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Regierungspräsidium Gießen
Der Einrichtungsbeirat
Informationen für gewählte Mitglieder,
Einrichtungsfürsprecher/innen
und alle die es werden wollen
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Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Soziales
Dezernat 62 - Betreuungs-u.Pflegeaufsicht,
Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Tel.: 0641 303-2731
Fax: 0641 303-2705
E-Mail: [email protected]
Titelfoto: www.clipdealer.com
4. Auflage
Gießen, 25.02.2016
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
im Zuge des demografischen Wandels wird sich die Größe und Struktur unserer Gesellschaft spürbar verändern. Statistisch gesehen ist aktuell jeder vierte hessische Bürger über 60 Jahre alt, also rund 25 Prozent der Be- völkerung. Für das Jahr 2050 sagen die Prognosen ei- nen Anteil von 39 Prozent voraus – damit werden sich die Ansprüche und Bedürfnisse der Gesellschaft zuneh- mend verändern.
Dies wird sich auch auf die Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen in Hes- sen auswirken. Eine Begleitung und Beaufsichtigung der entsprechenden Einrichtungen wird also wichtiger denn je. Sorge dafür tragen die Hessi- schen Ämter für Versorgung und Soziales, die dem Regierungspräsidium Gießen zugeordnet sind. Sie stellen die Einhaltung der rechtlichen Vorga- ben sicher und beraten die Einrichtungen in vielerlei Fragen. Ein wichti- ges Element ist hierbei die Unterstützung der Einrichtungsbeiräte, denn sie stehen in besonderer Nähe zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, nehmen Probleme und Anregungen mit auf und kommunizieren diese an die richtigen Stellen weiter.
In diesem Sinne haben wir für Sie die wichtigsten Kontaktdaten und die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen auf den folgenden Seiten zusam- mengestellt.
Hiermit möchten wir Ihnen einen ersten Überblick geben. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Ver- sorgungsämter und des Regierungspräsidiums Gießen (Abteilung Soziales) gerne zur Verfügung.
Mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Arbeit verbleibe ich
Ihr
Dr. Christoph Ullrich Regierungspräsident
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Der Einrichtungsbeirat
Mit der Wahl in einen Einrichtungsbeirat, als Einrichtungsfürsprecher oder – Einrichtungsfürsprecherin stellt man sich einer interessanten Aufgabe. Der Einrichtungsbeirat wirkt in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Er vertritt da- durch die Interessen aller Bewohnerinnen und Bewohner, gerade auch jener, die dies nicht mehr im vollen Umfang können.
Meine Rechte als Mitglied des Einrichtungsbeirats sind das Eine – aber habe ich auch Pflichten? Da hilft ein Blick ins Gesetz und die Heimmitwirkungsver- ordnung!
Ziel eines jeden Einrichtungsbeirats sollte sein, das Leben aktiv mit zu ge- stalten um dadurch die Lebensqualität eines jeden Bewohners/ einer jeden Bewohnerin zu erhöhen. Das alles entscheidende Instrument des Einrich- tungsbeirates ist das Gespräch.
Gehen Sie aktiv auf andere Menschen zu: • auf die erfahrenen Mitglieder des Beirates, • auf die (Mit-) Bewohnerinnen und (Mit-) Bewohner, • auf die Einrichtungsleitung, • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder • die örtlichen Seniorenbeiräte, oder, oder, oder Suchen Sie das Gespräch und vor allem: FRAGEN SIE!
Überlegen Sie, mit welcher Idee der Einrichtungsbeirat die Gemeinschaft be- reichern kann! „Jeder Mensch besitzt individuelle Fähigkeiten und Fertigkei- ten. Davon sollte die Gemeinschaft profitieren, gleich, ob es sich um Singen oder Musizieren handelt, um ein Repertoire an Gedichten oder Anekdoten oder das Erinnern an Begebenheiten aus früheren Zeiten. Lassen Sie andere daran teilhaben. Planen Sie mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern Pro- jekte! Der Alltag ist so interessant, wie Sie ihn mitgestalten. Überlegen Sie mit anderen Menschen, woran es fehlt, was verbessert werden könnte oder was eine besondere Bereicherung für die Gemeinschaft wäre. Begrüßen Sie die neuen Bewohnerinnen und Bewohner. Erinnern Sie sich daran wie es ist, in eine neue Wohnung zu kommen und kaum jemanden zu kennen. Laden Sie neue Bewohnerinnen und Bewohner ein zum gemeinsamen Tun. Gemeinsame Aktivitäten sind eine Bereicherung. Sie fordern die Beteiligten und fördern das Zusammenleben.
Wirken Sie mit! Das Leben in Ihrem Haus bietet eine Fülle von Mitwirkungsmöglichkeiten. Nicht zuletzt die Aktivitäten im Rahmen der Arbeit eines Einrichtungsbeirats bieten Gelegenheit, für das Wohl anderer Menschen Verantwortung zu über- nehmen.
Viel Spaß dabei!
Hessisches Gesetz über Betreuungs-
und Pflegeleistungen (HGBP)
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabe und Ziel § 2 Geltungsbereich § 3 Informationspflichten § 4 Anregungen, Hinweise und Beschwerden § 5 Freiheitsentziehende Maßnahmen § 6 Mitwirkungsrecht von Bewohnerinnen und Bewohnern § 7 Leistungen an die Betreiberin oder den Betreiber und Beschäftigte
ZWEITER TEIL Anforderungen an den Betrieb § 8 Recht auf besonderen Schutz § 9 Anforderungen § 10 Betriebsaufnahme, Anzeige § 11 Betriebspflichten § 12 Befreiungen § 13 Dokumentation
DRITTER TEIL Besondere Qualitätsanforderung für betreutes Wohnen von Menschen mit Behinderung § 14 Qualitätsanforderungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften § 15 Qualitätsanforderungen für betreute Wohngruppen
VIERTER TEIL Prüfung, Mängel § 16 Prüfung § 17 Feststellung von Mängeln § 18 Anordnungen zur Mängelbeseitigung § 19 Folgen der Mängelfeststellung § 20 Prüfberichte
FÜNFTER TEIL Untersagung, Ordnungswidrigkeiten § 21 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 22 Untersagung des Betriebs § 23 Ordnungswidrigkeiten
SECHSTER TEIL Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit § 24 Arbeitsgemeinschaften § 25 Zuständige Behörden
SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen § 26 Überleitungs- und Übergangsvorschriften § 27 Erlass von Rechtsverordnungen § 28 Aufhebung bisherigen Rechts § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die entgelt-
setzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983).
Nr. 1 oder 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geän-
§ 1 Aufgabe und Ziel
liche 1.Überlassung von Wohnraum und oder Vorhal- § 3 Informationspflichten
dert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983), bei Abschluss
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere be- treuungsbedürftige Menschen, pfle- gebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behin-
Zurverfügungstellung tung von Betreuungs- und Pflegeleis- tungen in Einrichtungen, die in ihrem Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewoh-
(1) Die Behörde informiert und berät
1. a) Betreuungs- und Pflegebedürf- tige,
des Vertrages unaufgefordert vorzu- legen und zu erläutern, in einer Ein- richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch den aktuellen veröffentlichten Prüf- bericht nach § 20.
derung (Betreuungs- und Pflegebe- ner unabhängig sind, - b) Einrichtungsbeiräte und Ein- § 4
dürftige) 1. in ihrer Würde zu schützen und zu achten, 2. vor Beeinträchtigungen ihrer kör- perlichen und seelischen Gesundheit
a) am Tag (Tagespflegeeinrichtun gen und stationäre Tagesbetreu- ung für volljährige Menschen mit Behinderung),
b) zur Nacht (Nachtpflegeeinrich-
richtungsfürsprecher, c) Angehörige, Betreuerinnen
und Betreuer sowie d) Betreiberinnen und Betreiber
von Einrichtungen nach § 2
Anregungen, Hinweise und Beschwerden
Anregungen, Hinweise und Be- schwerden hinsichtlich der Pflege
zu bewahren, 3. in ihrer Selbstständigkeit und tungen),
c) für kürzere Zeit (Kurzzeitpflege- oder
Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Betreiberin- nen und Betreiber) über ihre und Betreuung in Einrichtungen oder bezüglich vermittelter Pflegekräfte
Selbstbestimmung, auch hinsichtlich Religion, Kultur und Weltanschauung einrichtungen)
d) auf Dauer (vollstationäre Be- - Rechte und Pflichten nach die- sem Gesetz und den danach er- nach § 2 Abs. 1 können schriftlich bei der Behörde oder über das einzurich- sowie ihrer geschlechtsspezifischen treuungs- und Pflegeeinrichtun lassenen Rechtsverordnungen, tende Beschwerdetelefon mit landes-
Erfordernisse, zu achten und zu för- dern,
gen), 2. Betreuun
g oder Pflege von Betreu- in ambu-
2. Personen, die ein berechtigtes In- teresse haben, über Einrichtungen
einheitlicher Rufnummer abgegeben werden. Die zuständige Behörde ist
4. bei ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie bei der Mitwirkung in den Einrichtungen zu unterstützen und 5. ihr Recht auf gewaltfreie Pflege und Intimsphäre zu schützen.
(2) Dieses Gesetz soll darüber hinaus ermöglichen, dass 1. die Angebote des Wohnens und der Betreuung für Betreuungs- und Pfle- gebedürftige an den Bedürfnissen des Einzelnen ausgerichtet werden, 2. die Einrichtungen ihre Angebote für das Lebens- und Wohnumfeld der Menschen mit Hilfe- und Unterstüt- zungsbedarf öffnen und transparent gestalten und 3. bürgerschaftliches Engagement gefördert werden kann.
(3) Die Selbstständigkeit der Betrei- berin oder des Betreibers bei der Ziel- setzung und Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben bleibt unberührt.
ungs- und Pflegebedürftigen lanter Form (ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen), 3. Betreuung und Pflege durch ent- geltlich vermittelte Pflegekräfte.
(2) Betreuung im Sinne dieses Ge- setzes umfasst nur die tatsächliche Unterstützungsleistung und die Ge- währung von sozialen oder psychoso- zialen Hilfen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. betreute Wohnformen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter ver- traglich nur dazu verpflichtet ist, all- gemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst und Pflegeleistungen oder In- formationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhal- ten und darüber hinausgehende Be- treuungs- oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können, 2. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 3. Betreiberinnen und Betreiber über den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie 4. Personen, die den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anstreben, über deren Planung.
Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.
(2) Die Betreiberin oder der Betrei- ber ist verpflichtet, die Vertragspart- nerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf 1. lokale und regionale Beratungs- stellen für Betreuungs- und Pflegebe- dürftige, 2. die zuständige Behörde, 3. Beschwerdestellen sowie 4. ihre interne Beschwerdestelle. (3) Die Betreiberin oder der Betrei- ber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1
verpflichtet, den Beschwerden un- verzüglich nachzugehen.
§ 5 Freiheitsentziehende Maßnahmen
Gerichtlich genehmigte freiheitsent- ziehende Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu do- kumentieren.
§ 6 Mitwirkungsrecht von Bewoh-
nerinnen und Bewohnern
(1) Die Betreuungs- und Pflegebedürf- tigen in vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben das Recht, durch einen zu wählenden Ein- richtungsbeirat oder in anderer Form in Angelegenheiten des Einrichtungs- betriebs, wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthalts-
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bedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, mitzuwirken. Gewählt werden kön- nen auch ehrenamtliche externe Per- sonen, insbesondere Mitglieder des Seniorenbeirats. Ein Einrichtungsbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Perso- nen seines Vertrauens, insbesondere Mitglieder des örtlichen Seniorenbei- rats oder ehrenamtlich tätige Perso- nen, hinzuziehen. Diese sind zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer vollständigen Betreuungs- und Pflegeeinrichtung hat durch geeigne- te Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass ein Einrichtungsbeirat gewählt werden kann. Sie oder er hat den für die Durchfüh- rung dieses Gesetzes zuständigen Be- hörden auf Ersuchen Auskünfte über die getroffenen Maßnahmen zur Wahl eines Einrichtungsbeirates zu ertei- len.
(3) Es soll ein Angehörigen-, Betreue- rinnen- und Betreuerbeirat gebildet werden, der die Leitung der vollsta- tionären Einrichtung und den Einrich- tungsbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnah- men unterstützt.
(4) Das Nähere hinsichtlich des Mit- wirkungsrechts der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sowie der Wahl und der Aufgaben des Einrichtungs- beirats und der Bildung des Angehö- rigen-, Betreuerinnen- und Betreuer- beirats wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 7 Leistungen an die Betreiberin
oder den Betreiber und Beschäftigte
(1) Der Betreiberin oder dem Betrei- ber und den Beschäftigten einer Ein-
richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Betreuungsoder Pflegeplatz oder für die Erbringung von Betreu- ungs- und Pflegeleistungen Geld- oder geldwerte Leistungen über das in dem Mustervertrag nach § 10 Abs. 3 vorgesehene Entgelt hinaus verspre- chen oder gewähren zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für beste- hende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe, dass das Verbot auch für ambulante Betreuungs- und Pflege- einrichtungen und für die Betreuung und Pflege durch vermittelte Pflege- kräfte gilt.
(2) Der Leitung und den Beschäftig- ten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist es un- tersagt, sich von oder zugunsten von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der von der Betreiberin oder von dem Betreiber erbrachten Vergü- tung Geld- oder geldwerte Leistun- gen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber versprechen oder ge- währen zu lassen.
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gel- ten nicht, wenn 1. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, 2. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Einrich-tungsplat- zes zum Bau, zum Erwerb, zur In- standsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung als Dar- lehen versprochen oder gewährt wer- den oder 3. eine Spende an ein Hospiz verspro- chen oder gewährt wird.
(4) Die Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Be- wohner die Aufrechterhaltung der
Verbote nicht erfordert und die Leis- tungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(5) Durch Rechtsverordnung können für die Fälle des Abs. 3 Nr. 2 1. nähere Bestimmungen über die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers getroffen werden, insbe- sondere darüber
a) ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rück- zahlungsansprüche zu erbrin- gen,
b) die erhaltenen Vermögens- werte getrennt zu verwalten und
c) dem Leistenden vor Abschluss des Vertrages die für die Be- urteilung des Vertrages erfor- derlichen Angaben, insbeson- dere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche, in schriftlicher Form auszuhän- digen sowie
2. die Befugnis der Betreiberinnen und Betreiber zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen be- schränkt sowie Art, Umfang und Zeit- punkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden, 3. die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet werden, die Einhaltung ihrer Pflichten nach Nr. 1 und 2 und der nach Abs. 5 Satz 1 erlassenen Vor- schriften auf ihre Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfbericht der Be- hörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung geregelt werden, insbe- sondere a) deren Anlass, Zeitpunkt und Häu- figkeit, b) die Auswahl, Bestellung und Ab- berufung der Prüferinnen und Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant- wortlichkeit, c) der Inhalt des Prüfberichts, d) die Pflichten der Betreiberin oder
des Betreibers gegenüber den Prüfe- rinnen und Prüfern sowie e) das Verfahren bei Meinungsver- schiedenheiten zwischen der Prüferin oder dem Prüfer und der Betreiberin oder dem Betreiber.
ZWEITER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Recht auf besonderen Schutz
Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, auch gegenüber ihren Beschäftigten, Maßnahmen zu treffen, um für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege der Betreu- ungs- und Pflegebedürftigen Sorge zu tragen. Insbesondere sind Vorkehrun- gen zum Schutz vor körperlichen oder seelischen Verletzungen und Bestra- fungen sowie anderen entwürdigen- den Maßnahmen zu treffen.
§ 9 Anforderungen
(1) Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 darf nur betrieben wer- den, wenn die Betreiberin oder der Betreiber 1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt, 2. sicherstellt, dass die Zahl der Be- schäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, 3. angemessene Entgelte verlangt, 4. ein Qualitätsmanagementsystem betreibt, 5. die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchti- gungen schützt, 6. die Intimsphäre, Selbstständig- keit sowie die Selbstbestimmung und
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Selbstverantwortung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen wahrt und för- dert, insbesondere bei Menschen mit Behinderung die individuelle Betreu- ung und Förderung auf der Grundla- ge von Förder- und Hilfeplänen oder gleich geeigneten Maßnahmen sowie bei pflegebedürftigen Menschen eine qualifizierte Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet, 7. anerkannte Methoden zur Ver- meidung freiheitsentziehender Maß- nahmen anwendet und die Betreu- ungs- und Pflegekräfte dahin gehend regelmäßig schult oder schulen lässt, 8. eine angemessene Qualität der Betreuung einschließlich der Pfle- ge nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Er- kenntnisse erbringt sowie 9. gewährleistet, dass für Betreu- ungs- und Pflegebedürftige der indivi- duelle Betreuungs- und Pflegeprozess qualifiziert umgesetzt und schriftlich dokumentiert wird. Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters und der Be- schäftigten getroffen sowie der für die notwendige Qualität erforderli- che Anteil an Fachkräften bestimmt werden.
(2) Über Abs. 1 hinaus darf eine Ein- richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur be- trieben werden, wenn die Betreibe- rin oder der Betreiber 1. eine aussagekräftige, den fachli- chen Anforderungen entsprechende Konzeption erstellt und angemessen fortschreibt, 2. die Eingliederung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung fördert, 3. den Betreuungs- und Pflegebedürf- tigen eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemesse- ne Lebensgestaltung und eine per- sönliche Lebensführung im Rahmen der sozialen Betreuung ermöglicht, die erforderlichen Hilfen gewährt so-
wie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet, 4. einen ausreichenden Schutz vor Infektionen gewährleistet und sicher- stellt, dass die Beschäftigten mindes- tens einmal jährlich geschult und die für ihren Aufgabenbereich einschlägi- gen Anforderungen der Hygiene ein- gehalten werden, 5. sicherstellt, dass Arzneimittel be- wohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und alle mit der Arznei- mittelversorgung betrauten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arznei- mitteln mindestens einmal jährlich geschult werden, 6. eine angemessene Qualität des Wohnens sicherstellt und 7. die Verwaltung von Geldern und Wertsachen für die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit schriftlich doku- mentiert.
(3) Über Abs. 1 hinaus darf eine Ein- richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nur betrieben werden, wenn die Betrei- berin oder der Betreiber die Leistun- gen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt, die pflegebedürftige Men- schen sowie deren Angehörige in pflegerischen Fragen berät und un- terstützt. Die Pflegefachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 verpflichtet, die mit dem be-treuungs- und pflege- bedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen in angemessener Qualität zu erbringen.
(4) Durch Rechtsverordnung sind für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nähere Regelungen zu treffen über die 1. Ausstattung, Größe, Belegung und Zugänglichkeit der Räume, insbeson- dere der Wohn-, Aufenthalts-, Thera- pie- und Wirtschaftsräume, sowie der Verkehrsflächen und sanitären Anla- gen,
2. Maßnahmen der Infektionsverhü- tung und 3. technischen Einrichtungen.
§ 10 Betriebsaufnahme, Anzeige
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufneh- men will, hat dies spätestens drei Mo- nate vor der vorgesehenen Betriebs- aufnahme der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsbe- rechtigte Personen und 3. die vorgesehene Zahl der Mitarbei- terstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung. Die Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgaben- erfüllung erforderlich sind.
(2) Über Abs. 1 Satz 2 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten: 1. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Leitung und der Be- treuungs- und Pflegefachkräfte sowie die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung, 2. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten, 3. das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) abzu- schließenden Vertrages (Musterver- trag) über die Betreuung und Pflege in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4. mit Beginn der Betriebsaufnahme einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach den §§ 75 und 77 des Zwölften Buches Sozi- algesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Dezem- ber2011 (BGBl. I S. 3057), und
5. die Satzung oder einen Gesell- schaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers.
Stehen die Leitung, die verantwort- liche Pflegefachkraft, die Fachbe- reichsleitung sowie die Betreuungs- und Pflegekräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mit- teilung zum frühestmöglichen Zeit- punkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen.
(3) In dem Mustervertrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Pflegevergütung transparent darzustellen. Jede Ände- rung des Mustervertrags ist der Be- hörde anzuzeigen.
(4) Die ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflich- tet, der zuständigen Behörde anlass- bezogen auf Verlangen den jewei- ligen Vertrag über die ambulanten Betreuungs- und Pflegeleistungen vorzulegen.
(5) Ambulante Betreuungs- und Pfle- geeinrichtungen sind verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie in einer Wohnung mehr als zwei be- treuungs- und pflegebedürftige Men- schen versorgen. Die Anzeige muss die Örtlichkeit und eine Ansprech- partnerin oder einen Ansprechpart- ner enthalten.
(6) Über Abs. 2 und 3 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten: 1. die Nutzungsart der voll- oder teilstationären Einrichtung und Nut- zungsart, Lage, Zahl und Größe der Räume und die vorgesehene Zahl an Bewohnerinnen und Bewohnern und 2. die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Dezember
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2011 (BGBl. I S. 3057).
(7) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- züglich 1. Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 anzuzeigen; in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann die Ände- rungsanzeige vierteljährlich erfol- gen, soweit die Änderungen nicht Leitungskräfte betreffen, 2. Tatsachen mitzuteilen, die bereits zu einer erheblichen Beeinträchti- gung der Lebensqualität der Betreu- ungs- und Pflegebedürftigen geführt haben oder bei ungehindertem Ge- schehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen werden.
§ 11 Betriebspflichten
Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, 1. zusammenzuarbeiten mit
a) der zuständigen Behörde, b) den Pflegestützpunkten nach
§ 92c des Elften Buches Sozial- gesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestütz- punkten in Hessen vom 3. De- zember 2008 (StAnz. S. 3488) und
§ 12
Befreiungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betreiberin oder den Be- treiber von Anforderungen nach den §§ 9 bis 11 sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- verordnungen befreien, insbesondere wenn 1. dies im Sinne der Erprobung neu- er Betreuungs- oder Wohnformen ge- boten erscheint, 2. die Erfüllung der Anforderungen und Betriebspflichten in anderer Wei- se gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht und 3. hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Die Betreiberin oder der Betreiber ist auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflich- tet, die Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen auf ihre oder sei- ne Kosten wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen.
(2) Die Entscheidung der Behörde ergeht durch schriftlichen Verwal- tungsakt und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Befugnis zur Überwachung bleibt durch die Befrei- ung unberührt. Wird im Rahmen der Überwachung ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt, kann die Befrei- ung im Falle der Wiedererteilung un- befristet erfolgen.
DRITTER TEIL Besondere Qualitätsanforde- rung für betreutes Wohnen von Menschen mit Behinde- rung
§ 14 Qualitätsanforderungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) Die Betreiberin oder der Betrei- ber hat für den Betrieb einer ambu- lant betreuten Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinde- rungen sicherzustellen, dass 1. die erbrachten Betreuungsleis- tungen dem allgemein an erkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen, 2. individuelle Förder- und Hilfeplä- ne aufgestellt oder gleich geeignete Maßnahmen ergriffen sowie deren Umsetzung dokumentiert werden und 3. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Ge- sellschaft und ihre möglichst selbst- ständige Lebensführung unterstützt werden.
(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung weit- gehend selbstbestimmt zu gestalten, und die erbrachten Betreuungsleis- tungen nicht auf die ständige Anwe-
individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerin- nen und Bewohner angepasst werden und 2. außerhalb der Betreuungszeiten eine Rufbereitschaft vorhanden ist.
(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner kontinuierliche Unter- stützung und Hilfe bei der Lebens- und Haushaltsgestaltung benötigen. Bei Außenwohngruppen, stationär begleitetem Wohnen und Trainings- wohnen handelt es sich um betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Auf betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder ver- wandtschaftliche Beziehungen zuei- nander pflegen und in einem gemein- samen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft), findet dieses Gesetz keine Anwendung.
VIERTER TEIL Prüfung, Mängel
§ 16 Prüfung
(1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen; anlassbezoge- ne Prüfungen bleiben unberührt.
c) den Gesundheitsämtern, 2. anlassbezogen auf Verlangen der § 13 Dokumentation
senheit des Betreuungspersonals aus- gerichtet sind.
(2) Die Einrichtungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforde- Behörde von den Beschäftigten ein
erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregis- tergesetz in der Fassung vom 21. Sep- tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorzulegen und 3. nachträglich eingetretene Tatsa- chen, die für das Vorliegen der An- forderungen nach § 9 von Bedeutung sind, mitzuteilen.
Die Betreiberin oder der Betreiber soll nach den Grundsätzen einer ord- nungsgemäßen Buch- und Aktenfüh- rung Aufzeichnungen über den Betrieb fertigen und die Qualitätssicherungs- maßnahmen und deren Ergebnisse dokumentieren, sodass Feststellun- gen zum ordnungsgemäßen Betrieb getroffen werden können.
§ 15 Qualitätsanforderungen für
betreute Wohngruppen
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den Betrieb einer betreuten Wohngruppe für volljährige Menschen mit Behinderung die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 zu erfüllen und si- cherzustellen, dass 1. Art und Umfang der Betreuung dem
rungen an den Betrieb der Einrich- tung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.
(3) Die Behörde hat den Umfang der in regelmäßigen Abständen wieder- kehrenden Prüfung in angemessener Weise zu verringern, soweit ihr auf- grund von Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Kran- kenversicherung, den Prüfdienst des
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Verbandes der privaten Krankenversi- cherung e. V. oder von den Pflegekas- sen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen Zertifizierungen vorliegen, die nach § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweis anerkannt sind.
(4) Vereinbarungen zur arbeitstei- ligen Überprüfung zwischen dem medizinischen Dienst der Kranken- versicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenver- sicherung e. V. und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde sollen einvernehmlich getroffen werden.
(5) Die Prüfung soll in der Regel un- angemeldet erfolgen. Prüfungen in der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht wird.
(6) Die Betreiberinnen und Betreiber, die Leitung und die Pflegedienstlei- tung haben der Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und den danach erlassenen Rechtsverordnun- gen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich auf Verlangen zu erteilen. Sie oder er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen ihrer oder seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aufzeichnungen nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen ha- ben die Betreiberinnen und Betreiber am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(7) Die von der Behörde mit der Prü- fung beauftragten Personen sind be- fugt, 1. die für die Einrichtung genutzten
Grundstücke und Räume zu betre- ten; unterliegen die Räume der Be- treuungs- und Pflegebedürftigen de- ren Hausrecht, ist dies nur mit deren Zustimmung möglich, 2. Prüfungen und Besichtigungen vor- zunehmen, 3. Einsicht in die Aufzeichnungen des oder der Auskunftspflichtigen in der jeweiligen Einrichtung zu nehmen, 4. sich mit den Betreuungs- und Pfle- gebedürftigen, den Betreuerinnen und Betreuern, dem Einrichtungs- beirat, dem Angehörigen-, Betreue- rinnen- und Betreuerbeirat sowie der Einrichtungsfürsprecherin oder dem Einrichtungsfürsprecher in Verbin- dung zu setzen, 5. bei Pflegebedürftigen mit deren Zustimmung den Pflege zustand in Augenschein zu nehmen, 6. die Beschäftigten zu befragen und 7. Gespräche vertraulich ohne Dritte durchzuführen.
(8) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt.
(9) Der Behörde steht es frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkun- dige Personen und Stellen hinzuzuzie- hen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen keine perso- nenbezogenen Daten über Bewoh-ne- rinnen und Bewohner speichern und an Dritte übermitteln.
(10) Bedienstete der zuständigen Behörde können Grund stücke und Räume, die einem Hausrecht der Betreuungs- und Pflegebedürftigen unterliegen oder Wohnzwecken der oder des Auskunftspflichtigen dienen, ohne deren Einwilligung betreten, wenn dies zur Abwehr einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
§ 17 Feststellung von Mängeln
Sind bei einer Prüfung Mängel festge- stellt worden, soll die zuständige Be- hörde zunächst der Betreiberin oder dem Betreiber unter Setzen einer an- gemessenen Frist Gelegenheit zur Be- seitigung der Mängel geben und über die Möglichkeiten hierzu beraten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor der Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.
§ 18 Anordnungen zur Mängel-
beseitigung
(1) Werden die Mängel nicht innerhalb der durch die Behörde festgesetzten Frist abgestellt, ist dies durch schrift- lichen Verwaltungsakt festzustellen. Die Beseitigung der Mängel ist anzu- ordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwen- dung einer drohenden Beeinträchti- gung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber ge- genüber den Betreuungs- und Pflege- bedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unange- mes-senheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Aufnahme des Betriebs Mängel fest- gestellt werden.
(2) Widerspruch und Anfechtungskla- ge gegen Feststellungen und Anord- nungen nach Abs. 1 haben keine auf- schiebende Wirkung.
§ 19 Folgen der Mängelfeststellung
Ist aufgrund der festgestellten Män- gel die Fortsetzung eines Vertrags- verhältnisses mit einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder ei-
ner Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr zuzumuten, soll die Be- hörde die Betreuungs- oder Pflege- bedürftige oder den Betreuungsoder Pflegebedürftigen dabei unterstüt- zen, eine angemessene anderweitige Betreuung oder Pflege zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 20 Prüfberichte
Über die nach § 16 durchgeführten Prüfungen sind durch die zuständi- ge Behörde Prüfberichte zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffent- lichen. Näheres hinsichtlich des Um- fangs, der Form und des Inhalts wird durch eine Rechtsverordnung gere- gelt.
FÜNFTER TEIL Untersagung, Ordnungs- widrigkeiten
§ 21 Beschäftigungsverbot, kom-
missarische Leitung
Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 kann die weitere Beschäf- tigung der Leiterin oder des Leiters, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder ei- nes sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tä- tigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Wird im Falle eines Beschäftigungsverbots der Leitung durch die Einrichtung keine neue ge- eignete Leitung eingesetzt, benennt die zuständige Behörde eine kommis- sarische Leitung.
16 17
§ 22 Untersagung des Betriebs
(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist zu untersa- gen und die Einrichtung zu schließen, wenn die Anforderungen des § 9 nicht erfüllt sind und Anordnungen zur Be- hebung der Mängel nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt und die Einrichtung geschlossen werden, wenn die Betreiberin oder der Betrei- ber 1. die Anzeige nach § 10 unterlassen oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. keine Konzeption und Schulungs- maßnahmen zur Verhinderung frei- heitsentziehender Maßnahmen nach- weist, 3. Anordnungen nach § 18 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder 4. Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt.
(3) Die Untersagung kann auch ge- genüber einer vertretungsberechtig- ten Person der Betreiberin oder des Betreibers, ins besondere gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Ge- schäftsführer juristischer Personen oder eingetragener Vereine, ausge- sprochen werden. Das Untersagungs- verfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Un- tersagungsverfahrens gegen den Be- trieb fortgesetzt werden.
(4) Widerspruch und Anfechtungskla- ge gegen Anordnungen nach Abs. 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wir- kung.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen
oder gewähren lässt, 2. den Vorschriften einer aufgrund des § 7 Abs. 5 erlassenen Rechtsver- ordnung zuwiderhandelt, soweit die- se für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. seiner Verpflichtung nach § 8, für eine gewaltfreie und menschenwür- dige Pflege zu sorgen, nicht nach- kommt, 4. entgegen § 11 Nr. 2 auf Verlan- gen ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorlegt, 5. entgegen § 10 eine Betriebsauf- nahme nicht, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr lässig 8. den Vorschriften einer aufgrund des § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 20 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. entgegen § 7 Abs. 2 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, 10. entgegen § 16 Abs. 7 eine Aus- kunft nicht, unrichtig oder unvoll- ständig erteilt, 11. die Maßnahmen nach § 16 Abs. 8 und 9 Satz 1 nicht duldet oder 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 1 oder Untersagung nach § 21 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geld- buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Regie- rungspräsidium Gießen.
SECHSTER TEIL Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit
§ 24 Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Auf- gaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Betreiberin- nen und Betreiber und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung durch ambulante Betreuungs- und Pflege- einrichtungen sowie zur Sicherung ei- ner angemessenen Qualität der Über- wachung sind die
• zuständigen Behörden, • die Pflegekassen und deren Lan-
desverbände, • die Verbände der privaten Kran-
kenversicherung e.V., • der Medizinische Dienst der Kran-
kenversicherung, • der Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e.V. und
• die Träger der Sozialhilfe
verpflichtet, in einer Arbeitsgemein- schaft eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Betei- ligten sich gegenseitig informieren, insbesondere Daten hinsichtlich des Zeitpunkts, der Häufigkeit und der Ergebnisse der jeweils vorgenomme- nen Überprüfungen auszutauschen, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maß nahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstel- lung von Mängeln anstreben. Dies beinhaltet insbesondere die Ver- ständigung über die im Einzelfall er- forderlichen Maßnahmen sowie Ver- einbarungen über eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung zur Vermeidung von Doppelprüfungen.
Der Vorsitz in dieser Arbeitsgemein- schaft obliegt einer oder einem Ver- treter der zuständigen Behörde. Die in Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit ent- stehenden Kosten selbst. Die Verbraucherzentrale, die freien Wohlfahrtsverbände und die Verbän- de der privaten Betreiberinnen und Betreiber können zu einzelnen Ange- legenheiten der Arbeitsgemeinschaft hinzugezogen werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 befasst sich auch mit dem Ab- bau von Bürokratie im Rahmen der Dokumentation und Prüfung.
(3) Die in Abs. 1 genannten Betei- ligten der Arbeitsgemeinschaft sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkennt- nisse gegenseitig zu übermitteln. Personenbezogene Da- ten sind vor der Übermittlung zu an- onymisieren. Der auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Datenaustausch zwi- schen den in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft ist sicherzustellen.
(4) Besteht im Bereich der zustän- digen Behörde eine Arbeitsgemein- schaft nach § 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann- ten Einrichtungen in partnerschaftli- cher Zusammenarbeit zu beraten. (5) Die oder der Vorsitzende der Ar- beitsgemeinschaft hat jährlich dem Hessischen Landtag über deren Tä- tigkeit nach Abs. 1 bis 4 (schriftlich) zu berichten.
18 19
§ 25
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das örtliche Amt für Ver- sorgung und Soziales. Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 24 Abs. 1 Satz 5 die obe-
(3) Bestand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Vertrag zwi- schen einer oder einem Betreuungs- und Pflegebedürftigen und einer Be- treiberin oder einem Betreiber, ist der Hinweis nach § 3 Abs. 2 innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttre- ten des Gesetzes vorzunehmen.
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
"Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2896)"
re Aufsichtsbehörde zuständige Be- hörde. Durch Rechtsverordnung kann eine von Satz 1 und 2 abweichende Zuständigkeit bestimmt werden.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Obers- te Aufsichtsbehörde ist das Hessische Sozialministerium. Dieses hat die Fach- und Rechtsaufsicht.
SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 26 Überleitungs- und Übergangs-
vorschriften
(1) Als Landesrecht gelten die 1. Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), 2. Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S.1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), 3. Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896), 4. Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geän- dert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), fort.
(2) Ambulante Betreuungs- und Pfle- geeinrichtungen, die bereits vor In- krafttreten dieses Gesetzes ihren Be- trieb aufgenommen haben, müssen dies bei der zuständigen Behörde in- nerhalb eines halben Jahres nach In- krafttreten des Gesetzes nach Maß- gabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 anzeigen.
§ 27 Erlass von Rechtsverordnungen
Die für das Personal für Altenpflege, ambulante Dienste, Heimaufsicht über Altenpflegeheime, Altenwohn- heime und Pflegeheime für Volljäh- rige und das Recht der behinderten Menschen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, in den Fällen 1. des § 7 Abs. 5 im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten von Dienst- leistungsbetrieben zuständigen Minis- terin oder dem hierfür zuständigen Minister, 2. des § 9 Abs. 4 im Einvernehmen mit der für allgemeines Bauwesen zu- ständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 29. Au- gust 1997 (GVBl. I S. 291)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird aufgehoben.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(…)
Erster Teil - Heimbeirat und Heimfür-
sprecher
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung von
Heimbeiräten
§1 Allgemeines
§2 Aufgaben der Träger
§3 Wahlberechtigung und Wählbar-
keit
§4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder
§5 Wahlverfahren
§6 Bestellung des Wahlausschusses
§7 Vorbereitung und Durchführung
der Wahl
§7a Wahlversammlung
§8 Mithilfe der Leitung
§9 Wahlschutz und Wahlkosten
§10 Wahlanfechtung
§11 Mitteilung an die zuständige Be-
hörde
§11a Abweichende Bestimmungen für
die Bildung des Heimbeirates
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Heimbeirates
§12 Amtszeit
§13 Neuwahl des Heimbeirates
§14 Erlöschen der Mitgliedschaft
§15 Nachrücken von Ersatzmitglie-
dern
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Heimbeirates
§16 Vorsitz
§17 Sitzungen des Heimbeirates
§18 Beschlüsse des Heimbeirates
§19 Sitzungsniederschrift
§20 Bewohnerversammlung u. Tätig-
keitsbericht des Heimbeirates
§21 Kosten und Sachaufwand des
Heimbeirates
Vierter Abschnitt
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
§22 Ehrenamtliche Tätigkeit § 22
§23 Benachteiligungs- und Begünsti-
gungsverbot § 23
§24 Verschwiegenheitspflicht § 24
Fünfter Abschnitt
Heimfürsprecher
§25 Bestellung des Heimfürspre-
chers
§26 Aufhebung der Bestellung des
Heimfürsprechers
§27 Beendigung der Tätigkeit
§28 Stellung und Amtsführung des
Heimfürsprechers
§28a Ersatzgremium
Zweiter Teil - Mitwirkung des Heim-
beirates und des Heimfürsprechers
§29 Aufgaben des Heimbeirates
§30 Mitwirkung bei Entscheidungen
§31 Mitwirkung bei Leistung von Fi-
nanzierungsbeiträgen
§32 Form und Durchführung der Mit-
wirkung des Heimbeirates
§33 Mitwirkung des Heimfürspre-
chers
Dritter Teil - Ordnungswidrigkeiten
und Schlussvorschriften
§34 Ordnungswidrigkeiten
§35 Übergangsvorschrift
§36 Inkrafttreten
20 21
ERSTER TEIL
Heimbeirat und Heimfür-
sprecher
Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung
von Heimbeiräten
§ 1
Allgemeines
(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen
und Bewohner in Heimen nach § 1 des
Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte.
Ihre Mitglieder werden von den Bewoh-
nerinnen und Bewohnern der Heime
gewählt.
(2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die
Angelegenheiten des Heimbetriebes,
auf die Maßnahmen bei der Sicherung
einer angemessenen Qualität der Be-
treuung und auf die Leistungs- und Qua-
litätsvereinbarungen sowie auf die Ver-
gütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4
des Gesetzes sowie auf die Leistungs-,
Vergütungs- und Prüfungsvereinbarun-
gen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die
Mitwirkung erstreckt sich auch auf die
Verwaltung sowie die Geschäfts- und
Wirtschaftsführung des Heims, wenn
Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.
3 des Gesetzes erbracht worden sind.
(3) Für Teile der Einrichtung können
eigene Heimbeiräte gebildet werden,
wenn dadurch die Mitwirkung der Be-
wohnerinnen und Bewohner besser ge-
währleistet wird.
(4) In den Heimen kann ein Angehö-
rigen- oder Betreuerbeirat gebildet
werden. Ebenso kann ein Beirat, der
sich aus Angehörigen, Betreuern und
Vertretern von Behinderten- und Se-
niorenorganisationen zusammensetzt,
eingerichtet werden. Der Heimbeirat
und der Heimfürsprecher können sich
vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei
ihrer Arbeit beraten und unterstützen
lassen.
§ 2
Aufgaben der Träger
(1) Die Träger des Heims haben auf die
Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken.
Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung
der ihnen obliegenden Aufgaben wird
durch die Bildung von Heimbeiräten
nicht berührt. Die Träger haben die Be-
wohnerinnen und Bewohner über ihre
Rechte und die Möglichkeiten eines
partnerschaftlichen Zusammenwirkens
im Heimbeirat aufzuklären.
(2) Heimbeiräten sind diejenigen
Kenntnisse zum Heimgesetz und sei-
nen Verordnungen zu vermitteln, die
für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die
hierdurch entstehenden angemessenen
Kosten übernimmt der Träger.
§ 3
Wahlberechtigung und
Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen,
die am Wahltag im Heim wohnen.
(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen
und Bewohner des Heims, deren An-
gehörige, sonstige Vertrauensperso-
nen der Bewohnerinnen und Bewohner,
Mitglieder von örtlichen Seniorenver-
tretungen und von örtlichen Behin-
dertenorganisationen sowie von der
zuständigen Behörde vorgeschlagene
Personen.
(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem
Heimträger, bei den Kostenträgern
oder bei der zuständigen Behörde ge-
gen Entgelt beschäftigt ist oder als
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichts-
rates oder eines gleichartigen Organs
des Trägers tätig ist. Nicht wählbar
ist ebenfalls, wer bei einem anderen
Heimträger oder einem Verband von
Heimträgern eine Leitungsfunktion in-
nehat.
§ 4
Zahl der Heimbeiratsmitglieder
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen
mit in der Regel
• bis 50 Bewohnerinnen und Bewoh-
nern aus drei Mitgliedern,
• 51 bis 150 Bewohnerinnen und Be-
wohnern aus fünf Mitgliedern,
• 151 bis 250 Bewohnerinnen und Be-
wohnern aus sieben Mitgliedern,
• über 250 Bewohnerinnen und Be-
wohnern aus neun Mitgliedern.
(2) Die Zahl der gewählten Personen,
die nicht im Heim wohnen, darf in Hei-
men mit in der Regel
• bis 50 Bewohnerinnen und Bewoh-
nern höchstens ein Mitglied,
• 51 bis 150 Bewohnerinnen und Be-
wohnern höchstens zwei Mitglieder,
• 151 bis 250 Bewohnerinnen und Be-
wohnern höchstens drei Mitglieder,
• über 250 Bewohnerinnen und Be-
wohnern höchstens vier Mitglieder
betragen.
§ 5
Wahlverfahren
(1) Der Heimbeirat wird in gleicher,
geheimer und unmittelbarer Wahl ge-
wählt.
(2) Zur Wahl des Heimbeirates können
die Wahlberechtigten Wahlvorschlä-
ge machen. Sie können auch nach § 3
wählbare Personen, die nicht im Heim
wohnen, vorschlagen. Außerdem ha-
ben die Angehörigen und die zustän-
dige Behörde ein Vorschlagsrecht für
Personen, die nicht im Heim wohnen.
(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder
Wahlberechtigte hat so viele Stimmen
wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen
sind. Sie oder er kann für jede Bewer-
berin oder jeden Bewerber nur eine
Stimme abgeben. Gewählt sind die
Bewerberinnen und Bewerber, die die
meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei Stimmengleichheit zwischen Be-
werberinnen oder Bewerbern, die im
Heim wohnen, und Bewerberinnen oder
Bewerbern, die nicht im Heim wohnen,
ist die Bewerberin bzw. der Bewerber
gewählt, die oder der im Heim wohnt.
Im Übrigen entscheidet das Los. § 4
Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 6
Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf
der Amtszeit bestellt der Heimbei-
rat drei Wahlberechtigte als Wahlaus-
schuss und eine oder einen von ihnen
als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.
(2) Besteht kein Heimbeirat oder be-
steht sechs Wochen vor Ablauf der
Amtszeit des Heimbeirates kein Wahl-
ausschuss, so hat die Leitung des Heims
den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit
hierfür Wahlberechtigte nicht in der
erforderlichen Zahl zur Verfügung ste-
hen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Heims zu Mitglie-
dern des Wahlausschusses zu bestellen.
22 23
§ 7
Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort
und Zeit der Wahl und informiert die
Bewohnerinnen und Bewohner und
die zuständige Behörde über die be-
vorstehende Wahl. Der Wahltermin ist
mindestens vier Wochen vor der Wahl
bekannt zu geben. Der Wahlausschuss
holt die Wahlvorschläge und die Zu-
stimmungserklärung der vorgeschlage-
nen Personen zur Annahme der Wahl
ein. Der Wahlausschuss stellt eine Liste
der Wahlvorschläge auf und gibt die-
se Liste sowie den Gang der Wahl be-
kannt.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahl-
handlung zu überwachen, die Stimmen
auszuzählen und das Wahlergebnis in
einer Niederschrift festzustellen. Das
Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim
durch Aushang und durch schriftliche
Mitteilung an alle Bewohnerinnen und
Bewohner bekannt zu machen. Der
Wahlausschuss informiert die Heimbei-
ratsbewerberinnen und Heimbeirats-
bewerber, die nicht im Heim wohnen,
über das Ergebnis der Wahl.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Wahl sollen die besonderen
Gegebenheiten in den einzelnen Hei-
men, vor allem Zusammensetzung der
Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielset-
zung und Ausstattung berücksichtigt
werden.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Be-
schlüsse mit einfacher Stimmenmehr-
heit.
§ 7a
Wahlversammlung
(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50
Bewohnerinnen und Bewohnern kann
der Heimbeirat auf einer Wahlver-
sammlung gewählt werden. Der Wahl-
ausschuss entscheidet, ob ein verein-
fachtes Wahlverfahren durchgeführt
wird. Bewohnerinnen und Bewohner,
die an der Wahlversammlung nicht
teilnehmen, ist innerhalb einer ange-
messenen Frist Gelegenheit zur Stimm-
abgabe zu geben. Die Stimmen dürfen
erst nach Ablauf der Frist ausgezählt
werden.
(2) Der Wahlausschuss hat mindestens
14 Tage vorher zur Wahlversammlung
einzuladen.
(3) In der Wahlversammlung können
noch Wahlvorschläge gemacht werden.
(4) Die Leitung des Heims kann an der
Wahlversammlung teilnehmen. Der
Wahlausschuss kann die Heimleitung
durch Beschluss von der Wahlversamm-
lung ausschließen.
§ 8
Mithilfe der Leitung
Die Leitung des Heims hat die Vorbe-
rei-tung und Durchführung der Wahl in
dem erforderlichen Maße personell und
sächlich zu unterstützen und die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 9
Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf
nicht behindert oder durch Zufügung
oder Androhung von Nachteilen oder
Gewährung oder Versprechen von Vor-
teilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl
übernimmt der Träger.
§ 10
Wahlanfechtung
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte
können binnen einer Frist von zwei Wo-
chen, vom Tage der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses an gerechnet,
die Wahl bei der zuständigen Behörde
anfechten, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden und eine Berichti-
gung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung
ist ausgeschlossen, wenn durch den
Verstoß das Wahlergebnis nicht geän-
dert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Über die Anfechtung entscheidet
die zuständige Behörde.
§ 11
Mitteilung an die zuständige Behörde
(1) Der Träger hat die zuständige Behör-
de innerhalb von vier Wochen nach Ab-
lauf des in § 12 genannten Zeitraumes
oder bis spätestens sechs Monate nach
Betriebsaufnahme über die Bildung ei-
nes Heimbeirates zu unterrichten. Ist
ein Heimbeirat nicht gebildet worden,
so hat dies der Träger der zuständigen
Behörde unter Angabe der Gründe un-
verzüglich mitzuteilen. In diesen Fäl-
len hat die zuständige Behörde in en-
ger Zusammenarbeit mit Träger und
Leitung des Heims in geeigneter Wei-
se auf die Bildung eines Heimbeirates
hinzuwirken, sofern nicht die besonde-
re personelle Struktur der Bewohner-
schaft der Bildung eines Heimbeirates
entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Heimbeirat vor Ablauf der regel-
mäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu
wählen ist. Die Frist zur Mitteilung be-
ginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl
begründenden Tatsachen.
§ 11a
Abweichende Bestimmungen für
die Bildung des Heimbeirates
(1) Die zuständige Behörde kann in
Einzelfällen Abweichungen von der
Zahl der Mitglieder des Heimbeirates
nach § 4 und den Fristen und der Zahl
der Wahlberechtigten nach § 6 zulas-
sen, wenn dadurch die Bildung eines
Heimbeirates ermöglicht wird. Abwei-
chungen von § 4 dürfen die Funktions-
fähigkeit des Heimbeirates nicht be-
einträchtigen.
(2) Auf Antrag des Wahlausschusses
kann in Ausnahmefällen die zuständi-
ge Behörde die Wahlversammlung nach
§ 7a auch für Heime mit in der Regel
mehr als 50 Bewohnerinnen und Be-
wohnern zulassen.
ZWEITER ABSCHNITT Amtszeit des Heimbeirates
§ 12
Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Heim-
beirates beträgt zwei Jahre. Die Amts-
zeit beginnt mit dem Tage der Wahl
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch
ein Heimbeirat besteht, mit dem Ab-
lauf seiner Amtszeit.
(2) In Einrichtungen der Hilfe für be-
hinderte Menschen beträgt die Amts-
zeit vier Jahre.
24 25
§ 13
Neuwahl des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist neu zu wählen,
wenn die Gesamtzahl der Mitglieder
um mehr als die Hälfte der vorge-
schriebenen Zahl gesunken ist oder der
Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglie-
der seinen Rücktritt beschlossen hat.
§ 14
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat er-
lischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Ausscheiden aus dem Heim,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Feststellung der zuständigen Behör-
de auf Antrag von zwei Drittel der
Mitglieder des Heimbeirates, dass
das Heimbeiratsmitglied seinen
Pflichten nicht mehr nachkommt
oder nicht mehr nachkommen kann.
§ 15
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Scheidet ein Mitglied aus dem Heim-
beirat aus, so rückt die nicht gewählte
Person mit der höchsten Stimmenzahl
als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 fin-
det Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn
ein Mitglied des Heimbeirates zeitwei-
lig verhindert ist.
DRITTER ABSCHNITT Geschäftsführung des Heim-
beirates
§ 16
Vorsitz
(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehr-
heit seiner Mitglieder den Vorsitz und
dessen Stellvertretung. Eine Bewohne-
rin oder ein Bewohner soll den Vorsitz
innehaben.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt
den Heimbeirat im Rahmen der von
diesem gefassten Beschlüsse, soweit
der Heimbeirat im Einzelfall keine an-
dere Vertretung bestimmt.
§ 17
Sitzungen des Heimbeirates
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung
beruft der Wahlausschuss den Heimbei-
rat binnen zwei Wochen nach Bekannt-
machung des Wahlergebnisses zu einer
konstituierenden Sitzung ein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Heim-
beirates beraumt die Sitzungen an,
setzt die Tagesordnung fest und leitet
die Verhandlung. Sie oder er hat die
Mitglieder des Heimbeirates und nach-
richtlich die Ersatzmitglieder zu der
Sitzung mit einer Frist von sieben Ta-
gen unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuladen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mit-
glieder des Heimbeirates oder der Lei-
tung des Heims hat die oder der Vor-
sitzende eine Sitzung anzuberaumen
und den Gegenstand, dessen Beratung
beantragt ist, auf die Tagesordnung zu
setzen.
(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeit-
punkt der Heimbeiratssitzung rechtzei-
tig zu verständigen. An Sitzungen, zu
denen die Leitung ausdrücklich einge-
laden wird, hat sie teilzunehmen.
(5) Der Heimbeirat kann beschließen,
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
fach- und sachkundige Personen hinzu-
zuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso
beschließen, dass Bewohnerinnen und
Bewohner oder fach- und sachkundige
Personen oder dritte Personen an einer
Sitzung oder an Teilen der Sitzung teil-
nehmen können. Der Träger trägt die
Auslagen in angemessenem Umfang der
zugezogenen fach- und sachkundigen
Personen sowie der dritten Personen.
Sie enthalten keine Vergütung.
(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit
an die zuständige Behörde wenden.
(7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgrup-
pen bilden. Das weitere Verfahren re-
gelt der Heimbeirat.
§ 18
Beschlüsse des Heimbeirates
(1) Die Beschlüsse des Heimbeirates
werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder ge-
fasst. Bei Stimmengleichheit entschei-
det die Stimme der Vorsitzenden oder
des Vorsitzenden.
(2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-
glieder anwesend ist.
§ 19
Sitzungsniederschrift
Über jede Verhandlung des Heimbei-
rates ist eine Niederschrift aufzuneh-
men, die mindestens die Sitzungsteil-
nehmer, den Wortlaut der Beschlüsse
und die Stimmenmehrheit, mit der sie
gefasst sind, enthält. Die Niederschrift
ist von der Vorsitzenden oder dem Vor-
sitzenden und einem weiteren Mitglied
zu unterzeichnen.
§ 20
Bewohnerversammlung und Tä-
tigkeitsbericht des Heimbeirates
Der Heimbeirat soll mindestens einmal
im Amtsjahr eine Bewohnerversamm-
lung abhalten. Teilbewohnerversamm-
lungen sind zulässig. Der Heimbeirat
hat in der Bewohnerversammlung ei-
nen Tätigkeitsbericht zu erstatten,
der auch möglichst schriftlich an alle
Bewohnerinnen und Bewohner zu ver-
teilen ist. Die Bewohnerinnen und Be-
wohner können zum Tätigkeitsbericht
Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen
und Bewohner sind berechtigt, zur Be-
wohnerversammlung Personen ihres
Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlan-
gen des Heimbeirates hat die Leitung
des Heims an der Bewohnerversamm-
lung teilzunehmen. Der Heimbeirat
kann die Leitung von der Bewohnerver-
sammlung insgesamt oder von einzel-
nen Tagesordnungspunkten ausschlie-
ßen.
§ 21
Kosten und Sachauf-
wand des Heimbeirates
(1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
derlichen Hilfen und stellt insbesonde-
re die Räumlichkeiten zur Verfügung.
(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim
geeignete Möglichkeiten für Mittei-
lungen zu eröffnen, insbesondere
sind schriftliche Mitteilungen an alle
Bewohnerinnen und Bewohner zu ge-
währleisten sowie Plätze für Bekannt-
machungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die durch die Tätigkeit des Heim-
beirates entstehenden angemessenen
Kosten trägt der Träger.
26 27
VIERTER ABSCHNITT Stellung der Heimbeirats-
mitglieder
§ 22
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Heimbeirates führen
ihr Amt unentgeltlich und ehrenamt-
lich aus.
§ 23
Benachteiligungs- und
Begünstigungsverbot
(1) Die Mitglieder des Heimbeirates
dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben nicht behindert und wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt oder be-
günstigt werden.
(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewoh-
ner darf aufgrund der Tätigkeit eines
Angehörigen oder einer Vertrauensper-
son im Heimbeirat nicht benachteiligt
oder begünstigt werden.
§ 24
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Heimbeirates haben über die ihnen
bei Ausübung des Amtes bekannt ge-
wordenen Angelegenheiten oder Tatsa-
chen Stillschweigen zu bewahren. Dies
gilt nicht gegenüber den übrigen Mit-
gliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt
für die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden
Personen entsprechend.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit
besteht nicht für Angelegenheiten oder
Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner vertrauli-
chen Behandlung bedürfen.
FÜNFTER ABSCHNITT Heimfürsprecher
§ 25
Bestellung des Heimfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat unver-
züglich einen Heimfürsprecher zu be-
stellen, sobald die Voraussetzungen
für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4
des Gesetzes gegeben sind. In Hei-
men mit mehr als 70 Plätzen können
zwei Heimfürsprecher, in Heimen mit
mehr als 150 Plätzen drei Heimfürspre-
cher eingesetzt werden. Sind mehrere
Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen
sie ihre Tätigkeit untereinander ab und
legen fest, welcher Heimfürsprecher
die Interessen der Bewohnerinnen und
Bewohner gegenüber der Heimleitung
und außerhalb des Heimes vertritt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heim-
fürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Zum Heimfürsprecher kann nur be-
stellt werden, wer nach seiner Persön-
lichkeit, seinen Fähigkeiten und den
sonstigen Umständen des Einzelfalls
zur Ausübung dieses Amts geeignet ist.
Er muss von der zuständigen Behörde
und dem Träger, von den Kostenträgern
und den Verbänden der Heimträger un-
abhängig sein. Die Bestellung bedarf
der Zustimmung des Bestellten.
(4) Die Bestellung ist dem Heimfürspre-
cher und dem Träger schriftlich mitzu-
teilen. Der Träger hat die Bewohnerin-
nen und Bewohner in geeigneter Weise
von der Bestellung zu unterrichten.
(5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26
Aufhebung der Bestellung
des Heimfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat die Be-
stellung aufzuheben, wenn
1. der Heimfürsprecher die Vorausset-
zungen für das Amt nicht mehr er-
füllt,
2. der Heimfürsprecher gegen seine
Amtspflichten verstößt,
3. der Heimfürsprecher sein Amt nie-
derlegt oder
4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die
Bestellung aufheben, wenn eine ge-
deihliche Zusammenarbeit zwischen
dem Heimfürsprecher und den Bewoh-
nerinnen und Bewohnern nicht mehr
möglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 27
Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers en-
det mit
1. Ablauf seiner Amtszeit,
2. Aufhebung seiner Bestellung durch
die zuständige Behörde nach § 26.
§ 28
Stellung und Amtsführung
des Heimfürsprechers
(1) Für die Stellung und Amtsführung
des Heimfürsprechers gelten die §§ 20,
21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 ent-
sprechend.
(2) Der Heimträger hat den Heimfür-
sprecher bei der Erfüllung seiner Auf-
gaben zu unterstützen.
(3) Die durch die Tätigkeit des Heim-
fürsprechers entstehenden erforder-
lichen Kosten werden von dem Träger
übernommen.
(4) Der Heimträger hat dem Heimfür-
sprecher zur Ausübung seines Amtes
Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm
zu ermöglichen, sich mit den Bewoh-
nerinnen und Bewohnern in Verbindung
zu setzen.
§ 28a
Ersatzgremium
Von der Bestellung eines Heimfürspre-
chers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Ge-
setzes kann die zuständige Behörde
absehen, wenn ein Ersatzgremium be-
steht, das die Mitwirkung der Bewohne-
rinnen und Bewohner auf andere Weise
gewährleisten und die Aufgaben des
Heimbeirates übernehmen kann. Für
das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis
24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend.
ZWEITER TEIL Mitwirkung des Heimbei-
rates und des Heimfürspre-
chers
§ 29
Aufgaben des Heimbeirates
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
1. Maßnahmen des Heimbetriebes,
die den Bewohnerinnen oder Be-
wohnern des Heims dienen, bei der
Leitung oder dem Träger zu bean-
tragen,
2. Anregungen und Beschwerden von
Bewohnerinnen und Bewohnern
entgegenzunehmen und erforderli-
chenfalls durch Verhandlungen mit
28 29
der Leitung oder in besonderen Fäl-
len mit dem Träger auf ihre Erledi-
gung hinzuwirken,
3. die Eingliederung der Bewohnerin-
nen und Bewohner in dem Heim zu
fördern,
4. bei Entscheidungen in Angelegen-
heiten nach den §§ 30, 31 mitzuwir-
ken,
5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahl-
ausschuss zu bestellen (§ 6),
6. eine Bewohnerversammlung durch-
zuführen und den Bewohnerinnen
und Bewohnern einen Tätigkeitsbe-
richt zu erstatten (§ 20),
7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur För-
derung einer angemessenen Quali-
tät der Betreuung,
8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Ge-
setzes an den Leistungs- und Quali-
tätsvereinbarungen sowie an den
Vergütungsvereinbarungen und
nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den
Leistungs-, Vergütungs- und Prü-
fungsvereinbarungen.
§ 30
Mitwirkung bei Entscheidungen
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidun-
gen der Leitung oder des Trägers in fol-
genden Angelegenheiten mit:
1. Aufstellung oder Änderung der Mus-
terverträge für Bewohnerinnen und
Bewohner und der Heimordnung,
2. Maßnahmen zur Verhütung von Un-
fällen,
3. Änderung der Entgelte des Heims,
4. Planung oder Durchführung von Ver-
anstaltungen,
5. Alltags- und Freizeitgestaltung,
6. Unterkunft, Betreuung und Verpfle-
gung,
7. Erweiterung, Einschränkung oder
Einstellung des Heimbetriebes,
8. Zusammenschluss mit einem ande-
ren Heim,
9. Änderung der Art und des Zweckes
des Heims oder seiner Teile,
10. umfassende bauliche Verände-
rungen oder Instandsetzungen des
Heims,
11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur För-
derung einer angemessenen Quali-
tät der Betreuung,
12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Ge-
setzes an den Leistungs- und Quali-
tätsvereinbarungen sowie an den
Vergütungsvereinbarungen und
nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den
Leistungs-, Vergütungs- und Prü-
fungsvereinbarungen.
§ 31
Mitwirkung bei Leistung von
Finanzierungsbeiträgen
(1) Wenn von einer Bewohnerin oder
einem Bewohner oder von Dritten zu
ihren oder seinen Gunsten Finanzie-
rungsbeiträge an den Träger geleistet
worden sind, wirkt der Heimbeirat auch
bei der Aufstellung der Haushalts- oder
Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger
hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat
die erforderlichen Informationen zu ge-
ben. Erfolgt bei einem Heimträger, der
mehrere Heime betreibt, eine zentrale
Wirtschaftsund Rechnungsführung, so
hat der Heimträger dem Heimbeirat
am Ort des Heims die Unterlagen vor-
zulegen und die Auskünfte zu erteilen,
die das Heim betreffen. Der Träger hat
insbesondere anhand der in Satz 1 ge-
nannten Pläne über die wirtschaftliche
Lage des Heims schriftlich zu berich-
ten. Der Heimbeirat kann hierbei auch
Auskünfte über die Vermögens- und Er-
tragslage des Heims und, sofern vom
Träger ein Jahresabschluss aufgestellt
worden ist, Einsicht in den Jahresab-
schluss verlangen.
(2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des
Absatzes 1 sind alle Leistungen, die
über das für die Unterbringung ver-
einbarte laufende Entgelt hinaus zum
Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung,
zur Ausstattung oder zum Betrieb des
Heims erbracht worden sind.
(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates
entfällt, wenn alle Ansprüche, die ge-
genüber dem Träger durch die Leistung
von Finanzierungsbeiträgen begründet
worden sind, durch Verrechnung, Rück-
zahlung oder sonstiger Weise erloschen
sind.
§ 32
Form und Durchführung der Mit-
wirkung des Heimbeirates
(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates
soll von dem Bemühen um gegensei-
tiges Vertrauen und Verständnis zwi-
schen Bewohnerschaft, Leitung und
Träger bestimmt sein.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist
der Heimbeirat durch die Leitung oder
durch den Träger ausreichend und
rechtzeitig zu informieren und nach
Möglichkeit auch fachlich zu beraten.
Der Heimbeirat hat auch ein Mitwir-
kungs- und Informationsrecht, wenn
ein Heimträger zentral für mehrere
Heime oder ein Zentralverband für
seine Mitglieder Maßnahmen und Ent-
scheidungen im Sinne der §§ 29 und 30
der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat
sind am Ort des Heims die Unterlagen
vorzulegen und die Auskünfte zu ertei-
len, die das Heim betreffen.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten
nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder
der Träger mit dem Heimbeirat vor ih-
rer Durchführung rechtzeitig und mit
dem Ziel einer Verständigung zu er-
örtern. Anregungen des Heimbeirates
sind in die Überlegungen bei der Vor-
bereitung der Entscheidungen einzube-
ziehen.
(4) Anträge oder Beschwerden des
Heimbeirates sind von der Leitung oder
vom Träger in angemessener Frist,
längstens binnen sechs Wochen, zu be-
antworten. Der Träger hat die Antwort
zu begründen, wenn er das Anliegen
des Heimbeirates bei seiner Entschei-
dung nicht berücksichtigt hat.
§ 33
Mitwirkung des Heimfürsprechers
Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwir-
kung des Heimfürsprechers entspre-
chend.
DRITTER TEIL Ordnungswidrigkeiten und
Schlussvorschriften
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.
2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlaus-
schuss nicht bestellt oder entgegen
§ 8 die für die Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl erforderli-
che personelle oder sächliche Un-
terstützung nicht gewährt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des
Heimbeirates behindert oder be-
einflusst,
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt,
4. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied
des Heimbeirates oder den Heim-
fürsprecher bei der Erfüllung seiner
30 31
Aufgaben behindert oder wegen
seiner Tätigkeit benachteiligt oder
begünstigt,
5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Ver-
bindung mit § 28 Abs. 1, eine Be-
wohnerin oder einen Bewohner be-
nachteiligt oder begünstigt,
6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine In-
formation nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig gibt,
7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine
Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig vorlegt oder eine
Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder
8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Ent-
scheidungen vor ihrer Durchführung
nicht rechtzeitig erörtert.
§ 35
Übergangsvorschrift
Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der
Verordnung gewählt worden sind, müs-
sen nicht neu gewählt werden.
§ 36
(Inkrafttreten)
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Gießen
Südanlage 14 A
35390 Gießen
Telefon: 0641 7936-0
Fax: 0641 7936-270
E-Mail: [email protected]
Landkreise: Gießen, Marburg-Bieden-
kopf, Lahn-Dill-Kreis, Vogelsbergkreis,
Wetteraukreis
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Wiesbaden
Mainzer Str. 35
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 7157-0
Fax: 0611 7157-4231
Fachreferat Grundsatz, 51.F16
Eschersheimer Landstr. 241-249
60320 Frankfurt
Fulda, Landkreis
Landkreis Fulda
Der Kreisausschuss
Amt für Arbeit und Soziales (K 310)
Wörthstraße 15
36037 Fulda
Gießen, Landkreis
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Sozialamt
Ostanlage 33-45
35390 Gießen
Betreuungs- und
Pflegeaufsicht
Ansprechpartner:
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Fulda
Washingtonallee 2
36041 Fulda
E-Mail: [email protected]
Landkreise: Limburg-Weilburg, Main-
Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis,
Stadt Wiesbaden
Städte und Kreise
Groß-Gerau
Der Kreisausschuss des Kreises
Sozialamt
Groß-Gerau
Wilhelm-Seipp-Straße 4
64521 Groß-Gerau
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Darmstadt
Bartningstr. 53
64289 Darmstadt
Telefon: 06151 738–0
Fax: 06151 738-236
E-Mail: [email protected]
Landkreise: Darmstadt-Dieburg, Groß-
Gerau, Bergstraße, Odenwald-Kreis,
Stadt Darmstadt
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Frankfurt am Main
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main
Telefon: 069 1567-1
Fax: 069 1567-546
E-Mail: [email protected]
Landkreise: Offenbach, Hochtau-
nuskreis, Stadt Frankfurt, Stadt Offen-
bach
Telefon: 0661 6207-0 Fax: 0661 6207-335
E-Mail: [email protected]
Landkreise: Fulda, Hersfeld-Roten-
burg, Main-Kinzig-Kreis
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Kassel
Frankfurter Straße 84A
34121 Kassel
Telefon: 0561 2099-0
Fax: 0561 2099-541
E-Mail: [email protected]
Landkreise: Kassel, Waldeck-Franken-
berg, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-
Eder-Kreis, Stadt Kassel
Bergstraße, Landkreis
Kreis Bergstraße
Amt für Soziales,
Graben 15
64646 Heppenheim
Darmstadt, Stadt
Sozialamt Darmstadt Stadt
Stadthaus Frankfurter Str. 71
64293 Darmstadt
Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Landkreises Darmstadt-Dieburg
Sozialamt
-Rehabilitation und Pflege-
Rheinstraße 65
64295 Darmstadt
Frankfurt am Main, Stadt
Jugend und Sozialamt der Stadt Frank-
furt am Main
Hersfeld-Rotenburg, Landkreis
Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Kreisausschuss
Sozialamt / Altenhilfe
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld
Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss
Sozialverwaltung
Ludwig-Erhard-Anlage 1-4
61352 Bad Homburg
Kassel, Landkreis
Landkreis Kassel
Der Kreisausschuss
K 50 - Sozialamt
Humboldtstraße 22-26
34117 Kassel
32 33
Kassel, Stadt
Sozialamt Stadt Kassel
Obere Königstraße 8
34117 Kassel
Lahn-Dill-Kreis
Der Kreisausschuss
Fachbereich Bildung, Jugend und
Soziales
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Limburg-Weilburg, Landkreis
Der Kreisausschuss
des Landkreises Limburg-Weilburg
Grabenstrasse 10
65549 Limburg
Main-Kinzig-Kreis
Der Kreisausschuss
-Leitstelle für ältere Bürger-
Barbarossastraße 24
63569 Gelnhausen
Main-Taunus-Kreis
Der Kreisausschuss
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim
Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Der Kreisausschuss des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
Stabstelle Altenhilfe
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg/Cappel
Odenwaldkreis
Kreisausschuss Odenwaldkreis
Hauptabt. Arbeit und Soziale Sicherung
II.30 Kommunales Service-Center
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
Offenbach, Kreis
Kreisverwaltung Offenbach
Fachdienst Jugend und Soziales
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Offenbach am Main, Stadt
Stadt Offenbach am Main
Der Magistrat
Sozialamt
Berliner Straße 100
63065 Offenbach
Rheingau-Taunus-Kreis
Der Kreisausschuss
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach
Schwalm-Eder-Kreis
Der Kreisausschuss
des Schwalm-Eder-Kreises
Sozialamt -Altenhilfe-
Parkstraße 6
34576 Homberg/Efze
Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Soziale Sicherung
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Waldeck-Frankenberg, Landkreis
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Der Kreisausschuss
Südring 2
34497 Korbach
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss
Schlossplatz 1
37269 Eschwege
Wetteraukreis
Kreisausschuss des Wetteraukreises
Fachdienst Revision
Europaplatz
61169 Friedberg
Wiesbaden, Landeshauptstadt
Landeshauptstadt Wiesbaden
Der Magistrat
Amt für Soziale Arbeit
Kurt-Schumacher-Ring 2-4
65195 Wiesbaden
Landeswohlfahrtsverband
Hessen
Regionalverwaltung Kassel
Ständeplatz 6 - 10
34117 Kassel
Tel.: 0561 1004-2305
Fax: 0561 1004-1305
Zuständig für folgende Kreise und
kreisfreie Städte:
Kassel, Landkreis Fulda, Landkreis
Hersfeld-Rotenburg, Landkreis Kas-
sel, Landkreis Marburg-Biedenkopf,
Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Wal-
deck-Frankenberg, Werra-Meißner-
Kreis
Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Tel.: 06151 801-246
Fax: 06151 801-57246
Zuständig für folgende Kreise und
kreisfreie Städte:
Landkreis Bergstraße, Landkreis Darm-
stadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau,
Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offen-
bach, Odenwaldkreis, Vogelsbergkreis,
Wetteraukreis, Offenbach und Darm-
stadt
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/156-386
Fax: 0611/156-57386
Zuständig für folgende Kreise und
kreisfreie Städte:
Landkreis Gießen, Hochtaunuskreis,
Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Limburg-
Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Rhein-
gau-Taunus-Kreis, Frankfurt und Wies-
baden
Verbände der Pflegekassen
Verbände der Pflegekassen in Hessen
Kölner Str. 8
65760 Eschborn
Für die Kreise und kreisfreie Städte:
Werra-Meißner, Gießen, Lahn-Dill,
Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg,
Main-Kinzig, Schwalm-Eder, Wetterau,
Offenbach Stadt und Landkreis, Land-
kreis Kassel, Fulda, Limburg-Weilburg,
Waldeck-Frankenberg, Rheingau-Tau-
nus, Hersfeld-Rotenburg, Groß-Gerau,
Odenwald und Bergstraße
Verbände der Pflegekassen in Hessen
Walter-Kolb-Str. 9 - 11
60594 Frankfurt
Für die Kreise und kreisfreie Städte:
Darmstadt, Darmstadt-Dieburg, Frank-
furt, Wiesbaden, Main-Taunus, Hoch-
taunus, Stadt Kassel.
34 35
Protokoll einer Sitzung des Einrichtungsbeirates - (Beispiel) Notizen:
Der Einrichtungsbeirat des …………………………………………………………… ……………………..
Name Datum
Protokoll der Sitzung vom………………………….
Beginn:……………………… Ende…………………………..
Anwesend:
…………………………………………… ……………………………………..
…………………………………………… ……………………………………..
…………………………………………… ……………………………………..
Gäste: ………………………………………………………………………………………………………..
Zur Tagessordnung:
Punkt 1: Begrüßung:
Der/Die Vorsitzende begrüßt die Anwesenden, insbesondere Frau……..und Herrn …… als
Gäste.
Punkt 2: Protokoll der letzten Sitzung:
Das Protokoll der letzten Sitzung wurde verlesen. Es gab keine Einwände
Punkt 3: Neu eingezogen:
Seit der letzten Sitzung sind vier Bewohner/innen neu eingezogen. Frau…. wurde schon
durch ein Beiratsmitglied besucht. Die Bewohner ....................…. werden in den nächs-
ten Tagen durch …………... besucht.
Punkt 4: Speiseplan
Es liegen einige Beschwerden über den Mangel an Frischgemüse bei den Mittagsmahlzeiten
vor. Es wurde beschlossen, zur nächsten Sitzung den Küchenchef des Hauses einzuladen.
Punkt 5
(……)
Punkt 12: Nächste Sitzung des Einrichtungsbeirates: Am……………………… um………………Uhr.
………………………………………… ………………………………………………
Vorsitzender Schriftführer