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Inhalt Rechtsverordnungen Rechtsverordnung über die Gemeindeversammlung...................................................................... 262 Rechtsverordnung über die territoriale Abgrenzung der evangelischen Kirchengemeinden Edingen und Neckarhausen und der Evangelischen Kirche in Mannheim (RVO Edingen - Neckarhausen - Mannheim)................................................................................................................. 264 Rechtsverordnung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD (RVO Anstel- lungsfähigkeit Pfarramt - RVO-AnPf)............................................................................ 265 Rechtsverordnung Pfarrdienst im gemeindlichen Anstellungsverhältnis (PfD-Nebenamt-RVO)......... 265 Bekanntmachungen Kollektenplan für das Jahr 2014................................................................................................. 267 Hinweise zur 55. Aktion „Brot für die Welt“ 2013/2014............................................................... 269 Wort des Landesbischofs zur 55. Aktion ,,Brot für die Welt“ 2013/2014......................................... 269 Stellenausschreibungen Personalnachrichten 261 Nr. 14 Karlsruhe, den 13. November 2013

Nr. 14 Karlsruhe, den 13. November 2013 - Übersicht ... · Johannes-Calvin-Gemeinde in Mannheim-Friedrichsfeld (Pfarrgemeinde der EKMA) zugeordnet. ... gischen Examen abgeschlossen

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Inhalt

RechtsverordnungenRechtsverordnung über die Gemeindeversammlung...................................................................... 262Rechtsverordnung über die territoriale Abgrenzung der evangelischen Kirchengemeinden Edingen und

Neckarhausen und der Evangelischen Kirche in Mannheim (RVO Edingen - Neckarhausen -Mannheim)................................................................................................................. 264

Rechtsverordnung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD (RVO Anstel-lungsfähigkeit Pfarramt - RVO-AnPf)............................................................................ 265

Rechtsverordnung Pfarrdienst im gemeindlichen Anstellungsverhältnis (PfD-Nebenamt-RVO)......... 265

BekanntmachungenKollektenplan für das Jahr 2014................................................................................................. 267Hinweise zur 55. Aktion „Brot für die Welt“ 2013/2014............................................................... 269Wort des Landesbischofs zur 55. Aktion ,,Brot für die Welt“ 2013/2014......................................... 269

Stellenausschreibungen

Personalnachrichten

261

Nr. 14 Karlsruhe, den 13. November 2013

Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungüber die Gemeindeversammlung

Vom 19. September 2013Der Landeskirchenrat erlässt gem. Artikel 22 Abs. 5GO folgende Rechtsverordnung:

Artikel 1Rechtsverordnung

zur Durchführung der Gemeindeversammlung(Gemeindeversammlungsrechtsverordnung -

GemVers-RVO)

§ 1Zusammensetzung

(1) Die Gemeindeversammlung bildet sich aus dennach ordnungsgemäßer Einberufung anwesenden Ge-meindegliedern einer Pfarrgemeinde.(2) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Predigt-bezirke, so kann eine eigene Gemeindeversammlungdes Predigtbezirkes durchgeführt werden. Die Einbe-rufung erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamtder Gemeindeversammlung der Pfarrgemeinde.(3) Für mehrere Pfarrgemeinden kann die Gemeinde-versammlung als gemeinsame Gemeindeversamm-lung durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt inder Regel durch die Vorsitzenden der Gemeindever-sammlungen der betreffenden Pfarrgemeinden.(4) Wenn der Ältestenkreis dies für die Dauer derWahlperiode beschließt, werden die in Absatz 2 ge-nannten Gemeindeversammlungen als ständige Ge-meindeversammlungen der Predigtbezirke eingerich-tet. Die Regelungen über Gemeindeversammlungensind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Unbe-rührt bleibt die Pflicht, Gemeindeversammlungen derPfarrgemeinde durchzuführen.

§ 2Aufgaben

(1) Die Gemeindeversammlung kann alle Angelegen-heiten der Pfarrgemeinde in den Kreis ihrer Bera-tungen ziehen.(2) Die Gemeindeversammlung berät den Ältesten-kreis insbesondere1. vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle durch die

Erörterung der bei einer Pfarrstellenbesetzung zuberücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde,

2. vor der Abgabe einer Stellungnahme des Ältesten-kreises zu Entscheidungen des Bezirkskirchen-rates nach Artikel 15 GO,

3. vor Grundsatzentscheidungen über Baumaß-nahmen in der Pfarrgemeinde mit einem geplantenGesamtaufwand von über 100.000 Euro, soweit diebetreffende Baumaßnahme nicht bereits in einer

Gemeindeversammlung zu einem früheren Zeit-punkt erörtert wurde,

4. vor der Beschlussfassung über die Veräußerungoder Entwidmung kirchlicher Gebäude, die durchdie Pfarrgemeinde genutzt werden und

5. vor der Beschlussfassung über die Namensgebungder Pfarrgemeinde.

(3) Der für die Pfarrgemeinde anzuwendende Haus-haltsplan ist nach der Beschlussfassung in der Ge-meindeversammlung vorzustellen. In diesem Rahmenkann die Gemeindeversammlung Anregungen für diekünftige Haushaltsplangestaltung geben.(4) Einmal jährlich sollen folgende Tagesordnungs-punkte in der Gemeindeversammlung behandeltwerden:1. Bericht des Ältestenkreises über die Arbeit des

Ältestenkreises im vergangenen Jahr,2. Vorhaben des Ältestenkreises zur wesentlichen

Veränderung in der Gestaltung der Gemeinde-arbeit und der gemeindlichen Arbeitsformen und

3. Fragen des Gemeindeaufbaus und die besonderenZiele der Gemeindearbeit.

(5) Bei den allgemeinen Kirchenwahlen werden dieKandidierenden für das Ältestenamt der Gemeinde-versammlung in geeigneter Weise vorgestellt (§ 71Abs. 2 LWG).(6) Personaldebatten sind ausgeschlossen.

§ 3Vorsitz

(1) Die Gemeindeversammlung wählt nach den all-gemeinen Kirchenwahlen aus den zum Kirchenältes-tenamt befähigten Gemeindegliedern in getrenntenWahlgängen eine Person in das Vorsitzendenamt undeine Person in das Stellvertretendenamt. Nicht wähl-bar sind Mitglieder des Ältestenkreises.(2) Bis zur Wahl führt die Person im Vorsitzendenamtdes Ältestenkreises den Vorsitz.(3) Für die Leitung der einzelnen Gemeindeversamm-lung überträgt die Gemeindeversammlung im Fall desAbsatzes 2 einem anwesenden Gemeindeglied dieSitzungsleitung. Gleiches gilt, wenn eine Person imVorsitzendenamt nicht anwesend ist.(4) Die Amtszeit im Vorsitzendenamt und im Stell-vertretendenamt beträgt drei Jahre. Wiederwahl istmöglich.(5) Für das Vorsitzendenamt oder Stellvertretenden-amt gelten § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 LWG sowie§ 6 Abs. 2 LWG entsprechend.(6) Die Person im Vorsitzendenamt der Gemeinde-versammlung ist durch den Ältestenkreis über die Be-ratungsgegenstände des Ältestenkreises sowie überdie Beratungsergebnisse zu informieren. Sie kann indem vom Ältestenkreis festgelegten Umfang an des-sen Sitzungen beratend teilnehmen (§ 11 Abs. 5LWG). Sie kann Einsicht in die Protokolle der Sitzun-

262 Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013

gen des Ältestenkreises nehmen; die Protokolle sindvertraulich zu behandeln. Eine Einsicht in Protokoll-abschnitte, welche vertrauliche Personalangelegen-heiten betreffen, ist nicht gestattet.

§ 4Einberufung

(1) Die Gemeindeversammlung wird durch die Personim Vorsitzendenamt einberufen.(2) Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen,wenn mindestens 20 wahlberechtigte Gemeindeglie-der dies unter Angabe eines Beratungsgegenstandesverlangen (Artikel 22 Abs. 3 S. 2 GO).(3) Jedes Gemeindeglied kann an den zuständigenBezirkskirchenrat den Antrag stellen, eine Gemeinde-versammlung in seiner Gemeinde einzuberufen. DerBezirkskirchenrat beruft die Gemeindeversammlungein, wenn er der Ansicht ist, dass die Durchführungeiner Gemeindeversammlung geboten ist. Andernfallslehnt der Bezirkskirchenrat den Antrag ab. Die Ent-scheidung des Bezirkskirchenrates muss nicht be-gründet werden und ist endgültig. Soweit wegen be-vorstehender Entscheidungen ein Eilbedürfnis gege-ben ist, kann die Dekanin bzw. der Dekan an Stelle desBezirkskirchenrates die Gemeindeversammlung ein-berufen.(4) Beruht die Einberufung nach Absatz 3 darauf, dassdie Beteiligung der Gemeindeversammlung nach § 2Abs. 2 unterblieben ist, ist ein Beschluss des Ältes-tenkreises, zu dem die Gemeindeversammlung nach§ 2 Abs. 2 hätte gehört werden müssen, durch eineweitere Beschlussfassung des Ältestenkreises nachder einberufenen Gemeindeversammlung zu bestä-tigen. Wird die Beschlussfassung nicht bestätigt, istder Beschluss, sofern er nicht bereits vollzogen ist,aufzuheben.(5) Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochenvor dem Termin der Gemeindeversammlung in derortsüblichen Weise.

§ 5Durchführung der Gemeindeversammlung

(1) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich (Arti-kel 22 Abs. 3 S. 2 GO). Die Person im Vorsitzenden-amt1. eröffnet die Gemeindeversammlung und stellt

deren ordnungsgemäße Einberufung fest,2. bestimmt eine Schriftführerin bzw. einen Schrift-

führer,3. lässt die Tagesordnung beschließen und4. ermittelt die Zahl der stimmberechtigten Ge-

meindeglieder; bei Anwesenheit von mehr als40 Gemeindegliedern kann deren Zahl auch ge-schätzt werden.

(2) Die Person im Vorsitzendenamt oder die für dieSitzung bestimmte Sitzungsleitung entscheidet überden Ablauf und das Verfahren zur Erörterung und Be-schlussfassung in der Gemeindeversammlung nach

freiem Ermessen. Dies gilt nicht, wenn die Ge-meindeversammlung hinsichtlich der Geschäftsord-nung anderes beschließt. Anträge zur Geschäftsord-nung sind jederzeit zulässig; über sie ist abzustimmen,bevor mit den Verhandlungen fortgefahren wird.

§ 6Abstimmungen

(1) Alle Gemeindeglieder, die nach § 3 Abs. 1 LWGwahlberechtigt sind, haben in der Gemeindeversamm-lung Stimmrecht (Artikel 22 Abs. 2 GO).(2) Für Beschlussfassungen und Wahlen gilt Ar-tikel 108 GO.(3) Die Stimmberechtigung eines Gemeindegliedswird von der Person im Vorsitzendenamt nur über-prüft, wenn ihr gegen die Stimmberechtigung spre-chende Tatsachen bekannt sind oder wenn ein Ge-meindeglied auf die fehlende Stimmberechtigungeines anderen vor Beginn der Wahl bzw. der Abstim-mung unter Angabe des Grundes hingewiesen hat. Indiesen Fällen kann die Person im Vorsitzendenamt diebetroffene Person von der Stimmberechtigung aus-schließen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausge-schlossen.(4) Bei Abstimmungen über Empfehlungen an denÄltestenkreis sind die Mitglieder des Ältestenkreisesnicht stimmberechtigt.(5) Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen derGemeindeversammlung an kirchliche Leitungsorganewerden durch die Person im Vorsitzendenamt formu-liert und begründet. Sie sind durch die kirchlichenLeitungsorgane, soweit diese für das Anliegen zu-ständig sind, einmalig inhaltlich zu beantworten. DieAntwort ist im Gottesdienst oder in sonst geeigneterWeise bekannt zu machen.

§ 7Protokoll

(1) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führtüber den Verlauf der Gemeindeversammlung, die Be-ratungen und die gefassten Beschlüsse, Wahlergeb-nisse und sonstigen Entscheidungen ein Protokoll,welches von der schriftführenden Person und der Per-son im Vorsitzendenamt oder der Sitzungsleitung zuunterzeichnen ist. Das Protokoll hat die Tagesordnungsowie die Zahl der anwesenden Gemeindeglieder an-zugeben. Sind mehr als 40 Gemeindeglieder an-wesend, genügt eine ungefähre Angabe.(2) Das Protokoll wird der Person im Vorsitzenden-amt des Ältestenkreises zur Kenntnis gegeben und inden Akten des Pfarramts aufbewahrt. Jedes Ge-meindeglied hat Recht auf Einsicht in die Protokolle.

Artikel 2Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 inKraft.

Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013 263

(2) Die Ordnung für die Gemeindeversammlung vom17. Mai 2011 (GVBl. S. 146) tritt zum gleichen Zeit-punkt außer Kraft.

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K a r l s r u h e , den 19. September 2013Der Landeskirchenrat

D r . U l r i c h F i s c h e rLandesbischof

Rechtsverordnungüber die territoriale Abgrenzung

der evangelischen KirchengemeindenEdingen und Neckarhausen

und derEvangelischen Kirche in Mannheim

(RVO Edingen - Neckarhausen -Mannheim)

Vom 8. Oktober 2013Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Ar-tikel 24 Abs. 4 GO die folgende Rechtsverordnung er-lassen:

§ 1Zuordnung

Der räumliche Bereich der evangelischen Kirchen-gemeinden Neckarhausen und Edingen, welcher diebzw. den1. Ahornstr.2. Berliner Str.3. Breslauer Str.4. Danziger Str.5. Fiscostr.6. Fliederstr.7. Fred-Joachim-Schoeps-Str.8. Lilienstr.9. Main-Neckar-Bahn-Str.10. Neckarhauser Str.11. Nelkenstr.12. Neue Bahnhofstr.13. Platanenstr.14. Rosenstr.15. Straßburger Ring16. Trautenfeldstr.17. Ulmenstr.der kommunalen Gemeinde Edingen-Neckarhausenumfasst, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 derEvangelischen Kirche in Mannheim (Stadtkirchen-bezirk) zugeordnet.

§ 2Rechtsnachfolge

Die Evangelische Kirche in Mannheim ist Rechts-nachfolgerin der evangelischen KirchengemeindenNeckarhausen und Edingen für den räumlichen Be-reich nach § 1. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögensowie sämtliche Rechte und Pflichten gehen insoweitauf die Evangelische Kirche in Mannheim über.

§ 3Übergangsvorschriften

Abweichend vom Wirksamwerden der Zuordnungnach § 1 wird die Allgemeine Kirchenwahl am 1. De-zember 2013 bereits so durchgeführt, als ob die Zu-ordnung bereits erfolgt wäre. Satz 1 gilt entsprechendfür die Entscheidung des Stadtkirchenrates Mann-heim1 über die Zuordnung des räumlichen Bereichesnach § 1 zu einer Pfarrgemeinde im Verfahren nachArtikel 15 Abs. 1 GO.

§ 4Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 2013 inKraft.

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K a r l s r u h e , den 8. Oktober 2013Der Evangelische Oberkirchenrat

D r . U l r i c h F i s c h e rLandesbischof

1 Der Stadtkirchenrat der Evang. Kirche in Mannheim hat in seiner Sitzung am 24.09.13beschlossen:Die in der RVO des EOK der Bezirksgemeinde Mannheim zugeordneten Straßen in derpolitischen Gemeinde Edingen-Neckarhausen werden mit Wirkung zum 01.01.2014 derJohannes-Calvin-Gemeinde in Mannheim-Friedrichsfeld (Pfarrgemeinde der EKMA)zugeordnet.

264 Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013

Rechtsverordnungzum Erwerb der Anstellungsfähigkeit

nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD(RVO Anstellungsfähigkeit Pfarramt -

RVO-AnPf)Vom 24. September 2013

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gem. § 31Abs. 2 Nr. 2 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsver-ordnung:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Voraussetzungenfür eine Zulassung zum Lehrvikariat aufgrund einesAusbildungsganges, der nicht mit dem I. Theolo-gischen Examen abgeschlossen wurde.

§ 2Voraussetzungen der Zulassung

zum LehrvikariatDie Zulassung kann erfolgen, wenn die Person1. ein Hochschulstudium mindestens auf Bachelor-

Niveau erfolgreich abgeschlossen hat,2. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nach-

weisen kann,3. einen von der Evangelischen Landeskirche in

Baden anerkannten nicht konsekutiven Master-/Magisterstudiengang in Evangelischer Theologiean einer Universität erfolgreich abgeschlossen hatund

4. ein Kolloquium vor dem Evangelischen Ober-kirchenrat erfolgreich absolviert hat.

§ 3Studienbegleitung

Studierende eines in § 2 Nummer 3 genannten Stu-dienganges werden während des Studiums begleitet.§§ 4 und 7 Ordnung der Theologischen Prüfungen(OThP) finden entsprechende Anwendung. Über dieTeilnahme an studienbegleitenden Praktika (§ 6OThP) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.

§ 4Kolloquium

(1) Das Kolloquium nach § 2 Nummer 4 besteht ausdrei Prüfungsgesprächen mit einem zeitlichen Um-fang von jeweils 20 Minuten in den Fächern:1. Biblische Theologie (AT oder NT),2. Systematische Theologie und3. Praktische Theologie.(2) Das Kolloquium wird vor einer Prüfungskommis-sion abgelegt, die mit Personen besetzt ist, die auch imI. Theologischen Examen als Prüferin bzw. Prüfer be-stellt sind. Das Kolloquium wird in der Regel zeitlichin Verbindung mit dem I. Theologischen Examendurchgeführt.

(3) Für das jeweilige Fach wird ohne Festlegung einerEinzelnote festgestellt, ob das jeweilige Fach bestan-den oder nicht bestanden wurde. Für die Bewertungder Leistungen des Kolloquiums sowie das Bestehendes Kolloquiums und eine etwaige Wiederholung vonTeilen des Kolloquiums gelten § 9 Abs. 1, 6 und 8 bis10 OThP entsprechend. Bezüglich etwaiger Täu-schungsversuche und des Rücktritts vom Kolloquium§§ 10 und 11 OThP entsprechend. Ein Beschwerde-verfahren findet nicht statt.

§ 5Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 inKraft. Sie ist für alle Personen anzuwenden, die sichbereits in einem Ausbildungsgang befinden, welcherzur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16Abs. 2 PfDG.EKD führen kann. Soweit das Studiumschon begonnen wurde, kann der Evangelische Ober-kirchenrat von der Anwendung einzelner Bestim-mungen dieser Rechtsverordnung absehen.

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K a r l s r u h e , den 24. September 2013Der Evangelische Oberkirchenrat

D r . U l r i c h F i s c h e rLandesbischof

RechtsverordnungPfarrdienst im gemeindlichen

Anstellungsverhältnis(PfD-Nebenamt-RVO)

Vom 8. Oktober 2013Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 8Abs. 1 PredigtamtG folgende Rechtsverordnung:

§ 1Beauftragung

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarrdienst-verhältnis zu einer Gliedkirche der EKD stehen oderstanden und denen die Ordinationsrechte durch eineGliedkirche der EKD belassen wurden oder denenohne Pfarrdienstverhältnis die Ordinationsrechte bei-gelegt wurden, können einen regelmäßigen Dienst imAmt der Wortverkündigung und Sakramentsverwal-tung für eine Gemeinde der Evangelischen Landes-kirche in Baden nur wahrnehmen, wenn sie für diesenregelmäßigen konkreten Dienst beauftragt wurden.Die Beauftragung erstreckt sich nur auf den Dienstinnerhalb der Evangelischen Landeskirche in Badenfür die in der Beauftragung genannte Gemeinde oderEinrichtung.(2) Mit der Beauftragung wird weder ein Dienstver-hältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden be-gründet noch entsteht mit der Beauftragung ein An-spruch auf Übernahme in ein Arbeits- oder Dienstver-hältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden.

Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013 265

(3) Die Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers gilt inFällen des § 5 Abs. 6 PfDG.EKD als geordneter kirch-licher Dienst nach § 5 Abs. 6 S. 2 PfDG.EKD.(4) Eine regelmäßige Tätigkeit der in Absatz 1 ge-nannten Personen als Pfarrerin bzw. Pfarrer für Ge-meinden oder Einrichtungen der Evangelischen Lan-deskirche in Baden ohne die in Absatz 1 genannte Be-auftragung ist nicht zulässig.(5) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung findenim Fall des Absatzes 1 auch Anwendung, wenn keinArbeitsverhältnis nach § 5 begründet wurde, jedochdie Person einen regelmäßigen Dienst in Gemeindenund Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche inBaden versehen soll.(6) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sindnicht anzuwenden, wenn die Tätigkeit der in Absatz 1genannten Personen auf Basis gliedkirchlicher Ab-reden nach dem Pfarrdienstrecht geführt wird, oderwenn für den Bereich der Evangelischen Landeskirchein Baden ein Pfarrdienstverhältnis nach demPfDG.EKD begründet wird.

§ 2Voraussetzungen zur Beauftragung

(1) Vor der Beauftragung ist die in § 1 Absatz 1 ge-nannte Gliedkirche anzuhören. Weiterhin ist die Zu-stimmung des Ältestenkreises der Gemeinde, in derdie Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers erfolgensoll, die Zustimmung der örtlich zuständigen Pfarrerinbzw. des Pfarrers der betreffenden Gemeinde, sowiedie Zustimmung des Bezirkskirchenrats des Kirchen-bezirkes, in welchem die Tätigkeit erfolgen soll, durchden Evangelischen Oberkirchenrat einzuholen.(2) Die Beauftragung erfolgt nur, wenn der Ältesten-kreis der Gemeinde, in welcher die Pfarrerin bzw. derPfarrer tätig werden soll, beschließt, die Pfarrerin bzw.den Pfarrer zu den Sitzungen des Ältestenkreises stän-dig beratend hinzuzuziehen (Artikel 109 Abs. 1 GO).

§ 3Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Pfarrerin bzw. desPfarrers ergeben sich aus den pfarrdienstrechtlichenRegelungen der betreffenden Gliedkirche der Pfarre-rin bzw. des Pfarrers sowie aus dieser Rechtsverord-nung. Die Rechtsstellung der Gliedkirche der Pfarrerinbzw. des Pfarrers nach dem Pfarrdienstrecht wirddurch die Beauftragung nicht berührt. Soweit die Pfar-rerin bzw. der Pfarrer nicht in einem Pfarrdienstver-hältnis steht, ist für ihren Dienst das Pfarrdienstrechtder Evangelischen Landeskirche in Baden anwendbar,soweit es nicht das Bestehen eines Dienstverhältnissesvoraussetzt. § 5 Abs. 6 PfDG.EKD bleibt unberührt.

(2) Die unmittelbare Aufsicht über die Pfarrerin bzw.den Pfarrer liegt beim Anstellungsträger. Besteht einsolcher nicht liegt die unmittelbare Aufsicht bei derPfarrerin bzw. dem Pfarrer der Gemeinde, für welchedie Tätigkeit ausgeübt wird. In Zweifelsfällen be-stimmt der Evangelische Oberkirchenrat die betref-fende Person. Weiterhin liegt die mittelbare Aufsichtbei der Dekanin bzw. dem Dekan des Kirchenbezirks,in welchem die Person ihren Dienst versieht, sowiebeim Evangelischen Oberkirchenrat.(3) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer ist berechtigt, sichhinsichtlich der Anliegen des Dienstes, insbesonderein Fällen eines Konfliktes, an die Dekanin bzw. denDekan des Kirchenbezirkes, in welchem die Tätigkeiterfolgt, zu wenden. Die Dekanin bzw. der Dekan ver-sucht, vermittelnd tätig zu werden.(4) Soweit es beim Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfar-rers zu Beanstandungen kommt, ist die Aufsicht füh-rende Person, wenn die Beanstandungen nicht besei-tigt werden können, verpflichtet, diese der Dekaninbzw. dem Dekan des Kirchenbezirkes zur Kenntnis zugeben. Kann Abhilfe nicht erfolgen, informiert dieDekanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirkes denEvangelischen Oberkirchenrat, der über den Widerrufder Beauftragung befindet. Soweit dies erforderlichist, insbesondere für ein disziplinarrechtliches Vorge-hen, unterrichtet der Evangelische Oberkirchenrat dieGliedkirche, zu der die Pfarrerin bzw. der Pfarrer ineinem Pfarrdienstverhältnis steht bzw. die der Pfarre-rin bzw. dem Pfarrer die Ordinationsrechte belassenhat. § 5 Abs. 6 PfDG.EKD bleibt unberührt.(5) Mit der Zustimmung der Gemeinde sowie der Pfar-rerin bzw. des Pfarrers der Gemeinde (§ 2 Abs. 1) giltdie umfassende Zustimmung zur Vornahme vonAmtshandlungen in der betreffenden Gemeinde sowiezur Inanspruchnahme der Kanzel in der betreffendenGemeinde als erteilt.(6) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat das Recht, an denbezirklichen Veranstaltungen für Pfarrerinnen undPfarrer (Pfarrkonvente etc.) teilzunehmen.(7) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat gegen die Ge-meinde einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten so-wie der notwendigen Aufwendungen des Dienstes imRahmen der allgemein geltenden Regelungen.

§ 4Widerruf der Beauftragung

(1) Die Beauftragung nach § 1 Abs. 1 ist durch denEvangelischen Oberkirchenrat zu widerrufen, wenndie Pfarrerin bzw. der Pfarrer gegen die sie bzw. ihntreffenden Pflichten erheblich verstößt. Weiter ist dieBeauftragung zu widerrufen, wenn bei Eingehungeines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses die Ver-pflichtungen nach § 5 nicht gewahrt sind.

266 Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013

(2) Die Beauftragung kann widerrufen werden, wennder örtliche Ältestenkreis, die örtlich zuständige Pfar-rerin bzw. der örtlich zuständige Pfarrer oder die De-kanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirks, in welchemdie Tätigkeit ausgeübt wird, dies beantragt.(3) Soweit die Beauftragung widerrufen wird, sindetwaige nach § 5 begründete Arbeitsverhältnisse auswichtigem Grund zu kündigen.

§ 5Begründung von Arbeitsverhältnissen

(1) Die Beauftragung nach § 1 ist auch dann erforder-lich, wenn die in § 1 Abs. 1 genannten Personen ihrenDienst im Amt der Wortverkündigung und Sakra-mentsverwaltung aufgrund eines privatrechtlichenArbeitsverhältnisses mit einer Kirchengemeinde derLandeskirche oder einer anderen natürlichen oderjuristischen Person wahrnehmen.(2) Bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen sinddie Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts sowiedie staatlichen Regelungen des Sozialversicherungs-rechtes einzuhalten.(3) In einen Arbeitsvertrag sind die in § 2 Abs. 1 ge-nannten Verpflichtungen des Pfarrdienstrechtes sowiedas Erfordernis der Beauftragung nach § 1 als Grund-voraussetzungen der Tätigkeit verbindlich zu ver-einbaren.(4) In dem Arbeitsvertrag sind Dienstumfang undTätigkeitsfeld konkret zu beschreiben.

§ 6Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 inKraft.

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K a r l s r u h e , den 8. Oktober 2013Der Evangelische Oberkirchenrat

D r . U l r i c h F i s c h e rLandesbischof

Bekanntmachungen

Kollektenplan für das Jahr 2014OKR 24.09.2013AZ: 58/1

Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013 267

268 Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013

Hinweise zur 55. Aktion„Brot für die Welt“ 2013/2014

LB 27.09.2013AZ: 86/5Die Evangelische Kirche in Deutschland führt in Ver-bindung mit den Freikirchen in der Advents- undWeihnachtszeit 2013 wieder die Aktion „Brot für dieWelt“ durch. Die Aktion hat auch in diesem Jahr dasMotto „Land zum Leben – Grund zur Hoffnung“Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche inBaden ergeben sich zur 55. Aktion „Brot für die Welt“folgende Richtlinien:1. Die Aktion beginnt am 1. Adventssonntag (1. De-

zember 2013) und wird am 31. Dezember 2013beendet. Die Sammlung bzw. die Entgegennahmevon Einzelspenden für die Aktion „Brot für dieWelt“ während des ganzen Jahres bleibt davon un-berührt. Die Durchführung der 55. Aktion „Brotfür die Welt“ soll nicht durch Sammlungen für ge-meindeeigene oder andere Zwecke beeinträchtigtwerden.

2. Es werden für die 55. Aktion folgende Projekte von„Brot für die Welt“ zur Förderung besonders vor-geschlagen:Projekt 1: Licht ist in der kleinsten Hütte: ange-passte Technologie in IndienProjekt 2: Im Einklang mit der Natur: Förderungvon Kleinbauern in IndonesienMit Hilfe dieser vorgeschlagenen Projekte sollender Gesamtauftrag von Brot für die Welt und dieBeziehungen zu den badischen Partnerkirchen undanderen Institutionen in Übersee ins Bewusstseingerückt und gestärkt werden.

3. Mögliche Sammlungsformen3.1 TütensammlungOpfertüten und Verteilblätter werden den Ge-meinden auf Bestellung zugeleitet. Jedes Pfarramtmöge die Gemeinde selbst in geeigneter Weisedavon benachrichtigen, ob die Tüten durch dieHelferinnen und Helfer abgeholt werden oder imGottesdienst oder im Pfarramt abgegeben werdensollen.3.2 Nach dem landeskirchlichen Kollektenplansind wie bisher alle vier Adventssonntage und derHeilige Abend der Aktion „Brot für die Welt“ vor-behalten.

4. AbrechnungDamit die Abrechnung der 55. Aktion „Brot für dieWelt“ rechtzeitig vorliegt, bitten wir die Pfarrämterbzw. Kirchengemeinden das Sammelergebnis bisspätestens 28. Februar 2014 an das Dekanat bzw.das Service- und Verwaltungsamt abzuführen. DieDekanate bzw. Service- und Verwaltungsämterüberweisen das Sammelergebnis bis spätestens31. März 2014 an die Landeskirchenkasse.

Wort des Landesbischofszur 55. Aktion

,,Brot für die Welt“ 2013/2014LB 27.09.2013AZ: 86/5„Land zum Leben – Grund zur Hoffnung“ lautet dasMotto der 55. Aktion von „Brot für die Welt“.Es ist nicht viel, was Menschen brauchen, um men-schenwürdig leben zu können: Ausreichend gesundeNahrung, frisches Trinkwasser, ein Dach über demKopf, gesundheitliche Versorgung und Schulen für dieKinder. Und das alles eingebettet in eine Gemein-schaft, die trägt, die Sicherheit gibt, auf die man sichverlassen kann.Doch dieses Wenige ist für die meisten Menschen inden armen Ländern dieser Welt unerreichbar. Reich-tum und Güter, Einfluss und Macht sind ungleich undd.h. heißt häufig ungerecht verteilt. Korruption undGier, Strukturen, die Ungerechtigkeit hervorrufen undverstärken, führen dazu, dass den Armen das zumLeben Notwendige vorenthalten wird.Gott will, dass allen Menschen geholfen wird, dass sieleben können in Würde, aufrecht und frei als seineGeschöpfe. Dies ist auch für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter von Brot für die Welt jedes Jahr wiederneu Auftrag und Motivation. Das Entwicklungswerkder Evangelischen Kirche braucht deshalb unsereUnterstützung, wenn es in diesem Auftrag auch inunserem Namen für die Rechte, die Lebensmöglich-keiten und die Würde derer eintritt, die wenig Grundzur Hoffnung haben.Die Evangelische Landeskirche in Baden lenkt indiesem Jahr den Blick besonders auf zwei Projekte inIndien und Indonesien:In Indien bekommen arme Familien einfache und zu-verlässige Solarlampen. So werden sie unabhängigvon teurem und gesundheitsschädlichem Kerosin undkönnen auch nach Einbruch der Dunkelheit das tun,was während des harten Tagwerks auf dem Feld nichtmöglich war: soziales Leben gestalten, als Familie zu-sammen sein, die Kinder können zuhause lernen undspielen. Positiver Nebeneffekt: Es wird Kohlendioxideingespart – und das bedeutet, dass der Projektpartnerdurch die Kooperation mit der „Klima-Kollekte“ seineArbeit zum Teil refinanzieren kann.In Indonesien werden Kleinbauern über ihre Rechteaufgeklärt, um sich gegen Vertreibung und Landraubzu schützen. Gleichzeitig lernen sie, mit einfachenMitteln ihren Anbau ökologisch umzustellen unddurch nachhaltige, kostengünstige und gesunde Pro-duktion den Ernteertrag zu erhöhen und den Kreislaufder Armut zu durchbrechen.Manchmal sind es die kleinen Dinge, die Großes be-wirken. Sie können das Leben vieler Menschen er-leichtern und Grund zur Hoffnung geben.Diesen „Grund zur Hoffnung“ wollen wir verstärken!Deshalb bitten wir um Ihre Unterstützung für diese

Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden - Nr. 14/2013 269

Arbeit von „Brot für die Welt“ mit Ihrer Gabe im Ad-vent und an Weihnachten.

D r . U l r i c h F i s c h e r(Landesbischof)

Mehr Informationen unter:www.brot-fuer-die-welt.dewww.diakonie-baden.deerbacher@diakonie-baden.de

Stellenausschreibungen

Hinweise zu Bewerbungen

Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrwoh-nungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellenkönnen beim Evangelischen Oberkirchenratin Karlsruhe unter Telefon 0721 9175 709 er-fragt werden.Den Bewerbungen auf die nachfolgenden Aus-schreibungen ist ein tabellarischer Lebenslaufund ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeitund zu Schwerpunkten der Arbeit und Fort-bildung beizufügen. Diese Unterlagen sindzur Weitergabe an die ausgeschriebenen Ge-meinden bestimmt.Bewerbungen auf Ausschreibungen, die nichthier im Gesetzes- und Verordnungsblatt er-schienen sind (bezirkliche Pfarrstelle, Aus-landsgemeinden etc.), sind in Kopie über denDienstweg dem Evangelischen Oberkirchen-rat zuzuleiten.

I. GemeindepfarrstellenErstmalige AusschreibungenAglasterhausen/Breitenbronn/Daudenzell(Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach)Die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeAglasterhausen mit den Filialgemeinden Breitenbronnund Daudenzell kann ab 1. Januar 2014 mit einemvollen Dienstverhältnis wieder besetzt werden, nach-dem der bisherige Stelleninhaber auf eine andere Ge-meindepfarrstelle wechselte. Mit der Pfarrstelle ist einRegeldeputat von acht Wochenstunden Religions-unterricht verbunden.Aglasterhausen ist mit 5.000 Einwohnern - davon sind1.500 evangelische Gemeindeglieder - die Mittel-punktgemeinde des Kleinen Odenwaldes. Breiten-bronn und Daudenzell liegen zwei Kilometer entfernt.Geographisch zwischen Eberbach, Mosbach und Sins-heim gelegen, sind Heidelberg und Heilbronn je30 Kilometer entfernt. Es besteht S-Bahn-Anschluss,sehr gute Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte und Apothekesind vorhanden. Die Grundschule ist direkt am Ort, zu

weiterführenden Schulen in Obrigheim, Mosbach oderNeckarbischofsheim besteht eine gute Anbindung.Die Zusammenarbeit zwischen den drei eigenstän-digen Kirchengemeinden ist gut, sie ist über Jahre hin-weg gewachsen. So gibt es gemeinsame Kirchenge-meinderatssitzungen, die regelmäßigen gemeinsamenGottesdienste finden entweder in Aglasterhausen,Breitenbronn oder Daudenzell statt. Die Kirchen inallen drei Gemeinden sind in gutem baulichem Zu-stand.Wohn- und Dienstsitz ist Aglasterhausen. Das ener-getisch sanierte Pfarrhaus verfügt über zwei Dienst-zimmer und einen abgetrennten privaten Wohnbereichmit 7,5 Zimmern, Küche, zwei Bädern, eine Gäste-toilette und Keller. Dazu kommen noch ein Hof undder Garten um das Gemeindehaus, der auch von derKirchengemeinde genutzt wird.Zur Kirchengemeinde gehören die Kirche, das neu re-novierte Gemeindehaus sowie das Pfarrhaus. Die Kir-chengemeinde ist auch Trägerin eines zweigruppigenKindergartens mit sechs sehr engagierten und moti-vierten Erzieherinnen, welche eine enge Verbunden-heit zur Kirche haben. Der Kindergarten entwickeltseine Angebotsformen stetig weiter. So gibt es dieAufnahme von Kindern ab zwei Jahren und VÖ-Zeitensowie Teilöffnung zu Bildungsräumen.In Breitenbronn leben 250 evangelische Gemeinde-glieder. In der Kirche befindet sich eine neu renovierteVoigt-Orgel. Über die Sommermonate ist die Kirchetäglich geöffnet.Daudenzell zählt 240 evangelische Gemeindeglieder.Es gibt ein Pfarrhaus, teils vermietet, teils als Ge-meindesaal nutzbar. Eine Besonderheit der Kirchestellt der Turm mit Fresken aus dem Spätmittelalterdar, in dem regelmäßig Abendandachten stattfinden.In der Kirchengemeinde arbeiten eine Pfarramts-sekretärin (14 Wochenarbeitsstunden), ein Haus-meister (nebenamtlich), Reinigungsfachkräfte, Kir-chendienerinnen, eine Chorleiterin sowie Vertre-tungsorganisten und viele Ehrenamtliche.Die Kirchengemeinde pflegt einen guten Kontakt zurkatholischen Kirchengemeinde St. Matthäus, zur po-litischen Gemeinde und den Vereinen.Der Mittelpunkt unseres Gemeindelebens ist der Got-tesdienst in vielfältigen Formen, ob nach traditionellerLiturgie, ob als Gottesdienst für Groß und Klein, obals moderner COME-Gottesdienst oder als medi-tatives Abendgebet. Die Kinderkirche findet zentral inAglasterhausen statt und wird von einem motiviertenTeam Ehrenamtlicher 14tägig nach moderner Formgestaltet.Nicht weniger wichtig sind uns die zum Teil ehren-amtlich geleiteten Gruppen: Kirchenchor, Posaunen-chor, Gospelprojektchor, Besuchsdienstkreis, Frauen-kreis, Kinderkirchenteam und das Grüne GockelTeam. Die Gemeindearbeit wird von drei aktivenÄltestenkreisen und weiteren engagierten Ehrenamt-lichen mitgetragen.

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Wir freuen uns auf eine Pfarrerin / einen Pfarrer oderein Pfarrehepaar, die/der/das- mit uns Gottesdienste in vielfältiger Gestalt feiern

möchte;- Aufgaben der Seelsorge gerne wahrnimmt;- die Fähigkeit hat, gemeinsam mit den ehrenamt-

lichen und hauptamtlichen Mitarbeitenden imTeam tätig zu sein;

- Gemeindearbeit lebendig gestaltet und Interesse anökumenischer Zusammenarbeit zeigt.

Die Übernahme eines Bezirksauftrags wird erwartet.Weitere Informationen erhalten Sie bei:Dekan Ekkehard Leytz, Telefon 06271 2204 oderTelefon 06271 2360; Herrn Tilmann Meckler, Telefon06262 2184 oder Evangelisches Pfarramt Aglaster-hausen, Telefon 06262-6390.Neckarelz, Pfarrstelle I im Gruppenpfarramt(Kirchenbezirk Mosbach)Die Pfarrstelle I im Gruppenpfarramt der Evange-lischen Kirchengemeinde Neckarelz (mit OrtsteilDiedesheim) kann voraussichtlich ab 1. Mai 2014 miteinem vollen Dienstverhältnis wieder besetzt werden.Mit der Pfarrstelle ist ein Regeldeputat von sechsWochenstunden Religionsunterricht verbunden.Das geräumige Pfarrhaus wird bis zum Dienstantrittgeneralsaniert und hat sechs Zimmer, Küche und Badsowie einen großen Garten. Es befinden sich dortaußerdem ein Pfarramtsbüro und ein Büro für denStelleninhaber.Die Martinskirche und das evangelische Gemeinde-haus liegen in der Nähe und sind ebenfalls in gutembaulichem Zustand.Das Kirchspiel der Evangelischen KirchengemeindeNeckarelz umfasst die Stadtteile Neckarelz undDiedesheim der Großen Kreisstadt Mosbach. Dieselbstständige Kirchengemeinde hat insgesamt ca.3.000 Gemeindeglieder.Die zweite Pfarrstelle im Gruppenpfarramt umfasstein halbes Dienstverhältnis und ist derzeit nicht be-setzt. Dieser Pfarrstelle sind ca. 1.000 Gemeinde-glieder zugeordnet. Im Zusammenhang mit dieserStelle besteht eine Kooperation (Dienstgruppe) mitunserer Nachbargemeinde Neckarzimmern mit ca.550 Gemeindegliedern, deren Pfarrstelle ebenfalls einhalbes Dienstverhältnis umfasst und derzeit nicht be-setzt ist. Diese damit volle Stelle wird zur gleichen Zeitgesondert ausgeschrieben.In Neckarelz und Diedesheim gibt es drei Grund-schulen und ein Gymnasium. Weitere Schularten fin-den sich in Mosbach und Obrigheim. Eine DualeHochschule hat in der Großen Kreisstadt ihren Stand-ort. Der Verkehrsverbund VRN bietet gute Verbin-dungen von S-Bahn und Straße.Die Kirchengemeinde unterhält zwei Kindergärtenmit insgesamt fünf Gruppen. Eine Pfarramtssekretärin(mit 20 Wochenarbeitsstunden) und ein hauptamt-

licher Hausmeister sind angestellt. Der Kirchendienstwird ehrenamtlich durchgeführt.An jedem Sonntag findet in der Martinskirche einGottesdienst statt, im Ökumenischen Zentrum ist derGottesdienst im Wechsel mit der katholischenKirchengemeinde.Zur Pfarrstelle gehört auch die Seelsorge in einemSeniorenheim.Bestehende Gruppen und Kreise sind:- Kirchenchor;- Posaunenchor;- Gospelchor;- Projektchor;- ein projektbezogener Kindergottesdienstkreis;- eine Seniorengruppe;- Pfadfinder;- eine ökumenische Männergruppe;- ein ökumenischer Arbeitskreis.Wir freuen uns auf eine Pfarrerin / einen Pfarrer, die/der- aufgeschlossen und kontaktfreudig ist;- Aufgaben der Seelsorge mit Freude wahrnimmt;- die Fähigkeit hat, in Zusammenarbeit mit den

haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden die Ge-meindearbeit lebendig zu gestalten;

- bereit ist, die ökumenische Gemeinschaft vor Ortweiter zu pflegen.

Die Pfarrstelle I der Evangelischen KirchengemeindeNeckarelz ist eine Patronatspfarrstelle. Der Patronats-inhaber, Andreas Fürst zu Leiningen, wird gemäß denBestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzesbei der Besetzung der Pfarrstelle einbezogen werden.Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn DekanFolkhard Krall, Telefon 06261 921932, und bei derVorsitzenden des Kirchengemeinderats, Frau LeniEndlich, Telefon 06261 63297.Neckarzimmern/Neckarelz (Pfarrstelle II imGruppenpfarramt)(Kirchenbezirk Mosbach)Die Evangelischen Kirchengemeinden Neckar-zimmern und Neckarelz (mit Ortsteil Diedesheim)schreiben ihre beiden 50%-Stellen als gemeinsameStelle mit vollem Deputat aus. Die Pfarrstelle kann abdem nächstmöglichen Zeitpunkt besetzt werden. Mitder Pfarrstelle ist ein Regeldeputat von acht Wochen-stunden Religionsunterricht verbunden.Die Pfarrstelle II in Neckarelz (50%) ist Teil eines mitinsgesamt eineinhalb Stellen ausgestatteten Gruppen-pfarramtes. Die Pfarrstelle der selbstständigen Kir-chengemeinde Neckarzimmern ist ebenfalls mit einemhalben Dienstverhältnis bewertet.Zur Regelung der Zusammenarbeit und der Auf-gabenverteilung (Dienstgruppe) wurde zwischen denKirchengemeinden ein Kooperationsvertrag ge-

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schlossen. Die rechtliche Selbstständigkeit der beidenGemeinden bleibt dabei bestehen.Der Dienstsitz ist in Neckarzimmern. Ein 2012 sa-niertes Pfarrhaus steht zur Verfügung.Unsere Gemeinden liegen im Neckartal-Odenwaldund sind ca. drei Kilometer voneinander entfernt.Neckarzimmern ist eine Gemeinde mit 1.500 Ein-wohnern und eine der kleinsten selbstständigen Ge-meinde im Neckar-Odenwald-Kreis. Die evangelischeGemeinde umfasst ca. 550 Gemeindeglieder. In Ko-operation mit Neckarelz II werden von hier aus ca.1.000 weitere Gemeindeglieder betreut. Neckarelzund Diedesheim haben circa 8.000 Einwohner undsind Stadtteile der Großen Kreisstadt Mosbach. BeideOrte liegen sehr verkehrsgünstig zwischen denBallungsräumen Heilbronn und Heidelberg. DerVerkehrsverbund VRN bietet gute Verbindungen vonS-Bahn und Straße.Neckarzimmern hat eine kleine Grundschule, Neckar-elz und Diedesheim haben drei Grundschulen und einGymnasium. Weitere Schularten befinden sich inMosbach und Obrigheim. Eine Duale Hochschule hatin der Großen Kreisstadt ihren Standort. Die medizi-nische Grundversorgung ist in beiden Orten gewähr-leistet, Lebensmittelmärkte und Einkaufszentren sindvorhanden.Die Kirchengemeinde Neckarzimmern hat einen Kin-dergarten mit drei Gruppen, Neckarelz und Diedes-heim unterhalten zwei Kindergärten mit insgesamtfünf Gruppen. In jeder Gemeinde gibt es eine fest an-gestellte Pfarramtssekretärin, in Neckarzimmern mitacht Wochenarbeitsstunden und in Neckarelz mit20 Wochenarbeitsstunden. Neckarelz hat einen festangestellten Hausmeister.Die Kirchengemeinde Neckarelz betreibt mit derkatholischen Kirchengemeinde ein ÖkumenischesZentrum in einem Neubaugebiet und führt dort inten-sive ökumenische Arbeit durch.Viele Gesprächskreise und Zusammenkünfte werdenvon engagierten Menschen betreut und haben einefeste Verwurzelung in der Gemeinde.Folgende Gruppen haben einen festen Platz in unsererMitte:- Posaunenchor;- Kirchenchor;- Gospelchor;- Frauenkreis;- Jungschar;- Kindergottesdienstkreis;- Besuchsdienstkreis;- Seniorengruppe;- Pfadfindergruppe.Beide Kirchengemeinden haben eine Kirche, in denenjeweils wöchentlich Gottesdienste stattfinden.Als Bewerberin/Bewerber sollten Sie gerne mit deneinzelnen Gruppen Kontakt halten. Freude an der Ge-

staltung von Gottesdiensten haben, Teamfähigkeit be-sitzen und die Bereitschaft, im Gruppenpfarramt neueImpulse weiter zu entwickeln.Die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeNeckarzimmern ist eine Patronatspfarrstelle. DerPatronatsinhaber, Dajo Freiherr von Gemmingen-Hornberg, wird gemäß den Bestimmungen des Pfarr-stellenbesetzungsgesetzes bei der Besetzung derPfarrstelle einbezogen werden.Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn DekanFolkhard Krall, Telefon 06261 921932, und bei derVorsitzenden des Kirchengemeinderats Neckarelz,Frau Leni Endlich, Telefon 06261 63297, oder bei demVorsitzenden des Kirchengemeinderats Neckarzim-mern, Herrn Frank May, Telefon 06261 13558.Neureut-Süd(Kirchenbezirk Karlsruhe-Land)Die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeNeureut-Süd kann ab 1. November 2013 mit einemvollen Dienstverhältnis wieder besetzt werden, nach-dem der bisherige Stelleninhaber nach 12 Jahren aufeine Pfarrstelle im Schuldienst wechselte. Mit derPfarrstelle ist ein Regeldeputat von sechs Wochen-stunden Religionsunterricht verbunden.Die Kirchengemeinde Neureut-Süd ist am Randevon Karlsruhe gelegen und umfasst die OrtsteileWelschneureut und Neureut-Heide mit ca. 2.200 Ge-meindegliedern. Ein vielfältiges Vereinsleben prägtNeureut ebenso wie der erhaltene dörfliche Charakter.Dennoch sind alle Schultypen am Ort vorhanden, Uni-versität, Fachhochschulen etc. können bequem mitdem Fahrrad oder der Straßenbahn erreicht werden.Das geräumige Pfarrhaus befindet sich in der Nähe derKirche und bietet auch einer Pfarrfamilie mit Kindernausreichend Platz.Nachdem wir in den letzten Jahren den einen Kinder-garten renoviert und den anderen umgebaut haben, dieKirche ein neues Geläut bekommen hat und die Sa-nierung des Gemeindehauses weit fortgeschritten ist,wollen wir in den nächsten Jahren mit „lebendigenSteinen“ Gemeinde bauen. Verschiedene selbststän-dige Gruppen sind bei uns aktiv und freuen sich aufSie als neuen „Coach“, der die Arbeiten weiterent-wickelt, Mitarbeiter schult und begleitet.Schnell können Sie bei uns im Ort Anschluss finden,ob bei Besuchen und Festen oder beim intellektuellenAustausch.In der Kirche und auch einmal im Monat im Kinder-garten Heide würden wir gerne mit Ihnen Gottes-dienste in Formen feiern, die auch unsere Jugend-lichen ansprechen und junge Erwachsene ein Zuhausefinden lässt. Dabei werden Sie gerne von engagiertenGemeindegliedern unterstützt.Wir sind eine Gemeinde mit Stärken und Schwächenund mit Leidenschaft in der Gemeindearbeit engagiert.Wenn Sie gerne in Neureut leben und mit uns gemein-sam Gemeinde im 21. Jahrhundert bauen wollen,

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geben wir Ihnen gerne weitere Informationen überunsere Gemeinde.Auskünfte erteilen:Der Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Herr Ro-land Crocoll, Telefon 0721 707777,E-Mail: [email protected] sowie Herr Dekan Wolf-gang Brjanzew, Telefon 07251 2615.Sexau(Kirchenbezirk Emmendingen)Die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeSexau kann ab 1. April 2014 mit einem vollen Dienst-verhältnis wieder besetzt werden, nachdem der bis-herige Stelleninhaber auf eine andere Gemeindepfarr-stelle wechselte. Mit der Pfarrstelle ist ein Regel-deputat von acht Wochenstunden Religionsunterrichtverbunden.Die selbstständige Gemeinde Sexau mit ihren3.300 Einwohnern liegt in bevorzugter Ferienlage amRande des Schwarzwaldes eingebettet zwischen denStädten Emmendingen, Denzlingen und Waldkirch (je5 km). Die Freiburger Innenstadt ist in 15 Minuten er-reichbar. Die Verkehrsanbindung ist gut, die örtlicheInfrastruktur vollständig. Grund- und Werkrealschulesind am Ort, weiterführende Schulen gibt es in denumliegenden Städten in jeder Ausprägung.Das sehr geräumige Pfarrhaus liegt inmitten einesgroßen Pfarrgartens in der Ortsmitte in unmittelbarerNachbarschaft zu Rathaus, Kirche, Schule, Alten-pflegeheim und Diakonie. Das Pfarrhaus wird bis zurWiederbesetzung gründlich renoviert. Die Pfarrwoh-nung mit fünf Zimmern ist in den Obergeschossen un-tergebracht, die Erdgeschossräume dienen als Dienst-und Besprechungsräume.Im Pfarramt arbeitet eine Sekretärin mit derzeit zehnWochenarbeitsstunden. Im angrenzenden ,,Häusle"treffen sich die Konfirmanden und die sechs Jung-schar- und Jugendgruppen des CVJM-Ortsvereins, derfür die Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemein-de verantwortlich zeichnet und zu dem ein sehr gutesVerhältnis besteht.Die Kirchengemeinde mit ihren 1.650 Gemeinde-gliedern ist fest im Ortsleben verankert. Es bestehengute Kontakte zur politischen Gemeinde, der Umgangmit den zahlreichen örtlichen Vereinen ist wertschät-zend. Die Kirchengemeinde ist Trägerin eines moder-nen, neu ausgebauten fünfgruppigen Kindergartens.Kindergarten und Gemeindesaal sind etwa 750 Metervom Dorfzentrum entfernt.Unsere neugotische Dorfkirche mit ihrer warmen,freundlichen Ausstrahlung erlaubt dank Bestuhlungund moderner Beschallungsanlage eine abwechs-lungsreiche Nutzung. So sind vielfältige Gottes-dienste, (mit-)gestaltet von unterschiedlichen Teams,im Jahreskalender integriert. Dabei kommen nebender Orgel auch unser Posaunenchor, die Jugendbandund das variabel einsetzbare Musikteam zum Einsatz.Das große Kindergottesdienst-Team lässt sich inseiner Arbeit vom Promiseland-Konzept inspirieren.

Der wöchentliche Kindergottesdienst findet zeitgleichmit dem Erwachsenen-Gottesdienst in nahe gelegenenkommunalen Räumen statt.Eine eigenständige katholische Gemeinde existiert amOrt nicht, deshalb wird dem ökumenischen Aspektstets besondere Bedeutung beigemessen. Eine über dieOrtsgrenzen hinausgehende Offenheit zeigt sich inden engen Kontakten zu den Nachbargemeinden inFreiamt, mit denen gemeinsam der DiakonieverbundFreiamt-Sexau aufgebaut wurde. Dieser Bereich mitNachbarschaftshilfe, Tagesbetreuung und Dorfhelfer-innen ist heute etabliert und arbeitet finanziell und or-ganisatorisch eigenständig und solide. Die Evangeli-sche Kirchengemeinde Sexau steht in aktiver Partner-schaft zum Malaika Children’s Home, einem Waisen-haus in Kenia.In mehrjährigem Abstand vergibt unsere Gemeindeauf Empfehlung des „Theologischen Gesprächs-kreises“ den Sexauer Gemeindepreis für Theologie anakademisch lehrende Theologen, die sich durch be-sondere Basis- und Gemeindenähe auszeichnen.Einen festen Platz im Gemeindeleben haben verschie-denste Projekte wie das Papa-Kind-Wochenende, derGottesdienst im Grünen oder die Kinderbibeltage.Der Haushalt der Kirchengemeinde darf als geordnetgelten. Mit unserem „Förderkreis lebendige Kirchen-gemeinde“ und weiteren Fundraising-Aktivitäten ver-sucht die Gemeinde sich weitere finanzielle Spiel-räume zu erschließen.Die Evangelische Kirchengemeinde Sexau sucht inIhnen eine authentische, integrative Leitungspersön-lichkeit, die impulsgebend wirkt und so das Potentialder Gemeinde kreativ zu nutzen versteht. Sie werdendabei unterstützt durch einen engagierten und orga-nisierten Kirchengemeinderat und erfreulich vielenMitarbeitenden in den verschiedenen Arbeitsberei-chen der Gemeinde. Gemeinsam wollen wir mehrRaum für Treffpunkte und Begegnungen schaffen.Wir wünschen uns eine Pfarrerin, einen Pfarrer oderein Pfarrehepaar, die/der/das- die Mitarbeitenden in ihrer Vielfalt fordert und för-

dert;- gerne Gutes bewahrt und zugleich neue eigene Im-

pulse setzt;- durch Predigt und Seelsorge nah am Menschen ist;- Glaubensinhalte lebendig und lebensrelevant ver-

mitteln kann;- eine positive Grundeinstellung zur Zusammen-

arbeit mit dem CVJM mitbringt;- in der ökumenisch gestalteten Familienarbeit einen

Schwerpunkt sieht;- in Offenheit für verschiedene geistliche Prägungen

integrativ in der Gemeinde wirkt.Nach einer angemessenen Einarbeitungszeit wird dieBereitschaft zur Übernahme eines Bezirksauftrags er-wartet.

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Wenn wir Ihr Interesse an einer Tätigkeit in unsererGemeinde geweckt haben, können Sie sich ein näheresBild auch anhand unserer Homepage machen:www.eki-sexau.de.Für einen ersten Kontakt und persönliche Infor-mationen steht der Vorsitzende des KGR, HerrMichael Sillmann (Telefon 07641 55978) gerne zurVerfügung. Nähere Auskünfte erhalten sie auch beiDekan Friedrich Geyer (Telefon 07641 918540).Stegen, Versöhnungsgemeinde(Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald)Die Pfarrstelle der Versöhnungsgemeinde in Stegender Evangelischen Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen kann ab 1. November 2013 mit einem vollenDienstverhältnis mit einer Pfarrerin, einem Pfarreroder einem Pfarrehepaar wieder besetzt werden, nach-dem der bisherige Stelleninhaber nach zehn Dienst-jahren auf eine andere Gemeindepfarrstelle wechselte.Mit der Pfarrstelle ist ein Regeldeputat von achtWochenstunden Religionsunterricht verbunden.Stegen liegt im Dreisamtal, 9 km östlich von Freiburg.Die Versöhnungsgemeinde hat etwa 1.800 Ge-meindeglieder, von denen ca. 50% in Stegen, die an-deren in den bis 900 m hoch gelegenen Außenortenbzw. Schwarzwaldgemeinden Buchenbach, St. Mär-gen und St. Peter wohnen. Die Versöhnungsgemeindeist eine Diasporagemeinde; das Gemeindegebiet er-streckt sich über zwei katholische Seelsorgeeinheiten.Das in der Ortsmitte gelegene Ökumenische Zentrumbietet einen schönen, variabel zu gestaltenden Gottes-dienstraum sowie weitere Gruppenräume und eineÖkumenische Gemeindebücherei. Integriert in dasÖkumenische Zentrum sind das großzügige, miteinem eigenen Eingang versehene Pfarrhaus mit fünfZimmern sowie das Pfarrbüro mit Arbeitszimmer.In der Gemeinde arbeiten die Pfarramtssekretärin(zehn Wochenarbeitsstunden) und ein Hausmeister(23 Wochenarbeitsstunden).Im „Winterhalbjahr“ (Erntedank bis Pfingsten) findetder Gemeindegottesdienst sonntags in Stegen statt,während der Sommermonate abwechselnd in St. Peter(katholische St. Ursula-Kapelle) und in Stegen. Zu zu-sätzlichen sonntäglichen Abendgottesdiensten wirdwährend des ganzen Jahres einmal monatlich inSt. Märgen (katholische Pfarrkirche) eingeladen. DerErntedankgottesdienst und der Taufgottesdienst in derNatur sind überregional bekannt. Seelsorglich mitbe-treut werden die Bewohner dreier kleinerer Senioren-wohnanlagen in Stegen, St. Peter und Buchenbach so-wie die Bewohner eines Hauses für chronisch Sucht-kranke in St. Peter. Geburtstagsbesuche übernimmtteilweise das Team des Besuchsdienstes. In der Ge-meinde wohnen zahlreiche Prädikantinnen und Prädi-kanten, die bereit sind, das gottesdienstliche Lebenmitzutragen.Die musikalische Gottesdienstbegleitung wird derzeitvon einer C-Musikerin wahrgenommen. Das Gottes-dienstleben wird von einem sehr engagierten Gospel-chor sowie in Zusammenarbeit mit Kirchzarten durch

eine Kantorei bereichert. Beide werden zu verschie-denen Gelegenheiten durch den ökumenischen Kin-derchor unterstützt.Die Versöhnungsgemeinde ist durch viele ehrenamt-lich Mitarbeitende mit den unterschiedlichsten Be-gabungen geprägt. Die Konfirmandenarbeit wirddurch ein junges Team mitgetragen. Die Stärkung derJugendarbeit ist eine Zielsetzung, die sich aus der Vi-sitation ergab und die durch Gründung eines Förder-vereins unterstützt werden soll.Viele Arbeitsbereiche werden ökumenisch verant-wortet, wie z. B. Erwachsenenbildung, Seniorenarbeit,Kinderbibelwoche, mehrfach ökumenische Gottes-dienste und alle zwei Jahre ein ökumenisches Ge-meindefest. Jugendarbeit wird ebenfalls ökumenischunter dem Dach der Katholischen Jungen GemeindeKJG eigenverantwortlich angeboten.Dank der unmittelbaren Nähe zu Freiburg, guterlokaler Infrastruktur (alle Schulen am Ort bzw. auchin Kirchzarten – gute Verkehrsanbindung durchöffentlichen Nahverkehr) und insbesondere der be-vorzugten landschaftlichen und klimatischen Lage istdie Region als Wohnsitz sehr beliebt. Daher sind inder Vergangenheit viele junge Familien zugezogen.Die Gemeinde und der Ältestenkreis möchten dieJugendarbeit, Kirchenmusik und ökumenische Zu-sammenarbeit weiterentwickeln. Sie sind Neuemgegenüber sehr aufgeschlossen und interessieren sichfür Ihre Ideen und neuen Impulse.Es wird die Bereitschaft zur Übernahme einesBezirksauftrages erwartet.Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung; freuen Sie sichauch auf uns!Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an DekanHans-Joachim Zobel, Telefon 07631 172743, E-Mail:[email protected], oder an die Vorsitzende desÄltestenkreises, Isabell Holtz, Telefon 07661 912907,E-Mail: [email protected] Bewerbungen für die erstmaligen Ausschrei-bungen sind - unter gleichzeitiger Anzeige an das fürdie Bewerberin / den Bewerber zuständige Dekanat -innerhalb von fünf Wochen, d. h. bis spätestens

17. Dezember 2013schriftlich an den Evangelischen Oberkirchenrat,Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, zu richten.II. GemeindepfarrstellenNochmalige AusschreibungenForbach-Weisenbach(Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt)Die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindeForbach-Weisenbach kann zum nächstmöglichenZeitpunkt mit einem vollen Dienstverhältnis wiederbesetzt werden. Mit der Pfarrstelle ist ein Regeldeputatvon acht Wochenstunden Religionsunterricht ver-bunden.

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Informationen zur Pfarrstelle und zur Gemeindesind in der erstmaligen Ausschreibung im GVBl.Nr. 11/2013 enthalten.Weitere Informationen erhalten Sie bei MatthiasGerlach, E-Mail: [email protected], im De-kanat Baden-Baden-Rastatt bei Dekan ThomasJammerthal, Telefon 07221 906723 bzw. E-Mail:[email protected] oder unserem Vakanz-vertreter, Pfarrer Hans-J. Scholz in 76593 Gernsbach,Kirchstraße 8, Telefon 07224 1672 bzw. E-Mail:[email protected] und Unterschwarzach(Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach)Die Pfarrstelle der Evangelischen KirchengemeindenMichelbach und Unterschwarzach kann zum nächst-möglichen Zeitpunkt mit einem vollen Dienstverhält-nis wieder besetzt werden, da der langjährige Stellen-inhaber auf eine andere Pfarrstelle wechselte. Mit derPfarrstelle ist ein Regeldeputat von acht Wochen-stunden Religionsunterricht verbunden.Zur Pfarrstelle gehört ein Bezirksauftrag Öffentlich-keitsarbeit mit ca. zwölf Wochenarbeitsstunden.Informationen zur Pfarrstelle und zur Gemeindesind in der erstmaligen Ausschreibung im GVBl.Nr. 5/2013 enthalten.Weitere Informationen erhalten Sie durch:- die Vorsitzende des Ältestenkreises Michelbach:

Frau Birgitt Reiser; Telefon 06262 6175, E-Mail:[email protected];

- den Vorsitzenden des Ältestenkreises Unter-schwarzach: Herrn Wilfried Liebig, Telefon 062621617, E-Mail: [email protected];

- den Dekan des Evangelischen KirchenbezirksNeckargemünd-Eberbach: Herrrn Ekkehard Leytz,Telefon 06271 2204,E-Mail: [email protected].

Die Bewerbungen für die nochmaligen Ausschrei-bungen sind - unter gleichzeitiger Anzeige an das fürdie Bewerberin / den Bewerber zuständige Dekanat -innerhalb von drei Wochen, d. h. bis spätestens

3. Dezember 2013schriftlich an den Evangelischen Oberkirchenrat,Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, zu richten.

Personalnachrichten

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Die Güte des Herrn ist's, dass wir nichtgar aus sind, seine Barmherzigkeit hatnoch kein Ende, sondern sie ist alleMorgen neu.

Klagelieder 3, 22-23

Gestorben:

Oberkirchentrat i. R. Dr. Dieter W a l t h e r , zu-letzt Referent für Erziehung und Bildung inSchule und Gemeinde, am 4. Oktober 2013,Pfarrer i. R. Artur W o l l , zuletzt in Liedols-heim, am 12. September 2013.

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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 KarlsruhePostfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0

Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.

E 20630 B

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