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GE REGENERATIVE ENERGIEERZEUGUNG OBERBODEN ALTLASTEN ANLAGEN DER DEUTSCHEN TELEKOM TECHNIK GMBH FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN ART DER BAULICHEN NUTZUNG PLANGRUNDLAGE 1 650 m² TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DARSTELLUNGEN ALS HINWEIS (ohne Festsetzungscharakter) AUFSCHÜTTUNGEN UND ABGRABUNGEN ABWASSERENTSORGUNG GRUNDWASSER Alle Eigentümer haben Ihr Grundstück vor Grund-, Hang- bzw. Schichtenwasser zu sichern. Auf die Anzeigepflicht gem. Art. 30 BayWG bei der Freilegung vom Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gem. Art. 15 BayWG wird hingewiesen. VERKEHR/ SICHTFLÄCHEN IM STRASSENRAUM GE MASS DER BAULICHEN NUTZUNG VERKEHRSFLÄCHEN GRÜNORDNUNG WASSERWIRTSCHAFT Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Regenwasserrückhaltebecken geplant bestehender Löschwasserteich Baum zu erhalten Baumfallgrenze Wegkreuz mit zwei Birken - zu erhalten Sträucher zu pflanzen Vorhandener Gehölzbestand zu erhalten (Schlehdornhecke) öffentliche Grünfläche private Grünfläche Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( Ausgleichsfläche) zu pflanzender Baum (siehe Pflanzliste) Offenstandort auf nährstoffarmen tonigen Sandböden Einfriedung kleintierdurchlässig best. Flurstücksgrenze IMMISSIONSSCHUTZ (12. BImSchV) IMMISSIONSSCHUTZ SCHALLSCHUTZ GRÜNORDNUNG Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. Die vorgesehene Nutzung der nicht bebauten Flächen, der Nachweis des Versiegelungsgrades, Maßnahmen zur Grünordnung - insbesondere zur Vegetationsplanung - sind vom Bauherrn in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen und mit den Bauantragsunterlagen (§7 Abs. 2 Nr. 11 BauVorlV) einzureichen. Die flächige Bepflanzung ist mit einheimischen (autochthonen) Bäumen und Sträucher durchzuführen. Herkunftsregion: 6.1 Alpenvorland (aut-.0900 EAB) Sträucher: Arten siehe Punkt 18.3 Bäume: Je 1000 qm Grundstücksfläche sind ein Großbaum 1. Wuchsordnung oder 2 Bäume 2. Wuchsordnung zu Pflanzen, Arten siehe Punkt 18.1 und 18.2 18.1 Bäume 1. Wuchsordnung Acer platanoides - Spitzahorn Betula pendula - Birke Quercus robur - Eiche Tilia cordata - Winterlinde Fraxinus excelsior - Esche Pflanzenqualifikation: Hochstamm 3x v., mit Ballen, Stammumfang mindestens 18/20 cm 18.2 Bäume 2. Wuchsordnung Acer campestre - Feldahorn Carpinus betulus - Hainbuche Malus silvestris - Holzapfel Prunus avium - Vogelkirsche Pyrus communis - Wildbirne TEXTLICHE HINWEISE NIEDERSCHLAGSWASSER GEWÄSSER UND WILD ABFLIESSENDE WASSER BRANDSCHUTZ ETHYLENLEITUNG DER INFRASERV GENDORF AUF Fl. Nr. 2000 Während der Planung und Ausführung des Regenwasserrückhaltebeckens bzw. des Löschteiches auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000, sind sämtliche Hinweise unter den textlichen Hinweisen zum Bebauungs- und Grünordnungsplan zu beachten. Firma InfraSerV Gendorf macht alle Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Planungen die Grundstücke einbeziehen, an denen die Leitungsführung der Ethylenpipeline durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. PRÄAMBEL Die Gemeinde Elsendorf erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1, §§ 9 und 10 und des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 vom 20.07.2017 (BGBI I S. 2808), aufgrund der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBI. S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklungen des Städtebaurechtes vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1548) sowie nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung für dem Freistaat Bayern (GO) in den jeweils geltenden Fassungen nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 07.11.2017 den Baubauungsplan "GE Rehmoostal West" als Satzung. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die ausgearbeitete Bebauungsplan- zeichnung in der Fassung vom 07.11.2017 und die auf dieser vermerkten Festsetzungen. § 2 Bestandteile dieser Satzung Bebauungsplan mit: 1. zeichnerischem Teil im Maßstab 1:1000 und 2. textlichen Festsetzungen und Hinweisen 3. Begründung mit Anlagen § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Nutzung der Dachflächen zur Erzeugung von Strom durch Photovoltaik wird empfohlen. Für die Aushubüberwachung ist ein fachkundiges Ingenieurbüro einzuschalten. Bei organoleptischen Auffälligkeiten ist das Sachgebiet Abfallrecht des Landratsamtes Kelheim zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Die Entsorgung des überschüssigen Materials sowie der Wiedereinbau des Bodens ist im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahme und im Zuge der Erschließungsplanung mit Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Abfallrecht/ Bodenschutz abzustimmen. ANLAGEN DER BAYERNWERK AG 11) Sollten bei Bauarbeiten unbekannte Bodendenkmäler sichtbar werden, muss die zuständige Dienststelle gem. Art. 8 Abs. 1 DSchG umgehend davon unterrichtet werden. Die aufge- fundenen Gegenstände und der Fundort sind gem. Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmal- schutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. DENKMALSCHUTZ 10) 12) 13) 14) 15) 16) WERBEANLAGEN Jegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von Ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO hin geprüft werden. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind daher der ABDS Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen. 18.8 Pflege der Offenstandorte im Norden und Westen des Baugebietes 1 x jährlich mähen in einem Zeitraum von Juli bis August. Das Mähgut ist zu entfernen. Eine Fläche von ca. 10 bis 20 % der Gesamtfläche ist ungemäht zu lassen. Die zuvor ungemähten Bereiche sind im darauffolgenden Jahr zu mähen, dafür 10 bis 20 % der anderen Flächen sind ungemäht zu belassen. 18.9 Naturschutzfachliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Bei Errichtung von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) fallen, sind Sicherheitsabstände im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu ermitteln. Eine Hilfestellung dafür bietet die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Mit dem Leitfaden „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG (KAS-18)“ sollen dann Abstandsempfehlungen und Bewertungsmethoden entwickelt werden. 18) Pflanzenqualifikation: Hochstamm oder Stammbusch, mit Ballen, Stammumfang mindestens 14/16cm 18.3 Sträucher Cornus mas - Kornelkirsche Cornus sanquinea - Hartriegel Corylus avellana - Hasel Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare - Liguster Lonicera xylosteum - Rote Heckenkirsche Prunus spinosa - Schlehe Rhamunus catharticus Kreuzdorn Rosa canina Hundsrose Salix caprea Salweide Sambucus nigra Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Pflanzenqualifikation: Sträucher 2x v., Höhe 60/100 cm Pflanzabstand 125x125 m Sträucher in Gruppen von 5 bis 9 Stück pflanzen 18.4 Private Grünflächen Die Gestaltung der Flächen ist im Zuge der Baugenehmigunsplanung in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan in Abstimmung mit Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Naturschutz darzustellen. 18.5 Baumstandorte/ Ausgefallene Bäume Die im Plan festgesetzten Baumstandorte können bezüglich ihrer Lage verändert werden. Die Anzahl muss aber erhalten bleiben. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind spätestens in der folgenden Vegetationsperiode nachzupflanzen. Die Nachpflanzungen haben in der Güteforderungen der entfernten Bepflanzung zu entsprechen. 18.6 PKW-Stellplätze / Verkehrsfläche PKW Stellplätze sind wasserdurchlässig mit Rasenpflaster, Schotterrasen oder mit wasser- gebundenen Decken zu befestigen. Die Entwässerung übrigen Verkehrsbereiche sind nach Vorgaben des Bodengutachtens des IMH Ingeniergesellschaft für Bauwesen und Geotechnik vom 18.07.2017 auszuführen. Die Untersuchungen der Sachverständigen der IMH ergaben, dass eine Versickerung abzuraten ist. 2) 2.2) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Die zulässige Geschossflächenzahl auf den Grundstücken beträgt Hundertzwanzig vom Hundert ( GFZ 1,2). Die zulässige Grundflächenzahl auf den Grundstücken beträgt Sechzig vom Hundert (GRZ 0,6). Die zulässige Grundflächenzahl darf unter Anrechnung dieser Fläche um 50 v. H. auf eine Höchstgrenze von GRZ 0,80 erhöhen. Wandhöhe: Die bergseitige Wandhöhe von Hauptgebäuden darf eine Höhe von 12,00 m bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche im Mittel nicht überschreiten. 2.1) ÜBERBAUBARE FLÄCHEN Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die Anwendung. Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind einzuhalten. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet keine ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO Dachform und Dachneigung: Hauptgebäude, Nebengebäude und Garagen: Dächer sind ausschließlich als Sattel-, Pult- und Flachdach zulässig. Die zulässige Dachneigung darf eine Neigung von 15° Grad bezogen auf die Horizontale nicht überschreiten. Als Einfriedung sind freistehende, kleintierdurchlässige Drahtzäune ohne massive Zaunsockel zulässig. Die Zaunhöhe darf 2,00 m nicht überschreiten (gemessen von Geländeoberkante). STELLPLÄTZE: Stellplätze sind gemäß der Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fassung erforderlich. Die Standorte für Stellplätze sind innerhalb des Baugebietes frei wählbar und auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Aufschüttungen und Abgrabungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen eine Höhe bzw. Tiefe von 3,00 m bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche nicht überschreiten. Stützmauern sind zulässig bis maximal 1,20 m ab natürlichen Gelände. Geländemodellierungen angrenzender Grundstücke sind aufeinander abzustimmen. 1) ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 8 BauNVO) Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO Laut Bodengutachten der IMH ist in dem Gebiet mit einem mittleren, tertiären Grundwasserstand (nach U 2 , Vgl. Anlage 1.2a des Bodengutachtens der IMH vom 18.07.2017) von ca. 393 - 394 m ü NN zu rechnen. Das Gelände liegt in einer Höhe von 410 -398 m ü. NN. Jahreszeitlich bedingt ist mit unterschiedlich stark zulaufenden Schichtenwasser zu rechnen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Sichtflächen im Straßenraum Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden. Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune wie Stapel, Haufen u ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Baugrenze gemäß § 23 BauNVO GRZ 0,6 GFZ 1,2 WHmax. 12.00m GE Nutzungsschablone Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO mit Ausnahme der Einzelhandelsbetriebe Öffentliche Straßenverkehrsfläche Ein- und Ausfahrt Sicherheitsdreiecke Parzellierung Grundstücksgröße vorgeschlagene Grundstücksteilung (Parzellierung) Transformatorenstation der Bayernwerk AG best. Flurnummern best. Nebengebäude Höhenlinie mit Angabe in Metern über NN Böschung Bestand Gemeindegrenze best. Gebäude Schmutzwasser Im Plangebiet wird das anfallende Schmutzwasser im Trennerfahren über Sammelleitungen der bestehenden kommunalen Kläranlage zugeführt. Die Kanalleitungen werden entsprechend den DIN- Normen und der örtlichen Gegebenheiten bemessen. Oberflächenwasser/ Regenwasser Das unverschmutzte Oberflächenwasser aus den befestigten Flächen und den Dächern kann aufgrund der Undurchlässigkeit des Bodens (siehe Bodengutachten des IMH, Seite 19) nicht versickert werden. Das Wasser ist in ein unterirdisches Regenwasserrückhaltebecken bzw. in einen Teich auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000, Gemarkung Ratzenhofen, Gemeinde Elsendorf weiterzuleiten. Das Volumen des Regenrückhalte- behälters beträgt ca 400 m³ (Die Fläche beträgt ca. 500 m²). Ein Teil des Wassers aus dem Regenrückhaltebecken wird gedrosselt dem südlich verlaufenden Graben zugeführt. Die zentrale Entsorgung des gesammelten Nieder- schlagswassers aus dem Geltungsbereich erfordert eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Weitere Festlegungen und Entscheidungen zu einer detaillierten Ausführung sind im Zuge der Erschließungsplanung in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut und dem Landratsamt Kelheim durchzuführen. Die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen sind von Bepflanzung freizuhalten. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,50 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unter- schritten, so sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen (siehe "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125). Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,50 m rechts und links zur Trassenachse. Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben sind der Bayernwerk AG, Netzcenter Altdorf, Eugenbacher Str. 1, 84032 Altdorf vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wege- baumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Vor Baubeginn der Verlegung der Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit den Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger abzustecken. Für die Ausführung der Leitungsarbeiten ist die Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zur stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass Bayernwerk AG über die Stationsgrundstücke verfügen kann. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung (Grundversorgung) wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hier ist auf dem Grundstück Fl. Nr. 1887 eine Fläche von ca. 20 m² für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Bayernwerk AG zu Verfügung zu stellen. Zur Versorgung der geplanten Transformatorenstation ist ein neues Mittelspannungskabel (System) ab der bestehenden Transformatorenstation Nr. 018428 "Rehmoosstr." zu verlegen. Es ist seitens der Bayernwerk AG geplant, den bestehenden Niederspannungs- und Straßen- beleuchtungskabelnetz zu erweitern. Je nach Gesamtleistungsbedarf des Gewerbegebietes kann deshalb ein zusätzlicher Netzausbau erforderlich sein. Der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich ist frühzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitzuteilen. Im Geltungsbereich (beim Abzweig Industriestr.) befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Bei der Planung und Bauausführung ist darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Vor Baubeginn sind die aktuellen Pläne einzufordern und der Verlauf der Leitungen zu prüfen. Folgedne Punkte sind bei der Koordination der Planung zu beachten: x für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet muss eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich sein. x eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungs- zonen sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger ist vorzunehmen. x Der Vorhabenträger ist verpflichtet, einen Bauablaufzeitplan für das Vorhaben aufzustellen und unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen. Der Bauzeitenplan dient der rechtzeitigen Koordination der Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung und Ausschreibung von Tiefbauleistungen. Für diese Baumaßnahme benötigt die Telekom eine Vorlaufzeit von 4 Monaten. x In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 und 6 - zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau- und Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Für den Schriftwechsel ist folgendes E-Mail Postfach gültig: [email protected] Das Aushubmaterial bzw. der Oberboden aus dem Gebiet darf ausschließlich vor Ort wieder eingebaut werden. Das überschüssige Aushubmaterial ist dem Wert Z 1.1 bzw. Z 1.2 gemäß "Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, Stand vom 09.12.2005, Anlage 2 und 3, Tab. 1 und 2 zuzuordnen und umweltgerecht zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen gemäß BbauG § 202 sowie die Ergebnisse des Bodengutachtens der IMH Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH vom 12.12.2017 (Anhang der Begründung) zu beachten. Zum Schutz des Mutterbodens und für alle anfallenden Erdarbeiten werden die Normen DIN 18915 Kapitel 7.4 und DIN 19731, welche Anleitung zum sachgemäßen Umgang und zur rechtskonformen Verwertung des Bodenmaterials geben, empfohlen (siehe LfU - Merkblatt "Umgang mit humusreichen und organischen Bodenmaterial". Die materiellen Anforderungen nach § 12 BBodSchV sind zu beachten. 17.2) 17) 17.1) Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß der DIN 45691:2006-12 Das Plangebiet ist nach § 1 BauNVO hinsichtlich der maximal zulässigen Geräuschemissionen in zwei Teil- flächen ("GE-West" und "GE -Ost") gegliedert. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 weder während der Tagzeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr noch nachts zwischen 22:00 und 6:00 Uhr überschreiten: Die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente ist nach den Vorgaben der DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 zu prüfen. Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung. 18.7 Erhalt und Schutz der Birken mit Wegekreuz und der Schlehdornhecke Die Birken mit Wegekreuz an der Einfahrt im Süden des Baugebietes sind zu erhalten. Ebenso ist die Schlehdornhecke im südwestlichen Bereich des Baugebietes zu erhalten. Im Schutzbereich dürfen keine Abgrabungen oder Überschüttungen mit Boden erfolgen. Falls Arbeiten innerhalb des Schutzbereiches unbedingt erforderlich sind, ist vor Arbeitsbeginn ein Fachmann für Baumsanierung hinzuzuziehen. Die DIN 18920 in der neuesten Fassung ist zu beachten. Gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Ausgleichsflächen zu erbringen. Die erforderliche Ausgleichsfläche wird auf Fl.Nr. 2000 in der Gemarkung Ratzenhofen, Gemeinde Elsendorf erbracht (siehe dazu Ausgleichsflächenberechnung in der Begründung). Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zu realisieren. Innerhalb der als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzten Fläche ist auf einer Fläche von 10.658 m² folgende Ausgleichsmaßnahme zu erbringen: Pflegemaßnahmen 2 x ige Mahd pro Mahd pro Jahr ( Anfang Juli und Oktober) Mähgut entfernen Keine Düngung und keine Pflanzenschutz Zielzustand Seggenreiche Nasswiese (Biotoptyp GN) und artenreiche Extensivwiese (Biotoptyp GE) Der Anteil der angestrebten Biotoptypen ist standortabhängig Entwicklungsdauer: 8 bis 10 Jahre Ein Teil der Ausgleichsflächen ist aus dem Ökokonto auf der Flur Nr. 919 in der Gemarkung Appersdorf zu entnehmen. Innerhalb der als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzten Fläche ist auf einer Fläche von 0,1269 ha folgende Ausgleichsmaßnahme zu erbringen: - Begrünung durch sukkzessiven Bewuchs - 1 x ige Mahd pro Jahr in den ersten 3 Jahren nach der Stilllegung - 2 x ige Mahd pro Jahr ab dem dritten Stilllegungsjahr - Keine Düngung und keine Pflanzenschutzmaßnahmen - Renaturierung des Rehmoosgrabens 18.10 Bauzeitenbeschränkung Um eventuell vorhandene Brutplätze von Feldbrütern (z. B. Feldlerche) nicht zu zerstören, dürfen die ersten Erdbewegungen im Bereich der Stilllegungsflächen (südlich des bisherigen Hopfengartens) nur von Anfang August bis Ende Februar durchgeführt werden. 18.10 Bauzeitenbeschränkung Um eventuell vorhandene Brutplätze von Feldbrütern (z. B. Feldlerche) nicht zu zerstören, dürfen die ersten Erdbewegungen im Bereich der Stilllegungsflächen (südlich des bisherigen Hopfengartens) nur von Anfang August bis Ende Februar durchgeführt werden. 18.11 Oberboden Kein Oberbodenauftrag im Bereich der Böschungen der Offenstandorte (im Norden und im Nordwesten des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes). Oberbodenauftrag bei Sträucher mindestens 50 cm. ERSCHLIESSUNG Das Gebiet wird an die zentrale Trink- und Wasserversorgung angeschlossen. GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNG Grundstücksentwässerungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik sowie DIN 1986 ff zu erstellen. ELEKTROLEITUNGEN Die Gebäude sind über Erdkabel und Verteilerschränke an das Stromversorgungsnetz des Energieversorgungs- unterhehmers anzuschließen. Die Verteilerschränke werden auf Privatgrundstücken erstellt und sind in die Einfriedungen zu integrieren. Die Einführung der Hausanschlusskabel in die Gebäude erfolgt an der netztechnisch günstigsten Stelle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten. Die Kabel enden in Wandnischen an der Außenwand oder in Hausanschlusskästen im Kellergeschoß. Die Errichtung der Verteilerkästen ist in in Absprache mit der Gemeinde Elsendorf vorzunehmen. In den Einzelgenehmigungsverfahren ist auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingents zu erbringen. Qualifiziert nachzuweisen ist darin für alle maßgeblichen Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm, dass die zu erwartende anlagenbezogene Geräuschentwicklung durch das jeweils geplante Vorhaben mit den als zulässig festgesetzten Emissionskontingenten LEK respektive mit den damit an den maßgeblichen Immissionsorten einhergehenden Immissionskontingenten LIK übereinstimmt. Dazu sind die Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich anzusetzenden Schallausbreitungsverhältnissen (Einrechnung aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (in der Regel nach der TA Lärm) zu ermitteln und vergleichend mit den Immissionskontingenten zu bewerten, die sich aus der vom jeweiligen Vorhaben in Anspruch genommenen Teilfläche der Emissionsbezugsfläche nach der festgesetzten Berechnungsmethodik der DIN 45691:2006-12 errechnen. SCHALLSCHUTZ Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasser- freistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01.01.2000, geändert zum 01.10.2008 und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten. Es ist zu beachten, dass verschmutztes Niederschlagswasser von Gewerbeflächen und stark frequentierten Parkplätzen abhängig von Art und Grad der Verschmutzung gegebenenfalls einer Reinigung bedarf bzw. nicht versickert werden darf. Die Bodenversiegelung ist auf das unumgängliche Mindestmaß zu begrenzen. 19) Bauliche Anlagen sind vielfältigen Gefahren durch Wasser ausgesetzt. Aufgrund der Hanglage des Planungs- gebietes ist hier mit wild abfließendem Wasser bei Starkregenereignissen oder Schneeschmelze zu rechnen. Geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Schadensvermeidung sollten vorgesehen werden (z. B. Objektschutz- maßnahmen wie die Anordnung des Erdgeschosses mindestens 50 cm über Geländeniveau). Ferner muss mit Hang-/ Schichtwasser gerechnet werden. Wir empfehlen daher Keller oder vergleichbare bauliche Anlagen wasserdicht auszuführen. Das bedeutet auch, dass alle Öffnungen sowie Leitungs- und Rohrdurchführungen wasserdicht oder anderweitig geschützt sein müssen. Detaillierte Empfehlungen zum Objektschutz und baulichen Vorsorge enthält die Hochwasserschutzfibel des Bundesumweltministeriums (www.bmub.bund.de; Suchbegriff „Hochwasserschutzfibel“). Bei weiteren planerischen Überlegungen ist hinsichtlich Brandschutz folgendes zu berücksichtigen: x Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr x Sicherstellung des zweiten Rettungswegs für Gebäude, bei denen die Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberflächen liegt, der falls nicht vorhanden - baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO) x Einhaltung der Hilfsfrist nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes x Ausreichende Löschwasserversorgung x Ausreichende Erschließung auch bei einem Feuerwehreinsatz x Wechselbeziehung zwischen dem Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich des Brandschutzes x Wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich Bei Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind auf Privatgrundstücken entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen (vgl. AIIMBI Nr. 14/2013 lfd. Nr. 7.4) die Vorgaben der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung 02/2007) einzuhalten. Bei Flächen für die Feuerwehr im öffentlichen Bereich wird den Gemeinden die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen (Die DIN 14 090 - „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ kann hierfür ebenfalls als Planungsgröße herangezogen werden). Die Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28.05.2013 (Az.: ID1-2211.50-162) empfiehlt den Gemeinden, die der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Der Abstand der Hydranten untereinander darf 150 m nicht überschreiten. DVGW: Für Feuerlöschzwecke [DVGW W 405 (A)] (vgl. DVGW-Merkblatt W 331). Die Abstände von Hydranten im Rohrnetz sind in Abhängigkeit von der Bebauung und von der Struktur des Rohrnetzes örtlich verschieden. Sie liegen in Ortsnetzen meist unter 150 m (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 400-1): Eine entsprechende Begründung gibt der Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. mit seiner Fachinformation für Feuerwehren zur Planung von Löschwasserversorgungseinrichtungen aus der Sicht der Feuerwehr mit Stand 04/2013. Es wird die Verwendung von Überflurhydranten empfohlen. Begründung: Bei Überflurhydranten größer DN 80 liegt die Löschwasserentnahmemenge über der möglichen Entnahmemenge von Unterflurhydranten, da Unterflurhydranten trotz zwei verfügbarer Abgänge an den Durchmesser DN 80 des Standrohrs der Feuerwehr gebunden sind. Wird die Löschwasserversorgung durch Löschwasserbehälter sichergestellt, sind die Vorgaben der DIN 14230:2012-09 (Unterirdische Löschwasserbehälter) einzuhalten. Bei der Einplanung von Löschwasserteichen ist die Einhaltung der DIN 14210:2003-07 (Löschwasserteiche) vorausgesetzt. Auf dem Grundstück Flr. Nr. 2000 der Gemeinde Elsendorf, Gemarkung Ratzenhofen ist ein Regenwasserrückhaltebecken geplant, das für die Zwecke der Brandbekämpfung benutzt werden kann. Der Löschteich bzw. der unterirdischer Löschwasserbehälter auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000 deckt den Bedarf an Löschwasserversorgung in einem Umkreis von 300 m (südlicher Teil des Geltungs- bereiches). Der nördlicher Teil des Geltungsbereichs ist mittels Hydranten mit Löschwasser zu versorgen. AUSGLEICHSFLÄCHEN/ KOMPENSATIONSFLÄCHEN Sowohl die Herstellung wie auch der Beginn der extensiven Nutzung der Kompensationsflächen ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Die Errichtung des Entwicklungsziels der Kompensationsflächen ist von der Gemeinde zu überwachen. Die Meldung der festgelegten Kompensationsflächen hat von der Gemeinde in einem angemessenen Zeitraum nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes an das Bayerische Landesamt für Umweltschutz zu erfolgen. Gleichzeitig wird die Untere Naturschutzbehörde über die Meldung informiert. Die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern für die Ausgleichsflächen ist durch die Stadt Mainburg zu veranlassen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die Eintragung schriftlich zu informieren. Für die Bepflanzung darf nur autochthones Pflanzgut (Herkunftsregion 6.1 Alpenvorland = aut-09.00 EAB) verwendet werden. Der Nachweis der Herkunft ist zu erbringen. ETHYLEN-PIPELINE DER INFRA SERV, GENDORF Bei der Ausführung der Baumaßnahme wird es bei Leitungskilometer ca. 9,2 bis 9,3, Flur-Nr.: 2000, Flur-Nr.: 2000/1 und Flur-Nr.: 2001 zu einer Berührung mit dem Schutzstreifen der Ethylenpipeline der Infra Serv Gendorf kommen. Die Ethylen-Pipeline, DN 250 / PN 63, ist unterirdisch verlegt, mit einer Regelüberdeckung von 1,0 m. Die Rohrleitung ist mit einer Kunststoffisolierung versehen, und kathodisch gegen Korrosion geschützt. Zusammen mit der Rohrleitung ist ein elektrisches Steuerkabel verlegt. Die Pipeline liegt mittig in einem Schutzstreifen, der eine Gesamtbreite von 8,5 m hat. In diesem Bereich dürfen keine Gebäude errichtet werden. Maschinenarbeiten (baggern, verdichten usw.) sind im Schutzstreifen nicht zulässig. Zum Schutz der Pipeline sind folgende Maßnahmen erforderlich: Die unten stehende Sicherungsmaßnahme sind allen Unternehmen mitzuteilen, die bei der Ausführung der Baumaßnehme beteiligt sind: - Zu Beginn der Bauzeit wird der Verlauf der Ethylenleitung durch InfraSerV Gendorf gut sichtbar gekennzeichnet und der Schutzstreifen mit Trassierband abgeflattert. Während der gesamten Bauzeit hat jeweiliger zuständiger Bauleiter für den Erhalt der Kennzeichnung Sorge zu tragen. - Bei allen Bautätigkeiten im Schutzstreifen ist InfraSerV Gendorf rechtzeitig zu informieren. - Die Bautätigkeiten und die Einhaltung der Mindestabstände im Schutzstreifen sind durch eine ständig auf der Baustelle anwesende sachkundige Bauaufsicht der InfraServ Gendorf zu überwachen. - Die übrigen Bauarbeiten werden zumindest stichprobenartig von InfraSerV Gendorf überwacht. - Das Errichten von Objekten in Form von Gebäuden, Strommasten, Straßenschildern, Stromkästen oder Ähnlichem ist im Bereich des Schutzstreifens nicht zulässig. - Verlegung von Rohren, Kabeln usw. dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht durchgeführt werden. - Ebenso ist eine Verlegung von Rohren, Kabeln usw. mittels Spülbohrungen, anderer Bohr- bzw. Press- verfahren oder Kabelpflug bzw. -fräse innerhalb des Schutzstreifens nicht zulässig. - Grabarbeiten im Schutzstreifenbereich der Ethylenpipeline sind nur als „Handschachtung“ zulässig. Der Einsatz von Maschinen muss vor Beginn der Arbeiten mit der Bauaufsicht abgestimmt werden. - Vor Beginn der Arbeiten ist die genaue Lage der Ethylenpipeline und des Steuerkabels mittels „Suchschachtungen“ zu ermitteln. - Bei Grabarbeiten tiefer von 30cm, muss zu Beginn der Arbeiten die genaue Lage der Ethylenpipeline und des Steuerkabels mittels Suchschachtungen ermittelt werden. - Für die notwendigen Verdichtungsarbeiten innerhalb des Schutzstreifens, dürfen nur Verdichtungsgeräte zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf den Betrieb der Ethylenpipeline keine Nachteiligen Auswirkungen ergeben. Die entsprechenden Einzelheiten sind im Vorfeld mit dem Beauftragten der lnfra Serv abzustimmen. Es dürfen nur Rüttelgewichte mit einem zulässigen, maximalen (statisch und dynamisch) Rüttelgewicht von 1 t eingesetzt werden! - Beim Wiederverfüllen der Gräben, im Bereich der Kreuzung, ist das Bodenmaterial lagenweise einzubauen und so zu verdichten, dass es zu keinen Setzungen kommt. Die Ethylenpipeline ist dabei mindestens 30 cm allseitig mit steinfreiem Material zu umgeben, dessen Korngrößenzusammensetzung und Beschaffenheit gegenüber den mechanischen Eigenschaftender Rohrumhüllung geeignet sein muss. - Das Überfahren der Rohrleitung, außerhalb befestigtem Untergrund, mit schwerem Baugerät ist nur mit sogenannten "Baggermatratzen" oder vergleichbarem, gestattet. - Die Pipelineisolierung ist vor der Verfüllung durch eine sachkundige Person, mit einem sogenannten lsotestgerät zu prüfen und eventuelle Beschädigungen sind vorher zu beseitigen. - Die Ethylenpipeline ist vor und nach der Baumaßnahme im betreffenden Bereich einer KKS - lntensivmessung zu unterziehen, um die Unversehrtheit der Rohrisolierung zu bestätigen. Gefundene Fehlstellen sind unverzüglich auszubessern und wieder mit einen ISO-Testgerät zu prüfen. - Für Arbeiten im Straßenbereich sind die notwendigen Straßensicherungsmaßnahmen von der Baufirma zu organisieren und umzusetzen. (Genehmigungen, Aufbau und Umsetzung) - Die Baufirma ist verpflichtet, für den Bereich der Baumaßnahme Leitungsauskünfte von anderen Leitungs-, Kabel bzw. Pipelinebetreibern einzuholen und mit diesen die Baumaßnahme abzustimmen. - Freigelegte Bereiche der Ethylenpipeline sind bei Unterbrechungen der Tätigkeit (z.B. tägl. Arbeitsende) zur Sicherung wieder mit mind. 30cm steinfreien Material zu verfüllen. Zusätzlich muss die Baugrube mit einem fest verschraubten Bauzaun gesichert werden. - Kabelkreuzungen müssen in Leerrohren verlegt werden. - Bei Kreuzungen mit der Ethylenpipeline ist ein Scheitelabstand von mind. 50 cm einzuhalten. - Kreuzung, Parallelverläufe und alle Eingriffe in den Schutzstreifen sind vor der Verfüllung gemeinsam mit ISG einzumessen und zur Verfügung zu stellen, damit diese in die Bestandspläne der ISG eingepflegt werden können. - Innerhalb des Schutzstreifens der Ethylenleitung dürfen sich keine Einrichtungen befinden, die einen Anlass zum vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Personen geben. - Bei eventuellen Beschädigungen an der Ethylenpipeline, Isolierung oder Steuerkabel sind die Arbeiten sofort einzustellen und die lnfraServ GmbH & Co. Gendorf KG, Tel. O 86 79/ 7 36 01 zu verständigen. - Das Abstellen und Lagern von Baugerät, Baumaterialien oder Aushub ist im Schutzstreifenbereich der Fernleitung nur nach Abstimmung mit der ISG zulässig. - Bei der Anlage von Entwässerungsgräben muss zwischen Grabensohle und Rohroberkante der Fernleitung ein Mindestabstand von 1,0 Meter verbleiben - Die Größe der befestigten Fläche im Schutzstreifen ist auf das Notwendigste zu beschränken, um im Notfall die Zugänglichkeit der Fernleitung zu gewährleisten. - Die Bepflanzung des Schutzstreifens ist mit der InfraSerV Gendorf im Vorfeld abzustimmen. - Oberirdische Leitungsteile, wie z.B. Markierungen, Schilderpfähle und Messsäulen dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt werden. - Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Regelüberdeckung der Fernleitung wieder mindestens 1,0 Meter beträgt. - Um Störungen in der Leitungszone der Ethylenpipeline auf ein Minimum zu beschränken, ist der erforderliche Rohrgraben möglichst schmal auszuführen. Die DIN 4124 ist entsprechend zu beachten. - Für ggf. frei geböschte Wände der Baugrube ist sicherzustellen, dass sie ausreichend befestigt werden, und vor Witterungseinflüssen z.B. mittels Abdeckplanen geschützt sind. Der Zustand ist unter Berücksichtigung der Dauer der Kreuzungsmaßnahme regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. - Die Kreuzung mit der Fernleitung ist möglichst rechtwinklig auszuführen. Innerhalb des Schutzstreifens soll die querende Gashochdruckleitung keine horizontalen oder vertikalen Richtungsänderungen aufweisen. Nach den Angaben in den vorgelegten Unterlagen werden diese Anforderungen im Wesentlichen eingehalten. - Zum Schutz und zur Kennzeichnung der Ethylen-Pipeline ist im Kreuzungsbereich ca. 30 cm oberhalb entsprechendes Trassenwarnband zu verlegen. - Wir bitten Sie, diese Sicherungsmaßnahme auch allen Unternehmen mitzuteilen, die bei der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt sind. - Wir werden während der Zeit der Bauausführung eine Bauaufsicht stellen. - Termine zur Bauaufsicht, KKS - Messung und zur Trasseneinmessung sind mit lnfraServ Gendorf unter der Tel.-Nr.: 08679/ 7-5824, frühzeitig (mind. 1 Woche Vorlauf) zu vereinbaren. Fa. InfraSerV Gendorf macht alle Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Planungen die Grundstücke einbeziehen, an denen die Leitungsführung der Ethylenpipeline durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Die Fertigstellung der Maßnahme ist nach Abschlss der Arbeiten mittels einer formlosen Mitteilung der Firma InfraSerV Gendorf anzuzeigen. Diese Baumaßnahme wird den für die Ethylen Leitung zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Rohrfernleitungsverordnung zur Kenntnis mitgeteilt. Eventuell anfallende Behördenkosten für die o.g. Maßnahmen sind von dem Verursacher nach Abschluss der Tätigkeiten zu tragen. Zulässige Emissionskontingente LEK [dB(A) je m²] Teilfläche mit Emissionsbezugsfläche SEK LEK,Tag LEK,Nacht GE-West: SEK ~ 13.980 m² 65 50 GE-Ost: SEK ~ 12.065 m² 62 47 SEK: ................. Emissionsbezugsfläche = Teilfläche der überbaubaren Grundstücksfläche Als Planungsunterlagen wurden amtl. Flurkarten der Vermessungsämter im Maßstab M 1:1000 verwendet (Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet!) Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterverwendung - auch auszugsweise - ist nur mit Erlaubnis des Planfertigers gestattet. LANDKREIS KELHEIM NIEDERBAYERN REGIERUNGSBEZIRK Ingenieurbüro Martin Huber Dipl. Ing. für Bauwesen Regensburger Str. 24, 84048 Mainburg ELSENDORF GEMEINDE Landschaftsarchitekt Erwin Fröschl Dipl. Ing. FH Ulmenweg 8, 93333 Neustadt / Donau Mainburg, 07.11.2017/ JJ, MF Prj.Nr.: 2017-114/BBP-GP.01 Tel: 08751 / 86 80 0 Fax: 08751 / 86 80 80, E-Mail: [email protected] BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN "GE REHMOOSTAL WEST" IN ELSENDORF Tel: 09445 / 21 11 7, E-Mail: [email protected] VERFAHRENSVERMERKE 1) Der Gemeinderat der Gemeinde Elsendorf hat in der Sitzung vom 30.05.2017 die Aufstellung des Be- bauungsplans beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.05.2017 ortsüblich bekanntge- macht. 2) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhö- rung für den Vorentwurf des Bebauungsplans erfolgte am 06.06.2017. Zusätzlich lag der Vorentwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom 06.06.2017 bis 28.06.2017 im Rathaus der Gemeinde Elsendorf aus. 3) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.05.2017 hat in der Zeit vom 06.06.2017 bis 28.06.2017 stattgefunden. 4) Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.05.2017 wurden die Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.09.2017 bis 31.10.2017 be- teiligt. 5) Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.05.2017 wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.09.2017 bis 31.10.2017 öffentlich ausgelegt. 6) Die Gemeinde Elsendorf hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 07.11.2017 den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 07.11.2017 als Satzung beschlossen. 7) Ausfertigung Nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens ausgefertigt. Elsendorf, den ______________ __________________________ Siegel Markus Huber, 1. Bürgermeister 8) Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungs- plan ist damit wirksam. Elsendorf, den ______________ __________________________ Siegel Markus Huber, 1. Bürgermeister Parkplatz Parkplatz 1 1 G e m e i n d e h o l z R e h m o o s 1 8 10 2a 3 4 6 TS L a n g w e i d P f i n g 4 2 TS 2 7 5 24 22 18 16 14 12 9 11 1 20 1 TS Rehmoosstraße 1 10 8 HsNr. 4 HsNr. 6 2a HsNr. 9 HsNr. 12 HsNr. 3 7 2 5 24 1 18 14b 14a Rehmoosstraße GRZ 0,6 GFZ 1,2 WHmax. 12.00m GE GE 397 397.25 397.75 397.75 398 398 398.25 398.50 398.75 399 399.25 399.50 398.25 398 397.75 398 397.75 395.50 395.75 396 396.25 396.50 396.50 396.75 396.75 397 397 397 397.25 397.25 397.50 397.50 397.50 397.50 397.75 397.75 398 398 398.25 398.25 398.50 398.50 398.50 398.75 399 399.75 400 397.25 397.25 397.75 395.50 395.75 396 396.25 397.25 397.50 397.25 397.25 397.75 398.25 398.75 399.25 399.50 399.0 399.0 399.0 399.0 399.0 399.0 400.0 400.0 400.0 400.0 400.0 400.0 400.0 400.0 400.0 401.0 401.0 401.0 401.0 401.0 401.0 401.0 401.0 401.0 402.0 402.0 402.0 402.0 402.0 402.0 402.0 402.0 402.0 402.0 403.0 403.0 403.0 403.0 403.0 403.0 403.0 403.0 403.0 404.0 404.0 404.0 404.0 404.0 404.0 404.0 404.0 404.0 405.0 405.0 405.0 405.0 405.0 405.0 405.0 405.0 405.0 405.0 406.0 406.0 406.0 406.0 406.0 406.0 406.0 406.0 406.0 406.0 407.0 407.0 407.0 407.0 407.0 407.0 407.0 407.0 407.0 408.0 408.0 408.0 408.0 408.0 408.0 408.0 408.0 408.0 409.0 409.0 409.0 409.0 409.0 409.0 409.0 409.0 410.0 410.0 410.0 410.0 410.0 410.0 410.0 411.0 411.0 411.0 411.0 411.0 411.0 412.0 399 Einfriedung zum Schutz der Sandböden OFFENSTANDORT AUF NÄHRSTOFFARMEN TONIGEN SANDBÖDEN Einfriedung zum Schutz der Sandböden Einfriedung zum Schutz der Sandböden Sichtdreieck Straße 1.50 1.50 110.00 110.00 110.00 110.00 Baumfallgrenze Baumfallgrenze Dürnbucher Forst Dürnbucher Forst Baumfallgrenze von Bebauung freizuhalten 20 m Ethylenfernleitung Münchmünster- Gendorf der InfraSerV Gendorf Regenrück- haltebecken ca. V=400 m³, A= 500 m² 25 998 m² (Baufeld) Anrechenbare Ausgleichsfläche: 10.658,00 m² Gesamtfläche: 11.158,00 m² 2000 REHMOOSGRABEN 20.00 10.00 10.00 6.50 5.00 6.50 20.00 1 1 G e 8 10 3 4 6 2 7 5 24 14 12 11 1 1 10 8 HsNr. 4 HsNr. 6 2a HsNr. 12 HsNr. 3 7 2 5 24 1 1884 1881/31 1881/42 1881/45 188 1881/44 1881/47 1885 Rehmoosstraße R e h m o o s Parkplatz 2002 2000/1 1891 1887 1886 Rehmoosstraße 1890 Industriestraße H/B = 840 / 1480 (1.24m²) Allplan 2017 AUSSCHNITT AUS DEM RECHTSKRÄFTIGEN FNP ÜBERSICHT "GE REHMOOSTAL WEST" ELSENDORF M 1:5000 BEBAUUNGSPLAN "GE REHMOOSTAL WEST" ELSENDORF M 1:1000

ÜBERSICHT AUSSCHNITT AUS DEM RECHTSKRÄFTIGEN FNP …...Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125). Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt

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    REGENERATIVE ENERGIEERZEUGUNG

    OBERBODEN

    ALTLASTEN

    ANLAGEN DER DEUTSCHEN TELEKOM TECHNIK GMBH

    FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN

    ART DER BAULICHEN NUTZUNG

    PLANGRUNDLAGE

    1

    650 m²

    TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

    DARSTELLUNGEN ALS HINWEIS (ohne Festsetzungscharakter)

    AUFSCHÜTTUNGEN UND ABGRABUNGEN

    ABWASSERENTSORGUNG

    GRUNDWASSER

    Alle Eigentümer haben Ihr Grundstück vor Grund-, Hang- bzw. Schichtenwasser zu sichern. Auf die Anzeigepflicht gem. Art. 30 BayWG bei der Freilegung vom Grundwasser bzw. dieErlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gem. Art. 15 BayWG wird hingewiesen.VERKEHR/ SICHTFLÄCHEN IM STRASSENRAUM

    GE

    MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

    VERKEHRSFLÄCHEN

    GRÜNORDNUNG

    WASSERWIRTSCHAFT

    Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans

    Regenwasserrückhaltebecken geplant

    bestehender Löschwasserteich

    Baum zu erhalten

    Baumfallgrenze

    Wegkreuz mit zwei Birken - zu erhalten

    Sträucher zu pflanzen

    Vorhandener Gehölzbestand zu erhalten (Schlehdornhecke)

    öffentliche Grünfläche

    private Grünfläche

    Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonNatur und Landschaft ( Ausgleichsfläche)

    zu pflanzender Baum (siehe Pflanzliste)

    Offenstandort auf nährstoffarmen tonigen Sandböden

    Einfriedung kleintierdurchlässig

    best. Flurstücksgrenze

    IMMISSIONSSCHUTZ (12. BImSchV)

    IMMISSIONSSCHUTZ

    SCHALLSCHUTZ

    GRÜNORDNUNGMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft.Die vorgesehene Nutzung der nicht bebauten Flächen, der Nachweis des Versiegelungsgrades, Maßnahmen zur Grünordnung - insbesondere zur Vegetationsplanung - sind vom Bauherrn in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen und mit den Bauantragsunterlagen (§7 Abs. 2 Nr. 11 BauVorlV) einzureichen.Die flächige Bepflanzung ist mit einheimischen (autochthonen) Bäumen und Sträucher durchzuführen.Herkunftsregion: 6.1 Alpenvorland (aut-.0900 EAB)Sträucher: Arten siehe Punkt 18.3

    Bäume: Je 1000 qm Grundstücksfläche sind ein Großbaum 1. Wuchsordnung oder 2 Bäume 2. Wuchsordnung zu Pflanzen, Arten siehe Punkt 18.1 und 18.218.1 Bäume 1. WuchsordnungAcer platanoides - SpitzahornBetula pendula - BirkeQuercus robur - EicheTilia cordata - Winterlinde Fraxinus excelsior - EschePflanzenqualifikation:Hochstamm 3x v., mit Ballen, Stammumfang mindestens 18/20 cm18.2Bäume 2. WuchsordnungAcer campestre - Feldahorn Carpinus betulus - HainbucheMalus silvestris - HolzapfelPrunus avium - VogelkirschePyrus communis - Wildbirne

    TEXTLICHE HINWEISE

    NIEDERSCHLAGSWASSER

    GEWÄSSER UND WILD ABFLIESSENDE WASSER

    BRANDSCHUTZ

    ETHYLENLEITUNG DER INFRASERV GENDORF AUF Fl. Nr. 2000Während der Planung und Ausführung des Regenwasserrückhaltebeckens bzw. des Löschteiches auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000, sind sämtliche Hinweise unter den textlichen Hinweisen zum Bebauungs- und Grünordnungsplan zu beachten. Firma InfraSerV Gendorf macht alle Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Planungen die Grundstücke einbeziehen, an denen die Leitungsführung der Ethylenpipeline durcheine Grunddienstbarkeit gesichert ist.

    PRÄAMBELDie Gemeinde Elsendorf erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1, §§ 9 und 10 und des Baugesetzbuches (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2Abs. 3 vom 20.07.2017 (BGBI I S. 2808), aufgrund der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke(Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBI. S.132), zuletzt geändert durchArt. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklungen des Städtebaurechtes vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1548) sowie nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung für dem Freistaat Bayern (GO) in den jeweils geltenden Fassungen nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 07.11.2017 den Baubauungsplan "GE Rehmoostal West" als Satzung.§ 1 Räumlicher GeltungsbereichFür den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die ausgearbeitete Bebauungsplan-zeichnung in der Fassung vom 07.11.2017 und die auf dieser vermerkten Festsetzungen.§ 2 Bestandteile dieser Satzung Bebauungsplan mit: 1. zeichnerischem Teil im Maßstab 1:1000 und 2. textlichen Festsetzungenund Hinweisen 3. Begründung mit Anlagen§ 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    Die Nutzung der Dachflächen zur Erzeugung von Strom durch Photovoltaik wird empfohlen.

    Für die Aushubüberwachung ist ein fachkundiges Ingenieurbüro einzuschalten. Bei organoleptischen Auffälligkeiten ist das Sachgebiet Abfallrecht des Landratsamtes Kelheim zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

    Die Entsorgung des überschüssigen Materials sowie der Wiedereinbau des Bodens ist im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahme und im Zuge der Erschließungsplanung mit Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Abfallrecht/ Bodenschutz abzustimmen.

    ANLAGEN DER BAYERNWERK AG11)

    Sollten bei Bauarbeiten unbekannte Bodendenkmäler sichtbar werden, muss die zuständigeDienststelle gem. Art. 8 Abs. 1 DSchG umgehend davon unterrichtet werden. Die aufge-fundenen Gegenstände und der Fundort sind gem. Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf voneiner Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmal-schutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

    DENKMALSCHUTZ10)

    12)

    13)

    14)

    15)

    16) WERBEANLAGENJegliche Art von Werbung, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar ist, muss unabhängig von Ihrer Größe oder Entfernung zur Autobahn (auch außerhalb der 100 m Baubeschränkungszone) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO hin geprüft werden. Zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind daher der ABDS Dienststelle Regensburg hinreichend geeignete Unterlagen vorzulegen.

    18.8Pflege der Offenstandorte im Norden und Westen des Baugebietes1 x jährlich mähen in einem Zeitraum von Juli bis August. Das Mähgut ist zu entfernen.Eine Fläche von ca. 10 bis 20 % der Gesamtfläche ist ungemäht zu lassen. Die zuvor ungemähten Bereiche sind im darauffolgenden Jahr zu mähen, dafür 10 bis 20 % der anderen Flächen sind ungemäht zu belassen.

    18.9Naturschutzfachliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

    Bei Errichtung von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) fallen, sind Sicherheitsabstände im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu ermitteln. Eine Hilfestellung dafür bietetdie Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Mit dem Leitfaden „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG (KAS-18)“ sollen dann Abstandsempfehlungen und Bewertungsmethoden entwickelt werden.

    18)

    Pflanzenqualifikation:Hochstamm oder Stammbusch, mit Ballen, Stammumfang mindestens 14/16cm18.3SträucherCornus mas - KornelkirscheCornus sanquinea - HartriegelCorylus avellana - HaselEuonymus europaeus - PfaffenhütchenLigustrum vulgare - LigusterLonicera xylosteum - Rote HeckenkirschePrunus spinosa - SchleheRhamunus catharticus KreuzdornRosa canina HundsroseSalix caprea SalweideSambucus nigra HolunderViburnum lantana Wolliger SchneeballPflanzenqualifikation:Sträucher 2x v., Höhe 60/100 cmPflanzabstand 125x125 mSträucher in Gruppen von 5 bis 9 Stück pflanzen18.4Private GrünflächenDie Gestaltung der Flächen ist im Zuge der Baugenehmigunsplanung in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan in Abstimmung mit Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Naturschutz darzustellen. 18.5 Baumstandorte/ Ausgefallene BäumeDie im Plan festgesetzten Baumstandorte können bezüglich ihrer Lage verändert werden. Die Anzahl muss aber erhalten bleiben.Ausgefallene Bäume und Sträucher sind spätestens in der folgenden Vegetationsperiodenachzupflanzen. Die Nachpflanzungen haben in der Güteforderungen der entfernten Bepflanzung zu entsprechen.18.6PKW-Stellplätze / VerkehrsflächePKW Stellplätze sind wasserdurchlässig mit Rasenpflaster, Schotterrasen oder mit wasser-gebundenen Decken zu befestigen. Die Entwässerung übrigen Verkehrsbereiche sind nach Vorgaben des Bodengutachtens des IMH Ingeniergesellschaft für Bauwesen und Geotechnik vom 18.07.2017 auszuführen. Die Untersuchungen der Sachverständigen der IMH ergaben, dass eine Versickerung abzuraten ist.

    2)

    2.2)

    MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

    Die zulässige Geschossflächenzahl auf den Grundstücken beträgt Hundertzwanzig vom Hundert ( GFZ 1,2).

    Die zulässige Grundflächenzahl auf den Grundstücken beträgt Sechzig vom Hundert (GRZ 0,6). Die zulässige Grundflächenzahl darf unter Anrechnung dieser Fläche um 50 v. H. auf eine Höchstgrenze von GRZ 0,80 erhöhen.

    Wandhöhe: Die bergseitige Wandhöhe von Hauptgebäuden darf eine Höhe von 12,00 m bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche im Mittel nicht überschreiten.

    2.1)

    ÜBERBAUBARE FLÄCHENDie überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Die

    Anwendung.Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind einzuhalten. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet keine

    ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO

    Dachform undDachneigung:

    Hauptgebäude, Nebengebäude und Garagen:Dächer sind ausschließlich als Sattel-, Pult- und Flachdach zulässig. Die zulässige Dachneigung darf eine Neigung von 15° Grad bezogen auf die Horizontale nicht überschreiten.

    Als Einfriedung sind freistehende, kleintierdurchlässige Drahtzäune ohne massive Zaunsockel zulässig. Die Zaunhöhe darf 2,00 m nicht überschreiten (gemessen von Geländeoberkante).STELLPLÄTZE:Stellplätze sind gemäß der Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fassung erforderlich. Die Standorte für Stellplätze sind innerhalb des Baugebietes frei wählbar und auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.

    Aufschüttungen und Abgrabungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen eine Höhe bzw. Tiefe von 3,00 m bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche nicht überschreiten. Stützmauern sind zulässig bis maximal 1,20 m ab natürlichen Gelände. Geländemodellierungen angrenzender Grundstücke sind aufeinander abzustimmen.

    1) ART DER BAULICHEN NUTZUNG(§ 8 BauNVO)Festgesetzt wird ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO

    Laut Bodengutachten der IMH ist in dem Gebiet mit einem mittleren, tertiären Grundwasserstand (nach U 2 , Vgl. Anlage 1.2a des Bodengutachtens der IMH vom 18.07.2017) von ca. 393 - 394 m ü NN zu rechnen. Das Gelände liegt in einer Höhe von 410 -398 m ü. NN. Jahreszeitlich bedingt ist mit unterschiedlich stark zulaufenden Schichtenwasser zu rechnen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen.

    Sichtflächen im StraßenraumInnerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden. Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune wie Stapel, Haufen u ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtetund Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sindmit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

    3)

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    8)

    9)

    Baugrenze gemäß § 23 BauNVO

    GRZ 0,6GFZ 1,2

    WHmax.12.00m

    GENutzungsschablone

    Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO mit Ausnahme der Einzelhandelsbetriebe

    Öffentliche Straßenverkehrsfläche

    Ein- und Ausfahrt

    Sicherheitsdreiecke

    Parzellierung

    Grundstücksgröße

    vorgeschlagene Grundstücksteilung (Parzellierung)

    Transformatorenstation der Bayernwerk AG

    best. Flurnummern

    best. Nebengebäude

    Höhenlinie mit Angabe in Metern über NN

    Böschung Bestand

    Gemeindegrenze

    best. Gebäude

    SchmutzwasserIm Plangebiet wird das anfallende Schmutzwasser im Trennerfahren über Sammelleitungen der bestehenden kommunalen Kläranlage zugeführt. Die Kanalleitungen werden entsprechend den DIN- Normen und der örtlichen Gegebenheiten bemessen. Oberflächenwasser/ RegenwasserDas unverschmutzte Oberflächenwasser aus den befestigten Flächen und den Dächern kann aufgrund der Undurchlässigkeit des Bodens (siehe Bodengutachten des IMH, Seite 19) nicht versickert werden.Das Wasser ist in ein unterirdisches Regenwasserrückhaltebecken bzw. in einen Teich auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000, Gemarkung Ratzenhofen, Gemeinde Elsendorf weiterzuleiten. Das Volumen des Regenrückhalte-behälters beträgt ca 400 m³ (Die Fläche beträgt ca. 500 m²). Ein Teil des Wassers aus dem Regenrückhaltebecken wird gedrosselt dem südlich verlaufenden Graben zugeführt. Die zentrale Entsorgung des gesammelten Nieder-schlagswassers aus dem Geltungsbereich erfordert eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Weitere Festlegungen und Entscheidungen zu einer detaillierten Ausführung sind im Zuge der Erschließungsplanung in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut und dem Landratsamt Kelheim durchzuführen.

    Die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen sind von Bepflanzung freizuhalten. Bäumeund tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zueinem Abstand von 2,50 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unter-schritten, so sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen (siehe "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125).Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,50 m rechts und links zurTrassenachse.Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben sind der Bayernwerk AG, Netzcenter Altdorf, Eugenbacher Str. 1, 84032 Altdorf vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wege-baumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.Vor Baubeginn der Verlegung der Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit den Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger abzustecken. Für die Ausführung der Leitungsarbeiten ist die Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zur stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass Bayernwerk AG über die Stationsgrundstücke verfügen kann. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung (Grundversorgung) wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hier ist auf dem Grundstück Fl. Nr. 1887 eine Fläche von ca. 20 m² für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Bayernwerk AG zu Verfügung zu stellen.Zur Versorgung der geplanten Transformatorenstation ist ein neues Mittelspannungskabel (System) ab der bestehenden Transformatorenstation Nr. 018428 "Rehmoosstr." zu verlegen. Es ist seitens der Bayernwerk AG geplant, den bestehenden Niederspannungs- und Straßen-beleuchtungskabelnetz zu erweitern. Je nach Gesamtleistungsbedarf des Gewerbegebietes kanndeshalb ein zusätzlicher Netzausbau erforderlich sein. Der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich ist frühzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitzuteilen.

    Im Geltungsbereich (beim Abzweig Industriestr.) befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Bei der Planung und Bauausführung ist darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Vor Baubeginn sind die aktuellen Pläne einzufordern und der Verlauf der Leitungen zu prüfen. Folgedne Punkte sind bei der Koordination der Planung zu beachten:

    für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet muss eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich sein.

    eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungs-zonen sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger ist vorzunehmen.

    Der Vorhabenträger ist verpflichtet, einen Bauablaufzeitplan für das Vorhaben aufzustellen und unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen. Der Bauzeitenplan dient der rechtzeitigen Koordination der Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung und Ausschreibung von Tiefbauleistungen. Für diese Baumaßnahme benötigt die Telekom eine Vorlaufzeit von 4 Monaten.

    In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 und 6 - zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau- und Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.Für den Schriftwechsel ist folgendes E-Mail Postfach gültig: [email protected]

    Das Aushubmaterial bzw. der Oberboden aus dem Gebiet darf ausschließlich vor Ort wieder eingebaut werden. Das überschüssige Aushubmaterial ist dem Wert Z 1.1 bzw. Z 1.2 gemäß "Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, Stand vom 09.12.2005, Anlage 2 und 3, Tab. 1 und 2 zuzuordnen und umweltgerecht zu entsorgen.Dabei sind die Bestimmungen gemäß BbauG § 202 sowie die Ergebnisse des Bodengutachtens der IMH Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH vom 12.12.2017 (Anhang der Begründung) zu beachten. Zum Schutz des Mutterbodens und für alle anfallenden Erdarbeiten werden die Normen DIN 18915 Kapitel 7.4 und DIN 19731, welche Anleitung zum sachgemäßen Umgang und zur rechtskonformen Verwertung des Bodenmaterials geben, empfohlen (siehe LfU - Merkblatt "Umgang mit humusreichen und organischen Bodenmaterial". Die materiellen Anforderungen nach § 12 BBodSchV sind zu beachten.

    17.2)

    17)

    17.1)Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß der DIN 45691:2006-12Das Plangebiet ist nach § 1 BauNVO hinsichtlich der maximal zulässigen Geräuschemissionen in zwei Teil-flächen ("GE-West" und "GE -Ost") gegliedert. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 weder während der Tagzeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr noch nachts zwischen 22:00 und 6:00 Uhr überschreiten:

    Die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente ist nach den Vorgaben der DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 zu prüfen. Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.

    18.7Erhalt und Schutz der Birken mit Wegekreuz und der SchlehdornheckeDie Birken mit Wegekreuz an der Einfahrt im Süden des Baugebietes sind zu erhalten.Ebenso ist die Schlehdornhecke im südwestlichen Bereich des Baugebietes zu erhalten.Im Schutzbereich dürfen keine Abgrabungen oder Überschüttungen mit Boden erfolgen.Falls Arbeiten innerhalb des Schutzbereiches unbedingt erforderlich sind, ist vor Arbeitsbeginnein Fachmann für Baumsanierung hinzuzuziehen. Die DIN 18920 in der neuesten Fassung ist zu beachten.

    Gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind Ausgleichsflächen zu erbringen. Die erforderliche Ausgleichsfläche wird auf Fl.Nr. 2000 in der GemarkungRatzenhofen, Gemeinde Elsendorf erbracht (siehe dazu Ausgleichsflächenberechnung in der Begründung). Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zu realisieren. Innerhalb der als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzten Fläche ist auf einer Fläche von 10.658 m² folgende Ausgleichsmaßnahme zu erbringen:Pflegemaßnahmen2 x ige Mahd pro Mahd pro Jahr ( Anfang Juli und Oktober)Mähgut entfernenKeine Düngung und keine PflanzenschutzZielzustandSeggenreiche Nasswiese (Biotoptyp GN) undartenreiche Extensivwiese (Biotoptyp GE)Der Anteil der angestrebten Biotoptypen ist standortabhängigEntwicklungsdauer:8 bis 10 JahreEin Teil der Ausgleichsflächen ist aus dem Ökokonto auf der Flur Nr. 919 in der Gemarkung Appersdorf zu entnehmen. Innerhalb der als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzten Fläche ist auf einer Fläche von 0,1269 ha folgende Ausgleichsmaßnahme zu erbringen: - Begrünung durch sukkzessiven Bewuchs - 1 x ige Mahd pro Jahr in den ersten 3 Jahren nach der Stilllegung - 2 x ige Mahd pro Jahr ab dem dritten Stilllegungsjahr - Keine Düngung und keine Pflanzenschutzmaßnahmen - Renaturierung des Rehmoosgrabens18.10BauzeitenbeschränkungUm eventuell vorhandene Brutplätze von Feldbrütern (z. B. Feldlerche) nicht zu zerstören, dürfen die erstenErdbewegungen im Bereich der Stilllegungsflächen (südlich des bisherigen Hopfengartens) nur von AnfangAugust bis Ende Februar durchgeführt werden.

    18.10BauzeitenbeschränkungUm eventuell vorhandene Brutplätze von Feldbrütern (z. B. Feldlerche) nicht zu zerstören, dürfen die erstenErdbewegungen im Bereich der Stilllegungsflächen (südlich des bisherigen Hopfengartens) nur von AnfangAugust bis Ende Februar durchgeführt werden.18.11OberbodenKein Oberbodenauftrag im Bereich der Böschungen der Offenstandorte (im Norden und im Nordwesten des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes). Oberbodenauftrag bei Sträucher mindestens 50 cm.

    ERSCHLIESSUNGDas Gebiet wird an die zentrale Trink- und Wasserversorgung angeschlossen.

    GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGGrundstücksentwässerungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik sowie DIN 1986 ff zu erstellen.

    ELEKTROLEITUNGENDie Gebäude sind über Erdkabel und Verteilerschränke an das Stromversorgungsnetz des Energieversorgungs-unterhehmers anzuschließen. Die Verteilerschränke werden auf Privatgrundstücken erstellt und sind in die Einfriedungen zu integrieren. Die Einführung der Hausanschlusskabel in die Gebäude erfolgt an der netztechnisch günstigsten Stelle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten. Die Kabel enden in Wandnischen an der Außenwand oder in Hausanschlusskästen im Kellergeschoß. Die Errichtung der Verteilerkästen ist in in Absprache mit der Gemeinde Elsendorf vorzunehmen.

    In den Einzelgenehmigungsverfahren ist auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingents zu erbringen. Qualifiziert nachzuweisen ist darin für alle maßgeblichen Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm, dass die zu erwartende anlagenbezogene Geräuschentwicklung durch das jeweils geplante Vorhaben mit den als zulässig festgesetzten Emissionskontingenten LEK respektive mit den damit an den maßgeblichen Immissionsorten einhergehenden Immissionskontingenten LIK übereinstimmt. Dazu sind die Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich anzusetzenden Schallausbreitungsverhältnissen (Einrechnungaller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (in der Regel nach der TA Lärm) zu ermitteln und vergleichend mit den Immissionskontingenten zu bewerten, die sich aus der vom jeweiligen Vorhaben in Anspruch genommenen Teilfläche der Emissionsbezugsfläche nach der festgesetzten Berechnungsmethodik der DIN 45691:2006-12 errechnen.

    SCHALLSCHUTZ

    Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasser-freistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01.01.2000, geändert zum 01.10.2008 und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten. Es ist zu beachten, dass verschmutztes Niederschlagswasser von Gewerbeflächen und stark frequentierten Parkplätzen abhängig von Art und Grad der Verschmutzung gegebenenfalls einer Reinigung bedarf bzw. nicht versickert werden darf. Die Bodenversiegelung ist auf das unumgängliche Mindestmaß zu begrenzen.

    19)

    Bauliche Anlagen sind vielfältigen Gefahren durch Wasser ausgesetzt. Aufgrund der Hanglage des Planungs-gebietes ist hier mit wild abfließendem Wasser bei Starkregenereignissen oder Schneeschmelze zu rechnen. Geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Schadensvermeidung sollten vorgesehen werden (z. B. Objektschutz-maßnahmen wie die Anordnung des Erdgeschosses mindestens 50 cm über Geländeniveau). Ferner muss mit Hang-/ Schichtwasser gerechnet werden. Wir empfehlen daher Keller oder vergleichbare bauliche Anlagen wasserdicht auszuführen. Das bedeutet auch, dass alle Öffnungen sowie Leitungs- und Rohrdurchführungen wasserdicht oder anderweitig geschützt sein müssen. Detaillierte Empfehlungen zum Objektschutz und baulichen Vorsorge enthält die Hochwasserschutzfibel des Bundesumweltministeriums (www.bmub.bund.de; Suchbegriff „Hochwasserschutzfibel“).

    Bei weiteren planerischen Überlegungen ist hinsichtlich Brandschutz folgendes zu berücksichtigen: Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen FeuerwehrSicherstellung des zweiten Rettungswegs für Gebäude, bei denen die Brüstung von zum Anleitern

    bestimmten Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberflächen liegt, der falls nicht vorhanden - baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)

    Einhaltung der Hilfsfrist nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

    Ausreichende Löschwasserversorgung Ausreichende Erschließung auch bei einem Feuerwehreinsatz Wechselbeziehung zwischen dem Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich des BrandschutzesWesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich

    Bei Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind auf Privatgrundstücken entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen (vgl. AIIMBI Nr. 14/2013 lfd. Nr. 7.4) die Vorgaben der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung 02/2007) einzuhalten. Bei Flächen für die Feuerwehr im öffentlichen Bereich wird den Gemeinden die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen (Die DIN 14 090 - „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ kann hierfür ebenfalls als Planungsgröße herangezogen werden). Die Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28.05.2013 (Az.: ID1-2211.50-162) empfiehlt den Gemeinden, die der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Der Abstand der Hydranten untereinander darf 150 m nicht überschreiten. DVGW: Für Feuerlöschzwecke [DVGW W 405 (A)] (vgl. DVGW-Merkblatt W 331). Die Abstände von Hydranten im Rohrnetz sind in Abhängigkeit von der Bebauung und von der Struktur des Rohrnetzes örtlich verschieden. Sie liegen in Ortsnetzen meist unter 150 m (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 400-1): Eine entsprechende Begründung gibt der Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. mit seiner Fachinformation für Feuerwehren zur Planung von Löschwasserversorgungseinrichtungen aus der Sicht der Feuerwehr mit Stand 04/2013. Es wird die Verwendung von Überflurhydranten empfohlen. Begründung: Bei Überflurhydranten größer DN 80 liegt die Löschwasserentnahmemenge über der möglichen Entnahmemenge von Unterflurhydranten, da Unterflurhydranten trotz zwei verfügbarer Abgänge an den Durchmesser DN 80 des Standrohrs der Feuerwehr gebunden sind. Wird die Löschwasserversorgung durch Löschwasserbehälter sichergestellt, sind die Vorgaben der DIN 14230:2012-09 (Unterirdische Löschwasserbehälter) einzuhalten. Bei der Einplanung von Löschwasserteichen ist die Einhaltung der DIN 14210:2003-07 (Löschwasserteiche) vorausgesetzt. Auf dem Grundstück Flr. Nr. 2000 der Gemeinde Elsendorf, Gemarkung Ratzenhofen ist ein Regenwasserrückhaltebecken geplant, das für die Zwecke der Brandbekämpfung benutzt werden kann. Der Löschteich bzw. der unterirdischer Löschwasserbehälter auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000deckt den Bedarf an Löschwasserversorgung in einem Umkreis von 300 m (südlicher Teil des Geltungs-bereiches). Der nördlicher Teil des Geltungsbereichs ist mittels Hydranten mit Löschwasser zu versorgen. AUSGLEICHSFLÄCHEN/ KOMPENSATIONSFLÄCHENSowohl die Herstellung wie auch der Beginn der extensiven Nutzung der Kompensationsflächen ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.Die Errichtung des Entwicklungsziels der Kompensationsflächen ist von der Gemeinde zu überwachen.Die Meldung der festgelegten Kompensationsflächen hat von der Gemeinde in einem angemessenen Zeitraum nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes an das Bayerische Landesamt für Umweltschutz zu erfolgen. Gleichzeitig wird die Untere Naturschutzbehörde über die Meldung informiert. Die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern für die Ausgleichsflächen ist durch die Stadt Mainburg zu veranlassen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die Eintragung schriftlich zu informieren.Für die Bepflanzung darf nur autochthones Pflanzgut (Herkunftsregion 6.1Alpenvorland = aut-09.00 EAB) verwendet werden. Der Nachweis der Herkunft ist zu erbringen.

    ETHYLEN-PIPELINE DER INFRA SERV, GENDORFBei der Ausführung der Baumaßnahme wird es bei Leitungskilometer ca. 9,2 bis 9,3, Flur-Nr.: 2000, Flur-Nr.: 2000/1 und Flur-Nr.: 2001 zu einer Berührung mit dem Schutzstreifen der Ethylenpipeline der Infra Serv Gendorf kommen. Die Ethylen-Pipeline, DN 250 / PN 63, ist unterirdisch verlegt, mit einer Regelüberdeckung von 1,0 m. Die Rohrleitung ist mit einer Kunststoffisolierung versehen, und kathodisch gegen Korrosion geschützt. Zusammen mit der Rohrleitung ist ein elektrisches Steuerkabel verlegt. Die Pipeline liegt mittig in einem Schutzstreifen, der eine Gesamtbreite von 8,5 m hat. In diesem Bereich dürfen keine Gebäude errichtet werden. Maschinenarbeiten (baggern, verdichten usw.) sind im Schutzstreifen nicht zulässig. Zum Schutz der Pipeline sind folgende Maßnahmen erforderlich: Die unten stehende Sicherungsmaßnahme sind allen Unternehmen mitzuteilen, die bei der Ausführung der Baumaßnehme beteiligt sind:

    - Zu Beginn der Bauzeit wird der Verlauf der Ethylenleitung durch InfraSerV Gendorf gut sichtbar gekennzeichnet und der Schutzstreifen mit Trassierband abgeflattert. Während der gesamten Bauzeit hat jeweiliger zuständiger Bauleiter für den Erhalt der Kennzeichnung Sorge zu tragen. - Bei allen Bautätigkeiten im Schutzstreifen ist InfraSerV Gendorf rechtzeitig zu informieren. - Die Bautätigkeiten und die Einhaltung der Mindestabstände im Schutzstreifen sind durch eine ständig auf der Baustelle anwesende sachkundige Bauaufsicht der InfraServ Gendorf zu überwachen. - Die übrigen Bauarbeiten werden zumindest stichprobenartig von InfraSerV Gendorf überwacht. - Das Errichten von Objekten in Form von Gebäuden, Strommasten, Straßenschildern, Stromkästen oder Ähnlichem ist im Bereich des Schutzstreifens nicht zulässig. - Verlegung von Rohren, Kabeln usw. dürfen innerhalb des Schutzstreifens nicht durchgeführt werden. - Ebenso ist eine Verlegung von Rohren, Kabeln usw. mittels Spülbohrungen, anderer Bohr- bzw. Press- verfahren oder Kabelpflug bzw. -fräse innerhalb des Schutzstreifens nicht zulässig. - Grabarbeiten im Schutzstreifenbereich der Ethylenpipeline sind nur als „Handschachtung“ zulässig. Der Einsatz von Maschinen muss vor Beginn der Arbeiten mit der Bauaufsicht abgestimmt werden. - Vor Beginn der Arbeiten ist die genaue Lage der Ethylenpipeline und des Steuerkabels mittels „Suchschachtungen“ zu ermitteln. - Bei Grabarbeiten tiefer von 30cm, muss zu Beginn der Arbeiten die genaue Lage der Ethylenpipeline und des Steuerkabels mittels Suchschachtungen ermittelt werden. - Für die notwendigen Verdichtungsarbeiten innerhalb des Schutzstreifens, dürfen nur Verdichtungsgeräte zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf den Betrieb der Ethylenpipeline keine Nachteiligen Auswirkungen ergeben. Die entsprechenden Einzelheiten sind im Vorfeld mit dem Beauftragten der lnfra Serv abzustimmen. Es dürfen nur Rüttelgewichte mit einem zulässigen, maximalen (statisch und dynamisch) Rüttelgewicht von 1 t eingesetzt werden! - Beim Wiederverfüllen der Gräben, im Bereich der Kreuzung, ist das Bodenmaterial lagenweise einzubauen und so zu verdichten, dass es zu keinen Setzungen kommt. Die Ethylenpipeline ist dabei mindestens 30 cm allseitig mit steinfreiem Material zu umgeben, dessen Korngrößenzusammensetzung und Beschaffenheit gegenüber den mechanischen Eigenschaftender Rohrumhüllung geeignet sein muss. - Das Überfahren der Rohrleitung, außerhalb befestigtem Untergrund, mit schwerem Baugerät ist nur mit sogenannten "Baggermatratzen" oder vergleichbarem, gestattet. - Die Pipelineisolierung ist vor der Verfüllung durch eine sachkundige Person, mit einem sogenannten lsotestgerät zu prüfen und eventuelle Beschädigungen sind vorher zu beseitigen. - Die Ethylenpipeline ist vor und nach der Baumaßnahme im betreffenden Bereich einer KKS - lntensivmessung zu unterziehen, um die Unversehrtheit der Rohrisolierung zu bestätigen. Gefundene Fehlstellen sind unverzüglich auszubessern und wieder mit einen ISO-Testgerät zu prüfen.

    - Für Arbeiten im Straßenbereich sind die notwendigen Straßensicherungsmaßnahmen von der Baufirma zu organisieren und umzusetzen. (Genehmigungen, Aufbau und Umsetzung) - Die Baufirma ist verpflichtet, für den Bereich der Baumaßnahme Leitungsauskünfte von anderen Leitungs-, Kabel bzw. Pipelinebetreibern einzuholen und mit diesen die Baumaßnahme abzustimmen. - Freigelegte Bereiche der Ethylenpipeline sind bei Unterbrechungen der Tätigkeit (z.B. tägl. Arbeitsende) zur Sicherung wieder mit mind. 30cm steinfreien Material zu verfüllen. Zusätzlich muss die Baugrube mit einem fest verschraubten Bauzaun gesichert werden. - Kabelkreuzungen müssen in Leerrohren verlegt werden. - Bei Kreuzungen mit der Ethylenpipeline ist ein Scheitelabstand von mind. 50 cm einzuhalten. - Kreuzung, Parallelverläufe und alle Eingriffe in den Schutzstreifen sind vor der Verfüllung gemeinsam mit ISG einzumessen und zur Verfügung zu stellen, damit diese in die Bestandspläne der ISG eingepflegt werden können. - Innerhalb des Schutzstreifens der Ethylenleitung dürfen sich keine Einrichtungen befinden, die einen Anlass zum vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Personen geben. - Bei eventuellen Beschädigungen an der Ethylenpipeline, Isolierung oder Steuerkabel sind die Arbeiten sofort einzustellen und die lnfraServ GmbH & Co. Gendorf KG, Tel. O 86 79/ 7 36 01 zu verständigen. - Das Abstellen und Lagern von Baugerät, Baumaterialien oder Aushub ist im Schutzstreifenbereich der Fernleitung nur nach Abstimmung mit der ISG zulässig. - Bei der Anlage von Entwässerungsgräben muss zwischen Grabensohle und Rohroberkante der Fernleitung ein Mindestabstand von 1,0 Meter verbleiben - Die Größe der befestigten Fläche im Schutzstreifen ist auf das Notwendigste zu beschränken, um im Notfall die Zugänglichkeit der Fernleitung zu gewährleisten. - Die Bepflanzung des Schutzstreifens ist mit der InfraSerV Gendorf im Vorfeld abzustimmen. - Oberirdische Leitungsteile, wie z.B. Markierungen, Schilderpfähle und Messsäulen dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt werden. - Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Regelüberdeckung der Fernleitung wieder mindestens 1,0 Meter beträgt. - Um Störungen in der Leitungszone der Ethylenpipeline auf ein Minimum zu beschränken, ist der erforderliche Rohrgraben möglichst schmal auszuführen. Die DIN 4124 ist entsprechend zu beachten. - Für ggf. frei geböschte Wände der Baugrube ist sicherzustellen, dass sie ausreichend befestigt werden, und vor Witterungseinflüssen z.B. mittels Abdeckplanen geschützt sind. Der Zustand ist unter Berücksichtigung der Dauer der Kreuzungsmaßnahme regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. - Die Kreuzung mit der Fernleitung ist möglichst rechtwinklig auszuführen. Innerhalb des Schutzstreifens soll die querende Gashochdruckleitung keine horizontalen oder vertikalen Richtungsänderungen aufweisen. Nach den Angaben in den vorgelegten Unterlagen werden diese Anforderungen im Wesentlichen eingehalten. - Zum Schutz und zur Kennzeichnung der Ethylen-Pipeline ist im Kreuzungsbereich ca. 30 cm oberhalb entsprechendes Trassenwarnband zu verlegen. - Wir bitten Sie, diese Sicherungsmaßnahme auch allen Unternehmen mitzuteilen, die bei der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt sind. - Wir werden während der Zeit der Bauausführung eine Bauaufsicht stellen. - Termine zur Bauaufsicht, KKS - Messung und zur Trasseneinmessung sind mit lnfraServ Gendorf unter der Tel.-Nr.: 08679/ 7-5824, frühzeitig (mind. 1 Woche Vorlauf) zu vereinbaren. Fa. InfraSerV Gendorf macht alle Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Planungen die Grundstücke einbeziehen, an denen die Leitungsführung der Ethylenpipeline durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Die Fertigstellung der Maßnahme ist nach Abschlss der Arbeiten mittels einer formlosen Mitteilung der Firma InfraSerV Gendorf anzuzeigen. Diese Baumaßnahme wird den für die Ethylen Leitung zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Rohrfernleitungsverordnung zur Kenntnis mitgeteilt. Eventuell anfallende Behördenkosten für die o.g. Maßnahmen sind von dem Verursacher nach Abschluss der Tätigkeiten zu tragen.

    Zulässige Emissionskontingente LEK [dB(A) je m²] Teilfläche mit Emissionsbezugsfläche SEK LEK,Tag LEK,Nacht GE-West: SEK ~ 13.980 m² 65 50 GE-Ost: SEK ~ 12.065 m² 62 47

    SEK: ................. Emissionsbezugsfläche = Teilfläche der überbaubaren Grundstücksfläche

    Als Planungsunterlagen wurden amtl. Flurkarten der Vermessungsämter im Maßstab M 1:1000 verwendet (Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet!) Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterverwendung - auch auszugsweise - ist nur mit Erlaubnis des Planfertigers gestattet.

    LANDKREISKELHEIM NIEDERBAYERN

    REGIERUNGSBEZIRK

    Ingenieurbüro Martin HuberDipl. Ing. für BauwesenRegensburger Str. 24, 84048 Mainburg

    ELSENDORFGEMEINDE

    LandschaftsarchitektErwin Fröschl Dipl. Ing. FHUlmenweg 8, 93333 Neustadt / Donau

    Mainburg, 07.11.2017/ JJ, MF Prj.Nr.: 2017-114/BBP-GP.01

    Tel: 08751 / 86 80 0 Fax: 08751 / 86 80 80, E-Mail: [email protected]

    BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN"GE REHMOOSTAL WEST"IN ELSENDORF

    Tel: 09445 / 21 11 7, E-Mail: [email protected]

    VERFAHRENSVERMERKE

    1) Der Gemeinderat der Gemeinde Elsendorf hat in der Sitzung vom 30.05.2017 die Aufstellung des Be-bauungsplans beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.05.2017 ortsüblich bekanntge-macht.

    2) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhö-rung für den Vorentwurf des Bebauungsplans erfolgte am 06.06.2017. Zusätzlich lag der Vorentwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom 06.06.2017 bis 28.06.2017 im Rathaus der Gemeinde Elsendorf aus.

    3) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.05.2017 hat in der Zeit vom 06.06.2017 bis 28.06.2017 stattgefunden.

    4) Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.05.2017 wurden die Behörden und sonsti-gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.09.2017 bis 31.10.2017 be-teiligt.

    5) Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.05.2017 wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.09.2017 bis 31.10.2017 öffentlich ausgelegt.

    6) Die Gemeinde Elsendorf hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 07.11.2017 den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 07.11.2017 als Satzung beschlossen.

    7) Ausfertigung Nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens ausgefertigt.

    Elsendorf, den ______________ __________________________ Siegel Markus Huber, 1. Bürgermeister 8) Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungs-

    plan ist damit wirksam.

    Elsendorf, den ______________ __________________________ Siegel Markus Huber, 1. Bürgermeister

    Parkplatz Parkplatz

    1

    1

    G e m e i n d e h o l z

    R e h m o o s

    1

    8

    10

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    46

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    P f i n g s t w e i d e

    4

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    TS

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    75

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    9

    11

    1

    20

    1

    TS

    Rehm

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    1

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    HsNr. 3

    7

    2

    5

    24

    1

    18

    14b

    14a

    Rehmoosstraße

    GRZ 0,6GFZ 1,2

    WHmax.12.00m

    GE

    GE

    397

    397.25

    397.75

    397.75

    398

    398

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    399

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    399.50

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    397.75

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    397.75

    395.50 395.75 396 396.25

    396.50

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    396.75

    396.75

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    397

    397.25

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    397.75

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    398

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    50

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    5

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    400

    397.25

    397.25

    397.75395.50

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    397.25

    397.25

    397.75

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    398.75

    399.25

    399.50

    399.0

    399.0 399.0 399.0

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    399.0

    400.0 400.0

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    400.0

    400.0 400.0 400.0

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    401.0

    401.0

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    402.0 402.0

    402.0402.0

    402.0

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    402.0

    402.0

    403.0403.0

    403.0

    403.0 403.0 403.0403.0 403.0

    403.0

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    404.0404.0

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    404.0

    404.0

    405.0 405.0 405.0

    405.0405.0

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    405.0405.0

    405.0

    405.0

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    406.0

    406.0406.0

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    406.0

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    407.0

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    408.0

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    409.0

    409.0409.0

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    409.0410.0

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    410.0 410.0410.

    0

    410.0

    411.0

    411.0

    411.0

    411.0

    411.0

    411.0

    412.0

    399

    Einfriedung zum Schutz der Sandböden

    OFFENSTANDORT AUF NÄHRSTOFFARMEN TONIGEN SANDBÖDEN

    Einfriedung zum Schutz der Sandböden

    Einf

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    1.50

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    00

    110.

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    110.00

    110.00

    Baumfallgrenze

    Baum

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    Dürnbucher Forst

    Dürnbucher Forst

    Baumfallgrenze von Bebauung freizuhalten 20 m

    Ethylenfernleitung Münchmünster- Gendorf

    der InfraSerV Gendorf

    Regenrück-haltebeckenca. V=400 m³,A= 500 m²

    25 998 m² (Baufeld)

    Anrechenbare Ausgleichsfläche:10.658,00 m²Gesamtfläche:11.158,00 m²

    2000

    REHMOOSGRABEN

    20.0

    0

    10.0

    0

    10.00

    6.50

    5.00

    6.50

    20.00

    1

    1

    G e m e i n d e h o l z

    8

    10

    3

    46

    2

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    11

    1

    1

    10

    8HsNr. 4

    HsNr. 6

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    HsNr. 3

    7

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    1881/42

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    1881/36

    1881/44

    1881

    /47

    1885

    Rehmoosstraße

    R e h m o o sParkplatz

    2002

    2000/1

    1891

    1887

    1886

    Reh

    moo

    sstr

    aße

    1890

    Industriestraße

    H/B = 840 / 1480 (1.24m²) Allplan 2017

    AUSSCHNITT AUS DEM RECHTSKRÄFTIGEN FNPÜBERSICHT"GE REHMOOSTAL WEST" ELSENDORFM 1:5000

    BEBAUUNGSPLAN "GE REHMOOSTAL WEST" ELSENDORFM 1:1000