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DEUTSCHER FUSSBALL-BUND OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Nr. 2 28. Februar 2010 Berufung Das DFB-Präsidium hat im schriftlichen Umlaufver- fahren gemäß § 34 der DFB-Satzung für Bernd Wusterhausen (Berlin) Rainer Milkoreit (Apol- da) in den DFB-Spielausschuss berufen. Weiteres Gemeinnützigkeitsproblem ausgeräumt Im Anschluss an die entsprechenden Veröffentlichun- genin den Ausgaben Nr. 10/2009 und Nr. 12/2009 der Offiziellen Mitteilungen des DFB folgende Hin- weise der DFB-Kommission für öffentliches Finanz- wesen und Lizenzierung zu den Steuervorgaben und dem Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibe- trags nach § 3 Nr. 26a EStG: Nach dem letzten Schreiben des Bundesfinanzmi- nisteriums (BMF) vom 14. Oktober 2009 durften Vereine ihren ehrenamtlich tätigen Vorständen bis zu diesem Zeitpunkt trotz einer entgegenstehenden Satzungsregelung bereits eine Vergütung auszah- len, wenn die Satzung, soweit noch nicht gesche- hen, bis zum 31. Dezember 2010 noch rechtzeitig geändert wird. Offen geblieben ist aber das Praxisproblem, ob dies zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen für eine nach dem 14. Oktober 2009 geleistete Zah- lung einer Vorstandsvergütung für einen gemein- nützigen Verein/Verband führen kann, wenn die Satzung erst danach, also bis zum 31. Dezember 2010, geändert wird. In diesem Zusammenhang haben einige Finanzäm- ter bereits die Auffassung vertreten, dass nach dem 14. Oktober 2009 keine Sitzungsgelder/Aufwands- entschädigungen etc. mehr ausgezahlt werden dür- fen, bis die Satzungsänderung tatsächlich erfolgt ist. Aufgrund eines Vorstoßes von Professor Gerhard Geckle, dem Vorsitzenden der DFB-Kommission für öffentliches Finanzwesen und Lizenzierung, haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass auch dem Grunde nach satzungswidrige Zahlungen, die ein Verein nach dem 14. Oktober 2009 und bis zum 31. Dezember 2010 an seine Vorstände ohne Sat- zungsermächtigung leistet, gemeinnützigkeitsrecht- lich nicht beanstandet werden. Damit kann ein gemeinnütziger Verein/Verband sei- nen Vorständen und Präsidiumsmitgliedern trotz entgegenstehender Satzungsregelungen über den DFB-Präsidium Der Deutsche Fußball-Bund trauert um seinen ehemaligen Nationalspieler Werner Krämer (Duisburg-Meiderich) der am 12. Februar 2010 im Alter von 70 Jahren verstorben ist. Werner Krämer bestritt zwischen 1963 und 1967 insgesamt 13 Länderspiele und gehörte zum Kader des Deutschen Fußball-Bundes bei der Weltmeisterschaft 1966 in England. Der Rechtsaußen war ein Spieler der ersten Bun- desliga-Stunde. Von 1963 bis 1967 stürmte er für den damaligen Meidericher SV, wechselte anschließend für zwei Jahre zum Hamburger SV und später zum VfL Bochum. In 192 Bundesliga- spielen erzielte er 49 Tore. Werner Krämer war ein Mensch, der mit Aufrich- tigkeit seinen Mitmenschen begegnet ist. Sein Wort galt. So genoss er großes Ansehen bei sei- nen Sportkameraden. Wir werden uns immer dankbar und mit hoher Achtung eines Mannes erinnern, der unserem Sport durch seine großartigen Leistungen wie durch seine Persönlichkeit viel gegeben hat. Mit der Familie trauern wir um einen stets fairen Fußballer, dem wir ein ehrendes Andenken be- wahren werden. Deutscher Fußball-Bund Dr. Theo Zwanziger Wolfgang Niersbach Präsident Generalsekretär DFB-Kommission für öffentliches Finanzwesen und Lizenzierung

Nr.2 28.Februar2010 OF FIZIE LLE - DFB · DEUTSCHER FUSSBA LL-BUND OF FIZIE LLE MITT EILU NGEN Nr.2 28.Februar2010 Berufung DasDFB-PräsidiumhatimschriftlichenUmlaufver-fahren gemäß

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  • DEUT SCHERFUSSBALL-BUND

    OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

    Nr. 2 28. Februar 2010

    BerufungDas DFB-Präsidium hat im schriftlichen Umlaufver-fahren gemäß § 34 der DFB-Satzung für BerndWusterhausen (Berlin) Rainer Mi lkore i t (Apol-da) in den DFB-Spielausschuss berufen.

    Weiteres GemeinnützigkeitsproblemausgeräumtIm Anschluss an die entsprechenden Veröffentlichun-gen in den Ausgaben Nr. 10/2009 und Nr. 12/2009der Offiziellen Mitteilungen des DFB folgende Hin-weise der DFB-Kommission für öffentliches Finanz-wesen und Lizenzierung zu den Steuervorgabenund dem Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibe-trags nach § 3 Nr. 26a EStG:

    Nach dem letzten Schreiben des Bundesfinanzmi-nisteriums (BMF) vom 14. Oktober 2009 durftenVereine ihren ehrenamtlich tätigen Vorständen biszu diesem Zeitpunkt trotz einer entgegenstehendenSatzungsregelung bereits eine Vergütung auszah-len, wenn die Satzung, soweit noch nicht gesche-hen, bis zum 31. Dezember 2010 noch rechtzeitiggeändert wird.

    Offen geblieben ist aber das Praxisproblem, ob dieszu gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen füreine nach dem 14. Oktober 2009 geleistete Zah-lung einer Vorstandsvergütung für einen gemein-nützigen Verein/Verband führen kann, wenn dieSatzung erst danach, also bis zum 31. Dezember2010, geändert wird.

    In diesem Zusammenhang haben einige Finanzäm-ter bereits die Auffassung vertreten, dass nach dem14. Oktober 2009 keine Sitzungsgelder/Aufwands-entschädigungen etc. mehr ausgezahlt werden dür-fen, bis die Satzungsänderung tatsächlich erfolgtist.

    Aufgrund eines Vorstoßes von Professor GerhardGeckle, dem Vorsitzenden der DFB-Kommission füröffentliches Finanzwesen und Lizenzierung, habendie Vertreter der obersten Finanzbehörden desBundes und der Länder entschieden, dass auch demGrunde nach satzungswidrige Zahlungen, die einVerein nach dem 14. Oktober 2009 und bis zum31. Dezember 2010 an seine Vorstände ohne Sat-zungsermächtigung leistet, gemeinnützigkeitsrecht-lich nicht beanstandet werden.

    Damit kann ein gemeinnütziger Verein/Verband sei-nen Vorständen und Präsidiumsmitgliedern trotzentgegenstehender Satzungsregelungen über den

    DFB-Präsidium

    Der Deutsche Fußball-Bund trauert um seinenehemaligen Nationalspieler

    Werner Krämer(Duisburg-Meiderich)

    der am 12. Februar 2010 im Alter von 70 Jahrenverstorben ist.

    Werner Krämer bestritt zwischen 1963 und1967 insgesamt 13 Länderspiele und gehörtezum Kader des Deutschen Fußball-Bundes beider Weltmeisterschaft 1966 in England.

    Der Rechtsaußen war ein Spieler der ersten Bun-desliga-Stunde. Von 1963 bis 1967 stürmte erfür den damaligen Meidericher SV, wechselteanschließend für zwei Jahre zum Hamburger SVund später zum VfL Bochum. In 192 Bundesliga-spielen erzielte er 49 Tore.

    Werner Krämer war ein Mensch, der mit Aufrich-tigkeit seinen Mitmenschen begegnet ist. SeinWort galt. So genoss er großes Ansehen bei sei-nen Sportkameraden.

    Wir werden uns immer dankbar und mit hoherAchtung eines Mannes erinnern, der unseremSport durch seine großartigen Leistungen wiedurch seine Persönlichkeit viel gegeben hat.

    Mit der Familie trauern wir um einen stets fairenFußballer, dem wir ein ehrendes Andenken be-wahren werden.

    Deutscher Fußball-Bund

    Dr. Theo Zwanziger Wolfgang NiersbachPräsident Generalsekretär

    DFB-Kommission für öffentlichesFinanzwesen und Lizenzierung

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    OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

    14. Oktober 2009 hinaus bis zum Jahresende 2010eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewähren.Vorausgesetzt, die Satzung wird bis spätestens31. Dezember 2010 entsprechend geändert unddie weiteren in § 55 der Abgabenordnung (AO) ge-nannten Voraussetzungen werden bei der Nutzungdes Ehrenamtsfreibetrags beachtet.

    Damit ist auch dieses gemeinnützigkeitsrechtlicheProblem für die vielen gemeinnützigen Vereine,Verbände und Stiftungen gelöst. Kein Verein, derden ehrenamtlichen Einsatz seines Vorstandes mo-derat honoriert, muss durch diese Stellungnahmeeine spätere Auseinandersetzung mit dem Finanz-amt mehr befürchten!

    Änderungen der Richtlinienfür Fußball-Veranstaltungender Junioren und JuniorinnenDer DFB-Jugendausschuss hat in seiner Sitzung am5. Februar 2010 in Frankfurt/Main gemäß § 7 Nr. 2.,Absatz 2, Satz 2 der DFB-Jugendordnung folgendeÄnderungen der Richtlinien für Fußball-Veranstal-tungen der Junioren und Juniorinnen (Anhang IIIzur DFB-Jugendordnung) beschlossen:

    Nr. 2. b) 1. wird neu gefasst:

    1. Name des ausrichtenden Vereins

    Alt Nrn. 1. bis 4. werden neu Nrn. 2. bis 5.

    Nr. 3. erhält folgenden neuen Wortlaut:

    3. Genehmigungsverfahren von meisterschafts-ähnlichen Veranstaltungen

    a) Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind ge-nehmigungspflichtig. Eine Genehmigung darfnicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungendes § 8 und des § 8a der DFB-Jugendordnung(Spieldauer, Spielfeldgröße und Anzahl der Spie-ler/Spielerinnen) nicht eingehalten werden oderes sich um Mannschaften des F-Juniorenbereichsoder jünger handelt.

    Für jede Qualifikationsrunde sowie für die End-runde einer meisterschaftsähnlichen Veranstal-tung muss der jeweils ausrichtende Verein einenAntrag auf Genehmigung beim zuständigen Re-gional- oder Landesverband stellen. Der Antragmuss einen Hinweis darauf enthalten, dass essich um eine meisterschaftsähnliche Veranstal-tung im Sinne von Nr. 1., Buchstabe c) dieserRichtlinie handelt.

    b) Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind demDFB vor Beginn vom genehmigenden Landes-oder Regionalverband anzuzeigen.

    c) Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen unter-liegen der jeweils zuständigen Verbandssportge-richtsbarkeit.

    DFB-Jugendausschuss

    ZulassungsverfahrenA- und B-Junioren-BundesligaSaison 2010/2011Das Zulassungsverfahren der A- und B-Junioren-Bundesliga für die Saison 2010/2011 ist eröffnet.Die Zulassungsunterlagen inklusive des Schiedsge-richtsvertrags können ab sofort bei den Regional-und Landesverbänden des DFB sowie bei der Spiel-leitung in der DFB-Zentralverwaltung, Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt/Main, angefordert wer-den. Ausschlussfrist ist der 1. April 2010.

    Anti-Doping-Kommissiondes DFB

    Verbotsliste 2010zum Welt-Anti-Doping-CodeDie am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Verbots-liste 2010 zum Welt-Anti-Doping-Code der WADA,die für den Bereich Fußballsport gültig ist, liegt nun-mehr als informatorische Übersetzung der NADAvor und wird hiermit als Anhang A der Anti-Doping-Richtlinien des DFB veröffentlicht:

    Alle verbotenen Substanzen gelten als „spezifischeSubstanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in denKlassen S1, S2.1 bis S2.5, S4.4 und S6.a sowie derverbotenen Methoden M1, M2 und M3.

    SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZUALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VONWETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

    VERBOTENE SUBSTANZEN

    S1. ANABOLE SUBSTANZEN

    Anabole Substanzen sind verboten.

    1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

    a. Exogene* AAS, einschließlich:

    1-Androstendiol (5-α-androst-1-en-3-β,17-β-diol); 1-Androstendion (5-α-androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol);Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol;Danazol (17-α-ethinyl-17-β-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochlormethyl-testosteron (4-Chlor-17-β-hydroxy-17-α-me-thyl-androsta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyl-testosteron (17-α-methyl-5-α-androst-2-en-17-β-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-nor-17-α-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymeste-ron; Formebolon; Furazabol (17-β-hydroxy-17-α-methyl-5-α-androsta-[2,3-c]furazan);Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-β-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon;Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17-

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    OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

    PO), Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin β(CERA – Continuous Erythropoiesis ReceptorActivator), Hematide];

    2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisieren-des Hormon (LH) bei Männern;

    3. Insuline;

    4. Corticotropine

    5. Wachstumshormon (GH), insulinähnlicherWachstumsfaktoren (IGF-1), mechanisch indu-zierte Wachstumsfaktoren (MGFs), Blutplätt-chen-Wachstumsfaktor (PDGF), Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs), vaskulär-endo-thelialer Wachstumsfaktor (VEGF) undHepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF) sowiealle anderen Wachstumsfaktoren mit Wirkungauf Proteinsynthese/-abbau von Muskeln, Seh-nen oder Bändern, Gefäßversorgung, die Ener-gieausnutzung, Regenerationsfähigkeit oder dieUmwandlung des Fasertyps;

    6. Blutplättchenpräparate (zum Beispiel plätt-chenreiches Plasma, zentrifugiertes Blut) in-tramuskulär verabreicht.

    Andere Verabreichungswege müssen in Einklangmit dem Internationalen Standard für Medizini-sche Ausnahmegenehmigungen gemeldet werden;

    und andere Substanzen mit ähnlicher chemi-scher Struktur oder ähnlicher/n biologischer/nWirkung(en).

    S3. B-2-AGONISTEN

    Alle B-2-Agonisten (darunter gegebenenfalls beideoptischen Isomere) sind verboten. Ausgenommendavon sind Salbutamol (maximal 1.600 Mikro-gramm über 24 Stunden) und inhaliertes Salmete-rol, deren Anwendung in Einklang mit dem Interna-tionalen Standard für Medizinische Ausnahmege-nehmigungen gemeldet werden muss.

    Ein Salbutamolwert im Urin vonmehr als 1.000 ng/mlwird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwen-dung des Stoffs angesehen und gilt als ein von derNorm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn,der Athlet weist anhand einer kontrollierten phar-makokinetischen Studie nach, dass dieses anormaleErgebnis die Folge der therapeutischen Anwendung(in einer Dosis von maximal 1.600 Mikrogrammüber 24 Stunden) von inhaliertem Salbutamol war.

    S4. HORMON-ANTAGONISTEN UND–MODULATOREN

    Die folgenden Klassen sind verboten:

    1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter ande-rem Aminoglutethimid, Anastrozol, Andros-ta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion),4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo), Exemestan,Formestan, Letrozol, Testolacton.

    β-hydroxy-17-α-methylandrosta-1,4-dien-3-on);Methandriol; Methasteron (2-α, 17-α-dime-thyl-5-α-androstan-3-on-17-β-ol); Methyldie-nolon (17-β-hydroxy-17-α-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-Testosteron (17-β-hy-droxy-17-α-methyl-5-α-androst-1-en-3-on);Methylnortestosteron (17-β-hydroxy-17-α-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron;Metribolon (Methyltrienolon, 17-β-hydroxy-17-αmethylestra-4,9,11-trien-3-on); Mibole-ron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol;Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxy-mesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17-β-hydroxy-5-α-androstano[3,2-c]-Pyrazol); Quin-bolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron(17-β-hydroxy-5-α-androst-1-en-3-on); Tetra-hydrogestrinon (18-α-homo-pregna-4,9,11-trien-17-β-ol-3-on); Trenbolon und andereSubstanzen mit ähnlicher chemischer Struk-tur oder ähnlicher/n biologischer/n Wir-kung(en).

    b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung:

    Androstendiol (Androst-5-en-3-β,17-β-diol);Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion);Dihydrotestosteron (17-β-hydroxy-5-α-and-rostan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandro-steron, DHEA); Testosteron und die folgendenMetaboliten und Isomere:

    5-α-androstan-3-α,17-α-diol; 5-α-andros-tan-3-α,17-β-diol; 5-α-androstan-3-β,17-α-diol; 5-α-androstan-3-α,17-α-diol; Androst-4-en-3-α,17-α-diol; Androst-4-en-3-α,17-β-diol; Androst-4-en-3-β,17-α-diol; Androst-5-en-3-α,17-α-diol; Androst-5-en-3-α,17-β-diol; Androst-5-en-3-β,17-α-diol; 4-Andro-stendiol (Androst-4-en-3-β,17-β-diol); 5-An-drostendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; Epitestosteron; 3-α-hydroxy-5-α-androstan-17-on; 3-β-hydroxy-5-α-androstan-17-on; 19-Norandrosteron;19-Noretiocholanolon.

    2. Zu den anderen anabolen Substanzen gehörenunter anderem

    Clenbuterol, selektive Androgen-Rezeptor-Mo-dulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

    * Fur die Zwecke dieses Abschnittes bezieht sich der Begriff„exogen“ auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nichtauf natürlichem Wege produziert werden kann;

    ** Fur die Zwecke dieses Abschnittes bezieht sich der Begriff„endogen“ auf einen Stoff, der vom Körper auf natürlichemWege produziert werden kann.

    S2. PEPTIDHORMONE, WACHSTUMSFAKTORENUND VERWANDTE SUBSTANZEN

    Die folgenden Substanzen und ihre Releasingfakto-ren sind verboten:

    1. Erythropoese-stimulierende Substanzen [zumBeispiel Erythropoetin (EPO, Darbepoetin (dE-

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    OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

    2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren(SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxi-fen, Tamoxifen, Toremifen.

    3. Andere antiestrogene Substanzen; dazu gehö-ren unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulve-strant.

    4. Myostatinfunktion(en) verändernde Substan-zen; dazu gehören unter anderem Myostatin-hemmer.

    S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGS-MITTEL

    Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören

    Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Bei-spiel Glycerol; intravenösesAlbumin, Dextran, Hy-droxyethylstärke und Mannitol) und andere Sub-stanzen mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

    Zu den Diuretika gehören

    Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon,Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapa-mid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Bei-spiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydro-chlorothiazid), Triamteren und andere Substanzenmit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/nbiologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospi-renon, Pamabrom und topisches Dorzolamid undBrinzolamid, die nicht verboten sind).

    Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung von Diuretika undMaskierungsmitteln ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athle-ten diese Substanzen zusammen mit Mengen exogener verbote-ner Substanzen enthält, die dem Grenzwert entsprechen oderunter ihm liegen.

    VERBOTENE METHODEN

    M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

    Folgende Methoden sind verboten:

    1. Blutdoping einschließlich der Anwendung von ei-genem, homologem oder heterologem Blut oderProdukten aus roten Blutkörperchen jeglicherHerkunft.

    2. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, desTransports oder der Abgabe von Sauerstoff, un-ter anderem durch Perfluorochemikalien, Efapro-xiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinpro-dukte (zum Beispiel Blutersatz-Substanzen aufHämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobin-produkte), außer ergänzender Sauerstoff.

    M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHEMANIPULATION

    1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte un-zulässige Einflussnahme, um die Integrität undValidität der Proben, die während der Dopingkon-trollen genommen werden, zu verändern. Hier-unter fallen unter anderem die Katheterisierung,

    der Austausch und/oder die Verfälschung (zumBeispiel mit Proteasen) von Urin.

    2. Intravenöse Infusionen sind verboten, außer siewerden legitim im Zuge von Krankenhauseinwei-sungen oder klinischen Untersuchungen verab-reicht.

    M3. GENDOPING

    Die folgenden Formen des Gendopings zur mögli-chen Steigerung der sportlichen Leistung sind ver-boten:

    1. Die Übertragung von Zellen oder Genelementen(zum Beispiel DNA, RNA);

    2. Die Anwendung pharmakologischer oder biologi-scher Substanzen, die die Genexpression verän-dern.

    PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated ReceptorDelta)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) undAMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten (zum Beispiel AICAR – aminoimidazolecarboxamide riboside) sind verboten.

    IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZENUND METHODEN

    Zusätzlich zu den oben beschriebenen Katego-rien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampffolgende Kategorien verboten:

    VERBOTENE SUBSTANZEN

    S6. STIMULANZIEN

    Alle Stimulanzien (gegebenenfalls auch beide opti-sche Isomere) sind verboten; hiervon ausgenom-men sind Imidazolderivate für die topische Anwen-dung und die in das Überwachungsprogramm für2010* aufgenommenen Stimulanzien.

    Zu den Stimulanzien gehören

    a. Nicht-spezifische Stimulanzien:

    Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphe-tamin, Amphetaminil, Benfluorex, Benzpheta-min, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex,Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Dimethy-lamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon,Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenpropor-ex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Me-socarb, Methamphetamin (D-), p-Methylam-phetamin, Methylendioxyamphetamin, Methy-lendioxymethamphetamin, Methyhexaneamin(Dimethylpentylamin), Modafinil, Norfenflura-min, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenter-min, 4-Phenylpirazetam (Carphedon), Preny-lamin, Prolintan.

    Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht aus-drücklich genannt sind, gelten als spezifischeSubstanzen.

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    OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

    b. Spezifische Stimulanzien (Beispiele):

    Adrenalin**, Cathin***, Ephedrin****, Etami-van, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin,Heptaminol, Isomethepten, Levmetampheta-min, Meclofenoxat, Methylephedrin****, Me-thylphenidat, Nicethamid, Norfenefrin, Octo-pamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin,Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Pro-pylhexedrin, Pseudoephedrin*****, Selegilin,Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan undandere Substanzen mit ähnlicher chemischerStruktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wir-kung(en).

    * Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2010 auf-genommenen Substanzen (Bupropion, Coffein, Phenylephrin,Phenylpropanolamin, Pipradrol, Synephrin) gelten nicht als ver-botene Substanzen.

    ** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lo-kalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel ander Nase, am Auge) ist nicht verboten.

    *** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin fünfMikrogramm pro Milliliter übersteigt.

    **** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten,wenn ihre Konzentration im Urin jeweils zehn Mikrogramm proMilliliter übersteigt.

    ***** Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentrationim Urin 150 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt.

    S7. NARKOTIKA

    Die folgenden Narkotika sind verboten:

    Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Hero-in), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon,Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon,Pentazocin, Pethidin.

    S8. CANNABINOIDE

    Naturliches oder synthetisches �-9-Tetrahydrocan-nabinol (THC) und THC-ähnliche Cannabinoide (zumBeispiel Haschisch, Marihuana, HU-210) sind verbo-ten.

    S9. GLUCOCORTICOSTEROIDE

    Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sieoral, rektal, intravenös oder intramuskulär verab-reicht werden.

    Gemäß dem Internationalen Standard für Medizini-sche Ausnahmegenehmigungen muss der Athletden Gebrauch intraartikulär, periartikulär, periten-dinös, epidural, intradermal und inhalativ verab-reichter Glucocorticosteroide, mit Ausnahme derunten genannten, melden.

    Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungendes Ohres, der Wangen, der Haut (einschließlichIontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches,der Nase, der Augen und des äußeren Afters sindnicht verboten und bedürfen keiner Form der Medi-zinischen Ausnahmegenehmigung.

    DFB-Journal 1/2010Ganz im Zeichen der Weltmeisterschaft 2010 inSüdafrika steht die nächste Ausgabe des DFB-Jour-nals, die Ende März erscheinen wird. Rechtzeitig vorTurnierstart erhält jeder Leser alle Informationen,um sich optimal auf einen spannenden Fußball-Sommer vorzubereiten.

    Einen Schwerpunkt bildet die sportliche Vorschauauf die erste WM-Endrunde auf dem afrikanischenKontinent. Wer besitzt die größten Chancen, denSprung in denWM-Kader von Joachim Löw zu schaf-fen? Wo liegen die Stärken und Schwächen der deut-schen Gegner und welche Nationen zählen zum Fa-voritenkreis? Selbstverständlich wird auch das Landvorgestellt, seine Bevölkerung, die beeindruckendenStadien in faszinierenden Landschaften.

    Natürlich trifft das DFB-Journal wieder einen aktu-ellen Nationalspieler, informiert über den neuestenPlanungsstand der Frauen-WM 2011 und die U 20-Frauen-Weltmeisterschaft, die vom 13. Juli bis1. August 2010 ebenfalls in Deutschland statt-findet. Dazu kommen spannende Reportagen undInterviews. Die ideale Einstimmung auf ein tollesWM-Jahr 2010.

    Das vierteljährlich erscheinende offizielle DFB-Ma-gazin, das bereits seit 21 Jahren herausgegebenwird, erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit.

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    Neue AnschriftDer Geschäftsführer des Berliner Fußball-Verban-des, Dirk Brennecke, ist unter folgender neuerPrivat-Anschrift zu erreichen:

    Wulfila-Ufer 3612105 Berlin.

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    Band 1: Kinderfußball € 28,–Band 4: Modernes Verteidigen € 26,80

    � DFB-DVD-ReiheSpielen und Üben mit Bambini € 37,–Spielen und Üben mit F-Junioren € 39,–Trainieren mit E- und D-Junioren € 29,–Modernes Verteidigen (Doppel-DVD) € 60,–

    � DFB-Lehrvideo-Reihe „Fußball pur“Teil 3: Das Training der D- und C-Junioren € 28,–Teil 4: Das Training der D- und C-Junioren € 28,–Teil 5: Täuschungen I € 20,–Teil 6: Täuschungen II € 24,–Teil 7: Täuschungen III € 24,–Teil 8: Ballorientiertes Verteidigen € 23,–Teil 9: Ballzauber I (Übungen zum Einzeltraining) € 17,–Teil 10: Ballzauber II (Übungen zum Einzeltraining) € 18,–Teil 11: Einzeltraining für Torwarte € 18,50

    � DFB-Journal (Jahres-Abonnement) € 12,–

    � Satzung und Ordnungen des DFB € 15,–

    � Steuer-Handbuch des DFB € 5,–

    � Schiedsrichter-Handbuch des DFB € 12,–

    � Amtliche Fußballregeln € 1,–

    � DFB-Empfehlungen für Kunststoffrasenplätze € 19,90

    � Kuper-Druck, Eduard-Mörike-Straße 36, 52249 EschweilerDFB-Schiedsrichter-Zeitung (Jahres-Abonnement) € 15,–

    � Philippka-Verlag, Postfach 15 01 05, 48061 MünsterZeitschrift „fußballtraining“ (Jahres-Abonnement) € 46,20

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