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PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Intermines – VDI 18. Juni 2010

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PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

Intermines – VDI18. Juni 2010

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KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für

Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

Page 8: PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Intermines – VDI 18. Juni 2010

1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für

Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame

Vorschriften – 142 Staaten

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für

Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame

Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung

führt zu nationalen Patenten

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für

Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame

Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung

führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für

Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame

Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung

führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen In der Zukunft : für das Gemeinschaftspatent gibt es eine

Gemeinschaftsrechtsprechung, um über die Gültigkeit dieser Patente zu entscheiden.

KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS

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GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

URHEBERRECHT

GEISTIGES EIGENTUM

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KENNZEICHEN

•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken

•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

URHEBERRECHT

GEISTIGES EIGENTUM

Page 14: PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Intermines – VDI 18. Juni 2010

TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN

•Erfindungen•Gebrauchsmuster•ergänzende Schutzzertifikate•Halbleitertopographien •Sortenschutz

KENNZEICHEN

•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken

•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

URHEBERRECHT

GEISTIGES EIGENTUM

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TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN

•Erfindungen•Gebrauchsmuster•ergänzende Schutzzertifikate•Halbleitertopographien •Sortenschutz

ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN

•GESCHMACKSMUSTER

KENNZEICHEN

•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken

•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

URHEBERRECHT

GEISTIGES EIGENTUM

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TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN

•Erfindungen•Gebrauchsmuster•ergänzende Schutzzertifikate•Halbleitertopographien •Sortenschutz

ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN

•GESCHMACKSMUSTER

KENNZEICHEN

•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken

•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

URHEBERRECHT

GEISTIGES EIGENTUM

SOFTWARE

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

Verwertungsmonopol

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)

Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)

Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren

und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar

Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung

und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar

Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung

und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

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GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN – URHEBERRECHT

Verwertungsmonopol

auf einem Staatsgebiet

für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar – 70 Jahre nach dem Tod des Autors

Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung

und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)

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Grundlegende Bedingungen, um Patentschutz zu erhalten

Art. L.611-10 CPI:Patentierbar sind neue Erfindungen, die auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und industriell anwendbar sind.

Erfindungsbegriff

Industrielle Anwendbarkeit

Neuheit

Erfinderische Tätigkeit

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Als Erfindungen gelten nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den

wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information

ERFINDUNGSBEGRIFF

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Als Erfindungen gelten nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den

wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information

Nicht patentierbar sind: Erfindungen, die ordnungs- und sittenwidrig sind, insbesondere im Hinblick auf

bioethische Erwägungen; Pflanzensorten, die durch ein Sortenschutzrecht geschützt sind; Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren, um Tiere zu erschaffen.

ERFINDUNGSBEGRIFF

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Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein

INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT

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Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein

Ausnahme der industriellen Anwendbarkeit:Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers und Diagnoseverfahen, die für den menschlichen Körper oder Tiere verwendet werden

INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT

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NEUHEIT

Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein

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NEUHEIT

Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein

Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde

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ERFINDERISCHE TÄTIGKEIT

Der Gegenstand der Erfindung darf sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

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Der durch das Patent verliehene Schutz:

Art. L.613-2 CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für was als Anspruch erteilt

wird

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Der durch das Patent verliehene Schutz:

Art. L.613-2 CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für für was als Anspruch erteilt

wird

Art. L.613-3 CPI: Erlaubnis, Dritten zu verbieten:

die Herstellung des Produkts das Anbieten oder Inverkehrbringen des Produkts, das Gegenstand des Patents

ist, oder des Produkts, das durch das Verfahren erhalten wurde, welches Gegenstand des Patents ist

die Verwendung des Produkts oder des Verfahrens die Einführung des Produkts

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse!

Frédéric HegeHege Conseils

Conseil en Propriété [email protected]