20
Voraus für die Wirtschaft. für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungs- prüfungen der IHK für München und Oberbayern Prüfungsordnung

Prüfungsordnung - ihk-muenchen.de · (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben

Embed Size (px)

Citation preview

Voraus fuumlr die Wirtschaft

fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- und Umschulungs- pruumlfungen der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Pruumlfungsordnung

2

Erster Abschnitt Pruumlfungsausschuumlsse 4-7 sect 1 Errichtung sect 2 Zusammensetzung und Berufung sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung sect 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung 7-10 sect 7 Pruumlfungstermine sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinander- fallenden Teilen sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen sect 12 Zulassung zur Pruumlfung sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung 11-14 sect 14 Pruumlfungsgegenstand sect 15 Gliederung der Pruumlfung sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestandteilen bei der Umschulungspruumlfung sect 18 Pruumlfungsaufgaben sect 19 Nichtoumlffentlichkeit sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift sect 21 Ausweispflicht und Belehrung sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

| Inhalt

3Inhalt |

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundung des Pruumlfungsergebnisses 14-16 sect 24 Bewertungsschluumlssel sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen sect 27 Pruumlfungszeugnis sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung 17 sect 29 Wiederholungspruumlfung Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen 17-18 sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung sect 31 Pruumlfungsunterlagen sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen sect 33 Inkrafttreten

4 | ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

sect 1 Errichtung

(1) Die zustaumlndige Stelle errichtet fuumlr die Abnahme der Abschluss- und UmschulungspruumlfungenPruumlfungsausschuumlsse (sect 39 Abs 1 Satz 1 BBiG sect 62 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(2) Fuumlr einen Ausbildungsberuf koumlnnen bei Bedarf insbesondere bei einer groszligen Anzahlvon Pruumlfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung mehrerePruumlfungsausschuumlsse errichtet werden

(3) Mehrere zustaumlndige Stellen koumlnnen bei einer von ihnen gemeinsame Pruumlfungsausschuumlsseerrichten (sect 39 Abs 1 Satz 2 BBiG)

sect 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Pruumlfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern Die Mitglieder muumlssen fuumlr die Pruuml-fungsgebiete sachkundig und fuumlr die Mitwirkung im Pruumlfungswesen geeignet sein (sect 40 Abs 1 BBiG)

(2) Dem Pruumlfungsausschuss muumlssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehoumlren Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder muumlssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (sect 40 Abs 2 Saumltze 1 und 2 BBiG)

(3) Die Mitglieder werden von der zustaumlndigen Stelle fuumlr eine einheitliche Periode laumlngstens fuumlr fuumlnf Jahre berufen (sect 40 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zustaumlndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbststaumlndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (sect 40 Abs 3 Satz 2 BBiG)

Erster Abschnitt Pruumlfungsausschuumlsse

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20 Maumlrz 2013 1 Oktober 2013 und 25 Juni 2015 erlaumlsst die Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern als zustaumlndigeStelle nach sectsect 47 Abs 1 Satz 1 62 Abs 3 und sect 79 Abs 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom23 Maumlrz 2005 (BGBl I Seite 931) zuletzt geaumlndert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25 Juli 2013 (BGBl I Seite 2749) die folgende Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- undUmschulungspruumlfungen

Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- und Umschulungspruumlfungen der Industrie- und Handels- kammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

5ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE |

(5) Lehrkraumlfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehoumlrdeoder der von ihr bestimmten Stelle berufen (sect 40 Abs 3 Satz 3 BBiG)

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustaumlndigenStelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen so beruft die zustaumlndige Stelle insoweit nach pflichtgemaumlszligem Ermessen (sect 40 Abs 3 Satz 4 BBiG)

(7) Die Mitglieder der Pruumlfungsausschuumlsse koumlnnen nach Anhoumlrung der an ihrer Berufung Beteiligtenaus wichtigem Grunde abberufen werden (sect 40 Abs 3 Satz 5 BBiG)

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (sect 40 Abs 2 Satz 3 BBiG) Die Absaumltze 3 bis 7 gelten fuumlr sie entsprechend

(9) Die Taumltigkeit im Pruumlfungsausschuss ist ehrenamtlich Fuumlr bare Auslagen und fuumlr Zeitversaumlumnisist soweit eine Entschaumldigung nicht von anderer Seite gewaumlhrt wird eine angemessene Entschaumldi-gung zu zahlen deren Houmlhe von der zustaumlndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehoumlrde festgesetzt wird (sect 40 Abs 4 BBiG)

(10) Von den Absaumltzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Pruumlfungsausschusses nicht berufen werden kann (sect 40 Abs 5 BBiG)

sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Pruumlfung duumlrfen Angehoumlrige der Pruumlfungsbewerber nicht mitwirkenAngehoumlrige im Sinne des Satz 1 sind1 Verlobte2 Ehegatten3 eingetragene Lebenspartner4 Verwandte und Verschwaumlgerte gerader Linie5 Geschwister6 Kinder der Geschwister7 Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten8 Geschwister der Eltern9 Personen die durch ein auf laumlngere Dauer angelegtes Pflegeverhaumlltnis mit haumluslicher Gemeinschaftwie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

Angehoumlrige sind die im Satz 2 aufgefuumlhrten Personen auch dann wenn1 in den Faumlllen der Nummern 2 3 4 und 7 die die Beziehung begruumlndende Ehe oder die Lebenspart-nerschaft nicht mehr besteht2 in den Faumlllen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwaumlgerschaft durch Annahmeals Kind erloschen ist3 im Falle der Nummer 9 die haumlusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht sofern die Personenweiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind

6

(2) Haumllt sich ein Pruumlfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fuumlr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind ist dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlh-rend der Pruumlfung dem Pruumlfungsausschuss Die Entscheidung uumlber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zustaumlndige Stelle waumlhrend der Pruumlfung der Pruumlfungsausschuss Im letzteren Fall darf das be-troffene Mitglied nicht mitwirken Ausgeschlossene Personen duumlrfen bei der Beratung und Beschluss-fassung nicht zugegen sein

(3) Liegt ein Grund vor der geeignet ist Misstrauen gegen eine unparteiische Ausuumlbung des Pruumlfungs-amtes zu rechtfertigen oder wird von einem Pruumlfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet so hat die betroffene Person dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlhrend der Pruumlfung dem Pruumlfungs- ausschuss Absatz 2 Saumltze 2 bis 4 gelten entsprechend

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Pruumlfling sollen soweit nicht besondere Umstaumlnde eine Mitwir-kung zulassen oder erfordern nicht mitwirken

(5) Wenn in den Faumlllen der Absaumltze 1 bis 3 eine ordnungsgemaumlszlige Besetzung des Pruumlfungsausschussesnicht moumlglich ist kann die zustaumlndige Stelle die Durchfuumlhrung der Pruumlfung einem anderen oder einem gemeinsamen Pruumlfungsausschuss uumlbertragen Erforderlichenfalls kann eine andere zustaumlndige Stelle ersucht werden die Pruumlfung durchzufuumlhren Das gleiche gilt wenn eine objektive Durchfuumlhrung der Pruumlfung aus anderen Gruumlnden nicht gewaumlhrleistet erscheint

sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung

(1) Der Pruumlfungsausschuss waumlhlt ein Mitglied das den Vorsitz fuumlhrt und ein weiteres Mitglied das den Vorsitz stellvertretend uumlbernimmt Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren (sect 41 Abs 1 BBiG)

(2) Der Pruumlfungsausschuss ist beschlussfaumlhig wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken Er beschlieszligt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (sect 41 Abs 2 BBiG)

sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung

(1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Pruumlfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Pruumlfungsausschussbei der zustaumlndigen Stelle Einladungen (Vorbereitung Durchfuumlhrung Nachbereitung) Protokollfuumlh-rung und Durchfuumlhrung der Beschluumlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Pruumlfungsaus-schusses geregelt

(2) Zu den Sitzungen des Pruumlfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen so soll es dies unverzuumlglich der zustaumlndigen Stelle mitteilen Fuumlr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen welches derselben Gruppe angehoumlren soll

| ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

2

Erster Abschnitt Pruumlfungsausschuumlsse 4-7 sect 1 Errichtung sect 2 Zusammensetzung und Berufung sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung sect 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung 7-10 sect 7 Pruumlfungstermine sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinander- fallenden Teilen sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen sect 12 Zulassung zur Pruumlfung sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung 11-14 sect 14 Pruumlfungsgegenstand sect 15 Gliederung der Pruumlfung sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestandteilen bei der Umschulungspruumlfung sect 18 Pruumlfungsaufgaben sect 19 Nichtoumlffentlichkeit sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift sect 21 Ausweispflicht und Belehrung sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

| Inhalt

3Inhalt |

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundung des Pruumlfungsergebnisses 14-16 sect 24 Bewertungsschluumlssel sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen sect 27 Pruumlfungszeugnis sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung 17 sect 29 Wiederholungspruumlfung Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen 17-18 sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung sect 31 Pruumlfungsunterlagen sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen sect 33 Inkrafttreten

4 | ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

sect 1 Errichtung

(1) Die zustaumlndige Stelle errichtet fuumlr die Abnahme der Abschluss- und UmschulungspruumlfungenPruumlfungsausschuumlsse (sect 39 Abs 1 Satz 1 BBiG sect 62 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(2) Fuumlr einen Ausbildungsberuf koumlnnen bei Bedarf insbesondere bei einer groszligen Anzahlvon Pruumlfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung mehrerePruumlfungsausschuumlsse errichtet werden

(3) Mehrere zustaumlndige Stellen koumlnnen bei einer von ihnen gemeinsame Pruumlfungsausschuumlsseerrichten (sect 39 Abs 1 Satz 2 BBiG)

sect 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Pruumlfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern Die Mitglieder muumlssen fuumlr die Pruuml-fungsgebiete sachkundig und fuumlr die Mitwirkung im Pruumlfungswesen geeignet sein (sect 40 Abs 1 BBiG)

(2) Dem Pruumlfungsausschuss muumlssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehoumlren Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder muumlssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (sect 40 Abs 2 Saumltze 1 und 2 BBiG)

(3) Die Mitglieder werden von der zustaumlndigen Stelle fuumlr eine einheitliche Periode laumlngstens fuumlr fuumlnf Jahre berufen (sect 40 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zustaumlndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbststaumlndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (sect 40 Abs 3 Satz 2 BBiG)

Erster Abschnitt Pruumlfungsausschuumlsse

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20 Maumlrz 2013 1 Oktober 2013 und 25 Juni 2015 erlaumlsst die Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern als zustaumlndigeStelle nach sectsect 47 Abs 1 Satz 1 62 Abs 3 und sect 79 Abs 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom23 Maumlrz 2005 (BGBl I Seite 931) zuletzt geaumlndert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25 Juli 2013 (BGBl I Seite 2749) die folgende Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- undUmschulungspruumlfungen

Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- und Umschulungspruumlfungen der Industrie- und Handels- kammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

5ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE |

(5) Lehrkraumlfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehoumlrdeoder der von ihr bestimmten Stelle berufen (sect 40 Abs 3 Satz 3 BBiG)

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustaumlndigenStelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen so beruft die zustaumlndige Stelle insoweit nach pflichtgemaumlszligem Ermessen (sect 40 Abs 3 Satz 4 BBiG)

(7) Die Mitglieder der Pruumlfungsausschuumlsse koumlnnen nach Anhoumlrung der an ihrer Berufung Beteiligtenaus wichtigem Grunde abberufen werden (sect 40 Abs 3 Satz 5 BBiG)

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (sect 40 Abs 2 Satz 3 BBiG) Die Absaumltze 3 bis 7 gelten fuumlr sie entsprechend

(9) Die Taumltigkeit im Pruumlfungsausschuss ist ehrenamtlich Fuumlr bare Auslagen und fuumlr Zeitversaumlumnisist soweit eine Entschaumldigung nicht von anderer Seite gewaumlhrt wird eine angemessene Entschaumldi-gung zu zahlen deren Houmlhe von der zustaumlndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehoumlrde festgesetzt wird (sect 40 Abs 4 BBiG)

(10) Von den Absaumltzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Pruumlfungsausschusses nicht berufen werden kann (sect 40 Abs 5 BBiG)

sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Pruumlfung duumlrfen Angehoumlrige der Pruumlfungsbewerber nicht mitwirkenAngehoumlrige im Sinne des Satz 1 sind1 Verlobte2 Ehegatten3 eingetragene Lebenspartner4 Verwandte und Verschwaumlgerte gerader Linie5 Geschwister6 Kinder der Geschwister7 Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten8 Geschwister der Eltern9 Personen die durch ein auf laumlngere Dauer angelegtes Pflegeverhaumlltnis mit haumluslicher Gemeinschaftwie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

Angehoumlrige sind die im Satz 2 aufgefuumlhrten Personen auch dann wenn1 in den Faumlllen der Nummern 2 3 4 und 7 die die Beziehung begruumlndende Ehe oder die Lebenspart-nerschaft nicht mehr besteht2 in den Faumlllen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwaumlgerschaft durch Annahmeals Kind erloschen ist3 im Falle der Nummer 9 die haumlusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht sofern die Personenweiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind

6

(2) Haumllt sich ein Pruumlfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fuumlr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind ist dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlh-rend der Pruumlfung dem Pruumlfungsausschuss Die Entscheidung uumlber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zustaumlndige Stelle waumlhrend der Pruumlfung der Pruumlfungsausschuss Im letzteren Fall darf das be-troffene Mitglied nicht mitwirken Ausgeschlossene Personen duumlrfen bei der Beratung und Beschluss-fassung nicht zugegen sein

(3) Liegt ein Grund vor der geeignet ist Misstrauen gegen eine unparteiische Ausuumlbung des Pruumlfungs-amtes zu rechtfertigen oder wird von einem Pruumlfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet so hat die betroffene Person dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlhrend der Pruumlfung dem Pruumlfungs- ausschuss Absatz 2 Saumltze 2 bis 4 gelten entsprechend

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Pruumlfling sollen soweit nicht besondere Umstaumlnde eine Mitwir-kung zulassen oder erfordern nicht mitwirken

(5) Wenn in den Faumlllen der Absaumltze 1 bis 3 eine ordnungsgemaumlszlige Besetzung des Pruumlfungsausschussesnicht moumlglich ist kann die zustaumlndige Stelle die Durchfuumlhrung der Pruumlfung einem anderen oder einem gemeinsamen Pruumlfungsausschuss uumlbertragen Erforderlichenfalls kann eine andere zustaumlndige Stelle ersucht werden die Pruumlfung durchzufuumlhren Das gleiche gilt wenn eine objektive Durchfuumlhrung der Pruumlfung aus anderen Gruumlnden nicht gewaumlhrleistet erscheint

sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung

(1) Der Pruumlfungsausschuss waumlhlt ein Mitglied das den Vorsitz fuumlhrt und ein weiteres Mitglied das den Vorsitz stellvertretend uumlbernimmt Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren (sect 41 Abs 1 BBiG)

(2) Der Pruumlfungsausschuss ist beschlussfaumlhig wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken Er beschlieszligt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (sect 41 Abs 2 BBiG)

sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung

(1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Pruumlfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Pruumlfungsausschussbei der zustaumlndigen Stelle Einladungen (Vorbereitung Durchfuumlhrung Nachbereitung) Protokollfuumlh-rung und Durchfuumlhrung der Beschluumlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Pruumlfungsaus-schusses geregelt

(2) Zu den Sitzungen des Pruumlfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen so soll es dies unverzuumlglich der zustaumlndigen Stelle mitteilen Fuumlr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen welches derselben Gruppe angehoumlren soll

| ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

3Inhalt |

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundung des Pruumlfungsergebnisses 14-16 sect 24 Bewertungsschluumlssel sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen sect 27 Pruumlfungszeugnis sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung 17 sect 29 Wiederholungspruumlfung Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen 17-18 sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung sect 31 Pruumlfungsunterlagen sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen sect 33 Inkrafttreten

4 | ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

sect 1 Errichtung

(1) Die zustaumlndige Stelle errichtet fuumlr die Abnahme der Abschluss- und UmschulungspruumlfungenPruumlfungsausschuumlsse (sect 39 Abs 1 Satz 1 BBiG sect 62 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(2) Fuumlr einen Ausbildungsberuf koumlnnen bei Bedarf insbesondere bei einer groszligen Anzahlvon Pruumlfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung mehrerePruumlfungsausschuumlsse errichtet werden

(3) Mehrere zustaumlndige Stellen koumlnnen bei einer von ihnen gemeinsame Pruumlfungsausschuumlsseerrichten (sect 39 Abs 1 Satz 2 BBiG)

sect 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Pruumlfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern Die Mitglieder muumlssen fuumlr die Pruuml-fungsgebiete sachkundig und fuumlr die Mitwirkung im Pruumlfungswesen geeignet sein (sect 40 Abs 1 BBiG)

(2) Dem Pruumlfungsausschuss muumlssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehoumlren Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder muumlssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (sect 40 Abs 2 Saumltze 1 und 2 BBiG)

(3) Die Mitglieder werden von der zustaumlndigen Stelle fuumlr eine einheitliche Periode laumlngstens fuumlr fuumlnf Jahre berufen (sect 40 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zustaumlndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbststaumlndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (sect 40 Abs 3 Satz 2 BBiG)

Erster Abschnitt Pruumlfungsausschuumlsse

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20 Maumlrz 2013 1 Oktober 2013 und 25 Juni 2015 erlaumlsst die Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern als zustaumlndigeStelle nach sectsect 47 Abs 1 Satz 1 62 Abs 3 und sect 79 Abs 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom23 Maumlrz 2005 (BGBl I Seite 931) zuletzt geaumlndert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25 Juli 2013 (BGBl I Seite 2749) die folgende Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- undUmschulungspruumlfungen

Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- und Umschulungspruumlfungen der Industrie- und Handels- kammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

5ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE |

(5) Lehrkraumlfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehoumlrdeoder der von ihr bestimmten Stelle berufen (sect 40 Abs 3 Satz 3 BBiG)

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustaumlndigenStelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen so beruft die zustaumlndige Stelle insoweit nach pflichtgemaumlszligem Ermessen (sect 40 Abs 3 Satz 4 BBiG)

(7) Die Mitglieder der Pruumlfungsausschuumlsse koumlnnen nach Anhoumlrung der an ihrer Berufung Beteiligtenaus wichtigem Grunde abberufen werden (sect 40 Abs 3 Satz 5 BBiG)

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (sect 40 Abs 2 Satz 3 BBiG) Die Absaumltze 3 bis 7 gelten fuumlr sie entsprechend

(9) Die Taumltigkeit im Pruumlfungsausschuss ist ehrenamtlich Fuumlr bare Auslagen und fuumlr Zeitversaumlumnisist soweit eine Entschaumldigung nicht von anderer Seite gewaumlhrt wird eine angemessene Entschaumldi-gung zu zahlen deren Houmlhe von der zustaumlndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehoumlrde festgesetzt wird (sect 40 Abs 4 BBiG)

(10) Von den Absaumltzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Pruumlfungsausschusses nicht berufen werden kann (sect 40 Abs 5 BBiG)

sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Pruumlfung duumlrfen Angehoumlrige der Pruumlfungsbewerber nicht mitwirkenAngehoumlrige im Sinne des Satz 1 sind1 Verlobte2 Ehegatten3 eingetragene Lebenspartner4 Verwandte und Verschwaumlgerte gerader Linie5 Geschwister6 Kinder der Geschwister7 Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten8 Geschwister der Eltern9 Personen die durch ein auf laumlngere Dauer angelegtes Pflegeverhaumlltnis mit haumluslicher Gemeinschaftwie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

Angehoumlrige sind die im Satz 2 aufgefuumlhrten Personen auch dann wenn1 in den Faumlllen der Nummern 2 3 4 und 7 die die Beziehung begruumlndende Ehe oder die Lebenspart-nerschaft nicht mehr besteht2 in den Faumlllen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwaumlgerschaft durch Annahmeals Kind erloschen ist3 im Falle der Nummer 9 die haumlusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht sofern die Personenweiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind

6

(2) Haumllt sich ein Pruumlfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fuumlr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind ist dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlh-rend der Pruumlfung dem Pruumlfungsausschuss Die Entscheidung uumlber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zustaumlndige Stelle waumlhrend der Pruumlfung der Pruumlfungsausschuss Im letzteren Fall darf das be-troffene Mitglied nicht mitwirken Ausgeschlossene Personen duumlrfen bei der Beratung und Beschluss-fassung nicht zugegen sein

(3) Liegt ein Grund vor der geeignet ist Misstrauen gegen eine unparteiische Ausuumlbung des Pruumlfungs-amtes zu rechtfertigen oder wird von einem Pruumlfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet so hat die betroffene Person dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlhrend der Pruumlfung dem Pruumlfungs- ausschuss Absatz 2 Saumltze 2 bis 4 gelten entsprechend

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Pruumlfling sollen soweit nicht besondere Umstaumlnde eine Mitwir-kung zulassen oder erfordern nicht mitwirken

(5) Wenn in den Faumlllen der Absaumltze 1 bis 3 eine ordnungsgemaumlszlige Besetzung des Pruumlfungsausschussesnicht moumlglich ist kann die zustaumlndige Stelle die Durchfuumlhrung der Pruumlfung einem anderen oder einem gemeinsamen Pruumlfungsausschuss uumlbertragen Erforderlichenfalls kann eine andere zustaumlndige Stelle ersucht werden die Pruumlfung durchzufuumlhren Das gleiche gilt wenn eine objektive Durchfuumlhrung der Pruumlfung aus anderen Gruumlnden nicht gewaumlhrleistet erscheint

sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung

(1) Der Pruumlfungsausschuss waumlhlt ein Mitglied das den Vorsitz fuumlhrt und ein weiteres Mitglied das den Vorsitz stellvertretend uumlbernimmt Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren (sect 41 Abs 1 BBiG)

(2) Der Pruumlfungsausschuss ist beschlussfaumlhig wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken Er beschlieszligt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (sect 41 Abs 2 BBiG)

sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung

(1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Pruumlfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Pruumlfungsausschussbei der zustaumlndigen Stelle Einladungen (Vorbereitung Durchfuumlhrung Nachbereitung) Protokollfuumlh-rung und Durchfuumlhrung der Beschluumlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Pruumlfungsaus-schusses geregelt

(2) Zu den Sitzungen des Pruumlfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen so soll es dies unverzuumlglich der zustaumlndigen Stelle mitteilen Fuumlr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen welches derselben Gruppe angehoumlren soll

| ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

4 | ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

sect 1 Errichtung

(1) Die zustaumlndige Stelle errichtet fuumlr die Abnahme der Abschluss- und UmschulungspruumlfungenPruumlfungsausschuumlsse (sect 39 Abs 1 Satz 1 BBiG sect 62 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(2) Fuumlr einen Ausbildungsberuf koumlnnen bei Bedarf insbesondere bei einer groszligen Anzahlvon Pruumlfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung mehrerePruumlfungsausschuumlsse errichtet werden

(3) Mehrere zustaumlndige Stellen koumlnnen bei einer von ihnen gemeinsame Pruumlfungsausschuumlsseerrichten (sect 39 Abs 1 Satz 2 BBiG)

sect 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Pruumlfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern Die Mitglieder muumlssen fuumlr die Pruuml-fungsgebiete sachkundig und fuumlr die Mitwirkung im Pruumlfungswesen geeignet sein (sect 40 Abs 1 BBiG)

(2) Dem Pruumlfungsausschuss muumlssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehoumlren Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder muumlssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (sect 40 Abs 2 Saumltze 1 und 2 BBiG)

(3) Die Mitglieder werden von der zustaumlndigen Stelle fuumlr eine einheitliche Periode laumlngstens fuumlr fuumlnf Jahre berufen (sect 40 Abs 3 Satz 1 BBiG)

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zustaumlndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbststaumlndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (sect 40 Abs 3 Satz 2 BBiG)

Erster Abschnitt Pruumlfungsausschuumlsse

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20 Maumlrz 2013 1 Oktober 2013 und 25 Juni 2015 erlaumlsst die Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern als zustaumlndigeStelle nach sectsect 47 Abs 1 Satz 1 62 Abs 3 und sect 79 Abs 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom23 Maumlrz 2005 (BGBl I Seite 931) zuletzt geaumlndert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25 Juli 2013 (BGBl I Seite 2749) die folgende Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- undUmschulungspruumlfungen

Pruumlfungsordnung fuumlr die Durchfuumlhrung von Abschluss- und Umschulungspruumlfungen der Industrie- und Handels- kammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

5ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE |

(5) Lehrkraumlfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehoumlrdeoder der von ihr bestimmten Stelle berufen (sect 40 Abs 3 Satz 3 BBiG)

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustaumlndigenStelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen so beruft die zustaumlndige Stelle insoweit nach pflichtgemaumlszligem Ermessen (sect 40 Abs 3 Satz 4 BBiG)

(7) Die Mitglieder der Pruumlfungsausschuumlsse koumlnnen nach Anhoumlrung der an ihrer Berufung Beteiligtenaus wichtigem Grunde abberufen werden (sect 40 Abs 3 Satz 5 BBiG)

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (sect 40 Abs 2 Satz 3 BBiG) Die Absaumltze 3 bis 7 gelten fuumlr sie entsprechend

(9) Die Taumltigkeit im Pruumlfungsausschuss ist ehrenamtlich Fuumlr bare Auslagen und fuumlr Zeitversaumlumnisist soweit eine Entschaumldigung nicht von anderer Seite gewaumlhrt wird eine angemessene Entschaumldi-gung zu zahlen deren Houmlhe von der zustaumlndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehoumlrde festgesetzt wird (sect 40 Abs 4 BBiG)

(10) Von den Absaumltzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Pruumlfungsausschusses nicht berufen werden kann (sect 40 Abs 5 BBiG)

sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Pruumlfung duumlrfen Angehoumlrige der Pruumlfungsbewerber nicht mitwirkenAngehoumlrige im Sinne des Satz 1 sind1 Verlobte2 Ehegatten3 eingetragene Lebenspartner4 Verwandte und Verschwaumlgerte gerader Linie5 Geschwister6 Kinder der Geschwister7 Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten8 Geschwister der Eltern9 Personen die durch ein auf laumlngere Dauer angelegtes Pflegeverhaumlltnis mit haumluslicher Gemeinschaftwie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

Angehoumlrige sind die im Satz 2 aufgefuumlhrten Personen auch dann wenn1 in den Faumlllen der Nummern 2 3 4 und 7 die die Beziehung begruumlndende Ehe oder die Lebenspart-nerschaft nicht mehr besteht2 in den Faumlllen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwaumlgerschaft durch Annahmeals Kind erloschen ist3 im Falle der Nummer 9 die haumlusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht sofern die Personenweiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind

6

(2) Haumllt sich ein Pruumlfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fuumlr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind ist dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlh-rend der Pruumlfung dem Pruumlfungsausschuss Die Entscheidung uumlber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zustaumlndige Stelle waumlhrend der Pruumlfung der Pruumlfungsausschuss Im letzteren Fall darf das be-troffene Mitglied nicht mitwirken Ausgeschlossene Personen duumlrfen bei der Beratung und Beschluss-fassung nicht zugegen sein

(3) Liegt ein Grund vor der geeignet ist Misstrauen gegen eine unparteiische Ausuumlbung des Pruumlfungs-amtes zu rechtfertigen oder wird von einem Pruumlfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet so hat die betroffene Person dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlhrend der Pruumlfung dem Pruumlfungs- ausschuss Absatz 2 Saumltze 2 bis 4 gelten entsprechend

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Pruumlfling sollen soweit nicht besondere Umstaumlnde eine Mitwir-kung zulassen oder erfordern nicht mitwirken

(5) Wenn in den Faumlllen der Absaumltze 1 bis 3 eine ordnungsgemaumlszlige Besetzung des Pruumlfungsausschussesnicht moumlglich ist kann die zustaumlndige Stelle die Durchfuumlhrung der Pruumlfung einem anderen oder einem gemeinsamen Pruumlfungsausschuss uumlbertragen Erforderlichenfalls kann eine andere zustaumlndige Stelle ersucht werden die Pruumlfung durchzufuumlhren Das gleiche gilt wenn eine objektive Durchfuumlhrung der Pruumlfung aus anderen Gruumlnden nicht gewaumlhrleistet erscheint

sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung

(1) Der Pruumlfungsausschuss waumlhlt ein Mitglied das den Vorsitz fuumlhrt und ein weiteres Mitglied das den Vorsitz stellvertretend uumlbernimmt Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren (sect 41 Abs 1 BBiG)

(2) Der Pruumlfungsausschuss ist beschlussfaumlhig wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken Er beschlieszligt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (sect 41 Abs 2 BBiG)

sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung

(1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Pruumlfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Pruumlfungsausschussbei der zustaumlndigen Stelle Einladungen (Vorbereitung Durchfuumlhrung Nachbereitung) Protokollfuumlh-rung und Durchfuumlhrung der Beschluumlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Pruumlfungsaus-schusses geregelt

(2) Zu den Sitzungen des Pruumlfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen so soll es dies unverzuumlglich der zustaumlndigen Stelle mitteilen Fuumlr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen welches derselben Gruppe angehoumlren soll

| ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

5ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE |

(5) Lehrkraumlfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehoumlrdeoder der von ihr bestimmten Stelle berufen (sect 40 Abs 3 Satz 3 BBiG)

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zustaumlndigenStelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen so beruft die zustaumlndige Stelle insoweit nach pflichtgemaumlszligem Ermessen (sect 40 Abs 3 Satz 4 BBiG)

(7) Die Mitglieder der Pruumlfungsausschuumlsse koumlnnen nach Anhoumlrung der an ihrer Berufung Beteiligtenaus wichtigem Grunde abberufen werden (sect 40 Abs 3 Satz 5 BBiG)

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (sect 40 Abs 2 Satz 3 BBiG) Die Absaumltze 3 bis 7 gelten fuumlr sie entsprechend

(9) Die Taumltigkeit im Pruumlfungsausschuss ist ehrenamtlich Fuumlr bare Auslagen und fuumlr Zeitversaumlumnisist soweit eine Entschaumldigung nicht von anderer Seite gewaumlhrt wird eine angemessene Entschaumldi-gung zu zahlen deren Houmlhe von der zustaumlndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehoumlrde festgesetzt wird (sect 40 Abs 4 BBiG)

(10) Von den Absaumltzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Pruumlfungsausschusses nicht berufen werden kann (sect 40 Abs 5 BBiG)

sect 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Pruumlfung duumlrfen Angehoumlrige der Pruumlfungsbewerber nicht mitwirkenAngehoumlrige im Sinne des Satz 1 sind1 Verlobte2 Ehegatten3 eingetragene Lebenspartner4 Verwandte und Verschwaumlgerte gerader Linie5 Geschwister6 Kinder der Geschwister7 Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten8 Geschwister der Eltern9 Personen die durch ein auf laumlngere Dauer angelegtes Pflegeverhaumlltnis mit haumluslicher Gemeinschaftwie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

Angehoumlrige sind die im Satz 2 aufgefuumlhrten Personen auch dann wenn1 in den Faumlllen der Nummern 2 3 4 und 7 die die Beziehung begruumlndende Ehe oder die Lebenspart-nerschaft nicht mehr besteht2 in den Faumlllen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwaumlgerschaft durch Annahmeals Kind erloschen ist3 im Falle der Nummer 9 die haumlusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht sofern die Personenweiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind

6

(2) Haumllt sich ein Pruumlfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fuumlr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind ist dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlh-rend der Pruumlfung dem Pruumlfungsausschuss Die Entscheidung uumlber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zustaumlndige Stelle waumlhrend der Pruumlfung der Pruumlfungsausschuss Im letzteren Fall darf das be-troffene Mitglied nicht mitwirken Ausgeschlossene Personen duumlrfen bei der Beratung und Beschluss-fassung nicht zugegen sein

(3) Liegt ein Grund vor der geeignet ist Misstrauen gegen eine unparteiische Ausuumlbung des Pruumlfungs-amtes zu rechtfertigen oder wird von einem Pruumlfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet so hat die betroffene Person dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlhrend der Pruumlfung dem Pruumlfungs- ausschuss Absatz 2 Saumltze 2 bis 4 gelten entsprechend

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Pruumlfling sollen soweit nicht besondere Umstaumlnde eine Mitwir-kung zulassen oder erfordern nicht mitwirken

(5) Wenn in den Faumlllen der Absaumltze 1 bis 3 eine ordnungsgemaumlszlige Besetzung des Pruumlfungsausschussesnicht moumlglich ist kann die zustaumlndige Stelle die Durchfuumlhrung der Pruumlfung einem anderen oder einem gemeinsamen Pruumlfungsausschuss uumlbertragen Erforderlichenfalls kann eine andere zustaumlndige Stelle ersucht werden die Pruumlfung durchzufuumlhren Das gleiche gilt wenn eine objektive Durchfuumlhrung der Pruumlfung aus anderen Gruumlnden nicht gewaumlhrleistet erscheint

sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung

(1) Der Pruumlfungsausschuss waumlhlt ein Mitglied das den Vorsitz fuumlhrt und ein weiteres Mitglied das den Vorsitz stellvertretend uumlbernimmt Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren (sect 41 Abs 1 BBiG)

(2) Der Pruumlfungsausschuss ist beschlussfaumlhig wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken Er beschlieszligt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (sect 41 Abs 2 BBiG)

sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung

(1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Pruumlfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Pruumlfungsausschussbei der zustaumlndigen Stelle Einladungen (Vorbereitung Durchfuumlhrung Nachbereitung) Protokollfuumlh-rung und Durchfuumlhrung der Beschluumlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Pruumlfungsaus-schusses geregelt

(2) Zu den Sitzungen des Pruumlfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen so soll es dies unverzuumlglich der zustaumlndigen Stelle mitteilen Fuumlr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen welches derselben Gruppe angehoumlren soll

| ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

6

(2) Haumllt sich ein Pruumlfungsausschussmitglied nach Absatz 1 fuumlr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind ist dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlh-rend der Pruumlfung dem Pruumlfungsausschuss Die Entscheidung uumlber den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zustaumlndige Stelle waumlhrend der Pruumlfung der Pruumlfungsausschuss Im letzteren Fall darf das be-troffene Mitglied nicht mitwirken Ausgeschlossene Personen duumlrfen bei der Beratung und Beschluss-fassung nicht zugegen sein

(3) Liegt ein Grund vor der geeignet ist Misstrauen gegen eine unparteiische Ausuumlbung des Pruumlfungs-amtes zu rechtfertigen oder wird von einem Pruumlfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet so hat die betroffene Person dies der zustaumlndigen Stelle mitzuteilen waumlhrend der Pruumlfung dem Pruumlfungs- ausschuss Absatz 2 Saumltze 2 bis 4 gelten entsprechend

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Pruumlfling sollen soweit nicht besondere Umstaumlnde eine Mitwir-kung zulassen oder erfordern nicht mitwirken

(5) Wenn in den Faumlllen der Absaumltze 1 bis 3 eine ordnungsgemaumlszlige Besetzung des Pruumlfungsausschussesnicht moumlglich ist kann die zustaumlndige Stelle die Durchfuumlhrung der Pruumlfung einem anderen oder einem gemeinsamen Pruumlfungsausschuss uumlbertragen Erforderlichenfalls kann eine andere zustaumlndige Stelle ersucht werden die Pruumlfung durchzufuumlhren Das gleiche gilt wenn eine objektive Durchfuumlhrung der Pruumlfung aus anderen Gruumlnden nicht gewaumlhrleistet erscheint

sect 4 Vorsitz Beschlussfaumlhigkeit Abstimmung

(1) Der Pruumlfungsausschuss waumlhlt ein Mitglied das den Vorsitz fuumlhrt und ein weiteres Mitglied das den Vorsitz stellvertretend uumlbernimmt Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren (sect 41 Abs 1 BBiG)

(2) Der Pruumlfungsausschuss ist beschlussfaumlhig wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken Er beschlieszligt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (sect 41 Abs 2 BBiG)

sect 5 Geschaumlftsfuumlhrung

(1) Die Geschaumlftsfuumlhrung des Pruumlfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Pruumlfungsausschussbei der zustaumlndigen Stelle Einladungen (Vorbereitung Durchfuumlhrung Nachbereitung) Protokollfuumlh-rung und Durchfuumlhrung der Beschluumlsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Pruumlfungsaus-schusses geregelt

(2) Zu den Sitzungen des Pruumlfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen so soll es dies unverzuumlglich der zustaumlndigen Stelle mitteilen Fuumlr ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen welches derselben Gruppe angehoumlren soll

| ErstEr abschnItt PruumlfungsausschuumlssE

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

7

sect 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten insbesondere gegenuumlber dem Berufsbildungsaus-schuss haben die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses und sonstige mit der Pruumlfung befasste Personen uumlber alle Pruumlfungsvorgaumlnge Verschwiegenheit gegenuumlber Dritten zu wahren

ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 7 Pruumlfungstermine

(1) Die zustaumlndige Stelle bestimmt in der Regel zwei fuumlr die Durchfuumlhrung der Pruumlfung maszliggebendeZeitraumlume im Jahr Diese Zeitraumlume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein Die zustaumlndige Stelle setzt die einzelnen Pruumlfungstage fest

(2) Die zustaumlndige Stelle gibt die Zeitraumlume im Sinne des Abs 1 Satz 1 einschlieszliglich der Anmeldefris-ten in geeigneter Weise oumlffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt Wird die Anmeldefrist uumlberschritten kann die zustaumlndige Stelle die Annahme des Antrags verweigern

(3) Werden fuumlr schriftlich durchzufuumlhrende Pruumlfungsbereiche einheitliche uumlberregionale Aufgabenverwendet sind dafuumlr entsprechende uumlberregional abgestimmte Pruumlfungstage anzusetzen

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Pruumlfung

(1) Zur Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 43 Abs 1 BBiG)1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zweiMonate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftlicheAusbildungsnachweise gefuumlhrt hat und3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlusspruumlfung auch zuzulassen wenn die Voraussetzungendes Absatz 1 Nr 2 und 3 nicht vorliegen (sect 65 Abs 2 Satz 2 BBiG)

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Umschulungspruumlfung richten sich nach der Umschulungs-ordnung oder der Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle (sectsect 58 59 BBiG)

sect 8 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- und Umschulungspruumlfung

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfuumlhrenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnensect 26 Abs 1 bleibt unberuumlhrt

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

8 | ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

(1) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist uumlber die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (sect 44 Abs 1 BBiG)

(2) Zum ersten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen (sect 44 Abs 2 in Verbindung mit sect 43 Abs 1 Nr 2 und 3 BBiG) 1 wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat2 wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuumlhrt hat und 3 wessen Berufsausbildungsverhaumlltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhaumlltnisse eingetra-gen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder die Auszubildenden noch deren gesetz- liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben

(3) Zum zweiten Teil der Abschlusspruumlfung ist zuzulassen1 wer die Ausbildungszeit zuruumlckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht spaumlter als zwei Monate nach dem Pruumlfungstermin endet2 wer am ersten Teil der Abschlusspruumlfung teilgenommen hat3 und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr 2 und 3 erfuumllltDies gilt nicht wenn Auszubildende aus Gruumlnden die sie nicht zu vertreten haben am ersten Teilder Abschlusspruumlfung nicht teilgenommen haben In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlusspruumlfungzusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (sect 44 Abs 3 BBiG)

sect 9 Zulassungsvoraussetzungen fuumlr die Abschluss- pruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Zur Abschlusspruumlfung ist ferner zuzulassen (sect 43 Abs 2 BBiG)

1 wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wenn era) nach Inhalt Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig istb) systematisch insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgefuumlhrt wird undc) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewaumlhrleistet

2 wer einen Bildungsgang absolviert hat welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfuumlllt

sect 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgaumlnge

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

9ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung |

sect 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Faumlllen

(1) Auszubildende koumlnnen nach Anhoumlren der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlusspruumlfung zugelassen werden wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (sect 45 Abs 1 BBiG)

(2) Zur Abschlusspruumlfung ist auch zuzulassen wer nachweist dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist in dem Beruf taumltig gewesen ist in dem die Pruumlfung abgelegt werden soll Als Zeiten der Berufstaumltigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlaumlgigen Ausbildungsberuf Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfaumlhigkeit erworben hat die die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigt Auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland sind dabei zu beruumlcksichtigen (sect 45 Abs 2 BBiG)

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlusspruumlfung zuzulassen wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten erworben hat welche die Zulassung zur Pruumlfung rechtfertigen (sect 45 Abs 3 BBiG)

sect 12 Zulassung zur Pruumlfung

(1) Die Anmeldung zur Pruumlfung hat schriftlich nach den von der zustaumlndigen Stelle bestimmtenAnmeldefristen und -formularen durch den dazu bevollmaumlchtigten AusbildendenUmschulendenmit Zustimmung des AuszubildendenUmschuumllers zu erfolgen

(2) In den Faumlllen der sectsect 10 und 11 Abs 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung vonden Pruumlfungsbewerbern einzureichen

(3) Oumlrtlich zustaumlndig fuumlr die Zulassung ist die zustaumlndige Stelle in deren Bezirka) in den Faumlllen der sectsect 8 9 und 11 Abs 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstaumltte liegtb) in den Faumlllen der sectsect 10 11 Abs 2 und 3 die Arbeitsstaumltteberufsbildende Schulesonstige Berufs-bildungseinrichtung der Pruumlfungsbewerber liegt soweit keines dieser Merkmale gegeben ist der gewoumlhnliche Aufenthaltc) in den Faumlllen des sect 1 Abs 3 der gemeinsame Pruumlfungsausschuss errichtet worden ist

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zustaumlndige Stellea) in den Faumlllen der sectsect 8 Abs 1 und Abs 2 9 Abs 3ndash eine Bescheinigung uumlber die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenpruumlfungen oder am ersten Teil der Abschlusspruumlfungndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

10

(1) Uumlber die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungspruumlfung entscheidet die zustaumlndige Stelle Haumllt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fuumlr gegeben so entscheidet der Pruumlfungsausschuss(sect 46 Abs 1 BBiG und sect 62 Abs 3 BBiG)

(2) Sofern eine Umschulungsordnung (sect 58 BBiG) oder eine Umschulungspruumlfungsregelung (sect 59 BBiG) der zustaumlndigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht sind auslaumlndische Bildungsab-schluumlsse und Zeiten der Berufstaumltigkeit im Ausland zu beruumlcksichtigen (sect 61 BBiG)

(3) Die Entscheidung uumlber die Zulassung ist den Pruumlfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Pruumlfungstages und -ortes einschlieszliglich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen Die Entscheidung uumlber die Nichtzulassung ist dem Pruumlfungsbewerber schriftlich mit Begruumlndung bekannt zu geben

(4) Die Zulassung kann von der zustaumlndigen Stelle im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschussbis zur Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses widerrufen werden wenn sie aufgrund vongefaumllschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde

sect 13 Entscheidung uumlber die Zulassung

b) in den Faumlllen des sect 9 Abs 2ndash vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisec) im Fall des sect 11 Abs 1ndash zusaumltzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schuled) in den Faumlllen des sect 10ndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Faumlllen des sect 10 Nr 1 zusaumltzlichndash Bescheinigung uumlber die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischenoder sonstigen Bildungsgangese) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Saumltze 1 und 2ndash Taumltigkeitsnachweis und ggf Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem ande-ren einschlaumlgigen Ausbildungsberuf und ggf glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeitf) in den Faumlllen des sect 11 Abs 2 Satz 3 und Abs 3ndash glaubhafte Darlegung uumlber den Erwerb der beruflichen Handlungsfaumlhigkeit oder Bescheinigunguumlber den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten verlangen

(5) Fuumlr Wiederholungspruumlfungen genuumlgt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Pruumlfung

| ZwEItEr abschnItt VorbErEItung dEr Pruumlfung

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

11drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 14 Pruumlfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlusspruumlfung ist festzustellen ob der Pruumlfling die berufliche Handlungsfaumlhigkeiterworben hat In ihr soll der Pruumlfling nachweisen dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Faumlhigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden fuumlr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (sect 38 BBiG)

(2) Der Gegenstand der Umschulungspruumlfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnungoder Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungspruumlfungsregelung der zustaumlndigenStelle auf die Umschulung fuumlr einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet sind das Ausbildungsbe-rufsbild der Ausbildungsrahmenplan und die Pruumlfungsanforderungen zugrunde zu legen (sect 60 BBiG)

(4) Die Pruumlfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung die Umschulungsordnungoder die -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle etwas anderes vorsieht

(5) Auf Antrag des Pruumlflings kann in berechtigten Faumlllen ein unkommentiertes zweisprachiges Woumlrter- buch in gedruckter gebundener Form in der gewaumlhlten Fremdsprache in der Pruumlfung verwendet werden Dies gilt nicht fuumlr Pruumlfungen in denen Pruumlfungsgegenstand eine Fremdsprache ist Der Antrag nach Satz 1 ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) zu stellen

Dritter Abschnitt Durchfuumlhrung der Pruumlfung

sect 15 Gliederung der Pruumlfung

(1) Die Gliederung der Pruumlfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-nung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes bestimmen gliedert sich die Pruumlfung in eine Fertigkeits- und Kenntnispruumlfung

Bei der Durchfuumlhrung der Pruumlfung sollen die besonderen Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderungberuumlcksichtigt werden Dies gilt insbesondere fuumlr die Dauer der Pruumlfung die Zulassung von Hilfsmit-teln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebaumlrdensprachdolmetscher fuumlr Men-schen mit Behinderung (sect 65 Abs 1 BBiG) Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruumlfung (sect 12) nachzuweisen

sect 16 Besondere Verhaumlltnisse von Menschen mit Behinderung

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

12 | drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung

sect 17 Befreiung von vergleichbaren Pruumlfungsbestand-teilen bei der Umschulungspruumlfung

Bei der Umschulungspruumlfung (sectsect 58 59 BBiG) ist der Pruumlfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Pruumlfungsbestandteile durch die zustaumlndige Stelle zu befreien wenn er eine andere vergleichbare Pruumlfung vor einer oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruumlfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungspruumlfung innerhalb von fuumlnf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Pruumlfung erfolgt (sect 62 Abs 4 BBiG)

sect 18 Pruumlfungsaufgaben

sect 19 Nichtoumlffentlichkeit

(1) Der Pruumlfungsausschuss beschlieszligt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschu-lungsordnung oder -pruumlfungsregelung der zustaumlndigen Stelle die Pruumlfungsaufgaben

(2) Uumlberregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zustaumlndigen Stelle erstellte oder ausgewaumlhlte Aufgaben sind vom Pruumlfungsausschuss zu uumlbernehmen sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewaumlhlt und beschlossen wurden die entsprechend sect 2 Abs 2 zusammenge-setzt sind und die zustaumlndige Stelle uumlber die Uumlbernahme entschieden hat

(3) Sind an einem Tag ausschlieszliglich schriftliche Pruumlfungsleistungen zu erbringen soll die Dauer der Pruumlfung 300 Minuten nicht uumlberschreiten

Die Pruumlfungen sind nicht oumlffentlich Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehoumlrden der zustaumlndigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zustaumlndigen Stelle koumlnnen anwesend sein Der Pruumlfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zustaumlndigen Stelle andere Personen als Gaumlste zulassen An der Beratung uumlber das Pruumlfungsergebnis im Sinne des sect 25 Abs 1 Satz 2 duumlrfen nur die Mitglieder des Pruumlfungsausschusses beteiligt sein

sect 20 Leitung Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Pruumlfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Pruumlfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in sect 25 Abs 2 und 3 abgenommen

(2) Die zustaumlndige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Pruumlfungsausschuss die Aufsichtsfuumlhrungdie sicherstellen soll dass die Pruumlfungsleistungen selbststaumlndig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgefuumlhrt werden

(3) Uumlber den Ablauf der Pruumlfung ist eine Niederschrift zu fertigen

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

13drIttEr abschnItt durchfuumlhrung dEr Pruumlfung |

sect 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Pruumlflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsfuumlhrung uumlber ihre Person aus-zuweisen Sie sind vor Beginn der Pruumlfung uumlber den Pruumlfungsablauf die zur Verfuumlgung stehende Zeit die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel die Folgen von Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszligen Ruumlcktritt und Nichtteilnahme zu belehren

sect 22 Taumluschungshandlungen und Ordnungsverstoumlszlige

(1) Unternimmt es ein Pruumlfling das Pruumlfungsergebnis durch Taumluschung oder Benutzung nicht zugelas-sener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Taumluschung oder einem Taumluschungs-versuch liegt eine Taumluschungshandlung vor

(2) Wird waumlhrend der Pruumlfung festgestellt dass ein Pruumlfling eine Taumluschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft ist der Sachverhalt von der Aufsichtsfuumlhrung festzustellen und zu protokollieren Der Pruumlfling setzt die Pruumlfung vorbehaltlich der Entscheidung des Pruumlfungsaus-schusses uumlber die Taumluschungshandlung fort

(3) Liegt eine Taumluschungshandlung vor wird die von der Taumluschungshandlung betroffene Pruumlfungs-leistung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewertet In schweren Faumlllen insbesondere bei vorbereiteten Taumluschungshandlungen kann der Pruumlfungsausschuss den Pruumlfungsteil oder die gesamte Pruumlfung mit bdquoungenuumlgendldquo (= 0 Punkte) bewerten

(4) Behindert ein Pruumlfling durch sein Verhalten die Pruumlfung so dass die Pruumlfung nicht ordnungsgemaumlszligdurchgefuumlhrt werden kann ist er von der Teilnahme auszuschlieszligen Die Entscheidung hieruumlber kann von der Aufsichtsfuumlhrung getroffen werden Die endguumlltige Entscheidung uumlber die Folgen fuumlr den Pruumlfling hat der Pruumlfungsausschuss unverzuumlglich zu treffen Absatz 3 gilt entsprechend Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

(5) Vor Entscheidungen des Pruumlfungsausschusses nach den Absaumltzen 3 und 4 ist der Pruumlfling zu houmlren

sect 23 Ruumlcktritt Nichtteilnahme

(1) Der Pruumlfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Pruumlfung durch schriftliche Erklaumlrung zuruumlcktreten In diesem Fall gilt die Pruumlfung als nicht abgelegt

(2) Versaumlumt der Pruumlfling einen Pruumlfungstermin so werden bereits erbrachte selbststaumlndige Pruumlfungs-leistungen anerkannt wenn ein wichtiger Grund fuumlr die Nichtteilnahme vorliegt Selbststaumlndige Pruumlfungsleistungen sind solche die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Pruumlfungs-leistung bezogen sind sowie eigenstaumlndig bewertet werden

(3) Erfolgt der Ruumlcktritt nach Beginn der Pruumlfung oder nimmt der Pruumlfling an der Pruumlfung nicht teil

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

14 | VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

sect 24 Bewertungsschluumlssel

Der 100-Punkte-Schluumlssel ist in der Regel der Bewertung aller Pruumlfungsleistungen sowie der Ermitt-lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen Die Pruumlfungsleistungen sind wie folgt zu bewertenndash Eine den Anforderungen in besonderem Maszlige entsprechende Leistung= 100 ndash 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

ndash eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung= unter 92 ndash 81 Punkte = Note 2 = gut

ndash eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung= unter 81 ndash 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

ndash eine Leistung die zwar Maumlngel aufweist aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht= unter 67 ndash 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen laumlsst dass gewisse Grund-kenntnisse noch vorhanden sind= unter 50 ndash 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

ndash eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen= unter 30 ndash 0 Punkte = Note 6 = ungenuumlgend

Vierter Abschnitt Bewertung Feststellung und Beurkundungdes Pruumlfungsergebnisses

ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt so wird die Pruumlfung mit 0 Punkten bewertet

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlusspruumlfung gelten die Absaumltze 1 bis 3 fuumlr den jeweiligen Teil

(5) Der wichtige Grund ist unverzuumlglich mitzuteilen und nachzuweisen Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines aumlrztlichen Attestes erforderlich

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

15VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs |

sect 25 Bewertungsverfahren Feststellung der Pruumlfungsergebnisse

(1) Jede Pruumlfungsleistung ist von jedem Mitglied des Pruumlfungsausschusses selbststaumlndig zu bewerten Beschluumlsse uumlber die Bewertung einzelner Pruumlfungsleistungen der Pruumlfung insgesamt sowie uumlber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlusspruumlfung werden vom Pruumlfungsausschuss gefasst Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Pruumlfungsausschussmit-glieder als Grundlage

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungsleistungen beauftragen Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehoumlren Die beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Ablaumlufe und halten die fuumlr die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (sect 42 Abs 2 und 3 BBiG) Die uumlbrigen Mitglieder des Pruumlfungsausschusses sind bei der Beschluss- fassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden

(3) Der Pruumlfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht muumlndlich zu erbringender Pruumlfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter insbesondere berufsbildender Schulen einholen Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Ablaumlufe zu dokumentieren und die fuumlr die Bewer-tung erheblichen Tatsachen festzuhalten (sect 39 Abs 2 und 3 BBiG) Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsaumltzen der zustaumlndigen Stelle Personen die nach sect 3 von der Mitwirkung im Pruumlfungsausschuss auszuschlieszligen sind sollen nicht als Gutachter taumltig werden

sect 26 Ergebnisniederschrift Mitteilung uumlber Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Uumlber die Feststellung der einzelnen Pruumlfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zustaumlndigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen Sie ist von den Mitgliedern des Pruumlfungsaus-schusses zu unterzeichnen und der zustaumlndigen Stelle unverzuumlglich vorzulegen

(2) Soweit Fachliche Vorschriften (sect 104 BBiG) nichts anderes regeln ist die Pruumlfung insgesamtbestanden wenn in den einzelnen Pruumlfungsteilen gemaumlszlig sect 15 Abs 2 mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind

(3) Dem Pruumlfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Pruumlfung mitgeteilt werden ob er die Pruumlfung bdquobestandenldquo oder bdquonicht bestandenldquo hat Hieruumlber erhaumllt der Pruumlfling eine vom Vorsitz unterzeichnete Bescheinigung Kann die Feststellung des Pruumlfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Pruumlfungsleistung getroffen werden so hat der Pruumlfungsausschuss diese unverzuumlglich zu treffen die zustaumlndige Stelle hat dies dem Pruumlfungsteilnehmer unverzuumlglich mitzuteilen

(4) Sofern die Abschlusspruumlfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuumlhrt wird ist das Ergebnis der Pruumlfungsleistungen im ersten Teil der Abschlusspruumlfung dem Pruumlfling schriftlich mitzuteilen

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

16

sect 28 Bescheid uumlber nicht bestandene Pruumlfung

(1) Bei nicht bestandener Pruumlfung erhalten der Pruumlfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zustaumlndigen Stelle einen schriftlichen Bescheid Darin ist anzugeben welche Pruumlfungsleistungenin einer Wiederholungspruumlfung nicht mehr wiederholt werden muumlssen (sect 29 Abs 2 bis 3) Die von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungspruumlfung gemaumlszlig sect 29 ist hinzuweisen

sect 27 Pruumlfungszeugnis

(1) Uumlber die Pruumlfung erhaumllt der Pruumlfling von der zustaumlndigen Stelle ein Zeugnis (sect 37 Abs 2 BBiG) Der von der zustaumlndigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden

(2) Das Pruumlfungszeugnis enthaumlltndash die Bezeichnung bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 37 Berufsbildungsgesetzldquo oder bdquoPruumlfungszeugnis nach sect 66 Berufsbildungsgesetzldquondash die Personalien des Pruumlflings (Name Vorname Geburtsdatum)ndash die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung Weitere in der Ausbildungsordnungausgewiesene pruumlfungsrelevante Differenzierungen koumlnnen aufgefuumlhrt werdenndash die Ergebnisse (Punkte) der Pruumlfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note) soweit ein solchesin der Ausbildungsordnung vorgesehen istndash das Datum des Bestehens der Pruumlfungndash die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Praumlsidenten und des Hauptgeschaumlfts-fuumlhrers der zustaumlndigen Stelle mit Siegel

Im Pruumlfungszeugnis soll daruumlber hinaus ein Hinweis auf die vorlaumlufige Einordnung des Abschlussesim Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknuumlpfung des DQR mit demEuropaumlischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine franzoumlsischspra-chige Uumlbersetzung beizufuumlgen Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischerLeistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (sect 37 Abs 3 BBiG)

| VIErtEr abschnItt bEwErtung fEststEllung und bEurkundung dEs PruumlfungsErgEbnIssEs

(sect 37 Abs 2 Satz 3 BBiG) Der erste Teil der Abschlusspruumlfung ist nicht eigenstaumlndig wiederholbar (sect 37 Abs 1 Satz 3 BBiG)

(5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlusspruumlfungdes Auszubildenden uumlbermittelt (sect 37 Abs 2 Satz 2 BBiG)

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

17fuumlnftEr abschnItt wIEdErholungsPruumlfung |

sect 29 Wiederholungspruumlfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlusspruumlfung kann zweimal wiederholt werden (sect 37 Abs 1 Satz 2 BBiG) Es gelten die in der Wiederholungspruumlfung erzielten Ergebnisse

(2) Hat der Pruumlfling bei nicht bestandener Pruumlfung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht so ist diese auf Antrag des Pruumlflings nicht zu wiederholen sofern der Pruumlfling sich innerhalb von zwei Jahren ndash gerechnet vom Tage der Feststel-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Pruumlfung an ndash zur Wiederholungspruumlfung anmeldet Die Bewertung in einer selbststaumlndigen Pruumlfungsleistung (sect 23 Abs 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wieder-holungspruumlfung zu uumlbernehmen

(3) Die Pruumlfung kann fruumlhestens zum naumlchsten Pruumlfungstermin (sect 7) wiederholt werden

Fuumlnfter Abschnitt Wiederholungspruumlfung

sect 31 Pruumlfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Pruumlfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Pruumlfungsunterlagen zu gewaumlhren Die schriftlichen Pruumlfungsarbeiten sind ein Jahr die Niederschriften gemaumlszlig sect 26 Abs 1 10 Jahre aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Pruumlfungsbescheides nach sect 27 Abs 1 bzw sect 28 Abs 1 Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt

sect 30 Rechtsbehelfsbelehrung

Maszlignahmen und Entscheidungen der Pruumlfungsausschuumlsse der zustaumlndigen Stelle sind bei ihrer schrift- lichen Bekanntgabe an den Pruumlfungsbewerber bzw den Pruumlfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemaumlszlig sect 70 VwGO zu versehen

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

sect 32 Pruumlfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Pruumlfungsordnung gelten entsprechend fuumlr die Abnahme von Pruumlfungen gem sect 49 BBiG (Zusatzqualifikationspruumlfungen) Das Ergebnis der Pruumlfung nach sect 37 BBiG bleibt unberuumlhrt

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

18 | sEchstEr abschnItt schlussbEstImmungEn

sect 33 Inkrafttreten

Diese Pruumlfungsordnung tritt am Tag der Veroumlffentlichung im Mitteilungsblatt der zustaumlndigen Stelle in Kraft Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-Umschulungspruumlfungsordnung auszliger Kraft Die Pruumlfungsordnung wurde am 17 August 2015 vom Bayerischen Staatsministerium fuumlr Wirtschaft und Medien Energie und Technologie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium fuumlr Arbeit und Soziales Familie und Integration genehmigt

Muumlnchen den 15 Oktober 2015Industrie- und Handelskammer fuumlr Muumlnchen und Oberbayern

Dr Eberhard Sasse Peter DriessenPraumlsident Hauptgeschaumlftsfuumlhrer

HINWEIS Diese Veroumlffentlichung ist ein Service der IHK fuumlr Muumlnchen und Oberbayern fuumlr ihre Mitgliedsunternehmen Obwohl sie mit groumlszligtmoumlglicher Sorgfalt erstellt wurde kann eine Haftung fuumlr die inhaltliche Richtigkeit nicht uumlbernommen werden Die amtliche Bekanntmachung des IHKG kann dem Bundesgesetzblatt die amtliche Bekanntmachung des AGIHKG dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt entnommen werden Die amtliche Bekanntmachung von IHK-Satzungsrecht erfolgt ausschlieszliglich im IHK-Magazin

Die Anlage zur Gebuumlhrenordnung kann unter ihk-muenchende abgerufen werden

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

19ImPrEssum |

ImpressumVerleger und HerausgeberIHK fuumlr Muumlnchen und OberbayernDr Eberhard SassePeter DriessenBalanstraszlige 55-5981541 Muumlnchen

089 5116-0 ihk-muenchende

AnsprechpartnerDr Thomas Kuumlrn

GestaltungIdeenmuumlhle Eckental

BildnachweisTitel fotolia copy Sebastian Duda

DruckSatz amp Druck Peter Molnar Wielenbach

Stand November 2016

Alle Rechte liegen beim Herausgeber Ein Nachdruck ndash auch auszugsweise ndash ist nur mit ausdruumlcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende

20

ihk-muenchendenewsletter

ihkmuenchenoberbayern

IHK_MUC

xingcomnetmuenchenihk

Folgen Sie uns

ihk-muenchende