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Niedrigenergie-Wohnhausanlage 1 St. Pölten, Viehofen Schloßbergstraße www.wohnungsgen.at Symbolbild

Niedrigenergie-Wohnhausanlage - Wohnungsgen

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Page 1: Niedrigenergie-Wohnhausanlage - Wohnungsgen

Niedrigenergie-Wohnhausanlage

1

St. Pölten, Viehofen Schloßbergstraße

www.wohnungsgen.at

Symbolbild

Page 2: Niedrigenergie-Wohnhausanlage - Wohnungsgen

Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Inhaltsverzeichnis Seite

Projektbeschreibung 3

Ihr Ansprechpartner 4

Die Wohnhausanlage 5-6

Grundausstattung der Wohnung 7-10

Finanzfragen 11-14

Sonstiges 15

Rechtliches 16-18

Förderungsmodell 19-20

Lageplan 21

Wohnungspläne 22-26

Notizen 27

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

3

Die Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft errichtet im Norden der Landeshauptstadt eine zukunfts-

weisende Niedrigenergie - Wohnhausanlage. Durch die beson-dere Lage finden Sie Erholung und Ruhe wie auch eine hervorra-gende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Hinzu kommt die rasche Erreichbarkeit kommunaler Einrichtungen, Einkaufs-zentren, Schulen, Kindergärten, Ärzten als auch Sport- und Frei-zeiteinrichtungen. Durch die Nähe zum Traisenfluss sowie dem Mühlbach herrscht ein außergewöhnliches Mikroklima zum Ver-weilen. Erholung bieten die nahen Viehofner Seen, Radwege und der Freizeitbereich Ratzersdorf.

Die Wohnungen zeichnen sich durch eine effiziente Raumgestaltung und die Verwendung gediegener Bau-

materialien, sowie einem optimalen Preis-/Leistungsverhältnis aus. Man bekommt also viel geboten - und zwar von der beson-

deren Wohnqualität bis hin zu einem gehobe-nen Ausstattungsstan-dard.

Projektbeschreibung

Qualität zu günstigen Preisen

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft „St. Pölten“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung Josefstraße 70 - 72; 3100 St. PöltenTel.: 02742-772 88-0 Fax: 02742-734 58 Internet: http:/ /www.wohnungsgen.at Wohnungsberatung Bettina Hoheneder DW 14 [email protected] Kontakt Bauabteilung Wohnungsgenossenschaft Stefan Klaus DW 33 [email protected]

Örtliche Bauaufsicht/Bauleitung

Architekt DI Dietmar Haberl 01/5458900-10 [email protected]

Ihr Ansprechpartner

Projektbetreuung

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Die Wohnhausanlage

Die Wohnhausanlage, bestehend aus Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen, bietet Platz für 19 Wohnungen mit Aufzugsanlage. Jeder Wohnung wird ein fixer Tiefgaragenplatz zugewiesen, zusätzliche Freistellplätze gibt es nach Verfügbarkeit. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) § 13 sowie unter Bezahlung sämtlicher Finanzierungskosten, können diese Wohnungen als echte Eigentumswohnungen erworben werden.

Die Fertigstellung wird voraussichtlich im Herbst 2021 erfolgen, wobei auf die Witterungsverhältnisse Rücksicht genommen werden muss.

Die Wohnungsgrößen variieren zwischen 57,49 m² und 86,84 m² Wohnnutzfläche, wobei alle Wohnungen zusätzlich über eine Loggia, einen Balkon oder eine Terrasse verfügen.

Den Erdgeschoß-Wohnungen werden Gärten im Ausmaß von ca. 40 m² bis 185 m² zugeordnet.

Ein direkter Zugang von der Tiefgarage ermöglicht ein bequemes Erreichen des Wohnhauses. Von dort aus gelangt man komfortabel mit dem Lift bis in das entsprechende Wohngeschoß. Es kommen allgemeine Räumewie Fahrradabstell- und Kinderwagenraum. Jede Wohnung verfügt über einen eigenen Außenabstellraum im Ausmaß von ca. 3 m².

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Die Beheizung und Warmwasseraufbereitung erfolgt über eine Luft/Wasserwärmepumpe. Es gelangt eine Fußbodenheizung zur Ausführung. Der voraussichtliche Heizwärmebedarf wird mit ≤ 26 kWh/m², fGEE 0,58 angenommen. Es ist dabei zu beachten, dass der individuelle Heizwärmebedarf aufgrund der Lage im Objekt und des Nutzungsverhaltens davon abweichen kann.

Der im Wohnzimmer vohandene Kamin wird als Notkamin (ohne Anschlüsse) ausgeführt und ist nicht zum Betrieb einer dauerhaften Zusatzheizung gedacht.

Das Trinkwasser wird der öffentlichen Wasserleitung entnommen, die Abwasserbeseitigung erfolgt über das öffentliche Kanalnetz. Großzügige Grünflächen samt Spielwiese garantieren einen hervor-ragenden Freizeitwert. Das vorhandene Humusmaterial (kann Steine enthalten) wird höhenmäßig angeglichen, gefräst und gewalzt. Bedingt durch die Hangneigung werden Böschungen ausgeführt. Die Bodenverbesserung, Bepflanzung und Rasenbesämung ist Eigenleistung des Mieters.

Die Eigengärten werden mit einem 1,00 m hohen Maschengitterzaun (PVC beschichtet) mit auf Punktfundamenten befestigten Stehern eingefriedet und mit einer Gartentür (Breite 1,00 m) versehen. Des Weiteren geben wir Ihnen bekannt, dass die Anbringung eines Sichtschutzes an den Zäunen der Gärten generell nicht vorgesehen bzw. nicht gestattet ist.

Die Fassadengestaltung obliegt der Genossenschaft und kann vom Symbolbild abweichen.

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Die Sanitärinstallation sieht die Rohinstallation für den Kalt- und Warmwasserbereich (Anschlussmöglichkeit für Geschirrspüler, Abwäsche in der Küche und Waschmaschinenanschluss im Bad) vor.

Die Elektroinstallation umfasst die Stromverteilung, Schalter- und Steckdosenmontage laut Mieterplan.Wir weisen darauf hin, dass die ordnungsgemäße Anmeldung bei der EVN von den Nutzungsberechtigten durchzuführen ist.

Die Türzargen erhalten einen hellen Anstrich. Die Innentüren sind voraussichtlich mit weiß matt lackierter Oberfläche, die Wohnzimmertüre mit einem Glasausschnitt ausgeführt.

Es sind Kunststofffenster mit 3-fach Verglasung und Innenjalousien vorgesehen.

In den Schlafräumen sowie im Wohnzimmer wird bei je einem Fen-ster ein hygrostatisch geregeltes Zuluftelement zwecks Optimierung der Raumluftfeuchte eingebaut. Durch dieses System entstehen keine intensiven Wartungsko-sten. In den Sanitärräumen kommen Einzellüfter zur Ausführung. Das WC ist mit Spülkasten und WC-Schale, das Bad mit einem Waschtisch und einer Badewanne sowie mit entsprechenden Armaturen ausgestattet. Im Badezimmer und im WC werden keramische Beläge, in allen anderen Räumen Laminatböden zur Ausführung gelangen. Im Badezimmer sind die Wände bis ca. Türstock-Oberkante verfliest, im WC wird der Fußboden mit einer Sockelfliese ausgeführt.

Die Terrassen und Balkone werden voraussichtlich in Fertigteilbauwei-se ausgeführt.

Grundausstattung der Wohnung

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Sämtliche Wand- und Deckenflächen im Wohnbereich werden mit weißer Dispersionsfarbe ausgemalt.

Die Leerverrohrung für den Telefonanschluss (Möglichkeit des Anschlusses an das Internet) ist bis in das Vorzimmer vorgese-hen. Jedoch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag für den Anschluss an das Telefonnetz bei A1 (Glasfaser) bzw. bei Kabelplus von Ihnen selbst zu stellen ist.

Es besteht die Möglichkeit an das Kabel-TV-Netz (Kabelplus) oder an eine digitale Gemeinschafts-SAT-Anlage anzuschließen.

In diesem Zusammenhang machen wir ausdrücklich aufmerksam, dass die Montage von SAT-Schirmen ausnahmslos unzulässig ist. Er-folgen diese Veränderungen dennoch wird eine Demontage und Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Nutzungs-berechtigten veranlasst.

Die Schließanlage wird als gesperrtes System mit folgenden Profilzylindern ausgeführt:

1 Zylinder Hauseingangstüre, 1 Zylinder Wohnungseingangstüre, 1 Zylinder Allgemeinräume, 1 Zylinder Postkasten, 1 Zylinder Gartentüre. Sie erhalten 5 Schlüssel.

Sonderwünsche

Sonderwünsche sind nur möglich, sofern sie nicht in Widerspruch zu den Wohnbauförderungsbestimmungen, zur Baubewilligung oder anderer behördlicher Auflagen stehen. Sonderwünsche, welche eine Bewilligung durch die Baubehörde bedürfen, sind nicht möglich!

Änderungswünsche in Bezug auf die Ausstattung sind prinzipiell möglich und im direkten Kontakt mit den von uns beauftragten Firmen abzuwickeln.

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Wir empfehlen Ihnen, sich die damit verbundene Mehrkosten in Form schriftlicher Kostenvoranschläge geben zu lassen. Für die Ausführung und Überwachung dieser Sonderwünsche übernimmt die Genossenschaft bzw. die von Ihr beauftragte örtliche Bauaufsicht keinerlei Haftung und es werden diesbezügliche Beanstandungen nicht von der Wohnungsgenossenschaft bearbeitet.

Sonderwünsche sind innerhalb der von den jeweiligen Firmen vorgegebenen Fristen zu beauftragen.Grundsätzlich werden Sonderwünsche im Falle des Rücktrittes während der Bauzeit bzw. auch nach Beendigung des Mietverhältnisses finanziell nicht abgelöst.

Die Ausführung von Sonderwünschen ist aus Haftungsgründen während der dreijährigen Gewährleistungsfrist nur durch die von uns beauftragten Firmen gestattet. Diese sind verpflichtet, Ihnen nicht ausgeführte Standardleistungen auf die Mehrkosten aliquot anzurechnen. Minderleistungen gegenüber der Standardausstattung können dem einzelnen Wohnungswerber nicht gutgeschrieben werden. Sind die Standardinstallationen (Heizung, Sanitär, Elektro) in der Wohnung bereits fertig gestellt, können Änderungswünsche nur dann durchgeführt werden, wenn diese auf die Norminstallation passen.

Sämtliche Sonderwünsche inklusive baulicher Veränderungen wie z.B. • Versetzen oder Weglassen von Zwischenwänden, Türen, etc.• Änderungen von Türaufgehrichtungen

sind ausschließlich vor Beauftragung mit der örtlichen Bauaufsicht abzusprechen, in einem Mieterplan einzutragen und durch die örtliche Bauaufsicht genehmigen zu lassen. Ihre erste Planänderung ist kostenlos, jede weitere wird seitens der örtlichen Bauaufsicht/des Planers in Rechnung gestellt.

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Bitte bedenken Sie!

Jede Änderung bzw. jeder Sonderwunsch kostet Geld. Überlegen Sie daher sorgfältig, welche Änderungen Sie als unbedingt erforderlich erachten. Einmal getroffene Entscheidungen können nicht oder nur mit Kostenaufwand widerrufen werden. Die örtliche Bauaufsicht übernimmt keine Gewähr für die Ausführung Ihrer Sonderwünsche. Sie hat auch keinen Einfluss auf die Preisgestaltung.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die ausführenden Firmen bezüglich allfälliger Sonderwünsche vor Arbeitsbeginn mit Ihnen Kontakt aufnehmen werden.

Seitens der Genossenschaft können aus technischen oder statischen Gründen bzw. baubehördlichen Vorschriften erforderliche Änderungen gegenüber dem Mieterplan vorgenommen werden. Diesbezüglich können von Ihnen keinerlei Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Unmittelbar nach Baufertigstellung wird bei der Baubehörde um Benützungsbewilligung angesucht. Auf das Behördenverfahren hat die Wohnungsgenossenschaft keinen Einfluss. Erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung seitens der Behörde kann eine Schlüsselübergabe erfolgen und ist die Anmeldung des Hauptwohnsitzes möglich.

Weiters weisen wir darauf hin, dass die Mieterlisten (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) von unserer Genossenschaft an die ausführenden Firmen weitergegeben werden.

Jeder Wohnungswerber erhält 3 Wohnungspläne. In jedem Fall (mit oder ohne baulichen Änderungen) ist ein von Ihnen unterfertigter Wohnungsplan an die örtliche Bauaufsicht zu retournieren.

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Die Finanzierung der Errichtungskosten wird voraussichtlich wie nach stehend angeführt erfolgen:

Förderungsdarlehen des Landes

Hypothekardarlehen

Eigenmittel der Genossenschaft

Vom Wohnungswerber (Nutzer) aufzubringender vorläufiger Finanzierungsbeitrag

Die Baukosten für diesen Bauabschnitt werden Ihnen nach deren Genehmigung durch die NÖ Landesregie-rung seitens der Genossenschaft bekanntgegeben.Bei dieser Wohnhausanlage besteht der Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (Kaufoption).Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem allfälligen späteren Kauf die abgezogene Umsatzsteuer zurückgezahlt werden muss. Förderungsdarlehen des Landes - Objektförderung

Die Förderungen des Landes NÖ besteht aus einem bezuschusstem Darlehen als Förderungsdarlehen auf die Dauer von 31 Jahren. Das Land NÖ gewährt als Förderleistung ab Rückzahlungsbeginn bis zum Ende der Laufzeit Zuschüsse zum Förderungsdarlehen in der Höhe der Differenz zwischen dem Darlehens- und Förderzinssatz. Liegt der Darlehenszinssatz unter dem Förderzinssatz, ist der Darlehenszinssatz zu leisten. Der Förderzinssatz beträgt im 1. bis 5. Jahr der Rückzahlung höchstens 1 % jährlich dekursiv verzinst, steigt sodann in 5 Jahressprüngen um 0,5 % und beträgt ab dem 21. Jahr der Rückzahlung höchstens 3 % jährlich dekursiv verzinst (siehe Seite 20). Sollte die der Kalkulation zugrunde liegende Punkteanzahl der NÖ Wohnbauförderung nicht erreicht werden, wird eine Umschuldung vorgenommen.

Finanzfragen

MUSTER

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Hypothekardarlehen (nicht gefördert)

Zusätzlich wird ein Hypothekardarlehen aufgenommen. Die Laufzeit beträgt vorläufig 35 Jahre.

Eigenmittel der Genossenschaft

Hierfür werden die gesetzlichen Eigenmittelzinsen im Rahmen der monatlichen Mietenvorschreibung verrechnet.Es wird einvernehmlich festgehalten, dass die nachträgliche Aufnahme von Darlehen z.B. für die Umfinanzierung der Eigenmittel der Genossen schaft für Grundkosten und Tiefgaragen-Errichtungskosten von Ihnen anerkannt und die sodann anfallenden Kosten übernommen werden. Im Falle eines Erwerbs der Wohnung sind sämtliche Eigenmittel der Genossenschaft (Finanzierungsbeitrag für Wohnung, Tiefgarage und Grundstück) in Einem zu bezahlen.

Ihr Finanzierungsbeitrag

Bei der Bauendabrechnung wird der geleistete Finanzierungsbeitrag abgerechnet und durch die NÖ Landesregierung überprüft und gegebenenfalls angepasst.Im Falle der ordnungsgemäßen Auflösung des Nutzungsvertrages erhält der ausscheidende Nutzer den Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung, d.s. 1 v. H. pro Jahr binnen 8 Wochen nach ordnungsgemäßer Räumung des Nutzungsgegenstandes ausbezahlt.

Wohnzuschuss - Modell 2009

Zusätzlich zu den vorangeführten Förderungen kann vom Nutzungsberechtigten beim Amt der NÖ Landesregierung um „Wohnzuschuss - Modell 2009“ ange sucht werden.

Information über die Beantragung ersehen Sie auf der Internetseite der NÖ Landesregierung unter www.noel.gv.at. Bei Gewährung eines solchen Wohnzuschusses wird dieser jeweils nur für die Dauer eines Jahres gewährt.

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Rücktritt

Im Falle eines Rücktrittes während der Bauzeit müssen Sie alle der Genossenschaft hiedurch anfallenden Kosten ersetzen, mindestens jedoch € 444,--. Dieser Betrag wird von Ihren ein bezahlten Eigenmitteln in Abzug gebracht.

Darüber hinaus werden für allfällig von Ihnen beauftragte Änderungen die anfallenden Kosten der Wiederherstellung des Original- bzw. Ursprungszustandes gesondert verrechnet. Zahlungsziele und -bedingungen

Wir möchten Ihnen folgende Zahlungsvariante anbieten:

1. Rate: innerhalb von 3 Wochen ab Zuweisung 2. Rate: bis spätestens zur Schlüsselübergabe

Für allfällige vereinbarte Stundungen bzw. verspätete Zahlungsein-gänge werden ab Schlüsselübergabe die bei der Genossenschaft übli-chen Eigenmittelzinsen, d.s. zurzeit max. 3,5 % p.a. separat ver rechnet.

Jeder Wohnung ist ein Autoabstellplatz in der Tiefgarage zugeordnet.Die voraussichtliche monatliche Gebühr beträgt € 61,-- inkl. Ust. Wei-ters besteht die Möglichkeit einen zusätzlichen Autoabstellplatz im Freien zum Preis von ca. € 20,-- bis € 28,-- inkl. Ust. anzumieten.

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ALLGEMEINES

Wie schon erwähnt, wird dieses Wohnhausprojekt mit Unter-stützung durch öffentliche Mittel errichtet und unterliegt dem „Förderungsmodell MH – NEU“ und den dazu ergangenen Verordnungen.

FörderungsobjektDie Wohnungen müssen folgende Merkmale aufweisen: Die Wohnung muss lt. § 3 ZI. 12 Nö. WFG von der Baubehörde zur ganzjährigen Benützung bewilligt worden sein.

FörderungswerberDie Förderungen dürfen nur jenen Personen gewährt werden, die den NÖ Wohnbauförderungsrichtlinien entsprechen (siehe Seite 19).

Auch wird darauf verwiesen, dass Sie als Nutzungsberechtigter verpflichtet sind, Ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung Ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung, binnen 6 Monaten nach Bezug dieser geförderten Wohnungseinheit aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann möglich, wenn Sie diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigen oder wenn Verwandte in gerader Linie zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses diese regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Person gem. § 12 MRG nicht in Betracht kommt.

Sonstiges

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Jegliche Veränderung im und am Nutzungsgegenstand, insbesonde-re solche, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchti-gen (wie z.B. Antennen, SAT-Schirme, Verglasungen, Schilfmatten an Gartenzäunen) sind ausnahmslos unzulässig.

Erfolgen derartige Veränderungen dennoch, wird die Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst.

Die vom Nutzungsberechtigten vorgenommene zusätzli-che Ausstattung des Nutzungsgegenstandes oder Ände-rungen der ursprünglichen Ausstattung sowie alle einge-brachten Fahrnisse, wie z.B. Einbaumöbel, werden bei Been-digung des Nutzungsverhältnisses finanziell nicht abgelöst. Die Genossenschaft kann ihre Entfernung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Die Anbringung von Vorrichtungen und Aufschriften an der Baulichkeit ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Genossenschaft nicht gestattet.

Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich zur Einhaltung der von der Genossenschaft festgesetzten Hausordnung.Der Nutzungsberechtigte haftet für die Befolgung der Hausordnung auch für seine Mitbewohner und jene Personen, denen er den Zutritt zum Nutzungsgegenstand gestattet oder ermöglicht.Von der Hausordnung abweichende Handlungen sind ohne vorheri-ge schriftliche Erlaubnis der Genossenschaft unzulässig.

Den Beauftragten der Genossenschaft sind die genutzten Räume werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung zugänglich zu machen.

Bei Gefahr kann die Genossenschaft jederzeit auch in Abwesenheit des Nutzungsberechtigten den Nutzungsgegenstand betreten.Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzungsberech-tigte verpflichtet, den Nutzungsgegenstand in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand geräumt zu über geben.

Rechtliches

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Niedrigenergie-Wohnhausanlage

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Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist die Genossenschaft berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu lassen.Mit der Rückstellung (Übergabe) des Nutzungsgegenstandes verzichtet der Nutzungsberechtigte auf sein Eigentum an den im Nutzungsgegenstand verbleibenden Gegenständen.

Bis zum Vollzug der Rückstellung (Übergabe) ist der Nutzungsbe-rechtigte verpflichtet, monatlich einen Entschädigungsbeitrag in der Höhe des bisherigen Entgeltes zu bezahlen.

Sämtliche Angaben müssen vollkommen der Wahrheit entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Genossenschaft für eventuell daraus entstehende Schäden, welcher Art immer, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Weiters verweisen wir, dass diese Haftung solidarisch für alle Haushaltsangehörige gilt.

Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, dass das Wohnhaus ab Bezug gegen die Gebäuderisken Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden versichert wird. Weiters geben wir Ihnen bekannt, dass die Hausgemeinschaft für die Betreuung der allgemeinen Grünflächen zuständig ist.

Sollte sich diese Betreuungsvariante nicht bewähren, werden wir eine Hausbetreuungsfirma mit diesen Arbeiten beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten sind in den von uns genannten voraussichtlichen Betriebskosten nicht beinhaltet.

Abschließend geben wir bekannt, dass bei Zuweisung einer Wohnung der Beitritt zu unserer Genossenschaft erforderlich ist. Aus diesem Anlass ist ein einmaliger Betrag in Höhe von € 102,30, das sind 3 Geschäftsanteile à € 22,-- zuzüglich Beitrittsge bühr, zu entrichten.

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Die Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft in St. Pölten ist stets bemüht die Erfahrungen und Erkenntnisse aus über 98 Jahren sozialen Wohnbaus in unsere aktuellen Projekte einfließen zu lassen, um diese Wohnungen preiswert und lebensge-recht für Sie zu schaffen. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Kompetenz sind die Sicher-heiten für unsere 12.000 Mitglieder und jene, die es noch werden wollen. Wir sind stolz auf die zahlreichen Auszeichnungen mit denen unsere Arbeit für die Menschen des Landes in den letzten Jahren gewürdigt wurden. Bei der Integration der Ökologie im sozialen Wohnbau, wie durch die Errichtung von Niedrigenergie-Wohnhäusern, tragen wir dem Wunsch nach einer sicheren Zukunft für künftige Generationen Rechnung.

St. Pölten, im Dezember 2019

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INFORMATION ZUR FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT

Geförderte Wohnungen dürfen nur an förderungswürdige, österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte in das Eigentum übertragen werden. Bei Ehegatten oder Lebensgemeinschaften muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum österreichischer Staatsbürger oder Gleichgestellter stehen bzw. verbleiben.

In Anwendung des § 4 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 ist förderungswürdig, wer beabsichtigt, in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz zu begründen und dies nachweist.Das jährliche Familieneinkommen darf bei einer Haushaltsgröße von einer Person € 40.000,00, von zwei Personen € 60.000,00 nicht überschreiten und erhöht sich dieser Betrag für jede weitere Person um € 8.000,00. Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen sind beim Unterhaltsempfänger zum Einkommen zu zählen; beim Unterhaltspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom LG Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.Ist eine Wohnung nach den Bestimmungen des WFG 1968, WFG 1984, NÖ WFG oder NÖ WFG 2005 gefördert, und wird diese von nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Z. 6 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 bewohnt, müssen nur diese förderungswürdig sein.

STICHTAGSREGELUNG: Der Stichtag für den Nachweis des Einkommens ist der Tag des Abschlusses des Vertrages (Vorvertrages, Kaufvertrages, vorangegangenen Mietvertrages) oder des Ansuchens um Zustimmung zur Eigentumsübertragung. Grundsätzlich kann der für die Bewohner günstigere Zeitraum nachgewiesen werden.

INFORMATION ZUM EINKOMMENSNACHWEIS

Das gesamte Familieneinkommen ist nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt für alle Einkommens- bezieher für einen einheitlichen Zeitraum (Ausnahme: Zusammentreffen von selbständigen und unselbständigen Einkommen) durch:

1. Bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommen- steuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirten sind der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid und gegebenenfalls die Pachtverträge mit Angabe des Einheitswertes beizulegen.

2. Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines oder mehrerer Lohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr; gegebenenfalls kann mit einer monatlichen Lohnbestätigung über eines der drei vorangegangenen Monate vor Ansuchen um Förderung oder Zustimmung zur Eigentumsübertragung bzw. Abschluss des Vertrages (Vorvertrages) das Auslangen gefunden werden.

3. Die steuerfreien Einkünfte gem. § 3 EstG 1988 in der geltenden Fassung sind ebenfalls vorzulegen. Weiters kann die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommens-verhältnisse notwendig ist.

4. Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind, gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Einkommensnachweisen in ausländischer Währung ist eine bestätigte Umrechnung durch ein inländisches Geldinstitut zum Wechselkurs des Stichtages anzuschließen. Einkommensnachweise in fremder Sprache sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

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TOP 03

TOP 03: ERDGESCHOSS ca. 83,20 m² EIGENGARTEN ca. 119,27 m²

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Ihre Notizen

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