelfristig auftretend (eine oder mehre-re Arbeitsschichten)• Schmerzen der Muskulatur (u. a. im

Lendenbereich, oft ziehend, jedochkeine Blockierung der Wirbelsäule)

• Muskelkater

Langfristig auftretend (Monate, Jahre)• Abnützung der Wirbelkörper• Abnützung der Wirbelgelenke• Höhenminderung und Auffaserung der

Bandscheiben• Vorwölbung der Bandscheibe• Lockerung des Bandapparates

Hieraus folgend: Instabilität derWirbelsäule mit den oben genanntenakuten oder mittelfristigen Wirkungen.

5.3.3 Wie vermeide ich Schäden undBeschwerden der Wirbelsäule beimHeben und Tragen?

Grundvoraussetzung ist eine stabile undfeste Haltung der Wirbelsäule.

Diese wird begünstigt durch:• Vermeidung von Übergewicht

• Vermeidung einer schlaffenBauchdecke

Diese wird gefördert durch:• Fast alle Arten von Ausdauersport und

abwechslungsreiche Bewegung imAlltag

• Training der Rücken-, Bauch-, Brust- undSchultermuskulatur (z. B. durch„Rückenschule“)

Wie hebe und trage ich richtig?Dies ergibt sich im Wesentlichen aus denvorstehend (5.3.1) dargestellten Be-lastungsformen.

Schlecht ist:Hohes Gewicht – Großer Hebelarm –Vorneigung des Rückens im Hüftgelenk –Vorbeugung oder Seitbeugung desRückens – Drehung der Wirbelsäule umdie Längsachse

Deshalb:• Kleines Gewicht wählen; ggf. Hebe-

hilfen verwenden oder große Gewichtein mehrere kleine aufteilen

• Last immer nahe am Rumpf heben undtragen, Arme nicht vorstrecken

• Last möglichst nicht vom Bodenaufnehmen, sondern aus aufrechterStandposition; ggf. Hubwagen verwen-den etc.

• Last nicht mit vorgeneigtem und/odervorgebeugtem Rücken heben, sondern

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5 Transport von Hand5.4 Zumutbare Belastungen

in aufrechter Haltung aus der Hockeheraus

• Last nicht durch Drehen des Ober-körpers heben und bewegen, sonderndurch Anheben mit gerader Körper-achse und durch Bewegen mit kleinenSchritten bei weiterhin gerader Körper-achse.

Bitte beachten:• Ausreichende Arbeitspausen einlegen• Wechsel von Tätigkeiten, die Heben und

Tragen erforderlich machen, mitanderen Arbeitsformen

• Dauer von Hebevorgängen begrenzen(je max. ca. 4 Sekunden)

• Zahl von Hebevorgängen begrenzen(nicht öfter als 500 pro Schicht)

• Beratung durch Sicherheitsfachkraftund Betriebsarzt!

5.4 Zumutbare BelastungenDie einem Menschen zumutbare Belas-tung ist individuell sehr verschieden. EineArbeit, die von einem jüngeren kräftigenMann mit Leichtigkeit bewältigt wird,kann für einen Mann mit schwächererKonstitution, einen Älteren, einen Jugend-lichen oder eine Frau möglicherweise eine nur schwer erträgliche Belastungdarstellen. Dies hängt insbesondere vonfolgenden Faktoren ab:

• Muskelkraft• Arbeitsform, Arbeitsablauf• aufzuwendende Hubkräfte in

Abhängigkeit von der Hubhöhe• Arbeitsgeschwindigkeit, Belastung des

Herz-Kreislauf-Systems• Geschicklichkeit der transportierenden

Person

Abb. 21: Richtiges Heben von Lasten

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5 Transport von Hand5.4 Zumutbare Belastungen

• Form und Griffigkeit der Last sowie• Häufigkeit des Transportvorgangs.

Zum Schutz der Beschäftigten hat derBundesminister für Wirtschaft und Arbeitunter Berücksichtigung von arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnissen hin-sichtlich des Hebens und Tragens vonLasten folgende Empfehlungen gegebenbzw. als Grenzwerte festgelegt.

5.4.1 Zumutbare Lasten für Männer undFrauen

Im Ergebnis der durchgeführten Gefähr-dungsbeurteilung ist zu bewerten, ob dienachstehenden Tabellenwerte bei denVersicherten am jeweiligen Arbeitsplatzerreicht oder überschritten werden.

Wenn ja, ist immer von einem erhöhtenRisiko auszugehen.Ergänzend zu den Tabellenwerten sindLastenhandhabungen mit• sehr hoher Häufigkeit niedrigerer

Lastgewichte

• höheren Lastgewichten mit einergewissen Regelmäßigkeit

• sehr ungünstigen Körperhaltungenals erhöhte Belastung einzustufen.

Die Frage nach zumutbarenLastgewichten lässt sich leider nur groborientierend mit der u. a. Tabellebeantworten. Der Grund dafür liegt in dergroßen Anzahl von Faktoren, die dabeieine Rolle spielen. Neben demeigentlichen Lastgewicht sind für dieHöhe der Belastung auch die folgendenFaktoren maßgeblich:• Individuelle Parameter, wie z.B.

Geschlecht, Alter, Gewicht undKonstitution

• Größe, Form und Schwerpunkt der Last• Körperhaltung• Platzverhältnisse• Arbeitstempo bzw. -frequenz• UmgebungsverhältnisseNähere Angaben können der Lastenhand-habungsverordnung sowie der BGI 7011entnommen werden.

Abb. 22: Tabelle aus dem Anhang-1, „Orientierende Beurteilung der Gefährdung bei Belastungen des Muskel-und Skelettsystems“ (Stufe-1 Checkliste), Abschnitt-1 „Manuelle Lastenhandhabungen“ der BGI 7011 „GesunderRücken – Gesunde Gelenke – Noch Fragen?“

Art der Lastenhandhabung Frauen Männer5 - 10 kg 10 - 15 kg 10 - 15 kg 15 - 20 kg

Häufigkeit pro ArbeitstagHeben 100 50 100 50Halten und Tragen(ab 5 Sek. Dauer) 60 30 60 30

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5 Transport von Hand5.5 Weitergehende ergonomische Empfehlungen

5.4.2 Grenzwerte für Kinder undJugendliche

Kinder über 13 Jahre undvollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfennur unter Beachtung der in § 2 Abs. 1 der„Verordnung über den Kinderarbeits-schutz“ (Kinderarbeitsschutzverordnung/KindArbSchV) vom 23. 06. 1998 genann-ten Ausnahmen beschäftigt werden. Der§ 2 Abs. 2 schränkt jedoch diese Aus-nahmen für den Fall ein, dass die Arbeitenals nicht leicht gelten und somit fürKinder über 13 Jahre und vollzeitschul-pflichtige Jugendliche nicht geeignetsind, z.B.:• regelmäßige manuelle

Lastenhandhabung � 7,5 kg• gelegentliche manuelle

Lastenhandhabung � 10 kg• ungünstige Körperhaltungen, die

physisch belastend sind usw.

Auch die ärztliche Bescheinigung über dieErst- bzw. Nachuntersuchung nach demJugendschutzgesetz kann entsprechendeHinweise enthalten.

5.4.3 Grenzwerte für werdende MütterWerdende Mütter dürfen nach dem„Mutterschutzgesetz“ unter anderemkeine Arbeiten durchführen, bei denen• regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg

Gewicht• gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg

Gewicht

ohne mechanische Hilfsmittel von Handgehoben oder befördert werden müssen.

5.5 Weitergehende ergonomischeEmpfehlungen

Untersuchungen haben ergeben, dasseine Belastung des menschlichen Körpersnur mit Gewichten bis zu 10 kg ergono-misch zweckmäßig ist. Größere Gewichtebedeuten zusätzliche Beanspruchungendurch die Lasten und damit Auftreten vonErmüdungserscheinungen. Auch bei klei-neren Gewichten tritt eine Ermüdung desKörpers ein, jedoch vornehmlich durch diekörperliche Bewegung. Der häufige Trans-port einer kleinen Last kann somit ebensoermüdend wirken wie der einmaligeTransport einer großen Last.

Einer Ermüdung kann vorgebeugt werdendurch• Erholungspausen• Verlangsamung der Bewegungsrhyth-

men, d. h. der Anzahl der bewegtenLasten je Zeiteinheit und

• Verringerung gleichartiger aufeinanderfolgender Transportvorgänge, z. B. durchEinrichtung von Wechselarbeitsplätzen

5.6 Richtiges Heben und TragenRichtiges Anheben, Tragen und Absetzenvon Lasten spart Kraft und schützt vorÜberanstrengung sowie vor inneren undäußeren Verletzungen. Deshalb sind zurVermeidung von Gesundheits- bzw.

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5 Transport von Hand5.6 Richtiges Heben und Tragen

Körperschäden folgende Regeln zu beach-ten (s. a. Muster-Betriebsanweisung„Heben und Tragen“, B 049):

Persönliche Schutzausrüstung verwen-den, wie z. B.• geeignete Schutzhandschuhe, sie ver-

hindern Schnitt-, Riss- und Stichver-letzungen

• Sicherheitsschuhe, bewahren vorVerletzungen durch herabfallende oderumstürzende Lasten

Beim Anheben und Absetzen• Lasten möglichst mit steil aufgerichte-

tem Oberkörper und geradem Rückenruckfrei aus der Hocke heben bzw.absetzen (siehe Abb. 21),1. Viele Rückenleiden entstehen durch

falsches Heben. Deshalb den Rückennicht beim Heben beugen, denOberkörper nicht weit nach vornneigen, nicht zur Seite neigen undnicht verdrehen, Lasten nie ruckartiganheben.

2. Richtiges Heben schont den Rücken.Deshalb wie der erfahrene Athletheben: mit flachem Rücken, steilaufgerichtetem Körper und aus derHocke. Die Last muss möglichstnahe an den Körper gebracht, gleich-mäßig zwischen links und rechtsverteilt werden, die Fußspitzen müs-sen in Blickrichtung stehen.

• möglichst Höhenunterschiedegegenüber der Traghöhe vermeiden

• die Last möglichst nahe an den Körperherannehmen

• nur sicher greifbare Lasten aufnehmen,ansonsten Tragehilfen verwenden (z.B.Handmagnete, Tragegriffe)

• der Quetschgefahr durch versetztesAbsetzen vorbeugen, danach erstgerade rücken, möglichst Kartons oderSäcke immer kreuzweise stapeln, gege-benenfalls Zwischenlagen einbauen

Abb. 23: Gewicht gleichmäßig auf beide Hände/Armeverteilen

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5 Transport von Hand5.6 Richtiges Heben und Tragen

• Last nur auf den dafür vorgesehenenLagerflächen absetzen, nicht auf/vor• Verkehrswegen• Rettungswegen• Türen• Ausgängen• Feuerlöscheinrichtungen und• elektrischen Verteilungen

Beim Tragen• Last möglichst nahe am Körper und mit

senkrechten Armen halten• möglichst aufrecht gehen und

Hohlkreuzbildung vermeiden

• Gewicht gleichmäßig auf beideHände/Arme verteilen

• auf nicht zu voluminöse, sperrige odermehrteilige Lasten achten

• auf freie Sicht achten• nur freie, ebene und sichere Ver-

kehrswege benutzen, d. h. gegebe-nenfalls Beseitigung von• Stolperstellen• schadhaften Stellen im Fußboden• Schmiermittelresten usw.

• von Lasten mit mehreren Personen (z. B.lange Rohre, Stangen, Kanthölzer usw.)• beim Anheben und Absetzen die

Abb. 24: Schulter-Transport durch 3 Personen

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5 Transport von Hand5.6 Richtiges Heben und Tragen

Bewegungen gleichzeitig ausführen• alle Personen gleichmäßig belasten• lange Lasten auf der gleichen

Schulter tragen• Kleinster nach vorne und Größter

nach hinten• Kommandos und Anweisungen nur

von einer Person geben lassen• Verständigung über eine eindeutige

Kommandosprache (z. B. „Rohr hoch“,„Rohr ab“)

• Aufnehmen der Last auf Kommando(z. B. „Rohr hoch“)

• bei drei und mehr Personen unbe-dingt Gleichschritt halten

• vor Abwerfen die Last auf die gleicheSchulterseite bringen

• zumutbare Belastung beachten (sieheAbschnitt 5.4)

Im Anhang finden Sie die Checkliste 4 zurKontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

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Voraussetzungen für sicheres Lagern undStapeln sind u. a.:• richtiges Handling des Lagergutes • Verwendung geeigneter Arbeits- und

Hilfsmittel sowie persönlicherSchutzausrüstung

• sichere Lagereinrichtungen nach BGR 234

• sichere Lagerplätze und Verkehrswege(siehe Abschnitt 12)

Hinweise zum richtigen Handling desLagergutes:Dazu gehört beispielsweise, dass• die zumutbare Belastung (siehe Ab-

schnitt 5.4) beachtet wird• wenn möglich und nötig, geeignete

Arbeits- und Hilfsmittel benutztwerden

• Lasten, z. B. Kartons, Kisten usw. zumSchutz der Hände (Quetschgefahr) überEck abgesetzt und anschließend erstgerade gerückt werden

• Stapel so errichtet oder abgeräumtsowie große oder sperrige Gegenständeso bewegt werden, dass eine unkontrol-lierte Bewegung der Last nicht auf-treten kann

• Kleinteile oder auch schlecht verpackteTeile z. B. in Behältnissen abgelegtwerden

• lose Stapel mit Kunststoff- oder Stahl-bändern oder mittels Schrumpfhaubengesichert werden

• bei gleichen Werkstücken Zwischen-

lagen zur Erhöhung der Standsicherheitverwendet werden

• Rohre und Stangen nur in Stangen-rechen oder -regalen o.ä. gelagertwerden

• Säcke, Kisten, Kartons und anderesgleichförmiges Gut im Verbandgestapelt werden

• die maximale Stapelhöhe nachStandsicherheit sowie zulässiger Belas-tung festgelegt und eingehalten wird.

6 Sicheres Lagern und Stapeln

Abb. 25: Lagern und Stapeln von Rohrmaterial

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6 Sicheres Lagern und Stapeln

Hinweise zu Arbeits- und Hilfsmitteln:Für die jeweilige Transport- und Lager-aufgabe sind stets geeignete Arbeits- undHilfsmittel zu verwenden, wie z. B.:

• Flurförderzeuge für schwere Paletten(siehe Abschnitt 8.1)

• Hubwagen zum Einlagern schwererTeile in Regale (wo der Einsatz vonFlurförderzeugen nicht möglich ist)(siehe Abschnitt 7)

• Flaschenkarre für den Gasflaschen-transport (siehe Abschnitt 7)

• treppengängige Stechkarre zum häufi-geren Transport über Treppenanlagen(siehe Abschnitt 7)

• Blechklemmen für den Handtransportvon Blechen

• Saugtragegriffe für glatte und ebeneTeile

Anmerkung:Auswahl und Einsatz der Arbeits- undHilfsmittel sind dem• Transportgut (dessen Form, Zustand,

Eigenschaften, Gewicht undAbmessungen)

• Transportweg (dessen Länge undZustand) und

• der zu überwindenden Höhendifferenzanzupassen

Geeignete persönliche Schutzausrüstungist immer zum Schutz vor Verletzungenzu tragen.

Hinweise zu Lagereinrichtungen:Diese müssen• stand- und tragsicher sein• über Bauelemente verfügen, die insbe-

sondere an Ecken und Kanten Ver-Abb. 26: Anfahrschutz

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6 Sicheres Lagern und Stapeln

letzungen ausschließen• Sicherungen gegen Heraus- oder He-

rabfallen von Bauelementen,Ladeeinheiten und Lagergut haben

• über einen mind. 0,30 m hohen Anfahr-schutz mit gelb/schwarzer Gefahren-kennzeichnung verfügen (gilt für Eck-bereiche ortsfester Regale, die mit nichtleitliniengeführten Fördermitteln be-oder entladen werden)

• lotrecht aufgestellt werden• vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein,

so sind z. B. folgende Angaben deutlicherkennbar und dauerhaft anzubringen:• Hersteller oder Einführer• Typbezeichnung• Baujahr oder Kommissionsnummer• zulässige Fach- und Feldlasten• ggf. elektrische Kenndaten

• in Regalausführung über eine Aufbau-und Betriebsanleitung verfügen

Hinweise zu sicheren Lagerplätzen:Lagerplätze sind• betrieblich festzulegen und möglichst

als solche zu kennzeichnen• so anzuordnen, dass

• Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege• elektrische Schalt- und

Verteileranlagen• Feuerlöscheinrichtungenfrei gehalten werden

• eben und rutschfrei zu gestalten undzu halten

Im Anhang finden Sie die Checklisten 5 und 6 zur Kontrolle Ihres Arbeits-bereiches.

Abb. 27: Kennzeichnung am Regal

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7 Handbetriebene Transportmittel

Neben einfachen Hilfsmitteln werden inden Betrieben zur Entlastung der Mitar-beiter handbetriebene Transportmittel

nach folgenden Auswahlkriterieneingesetzt:

Auswahlkriterien für den Einsatz handbetriebener Transportmittel

Transportgut– Form– Zustand– Eigenschaft– Gewicht– Abmessungen

Transportweg– Länge– Zustand

Höhendifferenz– Größe der zu

überwindendenHöhendifferenz

Abb. 28: Auswahlkriterien

Zum Einsatz kommen z. B.:• Stechkarren (Sackkarren)• Rollpritschen mit Heberoller• Handhubwagen• Handgabelhubwagen usw.

StechkarreWesentlich bekannter ist dieses Trans-portmittel unter dem Namen „Sackkarre“.Sie findet häufige Anwendung beimTransport von Behältern, Kästen undSäcken.

Beladung möglichst nahe an den Holmenund möglichst tief (günstigster Last-schwerpunkt = geringste Haltekraft).Handschutzbügel schützen vorHandverletzungen. Abb. 29: Stechkarre

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7 Handbetriebene Transportmittel

Die Stechkarre wird auch in Sonderbau-formen hergestellt, z. B.:• als treppengängige Stechkarre zum

leichteren Überwinden von Treppen-stufen

• als Fasskarre für einen sicheren Trans-port zum Abfüllen von Flüssigkeiten

• als Flaschenkarre insbesondere zumTransport von Sauerstoff- und Acetylen-flaschen

RollpritscheDie Rollpritsche verfügt im abgestelltenZustand über eine gute Standfestigkeitund Sicherheit gegen das Wegrollen beimBe- und Entladen. Zum Verfahren wird dieSeite mit den Stützen mittels Heberollerangehoben.

Während des Fahrens muss die Verbin-dung zwischen Rollpritsche und Hebe-roller gegen Ausheben gesichert sein.

WagenDer Wagen hat im Gegensatz zum RollerRäder statt Rollen als Fahrwerk. Sie sinddeshalb auch universeller einsetzbar, wiez. B. bei unebenen Verkehrsflächen undlängeren Transportwegen. Die Bewegungerfolgt durch Ziehen an der Deichsel bzw.durch Schieben am Wagen oder der Last.Die Deichsel ermöglicht kontrollierteLenkbewegungen. Auf Grund der unter-schiedlichsten Bauformen (Aufbauten)unterscheidet man auch z. B. zwischen• Plattformwagen• Tischwagen• Muldenwagen• Kastenwagen• Hubwagen

Beim Einsatz ist zu beachten, dass• beim Transport der Schwerpunkt der

Last immer zwischen den Rädern liegenmuss

Abb. 30: Treppengängige Stechkarre

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7 Handbetriebene Transportmittel

• die Kippgefahr bei eingeschlagenerLenkung besonders groß ist

• die Deichsel in ihrer untersten Stellungeine Begrenzung haben muss und sienicht bis zum Boden abgesenkt seindarf (ein Mindestabstand von 20 cmzwischen Deichselunterkante undBoden verhindert Fußverletzungenbeim plötzlichen Fallenlassen derDeichsel)

• bei abgestellten Wagen die Deichselhochzustellen ist, damit sie nicht inVerkehrswege hineinragt und so zueiner Stolperstelle wird

• eine Einrichtung vorhanden sein muss,mit der die Deichsel in der oberenStellung gehalten wird und gegen un-beabsichtigtes Herabfallen möglichstselbsttätig gesichert ist

Handhubwagen und Handgabel-hubwagenDer Einsatz von Handhubwagen bzw.Handgabelhubwagen erfolgt, wennLasten verfahren und angehoben werdenmüssen, wie z. B. beim Einlagern in Regaleund der Einsatz kraftbetriebener Flur-förderzeuge unwirtschaftlich oder auf-grund der höheren Eigenmasse nichtmöglich bzw. kein ausreichender Platzvorhanden ist.

Beim Einsatz ist zu beachten, dass• bei Hochhubwagen die Last möglichst

tief geführt werden muss, ca. 5–10 cmzwischen Unterkante Last und Boden

• je höher der Schwerpunkt des SystemsHubwagen und Last liegt, destogeringer ist die Standsicherheit und jehöher ist die Kippgefahr

• bei Winden muss die Kurbel überSicherheitssperrklinken und bei hydrau-lischen Hebern der Handhebel durchRückschlagventile gesichert sein (zurVermeidung von Verletzungen sind des-halb regelmäßige Sachkundigenprü-fungen unerlässlich)

Im Anhang finden Sie die Checkliste 7 zurKontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

Abb. 31: Hydraulisch betätigter Handgabelhubwagen

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Ohne kraftbetriebene Transportmittel(wie z. B.: Krane, Fahrzeuge, Flurförder-zeuge) lassen sich schwere und große

Lasten nicht und schon gar nicht sichertransportieren.

8 Kraftbetriebene Transportmittel

Abb. 32: Verschiedene kraftbetriebene Transportmittel

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8 Kraftbetriebene Transportmittel

Welches Transportmittel eingesetzt wird,hängt von der jeweiligen Transportauf-gabe ab. Dabei gilt es, eines jedoch immerzu beachten, je größer/schwerer eine Lastund je höher die Transportgeschwindig-keit, desto größer ist auch die Gefähr-dung.

Die schweren und tödlichen Unfälle bele-gen immer wieder, dass an das Führenvon kraftbetriebenen Transportmittelnstrenge Maßstäbe zu legen sind.

Aus diesem Grunde fordern auch dieUnfallverhütungsvorschriften, dass mitdem selbstständigen Führen von kraftbe-triebenen Transportmitteln nur Personenbeschäftigt werden dürfen,a) die das 18. Lebensjahr vollendet habenb) die körperlich und geistig geeignet

sindc) die entsprechend ausgebildet sindd) die ihre Befähigung gegenüber dem

Unternehmer oder seinemBeauftragten nachgewiesen haben

e) von denen zu erwarten ist, dass sie dieihnen übertragenen Aufgabenzuverlässig erfüllen und

f) die vom Unternehmer oder seinemBeauftragten zum Führen bestimmtsind

Anmerkungen:(Nachstehend einige erläuternde Hin-weise, Ausnahmen siehe auch Vorschrif-tenwerk)Zu a) Ausnahmen sind zulässig zur

Ausbildung Jugendlicher unterAnleitung und ständiger Aufsichterfahrener Personen.

Zu b) Die körperliche Eignung solltedurch arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen nach dem

Abb. 33: Anteil der kraftbetriebenen Transportmittelam Unfallgeschehen beim innerbetrieblichenTransport

Abb. 34: Anteil der kraftbetriebenen Transportmittelan den tödlichen Unfällen beim innerbetrieblichenTransport

Kraftbetriebene Transportmittel

Kraftbetriebene Transportmittel

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BerufsgenossenschaftlichenGrundsatz „G-25“, „Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeiten“(BGI 504-25) festgestellt werden.Geistige Eignung ist eine wichtigeVoraussetzung für eine guteAufnahmefähigkeit (z. B. vonSignalen und Schriften).

Zu c) Entsprechend ausgebildet sind dieFahrer dann, wenn sie z. B. beiFlurförderzeugen nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung undBeauftragung der Fahrer vonFlurförderzeugen mit Fahrersitzund Fahrerstand“ (BGG 925)geschult worden sind, eine Prüfungin Theorie und Praxis bestandenhaben und darüber einenNachweis vorlegen können.

Zu d) Die Befähigung kann vorausgesetztwerden, wenn der Fahrer dieKriterien nach Punkten b + c erfüllt,umfassend betrieblich eingewiesenist und im zurückliegendenZeitraum (von ca. 1 Jahr) eineausreichende sowie regelmäßigeFahrpraxis nachweisen kann.

Zu e) Nur bei zuverlässigen Personenkann man sich darauf verlassen,dass sie ihr Transportmittel sorgfäl-tig und umsichtig führen unddamit Mensch und Technik nichtgefährden.

8 Kraftbetriebene Transportmittel

Die Beauftragung ist Sache des Unter-nehmers. Sie ist nicht auf andere Betriebeübertragbar. Er muss sich vergewissern,dass die vorstehenden Punkte erfüllt sind.Es empfiehlt sich hinsichtlich der Form,bereits vorhandene Vordrucke, wie z. B.

• den Fahrerausweis für Flurförderzeugenach VDI 3313

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8 Kraftbetriebene Transportmittel

• die Vorlage einer schriftlichenBeauftragung für Kranführer nach BGG921, Anhang 3, bzw. den Fahrerausweisfür Kranführer nach VDI 2194a zuverwenden (siehe Abb. 35)

Im Anhang finden Sie die Checkliste 8 zurKontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

Abb. 35: Muster eines Befähigungsnachweises für Kranführer

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

8.1 FlurförderzeugeBei den Flurförderzeugen mit moto-rischem Antrieb unterscheiden wir z. B.zwischen• Gabelstapler• Mitgängergeführte Flurförderzeuge• Elektrokarren• Schlepper• fahrerlose Flurförderzeuge (siehe auch

ZH 1/473), usw.

Das bedeutendste kraftbetriebene Trans-portmittel ist der Gabelstapler. Auf ihnwollen wir deshalb und wegen des beiFlurförderzeugen verhältnismäßig hohenAnteils tödlicher Unfälle am innerbetrieb-lichen Transport näher eingehen.

Auswahl der StaplerNeben den erforderlichen Kriterien Trag-fähigkeit und Hubhöhe muss das Fahr-

werk und die Bereifung entsprechend denBodenverhältnissen gewählt werden.Auch kurze Strecken über Kopfsteinpflas-ter können mit einem ungeeignetenGerät für Fahrer, Last und Fahrzeug zurTortur werden. Besteht wegen ent-sprechend großer Abmaße der zu trans-portierenden Lasten keine ausreichendeSicht nach vorne, muss rückwärts ge-fahren werden. Dies führt zu einer erheb-lichen Belastung des Fahrers. Wenn einhoher Anteil am Rückwärtsfahren er-forderlich ist, sollte, wo möglich, einQuersitzstapler oder ein konventionellerStapler mit einem schwenkbaren Fahrer-sitz eingesetzt werden. Um weiterearbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zuvermeiden, sollten im Innenbereich mög-lichst Elektrostapler eingesetzt werden.

Abb. 36: Anteil der Flurförderzeuge am Unfallge-schehen beim innerbetrieblichen Transport

Abb. 37: Anteil der Flurförderzeuge an den tödlichenUnfällen beim innerbetrieblichen Transport

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Flurförderzeuge

Flurförderzeuge

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Nächste Prüfungnach

BGV D27

Abb. 38: Prüfplakette mit Datum der nächstfälligenPrüfung

8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

Zulässig ist nur der Betrieb von Staplernohne sicherheitstechnisch relevanteMängel. Deshalb sind Prüfungenvorgeschrieben:• Sachkundigenprüfung nach BGG 918,

einmal jährlich, Prüfbuch, angebrachte(gut sichtbare) Prüfplakette (siehe Abb. 38)

• Sicht- und Funktionsprüfung, arbeits-täglich vor Einsatzbeginn (siehe Abb. 39)

Der Einsatz hat gemäß der vom Unter-nehmer zu erstellenden Betriebsanwei-sung (siehe Abb. 7) zu erfolgen, diesemuss mindestens enthalten:• Festlegungen zur bestimmungsgemä-

ßen Verwendung, ggf. mit betriebsspe-zifischen Beschränkungen

• Festlegungen zu den zu nutzendenVerkehrswegen, ggf. ergänzt durch ört-liche Beschilderung

• Angaben zu Lagerung, Lagerflächenund Stapelung

• Regelung über die Mitnahme vonPersonen

• Regelungen zu betriebsspezifischenBesonderheiten, wie z. B. Betrieb inSchmalgangregalanlagen, Verwendungvon Arbeitsbühnen usw.

• Festlegungen zur Außerbetriebsetzung,zum Ladeplatz usw.

• Organisatorische Maßnahmen zurImmissionsminderung beim Einsatzvon Staplern mit Verbrennungsmotor,beachte TRGS 554

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

Die Standsicherheit ist in jeder Betriebs-situation zu gewährleisten, dbzgl. ist z. B.• die Nenntragfähigkeit (siehe Fabrik-

schild), aber vor allem die wirkliche

Tragfähigkeit (siehe Lastschwerpunkt-Diagramm/Tragfähigkeitsschild) unddas eigentliche Lastgewicht zubeachten.

4 x 4 Merkregeln für die tägliche Einsatzprüfung

Der gewissenhafte Fahrer prüft zu Arbeitsbeginn an seinem Stapler

1. das Fahrzeug allgemein:1 Schäden am Fahrzeug (Leckverluste, Karosserie)2 Antrieb ( je nach Ausführung, z. B. Kühlwasser, Motoröl, Batterie)3 Beleuchtung, Bremslicht4 Warneinrichtung

2. speziell das Fahrwerk:1 Reifen (Schäden, Fremdkörper, Luftdruck)2 Betriebs- und Feststellbremse3 Griffigkeit der Pedale4 Lenkung (Spiel höchstens 2 Finger breit)

3. die Hubeinrichtung:1 Führung des Lastaufnahmemittels (voll ausfahren, Führung beobachten)2 Funktion des Hydrauliksystems (Füllstand Hydrauliköl: kein Senken in Nullstellung)3 Gabelzinken (frei von Schäden, Befestigung)4 Ketten (ausreichende und gleichmäßige Spannung)

4. zusätzliche Einrichtungen:1 Fahrerschutzdach (Schäden, Befestigung)2 Lastschutzgitter (Befestigung)3 Abgasreinigung (Flüssigkeit wechseln, Filter reinigen)4 Anhängevorrichtung

Bei festgestellten Schäden auf sofortige Abhilfe drängen!

Abb. 39: Merkregeln für die tägliche Einsatzprüfung

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

• die Kippsicherheit ist zu beachten, z. B.beim Befahren von Kurven bzw. geneig-ten Flächen.

Das Führen von Flurförderzeugen ist nur

durch befähigte und beauftragte Mitar-beiter zulässig (siehe Abschnitt 8).

Für den Fahrbetrieb sind die folgendenRegeln zu beachten:

Abb. 40: Tragfähigkeitsschild

4 x 4 Merkregeln für den Fahrbetrieb

1 Tragfähigkeiten beachten!1.1 Tragfähigkeit des Staplers (Schwerpunkt der Last berücksichtigen)1.2 Tragfähigkeit der Verkehrswege (nur freigegebene Fahrwege benutzen)1.3 Tragfähigkeit von Ladebrücken, Lukenabdeckungen (für den Stapler)1.4 Tragfähigkeit von Regalen, Galerien, Stapelgestellen (für die Last)

2 Last sicher aufnehmen!2.1 Ladung auf Paletten sichern!2.2 Last so weit wie möglich mit Gabel unterfahren! (Vorsicht bei hintereinander stehenden

Stapeln)2.3 Weich anheben!2.4 Hubmast zur Fahrt zurückneigen!

3 Sicher und umsichtig fahren!3.1 Last in Tiefstellung verfahren!3.2 Last bergseitig führen und auf geneigter Fahrbahn nicht wenden!3.3 An unübersichtlichen Stellen Warnsignal geben!3.4 Bei Rückwärtsfahrt besondere Vorsicht!

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

Zur Erhöhung der Fahrsicherheit beimRückwärtsfahren haben sich spezielleRückfahrwarneinrichtungen bewährt. Siezeigen dem Fahrer Hindernisse optischbzw. akustisch an.

Die Mitnahme von Personen ist nur dannerlaubt, wenn der Stapler speziell für dieMitnahme einer zweiten Person ausge-rüstet ist, dann benötigt er z. B. einenBeifahrersitz und eine Haltevorrichtung.

4 Schäden und Mängel sofort melden!4.1 Mängel am Stapler4.2 Schäden an Fußböden und Fahrwegen4.3 Verstellte Verkehrswege4.4 Schäden an Regalen und Fächern

Abb. 41: Merkregeln für den Fahrbetrieb

Zu beachten ist der Gefahrbereich, derdurch das Lenkverhalten des Staplers(ausschwenkendes Heck) entsteht, dennAnfahren von Personen ist die häufigsteUnfallursache im Fahrbetrieb.

Abb. 42: Rückfahrwarneinrichtung für Gabelstapler

Weitere Besonderheiten siehe § 25 BGV D 27.

Ggf. Nachrüstung geeigneter Rückhalte-systeme für Gabelstaplerfahrer, z. B. mit

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

einem Bügelsystem zum Schutz derFahrer bei einem Kippen des Staplers(Ende der Nachrüstfrist für ältereGabelstapler war der 05. 12. 2002).

Das Auf- und Abfahren von Personen zuMontage- und Instandhaltungsarbeitendarf nur mit zugelassenen Arbeitsbühnenund vom Unternehmer zugelassenenStaplern erfolgen. Die Arbeitsbühnenmüssen folgende Bedingungen erfüllen:

• Umwehrung mit festem Geländer, min-destens 1 m hoch, mit Knie- und Fuß-leisten

• Schutzgitter zum Hubmast hin,mindestens 1,80 m hoch

• Formschlüssige Verbindungen zwischenArbeitsbühne und Stapler als Sicherunggegen Kippen und Verschieben

Abb. 43: Gefahrenbereich durch das ausschwenkendeHeck

Abb. 44: Zugelassene Arbeitsbühne

Abb. 45: Hubmast immer in senkrechte Stellung bringen

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.1 Flurförderzeuge

Das Abstellen des Staplers hat mit abge-senkter, nach vorne geneigter und auflie-gender Gabel zu erfolgen. Die Feststell-bremse ist anzuziehen. Beim Verlassendes Staplers ist zur Sicherung gegenunbefugte Benutzung der Schlüssel abzu-ziehen. Bewährt hat sich auch dieAnbringung von Hinweisschildern.

Beim Einsatz von Staplern im öffentlichenVerkehr müssen z. B. folgende Zusatzaus-rüstungen vorhanden sein:

AchtungVor dem Verlassen des Gabelstaplers,

Gabeln absenken, Feststellbremse anziehen,

Zünd-/Schaltschlüssel abziehen!

Abb. 46: Hinweisschild für den Staplerfahrer

Abb. 47: Erforderliche Zusatzausrüstung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

Im Anhang finden Sie die Checkliste 9 zurKontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

8.2 KraneDer Kran als wichtiges Transportmittel istheute in vielen Betrieben zum Bewegenschwerer Lasten unentbehrlich.Dass beim Transport schwerer Lasten eingrößeres Unfallrisiko hinsichtlich töd-licher Unfälle besteht, verdeutlichen dienachstehenden Grafiken. Krane habendamit den größten prozentualen Anteilan den tödlichen Unfällen beim inner-betrieblichen Transport. An den Umgangmit Krananlagen sind deshalb höchsteAnforderungen, z. B. hinsichtlich Kennt-nisse, Sorgfalt, Aufmerksamkeit usw. zustellen.

Im Gegensatz zu anderen Hebezeugenzeichnet sich der Kran dadurch aus, dassman mit ihm Lasten heben und ihnzusätzlich in mindestens eine odermehrere Richtungen bewegen kann. Jenach Bauart unterscheidet man z. B.• Schienenlaufkatzen• Brückenkrane• Portalkrane• Auslegerkrane• Turmdrehkrane

Abb. 48: Säulenschwenkkran mit speziellem Lastaufnahmemittel

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

Krane

Abb. 50: Anteil der Krane an den tödlichen Unfällenbeim innerbetrieblichen Transport

Schwenken und Heben:Auslegekran,Schwenkarmkran

Abb. 51: Beispiele für Bewegungsrichtungen der Krane

Verfahren in eine Richtungund Heben:Schienenlaufkatze

Verfahren in mehrereRichtungenund Heben:Brückenkran,Portalkran

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Krane

Abb. 49: Anteil der Krane am Unfallgeschehen beiminnerbetrieblichen Transport

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• ein Verbotsschild, welches Unbefugtenden Aufstieg untersagt (Anbringungam Aufstieg)

Betriebsanleitungen/Betriebsanwei-sungen sind an leicht einsehbarer undzugänglicher Stelle auszuhängen.

Die Sicherheitsabstände müssen mindes-tens• 0,5 m zu festen Teilen der Umgebung

(einschließlich Material)• nach oben, unten und den Seiten bzw.• 0,1 m zwischen Geländern (bei DIN-

gerechter Ausführung) und bewegtenKranteilen bzw. auch zwischenGeländern auf Kranen und festen Teilender Umgebung betragen

Ausnahmen: Bitte beachten § 11 Abs. 3der BGV D 6

• Zum Führen eines Kranes ist nur derKranführer berechtigt (beachte dieForderungen des Abschnittes 8).

• Ablösende Personen haben sich vordem Betreten des Kranes mit demKranführer durch Zuruf, Handzeichenoder mittels Signalanlage zu verständi-gen.

Das Betreten darf erst bei Stillstand erfol-gen.

Vor Aufnahme des Kranbetriebes hat derKranführer zu überprüfen, dass

8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

Anforderung an Krane und deren Betrieb:Bau und Ausrüstung müssen derMaschRL bzw. der Unfallverhütungsvor-schrift BGV D6 entsprechen, dbzgl.müssen sie z. B. folgendeKennzeichnungen haben:• ein Fabrikschild mit den notwendigen

Herstellerangaben• ein dauerhaft und leicht erkennbar

angebrachtes Tragfähigkeitsschild(Angabe der max. Belastung)

Abb. 52: In der Nähe des Netzanschlussschalters sinddie Betriebsvorschriften für den Kranführer jederzeiteinsehbar.

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

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• keine losen Teile oder Werkzeuge aufdem Kran liegen, die herunterfallenkönnen

• das Hubseil richtig auf der Seiltrommelliegt und keine Beschädigungenaufweist

• die Bremsbeläge und das Spiel desBremsgestänges in Ordnung sind

• der Zustand der Kupplungen keineMängel aufweist

• die Stellteile der Steuereinrichtung sichin Nullstellung befinden und

• die Sicherheitseinrichtungen (z. B.:Notendhalteinrichtung, Kranschalterusw.) funktionstüchtig sind usw.

Der Kranbetrieb darf bei festgestelltensicherheitsrelevanten Mängeln, wie z. B.• Versagen des Kranschalters

(Hauptschalter am Gerät)• Ausfall der Notendhalteinrichtung• unzureichender Bremswirkung bei

Hub- und Fahrwerk• Beschädigungen des Hubseiles• auf der Seiltrommel und Umlenkrolle

nicht richtig aufliegendem Seil• Unregelmäßigkeiten in der elektrischen

Steuerung• Versagen von Überlastungen und

Lastmomentbegrenzungen• Beschädigung an Steuertafel oder

Steuergerät

nicht aufgenommen werden bzw. nichtaufrechterhalten werden. Mängel sind

dem Vorgesetzten zu melden, sofern manden Mangel nicht selbst beseitigen kannoder darf. Beachte:

• Personenbeförderung ist nur in zuge-lassenen Arbeitskörben nach BGR 159„Sicherheitsregeln für hochziehbarePersonenaufnahmemittel“ zulässig.

• Vor dem Aufnehmen der Last ist dasLastgewicht festzustellen, um eineÜberlastung zu vermeiden.

• Festsitzende Lasten dürfen nur losgeris-sen werden, wenn eine Überlastsiche-rung vorhanden ist (Fahrzeug- undTurmdrehkrane dürfen nicht zumLosreißen eingesetzt werden).

• Beim Transport von Lasten gilt es zubeachten, dass bei Hub- undSenkbewegungen rechtzeitigabgeschaltet und im oberenHubbereich grundsätzlich langsamgefahren wird, unter Beachtung desGrundsatzes• nicht zu hoch• nicht zu schnell und• nicht zu tief.

• Beim Absetzen und Lagern von Lastensind die vorstehend genanntenSicherheitsabstände einzuhalten.

• Kraftschlüssig angeschlagene Lastendürfen nicht über Personen hinwegbefördert werden.

• Beim Einsatz von Anschlägern ist aufeine eindeutige Verständigung zu ach-ten. Zur Vermeidung von Missverständ-

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

nissen zwischen Kranführer und An-schläger sollten Zeichen vereinbartwerden. Am gebräuchlichsten sind hierdie Handzeichen nach DIN 33409 (sieheAbb. 53–55).

Kommen mehrere Anschläger zum Ein-satz, ist vor Arbeitsaufnahme ein einzigerAnschläger als Zeichengebender festzule-gen. Beim Einsatz von Anschlägern darfder Kranführer die Last nur mit dem Ein-verständnis des Anschlägers bewegen.

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

Abb. 53: Grundzeichen

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

Abb. 54: Zeichen für waagerechten Bewegungsablauf

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

Bei Beendigung der Arbeiten• ist der Kran so abzustellen, dass andere

Krane bzw. Personen nicht gefährdetwerden können (z. B.: Kran ans Hallen-ende fahren, Anschlagmittel hochhän-gen und Lastaufnahmemittel hoch-ziehen).

• sind alle Stellteile der Steuereinrich-tungen in die Nullstellung zu bringen.

• ist der Kranschalter zu betätigen (beiflurgesteuerten Kranen erfolgt diesdurch Drücken der Not-Aus-Einrichtung).

Abb. 55: Zeichen für senkrechten Bewegungsablauf

Abb. 56: Der Kran ist an das Hallenende gefahren undder Kranhaken hochgezogen

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Ermittlung des verbrauchten Anteils dertheoretischen Nutzungsdauer vorzuneh-men (siehe BGV D8 § 32). Für spezielleKrantypen (kraftbetriebene Turmdreh-krane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane,ortsveränderliche kraftbetriebene Derrick-krane sowie LKW-Anbaukrane) sind ingrößeren Intervallen ergänzende Sach-verständigenprüfungen gemäß § 26 derBGV D 6 vorgeschrieben. Ein Prüfbuch istzu führen.

Im Anhang finden Sie die Checkliste 10zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

8 Kraftbetriebene Transportmittel8.2 Krane

• ist der Kran durch Betätigung desNetzanschlussschalters von derEnergiezufuhr zu trennen und z. B.durch Abziehen der Schlüssel bei einge-bautem Schloss bzw. durch Vorhängeneines Schlosses gegen unbefugtes oderirrtümliches Wiedereinschalten zusichern.

Für Instandhaltungsarbeiten hat derUnternehmer geeignete Sicherungsmaß-nahmen zu treffen (siehe BGI 555„Sicherheitslehrbrief für Kranführer“).Neben der täglich vor Arbeitsbeginnvorgeschriebenen Sicht- und Funktions-prüfung ist der Kran mindestens 1 x jähr-lich durch einen Sachkundigen zu über-prüfen. Im Rahmen dieser jährlichenÜberprüfung ist für kraftbetriebene Seil-und Kettentriebe sowie Kranhubwerke die

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.3 Fahrzeuge

angeschoben werden, und nur wennein Zusammenstoßen der Fahrzeugeausgeschlossen ist, z. B. wenn eine zu-verlässige Person die Feststellbremsebetätigt.

• Niemand darf sich während des Heran-fahrens des Zugfahrzeuges zwischenFahrzeugen mit selbsttätiger Anhänge-Kupplung und Höheneinstelleinrich-tung befinden.

• Vor dem Kuppeln ist die Zugeinrichtungauf Kupplungshöhe einzustellen.

• Bereits vor dem Zurücksetzen des Mo-torfahrzeuges muss die Anhängekupp-lung geöffnet und kuppelbereit sein.

• Nach dem Kuppeln ist bei Stillstand desFahrzeuges die sichere Verbindung zumAnhänger zu kontrollieren. VorhandeneBrems- und Lichtanschlüsse sind anzu-schließen.

Abb. 57: Sicherung des Fahrzeuges mittelsUnterlegkeilen am Rad

57

8.3 FahrzeugeAufgrund der Komplexität des Fahrzeug-transportes soll nachstehend ausschließ-lich auf die Unfallschwerpunkte • Rangieren und Kuppeln von Fahrzeugen

sowie• Ladungssicherungeingegangen werden.

8.3.1 Rangieren und Kuppeln vonFahrzeugen Jedes Jahr werden viele schwere und töd-liche Unfälle beim Rangieren und Kuppelnvon Fahrzeugen verursacht.• Rangieren• Kuppeln und• Zurücksetzenvon Fahrzeugen ist gefährlich.

Um Gefahren zu vermeiden, sind folgendeRegeln einzuhalten:• Anhängefahrzeuge auf ebenem

Gelände durch Feststellbremse oderUnterlegkeile gegen unbeabsichtigteBewegungen sichern.

• Anhängefahrzeuge auf stark unebenemGelände oder im Gefälle durch dieFeststellbremse und Unterlegkeilesichern.

• Auflaufenlassen – Heranrollenlassenunter Ausnutzung eines Bodengefälles– von Anhängefahrzeugen an dasZugfahrzeug unterlassen.

• Mehrachs-Anhänger dürfen nur imAusnahmefall an das Zugfahrzeug her-

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.3 Fahrzeuge

• Bei nicht selbsttätigen Anhängekupp-lungen ist der Kuppelbolzen nach demEinstecken gegen Herausrutschenformschlüssig, beispielsweise durchStifte oder Haken, zu sichern.

• Die Benutzung loser Gegenstände wieStempel, Riegel beim Rangieren und Be-wegen von Fahrzeugen ist unzulässig.

• Wenn Fahrzeuge mit Seilen oder Kettengezogen werden, dürfen sich keine Per-sonen im Gefahrenbereich der Zug-mittel aufhalten.

• Ruckartiges Anziehen ist zu vermeiden.• Beim Rangieren von Fahrzeugen mit

Drehschemellenker dürfen sichPersonen wegen der Kippgefahr nichtseitlich des Fahrzeuges aufhalten.

• Auch beim Be- oder Entladen bestehtbei Anhängefahrzeugen mit Dreh-schemellenkung und stark eingeschla-gener Vorderachse Kippgefahr.

• Die Ladung ist vor dem Bewegen vonFahrzeugen so zu verstauen und zusichern, dass ein Herabfallen, Umfallenoder Wegrollen nicht möglich ist.

• Fahrzeuge dürfen nur von Hand bewegtwerden, wenn sie jederzeit gefahrloszum Stillstand gebracht werdenkönnen, beispielsweise mit normalerKörperkraft oder eingebauter Bremse.

• Beim Rückwärtsfahren ist sicherzustel-len, dass Personen nicht gefährdet wer-den – bei unzureichender Sicht hat sichder Fahrer durch eine geeignete Personeinweisen zu lassen.

• Der Einweiser muss sich im Sichtbe-reich des Fahrers befinden. Er darf sichnicht zwischen dem Fahrzeug undanderen Hindernissen aufhalten.

• Fahrzeuge und Waggons dürfen nichtmit einem Kran verfahren werden.

Abb. 58: Einweiser beim Rückwärtsfahren

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.3 Fahrzeuge

Abb. 59: Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen (siehe auch DIN 33409)

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.3 Fahrzeuge

• Sicherung des Ladegutes durchFormschluss, ggf. ergänzend mitZurrmaterial.

• Das zulässige Gesamtgewicht bzw. diemaximalen Achslasten dürfen nichtüberschritten werden (beachte auchdie Mindestachslast der Lenkachse undsorge für eine gleichmäßigeLastverteilung bei Teilladungen).

Anmerkung: Lastverteilungspläne werdenvon Fahrzeug- und Aufbautenherstellernmitgeliefert oder sind nachträglich beimTÜV, der DEKRA, BDF oder ggf. bei Zurr-mittel-Anbietern erhältlich.

Abb. 60: Lastverteilungsplan

8.3.2 LadungssicherungUnzureichende oder gar fehlende La-dungssicherung ist die Ursache vieler ver-meidbarer Unfälle. Bei jeder Geschwindig-keits- und Richtungsänderung eines Fahr-zeuges treten Kräfte auf, die Ladungenzum Verrutschen, Verrollen, Umfallen oderHerabfallen bringen können.

Zur Vermeidung von Personen- und Sach-schäden sind deshalb für jeden Transportfolgende Grundregeln zu beachten:• Auswahl eines geeigneten Fahrzeuges,

das durch Aufbau und Ausrüstung diedurch die Ladung auftretenden Kräftesicher aufzunehmen vermag.

• Ladungsschwerpunkt möglichst auf dieLängsmittellinie des Fahrzeuges und sotief wie möglich legen. SchweresLadegut unten, leichtes oben.

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.3 Fahrzeuge

Die Ladung ist so zu verstauen oder durchgeeignete Hilfsmittel (z. B. Unterlegkeile,Zurrgurte usw.) zu sichern, dass sie unterüblichen Verkehrsbedingungen nicht ver-rutschen, verrollen, umfallen, herabfallenoder ein Kippen des Fahrzeugesverursachen kann.Anmerkung:Übliche Verkehrsbedingungen beinhaltenz. B. auch• Vollbremsungen• scharfe Ausweichmanöver• schlechte Straßen- und

Witterungsverhältnisse

Geeignet sind Hilfsmittel, wenn sie diebeim Transport auf die Ladung wirkendenMassenkräfte wie Beschleunigungs-,Verzögerungs-, Flieh- und Vertikalkräftesicher aufnehmen können.Grundsätzlich unterscheidet manzwischen form- und kraftschlüssiger La-dungssicherung. In der Praxis werden dieverschiedenen Methoden kombiniert.Zur Ermittlung der erforderlichen Zurr-kräfte kann man VDI 2702 bzw. spezielleHerstellersoftware in Anspruch nehmen.

Abb. 61: Kräftewirkung im Fahrbetrieb

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8 Kraftbetriebene Transportmittel8.3 Fahrzeuge

Zurrgurte gleichmäßig anspannen undnach kurzer Fahrstrecke Spannkraft er-neut überprüfen.Weitere Infos siehe Abschnitt 9 „Lastauf-nahmeeinrichtungen“.Auch an Pkw und Kastenwagen sind Maß-nahmen zur Ladungssicherung zu treffen,z. B. durch Einbringung von Schutzgittern,Trennwänden usw.

Die Fahrgeschwindigkeit ist je nachLadegut• den Straßen- und Verkehrsverhältnissen

anzupassen und• auf die Fahreigenschaften des

Fahrzeuges abzustimmen.

Im Anhang finden Sie die Checkliste 11zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

Abb. 62: Beispielhafte Ladungssicherung in einemKastenwagen

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Die Durchführung von Transportaufgabenist heute ohne Lastaufnahmeeinrich-tungen nicht mehr denkbar. Unter

Lastaufnahmeeinrichtungen verstehtman Lastaufnahmemittel, Anschlagmittelund Tragmittel (siehe Abb. 60).

9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Abb. 63: Darstellung von Lastaufnahmeeinrichtungen

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9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Anforderungen an LAE und derenVerwendung:Lastaufnahmemittel und Anschlagmittelmüssen mit einer deutlich erkennbarenund dauerhaften Kennzeichnung ver-sehen sein.Die Lastaufnahmeeinrichtungen sind ent-sprechend den Einsatzbedingungen, z. B.dem Gewicht und der Oberflächenbe-schaffenheit der Last auszuwählen.

Sie müssen (für die bestimmungsgemäßeVerwendung) ausreichend bemessen sein.Die max. Tragfähigkeit der Anschlagmittel

Abb. 64: Farbcode für Rundschlingen/Hebebänder

Nenntragfähigkeit Farbcode nachEuronormCEN

500 olive1.000 violett2.000 grün3.000 gelb4.000 grau5.000 rot6.000 braun8.000 blau

� 10.000 orange

unter den jeweiligen Einsatzbedingungenund Anschlagverfahren kann den Be-lastungstabellen der BGI 622 entnommenwerden. Dabei ist zu beachten, dass

• beim Einsatz von mehreren Ketten oderSeilen grundsätzlich nur zwei alstragend angesehen werden dürfen

• sich Veränderungen in der Tragfähigkeitdurch Neigungswinkel und Temperaturergeben können.

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9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Es dürfen nur geeignete Anschlagmittelausgewählt werden (z. B. nach Ober-flächenbeschaffenheit).

Nicht geeignet sind des Weiterenbestimmte Materialien wie• Polyäthylen und• Baumwolle

Abb. 65: Tragfähigkeit in Abhängigkeit von den Kettentemperaturen (am Beispiel einer Kette der Güteklasse 2)

scharfe Kanten raue Oberflächen sonstige OberflächenAbb. 66: Anpassung des Anschlagmittels an die verschiedenen Oberflächen erforderlich

Nicht geeignet sind:• Seile für scharfkantiges oder heißes

Material• Ketten für Lasten mit glatter oder

rutschiger Oberfläche• Hebebänder und Hebeschlingen für

scharfkantige oder heiße Lasten

Nicht geeignet sind ebenfalls Seile, wennder folgende Mindestdurchmesser unter-schritten wird. Er liegt bei• Stahldrahtseilen bei 8 mm• Natur- und Chemiefaserseilen bei

16 mm

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9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Nicht geeignet sind auch Ketten mit lang-gliedrigen Kettengliedern.

Nur Lastaufnahmemittel verwenden,deren Aufhängung frei beweglich ist.

Lasthaken müssen eine Sicherung gegenunbeabsichtigtes Aushängen desLastaufnahmemittels, des Anschlag-mittels oder der Last haben (durchFormgebung oder Sicherungsklappen).

Also: Knoten verboten!Zur Verlängerung können zwei Rund-schlingen mit einem Schäkel miteinanderverbunden werden.

Abb. 67: Gabelkopfhaken mit Sicherung imAnschlagpunkt

Abb. 68: Sinnvolle Verlängerung einerRundschlinge unter Verwendung eines Schäkels

Anschlagmittel dürfen nicht durchUmschlingen des Lasthakens gekürztwerden.

Anschlagmittel dürfen nicht durchKnoten gekürzt oder verlängert werden(deshalb sind z. B. zur VerlängerungSchäkel zu verwenden).

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9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Beim Anschlagen nicht benutzte Strängehochhängen, Lastschwerpunkt und stabi-le Lage der Last beachten.

Lasten auf keinen Fall durch Einhaken indie Umschnürung anschlagen.

Kranhaken nur in die Last einhängen,wenn Ösen vorhanden sind.

Rohre, Stab- und Profileisen, Bohlen usw.dürfen nicht in Einzelschlingen ange-schlagen werden.

Lasten dürfen nicht im Hängegang ange-schlagen werden.

Ausnahmen:• Großformatige Lasten, sofern ein

Zusammenrutschen der Anschlagmittelund eine Verlagerung der Last ver-hindert ist.

• Lange, stabförmige Lasten unterTraversen, wenn eine Schrägstellungder Traverse nicht möglich ist.

Anschlagmittel nicht über scharfe Kantenziehen, besser ist es, geeignete Hilfsmittelwie z. B. Schutzschläuche zu verwenden(siehe Abb. 69 und 70).

Eine scharfe Kante liegt immer dann vor,wenn der Kantenradius „r“ kleiner als dieMaterialstärke „s“ des Anschlagmittelsist.

Abb. 69: Definition der scharfen Kante

Abb. 70: Schutzschlauch als Schutz vor scharfer Kante

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9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Bei Drahtseilen bestehen die Seilendver-bindungen vorwiegend aus Spleiß- oderPressklemmen. Seilklemmen nach DIN EN 13411-5 sind nur für die so ge-nannte einmalige Verwendung zugelassen.

Für die regelmäßige Prüfung vonLastaufnahmeeinrichtungen gilt:• Mindestens einmal jährlich ist eine

Sachkundigenprüfung durchzuführen(Sachkundelehrgänge werden voneinzelnen Berufsgenossenschaften,auch von der BerufsgenossenschaftElektro Textil, Feinmechanik, ange-boten).

• Mindestens alle 3 Jahre sind Rundstahl-ketten, die als Anschlagmittel verwen-det werden, einer besonderen Prüfungauf Rissfreiheit zu unterziehen (Zer-störungsfreie Prüfverfahren wieMagnetpulververfahren und Farbein-dringverfahren).

• Mindestens alle 3 Jahre sind Hebe-bänder mit aufvulkanisierter Um-

Abb. 71: Fertige Seilverbindung für die spezielle einmalige Verwendung unter Beachtung der DIN EN 13411-5

hüllung einer besonderen Prüfung aufDrahtbrüche und Korrosion zu unterzie-hen.

Abb. 72: Durch Schnitte beschädigte Ummantelungund Einlage

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9 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Lastaufnahmeeinrichtungen sind nachSchadensfällen oder besonderen Vor-kommnissen, die die Tragfähigkeit beein-flussen können sowie nach Instandset-zungen einer außerordentlichen Prüfungdurch Sachkundige zu unterziehen. EinPrüfnachweis ist für regelmäßigePrüfungen an Tragmitteln sowie über diebesonderen Prüfungen von Rundstahl-ketten und Hebebändern mit aufvulkani-sierter Umhüllung zu führen.

Werden im Rahmen der Überprüfungender Anschlagmittel (einschließlich In-augenscheinnahme durch den Anschlä-ger) Mängel festgestellt, sind diese aufAblegereife zu überprüfen.

Im Anhang finden Sie die Checkliste 12zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

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10 Laderampen

Laderampen sind hochgelegene Trans-portflächen, von denen aus Fahrzeugeunmittelbar be- oder entladen werden.

Folgende Anforderungen werden anLaderampen und deren Nutzung gestellt:• Die Mindestbreite muss 0,8 m

betragen.• Es muss mindestens ein Abgang vor-

handen sein, bei mehr als 20 m Längeist an jedem Ende ein Abgang erforder-lich (soweit dies betriebstechnisch

möglich ist). Die Abgänge sind alsTreppen oder als geneigte, sicherbegeh- oder befahrbare Flächen auszu-führen.

• Treppenöffnungen, die nicht am Endeeiner Rampe liegen, sind so zu sichern,dass Personen nicht abstürzen undFahrzeuge nicht in die Treppenöffnungabkippen können.

• Bei Bauhöhen von mehr als 1 m Höhemuss außer an ständigen Be- undEntladestellen ein Geländer – 1 m hoch

Abb. 73: Laderampe

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10 Laderampen

mit Knieleiste – vorhanden sein (soweitdies betriebstechnisch möglich ist).

• Laderampen, die ohne Schutzabstandneben Gleisen liegen, mehr als 0,80 müber Schienenoberkante hoch oder län-ger als 10 m sind, müssen so ausge-führt sein, dass Personen im Gefahrfallunter der Rampe Schutz finden können.(Diese Forderung kann dadurch erfülltwerden, dass die Rampen mindestens0,7 m überragen und der Hohlraumdarunter mindestens 0,7 m hoch ist.

71

Diese überkragenden Laderampen kön-nen durch Pfeiler abgestützt sein. Siemüssen der Belastung beispielsweisedurch Gabelstapler und Lastgewachsen sein.)

• Laderampen dienen der Verladung vonGütern, nicht der Lagerung. Sie sindstets freizuhalten.

Im Anhang finden Sie die Checkliste 13zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

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11 Ladebrücken

Ladebrücken werden beim Be- undEntladen von Fahrzeugen an Rampenbenötigt, um den Abstand zwischenRampe und Fahrzeug zu überbrücken.

Anforderungen an Ladebrücken undderen Betrieb:An Ladebrücken muss deutlich erkennbarund dauerhaft• die Kennzeichnung mit folgenden

Angaben, wie

– Hersteller oder Lieferer– Baujahr– Typ und– Tragfähigkeit

• eine kurz gefasste Betriebsanleitung,die– Bedienhinweise in Text oder

Bildzeichen und– die Angabe der Tragfähigkeit enthält,

angeschlagen sein.

Abb. 74: Hydraulisch betätigte Ladebrücke

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11 Ladebrücken

Abb. 75: Betriebsanleitung einer Ladebrücke

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11 Ladebrücken

Die nutzbare Breite• muss mindestens 1,25 m betragen,

davon abweichend gilt:• bei baulichen Zwängen mindestens

1,00 m• beim Befahren mit handbetätigten

Transportmitteln mit einer Spurweitevon mehr als 0,75 m gilt: Spurweitedes Transportmittels + Sicherheits-zuschlag von insgesamt 0,50 m; beimBefahren mit kraftbetriebenenTransportmitteln mit einer Spurweitevon mehr als 0,55 m gilt: Spurweitedes Transportmittels + Sicherheitszu-schlag von insgesamt 0,70 m

Begehbare Flächen von Ladebrücken• müssen rutschhemmend ausgeführt

sein (z. B. durch eine geeigneteProfilierung, Beschichtung usw.) und

• dürfen im Verlauf des für das Be- undEntladen bestimmten Verkehrswegeskeine Stolperstellen haben (z. B. durchautomatischen Höhenausgleich,Klapplippen usw.)

Die maximale Neigung soll in Betriebs-stellung 12,5 % (ca. 7°) nicht überschrei-ten. Sofern aus betrieblichen Gründengrößere Neigungen erforderlich sind,müssen die Verkehrsflächen erhöhtenAnforderungen hinsichtlich der Rutsch-hemmung genügen.

Ladebrücken müssen so befestigt undunterstützt sein, dass sie beim Begehenund Befahren nicht abrutschen, kippen,schwanken oder wegrollen können.Empfehlenswert ist als Sicherung gegenAbrutschen, selbsttätig wirkende Ein-richtungen zu verwenden.

Ladebrücken, die an Rampenkanten ange-bracht und in Ruhestellung hochgeklapptsind, müssen mit selbsttätig wirkenden,formschlüssigen Sicherungen gegenHerabschlagen ausgerüstet sein.

In Verkehrsflächen eingebaute Lade-brücken müssen in Ruhestellung mit denangrenzenden Flächen eine Ebene bildenund in dieser Stellung selbsttätig undtragfähig abgestützt sein (z.B. durch einezwangsläufig wirksame mechanischeAbstützeinrichtung).

In Verkehrsflächen eingebaute, handbetä-tigte Ladebrücken müssen so eingerichtetsein, dass sie, sofern sie nicht auf demFahrzeug abgestützt sind oder sich inRuhestellung befinden, selbsttätig in dieuntere Betriebsstellung oder in eine trag-fähig abgestützte Stellung absinken.

Kraftbetriebene Ladebrücken• müssen gegen unbeabsichtigtes Ab-

sinken unter Last gesichert sein. (Aus-nahme: Ladebrücken, die an Rampen-kanten mit Gelenken angebracht sind

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11 Ladebrücken

und Ladebrücken, die aufgrund ihrerLänge, Breite und Tragfähigkeit miteiner wirksamen Sicherung gegen un-beabsichtigtes Absinken nicht aus-gerüstet werden können).

• müssen so beschaffen sein, dass unge-wollte Bewegungen während desLadevorgangs verhindert werden (z. B.bei kraftbetriebenen Ladebrücken, diemit der Funktion „Selbsttätige Rückkehrin die Ruhestellung“ ausgerüstet sind,wenn diese selbsttätig in die Ruhe-stellung zurückkehren, obwohl der

Ladevorgang noch nicht abgeschlossenist).

• dürfen zu angrenzenden Bauteilen undzu Ladeflächen von Fahrzeugen keineQuetsch- und Scherstellen aufweisen.Diese müssen vermieden oder, wo diesnicht möglich ist, gesichert sein, z. B.durch:• Seitenbleche zwischen den Seiten-

kanten von eingebauten Ladebrückenund dem angrenzenden Verkehrs-weg.

Abb. 76: Sicherung von Quetsch- und Scherstellen. Abdeckbleche sichern die Quetsch- und Scherstellen an denSeiten der Ladebrücke. An der Vorderseite (Hofraumseite) sichert eine Gummischürze gegen den Zugriff zumGefahrenbereich unter der Ladebrücke. Gefahrenkennzeichnung nach BGV A8

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11 Ladebrücken

• Befehlseinrichtungen mit selbst-tätiger Rückstellung, damit dieAbsenkbewegung der Ladebrückenach dem Loslassen der Stellteileselbsttätig zum Stillstand kommt.

Anmerkung:• Quetsch- und Scherstellen gelten als

gesichert, wenn beim Absenken unterEigengewicht die Absenkgeschwindig-keit von Ladebrücken höchstens 0,15 m/s beträgt.

• Quetsch- und Scherstellen zwischenabgeklappter Lippe und dem Lade-brückenrahmen gelten als gesichert,wenn ein Sicherheitsabstand von 25mm zwischen Lippenkante und Teilendes Rahmens bei der Abstützung nichtunterschritten wird. Hiervon ausge-nommen sind Abstützklötze in derstatisch erforderlichen Breite.

• Sie benötigen in der eingebautenBauform für Instandhaltungsarbeitensichere Einrichtungen zur formschlüssi-gen Arretierung der oberen End-stellung.

• Sie benötigen an den in angehobenerStellung sichtbaren Seitenteilen voneingebauten Ladebrücken sowie an den

in abgesenkter Stellung sichtbarenSeitenflächen des Rahmens und denUmrissen der über die Rampenkantehinausragenden Teile, mit Ausnahmeder Auflagerlippen, eine gelb-schwarzeGefahrenkennzeichnung (siehe BGVA8).

• Sie müssen über Not-Befehlsein-richtung, abschließbaren Hauptschalterund Unterspannungsauslösungverfügen.

• Ladebrücken dürfen nicht über diezulässige Tragfähigkeit hinaus belastetwerden und müssen nach Gebrauchunverzüglich in die Ruhestellunggebracht werden.

• Ortsveränderliche Ladebrücken, dienach Gebrauch hochgestellt werden,sind gegen Umstürzen zu sichern.

• Fest mit dem Gebäude verbundeneLadebrücken müssen vor der erstenInbetriebnahme und nach Bedarf, min-destens jedoch einmal jährlich, voneinem Sachkundigen auf ihren sicherenZustand geprüft werden. EinPrüfnachweis ist zu führen.

Im Anhang finden Sie die Checkliste 14zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

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Eine wichtige Voraussetzung für einensicheren Transport sind vorschriftsmäßigeVerkehrswege. Deshalb müssen Verkehrs-wege so beschaffen sein, dass sie entspre-chend ihrem Bestimmungszweck sicherbegangen oder befahren werden können.

Im Detail bedeutet das, dass Verkehrs-wege z. B.• stets freizuhalten sind und möglichst

eben sein sollten (d.h. z.B. frei von

Öffnungen [Löcher, Rillen, usw.] sowieErhebungen [Schienen oder sonstigeStolperstellen usw.])

• trittsicher sein müssen (die Bodenbe-läge müssen den auftretenden Be-lastungen Stand halten, rutsch-hemmend ausgeführt sein und dürfenauch bei Gebrauch nicht glatt werden)

• übersichtlich zu führen sind

12 Verkehrswege

Abb. 77: Gute Gestaltung und Kennzeichnung des Verkehrsweges

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12 Verkehrswege

• als solche erkennbar und erforder-lichenfalls von angrenzenden Flächensichtbar abgeteilt sein müssen(Kennzeichnungspflicht besteht ab1000 m2 Grundfläche bzw. auch darun-ter bei entsprechender Gefährdung)

• so auszuführen sind, dass an unver-meidbaren unübersichtlichen Stellen,wie z. B. bei Querverkehr, an Aus-gängen, ein rechtzeitiges Erkennenmöglich ist (ggf. sind Hilfsmittel einzu-setzen, wie z. B. Spiegelanbauten bzw.Abschrankungen) und eine Gefährdungvermieden wird

• eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben sollten (bei Einsatz vonFlurförderzeugen ergibt sich das Min-destmaß auch aus den Abmessungendes Transportmittels, zuzüglich einemSicherheitszuschlag von 0,20 m)

• in mindestens 1 m Abstand an Türen,Toren usw. vorbeiführen müssen

• die mehr als 1 m über dem Boden oderüber einer anderen ausreichend breitentragfähigen Fläche liegen, oder anGefahrenbereiche angrenzen, ständigeSicherungen haben müssen um zu ver-hindern, dass Personen abstürzen oder

Abb. 78: Abschrankung zum Verkehrsbereich

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12 Verkehrswege

Abb. 79: Gute Hilfsmittelkombination zur Gefahrenreduzierung (Spiegel + Rundumkennleuchte)

Abb. 80: Gute Beleuchtung ermöglicht einwandfreies Sehen und Gesehenwerden

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12 Verkehrswege

in den Gefahrenbereich hineingelangen(z. B. Geländer, feste Abschrankungenoder Brüstungen, die mindestens 1 mhoch, bzw. ab 12 m Absturzhöhemindestens 1,10 m hoch sind)

• eine Mindestbeleuchtungsstärke von100 Lux in einer Höhe von ca. 0,20 müber dem Fußboden aufweisen müssen(bzw. 50 Lux bei ausschließlichemPersonenverkehr)

• je nach Nutzung die vorgeschriebenenMindestbreiten aufweisen müssen

Wege für den Fahrverkehr• Die Breite der Wege für den Fahrver-

kehr richtet sich nach der größtenBreite der verwendeten Transportmitteloder des transportierten Ladegutes. Biszu einer Geschwindigkeit von 20 km/hmüssen die Wege so breit sein, dass aufbeiden Seiten ein Sicherheitsabstand Z1von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

• Bei Gegenverkehr muss zusätzlich zwi-schen den Transportfahrzeugen ein-schließlich Ladegut ein Begegnungs-zuschlag von Z2 = 0,4 m bleiben.Höhere Geschwindigkeiten der Fahr-zeuge erfordern entsprechend größereWerte für Z1 und Z2.

• Werden die Fahrwege auch zum Geh-verkehr benutzt, sind die Randzu-schläge Z1 auf 0,75 m zu erhöhen.

Abb. 81: Die Mindestbreite der Verkehrswege für Last-bewegungen richtet sich nach der Breite des Trans-portmittels bzw. des Ladegutes aL. Dazu wird derZuschlag Z1 gerechnet

Abb. 82: Bei Gegenverkehr auf dem Verkehrsweg istaußer aL und Z1 noch der Abstand Z2 zu berücksichti-gen

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12 Verkehrswege

• Bei geringer Benutzung der Wege kön-nen die Begegnungs- und Randzu-schläge bis auf 1,10 m herabgesetztwerden (2 Z1 + Z2 = 1,10 m).

• Entsprechend den unterschiedlichenBetriebsbedingungen kann auch beiGegenverkehr der Verkehrsweg beigenügend Ausweichstellen einspuriggeführt werden; dies gilt sinngemäßauch für Tore und Durchfahrten.

• Diese Breiten sind bis 0,2 m oberhalbder Fahrzeuge und des Ladegutes, min-destens aber bis zu einer Höhe von 2 müber dem Boden einzuhalten.

Wege für den GehverkehrFür den Handtransport werden folgendeGehwegbreiten gefordert:• 1,25 m zwischen Lagereinrichtungen

und -geräten• 1,25 m zwischen Bedienungs- oder

Lagerflächen• 0,75 m bei Gängen, die nur für das Be-

und Entladen von Hand bestimmt sind,0,6 m für Verbindungsgänge in Aus-nahmefällen

Abb. 83: Wegbreiten für den Handtransport

Anzahl der Personen Breite ap

(Einzugsgebiet) normal

bis 5 0,875 1)

bis 20 1,00 1)

bis 100 1,25

bis 250 1,75

bis 400 2,251) BaurichtmaßAbb. 84: Mindest-Gehwegbreiten

In Anhang finden Sie die Checkliste 15zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

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13 Erste Hilfe

Die Erste-Hilfe-Maßnahme am Unfallort –erste Hilfe – ist oftmals entscheidend fürden späteren Heilverlauf einer Verletzungoder gar für die Rettung eines Mitarbei-ters. Deshalb sind auch in Transport-Bereichen gut ausgebildete Ersthelferunentbehrlich, die schnell und richtig hel-fen können.

Bitte beachten:Die Rettungskette kann nur so stark seinwie ihr schwächstes Glied.

Bitte merken:Die erste Hilfe durch Laien oder auchdurch Ersthelfer kann nie eine ärztlicheHilfe ersetzen, sondern nur ein Notbehelfbis zum Eingreifen des Arztes sein! Sie solldem Verletzten durch einfache Maßnah-men schnell, sicher und schonend helfen,ihn vor weiterem Schaden bewahren, eineVerschlimmerung seines Zustandesverhindern und ihn – wenn erforderlich –für eine Überführung ins Krankenhaustransportfähig machen.

Abb. 85: Rettungskette

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13 Erste Hilfe

Für den Betrieb gelten folgendeAnforderungen:Es müssen ausreichend ausgebildeteErsthelfer vorhanden sein:Ab 2–20 Beschäftigte mindestens einErsthelfer,� 20 Beschäftigte mindestens 10 % derBeschäftigten.

Ausnahme: In Verwaltungs- und Handels-betrieben 5 %

Anmerkung:• Die Unterweisung „Sofortmaßnahmen

am Unfallort nach § 8 a Straßenver-kehrszulassungsordnung (StVZO)“reicht nicht aus.

• Die Ausbildung muss mindestens alle 2 Jahre aufgefrischt werden.

• Der Nachweis der Ersthelferausbildung(ggf. eine Kopie) einschließlich derFortbildung ist im Betrieb aufzubewah-ren.

• Die Ersthelfer und der zuständigeDurchgangsarzt sind auf dem Aushang„Erste Hilfe“ zu benennen.

Abb. 86: Rettungschancen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erste-Hilfe-Leistung

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13 Erste Hilfe

Abb. 87: Teilnahmebescheinigung

Abb. 88: Teilnahmebescheinigung Rückseite

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13 Erste Hilfe

Es muss ausreichend Verbandmaterialvorhanden sein (siehe Tabelle).

Bitte beachten:• Erste-Hilfe-Material regelmäßig auf

Vollständigkeit und Zustand überpüfen,

Abb. 89: Mindestausstattungen

Betriebsart Zahl der Versicherten Kleiner GroßerVerbandskasten

Herstellungs-, 1 bis 20 1Verarbeitungs- und 21 bis 100 1vergleichbare ab 101 2Betriebe für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein

Großer Verbandskasten1) Zwei kleine Verbandskästen ersetzen einen großen Verbandskasten2) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-

Material in Werkstattwagen und Ersatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandskasten nach DIN 13 164 als kleiner Verbandskasten verwendet werden.

ggf. erneuern bzw. ergänzen (Verfalls-datum beachten).

Abb. 90: Im betrieblichen Verbandskasten müssen eine Anleitung zur ersten Hilfe (im Kfz-Verbandkasten genügtdie Anleitung „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“) sowie eine Rettungsdecke vorhanden sein.

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13 Erste Hilfe

• Aufbewahrung so, dass das Verbands-zeug gegen schädigende Einflüsse ge-schützt und im Bedarfsfall erreichbarist.

• Aufbewahrungsorte für Erste-Hilfe-Material sind deutlich erkennbar unddauerhaft zu kennzeichnen. Zum besse-ren Auffinden helfen (auch ergänzende)Rettungszeichen in entscheidendenSekunden.

• Über Erste-Hilfe-Leistungen sind Auf-zeichnungen zu führen. Empfehlens-wert ist die Führung eines Verband-buches nach BGI 511-2 bzw. BGI 511-1,in welchem alle kleineren Verletzungeneingetragen werden. Die Aufzeich-nungen sind mindestens 5 Jahre aufzu-bewahren.

Abb. 91: Rettungszeichen E03 „Erste Hilfe“

Abb. 92: Ergänzendes Rettungszeichen E01„Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen,Rettungswege, Notausgänge“

Abb. 93: Verbandbuch

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13 Erste Hilfe

• Flucht-, Rettungs- und Alarmierungs-pläne sind aufzustellen und an geeig-neter Stelle auszuhängen. Sie müssenaktuell, übersichtlich, ausreichend großund mit den erforderlichen Sicherheits-

zeichen nach BGV A8 gestaltet sein.Empfehlenswert ist auch der Aushangder „Anleitung zur Ersten Hilfe beiUnfällen“ nach BGI 510-2.

Im Anhang finden Sie die Checkliste 16zur Kontrolle Ihres Arbeitsbereiches.

Abb. 94: Flucht- und Rettungsplan

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14 Hinweise

Gesetze und VerordnungenSGB VII „Sozialgesetzbuch VII“

ArbSchG „Arbeitsschutzgesetz“

BetrVG „Betriebsverfassungsgesetz“

BetrSichV „Betriebssicherheitsverordnung“

LasthandhabV „Lastenhandhabungsverordnung“

ArbStättV „Arbeitsstättenverordnung“

ASR „Arbeitsstättenrichtlinien“

GefStoffV „Gefahrstoffverordnung“

PSA-BV „PSA-Benutzungsverordnung“

StVZO „Straßenverkehrszulassungsordnung“

Unfallverhütungsvorschriften

BGV A 1 Grundsätze der Prävention

BGV A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

BGV A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV A 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung amArbeitsplatz

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14 Hinweise

BGV D 6 Krane

BGV D 8 Winden, Hub- und Zuggeräte

BGV D 27 Flurförderzeuge

BGV D 29 Fahrzeuge

BGV D 30 Schienenbahnen

BGV D 36 Leitern und Tritte

BG-Regeln

BGR 122 Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

BGR 150 Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

BGR 151 Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen

BGR 152 Gebrauch von Anschlag-Faserseilen

BGR 157 Fahrzeug-Instandhaltung

BGR 186 Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter

BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung

BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten

BGR 191 Benutzung von Fuß- und Beinschutz

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14 Hinweise

BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

BGR 193 Benutzung von Kopfschutz

BGR 194 Einsatz von Gehörschützern

BGR 195 Benutzung von Schutzhandschuhen

BGR 197 Benutzung von Hautschutz

BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

BGR 234 Lagereinrichtungen und -geräte

BG-Informationen

BGI 508 Übertragung von Unternehmerpflichten

BGI 508-1 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb

BGI 520 Ladebrücken

BGI 521 Leitern sicher benutzen

BGI 522 Gefahrstoffe

BGI 523 Mensch und Arbeitsplatz

BGI 529 Rangieren bei Eisenbahnen

BGI 545 Gabelstaplerfahrer

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14 Hinweise

BGI 555 Kranführer

BGI 556 Anschläger

BGI 561 Treppen

BGI 562 Brandschutz

BGI 578 Sicherheit durch Betriebsanweisungen

BGI 582 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten

BGI 590 Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen undDruckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

BGI 592 Eisenbahnkesselwagen – Umfüllen von Flüssigkeiten

BGI 599 Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen

BGI 602 Mein Gabelstapler und ich

BGI 605 Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze

BGI 610 Sicherer Umgang mit LKW-Ladekranen

BGI 622 Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten,Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern,Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen

BGI 649 Ladungssicherung auf Fahrzeugen

BGI 671 Beförderung gefährlicher Güter

BGI 689 Fahrzeughebebühnen

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14 Hinweise

BGI 7011 „Gesunder Rücken – Gesunde Gelenke: Noch Fragen“

BGI 710 Stetigförderer

BGI 711 Fahrzeuge

BGI 771 Sicheres Verhalten im Gleisbereich und beim Bewegen vonEisenbahnfahrzeugen

BGI 857 Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte

BGI 873 Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern

BGI 876 Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb

BGI 879-1 Kettenkarteikarte: Montierte Anschlagkette aus Einzelteilen

BGI 879-2 Kettenkarteikarte: Hebezeugkette bzw. Anschlagkette miteingeschweißten Aufhänge- und Endgliedern

BG-Grundsätze (BGG)

BGG 905 Prüfung von Kranen

BGG 915 Prüfung von Fahrzeugen durch Fachpersonal

BGG 916 Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige

BGG 921 Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis vonKranführern

BGG 925 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mitFahrersitz und Fahrerstand

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14 Hinweise

BGG 938 Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durchden Sachkundigen nach § 57 Abs. 1 der BGV D 29

BGG 939 Kraftbetriebenes Flurförderzeug (Prüfbuch)

BGG 940 Wiederkehrende Prüfung (Vordruck für das „Prüfbuch fürkraftbetriebenes Flurförderzeug“ (BGG 939))

BGG 941 Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge

BGG 943 Prüfbuch für den Kran

BGG 945 Prüfung von Hebebühnen

BGG 945-1 Prüfbuch für Hebebühnen

BGG 945-1a Prüfungsbefund über eine regelmäßige/außerordentlichePrüfung/Nachprüfung an Hebebühnen

BGG 950 Prüfbuch für kraftbetätigte Tore

BGG 956 Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte

BGG 959 Prüfbuch für fest mit dem Gebäude verbundeneLadebrücken und fahrbare Rampen

BGG 961 Kran-Kontrollbuch

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14 Hinweise

ZH 1-Schriften

ZH 1/361 Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung

ZH 1/547 Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen

DIN-Normen

DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe“ (ISO 20345:2004 + AMD 1:2007); Deutsche Fassung EN ISO 20345:2004 + AC:2007 + A1:2007

DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ (enthält Änderung A1: 2000); DeutscheFassung EN 397:1995 + A1:2000

DIN EN 420 „Schutzhandschuhe – Allgemeine Anforderungen undPrüfverfahren“; Deutsche Fassung EN 420:2003

DIN 685 „Geprüfte Rundstahlketten“ (Teil-1+5 (1981-11)) (Teil-2-4 (2001-02))

DIN 695 „Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten, Einzelteile, Güteklasse2“ (1986-07)

DIN EN 818-4 „Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil4: Anschlagketten, Güteklasse 8; Deutsche Fassung EN 818-4:1996“

DIN EN 13411-1 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 1:Kauschen für Anschlagseile aus Drahtseilen; Deutsche Fassung EN 13411-1:2002

DIN EN 13411-2 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 2:Spleißen von Seilschlaufen für Anschlagseile; Deutsche Fassung EN 13411-2:2001

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14 Hinweise

DIN EN 1492-1 „Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil1: FlachgewebteHebebänder aus Chemiefasern für allgemeineVerwendungszwecke; Deutsche Fassung EN 1492-1:2000“

DIN EN 1492-2 „Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 2: Rundschlingen ausChemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke; DeutscheFassung EN 1492-2:2000“

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14 Hinweise

Wir bedanken uns für die Unterstützung, z. B. durch Bereitsstellung von Bildmaterialsowie ergänzender Informationen bei derSteinbruchs-BGMaschinenbau- und Metall-BGBerufsgenossenschaft Metall Nord SüdBG Handel und WarendistributionBG für FahrzeughaltungenDECKEL MAHO Seebach GmbHTruck-Lite Europe GmbHGesellschaft für Transport-, Umschlag- und Lastaufnahmemittel-Technik MBH „TUL-Tec“Herzau und Dipl. Ing. K. Schmitt GmbHKAMAX-Werke Rudolf-Kellermann GmbH & Co.KGSAG GmbHSiemens AG „Schaltanlagenwerk Frankfurt“Sortimo International GmbHÜberlandwerk Fulda AG „ÜWAG“Valeo Klimasysteme GmbH

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Anhang Checkliste Nr. 1 Verantwortung

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1Sind die Verantwortlichkeiten für dieArbeitssicherheit im Betrieb eindeutiggeregelt?

BGV A1 §§ 2, 13ArbSchG § 3 � �

2Wurden im Rahmen der schriftlichenPflichtenübertragung Verantwortungsbe-reich und Befugnis klar beschrieben?

BGV A1 § 13 � �

3

Haben die Verantwortlichen die zur Ver-hütung/Vermeidung von Arbeitsunfällen,Berufserkrankungen und arbeitsbedingterGesundheitsgefahren erforderlichen An-ordnungen und Maßnahmen getroffen?

BGV A1 § 2 � �

4

Sind Aushänge für Arbeitssicherheitvorhanden und zugänglich, z. B.BG-Zugehörigkeitsschild, Mutter-schutzgesetz, Motivationsplakate …?

BGV A1 § 2SGB VII § 138 � �

5Ist die erste Hilfe im Betrieb/Bereich aus-reichend organisiert (Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Verbandbuch)?

BGV A1§§ 24–28 � �

6

Werden die elektrischen Anlagen und die ortsfesten und ortsveränderlichenelektrischen Betriebsmittel regelmäßig von einer Elektrofachkraft überprüft?

BGV A3 § 5VDE 0105VDE 0702

� �

7Sind Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlö-scher) in der erforderlichen Art und Anzahlvorhanden und direkt erreichbar?

BGV A1 § 2BGR 133 (4) � �

8

Sind Fluchtwege und Notausgänge vor-handen und gekennzeichnet? Werden siedurchgehend freigehalten und lassen sichdie Notausgänge zu jeder Zeit inFluchtrichtung ohne Hilfsmittel öffnen?

BGV A1 § 2BGI 560 (11) � �

97

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98

Checkliste Nr. 1 Verantwortung

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

9Werden die Verkehrswege freigehalten und sind sie in ordnungsgemäßemZustand?

BGV A1 § 2ArbStättV § 4 � �

10Führen die Vorgesetzten regelmäßigeKontrollgänge zur Arbeitssicherheit undUnfallverhütung durch?

BGV A1 § 2BGI 527 (11) � �

11

Werden die Sicherheitsbeauftragten beiKontrollgängen von Vorgesetzten,Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt mithinzugezogen?

BGV A1 § 20 � �

12Finden regelmäßig (mindestens viertel-jährlich) Beratungen des Arbeitsschutz-ausschusses statt?

BGV A1 § 2ASIG § 11 � �

13Liegen im Unternehmen bzw. in einzelnenBereichen die Unfallverhütungsvorschrif-ten für jeden jederzeit zugänglich aus?

BGV A1 § 12 � �

14

Werden die Beschäftigten vor ihrer Be-schäftigung und danach in regelmäßigenAbständen über Gefahren und Maßnahmenzur Gefahrenabwehr unterwiesen (ein-schließlich anhand der Betriebsan-weisungen)?

BGV A1 § 4 � �

15

Benutzen die Beschäftigten die vom Unter-nehmen kostenlos bereitgestellte persön-liche Schutzausrüstung (z. B. Sicherheits-schuhe) in den festgelegten Bereichen bzw. bei gefährdenden Tätigkeiten?

BGV A1 § 15 � �

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Checkliste Nr. 1 Verantwortung

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

16

Wird beim gleichzeitigen Einsatz mehrererUnternehmen und bestehendergegenseitiger Gefährdung ein Koordinatoreingesetzt?

BGV A1 § 6 � �

17

Beachtet der Einkauf die Grundsätzefür die Vergabe von Aufträgen?(Verweis auf Beachtung der gültigenVorschriften/Regeln)

BGV A1 § 5ArbSchG §§ 3, 4 � �

99

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100

Checkliste Nr. 2 Betriebsanweisung

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1Sind in Ihrem Verantwortungsbereich dieerforderlichen Betriebsanweisungenerstellt?

BGV A1 § 2ArbSchG § 3 � �

2

Entsprechen die Betriebsanweisungen demvorgeschriebenen Aufbau? (z. B. fürMaschinen � Angabe des Anwendungs-bereiches, Gefahren für Mensch und Um-welt, Schutzmaßnahmen und Verhaltens-regeln, Verhalten bei Unfällen/erste Hilfe,Instandhaltung)

BGV A1 § 2BGI 578 (4)TRGS 555

� �

3

Sind die Betriebsanweisungen objekt- undadressatenbezogen, d. h. enthalten sieRegelungen für ein eingegrenztes Arbeits-feld, z. B. eine Anlage, ein Verfahren, denEinsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw.damit tätige Beschäftigte bzw.Beschäftigtengruppen?

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

4Enthalten die Betriebsanweisungen auchkonkrete Schutzmaßnahmen?

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

5Enthalten die Betriebsanweisungen auchspezielle Erste-Hilfe-Maßnahmen?

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

6Sind die Betriebsanweisungen auf dieneuesten betrieblichen Gegebenheitenabgestellt?

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

7Werden alle im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung ermittelten Gefährdungen inden Betriebsanweisungen berücksichtigt?

BGV A1 § 2ArbSchG §§ 3, 5 � �

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Checkliste Nr. 2 Betriebsanweisung

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

8Sind die Betriebsanweisungen so konkretabgefasst, dass sie in praktisches Verhaltenund Handeln umgesetzt werden können?

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

9Sind die Betriebsanweisungen leichtverständlich (in der Sprache derMitarbeiter) abgefasst?

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

10Werden die Mitarbeiter unterVerwendung der Betriebsanweisungenunterwiesen?

BGV A1 § 2BGI 578 (5) � �

11

Werden die Betriebsanweisungengrafisch einheitlich (auch in der richtigenFarbe) erstellt?(Für Gefahrstoffe � orange undfür Maschinen/Arbeitsverfahren � blau)

BGV A1 § 2BGI 578 (3) � �

12Werden die Betriebsanweisungen amArbeitsplatz gut sichtbar ausgehangen?

BGV A1 § 2BGI 578 (5) � �

13Hat bei der inhaltlichen Gestaltung derBetriebsrat mitgewirkt?

BGV A1 § 2BetrVG § 87 � �

101

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102

Checkliste Nr. 3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1Gibt es eine betriebliche Regelung, beiwelchen Arbeiten und in welchenArbeitsbereichen PSA erforderlich ist?

BGV A1 § 2ArbSchG § 3 � �

2

Wird im Betrieb alles getan, um PSA ggf.durch technische oder organisatorischeMaßnahmen zu ersetzen?Hinweis: Beachte die Rangfolge derSchutzmaßnahmen.

BGV A1 § 2ArbSchG § 4GefStoffV § 8

� �

3Steht PSA in allen Arbeitsbereichen, indenen sie benötigt wird, zur Verfügung?

BGV A1 § 29MB 013 (4) � �

4

Wird nur für die jeweiligen Arbeitengeeignete, nach den technischen Regelnhergestellte PSA zur Verfügung gestellt?Hinweis: Die Beschäftigten sollten bei derAuswahl einbezogen werden.

BGV A1 § 29MB 013 (4) � �

5Wird die PSA von den Beschäftigtenbenutzt?

BGV A1 § 30MB 013 (4) � �

6Werden die Beschäftigten regelmäßig aufdie Notwendigkeit des Tragens der PSAhingewiesen?

BGV A1 § 30PSA-BV § 3 � �

7Kontrollieren die Vorgesetzten im Betrieb,ob die PSA von den Beschäftigtenverwendet wird?

BGV A1 § 30MB 013 (3,4) � �

8Wird die PSA regelmäßig gepflegt,gewartet und auf den sicherheitstech-nischen Zustand geprüft?

PSA-BV § 2MB 013 (4) � �

9Wird sicherheitstechnisch mangelhafte PSAunverzüglich sachgerecht instandgesetzt oder der Benutzung entzogen?

BGV A1 § 30MB 013 (4) � �

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Checkliste Nr. 3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

10

Wird zeitlich begrenzt verwendbare PSA,z. B. Schutzhelme, Filter von Atem-schutzgeräten termingerechtausgetauscht?

BGV A1 § 30MB 013 (4) � �

11

Werden dem persönlichen Körperschutzergänzende Mittel, z. B. spezielle Reini-gungsmittel, Hautschutzcremes zur Ver-fügung gestellt?

BGV A1 § 2ArbSchG § 3 � �

103

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104

Checkliste Nr. 4 Transport von Hand

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Sind den Beschäftigten die Gefahren bei der falschen Lastenhandhabung bekannt(z. B. Schädigung von Skelett, Muskulatur,Herz-Kreislauf-System, Fortpflanzungs-organe der Frauen usw. � Gefährdungs-ermittlung erforderlich)?

SGB VII § 21BGV A1 § 3ArbSchG § 5

� �

2

Werden bei der Gestaltung von Handha-bungen die zum Schutz der Beschäftigtenvom Gesetzgeber herausgegebenen zu-mutbaren Lasten beachtet (für Männer,Frauen, Jugendliche und werdende Mütter� siehe Abschnitt 5.4.)?

BGV A1 § 2BGI 523 (5)ArbSchG § 4LasthandhabV § 2

� �

3

Werden die individuelle Leistungsfähigkeitund der Gesundheitszustand derBeschäftigten bei der Lastenhandhabungberücksichtigt?

BGV A1 § 2ArbSchG § 5 � �

4

Ist die Unterweisung, Übung und Ausbil-dung der Beschäftigten über richtigesHeben und Tragen von Lasten Führungs-bestandteil der Vorgesetzten und finden sie regelmäßig statt?

BGV A1 § 4ArbSchG § 12 � �

5

Wird beispielsweise die Last möglichstnahe am Körper getragen, Hohlkreuzbil-dung vermieden und der Körper möglichstgleichmäßig belastet � siehe Abschnitt 5.6.?

BGV A1 § 15BGI 582 (4) � �

6

Werden beim Tragen von Lasten mit meh-reren Personen die dbz. Grundsätze be-achtet, wie z. B. gleichzeitiges Anheben/Absetzen, Kleinster nach vorne und Größ-ter nach hinten, eindeutige Komman-dosprache usw. � siehe Abschnitt 5.6.?

BGV A1 § 15BGI 582 (4) � �

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Checkliste Nr. 4 Transport von Hand

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

7

Stehen den Beschäftigten bei nicht sichergreifbaren Lasten geeignete Tragehilfen zur Verfügung (z. B. Handmagnete,Tragegriffe usw.)?

BGV A1 §§ 2,18LasthandhabV § 2

� �

8Benutzen die Beschäftigten nur freie,möglichst ebene und sichere Verkehrs-wege?

BGV A1 § 15 � �

9

Wird die Last nur an den dafür vor-gesehenen Lagerflächen abgesetzt, nichtauf/vor Verkehrswegen, Rettungswegen,Türen, Ausgängen, Feuerlöscheinrichtun-gen und elektrischen Verteilungen?

BGV A1 § 15ArbSchG § 15BGI 587 (5)

� �

105

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106

Checkliste Nr. 5 Sicheres Lagern und Stapeln

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1Wird das Lagergut nur an den dafürvorgesehenen Lagerplätzen abgelegt?

BGV A1 §§ 2,15ArbSchG § 15 � �

2Ragt das Lagergut auch nicht in denVerkehrweg hinein?

BGV A1 § 2 � �

3

Wird selbst beim kurzzeitigen Zwischen-lagern der Grundsatz eingehalten, dass keinLagergut vor Notausgängen, elektrischenSchalt- und Verteileranlagen sowieFeuerlöscheinrichtungen abgestelltwerden darf?

BGV A1 § 2ArbSchG § 15BGI 869 (8)

� �

4Werden die Verkehrs-, Flucht- undRettungswege freigehalten?

BGV A1 § 2 � �

5Stapeln die Beschäftigten das Lagergutsicher, z. B. Säcke, Kisten, Kartons usw. imVerband?

BGV A1 § 17MB 013 (6) � �

6Werden bei gleichförmigem LagergutZwischenlagen zur Erhöhung derStandsicherheit eingebracht?

BGV A1 § 2MB 013 (6) � �

7Wird die zur Gewährleistung der Stand-sicherheit und zulässigen Belastungmaximale Stapelhöhe eingehalten?

BGV A1 § 2BGR 234 (5) � �

8Werden Stangen und Rohre nur inStangenrechen oder -regalen gelagert?

BGV A1 § 2BGI 582 (13) � �

9

Entsprechen die Lagereinrichtungen densicherheitstechnischen Anforderungen derBGR 234 „Richtlinien für Lagereinrichtun-gen und -geräten“ (verfügen sie z. B. übereinen Anfahrschutz, Fach- und Feldlast-angaben usw.)?

BGV A1 § 34BGR 234 (4) � �

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Checkliste Nr. 5 Sicheres Lagern und Stapeln

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

10Stehen zum Ablegen von Kleinteilen oderschlecht verpackten Teilen geeigneteBehältnisse zur Verfügung?

BGV A1 § 2MB 013 (6) � �

11Erfolgt das Errichten und Abräumen vonStapeln so, dass keine unkontrollierteBewegung der Last auftreten kann?

BGV A1 § 2MB 013 (6) � �

12

Setzen die Beschäftigten zum Schutz derHände (Quetschgefahr) die Lasten, wie z. B. Kartons, Kisten usw. stets über Eck ab und rücken sie sie anschließend erstgerade?

BGV A1 § 15MB 013 (6) � �

13

Stehen den Beschäftigten bei Bedarf ge-eignete Arbeits- und Hilfsmittel zur Verfü-gung (z. B. Flurförderzeuge, Hubwagen,Flaschenkarren, Blechklemmen usw.)?

BGV A1 §§ 2, 17LasthandhabV § 2

� �

14

Benutzen die Beschäftigten die vom Un-ternehmen kostenlos bereitgestellte per-sönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutz-handschuhe zur Vermeidung von Riss-,Schnitt- und Stichverletzungen usw.)?

BGV A1 § 15MB 013 (4) � �

15Beachten die Beschäftigten bei der Lasten-handhabung die maximal zumutbareBelastung � siehe Abschnitt 5.4.)?

BGV A1 § 15MB 013 (5) � �

107

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108

Checkliste Nr. 6 Verwendung einfacher Hilfsmittel beim Transport von Hand

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Besteht im Betrieb eine Übersicht über dievorhandenen, einfachen Hilfsmittel für den Handtransport und werden dieseregelmäßig sowie vor jeder Benutzung auf etwaige Mängel überprüft?

BGV A1 § 2MB 013 (7) � �

2

Werden die Hilfsmittel in Abhängigkeitvom Transportgut (dessen Form, Zustand,Eigenschaften, Gewicht und Abmessun-gen), Transportweg (dessen Länge undZustand) und der zu überwindendenHöhendifferenz ausgewählt?

BGV A1 § 2MB 013 (7) � �

3

Benutzen die Beschäftigten bei der Ver-wendung von Hilfsmitteln immer die be-reitgestellte persönliche Schutzausrüstung(z. B. Sicherheitsschuhe zur Vermeidung von Fußverletzungen usw.)?

BGV A1 § 2MB 013 (3,4) � �

4Werden die Beschäftigten regelmäßig über den sicheren Umgang mit den Hilfs-mitteln unterwiesen (z. B. Tragklaue)?

BGV A1 § 4BGI 582 (4) � �

5

Wird die sichere Handhabung der Hilfs-mittel mit den Mitarbeitern geübt, wiez. B. das rechtzeitige Abziehen einesKanteisens unmittelbar bei Beginn derselbstständigen Bewegung?

BGV A1 § 7BGI 582 (4) � �

6Wird beim Einsatz von Kanteisen daraufgeachtet, dass niemand in derBewegungsrichtung steht?

BGV A1 § 15BGI 582 (4) � �

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Checkliste Nr. 6 Verwendung einfacher Hilfsmittel beim Transport von Hand

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

7

Beachten die Beschäftigten bei der Ver-wendung von Rollen und Wälzwagen für den Transport schwerer Lasten überkurze Strecken, dass sich stets auch Rollen und Wälzwagen vor der Lastbefinden müssen (Kippgefahr)?

BGV A1 § 15BGI 582 (4) � �

8Beträgt beim Einsatz von Rollen undWälzwagen der Hilfsmittelüberstandmindestens 15 cm?

BGV A1 § 15BGI 582 (4) � �

9

Achten die Beschäftigten beim Einsatz derHilfsmittel auf ausreichende Material-festigkeit, Bewegungsfreiheit sowie einensicheren Standplatz?

BGV A1 § 15MB 013 (7) � �

109

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110

Checkliste Nr. 7 Handbetriebene Transportmittel

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Besteht im Betrieb eine Übersicht über die vorhandenen, handbetriebenenTransportmittel und werden diese regel-mäßig sowie vor jeder Benutzung aufetwaige Mängel überprüft?

BGV A1 § 2BetrSichV § 4 � �

2

Werden die Transportmittel in Abhängig-keit vom Transportgut (dessen Form,Zustand, Eigenschaften, Gewicht undAbmessungen), Transportweg (dessenLänge und Zustand) und der zu überwin-denden Höhendifferenz ausgewählt?

BGV A1 § 2BetrSichV § 4ArbSchG § 4LasthandhabV § 2

� �

3

Benutzen die Beschäftigten bei der Ver-wendung von Hilfsmitteln immer diebereitgestellte persönliche Schutzausrüs-tung (z. B. Sicherheitsschuhe zur Vermei-dung von Fußverletzungen usw.)?

BGV A1 § 15MB 013 (3,4) � �

4

Werden die Beschäftigten regelmäßig über den sicheren Umgang mit denHilfsmitteln unterwiesen (z. B. Handhub-wagen)?

BGV A1 § 4MB 013 (3) � �

5

Erfolgt die Beladung der Stechkarre so,dass die geringste Haltekraft aufge-bracht werden muss (Ladung möglichstnahe am Holm und möglichst tief)?

BGV A1 § 15BGI 582 (5)MB 013 (7)

� �

6Haben die Stechkarren Handschutzbügelzum Schutz vor Handverletzungen?

BetrSichV § 4BGI 582 (5) � �

7Werden zum leichteren Überwinden vonTreppenstufen möglichst treppengängigeStechkarren (Sonderbauform) benutzt?

BetrSichV § 4BGI 582 (5) � �

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Checkliste Nr. 7 Handbetriebene Transportmittel

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

8

Verfügen die Flaschenkarren über eineSchutzkette als Sicherung und wird diesevon den Beschäftigten beim Transportvon Gasflaschen auch benutzt?

BetrSichV § 4BGI 582 (5) � �

9Wird vor dem Verfahren der Rollpritsche der Heberoller gegen Ausheben gesichert?

BGV A1 § 15BGI 582 (5) � �

10Werden Wagen so beladen, dass derSchwerpunkt der Last zwischen denRädern liegt?

BGV A1 § 15MB 013 (7) � �

11

Hat die Deichsel in ihrer untersten Stel-lung eine Begrenzung (zur Vermeidung von Fußverletzungen darf sie nicht bis zum Boden abgesenkt werden können� Mindesthöhe 20 cm)?

BetrSichV § 4BGI 582 (5)MB 013 (7)

� �

12Wird die Deichsel beim abgestellten Wagen hochgeschlagen und gesichert?

BGI 582 (5)MB 013 (7) � �

13

Wird beim Einsatz von Hochhubwagen die Last möglichst tief geführt(� ca. 5–10 cm zwischen Unterkante Last und Boden)?

BGI 582 (5)MB 013 (7) � �

14

Erfolgt die Sicherung der Kurbel bei Winden über Sicherheitssperrklinken und der Handhebel bei hydraulischenHebern mittels Rückschlagventile?

BetrSichV § 4BGI 582 (5) � �

111

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112

Checkliste Nr. 8 Kraftbetriebene Transportmittel

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Werden die eingesetzten kraftbetriebe-nen Tranportmittel regelmäßig (mindestens1-mal jährlich) durch einen Sach-kundigen/Sachverständigen geprüft?

BGV D27 § 37BGV D29 § 57BGV D6 § 26

� �

2Wird das Ergebnis der Prüfung nach Punkt 1 in einem Prüfbuch o.ä. eingetragen?

BGV D27 § 39BGV D6 § 27 � �

3Werden die im Prüfbuch o.ä. eingetragenenMängel unverzüglich abgestellt?

BGV A1 § 2BGV D27 § 9 � �

4

Haben die Fahrer dem Unternehmer oderseinem Beauftragten ihre Befähigung zumFührer des kraftbetriebenen Transportmittelsnachgewiesen (z. B. ist der Fahrer im Besitzeiner Fahrerlaubnis/Führerschein, einesGabelstapler- oder Kranscheines usw.)?

BGV D27 § 7BGV D6 § 29 � �

5

Werden die Fahrer der kraftbetriebenen Trans-portmittel vom Unternehmer oder seinemBeauftragten zum Führen des Transport-mittels nach eingehender Prüfung (Mindest-alter 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet,zuverlässig, im Führen des Transportmittelsausgebildet und unterwiesen) bestimmt?

BGV D27 § 7BGV D29 § 35BGV D6 § 29

� �

6Existieren für den sicheren Betrieb vonkraftbetriebenen TransportmittelnBetriebsanweisungen?

BGV D27 § 5BGV D6 § 34 � �

7

Wird die Erhaltung der körperlichen Eig-nung des Fahrers regelmäßig durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen überwacht (G-25 „Fahr-, Steuer- undÜberwachungstätigkeiten“)?

BGV D27 § 7BGV D6 § 29BGG 904

� �

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Checkliste Nr. 8 Kraftbetriebene Transportmittel

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

8Wird das kraftbetriebene Transportmittelvor Einsatzbeginn auf augenscheinlicheMängel hin überprüft?

BGV D27 § 9BGV D6 § 30 � �

9Wird vor Antritt der Fahrt die Ladungvorschriftsmäßig gesichert bzw. derensicherer Zustand kontrolliert?

BGV D29 § 37BGV D27 § 13 � �

10

Wird das kraftbetriebene Tranportmittel nur bestimmungsgemäß verwendet, z. B.ein Gabelstapler nicht als Hebebühne usw.?

BGV D29 § 33BGV D27 § 26 � �

11Besteht ggf. ein Verbot zur Mitnahme von weiteren Personen und wird dieses eingehalten?

BGV D27 § 25BGV D6 § 36 � �

113

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114

Checkliste Nr. 9 Flurförderzeuge

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Werden die Flurförderzeuge mindestenseinmal jährlich von einem Sachkundigengeprüft und ist ein Prüfnachweisvorhanden?

BGV D27§§ 37, 39 � �

2Werden Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand nur von mindestens 18 Jahrealten Personen gefahren?

BGV D27 § 7MB 013 (8) � �

3

Wurde die körperliche Eignung der Fahrerfestgestellt, z. B durch arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen (G-25 „Fahr-,Steuer- und Überwachungstätigkeiten“)?

BGV D27 § 7BGG 904MB 013 (8)

� �

4

Sind diese Fahrer besonders ausgebildet,haben dem Betrieb gegenüber ihreFähigkeiten im Fahren nachgewiesen undsind vom Unternehmer schriftlich mit derFührung beauftragt?

BGV D27 § 7MB 013 (8) � �

5Überzeugen sich die Fahrer vor Arbeits-beginn von dem betriebssicheren Zustandder Flurförderzeuge?

BGV D27 § 9MB 013 (8) � �

6Werden Flurförderzeuge mit sicherheits-relevanten Mängeln nicht benutzt?

BGV D27 § 9MB 013 (8) � �

7

Werden Flurförderzeuge mit Verbrennungs-motoren in geschlossenen Räumen nurgefahren, wenn in der Atemluft keinegefährliche Konzentration gesundheits-schädlicher Abgase entstehen kann?

BGV D27 § 21MB 013 (8) � �

8Wird die Fahrerrückhalteeinrichtungbenutzt, d. h. Tür geschlossen, Bügel inSchutzstellung oder Sitzgurt angelegt?

BGV D27 § 6MB 013 (8) � �

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Checkliste Nr. 9 Flurförderzeuge

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

9Wird die höchstzulässige Belastungbeachtet?

BGV D27 § 11MB 013 (8) � �

10Wird bei Gabelstaplern im Gefälle und inSteigungen die Last bergseitig geführt?

BGV D27 § 12MB 013 (8) � �

11Werden Hochhubwagen und Gabelstaplerbei hochgefahrener Last vom Fahrer nichtverlassen?

BGV D29 § 15MB 013 (8) � �

12Werden Hochhubwagen und Gabelstaplerin möglichst niedriger Stellung derLastaufnahmemittel verfahren?

BGV D27 § 12MB 013 (8) � �

13Haben alle Fahrer von Flurförderzeugengültige Fahrerausweise?

BGV D27 § 7MB 013 (8) � �

14Sind die Transportmittel in einwandfreiemZustand und werden sie regelmäßigüberprüft?

BGV D27 §§ 9, 37MB 013 (8)

� �

15Wird beachtet, dass Personen nur ingeeigneten Arbeitsbühnen angehobenwerden dürfen?

BGV D27 § 26MB 013 (8) � �

16Werden Flurförderzeuge und ihre An-hänger beim Abstellen gegen Wegrollengesichert (Handbremse, Unterlegkeile)?

BGV D27 § 14MB 013 (8) � �

17Ziehen Fahrer von Flurförderzeugen beijedem Verlasssen des Fahrzeuges denSchaltschlüssel ab?

BGV D27 § 15MB 013 (8) � �

115

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116

Checkliste Nr. 10 Krane

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1Ist an allen Kranen die maximale Trag-fähigkeit gut sichtbar angeschlagen?

BGV D6 § 5MB 013 (8) � �

2Können die Steuer- und Führerstände derKrane in jeder Stellung leicht und sichererreicht und verlassen werden?

BGV D6 § 8MB 013 (8) � �

3

Ist zur Vermeidung von Quetsch- undScherstellen zwischen Kranen und deroberen, unteren und seitlichen Begrenzungder geforderte Sicherheitsabstand vonmindestens 0,5 m gewährleistet? Hinweis:Es gibt Ausnahmen für den oberenSicherheitsabstand.

BGV D6 § 11MB 013 (8) � �

4Ist ein Entgleisen von schienengeführtenKranen sicher verhindert?

BGV D6 § 12MB 013 (8) � �

5Ist eine Sicherung gegen ungewollte Dreh-oder Fahrbewegungen vorhanden?

BGV D6 § 14MB 013 (8) � �

6Sind Maßnahmen getroffen, dass Krane beiWind aufgrund von festsitzenden Dreh-werksbremsen nicht umstürzen können?

BGV D6 § 14MB 013 (8) � �

7Werden Krane mindestens 1-mal jährlichdurch einen Sachkundigen geprüft?

BGV D6 § 26MB 013 (8) � �

8Werden Krane nur von unterwiesenenKranführern bedient?

BGV D6 § 29MB 013 (8) � �

9

Wird der Kran vor Arbeitsbeginn auf dieFunktionstüchigkeit der Bremsen, derNotendhalteeinrichtungen und auf augen-fällige Mängel überprüft?

BGV D6 § 30MB 013 (8) � �

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Checkliste Nr. 10 Krane

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

10Wird vor Verlassen des Turmdrehkranes die Drehwerksbremse gelöst?

BGV D6 § 30MB 013 (8) � �

11

Ist sichergestellt, dass Lasten, die mitLasthebemagneten oder mit Vakuum-hebern gehoben werden, nicht über Personen hinweggeführt werden?

BGV D6 § 30MB 013 (8) � �

12Wird das Verbot, Personen mit der Lastoder auf dem Lastaufnahmemittel zubefördern, beachtet?

BGV D6 § 36MB 013 (8) � �

13

Werden festsitzende Lasten nur dann mitdem Kran losgerissen, wenn dieser miteiner Hublastbegrenzung ausgerüstet ist?Hinweis: In keinem Fall dürfen hierzuFahrzeug- und Turmdrehkrane verwendetwerden.

BGV D6 § 40MB 013 (8) � �

117

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Checkliste Nr. 11 Fahrzeuge

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Werden an allen Fahrzeugen mit be-hördlicher Betriebserlaubnis nach § 29 der StVZO (Teilnahme am öffentlichenStraßenverkehr) die vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen (zum ver-kehrssicheren Zustand), z. B. durch TÜV,Dekra usw. regelmäßig durchgeführt?

BGV D29 § 4StVZO §§ 20-22 � �

2

Ist abgesichert, dass alle Fahrzeuge (ein-schließlich der für den innerbetrieblichenVerkehr) regelmäßig (mindestens 1-maljährlich) durch einen Sachkundigen (zumarbeitssicheren Zustand) geprüft werden?

BGV D29 § 57BGG 916 � �

3

Hat der Unternehmer/Vorgesetzte die erforderlichen Anweisungen zum sicherenBetrieb der Fahrzeuge getroffen (z. B. Erstel-lung von Betriebsanweisungen, Veran-lassung von Mitarbeiterunterweisungen)und werden diese auch umgesetzt?

BGV D29 § 34BGV A1 §§ 2+4 � �

4Werden die Fahrzeugführer vom Unter-nehmer zum Führen der Fahrzeugebestimmt?

BGV D29 § 35 � �

5

Wird die körperliche Eignung der Fahr-zeugführer durch arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen vor derBeauftragung festgestellt und in denfestgelegten Zeiträumen überwacht?

BGV D29 § 35BGI 504-25 � �

6

Ist abgesichert, dass jeder Fahrzeugführervor Beginn der Arbeitsschicht sein Fahr-zeug ausreichend auf seinen betriebs-sicheren Zustand überprüft?

BGV D29 § 36BGG 915 � �

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Checkliste Nr. 11 Fahrzeuge

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

7

Wird beim Beladen der Fahrzeuge� der zulässige Wert für Gesamtgewicht,

Achslast usw. beachtet,� die Ladung optimal verteilt� die Ladung ausreichend gesichert?

BGV D29 § 37VDI-RL-2700 � �

8

Kommen zur Ladungssicherung nurgeeignete Zurrmittel/Anschlagmittel zumEinsatz? (siehe auch Abschnitt 8.3.2.dieser Broschüre)

BGV D29 § 37BGR 500 (2.8) � �

9

Werden die in dieser Broschüre enthaltenenGrundsätze für das sichere Rangieren undKuppeln nach Abschnitt 8.3.1 dieserBroschüre beachtet?

BGV D29 § 40 � �

10Beachtet der Fahrer auch die Grundsätzeeiner sicheren Fahrweise und dieGurtanlegepflicht?

BGV D29 §§ 43+44StVO § 21a

� �

11Gewährleisten die Arbeitsplätze undVerkehrswege auf Fahrzeugen mit Sonder-aufbauten einen sicheren Aufenthalt?

BGV D29§§ 24+25 � �

12Werden die Fahrzeuge beim Abstellengegen unbeabsichtigte Bewegung undunbefugte Benutzung gesichert?

BGV D29 § 55 � �

13

Sind alle Fahrzeuge mit der gefordertenWarnkleidung ausgestattet? (z. B. miteiner Warnweste nach DIN 30711 T.1 Form W-1)

BGV D29 § 31DIN 30711 T.1 � �

119

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Checkliste Nr. 12 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Sind im Betrieb alle Lastaufnahmeeinrich-tungen (LAE) erfasst und wurden/ werdendie erforderlichen Sachkundigenprüfungendurchgeführt?� Lastaufnahmemittel (LAM) vor der

Inbetriebnahme� LAE regelmäßig (mindestens 1-mal

jährlich),� zusätzlich eine besondere Prüfung bei

Rundstahlketten und Hebebänder mitaufvulkanisierter Umhüllung (mindes-tens alle 3 Jahre)

� außerordentliche Prüfungen bei LAE nachSchadensfällen, besonderen Vorkomm-nissen sowie nach Instandsetzungen?

BetrSichV § 3f.BGR 500 (2.8)MB 013 (9)

� �

2

Verfügt der Prüfende (Sachkundige) überausreichende Kenntnisse (fachlicheAusbildung + Erfahrung) auf dem Gebietder LAE? � fachliche Ausbildung, z. B. durch erfolg-

reiche Teilnahme am Kurs „MT-5“ der BG Elektro Textil Feinmechanik

BetrSichV § 10BGR 500 (2.8)MB 013 (9)

� �

3Werden die geforderten Prüfnachweisegeführt (z. B. Kettenprüfbuch, Kettenkartei-karten)?

BetrSichV § 11BGR 500 (2.8) � �

4Liegen Betriebsanleitungen für den Einsatzvon Lastaufnahmemitteln vor und könnendiese am Einsatzort eingesehen werden?

BetrSichV § 9BGR 500 (2.8) � �

5Wurden die Anschläger vom Unternehmerspeziell beauftragt und unterwiesen?

BGV A1 §§ 2, 4BGI 556 (15f.) � �

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Checkliste Nr. 12 Lastaufnahmeeinrichtungen (LAE)

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

6

Ist abgesichert, dass die Lastaufnahme-einrichtungen nicht über ihre Tragfähigkeithinaus belastet werden?� siehe BGI 622 „Belastungstabellen für

Anschlagmittel ...“ (Minderungswerte inAbhängigkeit von Anschlagart, Neigungs-winkel und Temperatur)

BGR 500 (2.8)BGI 556 (14)BGI 622

� �

7

Erfolgt die Auswahl der Anschlagmittel inAbhängigkeit von der Oberflächen-beschaffenheit des Transportgutes(z. B. sind Seile nicht für scharfkantige oderheiße Materialien geeignet usw.)?

BGR 500 (2.8)BGI 556 (6)MB 013 (9)

� �

8

Verfügen die Lasthaken über eine Siche-rung gegen unbeabsichtigtes Aushängender Last (wenn die Möglichkeit des Aus-hängens der Last besteht)?

BGR 500 (2.8)BGI 556 (16) � �

9

Werden im Ausnahmefall aus Drahtseilenselbst hergestellte Seilendverbindungen nur einmalig verwendet und entsprechensie dann den Anforderungen der DIN 1142(z. B. in Bezug auf Anzahl und Anordnungder Seilklemmen usw.)?

BGI 556 (9)MB 013 (9) � �

10Werden Lastaufnahme- und Anschlag-mittel sicher abgelegt und vor Witterungs-einflüssen geschützt gelagert?

BGR 500 (2.8)BGI 556 (24) � �

121

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Checkliste Nr. 13 Laderampen

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Hat die Laderampe die geforderteMindestbreite?(Reiner Handtransport 0,80 m)(Transport mit handbewegten Transport-mitteln (z. B. Gabelhubwagen)Breite + Sicherheitsabstand = erforderlicheVerkehrsbreite 0,80 m + 2 x 0,30 m = 1,40 m)(Transport mit kraftbetriebenen Transport-mitteln (z. B. Gabelstapler)Breite + Sicherheitsabstand = erforderlicheVerkehrsbreite 0,80 m + 2 x 0,50 m = 2,20 m)

BGV A1 § 2ASR 17/1, 2BGI 582 (8)BGI 701(2f.)

� �

2

Ist abgesichert, dass die unter Punkt 1genannte Mindestverkehrswegebreite nicht durch Zwischenlagerung usw.eingeengt wird?

BGV A1 § 2ASR 17/1, 2 � �

3

Verfügen die Laderampen, die höher als 1 m sind, über geeignete Absturzsiche-rungen an den Aufgängen und an denBereichen, die keine ständigen Be- undEntladestellen sind?

BGV A1 § 2BGI 701(3) � �

4

Sind die ungesicherten Rampenkanten mit einer gelb-schwarzen Warnkenn-zeichnung versehen? (Schrägstreifenbreite � 10 cm = gute Signalwirkung)

BGV A8 § 4f. � �

5

Sind auf sehr breiten Rampen vorhandeneLagerflächen durch farbliche Markierungdeutlich von den Verkehrsflächenabgegrenzt?

BGV A8 § 4f. � �

6Verfügen die Laderampen, die länger als 20 m sind, über einen zusätzlichen Abgangim Endbereich?

BGV A1 § 2BGI 582 (8) � �

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Checkliste Nr. 13 Laderampen

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

7

Verfügen die vorhandenen Treppen überHandläufe (� 4 Stufen) und dasgeforderte Auftrittverhältnis vonAuftritt + 2 x Steigung = ca. 63 cm?

BGV A1 § 2BGI 561 (3f.) � �

8Sind die Verkehrswege sicher begehbar,dass heißt sind z. B. keine Boden-vertiefungen usw. vorhanden?

BGV A1 § 2ASR 17/1, 2 � �

9Werden verschüttete Materialien zur Er-haltung der Trittsicherheit sofort beseitigt?

BGV A1 § 15f. � �

10

Ist die Ausleuchtung des Verkehrsweges„Laderampe“ ausreichend (mindestens 50 Lux, bei Leseaufgaben (z. B. Warenein-gangskontrolle) mindestens 200 Lux)?

BGV A1 § 2ASR 7/3BGI 701 (2)

� �

11

Sind die Schrägrampen sicher begehbar?(Max. Neigung 12,5 %, rutschhemmendeAusführung, Absturzsicherung ab 1 m Höhe)

BGV A1 § 2ASR 17/1, 2MB 013 (10)

� �

12

Werden die Beschäftigten regelmäßig überdas Verhalten auf der Laderampe, die sicherheitsgerechte Nutzung vonEinrichtungen zum Be- und Entladen(z. B. Ladebrücken) usw. unterwiesen(Betriebsanweisung vorhanden?)?

BGV A1 § 4MB 013 (10, 11) � �

13

Wird an der Laderampe das Lieferfahrzeuggegen Wegrollen gesichert (vorzugsweisedurch ein mechanisches Blockiersystem � falls nicht vorhanden, durchFeststellbremse + Radkeile)?

BGV D29 § 55BGI 582 (9)MB 013 (8)

� �

123

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124

Checkliste Nr. 13 Laderampen

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

14Wird das rückwärtsfahrende Lieferfahrzeugzur Vermeidung von Gefährdungeneingewiesen?

BGV D29 § 46MB 013 (8) � �

15Sind die Einweiser speziell unterwiesen und mit den anerkannten Handsignalenvertraut?

BGV D29 § 46 u. Anh.4 � �

16

Benutzen die Beschäftigten die bereit-gestellte persönliche Schutzausrüstung(z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzhand-schuhe)?

BGV A1 § 15 � �

17Benutzen die Beschäftigten beim Verlassender Laderampe immer die vorhandenenTreppen bzw. Schrägrampen?

BGV A1 § 15 � �

18Werden abgeräumte Palettenausschließlich liegend abgelegt?

BGV A1 § 15 � �

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Checkliste Nr. 14 Ladebrücken

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Hat die Ladebrücke die geforderteMindestbreite?(Mindestens 1,25 m, beachte erforderlicheSicherheitsabstände) Breite + Sicherheitszuschlag (s) = erforder-liche Verkehrsbreites � handbetätigte Transportmittel = 0,50 ms � kraftbetriebene Transportmittel = 0,70 m

BGV A1 § 2BGR 233 (4.3)ASR 17/1, 2

� �

2

Verfügen die Ladebrücken, die nachAußerbetriebnahme hochgestellt werden,über eine Sicherung gegen Herabschlagenoder Umfallen?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

3Sind die Ladebleche gegen Verschiebengesichert bzw. funktioniert die selbsttätigwirkende Verschiebesicherung?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.5) � �

4Ist die Ladebrücke rutschhemmendausgeführt?

BGR 233 (4.5) � �

5Sind an kraftbetriebenen Ladebrücken dieQuetsch- und Scherstellen ausreichendgesichert?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

6

Verfügt die kraftbetriebene Ladebrückeüber eine Sicherung gegen gefährlichesAbsinken und erlaubt sie in Ruhe-stellung (Nullstellung) einen sicherenQuerverkehr?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

7

Beträgt die Neigung der angelegtenLadebrücke nicht mehr als 12,5 % und weisen die Übergänge keine Absätze oder hochstehenden Kanten auf?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.4)ASR 17/1, 2

� �

125

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126

Checkliste Nr. 14 Ladebrücken

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

8

Ist die Steuerung der kraftbetriebenenLadebrücke so beschaffen, dass nach demLoslassen der Stellteile der Befehls-einrichtung die Bewegung zum Stillstandkommt bzw. die Ladebrücke mitmax. 0,15 m/s selbsttätig absinkt?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

9

Sind die Stellteile der Steuerung der kraft-betriebenen Ladebrücke gegen unbeab-sichtigtes Betätigen gesichert und ist dieBewegungsrichtung eindeutig erkennbar?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

10

Ist der Steuerplatz für die kraftbetriebeneLadebrücke so angeordnet, dass die Bedienperson die Bewegung der Lade-brücke einsehen kann?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

11Verfügt die kraftbetriebene Ladebrücke über eine Not-Befehlseinrichtung undeinen Hauptschalter?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

12

Sind die bei kraftbetriebenen Ladebrückenin angehobener Stellung sichtbarenSeitenteile und die bei abgesenkter Stellung sichtbaren Seitenflächen usw. miteiner gelb-schwarzen Warnkennzeichnungversehen?

BGV A1 § 2BGV A8 § 4f.BGR 233 (4.6)

� �

13Ist am Einsatzort eine Betriebsanleitung des Herstellers gut lesbar und dauerhaftangebracht?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.2) � �

14

Besitzt die Ladebrücke, wenn sie beiInstandhaltungsarbeiten angehoben wird,eine formschlüssige Sicherung gegenHerabschlagen?

BGV A1 § 2BGR 233 (4.6) � �

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Checkliste Nr. 14 Ladebrücken

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

15Wird die Ladebrücke unmittelbar nach demGebrauch in Ruhestellung gebracht?

BGV A1 § 2BGR 233 (5.2) � �

16

Ist dem Instandhaltungspersonal bekannt,dass Lichtbogenschweißarbeiten inner-halb des Einbauraumes der Ladebrücke mit erhöhter elektrischer Gefährdungverbunden sind?

BGV D1 § 45BGI 520BGI 594

� �

17Werden die Beschäftigten regelmäßigunterwiesen?

BGV A1 § 4 � �

18

Werden die kraftbetriebenen Ladebrückenregelmäßigen Sachkundigenprüfungenunterzogen und wird ein Prüfnachweisgeführt?

BetrSichV § 3BGR 233 (6) � �

127

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128

Checkliste Nr. 15 Verkehrswege

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1

Werden die Verkehrswege jederzeit freige-halten und können sie sicher begangenwerden (Fußboden eben, rutschfest undnicht beschädigt)?

BGV A1 § 2ArbStättV § 4ASR 17/1, 2MB 013 (12)

� �

2Ist eine Gefährdung von direkt neben denVerkehrswegen beschäftigten Personendurch den Verkehr ausgeschlossen?

BGV A1 § 2ASR 17/1, 2 � �

3Beträgt der Abstand von Verkehrswegen für Fahrzeuge zu Türen, Durchgängen usw. mindestens 1 m?

BGV A1 § 2ASR 17/1, 2 � �

4

Verfügen alle Verkehrswege über diegeforderte Mindestbreite?Hinweis: Bei der Prüfung des Sicherheits-abstandes (� 0,5 m) zwischen der Grenzedes Verkehrsweges und der äußerenBegrenzung des Fahrzeuges ist die Breiteder Ladung zu berücksichtigen.

BGV A1 § 2MB 013 (12) � �

5Beträgt die Durchgangshöhe auf allenVerkehrswegen mindestens 2 m?

BGV A1 § 2ASR 10/1ASR 17/1, 2

� �

6Verfügen alle Treppen mit mehr als 4 Stufen über einen Handlauf?

BGV A1 § 2BGI 561 (5) � �

7

Sind die Verkehrwege ausreichend be-leuchtet und ist bei Stromausfall eineausreichende Beleuchtung derRettungswege sichergestellt?

BGV A1 § 2ArbStättV § 4ASR 7/3

� �

8Sind Rettungswege und Türen in derenkompletten Verlauf gekennzeichnet?

BGV A1 § 2MB 013 (12) � �

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Checkliste Nr. 15 Verkehrswege

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

9Werden Notausgänge stets freigehalten?Sind sie leicht zu öffnen?Schlagen die Türen in Fluchtrichtung auf?

BGV A1 § 2BGI 608 + 701 � �

10Existiert ein aktueller Flucht- undRettungsplan?

BGV A1 § 2ArbStättV § 4 � �

11Werden die Beschäftigten anhand desFlucht- und Rettungsplanes unterwiesen?Werden Rettungsübungen durchgeführt?

BGV A1 § 4MB 013 (12) � �

129

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130

Checkliste Nr. 16 Erste Hilfe

Lfd.Nr.

Frage Vorschrift … Ja Nein

1Ist Verbandzeug in ausreichender Mengevorhanden?

BGV A1 § 25 � �

2Ist das Verbandzeug jederzeit und leichtzugänglich, wird es ordnungsmäßaufbewahrt (z.B. Verbandkästen)?

BGV A1 § 25BGI 509 � �

3Entspricht der Verbandkasteninhalt denNormenvorgaben und wird er regelmäßigkontrolliert bzw. ergänzt?

BGV A1 § 25BGI 509 � �

4Wird ein Verbandbuch geführt, in das auchkleinere Verletzungen eingetragen werden?

BGV A1 § 25BGI 509 � �

5

Sind die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material und Krankentragengekennzeichnet und sind diese denBeschäftigten bekannt?

BGV A1 § 25BGI 509 � �

6Ist ein Alarmplan aufgestellt und sindgeeignete Meldeeinrichtungen inausreichender Zahl vorhanden?

BGV A1 § 25BGI 509 � �

7Ist ein aktueller Erste-Hilfe-Aushangvorhanden?

BGV A1 § 25BGI 509 � �

8Sind die Beschäftigten speziell unterwiesen,z. B. über die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material?

BGV A1 § 4BGI 509 � �

9Sind ausreichend ausgebildete Ersthelfervorhanden?

BGV A1 § 26BGI 509 � �

10Wird für die regelmäßige Weiterbildung derErsthelfer gesorgt?

BGV A1 § 26BGI 509 � �

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BerufsgenossenschaftElektro Textil Feinmechanik

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