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Praxistipps Ausgabe 5/2019 Der Papamonat und weitere Neuerungen im Arbeitsrecht Seite 04 Was ist zum 30.09. alles zu beachten? Seite 09 Änderungen in der Umsatzsteuer ab 01.01.2020 Seite 10 Nuki – ganz schön smart Seite 12

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Praxistipps Ausgabe 5/2019

Der Papamonat und weitere Neuerungen im ArbeitsrechtSeite 04

Was ist zum 30.09. alles zu beachten?Seite 09

Änderungen in der Umsatzsteuer ab 01.01.2020Seite 10

Nuki – ganz schön smart Seite 12

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Editorial

Medieninhaber, Herausgeber und RedaktionDeloitte Oberösterreich Wirtschaftsprüfungs GmbHJohann-Konrad-Vogel-Straße 7-9 | 4020 LinzTel: +43 732 67 52 90E-Mail: [email protected]/oberoesterreich

GeschäftsführerUlrich Dollinger, Jürgen Dornhofer, Franz Xaver Priester

BlattlinieInformationsmedium für KundInnen

Grafik und LayoutJulia Holer

Clemens FathSteuerberater

Renate Freyenschlag-MittererSteuerberaterin

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wir hoffen, Sie verbrachten einen erhol-samen und sonnigen Sommer und starten jetzt frisch erholt und mit viel Energie in den anstehenden Herbst! Gespannt warten wir nunmehr auf die anstehenden Nationalratswahlen und die darauf folgen-den politischen Entwicklungen – vor allem betreffend der wichtigen Weichenstellungen für die Wirtschaft. Bis dahin dürfen wir Ihnen die Zeit mit einigen spannenden Bei-trägen verkürzen.

Wenngleich es auf die groß angekündigte Steuerreform weiter warten heißt, treten mit dem 1. Jänner 2020 doch einige Ände-rungen in der Umsatzsteuer in Kraft. Wir haben Ihnen die wichtigsten „Quick Fixes“ in einem Beitrag dargestellt.

Der 30. September ist jedes Jahr ein „ma-gisches Datum“ betreffend verschiedener Fristen, über welche wir Sie ebenfalls in die-sen Praxistipps informieren dürfen.

Neben einigen arbeitsrechtlichen Än-derungen, insbesondere betreffend „Papamonat“, dürfen wir Sie in dieser Praxistipps-Ausgabe außerdem über die wichtigsten Ergebnisse unseres Deloitte Tourismusbarometers informieren.

Weiters erwartet Sie ein spannendes Unternehmensportrait über Nuki, einer smarten Türschlosslösung für Zuhause und unsere Rechtsanwälte von Deloitte Legal berichten über rechtliche Knackpunkte bei Facebook Like Buttons auf Unternehmens-websites.

Eine spannende Lektüre wünschen IhnenClemens Fath undRenate Freyenschlag-Mitterer

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Inhalt

04 Der Papamonat und weitere Neuerungen im Arbeitsrecht

09 Was ist zum 30.09. alles zu beachten?

15Insights

08 Rechtzeitige Änderungsmeldungen zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

06 Tourismus in Österreich: Das Ende des HöhenflugsInterview mit Andreas Kapferer

12Nuki – ganz schön smart

14Facebook Like Buttons und andere Social Media Inhalte auf (Unternehmens-)Web-sites – Vorsicht ist geboten

10Änderungen in der Umsatzsteuer ab 01.01.2020

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Der Papamonat und weitere Neuerungen im Arbeitsrecht

Glückwunsch... es ist eine Gesetzesänderung. Was medial bereits im Vorfeld heiß diskutiert wurde, ist nun auch recht-liche Realität geworden. Die kürzlich beschlossenen Gesetzesänderungen (Papamonat, Anrechnung von Eltern-karenzzeiten, Entgeltfortzahlung bei Hilfseinsätzen) bringen insbesondere auch für Arbeitgeber einige Neuerun-gen mit sich. Im folgenden Beitrag haben wir die wichtigsten Inhalte für Sie zusammengefasst.

Der Papamonat Unter der Bezeichnung „Papamonat“ oder genauer auch „Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes“ versteht man den Anspruch auf Unterbrechung des Arbeits-verhältnisses, den das Gesetz frisch geba-ckenen Vätern einräumt. Bis zur Gesetzes-änderung war ein verbindlicher Anspruch nur im öffentlichen Dienst oder durch entsprechende kollektivvertragliche oder individuelle Vereinbarung gegeben. Ab 1. September 2019 steht der Papamonat nun aber endgültig allen unselbstständig täti-gen Vätern offen. Somit besteht zukünftig ein genereller, gesetzlicher Anspruch auf Freistellung für die Dauer eines Natural-monats nach der Geburt des Kindes (Bei-spiele für einen Naturalmonat sind etwa: 01.01.2020 bis 31.01.2020 oder 21.01.2020 bis 20.02.2020). Die Neuerung ist im Väter-karenzgesetz (VKG) geregelt. Geltung er-langt der Papamonat für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem 1. September 2019 liegt. Zwar steckt die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Freistellung noch in

Kinderschuhen, ein vergleichsweise älteres Semester ist hingegen die finanzielle Unter-stützung der Väter. Diese wird in Form eines Familienzeitbonus – in Höhe von 22,60 Euro täglich – für die Zeitspanne der Erwerbsunterbrechung schon seit dem 1. März 2017 gewährt. Zuständig für die Prüfung des entsprechenden Antrags ist die Krankenkasse. Den Arbeitgeber hingegen trifft keine Entgeltfortzahlungs-verpflichtung für den Zeitraum der Freistel-lung. Es empfiehlt sich daher für Arbeitneh-mer vorab abzuklären, ob der Anspruch auf Familienzeitbonus besteht, um finanzielle Risiken besser abschätzen zu können. Über den Verlust von Zeiten für dienstzeitabhän-gige Ansprüche brauchen sich werdende Väter aber keine Sorgen machen, der Papa-monat wird auf diese voll angerechnet. Dies wirkt sich nicht nur bei Vorrückungen aus, sondern beispielsweise auch bei der Be-rechnung für die Anwartschaftszeit auf den höheren Urlaubsanspruch und weiteren von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüchen.

Voraussetzungen Für die Inanspruchnahme der Freistellung ist grundsätzlich das Vorliegen eines ech-ten Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Freie Arbeitnehmer sind somit von der Neuerung ausgeschlossen. Zudem besteht nur ein Rechtsanspruch für jene Väter, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnen. Vorsicht ist daher geboten, wenn ein längerer Spitalsaufenthalt nach der Geburt vorliegt. In diesem Fall wird das Kriterium wohl erst bei Einzug des Neuge-borenen ins Zuhause der Eltern als erfüllt gelten. In Anspruch nehmen kann „Mann“

den Papamonat im Zeitraum des Beschäf-tigungsverbots der Mutter (in der Regel bis Ablauf der achten Woche nach der Geburt, zwölf Wochen bei Kaiserschnitt/Frühchen/Mehrlingsgeburten). Die Freistellung beginnt aber frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Besteht bereits ein anderwärtiger gesetz-licher, arbeits- oder kollektivvertraglicher Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt, ist dieser nicht auf den (Papa-)Monat anzurechnen. In diesem Zusammen-hang gilt es auch noch zu erwähnen, dass die „Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes“ keine Karenz darstellt und daher auch nicht in die Zeitenberechnung der Väterkarenz miteinbezogen wird.

Meldepflichten des Arbeitnehmers Beabsichtigt der Arbeitnehmer den Papa-monat in Anspruch zu nehmen, so hat er spätestens drei Monate vor dem errechne-ten Geburtstermin dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Beginn der Freistellung mitzuteilen („Vorankündigung“). Zusätzlich trifft den Arbeitnehmer die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen. Zu guter Letzt muss innerhalb einer Woche danach auch noch die Mitteilung des An-trittszeitpunktes der Freistellung erfolgen. Eine Sonderkonstellation ergibt sich hier-bei naturgemäß bei Frühgeburten. Kann der Arbeitnehmer keine Vorankündigung tätigen, da das Kind zu früh auf die Welt kommt, so muss er die Geburt unverzüg-lich beim Arbeitgeber bekannt geben. Auch in derartig gelagerten Fällen muss die Be-kanntgabe des Antrittszeitpunkts spätes-tens eine Woche nach der Geburt erfolgen.

Wir informieren, worauf sich werdende Väter und deren Arbeitgeber einstellen müssen und was sonst noch an arbeitsrechtlichen Neuerungen dieses Jahr auf Sie zukommt

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Grundsätzlich ist in Fällen, in denen die Meldefristen versäumt wurden, gesetzlich die Möglichkeit einer Kulanzvereinbarung vorgesehen. Die Freistellung kann somit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch mit denselben rechtlichen Wirkungen vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung geschlossen, so bewirkt ein Versäumen der Meldefristen, dass kein Anspruch auf gesetzliche Freistellung mehr gegeben ist.

Eine Übergangsfrist besteht bei voraus-sichtlichen Geburtsterminen in der Zeitspanne von 1. September bis 30. November 2019. In derartigen Fällen kann der Papamonat nämlich mit verkürzter Vor-ankündigungszeit erfolgen.

Kündigungs- und EntlassungsschutzEin Arbeitnehmer, der den gesetzlichen Papamonat in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Eine Entlassung kann nur rechtswirksam ausge-sprochen werden, wenn vorher die Zustim-mung des Gerichts eingeholt wurde. Der Schutz beginnt mit der Vorankündigung an den Arbeitgeber bzw. mit einer späteren Vereinbarung, frühestens aber vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Frühgeburten löst die Meldung des Antrittszeitpunktes der Freistellung den Kündigungs- und Entlassungsschutz aus. Dieser erlischt in jedem Fall vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.

Berücksichtigung von Elternkarenz-zeiten bei dienstzeitabhängigen An-sprüchenWas bisher oftmals durch Kollektivvertrag

bereits vorgeschrieben war, wurde nun auch gesetzlich verankert. Seit dem 1. August 2019 müssen bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit rich-ten, Elternkarenzzeiten voll berücksichtigt werden. Die Anrechnung stellt aber nur auf die tatsächlich in Anspruch genom-mene gesetzliche Karenz, also max. zwei Jahre pro Kind, ab. Vereinbarungen über darüberhinausgehende Karenzen werden demnach nicht von der Neuerung umfasst. Auch für Adoptiv- und Pflegeeltern gilt die Berücksichtigungspflicht. Grundsätzlich erlangt die Anrechnung erst für Geburten (bzw. Adoptionen oder Pflegeübernahmen) ab dem 1. August 2019 Geltung und hat keine Rückwirkung auf Karenzzeiten vor diesem Zeitpunkt. Zudem ist Vorsicht ge-boten: Die neue Regelung im Mutterschutz-gesetz (MSchG) umfasst explizit nur Eltern-karenzzeiten (das VKG verweist hierbei auf das MSchG). Sonstige Karenzen wie etwa Bildungskarenz oder Familienhospizkarenz sind nicht davon umfasst und können wei-terhin nur berücksichtigt werden, wenn der anwendbare Kollektivvertrag dies vorsieht.

Dienstzeitabhängige AnsprücheDie Gesetzesänderung wirkt sich nicht nur im Zusammenhang mit Lohn- und Gehalts-vorrückungen aus. In Gesetzesbestimmun-gen und Kollektivverträgen finden sich zahl-reiche dienstzeitabhängige Ansprüche. So bedarf es nach neuer Rechtslage etwa einer Berücksichtigung von Elternkarenzzeiten bei der Berechnung der Kündigungsfristen, beim Ausmaß der Abfertigung Alt, sowie Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall. Weitere Bei-spiele sind auch noch der Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche oder Jubiläumsgelder.

Dienstfreistellung und Entgeltfort- zahlung von Arbeitnehmern im Hilfseinsatz Eine weitere Neuerung bildet ab 1. Sep-tember 2019 die Entgeltfortzahlungspflicht bei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr und ehrenamtlichen Mitgliedern von Rettungs- und Katastrophenhilfe-Organi-sationen, welche während ihrer Arbeitszeit im Hilfseinsatz tätig sind. Der Anspruch entsteht aber nur, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden. Die Regelung stellt zudem (außer bei Berg-rettungsdiensten) auf das Vorliegen eines Großschadensereignisses nach dem Katas-trophenfondsgesetz ab. Ein solches liegt bei einer Schadenslage vor, wenn während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz sind. Eine Er-leichterung für Unternehmen, die Arbeits-kräfte für Katastrophenfälle freistellen, soll in Form eines Bonus von 200 Euro pro Tag und Arbeitnehmer erfolgen (Antragstellung beim jeweiligen Land). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser nur zusteht, wenn die Arbeitnehmer im Dienste einer an-erkannten Einsatzorganisation zumindest acht Stunden durchgehend bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz eingesetzt wurden.

Cäcilia [email protected]

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Tourismus in Österreich: Das Ende des HöhenflugsInterview mit Andreas Kapferer

Wie geht es dem heimischen Tourismus?Die letzte Wintersaison war durchwachsen und weist ein deutliches Ost-West-Gefälle auf. Während Wien überdurchschnittlich gute Werte verzeichnen konnte, waren die Betriebe in Vorarlberg am wenigsten zu-frieden. Insgesamt ist die Stimmung unter den österreichischen Touristikerinnen und Touristikern aber grundsätzlich positiv – wenngleich auch etwas verhaltener als im Vorjahr. Grund für diese leichte Eintrübung ist unter anderem das immer größer werdende Wertschöpfungsproblem. Das beschäftigt die Branche aktuell sehr.

Was bedeutet das konkret?Im Hinblick auf die Nachfrage geht es den Unternehmen eigentlich gut. Die Auslas-tung ist konstant und die Umsätze steigen. Trotzdem bleibt den Betrieben unter dem Strich zu wenig übrig. Hauptgrund dafür sind die hohen Ausgaben. Zum einen sind Maßnahmen wie etwa Investitionen in den Erhalt oder die Verbesserung der Infra-struktur kostspielig, zum anderen steigen die allgemeinen Kosten. Vor allem die hohen Personalkosten drücken die Erträge zunehmend.

Wie kann dieser Problematik ent-gegengewirkt werden?Die Tourismusunternehmen brauchen in den nächsten Jahren vor allem eine umfas-sende Steuerentlastung. Nur so können sie auch zukünftig erfolgreich wirtschaften. Die letzte Bundesregierung hat bereits zahl-reiche Schritte gesetzt, die dem Tourismus zu Gute kommen sollten. So wurden etwa die Vorhaben des Tourismusministeriums zum Ausbau der Destination Österreich von den Befragten überwiegend positiv bewertet. Mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode besteht nun aber die Ge-fahr, dass viele der dringend notwendigen Maßnahmen wie die Registrierungspflicht für Sharing-Hosts oder die Anpassung der Abschreibungsdauern an die Praxis noch weiter aufgeschoben werden. Davor kann man aber nur warnen. Die nachhaltige Stärkung des Tourismus muss möglichst zeitnah angegangen werden.

Gibt es neben dem aktuellen Wert-schöpfungsproblem noch weitere Hürden für die Branche?Die Mitarbeitersituation ist ein weiterer großer Hemmschuh für die Tourismus-betriebe. Es herrscht ein chronischer Fach-

kräftemangel. Ganze drei Viertel der Be-triebe sind laut Studie auf der Suche nach geeignetem Personal. Für 43 % ist es im Vergleich zum Vorjahr sogar noch schwie-riger geworden passende Arbeitskräfte zu finden. Das hat zur Folge, dass das Angebot oft reduziert werden muss oder aber von den bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Mehrarbeit eingefordert wird. Beides wirkt sich negativ auf Stimmung und Umsatz aus. Auch die neue Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung bringt scheinbar kaum Erleichterung: Laut 61 % der befrag-ten Unternehmen hatte das Gesetz bisher keinen unmittelbaren Vorteil.

Wie sollten die Unternehmen diesem Fachkräftemangel begegnen?Ein aktives Bemühen um die Arbeitskräfte lohnt sich jedenfalls. Für die Tourismusbe-triebe wird es in Zukunft immer wichtiger, die Wünsche der Belegschaft ernst zu nehmen.

Aus der Praxis wissen wir außerdem, dass sich auch regionale Betriebskooperationen bewähren – zum Beispiel im Rahmen von Initiativen zum saisonalen Jobwechsel in Betrieben der Region.

Deloitte erhebt jährlich gemeinsam mit der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) die Lage im heimischen Tourismus. Rund 250 Unternehmerinnen und Unternehmer österreich-weit wurden für den diesjährigen Tourismusbarometer befragt. Im Interview gibt Deloitte Partner Andreas Kapferer Einblicke in die Studienergebnisse.

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Auch die generationenübergreifende Zu-sammenarbeit ist vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ein wichtiges Stichwort, denn die Bevölkerung wird immer älter – und damit die Belegschaft. Betriebe, die auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Ge-nerationen sensibilisiert sind, können das darin liegende Potenzial nutzen. So kann ein gutes Zusammenspiel von Jung und Alt die Innovationskraft stärken und unter-schiedliche Zielgruppen am Markt können authentischer angesprochen werden. 61 % der Befragten setzen bereits Maßnahmen, damit ältere Beschäftigte ihre Arbeit länger gut durchführen können.

Welcher Trend wird die Branche in Zukunft besonders bestimmen?Das Thema Nachhaltigkeit ist aktuell in aller Munde – und wird auch für den Tourismus künftig tonangebend sein. Laut unserer Studie setzen bereits 87 % der befragten Tourismusbetriebe umweltschonende und nachhaltige Maßnahmen um – Tendenz steigend. Am häufigsten wird bisher auf den verstärkten Einsatz regionaler Produkte und auf die Abfallvermeidung geachtet. Doch auch Energieeffizienz steht immerhin schon bei einem Viertel der Be-

triebe auf der Agenda. Generell sehen wir bei unseren Klientinnen und Klienten, dass ökologische und wirtschaftliche Interessen immer mehr zusammenspielen. Dieser Wandel hin zu nachhaltigem Tourismus ist auf lange Sicht ein unerlässlicher Wert-schöpfungsfaktor.

Tourismusbarometer 2019Eine Studie von Deloitte Tirol und ÖHV

Tourismusbarometer 2019

Tourismusbarometer 2019Download der Studie

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

In der letzten Ausgabe haben wir Sie über die gesetzliche Verpflichtung informiert, wonach betroffene Rechts-träger (insbesondere GmbH, AG, Vereine und Stiftungen) zumindest jährlich zu überprüfen haben, ob die gemeldeten Daten zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der erfolgten Erstmeldung noch kor-rekt sind (Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG). Die erfolgte Überprüfung ist zu dokumentieren und der Behörde auf Nachfrage vorzulegen.

Es ist nicht ausreichend, eine jährliche Meldung abzugeben. Das Gesetz sieht unabhängig von den zumindest jährlich durchzuführenden Sorgfalts- und Doku-mentationspflichten zwei weitere Verpflich-tungen vor:

• Die wirtschaftlichen Eigentümer von neu gegründeten Rechtsträgern sind innerhalb von vier Wochen ab Eintragung im jeweiligen Register (Firmenbuch) zu melden (Erstmeldung).

• Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (Änderungsmeldung).

Um sicherstellen zu können, dass die Qualität der Daten im Register hoch ist, betreffen die zwingend fristgerecht durch-zuführenden Änderungen sämtliche gemäß § 5 WiEReG zu meldenden Daten. Dies bedeutet, dass auch dann Änderungs-meldungen zu erstatten sind, wenn sich der gemeldete wirtschaftliche Eigentümer nicht ändert, aber z.B. das Beteiligungsaus-

maß oder die Anschrift bei wirtschaftlichen Eigentümern mit Auslandsbezug geändert hat.

Das WiEReG sieht sehr hohe Geldstrafen vor (bis zu EUR 200.000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht bzw bis zu EUR 100.000 bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht).

Bei der Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, wie insbesondere die Durchführung von rechtzeitigen Ände-rungsmeldungen, stehen wir Ihnen unver-ändert sehr gerne beratend zur Seite.

Rechtzeitige Änderungsmeldungen zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Ulrich [email protected]

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Was ist zum 30.09. alles zu beachten?

Herabsetzung von Einkommen- steuer- und Körperschaftsteuer- vorauszahlungenBis 30.09. können noch Anträge auf He-rabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 beim Finanzamt eingebracht werden, falls die Vorauszahlungen im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des aktuellen Jahres zu hoch ausfallen. Der An-trag muss entsprechend begründet werden (z.B. durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Pla-nungsrechnung für das heurige Jahr). Wird der Antrag nach dem 30.09. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu fest-setzen.

Anspruchszinsen bei SteuernachzahlungenNoch nicht veranlagte Nachzahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 unterliegen ab 01.10. der sogenannten Anspruchsverzinsung. Der aktuell anwendbare Zinssatz beträgt 1,38%. Zinsen unter EUR 50,- werden nicht festgesetzt. Abhängig von der Höhe der Nachzahlung verlängert sich die Frist bis zur Festsetzung von Zinsen daher faktisch. Kommt es z.B. zu einer Körperschaft-steuernachzahlung von EUR 10.000,-, so würde diese zu jährlichen Zinsen von EUR 138,- führen. Bis zu Erreichung der EUR 50,- Grenze wären in diesem Fall also noch gut 4 Monate Zeit.

Ist mit einer Nachzahlung zu rechnen, so kann bis 30.09. eine Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachforderung auf das Finanzamtskonto geleistete werden. Hier ist unbedingt auf die richtige Ver-

rechnungsweisung zu achten, damit das Finanzamt die Anzahlung auch korrekt auf die Steuernachzahlung anrechnet („E 1-12/2018“ für Nachzahlungen an Ein-kommensteuer und „K 1-12/2018“ für Nach-zahlungen an Körperschaftsteuer).

Offenlegung des Jahresabschlusses per 31.12.Mit 30.09. endet auch die Frist zur Offen-legung des Jahresabschlusses zum 31.12. beim Firmenbuch. Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) sowie gewisse Perso-nengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) müssen ihren Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag beim Fir-menbuch offenlegen. Andernfalls drohen empfindliche Strafen, die vom Firmenbuch-gericht automationsunterstützt sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen den bzw. die Geschäftsführer verhängt werden. Die Frist ist nicht ver-längerbar. Achtung: die Strafen werden pro vertretungsbefugter Person festgesetzt, d.h. verfügt eine GmbH z.B. über drei Ge-schäftsführer, so werden die Strafen vier Mal (einmal gegen die GmbH und je einmal pro Geschäftsführer) festgesetzt.

UmgründungenFür Umgründungen (Einbringungen, Spal-tungen, Verschmelzungen, etc.) besteht ebenso eine Frist von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Die Anmeldung einer Um-gründung mit Stichtag 31.12.2018 beim Fir-menbuch bzw. Finanzamt muss daher bis spätestens Montag, 30.09.2019 erfolgen.

Rückerstattung ausländischer VorsteuerSind im Jahr 2018 ausländische Vorsteuern (z.B. anlässlich von Dienstreisen, Messe-

Der 30.09. ist im Bereich Steuern und Rechnungswesen ein bedeutender Stichtag. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Themen geben, die bis dahin erledigt sein müssen.

besuchen, etc.) angefallen, so müssen diese bis spätestens 30.09. des Folgejahres zur Rückerstattung beantragt werden. Der An-trag auf Rückerstattung erfolgt mittlerweile bequem über FinanzOnline.

FazitZum 30.09. ergibt sich in vielen Bereichen Handlungsbedarf. Eine rechtzeitige Planung bzw. Erledigung von offenen Punkten kann viel Stress und Geld sparen.

Christoph [email protected]

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2020Ab 1.1.2020 treten die sogenannten „Quick Fixes“ in Kraft. Die Quick Fixes sind kurzfristige Maßnahmen für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem auf europäischer Ebene. Neben Ände-rungen im Hinblick auf die Bedeutung der UID-Nummer, die Beurteilung von Reihenlieferungen im Falle des Transports durch den mittleren Unter-nehmer (Erwerber) und Vereinheit-lichung der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager wurden auch gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Transportnachweise für die Inan-spruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geschaffen.

Transportnachweise bei innergemein-schaftlichen LieferungenDie Änderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 282/2011 sollen – nach Auf-fassung der Union – dazu dienen, sowohl den Unternehmern wie auch den Steuer-verwaltungen eine praktische Lösung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zu bieten. Bei Vorliegen der in der Verordnung vorgesehenen Trans-portnachweise wird – gemäß dem Text der Durchführungsverordnung – vermutet, dass die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert wurden. Nach den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des StRefG 2019/20 soll eine Nachweisführung aber auch – wie schon bisher – nach Maßgabe der VO 401/1996 erfolgen können. Die genaue Ausgestaltung auf nationaler Ebene bleibt allerdings noch abzuwarten. Die in

der Folge vorgestellten Änderungen auf Unionsebene erlangen allerdings jedenfalls ab dem Jahr 2020 unmittelbare Wirkung und sollen - so zumindest die Intention – den betroffenen Unternehmern ein gewis-ses Maß an Rechtssicherheit bieten.

Abhängig von der Frage, wer für den Trans-port der fraglichen Waren zuständig ist, benötigt der Verkäufer – ab Geltung dieser Änderungen, somit ab 1. Jänner 2020 - die folgenden Nachweise, um eine grenzüber-schreitende Lieferung als steuerfreie inner-gemeinschaftliche Lieferung behandeln zu können:

• Fallgruppe A – Transport der Waren er-folgt durch den Verkäufer oder auf seine Rechnung durch einen Dritten (also nicht durch den Erwerber der Waren)

– Zwei einander nicht widersprechende Nachweise, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden. Die Partei-en, von denen die Nachweise stammen, müssen sowohl voneinander, als auch von Verkäufer und Erwerber unabhän-gig sein. Die Unabhängigkeit der den Nachweis ausstellenden Partei kann etwa aufgrund von Verflechtungen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (oder organschaftsähn-licher Abhängigkeitsverhältnisse) oder aufgrund von familiären/gesell-schaftsrechtlichen Nahebeziehungen gefährdet sein.

– Die Nachweise können entweder beide aus Gruppe I oder aus gemischten Gruppen (ein Nachweis aus Gruppe I, ein

Nachweis aus Gruppe II) stammen. Siehe dazu die untenstehende Aufstellung.

• Fallgruppe B – Transport der Waren er-folgt nicht durch den Verkäufer oder auf seine Rechnung durch einen Dritten (also zB durch den Erwerber der Waren)

– Zwei einander nicht widersprechende Nachweise, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden. Die Partei-en, von denen die Nachweise stammen, müssen sowohl voneinander, als auch von Verkäufer und Erwerber unabhän-gig sein (siehe dazu oben).

– Die Nachweise können entweder beide aus Gruppe I oder aus gemischten Gruppen (ein Nachweis aus Gruppe I, ein Nachweis aus Gruppe II) stammen. Siehe dazu die untenstehende Auf-stellung.

– Zusätzlich benötigt der Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten trans-portiert wurden. Diese Erklärung ist dem Verkäufer spätestens binnen 10 Tagen ab Ende des Monats, in dem die Lieferung erfolgt ist, zu übermitteln (zB bis 10. Juni, wenn die Lieferung im Mai erfolgt). Folgende Informationen sind in der Erklärung anzuführen:

– EU-Staat, in den die Gegenstände transportiert wurden

– Ausstellungsdatum der Erklärung – Name und Anschrift des Erwerbers

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

– Menge und Warenbeschreibung (bei Fahrzeugen – Fahrzeugidentifika-tionsnummer)

– Ankunftsdatum bzw. Ankunftsort der Waren

– Identifikation der Person, die die Waren auf Rechnung des Erwerbers entgegen nimmt (falls die Waren nicht vom Erwerber selbst entgegen ge-nommen werden)

– Aufstellung der Nachweisgruppen:

FazitWerden innergemeinschaftliche Lieferun-gen erbracht, so gelten ab 1.1.2020 neue Regelungen zum Nachweis der Steuerfrei-heit. Können die entsprechenden Nach-weise nicht erbracht werden, so geht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verloren.

Christoph Hofer

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

© nuki.io

Nuki – ganz schön smart Vor knapp vier Jahren startete das Start-up Nuki als Crowdfunding-Projekt, heute ist man Pionier im Segment der smarten Zutrittslösungen. Das nächste klare Ziel ist die Marktführerschaft.

Die Digitalisierung schreitet voran, auch herkömmliche Türschlösser können mit Nuki nachgerüstet und nun ohne klassischen Schlüssel aufge-sperrt werden. Martin Pansy, CEO und Gründer des Grazer Start ups, wagt mit uns einen Blick durchs digitale Schlüs-selloch und spricht über Sicherheit, Datenschutz und Marktpotenzial.

Nuki – was genau kann man sich darunter vorstellen?Unsere Mission ist es, bestehende Tür-schlösser intelligent zu machen und dadurch den physischen Schlüssel zu ersetzen. Das Einfache daran ist, dass Nuki nachrüstbar ist – der bestehende Zylinder kann wie gewohnt weiterverwendet wer-den. Umbaumaßnahmen oder komplizierte Verkabelungen sind nicht notwendig. Gesteuert wird Nuki über das Smartphone oder über das Internet aus der Ferne.

Factbox: Nuki

Vor knapp vier Jahren ging Nuki als Crowdfunding-Projekt auf Kick-starter live. Mittlerweile hat der Smart-Lock-Pionier aus Graz über 50.000 clevere Türschlösser ver-kauft und das Zubehörprogramm deutlich erweitert. Mit dem Smart Lock 2.0 stehen alle Zeichen auf Wachstum.

Weitere Infos unter https://nuki.io/de

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

© nuki.io

Wer hatte die Gründungsidee?Mein Bruder Jürgen und ich hatten die Idee und der Erfolg gibt uns Recht. Der Markt für Zutrittssysteme ist im Umbruch, allein in Europa gibt es 100 Millionen Türen, die nachgerüstet werden können. Wir sehen da enorme Chancen für uns und erschließen weiterhin neue Märkte.

Nuki gibt es nun seit vier Jahren – was war Ihr bislang größter Erfolg mit dem intelligenten Türschloss?Die letzten vier Jahre glichen einer Reise mit vielen Stationen und Highlights, da fällt es schwer ein einzelnes Highlight zu benen-nen. Für mich persönlich war aber die erste größere Nuki-Auslieferung einprägsam – da haben wir uns mit unserer Idee sehr bestätigt gefühlt. Am wertvollsten für uns ist aber damals wie heute das Feedback unserer Kundinnen und Kunden. Denn das zeigt uns, dass sich unser Produkt auch im Praxistest bewährt. Darüber hinaus sind persönliche Empfehlungen in unserem Bereich, in dem Sicherheit an erster Stelle steht, besonders wertvoll.

Sie sprechen das Thema Sicherheit an – wie aufgeschlossen sind Herr und Frau Österreicher denn gegenüber smarten Zutrittslösungen? Gibt es Sicherheits-bedenken?Gerade bei Türschlössern haben Konsu-mentinnen und Konsumenten zu Recht Fra-gen und hohe Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit. Daher haben wir von Anfang an größten Wert auf ein sicheres System gelegt. Denn eines ist klar: Nur wenn die Sicherheit gewährleistet ist, können Kun-dinnen und Kunden den zusätzlichen Kom-fort durch umfangreiche Funktionalitäten, digitale Berechtigungen oder Zeitsteuerung guten Gewissens genießen.

Nuki startete als Crowdfunding- Projekt 2015 und ist seitdem stetig gewachsen, aktuell beschäftigt man 50 Mitarbeiter am Standort Graz. Wie nehmen Sie die Start up-Szene in Graz wahr?In den letzten Jahren hat sich einiges positiv entwickelt, das ist spürbar. Aber in Summe sehe ich nach wie vor viele Einzelkämpferin-nen und -kämpfer. Da erkenne ich noch wenig systematische Vernetzung.

Deloitte Styria begleitet Sie beratend auf Ihrem Weg.Als Start up haben wir einen anderen Be-ratungsbedarf als ein Traditionsunterneh-men. Für uns ist es wichtig, dass wir zuver-lässige Berater mit Zugang und Verständnis zu Start up-eigenen Themenstellungen haben. Zudem haben wir mittlerweile eine Größe erreicht, bei der es gerade in Bezug auf Gespräche mit möglichen Investoren und Shareholdern wichtig ist, dass unsere Berater nicht nur entsprechende Erfahrung einbringen, sondern auch für Qualität stehen. Diese Punkte werden von Deloitte Styria vollends erfüllt.

Barbara [email protected]

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

Facebook Like Buttons und andere Social Media Inhalte auf (Unternehmens-)Websites – Vorsicht ist gebotenDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil (C-40/17) neuerlich datenschutz-rechtliche Klarstellungen zu Social Media Plugins auf Websites (Facebook Like Button) geliefert. Gegenstand des Verfahrens war eine Unterlassungskla-ge einer Deutsche Verbraucherzentrale gegen Fashion ID, ein Online-Mode-händler der Peek & Cloppenburg KG Gruppe. Fashion ID integrierte auf seiner Unternehmenswebseite bzw. in seinem Webshop ein Facebook Plugin (konkret den Like Button).

Solche Plugins werden häufig auf Unter-nehmenswebsites und Unternehmens-webshops eingesetzt. Die wenigsten Website- oder Webshopbetreiber wissen jedoch, dass solche schon beim Öffnen der Website automatisch Informationen und personenbezogene Daten erheben und an Facebook übertragen. Dies unabhängig davon, ob der Besucher über einen Face-book Account verfügt oder den Like-But-ton auf der Website anklickt. Der EuGH hat nun Klarstellungen getroffen, wonach der Websitebetreiber und Plugin Anbieter künftig gemeinsam verantwortlich für die Erhebung und Übertragung der Daten zum Plugin Anbieter sind. Folglich, so der EuGH, sind die Nutzer entsprechend zu informieren und deren Einwilligungen ein-zuholen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unter-nehmen Maßnahmen ergreifen müssen, um weiterhin Like-Buttons und andere Social Media Plugins (Twitter, Instagram,

LinkedIn, Xing, YouTube) rechtskonform nutzen zu können.

Erstens hat jeder Websitebetreiber künftig mit dem jeweiligen Plugin Anbieter eine Vereinbarung über die gemeinsame Ver-antwortlichkeit (gemäß Art. 26 DSGVO) abzuschließen. Es ist davon auszugehen, dass Facebook und andere Anbieter sol-che Vereinbarungen über die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung stellen werden. Diese Standardvereinbarungen sollten genau überprüft werden - geht man von dem Inhalt der derzeit verfügba-ren Standardvereinbarungen für Facebook Fanpages aus, könnten Betreiber mit der Geltung des irischen Rechts, eines irischen Gerichtsstands und der irischen Daten-schutzbehörde konfrontiert werden.

Zweitens müssen in den eigenen Daten-schutzerklärungen Verweise auf diese Standardvereinbarungen gesetzt, die Rechtfertigungsgründe für die Datenver-arbeitung angeführt und die Websitenut-zer ausreichend informiert werden.

Drittens ist zu beachten, dass Plugins wie der Like-Button personenbezogene Daten der Websitebesucher bereits mit dem Öffnen der jeweiligen Website erheben und verarbeiten (unabhängig davon, ob man auf den Like Button klickt). Da die Informationen jedoch bereits vor der Erhebung und Verarbeitung der Daten erteilt werden müssen, ist die Erweiterung von Cookie-Banner-Lösungen (Opt-in) not-wendig. Alternativ bieten sich auch soge-nannte Zwei-Klick-Lösungen an. Dadurch

findet eine Erhebung und Übertragung der Daten erst statt, nachdem die Infor-mationspflichten erfüllt wurden.

Viertens ist nunmehr klar, dass für die Erhebung und Verarbeitung von Daten durch den Facebook Like-Button vorab die Einholung der Einwilligungen der Websitebesucher notwendig ist, da der Like-Button Cookies auf den Geräten der Websitebesucher platziert. Sofern ande-re Social Media Plugins ebenfalls mit der Platzierung von Cookies arbeiten, gilt für diese dasselbe.

Zusammengefasst sollten Website-betreiber daher prüfen, ob sie Social Media Plugins auf Ihrer Website integ-riert haben, und müssen hinreichende Informationen über die Erhebung und Verarbeitung über das Plugin an die Websitebenutzer erteilen sowie entspre-chende Einwilligungen der Websitebe-nutzer einholen.

Sascha Jung [email protected]

Deloitte Legal bezieht sich auf die ständige Kooperation mit Jank Weiler Operenyi, der österreichischen Rechts- anwaltskanzlei im inter- nationalen Deloitte Legal-Netzwerk.

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Praxistipps | Ausgabe 5/2019

InsightsSteuertermine im September 2019

Am 16.9.2019 sind ua fällig:

• Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2019.

• Kapitalertragsteuer für Kapitalerträ-ge aus Forderungswertpapieren für Juli 2019.

• Normverbrauchsabgabe für Juli 2019.

• Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasab-gabe für Juli 2019.

• Werbeabgabe für Juli 2019.

• Sozialversicherung für Dienstnehmer für August 2019.

• Lohnsteuer für August 2019.

• Dienstgeberbeitrag zum Familien-beihilfen-ausgleichsfonds für August 2019.

• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für August 2019.

• Kommunalsteuer für August 2019.

• Abzugsteuer gem § 99 EStG für August 2019.

Am 30.9.2019 sind ua fällig (soweit erforderlich):

• Herabsetzungsantrag Vorauszahlun-gen Einkommen- bzw Körperschaft-steuer 2019.

• Anzahlung auf die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2018 zur Ver-meidung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38%).

• Antrag auf Vorsteuerrückerstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern aus 2018 (elektronisch einzubringen).

• Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 von Kapitalgesellschaf-ten beim Firmenbuchgericht.

• Melde- bzw Anzeigefrist bei Umgrün-dungen mit Stichtag 31.12.2018.

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Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine “UK private company limited by guarantee” („DTTL”), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundene Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch “Deloitte Global” genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- beratung, Consulting, Financial Advisory und Risk Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kundinnen und Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters” – mehr als 286.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klientinnen und Klienten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.

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