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CURAVIVA Schweiz · Zieglerstrasse 53 · 3000 Bern 14 · Tel +41 (0) 31 385 33 33 · [email protected] · www.curaviva.ch Projekt «Erweiterte Tagesstrukturen» Von den Pflegeheimen entwickelte ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen, damit betagte Personen weiterhin zu Hause leben können Autoren: Valérie Wilhelm und Emmanuel Michielan, VFA-AFIPA - Vereinigung Freiburgischer Alterseinrichtungen im Auftrag von: CURAVIVA Fachkonferenz Menschen im Alter und des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) Version März 2011

Projekt «Erweiterte Tagesstrukturen» · 1. Einleitung: Hintergrund, Ziele des Berichts, Organisation des Projekts 4 2. Abklärung der Bedürfnisse von betagten Personen in Bezug

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CURAVIVA Schweiz · Zieglerstrasse 53 · 3000 Bern 14 · Tel +41 (0) 31 385 33 33 · [email protected] · www.curaviva.ch

Projekt «Erweiterte Tagesstrukturen»

Von den Pflegeheimen entwickelte ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen, damit betagte Personen weiterhin zu

Hause leben können

Autoren:

Valérie Wilhelm und Emmanuel Michielan, VFA-AFIPA - Vereinigung Freiburgischer Alterseinrichtungen

im Auftrag von:

CURAVIVA Fachkonferenz Menschen im Alter und des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)

Version März 2011

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

Schlussbericht für die Sitzung des Exekutivkomitees vom 15.02.2011

Von den Pflegeheimen entwickelte ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen,

die es betagten Personen ermöglichen, weiterhin zu Hause leben können

Projekt «Erweiterte Tagesstrukturen»

Autoren: Valérie Wilhelm und Emmanuel Michielan,

VFA-AFIPA - Vereinigung Freiburgischer Alterseinrichtungen

Auftrag der CURAVIVA Fachkonferenz Menschen im Alter und des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) aus dem Jahr 2009

Version März 2011

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Inhaltsverzeichnis 0. Zusammenfassung des Berichts 3 1. Einleitung: Hintergrund, Ziele des Berichts, Organisation des Projekts 4 2. Abklärung der Bedürfnisse von betagten Personen in Bezug auf ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen 7 3. Versuch einer Definition der ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen der Pflegeheime 9 4. Bestandesaufnahme der bestehenden ambulanten Strukturen und Leistungen, die von den Pflegeheimen entwickelt wurden: Statistiken und Stichproben der Kantone 12 5. Definition und Inhalt der hauptsächlichen bestehenden Strukturen und Leistungen der Pflegeheime 28 6. Auswirkungen der Neuregelung der Pflegefinanzierung im KVG auf die ambulanten/intermediären Leistungen und Strukturen der Pflegeheime 33 7. Schlussfolgerungen und Position von CURAVIVA zu diesen Fragen 37 8. Literaturverzeichnis und Abkürzungen 39

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0. Zusammenfassung des Berichts

Der vorliegende Bericht befasst sich mit der Frage von ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen, die Pflegeheime in der Schweiz entwickelten, um es betagten Personen weiterhin zu ermöglichen, in den eigenen vier Wänden leben zu können. Der pragmatische Ansatz ist aus Sicht der Fachleute aus der Praxis in Pflegeheimen entstanden. Als Erstes werden im Rahmen einer kurzen Übersicht die gegenwärtigen Bedürfnisse von betagten Personen erläutert und die Möglichkeiten der Betreuung. Die gegenwärtigen Definitionen und Abgrenzungen von Leistungen und Strukturen sind etwas unbestimmt und je nach Kanton unterschiedlich. Deshalb konzentriert sich der Bericht im Folgenden hauptsächlich auf die drei häufigsten Arten von ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen: die Tagesstrukturen (oder Tagesheime) in Pflegeheimen, die Kurzaufenthalte in Pflegeheimen und die Leistungen in Alterswohnungen, die Pflegeheime erbringen. Der Bericht ist auf die Leistungen und Strukturen fokussiert, die in Verbindung mit Pflegeheimen stehen. Der Bericht hält fest, dass die Bundesstatistiken in diesem Bereich lückenhaft sind und dass daraus grosse Unterschiede (Ungleichheiten?) zwischen den Regionen hervorgehen. In diesem Zusammenhang werden als Beispiel in einer Stichprobe von sieben Kantonen die bestehenden Leistungen dieser Art, ihre allgemeinen Inhalte und ihre Finanzierungsart erläutert. Anschliessend wird versucht, die Inhalte dieser drei Arten von Leistungen (Tagesstruktur, Kurzaufenthalte, Leistungen in Alterswohnungen) zu definieren, um einen Vergleich dieser Aufgaben zu erleichtern und die Förderung dieser Strukturen zu unterstützen. Schliesslich stellt der Bericht die Leistungen in einen Zusammenhang mit der gesamtschweizerischen Finanzierung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Insbesondere soll der Zusammenhang der Leistungen mit den Auswirkungen der Neuregelung der Pflegefinanzierung und mit der Absicht, die Tarife im Bereich der Pflegeheime ab 2011 zu vereinheitlichen sichtbar werden. Der Bericht erwähnt auch eine Reihe von Risiken und Chancen, die in Verbindung mit diesen finanziellen Fragen und Fragen der gesamtschweizerischen Organisation bestehen. Als Schlussfolgerung plädiert der Bericht für einen weiteren Ausbau dieser ambulanten/intermediären Leistungen durch die Pflegeheime. Damit kann den zunehmenden Unterstützungsbedürfnissen der betagten Personen, die zu Hause leben, und besonders ihres persönlichen Umfelds entsprochen werden. Im Weiteren spricht sich der Bericht für eine Öffnung und eine rationellere Nutzung der gemeinsamen Kompetenzen und Dienstleistungen der Pflegeheime aus, damit die Unterstützung des persönlichen Umfelds zu Hause weiter ausgebaut werden kann. Diese neue «gemeinschaftliche» Aufgabe der Pflegeheime ist parallel und als Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Auftrag zu erfüllen, der im Angebot von Langzeitaufenthalten besteht. Von Curaviva und den Pflegeheimorganisationen verlangt der Bericht, dass sie sich für eine bessere Verbreitung der Informationen und Erfahrungen zu diesem Thema engagieren. Zudem sollen sie sich verpflichten, sowohl auf nationaler Ebene (über die Finanzierung im Rahmen des KVG) als auch auf kantonaler Ebene Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die diese Entwicklung begünstigen.

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1. Einleitung

Hintergrund: Gründe für diesen Bericht und seine Grenzen Auf Wunsch der VFA-AFIPA, der Vereinigung Freiburgischer Alterseinrichtungen, hat das Exekutivkomitee (EK) der Fachkonferenz Menschen im Alter von CURAVIVA in seinen Zielen 2009 die Realisierung einer Forschungs- und Übersichtsarbeit zu folgendem Thema festgelegt: ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen, die von den Pflegeheimen für betagte Personen entwickelt wurden. Die offizielle Bezeichnung des Projekts lautet «Erweiterte Tagesstrukturen». Im Rahmen dieses Projekts soll eine Gesamtübersicht über die ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen erstellt werden, die von den Pflegeheimen für betagte Personen entwickelt wurden, die zu Hause leben. Ausgehend von einer Stichprobe zur Praxis in einigen Kantonen informiert dieses Projekt über die Palette der häufigsten Leistungsarten, die gegenwärtig in der Schweiz zur Verfügung stehen, und zeigt zusammenfassend Finanzierung und Entwicklungsperspektiven auf. Aus den gegenwärtigen Demografiestatistiken geht eine immer grössere Zahl von betagten Personen ab 80 Jahren hervor (die Zahl der betagten Personen ab 80 Jahren wird sich bis 2040 verdoppeln1). Der Anstieg der Krankenversicherungsprämien ist besorgniserregend (besonders in der politischen Debatte). In diesen Zeiten müssen deshalb Überlegungen zu den ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen zwischen dem Zuhause von betagten Personen und der Institution angestellt werden. Wie steht es um die Zukunftsperspektiven? Wie können Pflegeheime im Rahmen einer Kosteneindämmungspolitik operieren und gleichzeitig weiterhin Leistungen anbieten, die auf die betagten Personen und ihr persönliches Umfeld abgestimmt sind? Welche Leistungen sind erforderlich, um den Bedürfnissen von betagten Personen zu entsprechen, die an mehreren Krankheiten (darunter Demenz) leiden und weiterhin in ihren eigenen vier Wänden leben? Welche Leistungen sind erforderlich, um den Bedürfnissen ihrer Angehörigen zu entsprechen, die sie betreuen und an den Rand ihrer Kräfte kommen? In diesem Bericht wird auch den aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen, d. h. den Auswirkungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung2, das in allen Kantonen am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Dabei geht es darum, die Leistungen zu eruieren, die von den Pflegeheimen angeboten und zu einem gewissen Teil von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung finanziert werden könnten. Denn dieses neue Gesetz führt in der Schweiz einheitliche Tarife ein, welche die Krankenkassen für den Bereich der Langzeitpflege finanzieren. Um dem Willen der Geldgeber auf Bundesebene (Krankenversicherer und BAG) nach Einheitlichkeit bei der Finanzierung und den Methoden zu entsprechen, müssen die Definitionen und Inhalte der ambulanten/intermediären Leistungen der sozialmedizinischen Institutionen festgelegt werden. Auf die philosophischen und soziologischen Fragen im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung und dem Lebensende geht dieser Bericht nicht ein. Dies gilt besonders für die

1 Bericht der Schweizerischen Alzheimervereinigung «Prestations de base pour personnes atteintes de la maladie d’Alzheimer» (Grundleistungen für Alzheimerkranke) , Februar 2002 2 Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 mit seinen Verordnungen des EDI über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vom 24. Juni 2009 und vom 4. Dezember 2009 (Inkrafttreten).

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Frage, welcher Lebensort für ältere, gebrechliche Menschen in unserer heutigen Gesellschaft ideal ist3. Noch ein letzter wichtiger Hinweis zum Abschluss der Einleitung: Der vorliegende Bericht ist die erste gesamtschweizerische Übersicht über die ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen, die sozialmedizinische Institutionen entwickeln. Er erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ist auf die Leistungen der Institutionen fokussiert. Dieser Bericht ist auch keine auf Hochschulstufe verfasste Arbeit und weist somit nicht die wissenschaftliche Gründlichkeit auf, die für Arbeiten an Universitäten und Hochschulen geboten ist. Der Bericht muss regelmässig mit allen neuen Methoden und Versuchen ergänzt werden können, die entwickelt werden, um den Bedürfnissen von älteren, gebrechlichen Menschen flexibel zu entsprechen. Im Übrigen geht dieser Bericht nicht auf die zahlreichen ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen ein, die nicht Pflegeheime (sondern beispielsweise Spitäler oder Quartierzentren u.a.) anbieten. Ziele des Berichts Der vorliegende Bericht verfolgt die folgenden Ziele: • Abklärung der Bedürfnisse von betagten Personen in Bezug auf ambulante/intermediäre

Strukturen und Leistungen, die eine Ergänzung zu den bestehenden Leistungen der Spitex-Organisationen bilden

• Festhalten der hauptsächlichen bestehenden Strukturen und Leistungen, die in diesem Zusammenhang rund um die Pflegeheime und von ihnen selbst entwickelt werden

• Erstellen einer gesamtschweizerischen Bestandesaufnahme der bestehenden Strukturen und Leistungen, die im Zusammenhang mit den Pflegeheimen und von ihnen entwickelt wurden, anhand einer Stichprobe von einigen Kantonen

• Kenntnis der gegenwärtigen Grundsätze für die Finanzierung dieser Strukturen und Leistungen

• Voraussehen der Konsequenzen/Auswirkungen, welche die Neuordnung der Pflegefinanzierung (seit 2011 in Kraft) auf diese Strukturen und Leistungen hat

• Unterstützung einer einheitlichen Definition der ambulanten/intermediären Leistungen der Pflegeheime, die ab 2011 die Krankenkassen zu einem bestimmten Teil finanzieren

• Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für CURAVIVA hinsichtlich der Entwicklung einer gesamtschweizerischen Sicht auf diese Fragen und auf die Entwicklung der Rolle der Pflegeheime bei der Unterstützung von betagten Personen, die noch zu Hause leben

• Verbreitung dieser Erkenntnisse und dieser Gesamtsicht in den Sektionen des Verbands CURAVIVA, um die Debatte zu bereichern und in der Folge den Bericht zu ergänzen

Organisation des Projekts Das Projekt wurde auf Antrag des Generalsekretärs der VFA-AFIPA, Emmanuel Michielan, lanciert. Vorbehaltlich einer ergänzenden Finanzierung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigte das Exekutivkomitee (EK) der Fachkonferenz Menschen im Alter in seiner Sitzung vom Frühjahr 2008 die Realisierung des Projekts im Jahr 2009. Die offizielle Bezeichnung des Projekts lautet «Erweiterte Tagesstrukturen». Projektleiter ist Markus Leser, der Vorsitzende der Fachkonferenz Menschen im Alter. Im November 2008 bestätigte das BSV seine partielle finanzielle Unterstützung während des Jahres 2009 (CHF 20'000.-). Im Mai 2009 wurde Valérie Wilhelm im Rahmen eines kleinen externen

3 Für eine gute Analyse dieser Problematik verweisen wir auf das Referat von Prof. Michel Loriaux in «Quels lieux de vie pour les personnes âgées» (Welche Lebensorte für betagte Personen), Tagungsunterlagen der FEGEMS, 2004.

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Auftrags mit der Suche nach Informationen und deren Zusammenstellung beauftragt. An der Erstellung des Schlussberichts beteiligte sich die VFA-AFIPA. V. Wilhelm verfügt über einen eidgenössischen Fachausweis als Spitalfachfrau. Sie hat während sieben Jahren ein Freiburger Pflegeheim geleitet. Als Pflegefachfrau und Berufsschullehrerin ist sie mit dem Betrieb von sozialmedizinischen Institutionen gut vertraut. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau arbeitete sie im Kanton Waadt im stationären Bereich und in der spitalexternen Pflege. Gegenwärtig ist sie als Projektleiterin und Berufsschullehrerin tätig. Am 27. Mai 2008 einigten sich die drei beteiligten Personen (Valérie Wilhelm, Markus Leser und Emmanuel Michielan) über die Einzelheiten der Datenerhebung, die Rolle jedes Einzelnen, den Terminplan und die finanziellen Fragen. Im Sommer und Herbst 2008 erhob Valérie Wilhelm die benötigten Daten. Sie kam zwei Mal mit Emmanuel Michielan zusammen, um den Rahmen des Projekts abzustecken. Ende 2009 wurde dem BSV entsprechend der getroffenen Vereinbarung ein erster Bericht (Zwischenbericht) vorgelegt. Im März 2010 wurde dem Exekutivkomitee im Hinblick auf seine Sitzung vom 7. April 2010 ein zweiter Bericht zur Bearbeitung zugesandt. Im Herbst und Winter 2010 setzten sich Emmanuel Michielan und der Bereich Recht und Wirtschaft von Curaviva (Daniel Domeisen und Djordje Ney) mit den noch pendenten ergänzenden Fragen auseinander. Im Januar 2011 stellte Emmanuel Michielan den Bericht fertig, der anschliessend übersetzt und an die Mitglieder des EK weitergeleitet wurde. An seiner Sitzung vom 15. Februar 2011 nahm das EK den Schlussbericht zur Kenntnis und genehmigte das weitere Vorgehen. Dank Den kontaktierten kantonalen Pflegeheimorganisationen und ihrem Generalsekretariat danken wir herzlich für ihre Hilfsbereitschaft und Zusammenarbeit. Mit ihren Beiträgen haben auch die Mitglieder der Westschweizer Plattform von Curaviva zur Erarbeitung dieses Berichts beigetragen. Markus Leser und der Abteilung «Wirtschaft und Recht» des Fachbereichs Alter von Curaviva danken wir für die Bereitstellung der Daten zur Neuordnung der Pflegefinanzierung.

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2. Abklärung der Bedürfnisse von betagten Personen in Bezug auf ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen

Die Zahl der Personen ab 80 Jahren wird sich bis im Jahr 2040 verdoppeln. Viele dieser betagten Personen werden eine Demenz entwickeln (vom Typ Alzheimer oder eine andere Form)4: Ausgehend von einer Inzidenzrate von geschätzten 1,5 % bei den Personen über 65 Jahren geht die Epidemiologie davon aus, dass die Zahl der neuen Alzheimerfälle und der übrigen Fälle von Demenzerkrankungen in der Schweiz rund 15'000 pro Jahr beträgt. Im weiteren Verlauf ihres Lebens entwickelt sich bei über einem Viertel der Personen über 65 Jahren eine Alzheimerkrankheit oder eine andere Form von Demenz. Die Alzheimerkrankheit und die übrigen Demenzformen sind mit grossem Abstand der Hauptgrund für den Eintritt in eine sozialmedizinische Institution. So ist bekannt, dass beispielsweise im Kanton Waadt im Jahr 1993 fast 45 % der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und Altersheimen an der Alzheimerkrankheit oder an einer anderen Demenzform litten5. Durch eine Demenz verliert die betroffene Person kontinuierlich ihre Fähigkeit, selbstständig in den eigenen vier Wänden zu leben6. Je mehr die kognitiven Beeinträchtigungen zunehmen, desto abhängiger werden die Menschen von der Unterstützung durch Drittpersonen. Die kognitiven Beeinträchtigungen sind die Ursache von zahlreichen Schwierigkeiten für jene Personen, welche die betroffenen Menschen in ihrem Alltag betreuen. Die ausschlaggebenden Gründe für den Eintritt in eine sozialmedizinische Institution hängen in der Regel mit der Demenzerkrankung zusammen. Doch die psychische Erschöpfung und der körperliche Kräfteverschleiss der Betreuungsperson, die auf die lange Dauer der Betreuungsarbeit, auf fehlende Erholungsphasen und auf die Intensität zurückzuführen sind, bilden in vielen Fällen die auslösenden Faktoren für die Unterbringung eines Demenzkranken in einem Pflegeheim. Damit ersetzt ein formelles Netz das informelle Netz. Intermediäre Strukturen (Zwischenstrukturen), wie beispielsweise Tageszentren, können den Betreuungsbedürfnissen von noch zu Hause lebenden betagten Personen, ob dement oder nicht, effizient entsprechen. Die Unterbringung in einem Heim kann auf diese Weise über einen längeren Zeitraum aufgeschoben werden, oder es kann unter Umständen sogar ganz darauf verzichtet werden. Doch in vielen Fällen ist es nur ein frommer Wunsch, die Unterbringung in einem Pflegeheim aufzuschieben, da ganz allgemein zu wenige Zwischenstrukturen zur Verfügung stehen. Im Jahr 2007 gab die Schweizerische Alzheimervereinigung bekannt, dass die in den Tagesstrukturen verfügbaren Plätze nur 12 % des Bedarfs decken7. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, zusätzliche ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen zu entwickeln - als Ergänzung zu den bestehenden Unterstützungsformen (Hilfe und Pflege zu Hause, Betreuung durch Freiwillige, Spitäler, Ärzte und weitere Spezialisten). Langfristig gesehen können Angehörige einen demenzkranken Elternteil nur unter der Voraussetzung pflegen, dass sie auf ein angemessenes und umfangreiches Angebot an Information, Beratung, Unterstützung und professionelle Betreuung zählen können. Und diese Leistungen müssen zu Tarifen verfügbar sein, die auch Personen tragen können, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zu diesem Angebot gehört die Möglichkeit, Angehörige über mehrere Tage oder sogar mehrere Wochen während des Tages zu entlasten,

4 Bericht der Schweizerischen Alzheimervereinigung « Prestations de base pour personnes atteintes de la maladie d’Alzheimer » (Grundleistungen für Alzheimerkranke) , Februar 2002 5 Geneviève Stucki, Hébergement de type psycho gériatrique pour la population de plus de 65 ans: besoins en lits à l’horizon 2000-2005. 1995. 6 Philippe Thomas, Entrée en institutions des déments, Etude Pixel, 2002. 7 Vollständige Studie in der Zeitschrift der Schweizerischen Alzheimervereinigung, «Alzheimer INFO», Nr. 47, 2007, zum Thema Tageszentren.

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die Integration in ein Betreuungsumfeld oder ein geschützter Rahmen mit regelmässiger Betreuung. In vielen Fällen ist es eine Kombination von mehreren Angeboten und Leistungen, dank der Angehörige in der Lage sind, eine demenzkranke Person über einen langen Zeitraum zu Hause zu betreuen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es heutzutage überholt ist, einen klaren Trennstrich zwischen der Betreuung zu Hause und der Unterbringung in einem Heim zu ziehen. Das vorherrschende Konzept besteht mittlerweile darin, dass die Verschiedenheit der Ausgangslagen und Bedürfnisse und damit auch die Notwendigkeit eines möglichst breiten Dienstleistungsangebots anerkannt wird8. Angesichts der Alterung der Bevölkerung und der steigenden Zahl der älteren, demenzkranken Menschen müssen wir uns bewusst sein, dass wir es nicht mit einem Phänomen von marginaler Bedeutung zu tun haben, sondern mit einem beträchtlichen gesellschaftlichen Problem, das in seinem gesamten Umfang erfasst und angegangen werden muss. Erforderlich sind daher kohärente Überlegungen und eine entsprechende Planung, damit die Organisation und die Finanzierung der medizinischen Versorgung und der Betreuung in diesem Bereich als eine Problematik an sich anerkannt und bearbeitet werden.

8 Michel Loriaux in «Quels lieux de vie pour les personnes âgées», Tagungsunterlagen der FEGEMS, 2004.

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3. Versuch einer Definition der ambulanten/intermediären Strukturen und

Leistungen der Pflegeheime Durch die Verbindung der Adjektive ambulant und intermediär wird der Schwerpunkt sowohl auf das gesamtschweizerische System des KVG gelegt als auch auf die auf lokaler/kantonaler Ebene bestehende Absicht, weitere Lösungen ausserhalb der bestehenden institutionellen Angebote zu entwickeln. Durch das gleichzeitige Aufführen der Begriffe Strukturen und Leistungen liegt der Schwerpunkt sowohl auf dem leistungserbringenden Pflegeheim, das als Lebensort dient und das die Pflege- und Betreuungsleistungen angebietet, als auch auf dem Ergebnis: d. h. auf den Leistungen, die für die Klientinnen und Klienten erbracht werden. Nachfolgend einige Erläuterungen zu diesen vier Begriffen: Ambulant Der Begriff «ambulant» hängt mit dem KVG und der Finanzierung aller oder eines Teils der entsprechenden Leistungen im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung zusammen. Im System des KVG werden die «ambulanten Leistungen»9 im Gegensatz zu den «stationären Behandlungen» definiert. Bei den letzteren muss die Behandlungsdauer mindestens 24 Stunden betragen. Bei einer Dauer von weniger als 24 Stunden muss das Spitalbett während einer Nacht belegt sein10. Die VKL hält fest, dass wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken ebenfalls als ambulante Behandlungen gelten. Der Begriff «Langzeitbehandlung» bezeichnet Aufenthalte im Spital oder in einem Pflegeheim, ohne dass eine Behandlung und Pflege oder eine medizinische Rehabilitation im Spital erforderlich ist. Gemäss Art. 50 KVG vergütet der Versicherer beim Aufenthalt in einem Pflegeheim die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Schliesslich ist im dritten Abschnitt der KLV von «Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim» die Rede, womit eine Trennung zwischen den Pflegeheimen und dem ambulanten Bereich vorgenommen wird. Daraus geht hervor, dass die Unterscheidung und die Definition des ambulanten Bereichs im KVG nicht festgelegt sind. Dies im Gegensatz zur Fachliteratur, in der immer von der professionellen Betreuung und ambulanten Versorgung die Rede ist, wobei damit die Spitex-Organisationen gemeint sind11. Im Rahmen des ambulanten Bereichs lebt der Patient weiterhin zu Hause und sucht hin und wieder für eine Behandlung beispielsweise ein Spital auf oder nimmt in den eigenen vier Wänden eine Pflegeleistung in Anspruch. Im vorliegenden Bericht unterscheiden wir in Bezug auf den Begriff «ambulant» zwischen den folgenden Leistungen:

- stationäre und teilstationäre Leistungen der Pflegeheime (über einen langen Zeitraum), die unter die Tagespauschale fallen;

- ambulante Leistungen, welche die Pflegeheime mit einer anderen Zielsetzung (Rückkehr nach Hause) erbringen und grundsätzlich nach einer anderen Methode in Rechnung stellen.

Obwohl die Pflegeheime gemäss dem KVG keine ambulanten Leistungen in Rechnung stellen können, kommt eine bestimmte Zahl ihrer Leistungen aufgrund des Inhalts und der

9 Werden gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG auch als «ambulant durchgeführte Leistungen» und gemäss Art. 5 der Verordnung über die Kostenermittlung (VKL) als «ambulante Behandlungen» bezeichnet. 10 Der Vollständigkeit halber werden dazu auch die Verlegungen in ein Spital, die Aufenthalte in Geburtshäusern und die Todesfälle hinzugezählt. 11 Siehe beispielsweise Höpflinger-Hügentobler, S. 6 der Zusammenfassung

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beschränkten Dauer dem ambulanten Bereich gleich12. Im Übrigen finanzieren die Krankenversicherer diese Leistungen zu einem gewissen Teil (Kurzaufenthalt oder Tagesaufenthalt). Und selbst wenn dies noch nicht der Fall ist (beispielsweise bei einem Tagesheim), besteht eine Abhängigkeit von der Betreuung und/oder von den Pflegeleistungen; es besteht folglich eine Abhängigkeit von einer Dienstleistung der Allgemeinheit. Es erfolgt eine gesundheitsbezogene und soziale Intervention (Betreuung) der Allgemeinheit, die somit ebenfalls unter das KVG fallen würde. Intermediär Was die intermediären Leistungen und Strukturen (Zwischenstrukturen) anbelangt, unterscheiden wir uns vom System des KVG, indem wir Elemente der Sozialpolitik und der Politik im Bereich der Sozialmedizin berücksichtigen. In der Fachliteratur ist dieser Begriff unseres Wissens13 nicht vorhanden, wobei er in der öffentlichen Diskussion und sogar in einigen kantonalen Konzepten anzutreffen ist14. Die Bedeutung des Begriffs Zwischenstrukturen ist je nach Kanton und Land recht unterschiedlich. Um uns die Definitionsarbeit zu erleichtern, berücksichtigen wir in diesem Bericht nur die Zwischenstrukturen und intermediären Leistungen der Pflegeheime. «Intermediär» bedeutet in diesem Fall zwischen zwei festen Einrichtungen, d. h. zwischen dem Lebensort und der sozialmedizinischen Institution. Ein massgebendes Element ist die «Dauer», d. h. die kurze Dauer bei den Tagesstrukturen und den Kurzaufenthalten. Auch in einer Zwischenstruktur ist die Dauer der medizinischen Versorgung verhältnismässig kurz. Es handelt sich um Zwischenlösungen zwischen dem Lebensort und den anderen bestehenden Betreuungsstrukturen, die für eine alternde Bevölkerung zur Verfügung stehen. Diese Zwischenstrukturen sind der Beleg dafür, dass der Wille besteht, bei den bislang verfügbaren Lösungen gewisse Änderungen vorzunehmen. Angesichts der starken Zunahme der Bedürfnisse der Bevölkerung müssen neue (Zwischen-)Lösungen gefunden werden. Im oben erwähnten Genfer Bericht ist dazu Folgendes festgehalten: - Die Zwischenstrukturen sind eine Ergänzung der anderen sozialmedizinischen Dienste und Leistungen sowie der informellen Unterstützung (und nicht darauf ausgerichtet, die letzteren zu ersetzen). - Als Schnittstelle sorgen sie für eine Verknüpfung zwischen dem formellen Netz (professionelle Dienstleistungen) und dem informellen Netz (Familie, Angehörige). Damit tragen sie dazu bei, dass betagte Personen, die ihre Selbstständigkeit verlieren, weiterhin zu Hause leben können. - Die Zwischenstrukturen sollen den Verbleib von betagten Personen, die auf Unterstützung angewiesen sind, in der eigenen Wohnung und das Aufschieben des Eintritts in ein Pflegeheim erleichtern. Gegebenenfalls können sie auch den Übertritt in ein Pflegeheim einfacher gestalten.

12 Wir verweisen diesbezüglich auf die umstrittene Auffassung von santésuisse aus dem Jahr 2010, wonach ein Pflegeheim vom Kanton als Spitex-Organisation anerkannt sein muss, damit es ambulante Leistungen in Rechnung stellen kann, die am Tag oder in der Nacht erbracht werden. Santésuisse stützt seine Auslegung auf Art. 7 Abs.2 ter der Verordnung des EDI vom 24. Juni 2009 («Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.»), obwohl es sich um die gleichen Tarife handelt wie bei der Langzeitpflege. 13 Die Verantwortlichen der Bibliothek der Pro Senectute Schweiz sind der gleichen Auffassung, sowohl in Bezug auf den französischen Begriff als auch hinsichtlich des deutschen Begriffs («Zwischenstrukturen»). 14 Siehe insbesondere den Schlussbericht der AG über die Zwischenstrukturen des Kantons Genf aus dem Jahr 2007.

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Leistungen Ein Pflegeheim erbringt zahlreiche Leistungen bzw. Dienstleistungen. Wir teilen diese in zwei grosse Kategorien ein: zum einen Pflege- und Betreuungsleistungen, zum anderen Unterkunftsleistungen. Die Abgrenzungen zwischen diesen beiden Kategorien sind nicht unveränderlich festgelegt (siehe insbesondere die Frage der soziokulturellen Aktivierung). Was die genauer festgelegte Palette der möglichen Leistungen betrifft, verweisen wir Sie auf den kürzlich veröffentlichten Bericht über die «Verbundlösungen» (d. h. Kooperationen zwischen Partnern auf mehreren Leistungsgebieten) im sozialmedizinischen Bereich für betagte Personen15. In diesem Bericht sind alle Leistungen aufgeführt, die eine verhältnismässig grosse Stichprobe der Deutschschweizer Pflegeheime feststellte. Strukturen Mit dem Begriff Strukturen, der die «Leistungen» genauer ausführen kann, lässt sich aufzeigen, dass eine Struktur, eine spezifische Organisation und ein genauer Ort bestehen – dies im Gegensatz zu den intermediären und ambulanten Leistungen, die nicht an einen fixen, genauen Ort gebunden sind16.

15 Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie, Vollständiger Bericht „Verbundlösungen für die Pflege und Betreuung im Altersbereich“, Mandat der Age Stiftung und von Curaviva, in Zusammenarbeit mit Spitex-CH, Juni 2010 (vollständiger Bericht und Forschungsprojekt).

16 Wir verweisen Sie auf den oben erwähnten Bericht des Kantons Genf und auf die darin erarbeitete Klassifizierung (zwölf Arten von Zwischenstrukturen).

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4. Bestandesaufnahme der bestehenden ambulanten Strukturen und Leistungen, welche die Pflegeheime entwickelten: Statistiken und Stichproben der Kantone

Es bestehen keine umfassenden gesamtschweizerischen Statistiken zu den von den Pflegeheimen entwickelten ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass keine einheitliche Definition dieser Strukturen und Leistungen vorliegt. Hingegen können der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) Angaben zur Zahl der Tagesstrukturen und Kurzaufenthalte in Pflegeheimen entnommen werden. Diese Daten werden von den entsprechenden sozialmedizinischen Institutionen gemeldet (vgl. untenstehende Abbildung). Diese Zahlen sind mit einer gewissen Zurückhaltung zu interpretieren, da in Bezug auf die Inhalte und Leistungen sehr grosse Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen (insbesondere hinsichtlich der Dauer von Kurzaufenthalten und der Leistungen der Tagesstrukturen). Tagesstrukturen, die nicht Pflegeheime führen (z. B. Genf), berücksichtigt SOMED nicht.

Kanton Tage in Langzeit-

einrichtungen

Durchschnittliche Aufenthaltsdauer (Langzeitaufent-halte) in Tagen

Tage in Kurzzeit-

einrichtungen

Durchschnittliche Aufenthaltsdauer (Kurzzeitaufent-halte) in Tagen

Betreuungs-tage

ZH 5 658 036 990 109 952 51 17 560 BE 4 922 851 1 030 120 821 28 4 591 LU 1 641 492 1 000 20 683 35 886 UR 218 106 607 1 234 33 1 SZ 518 746 1 001 8 079 36 647 OW 139 551 1 160 2 288 52 670 NW 135 388 1 244 1 519 20 364 GL 124 404 1 023 1 340 26 ZG 366 400 1 136 5 590 35 2 587 FR 868 596 1 068 8 175 35 7 248 SO 939 550 948 5 971 29 41 BS 981 672 1 055 15 352 56 8 944 BL 905 237 993 5 520 29 3 528 SH 446 278 1 331 2 411 36 18 AR 276 107 1 247 4 229 43 819 AI 15 851 496 79 125 SG 2 050 043 1 079 20 305 33 1 130 GR 831 019 798 12 894 38 312 AG 2 038 688 770 26 434 36 430 TG 949 771 1 009 19 236 38 2 691 TI 1 414 285 1 055 31 419 26 2 183 VD 2 121 107 757 62 447 19 119 138

VS 963 882 1 012 4 398 28 2 242 NE 820 584 802 16 104 59 6 309 GE 1 245 407 1 156 4 503 22 JU 264 924 1 012 5 615 33 288

CH 30 857 975 992 516 598 38 182 627

SOMED, vorläufige Zahlen 2009, gemäss dem Datenbestand am 29.11.2010

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Aus diesen Gründen haben die Autoren des Berichts Kontakt mit den Heimverbänden derjenigen Kantone aufgenommen, die bei den ambulanten/intermediären Leistungen (insbesondere was die Tagesstrukturen anbelangt) zu den aktiveren zu gehören scheinen17. Aufgrund der obenstehenden statistischen Daten und der Kenntnisse der Projektteilnehmer von Curaviva wurden in erster Linie die Verhältnisse in den Westschweizer Kantonen und in den grossen Kantonshauptstädten der Deutschschweiz untersucht (Basel, Bern, Zürich18). Die nachfolgende Liste ist somit nicht abschliessend. Sie wird nach dem Erscheinen und der Verteilung des Berichts zweifellos mit den Daten aus anderen Kantonen ergänzt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Besonderheit dieses Berichts daraus ergibt, dass er die Daten auf der Ebene der Pflegeheime erhob.

Kanton Basel-Stadt Anzahl Institutionen19

34

Anzahl Plätze 2677 Betten Ziele Im Rahmen der Pflege und Betreuung von betagten

Personen im Kanton sind die Tagesstrukturen ein ergänzendes Angebot. Im Kanton Basel-Stadt ist die Politik für betagte Personen darauf ausgerichtet, dass diese möglichst lange zu Hause leben können. Die Unterbringung in einer sozialmedizinischen Institution darf erst erfolgen, wenn die Möglichkeiten der Hilfe und Pflege zu Hause sowie anderer Zwischenstrukturen vollständig ausgeschöpft wurden. Die Tagesstrukturen bilden eine wertvolle Zwischenstufe zwischen dem Verbleib in der eigenen Wohnung und der Unterbringung in einem Pflegeheim. Mit der Betreuung in einer Tagesstruktur soll der Eintritt in eine Langzeiteinrichtung aufgeschoben werden.

Auftrag In den Tagesstrukturen werden verschiedene Aktivitäten organisiert, die auf die Erhaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten ausgerichtet sind. Ausserdem sollen soziale Kontakte aufrechterhalten werden. Die Mahlzeiten können vor Ort eingenommen werden. Die Transporte können von der sozialmedizinischen Institution durchgeführt werden, sofern die betagte Person oder ihre Angehörigen dazu nicht in der Lage sind. Punktuell kann eine Betreuung während der Nacht angeboten werden.

Tagesstrukturen oder Tagespflegeheim

Finanzierung

Die Kosten der Tagesstrukturen sind je nach Institution unterschiedlich; sie betragen zwischen CHF 53.50 und CHF 96.80 pro Tag. Die Krankenversicherer beteiligen sich an diesen Kosten

17 Quellen: Internetseiten der Kantonalverbände, Internetseiten der aufgeführten Kantone, persönliche Kontakte mit den Generalsekretären der Kantonalverbände. 18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Daten aus Zürich schliesslich nicht weitergeleitet wurden. 19 CURAVIVA, Statistik Alters- und Pflegeheime, Ausgabe 2008

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

14

mit einer Pauschale von CHF 22.00 pro Tag (im Jahr 2010). Der Kanton übernimmt CHF 30.00 pro Tag.

Kurzaufenthalte 16'373 Tage im Jahr 2008

Kanton Bern Anzahl Institutionen

288

Anzahl Plätze 13'981 Betten Ziele Den betreuten Personen soll dabei geholfen werden,

möglichst lange ein selbstständiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld zu führen. Ausserdem soll ihre Lebensqualität verbessert werden, indem für sie während des Tages eine Betreuung gewährleistet wird und die pflegenden Angehörigen damit entlastet werden. Für die Familien soll körperliche und moralische Unterstützung geleistet werden, und sie sollen regelmässig eine Pause einschalten können, damit sie weiterhin in der Lage und bereit sind, sich um ihre Angehörigen zu kümmern. Es soll dazu beigetragen werden, dass die Unterbringung von betagten Personen in einem Pflegeheim verhindert oder zumindest aufgeschoben werden kann, indem den Familien Unterstützung angeboten wird und auf diese Weise Gesundheitskosten eingespart werden können.

Zielgruppe Die Tagesstrukturen sind für betagte Personen bestimmt, die auf eine psychogeriatrische Betreuung angewiesen sind und zu Hause in einem intakten familiären Umfeld leben, aber deren Angehörige hin und wieder etwas entlastet werden müssen. Für die Tagesstrukturen kommt es nicht in Frage, selbstständige betagte Personen aufzunehmen, die nur die Gesellschaft von anderen Menschen suchen. Ebenfalls nicht zur Zielgruppe der Tagesstrukturen gehören betagte Personen, die in hohem Masse auf Pflege und Betreuung angewiesen sind, insbesondere jene Personen, die bettlägerig sind, eine intensive und auf sie zugeschnittene Betreuung benötigen oder sich aufgrund ihrer Abhängigkeit von Unterstützung nicht in das soziale Leben integrieren können.

Tagesstrukturen

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Leistungen Die Pflege- und Betreuungsleistungen werden durch «Spitex-Dienste» erbracht (die Pflegeheime verfügen über diese Kompetenz). Die Betreuung durch das Personal der Tagesstruktur besteht aus Gesprächen, Diskussionen, Erfahrungs- und Informationsaustausch, Gymnastik und Sport, Spielen und Unterhaltungsangeboten, Beschäftigungsaktivitäten, Ausflügen in die Natur sowie Workshops für die

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

15

persönliche Weiterentwicklung und die Erhaltung der Selbstständigkeit.

Finanzierung

Öffentlicher Beitrag des Kantons: CHF 80 Vereinbarung zwischen den Pflegeheimen und santésuisse über die Erbringung von ambulanten Leistungen (bis Ende 2010) Der Restbetrag muss von den Klientinnen und Klienten übernommen werden.

92'319 Tage im Jahr 2008 Definition Im Rahmen von Kurzaufenthalten haben betagte

Personen die Möglichkeit, eine bestimmte Zeit in einem Pflegeheim oder Altersheim zu verbringen.

Ziele Ermöglichung eines Übergangs zwischen einem Spitalaufenthalt und der Rückkehr in die eigene Wohnung; Entlastung des familiären Umfelds im Hinblick auf die Betreuung zu Hause.

Kurzaufenthalte

Kur

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Finanzierung Kantonaler Beitrag von CHF 20 pro Tag bei Kurzaufenthalten. Im Übrigen werden Kurzaufenthalte nach den gleichen Modalitäten finanziert wie Langzeitaufenthalte.

Unbekannte Anzahl von Alterswohnungen mit Dienstleistungen, die von Pflegeheimen erbracht werden. Begriff Wird als «Wohnen mit Dienstleistungen» bezeichnet

(früher «Wohnen mit Betreuung»). Die Pflegeheime können in diesen Wohnungen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen.

Pflege-wohnungen

Finanzierung Die Pflege und Behandlung werden nach der Methode und den Tarifen der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause in Rechnung gestellt. Der Kanton gewährleistet die restliche Finanzierung der in den Pflegeheimen erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen. Bis Ende 2010 bestand zwischen santésuisse und dem Kantonalverband ein spezieller Vertrag mit spezifischen Tarifen für die Fakturierung dieser Leistungen durch die Pflegeheime. Wenn die Strukturen vom Kanton anerkannt sind, ist eine andere Verrechnung der ergänzenden Leistungen möglich (Höchstbetrag von CHF 115 pro Person und Tag, einschliesslich der Mahlzeiten). Weitere Informationen: www.vbb-abems.ch

Kanton Freiburg Anzahl Institutionen

48

Anzahl Plätze 2319 Betten in Pflegeheimen; 181 Betten in Altersheimen Pflegetage 8412 Tage im Jahr 2008 Tagesstrukturen

Tag

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e Definition Das Tagesheim ist ein Lebensort, das während des Tages gebrechlichen betagten Personen zur Verfügung steht, die Pflege und Behandlung sowie

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

16

eine besondere Betreuung benötigen. Dieses Angebot hängt mit den Dienstleistungen zusammen, die darauf ausgerichtet sind, dass betagte Personen weiterhin zu Hause leben können. Das Tagesheim verfügt über geschützte Räume, damit sich Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder an ähnlichen Störungen leiden, frei und gefahrlos inner- und ausserhalb des Gebäudes bewegen können.

Ziele Das oberste Ziel des Tagesheims besteht darin, die Selbstständigkeit der betreuten Personen zu erhalten, damit diese weiterhin zu Hause leben können. Gleichzeitig unterstützt und entlastet das Tagesheim die Angehörigen von betagten Personen. Das Tagesheim trägt dazu bei, die Isolation in den eigenen vier Wänden zu durchbrechen und die soziale Integration zu fördern. Damit kann die Unterbringung von betagten Personen in einem Pflegeheim verhindert oder aufgeschoben werden.

Finanzierung Zur Deckung der Hotelleriekosten bezahlen die Klientinnen und Klienten CHF 50 pro Tag. Die Transportkosten sind darin nicht enthalten. Die Krankenversicherer beteiligen sich an den Kosten für die Pflege und Betreuung während des Tages. Die entsprechenden Zahlungen gehen direkt an das Tagesheim. Der Pauschalbetrag wird zwischen den Leistungserbringern und santésuisse ausgehandelt. Den Bezügerinnen und Bezügern von AHV-Ergänzungsleistungen werden die Kosten, einschliesslich der Transportkosten, erstattet. Der Kanton kann einen finanziellen Beitrag an das Tagesheim in Form eines Pauschalbetrags leisten. Dieser setzt sich aus einem Fixbetrag von CHF 30.-pro Person und Tag sowie aus einem proportionalen Betrag zusammen, der höchstens 30 % des Budgets des Tagesheims betragen darf.

65 Plätze (davon 21 in Altersheimen) verteilt auf 21 Institutionen, die von der GSD anerkannt sind. Definition Im Rahmen von Kurzaufenthalten haben betagte

Personen die Möglichkeit, eine bestimmte Zeit (max. drei Monate) in einem Pflegeheim oder Altersheim zu verbringen.

Ziele Ermöglichung eines Übergangs zwischen einem Spitalaufenthalt und der Rückkehr in die eigene Wohnung; Entlastung des familiären Umfelds im Hinblick auf die Betreuung zu Hause.

Kurzaufenthalte

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Finanzierung Kurzaufenthalte werden nach den gleichen Modalitäten finanziert wie Langzeitaufenthalte.

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Kanton Genf Anzahl Institutionen

50 Pflegeheime, die im Sinne des KVG anerkannt sind

Anzahl Plätze 3225 Betten in Pflegeheimen; 20 Betten in Altersheimen Pflegetage Sieben Tagesheime, die von Genfer Organisationen

im Zusammenhang mit dem Verbleib von betagten Personen in der eigenen Wohnung betrieben werden, jedoch ausserhalb von Pflegeheimen. Eines dieser Tagesheime bietet auch eine Betreuung während der Nacht an.

Definition Geschützter Lebensort für betagte Personen, die in den eigenen vier Wänden oder bei Familienangehörigen leben. Zweck: Erhaltung oder Entwicklung der Unabhängigkeit im täglichen Leben, aber auch Durchbrechen der sozialen Isolation, Aufschub der Unterbringung in einem Pflegeheim und Vorbereitung der betagten Person auf das Leben in der Gemeinschaft eines Heims, falls sich die Unterbringung in einem Heim mittelfristig als notwendig erweist.

Verband AGFJ (Association genevoise des foyers de jour, Genfer Verband der Tagesheime)

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Finanzierung (im Jahr 2009)

Für die sechs Heime mit Grundversorgung: CHF 45.- pro Person und Tag, Transport CHF 3.- pro Fahrt und Person. Für die Tagesstruktur Dumas: CHF 50.- pro Person und Tag, Transport CHF 5.- pro Fahrt und Person. Für das Heim Pavillon de la Rive: CHF 50.- pro Person und Tag, CHF 12.- am Morgen, CHF 28.- am Abend, CHF 50.- pro Nacht, Transport CHF 5.- pro Fahrt und Person. Wenn ein älterer Mensch AHV-Ergänzungsleistungen bezieht, wird ihm ein Teil der Kosten von der SPC erstattet. Hingegen werden diese Kosten von den Krankenversicherungen nicht übernommen.

Kurzaufenthalte 9205 Tage im Jahr 2008

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Definition Zwischenstruktur, die darauf ausgerichtet ist, dass betagte Personen weiterhin zu Hause leben können. Zwei Arten von UAT:

• UATR (unité d’accueil temporaire de répit, Einrichtung für Kurzaufenthalte zur Entlastung der Angehörigen) für die Betreuung von Personen im AHV-Alter, die an körperlichen, geistigen und/oder kognitiven Störungen leiden (Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens und der Grundpflege).

• UATM (unité d’accueil temporaire médicalisé, Einrichtung für Kurzaufenthalte zur medizinischen Betreuung) für die Betreuung von Personen im AHV-Alter, die an Krankheiten leiden, welche hauptsächlich mit dem Alterungsprozess zusammenhängen.

Aufenthaltsdauer

UATR: mindestens fünf Tage und höchstens 45 Tage pro Jahr. Abweichungen sind ausnahmsweise möglich. UATM: maximal fünf Tage, bei Bedarf kann anschliessend ein Aufenthalt in einer UATR absolviert werden.

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Mittelfristige Perspektiven

Einrichtung von vier Zentren der FSASD für den Verbleib von älteren, unterstützungsbedürftigen Menschen in der eigenen Wohnung. Evaluationsinstrument SMAF®. Das SMAF ist ein Hilfsmittel zur Evaluation der fünf hauptsächlichen Bereiche der Selbstständigkeit, darunter der geistigen Fähigkeiten. Die Beurteilung wird anhand von 29 Elementen vorgenommen. Das SMAF wird sowohl wissenschaftlich als auch in der Praxis validiert. Dieses Konzept ist darauf ausgerichtet, die UAT-Betten in den Pflegeheimen aufzuheben und diese innerhalb des Kantons in einigen Gebäuden unterzubringen, in denen auch eine soziale Betreuung durch die Stiftung René und Kate Bloch (FRKB) gewährleistet ist. Die UATM-Betten werden in die Kliniken Joli-Mont und Montana verlegt, weil dort rund um die Uhr ein Arzt zur Verfügung steht. Die Verantwortung und die Verwaltung der Finanzierung dieser Betten wird der Fondation des services d’aide et de soins à domicile (FSASD, Stiftung für die Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause) übertragen. Bestreben, die Zwischenstrukturen unter der Verantwortung der Hilfe und Pflege zu Hause zusammenzulegen. Projekt e-toile, das darauf ausgerichtet ist, die Datenbestände zu allen betagten Personen im Kanton Genf zusammenzulegen.

Alterswohnungen Verwaltung Durch die Stiftung René und Kate Bloch

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

19

Finanzierung Keine Finanzierung durch die öffentliche Hand. Fakturierung der Pflegeleistungen wie bei der Hilfe und Pflege zu Hause.

Kanton Neuenburg Anzahl Institutionen

62 Institutionen

Anzahl Plätze 2307 Betten Pflegetage Fünf sozialmedizinische Institutionen haben die

Tagesheime aufgebaut (Einrichtungen mit drei bis zehn Plätzen)

Definition Tagesheim für Betreuungsleistungen, Einnahme der Mahlzeiten

Finanzierung Pflege und Behandlung: Rechnungstellung nach Tarmed??? Personal aus den angrenzenden Heimen; abgesehen von der Buchführung. Vereinbarung zwischen dem Heim und dem DSP (Gesundheitsdepartement) Defizit wird von der öffentlichen Hand gedeckt Preis pro Tag: CHF 35.-; Transport CHF 10.-.

Tagesstrukturen

Nachtheim Vor einigen Monaten hat ein Pflegeheim für Klientinnen und Klienten mit leichter bis mittelschwerer Pflegebedürftigkeit eine Nachtstruktur eröffnet, um einer spezifischen Nachfrage zu entsprechen. Es wurde eine Vereinbarung mit dem DSP unterzeichnet. Anerkannte Deckung des Defizits.

13'795 Tage im Jahr 2008 Definition Geplanter Aufenthalt von einer bis drei Wochen. Konzept Eine einzige Institution wird seit ungefähr 40 Jahren

als Struktur für Kurzaufenthalte (und Tagesstruktur) betrieben: Es handelt sich um «Temps présent» in La Chaux de Fonds. In dieser Institution werden keine Langzeitaufenthalte angeboten.

Leistungen Pflege und sozialmedizinische Betreuung (Hotellerie, Aktivierungsangebote, Physiotherapie, Haarpflege, Fusspflege, seelsorgerische Betreuung, …), um die Rückkehr in die eigene Wohnung zu ermöglichen oder um die Unterbringung in einem Heim vorzubereiten.

Kurzaufenthalte

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Finanzierung

Definition Altersgerechte Wohnungen Alterswohnungen Struktur 100 % privat, keine Finanzierung durch die

öffentliche Hand (Stiftung La Résidence, Le Locle).

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Kanton Wallis Anzahl Institutionen

42 Institutionen, die anerkanntermassen von öffentlichem Interesse sind und von der öffentlichen Hand finanziert werden

Anzahl Plätze 2487 Betten Zweck In den Tagesheimen werden betagte Personen

während des Tages betreut. Das Angebot umfasst Pflege und Freizeitaktivitäten.

Tagesstrukturen Finanzierung Von der öffentlichen Hand finanzierte

Tagespauschale von CHF 45 (seit dem NFA aus dem Jahr 2008). Der Pauschalbetrag wird vollständig vom Kanton (63 %) und von den Gemeinden (37 %) übernommen (Änderung von Art. 35 des kantonalen Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996).

1210 Tage im Jahr 2008 Definition Das UAT umfasst mehrere Betten für

Kurzaufenthalte. Es ermöglicht eine Betreuung während maximal vier Wochen.

Zweck Unterbringung von betagten Personen in einem Pflegeheim während eines begrenzten Zeitraums, beispielsweise nach einem Spitalaustritt, um vorübergehend die Angehörigen zu entlasten. Kann auch während maximal vier Wochen für die vorübergehende Unterbringung einer Person dienen, die zu Hause lebt, um die Familienangehörigen zu entlasten.

Finanzierung

Die UAT-Betten werden vom Kanton subventioniert (Entscheid des Regierungsrates vom 1.09.2003), sowohl bei den Investitionen als auch beim Betrieb in Höhe von 30 % der Ausgaben, sofern die vom Kanton festgelegte Spitalplanung eingehalten wird. Um die Schaffung von UAT-Betten zu fördern, werden die kantonalen Beiträge für den Betrieb in Form eines Pauschalbetrags berechnet, welcher dem durchschnittlichen kantonalen Beitrag entspricht, der im Wallis für ein Pflegeheimbett ausgerichtet wird. Dies gilt unabhängig von der Belegungsrate des UAT. Auf diese Weise kann der Einnahmenausfall kompensiert werden, der sich ergibt, wenn solche Betten während einer gewissen Zeit nicht genutzt werden.

Kurzaufenthalte

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Pflege Wird vom zugehörigen Pflegeheim geleistet; Finanzierung entsprechend der Vereinbarung zwischen AVALEMS und den Krankenversicherern.

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Definition Wohnungen, die in die sozialmedizinische Betreuung der spitalexternen Pflege und Betreuung integriert sind (ausserhalb der Pflegeheime). Diese Wohnungen befinden sich in Gebäuden in einem Quartier oder Dorf. Die betagten Personen leben in einer Wohngemeinschaft. In den Alterswohnungen leben jeweils vier bis sechs betagte Personen, wobei die Privatsphäre und die Selbstständigkeit jedes einzelnen respektiert wird. Die Mitglieder der Wohngemeinschaften verfügen über einen privaten Lebensraum und teilen sich die Gemeinschaftsräume.

Zweck Angebot einer Alternative zur Unterbringung in einem Pflegeheim, wobei gleichzeitig eine geschützte Struktur gewährleistet wird; Förderung der Selbstständigkeit von betagten Personen und der erforderlichen sozialen Beziehungen unter Wahrung der Privatsphäre und der Selbstständigkeit.

Finanzierung

Miete und weitere Kosten zu Lasten des Mieters (zwischen CHF 550 und 1100)

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Pflege Wird durch die spitalexterne Pflege und Betreuung gewährleistet. Die Kosten gehen zu Lasten der Leistungsempfänger. Die Tagesheime und Alterswohnungen werden von den sozialmedizinischen Zentren (SMZ) geführt, wie dies im Konzept für die Betreuung von betagten Personen verlangt wird, das im Jahr 2005 vom Regierungsrat erarbeitet wurde.

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Kanton Waadt Anzahl Institutionen

126

Anzahl Plätze 5327 Betten in Pflegeheimen; 68 Betten in Altersheimen Definition Das dem Pflegeheim angegliederte Tagesheim

bietet einer betagten Person, die noch zu Hause lebt, die Möglichkeit, in einer sozialmedizinischen Institution betreut zu werden, wobei die Häufigkeit der Betreuung auf ihre Bedürfnisse abgestimmt wird. Es bestehen drei Arten von Tagesheimen:

• In den Betrieb und in die Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung integrierte Einheit

• Halbintegrierte Einheit, in der die Leistungsempfänger der vorübergehenden Betreuung innerhalb der betreuenden Institution über spezielle Räumlichkeiten verfügen

• Einheit, die an einem eigenen Ort ausserhalb einer sozialmedizinischen Institution untergebracht ist

Tagesstrukturen

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Ziele Hinsichtlich der Leistungsempfänger: Personen, welche die Leistungen eines Tagesheims in Anspruch nehmen, können die Dienstleistungen eines Pflegeheims nutzen, ohne dass sie permanent dort leben. Sie kommen entsprechend ihren Bedürfnissen ins Pflegeheim – für eine Mahlzeit, einen halben oder ganzen Tag oder gegebenenfalls für eine Nacht. Sie können somit ihre Mahlzeiten im Pflegeheim einnehmen und regelmässig Pflegeleistungen und eine sozialmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Ausserdem können sie an den angebotenen Aktivierungsaktivitäten teilnehmen. Hinsichtlich der Politik im Bereich der Sozialmedizin: Das Tagesheim trägt zu einer Diversifikation der sozialmedizinischen Strukturen bei, so dass flexible Betreuungsformen angeboten werden können, die an den Schweregrad der jeweiligen Situation und an die vielfältigen Beeinträchtigungen angepasst werden können. Hinsichtlich der Institutionen: Gibt den Institutionen die Möglichkeit, ihre Aufträge ausgehend von den Aktivitäten zu diversifizieren, die sich an die Bevölkerung ausserhalb der Institution richten. Die Möglichkeiten für den Austausch zwischen den Personen in den Tagesheimen und den Bewohnerinnen und

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Bewohner der Institution sind für die letzteren eine Quelle der Anregung.

Dauer/Häufigkeit

Die vorübergehende Betreuung ist auf 48 Stunden begrenzt. Gewisse Personen kommen an fünf Wochentagen ins Tagesheim und vermeiden auf diese Weise eine definitive Unterbringung im Pflegeheim.

Zielgruppe Das Tagesheim ermöglicht einen längeren Verbleib in der eigenen Wohnung, indem Personen unterstützt werden, die trotz Schwierigkeiten zu Hause leben und nicht beabsichtigen, permanent in einem Pflegeheim zu leben. Das Tagesheim gibt auch betagten Personen die Möglichkeit, sich mit dem Leben in einem Pflegeheim vertraut zu machen, um auf diese Weise den Stress zu reduzieren, falls ein Langzeitaufenthalt in Betracht gezogen werden muss.

Finanzierung Drei Finanzierungsquellen: 1. Leistungsempfänger: pauschale

Beteiligung an den Hotellerieleistungen sowie an den sozialen Leistungen und Freizeitaktivitäten, Beteiligung an den Transportkosten, falls der Transport von der Institution organisiert wird

2. Staatlicher Beitrag in Höhe von CHF 60 pro ganzen Tag. Der Betrag wird jedes Jahr überprüft.

3. Krankenversicherung: übernimmt die Kosten der Pflege, die im Rahmen des Tagesheims geleistet wird, auf der Grundlage einer Rechnungstellung pro Viertelstunde gemäss den jährlich ausgehandelten Tarifen. Die Pflegeleistungen müssen von einem Arzt verordnet werden.

67'985 Tage im Jahr 2008 Definition Vorübergehender Aufenthalt in einem Pflegeheim

oder in der Abteilung C eines Spitals, das von öffentlichem Interesse ist. Es handelt sich um einen geplanten Kurzaufenthalt, wenn er mindestens eine Woche vor dem Eintritt feststeht. Von einem notfallmässigen Kurzaufenthalt ist die Rede, wenn es um eine Krisensituation geht und der Aufenthalt innerhalb einer Frist von 24/48 Stunden organisiert werden kann (von den SMZ/BRIO).

Kurzaufenthalte

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Ziele Geplanter Kurzaufenthalt: Förderung und Verlängerung des Verbleibs von älteren, unterstützungsbedürftigen Menschen, die

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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vorübergehend geschwächt sind, in der eigenen Wohnung, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, während einigen Wochen in einem Pflegeheim betreut zu werden. Damit wird das persönliche Umfeld des Patienten entlastet, oder der Patient kann sich nach einer Krankheit oder einem Spitalaufenthalt erholen. Diese Ziele hängen alle mit dem Bestreben zusammen, dass der Leistungsempfänger wieder in seine Wohnung zurückkehren kann und dass Betreuungsstrukturen geschaffen werden, mit denen der Verbleib in den eigenen vier Wänden gefördert werden kann. Notfallmässiger Kurzaufenthalt: Erfolgt im Anschluss an eine unvorhergesehene Situation. Die Auswahl des Pflegeheims kann nicht garantiert werden. Ein solcher Aufenthalt kann mit den folgenden Zwecken verbunden sein: Vermeidung eines unnötigen Spitaleintritts, vorübergehender Ersatz für das erschöpfte persönliche Umfeld, Entlastung einer betroffenen Person, die vorübergehend nicht in der Lage ist, die Aktivitäten des täglichen Lebens zu erledigen.

Dauer Grundsätzlich auf 30 Tage pro Jahr begrenzt. Zielgruppe Alle im Kanton wohnhaften Personen; es ist ein

ärztlicher Überweisungsbericht erforderlich. Kurzaufenthalte sind nur in Waadtländer Institutionen möglich, deren öffentliche Nutzen anerkannt ist.

Finanzierung (bis Ende 2010)

Die Beteiligung des Leistungsempfängers an den Kosten seines Kurzaufenthalts beträgt unabhängig von der sozialmedizinischen Institution CHF 60 pro Tag, wenn er über ein realisierbares Vermögen von mehr als CHF 100'000 verfügt (CHF 40 pro Tag, wenn sein Vermögen weniger als CHF 100'000 beträgt). Wenn der Klient AHV-Ergänzungsleistungen bezieht, kann er die Rechnung bei der zuständigen EL-Stelle einreichen. Anschliessend kann sich der Patient CHF 20 pro Tag erstatten lassen. Die Krankenversicherungen zahlen direkt an das Pflegeheim eine Tages-Pflegepauschale (CHF 62.30, bis heute gültige "Pflegevereinbarung 2004"). Die öffentliche Hand übernimmt die restlichen Kosten (im Jahr 2009 durchschnittlich CHF 152.10).

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Definition Neben den Pflegeheimen und der Hilfe und Pflege zu Hause bilden die Alterswohnungen die dritte Säule der Waadtländer Politik im Bereich der Sozialmedizin für betagte Personen. Mit diesen Wohnungen wird dem Wunsch der betagten Personen nach der Erhaltung ihres "Zuhause" entsprochen. Es wird für sie ein sicherer Rahmen gewährleistet, in dem die sozialen Beziehungen gefördert werden können. Eine Alterswohnung umfasst in der Regel zwei bis drei Zimmer. Es sind auch andere Modelle wie gemeinschaftliche Wohnungen möglich. Die Nähe zu einem Pflegeheim, einem SMZ oder einem Spital ist aus Synergiegründen von Vorteil.

Auftrag Angepasste architektonische Ausstattung, um auch Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung den Zugang zu ermöglichen. Notrufsystem und angemessene Betreuung, damit auf Notrufe reagiert werden kann. Einrichtung von Gemeinschaftsräumen im Gebäude oder in dessen Nähe, um den Informations- und Erfahrungsaustausch, Aktivierungsaktivitäten und verschiedene Veranstaltungen zu ermöglichen.

Pflege Wird durch das sozialmedizinische Zentrum oder eine andere Organisation für die Hilfe und Pflege zu Hause gewährleistet (die beispielsweise für ein Pflegeheim geleistet wird).

Alterswohnungen

Finanzierung Private Investoren für die Finanzierung der Gebäude, während die Deckung der Kosten mit den Mieten gewährleistet wird. Die öffentliche Hand kann finanzielle Beiträge für Investitionen im Rahmen des LL (loi sur le logement, Wohnförderungsgesetz) gewähren, das ein System mit zinslosen, rückzahlbaren Darlehen in Höhe von 20 % der Investition vorsieht. Unter gewissen Bedingungen kann der SASH (Service des assurances sociales et de l'hébergement, Dienst für Sozialversicherungen und Unterkunft) im Rahmen des Loi d'aide aux personnes recourant à l'action médico-sociale (Gesetz über die Unterstützung von Personen, die sozialmedizinische Leistungen in Anspruch nehmen) individuelle Beiträge gewähren, um spezifische Leistungen im Zusammenhang mit Alterswohnungen zu finanzieren. Mit dem LAPRAMS (loi d'aide aux personnes recourant à l'action médico-sociale) wurde das Prinzip eingeführt, dass Personen, die zu Hause leben, und Mietern einer privaten Wohnung individuelle Beiträge gewährt werden können. Die

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Miete, die Haushalthilfe (Mahlzeiten, Haushalt, …) und die besonderen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Wohnungstyp (sichere Betreuung, Aktivierungsangebote) werden direkt den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt – gegebenenfalls werden sie auch an die Sozialsysteme gerichtet, sofern die Organisation, welche die Leistungen erbringt, eine Vereinbarung mit dem SASH abgeschlossen hat.

Kanton Zürich Anzahl Institutionen20

244

Anzahl Plätze 16'360 Betten in Langzeiteinrichtungen Ziele Im Rahmen der Pflege und Betreuung von betagten

Personen im Kanton sind die Tagesstrukturen ein ergänzendes Angebot. Die Politik ist indessen im Kanton nicht einheitlich; die Gemeinden (insbesondere die grossen Gemeinden) diversifizieren ihre Angebote und Leistungen nach eigenem Ermessen. Teilweise sind nur drei Stunden möglich (PZZ21).

Tagesstrukturen oder Tagesheim

Finanzierung Die Kosten der Tagesstrukturen sind je nach Institution unterschiedlich; sie betragen pro Person und Tag grundsätzlich CHF 44 für die Hotellerie und CHF 40 für die Betreuung. In Zürich sind mindestens CHF 20 pro Tag zu entrichten. Die Krankenversicherer beteiligen sich an diesen Kosten mit einer Tagespauschale (CHF 45 im Jahr 2010).

365 Betten 109’952 Tage im Jahr 2009 Definition Für das Konzept Kurzaufenthalt gibt es im Kanton keine

einheitliche Definition. In Zürich besteht beispielsweise die Möglichkeit, regelmässig in einer Alterseinrichtung einen vorübergehenden Aufenthalt von zwei bis fünf Tagen pro Woche zu verbringen.

Arten Zu den Aufenthaltsarten gehören Ferienaufenthalte, Notfallaufenthalte und regelmässige Aufenthalte von ein paar Tagen. Für demenzkranke Menschen bieten bestimmte spezialisierte Institutionen Unterstützung während des Tages und während der Nacht an.

Kurzaufenthalt oder regelmässiger/Teil-zeit-Aufenthalt

Dauer Keine generelle Beschränkung

20 BFS, Statistik Alters- und Pflegeheime, Ausgabe 2009, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicationID=4313 21 PZZ steht für Pflegezentren der Stadt Zürich, den grössten Leistungserbringer im Bereich Alterspflege: http://www.stadt-zuerich.ch/pflegezentren / Die Pflegezentren sind von den Altersheimen der Stadt Zürich zu unterscheiden: http://www.stadt-zuerich.ch/altersheime

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Finanzierung (bis Ende 2010)

Die Institutionen unterscheiden in vielen Fällen zwischen den Hotelleriekosten und den Betreuungskosten. Die Tarife sind so unterschiedlich, dass keine kantonalen Regelungen erarbeitet werden können.

Nacht- oder Notfall-struktur

Möglichkeit der Betreuung von 19 bis 9 Uhr in den PZZ der Stadt Zürich; die Kosten betragen pro Person und Nacht CHF 45 für die Hotellerie und CHF 30 für die Betreuung. Im Krankenheim Sonnweid in Wetzikon besteht auch die Möglichkeit, einen Aufenthalt von bis zu 84 Stunden zu verbringen. Im Kanton stehen mehrere Angebote für Krisensituationen zur Verfügung, in denen die Betroffenen nicht zuerst ein Spital aufsuchen (Altertagesklinik, Tag-/Nachtstation für Demenz, Siesta).

Ferien-aufenthalte

Aufenthalte von mindestens einer Woche, wobei die Kosten zwischen CHF 181 und CHF 246 pro Tag betragen.

Gästehäuser Aufenthalte mit einer Dauer zwischen zwei Wochen und sechs Monaten in einem Altersheim. Die Hotelleriekosten betragen CHF 150 bis 170 pro Tag und die Betreuungskosten CHF 135 bis 155 pro Tag.

Andere Betreuungsarten

Angebot Wohnen im Alter

Die Altersheime bieten ihren Bewohnerinnen und Bewohnern zunehmend eine breite Palette von Leistungen an, wobei sie weiterhin unabhängig sind. Vor diesem Hintergrund sind zwischen «Alterswohnungen» und «Altersheimen mit Service» kaum mehr Unterschiede auszumachen.

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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5. Definition und Inhalt der hauptsächlichen ambulanten/intermediären Strukturen

und Leistungen, welche die Pflegeheime entwickelten Allgemeines Aufgrund der Analyse der Leistungen und Strukturen, die in den oben aufgeführten Kantonen bestehen, scheinen sich vor allem die nachfolgend aufgeführten drei Bereiche der ambulanten/intermediären Leistungen zu unterscheiden. Diese Leistungen entwickelten die Pflegeheime mit dem Ziel, dass betagte Personen weiterhin zu Hause leben können:

a. Kurzaufenthalt

b. Tagesaufenthalt

c. Leistungen der Pflegeheime in angegliederten Alterswohnungen Der vorliegende Bericht geht auf die Kurzaufenthalte ein, obwohl die Finanzierung und der Betrieb der Kurzaufenthalte in den Pflegeheimen in vielen Fällen mit jenen der Langzeitaufenthalte vergleichbar ist. Ausserdem finanzieren die Krankenversicherer die Kurzaufenthalte vielfach auf die gleiche Weise und wenden in diesem Zusammenhang die gleichen Evaluationsinstrumente an. Ausschlaggebend dafür, dass wir uns mit diesem Thema befassen, ist das Kriterium der intermediären Leistung im Hinblick auf die Rückkehr in die eigene Wohnung. Weil sich ausserdem die Bedingungen für die Durchführung von Kurzaufenthalten und die dafür vorgesehenen Finanzierungsquellen in den verschiedenen Kantonen so sehr unterscheiden, sind in diesem Bericht diesbezüglich umfassendere Informationen erforderlich. Wir haben absichtlich darauf verzichtet, im vorliegenden Bericht die Akutpflege und die Übergangspflege zu definieren und zu erläutern. Und zwar deshalb, weil bislang kein Kanton die Bestimmungen der Neuregelung der Pflegefinanzierung auf Bundesebene umgesetzt hat, die diese Möglichkeit auch für den Bereich der Pflegeheime vorsieht. Weitere Leistungen wie die Mahlzeitendienste, die Reinigungsdienste oder verschiedene Aktivierungsdienste sind von eher untergeordneter Bedeutung. Auf diese wird in der vorliegenden Studie nicht eingegangen, da sie nicht direkt unter das KVG fallen. Auf Bundesebene wurde versucht, die Definition dieser Begriffe zu vereinheitlichen. Das BSV, das die Tagesstrukturen bis 2008 finanzierte, hat die folgenden Definitionen festgelegt22:

- Tagesheime. Tagesheime nehmen betagte Personen von etwa 9 Uhr morgens bis 16 Uhr abends auf. In der Regel besteht ein Transportdienst. Die BesucherInnen werden betreut und es wird für sie geschaut. Es handelt sich um Betagte, die von Angehörigen betreut werden, oder die für sich zu Hause leben und Kontakte/Abwechslung brauchen. Es bestehen verschiedene Diagnosen. Darunter fallen auch Demenzerkrankungen. Tagesheime haben eine eigene Struktur oder sind einem Heim angegliedert. In wenigen Fällen ist eine anschliessende Übernachtung möglich. Dies würde durchaus einem

22 Antwort von François Huber vom BSV, Verantwortlicher für die Ausrichtung von AHV-Beiträgen an die Tagesstrukturen, auf der Grundlage seiner über 20-jährigen Erfahrung. Antwort auf eine Anfrage von Emmanuel Michielan, die dieser am 22. Juni 2006 eingereicht hatte.

Ambulante/Intermediäre Strukturen und Leistungen der Pflegeheime

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Bedürfnis entsprechen, um der betreuenden Person ab und zu einen Abend für sich oder eine ruhige Nacht zu ermöglichen.

- Nachtheime. Es handelt sich um Orte, in denen die Nacht in einem geschützten und

betreuten Rahmen verbracht werden kann (z. B. Nachtschicht von Angehörigen, Entlastung der Angehörigen nachts, tagsüber „obdachlos“ usw.). Solche Angebote gibt es in Städten. Auch Kliniken und Heime können eine solche Möglichkeit anbieten. Gesamthaft gesehen wohl ein Nischenangebot.

- Tagesaufenthalte in Alters- und Pflegeheimen. Alters- und Pflegeheime bieten

ebenfalls Tagesaufenthalte an. In der Regel für Betagte, die keine besondere Betreuung brauchen, die aber von den Angehörigen nicht gerne allein zu Hause gelassen werden. Eventuell Aufnahme betreuungsbedürftiger Personen auf einer Abteilung.

- Kurzaufenthalte in Alters- und Pflegeheimen. Eine Reihe von Heimen stellt

Ferienzimmer zur Verfügung. Es kann sich um einen Aufenthalt von wenigen Tagen oder einigen Wochen handeln.

- Übergangsaufenthalte. Hier handelt es sich um einen Aufenthalt nach einem

Spitalaustritt, wenn keine Spitalstruktur mehr benötigt wird, es aber verfüht ist, nach Hause zu gehen. Es kann um einige Tage oder einige Wochen gehen. Vielleicht geht es darum zu sehen, ob ein Heimeintritt in Erwägung zu ziehen ist.

Erläuterungen zur Bestimmung des Inhalts dieser drei Arten von Leistungen/Strukturen Die nachfolgend aufgeführten Definitionen/Abgrenzungen ergeben eine Vorstellung von den Leistungen, die im Rahmen dieser Zwischenstrukturen/intermediären Leistungen entwickelt wurden. Sie enthalten eine kurze Beschreibung des Auftrags, der Ziele, der Art der erbrachten Leistungen und der Finanzierung.

a. Kurzaufenthalt in einem Pflegeheim Der Kurzaufenthalt ermöglicht die vorübergehende Betreuung einer betagten Person in einer sozialmedizinischen Institution vom Typ Pflegeheim. Der Inhalt der Kurzaufenthalte ist gesamtschweizerisch nicht einheitlich definiert. Der Hauptzweck eines Kurzaufenthalts besteht darin, dass eine betagte Person, die sonst zu Hause lebt, während eines bestimmten Zeitraums in einer geschützten Struktur betreut werden kann. Damit soll der betreffenden Person die Möglichkeit gegeben werden, ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederzuerlangen, damit sie nach dem Kurzaufenthalt weiterhin zu Hause leben kann. Ein Kurzaufenthalt dient auch der Entlastung der Angehörigen, von denen abhängt, ob eine betagte Person in der eigenen Wohnung bleiben kann. Ein Kurzaufenthalt bietet unter Umständen auch die Gelegenheit, mit den Verantwortlichen der spitalexternen Pflege und Betreuung die Unterstützungsleistungen zu überprüfen bzw. neu festzulegen, auf welche die betagte Person in ihrer Wohnung angewiesen ist. Die Dauer von Kurzaufenthalten ist in einigen Kantonen auf vier bis sechs Wochen begrenzt. Die Begrenzung soll gewährleisten, dass das angestrebte Ziel, d. h. die Rückkehr in die eigene Wohnung, auch tatsächlich erreicht wird. In anderen Kantonen beträgt die Dauer von Kurzaufenthalten maximal drei Monate pro Jahr. Die Betten, die für Kurzaufenthalte zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich nicht für betagte Personen benutzt, die auf einen Platz im Pflegeheim warten. Es bestehen zwei Arten von Kurzaufenthalten: geplante Kurzaufenthalte (Zweck: Entlastung des persönlichen Umfelds, verbunden mit dem Ziel, dass die betagte Person nach dem

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Aufenthalt in ihre Wohnung zurückkehrt) und notfallmässige Kurzaufenthalte (Bewältigung einer unvorhersehbaren Situation und Vermeidung einer unnötigen Spitaleinweisung) mit dem Ziel, dass die betroffene Person anschliessend wieder nach Hause zurückkehren kann. Kurzaufenthalte werden im Idealfall in Pflegeheimen durchgeführt, jedoch in einer separaten Abteilung mit Personal, das speziell für Kurzaufenthalte zur Verfügung steht. Die Betreuung ist somit darauf ausgerichtet, dass die Selbstständigkeit der betagten Personen im Hinblick auf ihre Rückkehr nach Hause erhalten bleibt. Während eines Kurzaufenthalts haben betagte Personen auch die Möglichkeit, sich mit dem Leben innerhalb der Gemeinschaft eines Pflegeheims vertraut zu machen und sich bei Bedarf auf diese Weise auf einen künftigen Eintritt ins Heim vorzubereiten. Die Finanzierung von Kurzaufenthalten ist je nach Kanton unterschiedlich: Einige Kantone, darunter der Kanton Waadt, übernehmen einen grossen Teil der Kosten (nach Abzug des Kostenanteils, den die Krankenversicherungen übernehmen). Bei dieser Variante geht lediglich eine Tagespauschale von CHF 40 bis 60 zu Lasten der betagten Personen (Personen, die AHV-Ergänzungsleistungen beziehen, erhalten eine Kostenerstattung von CHF 20 pro Tag). Diese Praxis hat den Vorteil, dass der Zugang zu Kurzaufenthalten für betagte Personen bzw. für ihr persönliches Umfeld erleichtert wird. Andere Kantone finanzieren Kurzaufenthalte gleich wie Langzeitaufenthalte, was für die betagten Personen unter Umständen mit beträchtlichen finanziellen Konsequenzen verbunden ist und sie veranlasst, auf einen Kurzaufenthalt zu verzichten oder eine Spitaleinweisung vorzuziehen. b. Tagesaufenthalt in einem Pflegeheim Dank den Tagesaufenthalten haben betagte Personen, die noch zu Hause leben, die Möglichkeit, einen oder mehrere Tage pro Woche (je nach Bedürfnis) in einer geschützten Struktur zu verbringen. Wir schlagen vor, auf Bundesebene den Begriff «Tagesaufenthalt» beizubehalten, um Verwechslungen zu vermeiden: mit den Einrichtungen für Kurzaufenthalte; mit dem teilweise umstrittenen Begriff «Tagesheim» (das kein Leistungserbringer im Sinn des KVG ist); mit anderen Arten von «Tagesheimen», die nicht in erster Linie medizinische oder pflegebezogene Aufgaben erfüllen. Der Zweck von Tagesaufenthalten besteht darin, dass betagte Personen die Leistungen eines Pflegeheims oder einer anderen sozialmedizinischen Institution auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht permanent im diesem Heim leben. So können betagte Personen ihre soziale Isolation durchbrechen und ihre Selbstständigkeit erhalten oder ausbauen. Ausserdem haben sie die Möglichkeit, sich schrittweise an das Leben in der Gemeinschaft eines Heims zu gewöhnen – für den Fall, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt die Unterbringung in einem Heim als notwendig erweisen sollte. Tagesaufenthalte entlasten auch die Angehörigen im Alltag, ohne deren Engagement die betagten Personen nicht zu Hause leben könnten. Ausserdem lässt sich mit Tagesaufenthalten die Unterbringung in einem Pflegeheim in beträchtlichem Masse aufschieben. Die Zielgruppe für Tagesaufenthalte besteht aus stark unterstützungsbedürftigen betagten Personen, die zu Hause leben. Unter Umständen leiden diese an psychogeriatrischen Störungen. Tagesaufenthalte sind jedoch nicht für betagte Personen bestimmt, die lediglich auf der Suche nach sozialen Kontakten oder Freizeitaktivitäten sind. Die Pflege wird durch Spitex-Dienste gewährleistet. Die Betreuung während des Tages (Aktivierung, Mahlzeiten, Mobilisation, soziale Aktivitäten, …) erfolgt durch qualifiziertes Personal, das der entsprechenden Tagesstruktur zugeteilt ist. Einige Strukturen bieten auch eine Betreuung während der Nacht an. Doch dieses Angebot ist bislang von untergeordneter Bedeutung und hängt von der Bereitschaft der betreffenden Institution ab (sowie häufig von den Anfragen der Familien). Diese Art von Betreuungsangebot

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wird indessen in zunehmendem Mass nachgefragt, weil damit die definitive Unterbringung in einem Pflegeheim aufgeschoben werden kann. Die Finanzierung von Tagesaufenthalten ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Die hauptsächlichen Finanzierungsquellen sind die Pauschalbeträge, die den Leistungsempfängern in Rechnung gestellt werden, eine Kostenbeteiligung des Kantons und der Pauschalbetrag, der die Leistungserbringer mit santésuisse aushandeln. Im Allgemeinen decken jedoch die Mittel aus diesen Finanzierungsquellen die Kosten der betreffenden sozialmedizinischen Institution nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Tagesaufenthalte in einem Pflegeheim in einer separaten Struktur erfolgen können oder in einer Struktur, die architektonisch vollständig in die jeweilige Institution integriert ist. Es wird zwar empfohlen, separate Räume und separates Personal zu gewährleisten, das ausschliesslich mit dieser Aufgabe betraut ist. Doch dies bedeutet nicht, dass auf gemeinsame Lösungen mit der Langzeiteinrichtung und auf mögliche Synergien verzichtet werden soll. Es muss indessen ein separates Betreuungskonzept vorliegen, und die Einrichtung muss über Personal verfügen, das sie speziell für diese Aufgabe einsetzt. c. Ambulante Leistungen in Alterswohnungen, die innerhalb von Pflegeheimen bestehen

oder diesen angegliedert sind Bei Alterswohnungen23 handelt es sich um separate Wohnungen, in denen eine oder mehrere betagte Personen leben, die aus Sicherheitsgründen (architektonische Hindernisse und Einschränkungen, soziale Isolation, …) Schwierigkeiten hätten (oder gefährdet wären), wenn sie allein in einer konventionellen Wohnung leben müssten. In einer Alterswohnung sind Sicherheit und Pflegemassnahmen rund um die Uhr gewährleistet. Durch diese Sicherheit unterscheiden sich Alterswohnungen im Sinn des vorliegenden Berichts von altersgerechten Wohnungen und anderen Wohnungsarten. Selbstverständlich muss bei Strukturen, die Alterswohnungen umfassen, nicht unbedingt eine Verbindung mit einem Pflegeheim bestehen24; doch aus diesem Bericht geht hervor, dass offenkundige Synergien möglich sind, sowohl bei den Unterkunftsleistungen als auch im Zusammenhang mit den regelmässigen und notfallmässigen Pflege- und Betreuungsleistungen. Es wird zwischen den folgenden Arten von Wohnungen unterschieden:

- Standard-Alterswohnung, die mit einer sozialmedizinischen Institution verbunden sein kann, aber nicht muss; der Betrieb von solchen Alterswohnungen ist somit unabhängig von einem Pflegeheim;

- Pflegewohnung, die eine Pflegeorganisation erfordert und sich an unterstützungsbedürftige Personen richtet (beispielsweise an demenzkranke Menschen); bei diesen Wohnungen handelt es sich eher um eine andere Form der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen. Diese Art von Wohnungen besteht vor allem in den Pflegezentren (PZZ) der Stadt Zürich und in der Stadt Biel25.

Die Standard-Alterswohnungen haben den Zweck, eine Alternative zur Unterbringung in einem Pflegeheim zu bieten. Sie gewährleisten gleichzeitig eine geschützte Struktur. In einigen 23 Da in der Fachliteratur keine einheitlichen Definitionen bestehen – und sich insbesondere Probleme mit der Übersetzung Französisch/Deutsch ergeben würden –, wird hier darauf verzichtet, zwischen allen möglichen Formen von «Alterswohnungen» und «altersgerechten Wohnungen» zu unterscheiden. Der Bericht ist auf die Leistungen fokussiert, die in Verbindung mit Pflegeheimen stehen. Zur besseren Lesbarkeit wird nur der Begriff «Alterswohnungen» verwendet. 24 Siehe insbesondere Age Report 2009 von François Höpflinger. 25 Wir verweisen auf den Verein Pflegewohnungen, der unter der Schirmherrschaft der Schweizerischen Gesellschaft für Gerontologie gegründet wurde: www.sgg-ssg.ch

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Fällen stehen gewisse Leistungen eines Pflegeheims zur Verfügung (Mahlzeiten, Aktivierung, …). Bei Bedarf gewährleisten Spitex-Organisationen die Pflegeleistungen, selbst wenn diese Organisationen mit rechtlicher Unterstützung des Pflegeheims pro forma nur für den Zweck geschaffen werden, in diesen Wohnungen eine ambulante Versorgung anbieten zu können (siehe Beispiele in den Kantonen Waadt und Bern). Den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Wohnungen kann dank der Nähe zu einem Pflegeheim der Verbleib am bisherigen Lebensort angeboten werden, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Der Bau und der Betrieb von Alterswohnungen entsprechen nach wie vor einer privaten Initiative, welche die öffentliche Hand zu einem gewissen Teil unterstützt. Es ist festzuhalten, dass zwischen einer Einrichtung mit Alterswohnungen und einem Altersheim für betagte Personen, die sich ebenfalls Selbstständigkeit und die Wahrung ihrer Privatsphäre wünschen, keine klaren Grenzen bestehen. So bieten beispielsweise die Altersheime der Stadt Zürich die gleichen Leistungen an, die auch in den Alterswohnungen verfügbar sind: grosse Zimmer oder Studios, Selbstständigkeit durch die architektonische Gestaltung, Essräume und auf Wunsch gemeinsame Aktivierungsaktivitäten, Waschen der eigenen Wäsche in der Wäscherei26. In den Pflegewohnungen, die einem Pflegeheim (beispielsweise den PZZ der Stadt Zürich) oder den Strukturen der Hilfe und Pflege zu Hause (DOMINO Wallis) angegliedert sind, wohnen mehrere betagte Personen unter dem gleichen Dach. Sie verfügen alle über einen privaten Raum (Zimmer) und teilen sich die gemeinsamen Räumlichkeiten (WC, Küche, Wohnzimmer, …). Die Finanzierung dieser Einrichtungen gewährleisten die Mieten, welche die Bewohnerinnen und Bewohner bezahlen. In der Miete ist eine Pauschale für die Finanzierung der Leistungen enthalten, die für die Mieterinnen und Mieter verfügbar sind (Mahlzeiten, Aktivierung, Aufsicht, Notruftelefon, …). Einige Kantone (insbesondere Bern) berücksichtigen bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht nur die Miete, sondern auch die zusätzlichen Kosten. Damit haben grundsätzlich alle betagten Personen die Möglichkeit, in einer solchen Wohnung zu wohnen. Die Pflege wird (im Prinzip) wie die Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause in Rechnung gestellt. Die Pflegeheime, die solche Pflegeleistungen erbringen, müssen somit den Finanzierungsanforderungen auf Bundesebene entsprechen. Hängig ist indessen die Frage der restlichen Pflegefinanzierung durch die Kantone. Diese Frage sollte jedoch im Verlauf des Jahres 2011 zu einem gewissen Teil geklärt werden…

26 Siehe «Dienstleistungen à la carte» in den Altersheimen der Stadt Zürich.

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6. Auswirkungen der Neuregelung der Pflegefinanzierung im KVG auf die

ambulanten Leistungen und Strukturen der Pflegeheime Gesetzliche Grundlagen

A. Neuregelung der Pflegefinanzierung Der Bundesrat hat beschlossen, auf den 1. Januar 2011 eine Neuregelung der Pflegefinanzierung einzuführen. Im neuen Artikel ist Folgendes festgehalten27: «Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung. Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest.» Die obligatorische Krankenversicherung leistet somit nur noch einen festen Beitrag, der entsprechend dem Zeitaufwand für die Pflegeleistungen im ambulanten Bereich (Spitex) oder im Pflegeheim abgestuft wird. Das Departement des Innern legt diese Beiträge in einer Verordnung fest28. Für die Versicherer muss die neue Regelung kostenneutral sein. Abgesehen von der Systemänderung müssen die Kantone (und die Steuerzahler) eine starke Kostensteigerung bewältigen. Viele Kantone müssen ihre Gesetze ändern. Zu Gunsten der Kantone hatte der Bundesrat das Inkrafttreten der Neuregelung auf den 1. Januar 2011 verschoben. In der neuen Verordnung wirken sich die folgenden Bestimmungen auf unsere Frage aus: Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden29. Die Versicherung übernimmt für Tages- oder Nachtstrukturen nach Artikel 7 Absatz 2ter die Beiträge nach Absatz 3 an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag oder Nacht30, d. h.:

a. bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: 9 Franken; b. bei einem Pflegebedarf von 21 bis 40 Minuten: 18 Franken; c. bei einem Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten: 27 Franken; d. bei einem Pflegebedarf von 61 bis 80 Minuten: 36 Franken; e. bei einem Pflegebedarf von 81 bis 100 Minuten: 45 Franken; f. bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten: 54 Franken; g. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten: 63 Franken; h. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten: 72 Franken; i. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten: 81 Franken; j. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten: 90 Franken; k. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten: 99 Franken; l. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 108 Franken.

27 Vgl. den neuen Art. 25a Abs. 1, 3 und 4 KVG (Beitrag an die Pflegeleistungen) 28 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV, 24. Juni 2009): http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/02874/04308/index.html?lang=fr 29 Art. 7 Abs. 2ter KLV (neu) 30 Art. 7a Abs. 4 KLV (neu)

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B. Anwendung der KLV Was die KLV anbelangt, werden zahlreiche der in Art. 7 aufgeführten Leistungen bereits im Rahmen der Strukturen und Leistungen erbracht, die die Pflegeheime entwickelt haben. Dies gilt insbesondere für:

a. Massnahmen der Abklärung und der Beratung b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung31 c. Massnahmen der Grundpflege32

Die Frage, ob Massnahmen im psychischen Bereich nötig sind, muss aber grundsätzlich eine Pflegefachperson mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie beurteilen.

Im Zusammenhang mit Art. 8 KLV – Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung – ist darauf hinzuweisen, dass der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause näher zu umschreiben ist und zwar aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen. Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs. Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars. Beteiligung 2011 der Krankenkassen an dieser Art von Leistungen der Pflegeheime Einige Kantone haben für die nachfolgend aufgeführten Leistungen/Strukturen eine Teilfinanzierung durch santésuisse ausgehandelt. Stand am 1. Januar 2011: Leistungsart Geltende Tarife und Bedingungen gemäss der

Vereinbarung zwischen santésuisse und den Kantonalverbänden

Betroffene Kantone

Tagesstrukturen Neue Pauschalbeträge mit zwölf Stufen gemäss Art. 7a KLV wie für die Pflegeheime, Fr. 9.- pro Stufe, zwölf Stufen - Tabelle von santésuisse für die Kantone der Zentralschweiz und für den Kanton Solothurn (Kanton Wallis ist hängig) - Ad-hoc-Tabelle für den Kanton Bern - BESA-Tabelle für den Kanton Graubünden - Ad-hoc-Tabelle für den Kanton Waadt (bisheriges

BE, LU, OW, NW, SZ, UR, ZG, SO, VS, VD, GR

31 Insbesondere: Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion, enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz, pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen, Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung. 32 Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie: Bewegungsübungen, Mobilisieren, Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken / Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.

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System mit Rechnungstellung pro Stunde) Einheitlicher Pauschalbetrag von CHF 24 pro Tag, ohne Abstufungen, Freiburger Tabelle Einheitlicher Pauschalbetrag von CHF 45 pro Tag/Nacht, ohne Abstufungen (Beschwerde beim EVG hängig)

FR ZH

Kurzaufenthalte Die gleichen Bedingungen wie für Langzeitaufenthalte in Pflegeheimen, abgesehen von den PLAISIR-Kantonen (VD, GE, NE, JU). VD stellt beispielsweise eine Tagespauschale von CHF 62.50 in Rechnung.

Alle

Alterswohnungen und Pflegeleistungen der Pflegeheime

Grundsätzlich haben die Pflegeheime keinen speziellen Vertrag mit den Versicherern abgeschlossen. Eine Ausnahme bilden diesbezüglich die Kantone BE und VD. Einige Pflegeheime verfügen über eine Genehmigung für die Durchführung der Hilfe und Pflege zu Hause und verrechnen diese Leistungen auf die gleiche Art und Weise (insbesondere ZH, FR, BE). BE: spezielle Tarife für Alterswohnungen mit Pflegeleistungen, teilweise in Verbindung mit einem Pflegeheim (bis Ende 2010) VD: spezielle Tarife für die Pflegeleistungen

BE VD

Risiken und Chancen für diese Strukturen und Leistungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Pflegefinanzierung Was die Tagesstrukturen anbelangt, wechseln in den Jahren 2011 oder 2012 alle Kantone zum neuen Finanzierungssystem für Tages- und Nachtstrukturen, d. h. zur Festlegung von zwölf Tarifen entsprechend zwölf Pflegestufen. Die Tabellen für die Bedarfsabklärung, die santésuissse vorgeschlagen hat und mehrere Kantone gutgeheissen haben, werden zweifellos zu Beurteilungsproblemen führen. Insbesondere alle Pflegeleistungen, die als «psychogeriatrisch» betrachtet werden (Beratung, Begleitung), sind nicht eingeschlossen. Im November 2010 haben sich die Westschweizer Kantone, die Mitglieder der Westschweizer Plattform von Curaviva sind, dazu entschlossen, eine solche Tabelle abzulehnen und für 2011 spezielle Lösungen auszuhandeln. Möglicherweise wird für 2012 eine einheitliche Lösung ausgehandelt. Auf regionaler und nationaler Ebene bestehen somit eine Präferenz und eine Möglichkeit für eine gleiche Finanzierung des Anteils der KVG-Pflegeleistungen in diesen Zwischenstrukturen. Dies würde allen Pflegeheimen, die diese Leistungen bereits heute für betagte Personen erbringen, eine angemessene und nachhaltige Finanzierung ermöglichen. Die Vereinheitlichung der Tarife auf gesamtschweizerischer Ebene sollte zu einer immer einheitlicheren Definition der Kurzaufenthalte in Pflegeheimen führen. Besonders mit dem schrittweisen Aufkommen der Akut- und der Übergangspflege sollte es möglich sein, den Auftrag und die bereitzustellenden Mittel für Kurzaufenthalte besser zu erfassen. Hinsichtlich der Pflege in Alterswohnungen geht aus den jüngsten Erfahrungen hervor, dass das Finanzierungssystem im Bereich der Hilfe und Pflege zu Hause angemessener ist. Die Klientinnen und Klienten haben somit Anspruch auf die gleichen Leistungen und Hilfen wie zu

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Hause. Die Möglichkeit, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen höhere Kosten zu berücksichtigen, eröffnet interessante, auf der Solidarität beruhende Perspektiven für betagte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.

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7. Schlussfolgerungen und Position von CURAVIVA zu diesen Fragen

Es ist von grosser Bedeutung, dass die Pflegeheime in Zukunft ambulante/intermediäre Strukturen und Leistungen für betagte Personen anbieten können, damit diese die Möglichkeit haben, weiterhin zu Hause in ihrem gewohnten Umfeld zu leben. Die Zunahme des Pflegebedarfs der Bevölkerung weist ein solches Ausmass auf, dass die gesamte Palette der Leistungen ausgebaut werden muss. Die Gesellschaft muss von einer grösseren Öffnung und einer rationelleren Nutzung der gemeinsamen Kompetenzen und Dienstleistungen der Pflegeheime profitieren können, damit die Unterstützung des persönlichen Umfelds zu Hause weiter ausgebaut werden kann. Diese neue «gemeinschaftliche» Aufgabe der Pflegeheime ist parallel und als Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Auftrag zu erfüllen, der im Angebot von Langzeitaufenthalten besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es heutzutage überholt ist, einen klaren Trennstrich zwischen der Betreuung zu Hause und der Unterbringung in einem Heim zu ziehen. Das vorherrschende Konzept besteht mittlerweile darin anzuerkennen, dass die Ausgangslagen und Bedürfnisse verschieden sind und damit auch ein möglichst breites Dienstleistungsangebot notwendig ist33. Wie die kürzlich veröffentlichte Publikation über die «Verbundlösungen» (d. h. Kooperationen von Partnern in mehreren Leistungsbereichen) im sozialmedizinischen Bereich für betagte Personen festhielt34, sind das sozialmedizinische System und seine natürlichen Grenzen (ambulant gegenüber stationär, Hilfe und Pflege zu Hause gegenüber Unterbringung in einem Heim) zunehmend überholt. Aus allen diesen Gründen wird empfohlen, dass sich Curaviva und die Pflegeheimorganisationen für eine bessere Verbreitung der Informationen und Erfahrungen zu diesem Thema engagieren. Zudem sollen sie sich verpflichten, sowohl auf nationaler Ebene (über die Finanzierung im Rahmen des KVG) als auch auf kantonaler Ebene Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die diese Entwicklung begünstigen. Konkret wird der Fachkonferenz Menschen im Alter vorgeschlagen, über die folgenden Massnahmen zu befinden und diese anschliessend umzusetzen:

1. Aufnahme der «Entwicklung der ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen der Pflegeheime für den Verbleib von betagten Personen in ihrem Zuhause» in die strategischen Prioritäten der Fachkonferenz Menschen im Alter.

2. Koordination der kantonalen Tariflösungen zu diesen Themen im Rahmen der Verhandlungen mit den Tarifpartnern auf gesamtschweizerischer Ebene oder mit den Schweizer Kantonen. Insbesondere Festlegung eines einheitlichen und gerechten Systems für die Bedarfsabklärung, das die Chronizität und die psychogeriatrischen Elemente berücksichtigt.

3. Bereitstellung von Berichten und anderen Daten oder Erfahrungen auf der Internetseite von Curaviva in der Rubrik DOSSIERS. Präsentation von Musterverfahren.

33 Michel Loriaux in «Quels lieux de vie pour les personnes âgées», Tagungsunterlagen der FEGEMS, 2004. 34 Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie, Vollständiger Bericht „Verbundlösungen für die Pflege und Betreuung im Altersbereich“, Mandat der Age Stiftung und von Curaviva, in Zusammenarbeit mit Spitex-CH, Juni 2010 (vollständiger Bericht und Forschungsprojekt).

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4. Publikation in einer Ausgabe der Zeitschrift von CURAVIVA zu diesem Thema im

Frühjahr/Sommer 2011 mit der Präsentation von drei bis vier konkreten Modellen.

5. Schaffung einer Stelle oder Funktion für die Koordination der ambulanten/intermediären Strukturen und Leistungen bei Curaviva. Beschaffung zusätzlicher Mittel beim BSV, um diese Fragen noch eingehender behandeln zu können (Forschung, Datenerhebung, Vernetzung, Festlegung von einheitlichen Definitionen).

6. Im Bereich des Marketings Verbreitung der Botschaft in den Pflegeheimen als Umfeld und in den Pflegezentren, die für die Bedürfnisse von zu Hause lebenden betagten Personen offen sind (die Instrumente und Mittel sind noch festzulegen).

7. Aktive Teilnahme an der Journée romande (Westschweizer Tagung) von Curaviva vom 22. September 2011 in Beaulieu, Lausanne / Präsentation dieser Tagung in der Fachzeitschrift CURAVIVA (Punkt 4) / Publikation der Tagungsunterlagen

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8. Literaturverzeichnis

- Aargauer Zeitung, 08.07.09, Artikel «Angehörige bezahlen weniger» - VFA, Schema des Pflegeheims der Zukunft, an der Tagung «Das Pflegeheim von morgen»

präsentierte Version, September 2010 - Ardellier Dominique und Froidevaux Dominique, Foyer de jour: un espace pour vivre sa

vieillesse, Aktionsforschung mit Soubeyran, 1997 - Schweizerische Alzheimervereinigung/Pro Senectute Schweiz, Bericht «Prestations de

base pour personnes atteintes de la maladie d’Alzheimer » (Grundleistungen für Alzheimerkranke), Februar 2002

- Schweizerische Alzheimervereinigung, Zeitschrift INFO, Nr. 47, Frühling 2007, Dossier zu den Tagesheimen

- Verein AVRIL, Beratung und Betreuung in altersgerechten Wohnungen, www.association-avril.ch

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- Basler Zeitung, 16.07.09, Artikel «Mehr Freiheit für Senioren», von Michael Rockenbach - CURAVIVA, Statistik Alters- und Pflegeheime, Ausgabe 2009 - CURAVIVA, Markus Leser, «Trends im Heimbereich», 2007 - CURAVIVA-Zeitung, 11-2007, Artikel „Wer in der Romandie wohnt, ist im Vorteil“, von

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von Barbara Steiner - CURAVIVA-Zeitung, 7/8-2006, Dossier „Wohnen im Alter“, von Barbara Steiner und

Elisabeth Rizzi - Département de la Justice, de la santé et de la sécurité du canton de Neuchâtel

(Departement für Justiz, Gesundheit und Sicherheit des Kantons Neuenburg), Auszug aus den Berichten der Geriatriekommission an den Neuenburger Gesundheitsrat, 1. Juli 1998

- Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie des Kantons Wallis, Bericht «Die Politik des Kantons betreffend die Betreuung betagter Personen», April 2008

- Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie des Kantons Wallis, Richtlinien für Tagesheime für betagte Personen, Dezember 2005

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- Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg, Richtlinien für die Tagesheime, Juli 2009

- Kanton Genf, Bericht über die Zwischenstrukturen im Kanton Genf, November 2007 - Kanton Genf, Bericht über die Studie zu den subventionierten Zwischenstrukturen, die

Leistungen während des Tages anbieten, 2004 - Kanton Waadt, Broschüre «Le logement protégé: pour vivre chez soi malgré l’âge et le

handicap», 1. Auflage, Februar 2007 - FEGEMS, Publikation «Quels lieux de vie pour les personnes âgées?», Vers de nouveaux

modèles d’habitat et d’accompagnement, 2004 - Tagesheim der Stadt Biel, Broschüre zum zehnjährigen Bestehen, 1988-1998 - Fontaine Danièle, Les dispositifs de prise en charge et d’accompagnement des personnes

atteintes de la maladie d’Alzheimer, in Gérontologie et société Nr. 128/129, Juni 2009, S. 225 ff.

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- Guisan Isabelle, JF centenaire cherche colocation, Stiftung Mont-Calme, 2010 - Habitation, Fachzeitschrift, Nr. 1, März 2010, Dossier zu «Vieillir en ville» (Älter werden

in der Stadt) - Höpflinger François, Age Report 2009, Einblicke und Ausblicke zum Wohnen im Alter,

2009 - Höpflinger François und Valérie Hugentobler, Familiale, ambulante und stationäre

Pflege im Alter - Perspektiven für die Schweiz, OBSAN, 2005 - Huber François, Begriffe Begegnungsstätten, Tagesheime, Nachtheime,

Kurzheimaufenthalte, Antwort von François Huber vom BSV, Verantwortlicher für die Ausrichtung von AHV-Beiträgen an die Tagesstrukturen, auf der Grundlage seiner über 20-jährigen Erfahrung. Antwort auf eine Anfrage von Emmanuel Michielan, die dieser am 22. Juni 2006 eingereicht hatte.

- Journal de Morges, 19.6.09, Artikel «Logements protégés: le grand boom», von Pierre Masson

- La Liberté, 09.03.10, Artikel «Les enjeux des EMS de demain», von Stéphane Gobbo - Le Temps, 08.01.07, Artikel «Des garderies pour les aînés», von Ludovic Hirtzmann - Maggiori Christian und Michaël Reicherts, Bericht der Universität Freiburg,

Psychologisches Institut, über: «Foyers de jour du canton de Fribourg: qualité de vie et de bien-être des hôtes et de leur entourage proximal», im Auftrag der VFA, 2008

- Mont d’Or, Vivre à la Maison Mivelaz, les logements protégés du quartier du Mont d’Or, Präsentations-DVD, 2009

- Ploton Louis, Ce que nous enseignent les malades d’Alzheimer, Chronique sociale, 2009 - Stucki Geneviève, Hébergement de type psycho gériatrique pour la population de plus de

65 ans: besoins en lits à l’horizon 2000-2005. Service de la santé publique du canton de Vaud, 1995.

- Tagespflege in NRW, Situation und Perspektiven, vom Kuratorium Deutsche Altershilfe, 1997

- Thomas Philippe, Entrée en institutions des déments, Etude Pixel, 2002, Service universitaire de psycho gériatrie Esquirol, Limoges, Frankreich.

- Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie, Vollständiger Bericht „Verbundlösungen für die Pflege und Betreuung im Altersbereich“, Mandat der Age Stiftung und von Curaviva, in Zusammenarbeit mit Spitex-CH, Juni 2010 (vollständiger Bericht und Forschungsprojekt).

Abkürzungen VFA/AFIPA Vereinigung Freiburger Alterseinrichtungen/Association fribourgeoise des institutions pour personnes âgées OKP Obligatorische Krankenpflegeversicherung AVDEMS Association vaudoise des établissements médico-sociaux (Waadtländer Pflegeheimverband) EK Exekutiv-Komitee der Fachkonferenz Menschen im Alter von Curaviva EMS Etablissement médico-social (Pflegeheim) FEGEMS Fédération genevoise des EMS (Genfer Pflegeheimverband) KVG Krankenversicherungsgesetz OBSAN Schweizerisches Gesundheitsobservatorium BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

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BFS Bundesamt für Statistik BAG Bundesamt für Gesundheit KLV Verordnung über die Leistungen in der OKP SOMED Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (einschliesslich der Pflegeheime) UAT Unité d’accueil temporaire (Tagesheim); im Kanton Waadt handelt es sich um Betreuungsplätze in Tagesstrukturen, im Kanton Genf um Betten für Kurzaufenthalte in Pflegeheimen.