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Dipl.-Ing. Pemp BetrSichVBefPers EX MS 1 Betriebssicherheitsver ordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis Arbeitssicherheit Hildesheim 29.06. 2004 Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht am Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen

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Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen. Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis Arbeitssicherheit Hildesheim 29.06. 2004 - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen

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MS 1

Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte

Personen • Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis

Arbeitssicherheit Hildesheim 29.06. 2004• Dipl.-Ing. Stefan Pemp,

Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht am Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

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Vortragsgliederung

• Einführung - rechtliches Umfeld• Befähigte Personen• Explosionsschutz• Fazit

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Einführung - rechtliches Umfeld

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MS 4

Neuordnung durch BetrSichV• Herstellung der Widerspruchsfreiheit zum

europäischen Recht (Beschaffenheit Art 95Betrieb Art 137EU-Vertrag)

• Rechtliche Fortschreibung der Ablösung des Prüfmonopols (der TÜV)

• Ablösung des „Dualen Rechts“ BG – Staat in diesem Bereich

• Übernahme der Philosophie des ArbSchGArbeitgeberverantwortung / Gefährdungsbeurteilung

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MS 5

Deregulierungsgleichgewicht

Flexibilisierung Verantwortung

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MS 6

BetriebssicherheitsverordnungGliederung

• Allgemeine Vorschriften• Gemeinsame Vorschriften für

Arbeitsmittel• Besondere Vorschriften für

überwachungsbedürftige Anlagen• Gemeinsame Vorschriften,

Schlussvorschriften• Anhänge

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MS 7

Betriebssicherheitsausschuss – Struktur

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Befähigte Personen

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MS 9

Befähigte Person

• Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (§2 Abs. 7).

• Früher z.B. Sachkundiger, Sachverständiger

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Prüfung durch befähigte Personen• Prüfung von Arbeitsmitteln (§10)• Prüfung von Druckgeräten und EX-Geräten

(§14 Abs. 3)• Druckgeräte bei ortsveränderlichem Einsatz

(§14 Abs. 5)• Ex-Anlagen nach Instandsetzung

(§14 Abs. 6) ACHTUNG: Staatl. Anerkennung erforderlich!

• Bei Wiederholungsprüfungen von Anlagen gem.§14 Abs. 3 (§15 Abs. 1)

• Ggf. bei besonderen Druchgeräten (§17 i.V.m. Anhang 5)

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Entwurf

Stand: 18.06.04

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Befähigte Person für Prüfungenzum Schutz vor Druckgefährdungen

• 2.1 BerufsausbildungDie befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss eine technische Berufsausbildung absolviert haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen, die die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

• 2.2 BerufserfahrungDie befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss eine ausreichende Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 BetrSichV besitzen.

• 2.3 zeitnahe berufliche TätigkeitDie befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss nachweisen, dass sie über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse zum Schutz vor Druckgefährdungen sowie der relevanten technischen Regelungen verfügt und sofern erforderlich diese Kenntnisse aktualisiert, z. B. durch Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen

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Kransachverständige• Die Tiefbau-BG verlangt weiter die Prüfung von

Kranen nach BGV D 6 (bisherige VBG 9) durch ermächtigte Kransachverständige

• Das damit geforderte Niveau der befähigten Person ist sinnvoll

• Der Nachweis der Anerkennung erleichtert die Auswahl der befähigten Person

• Ob sich die Forderung nach einem ermächtigten Sachverständigen durchsetzen läst ist zu bezweifeln

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Explosionsschutz

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Explosionsschutz

GefStoffV==========

BetrSichV

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Pflichten im Ex-Schutz

• Zoneneinteilung (§ 5 Abs. 1)• Mindestvorschriften § 5 Abs. 2

i.V.m. Anhang 4• Explosionsschutzdokument § 6• Prüfung überwachungsbedürftiger Ex-

Anlagen (§ 14 Abs. 1,3,6; § 15 Abs. 15)Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG sind oder enthalten

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Pflichten und Zeiten

AltgeräteBeschaffenheit

NeugeräteBeschaffenheit

AnlagenBetrieb

Geeignet gem. Explosions-schutzdokument

Gem. ATEXGeeignet gem. Explosions-schutzdokument

Gem. Anlage 4 BetrSichV

Ex-Dokument bis 31.12.05

Neue: sofortAlt: bis 31.12.05

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HilfeNicht verbindlicher Leitfaden für bewährte

Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können

http://www.lfas.bayern.de/technischer_as/anlagensicherheit/ex-richtl/ex-richtli-db.htm

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Klarstellung – Ex-Anlagen (ATEX)

• Auch die wiederkehrenden Prüfungen an diesen Anlagen dürfen von befähigten Personen durchgeführt werden

MFAS Az.: 504 – 40229 B 1/1 v. 26.02.03

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Fazit

• Mit der Einführung der „Befähigten Person“ kommt es zu einer Verstärkung der Verantwortung der Arbeitgeber

• Mit eindeutigen Regeln ist nicht zu rechnen

• Der Ex-Schutz ist nicht neu erfunden worden

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Ende

Danke für Ihre Aufmerksamkeit