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Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit Susanne Drauz, Ass.iur. Bamberg, 04.02.2012

Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

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Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit. Susanne Drauz, Ass.iur. Bamberg, 04.02.2012. Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit Bamberg 04.02.2012. Aufbau Die Bibliothek und ihre Nutzer Die Bibliothek und ihr Träger Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

Susanne Drauz, Ass.iur.Bamberg, 04.02.2012

Page 2: Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

Rechtliche Grundlagen der BüchereiarbeitBamberg 04.02.2012

Aufbau Die Bibliothek und ihre Nutzer

Die Bibliothek und ihr Träger

Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen

Die Bibliothek und der Rest der Welt

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Die Bibliothek und ihre NutzerRechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit - Bamberg 04.02.2012

Potentielle Nutzer Kinder Jugendliche Erwachsene Unternehmen Schulen Soziale Einrichtungen

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Nutzergruppen Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche,

Erwachsene) Juristische Personen (Unternehmen,

Schulensoziale Einrichtungen)

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Besondere Nutzungsverhältnisse Juristische Personen Kinder Jugendliche

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Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das

siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund

Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklärungen hängt von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder derErziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

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Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.= Taschengeld-Paragraph

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Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung,

aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung? In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige bereits über die entsprechen-den Vermögenswerte, um die begründete Forderungen auch erfüllen zu können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvollstreckung drohen die Gläubiger leer auszugehen.

Juristisch eleganter: Direktanspruch gegen (beide) Eltern aus „Vertrag zugunsten Dritter“

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Kinder als Nutzer – Konsequenzen Eins und Zwei sind die Leute, die miteinander

reden Vertrag zugunsten Dritter - Was ist das? verpflichtet Eins bzw. Zwei und gewährt eigene

Rechte des Dritten = Wenn etwas schief läuft, dann hat der Dritte selbst Rechte, die er einfordern kann

Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen Pflichten = durch das Geschäft erlangt der Dritte lediglich rechtliche Vorteile

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Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter Beispiele:

Flugticket von A nach B Vertragspartner 1: Fluggesellschaft Vertragspartner 2: Oma Dritter: Kind

Behandlungsvertrag im Krankenhaus Vertragspartner 1: Krankenhaus Vertragspartner 2: Eltern Dritter: Kind

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Kinder als Nutzer – Konsequenzen Bei Vertragsabschluss mit Kindern sollten Namen,

Adressen, Familienstand und Anschrift beiderElternteile aufgenommen werden undgegengezeichnet werden.

Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat derGläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er inAnspruch nehmen will. Jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.

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Kinder als Nutzer – Sonderfall § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist:

1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalles

Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung Begründung: „uneingeschränkt

geschäftsunfähig“ schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

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Kinder als Nutzer – Lösung des Sonderfalles

Juristische Begriffsmutation: „Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter“

weicht in einem Punkt ab: der Dritte hat keine eigenen Rechte. Seine Rechte werden durch den Vertragspartner geltend gemacht.

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Die unmittelbare juristische Grundlage für die Bibliothek und den Nutzer

Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man

Vertrag die Einzelheiten (das Kleingedruckte)

dieses Vertrages stehen in der Benutzungsordnung

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Abgrenzungen: 1. Satzung autonome (selbst gegebene) Satzung einer

(Kirchen)-Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsauf-gaben, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan, Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden.

Zuständig: Rat der Kommune / Senat / Verwaltungsrat

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Abgrenzungen: 2. Benutzungsordnung ist eine benutzungsregelnde

Allgemeinverfügung gilt nur für die Benutzer der Einrichtung.

(Die Satzung gilt für alle Mitglieder der Gemeinde.)

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Das Gegenteil von Vertragsfreiheit

Kontrahierungszwang wenn eine Einrichtung zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln

getragen wird allgemeines Versorgungsbedürfnis

befriedigt Warum? Ausfluss aus Art. 20, 28 GG

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Benutzungsordnungen dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des

öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

sollte als verbindliches Regelungswerk für das Nut-zungsverhältnis alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungs-grundlagen für hoheitliche Sanktionen, (z.B. Ausschluss eines Nutzers wegen missbräuchlicher Nutzung) regeln .

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Benutzungsordnungen werden regelmäßig entweder als Satzungen

durch den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungsnormen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch den Leiter der Einrichtung erlassen.

Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder Ver-waltungsnorm ist die Benennung des Regelungswerks als „Benutzungsordnung“, „Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die rechtliche Bewertung richtet sich aus-schließlich nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

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Benutzungsordnungen können auch als Verwaltungsakt in Form einer

Allgemeinverfügung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechen-de Ermächtigungsgrundlage in einer höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die ihrer-seits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

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Die Grenzen der Benutzungsordnung – Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht

entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Norm-setzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen. Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes

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Was sonst noch eine Rolle spielt: Altersbeschränkungen z.B. – FSK =

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Zensurverbot Datenschutzbestimmungen Schadenersatz gemäß BGB

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Schadensersatz – der Fall, den die Nutzungsordnung nicht regeln muss…

Schäden an Nutzern Aufsichtspflichten Verkehrssicherungspflichten

  Schäden durch Nutzer

Deliktische Haftung erst ab 14

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Zensurverbot - Rezipientenfreiheit - das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme

als auch die aktive Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumut-barer Verzögerung", wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall "Leipziger Volkszeitung" entschieden hat (BVerfGE 27, 71). Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform

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Zensurverbot - Rezipientenfreiheit - das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist

der Jugendschutz in Deutschland z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der

Filmwirtschaft

Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

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FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb

der Altersfreigabe Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“ Kind als Bote gleichwohl möglich „schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden

als Anweisung „Ausleihe vom Konto des Sorgeberechtigten“

Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, so kann es doch schon Bote sein.

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Ende Teil 1

Fragen? Anregungen?

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Wer kann Träger sein? Kommune Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirche Land Bund Privatrechtlicher Träger Fehlt jemand?

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Gebührenrecht Was ist eine Gebühr? BVerfGE 50, 217 [226] Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche

Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.

Trifft das auf Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

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Um die Ecke denken Haare spalten…

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Problem § 27 UrhG Vergütung für Vermietung und Verleihen Für das Verleihen von Originalen oder

Vervielfältigungs-stücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von […]) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung.

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Folge: Bibliothekstantieme Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die

sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt. Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu

verleihen.

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Legaldefinition „Leihe“ § 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei

der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher

einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“ erhoben

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Folge: Die Ausleihe in einer Bibliothek ist

grundsätzlich gebührenfrei.

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Budget-Rettung naht

§ 604 BGB Rückgabepflicht (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene

Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

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Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“

Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

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Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten möglich:

durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung

durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

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Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“ Wer mehr Leistung will als alle anderen,

von dem kann eine weitere abweichende (= höhere) Gebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.

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Die Mahnung per E-Mail Ausdrückliche Regelung in der

Benutzungsordnung nur dann notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis formuliert wird

"wird schriftlich oder elektronisch gemahnt". Damit wird neben die Schriftform die

einfache elektronische Form gestellt. Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch

ohne Mahnung…

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Stundung, Niederschlagung und Erlass späterer Zahlungstermin Vollstreckungsverzicht Forderung wird vernichtet

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Wer darf das machen? Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf

der Ermächtigung

Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen = das Interesse des Trägers

Ermächtigung durch den Träger Ermächtigung in der Satzung

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Keine Ermächtigung… § 266 StGB Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Sonderteil ÖB in kommunaler Trägerschaft

Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde Leistungen: Vermietung eines Veranstaltungsraumes Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat,

Kopierer oder ähnliches... Bücherflohmarkt

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§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung

des Staates beachten: kein anderer darf den Zweck wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

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Sonderteil ÖB in kommunaler Trägerschaft Spendenannahme – Gemeindeordnung Vergaberecht Bestechung – Vorteilsnahme

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Datenschutz – Privacy – right to be alone In Deutschland geregelt durch die Bundes-

und Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 (BVerfGE 65, 1)

Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde.

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BundesDatenSchutzGesetz BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des

Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen

davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

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Hauptprinzipien des Datenschutzes sind Datensparsamkeit und Datenvermeidung, Erforderlichkeit, Zweckbindung.

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Ende Teil 2

Fragen? Anregungen?

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Öffentlichkeitsarbeit und die Tücken

Schwerpunktthema Urheberrecht

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Urheberrecht, leider nur angerissen… Bibliotheksabgabe GEMA Recht am eigenen Bild – Fotos in der

Bibliothek CC – OA Photoshop – Bearbeiten verboten, freie

Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt

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Bibliotheksabgabe Nach einem ausgeklügelten Schlüssel

werden die Ausleihdaten von bestimmten Bibliotheken erhoben und die darauf errechneten Gebühren zentral an die VG Wort abgeführt. Für die KÖB erfolgt diese Zahlung durch die Kirchen.

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GEMA – das Gegenstück zur VG Wort

viele Kommunen haben pauschale Vereinbarungen für alle kommunalen Einrichtungen und deren Veranstaltungen

Einzelfallprüfung, ob die KÖB davon profitieren kann

Sondertarife für Fördervereine beachten

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Fremdes Urheberrecht nutzen

Fotos bearbeiten, so dass der eigene kreative Anteil überwiegt – Einarbeitung in eine Collage

(Bilder-)bücher nicht vorlesen, sondern eine eigene Interpretation vortragen

Page 57: Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit

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CC und OA CC = creative commons OA = open access

CC Bilder verwenden zum Beispiel aus www.pixelio.de

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Die Bibliothek und ihre Veranstaltungen Rechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit - Bamberg 04.02.2012

Das Recht am eigenen Bild

grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig Finger weg, wenn die Menschen „identifizierbar“

sind und keine Erlaubnis vorliegt. bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern

benötigt prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis

Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Auslegung) und ob das auch die Veröffentlichung beinhaltet

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Die Bibliothek und ihr VeranstaltungenRechtliche Grundlagen der Büchereiarbeit - Bamberg 04.02.2012

Ende Teil 3

Fragen? Anregungen?

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Das große Thema Internet

Homepage Weblog Facebook und Twitter Schwerpunktthema: Internetarbeitsplätze in

der Bibliothek

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Freies WLAN

Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle

Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung befreit

2. einfacher Anschlussinhaber ?

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§ 8 TMG Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,

die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen

nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht

ausgewählt oder verändert haben

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Freies WLAN – Anschlussinhaber

Stichwort Abmahnung Unterlassungsanspruch Kostenerstattungsanspruch Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik,

Kinderpornographie, rechts- oder linksradikale Inhalte…

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Lösungsmöglichkeiten 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung ?2. Ports sperren ?3. VPN-Routing ?

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Ports sperren

Kein Problem bei Tauschbörsen Schweres Problem bei Internetseiten Rezipientenfreiheit versus den Rest der

Welt

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Jugendschutz § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei

sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt Klassifizierungen

freigegeben ohne Altersbeschränkung,  freigegeben ab 6 Jahren, freigegeben ab 12 Jahren, freigegeben ab 16 Jahren, keine Jugendfreigabe.

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Jugendschutz

Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert werden...

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Jugendschutz

Einsatz von Verhinderungsmitteln Wer ist betroffen? Die Seitenanbieter

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Jugendschutz Handlungsempfehlung?

Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung schriftlich geben lassen.

Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich hinweisen.

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Noch nicht genug? Rückfragen? Gerne…

[email protected]