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PRÄVENTION VON GELDWÄSCHEREI
UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
Bernhard Böhm, Bsc MA
Mag Christa Drobesch
Dr. Christoph Kodada
Peter Pratscher, LLM
Innsbruck, Linz, November 2019
AGENDA
FMA-Rundschreiben, aktuelle Prüftätigkeit der
FMA, Praxisbeispiele
Aktuelle und künftige Anforderungen an Banken
im Bereich der Prävention von GW/TF
FMA Abt. Prävention von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung in der FMA
1
Vorschau auf die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie
Internationale Entwicklungen und Abstimmung
der Aufsichtsbehörden
ORGANISATION DER ABT IV/5
2
AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5
Organisation, Aufgaben &Kompetenzen
Vor-Ort-Maßnahmen (on-site)
Vor-Ort-Prüfungen
Vor-Ort-Einsichtnahmen („Company Visits“)
Managementgespräche
Verfahren (off-site)
Ermittlungsverfahren
Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes („Maßnahmenverfahren“)
Verwaltungsstrafverfahren
3
AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5
Organisation, Aufgaben &Kompetenzen
Fachspezifische Unterstützung anderer Fachbereiche, u.a.
SREP
F&P
etc.
Erstattung von Verdachtsmeldungen
Beantwortung von Rechtsanfragen
Risikobewertung, u.a.
Nationale Risikoanalyse
Stat. Auswertungen
Analysen
etc.
Arbeitsgruppen auf (inter)nationaler Ebene
Rundschreiben
Verordnungen
4
AUFBAUORGANISATION DER ABT IV/5
Organisation, Aufgaben &Kompetenzen
• Kredit- und Finanzinstitute (BWG), ua
Sektorbanken
Spezialinstitute
Aktienbanken
Sonderkreditinstitute
• Versicherungsunternehmen im Bereich der Lebensversicherung (VAG 2016)
• Wertpapierfirmen & Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WAG)
• Kapitalanlagegesellschaften (BWG)
• Alternative Investmentfonds Manager (AIFMG)
• Zahlungsinstitute (ZaDiG)
• E-Geldinstitute (E-GeldG)
• Töchter und Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten und Drittländern
• Zweigstellen von EWR-Instituten in AT
• (ab 10.01.2020): VASPs
5
STRATEGISCHE AUSRICHTUNG
Aufsichtsschwerpunkte 2019
Korrespondenzbankbeziehungen in Drittländern
Gruppensteuerung
Terrorismusfinanzierung
Auslagerung und Videoidentifizierung
Aufsichtsschwerpunkte 2020
Neue Geschäftsmodelle,
insb. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Governance-Strukturen
6
AKTUELLE UND KÜNFTIGE ANFORDERUNGEN AN BANKENIM BEREICH DER PRÄVENTION VON GW/TF
Aktuelle Anforderungen
‒ Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Identifizierung
Know-Your-Customer / Mittelherkunft / Kohärenzprüfung von Transaktionen
Wirtschaftlicher Eigentümer
‒ Risikobasierter Ansatz – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikokunden
‒ Meldepflichten
‒ Anforderungen an Systeme, Strategien und Verfahren (inkl. Gruppensteuerung)
Reputationsrisiko (europäische und internationale Geldwäsche-Skandale, z.B. Ukio Leaks)
7
AKTUELLE UND KÜNFTIGE ANFORDERUNGEN AN BANKENIM BEREICH DER PRÄVENTION VON GW/TF
Künftige Anforderungen
‒ Neue Anforderungen aufgrund neuer technologischer Entwicklungen – Digitalisierung
Neue Geschäftsmodelle (Online-Geschäft, etc.)
Neue Formen der Identifizierung (Online-Identifizierung, e-ID, etc.)
Virtuelle Währungen / Krypto-Assets
Artificial intelligence / Machine Learning / Transaction Monitoring
8
RISIKOBASIERTE AUFSICHT DURCH DIE FMA
9
51%
27%
18%
4%
niedrig mittel erhöht hoch
311
163
107
26
0
50
100
150
200
250
300
350
niedrig mittel erhöht hoch
PROZENTUELLE VERTEILUNG ABSOLUTE VERTEILUNG
Gesamtrisiko
FMA RUNDSCHREIBEN
Rundschreiben „Risikoanalyse zur Prävention von GW/TF“, (Stand : 13.03.2018)
Rundschreiben „Sorgfaltspflichten zur Prävention von GW/TF“, Stand: 18.12.2018
Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von GW/TF“, Stand: 19.03.2019
Rundschreiben „Meldepflichten zur Prävention von GW/TF“, Stand: 03.06.2019
10
FMA RUNDSCHREIBEN RISIKOANALYSE ZUR PRÄVENTION VON GW/TF
Inhalt:
• (Zweite) Supranationale Risikoanalyse der europäischen Kommission (24.07.2019)
• Nationale Risikoanalyse
• Risikoanalyse auf Unternehmensebene
• Risikoanalyse auf Einzelkundenebene
11
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden
12
FM-GWG
- Natürliche Person: an Hand eines amtlichen
Lichtbildausweises, persönliche Vorlage
ausländische amtliche Lichtbildausweise: Kriterium der
Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum können
entfallen, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates
entspricht
- Juristische Person: beweiskräftige Urkunden
gemäß dem Sitz der juristischen Person
FMA-RUNDSCHREIBEN
SORGFALTSPFLICHTEN
- beweiskräftige Dokument von
juristischen Personen:
grundsätzlich Registerauszüge
im Einzelfall prüfen:
Landesüblichkeit + Aktualität
Risikobasierte Ansatz: mit größer
werdendem Risiko steigen die
Anforderungen an die Beweiskraft –
z.B. Beglaubigung erhöht die
Beweiskraft
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers
13
FM-GWGFMA-RUNDSCHREIBEN
SORGFALTSPFLICHTEN
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen
Eigentümers und angemessene Überprüfung
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers nach
§ 2 Z 3 FM-GwG > Verweis auf § 2 WiEReG
Nacherfassung nach dem WiEReG
an Hand von geeigneten Nachweisen
Umfang der Überprüfungsschritte gemäß dem
risikoorientierten Ansatz > überzeugt sein zu
wissen wer wE ist und (gesamte) Eigentums–
und Kontrollstrukturen ist zu kennen!
Erkenntnisquellen:
Öffentlich zugängliche Registerauszüge,
zB reine AT–Beteiligungsstruktur -
vollständig erweiterter WiEReG-Auszug,
Landesüblichkeit
nicht öffentliche Urkunden + sonst. Infos
aus verlässlicher und objektiver Quelle
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
KYC, Mittelherkunft, kontinuierliche Überwachung, Aktualisierung
14
Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung/Transaktion
Einholung von Informationen über die Herkunft der Mittel, Quelle des Vermögens,
wirtschaftliche/vermögensrechtliche Lage des Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s)
Kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen/ der abgewickelten Transaktionen
• Kohärenzprüfung
• Mittelherkunft
Tourliche bzw. anlassbezogene Aktualisierung
FMA RUNDSCHREIBEN SORGFALTSPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
IT unterstützte Überwachungstools + ergänzende Kontrollen
15
‒ Fokus liegt auf: Kalibrierung des Indizienmodells, den hinterlegten Prüfregeln und
Schwellenwerten sowie den Treffern insbesondere bei der (qualitativen)
Trefferbearbeitung
Plus: Regelmäßige Analyse der Effektivität der Systeme
Plus: Kohärenz des Indizienmodells mit der Risikoanalyse
‒ Fokus liegt auf: manuellen Kontrollen die sich am Risiko der Bank orientieren
‒ Dokumentation
FMA RUNDSCHREIBEN MELDEPFLICHTEN ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
Unverzügliche Verdachtsmeldung
16
‒ Auffälligkeit – Analyse – Plausibilisierung/Verdachtsmeldung
‒ Auslöser der Meldepflicht: Kenntnis, Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme
‒ „berechtigter Grund zur Annahme“: z.B. Auffälligkeit ist nicht nachvollziehbar zu erklären
‒ Keine strafrechtliche Subsumtion erforderlich
‒ Unverzüglich: ab Kenntnis, Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme – am selben
Tag bzw. unter Berücksichtigung der spezifischen Organisationstruktur ehestmöglich
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION ZUR PRÄVENTION VON GW/TF –AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
Besonderer Beauftragter
17
‒ Anforderungen an die Inhaber einer Schlüsselfunktion
‒ GWB haben persönliche Eignung sowie fachliche Qualifikation nachzuweisen
‒ Überprüfung des GWB erfolgt durch unternehmensintern durchzuführende Fit & Proper-Beurteilung (bei Neubestellung bzw. Änderung der Person des GWB)
‒ Übermittlung der Bestätigung der bankinternen Eignungsüberprüfung im Rahmen der Anzeige des Geldwäsche-Beauftragten gemäß § 73 Abs 1b Z 3 BWG erforderlich
‒ Fit & Proper-Tests im Anlassfall durch die FMA möglich
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION ZUR PRÄVENTION VON GW/TF – AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
Auslagerung
18
◼ Was kann ausgelagert werden?
‒ alle oder einzelne Aufgaben zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (z.B. First-Vote;
Identifizierung des Kunden)
‒ Funktion des Geldwäschereibeauftragten
◼ An wen kann ausgelagert werden?
‒ Auslagerungsdienstleister oder Vertreter ≠ Mitarbeiter des Verpflichteten (Vertragsbeziehung
– SLA)
‒ auch an Dienstleister außerhalb eines Konzern- und Sektorverbund möglich
Verantwortung zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten verbleibt beim
Verpflichteten – kann lfd. Kontrolle der ausgelagerten Aufgaben bedingen.
FMA RUNDSCHREIBEN INTERNE ORGANISATION IM BEREICH GW/TF - AUSGEWÄHLTE ASPEKTE
SEITE 19
ANZEIGEVERPFLICHTUNG EINBRINGUNG
Auslagerung GWB bzw alle Aufgaben zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten
Einbringungsauswahl IP - FM-GwG § 15
OUTSOURCING IM BEREICH GW/TF - STATISTIK
SEITE 20
2327
Gemeldete Auslagerung - gesamt ab 01.01.2018
Anzeigen gemäß § 25 Abs.5 BWGsonstigeAuslagerungsmeldungen
9
9
4
5
sonstige Auslagerungen
First Vote
Video-Identifzierung
Prüfung PEP/Sanktionslisten
Restlichen (z.B. Trx-ÜberwachungGeldstransfer)
OUTSOURCING IM BEREICH GW/TF - PRAXIS
SEITE 21
− Mangelndes Wissen des Primärinstituts zu den ausgelagerten Agenden (Bereiche, Umfang,
Schnittstellen,…)
− Mangelhafte Kommunikation und Dokumentation der ausgelagerten Aufgaben und Zuständigkeiten
− Mangelhafte Qualifikation und mangelhafte zeitliche Ressourcen der Geldwäschebeauftragten bzw.
fachkundige Mitarbeiter
− Mangelnde Unabhängigkeit infolge Doppelfunktionen des GWB
− Interessenkonfliktgeneigte Tätigkeiten der Geldwäschebeauftragten bei Zusammenlegung von
Funktionen und Tätigkeiten
− Hohes Maß an Abstimmung und Wissenstransfer notwendig.
VERSTÄRKTER TREND ERKENNBAR U.A. AUCH AUFGRUND MÖGLICHER
KOSTENEINSPARUNG UND KNOW-HOW-TRANSFER
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Transaktionsprüfung
‒ Verstärkter Fokus auf Kohärenzprüfung (§ 6 (1) 6 FM-GwG)
‒ Transaktionen müssen mit Kenntnissen des Verpflichteten über Kunden übereinstimmen
‒ FMA zieht größere Anzahl an Testfällen inklusive Transaktionslisten im Vorfeld einer Vor-Ort-Prüfung
‒ Vor Vor-Ort-Prüfung Auswahl der konkreten Testfälle
‒ Prüfung, inwieweit Transaktionsverhalten kohärent
22
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Transaktionsprüfung
Praxisbeispiel
‒ natürliche Person: Hochrisikokunde aufgrund Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Hochrisikoland
‒ Kunde als Consultant für große österreichische Industriebetriebe tätig
‒ Großvolumige Eingänge
‒ Nach 3 Jahren ändert sich Transaktionsverhalten: neue großvolumige Konto-Eingänge aus anderem Land und
große Barabhebungen
‒ Kreditinstitut stellt keine weiteren Nachforschungen an, da Kunde bekannt
Fazit: keine ausreichende manuelle Kohärenzprüfung im hohen Risiko. Kreditinstitut muss diese Änderung
des Zahlungsverhaltens plausibilisieren.
23
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Praxisbeispiel: Offenlegung von Treuhandbeziehungen, Verdachtsmeldung
‒ Kunde=natürliche Person, ö Staatsbürger, Gehaltskonto seit 3/2015
‒ Transaktionen: ua
03/2019: Bareinzahlung und gleichzeitige Überweisung € 2.500 an Dritten, Verwendungszweck: M.F.,
Retournierung der Überweisung durch Empfängerbank ( Empfänger unkorrekt).
Rücksprache mit der Kundin, Korrektur des Empfängerwortlautes und (nochmalige) Nachfrage zum
Hintergrund der Transaktion
04/2019: Bareinzahlung und gleichzeitige Überweisungen iHv € 4.000.-, €3.000.- und 5.000.- an Dritte
Mehrmalige Nachfragen der Bank.
Kundin gibt an, dass sie das Geld von ihrem Freund bekommen hat.
Bank weist darauf hin, solche Trx zukünftig nicht mehr durchzuführen.
24
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Praxisbeispiel (Fortsetzung)
07/2019: Kundengespräch: Kunde gibt an, dass es bei dem (Bar)Geld um Vermögen des Freundes handelt ( Internetbekanntschaft:
Franzose, lebt in Spanien, überführt Autos nach Afrika)
Der Freund habe dem Kunden aus Sicherheitsgründen Bargeld zur Verwahrung gegeben
Anruf des Freundes aus Afrika: Er sei überfallen und verletzt worden, er brauche Geld für Bezahlung des Krankenhauses und
Arztes in Afrika, Kunde solle Geld nach Afrika überweisen
Fazit: Mittelherkunft ??
Erstattung einer Verdachtsmeldung
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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Geldwäscherisken iZm Immobilien
Praxisbeispiel
‒ Kunde ist juristische Person mit Sitz in Österreich mit Immobilienkredit
‒ Geschäftsbeziehung besteht seit 3 Jahren
‒ Höchste Risikoklasse aufgrund von ukrainischer Staatsbürgerschaft des wirtschaftlichen Eigentümers
‒ Kunde tilgt Kreditraten mit Eigenüberträgen von Fremdbank und gibt an, dort Einnahmen aus der Vermietung
von Immobilien zu generieren
‒ Kreditinstitut verlässt sich auf Selbstauskunft des Kunden zur Mittelherkunft der Kredittilgungszahlungen
Fazit: Im hohen Risiko darf sich das Kreditinstitut bei der Mittelherkunft zur Kredittilgung nicht lediglich
auf eine Selbstauskunft verlassen.
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AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Korrespondenzbankgeschäft
Praxisbeispiel
‒ Kunde: „Kreditinstitut C“ (Risikoklasse hohes Risiko);
‒ Schwerpunkt: Geschäftsbank
‒ Sitz : In ehemaligen GUS Staaten
‒ Kunde hat Korrespondenzbankbeziehung zu einem österreichischen Kreditinstitut
Monatlich werden Verdachtsmeldungen zu einzelnen Kunden des Respondenzinstituts erstattet (Hohe
Transaktionen waren nicht plausibel/ Kundenbeziehungen bestehen erst seit Kurzem)
Maßnahme des Respondenzinstituts:
Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die im Rahmen einer Verdachtsmeldung
gemeldet wurden
Fazit: Fraglich, ob die Kontrollen im Respondenzinstitut zur Bekämpfung von Geldwäscherei angemessen
sind
27
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Bartransaktionen
Praxisbeispiel
‒ Kunde: natürliche Person, Wohnsitz in Ungarn, ungarische Staatsbürgerschaft
‒ Girokonto
‒ 10/2018: Bareinzahlung € 250.000
Plausibilisierung: Steuererklärungen aus den Jahren 2011 – 2016 (Einkommen, Dividendenausschüttung in
beträchtlicher Höhe), interner Vermerk: „Geld aus Familiensafe in Ungarn“ , Vermögen wird wegen
politische Unsicherheit nach Ö gebracht
Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Dokumentation des Weges des Geldes ( „paper trail“), z.B:
Auszahlungsbelege/-bestätigungen, Nachweise über Einfuhr in Ö, etc
28
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Mittelherkunft
Praxisbeispiel
‒ Kunde: natürliche Person die nebenberuflich im internationalen Kunsthandel tätig ist
‒ Geschäftsbeziehung seit 1992, ein Girokonto, Risiko : niedrig
‒ Transaktionen: Bareinzahlung iHv EUR 102.000
Plausibilisierung: Nebenbeschäftigung als Kunsthändler, Verkauf eines Kunstgegenstandes der im Eigentum des
Kunden stand, einseitig unterfertigter Vertrag als Mittelherkunftsnachweis, kein Gutachten etc.
Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Mittelherkunft z.B: aussagekräftige Nachweise über
Kauf/Verkauf von konkret bezeichneten Kunstgegenständen (Zeitpunkt, Käufer, Verkäufer, Kaufpreis, etc).
29
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Mittelherkunft
Praxisbeispiel
‒ Kunde: juristische Person, Sitz: BVI, Branche: internationaler Kunsthandel
‒ Geschäftsbeziehung seit 2013, 3 Geschäftsgirokonten (€,$, GBP)
‒ Risíko : hoch
‒ Transaktionen: großvolumige Transaktionen, z.T. mit Bezug zu Auktionshäusern (z.B: Sotheby`s, Christies)
Plausibilisierung: Kunde ist tätig im internationalen Kunstmarkt , Kauf/Verkauf von Gemälden, AGB von
Sotheby´s, vorläufige Ver-/Kaufabrechnungen, 1 Rechnung über den Verkauf eines Gemäldes/ datiert: 2016)
Fazit: keine ausreichenden Nachweise zur Mittelherkunft bei einem Kunden/Hochrisikobranche,z.B:
aussagekräftige Nachweise über Kauf/Verkauf von konkret bezeichneten Kunstgegenständen (Zeitpunkt,
Käufer, Verkäufer, Kaufpreis, etc),
30
AKTUELLE PRÜFTÄTIGKEIT DER FMA
Schwerpunkt Prävention von TF
Praxisbeispiel
‒ Kunde: natürliche Person „B“, ö Staatsbürger
‒ Geschäftsbeziehung: mehrere Konten, Prepaidkarte
‒ Risíko : hoch
‒ Transaktionen auf Prepaid
Regelmäßig kleine Gutschriften von verschiedenen Privatpersonen mit folgenden Verwendungszwecken:
„Licht für Gaza“, „ramadan zakat gaza“, „Allah ist Gross“ etc.
Weiters gab es eine Gutschrift einer deutschen Organisation die gemäß Internetrecherche mit salafistischen
Kreisen in Verbindung gebracht wird
Bank versuchte Kontakt zum Kunden aufzunehmen und erfuhr, dass dieser sich im Gazastreifen aufhielt
Keine Unterlagen bzw. weitere Erklärungen des Kunden zu den Gutschriften
Fazit: Erstattung einer Verdachtsmeldung, Beendigung der Geschäftsbeziehung
31
UMSETZUNG DER 5. EU-GELDWÄSCHE-RICHTLINIE
Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
‒ Registrierung bei der FMA ab Oktober 2019 möglich, ab Jänner 2020 verpflichtend
‒ Sorgfaltspflichten gelten ab Jänner 2020
‒ GW/TF-Aufsicht ab Jänner 2020
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikoländern
‒ Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltspflichten
‒ Zusätzliche risikomindernde Maßnahmen
‒ Verordnungsermächtigung von BMF und FMA
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
‒ Compliance Package
‒ Öffentliche Einsicht
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INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN UND ABSTIMMUNG DER AUFSICHTSBEHÖRDEN
FATF
‒ Best-practices von Aufsichtsbehörden
Verbesserter Informationsaustausch
Verstärkt Public-Private-Partnerships
Fokus auf technologische Entwicklungen
ESA-Review
‒ EBA erhält erweiterte Kompetenzen im Bereich AML/CFT
‒ Enge Zusammenarbeit zwischen EBA und NCAs und FIUs
‒ AML-Datenbank – Informationen von NCAs an EBA über Schwachstellen sowie Gegenmaßnahmen
‒ Peer Reviews
‒ Risk Assessment von NCAs
‒ Aufforderung, dass NCAs Untersuchungen durchführen
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INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN UND ABSTIMMUNG DER AUFSICHTSBEHÖRDEN
AML-Colleges
‒ Basierend auf EBA-Guidelines
‒ Eigene AML-Colleges zu grenzüberschreitend tätigen Instituten
EZB
‒ Eigene AML-Unit
‒ Arbeitsgruppen zur verstärkten Berücksichtigung von AML im prudentiellen Bereich
Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden
‒ Laufender bilateraler und multilateraler Austausch
‒ Verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler und europäischer Ebene
34
Vielen Dank
für Ihr Interesse!
35
FI N A N Z M A RKTA U FSI C H T Ö STERREI C H
Kompetenz Kontrolle Konsequenz