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BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft Rathenaustraße 96 33102 Paderborn D-33102 PADERBORN Rathenaustraße 96 Tel.: +49 (0) 52 51 - 77 35-0 Fax: +49 (0) 52 51 - 77 35-99 Gerichtsfach 58 E-Mail: [email protected] Internet: www.brandi.net Konten: Deutsche Bank AG (BLZ 472 700 24) Kto-Nr. 5 094 040 Volksbank Paderborn (BLZ 472 601 21) Kto-Nr. 860 3849 800 Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501 30) Kto-Nr. 2 008 050 USt-ID-Nr: DE124598917 Partnerschaftsgesellschaft PR 2830 AG Essen, Sitz: Bielefeld Von den auf diesem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind nur diejenigen Partner der Partnerschaft, die aus dem Partnerschaftsregister ersichtlich sind. Exclusive German Member of PADERBORN PROF. DR. S. GRONEMEYER (bis 2012) DR. HUBERTUS EUSTERBROCK, NOTAR PROF. DR. MARTIN DIPPEL 3 DR. NILS GRONEMEYER 3 DR. SANDRA VYAS 2 · 8 DANIELA DEIFUß-KRUSE DR. JOSEF HEIMANN LL.M., NOTAR 6 · 7 DR. CHRISTOPH JAHN 3 DR. JÖRG NIGGEMEYER, NOTAR 3 HUBERT SALMEN NINA DRÜKE DR. CHRISTOPH WORMS SIMON SCHMOLLMANN BIELEFELD DR. HENNING HEUER, NOTAR A.D. 16 DR. AXEL BRANDI, NOTAR A.D. 1 DR. HEINRICH SIEMENS, NOTAR WOLFGANG E. J. DIEWITZ, NOTAR A.D. 2 DR. HANS-JÜRGEN HIEKEL 2 DR. JÖRG KÖNIG 5 · 14 DR. GERT MÜLLER-BAUMGARTEN, NOTAR 7 ANDREAS KÖNIG, NOTAR DR. IRENE VLASSOPOULOU 4 · 18 ULRICH VORSPEL-RÜTER LL.M. 11 DR. JÜRGEN LÖBBE, NOTAR 7 · 10 DR. ANNETTE MUSSINGHOFF-SIEMENS 8 DR. OLIVER KNODEL, NOTAR 6 DR. KEVIN KRUSE, NOTAR 9 · 14 DR. SEBASTIAN MEYER LL.M., NOTAR 15 DR. ANDREA PIRSCHER 2 ACHIM HEINING, NOTAR 6 PATRIZIA FERRARA 14 · 21 DR. CHRISTIAN KOLLMEIER 8 DR. JANA ILCHMANN 6 DR. RAINER KRÜGER 2 TIMO STALLMANN PAUL CZAPLINSKI DR. CHRISTOPH REMPE DETMOLD DR. HELMUT DRÖGE 1 DR. BERNHARD KÖNIG FRANK SCHEMBECKER 9 DR. CHRISTIAN BEHRENDT 1 DR. SÖREN KRAMER 2 DR. FRANK WERTHMANN DR. JENS HOFFMANN 1 · 6 GÜTERSLOH PROF. DR. BURGHARD PILTZ, NOTAR HARTMUT SANDERING, NOTAR 1 · 7 DR. FRANZ TEPPER LL.M. 17 DR. HANS-JÜRGEN BUCHMÜLLER DR. NILS WIGGINGHAUS, NOTAR DR. BIRGIT JAENICKE 19 DR. SÖRREN KIENE DRA. MONICA ZUSAETA 20 MINDEN DR. WOLFGANG SUDEROW, NOTAR FRANZ PIEPER, NOTAR 5 · 7 DR. MANFRED SCHRÖDER 3 MICHAEL KOHLSTÄDT 2 ANDREAS WIEMANN 3 KIRA LEPSIEN 4 DR. ROBERT LEPSIEN, NOTAR 2 · 6 ANDREAS PIEPER 3 HANNOVER DR. JOSEF FULLENKAMP MICHAEL WEBER-BLANK NLP M. 1 · 12 · 14 DR. OLIVER EBERT 2 DR. CARSTEN HOPPMANN, NOTAR 6 · 9 RÜDIGER HITZ 1 · 13 DR. MARIO BERGMANN LL.M. 12 DR. STEFAN WILLE, MLE CHRISTOPHER JONES RAMONA KÜHN DR. CHRISTOPHER HILGENSTOCK L.L.M. 2 LEIPZIG DIETMAR GÖTZ 14 TONI HOLLMACH PARIS in Kooperation mit Wenner Avocats DR. HENNING HEUER 16 PEKING in Kooperation mit Beijing Dacheng Law Offices, LLP DR. NILS WIGGINGHAUS 1 Fachanwalt für Steuerrecht 2 Fachanwalt für Arbeitsrecht 3 Fachanwalt für Verwaltungsrecht 4 Fachanwältin für Familienrecht 5 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 6 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 7 Fachanwalt für Erbrecht 8 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 9 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 10 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 11 Fachanwalt für Versicherungsrecht 12 Fachanwalt für Strafrecht 13 Steuerberater 14 Mediator - Wirtschaftsmediator 15 Datenschutzauditor 16 Avocat honoraire 17 Attorney at Law (New York) 18 Dikigoros (Athen) 19 Licence en Droit (Université de Tours) 20 Argentinische Rechtsanwältin Abogada (Buenos Aires) 21 Kanzleimanagerin (alle Standorte) Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde) Göttinger Chaussee 76 A 30453 Hannover vorab per Telefax: (05 11) 30 34-20 99 UNSER ZEICHEN: RÜCKFRAGEN BITTE AN: PADERBORN, OUR REF.: PLEASE REPLY TO: Planfeststellungsverfahren für den Bau des Teilabschnittes A der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wahle-Mecklar zwi- schen den Umspannwerken Wahle und Lamspringe Sehr geehrte Damen und Herren, in oben genannter Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertre- tung von Herrn Christian Bock, Stephanusstraße 6, 34260 Kaufun- gen, an. Die auf uns lautende Vollmacht des Mandanten ist im Origi- nal als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt. Wir bitten, uns daher als Zustellungsbevollmächtigte zu führen. Bitte führen Sie sämtliche Korrespondenz ausschließlich über uns. Unser Mandant legt Wert darauf, festzustellen, dass er kein Gegner von Infrastrukturvorhaben ist. Er ist sich insbesondere der Notwen- digkeit von Energieleitungen und der Tatsache, dass dies zu Gunsten der Gesamtbevölkerung Belastungen für einen Teil der Bevölkerung bedeutet, durchaus bewusst. Unser Mandant ist auch bereit, Belas- tungen zu tragen, wenn diese auf Grundlage einer vollständigen und richtigen Tatsachenermittlung in einer ausgewogenen Planungsent- 357/13DE /mw Daniela Deifuß-Kruse 19.12.2013

Planfeststellungsverfahren für den Bau des … KV Trasse/RA Brandie... · gÜtersloh prof. dr. burghard piltz, notar hartmut sandering, notar 1 · 7 dr. franz tepper ll.m. 17 dr

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BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft ∙ Rathenaustraße 96 33102 Paderborn

D-33102 PADERBORN Rathenaustraße 96 Tel.: +49 (0) 52 51 - 77 35-0 Fax: +49 (0) 52 51 - 77 35-99 Gerichtsfach 58 E-Mail: [email protected]

Internet: www.brandi.net

Konten: Deutsche Bank AG (BLZ 472 700 24) Kto-Nr. 5 094 040 Volksbank Paderborn (BLZ 472 601 21) Kto-Nr. 860 3849 800 Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501 30) Kto-Nr. 2 008 050

USt-ID-Nr: DE124598917 Partnerschaftsgesellschaft PR 2830 AG Essen, Sitz: Bielefeld

Von den auf diesem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind nur diejenigen Partner der Partnerschaft, die aus dem Partnerschaftsregister ersichtlich sind.

Exclusiv e German Member of

PADERBORN PROF. DR. S. GRONEMEYER (bis 2012) DR. HUBERTUS EUSTERBROCK, NOTAR PROF. DR. MARTIN DIPPEL 3 DR. NILS GRONEMEYER 3 DR. SANDRA VYAS 2 · 8 DANIELA DEIFUß-KRUSE DR. JOSEF HEIMANN LL.M., NOTAR 6 · 7 DR. CHRISTOPH JAHN 3 DR. JÖRG NIGGEMEYER, NOTAR 3 HUBERT SALMEN NINA DRÜKE DR. CHRISTOPH WORMS SIMON SCHMOLLMANN

BIELEFELD DR. HENNING HEUER, NOTAR A.D. 16 DR. AXEL BRANDI, NOTAR A.D. 1 DR. HEINRICH SIEMENS, NOTAR WOLFGANG E. J. DIEWITZ, NOTAR A.D. 2 DR. HANS-JÜRGEN HIEKEL 2 DR. JÖRG KÖNIG 5 · 14 DR. GERT MÜLLER-BAUMGARTEN, NOTAR 7 ANDREAS KÖNIG, NOTAR DR. IRENE VLASSOPOULOU 4 · 18 ULRICH VORSPEL-RÜTER LL.M. 11 DR. JÜRGEN LÖBBE, NOTAR 7 · 10 DR. ANNETTE MUSSINGHOFF-SIEMENS 8 DR. OLIVER KNODEL, NOTAR 6 DR. KEVIN KRUSE, NOTAR 9 · 14 DR. SEBASTIAN MEYER LL.M., NOTAR 15 DR. ANDREA PIRSCHER 2 ACHIM HEINING, NOTAR 6 PATRIZIA FERRARA 14 · 21 DR. CHRISTIAN KOLLMEIER 8 DR. JANA ILCHMANN 6 DR. RAINER KRÜGER 2 TIMO STALLMANN PAUL CZAPLINSKI DR. CHRISTOPH REMPE DETMOLD DR. HELMUT DRÖGE 1 DR. BERNHARD KÖNIG FRANK SCHEMBECKER 9 DR. CHRISTIAN BEHRENDT 1 DR. SÖREN KRAMER 2 DR. FRANK WERTHMANN DR. JENS HOFFMANN 1 · 6 GÜTERSLOH PROF. DR. BURGHARD PILTZ, NOTAR HARTMUT SANDERING, NOTAR 1 · 7 DR. FRANZ TEPPER LL.M. 17 DR. HANS-JÜRGEN BUCHMÜLLER DR. NILS WIGGINGHAUS, NOTAR DR. BIRGIT JAENICKE 19 DR. SÖRREN KIENE DRA. MONICA ZUSAETA 20 MINDEN DR. WOLFGANG SUDEROW, NOTAR FRANZ PIEPER, NOTAR 5 · 7 DR. MANFRED SCHRÖDER 3 MICHAEL KOHLSTÄDT 2 ANDREAS WIEMANN 3 KIRA LEPSIEN 4 DR. ROBERT LEPSIEN, NOTAR 2 · 6 ANDREAS PIEPER 3 HANNOVER DR. JOSEF FULLENKAMP MICHAEL WEBER-BLANK NLP M. 1 · 12 · 14 DR. OLIVER EBERT 2 DR. CARSTEN HOPPMANN, NOTAR 6 · 9 RÜDIGER HITZ 1 · 13 DR. MARIO BERGMANN LL.M. 12 DR. STEFAN WILLE, MLE CHRISTOPHER JONES RAMONA KÜHN DR. CHRISTOPHER HILGENSTOCK L.L.M. 2

LEIPZIG DIETMAR GÖTZ 14 TONI HOLLMACH PARIS in Kooperation mit Wenner Avocats DR. HENNING HEUER 16 PEKING in Kooperation mit Beijing Dacheng Law Offices, LLP DR. NILS WIGGINGHAUS 1 Fachanwalt für Steuerrecht 2 Fachanwalt für Arbeitsrecht 3 Fachanwalt für Verwaltungsrecht 4 Fachanwältin für Familienrecht 5 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 6 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 7 Fachanwalt für Erbrecht 8 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 9 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 10 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 11 Fachanwalt für Versicherungsrecht 12 Fachanwalt für Strafrecht 13 Steuerberater 14 Mediator - Wirtschaftsmediator 15 Datenschutzauditor 16 Avocat honoraire 17 Attorney at Law (New York) 18 Dikigoros (Athen) 19 Licence en Droit (Université de Tours) 20 Argentinische Rechtsanwältin Abogada (Buenos Aires) 21 Kanzleimanagerin (alle Standorte)

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde) Göttinger Chaussee 76 A 30453 Hannover vorab per Telefax: (05 11) 30 34-20 99 UNSER ZEICHEN: RÜCKFRAGEN BITTE AN: PADERBORN, OUR REF.: PLEASE REPLY TO:

Planfeststellungsverfahren für den Bau des Teilabschnittes A der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wahle-Mecklar zwi-schen den Umspannwerken Wahle und Lamspringe Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genannter Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertre-

tung von Herrn Christian Bock, Stephanusstraße 6, 34260 Kaufun-

gen, an. Die auf uns lautende Vollmacht des Mandanten ist im Origi-

nal als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt. Wir bitten, uns daher

als Zustellungsbevollmächtigte zu führen. Bitte führen Sie sämtliche

Korrespondenz ausschließlich über uns.

Unser Mandant legt Wert darauf, festzustellen, dass er kein Gegner

von Infrastrukturvorhaben ist. Er ist sich insbesondere der Notwen-

digkeit von Energieleitungen und der Tatsache, dass dies zu Gunsten

der Gesamtbevölkerung Belastungen für einen Teil der Bevölkerung

bedeutet, durchaus bewusst. Unser Mandant ist auch bereit, Belas-

tungen zu tragen, wenn diese auf Grundlage einer vollständigen und

richtigen Tatsachenermittlung in einer ausgewogenen Planungsent-

357/13DE /mw

Daniela Deifuß-Kruse 19.12.2013

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scheidung beschlossen sind. Er ist allerdings der Auffassung, dass diese Voraussetzungen

derzeit für das hier zur Planfeststellung vorgelegte Vorhaben nicht gegeben sind.

I. Betroffenheit

Unser Mandant ist als Eigentümer mit der Schlüsselnummer 197 im Grunderwerbsverzeich-

nis eingetragen. Allerdings ist er Eigentümer und Pächter weiterer Flächen, die durch die

Planung unmittelbar oder mittelbar in Anspruch genommen werden bzw. betroffen sind.

Teilweise sind die Flächen im Grunderwerbsverzeichnis nicht aufgeführt.

Unser Mandant ist alleiniger Eigentümer der folgenden von der Planung betroffenen Flächen:

1. Gemarkung Osterlinde, Flur 3, Flurstück 253

2. Gemarkung Westerlinde, Flur 5, Flurstück 161/1

3. Gemarkung Westerlinde, Flur 5, Flurstück 132

4. Gemarkung Westerlinde, Flur 5, Flurstück 7/3

Er ist des Weiteren als Mitglied der Feldmarktinteressentschaft Westerlinde Miteigentümer

der im Grunderwerbsverzeichnis unter der Eigentümerschlüsselnummer 199 aufgeführten

Flächen.

Ferner ist er Pächter der Flächen

1. Gemarkung Westerlinde, Flur 4, Flurstück 34 und

2. Gemarkung Westerlinde, Flur 5, Flurstück 162/1.

II. Einwendungen

Unser Mandant macht folgende Einwendungen gegen die zur Planfeststellung eingereichte

Planung, soweit sie sich aus den ausgelegten Unterlagen nachvollziehen lässt, geltend:

Seite 3

1. Variantenuntersuchung

Die in den ausliegenden Unterlagen erkennbare Variantenuntersuchung im Vorfeld beruht

auf fehlerhaft zusammengestelltem Material. Sie ist daher keine geeignete Ausgangsgrund-

lage für die zu treffende Abwägungsentscheidung.

a) Grundsätzlich fehlerhafte Überlegungen im Bereich der Variantenauswahl

Bereits die Aufteilung der Gesamttrasse in vier Abschnitte entspricht nicht den Vorga-

ben des EnLAG. Dort ist gesetzlich lediglich die Gesamttrasse Wahle-Mecklar festge-

schrieben. Diese Punkt-zu-Punkt-Verbindung ist somit als Bedarf festgestellt. Dies ist

auch sinnlogisch, da Ziel des EnLAG (und damit auch festgelegtes Ziel des Vorha-

bens) die Erhöhung von Übertragungskapazität im Gesamtnetz sein soll. Es ergibt sich

daher ein Übertragungsbedarf für große Leistungen von Nord nach Süd in die Schwer-

punkte der Lastabnahme. Diese Überlegungen sind auch im Erläuterungsbericht des

Vorhabenträgers dargelegt.

Die Aufteilung der Gesamttrasse in vier Abschnitte führt demgegenüber zum einen zu

einer so nicht vorgesehenen nur unvollständigen Zielerfüllung. Lediglich für das Ge-

samtvorhaben – als Teil des Startnetzes und damit als reine Punkt-zu-Punkt-

Verbindung – ist der vordringliche Bedarf in § 1 Abs. 2 EnLAG i. V. m. Nr. 6 der Anlage

des EnLAG gesetzlich festgestellt. Die Einzelabschnitte sind nicht geeignet, diese Vor-

gaben zu erfüllen und daher nicht als vordringlicher Bedarf festgelegt.

Zum anderen führt die Aufteilung zu einer „Salami-Taktik“. Die jeweiligen Endpunkte

der Trassenstücke treffen unnötigerweise Festlegungen für die folgenden Stücke. Fer-

ner führt die Abschnittsweise Planfeststellung dazu, dass für das Gesamtvorhaben

wichtige Leitentscheidungen (z.B. im Hinblick auf die Übertragungstechnik) anders be-

wertet werden. Dies widerspricht den Zielen des EnLAG.

Die durch die Aufteilung der Trassierung in Einzelabschnitte getroffene Vorfestlegung

kann abwägungsfehlerfrei nur dann erfolgen, wenn in Bezug auf die grundsätzlichen

Entscheidungen, d.h. die Frage der Art der Verbindung (Punkt-zu-Punkt oder Abzwei-

ge), der Übertragungstechnik (Gleichstrom oder Drehstrom) und die damit verbundene

Seite 4

Frage der Leitungsführung (Freileitung oder Erdkabel) in Bezug auf die Gesamttrasse,

wie sie im EnLAG vorgesehen ist, erfolgt. Dies ist bisher nicht der Fall. Eine auf den

vorliegenden Unterlagen basierende Planfeststellungsentscheidung wäre daher schon

aus diesem Grunde abwägungsfehlerhaft.

b) Fehlende Planrechtfertigung für Umspannwerke auf der Trasse

So wird beispielsweise in den ausgelegten Unterlagen ohne Weiteres davon ausge-

gangen, dass für die Trassenlänge zwei weitere Umspannwerke nötig sind. Dies aller-

dings ist nicht Grundlage der Bedarfsplanung aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG. In-

soweit beruht bereits die Variantenuntersuchung im Hinblick darauf, ob eine Gleich-

stromtrasse oder eine Drehstromtrasse denkbar ist, auf falschen Ausgangsüberlegun-

gen. Grundlage der gesetzlichen Bedarfsplanung ist lediglich eine Punkt-zu-Punkt-

Verbindung. Für eine solche ist auch eine Gleichstromtrasse geeignet. Die Punkt-zu-

Punkt-Verbindung setzt keine Umspannwerke und keine Einspeisungen auf der Stre-

cke voraus. Weitergehende Bedarfe für derartige Einrichtungen sind ausdrücklich nicht

gesetzlich festgestellt.

Soweit die Variantenuntersuchung die Umspannwerke und die Einspeisemöglichkeiten

daher als Eingangsparameter voraussetzt und damit die Unwirtschaftlichkeit der

Gleichstromübertragung bzw. des Erdkabels in HGÜ-Technik begründet, ist dies schon

ein anfänglich falscher Wertungsansatz.

Die hier vorgelegte Planung geht weiter, als der gesetzliche Bedarfsausweis und kann

daher nicht allein auf diesen gestützt werden. Es bedarf eines gesonderten Bedarfs-

nachweises für die Planrechtfertigung des hier zur Planfeststellung gestellten Vorha-

bens.

Die Bedarfsplanung, die in den dena Netzstudien (I und II) zum Ausdruck kommt, ist

darüber hinaus inhaltlich nicht nachvollziehbar und kann daher für über das gesetzlich

festgestellte Mindestmaß des Bedarfes (siehe oben: Punkt-zu-Punkt-Verbindung) hin-

ausgehenden angeblichen Bedarf nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Es

bedarf stattdessen hier eines konkreten Bedarfsnachweises für die Abweichung von

einer Punkt-zu-Punkt-Verbindung. Zu der Kritik an den dena Netzstudien verweisen wir

auf die Veröffentlichung der Agentur für Erneuerbare Energien, Renews Spezial, Aus-

gabe 50, März 2011 (Quelle: www.unendlich-viel-energie.de). Die hier deutlich wer-

Seite 5

denden Hauptkritikpunkte machen eine Einzelfallbetrachtung notwendig: Es fehlt an

der Veröffentlichung der maßgeblichen Eingangsdaten. Die Ergebnisse können daher

nicht geprüft und nicht nachvollzogen werden. Auch sind die der Studie zu Grund lie-

genden Annahmen (möglicherweise) schon wieder überholt. Insbesondere sind die

Netzstudien nicht schon „abgewogen“, sondern stellen einen einseitigen Ansatz der

Energiewirtschaft dar. Sie berücksichtigen insbesondere nicht Verträglichkeits- und Ak-

zeptanzgesichtspunkte.

Soweit hier also nicht eine bloße Punkt-zu-Punkt-Verbindung vorgesehen wird ist ein

gesonderter Bedarfsnachweis erforderlich, der bisher fehlt. Folgend sind auch die Ein-

gangsparameter der grundsätzlichen Variantenuntersuchungen schon im Ansatz falsch

gewählt. Hier ist das Abwägungsmaterial lückenhaft zusammengestellt und in den vom

Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen auch fehlerhaft als Abwägungsvorschlag un-

terbreitet.

c) Fehlerhafte Zusammenstellung des Materials für kleinräumige Variantenauswahl

Des Weiteren zeigen sich erhebliche Fehler bei der Zusammenstellung der Entschei-

dungsgrundlagen für die Variantenauswahl im kleinräumigen Bereich. Die folgenden

Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die Anlage 1 - Erläuterungsbericht, dort

Anhang 3 – Vorgelagerte Variantenuntersuchung vom 19.09.2013, S. 1-81. Wir werden

diese Fundstelle im Folgenden als „Variantenuntersuchung“ bezeichnen.

aa) Mein Mandant hat einige gravierende Fehler aus seiner Ortskenntnis heraus insbeson-

dere bei der Variantenauswahl in dem örtlichen Bereich, in dem er Grundstückseigen-

tümer ist, feststellen können. Die Vielzahl der Fehler in diesem Teil der Variantenunter-

suchung drängt aber Zweifel an der Genauigkeit der Aussagen bei den übrigen Be-

trachtungen der Variantenuntersuchung auf, die allerdings unser Mandant nicht im Ein-

zelnen nachprüfen kann. Hier ist – auf der Basis der folgenden Anmerkungen – auch

für die übrigen Zusammenstellungen eine genaue Überprüfung der Inhalte der Unter-

suchung notwendig.

bb) Folgende Fehler können in der Variantenuntersuchung zum Untersuchungsbereich 3.5

(Variantenbereich A02 Burgdorf) aufgezeigt werden:

Seite 6

In diesem Bereich ist – in Abweichung zu der im Raumordnungsverfahren favorisierten

Variante – nunmehr die Variante A02-3 zur Planfeststellung gestellt. Diese Variante

aber zeigt gravierende Nachteile. Genau diese Nachteile sind teils nicht betrachtet,

teils fälschlicherweise als „Vorteile“ in der Variantenuntersuchung aufgeführt.

In der in der Variantenuntersuchung auf Seite 53 ersichtlichen Tabelle ist beispielswei-

se angegeben, dass eine Sichtbeziehung für die Variante A02-3 nicht bestehe (Zeile 7

der Tabelle). Dort ist „geringere Sichtbeziehung“ angegeben. Dies ist allerdings falsch.

Die Feldmarktinteressentschaft Westerlinde hat durch eine Vor-Ort-Aktion im April

2013 gezeigt, dass die Trassenführung entlang des Söhlder Waldes sehr wohl sichtbar

ist. Wir fügen hierzu den Artikel aus der Online-Ausgabe der Braunschweiger Zeitung

vom 19.04.2013 als Anlage 2 bei. Bei der Aktion wurde die Höhe der späteren Masten

vor Ort durch einen Autokran simuliert. Wegen der Topografie sind die Masten in der

geplanten Höhe vor dem Wald sehr wohl deutlich erkennbar. Insofern ist die Aussage

in der Trassenuntersuchung (vgl. Erläuterungsbericht, zitierte Tabelle) schlicht falsch.

Vielmehr wäre von den betroffenen Ortschaften Westerlinde und Hohenassel aus eine

Trassenführung im Talbereich (also Variante A02-1 oder A02-5) wegen der Topogra-

phie sehr viel weniger sichtbar. Das Abwägungsmaterial ist hier daher fehlerhaft.

cc) Des Weiteren findet sich in der Tabelle auf Seite 53 die Angabe, dass eine Querung

von Flächen mit Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung nicht erfolge. Dort ist „Nein“

angegeben. Dies allerdings ist unrichtig. Gerade für die Ortschaft Westerlinde ist der

Söhlder Wald und die Feldmark zwischen Autobahn und Wald Ziel von Freizeitaktivitä-

ten wie Joggen, Spazierengehen etc. Gerade diese Beziehung und Nähe war auch

Gegenstand der Qualitätssteigerung, die durch Dorferneuerungsmaßnahmen gestärkt

werden sollte. Die durch den Vorhabenträger favorisierte Trasse A02-3 quert dieses

Gebiet zwischen Autobahn und Wald zweimal und durchschneidet es durch die Tras-

senführung entlang des Waldes in kompletter Breite. Hier ist daher „Ja“ anzugeben und

in die Abwägung einzustellen.

dd) Ein weiterer Fehler findet sich bei der Angabe der Strecke, über die eine Querung der

Vorbehaltsgebiete für die ruhige Erholung in Natur und Landschaft erfolgt. Dort ist bei

der Variante A02-3 lediglich 1,8 km angegeben. Tatsächlich verläuft die Trasse über

Seite 7

einen längeren Bereich entlang des Söhlder Waldes. Nach einem Abgreifen auf der

Karte dürfte dies eine Strecke von über 2 km sein.

ee) Des Weiteren findet sich bei dem Kriterium „Einpassung in die landschaftlichen Struk-

turen“ ein Fehler. Dies ist bei der Variante A02-3 als „günstiger“ angegeben. Dies ist

eine Wertung, die nur auf fehlerhafter Ortskenntnis beruhen kann: Während die Varian-

te A02-1 im Höhenprofil entlang des Hangs verläuft und somit sowohl aus Westerlinde

als auch von der Autobahn und auch aus Hohenassel weniger sichtbar ist und die Va-

rianten A02-5 sogar in der Tallage verläuft und somit noch mehr „verschwindet“, bildet

sich die Trasse A02-3 deutlich vor dem Söhlder Wald ab. Insofern muss hier genau ei-

ne umgekehrte Bewertung erfolgen: Die Trassenvarianten A02-1 und A02-5 sind in

dieser Beziehung als „günstiger“ zu bewerten und die Trassenvariante A02-3 als „un-

günstiger“.

Darüber hinaus sind in Bezug auf diese kleinräumige Variantenentscheidung keine

Sichtbarkeitsanalysen durchgeführt worden, die als Grundlage der Bewertung dienen

könnten.

An dieser Stelle sei zur Vermeidung von Missverständnissen über die Motivation mei-

nes Mandanten darauf hingewiesen, dass von den zu Wohnzwecken genutzten

Grundstücken meines Mandanten in Westerlinde die Hauptsichtbeziehung in Richtung

Beverbruch (Asselgraben) geht. Von diesen Grundstücken würde daher jede Trasse

wahrgenommen werden können, egal welche der kleinräumigen Varianten gewählt

würde. Meinem Mandanten geht es daher nicht im Sinne des „St.-Florians-Prinzips“ um

eine Verhinderung einer kleinräumigen Variante zu Lasten anderer, sondern um eine

auf richtigen Grundlagen basierende gerechte und zutreffende Abwägung. Die derzeit

vorliegenden Unterlagen lassen dies noch nicht zu, dazu weisen sie zu viele Fehler

auf.

ff) In der Tabelle auf Seite 53 der Variantenuntersuchung ist zu der Variante A02-3 ange-

geben, dass eine Beeinträchtigung avifaunistisch bedeutsamer Lebensräume nicht er-

folge. Dies ist falsch. Bei dem Söhlder Wald handelt es sich z.B. nach Aussagen von

ortskundigen Naturfreunden gegenüber unserem Mandanten um den Lebensraum von

Schwarzstörchen. Hier sind Horste vorhanden. Die Trasse vor dem Söhlder Wald liegt

Seite 8

daher unmittelbar im Einflugbereich des Schwarzstorches (zwischen dem Asselgraben

und den Niederungen als Futterquelle und dem Nistbereich). Es liegt daher durchaus

eine Beeinträchtigung avifaunistisch bedeutsamer Lebensräume vor.

gg) Soweit in der Variantenuntersuchung die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fach-

beitrages zu Grunde gelegt werden, schlagen die Lücken und Fehler der artenschutz-

rechtlichen Betrachtung auf die Variantenuntersuchung durch: So heißt es auf S. 59

der Variantenuntersuchung:

„Störungen durch die Baumaßnahmen das Risiko des Lei-

tungsanfluges von Vögeln (...) können somit schon durch die

Wahl der Trasse A02-3 deutlich vermindert werden, so dass

aus artenschutzfachlicher Sicht diese Variante zu bevorzugen

ist. Durch die Lage der Variante A02-3 entlang des Waldrandes

besteht kein erhöhtes Risiko des Leitungsanflugs gegenüber

der Variante A02-1 oder A02-5. Im Gegenteil bestünde im Falle

eines Brutvorkommens der Rohrweihe unmittelbar unterhalb

der geplanten Freileitung der Variante A02-5 eine erhöhte An-

fluggefahr, vor allem von Jungvögeln. Eine Markierung mit Vo-

gelabweisern als Vermeidungsmaßnahme nahezu im gesamten

Variantenbereich A02 wird zudem in einem überaus konservati-

ven Ansatz empfohlen, weil in einem erweiterten Suchraum ein

Vorkommen des Schwarzstorches – inklusive der Nutzung der

Asselgrabeniederung als Nahrungshabitat – nicht ausgeschlos-

sen werden kann.“

An dieser Stelle wird die besondere Gefährdung dadurch, dass die Trasse entlang des

gesamten Söhlder Waldes verläuft und daher zwangsläufig bei jedem Anflug zwischen

Nahrungshabitat (Asselgrabenniederung) und Nist-/Ruheplatz (Wald) gequert werden

muss, schlicht nicht betrachtet. Mit Blick darauf, dass hier die Masten zudem teilweise

(im unteren Bereich) vor dem Wald stehen, besteht sogar noch ein höheres Risiko,

dass sie von den Vögeln im Flug nicht wahrgenommen werden, als wenn sie in der

freien Landschaft stehen. Wegen dieser ungewöhnlichen Sichtbeziehung entfalten

dann auch die „Vogelabweiser“ (an der Leitung hängende farbige Metallstanzteile) ge-

Seite 9

ringere Wirkung, weil die Trasse direkt vor dem Wald steht. Dieses extrem erhöhte An-

flugrisiko/Tötungsrisiko für den Schwarzstorch bei der Variante A02-3 ist im arten-

schutzrechtlichen Fachbeitrag nicht betrachtet und somit auch in der Variantenuntersu-

chung fehlerhaft nicht gewichtet.

Zudem sind in den Unterlagen die Masten A055 bis A061 als anfluggefährdet genannt,

ohne dass für sie Abweiser vorgesehen wären. Darüber hinaus fehlt es an Angaben zu

den konkret anzuwendenden Abweisern (Marker, Abstände, etc.).

hh) Auffällig ist bei der Variantenuntersuchung auch, dass im Hinblick auf die Bewertung

des Schutzgutes Tiere/Pflanzen ein Vorteil der Variante A02-3 gegenüber der Variante

A02-1 angegeben wird, obwohl diese Schlussfolgerung sich so nicht aus der Tabelle

(Seite 53) ableiten lässt.

Die Querung von FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten ist in der Tabel-

le auf Seite 53 bei der hier zur Planfeststellung gestellten Variante A02-3 ausdrücklich

festgestellt, weitere nicht auszuschließen. Auch im Hinblick auf die Querung historisch

alter Waldstandorte ist hier ein Vorteil der Varianten A02-1 und A02-5 gegenüber der

Variante A02-3. Die Schlussfolgerung passt daher nicht zu den Angaben der Tabelle.

ii) Nach alledem finden sich zum einen Fehler bei der Zusammenstellung des Abwä-

gungsmaterials. Des Weiteren widersprechen sich die sich aus der Tabelle ergeben-

den festgestellten Kriterien mit der abschließenden Wertung. So findet sich auf S. 56

dann die Feststellung: „Abgesehen gegebenenfalls von dem Erfordernis einer Befrei-

ung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung Asselgrabenniederung für die Vari-

ante A02-3 sind die Varianten A02-1 und A02-3 im Hinblick auf das Schutzgut Land-

schaft als gleichwertig anzusehen.“ Hierzu hatten wir bereits oben ausgeführt, dass die

Sichtbeziehungen hier schlicht falsch bewertet wurden.

jj) Ein weiterer Fehler findet sich dann auf S. 59 der Variantenuntersuchung. Dort heißt

es:

„Unter denen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen relevante Kriterien sind alle

Varianten nicht konfliktfrei. Insgesamt ist die Variante A02-3 aber als vorzugs-

Seite 10

würdig einzustufen, weil hierbei schon durch die Trassen Beeinträchtigungen

wichtiger Brut- und Rastvogellebensräume sowie eines Waldbereichs mit hoher

Fledermausaktivitäten vermieden werden.“

Die in der Tabelle (vgl. S. 53) dargestellten Kriterien werden hier offensichtlich auf die

zusammenfassende Bewertung gerade nicht übertragen. Denn die sich aus der Tabel-

le ergebenden Kriterien führen zu einer Vorzugswürdigkeit der Variante A02-1 bzw.

A02-5, keinesfalls aber zu einer Vorzugswürdigkeit der Variante A02-3.

Wir werden zu der Frage, ob die in der Tabelle auf Seite 53 der Variantenuntersuchung

zum Ausdruck kommenden Wertungen im Hinblick auf den Artenschutz richtig sind,

noch weiter unten (siehe unter 3.) vortragen. Unseres Erachtens nach sind wesentliche

Kriterien nicht ermittelt bzw. falsch ermittelt, so dass bereits die Abwägung im Grund-

satz wegen fehlerhafter Zusammenstellung des Abwägungsmaterials falsch wäre.

kk) Des Weiteren drängt sich auf, dass ein Abwägungsausfall im Hinblick auf die Trassen-

variante A02-4 vorliegt. So heißt es in der Variantenuntersuchung auf S. 49:

„Zunächst wurde bei der Variantenbetrachtung auch eine Vari-

ante untersucht, die zwischen den Ortschaften Berel und Nord-

assel verläuft und der Untervariante U2-B des ROV entspricht

(Variante A02-4). Diese Trassenführung wird jedoch von der

Gemeinde Burgdorf und der Samtgemeinde Baddeckenstedt

abgelehnt und – weil sie sich auch nach dem Ergebnis des

ROV aus Sicht des Vorhabenträgers nicht ausdrängt – hier

nicht weiter betrachtet.“

Die Variante A02-4 wurde hier erst gar nicht betrachtet.

Nach alledem drängen sich erhebliche Fehler in der Zusammenstellung der Fakten, in

der Bewertung und Gewichtung und in der Übertragung dieser Gewichtungen im Rah-

men der Variantenuntersuchung auf.

Seite 11

d) Fehlerhafte Alternativenprüfung in weiteren kleinräumigen Bereichen

Bei Durchsicht der Unterlagen bei der Alternativenprüfung in anderen Bereichen fällt

auf, dass verschiedene Gebiete offensichtlich falsch gewichtet worden. So ist bei-

spielsweise das Gebiet „Berel Ries“ als FFH-Gebiet auch in seiner Erholungsfunktion

nicht betrachtet worden. Das Berel Ries ist als Erholungsraum für den Ort Berel aus-

gewiesen, weist aber auch für die Stadt Salzgitter ein gut erreichbares Naherholungs-

potenzial auf. Hier ist insbesondere zu betrachten, dass von diesem Naherholungsge-

biet die unmittelbare Blickbeziehung auf den Brocken besteht, die nunmehr durch die

zur Planfeststellung gestellte Trasse unterbrochen würde.

e) Fehlerhafte Überlegungen bei Abwägung Erdkabel vs. Freileitung

Im Hinblick auf die Variantenwahl zwischen der Verlegung als Erdkabel und der Verle-

gung als Freileitung sind ebenfalls falsche Parameter zur Grundlage gemacht. Wie be-

reits oben ersichtlich ist die Notwendigkeit weiterer Umspannwerke auf der Strecke

nicht durch den Bedarfsplan festgestellt. Daher sind diese bei der Bewertung der Alter-

nativen für die Form der Übertragung (Gleichstrom oder Drehstrom) nicht als festgeleg-

te Parameter mit heranzuziehen. Hier fehlt es an Überlegungen zur Planrechtfertigung

zum Bau der Umspannwerke und somit auch zur Grundlage der Wahl der Übertra-

gungsart.

Rechtlich falsch ist auch die Begründung der Wahl der Übertragungsart: Es wird auf

die Kriterien des § 2 Abs. 2 EnLAG verwiesen und daraus abgeleitet, dass eine Erdka-

belverlegung aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sei. So heißt es auf S. 21 des

Erläuterungsberichtes (Anlage 1) unter der Überschrift „gesetzliche Schranken“:

„Zwar ist das geplante Leitungsbauvorhaben Wahle-Mecklar als

Pilotvorhaben in § 2 Abs. 1 EnLAG aufgeführt, die Vorausset-

zung für eine Erdverkabelung liegen nach § 2 Abs. 2 EnLAG im

planfestzustellenden Abschnitt Wahle-Lamspringe jedoch nicht

vor. Es kommt in diesem Bereich zu keiner Unterschreitung der

in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnLAG aufgeführten Abschnitte.“

Seite 12

Hier liegt ein grundliegendes Fehlverständnis von § 2 Abs. 2 EnLAG vor: § 2 Abs. 2

EnLAG sieht vor, dass im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des

Vorhabens zuständigen Behörde bei einem Pilotprojekt eine Höchtspannungsfreilei-

tung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel in

HGÜ-Technik zu errichten und zu betreiben oder zu ändern ist, wenn die Leitung die

dort genannten Kriterien erfüllt. Dies bedeutet, dass in den dort genannten Fällen eine

Pflicht zur Erdverkabelung besteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings nicht,

dass in allen anderen Fällen eine Erdverkabelung nicht als grundsätzliche Möglichkeit

zu prüfen ist. Eine solche Prüfung ist hier allerdings nicht in dem erforderlichen Maße

erfolgt. Denn die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die ins Feld geführt wird, beruht auf

falschen Eingangsfaktoren. Wie oben bereits dargelegt sind die zwei Umspannwerke,

die zu dem in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung getroffenen Ergebnis der Unwirt-

schaftlichkeit einer Erdverkabelung führen, nicht zwingend bzw. nicht begründet.

Zudem reicht eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hier allein nicht aus: Auch die weite-

ren Faktoren der Belastung für die betroffenen Bürger müssen Eingang in die grund-

sätzliche Variantenentscheidung „Erdkabel oder Freileitung“ finden. Dies ist hier nicht

der Fall. Insofern muss hier das Abwägungsmaterial noch erarbeitet werden.

Die Planfeststellungsbehörde kann sehr wohl auch in anderen als den in § 2 EnLAG

erwähnten „Pflichtfällen“ der Erdkabelverlegung eine Erdverkabelung in bestimmten

Abschnitten fordern. Hier ist zu beachten, dass bei der hier zur Planfeststellung gestell-

ten Variante A02-3 die Ortschaft Westerlinde zu drei Seiten durch eine Höchstspan-

nungsfreileitung umspannt wird. Dies führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung

der Bürger von Westerlinde. Schon aus diesem Grund muss hier eine genaue Abwä-

gung auch unter Berücksichtigung dieser Belange und nicht nur der wirtschaftlichen In-

teressen des Energienetzbetreibers erfolgen.

An dieser Stelle sei – nur zur Vollständigkeit des Abwägungsmaterials – darauf hinge-

wiesen, dass bei der Festsetzung der Netzdurchleitungsentgelte für die Energienetzbe-

treiber eine Kapitalrendite angesetzt wird. Insofern führen höhere Kosten bei der Net-

zerrichtung (etwa für Erdverkabelung) nicht zu einem Profitverlust des Netzbetreibers.

Dies zu behaupten wäre Augenwischerei.

Seite 13

Nicht vollständig betrachtet bei der grundsätzlichen Variantenauswahl zwischen Erd-

kabel und Freileitung ist auch der Einsatz neuer effizienter Techniken wie zum Beispiel

HGÜ-Erdkabel. Hier wird ein Einsatz neuer Techniken mit dem Hinweis, es fehle an Pi-

lotprojekten, abgelehnt. Gerade aber die Strecke Wahle-Mecklar ist nach dem EnLAG

als Pilotstrecke für die Erdverkabelung – und damit auch grundsätzlich als Pilotstrecke

für neue Techniken – vorgesehen. Es fehlt daher an einer umfassenden und detaillier-

ten Kosten-/Nutzenanalyse unter Berücksichtigung der verfügbaren neuen Technolo-

gien, insbesondere auch der Übertragung im Wege eines HGÜ-Kabels. Hier sei noch

einmal darauf hingewiesen, dass die in der Variantenbegründung des Vorhabenträgers

zum Ausdruck kommenden Eingangsparameter der Betrachtung unzutreffend bzw. un-

vollständig sind. Wie oben bereits dargestellt, ist im EnLAG lediglich eine Punkt-zu-

Punkt-Verbindung vorgesehen, für die bereits jetzt schon mit geprüfter Technik eine

Übertragung im Wege eines (Gleichstrom-)Erdkabels in HGÜ-Technik unproblematisch

möglich ist. Selbst aber bei einer Gleichstromübertragung mit Abzweigungen gibt es

inzwischen neue technische Möglichkeiten auf dem Markt, gerade die Erprobung die-

ser technischen Möglichkeiten war Grundlage des EnLAG und Grundlage der darin

vorgesehenen Pilotvorhaben. Bei der Übertragungstechnik ist festzustellen, dass gera-

de die gewählte Drehstromtechnik den Energieaufwand erhöht. Denn die Drehstrom-

technik erfordert einen zusätzlichen Strombedarf für die Kompensation der hohen

Blindleistung. So sind beispielsweise Kosten und energieaufwändige Phasenschieber

nötig. Dies widerspricht den grundsätzlichen Zielsetzungen der Energiepolitik. Dies al-

lerdings ist als Bewertungsparameter in der Variantenwahl nicht einmal erwähnt.

Gerade die Trasse Wahle-Mecklar ist eine geeignete Pilottrasse, um die neuen Gleich-

stromübertragungstechniken durch Erdkabel zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als bereits

im nächsten Jahr weitere Nord-Süd-Verbindungen geplant werden sollen. Hier könnte

eine Zusammenfügung der Planungen erfolgen und durch den Einsatz der Pilottechnik

ein geeignetes Anfangsstück für das zum Ziel gesetzte deutsche „Overlay-Netz“ wer-

den. Diese Aspekte sind offensichtlich und bekannt – werden aber in der Varianten-

wahlbegründung des Vorhabenträgers nicht einmal benannt.

Bei der Betrachtung der Varianten ist darüber hinaus der aktuelle Sachstand zu bewer-

ten und keine statische Betrachtungsform auf der Basis veralteter Überlegungen zu

treffen. Der Sachstand, der den im EnLAG genannten Projekten zu Grunde lag, ist in-

Seite 14

zwischen massiv verändert. Die dort genannten Projekte basieren auf Daten und Er-

kenntnissen, die ca. im Jahr 2000 aktuell waren. Sowohl die technologischen Möglich-

keiten als auch die Netzanforderungen haben sich gravierend verändert. So ist heute

bekannt, dass neue Durchleitungskorridore (Nord-Süd-Verbindung) gebraucht werden.

Es ist bekannt, dass diese noch im Frühjahr 2014 – also vor der Planfeststellungsent-

scheidung im hier vorliegenden Verfahren – beantragt werden sollen. Es handelt sich

dabei um Projekte, die im Rahmen des NABEG durchgeführt werden sollen. Um eine

sinnvolle volkswirtschaftliche Einbindung und abwägungsfehlerfreie Variantenprüfung

zuzulassen, ist eine Abstimmung mit den älteren Planungen (also auch der hier vorlie-

genden Planung) notwendig. So könnte dann, wenn die hier zur Planfeststellung ge-

stellte Trasse als HGÜ-Erdverkabelung geführt würde, sie später mit dem „Korridor C“

(SUED-LINK) der Planungen nach dem NABEG vernetzt werden.

Bei der Variantenwahlbegründung des Vorhabenträgers finden sich auch einige inhalt-

liche Unrichtigkeiten. Soweit der Vorhabenträger davon ausgeht, dass an jedem Punkt

der zur Planfeststellung gestellten Trasse ein Mindestabstand von 400 bzw. 200m zur

nächsten Bebauung eingehalten wird, ist dies mindestens missverständlich. Denn an

einer ganzen Reihe von Punkten wird dieser Abstand nur durch einen „Messtrick“ er-

reicht. Aus den Planfeststellungsunterlagen ist ersichtlich, dass jeweils der Abstand ab

Trassenmitte gemessen wurde. Dies widerspricht allerdings der Regelung, die im Lan-

desraumordnungsprogramm Niedersachsen, Abschnitt 4.2, Abs. 7 niedergelegt ist.

Dort heißt es:

„Trassen für neuzuerrichtende Höchstspannungsfreileitungen

sind so zu planen, dass die Höchstspannungsfreileitungen ei-

nen Abstand von mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhal-

ten können, wenn

a) diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebau-

ungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne

des § 34 BauGB liegen und

b) diese Gebiete dem Wohnen dienen.“

Hintergrund der Regelung ist der Schutz von Menschen vor elektrischen und elektro-

magnetischen Feldern. Es kommt daher darauf an, wie weit die nächste Freileitung

Seite 15

entfernt ist, nicht die rechnerische Mitte aller Leitungen. Bei dem hier aus den ausge-

legten Unterlagen erkennbaren Masttyp ergeben sich Spannweiten des Auslegers von

28 m bis 36 m. Gemessen werden muss daher der tatsächliche Abstand zwischen der

(äußersten) Leitung und dem schützenswerten Objekt. Hierbei ist darauf hinzuweisen,

dass nicht allein die Wohngebäude schützenswert sind, sondern auch die zu Wohnge-

bäuden gehörenden schützenswerten Aufenthaltsbereiche im Freien. Dies ist im ge-

samten Immissionsschutzrecht eine anerkannte Definition. Daher unterfallen auch

eventuelle Außenwohnbereiche (Terrassen, Freisitze) dem Schutzbereich. Sinnvoller-

weise ist daher jeweils die äußerste Grundstücksgrenze des zum Wohnen genutzten

Grundstückes zu wählen.

Nach den ausgelegten Unterlagen ergeben sich Zweifel daran, ob dies bei allen Mas-

ten richtig geschehen ist. Dies gilt insbesondere für die Masten

A010

A011

A041

A063

A132

A142

A143

A145.

f) Unklare Alternativenprüfung zu Masttypen

Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, inwieweit technische Alternativen im Bereich

von Masttypen geprüft wurden. Nach Kenntnis unseres Mandanten sind Betonmasten

in den letzten Jahren stark verbessert worden. Bei gleichem Einsatzzweck benötigen

diese geringere Fundamente und damit deutlich schmalere Trassenkorridore. Hiermit

würde der Eingriff in das Eigentum, insbesondere auch der Eingriff in das Eigentum

unsere Mandantin deutlich gemindert. Nach Kenntnis unseres Mandanten verwendet

die Firma Tennet in den Niederlanden nur noch Betonmasten und hat auch in Deutsch-

land bereits Betonmasten im Einsatz.

Seite 16

2. Immissionen

Bei der Begutachtung der elektrischen und elektromagnetischen Felder im Gutachten

Schneider fällt auf, dass die gefundenen Ergebnisse (vgl. Tabelle 3, S. 14 des Gutach-

tens) wenig nachvollziehbar sind. So weichen trotz vergleichbarer Varianten (vgl. Ta-

belle 2, S. 13) der angegebene Abstand von der Leitungsachse bei jeder Variante von-

einander ab.

Zudem wird der im Anhang 2 zu § 3 der 26. BImSchV angegebene Grenzwert für Nie-

derfrequenzanlagen im Hinblick auf die elektrische Feldstäre in Kilovolt pro Meter und

im Hinblick auf die magnetische Flussdichte in Mikrotesla schlicht übernommen. Aus

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) der 26. BImSchV ergibt sich jedoch, dass lediglich eine „lau-

fende“ Leitung Grundlage der Grenzwertfestlegung war. Dort heißt es „Ortsbeste Anla-

ge zur (...) Fortleitung von Elektrizität: a) Freileitungen (...) mit einer Frequenz von 50

Hertz und einer Spannung von 1000 Volt und mehr“. Eine dreiseitige Umspannung und

damit eine Überlagerung von Auswirkungen ist nicht Gegenstand der Grenzwertfest-

setzung in der 26. BImSchV. Insoweit kann dieser Grenzwert nicht als geeigneter

Grenzwert für den hier vorliegenden Fall einer dreiseitigen Umspannung des Ortsteils

Westerlinde herangezogen werden.

Darüber hinaus werden sich gerade Landwirte länger direkt unterhalb der Leitung auf-

halten. Gerade im Bereich der Fundamente sind zeitaufwendige Arbeitsgänge durchzu-

führen. Zwischen den Fundamenten wird sich Fremdbewuchs entwickeln, der einzu-

dämmen ist. Diese Bereiche müssen daher gesondert bearbeitet werden. Dazu sind al-

lerdings große Maschinen ungeeignet, insoweit wird ein verlängerter Aufenthalt direkt

unter der Trasse, im Bereich des Mastfundaments erforderlich sein. Mögliche Auswir-

kungen auf Arbeiter, insbesondere z.B. mit Herzschrittmacher, elektronisch gesteuer-

ten Insulinpumpen etc. sind hier zu betrachten.

Ferner fehlt es an einer gesonderten Betrachtung des Zusammenwirkens zwischen der

Autobahn und der Höchstspannungsfreileitung. Auf der Autobahn kommt es vermehrt

zu Staubaufwirbelungen. Der Staub könnte durch die zweimalige direkte Überspan-

nung der Autobahn stark ionisiert und verweht werden. Diese wechselseitige Auswir-

Seite 17

kung ist nicht Grundlage der Betrachtungen, die Einfluss in die 26. BImSchV gefunden

haben.

Hier ist dezidiert die Möglichkeit einer Überlagerung und die Möglichkeit von Summati-

onseffekten zu überprüfen.

3. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Auch im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zeigen sich Fehler in der Zusammenstel-

lung des Abwägungsmaterials.

a) Lückenhafte Grundlagenermittlung

So ist bereits erkennbar, dass der Söhlder Wald im Hinblick auf den Bestand nicht ord-

nungsgemäß betrachtet wurde. Aus der als Anlage zum artenschutzrechtlichen Fach-

beitrag beigefügten Bestandskartierung (LBP_6_2_2_Bestandsplan_Tiere_04.PDF)

ergibt sich, dass Auswirkungen entlang des Söhlder Waldes offensichtlich nicht be-

trachtet wurden.

Auch aus einer ganzen Reihe von ergänzenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die im

Frühjahr 2013 erfolgte Kartierung nicht ein getreues Abbild des durchschnittlichen

Tierbestandes wiedergibt. Hierzu verweisen wir zum einen auf die Untersuchungen des

Herrn Carsten Butz aus den Jahren 1991 bis 1999. Diese Untersuchungen waren Ge-

genstand der Ausweisungen der Landschaftsschutzgebiete durch den Landkreis Wol-

fenbüttel und müssten dort noch vorliegen. Mein Mandant wird sich parallel bemühen,

die Unterlagen von Herrn Carsten Butz zu erhalten. Wir werden sie nach Erhalt einrei-

chen. Nach Kenntnis meines Mandanten sind Herr Carsten Butz und auch seine Mut-

ter, Frau Hannelore Butz, die Eigentümerin im Plangebiet ist, bereits als Einwender im

vorliegenden Verfahren aufgetreten. Herr Carsten Butz ist inzwischen in Großbritanni-

en tätig. Er kennt das Gebiet aber durch seine Datensammlung. Die in den genannten

Jahren gesammelten Daten zeigen, dass eine überregionale Bedeutung des Gebietes

rund um die Asselgrabenniederung für Brut- und Rastvögel besteht. Auch der regionale

Biotopverbund zum Buchenmischwald im Südosten (Söhlder Wald) wurde nachgewie-

Seite 18

sen. Diese umfangreichen vorhandenen Kartierungsunterlagen wurden bei der hier der

Planung zu Grunde liegenden Kartierung offensichtlich nicht zu Rate gezogen.

Die im Frühjahr 2013 durchgeführte Kartierung ist nicht repräsentativ und lückenhaft.

Hintergrund ist, dass auf Grund der langanhaltenden kühlen Witterung in diesem Früh-

jahr eine Kartierung ungeeignet ist. Wir fügen als Anlage 5 eine E-Mail von Herrn Ul-

rich Weber, Landkreis Hildesheim, Untere Naturschutzbehörde, vom 14.08.2013 bei.

Aus dieser ist ersichtlich, dass auch die Untere Naturschutzbehörde aus fachlicher

Sicht davon ausgeht, dass die Kartierungsergebnisse aus diesem Jahr nicht als reprä-

sentativ anzusehen sind.

Mein Mandant hat nach Rücksprache mit verschiedenen Jagdpächtern im Jagdrevier

Berel erfahren, dass insbesondere die Kläranlage Berel sich zu einem Anziehungs-

punkt für Wasservögel entwickelt hat. Sie grenzt unmittelbar an den Sangebach an.

Dies betrifft die Maststandorte A050, A051 und A052. Hier wurden Gänse beobachtet.

Diese würden daher im unmittelbaren Trassenbereich brüten. Dies fehlt in der Kartie-

rung. Es ist im Trassenbereich gerade in den letzten zwei Jahren zu einer starken Er-

höhung des Vorkommens von Zugvögeln gekommen. Dies könnte unter anderem

durch eine veränderte Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen (Körnermais)

bedingt sein. Auch Kraniche wurden über mehrere Wochen im Bereich des Sangeba-

ches gesichtet. Diese vor Ort bekannten Tatsachen allerdings finden sich im Be-

standsplan nicht. Hier ist das Material durch Untersuchungen vor Ort und mittelfristige

Beobachtungen zu ergänzen.

Des Weiteren sind in den Gebieten im Bereler Ries mehrfach Uhus gesichtet worden.

Bestätigt sind auch Beobachtungen des Uhus durch die NaBu Ortsgruppe Salzgitter in

den Kreidebrüchen der Firma Dammann in Söhlde. Auch in Burgdorf-Berel wurde der

Uhu gesichtet. Es scheint daher zwischen den renaturierten Kreidebrüchen in der Ge-

markung Söhlde und dem Berel-Ries sowie dem Söhlder Wald ein vernetztes Habitat

vorzuliegen, das in der artenschutzrechtlichen Betrachtung nicht berücksichtigt wurde.

Es fehlt auch an einer Untersuchung und Bewertung der Beeinträchtigungen der Am-

phibienwanderung in einem Korridor von min. 1.500 m beiderseits der Leitungsachse.

Seite 19

aa) Tötungsverbot, § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Tatsächlich gibt es daher im Bereich der Trasse, mein Mandant kann dies aus eigener

Erfahrung über den Söhlder Wald und den Kreidebruch Salder berichten, eine ganze

Reihe von streng geschützten Tierarten, die hier im Hinblick auf die artenschutzrechtli-

che Bewertung dem Schutz des § 44 BNatSchG unterliegen. Beispielsweise wurde

meinem Mandanten von Jägern bzw. Forstpächtern von Sichtungen des Schwarzstor-

ches und auch Horsten im Söhlder Wald berichtet. Der Schwarzstorch ist eine beson-

ders anfluggefährdete Art. Bei einer Führung der Trasse genau entlang des Söhlder

Waldes besteht eine erhöhte Gefährdung im Hinblick auf das Tötungsrisiko. Wir ver-

weisen an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter 1. b) gg). Damit löst die

Trassenführung entlang des Waldstückes das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG als absolute Schranke aus.

b) Zerstörung von Habitaten, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Des Weiteren gibt es in dem Gebiet zahlreiche baumbewohnende Fledermäuse. Bei

dem Waldstück handelt es sich um überwiegend Laubwald (Buchenwald) und auch

Mischwald.

aa) Bei der Trassenführung A02-3 finden Bauarbeiten unmittelbar an der Waldgrenze statt.

Insbesondere werden die Abspannfundamente bei Eckpfeilern an die Waldgrenze an-

gebracht. Es ist insoweit schlicht falsch, im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag davon

auszugehen, dass eine bauzeitliche Störung nicht erfolgt, weil die Tiere nachtaktiv sei-

en und die Bauarbeiten tagsüber stattfinden würden. Gerade Störungen bei Tag, also

dann wenn die Fledermäuse sich an ihren Schlafbäumen im Wald aufhalten, sind er-

heblich.

bb) Auch durch den Betrieb der Trasse kommt es zu Zerstörungen von Habitaten von einer

ganzen Reihe von Tierarten: Denn von der Trasse gehen Geräusche verschiedenster

Frequenzen sowie ein erhebliches elektrisches und elektromagnetisches Feld aus. Die

Auswirkungen hiervon sind nicht ausreichend betrachtet: Der Nahbereich der Trasse -

also der Randbereich des Söhlder Waldes – wird zukünftig als Fortpflanzungs- und

Ruhestätte für die Tiere wegen dieser Immissionen nicht mehr in Betracht kommen. Er

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ist zwar als Wald noch vorhanden, wird aber wegen der erheblichen Immissionen als

Habitat gemieden werden.

Die Auswirkungen von Lärm und anderen Immissionen auf Tiere sind noch nicht voll-

ständig erfasst. Einzelne Studien lassen allerdings die erheblichen Auswirkungen

schon erkennen: Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtent-

wicklung wurde unter dem Titel „Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheb-

licher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna“ im Jahre 2008 eine Studie

durchgeführt, die deutlich zeigt, dass eine Beeinträchtigung von Tieren durch Lärmim-

missionen erfolgt. Es wurden deutliche artenspezifische Meidungstendenzen festge-

stellt, d.h. dass verschiedene Arten so erheblich durch Lärm beeinflusst wurden, dass

eine Dauerlärmquelle zur Meidung eines Reviers und damit zum tatsächlichen Verlust

des Gebietes als Habitat führte.

Literaturquelle: Garniel, A., Daunicht, W.D., Mierwald, U. & U. Ojowski (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Ver-kehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007 – FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 Seiten. Bonn, Kiel.

Diese Auswirkungen sind vorliegend nicht ausreichend betrachtet.

Es steht zu befürchten, dass Fledermäuse und andere waldbewohnende Tiere den

Trassennahbereich für die Wahl des Nist- bzw. Ruheplatzes meiden werden und er in-

soweit als Habitat wegfällt.

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist daher unvollständig und weist eklatante Lü-

cken auf. Insbesondere die Lärmauswirkungen der Trasse auf Tiere und auch die

Auswirkungen des elektrischen und elektromagnetischen Feldes auf Tiere müssen da-

her betrachtet werden. Hier der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum einen durch ei-

ne Kartierung des Söhlder Waldes, des Bereler Ries und des Gebietes Vorholz zu er-

gänzen. Dabei sind insbesondere das Vorkommen von anfluggefährdeten Arten (z.B.

Uhu, Schwarzstorch, Rotmilan, Rohrweihe), aber auch von Wachteln und Wiesenpie-

pern zu prüfen und auch das Vorkommen potentiell lärmempfindlicher Tiere (z.B. Fle-

dermäuse, aber auch Vögel). Es sei darauf hingewiesen, dass gerade Vögel wie der

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Wachtelkönig lärmempfindlich sind, da sie zur Jungenführung nach der Brut und zur

Partnersuche auf Lautgebung angewiesen sind. Für den Wachtelkönig ist in der o.g.

Studie eine Vergrämungswirkung durch (Straßen-)lärm nachgewiesen, sie ist daher für

den Lärm der Freileitung nicht auszuschließen. Der Wachtelkönig ist in der Flothe-

Niederung nachgewiesen. Des weiteren sind auf Grundlage aktuellster Erkenntnisse zu

Auswirkungen von Immissionen auf Tiere die möglichen Auswirkungen der Lärmim-

missionen sowie der elektrischen und elektromagnetischen Felder der Trasse auf das

Gebiet als geeignetes Habitat zu bewerten.

cc) Auch sind Wuchshöhenbegrenzungen und deren Auswirkungen nicht ausreichend be-

trachtet. Beispielsweise gilt dies für den Grünstreifen, der als Verbindungsstruktur zum

Söhlder Wald führt (Grünstreifen am Masten A062). Dieser wird Wuchshöhenbegren-

zungen unterliegen. Damit würde er in seiner Funktion als verbindendes Element er-

heblich gestört. Es kommt somit auch zu einem Eingriff in Habitate, so dass auch das

artenschutzrechtliche Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betroffen ist.

c) Lückenhafte Grundlagenermittlung und Auswirkungsbetrachtung auch bei ande-

ren Arten und im weiteren Verlauf der Trasse

Nachdem mein Mandant zunächst die hier bereits geschilderten Mängel des arten-

schutzrechtlichen Fachbeitrages aus seiner eigenen Erfahrung feststellen konnte, hat

er in Gesprächen mit anderen Betroffenen weitere Kenntnisse erlangt, aus denen sich

Zweifel an der Richtigkeit der Grundlagen ergeben, die im artenschutzrechtlichen

Fachbeitrag zur Bewertung herangezogen wurden.

Beispielsweise widerspricht es dem grundsätzlichen Bewertungsgefüge des Beein-

trächtigungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, dass Beeinträchtigungen we-

gen des ohnehin schon belasteten Bestandes als weniger schwerwiegend bewertet

werden. So wird beispielsweise das Vorhabengebiet als „schlechteres“ Brutgebiet der

Feldlerche bewertet. Hierbei wird zum einen – wie bereits geschildert – unberücksich-

tigt gelassen, dass die Kartierung zu einem sehr schlechten Zeitpunkt, nämlich zu wit-

terungsmäßig sehr schlechten Bedingungen erfolgte und somit einen geringeren als

üblichen Vogelbestand feststellte. Darüber hinaus ist die Folgewertung, dass in

„schlechteren“ Gebieten weniger Schutz notwendig ist, gerade falsch. Es ist gerade

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hier viel notwendiger, in diesem Gebiet weitere Beeinträchtigungen zu vermeiden und

die Eignung als Habitat zu fördern.

Auch die Beeinträchtigungen des Kiebitzvorhabens wurde nicht ausreichend bewertet.

Beispielsweise wurden im Beverbruch bzw. in der Asselgrabenniederung zwischen Lut-

trum und Westerlinde Kiebitze kartiert. Wegen der schlechten Witterungsbedingungen

im Frühjahr 2013 wurden hier keine Kiebitze festgestellt. Dies ist auch nachvollziehbar,

da die bodenbrütenden Vögel bei sehr feuchter oder kühler Witterung keinen Bruterfolg

haben. Der Kiebitz braucht offene Feldstrukturen und meidet daher jegliche größere

vertikale Strukturen. Eine Durchschneidung der Landschaft durch weithin sichtbare

Stromleitungsmasten stellt daher ein starkes Vergrämungspotenzial dar.

Auch im weiteren Verlauf der Trasse hat mein Mandant Informationen darüber be-

kommen, dass Schwarzstörche nachgewiesen sind. So sind mindestens zwei Brutpaa-

re im erweiterten Untersuchungsraum Heinberg/Heber nachgewiesen. Insoweit fehlt es

an den erforderlichen Datengrundlagen. Auch kreuzen die Tiere im Bereich Sillium

nach Aussagen von Anwohnern regelmäßig das Gebiet, das hier für die Trasse in An-

spruch genommen würde. Somit würde eine Freileitungstrasse hier den Weg zwischen

Nahrungshabitat und Brutplatz queren und somit zu einem stark erhöhten Tötungsrisi-

ko führen. Hierzu verweisen wir auf unseren Vortrag oben. Dies gilt aber auch für wei-

tere Gebiete auf der Trasse.

Insgesamt zeigt sich, dass offensichtlich die Grundlagenermittlungen zu einem nicht-

geeigneten Zeitpunkt erfolgten und damit lückenhaft sind. Hier ist mindestens für zwei

weitere Jahre eine Grundlagenermittlung durchzuführen, um auf repräsentative Ergeb-

nisse zu kommen.

Dies gilt auch für die betroffenen Zugvogelarten, beispielsweise den Kranich. So wur-

den von Anwohnern im Trassenbereich vielfach rastende Kraniche beobachtet. Dies

gilt nicht nur für die Beobachtung, die sich in der Umweltstudie finden, sondern auch im

Jahre 2013 ca. 300 Exemplar für ein bis zwei Wochen in der Asselgrabenniederung,

sowie bei Astenbeck. Auch bei Derneburg wurden kleinere, offenbar überwinternde

Gruppen beobachtet. Offensichtlich ist es hier nicht zu einer sorgfältigen Zusammen-

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tragung der bei den Unteren Naturschutzbehörden und Anwohnern sowie Vogelkund-

lern gesammelten Daten gekommen. Dies ist nachzutragen.

Darüber hinaus ist unser Mandant durch Vogelkundige darauf hingewiesen worden,

dass die Einschätzung in den Planfeststellungsunterlagen, dass durch Vogelabweiser

das Vogelschlagrisiko erheblich bis vollständig ausgeschlossen wird, so nicht zutrifft.

Darüber hinaus kann bei sehr sensiblen Arten, wie beispielsweise dem Schwarzstorch,

bereits ein 10 %iges Tötungsrisiko zum Brutverlust und damit zu einem vollständigen

Erlöschen der lokalen Population führen.

Nicht untersucht ist auch, inwieweit es zu negativen Auswirkungen bzw. Beeinträchti-

gungen des landesweit angestrebten Verbundsystems zum Schutz der Wildkatzen

(Wildkatzenkorridore) kommen kann. Gerade Wildkatzen sind geräuschempfindlich und

scheu, so dass es zu einer Vergrämung durch die Leitungstrasse kommen kann. So ist

beispielsweise in den Vollzugshinweisen zum Schutz von Säugetierarten des Nieder-

sächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Teil 3

(2010) erkennbar, dass störungsarme Gebiete bevorzugt werden und dass daher eine

Förderung von störungsarmen Gebieten und eine Vernetzung der Teilpopulationen zur

Sicherung der Erhaltungsziele erforderlich ist. Es bestehen nachweislich Populationen

von Wildkatzen im Höhenzug Salzgitter. Eine weitere Ausbreitungsmöglichkeit würde

durch die vergrämende Wirkung der Höchstspannungsfreileitung verhindert, so dass

dies einer Kohärenz der Gebiete im Sinne des NATURA 2000-Netzes zuwiderlaufen

würde.

In weiteren Vollzugshinweisen des NLWKN sind Populationen von Feldhamstern,

Bechsteinfledermaus und Braunem Langohr im Gebiet der Trasse nachgewiesen. Wir

verweisen hierzu ergänzend auf die Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten

in Niedersachsen zu Feldhamstern (2011), Bechsteinfledermaus (2009) und Braunes

Langohr (2010). Auch diese Tierarten sind störungsempfindlich und können daher

durch die Trasse vergrämt werden.

Alles in allem zeigen sich erhebliche Lücken in der artenschutzrechtlichen Betrachtung.

Das Abwägungsmaterial ist hier noch nicht ausreichend vollständig zusammengestellt.

Es bedarf erheblicher weiterer Untersuchungen.

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4. Umweltstudie

Auch im Rahmen der Umweltstudie finden sich eine ganze Reihe von Fehlern und Un-

genauigkeiten. Teilweise überschneiden sich in den Unterlagen die Fehler bzw. ziehen

sich durch alle Unterlagen. Wir haben zu fehlerhaften Bewertungen, die auch Eingang

in die Variantenuntersuchung gefunden haben, und zu den lückenhaften bzw. fehler-

haften Bewertungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bereits vorgetragen und

verweisen diesbezüglich auf den bisherigen Vortrag.

a) Fehler im Einzelnen

Falsch betrachtet im Rahmen der Umweltstudie ist insbesondere der Salzgittersche

Höhenzug (Vgl. Umweltstudie, Bericht 6.3-30). Zu diesem Höhenzug gehört der Söhl-

der Wald. Im Text der Umweltstudie heißt es:

„In dieser naturräumlichen Einheit werden insgesamt 2 Masten (A065 – A066) er-

richtet.“

Dies trifft nicht zu. Insgesamt 7 Masten werden unmittelbar am Waldrand, also mit di-

rekten Auswirkungen auf die naturräumliche Einheit, errichtet. In Bezug auf die Auswir-

kungen einer Trasse auf einen Naturraum, insbesondere als Lebensraum für Tiere,

haben wir im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags schon vorgetragen.

Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Söhlder Wald um einen besonders hochwer-

tigen Wald handelt, der gekennzeichnet ist durch eine extreme Naturverjüngung, wird

nicht ausreichend im Rahmen der Umweltstudie betrachtet. Es handelt sich um einen

natürlich nachgewachsenen Wald mit hoher Wertigkeit. Der Wald ist überwiegend

Laubwald (Buchenwald) bzw. als Mischwald bestockt.

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b) Ortsnahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Es ist durch entsprechende Regelungen im Planfeststellungsbeschluss dafür Sorge zu

tragen, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen trassennah, also in unmittelbarer

Umgebung der Beeinträchtigung, umgesetzt werden.

c) Fehlerhafte Gewichtungen

Der hier zur Planfeststellung gestellte Abschnitt A des Vorhabens Wahle-Mecklar zer-

schneidet insgesamt zwölf Vorbehaltsgebiete für Erholung bzw. Vorranggebiete für ru-

hige Erholung in Natur und Landschaft. Dies ergibt sich auch so aus den ausliegenden

Unterlagen. Im Umweltbericht zeigt sich, dass eine ganze Reihe von Auswirkungen

verniedlicht werden. So heißt es beispielsweise in der Umweltstudie, 6.1-18, dass

„durch die geplante 380-kV-Leitung Wahle-Mecklar (...) keine relevanten Auswirkungen

auf Siedlungsbereiche, auf deren Wohnumfeld oder auf Bereiche mit Erholungsfunkti-

on“ entstehen. Wie bereits dargestellt, werden oftmals gerade die wohnumfeldnahen

Außenbereichsgebiete durch die Leitung durchschnitten, so beispielsweise wie schon

dargestellt bei der dreiseitigen Umspannung von Westerlinde, die direkte Beziehung

zwischen Westerlinde und dem Söhlder Wald.

5. Grunderwerbsplanung

Im Hinblick auf die Grundstücksinanspruchnahme finden sich eine Reihe von Fehlern

in den Unterlagen.

a) Mein Mandant ist Eigentümer des oben unter I. bezeichneten Grundstücks Flur 5, Flur-

stück 132. Es handelt sich dabei um ein privates Waldstück. Dieses Waldstück ist noch

Gegenstand des Landschaftsschutzgebietes (Landschaftsschutzgebiet „WF 23 - Lich-

tenberge, Oelber Tal, Elberberg-Höhenzug). Wir fügen einen Ausdruck des Amtsblat-

tes für den Landkreis Wolfenbüttel vom 07.10.1971 als Anlage 3 bei. Es handelt sich

um ein forstwirtschaftlich genutztes Waldstück, das unmittelbar an den für die Bau-

maßnahmen in Anspruch genommenen Weg angrenzt.

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Hier ist eine Wuchshöhenbegrenzung bisher nicht vorgesehen. Es ist zu überprüfen,

ob dies zutrifft. Der Schutzstreifen scheint an dieser Stelle gering bemessen und der

Grunderwerbsplan daher nicht alle Auswirkungen und damit verbundenen Beschrän-

kungen (z.B. Wuchshöhenbeschränkung) abzubilden. Das Grundstück wird von mei-

nem Mandanten weiterhin voll forstwirtschaftlich genutzt werden.

b) Mein Mandant ist Mitglied der Feldmarktinteressentschaft Westerlinde und als solcher

Miteigentümer der Fläche 151/3. Auf dieser Fläche ist in den Grunderwerbsplänen nur

teilweise eine Inanspruchnahme vorgesehen. Dies ist unrealistisch. Bei der Fläche

handelt es sich um eine Wegefläche, die als Zuwegung genutzt werden soll. Es ist da-

von auszugehen, dass diese Wegefläche vollumfänglich in Anspruch genommen wird,

insbesondere für große und schwere Baufahrzeuge. Hier ist die gesamte Wegefläche

in die Grunderwerbsplanung (vorübergehende Inanspruchnahme und dauernde

Dienstbarkeit) aufzunehmen.

Es ist weiterhin durch entsprechende Planungen der bauzeitlichen Inanspruchnahme

dafür Sorge zu tragen, dass die Zuwegung zu den landwirtschaftlich und forstwirt-

schaftlich genutzten Flächen, die durch die Wegefläche 151/3 erschlossen werden, je-

derzeit möglich ist.

c) Im Hinblick auf die bisher vorgesehene Planung des Masten A066 ist folgendes auszu-

führen: Das Grundstück 161/1, das für den Maststandort vorgesehen ist und auf dem

sich auch eine Fläche zur vorübergehenden Inanspruchnahme (wahrscheinlich für Ab-

spannfundamente zur Errichtung des Mastes) befindet und das angrenzende Flurstück

162/1, bei dem es sich um eine Pachtfläche meines Mandanten handelt, werden ein-

heitlich bewirtschaftet. Durch den Standort der Abspannfläche wird unnötig viel des

Grundstücks in Anspruch genommen. Hier ist zu prüfen, ob die Abspannfläche nicht

weiter in Richtung Südwesten auf die Fläche 162/1 verlegt werden kann, damit eine

Bewirtschaftung des Grundstücks auch während der Bauarbeiten sinnvoll möglich

bleibt und möglichst nur die Randflächen in Anspruch genommen werden.

d) Im Hinblick auf die Planung des Maststandortes A060 ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Maststandort A060 ist derzeit auf dem Flurstück 253 vorgesehen. Er ist an einer

Stelle vorgesehen, die eine weitere Nutzung des Grundstücks völlig ausschließt:

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Wir fügen als Anlage 4 einen zeichnerisch veränderten Abdruck der Unterlage „Lage-

/Grunderwerbsplan (Sonderlageplan - Zuwegung Mast Nr. A 060 – Mast Nr. A 061)“

bei. Auf dem Plan ist das Grundstück grün umrandet. Das Grundstück befindet sich in

Hanglage. In westlicher Richtung wird es durch die Bundesautobahn A39 begrenzt, in

nordöstlicher Richtung durch einen Graben, in südwestlicher Richtung durch ein an-

grenzendes Waldstück. Nur zur L 474 besteht eine Auffahrt- und Belademöglichkeit,

wobei diese wegen der extremen Böschung auch nur an der südwestlichsten Stelle

möglich ist. Das Höhenprofil ist auch auf der Karte „Längsprofil Mast-Nr. A057 – Mast-

Nr. A061“, die Teil der ausgelegten Unterlagen ist, erkennbar. Auf der als Anlage 4

beigefügten Karte sind die Grundstücksgrenzen, an denen keine Zuwegung bzw. Bela-

dung möglich ist, mit gelber Farbe gekennzeichnet. Genau in dem noch verbleiben-

den, geeigneten Bereich ist allerdings der Maststandort vorgesehen. Verbliebe der

Maststandort an dieser Stelle, würde die einzige Zufahrtmöglichkeit verbaut und die

einzige Belademöglichkeit für z.B. Rüben entfallen. Eine landwirtschaftliche Nutzung

des Flurstücks wäre dann ausgeschlossen bzw. nur noch extensiv möglich. Im Hinblick

auf den notwendigen Rübenladeplatz bzw. eine allgemeine Aufladestelle ist zu beach-

ten, dass moderne Ladefahrzeuge (z.B. Rübenmaus) über einen erhöhten Beladearm

verfügen. Der Beladearm ist beweglich und ragt über die höchst zulässige Höhe des zu

beladenen Lkws weit hinaus. Zudem steht der zu beladene Lkw auf der Straße und

damit ohnehin höher. Die Beladung erfolgt zumeist nachts, da so die Anlieferungen

durch die Zuckerfabriken angefordert werden. Selbst wenn trotz Fundament des Mas-

ten ein ausreichend großer Platz für die Beladefläche verbliebe, wäre ein Konflikt mit

der darüberführenden Freileitung nicht sicher auszuschließen. Eine gefahrlose Nut-

zung ist nicht mehr möglich.

Hier ist ein alternativer Maststandort zu suchen.

Dies gilt um so mehr, als zwischen derzeitigem Maststandort und Grundstücksgrenze

zum Wald hin nur ein sehr schmaler Streifen verbliebe. Hier würde dauerhaft ein Be-

wirtschaftungserschwernis entstehen.

Alternativ wäre zu prüfen, ob der Mast in westlicher Richtung auf das angrenzende

Flurstück (252 oder 29) verschoben werden kann. Dieses Flurstück 29 ist im Prinzip

eine Brachfläche. Es ist zwar mit Bäumen bestanden, wird allerdings nicht forstwirt-

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schaftlich genutzt. Insofern könnte es ohne große Beeinträchtigung in Anspruch ge-

nommen werden.

e) Die Auswirkungen der Freileitung auf die nach heutigem Stand der Technik übliche

Steuerung von landwirtschaftlichen Maschinen und die landwirtschaftliche Datenerfas-

sung per GPS sind nicht betrachtet:

aa) Modernes Erntemanagement erfolgt über ein GPS-Signal. Klarstellend sei auszufüh-

ren, dass dieses GPS-Signal von dem Signal, das Grundlage von Navigationsgeräten

für Kfz etc. ist, gravierend abweicht. Die Regulierung ist genauer und nicht (straßen-

)kartenkorrigiert. Die Traktoren und Erntemaschinen speichern die GPS-Signale und

somit werden erforderliche Daten über Düngemitteleinsatz/Aussaat, Ernteerfolge par-

zellenscharf ermittelt. Hintergrund ist, dass ein modernes Flächenmanagement, insbe-

sondere im Hinblick auf die Prämienaktivierung von europäischen Landwirtschaftssub-

ventionen (Stichwort Cross Compliance) notwendig vorsieht, dass parzellenscharf Da-

ten zu Düngemitteleinsatz, Aussaat etc. festgehalten und übermittelt werden. Dies ge-

schieht üblicherweise durch die dargestellte GPS-Technik, insbesondere dann, wenn

Lohnunternehmer für die Tätigkeiten eingesetzt werden. Sollte die GPS-Ortung durch

die Überspannung mit Leitungen bzw. den Maststandort eingeschränkt werden, ist dies

ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, da in diesem Falle die Daten händisch erfasst

werden und in eine Datenbank eingebracht werden müssten. Dies würde ein doppeltes

Datenmanagement erfordern und großen Verwaltungsaufwand bei den betroffenen

Landwirten.

Hier ist zu untersuchen, ob eine Beeinträchtigung dieser GPS-Ortung durch die Freilei-

tung erfolgen kann.

bb) Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob die Überspannung mit der Freileitung zu einer

Beeinträchtigung der weiteren Bordelektronik der Landmaschinen, insbesondere im

Hinblick auf die elektronischen Steuerungen der Arbeitsvorgänge und die Datenauf-

zeichnung, ergeben können. In einem modernen landwirtschaftlichen Fahrzeug (z.B.

Rübenroder, Mähdrescher, Vollernter) werden durchschnittlich 4 bis 5 Computer ein-

gesetzt, um die Vorgänge zu steuern und zu überwachen. Insbesondere bei dem Un-

terfahren mit hohen landwirtschaftlichen Maschinen bei schwierigen Witterungsverhält-

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nissen, z.B. bei hoher Luftfeuchtigkeit und Nebel, kann es zu Stromspannungsbögen

kommen. Auch berichten mehrere Landwirte, dass bei dem Unterfahren einer Höchst-

spannungsfreileitung eine Computerstörung der Steuerungselektronik auftritt und der

Rechner des Fahrzeuges neu gestartet werden muss. Dies kann zu Datenverlust und

auch Gefährdungen führen, weil die Sicherheitstechnik rechnergesteuert ist.

Wenn dies der Fall ist, sind Minderungsmaßnahmen vorzusehen bzw. dem Grunde

nach Regelungen über Entschädigungen aufzunehmen.

f) Mein Mandant ist Nebenerwerbslandwirt. Er hat 18 ha landwirtschaftlich genutzte Flä-

chen zu Eigentum, insgesamt bewirtschaftet er 31 ha Flächen. Wie oben bereits ge-

schildert, wird nach der Inanspruchnahme der Fläche 253 durch den Mast A060 eine

wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Fläche nicht mehr gegeben sein, so dass diese als

Gesamtwegfall zu bewerten ist. Insgesamt wird mein Mandant daher mehr als 2,7 ha

eigener Flächen abgeben müssen, hinzu kommen noch wegfallende Pachtflächen und

zu beschränkende Flächen.

Hier ist die Schwelle der Existenzgefährdung für den landwirtschaftlichen Betrieb mei-

nes Mandanten erreicht. Mehr als 15 % der eigenen Flächen werden wegfallen. Die

Frage der Existenzgefährdung/Bestandsgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes

meines Mandanten ist zu prüfen, zu bewerten und abzuwägen.

g) Hinzuweisen ist darauf, dass die im Rahmen der Unterlagen zum Grunderwerb einge-

reichte Vorlage einer Dienstbarkeitsbewilligung so nicht Inhalt der planfestzustellenden

Eigentumseingriffe werden darf. Sie geht weiter, als die sich aus den sonstigen Planun-

terlagen (Zeichnungen, Vorhabenbeschreibung) ergebenden Eigentumsbeeinträchti-

gungen und überschreitet somit das Maß des zur Sicherung der Planung Notwendigen.

Es ist durch geeignete Formulierungen sicherzustellen, dass die eingereichte Dienst-

barkeitsbewilligung nicht Grundlage des späteren Grunderwerbsverfahrens wird.

5. Sonstiges

Darüber hinaus zeigen sich in den Planungen weitere Fehler bzw. noch offene Punkte,

auf die mein Mandant hinweisen möchte.

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a) Erdfallgebiet

In den Unterlagen ist nicht erkennbar, inwieweit die besondere Gefährdung für die

Standsicherheit im Bereich des Sulfatkarst-Gebietes bei Sehlem/Harbarnsen/Netze/

Graste berücksichtigt wurde. Dies ist das Gebiet, in dem die Masten A137 bis A142

geplant sind. Es handelt sich hierbei um ein Gebiet, in dem durch Auswaschung des

Untergrundes die Standfestigkeit grundsätzlich beeinträchtigt sein kann. Eine „normale“

Baugrunduntersuchung im Zuge der Baumaßnahme selbst reicht hierfür nicht aus. Vor

einer Entscheidung über die Trassenvariante ist daher eine grundsätzliche geologische

Untersuchung des weiteren Suchraumes durchzuführen. Nach Rücksprache mit Orts-

kundigen weist mein Mandant darauf hin, dass auch unklar ist, ob möglicherweise

durch eventuelle Veränderungen des oberflächennahen Grundwassers, die durch die

ICE-Trasse eingetreten sind, sich auch eine verstärkte Gefährdungslage in Bezug auf

das Erdfallgebiet ergeben haben kann. Dies würde die grundsätzliche Geeignetheit des

Gebiets für eine Hochspannungsfreileitung gefährden.

b) Unklare Wegeführung

Bei Durchsicht der Unterlagen fällt auf, dass eine ganze Reihe der in Anspruch ge-

nommenen Wege nicht in den Wegenutzungsplänen (Anhang 2 zum Erläuterungsbe-

richt) aufgeführt werden. So fehlt beispielsweise die Kennzeichnung der Nutzung des

Weges bei Mast Nr. A141 und A147. Auf der Basis dieser Bezeichnungen ist es insbe-

sondere den betroffenen Eigentümern, zum Beispiel auch den Feldmarktinteressent-

schaften und damit einer Vielzahl von betroffenen Eigentümern, nicht möglich, die Ein-

wirkungen auf das eigene Eigentum abzuschätzen. Darüber hinaus ist es den betroffe-

nen Gemeinden nicht möglich, die Straßenbenutzung auf den öffentlichen Wegen, die

möglicherweise über die die übliche (Gemeingebrauch) Nutzung hinausgehen zu beur-

teilen.

Ferner sind mögliche Vergrämungen und damit Auswirkungen auf den Artenschutz

während der Bauphase durch den Verkehr und den Lärm in der Bauphase nicht be-

trachtet worden (z.B. Rundweg im Söhlder Forst).

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c) Abwasserleitung

Nach Erkenntnissen meines Mandanten befindet sich unter dem sogenannten „Wie-

senweg“ eine Abwasserleitung des Wasserverbandes Peine. Diese ist allerdings in

großem Abstand zu dem Weg in den Lageplänen eingezeichnet worden. Dort findet

sich zwar die Angabe „Lage ungenau“, nach Aussagen von Ortskundigen gegenüber

meinem Mandanten ist die Leitung jedoch direkt im Wiesenweg verlegt worden. Die

Örtlichkeit ist ersichtlich auf dem Lage-/Grunderwerbsplan, Sonderlageplan, Zuwegung

Mast Nr. A056 bis Mast Nr. A057. Der dort eingezeichnete „Weg“, der auch als Zuwe-

gung von der Kreisstraße K56 zum Mast Nr. A056 dienen soll, ist der benannte „Wie-

senweg“.

d) Inanspruchnahme von Grundstücken nur teilweise aufgeführt

Bei der Durchsicht der Grunderwerbspläne fällt allgemein auf, dass jeweils nur ein Teil

der Wege als vorübergehend bzw. dauerhaft in Anspruch zu nehmend eingezeichnet

ist. Diese Quadratmeterzahlen (also nur für z.B. die Hälfte der Wegeparzelle) finden

sich dann auch in den Grunderwerbstabellen. Dies wird der tatsächlichen Nutzung

nicht gerecht werden. Eine nur teilweise Inanspruchnahme ist unrealistisch. Hier ist re-

alistischerweise davon auszugehen, dass die Fahrzeuge jeweils die gesamten Wege-

parzellen benutzen.

Im Übrigen ist aus den Plänen nicht ersichtlich, wo Baumaterialien gelagert bzw. Bau-

fahrzeuge vorrübergehend abgestellt werden sollen. Es ist unrealistisch, dass hierfür

nicht weitere Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden müssen. Entspre-

chend sind die Grunderwerbspläne zu ergänzen und ein Deckblattverfahren durchzu-

führen.

e) Ortsumgehung Vechelde

In den Plänen ist weiter erkennbar, dass offensichtlich veraltetes Kartenmaterial ge-

wählt wurde. So ist beispielsweise die Ortsumgehung Vechelde nicht eingezeichnet.

Möglicherweise ist auch entsprechend der Straßenbaulastträger nicht angehört worden

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bzw. konnte die Betroffenheit nicht erkennen. Es handelt sich hierbei um die Bundes-

straße 1.

f) Gewässer

Es werden verschiedene Gewässer gequert, so auch der Bach, der in Höhe des Mas-

ten A046 aus dem Söhlder Wald unter der geplanten Leitung verläuft. Für die Querung

der Gewässer wäre außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens eine gesonderte

wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Wegen der Konzentrationswirkung ist hier die

Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren

Wasserbehörde zu treffen. In den Unterlagen finden sich hierzu noch keine Angaben,

insbesondere keine Angaben zu den möglichen Auswirkungen auf das Gewässer.

g) Verfahrensfehler

Darüber hinaus weisen wir auf einen Verfahrensfehler hin. Es fehlt an einer ordnungs-

gemäßen öffentlichen Bekanntmachung. Gemäß § 43 S. 6 EnWG gelten die §§ 72 bis

78 VwVfG für das Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der Regelungen des

EnWG. Gemäß § 43a Nr. 1 EnWG erfolgt die Auslegung nach § 73 Abs. 2 VwVfG „in

den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt“. Gemäß § 1

Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind „die

Gemeinden“ Gebietskörperschaften und „die Samtgemeinden“ Gemeindeverbände.

Dies bedeutet, dass die Regelung, dass die Unterlagen in der „Gemeinde“ auszulegen

sind, in der sie Wirkungen auslösen, tatsächlich auch nach der Niedersächsischen

Gemeindeordnung für die „Gemeinde“ geltend und nicht nur für die „Samtgemeinde“.

Insoweit sind die Unterlagen auch in den betroffenen Gemeinden auszulegen.

Bereits Frau Astrid Sonnemann-Pröhl aus Burgdorf hat darauf hingewiesen, dass in

den Mitgliedsgemeinden, insbesondere in Berel, leider nur ein unvollständiger Aushang

erfolgt ist. Es wäre allerdings nicht nur in der Samtgemeinde Baddeckenstedt auszu-

hängen gewesen, sondern gemäß § 43a Nr. 1 EnWG auch in der Gemeinde Berel.

Auch in verschiedenen anderen betroffen Gemeinden ist eine ortsübliche Bekanntma-

chung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Abszustellen ist nämlich auf die ortsübliche Be-

kanntmachung der Gemeinde Burgdorf, also auch im Ortsteil Berel.

Seite 33

Daher ist die Auslegung insgesamt zu wiederholen.

Nach alledem reichen die vorliegenden Unterlagen bei Weitem noch nicht aus, um als taugli-

che Grundlage für eine Abwägung zu dienen. Es sind noch erhebliche weitere Grundla-

genermittlungen durchzuführen. Es ist bereits jetzt ersichtlich, dass die vom Vorhabenträger

vorgeschlagenen Abwägungsüberlegungen so nicht tragfähig sind. Auch sind noch Verfah-

renshandlungen (Auslegung) zu wiederholen.

Mein Mandant ist der Auffassung, dass unter Betrachtung aller vorgenannten Aspekte im

Hinblick auf den volkswirtschaftlichen Nutzen und die Akzeptanz in der Bevölkerung die bes-

te derzeit denkbare Alternative die Auswahl der Trasse Wahle-Mecklar als Gesamttrasse für

ein zukunftsweisendes Pilotprojekt Erdverkabelung in HGÜ-Technik ist.

Sollten im Zuge der Prüfung dieser Einwendungen Rückfragen auftreten bzw. Unklarheiten

entstehen, bietet mein Mandant ausdrücklich an, für Rückfragen, auch für direkte Rückfragen

des Vorhabenträgers, zur Verfügung zu stehen. Mein Mandant ist, wie schon dargelegt, kein

Infrastrukturgegner und sich der Notwendigkeit von Energieleitungen durchaus bewusst. Er

hat daher ein Interesse an einer ausgewogenen Entscheidung und ist gern bereit, hieran

tatkräftig mitzuwirken.

Wir verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Deifuß-Kruse

Rechtsanwältin