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RA Digital – 09/2016 - Jura Intensiv Verlag · RA 09/2016 Zivilrecht 455 LÖSUNG A. Anspruch K gegen B gem. §§ 989, 990 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

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    Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.)

    Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht)

    Chef vom Dienst: Ines Hickl

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  • 454 Zivilrecht RA 09/2016

    Problem: Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf § 985 BGBEinordnung: Schuldrecht, EBV

    BGH, Urteil vom 18.03.2016V ZR 89/15

    EINLEITUNGMit dieser Entscheidung knüpft der BGH an die zuvor dargestellte an. In Mittel-punkt steht die Frage der Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts auf den Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB.

    SACHVERHALTDie Beklagte (B) betreibt Getränkemärkte und beteiligt sich an dem Ein-kaufsring der deutschen Getränkemärkte (nachfolgend: EKR). Dieser schließt mit der C-GmbH einen Kooperationsvertrag. Danach erhält die C-GmbH die exklusiven Vermarktungsrechte für digitale TV-Werbung und darf in den Getränkemärkten der Mitglieder des EKR Videogerätesysteme aufstellen, die in ihrem Eigentum verbleiben sollen. Ausweislich der Präambel des Koope-rationsvertrags werden die teilnehmenden Mitglieder des EKR aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Dafür sollen sie Provisionen für die Wer-beeinnahmen erhalten. Auf Grundlage dieses Vertrags stellt die C-GmbH 15 Videogerätesysteme in den Getränkemärkten der B auf. Am 30.08.2011 wird der Kooperationsvertrag gekündigt. Die C-GmbH veräußert die Videogeräte daraufhin an die Klägerin (K), die diese von B herausfordert. Da B sich weigert, verlangt K nun von ihr Schadensersatz i.H.v. 7.500 €. Denn sie hätte die Video-gerätesysteme im Jahr 2013 für jeweils 500,- € veräußern können. Zu Recht?

    PRÜFUNGSSCHEMA

    A. Anspruch K gegen B gem. §§ 989, 990 I BGBI. Vindikationslage gem. § 985 BGB

    1. Anspruchssteller ist Eigentümer2. Anspruchsgegner ist Besitzer3. Kein Recht zum Besitz

    II. Voraussetzungen der §§ 989, 990 I BGB1. Bösgläubigkeit des B2. Verschlechterung der Sache i.S.d. § 989 BGB

    III. ErgebnisB. Anspruch K gegen B gem. §§ 280 I, III, 281 BGB i.V.m. § 985 BGB

    I. Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGBII. Voraussetzungen

    1. Erfolglose Fristsetzung 2. Vertreten müssen gem. § 276 I BGB3. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB

    III. ErgebnisC. Anspruch K gegen B gem. §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB

    LEITSATZ

    Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Heraus-gabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der § 280 I, III, 281 I, II BGB Schadens-ersatz der Leistung verlangen.

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  • 455ZivilrechtRA 09/2016

    LÖSUNG

    A. Anspruch K gegen B gem. §§ 989, 990 I BGBK könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € aus §§ 989, 990 I BGB haben.

    I. VindikationslageDer Anspruch aus §§ 989, 990 BGB setzt zunächst eine Vindikationslage i.S.d. §§ 985, 986 BGB im Zeitpunkt der schädigenden Handlung zwischen den Beteiligten voraus.

    1. Anspruchsteller ist EigentümerK müsste Eigentümerin der 15 Videogerätesysteme sein. Ursprünglich war die C-GmbH Eigentümerin. Diese könnte es gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB an K über-tragen haben. K und die durch ihren Geschäftsführer gem. § 164 I BGB i.V.m. § 35 I 1 GmbHG vertretene C-GmbH haben sich auf den Eigentumsübergang geeinigt. Die Einigung wurde gem. § 931 BGB durch die Abtretung des auf-grund der Kündigung entstandenen Herausgabeanspruchs der C-GmbH gegen B gem. §  398 BGB ersetzt. K und die C-GmbH waren sich zu diesem Zeitpunkt auch weiter über den Eigentumsübergang einig. Schließlich war die C-GmbH zur Übertragung des Eigentums berechtigt. Damit ist K Eigentümerin der 15 Videogerätesysteme geworden.

    2. Anspruchsgegner ist BesitzerZudem ist B ihr unmittelbarer Besitzer gem. § 854 I BGB.

    3. Kein Recht zum Besitz Weiterhin steht ihm seit der Kündigung und damit einhergehenden Been-digung des Kooperationsvertrags am 30.08.2011 kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB mehr zu. II. Voraussetzungen der §§ 989, 990 I BGBDarüber hinaus müssen auch die Voraussetzungen der §§ 989, 990 I BGB vorliegen.

    1. Bösgläubigkeit des BZunächst müsste B bei Besitzerwerb bösgläubig i.S.d. § 990 I BGB gewesen sein. Gem. § 990 I S 1 i.V.m. § 932 II BGB analog ist bei Besitzerlangung bös-gläubig, wer den Mangel des Besitzrechts kennt oder durch grobe Fahrläs-sigkeit nicht kennt.

    „[8] Sie ist als erlangt anzusehen, wenn ihm entweder die Rechte des Eigen-tümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde.“

    Vorliegend wusste B im Zeitpunkt der behaupteten Schadensentstehung von der Kündigung des Kooperationsvertrags, aus dem sie ihr Besitzrecht ableitete. Da an der Wirksamkeit der Kündigung keine Zweifel bestehen, hatte sie damit von ihrer fehlenden Besitzberechtigung Kenntnis und ist mithin bösgläubig.

    Prüfung der Vindikationslage

    Übergabe wurde durch die Abtretung des Herausgabean-spruchs gem. § 931 BGB ersetzt

    Definition der Bösgläubigkeit i.S.d. § 990 I 1 BGB

    Diese Definition des grob fahrläs-sigen Verkennens sollte man sich gut merken.

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  • 456 Zivilrecht RA 09/2016

    2. Verschlechterung der Sache i.S.d. § 989 BGBWeiterhin müsste gem. § 989 BGB eine Beschädigung, Zerstörung oder sons-tige Unmöglichkeit der Herausgabe der 15 Videogerätesysteme eingetreten sein. Dies ist hier nicht der Fall.

    „[10] Ein Anspruch aus § 989, § 990 Abs. 1 BGB besteht deshalb nicht, weil die Klägerin den Ausgleich eines Vermögensnachteils ver-langt, der von diesen Vorschriften nicht erfasst ist. Hiernach ist der Besitzer dem Eigentümer nämlich nur für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache ver-schlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Der Schaden darf, wie sich mittelbar aus § 990 Abs. 2 BGB ergibt, nicht allein auf der Vorenthaltung als solcher beruhen. Hier geht es aber um einen Vorenthaltungsschaden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Videogerätesysteme nach wie vor im Besitz der Beklagten und können herausgegeben werden.“

    III. ErgebnisK hat daher gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € aus §§ 989, 990 I BGB.

    B. Anspruch K gegen B gem. §§ 280 I, III, 281 BGB i.V.m. § 985 BGBK könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € aus §§ 280 I, III, 281 BGB i.V.m. § 985 BGB haben.

    I. Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGBDazu müssten die Vorschriften des allgemeinen Rechts der Leistungs-störung auf den Herausgabeanspruch des § 985 BGB anwendbar sein. Dies ist umstritten.

    „[13] In Teilen der Literatur wird eine Anwendbarkeit aus grundsätz-lichen Erwägungen verneint. Der vindikatorische Herausgabeanspruch habe eine andere Funktion als schuldrechtliche Ansprüche. Er diene der Rechtsverwirklichung nur, soweit er Eigentum und Besitz zusammen-führe. In Verbindung mit § 280 I, III BGB und § 281 BGB diene er dagegen der Verwertung der Sache; dies sei mit seinem Zweck nicht vereinbar. Das Eigentum könne nicht wie ein sonstiger Erfüllungsanspruch zu Gunsten der Wahl von Schadensersatz wegfallen. Eine Anwendung der §§ 280, 281 BGB gefährde zudem den durch die Regelungen des Eigen-tümer-Besitzer-Verhältnisses intendierten Schutz des redlichen Besitzers.

    [14] Nach einer weiteren Ansicht sind die Vorschriften der §§ 280 I, III, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohne Einschrän-kungen anzuwenden.

    [15] Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§  280,  281  BGB auf den Herausgabeanspruch des § 985 BGB aus. Einschränkend seien allerdings die gesetzgeberischen Wertungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB) zu beachten, weshalb ein Eigentümer über die genannten Vorschriften nur gegenüber einem ver-schärft haftenden Besitzer vorgehen dürfe.

    Keine Verschlechterung B der 15 Videogerätesystem i.S.d. §  989 BGB eingetreten

    §§ 989, 990 BGB ersetzt nicht den Vorenthaltungsschaden

    Streitstand im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB Ju

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  • 457ZivilrechtRA 09/2016

    [16] Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug. Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I, II BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

    [17] Der Senat hat wiederholt Vorschriften aus dem allgemeinen Leis-tungsstörungsrecht auf die Verletzung von Pflichten angewandt, die sich aus dinglichen Ansprüchen ergeben. Der Schuldner eines Anspruchs aus § 1004 BGB kann sich beispielsweise auf das Leistungsverweigerungs-recht des § 275 II BGB berufen. Die Haftung des Schuldners für einen Ver-zögerungsschadens aus §§ 280 I, II, 286 BGB gilt auch für den Anspruch auf Herausgabe einer schuldhaft überbauten Grundstücksteilfläche und für den Zustimmungsanspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen nach § 888 BGB. Ob bei Verzögerung der Leistung gegen den vormerkungs-widrig Eingetragenen auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung nach §§ 280 I, III, 281 BGB bestehen kann, hat der Senat dagegen offen gelassen.

    [18] Auf den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat der Bundesge-richtshof - in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur - die Vorschrift des § 283 BGB in der Fassung vor dem Inkraft-treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 ange-wandt; sie gab dem Gläubiger die Möglichkeit, dem Schuldner nach rechts-kräftiger Verurteilung zur Herausgabe der Sache eine angemessene Leis-tungsfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach Fristablauf (nur noch) Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese Meinung konnte sich auf die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen, in denen davon ausgegangen wurde, dass die allgemeinen Vor-schriften des Schuldrechts, insbesondere diejenigen über die Folgen der Nichterfüllung, auf den Eigentumsherausgabeanspruch anwendbar seien. Die Herausgabepflicht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer habe nämlich einen obligationsähnlichen Charakter.

    [19] Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einführung der §§ 280, 281 BGB, die an die Stelle von § 283 BGB aF getreten sind, ein Übergang vom Herausga-beanspruch nach § 985 BGB zum Schadensersatz mittels der Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nicht mehr möglich sein soll, finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Hiergegen spricht vielmehr, dass mit der Einfügung von § 281 BGB die Gläubigerrechte gerade gestärkt werden sollten; die bis dahin gültige Gesetzeslage wurde als unübersichtlich, umständlich und für den Gläubiger als zu ungünstig empfunden.“

    Der Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB steht zudem nicht entgegen, dass es auf eine Art „Zwangskauf“ hinaus-liefe, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung anstelle der Her-ausgabe der Sache verlangen könnte.

    „[21] Denn der Schuldner wird rechtlich nicht gezwungen, die Sache zu erwerben. Gibt er sie nach einer - für einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB grundsätzlich erforderlichen - Fristsetzung nicht freiwillig heraus, läuft er allerdings Gefahr, dass der Gläubiger schon vor einer rechtskräftigen Ent-scheidung über den Anspruch aus § 985 BGB Schadensersatz statt der

    Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bei der Ver-letzung von Pflichten aus dinglichen Ansprüchen

    Der § 283 BGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Schuld-rechtsmodernisierungsgesetzes ist durch ebendieses Gesetz gestrichen worden. Die Klage auf Leistung des Interesses aus § 893 II ZPO kann regelmäßig auf § 292 I BGB gestützt werden.

    Anwendung der §§ 280 I, III, 281 BGB führt nicht zu einer Art „Zwangskauf“, die nicht gestattet werden darf

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  • 458 Zivilrecht RA 09/2016

    Leistung verlangt; er kann seine Verpflichtung aus § 985 BGB dann nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen. Hierin, nicht dagegen in der dann gegebenen Möglichkeit, die Sache nach dem Rechtsgedanken von § 281 IV, V sowie § 255 BGB im Gegenzug zu Eigentum zu erwerben, besteht im Vergleich zur früheren Rechtslage die Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners.

    [22] Für schuldrechtliche Rückgewähransprüche hat der Gesetzgeber diese Folge indessen gesehen, sich aber dennoch dafür entschieden, dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, zum Schadensersatz über-zugehen, und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat. Sie entspricht zudem dem Ziel der Schuldrechtsmodernisierung, dem Gläubiger durch Streichung des § 283 BGB aF und Einfügung der §§ 280, 281 eine einfachere und kosten-günstigere Möglichkeit zu geben, von der Leistungspflicht zum Schadens-ersatz überzugehen.“

    Auch bei einem dinglichen Herausgabeanspruch besteht hierfür ein prakti-sches Bedürfnis.

    „[23] Denn der Eigentümer hat gleichermaßen wie ein obligatorischer Herausgabegläubiger, insbesondere bei Ungewissheit über die Erfolgs-aussichten der Vollstreckung des Herausgabeanspruchs, ein Interesse an der Möglichkeit eines rechtssicheren Übergangs zum Schadens-ersatz. Diesen könnte der Eigentümer andernfalls, von dem Tatbestand des § 992 BGB abgesehen, bei einer bloßen Herausgabeverweigerung mit gleichzeitiger Unauffindbarkeit der Sache für den Gerichtsvollzieher nicht verlangen. Bei fehlgeschlagener Vollstreckung des Herausgabetitels bliebe ihm nur ein neuer, nunmehr auf die §§ 989, 990 BGB gestützter (Schadens-ersatz-) Prozess. Dies widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers. Danach soll der Gläubiger nach Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der Leistung sicher sein, bei Vorliegen der weiteren Vorausset-zungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Dieses für die Anspruchsdurchsetzung wichtige Instrument muss auch dem Vin-dikationsgläubiger zur Verfügung stehen; der dingliche Gläubiger ist bei seiner Rechtsverfolgung nicht schlechter zu stellen als der schuld-rechtliche - möglich bleiben, seine Klage auf Schadensersatz gemäß §§ 280 I. III, 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben (§ 255 ZPO).“

    Allerdings darf die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch nicht dazu führen, dass die verschärften Haftungs-voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB mit ihrer Privilegierung des gutgläu-bigen, unverklagten Besitzers unterlaufen werden. Deren Wertungen sind vielmehr einschränkend zu berücksichtigen, so dass Schadensersatz gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB nur im Falle der Rechtshängigkeit des Herausgabean-spruchs oder der Bösgläubigkeit des Besitzers gewährt werden kann. Die Bös-gläubigkeit des B liegt hier jedoch vor, sodass insoweit keine Umgehung droht.

    Es besteht ein praktisches Bedürfnis für die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB auf den § 985 BGB

    Die hier genannten Möglichkei- ten resultieren daraus für den Eigentümer.

    Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen des EBV gem. §§ 987 ff. BGB notwendig

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  • 459ZivilrechtRA 09/2016

    II. VoraussetzungenDarüber hinaus müssen die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzan-spruchs gem. §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen.

    1. Erfolglose FristsetzungK müsste B erfolglos eine angemessene Frist i.S.d. § 281 I 1 BGB gesetzt haben.Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings hat B die Herausgabe der 15 Video-systemgeräte ernsthaft und endgültig verweigert. Die Fristsetzung war dahergem. § 281 II Alt. 1 BGB entbehrlich.

    2. Vertreten müssen gem. § 276 I BGBDas Verschulden der B wird gem. §§ 280 I 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass B nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfungi.S.d. § 276 I, II BGB begründete Zweifel an der Eigentümerstellung der K habenkonnte, liegen nicht vor.

    3. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGBWeiterhin müsste K ein ersatzfähiger Schaden gem. §§ 249 ff. BGB entstandensein. Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgan-genen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhn-lichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesonderenach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeiterwartet werden konnte. Vorliegend hätte K die 15 Videosystemgeräte für je500,- € an einen Dritten verkaufen können. Mithin ist ihr ein Schaden i.H.v.7.500 € entstanden. Diesen hat B zu ersetzen.

    III. ErgebnisK hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € aus §§ 280 I, III, 281 BGB i.V.m. § 985 BGB.

    C. Anspruch K gegen B gem. §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGBEntsprechendes gilt für einen Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB.

    „[39] Denn nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB ist derjenige Schaden zu ersetzen, der während und infolge des Verzuges entstanden ist. Dies schließt den Vorenthaltungsschaden und damit einen durch die verzögerte Herausgabe entgangenen Gewinn ein.“

    FAZIT Der erkennende Zivilsenat des BGH bestätigt die Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer schon vor einer rechtskräftigen Ent-scheidung über den § 985 BGB gegen den bösgläubigen Besitzer der Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Zudem kann er seine Klage auf Schadensersatz, im Fall des fruchtlosen Ablaufs der vom Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist, unter den Vorausset-zungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage erheben (§ 255 ZPO).

    Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 281 II Alt. 1 BGB

    Schaden in Form des entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB

    Nach Anspruch des erkennenden Senats soll sich der Anspruch ebenfalls aus §§  990 II, 280 I, II, 286 BGB ergeben. Dies ist mit großer Vorsicht zu genießen. Ein Verzögerungsschaden ist nach überwiegender Auffassung dadurch gekennzeichnet, dass er bei hin-zugedachter Erfüllung bestehen bleibt. Hätte B im Zeitpunkt der Verweigerung geleistet, hätte K seinen Gewinn erzielen können und der Schaden wäre entfallen. Der VIII. Zivilsenat folgte in der „Biodiesel-Entscheidung“ (RA 2013, 653) beimProblem des Deckungskaufs nichtder hier deutlich werdenden kate-gorischen, materiellen Sichtweisedes V. Zivilsenates zur Abgrenzungdes Verzögerungsschadens vomAnspruch auf Schadensersatz stattder Leistung. In der Klausur müssendiese Fragen aufgeworfen und nachkontroverser Diskussion beant-wortet werden.

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