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| Der Anaesthesist 4 · 2004 362 Der betroffene Patient erlitt am 29. No- vember 2000 infolge eines Myokardin- farktes einen hypoxischen Gehirnscha- den im Sinne eines apallischen Syn- droms. Seither wird er über eine PEG- Sonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich. Auf Anregung der Klinik, in der der Betroffene behan- delt wurde, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2001 den Sohn des Betroffenen – den Beteiligten – u. a. für die Aufgabenkreise „Sorge für die Gesundheit des Betroffenen,... Ver- tretung gegenüber Behörden... und Ein- richtungen (z. B. Heimen)...“ zum Be- treuer; die Betreuung wurde mit Be- schluss vom 18. Dezember 2001 verlän- gert. Am 8. April 2002 hat der Beteiligte beim Amtsgericht „die Einstellung der Ernäh- rung über die PEG-Sonde“ für seinen Va- ter beantragt, da eine Besserung seines Zustandes nicht zu erwarten sei und die Einstellung dem früher geäußerten Wunsch seines Vaters entspreche. Hierzu existiert eine maschinenschriftliche und vom Betroffenen handschriftlich unter Angabe von Ort und Datum unterzeich- nete Verfügung mit folgendem Wort- laut: Verfügung Für den Fall, dass ich zu einer Entschei- dung nicht mehr fähig bin, verfüge ich: Im Fall meiner irreversiblen Bewusstlosig- keit, schwerster Dauerschäden meines Ge- Medizinrecht K. Ulsenheimer · München Rechtsverbindlichkeit von Patiententestamenten Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.3.2003 hirns oder des dauernden Ausfalls lebens- wichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führen- den Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich: keine Intensivbehandlung, Einstellung der Ernährung, nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig, keine künstliche Beatmung, keine Bluttransfusionen, keine Organtransplantation, keinen Anschluss an eine Herz-Lun- gen-Maschine. Meine Vertrauenspersonen sind... [es fol- gen die Namen und Adressen der Ehefrau sowie des Sohnes und der Tochter]. Diese Verfügung wurde bei klarem Ver- stand und in voller Kenntnis der Rechts- lage unterzeichnet. Lübeck, den 27. November 1998, H. S. Die Ehefrau und die Tochter des Be- troffenen waren mit dem Antrag des Be- teiligten einverstanden. Das Amtsgericht hat den Antrag abge- lehnt, da er keine Rechtsgrundlage habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten beabsichtigte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückzuweisen. Es sah sich daran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15. Juli 1998 – 20 W 224/98 – FamRZ 1998, 1137 und vom 20. November 2001 – 20 W 419/01 – FamRZ 2002, 575 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2001 – 19 Wx 21/01 – FamRZ 2002, 488 gehin- dert. In diesen Entscheidungen hatten die Oberlandesgerichte ausgesprochen, dass die Einwilligung des Betreuers eines selbst nicht mehr entscheidungsfähigen, irre- versibel hirngeschädigten Betroffenen in den Abbruch der Ernährung mit einer PEG-Magensonde anlog § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmi- gung bedürfe. Das Schleswig-Holsteinische Oberlan- desgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent- scheidung vorgelegt, da die Einwilligung des Betreuers in einem solchen Fäll nicht genehmigungsbedürftig sei. Die weitere Beschwerde des Beteiligten führte zur Aufhebung der Beschlüsse des AG Lübeck und des LG Lübeck sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Aus den Gründen II. Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorla- gebeschluss ergibt sich, dass das vorlegen- de Oberlandesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entschei- dung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht der Oberlandes- gerichte Frankfurt und Karlsruhe ansch- lösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung auf die Anaesthesist 2004 · 53:362–368 DOI 10.1007/s00101-004-0666-4 Online publiziert: 23. März 2004 © Springer-Verlag 2004 Redaktion R. Dudziak, Frankfurt K. Ulsenheimer, München W.Weißauer,Nürnberg

Rechtsverbindlichkeit von Patiententestamenten

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Der betroffene Patient erlitt am 29. No-vember 2000 infolge eines Myokardin-farktes einen hypoxischen Gehirnscha-den im Sinne eines apallischen Syn-droms. Seither wird er über eine PEG-Sonde ernährt; eine Kontaktaufnahmemit ihm ist nicht möglich. Auf Anregungder Klinik, in der der Betroffene behan-delt wurde, bestellte das Amtsgerichtmit Beschluss vom 18. Januar 2001 denSohn des Betroffenen – den Beteiligten– u. a. für die Aufgabenkreise „Sorge fürdie Gesundheit des Betroffenen,... Ver-tretung gegenüber Behörden... und Ein-richtungen (z. B. Heimen)...“ zum Be-treuer; die Betreuung wurde mit Be-schluss vom 18. Dezember 2001 verlän-gert.Am 8. April 2002 hat der Beteiligte beimAmtsgericht „die Einstellung der Ernäh-rung über die PEG-Sonde“ für seinen Va-ter beantragt, da eine Besserung seinesZustandes nicht zu erwarten sei und dieEinstellung dem früher geäußertenWunsch seines Vaters entspreche. Hierzuexistiert eine maschinenschriftliche undvom Betroffenen handschriftlich unterAngabe von Ort und Datum unterzeich-nete Verfügung mit folgendem Wort-laut:

Verfügung

Für den Fall, dass ich zu einer Entschei-dung nicht mehr fähig bin, verfüge ich:

Im Fall meiner irreversiblen Bewusstlosig-keit, schwerster Dauerschäden meines Ge-

Medizinrecht

K. Ulsenheimer · München

Rechtsverbindlichkeit vonPatiententestamentenAnmerkung zum Urteil des BGH vom 17.3.2003

hirns oder des dauernden Ausfalls lebens-wichtiger Funktionen meines Körpers oderim Endstadium einer zum Tode führen-den Krankheit, wenn die Behandlung nurnoch dazu führen würde, den Vorgang desSterbens zu verlängern, will ich:

▂ keine Intensivbehandlung,▂ Einstellung der Ernährung,▂ nur angst- oder schmerzlindernde

Maßnahmen, wenn nötig,▂ keine künstliche Beatmung,▂ keine Bluttransfusionen,▂ keine Organtransplantation,▂ keinen Anschluss an eine Herz-Lun-

gen-Maschine.

Meine Vertrauenspersonen sind... [es fol-gen die Namen und Adressen der Ehefrausowie des Sohnes und der Tochter].

Diese Verfügung wurde bei klarem Ver-stand und in voller Kenntnis der Rechts-lage unterzeichnet.

Lübeck, den 27. November 1998, H. S.Die Ehefrau und die Tochter des Be-

troffenen waren mit dem Antrag des Be-teiligten einverstanden.

▃ Das Amtsgericht hat den Antrag abge-lehnt, da er keine Rechtsgrundlage habe.Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatdas Landgericht zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde des Beteiligtenbeabsichtigte das Schleswig-HolsteinischeOberlandesgericht zurückzuweisen. Essah sich daran durch die Beschlüsse desOberlandesgerichts Frankfurt vom 15.Juli1998 – 20 W 224/98 – FamRZ 1998, 1137

und vom 20.November 2001 – 20W 419/01– FamRZ 2002,575 sowie des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2001– 19 Wx 21/01 – FamRZ 2002, 488 gehin-dert.In diesen Entscheidungen hatten dieOberlandesgerichte ausgesprochen, dassdie Einwilligung des Betreuers eines selbstnicht mehr entscheidungsfähigen, irre-versibel hirngeschädigten Betroffenen inden Abbruch der Ernährung mit einerPEG-Magensonde anlog § 1904 BGB dervormundschaftsgerichtlichen Genehmi-gung bedürfe.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan-desgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs.2FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt, da die Einwilligungdes Betreuers in einem solchen Fäll nichtgenehmigungsbedürftig sei.

▃ Die weitere Beschwerde des Beteiligtenführte zur Aufhebung der Beschlüsse desAG Lübeck und des LG Lübeck sowie zurZurückverweisung an das Amtsgericht zurerneuten Behandlung und Entscheidung.

Aus den Gründen

II.

Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorla-gebeschluss ergibt sich,dass das vorlegen-de Oberlandesgericht zu einer anderenals der von ihm beabsichtigten Entschei-dung gelangen würde, wenn es sich derabweichenden Ansicht der Oberlandes-gerichte Frankfurt und Karlsruhe ansch-lösse,und dass es nach seiner Ansicht fürdie zu treffende Entscheidung auf die

Anaesthesist 2004 · 53:362–368DOI 10.1007/s00101-004-0666-4Online publiziert: 23. März 2004© Springer-Verlag 2004

RedaktionR. Dudziak, FrankfurtK. Ulsenheimer, MünchenW.Weißauer, Nürnberg

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streitige Rechtsfrage ankommt. An dieseAnsicht ist der Senat – soweit die Zulässig-keit der Vorlage in Frage steht – gebun-den (Senatsbeschluss BGHZ 121,305,308).

Das vorlegende Gericht geht – insoweitin Übereinstimmung mit den Oberlan-desgerichten Frankfurt und Karlsruhe –davon aus, dass für den Behandlungsab-bruch bei nichteinwilligungsfähigen Pati-enten die Bestellung eines Betreuers unddessen Einwilligung erforderlich ist. DieEinwilligung in den Behandlungsabbruchsei nicht höchstpersönlich,denn ohne Be-treuer ließe sich das dem nichteinwilli-gungsfähigen Betroffenen zustehendeSelbstbestimmungsrecht nach Art.2 Abs.1GG in Bezug auf die aktuelle Beendigungder Behandlung rechtlich nicht verwirk-lichen. Die Einwilligung unterfalle auchdem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsor-ge“,der alle im Bereich der medizinischenBehandlung anstehenden Entscheidun-gen umfasse, und zwar auch dann, wenneine Wiederherstellung der Gesundheitnicht mehr zu erreichen sei.

Für eine vormundschaftsgerichtlicheGenehmigung dieser Einwilligung fehle es– entgegen der Auffassung der Oberlan-desgerichte Frankfurt und Karlsruhe – al-lerdings an einer rechtlichen Grundlage.

III.

... Das Rechtsmittel ist... begründet. DerBeteiligte hat beantragt,die künstliche Er-nährung des Betroffenen einzustellen.Da-mit möchte er erreichen, dass das Vor-mundschaftsgericht seiner Entscheidung,nicht länger in die künstliche Ernährungdes Betroffenen einzuwilligen,zustimmt.Die Vorinstanzen haben es zu Unrecht ab-gelehnt, in der Sache tätig zu werden.

a) Die gegen eine weitere künstlicheErnährung des Betroffenen gerichtete Ent-scheidung des Beteiligten ist nicht schondeshalb einer Zustimmung des Vormund-schaftsgerichts entzogen, weil sie sichrechtlich als ein Unterlassen darstellt.

Die Beibehaltung einer Magensondeund die mit ihrer Hilfe ermöglichte künst-liche Ernährung sind fortdauernde Ein-griffe in die körperliche Integrität des Pa-tienten (Hufen NJW 2001, 849, 853m. w. N.). Solche Eingriffe bedürfen –ebenso wie das ursprüngliche Legen derSonde – grundsätzlich der Einwilligung

des Patienten.Ist der Patient im Zeitpunktder Maßnahme nicht einwilligungsfähig,so gilt: Eine frühere Willensbekundung,mit der der Patient seine Einwilligung inMaßnahmen der in Frage stehenden Artfür eine Situation, wie sie jetzt eingetre-ten ist,erklärt oder verweigert hat,wirkt,falls der Patient sie nicht widerrufen hat,fort (Lipp in May et al. Passive Sterbehil-fe 2002, 37, 43 und Fn. 37 m. w. N.; TaupitzVerhandlungen des 63.DJT 2000 Gutach-ten A 41); die inzwischen eingetretene Ein-willigungsunfähigkeit ändert nach demRechtsgedanken des. § 130 Abs. 2 BGB ander fortdauernden Maßgeblichkeit desfrüher erklärten Willens nichts. Ist einesolche frühere Willensbekundung nichtbekannt,beurteilt sich die Zulässigkeit derMaßnahme, falls unaufschiebbar, nachdem mutmaßlichen Willen des Patienten,bis für diesen ein Betreuer bestellt ist(MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl.§ 1904, 38).

Ist – wie hier – für den einwilligungs-unfähigen Patienten ein Betreuer bestelltund erreichbar,vermag der mutmaßlichePatientenwille allein einen Eingriff in diepersönliche Integrität des Patienten nichtlänger zu rechtfertigen (Taupitz aaO A 71).Mit der Bestellung des Betreuers ist dierechtliche Handlungsfähigkeit des Betrof-fenen wiederhergestellt;Arzt und Pflege-personal können deshalb nicht mehr un-mittelbar auf den Willen des einwilli-gungsunfähigen Patienten „durchgreifen“(Taupitz aaO A 70 f.).Eine Willensbekun-dung, mit der der Betroffene seine Ein-willigung in die in Frage stehenden Maß-nahmen und für die jetzt eingetretene Si-tuation erklärt oder verweigert hat,wirktweiterhin – als Ausfluss seines Selbstbe-stimmungsrechts – fort. Als gesetzlicherVertreter hat der Betreuer die exklusiveAufgabe, dem Willen des Betroffenen ge-genüber Arzt und Pflegepersonal in eige-ner rechtlicher Verantwortung und nachMaßgabe des § 1901 BGB Ausdruck undGeltung zu verschaffen.

Daraus ergibt sich für den vorliegen-den Fall: Die Beibehaltung der Sonde unddie Fortführung der über sie ermöglich-ten künstlichen Ernährung bedürfen, daeine Einwilligung des Betroffenen nichtvorliegt,der Einwilligung des Beteiligten.Mit dem Verlangen, diese Behandlungnicht fortzusetzen, hat der Beteiligte die

erforderliche Einwilligung verweigert.Obder Beteiligte früher zumindest konklu-dent in die Behandlung eingewilligt hatund sich das Verlangen nach Abbruch derBehandlung deshalb (auch) als Widerrufdieser Einwilligung darstellt, mag dahin-stehen.Bereits das Unterlassen der erfor-derlichen Einwilligungserklärung kann –für sich genommen – auf seine Rechtmä-ßigkeit hin überprüft werden,es ist damiteiner vormundschaftsgerichtlichen Ent-scheidung nicht schon per se entzogen.

b) Ein Tätigwerden des Vormund-schaftsgerichts wird, wie das vorlegendeOberlandesgericht zutreffend ausführt,auch nicht dadurch ausgeschlossen, dasseine Entscheidung gegen die Fortführungder künstlichen Ernährung des Betroffe-nen höchstpersönlicher Natur ist.

c) Gegen eine Entscheidung des Vor-mundschaftsgerichts lässt sich auch nichtanführen, dass es an Kriterien fehle, an-hand derer das Verlangen des Beteiligten,die künstliche Ernährung des Betroffe-nen einzustellen,rechtlich überprüft wer-den könne,dass die Entscheidung des Be-teiligten mithin nicht justiziabel sei.

aa) Die Frage, unter welchen medizi-nischen Voraussetzungen die Rechtsord-nung gestattet, lebensverlängernde Maß-nahmen zu unterlassen oder nicht fort-zuführen, hat der Bundesgerichtshof ineiner Strafsache dahin entschieden, dassdas Grundleiden des Kranken nach ärzt-licher Überzeugung unumkehrbar (irre-versibel) sein und einen tödlichen Verlaufangenommen haben müsse (Urteil vom13. September 1994 – 1 StR 357/94 – NJW1995, 204). Werde in einem solchen Fallder Tod in kurzer Zeit eintreten,so recht-fertige die unmittelbare Todesnähe es,voneiner Hilfe für den Sterbenden und „Hil-fe beim Sterben“,kurz von Sterbehilfe,zusprechen und dem Arzt den Abbruch le-bensverlängernder Maßnahmen zu erlau-ben. In Fällen, in denen das Grundleidenzwar einen irreversiblen tödlichen Ver-lauf angenommen habe,das Merkmal derunmittelbaren Todesnähe aber nicht gege-ben sei und der Sterbevorgang somit nochnicht eingesetzt habe, liege eine Sterbe-hilfe im eigentlichen Sinne nicht vor.Auchwenn der Abbruch lebenserhaltenderMaßnahmen (auch im damals entschie-denen Fall: einer künstlichen Ernährungüber eine Magensonde) unter solchen

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Medizinrecht

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Umständen zum Teil bereits als Sterbe-hilfe im weiteren Sinne oder als „Hilfe zumSterben“ bezeichnet werde und bei ent-sprechendem Patientenwillen als Aus-druck der allgemeinen Entscheidungs-freiheit und des Rechts auf körperlicheUnversehrtheit grundsätzlich anzuerken-nen sei, seien doch an die Annahme desmutmaßlichen Willens erhöhte Anforde-rungen insbesondere im Vergleich zur ei-gentlichen Sterbehilfe zu stellen.

Diese objektive Eingrenzung zulässi-ger Sterbehilfe ist auch für das Zivilrechtverbindlich,denn die Zivilrechtsordnungkann nicht erlauben, was das Strafrechtverbietet. Aus ihr folgt, dass für das Ver-langen des Betreuers, eine medizinischeBehandlung einzustellen, kein Raum ist,wenn das Grundleiden des Betroffenennoch keinen irreversiblen tödlichen Verlaufangenommen hat und durch die Maßnah-me das Leben des Betroffenen verlängertoder erhalten wird. Richtig ist zwar, dassder Arzt das Selbstbestimmungsrecht deseinwilligungsfähigen Patienten zu achtenhat und deshalb keine – auch keine lebens-erhaltenden – Maßnahmen gegen dessenWillen vornehmen darf (vgl.etwa TaupitzaaO A 19 ff).Die Entscheidungsmacht desBetreuers ist jedoch mit der aus demSelbstbestimmungsrecht folgenden Ent-scheidungsmacht des einwilligungsfähi-gen Patienten nicht deckungsgleich, son-dern als gesetzliche Vertretungsmacht anrechtliche Vorgaben gebunden,nur soweitsie sich im Rahmen dieser Bindung hält,kann sie sich gegenüber der Verpflichtungdes Arztes,das Leben des Patienten zu er-halten,durchsetzen.Das bedeutet: Die me-dizinischen Voraussetzungen,unter denendas Recht eine vom gesetzlichen Vertreterkonsentierte Sterbehilfe (auch im weite-ren Sinne) gestattet,binden den Arzt eben-so wie den gesetzlichen Vertreter. Liegensie nicht vor, ist die Sterbehilfe rechtswid-rig; sie wird nicht dadurch rechtmäßig,dass der gesetzliche Vertreter in sie – undsei es auch mit Billigung des Vormund-schaftsgerichts – einwilligt.Deshalb ist dieVerweigerung der Einwilligung hier inso-weit ebenso irrelevant wie eine etwaige Bil-ligung dieser Verweigerung durch das Vor-mundschaftsgericht.

Daraus lässt sich indes nicht herleiten,dass das Verlangen des Beteiligten, diekünstliche Ernährung des Betroffenen

einzustellen,jedenfalls insoweit einer vor-mundschaftsgerichtlichen Überprüfungentzogen sei, als die medizinischen Vo-raussetzungen, unter denen ein solchesVerlangen rechtlich überhaupt erst zuläs-sig wäre, in Frage stünden.Ein vormund-schaftsgerichtliches Verfahren böte viel-mehr – im Gegenteil – die Möglichkeit,verantwortlich zu prüfen, ob der rechtli-che Rahmen für das Verlangen des Betei-ligten überhaupt eröffnet ist. Dies wäreimmer dann zu verneinen,wenn eine letz-te Sicherheit, dass die Krankheit des Be-troffenen einen irreversiblen und tödli-chen Verlauf angenommen habe,nicht zugewinnen wäre.

bb) Der Bundesgerichtshof hat in sei-nem Urteil vom 13. September 1994 (aaO204 f.) das Unterlassen oder den Abbruchlebensverlängernder oder lebenserhalten-der Maßnahmen – bei Vorliegen der me-dizinischen Voraussetzungen – allerdingsnur dann als rechtmäßig erachtet, wenndas Unterlassen oder der Abbruch derMaßnahmen dem – im entschiedenenFall,mutmaßlichen – Willen des Patientenentspricht.Diese Ausrichtung auf den Wil-len des Betroffenen korrespondiert mitden Vorgaben,die auch § 1901 BGB für dasBetreuerhandeln normiert. Maßgebendsind nach § 1901 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB die –auch früher geäußerten (§ 1901 Abs. 3Satz 2 Halbs. 1 BGB) – Wünsche des Be-troffenen, sofern sie sich feststellen las-sen,nicht durch entgegenstehende Bekun-dungen widerrufen sind (§ 1901 Abs. 3Satz 2 Halbs. 2 BGB) und dem Wohl desBetreuten nicht zuwiderlaufen (§ 1901Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Das Wohl desBetreuten ist dabei nicht nur objektiv,son-dern – im Grundsatz sogar vorrangig(MünchKomm/Schwab aaO § 1901Rdnr. 14) – subjektiv zu verstehen; denn„zum Wohl des Betreuten gehört auch dieMöglichkeit,... sein Leben nach seinen ei-genen Vorstellungen und Wünschen zugestalten“ (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB).Nichts anderes gilt, wenn sich – auf dievorliegende Situation bezogene – Wün-sche des Betroffenen nicht feststellen las-sen: Dann hat sich der Betreuer nach§ 1901 Abs.2 Satz 1 BGB am „Wohl des Be-treuten“ zu orientieren, dies aber nach§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aus der Sicht desBetreuten – d. h. nach dessen Lebensent-scheidungen, Wertvorstellungen und

Überzeugungen – zu bestimmen (vgl.zumGanzen Fischer,Deutsch 1999,545,548 ff.,555; Fröschle aaO 76; einschränkend Tau-pitz aaO 41 „objektive Interessenabwä-gung mit subjektivem Korrekturvorbe-halt“; in diese Richtung auch Lipp aaO48 f.); man kann insoweit von einem (in-dividuell-)mutmaßlichen Willen des Be-troffenen sprechen (kritisch zu dieserRechtsfigur Höfling JuS 2000,111, 116).Al-lerdings kommt die Berücksichtigung ei-nes solchen (individuell-)mutmaßlichenWillens nur hilfsweise in Betracht, wennund soweit nämlich eine im einwilligungs-fähigen Zustand getroffene „antizipative“Willensbekundung des Betroffenen – magsie sich als Einwilligung in oder als Vetogegen eine bestimmte medizinische Be-handlung darstellen – nicht zu ermittelnist. Liegt eine solche Willensäußerung,etwa wie hier in Form einer „Patienten-verfügung“, vor, bindet sie als Ausdruckdes fortwirkenden Selbstbestimmungs-rechts,aber auch der Selbstverantwortungdes Betroffenen den Betreuer: denn schondie Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1GG) verlangt,dass eine von ihm eigenver-antwortlich getroffene Entscheidung auchdann noch respektiert wird, wenn er dieFähigkeit zu eigenverantwortlichem Ent-scheiden inzwischen verloren hat.Die Wil-lensbekundung des Betroffenen für odergegen bestimmte medizinische Maßnah-men darf deshalb vom Betreuer nichtdurch einen „Rückgriff auf den mutmaß-lichen Willen“ des Betroffenen „korri-giert“ werden, es sei denn, dass der Be-troffene sich von seiner früheren Verfü-gung mit erkennbarem Widerrufswillendistanziert oder die Sachlage sich nach-träglich so erheblich geändert hat, dassdie frühere selbstverantwortlich getroffe-ne Entscheidung die aktuelle Sachlagenicht umfasst (Taupitz aaO A 41: Die in ei-genverantwortlichem Zustand getroffeneEntscheidung dürfe nicht „unter spekula-tiver Berufung darauf unterlaufen wer-den..., dass der Patient vielleicht in derkonkreten Situation doch etwas anderesgewollt hätte“; vgl. auch aaO A 106 ff.).

Auch wenn der Beteiligte somit striktan den wirklichen und (nur) hilfsweise anden mutmaßlichen Willen des Betroffe-nen gebunden ist,so spricht dies ebenfallsnicht gegen die Möglichkeit,das Verlangendes Beteiligten,die künstliche Ernährung

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des Betroffenen einzustellen, einer vor-mundschaftsgerichtlichen Kontrolle zuunterziehen.Ein vormundschaftsgericht-liches Verfahren böte nicht nur den Rah-men für eine Prüfung, ob der Beteiligteden Willen des Betroffenen mit der Vorla-ge der von diesem getroffenen Verfügungerschöpfend ermittelt hat oder ob die Um-stände des Einzelfalles weitere Erkundun-gen geboten erscheinen lassen. Sie eröff-nete auch die Möglichkeit, für alle Betei-ligten verbindlich festzustellen, dass dievom Beteiligten gewünschte Einstellungder Behandlung in der nunmehr vorlie-genden Situation dem in der Verfügungzum Ausdruck gelangten Willen des Be-troffenen entspricht (vgl. etwa Fischer inMedicus et al.Schadensrecht,Arztrecht...2001, 37, 50).

cc) Keiner Entscheidung bedarf dieFrage,ob und unter welchen Gegebenhei-ten ein Betreuer seine Einwilligung in einelebensverlängernde oder -erhaltende Wei-terbehandlung des Betroffenen verwei-gern darf, wenn zwar die medizinischenVoraussetzungen für eine zulässige Hilfebeim oder auch zum Sterben vorliegen,Wünsche des Betroffenen aber nicht geäu-ßert oder nicht ersichtlich sind und sichauch bei der gebotenen sorgfältigen Prü-fung konkrete Umstände für die Feststel-lung des individuellen mutmaßlichen Wil-lens des Betroffenen nicht finden lassen.In einem solchen Fall soll nach der zitier-ten Entscheidung des Bundesgerichtshofs(aaO 205) auf Kriterien zurückgegriffenwerden, die allgemeinen Wertvorstellun-gen entsprechen.Diese Auffassung ist auf– zum Teil sehr engagierte – Kritik (vgl.etwa Donner ZRP 1996, 93, 95 f.; LaufsNJW 1998, 3399, 3400) gestoßen, die sichdas vorlegende Oberlandesgericht zu ei-gen macht und deren sachliche Berechti-gung hier nicht im Einzelnen zu erörternist. Die Diskussion um die Zulässigkeitund die Grenzen der Hilfe im oder auchzum Sterben wird gerade durch das Feh-len verbindlicher oder doch allgemeinerWertmaßstäbe geprägt (Taupitz aaO A 38,allerdings mit dem Versuch einer „objek-tiven“ Interessenabwägung aaO 41 ff,46 ff.;Knittel Betreuungsgesetz § 1904 BGBAnm.9 f.).Auch die Verfassung bietet kei-ne sichere Handhabe, die im Widerstreitder Schutzgüter von Leben und Men-schenwürde eine dem jeweiligen Einzelfall

gerecht werdende, rechtlich verlässlicheund vom subjektiven Vorverständnis desBeurteilers unabhängige Orientierung er-möglicht (vgl. etwa Hufen aaO 850). So-weit vor diesem Hintergrund für ein vonkeinem nachgewiesenen (wirklichen odermutmaßlichen) Willen des Betroffenengetragenes Verlangen des Betreuers nachAbbruch lebenserhaltender Maßnahmenüberhaupt Raum bleibt (verneinend OLGDüsseldorf FamRZ 2000, 1556, 1557; OLGKarlsruhe aaO 492; OLG Frankfurt Fam-RZ 1998 aaO 1138 und 2002 aaO 577),bötesich als Richtschnur möglicherweise einVerständnis des Wohles des Betroffenenan, das einerseits eine ärztlich für sinn-voll erachtete lebenserhaltende Behand-lung gebietet,andererseits aber nicht jedemedizinisch-technisch mögliche Maßnah-me verlangt. Ein solches, einem objektivzu mutmaßenden Willen des Betroffenenangenähertes Verständnis (in diese Rich-tung Lipp aaO 48 f; vgl. aus medizinethi-scher Sicht auch Schöne-Seifert Verhand-lungen des 63. DJT 2000 Referat K 41, 48mit der Forderung, „Behandlungsstan-dards“ – unter Offenlegung ihrer notwen-digen ethischen Prämissen – zu entwi-ckeln) böte jedenfalls einen zumindestobjektivierbaren Maßstab, der – außer-halb der Spannbreite einer immer mögli-chen Divergenz in der ärztlichen Indika-tion – für die Betreuerentscheidung auchin diesem vom Willen des Betroffenennicht determinierten Grenzbereichmenschlichen Lebens eine vormund-schaftsgerichtliche Nachprüfung eröffnet.

cc) Eine im Wege der Fortbildung desBetreuungsrechts zu begründende Prü-fungszuständigkeit des Vormundschafts-gerichts findet ihre natürliche Grenze dort,wo der Regelungsbereich des Betreuungs-rechts, dessen Handhabung den Vor-mundschaftsgerichten anvertraut ist,en-det. Das Betreuungsrecht regelt, soweitmedizinische Maßnahmen für den Betrof-fenen in Frage stehen, zwar nicht nur dasVerhältnis des Betreuers zum Betroffe-nen; es schreibt auch vor, inwieweit derBetreuer die dem Betroffenen zustehen-den Rechte gegenüber Ärzten oder Pflege-kräften wahrnehmen kann. Der Umfangdieser Rechte selbst ist jedoch nicht Ge-genstand des Betreuungsrechts und des-halb von vornherein einer isolierten vor-mundschaftsgerichtlichen Überprüfung

entzogen. Daraus ergibt sich, dass auchdie Frage, welche lebensverlängerndenoder -erhaltenden Maßnahmen der Be-troffene beanspruchen und der Betreuerfolglich als sein gesetzlicher Vertreter fürihn einfordern kann, nicht vom Betreu-ungsrecht zu beantworten ist. Auch demSelbstbestimmungsrecht des Betroffenenlässt sich eine Antwort nicht entnehmen;denn dieses Recht lässt sich nur als Ab-wehrrecht gegen,nicht aber als Anspruchauf eine bestimmte Behandlung begrei-fen (Taupitz aaO A23; Verrel JZ 1996, 224,226; einschränkend Lilie,Steffen 1995,273,276). Im Grundsatz gesichert erscheint,dass der Arzt – gestützt auf sein Grund-recht der Berufsfreiheit und seine allge-meine Handlungsfreiheit – jedenfalls sol-che Maßnahmen verweigern kann,für diekeine medizinische Indikation besteht(Taupitz aaO 23 f.m.w.N.).Die medizini-sche Indikation, verstanden als das fach-liche Urteil über Wert oder Unwert einermedizinischen Behandlungsmethode inihrer Anwendung auf den konkreten Fall(Opderbecke MedR 1985,23,25),begrenztinsoweit den Inhalt des ärztlichen Heil-auftrags (Taupitz aaO 23 ff.; vgl. auch Li-lie in Wienke/Lippert aaO 80).Diese – imSchnittfeld naturwissenschaftlicher undmedizinethischer Überlegungen nicht im-mer scharfe – Begrenzung (vgl. etwa dieUmschreibung in den Grundsätzen derBundesärztekammer zur ärztlichen Ster-bebegleitung NJW 1998, 3406; w. N. beiTaupitz aaO Fn. 4) ist dem Betreuungs-recht vorgegeben; denn die rechtliche Be-treuungsbedürftigkeit eines Patienten ver-ändert den Rahmen, in dem er ärztlicheBehandlung beanspruchen kann, nicht(Taupitz aaO 40; Lipp aaO 53; Opderbe-cke/Weißauer MedR 1998, 395, 397). DieFrage, ob eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung medizinisch in-diziert ist und ihre Durchführung deshalbvom ärztlichen Heilauftrag geboten wird,kann deshalb für das Betreuungsrecht nurals Vorfrage – d.h.im Zusammenhang mitder dem Vormundschaftsgericht oblie-genden Beurteilung eines Verhaltens desBetreuers bei der Wahrnehmung von Pa-tienteninteressen des Betroffenen – Be-deutung erlangen. Für sich genommen –also losgelöst von der Prüfung eines der-artigen Betreuerverhaltens – kann dieseFrage nicht zum Gegenstand eines vor-

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mundschaftsgerichtlichen Verfahrens er-hoben werden.

dd) Für das Betreuungsrecht kann derInhalt des ärztlichen Heilauftrags und dasaus ihm resultierende Behandlungsange-bot danach allerdings mittelbar relevantwerden,und zwar in zweifacher Hinsicht:

Für eine Einwilligung des Betreuers ineine lebensverlängernde oder -erhaltendeBehandlung ist von vornherein keinRaum, wenn ärztlicherseits eine solcheBehandlung nicht angeboten wird – seies, dass sie nach Auffassung der behan-delnden Ärzte von vornherein nicht indi-ziert, sinnlos geworden oder aus sonsti-gen Gründen nicht möglich ist (Lipp aaO52 f.).Das Unterlassen (erst recht die Wei-gerung) des Betreuers, in eine lebensver-längernde oder -erhaltende Behandlungeinzuwilligen, ist – wie einleitend darge-legt – zwar tauglicher Gegenstand einervormundschaftsgerichtlichen Kontrolle,setzt aber notwendig ein entsprechendesärztliches Behandlungsangebot voraus.Fehlt es an einem solchen Angebot,kommt eine vormundschaftsgerichtlichePrüfung allenfalls insoweit in Betracht,alsdie Pflicht des Betreuers in Frage steht, inWahrnehmung der Interessen des Betrof-fenen die Erfüllung des ärztlichen Heil-auftrags durch die Einforderung bestimm-ter lebensverlängernder oder -erhalten-der Behandlungen durchzusetzen. DieFrage, welche Möglichkeiten dem Vor-mundschaftsgericht hier zur Verfügungstehen,den Betreuer zur Erfüllung dieserPflicht anzuhalten, beantwortet sich ausder Aufsichtspflicht des Vormundschafts-gerichts (§ 1908 i i.V. mit § 1837, § 1908 bBGB).Sie bedarf hier keiner vertiefendenErörterung; denn ein solcher Fall liegt hierersichtlich nicht vor.

Nur soweit ärztlicherseits eine lebens-verlängernde oder -erhaltende Behand-lung angeboten wird,ist eine Einwilligungdes Betreuers als des gesetzlichen Vertre-ters des einwilligungsunfähigen Patien-ten überhaupt erforderlich.Ein Unterlas-sen (erst recht eine Verweigerung) derEinwilligung in die angebotene Behand-lung wird – nach der im Wege der Rechts-fortbildung gewonnenen Auffassung desSenats – jedoch nur mit Zustimmung desVormundschaftsgerichts wirksam. Einelebensverlängernde oder -erhaltende Be-handlung des einwilligungsunfähigen Pa-

tienten ist bei medizinischer Indikationdeshalb auch ohne die Einwilligung desBetreuers zunächst – bis zu einer Ent-scheidung des Vormundschaftsgerichts –durchzuführen oder fortzusetzen.

Das Vormundschaftsgericht hat dasVerhalten des Betreuers anhand der obenaufgeführten Kriterien auf seine Recht-mäßigkeit hin zu überprüfen; es trifft alsokeine eigene Entscheidung gegen lebens-verlängernde oder -erhaltende Maßnah-men (vgl. Taupitz aaO A 85 und Fn. 410mit rechtsvergleichenden Hinweisen; LippaaO 52).Das Vormundschaftsgericht mussder Entscheidung des Betreuers gegeneine solche Behandlung zustimmen,wennfeststeht, dass die Krankheit des Betrof-fenen einen irreversiblen tödlichen Ver-lauf genommen hat und die ärztlicher-seits angebotene Behandlung dem frühererklärten und fortgeltenden Willen desBetroffenen,hilfsweise dessen (individu-ell-)mutmaßlichen Willen widerspricht.

Die Frage, ob das Vormundschaftsge-richt der Entscheidung des Betreuers ge-gen eine solche Behandlung auch dannzustimmen darf, wenn sich ein entspre-chender wirklicher oder mutmaßlicherWille trotz erschöpfender Nachforschun-gen des Betreuers nicht feststellen lässt,wird namentlich dann praktisch, wenndas Vormundschaftsgericht zu einer Beur-teilung der medizinischen Indikation ge-langt,die von der – diese Indikation beja-henden – Bewertung des behandelndenArztes abweicht,diese Frage kann,wie aus-geführt, hier offen bleiben. Stimmt dasVormundschaftsgericht der eine Behand-lung oder Weiterbehandlung ablehnen-den Entscheidung des Betreuers zu, istdessen Einwilligung nicht länger entbehr-lich und die Nichterteilung dieser Einwil-ligung wirksam.Verweigert das Vormund-schaftsgericht dagegen seine Zustim-mung,so gilt damit zugleich die Einwilli-gung des Betreuers in die angebotene Be-handlung oder Weiterbehandlung des Be-troffenen als ersetzt.

Das vormundschaftsgerichtliche Ver-fahren ist dem Richter vorbehalten (eben-so § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpfI G). § 69 d Abs. 1, 2FGG findet eine entsprechende, den Be-sonderheiten des RegelungsgegenstandesRechnung tragende Anwendung. So hatsich der Vormundschaftsrichter vom Zu-stand des Betroffenen einen persönlichen

Eindruck zu verschaffen (vgl.§ 69 d Abs.1Satz 2 FGG).Auch wird er auf die Einho-lung eines zusätzlichen,von einem ande-ren als dem behandelnden Arzt erstelltenSachverständigengutachtens (vgl. § 69 dAbs.2 FGG) im Regelfall nicht verzichtenkönnen,wenn die medizinischen Voraus-setzungen für die Forderung des Betreu-ers, die Behandlung einzustellen, nichtdurch eine neuere,den Anforderungen anein Sachverständigengutachten genügen-de ärztliche Stellungnahme belegt sind(vgl.dazu näher OLG Karlsruhe aaO 492)oder wenn er – in Abweichung von derBeurteilung des behandelnden Arztes –die medizinische Indikation der ärztli-cherseits angebotenen Behandlung ver-neinen will.Mit diesem Zustimmungser-fordernis wird dem Schutz des Betroffe-nen in seinen Grundrechten auf Leben,Selbstbestimmung und Menschenwürdein ausgewogener Weise Rechnung getra-gen (Taupitz aaO A 84; Lipp aaO 52, Sali-ger JuS 1999, 16, 20). Zugleich zielt diesesErfordernis auf Schutz und Fürsorge fürden Betreuer: Indem das Betreuungsrechtdem Betreuer unter Umständen eine Ent-scheidung gegen eine lebensverlängerndeoder -erhaltende Behandlung des Betrof-fenen abverlangt,bürdet es ihm eine Lastauf, die allein zu tragen dem Betreuernicht zugemutet werden kann (LG Duis-burg NJW 1999, 2744).

Da das Recht vom Einzelnen nichts Un-zumutbares verlangen kann, erscheint esdem Senat zwingend geboten,den Betreu-er durch das vormundschaftsgerichtlichePrüfungsverfahren zu entlasten. DiesesVerfahren bietet einen justizförmigenRahmen,innerhalb dessen die rechtlichen– auch strafrechtlichen – Grenzen des Be-treuerhandelns geklärt und der wirklicheoder mutmaßliche Wille des Betroffenen– im Rahmen des Möglichen – umfassendermittelt werden kann (OLG KarlsruheaaO 490; Knittel aaO). Das Prüfungsver-fahren vermittelt der Entscheidung desBetreuers damit eine Legitimität, die ge-eignet ist den Betreuer subjektiv zu entlas-ten sowie seine Entscheidung objektiv an-deren Beteiligten zu vermitteln (TaupitzaaO 82 f) und die ihn zudem vor dem Ri-siko einer abweichenden strafrechtlichenEx-post-Beurteilung schützt (OLG Karls-ruhe aaO; Fröschle aaO 79, Saliger aaO21). Die Beschränkung des Prüfungsvor-

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Der Anaesthesist 4 · 2004 | 367

behalts auf Fälle, in denen eine lebensver-längernde oder -erhaltende Behandlungdes Betroffenen medizinisch indiziert istoder jedenfalls ärztlicherseits angebotenwird,der Betreuer aber in die angeboteneBehandlung nicht einwilligt,stellt schließ-lich sicher, dass die Vormundschaftsge-richte nur in Konfliktlagen angerufen wer-den können, damit wird vermieden, dassdie Vormundschaftsgerichte generell zurKontrolle über ärztliches Verhalten amEnde des Lebens berufen und dadurchmit einer Aufgabe bedacht werden,die ih-nen nach ihrer Funktion im Rechtssystemnicht zukommt, nicht ohne weiteres aufFälle der Betreuung einwilligungsunfähi-ger Patienten beschränkt werden könnteund wohl auch sonst ihre Möglichkeitenweit überfordern würde.

Wie sind Fall und Urteil zu bewerten?

1. Im klinischen Alltag ist die Ermittlungdes individuellen mutmaßlichen Willensdes Patienten,der selbst nicht mehr einwil-ligungsfähig ist und (noch) keinen Be-treuer oder keinen Bevollmächtigten inGesundheitsangelegenheiten bestimmthat,außerordentlich schwierig,und auchdie Angehörigen, Betreuer und Bevoll-mächtigten sind damit vielfach überfor-dert. Deshalb ist der Wunsch verständ-lich,der schriftlichen Patientenverfügung,wenn sie denn vorliegt, eine bindendeKraft einzuräumen, um die Rechtsunsi-cherheit für alle Beteiligten auszuräumen.Diese ist dadurch gekennzeichnet, dassbei Vornahme einer ärztlichen Maßnahmeder oder die Entscheidungsträger wegenNichtbeachtung des Patientenwillens demVorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässi-gen Körperverletzung ausgesetzt sind,während ihnen bei unterlassener Behand-lung oder nicht gerechtfertigtem Abbruchlebenserhaltender Maßnahmen die Ge-fahr droht, wegen eines Tötungsdeliktsoder unterlassener Hilfeleistung straf-rechtlich verfolgt zu werden.

In diesem Dilemma kann eine Patien-tenverfügung vollkommener Ausdruckder grundgesetzlich garantierten Selbst-bestimmung des Patienten sein, muss esaber nicht.

▃ Denn wie jede andere Willenserklärungauch, ist eine Patientenverfügung in allerRegel auslegungsfähig und darum ausle-gungsbedürftig, so dass schon deshalbZweifel nicht ausgeschlossen sind.

Wenn daher z. B. der behandelnde Arztnicht mit hinreichender Sicherheit fest-stellen kann, dass die „in der Patienten-verfügung aufgestellten Voraussetzungenfür den Abbruch einer künstlichen Ernäh-rung“ vorliegen, sondern der Auffassungist, dass sie „mangels Lebensbedrohlich-keit des Gesundheitszustands“ nicht gege-ben sind, so ist dies „eine Frage tatsächli-cher Natur“, deren nähere Überprüfungden Gerichten obliegt.1 Ist die Patienten-verfügung – wie oftmals – nicht eindeutigformuliert oder erfasst sie die bestehendemedizinische Situation nicht in vollemUmfang, so hilft auch eine solche Erklä-rung den zur Entscheidung über die wei-teren Maßnahmen Berufenen nur bedingtweiter.Denn solange der individuelle mut-maßliche Wille des Patienten „nicht zwei-felsfrei feststellbar ist“, solange sind „derBetreuer ebenso wie der Arzt und die An-gehörigen an den verfassungsrechtlich ab-gesicherten Vorrang der Verpflichtungzum Lebensschutz“ nach dem Grundsatz„in dubio pro vita“ gebunden,wenn ärzt-licherseits eine lebensverlängernde oder-erhaltende Behandlung indiziert, nichtsinnlos geworden und möglich ist. DerRückgriff auf„allgemeine Wertvorstellun-gen“, den der BGH (NJW 1995, 204 ff) fürsolche Fälle vorgeschlagen hat,wird in dervorstehenden Entscheidung als nicht trag-fähig angesehen,da solche Wertmaßstäbein diesem Grenzbereich fehlen.2

Patientenverfügung aufgewertet

2. Dennoch ist es natürlich bedauerlich,dass nur etwa 6% der Deutschen bishervon der Möglichkeit einer Patientenver-fügung Gebrauch machen.3 Denn ange-sichts der Bedeutung, die die vorstehendabgedruckte Entscheidung des BGH derPatientenverfügung beimisst, ist es nicht

nur aus ärztlicher Sicht, sondern jedem,der am Ende des Lebens so weit wie mög-lich seinen Willen durchsetzen will,drin-gend zu empfehlen,eine möglichst präzi-se, die Verweigerung ärztlicher Maßnah-men tatbestandlich möglichst konkret er-fassende Patientenverfügung niederzu-schreiben und zumindest jährlich erneutzu unterzeichnen.

Die Aufwertung der Patientenverfügungliegt in folgenden Kernsätzen des Urteils:

▂ Ist der Patient im Zeitpunkt derMaßnahme nicht einwilligungsfähig,so wirkt eine frühere Willensbekun-dung, mit der der Patient seine Ein-willigung in lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen für be-stimmte Situationen erklärt oderverweigert hat, in die Zukunft fort,wenn kein Widerruf erfolgt ist. Dereinmal geäußerte Wille besteht alsofort.

▂ Ist für den einwilligungsunfähigenPatienten ein Betreuer bestellt, sosind Arzt und Pflegepersonal an des-sen Entscheidung, die ggf. der Ge-nehmigung des Vormundschaftsge-richts bedarf, gebunden.

▂ Die medizinischen Voraussetzungen,unter denen „Sterbehilfe“ (auch imweiteren Sinne) erlaubt ist, bindenden Arzt ebenso wie den gesetzlichenVertreter und das Vormundschafts-gericht. Der Abbruch lebensverlän-gernder oder lebenserhaltenderMaßnahmen muss also dem mut-maßlichen Willen des Patienten ent-sprechen.

▂ Auf den mutmaßlichen Willen desPatienten kommt es allerdings nichtan, wenn und soweit er im einwilli-gungsfähigen Zustand eine „antezi-pative“ Willensbekundung – sei esals Zustimmung oder Ablehnung ei-ner bestimmten medizinischen Be-handlung – z. B. in Form einer Pati-entenverfügung getroffen hat. Liegteine solche vor,„bindet sie als Aus-druck des fortwirkenden Selbstbe-stimmungsrechts, aber auch derSelbstverantwortung des Betroffenenden Betreuer“. Die Patientenverfü-gung darf auch nicht, wenn sie klarund eindeutig ist, mit spekulativen

1 Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1451/01.

2 OLG Frankfurt, NJW 2002, 689 (691).

3 Vgl. BÄK-Intern, Juli 2003, S. 14.

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Erwägungen abweichend interpre-tiert bzw. zur Begründung eines ge-genteiligen (als des lt.Verfügung ge-wollten) Willens korrigiert werden.

▂ Zu beachten ist jedoch: Der Fortbe-stand der in der Patientenverfügunggeäußerten Willensbekundung giltnach der Entscheidung vom 17.3.2003nicht schlechthin, sondern nur fürden Fall, dass der Zustand des Pati-enten irreversibel ist, das Grundlei-den also einen unumkehrbar tödli-chen Verlauf genommen hat, undzum anderen nur unter der Prämisse,dass sich

▂ der Patient nicht von seiner früherenVerfügung mit erkennbarem Wider-rufswillen distanziert oder

▂ sich die Sachlage nicht nachträglicherheblich geändert hat und daher dieaktuelle Situation nicht eine andereist.

Fazit

Die Patientenverfügung ist zwar im Grund-satz vom BGH für rechtsverbindlich erklärtworden, aber nur für eine bestimmte Aus-gangslage und mit zwei gewichtigen Ein-schränkungen, die letztlich darauf hinauslau-fen, dass eine Patientenverfügung keine ab-solute Verbindlichkeit beanspruchen kann,sondern nur Indizcharakter hat; hierbei kanndas Indiz allerdings so stark sein, dass es eineabweichende Interpretation ausschließt.4

Korrespondierender AutorRA Prof. Dr. Dr. K. Ulsenheimer

Maximiliansplatz 12, 80333 MünchenE-Mail: [email protected]

Interessenkonflikt: Der korrespondierende Autorversichert, dass keine Verbindungen mit einer Firma,deren Produkt in dem Artikel genannt ist, oder einerFirma, die ein Konkurrenzprodukt vertreibt, bestehen.

4 Vgl. dazu Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis,3. Aufl. 2003, Rdnr. 115.

Risiko für Staphylokokken-Infektionen

Jährlich erkranken in Deutschland viele tau-send Menschen an zum Teil lebensbedroh-lichen Infektionen, die durch das BakteriumStaphylococcus aureus hervorgerufen werden.Gefürchtet sind vor allem die weltweit zuneh-menden multiresistenten S. aureus-Stämme,gegen die fast alle verfügbaren Antibiotikaversagen. Bei gesunden Menschen findet manS. aureus vor allem im vorderen Nasenbereich.Wissenschaftler des Universitätsklinikums Tü-bingen erforschten nun die molekularen Struk-turen, mit denen sich die Bakterien sich in derNase anheften.

Die Forschungsarbeit „Role of teichoic acidsin Staphylococcus aureus nasal colonization, amajor risk factor in nosocomial infections“ (Na-ture Medicine, 1. Februar 2004) zeigt, dass Tei-chonsäuremoleküle, die die Staphylokokkenauf ihrer Oberfläche tragen, für die nasale Ko-lonisierung eine entscheidende Rolle spielen.

Die Wissenschaftler identifizierten zu-nächst ein Staphylokokken-Gen, das für die Bil-dung der Teichonsäuren erforderlich ist. Nach-dem sie dieses gezielt inaktiviert hatten, warendie Bakterien im Tierversuch nicht mehr fähig,nasale Bereiche zu besiedeln. Die Wissen-schaftler sind zuversichtlich, dass nun der Sta-phylokokken-Rezeptor in der Nase identifiziertwerden und somit die Ursache für die indivi-duelle Prädisposition gefunden werden kann.Auch neue und effektivere Präventions- undTherapieverfahren könnten entwickelt wer-den, wenn es gelingt, die nasale Kolonisierungauf molekularer Ebene zu verstehen.

S. aureus-Infektionen sind schwer vermeid-bar, weil auch viele gesunde Menschen aufihrer Haut und im Nasenbereich mit diesenBakterien besiedelt sind. Besonders immunge-schwächte Personen sind gefährdet. In vielenKrankenhäusern werden daher Patienten rou-tinemäßig auf eine Staphylokokken-Besied-lung untersucht und bei positivem Befund miteinem wirksamen Antibiotikum behandelt, umdas Risiko der Keimübertragung im Kranken-haus zu reduzieren.

Quelle: Universitätsklinikum Tübingen,Institut für Medizinische Mikrobiologie

und Krankenhaushygiene([email protected])

Alarmierend hoher Drogenkon-sum deutscher Jugendlicher

Deutschland beteiligte sich 2003 erstmalig ander “Europäischen Schülerstudie zu Alkoholund anderen Drogen”(ESPAD). Befragt wurdeninsgesamt 11.043 Schülerinnen und Schülerder 9. und 10. Klasse in Bayern, Berlin, Branden-burg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern undThüringen. Laut dieser Studie zählt Rauchen zuder häufigsten Form des Drogenkonsums,wobei 77,8% der Befragten bereits einmal inihrem Leben geraucht haben. Der Anteil rau-chender Mädchen ist dabei im Vergleich zu denJungen generell höher.Von einem aktuellenTabakkonsum berichteten 48,4% der Schüle-rinnen gegenüber 44,9% der Schüler.

33% der Befragten gaben zu, bereits ein-mal im Leben eine illegale Droge konsumiertzu haben. Cannabis steht dabei im Vorder-grund, jeder dritte Schüler hat bereits Cannabisgeraucht. Aktuell konsumieren 5% der Befrag-ten Cannabis häufiger als einmal wöchentlich.

Auch der Alkoholkonsum ist beträcht-lich.Lediglich 5% der Mädchen bzw. 6% derJungen waren eigenen Angaben zufolge absti-nent. Jeder zweite Jugendliche unter 14 Jahrenhatte bereits Trunkenheitserfahrung. Be-sonders beliebt sind sog. Alcopops gefolgt vonBier, Spirituosen und Wein oder Sekt.

Aufgrund dieser Ergebnisse sollen zukünf-tig verstärkt Primär- und Sekundärpräven-tionsmaßnahmen eingesetzt werden. GuteBeispiele dafür sind das Bundesmodellprojekt“FreD”(Frühintervention bei erstauffälligenDrogenkonsumenten) oder das neue Pilotpro-jekt “Halt” für Jugendliche mit auffälligem Al-koholkonsum.

Die vollständigen Ergebnisse der ESPAD-Befragung und weitere Informationen zu Prä-ventionskampagnen der Bundeszentrale fürgesundheitliche Aufklärung sind unterwww.bmgs.bund.de/download/broschueren/F310.PDF und www.bzga.de zu finden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheitund Soziale Sicherung, Bonn, Berlin,

www.bmgs.bund.de

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