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REGLEMENT bezüglich Status und Transfer von Spielern

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REGLEMENTbezüglich Status und

Transfer von Spielern

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Fédération Internationale de Football Association

Präsident: Gianni InfantinoGeschäftsführender Generalsekretär: Markus KattnerAdresse: FIFA FIFA-Strasse 20 Postfach 8044 Zürich SchweizTelefon: +41 (0)43 222 7777Telefax: +41 (0)43 222 7878Internet: FIFA.com

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REGLEMENT

bezüglich Status und Transfer von Spielern

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2 Inhalt

Artikel Seite

Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern 4

Definitionen� 5

I. Einleitende Bestimmung1. Geltungsbereich 7

II. Status von Spielern2. Status von Spielern: Amateurspieler und Berufsspieler 93. Reamateurisierung 94. Beendigung der Tätigkeit 9

III. Registrierung von Spielern5. Registrierung 106. Registrierungsperioden 117. Spielerpass 128. Registrierungsantrag 129. Internationaler Freigabeschein 1210. Leihgabe von Berufsspielern 1311. Nicht registrierte Spieler 1312. Durchsetzung von Disziplinarstrafen 1412bis Überfällige Verbindlichkeiten 14

IV. Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen13. Einhaltung von Verträgen 1614. VertragsauflösungaustriftigenGründen 1615. VertragsauflösungaussportlichtriftigenGründen 1616. VerbotderVertragsauflösungwährendeinerSpielzeit 1617. FolgeneinerVertragsauflösungohnetriftigenGrund 1718. SonderbestimmungenhinsichtlichVerträgenzwischenBerufsspielern

und Vereinen 19

V.�Beeinflussung�durch�Drittparteien�und�Eigentum�an�wirtschaftlichen� Spielerrechten18bisBeeinflussungvonVereinendurchDrittparteien 2018terDritteigentumanwirtschaftlichenSpielerrechten 21

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3Inhalt

Artikel Seite

VI. Internationale Transfers Minderjähriger19. Schutz Minderjähriger 2219bis Registrierung und Meldung Minderjähriger bei Akademien 24

VII. Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsmechanismus20. Ausbildungsentschädigung 2521. Solidaritätsmechanismus 25

VIII. Rechtsprechung22. Zuständigkeit der FIFA 2623. KommissionfürdenStatusvonSpielern 2724. Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten 2725. Allgemeine FIFA-Verfahrensordnung 28

IX. Schlussbestimmungen26. Übergangsbestimmungen 3027.UnvorhergeseheneFälleundhöhereGewalt 3128.OffizielleSprachen 3129. Inkrafttreten 31

Anhang1: AbstellenvonSpielernfürAuswahlmannschaften der Verbände 32

Anhang 2: Verfahren betreffend Gesuch um Erstregistrierung und den internationalen Transfer Minderjähriger (Art. 19 Abs. 4) 42

Anhang 3: Transferabgleichungssystem 47Anhang3a: AdministrativesVerfahrenfürSpielertransferszwischen

Verbänden ausserhalb von TMS 61Anhang 4: Ausbildungsentschädigung 65Anhang 5: Solidaritätsmechanismus 70Anhang 6: Verfahren bei Klagen betreffend Ausbildungsentschädigung

(Art. 20) und Solidaritätsmechanismus (Art. 21) 72Anhang7: BestimmungenbezüglichStatusundTransfer

von Futsal-Spielern 79

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4 Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern

Basierend auf Art. 5 der FIFA-Statuten hat das Exekutivkomitee das vorlie-gende Reglement und seine Anhänge, die einen festen Bestandteil des Reglements bilden, herausgegeben.

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5Definitionen

In diesem Reglement gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. EhemaligerVerband:Verband,demderehemaligeVereinangehört.

2. Ehemaliger Verein: Verein, den ein Spieler verlässt.

3. NeuerVerband:Verband,demderneueVereinangehört.

4. NeuerVerein:Verein,zudemeinSpielerwechselt.

5. OffizielleSpiele:SpieleimRahmendesorganisiertenFussballs,z.B.nationalerMeisterschaftenundPokalwettbewerbesowieinternationalerVereinswett­bewerbe,jedochohneFreundschafts­undTestspiele.

6. OrganisierterFussball:Fussball,derdurchdieFIFA,dieKonföderationenoderdieVerbändeorganisiertoderdurchsiegenehmigtwird.

7. Schutzzeit:einZeitraumvondreiganzenSpielzeitenoderdreiJahren,waszuerst eintritt, nach Inkrafttreten des Vertrags eines Berufsspielers, sofern der Vertragvordessen28.Geburtstagunterzeichnetwurde,odereinZeitraumvonzweiganzenSpielzeitenoderzweiJahren,waszuersteintritt,nachInkraft­treten des Vertrags eines Berufsspielers, sofern der Vertrag nach dessen 28.Geburtstagunterzeichnetwurde.

8. Registrierungsperiode: der vom zuständigen Verband gemäss Art. 6 festge-setzte Zeitraum.

9. Spielzeit:EineSpielzeitbeginntmitdemerstenoffiziellenSpielderbetreffen-dennationalenMeisterschaftundendetmitdemletztenoffiziellenSpielderbetreffenden nationalen Meisterschaft.

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6 Definitionen

10. Ausbildungsentschädigung:BeitragszahlungenfürdieFörderungjungerSpieler gemäss Anhang 4.

11. Minderjährige Spieler: Spieler, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

12. Akademie: Organisationen oder verselbständigte rechtliche Gebilde, die zum primärenZweckdienachhaltigesportlicheAusbildungvonSpielerndurchdasBereitstellen von entsprechenden Ausbildungseinrichtungen und Infrastruktur dauerhaft verfolgen. Darunter fallen insbesondere, aber nicht abschliessend Fussball­Ausbildungszentren,Fussballcamps,Fussballschulenusw.

13. Transferabgleichungssystem (TMS): Das Transferabgleichungssystem (TMS) ist einwebgestütztesDateninformationssystemmitdemhauptsächlichenZweck,beiinternationalenTransfersvonSpielerndenAblaufzuvereinfachensowiedie Transparenz und den Informationsaustausch zu verbessern.

14.Drittpartei: eine andere Partei als die beiden Vereine, die einen Spieler unter-einander transferieren, oder ein ehemaliger Verein, bei dem der Spieler regis-triertwar.

EswirdaufdenAbschnitt„Definitionen“derFIFA­Statutenverwiesen.

NB:BeziehensichdieBegriffeaufnatürlichePersonen,sindMannund Frau gleichgestellt. Begriffe in Einzahl schliessen die Mehrzahl mit ein und umgekehrt.

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7I. Einleitende Bestimmung

1 Geltungsbereich

1. DiesesReglemententhältdieallgemeingültigenundverbindlichenBestimmungenbezüglichStatusvonSpielern,derenSpielberechtigungimRahmendesorganisiertenFussballsundderenTransferzwischenVereinenunterschiedlicher Verbände.

2. JederVerbandregeltdenTransfervonSpielernzwischendeneigenenVereinenin einem verbandsinternen Reglement, das Art. 1 Abs. 3 entsprechen und von derFIFAgenehmigtwerdenmuss.EinsolchesReglementhatBestimmungenfürdieBeilegungvonStreitigkeitenzwischenVereinenundSpielernzuenthal-ten und den Grundsätzen des vorliegenden Reglements zu entsprechen. Ein solchesReglementhataucheinSystemfürdieEntschädigungvonVereinenvorzusehen,dieindieAusbildungundFörderungjungerSpielerinvestieren.

3. a) Die folgenden Bestimmungen sind auf nationaler Ebene verbindlich und

ohnejeglicheÄnderunginsVerbandsreglementzuintegrieren:Art. 2bis8,10, 11, 12bis, 18, 18bis, 18ter, 19 und 19bis.

b) Das Reglement jedes Verbands hat geeignete Massnahmen zur Wahrung derVertragsstabilitätunterEinhaltungzwingendennationalenRechtsundnationaler Tarifverträge zu enthalten. Insbesondere sollten die folgenden Grundsätzeberücksichtigtwerden:

–Art. 13:EinhaltungvonVerträgen;

–Art. 14:VerträgekönnenaustriftigenGründenvonbeidenParteienohneFolgenaufgelöstwerden;

–Art. 15:VerträgekönnenvonBerufsspielernaussportlichtriftigenGrün-denaufgelöstwerden;

–Art. 16:VerträgedürfenwährendeinerSpielzeitnichtaufgelöstwerden;

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8 I. Einleitende Bestimmung

–Art.17Abs. 1und2:ImFalleeinerVertragsauflösungohnetriftigenGrundistdievertragsbrüchigeParteizurZahlungeinerEntschädigungverpflichtet,derenHöhevertraglichfestgelegtwerdenkann;

–Art.17Abs. 3bis5:ImFalleeinerVertragsauflösungohnetriftigenGrundkönnendervertragsbrüchigenParteisportlicheSanktionenauferlegtwerden.

4. DiesesReglementregeltdesWeiterendieAbstellungvonSpielernfürAuswahlmannschaftendesVerbands.DiediesbezüglichenBestimmungensindinAnhang1enthalten.DieseBestimmungensindfüralleVerbändeundVereine verbindlich.

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9II. Status von Spielern

2 Status von Spielern: Amateurspieler und Berufsspieler

1. DieTeilnehmeramorganisiertenFussballsindentwederAmateur­oderBerufsspieler.

2. EinBerufsspieleristeinSpieler,derübereinenschriftlichenVertragmiteinemVereinverfügtundfürseinefussballerischeTätigkeitmehrGelderhält,alszurDeckungseinerAuslagentatsächlichnotwendigist.AlleübrigenFussballersind Amateure.

3 Reamateurisierung

1. EinalsBerufsspielerregistrierterSpielerkannsichfrühestens30TagenachseinemletztenSpielalsBerufsspielerwiederalsAmateurregistrierenlassen.

2. Bei einer Reamateurisierung ist keine Entschädigung fällig. Lässt sich ein Spielerinnerhalbvon30MonatennachseinerReamateurisierungwiederalsBerufsspieler registrieren, so hat der neue Verein gemäss Art. 20 eine Ausbildungsentschädigung zu leisten.

4 Beendigung der Tätigkeit

1. Berufsspieler, die ihre Karriere mit dem Auslaufen ihres Vertrags beenden, und Amateure,dieihreTätigkeitbeenden,bleibenwährend30MonatenbeimVerband ihres letzten Vereins registriert.

2. DieseFristbeginntamTag,andemderSpielerzumletztenMaleinoffiziellesSpielfürseinenVereinbestrittenhat.

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10 III. Registrierung von Spielern

5 Registrierung

1. EinSpieleristfüreinenVereinnurspielberechtigt,wennergemässArt.2 diesesReglementsbeieinemVerbandentwederalsBerufsspieleroderalsAmateur registriert ist. Die Teilnahme am organisierten Fussball ist registrierten Spielernvorbehalten.DurchdieRegistrierungverpflichtetsicheinSpieler,dieStatutenundReglementederFIFA,derKonföderationenundderVerbändeeinzuhalten.

2. EinSpielerkannjeweilsnurbeieinemVereinregistriertsein.

3. Ein Spieler kann in einer Spielzeit bei maximal drei Vereinen registriert werden.IndieserZeitistderSpielerfüroffizielleSpielevonlediglichzweiVereinenspielberechtigt.AbweichendvondiesemGrundsatzisteinSpieler,derzwischenzweiVereinenwechselt,diejeweilsanVerbändemitsichüberschnei-dendenSpielzeitenangegliedertsind(d.h.SpielzeitbeginnimSommer/Herbstbzw.imWinter/Frühjahr),inderbetreffendenSpielzeitunterUmständenbeioffiziellenSpieleneinesdrittenVereinsspielberechtigt,sofernerseinevertrag-lichenVerpflichtungengegenüberseinenfrüherenVereineninvollemUmfangerfüllthat.DieBestimmungenbezüglichderRegistrierungsperioden(Art.6)und der Mindestlaufzeit eines Vertrags (Art. 18 Abs. 2) sind ebenfalls einzu- halten.

4. DiesportlicheIntegritätdesWettbewerbsmussunterallenUmständengewährleistetbleiben.InsbesondereistderSpielerunterVorbehaltstrengerermassgebendernationalerWettbewerbsreglementeaufkeinenFallberechtigt,in einer Spielzeit in derselben nationalen Meisterschaft oder im selben Pokal-wettbewerbinoffiziellenSpielenvonmehralszweiVereinenzuspielen.

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11III. Registrierung von Spielern

6 Registrierungsperioden

1. EinSpielerdarfnurwährendeinervonzweivomzuständigenVerbandproJahrfestgelegtenPeriodenregistriertwerden.AusnahmsweisekanneinBerufsspieler, dessen Vertrag vor dem Ende einer Registrierungsperiode abge-laufen ist, auch ausserhalb der betreffenden Registrierungsperiode registriert werden.DieVerbändedürfensolcheBerufsspielerregistrieren,soferndiesportlicheIntegritätdesbetreffendenWettbewerbsdadurchnichtbeeinträch-tigtwird.ImFalleeinestriftigenGrundsfüreineVertragsauflösungdarfdieFIFA zum Schutz vor Missbräuchen und in Übereinstimmung mit Art. 22 provi-sorische Massnahmen ergreifen.

2. Die erste Registrierungsperiode beginnt am Schluss der Spielzeit und endet im Normalfall vor Beginn der neuen Spielzeit. Die Registrierungsperiode ist auf zwölfWochenbeschränkt.DiezweiteRegistrierungsperiodewirdimNormalfallin der Mitte der Spielzeit festgelegt und ist auf vier Wochen beschränkt. Die beidenRegistrierungsperiodeneinerSpielzeitmüssenmindestenszwölfMonateimVorausinsTransferabgleichungssystem(TMS)eingegebenwerden(vgl.Anhang3Art.5.1Abs.1).DieFIFAlegtdieDatenfürdiejenigenVerbändefest, die diese nicht fristgerecht melden.

3. EinSpielerdarfnurregistriertwerden,wennderVereinbeimzuständigenVerbandinnerhalbeinerRegistrierungsperiodeeinengültigenRegistrierungs­antrag eingereicht hat. Vorbehalten bleibt die Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 Abs. 1.

4. DieBestimmungenzudenRegistrierungsperiodengeltennichtfürWettbe­werbe,dieausschliesslichvonAmateurspielernbestrittenwerden.FürsolcheWettbewerbelegtderzuständigeVerbanddieRegistrierungsperiodenfürSpielerfest.DabeimussdiesportlicheIntegritätdesWettbewerbsgewährleis-tet bleiben.

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12 III. Registrierung von Spielern

7 Spielerpass

DerVerband,dereineRegistrierungvornimmt,hatdemVerein,fürdeneinSpielerregistriertwird,einenSpielerpassmitallennotwendigenAngabendesbetreffendenSpielerszukommenzulassen.AufdiesemDokumentmüssensämtlicheVereinevermerktsein,fürdiederSpielerseitderSpielzeitseines12.Geburtstagsgespielthat.FälltderGeburtstagzwischenzweiSpielzeiten, soistderjenigeVereinzuvermerken,fürdenderSpielerinderSpielzeitnachseinemGeburtstagregistriertwar.

8 Registrierungsantrag

DerAntragfürdieRegistrierungeinesBerufsspielersmussgemeinsammiteinerKopiedesSpielervertragseingereichtwerden.DaszuständigeEntscheidungs­gremium behält sich das Recht vor, Vertragsänderungen oder zusätzliche Vereinbarungen,dienichtvorschriftsgemässeingereichtwurden,nichtzuberücksichtigen.

9 Internationaler Freigabeschein

1. Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem anderen Verbandregistriertwerden,wenndiesereineninternationalenFreigabescheinerhaltenhat.Erwirdkostenlos,bedingungslosunduneingeschränktausge-stellt.Vereinbarungen,diedieseBestimmungenmissachten,sindungültig.DerVerband, der den internationalen Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen. Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines interna-tionalenFreigabescheinsistinAnhang3Art.8bzw.Anhang3adiesesReglements geregelt.

2. DieVerbändedürfenkeineninternationalenFreigabescheinbeantragen,umSpielernfürTestspieleeineSpielberechtigungzuerteilen.

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13III. Registrierung von Spielern

3. Nach Zugang des Freigabescheins teilt der neue Verband dem Verband/den VerbändendesVereins/derVereine,vondem/denenderSpielerimAlterzwi-schen12und23Jahren(vgl.Art.7)trainiertundausgebildetwurde,schriftlichdie Registrierung des Spielers als Berufsspieler mit.

4. FürSpielerunterzehnJahrenistkeininternationalerFreigabescheinauszustellen.

10 Leihgabe von Berufsspielern

1. EinBerufsspielerkannaneinenanderenVereinausgeliehenwerden.DazubedarfeseinerschriftlichenVereinbarungzwischenihmunddenbetreffendenVereinen.BeieinerLeihgabegeltendiegleichenBestimmungenwiebeieinemSpielertransfer,einschliesslichderBestimmungenbezüglichAusbildungsent­schädigung und Solidaritätsmechanismus.

2. VorbehaltlichArt.5Abs.3wirdeinSpielermindestensfürdieDauerzwischenzweiRegistrierungsperiodenausgeliehen.

3. EinVerein,derdieDiensteeinesSpielersleihweiseinAnspruchnimmt,darfdiesennurdannzueinemdrittenVereintransferieren,wenndazudieschriftli-cheErlaubnisdesausleihendenVereinssowiedesbetreffendenSpielersvorliegt.

11 Nicht registrierte Spieler

DerEinsatzeinesnichtregistriertenSpielersineinemoffiziellenSpieleinesVereinsistregelwidrig.UnabhängigetwaigerMassnahmenzurKorrekturdersportlichenFolgeneinessolchenEinsatzeskönnengegendenSpielerund/oderdenVereinSanktionenausgesprochenwerden.DasRecht,diesbezüglicheSanktionen auszusprechen, liegt beim betreffenden Verband oder dem AusrichterdesbetreffendenWettbewerbs.

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14 III. Registrierung von Spielern

12 Durchsetzung von Disziplinarstrafen

1. Disziplinarstrafen von bis zu vier Spielen oder drei Monaten, die vom ehemali-gen Verband gegen einen Spieler ausgesprochen, aber zum Zeitpunkt des Transfersnochnicht(vollständig)verbüsstwurden,müssenvomneuenVerband,derdenSpielerregistrierthat,durchgesetztwerden,damitdieStrafeaufnationalerEbeneverbüsstwird.BeiderAusstellungdesinternationalenFreigabescheinsmussderehemaligeVerbanddenneuenVerbandüberdasTransferabgleichungssystem(TMS)(fürSpieler,diealsBerufsspielerregistriertwerden)oderschriftlich(fürSpieler,diealsAmateurspielerregistriertwerden)übersolchenoch(vollständig)zuverbüssendenDisziplinarstrafeninformieren.

2. Disziplinarstrafen von mehr als vier Spielen oder drei Monaten, die vom Spieler nochnicht(vollständig)verbüsstwurden,müssenvomneuenVerband,der denSpielerregistrierthat,nurdanndurchgesetztwerden,wenndieFIFA­DisziplinarkommissionderDisziplinarstrafeweltweiteWirkungverliehenhat.Bei der Ausstellung des internationalen Freigabescheins muss der ehemalige VerbanddenneuenVerbandüberdasTMS(fürSpieler,diealsBerufsspielerregistriertwerden)oderschriftlich(fürSpieler,diealsAmateurspielerregist-riertwerden)zudemüberjedesolcheanhängigeDisziplinarstrafeinformieren.

12bis Überfällige Verbindlichkeiten

1.VereinemüssenihrefinanziellenVerpflichtungengegenüberSpielernundanderen Vereinen entsprechend den mit ihren Berufsspielern abgeschlossenen VerträgenunddenTransfervereinbarungenerfüllen.

2.Ein Verein, der eine fällige Zahlung prima facie ohne vertragliche Grundlage währendmehrals30Tagenversäumt,kanngemässnachfolgendemAbs.4bestraftwerden.

3.DamiteinVereinalsSchuldnermitüberfälligenVerbindlichkeitenimSinnedieses Artikels gilt, muss ihn der Gläubiger (Spieler oder Verein) schriftlich in

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15III. Registrierung von Spielern

VerzugsetzenundihmeineFristvonmindestenszehnTagenzurErfüllungseinerfinanziellenVerpflichtungensetzen.

4.KraftihrerjeweiligenZuständigkeit(vgl.Art.22inVerbindungmitArt.23 und24)könnendieKommissionfürdenStatusvonSpielern,dieKammerzurBeilegung von Streitigkeiten, der Einzelrichter und der KBS-Richter die folgen-den Sanktionen verhängen:

a) Ermahnung

b) Verweis

c) Geldstrafe

d) VerbotfüreineoderzweivollständigeundaufeinanderfolgendeRegistrie-rungsperioden, auf nationaler und internationaler Ebene neue Spieler zu registrieren

5.DieinAbs.4genanntenSanktionenkönnenkumulativverhängtwerden.

6.ImWiederholungsfallwirdimSinneerschwerenderUmständeeinehärtereStrafe verhängt.

7.Die Vollstreckung des Registrierungsverbots gemäss Abs. 4 lit. d kann ausge-setztwerden.MitderAussetzungdesRegistrierungsverbotslegtdiezustän-digeInstanzfürdenbetreffendenVereineineBewährungsfristzwischensechsMonatenundzweiJahrenfest.

8.BegehtderbetreffendeVereinwährendderBewährungsfristeinweiteresVergehen,wirddieBewährungautomatischaufgehobenunddasRegistrie­rungsverbotvollstreckt;hinzukommteineSanktionfürdaszweiteVergehen.

9.UngeachtetderBestimmungendesvorliegendenArtikelskönnenbeieinereinseitigenVertragsauflösunggemässArt.17weitereMassnahmenergriffenwerden.

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16 IV. Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen

13 Einhaltung von Verträgen

EinVertragzwischeneinemBerufsspielerundeinemVereingiltalsbeendet,wennderVertragentwederausläuftoderingegenseitigemEinvernehmenaufgelöstwird.

14� Vertragsauflösung�aus�triftigen�Gründen

BeideVertragsparteienhabendasRecht,denVertragohneirgendwelcheFolgen(EntschädigungszahlungenodersportlicheSanktionen)aufzulösen,sofern ein triftiger Grund vorliegt.

15� Vertragsauflösung�aus�sportlich�triftigen�Gründen

EinetablierterBerufsspieler,derwährendderSpielzeitinwenigerals10%deroffiziellenSpieleseinesVereinszumEinsatzgekommenist,darfseinenVertragvorzeitigauflösen(sportlichtriftigerGrund),wobeidieSituationdesSpielerszuberücksichtigenist.DasVorliegeneinessportlichtriftigenGrundeswirdjeweilseinzelngeprüft.EswerdenkeinesportlichenSanktionenverhängt.JedochkanneineEntschädigunggeschuldetsein.EineVertragsauflösungunter den genannten Bedingungen ist nur innerhalb von 15 Tagen nach dem letztenoffiziellenSpielderSpielzeitdesVereins,fürdenderSpielerregistriertist,möglich.

16� Verbot�der�Vertragsauflösung�während�einer�Spielzeit

EineeinseitigeVertragsauflösungwährendeinerSpielzeitistnichtgestattet.

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17IV. Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen

17� Folgen�einer�Vertragsauflösung�ohne�triftigen�Grund

LösteineParteieinenVertragohnetriftigenGrundauf,kommenfolgendeBestimmungenzurAnwendung:

1. DievertragsbrüchigeParteiistinjedemFallzurZahlungeinerEntschädigungverpflichtet.VorbehaltlichderBestimmungeninArt.20undAnhang4zurAusbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde,werdenbeiderFestlegungderEntschädigungaufgrundeinesVertrags­bruchsnationalesRecht,dieBesonderheitdesSportssowiealleanderenobjekti-venKriterienberücksichtigt.DarunterfalleninsbesonderedieEntlöhnungundandereLeistungen,diedemSpielergemässgegenwärtigemund/oderneuemVertragzustehen,dieverbleibendeVertragslaufzeitbismaximalfünfJahre,dieHöhevonGebührenundAusgaben,fürdiederehemaligeVereinaufgekommenist(unddieüberdieDauerdesVertragsamortisiertwurden)sowiedieFrage,obsichderVertragsbruchwährendderSchutzzeitereignete.

2. DasRechtaufEntschädigungkannnichtanDritteabgetretenwerden.HateinBerufsspielereineEntschädigungzuzahlen,geltenfürihnunddenneuenVereinsowohleineKollektiv­alsaucheineEinzelhaftung.DerBetragkannvertraglichfestgelegtoderzwischendenVertragsparteienvereinbartwerden.

3. ImFalleeinesVertragsbruchswährendderSchutzzeitkanneinemSpielerzusätzlichzurVerpflichtung,eineEntschädigungzuzahlen,aucheinesportli-cheSanktionauferlegtwerden.DieseSanktionbestehtauseinerviermonatigenSperrefüroffizielleSpiele.InbesondersschwerenFällenbeträgtdieSperresechs Monate. Diese sportlichen Sanktionen treten unmittelbar nach Mitteilung des betreffenden Entscheids an den Spieler in Kraft. Die sportlichen Sanktionen werdeninderZeitzwischendemletztenoffiziellenSpielderSpielzeitunddemerstenoffiziellenSpieldernächstenSpielzeitausgesetzt,inbeidenFällenein-schliesslichnationalerPokalwettbewerbeundinternationalerMeisterschaftenfürVereine.DiesportlichenSanktionenwerdenjedochnichtausgesetzt,wennderSpielereinetabliertesMitgliedderAuswahlmannschaftdesVerbandsist,fürdenerspielberechtigtist,undderbetreffendeVerbandinderZeitzwischendem letzten und dem ersten Spiel der Spielzeit an der Endrunde eines inter-nationalen Turniers teilnimmt. Ein einseitiger Vertragsbruch ohne triftigen Grund oder sportlich triftigen Grund nach der Schutzzeit zieht keine sportlichen Sanktionennachsich.AusserhalbderSchutzzeitkönnenjedochDisziplinar­

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18 IV. Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen

massnahmenausgesprochenwerden,wenndieVertragsauflösungnichtfrist­gerechtinnerhalbvon15TagennachdemletztenoffiziellenSpielderSpielzeit(einschliesslichnationalerPokalwettbewerbe)desVereins,fürdenderSpielerregistriertist,mitgeteiltwird.DieSchutzzeitsetztwiederein,wenndieLaufzeitdesaltenVertragsverlängertwird.

4. Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der SchutzzeitkönneneinemVereinzusätzlichzurVerpflichtung,eineEntschä­digungzuzahlen,auchsportlicheSanktionenauferlegtwerden.EinVerein, dereinenBerufsspieler,derseinenVertragohnetriftigenGrundaufgelösthat,unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es seidenn,erkanndenGegenbeweisantreten.AlsSanktionwirddemfehlbarenVereinfürzweivollständigeundaufeinanderfolgendeRegistrierungsperiodendieRegistrierungvonSpielernaufnationalerundinternationalerEbeneverwei-gert.DerVereindarferstabdernächstenRegistrierungsperiodewiederneueSpieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betref-fendesportlicheSanktionvollständigverbüssthat.Erdarfinsbesonderewedervon der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Massnahmen gemäss Art.6Abs.1diesesReglementsGebrauchmachen,umSpielerzueinemfrühe-ren Zeitpunkt zu registrieren.

5. Personen, die den FIFA-Statuten und -Reglementen unterstehen und zur ErleichterungeinesSpielertransferszumVertragsbruchzwischendemSpielerundseinemVereinanstiften,werdenbestraft.

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19IV. Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen

18 Sonderbestimmungen hinsichtlich Verträgen zwischen Berufsspielern und Vereinen

1. Ist ein Vermittler an Vertragsverhandlungen beteiligt, ist sein Name in allen massgebendenVerträgenaufzuführen.

2. Ein Vertrag dauert ab Inkrafttreten mindestens bis zum Ende der betreffenden Spielzeit.DiemaximaleLaufzeitbeträgtfünfJahre.Verträgemiteinerande-renLaufzeitsindnurinÜbereinstimmungmitnationalemRechtzulässig.FürSpieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrags drei Jahre.KlauselnmitlängererLaufzeitwerdennichtanerkannt.

3. BeabsichtigteinVerein,einenBerufsspielerzuverpflichten,somussdieserVerein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen aktuel-len Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Berufsspieler darfeinenVertragmiteinemanderenVereinnurabschliessen,wennseinVertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monatenablaufenwird.EinVerstossgegendieseBestimmungziehtangemes-sene Sanktionen nach sich.

4. DieGültigkeiteinesVertragsdarfwedervompositivenErgebniseinermedizi-nischen Untersuchung des Spielers noch von der Erteilung einer Arbeitsbe-willigungabhängiggemachtwerden.

5. Geht ein Berufsspieler mehrere Verträge ein, die den gleichen Zeitraum betref-fen,kommendieBestimmungeninKapitelIVzurAnwendung.

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20 V.�Beeinflussung�durch�Drittparteien�und�Eigentum�an�wirtschaftlichen�Spielerrechten

18bis� �Beeinflussung�von�Vereinen�durch�Drittparteien

1. Ein Verein darf keine Verträge eingehen, die dem anderen Verein/den anderen VereinenundumgekehrtodereinerDrittparteidieMöglichkeiteinräumen,inArbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oderdieLeistungseinerTeamszubeeinflussen.

2. Die FIFA-Disziplinarkommission kann gegen Vereine disziplinarische Sanktionenverhängen,wenndiesedieobigeVerpflichtungverletzen.

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21V.�Beeinflussung�durch�Drittparteien�und�Eigentum�an�wirtschaftlichen�SpielerrechtenV.�Beeinflussung�durch�Drittparteien�und�Eigentum�an�wirtschaftlichen�Spielerrechten

18ter Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten

1. WederVereinenochSpielerdürfenmiteinerDrittparteieinenVertragabschlies-sen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung,diebeieinemkünftigenTransfereinesSpielersvoneinemVereinzueinemanderenfälligwird,oderbeliebigeRechteimZusammenhangmiteinemkünftigenTransferodereinerTransferentschädigunggewährt.

2. Das Verbot von Abs. 1 gilt ab 1. Mai 2015.

3. Verträge,dieunterAbs.1fallenundvordem1.Mai2015abgeschlossenwur-den,dürfenbiszuihremVertragsendeweiterbestehen.Siedürfenabernichtverlängertwerden.

4. DieDauervonVerträgen,dieunterAbs.1fallenundzwischendem1.Januar2015unddem30.April2015abgeschlossenwurden,darfnichtlängeralseinJahrabVertragswirksamkeitbetragen.

5. BisEndeApril2015müssenallebestehendenVerträge,dieunterAbs.1fallen,imTransferabgleichungssystem(TMS)verzeichnetwerden.AlleVereine,diesolcheVerträgeabgeschlossenhaben,müssendieseindervollständigenFassungmitallenetwaigenAnhängenoderÄnderungeninsTMShochladen.DarinmüssendieDetailsderbetreffendenDrittpartei,dervollständigeNamedesSpielerssowiedieDauerdesVertragsangegebensein.

6. Die FIFA-Disziplinarkommission kann gegen Vereine oder Spieler disziplinari-scheSanktionenverhängen,wenndiesedieobigenVerpflichtungenverletzen.

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22 VI. Internationale Transfers Minderjähriger

19 Schutz Minderjähriger

1. EinSpielerdarfnurinternationaltransferiertwerden,wennermindestens 18 Jahre alt ist.

2. Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden drei Fällen:

a) DieElterndesSpielersnehmenausGründen,dienichtsmitdemFussball-sport zu tun haben, Wohnsitz im Land des neuen Vereins, oder

b) derWechselfindetinnerhalbderEuropäischenUnion(EU)oderdesEuro-päischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen16und18 Jahren.DerneueVereinhatindiesemFallfolgendeMindestverpflichtungen:

i. DerVereinsorgtfüreineangemessenefussballerischeAusbildungund/oderentsprechendesTrainingdesSpielersgemässdenhöchstennatio-nalen Standards.

ii. DerneueVereinsorgtdafür,dassderSpielerzusätzlichzurfussballeri-schen Ausbildung und/oder zum entsprechenden Training in den Genuss einerakademischenund/oderschulischenund/oderberuflichenAus­und/oderWeiterbildungkommt,dieesdemSpielerermöglicht,nachdemEndeseinerProfikarriereeineTätigkeitabseitsdesFussballsauszu-üben.

iii.DerVereinsorgtdafür,dassderSpielerbestmöglichbetreutwird (optimale Wohnsituation bei einer Gastfamilie oder in einer Vereins-unter kunft, Ernennung einer Ansprechperson innerhalb des Vereins etc.).

iv. Der neue Verein muss bei der Registrierung eines solchen Spielers dem zuständigenVerbanddenNachweiserbringen,dassdievorstehendenBedingungenerfülltsind,oder

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23VI. Internationale Transfers Minderjähriger

c) derSpielerwohnthöchstens50 kmvoneinerLandesgrenzeentfernt, undderVereindesbenachbartenVerbands,fürdenderSpielerregistriertwerdenmöchte,liegtebenfallshöchstens50 kmvonderLandesgrenzeentfernt.DieDistanzzwischendemWohnortdesSpielersunddemSitzdesVereinsdarfhöchstens100 kmbetragen.IndiesemFallwohntderSpielerweiterhinzuHause,undbeideVerbändemüssenmitdiesemVorgehenexplizit einverstanden sein.

3. DiegleichenBedingungengeltenfürSpieler,dienochniefüreinenVereinregistriertwordensind,nichtStaatsbürgerdesLandessind,indemsieerstmalsregistriertwerdenmöchten,undnichtwährendmindestensderletztenfünfJahrenununterbrochenindiesemLandwohnhaftwaren.

4. Jeder internationale Transfer gemäss Abs. 2, jede Erstregistrierung gemäss Abs. 3 und jede Erstregistrierung eines ausländischen Minderjährigen, der währendmindestensderletztenfünfJahrenununterbrochenimLandwohn­haftwar,indemerregistriertwerdenmöchte,bedarfderZustimmungdesfürdieseAufgabevonderKommissionfürdenStatusvonSpielerneingesetztenAusschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrierenwill,zustellen.DerehemaligeVerbandhatdieMöglichkeitzurStellungnahme. Die Zustimmung hat vor dem Gesuch zur Ausstellung des internationalen Freigabescheins und/oder vor der Erstregistrierung durch den Verbandvorzuliegen.ZuwiderhandlungengegendieseBestimmungwerdenvon der Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert. NebstdemVerband,derdenAusschussnichtbeizog,könnenauchderehe­malige Verband, der den internationalen Freigabeschein ohne entsprechenden BeschlussdesAusschussesausstellt,bzw.dieVereine,diedenTransfereinesMinderjährigenvereinbaren,sanktioniertwerden.

5. Das Verfahren betreffend Gesuch um Erstregistrierung und den internationalen Transfer Minderjähriger an den Ausschuss ist in Anhang 2 dieses Reglements festgelegt.

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24 VI. Internationale Transfers Minderjähriger

19bis Registrierung und Meldung Minderjähriger bei Akademien

1. Vereine,dieeineAkademieführen,dieinrechtlicher,wirtschaftlicherund/oderfaktischerBeziehungzumVereinsteht,sindverpflichtet,minderjährigeSpieler,die die Akademie besuchen, beim Verband, auf dessen Territorium die Akade-mieihreTätigkeitausübt,zumelden.

2. JederVerbandhatdafürbesorgtzusein,dassAkademien,dienichtinrechtli-cher,wirtschaftlicherund/oderfaktischerBeziehungzumVereinstehen:

a) einenVereinführen,derandenentsprechendennationalenMeisterschaftenteilnimmt;sämtlicheSpielersindbeimVerband,aufdessenTerritoriumdieAkademieihreTätigkeitausübt,zumeldenbzw.fürdenVereinzuregistrie-ren, oder

b) sämtlicheminderjährigenSpieler,diedieAkademiezuAusbildungszweckenbesuchen, beim Verband, auf dessen Territorium die Akademie ihre Tätig-keitausübt,melden.

3. JederVerbandistzurFührungeinesRegistersmitNamenundGeburtsdatumüberallevonVereinenoderAkademiengemeldetenminderjährigenSpielerverpflichtet.

4. DurchdieMeldungverpflichtensichdieAkademieundderSpieler,denFussballsport im Sinne der FIFA-Statuten zu betreiben und die ethischen Grundsätze des organisierten Fussballsports zu beachten und mitzutragen.

5. ZuwiderhandlungengegendieseBestimmungwerdenvonderFIFA­Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert.

6. Art.19giltauchfürdieMeldungvonminderjährigenSpielern,dienichtStaatsbürgerdesLandessind,indemsiegemeldetwerdenmöchten.

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25VII. Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsmechanismus

20 Ausbildungsentschädigung

FrühereVereine,dieeinenSpielerausgebildethaben,erhalteninfolgendenFällen eine Ausbildungsentschädigung: 1) bei der Unterzeichnung des ersten ProfivertragsdurchdenSpieler,2)beijedemTransferbiszumEndederSpiel­zeit,inderderSpieler23Jahrealtwird.DieAusbildungsentschädigungwirdgeschuldet,unabhängigdavon,obderTransferwährendoderamEndederLaufzeit des Vertrags erfolgt. Die Bestimmungen zur Ausbildungsent schädi-gung sind in Anhang 4 dieses Reglements enthalten.

21 Solidaritätsmechanismus

Wird ein Spieler vor Ablauf seines Vertrags transferiert, erhalten alle Vereine, die zu seinem Training und seiner Ausbildung beigetragen haben, einen Teil derEntschädigung,dieanseinenehemaligenVereinentrichtetwird(Solida­ritäts beitrag). Die Bestimmungen zum Solidaritätsbeitrag sind in Anhang 5 dieses Reglements enthalten.

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26 VIII. Rechtsprechung

22 Zuständigkeit der FIFA

Unbeschadet des Rechts jedes Spielers oder Vereins, bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Zivilgericht anzurufen, ist die FIFA in folgenden Fällen zuständig:

a) StreitigkeitenzwischenVereinenundSpielerninZusammenhangmitderWahrungderVertragsstabilität(Art. 13 bis 18),fallseinGesuchumAus-stellungeinesinternationalenFreigabescheinsgestelltwurdeundvoneiner interessierten Partei eine Forderung in Bezug auf ein solches Gesuch besteht,insbesonderebezüglichderAusstellungdiesesFreigabescheins,sportlicher Sanktionen oder Entschädigungszahlungen aufgrund eines Vertragsbruchs;

b) internationalearbeitsrechtlicheStreitigkeitenzwischeneinemVereinundeinemSpieler;diegenanntenParteienkönnenjedochausdrücklichschriftlich festlegen, dass solche Streitigkeiten durch ein unabhängiges Schiedsgerichtentschiedenwerden,dasaufnationalerEbeneinnerhalbdesVerbandsund/oderimRahmeneinesTarifvertragseingesetztwurde.EinesolcheSchiedsklauselmussentwederdirektindenVertragoderineinenaufdieParteienanwendbarenTarifvertragaufgenommenwerden.Dasunabhängige nationale Schiedsgericht muss ein faires Verfahren garan-tieren und auf einer paritätischen Vertretung von Spielern und Vereinen basieren;

c) internationalearbeitsrechtlicheStreitigkeitenzwischeneinemVereinoderVerband und einem Trainer, falls auf nationaler Ebene kein unabhängiges Schiedsgerichtangerufenwerdenkann,daseinfairesVerfahrengarantiert;

d) StreitigkeiteninBezugaufdieAusbildungsentschädigung(Art. 20)unddenSolidaritätsmechanismus(Art. 21)zwischenVereinenverschiedenerVerbände;

e) StreitigkeiteninBezugaufdenSolidaritätsmechanismus(Art. 21)zwischenVereinen desselben Verbands, sofern der dem Streit zugrunde liegende SpielertransferzwischenVereinenverschiedenerVerbändeerfolgt;

f) StreitigkeitenzwischenVereinenverschiedenerVerbände,dienichtunterlit. a,dundefallen.

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27VIII. Rechtsprechung

23 Kommission für den Status von Spielern

1. DieKommissionfürdenStatusvonSpielernentscheidetalleStreitigkeitengemässArt.22lit.cundfsowiealleanderenStreitigkeiten,dieausderAnwendungdiesesReglementsentstehen,vorbehaltlichArt.24.

2. DieKommissionfürdenStatusvonSpielernistfürVertragsstreitigkeiten,andenen Vermittler beteiligt sind, nicht zuständig.

3. BeiUnklarheitinBezugaufdieZuständigkeitderKommissionfürdenStatusvonSpielern oder der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten entscheidet der VorsitzendederKommissionfürdenStatusvonSpielernüberdieZuständigkeit.

4.DieKommissionfürdenStatusvonSpielernentscheidetinAnwesenheitvonmindestens drei Kommissionsmitgliedern, einschliesslich des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden, es sei denn, der Fall kann durch einen Einzelrichter ent-schiedenwerden.IndringendenFällenoderinFällen,denenkeinekomplexeSach­oderRechtslagezugrundeliegt,undimFallevonEntscheidungenbezüg-lich der provisorischen Registrierung im Zusammenhang mit einer internationa-lenFreigabegemässAnhang3Art.8bzw.Anhang3akannderKommissions­vorsitzende oder ein durch ihn ernanntes Kommission smitglied als Einzelrichter entscheiden.JedeParteiwirdwährenddesVerfahrenseinmalangehört.Gegendie Entscheidungen des Einzelrichters oder der Kommission kann beim Court of ArbitrationforSport(CAS)Berufungeingelegtwerden.

24 Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) entscheidet alle Streitigkeiten gemäss Art. 22 lit. a, b, d und e, mit Ausnahme von Fällen bezüglichderAusstellungvoninternationalenFreigabescheinen.

2. DieKammerentscheidetinAnwesenheitvonmindestensdreiMitgliedern,einschliesslich des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden, es sei denn, der

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FallkanndurcheinenKBS­Richterentschiedenwerden.DieMitgliederderKammerbezeichnenausihrenReiheneinenKBS­RichterfürdieVereineundeinenKBS­RichterfürdieSpieler.DerKBS­Richterentscheidetinfol-genden Fällen:

i. alleStreitigkeitenmiteinemStreitwertvonhöchstensCHF 100 000;

ii. Streitigkeiten betreffend der Ausbildungsentschädigung ohne kom-plexetatsächlicheoderrechtlicheSchwierigkeitenoderindenendie KBSbereitseineklare,etablierteRechtsprechunghat;

iii. Streitigkeiten betreffend Solidaritätsbeitrag ohne komplexe tatsächli-cheoderrechtlicheSchwierigkeiten,oderindenendieKBSbereitseineklare, etablierte Rechtsprechung hat.

StreitigkeitengemässdenPunktenii.undiii.diesesAbsatzeskönnenauchdurch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden als Einzel-richterentschiedenwerden.

DerKBS­Richter,sowiederVorsitzendeoderderVizevorsitzendederKBS (jenachFall),istverpflichtet,GrundsatzfragenderKammerzuunterbreiten.Spieler und Vereine sind in der Kammer paritätisch vertreten, ausser in Fällen, dievoneinemKBS­Richterentschiedenwerdenkönnen.JedeParteiwirdwäh-renddesVerfahrenseinmalangehört.GegendieEntscheidungenderKBSoderdes KBS-Richters kann beim Court of Arbitration for Sport (CAS) Berufung eingelegtwerden.

3. DerAusschussderKBSentscheidetüberKlagenbetreffendAusbildungsent­schädigungundSolidaritätsmechanismus(vgl.Anhang6),dieüberdasTMSabgewickeltwerden.

25 Allgemeine FIFA-Verfahrensordnung

1. Der Einzelrichter und der KBS-Richter entscheiden in der Regel innerhalb von 30TagennachErhalteinergültigenAnfrage.DieKommissionfürdenStatusvon Spielern oder die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten entscheidet in der Regel innerhalb von 60 Tagen. Das Verfahren verläuft gemäss Verfahrens-ordnungfürdieKommissionfürdenStatusvonSpielernundfürdieKammerzur Beilegung von Streitigkeiten.

VIII. Rechtsprechung

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2. DieKostenfüreinVerfahrenvorderKommissionfürdenStatusvonSpielern,einschliesslichEinzelrichter,sowievorderKBS,einschliesslichKBS­Richter,hin-sichtlich Streitigkeiten betreffend Ausbildungsentschädigung und den Solidari-tätsmechanismussindaufmaximalCHF25000begrenzt.DieVerfahrenskostenträgtimNormalfalldieunterlegenePartei.DieKostenzuweisungwirdimEnt­scheid erläutert. Verfahren vor der KBS und dem KBS-Richter im Zusammen hang mitStreitigkeitenzwischenVereinenundSpielernbetreffenddieWahrungderVertragsstabilitätsowiemitinternationalenarbeitsrechtlichenStreitigkeitenzwischeneinemVereinundeinemSpielersindkostenfrei.

3. DasDisziplinarverfahren,dasbeiZuwiderhandlungengegendiesesReglementzurAnwendunggelangt,regelt,sofernindiesemReglementnichtandersvorgesehen, das FIFA-Disziplinarreglement.

4. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Fall disziplinarische Massnahmen nach sichzieht,leitetdieKommissionfürdenStatusvonSpielern,dieKammerzurBeilegung von Streitigkeiten, der Einzelrichter oder der KBS-Richter (je nach Fall)denFallandieFIFA­Disziplinarkommissionweiterundersuchtdiesegleich-zeitigumEröffnungeinesDisziplinarverfahrensgemässFIFA-Disziplinarreglement.

5. DieKommissionfürdenStatusvonSpielern,dieKammerzurBeilegungvonStreitigkeiten, der Einzelrichter oder der KBS-Richter (je nach Fall) behandelt gemäss diesem Reglement keine Fälle, deren Ursache zum Zeitpunkt der UnterbreitungdesFallsmehralszweiJahrezurückliegt.DieentsprechendenDatenwerdenvonFallzuFallexofficioüberprüft.

6. DieKommissionfürdenStatusvonSpielern,dieKammerzurBeilegungvonStreitigkeiten, der Einzelrichter oder der KBS-Richter (je nach Fall) entscheidet aufderGrundlagediesesReglementsundunterBerücksichtigungallermass-gebendennationalenVereinbarungen,Gesetzeund/oderTarifverträgesowieder Besonderheit des Sports.

7. DasVerfahrenfürdieBeilegungvonStreitigkeiteninAnwendungdiesesRegle­mentswirdinderVerfahrensordnungfürdieKommissionfürdenStatusvonSpielernundfürdieKammerzurBeilegungvonStreitigkeitengenaugeregelt.

VIII. Rechtsprechung

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30 IX. Schlussbestimmungen

26 Übergangsbestimmungen

1. Bei Fällen, die der FIFA vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements unter-breitetwurden,gelangtdasalteTransferreglementzurAnwendung.

2. InallenübrigenFällenistgrundsätzlichdiesesReglementanwendbar.Vondiesem Grundsatz ausgenommen sind die folgenden Fälle:

a) StreitigkeitenbetreffendAusbildungsentschädigung;

b) StreitigkeitenbetreffendSolidaritätsmechanismus;

c) arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren, der vordem1. September2001abgeschlossenwurde.

FürdievondiesemGrundsatzausgenommenenFälleistdasjenigeReglementanwendbar,dasimZeitpunktderUnterzeichnungdesderStreitigkeitzugrundeliegendenVertragsbzw.desEintrittsdertatbestandsrelevantenGrundlageinKraftwar.

3. Gemäss Art. 1 haben die Mitgliedsverbände ihr Reglement mit dem vorliegen-den Reglement in Übereinstimmung zu bringen und der FIFA dieses zur Genehmigung zu unterbreiten. Ungeachtet dessen ist jeder Mitgliedsverband zurDurchsetzungvonArt.1Abs.3lit.averpflichtet.

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31IX. Schlussbestimmungen

27� Unvorhergesehene�Fälle�und�höhere�Gewalt

DasExekutivkomiteeentscheidetendgültigüberalleindiesemReglementnichtvorgesehenenFälleundimFallehöhererGewalt.

28� Offizielle�Sprachen

ImFalleunterschiedlicherAuslegungdesenglischen,französischen,spanischenoder deutschen Texts dieses Reglements ist der englische Text massgebend.

29 Inkrafttreten

DiesesReglementwurdevomFIFA­Exekutivkomiteeam17.März2016geneh-migt und trat am 1. Juni 2016 in Kraft.

Zürich,17.März2016

FürdasFIFA­Exekutivkomitee

DerPräsident: DergeschäftsführendeGeneralsekretär:Gianni Infantino Markus Kattner

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32 Anhang 1

Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften der Verbände

1 Grundsätze für Männerfussball

1. DieVereinesindverpflichtet,beieinemAufgebotdesentsprechendenVerbandsihreregistriertenSpielerfürdieVerbandsmannschaftdesLandesabzustellen, fürdasdieSpieleraufgrundihrerStaatsangehörigkeitspielberechtigtsind.AnderslautendeVereinbarungenzwischeneinemSpielerundeinemVerein sind unzulässig.

2. DasAbstellenderSpielergemässAbs.1istfüralleinternationalenFensteriminternationalenSpielkalender(vgl.Abs.3und4)sowiefüralleEndrundenderFIFAFussball­Weltmeisterschaft™,desFIFAKonföderationen­PokalsundderWettbewerbefürA­VerbandsmannschaftenderKonföderationen,sofernderentsprechendeVerbandMitgliedderausrichtendenKonföderationist,zwingend.

3. NachRücksprachemitdenmassgebendenAnspruchsgruppenveröffentlicht dieFIFAdeninternationalenSpielkalenderfüreineDauervonvieroderachtJahren. Darin enthalten sind alle internationalen Fenster in diesem Zeitraum (vgl.Abs.4).NachderVeröffentlichungdesinternationalenSpielkalenders werdennurnochdieEndrundenderFIFAFussball­Weltmeisterschaft™,des FIFAKonföderationen­PokalsundderWettbewerbefürA­Verbandsmann­schaftenderKonföderationenhinzugefügt.

4. Ein internationales Fenster ist ein Zeitraum von neun Tagen, der am Montag-morgenbeginnt,amDienstagabendinderkommendenWocheendetundfürdie Aktivitäten der Verbandsmannschaften reserviert ist. Während eines inter-nationalenFenstersdarfeineVerbandsmannschafthöchstenszweiSpielebestrei­ ten,egal,obessichdabeiumQualifikationsspielefüreininternationalesTurnieroderFreundschaftsspielehandelt.DieSpielekönnenaneinembeliebigenTagabMittwochdesinternationalenFenstersangesetztwerden,solangezweivolleKalendertagezwischendenbeidenSpielenliegen(d.h.Donnerstag/Sonntagoder Samstag/Dienstag).

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33Anhang 1

5. DieVerbandsmannschaftenmüssendiebeidenSpieleineineminternationalenFensteraufdemGebietderselbenKonföderationbestreiten.EinzigeAusnahmebilden interkontinentale Entscheidungsspiele. Wenn mindestens eines der Spiele einFreundschaftsspielist,könnendiebeidenSpieleaufdemGebietverschiede-nerKonföderationenausgetragenwerden,soferndiebeidenSpielortegemässoffiziellemFlugplanderFluggesellschafthöchstensfünfFlugstundenundnichtmehralszweiZeitzonenvoneinanderentferntsind.

6. Ausserhalb eines internationalen Fensters oder der gemäss Abs. 2 im internatio-nalenSpielkalenderverankertenEndrundenmüssendieSpielernichtabgestelltwerden.EinSpielermussproJahrnurfüreineEndrundevonWettbewerbenfürA­Verbandsmannschaftenabgestelltwerden.AusnahmenkanneinzigdasFIFA­ExekutivkomiteefürdenFIFAKonföderationen­Pokalzulassen.

7. FüreininternationalesFenstermüssendieSpielerspätestensamMontagmorgenabgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbandsmannschaftantreten.Spätes­tensamMittwochmorgennachEndedesinternationalenFenstersmüssensie zuihremVereinabreisen.FüreineEndrundeimSinnevonAbs.2und3müssen dieSpielerspätestensamMontagmorgenvorderWoche,inderdiejeweiligeEndrundebeginnt,abgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbandsmann­schaft antreten. Am Morgen, der auf das letzte Spiel der Verbandsmannschaft beiderEndrundefolgt,müssensievomVerbandfreigegebenwerden.

8. DiejeweiligenVereineundVerbändekönneneinelängereAbstellungsdaueroderabweichendeRegelungenvonAbs.7vereinbaren.

9. Ein Spieler, der einem Aufgebot seines Verbandes im Sinne dieses Artikels Folge geleistethat,istverpflichtet,seinemVereinspätestens24StundennachEndederDauer,fürdieerabgestelltwurde,wiederzurVerfügungzustehen.DieseFristwirdauf48Stundenverlängert,wenndieAktivitätenderentsprechendenVerbandsmannschaftineineranderenKonföderationalsderjenigen,inderderVereinregistriertist,ausgetragenwird.DerVereinistüberdiegeplanteHin­undRückreisedesSpielerszehnTagevorBeginnderAbstellungsdauerschriftlichzuunterrichten.DerVerbandhatdafürzusorgen,dassderSpielernachAbsol­vierungdesSpielsrechtzeitigzuseinemVereinzurückkehrenkann.

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34 Anhang 1

10. HälteinSpielerdieindiesemArtikelfestgelegteFristzurWiederaufnahmeseinerArbeitbeimVereinnichtein,verkürztdieFIFA­KommissionfürdenStatusvonSpielernaufausdrücklichesBegehrendieDauerderAbstellungspflichtdesVereinsgegenüberdemVerbandfürdiedarauffolgendenAufgebotewiefolgt:

a) füreininternationalesFenster:umzweiTage

b) füreineEndrundeeinesinternationalenTurniers:umfünfTage

11. BeiwiederholterMissachtungdieserFristendurchdenVerbandkanndieFIFA­KommissionfürdenStatusvonSpielernbeschliessen:

a) dieDauerderAbstellungspflichtweiterzukürzen,

b) demVerbandzuuntersagen,fürdienächstenAktivitätenderVerbands-mannschaft (einen) Spieler aufzubieten

1bis Grundsätze für Frauenfussball

1.DieVereinesindverpflichtet,beieinementsprechendenAufgebotihre registriertenSpielerinnenfürdieVerbandsauswahldesLandesabzustellen, fürdasdieSpielerinnenaufgrundihrerStaatsangehörigkeitspielberechtigtsind.AnderslautendeVereinbarungenzwischeneinerSpielerinundeinemVerein sind unzulässig.

2.DasAbstellenderSpielerinnengemässAbs.1istfüralleinternationalenFensteriminternationalenFrauenfussballkalender(vgl.Abs.3und4)sowie füralleEndrundenderFIFAFrauen­Weltmeisterschaft™,desOlympischenFussballturniersderFrauen,derFrauenwettbewerbefürA­Verbandsmann­schaftenderKonföderationen,sofernderentsprechendeVerbandMitgliedderausrichtendenKonföderationist,unddieEndrunden­Qualifikations­turnierederKonföderationenfürdasOlympischeFussballturnierderFrauen(maximaleAbstelldauervonzwölfTagen)zwingend.

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35Anhang 1

3.NachRücksprachemitdenmassgebendenAnspruchsgruppenveröffentlichtdieFIFAdeninternationalenFrauenfussballkalenderfüreineDauervonzweioder vier Jahren. Darin enthalten sind alle internationalen Fenster in diesem Zeitraum(vgl.Abs.4).NachderVeröffentlichungdesinternationalenFrauen­fussballkalenderswerdennurnochdieEndrundenderFIFAFrauen­Welt­meisterschaft™, des Olympischen Fussballturniers der Frauen, der Frauen- wettbewerbefürA­VerbandsmannschaftenderKonföderationenunddieEndrunden­QualifikationsturnierederKonföderationenfürdasOlympischeFussballturnierderFrauenhinzugefügt.

4. Es gibt drei Typen von internationalen Fenstern:

a. Typ IisteinZeitraumvonneunTagen,deramMontagmorgenbeginnt,amDienstagabendinderkommendenWocheendetundfürdieAktivitäten der Verbandsmannschaften reserviert ist. Während eines internationalenFenstersvonTyp IdarfeineVerbandsmannschafthöchstenszweiSpielebestreiten,egal,obessichdabeiumQualifikationsspielefürein internationales Turnier oder Freundschaftsspiele handelt. Die Spiele könnenaneinembeliebigenTagabMittwochdesinternationalenFenstersangesetztwerden,solangezweivolleKalendertagezwischendenbeidenSpielenliegen(d. h.Donnerstag/SonntagoderSamstag/Dienstag).

b. Typ IIisteinZeitraumvonneunTagen,deramMontagmorgenbeginnt, amDienstagabendinderkommendenWocheendetundfürkontinen­ taleMiniqualifikationsturnierevonVerbandsmannschaftenreserviertist.WährendeinesinternationalenFenstersvonTyp IIdarfeineVerbands­mannschafthöchstensdreiSpielebestreiten.

c. Typ IIIisteinZeitraumvonzehnTagen,deramMontagmorgenbeginnt,amMittwochabendinderkommendenWocheendetundfürkontinentaleFreundschaftsturniere von Verbandsmannschaften im Februar/März jedes Kalenderjahres reserviert ist. Während eines internationalen Fensters von Typ IIIdarfeineVerbandsmannschafthöchstensvierSpielebestreiten.

5.Ausserhalb eines internationalen Fensters oder der gemäss Abs. 2 im inter- nationalenFrauenfussballkalenderverankertenWettbewerbemüssendieSpielerinnennichtabgestelltwerden.

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36 Anhang 1

6.FüralledreiTypenvoninternationalenFensternmüssendieSpielerinnenspätestensamMontagmorgenabgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbandsmannschaftantreten.SpätestensamMittwochmorgen(TypIundII)oderDonnerstagmorgen(TypIII)nachEndedesinternationalenFenstersmüs-sensiezuihremVereinabreisen.FürdieEndrunden­QualifikationsturnierederKonföderationenfürdasOlympischeFussballturnierderFrauenmüssendieSpielerinnenspätestensamMontagmorgenvordemEröffnungsspieldesentsprechendenQualifikationsturniersabgestelltwerdenunddieReisezuihrer Verbandsmannschaft antreten. Am Morgen, der auf das letzte Spiel der VerbandsmannschaftbeiderEndrundefolgt,müssensievomVerbandfrei­gegebenwerden.FüreineEndrundeimSinnevonAbs.2und3müssendieSpielerinnenspätestens14TagevordemEröffnungsspielderentsprechendenEndrundeamMorgenabgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbands­mannschaft antreten. Am Morgen, der auf das letzte Spiel der Verbands-mannschaftbeiderEndrundefolgt,müssensievomVerbandfreigegebenwerden.

7.DiejeweiligenVereineundVerbändekönneneinelängereAbstellungsdaueroderabweichendeRegelungenvonAbs.6vereinbaren.

8.Eine Spielerin, die einem Aufgebot ihres Verbandes im Sinne dieses Artikels Folge geleistethat,istverpflichtet,ihremVereinspätestens24StundennachEndederDauer,fürdiesieabgestelltwurde,wiederzurVerfügungzustehen.DieseFristwirdauf48Stundenverlängert,wenndieAktivitätenderentsprechendenVerbandsmannschaftineineranderenKonföderationalsderjenigen,inder derVereinregistriertist,ausgetragenwerden.DerVereinistüberdiegeplanteHin­undRückreisederSpielerinzehnTagevorBeginnderAbstellungsdauerschriftlichzuunterrichten.DerVerbandhatdafürzusorgen,dassdieSpielerinnachAbsolvierungdesSpielsrechtzeitigzuihremVereinzurückkehrenkann.

9.HälteineSpielerindieindiesemArtikelfestgelegteFristzurWiederaufnahmeihrerArbeitbeimVereinnichtein,verkürztdieFIFA­KommissionfürdenStatusvonSpielernaufausdrücklichesBegehrendieDauerderAbstellungspflichtdesVereinsgegenüberdemVerbandfürdiedarauffolgendenAufgebotewiefolgt:

a) füreininternationalesFenster:umzweiTage

b) füreineEndrundeeinesinternationalenTurniers:umfünfTage

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37Anhang 1

10.BeiwiederholterMissachtungdieserFristendurchdenVerbandkanndieFIFA­KommissionfürdenStatusvonSpielernu.a.folgendeSanktionenverhängen:

a) Geldstrafen

b) KürzungderDauerderAbstellungspflicht

c) SperrevonSpielerinnenfürdienächstenAktivitätenderVerbandsmannschaft

1ter Grundsätze für Futsal

1.DieVereinesindverpflichtet,beieinemAufgebotdesentsprechendenVerbandsihreregistriertenSpielerfürdieVerbandsmannschaftdesLandesabzustellen,fürdasdieSpieleraufgrundihrerStaatsangehörigkeitspielberech-tigtsind.AnderslautendeVereinbarungenzwischeneinemSpielerundeinemVerein sind unzulässig.

2.DasAbstellenderSpielergemässAbs.1istfüralleinternationalenFensteriminternationalenFutsal­Spielkalender(vgl.Abs.3und4)sowiefüralleEndrundenderFIFAFutsal­WeltmeisterschaftundderWettbewerbefürA­VerbandsmannschaftenderKonföderationen,sofernderentsprechendeVerbandMitgliedderausrichtendenKonföderationist,zwingend.

3.NachRücksprachemitdenmassgebendenAnspruchsgruppenveröffentlichtdieFIFAdeninternationalenFutsal­SpielkalenderfüreineDauervonfünf Jahren. Darin enthalten sind alle internationalen Fenster in diesem Zeit- raum(vgl.Abs.4).NachderVeröffentlichungdesinternationalenFutsal­ SpielkalenderswerdennurnochdieEndrundenderFIFAFutsal­Weltmeister­ schaftundderWettbewerbefürA­VerbandsmannschaftenderKonföderatio­nenhinzugefügt.

4.EsgibtzweiTypenvoninternationalenFenstern:

a) Typ I ist ein Zeitraum von zehn Tagen, der am Montagmorgen beginnt undMittwochabendinderkommendenWocheendetundfürdieAkti­

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38 Anhang 1

vitäten der Verbandsmannschaften reserviert ist. Während eines internationalen Fensters von Typ I darf eine Verbandsmannschaft aufdemGebietvonhöchstenszweiKonföderationenmaximalvierSpielebestreiten,egal,obessichdabeiumQualifikationsspielefür ein internationales Turnier oder Freundschaftsspiele handelt.

b) Typ II ist ein Zeitraum von vier Tagen, der am Sonntagmorgen beginnt undMittwochabendindergleichenWocheendetundfürdieAktivi­täten der Verbandsmannschaften reserviert ist. Während eines inter-nationalen Fensters von Typ II darf eine Verbandsmannschaft auf demGebietvonhöchstenseinerKonföderationmaximalzweiSpielebestreiten,egal,obessichdabeiumQualifikationsspielefüreininter­nationales Turnier oder Freundschaftsspiele handelt.

5. Ausserhalb eines internationalen Fensters oder der gemäss Abs. 2 im inter- nationalenFutsal­SpielkalenderverankertenEndrundenmüssendieSpielernichtabgestelltwerden.

6. FürbeideFenstertypenmüssendieSpielerspätestensamerstenMorgendesFensters(d.h.Sonntagbzw.Montag)abgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbandsmannschaft antreten. Spätestens am Donnerstagmorgen nach Ende desinternationalenFenstersmüssensiezuihremVereinabreisen.FürEnd­rundenvonWettbewerbenfürA­VerbandsmannschaftenderKonfödera­tionenmüssendieSpielerspätestensamMorgenzwölfTagevorBeginnderentsprechendenEndrundeabgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbands­mannschaft antreten. Spätestens am Morgen nach dem letzten Spiel ihres TeamsbeimTurniermüssensiezuihremVereinabreisen.FürdieFIFAFutsal­WeltmeisterschaftmüssendieSpielerspätestensamMorgen14TagevorBeginnderWeltmeisterschaftabgestelltwerdenunddieReisezuihrerVerbandsmannschaft antreten. Spätestens am Morgen nach dem letzten SpielihresTeamsbeimTurniermüssensiezuihremVereinabreisen.

7. DiejeweiligenVereineundVerbändekönneneinelängereAbstellungsdaueroderabweichendeRegelungenvonAbs.6vereinbaren.

8. Ein Spieler, der einem Aufgebot seines Verbandes im Sinne dieses Artikels Folgegeleistethat,istverpflichtet,seinemVereinspätestens24Stundennach

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39Anhang 1

EndederDauer,fürdieerabgestelltwurde,wiederzurVerfügungzustehen.DieseFristwirdauf48Stundenverlängert,wenndieAktivitätenderentspre-chendenVerbandsmannschaftineineranderenKonföderationalsderjenigen,inderderVereinregistriertist,ausgetragenwerden.DerVereinistüberdiegeplanteHin­undRückreisedesSpielerszehnTagevorBeginnderAbstellungs­ dauerschriftlichzuunterrichten.DerVerbandhatdafürzusorgen,dassderSpielernachAbsolvierungdesSpielsrechtzeitigzuseinemVereinzurückkeh-ren kann.

9. HälteinSpielerdieindiesemArtikelfestgelegteFristzurWiederaufnahmeseinerArbeitbeimVereinnichtein,verkürztdieFIFA­KommissionfürdenStatusvonSpielernaufausdrücklichesBegehrendieDauerderAbstellungs­pflichtdesVereinsgegenüberdemVerbandfürdiedarauffolgendenAuf­gebotewiefolgt:

a) füreininternationalesFenster:umzweiTage

b) füreineEndrundeeinesinternationalenTurniers:umfünfTage

10. BeiwiederholterMissachtungdieserFristendurchdenVerbandkanndieFIFA­KommissionfürdenStatusvonSpielernu.a.folgendeSanktionenverhängen:

a) Geldstrafen,

b) KürzungderDauerderAbstellungspflicht,

c) SperrefürdienächstenAktivitätenderVerbandsmannschaft.

2 Finanzielle Bestimmungen und Versicherung

1. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs abstellt,hatkeinAnrechtaufeinefinanzielleEntschädigung.

2. DerVerband,derdenSpieleraufbietet,hatfürdieeffektivenTransportkosten,diedemSpieleraufgrunddesAufgebotserwachsen,aufzukommen.

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40 Anhang 1

3. DerVerein,fürdenderbetreffendeSpielerregistriertist,mussdenSpieler fürdieDauerseinerAbstellunggegenKrankheitundUnfallversichern.DerVersicherungsschutz muss sich zudem auf die Deckung von Verletzungen erstrecken,diederSpielerimRahmendesLänderspiels,fürdaserabgestelltwird,möglicherweiseerleidet.

4. WennsicheinBerufsspieler,deramElferfussballteilnimmt,währendderAbstellungsdauerfüreininternationalesA­SpieldurchUnfalleinekörperlicheVerletzungzuziehtundalsFolgedavoneinevorübergehendevollständigeSportinvaliditäterleidet,wirdderVerein,beidemderbetreffendeSpieler registriert ist, von der FIFA entschädigt. Die Einzelheiten der Entschädigung, einschliesslichVerlustabwicklungsverfahren,sindimTechnischenMerkblatt–FIFA­SchutzprogrammfürKlubsgeregelt.

3 Aufgebot von Spielern

1. JederSpieler,derbeieinemVereinregistriertist,istgrundsätzlichverpflichtet,einemAufgebotfüreineAuswahlmannschaftdesVerbandsdesLandesFolgezuleisten,dessenStaatsangehörigkeiterbesitzt.

2. DerVerband,dereinenSpieleraufzubietenwünscht,mussihmdasentspre-chende Aufgebot spätestens 15 Tage vor dem ersten Tag des internationalen Fensters (vgl. Anhang 1 Art. 1 Abs. 4), in dem die entsprechenden Aktivitäten der Verbandsmannschaftenstattfinden,schriftlichzukommenlassen.DerVerband,dereinenSpielerfürdieEndrundeeinesinternationalenWettbewerbsaufzubie-tenwünscht,mussihmdasschriftlicheAufgebotmindestens15TagevorBeginnder entsprechenden Abstellungsdauer schriftlich zukommen lassen. Gleichzeitig istauchderVereindesSpielersüberdasAufgebotschriftlichzuorientieren.EbensowirddenVerbändenempfohlen,denVerbandderbetroffenenVereineindie Vorladung einzukopieren. Der Verein muss die Abstellung des Spielers in den darauffolgenden sechs Tagen bestätigen.

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41Anhang 1

3. Ein Verband kann die FIFA bei der Abstellung seiner im Ausland beschäftigten SpielernurunterfolgendenzweiVoraussetzungenumHilfeersuchen:

a) DerVerband,beidemderSpielerregistriertist,wurdeerfolglosumInter-vention ersucht.

b) DerFallmussderFIFAspätestensfünfTagevordemAustragungsdatumderBegegnungunterbreitetwerden.

4 Verletzte Spieler

Ein Spieler, der infolge einer Verletzung oder Krankheit einem Aufgebot des VerbandesdesLandes,dessenStaatsangehörigkeiterbesitzt,nichtFolgeleis-ten kann, muss sich auf Verlangen einer medizinischen Untersuchung durch einen vom Verband bezeichneten Arzt unterziehen. Auf Wunsch des Spielers kann eine solche medizinische Untersuchung auf dem Gebiet des Verbandes, bei dem er registriert ist, erfolgen.

5 Einschränkung der Spielberechtigung

EinSpieler,dervonseinemVerbandfüreineseinerAuswahlmannschaftenaufgebotenwurde,darfvorbehaltlicheinergegenteiligenVereinbarung mitdembetreffendenVerbandfürdieimSinnederBestimmungendiesesAnhangs geltende Dauer seiner Abstellung, plus einer zusätzlichen Dauer vonfünfTagen,inkeinemFallfürdenVereinspielen,demerangehört.

6 Disziplinarmassnahmen

VerstössegegenjeglicheBestimmungendiesesAnhangshabenDisziplinar­massnahmen zur Folge, die von der FIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglementfestgelegtwerden.

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42 Anhang 2

Verfahren betreffend Gesuch um Erstregistrierung und den internatio-nalen Transfer Minderjähriger (Art. 19 Abs. 4)

1 Grundsätze

1. Alle Gesuche um Erstregistrierung eines Minderjährigen gemäss Art. 19 Abs. 3 oder einen internationalen Transfer eines Minderjährigen gemäss Art. 19 Abs. 2 müssenüberdasTransferabgleichungssystem(TMS)gestelltundabgewickeltwerden.

2. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen kommt auf das Zu- stimmungsverfahrendieVerfahrensordnungfürdieKommissionfürden StatusvonSpielernundfürdieKammerzurBeilegungvonStreitigkeitenzurAnwendung.GeringfügigeAbweichungen,diesichimZusammenhangmitdemcomputergestütztenVerfahrensablaufergebenkönnen,bleibenvor­ behalten.

2� Verpflichtung�der�Mitgliedsverbände

1. SämtlicheMitgliedsverbändesindverpflichtet,innerhalbdesTMSdieEbene„Minderjährige“inregelmässigenIntervallenvonmaximaldreiTageneinzu­sehenunddieseinsbesondereaufetwaigeAnfragenoderAufforderungenzuStellungnahmenzuprüfen.

2. FürverfahrensrechtlicheNachteile,dieausderNichtbeachtungvonAbs.1resultieren,tragendieMitgliedsverbändedievolleVerantwortung.

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43Anhang 2

3 Zusammensetzung des Ausschusses

1. DervonderKommissionfürdenStatusvonSpielerneingesetzteAusschusssetzt sich aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden der Kommission fürdenStatusvonSpielernsowieausneunMitgliedernzusammen.

2. Angesichts der Dringlichkeit der betreffenden Gesuche entscheiden in der Regel alle Mitglieder des Ausschusses als Einzelrichter. Der Ausschuss kann aber auch mit drei oder mehr Mitgliedern entscheiden.

4 Verhalten im Verfahren

1. Alle am Verfahren Beteiligten haben sich nach Treu und Glauben zu verhalten.

2. DemAusschussgegenübersindalleVerfahrensbeteiligtenzurWahrheit verpflichtet.GegenVerbändeoderVereine,diegegenüberdemAusschussunwahreoderfalscheAngabenmachenoderdasTMS­AntragsverfahrenfürunrechtmässigeZweckemissbrauchen,könnenSanktionenverhängtwerden.JeglicheVergehenwieetwadieFälschungvonDokumentenwerdenvonderFIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement geahndet.

3. DerAusschussistberechtigt,mitdenihmzurVerfügungstehendenMittelnsicherzustellen,dassdieseVerfahrensgrundsätzebefolgtwerden.

4. DieFIFATMSGmbHuntersuchtalleVorfälleimZusammenhangmitdenPflichtenderParteiengemässdiesemAnhang.AlleParteiensindverpflichtet,zurKlärungderFaktenbeizutragen.InsbesonderekommensieinnützlicherFrist Anfragen nach Dokumenten, Informationen oder anderem beliebigem MaterialinihremBesitznach.FernergewährleistendieParteiendieLieferungund Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder anderem beliebigem Material,dassichnichtinihremBesitzbefindet,aufdassieaberAnrechthaben.WirddiesenBegehrenderFIFATMSGmbHnichtFolgegeleistet,kanndie FIFA-Disziplinarkommission Sanktionen verhängen.

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44 Anhang 2

5 Verfahrenseinleitung, Dokumenteneingaben

1. DasGesuchumZustimmungfüreineErstregistrierung(Art.19Abs.3)odereinen internationalen Transfer (Art. 19 Abs. 2) ist vom zuständigen Verband ins TMS einzugeben. Gesuche gemäss vorstehenden Bestimmungen, die auf ande-remWegeingereichtwerden,werdennichtberücksichtigt.

2. Zusammen mit dem Gesuch sind abhängig von dem vom ersuchenden Verband gewähltenSachverhaltstypbestimmteDokumentedernachfolgendenListezwingendinsTMSeinzugeben:

– Identitäts­undNationalitätsnachweisdesSpielers – Identitäts­undNationalitätsnachweisderElterndesSpielers – Bestätigung des Geburtsdatums (Geburtsurkunde) des Spielers – Arbeitsvertrag des Spielers – Arbeitsvertrag der Eltern des Spielers – Arbeitserlaubnis des Spielers – Arbeitsvertrag der Eltern des Spielers/andere Unterlagen, die den

angeführtenGrunderhärten – Wohnsitzbestätigung des Spielers – Wohnsitzbestätigung der Eltern des Spielers – NachweisderakademischenAusbildung – NachweisderfussballerischenAusbildung – Unterkunfts­/Betreuungsnachweis – Elterliche Ermächtigung – NachweisfürdieEinhaltungder50­Kilometer­Distanz­Regel – NachweisbetreffendEinverständnisdesPartnerverbands – GesuchaufBewilligungeinerErstregistrierung/einesinternationalen

Transfers

3. BeiFehleneineszwingendenDokuments,einerÜbersetzungodereineroffizi-ellenBestätigunggemässArt.7erfolgtüberdasTMSeineentsprechendeMitteilung an den Gesuchsteller. Eine Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt nur, wennsämtlichezwingendenDokumentebzw.ÜbersetzungenoderoffiziellenBestätigungengemässArt.7vollständigeingegebenwordensind.

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45Anhang 2

4. DerGesuchstellerkannzusammenmitdemGesuchweitereihmnützlicherscheinende Dokumente eingeben. Der Ausschuss ist jederzeit berechtigt, vomGesuchstellerweitereDokumentezuverlangen.

6 Stellungnahme, Ausbleiben einer Stellungnahme

1. BeieinemGesuchumZustimmungfüreineninternationalenTransferwerdendem ehemaligen Verband die nicht vertraulich zu behandelnden Dokumente imTMSzugänglichgemacht,unddieserwirdinnerhalbvonsiebenTagenüberdas TMS zur Stellungnahme eingeladen.

2. DerehemaligeVerbandkanndieihmnützlicherscheinendenDokumenteüberdas TMS eingeben.

3. Bei Ausbleiben einer Stellungnahme entscheidet der Ausschuss aufgrund der vorhandenen Akten.

7 Sprache der Dokumente

DenDokumenten,dienichtineinerdervieroffiziellenSprachenderFIFAabgefasstsind,sindÜbersetzungenineinerdervieroffiziellenSprachenderFIFAodereineoffizielleBestätigungdesbetreffendenVerbandsbeizulegen,diedenwesentlichenInhaltjedeseinzelnenDokumentsineinerdervieroffi­ziellen Sprachen der FIFA zusammenfasst. Unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 3 ist der Ausschuss berechtigt, im Säumnisfall das entsprechende Dokument nicht zuberücksichtigen.

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46 Anhang 2

8 Fristen

1. FristansetzungenerfolgenrechtsgültigüberdasTMS.

2. EingabenmüssenspätestensamletztenTagderFristinderZeitzonedesjewei-ligenVerbandsinsTMSeingegebenwordensein.

9� Entscheideröffnung,�Rechtsmittel

1. DerEntscheiddesAusschusseswirddem(den)betreffendenVerband(Verbän­den)rechtsgültigüberdasTMSeröffnet.DabeigiltdieEröffnungmitdemZeitpunktalserfolgt,indemderEntscheidinsTMShochgeladenwird.MitderEröffnungdesEntscheidsgiltdieseralsrechtsgültigzugestellt.

2. DerEntscheidwirddem(den)betreffendenVerband(Verbänden)imDispositiveröffnet.Gleichzeitigwirddem(den)Verband(Verbänden)angezeigt,dass er(sie)binnenzehnTagennachEröffnungschriftlichüberdasTMSeineBegründungverlangenkann(können),ansonstenderEntscheidrechtskräftigundverbindlichwird.VerlangteinVerbandeineBegründung,wirdderEntscheidschriftlichbegründetundinvollständigerAusfertigungüberdasTMSeröffnet.DieRechtsmittelfristbeginntabEröffnungdesbegründetenEntscheids zu laufen.

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47Anhang 3

Transferabgleichungssystem

1 Geltungsbereich

1. MitdemTransferabgleichungssystem(TMS,vgl.Punkt13derDefinitionen) sollendieFussballbehördenmehrAngabenzuinternationalenSpielertransferserhaltenunddieentsprechendenTransaktionentransparenterwerden,wodurchdasgesamteTransfersystemanGlaubwürdigkeitundAnsehengewinnt.

2. DasTMSunterscheidetklarzwischendenverschiedenenZahlungenimZusammenhangmitinternationalenSpielertransfers.AlleZahlungenmüsseninsSystemeingegebenwerden,danursodasGeld,dasimZusammenhang mitdiesenTransfersverschobenwird,lückenloszurückverfolgtwerdenkann.GleichzeitigverpflichtetdasSystemdieVerbände,dafürzusorgen,dasseinleibhaftigerSpielerundnichteinfiktiverSpielerzwecksunerlaubterTätig­keitenwieGeldwäschetransferiertwird.

3. Das TMS dient dem Schutz Minderjähriger. Eine erstmalige Registrierung eines minderjährigen Spielers als Nichteinheimischer oder dessen Beteiligung an eineminternationalenTransferbedarfderZustimmungdesfürdieseAufgabevonderKommissionfürdenStatusvonSpielerneingesetztenAusschusses(vgl. Art. 19 Abs. 4). Das Gesuch um Zustimmung des Verbands, der den MinderjährigenaufderGrundlagevonArt.19Abs.2und3registrierenwill,unddasnachfolgendeEntscheidungsverfahrenmüssenüberdasTMSabgewi-ckeltwerden(vgl.Anhang2).

4. Im Rahmen des vorliegenden Anhangs (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 5) ist das TMSdasInstrument,überdasinternationaleFreigabescheineangefordertundzugestelltwerden.

5. DieVerwendungdesTMSistfüralleinternationalenTransfersvonmännlichenBerufsspielernimRahmendesElferfussballszwingend.JedeRegistrierungsol-cherSpielerohneTMSistfolglichungültig.IndenfolgendenArtikelndesvor-liegenden Anhangs bezieht sich der Begriff Spieler ausschliesslich auf männliche Spieler,dieamElferfussballteilnehmen.DerBegriff„internationalerTransfer“beziehtsichausschliesslichaufdenTransfersolcherSpielerzwischenVerbänden.

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48 Anhang 3

6. EininternationalerTransfermussimmerdanninsTMSeingegebenwerden,wenneinSpielervomneuenVerbandalsBerufsspielerregistriertwerdensoll(vgl. Art. 2 Abs. 2).

2 System

1. DasTMSbietetdenVerbändenundVereineneinwebgestütztesDateninfor­mationssystemzurVerwaltungundÜberwachunginternationalerTransfers.

2. Je nach Art der Instruktion sind verschiedene Informationen einzugeben.

3. Bei einem internationalen Transfer, bei dem keine Transfervereinbarung besteht,mussderneueVereinspezifischeInformationenliefernundbestimmte Unterlagen zum Transfer ins TMS hochladen. Das Verfahren wirddannzurAbwicklungdeselektronischeninternationalenFreigabe­scheinsandieVerbändeweitergeleitet(vgl.Art.8).

4. Bei einem internationalen Transfer, bei dem eine Transfervereinbarung besteht,müssendiebeidenbeteiligtenVereinesofortnachAusfertigung der Vereinbarung unabhängig voneinander Informationen liefern und gegebenenfalls bestimmte Unterlagen zum Transfer ins TMS hochladen.

5. IndenimvorigenAbsatzdiesesArtikelsgenanntenFällenwirddasVerfahrenerstnachÜbereinstimmungaufVereinsebenezurAbwicklungdeselektro­nischeninternationalenFreigabescheinsandieVerbändeweitergeleitet(vgl. Abschnitt 8 unten).

3 Nutzer

1. AlleNutzermüsseningutemGlaubenhandeln.

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49Anhang 3

2. AlleNutzermüssendasTMSregelmässigjedenTagkontrollierenunddabeibesonders auf Anfragen oder Ersuchen um Stellungnahme achten.

3. DieNutzerstellensicher,dasssiezurErfüllungihrerPflichtendieerforderlicheAusrüstunghaben.

3.1 Vereine1. DieVereinesindfürdieEingabeundBestätigungderTransferinstruktionenimTMSsowiegegebenenfallsfürdieAbgleichungdererforderlichenInformationenverantwortlich.DiesschliesstdasHochladendererforderlichenDokumenteein.

2. DieVereinestellensicher,dasssiedieerforderlicheAusbildungunddasnötigeWissenhaben,umihrePflichtenzuerfüllen.ZudiesemZweckbestimmendieVereineTMS­Manager,diefürdenBetriebdesTMSgeschultundfürdieSchulungeinesgegebenenfallserforderlichenErsatz­TMS­Managersverantwortlichsind,damitdieVereineihrePflichtenimTMSjederzeiterfüllenkönnen.DieTMS­AdministratorenunddiebetreffendeHotlinekönnenihnenbeiBedarfbeiallentechnischenBelangenhelfen.FernergiltdiesbezüglichArt.5.3diesesAnhangs.

3.2 Verbände1. DieVerbändesindfürdiePflegeihrerSpielzeit­undRegistrierungsdatenverant-wortlich,ebensofürihreVereinsangaben(insbesonderedieEinteilungderVereine im Zusammenhang mit der Ausbildungsentschädigung). Ferner sind sie fürdieDurchführungdesVerfahrensbezüglichdeselektronischeninternatio­nalenFreigabescheins(vgl.Art.8)verantwortlich,ebensogegebenenfallsfürdieBestätigungderSpieler,diebeiihremVerbandentregistriertwerden.

2. DieVerbändestellensicher,dasssiedieerforderlicheAusbildungunddasnötigeWissenhaben,umihrePflichtenzuerfüllen.ZudiesemZweckbestimmtjederVerband einen TMS-Manager und mindestens einen zusätzlichen Nutzer, die beidefürdenBetriebdesTMSgeschultsind.DieVerbändesindfürdieSchulungeinesgegebenenfallserforderlichenErsatz­TMS­Managersverantwortlich,damitdieVerbändeihrePflichtenimTMSjederzeiterfüllenkönnen.DieTMS­Adminis­tratorenunddiebetreffendeHotlinekönnenihnenbeiBedarfbeiallentechni-schen Belangen helfen.

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50 Anhang 3

3.3 FIFA-GeneralsekretariatDiezuständigenAbteilungenimFIFA­Generalsekretariatsindverantwortlichfür:

a) Eingabe der massgebenden sportlichen Sanktionen und der Behandlung möglicherEinredengegenReglementsverstösse

b) Eingabe der massgebenden Disziplinarsanktionen

c) Eingabe der Verbandssuspendierungen

3.4 Vertraulichkeit und Zugriff1. Die Verbände und Vereine behandeln alle Daten, auf die sie im TMS Zugriff haben,strengvertraulich.SieergreifenallegebotenenMassnahmenundwen-dengrössteSorgfaltan,umjederzeitabsoluteVertraulichkeitzugarantieren.Die Verbände und Vereine nutzen die vertraulichen Informationen ausschliess-lichzurAbwicklungvonSpielertransaktionen,andenensiedirektbeteiligtsind.

2. DieVerbändeundVereinesorgendafür,dassnurberechtigteNutzerZugangzumTMShaben.DieVerbändeundVereinewählen,schulenundbeaufsichti-gendieberechtigtenNutzerzudemmitgrössterSorgfalt.

4� Pflichten�der�Vereine

1. DieVereinemüssenfürinternationaleSpielertransfersdasTMSverwenden.

2. DieVereinemüssenbeimEingebenvonInstruktionendiefolgendenzwingen-den Daten (sofern massgebend) liefern:

–Instruktionstyp(SpielerverpflichtenoderSpielerfreigeben)–Angabe,obderTransferdauerhaftoderleihweiseerfolgt– Angabe, ob mit dem ehemaligen Verein eine Transfervereinbarung besteht – Angabe, ob sich der Transfer auf den Tausch von Spielern bezieht –fallsimZusammenhangmiteinerfrüherenLeihgabeinstruktion:Angabe,ob

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51Anhang 3

• essichumeineRückkehrnachLeihgabehandeltoder• es eine Verlängerung der Leihgabe ist oder• dieLeihgabeineinendauerhaftenTransferumgewandeltwird

– Name, Nationalität (oder Nationalitäten) und Geburtsdatum des Spielers– ehemaliger Verein des Spielers– ehemaliger Verband des Spielers– Datum der Transfervereinbarung– Anfangs- und Enddatum der Leihvereinbarung – Name und Provision des Vermittlers des Vereins– Name, Art und Provision des Vereinsvermittlers – Anfangs- und Enddatum des Vertrags des Spielers mit dem ehemaligen

Verein– GrundfürdieAuflösungdesVertragsdesSpielersmitdemehemaligenVerein– Anfangs- und Enddatum des Vertrags des Spielers mit dem neuen Verein– feste Entlohnung des Spielers gemäss Vertrag des Spielers mit dem neuen

Verein– Name des Vermittlers des Spielers– Angabe, ob der Transfer gegen eine der folgenden Zahlungen erfolgt:

• fixeTransferentschädigung,einschliesslichDetailszudenRaten,soferngegeben

• jeglicherBetrag,derinAnwendungeinerKlauselimVertragdesSpielersmitseinemehemaligenVereinalsEntschädigungfürdieBeendigungdesbetreffendenVertragsgezahltwird

• bedingte Transferentschädigung, einschliesslich Details zu den Bedingungen• Weiterverkaufsgebühren• Solidaritätsbeitrag• Ausbildungsentschädigung

–Zahlungswährung(en)– Betrag (Beträge), Zahlungsdatum (-daten) und Empfänger aller genannten

Zahlungsarten– eigene Bankangaben (Name der Bank oder Bankcode, Kontonummer oder

IBAN, Bankadresse, Kontoinhaber)–AngabenüberZahlungenanDrittparteienundBeeinflussungvonDrittparteien–BestätigungzuDritteigentumanwirtschaftlichenSpielerrechten

3. DieVereinesindebenfallsverpflichtet,zumBelegderinsTMSeingegebenenInformationenmindestensdiezwingendenUnterlagen(vgl.Anhang3Art.8.2Abs.1)hochzuladenundeineBestätigungfürdiebetreffendeInstruktionzuerbringen.

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52 Anhang 3

4. BeiEinsprüchenzurÜbereinstimmungsinddieVereinefernerverpflichtet,diese mit dem anderen betroffenen Verein zu bereinigen.

5. DasVerfahrenfürdieBeantragungdesinternationalenFreigabescheins(„ITC­An­forderung“)(vgl.Anhang3Art.8.2Abs.1)beginnterst,wenndieVereineihreVer­ pflichtungengemässdenvorangehendenAbsätzendiesesArtikelserfüllthaben.

6. DieVereinemüssensämtlichegetätigtenZahlungeninsTMSeingeben.DiesgiltauchfürZahlungendesneuenVereinsdesSpielersandessenehemaligenVerein auf der Basis von vertraglichen Klauseln im Vertrag des Spielers mit dessenehemaligemVereinundobwohlkeineTransfervereinbarungabge-schlossenwurde.ZurBestätigungeinerZahlungmussderVerein,derdieZahlunggeleistethat,denNachweisfürdenGeldtransferinsTMShochladen.

5� Pflichten�der�Verbände

DieVerbändemüsseninZusammenhangmitinternationalenTransfersvonSpielerndasTMSverwenden.

5.1 Masterdaten1. Die Anfangs- und Enddaten beider Registrierungsperioden und der Spielzeit müssenmindestenszwölfMonateimVorausinsTMSeingegebenwerden.InAusnahmesituationenkönnendieVerbändedieDatenihrerRegistrierungs­perioden bis zu deren Beginn anpassen oder ändern. Nach Beginn der Regis-trierungsperiodeistkeineÄnderungderDatenmehrmöglich.DieRegistrie­rungsperiodenmüssendenBestimmungenvonArt.6Abs.2entsprechen.

2. DieVerbändemüssendafürsorgen,dassdieAngabenbetreffendAdresse,Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Trainingskategorie der Vereine (vgl. Anhang 4 Art. 4) stets auf dem neusten Stand sind.

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53Anhang 3

5.2 Transferbezogene Angaben1. BeiderEingabevonTransferinstruktionenmüssendieVereinedenbetref-fenden Spieler angeben (vgl. Anhang 3 Art. 4 Abs. 2). Das TMS enthält die Angaben vieler Spieler, die an FIFA-Turnieren teilgenommen haben. Falls dieAngabendesbetreffendenSpielersnichtimTMSenthaltensind,müs-sen die Vereine sie als Teil der Transferinstruktion eingeben. Das Verfahren fürdieITC­Anforderung(vgl.Anhang3Art.8.2Abs.1)kannerstgestartetwerden,wenndieseSpielerangabenvomehemaligenVerbanddesSpielersüberprüft,gegebenenfallskorrigiertundbestätigtwurden.DerehemaligeVerbandmussdenSpielerablehnen,wennseineIdentitätanhanddereigenenRegistrierungsdatennichtrestlosbestätigtwerdenkann.DieÜberprüfungderSpielerdetailsistunverzüglichvorzunehmen.

2. DasVerfahrenfürdieITC­Anforderung(Anhang3Art.8.2Abs.2)mussvomneuenVerbandrechtzeitigdurchgeführtwerden.

3. DasVerfahrenimZusammenhangmitderAntwortaufdieITC­Anforderungund die Entregistrierung des Spielers (Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 3 und 4) muss vomneuenVerbandrechtzeitigdurchgeführtwerden.

4. Bei Eingang des internationalen Freigabescheins muss der neue Verband das Spie-lerregistrierungsdatum eingeben und bestätigen (vgl. Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 1).

5. Bei Ablehnung der ITC-Anforderung (vgl. Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7) muss der neueVerbanddieAblehnungentwederakzeptierenodergegebenenfallsanfechten.

6. Bei einer provisorischen Registrierung (vgl. Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 6) oder Zulassung einer provisorischen Registrierung durch den Einzelrichter nach Anfechtung der Ablehnung durch den neuen Verband (vgl. Art. 23 Abs. 3) muss dieser die Registrierungsangaben eingeben und bestätigen.

5.3 Aus- und Weiterbildung der VereineDamitalleMitgliedsvereineihrePflichtenimZusammenhangmitdiesemAnhangerfüllenkönnen,gewährleistendieeinzelnenVerbändeeinelaufendeAus- und Weiterbildung.

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54 Anhang 3

6 Rolle des FIFA-Generalsekretariats

1. AufAntragprüftdiezuständigeAbteilungEinsprüchezurNachprüfungundüberweistsiebeiBedarfandaszuständigeBeschlussorgan,d.h.jenachFallandieKommissionfürdenStatusvonSpielern,ihrenEinzelrichter,dieKBSoderan einen KBS-Einzelrichter, mit Ausnahme der Spielerbestätigung, die vom betreffendenVerbanderledigtwerdenmuss(vgl.Anhang3Art.5.2Abs.1).

2. AufAntragprüftdiezuständigeAbteilungÜberprüfungswarnungenundüberweistsiebeiBedarfzurEntscheidungandaszuständigeBeschlussorgan.

3. ImRahmendesVerfahrenshinsichtlichderAnwendungdiesesReglementskanndieFIFAUnterlagenoderBeweisenutzen,diedurchdasTMSerzeugtwerden,imTMSenthaltensindoderdiesichdieFIFATMSGmbHaufderGrundlage ihrer Untersuchungsbefugnis beschafft hat (vgl. Anhang 3 Art. 7 Abs. 4), um die betreffende Angelegenheit angemessen zu beurteilen.

4. SportlicheSanktionen,diefürdasTMSvonBelangsind,werdenvonderzuständigen Abteilung ins TMS eingegeben.

5. DisziplinarischeSanktionen,diefürdasTMSvonBelangsind,werdenvonderzuständigen Abteilung ins TMS eingegeben.

6. Verbandssanktionen,diefürdasTMSvonBelangsind,werdenvonderzustän-digen Abteilung ins TMS eingegeben.

7 Rolle der FIFA TMS GmbH

1. DieFIFATMSGmbHgewährleistetdieVerfügbarkeitdesunddenZugangzumSystem.DieFIFATMSGmbHistfürdasManagementdesNutzerzugangsunddieFestlegungderKriterienfürdieZulassungderNutzerverantwortlich.

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55Anhang 3

2. DamitalleVerbändeihrePflichtenimZusammenhangmitdiesemAnhangerfüllenkönnen,schultundunterstütztdieFIFATMSGmbHdieMitglieds­verbände laufend.

3. ZudiesemZweckbeschäftigtdieFIFATMSGmbHqualifizierteTMS­Adminis­ tratoren.

4. Umzugewährleisten,dassdieVereineundVerbändeihrePflichtenimZusammenhangmitdiesemAnhangerfüllen,untersuchtdieFIFATMSGmbHFällehinsichtlichinternationalerTransfers.AlleParteiensindverpflichtet,zurKlärungderFaktenbeizutragen.InsbesonderekommensieinnützlicherFristAnfragen nach Dokumenten, Informationen oder anderem beliebigem MaterialinihremBesitznach.FernergewährleistendieParteiendieLieferungund Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder anderem beliebigem Material,dassichnichtinihremBesitzbefindet,aufdassieaberAnrechthaben.WirddiesenBegehrenvonderFIFATMSGmbHnichtFolgegeleistet,kann die FIFA-Disziplinarkommission Sanktionen verhängen.

8 Administratives Verfahren für Transfers von Berufsspielern zwischen Verbänden

8.1 Grundsätze1. EinBerufsspieler,derfüreinenVereinregistriertist,dereinemVerbandange-hört,darferstfüreinenVereineinesanderenVerbandsregistriertwerden,wennderehemaligeVerbanddeninternationalenFreigabescheinausgestelltund der neue Verband dessen Empfang bestätigt hat. Das ITC-Verfahren läuft ausschliesslichüberdasTMS.EininternationalerFreigabeschein,derineineranderenForm,d.h.nichtüberdasTMS,erstelltwurde,wirdnichtanerkannt.

2. Der internationale Freigabeschein ist vom neuen Verband im TMS spätestens am letzten Tag der Registrierungsperiode des neuen Verbands zu beantragen.

3. Der ehemalige Verband muss eine Kopie des Spielerpasses (vgl. Art. 7) hochladen, wennerdeninternationalenFreigabescheinfürdenneuenVerbanderstellt.

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56 Anhang 3

4. WennderehemaligeVerbanddeninternationalenFreigabescheinfürdenneuen Verband erstellt, muss er alle einschlägigen Unterlagen betreffend die gegeneinenSpielerausgesprochenenDisziplinarstrafensowiegegebenenfallsihreweltweiteWirkung(vgl.Art.12)hochladen.

8.2 Erstellen eines internationalen Freigabescheins für Berufsspieler1. Alle Daten, die dem neuen Verband die Beantragung eines internationalen Freigabescheinsermöglichen,müssenvomVerein,dereinenSpielerwährendeiner der von diesem Verband festgelegten Registrierungsperioden registrie-renwill,insTMSeingegeben,bestätigtundabgeglichenwerden(vgl.An­ hang 3 Art. 4 Abs. 4). Bei der Eingabe der massgebenden Daten muss der neueVereinjenachausgewähltemInstruktionstypmindestensdiefolgendenUnterlagen ins TMS hochladen:–KopiedesVertragszwischendemneuenVereinunddemBerufsspieler–KopiederzwischendemneuenunddemehemaligenVereinabgeschlosse-

nen Transfer- oder Leihvereinbarung (sofern gegeben)–KopiedesIdentitäts­undNationalitätsnachweisesdesSpielersundBestätigungdesGeburtsdatums(z.B.PassoderIdentitätsausweis)

–NachweisfürdasEnddatumdesletztenVertragsdesSpielersundGrund fürdieAuflösung

–vomSpielerundvonseinemehemaligenVereinunterzeichneterNachweis,dasskeinDritteigentumandenwirtschaftlichenRechtendesSpielersbesteht

WenneinDritteigentumanwirtschaftlichenSpielerrechtenbestätigtwurde(vgl. Anhang 3 Art. 4 Abs. 2), muss der ehemalige Verein eine Kopie des ent-sprechenden Vertrags mit der Drittpartei hochladen.

DieUnterlagenmüssenimvonderFIFATMSGmbHgefordertenFormathoch-geladenwerden.

AufausdrücklichesErsuchenmusseinDokument,dasinkeinerdervieroffiziel-lenFIFA­Sprachen(Englisch,Französisch,DeutschundSpanisch)verfügbarist,oder ein genau bezeichneter Auszug daraus mit einer Übersetzung in einer dervieroffiziellenFIFA­SpracheninsTMShochgeladenwerden.AnsonstenwirddasbetreffendeDokumentmöglicherweisenichtberücksichtigt.

EinBerufsspielerdarffürseinenneuenVereinerstoffizielleSpielebestreiten,wennderneueVerbanddenEmpfangdesinternationalenFreigabescheinsbestätigt und das Spielerregistrierungsdatum ins TMS eingegeben und bestä-tigt hat (vgl. Anhang 3 Art. 5.2 Abs. 4).

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57Anhang 3

2. AufMitteilungimSystem,wonachdieTransferinstruktioneineITC­Anforderungbedingt,mussderneueVerbandbeimehemaligenVerbandüberdasTMSumgehenddieZustellungeinesinternationalenFreigabescheinsfürdenBerufsspielerbeantragen(„ITC­Anforderung“).

3. Nach Erhalt der ITC-Anforderung fragt der ehemalige Verband beim ehemaligen Verein und beim Berufsspieler umgehend an, ob der Vertrag ausgelaufen ist, er ingegenseitigemEinvernehmenvorzeitigaufgelöstwurdeodereineStreitigkeitzum Vertrag vorliegt, und ersucht um eine entsprechende Bestätigung.

4. Binnen sieben Tagen ab Datum der ITC-Anforderung muss der ehemalige VerbanddurchdiebetreffendeFunktionimTMSentweder:

a) den internationalen Freigabeschein dem neuen Verband zustellen und das EntregistrierungsdatumfürdenSpielereingebenoder

b) dieITC­AnforderungablehnenundimTMSdenGrundfürdieAblehnungangeben,derdarinbestehenkann,dassderVertragzwischendemehemali-gen Verein und dem Berufsspieler noch nicht abgelaufen ist oder die vorzei-tigeVertragsauflösungnichtingegenseitigemEinvernehmenerfolgtist.

5. Nach Zustellung des internationalen Freigabescheins bestätigt der neue Verband den Empfang und vervollständigt im TMS die betreffenden Spieler- registrierungsangaben.

6. Erhält der neue Verband auf seinen Antrag hin innerhalb von 15 Tagen keine Antwort,haterdenBerufsspielerumgehendprovisorischfürdenneuenVereinzuregistrieren(„provisorischeRegistrierung“).DerneueVerbandmussim TMS die betreffenden Spielerregistrierungsangaben vervollständigen (vgl.Anhang3Art.5.2Abs.6).EineprovisorischeRegistrierungwirdeinJahrnachBeantrageneinesinternationalenFreigabescheinsendgültig.DieKommissionfürdenStatusvonSpielernkanneineprovisorischeRegistrierungaufheben,wennderehemaligeVerbandwährenddieserEinjahresfriststich-haltigeGründevorbringenkann,weshalberaufdenbesagtenAntragnichteingetreten ist.

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58 Anhang 3

7. Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein zustellen, fallszwischendemehemaligenVereinunddemBerufsspieleraufderGrund­lage von Umständen gemäss Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 lit. b eine Vertrags-streitigkeit besteht. In diesem Fall kann die FIFA bei ausserordentlichen Umständen und auf Antrag des neuen Verbands provisorische Massnahmen treffen.BewilligtdiezuständigeInstanzeineprovisorischeRegistrierung(vgl. Art. 23 Abs. 3), muss der neue Verband im TMS die betreffenden Spieler-registrierungsangaben vervollständigen (vgl. Anhang 3 Art. 5.2 Abs. 6). Der Berufsspieler, der ehemalige Verein und/oder der neue Verein sind ferner berechtigt, in Übereinstimmung mit Art. 22 Klage bei der FIFA einzureichen. DieFIFAhatinnerhalbvon60TagenüberdieAusstellungeinesinternationa-lenFreigabescheinsundsportlicheSanktionenzubefinden.DerEntscheidbezüglichsportlicherSanktionenhatinjedemFallvorderZustellungdesinter-nationalen Freigabescheins zu erfolgen. Die Zustellung eines internationalen FreigabescheinserfolgtunbeschadetdesSchadenersatzesfürdenVertrags­ bruch.

8.3 Leihgabe von Berufsspielern1. DievorangehendenBestimmungengeltenauchfürdieLeihgabeeinesBerufsspielersvoneinemVerein,dereinemVerbandangehört,aneinenVerein,dereinemanderenVerbandangehört,sowiefürdessenRückkehr nacheinerLeihgabezuseinemursprünglichenVerein(soferngegeben).

2. Bei der Beantragung einer Registrierung eines Berufsspielers auf Leihbasis muss der neue Verein eine Kopie der massgebenden Leihvereinbarung, die mit demehemaligenVereinabgeschlossenundmöglicherweiseauchvomSpielerunterzeichnetwurde,insTMShochladen(vgl.Anhang3Art.8.2Abs.1).DieBedingungenderLeihvereinbarungmüsseninsTMSeingegebenwerden.

3. EineVerlängerungderLeihgabeundeinaufLeihgabegründenderdauerhaf-terTransfermüssenzugegebenerZeitebenfallsinsTMSeingegebenwerden.

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59Anhang 3

9 Sanktionen

9.1 Allgemeine Bestimmungen1. SanktionenkönnengegenalleVerbändeoderVereineverhängtwerden,diegegen Bestimmungen des vorliegenden Anhangs verstossen.

2. SanktionenkönnenauchgegenVerbändeoderVereineverhängtwerden,dieunwahreoderfalscheAngabeninsSystemeingebenoderdasTMSfürunrecht-mässigeZweckemissbrauchen.

3. VerbändeundVereinehaftenfürHandlungenundInformationen,dievonihrenTMS­Managerneingegebenwerden.

9.2 Zuständigkeit1. SanktionenwerdenvonderFIFA­DisziplinarkommissiongemässFIFA­Disziplinarreglement verhängt.

2. EinDisziplinarverfahrenkannvonderFIFAentwederauseigenemAntrieboderaufAntrageinerbetroffenenPartei,einschliesslichderFIFATMSGmbH,eröffnetwerden.

3. DieFIFATMSGmbHkannwegenVerletzungvonPflichteninihremZuständigkeits­ bereich aus eigenem Antrieb ebenfalls ein Disziplinarverfahren einleiten, sofernsievonderFIFA­DisziplinarkommissionfürbestimmteVergehendazuermächtigtwurde.

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60 Anhang 3

9.3 Sanktionen gegen VerbändeInsbesonderediefolgendenSanktionenkönnengemässFIFA­Disziplinarregle­mentgegenVerbändeverhängtwerden,diegegendiesenAnhangverstossen:

–VerweisoderErmahnung– Geldstrafe–AusschlussauseinemWettbewerb–RückgabevonPreisen

DieseSanktionenkönneneinzelnoderkumulativverhängtwerden.

9.4 Sanktionen gegen VereineInsbesonderediefolgendenSanktionenkönnengemässFIFA­Disziplinar­reglementgegenVereineverhängtwerden,diegegendiesenAnhangverstossen:

–VerweisoderErmahnung– Geldstrafe– Annullierung eines Spielergebnisses– Forfait-Niederlage–AusschlussauseinemWettbewerb– Abzug von Punkten–ZwangsabstiegineinetiefereSpielklasse– Transfersperre–RückgabevonPreisen

DieseSanktionenkönneneinzelnoderkumulativverhängtwerden.

10 Fristen

FürdieVerfahrenundUntersuchungenderFIFATMSGmbHsindelektronischeMitteilungenüberdasTMSoderE­MailsandieAdresse,diedieParteienimTMSangegebenhaben,rechtsgültigeKommunikationsmittelundgeltenzurEinhaltungderFristenalsausreichend.DieshataberkeineAuswirkungenaufundgiltnichtfürdasVerfahrenvorderFIFA­Disziplinarkommission.

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61Anhang 3a

Administratives Verfahren für Spielertransfers zwischen Verbänden ausserhalb von TMS

1 Geltungsbereich

DervorliegendeAnhangregeltdasVerfahrenfürdeninternationalenTransferaller Spieler, ausschliesslich derjeniger, die unter Anhang 3 dieses Reglements fallen. Er betrifft insbesondere Amateurspieler, die am Elferfussball teilneh-men,sowiealleSpielerinnenundFutsal­Spieler.

2 Grundsätze

1. EinSpieler,derfüreinenVereinregistriertist,dereinemVerbandangehört,darferstfüreinenVereineinesanderenVerbandsspielen,wennderehema-lige Verband gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs einen internationa-len Freigabeschein ausgestellt und der neue Verband diesen erhalten hat. Zu diesemZweckistdieVerwendungderdurchdieFIFAzurVerfügunggestelltenSpezialformulare oder von Formularen mit ähnlichem Inhalt vorgeschrieben.

2. DerletztmöglicheTerminfürdieBeantragungeinesinternationalenFreigabescheins ist der letzte Tag der Registrierungsperiode des neuen Verbands.

3. Der Verband, der den internationalen Freigabeschein ausstellt, muss eine Kopie des Spielerpasses beilegen.

3 Ausstellen eines internationalen Freigabescheins für einen Berufsspieler

1. DerRegistrierungsantragfüreinenBerufsspielermussvomneuenVereinbeimneuenVerbandwährendeinerderbeidenvondiesemVerbandfestgelegtenRegistrierungsperiodeneingereichtwerden.DemRegistrierungsantragisteineKopiedesVertragszwischendemneuenVereinunddemBerufsspielerbeizule-gen. Gegebenenfalls ist dem neuen Verband zudem eine Kopie des Transfer -

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vertragszwischendemneuenunddemehemaligenVereinzuzustellen.BiszurAusstellung des internationalen Freigabescheins durch den ehemaligen Verband und bis zu dessen Eingang beim neuen Verband ist es dem Berufs-spieler nicht gestattet,fürseinenneuenVereinoffizielleSpielezubestreiten.

2. Nach Erhalt des Antrags hat der neue Verband den ehemaligen Verband umgehendumdieAusstellungeinesinternationalenFreigabescheinsfürdenBerufsspieler zu ersuchen. Ein Verband, der von einem anderen Verband ohne sein Ersuchen einen internationalen Freigabeschein erhält, darf den betreffen-denBerufsspielerfürkeinenseinerVereineregistrieren.

3. Nach Erhalt des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins hat der ehemalige Verband beim ehemaligen Verein und beim Berufsspieler umgehend anzufragen, ob der Vertrag ausgelaufen ist, ob er in gegenseitigem EinvernehmenvorzeitigaufgelöstwordenistoderobeineStreitigkeitzumVertrag vorliegt, und um eine entsprechende Bestätigung zu ersuchen.

4. Der ehemalige Verband hat innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des betreffenden Gesuchs:

a) dem neuen Verband den internationalen Freigabeschein auszustellen oder

b) den neuen Verband dahingehend zu informieren, dass kein internationaler Freigabescheinausgestelltwerdenkann,weilderVertragzwischendemehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch nicht ausgelaufen ist oder dievorzeitigeVertragsauflösungnichtingegenseitigemEinvernehmenerfolgt ist.

5. Erhält der neue Verband auf sein Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen keine Antwort,haterdenBerufsspielerumgehendprovisorischfürdenneuenVereinzu registrieren (im Folgenden: provisorische Registrierung). Diese provisorische RegistrierungwirdeinJahrnachEinreichendesGesuchsumAusstellungeinesinternationalenFreigabescheinsendgültig.DieKommissionfürdenStatusvonSpielernkanneineprovisorischeRegistrierungaufheben,wennderehemaligeVereinwährenddieserEinjahresfriststichhaltigeGründevorbringenkann,weshalberaufdasbesagteGesuchnichteingetretenist.

Anhang 3a

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6. Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein ausstellen, fallszwischendemehemaligenVereinunddemBerufsspielereineVertrags­streitigkeitbesteht.IndiesemFalldürfenderBerufsspieler,derehemaligeVerein und/oder der neue Verein in Übereinstimmung mit Art. 22 Klage bei der FIFAeinreichen.DieFIFAhatinnerhalbvon60TagenüberdieAusstellungeinesinternationalenFreigabescheinsundsportlicheSanktionenzubefinden.DerEntscheidbezüglichsportlicherSanktionenhatinjedemFallvorderAusstellungeines internationalen Freigabescheins zu erfolgen. Die Ausstellung eines inter-nationalenFreigabescheinserfolgtunbeschadetderEntschädigungfürdenVertragsbruch.DieFIFAkannbeiaussergewöhnlichenUmständenprovisorischeMassnahmen treffen.

7. Der neue Verband darf einem Spieler auf der Grundlage eines mittels Telefax übermittelteninternationalenFreigabescheinseineprovisorischeSpielbe­rechtigung bis zum Ende der laufenden Spielzeit erteilen. Liegt das Original des internationalen Freigabescheins nach Ablauf dieser Frist nicht vor, so gilt derSpielerdefinitivalsspielberechtigt.

8. DievorstehendenBestimmungengeltenauchfürBerufsspieler,dienachdemWechselzuihremneuenVereinreamateurisiertwerden.

4 Internationaler Freigabeschein für Amateurspieler

1. DerRegistrierungsantragfüreinenAmateurspielermussvomneuenVereinbeimneuenVerbandwährendeinerderbeidenvondiesemVerbandfestge-legtenRegistrierungsperiodeneingereichtwerden.

2. Nach Erhalt des Antrags hat der neue Verband den ehemaligen Verband umgehendumAusstellungeinesinternationalenFreigabescheinsfürdenSpieler zu ersuchen.

Anhang 3a

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3. Der ehemalige Verband hat dem neuen Verband innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gesuchs einen internationalen Freigabeschein auszustellen.

4. Erhält der neue Verband auf sein Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen keine Antwort,haterdenAmateurspielerumgehendprovisorischfürdenneuenVereinzuregistrieren.DieseprovisorischeRegistrierungwirdeinJahrnachEinreichen des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins endgültig.DieKommissionfürdenStatusvonSpielernkanneineprovisorischeRegistrierungaufheben,wennderehemaligeVereinwährenddieserEinjahres­friststichhaltigeGründevorbringenkann,weshalberaufdasbesagteGesuchnicht eingetreten ist.

5. DievorstehendenBestimmungengeltenauchfürAmateurspieler,dienachdem Wechsel zu ihrem neuen Verein den Status eines Berufsspielers erlangen.

5 Leihgabe von Spielern

1. DievorangehendenBestimmungengeltenauchfürdieLeihgabeeinesBerufsspielersvoneinemVerein,dereinemVerbandangehört,aneinenVerein,dereinemanderenVerbandangehört.

2. DieBedingungenderLeihvereinbarungmüssendemGesuchumeineninterna-tionalenFreigabescheinbeigelegtwerden.

3. Nach Ablauf der Leihgabe ist der internationale Freigabeschein auf Verlangen demVerbanddesVereins,derdenSpielerausgeliehenhat,zurückzugeben.

Anhang 3a

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Ausbildungsentschädigung

1 Zweck

1. TrainingundAusbildungeinesSpielersfindenimAlterzwischen12und23 Jahren statt. Grundsätzlich gilt, dass eine Ausbildungsentschädigung bis zumAltervon23JahrenfürdiebiszumAltervon21JahrengeleisteteAusbildung fällig ist, ausser es ist offensichtlich, dass ein Spieler seine Aus-bildungszeitvorseinem21.Geburtstagbeendethat.IndiesemFallwirddieEntschädigung bis zum Ende der Spielzeit geschuldet, in der der Spieler das Altervon23Jahrenerreicht;dieBerechnungderEntschädigungssummebeziehtsichjedochaufdieJahrezwischendem12.GeburtstagdesSpielersund dem Alter, in dem der Spieler seine Ausbildung tatsächlich abgeschlossen hat.

2. DieAusbildungsentschädigungwirdunbeschadeteinerEntschädigungfürVertragsbruch geschuldet.

2 Bezahlung der Ausbildungsentschädigung

1. EineAusbildungsentschädigungwirdgeschuldet:

i. wennderSpielerzumerstenMalalsBerufsspielerregistriertwirdoder

ii. einBerufsspielerzwischenVereinentransferiertwird(vorodernachAblaufseinesVertrags),dienichtdenselbenVerbändenangehören,

wobeidieRegistrierungoderderTransfervordemEndederSpielzeiterfolgenmuss,inderderSpieler23Jahrealtwird.

Anhang 4

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2. EineAusbildungsentschädigungwirdnichtgeschuldet:

i. wennderehemaligeVereindenVertragohnetriftigenGrundauflöst(unbeschadetderAnsprüchederfrüherenVereine)oder

ii. derSpielerzueinemVereinderKategorie 4transferiertwirdoder

iii.einBerufsspielerbeieinemWechselreamateurisiertwird.

3� Verpflichtung�zur�Bezahlung�einer�Ausbildungsentschädigung

1. WenneinSpielerzumerstenMalalsBerufsspielerregistriertwird,hatderVerein,fürdenderSpielerregistriertwird,allenVereinen,beidenenderSpielerregistriertgewesenist(gemässdenimSpielerpassenthaltenenAufzeichnungenüberdieKarrieredesSpielers)unddieabderSpielzeit,inderderSpieler12Jahrealtgewordenist,zuseinerAusbildungbeigetragenhaben,innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen. DieEntschädigungwirdaufeinerPro­Rata­BasisgemässderAusbildungsdauer berechnet, die der Spieler bei den betreffenden Vereinen verbracht hat. Bei späteren Wechseln als Berufsspieler ist vom neuen Verein nurfürdieZeitdauer,währendderderSpielervombetreffendenVereinausge-bildetwordenist,eineAusbildungsentschädigungandenehemaligenVereinzu entrichten.

2. InbeidenFällengiltfürdieBezahlungderAusbildungsentschädigungeineFrist von 30 Tagen ab der Registrierung des Berufsspielers durch den neuen Verband.

3. Ein Verband hat Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung, die im Grunde genommeneinemseinerMitgliedsvereinezustünde,sofernernachweisenkann,dassderbetreffendeVerein,beidemderBerufsspielerregistriertwarundaus-gebildetwurde,nichtmehramorganisiertenFussballteilnimmtund/odernichtmehrexistiert,insbesonderewegenKonkurs,Liquidation,AuflösungoderVerlustderMitgliedschaft.DieAusbildungsentschädigungistfürdieJugend­Förderungsprogrammedes/derentsprechendenVerbandes/Verbändezweckbestimmt.

Anhang 4

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67Anhang 4

4 Trainingskosten

1. ZurBerechnungderTrainingskostenwerdendieVerbändeangewiesen,dieVereine,basierendaufihrenfinanziellenAufwendungenfürdieAusbildungderSpieler,inhöchstensvierKategorieneinzuteilen.DieTrainingskostenwer-denfürdieeinzelnenKategorienfestgelegtundentsprechendemBetrag,derzurAusbildungeinesSpielersfüreinJahrerforderlichist,multipliziertmitdemsogenanntenSpielerfaktor,derdurchdasVerhältniszwischenderAnzahlSpielerbestimmtwird,diezumErhalteinesBerufsspielersauszubildensind.

2. DieTrainingskosten,dieproKategoriefürdieeinzelnenKonföderationenfestgelegtwerden,sowiedieKategorisierungderVereinejedesVerbandswerdenaufderFIFA­Website(www.FIFA.com)veröffentlicht.AmEndedesKalenderjahreswerdendieAngabenjeweilsaufdatiert.DieVerbändemüssendie ins Transferabgleichungssystem (TMS) eingegebenen Daten betreffend die Trainingskategorie ihrer Klubs jederzeit auf dem neusten Stand halten (vgl. Anhang 3 Art. 5.1 Abs. 2).

5 Berechnung der Ausbildungsentschädigung

1. DieAusbildungsentschädigungfürehemaligeVereineerrechnetsichgrund-sätzlichnachdemfinanziellenAufwand,denderneueVereingehabthätte,wennerdenSpielerselberausgebildethätte.

2. Entsprechend berechnet sich die Ausbildungsentschädigung bei der erstmali-gen Registrierung als Berufsspieler durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl Trainingsjahre, grundsätzlich beginnend ab derSpielzeit,inderderSpieler12Jahrealtwird,biszurSpielzeit,inderderSpieler21Jahrealtwird.BeinachfolgendenTransfersberechnetsichdieAusbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl Trainingsjahre beim ehemaligen Verein.

3. Umzuverhindern,dassdieAusbildungsentschädigungfürbesondersjungeSpielernichtunverhältnismässighochangesetztwird,errechnensichdie

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68 Anhang 4

TrainingskostenderSpielerfürdieSpielzeitenzwischenihrem12.und15. Geburtstag (vier Spielzeiten) auf der Grundlage der Trainingskosten der Vereine der Kategorie 4.

4. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten beurteilt Streitigkeiten im ZusammenhangmitderHöhevonAusbildungsentschädigungenundistbefugt,den entsprechenden Betrag bei deutlicher Unverhältnismässigkeit anzupassen.

6 Sonderbestimmungen für die EU und den EWR

1. Wechselt ein Spieler innerhalb der EU oder des EWR von einem Verband zu einemanderen,wirddieHöhederAusbildungsentschädigungwiefolgtberechnet:

a) Wechselt ein Spieler von einem Verein einer tieferen Kategorie zu einem VereineinerhöherenKategorie,errechnetsichdieAusbildungsentschädi-gung gemäss den durchschnittlichen Trainingskosten der beiden Vereine.

b) WechselteinSpielervoneinemVereineinerhöherenKategoriezueinemVerein einer tieferen Kategorie, errechnet sich die Ausbildungsentschädi-gung gemäss den Trainingskosten des Vereins der tieferen Kategorie.

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69Anhang 4

2. Innerhalb der EU oder des EWR kann eine Spielzeit, in der der Spieler das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht hat, als letzte Ausbildungsspielzeit bestimmt werden,sofernderSpielerseineAusbildungzudiesemZeitpunktabgeschlos-sen hat.

3. Bietet der ehemalige Verein dem Spieler keinen Vertrag an, ist eine Aus-bildungsentschädigungnurzuzahlen,wennderehemaligeVereineinenAnspruchaufeinesolcheEntschädigungnachweisenkann.DerehemaligeVerein muss dem Spieler bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrags mittels Einschreibebrief einen schriftlichen Vertrag anbieten. Dieses Vertragsangebot darf nicht niedriger sein als der aktuelle Vertrag. Der Anspruch des ehemaligen Vereins auf Ausbildungsentschädigung besteht unbeschadet dieser Bestimmung.

7 Disziplinarmassnahmen

Die FIFA-Disziplinarkommission kann gegen Vereine oder Spieler, die den indiesemAnhangfestgelegtenVerpflichtungennichtnachkommen,Diszi­ plinarmassnahmen aussprechen.

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70 Anhang 5

Solidaritätsmechanismus

1 Solidaritätsbeitrag

WechselteinBerufsspielerwährendderLaufzeitseinesVertragsdenVerein,werden5%jeglicherandenehemaligenVereingezahltenEntschädigung, mit Ausnahme der Ausbildungsentschädigung, vom Gesamtbetrag abgezogen, dievomneuenVereinandieVereinezuzahlensind,dieinfrüherenJahrenzum Training und zur Ausbildung des betreffenden Spielers beigetragen haben.DieserSolidaritätsbeitragwirdimVerhältniszuderAnzahlvonJahren(BerechnungaufeinerPro­Rata­Basis,fallswenigeralseinJahr),diederSpielerzwischendenSpielzeitenseines12.und23.GeburtstagsbeidenjeweiligenVereinenverbrachthat,wiefolgtermittelt:

– Spielzeitseines12.Geburtstags:5%(d.h.0,25%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines13.Geburtstags:5%(d.h.0,25%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines14.Geburtstags:5%(d.h.0,25%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines15.Geburtstags:5%(d.h.0,25%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines16.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines17.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines18.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines19.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines20.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines21.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines22.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)– Spielzeitseines23.Geburtstags:10%(d.h.0,5%derGesamtentschädigung)

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71Anhang 5

2 Zahlungsmodalitäten

1. Der gemäss vorstehenden Bestimmungen zu leistende Solidaritätsbeitrag muss vom neuen Verein innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung des Spielers oder im Falle bedingter Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieserZahlungenandieVereinegezahltwerden,diedenSpielerausgebildethaben.

2. DerneueVereinistfürdieBerechnungdesSolidaritätsbeitragsunddesVer­teilschlüsselsfürdieSummegemässderbisherigenKarrieredesSpielersaufderGrundlagedesSpielerpasseszuständig.Fallsnötig,unterstütztderSpielerdenneuenVereinbeiderErfüllungdieserVerpflichtung.

3. Ein Verband hat Anspruch auf den Anteil des Solidaritätsbeitrags, der im GrundegenommeneinemseinerMitgliedsvereinezustünde,sofernernach-weisenkann,dassderbetreffendeVerein,deranderAusbildungundamTrainingdesBerufsspielersbeteiligtwar,nichtmehramorganisiertenFussballteilnimmtund/odernichtmehrexistiert,insbesonderewegenKonkurs,Liqui­dation,AuflösungoderVerlustderMitgliedschaft.DerSolidaritätsbeitragistfürdieJugend­Förderungsprogrammedes/derentsprechendenVerbandes/Verbändezweckbestimmt.

4. Die FIFA-Disziplinarkommission kann gegen Vereine, die den in diesem AnhangfestgelegtenVerpflichtungennichtnachkommen,Disziplinar­massnahmen aussprechen.

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72 Anhang 6

Verfahren bei Klagen betreffend Ausbildungsentschädigung (Art. 20) und Solidaritätsmechanismus (Art. 21)

1 Grundsätze

1. Alle Klagen betreffend Ausbildungsentschädigung gemäss Art. 20 und SolidaritätsmechanismusgemässArt.21sindüberdasTransferabgleichungs­system(TMS)einzureichenundabzuwickeln.EinzugebensinddieKlagen vom Verein, sofern er ein TMS-Konto besitzt, oder vom zuständigen Verband, sofernderProfivereinkeinTMS­Kontohat.

2. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen kommt auf das Klagever-fahrendieVerfahrensordnungfürdieKommissionfürdenStatusvonSpielernundfürdieKammerzurBeilegungvonStreitigkeitenzurAnwendung.GeringfügigeAbweichungen,diesichimZusammenhangmitdemcomputer-gestütztenVerfahrensablaufergebenkönnen,bleibenvorbehalten.

2� Verpflichtung�der�Vereine�und�Mitgliedsverbände�

1. SämtlicheVereineundMitgliedsverbändesindverpflichtet,innerhalbdesTMSdieEbene„Klagen“inregelmässigenIntervallenvonmaximaldreiTageneinzu-sehenunddieseinsbesondereaufetwaigeAnfragenoderAufforderungenzuStellungnahmenzuprüfen.

2. FürverfahrensrechtlicheNachteile,dieausderNichtbeachtungvonAbs.1resultieren,tragendieProfivereineundMitgliedsverbändedievolleVerantwortung.

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73Anhang 6

3 Zusammensetzung des Ausschusses

Der von der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten eingesetzte Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zusam-men. Grundsätzlich kann jedes Mitglied des Ausschusses als Einzelrichter entschei- den.

4 Verhalten im Verfahren

1. Alle am Verfahren Beteiligten haben sich nach Treu und Glauben zu verhalten.

2. DemAusschussgegenübersindalleVerfahrensbeteiligtenzurWahrheit verpflichtet.GegenVerbändeoderVereine,diegegenüberdemAusschussunwahreoderfalscheAngabenmachenoderdasTMS­KlageverfahrenfürunrechtmässigeZweckemissbrauchen,könnenSanktionenverhängtwerden.JeglicheVergehenwieetwadieFälschungvonDokumentenwerdenvonderFIFA-Disziplinarkommission gemäss FIFA-Disziplinarreglement geahndet.

3. DerAusschussistberechtigt,mitdenihmzurVerfügungstehendenMittelnsicherzustellen,dassdieseVerfahrensgrundsätzebefolgtwerden.

4. DieFIFATMSGmbHuntersuchtalleVorfälleimZusammenhangmitdenPflichtenderParteiengemässdiesemAnhang.AlleParteiensindverpflichtet,zurKlärungderFaktenbeizutragen.InsbesonderekommensieinnützlicherFrist Anfragen nach Dokumenten, Informationen oder anderem beliebigem MaterialinihremBesitznach.FernergewährleistendieParteiendieLieferungund Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder anderem beliebigem Material,dassichnichtinihremBesitzbefindet,aufdassieaberAnrechthaben.WirddiesenBegehrenvonderFIFATMSGmbHnichtFolgegeleistet,kann die FIFA-Disziplinarkommission Sanktionen verhängen.

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74 Anhang 6

5 Verfahrenseinleitung und Dokumenteingaben bei Klagen betreffend Ausbildungsentschädigung

1. Die Klage betreffend Ausbildungsentschädigung (Art. 20 und Anhang 4) ist von der zuständigen Partei gemäss Art. 1 Abs. 1 ins TMS einzugeben. Klagen dieaufanderemWegeingereichtwerden,werdennichtberücksichtigt.

2. Abhängig von den Einzelheiten der betreffenden Klage muss der Kläger ent-wederselbstoderüberseinenVerband(fallserkeinTMS­Kontohat)bestimmtezwingendeAngaben/DokumentedernachfolgendenListeinsTMSeingeben:

– Namen der Parteien

–detaillierteSchilderungdesSachverhaltsundderKlagegründe

– geforderter Betrag

– Kategorie (1, 2, 3 oder 4) des Beklagten

–offizielleBestätigungseitensdesMitgliedsverbandsdesKlägersfürdieAnfangs- und Enddaten seiner kalendarischen Spielzeit (z. B. vom 1. Juli bis30.JunidesfolgendenJahres),währendderderSpielerbeimklagendenVereinregistriertwar

– vollständige Aufzeichnung der Spielerkarriere (alle Spielerpässe [vgl. Art. 7] von den entsprechenden Verbänden), inkl. des Geburtsdatums des Spielers und aller Vereine, bei denen der Spieler seit der Spielzeit seines 12. Geburtstages bis zumDatumseinerRegistrierungbeimbeklagtenVereinregistriertwar,unterBerücksichtigungmöglicherUnterbrechungen,sowiedesStatusdesSpielers(Amateur- oder Berufsspieler) bei allen Vereinen

– genaues Datum (Tag, Monat, Jahr) der Erstregistrierung des Spielers als Berufsspieler (sofern gegeben)

–genauesDatum(Tag,Monat,Jahr)desTransfers,aufdemdieKlagegründet(sofern die Klage auf einem nachfolgenden Transfer als Berufsspieler gründet)

–BelegfürdieZahlungdesKostenvorschussesoderNachweis,dasskeinKosten­ vorschuss zu leisten ist

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75Anhang 6

–offizielleBestätigungseitensdesMitgliedsverbandsdesKlägerszurKategorie des klagenden Vereins (falls der Spieler innerhalb des EU-/EWR-Gebietswechselt,vgl.Anhang4Art.6)

– schriftlicherNachweisimZusammenhangmitAnhang4Art.6Abs.3(falls derSpielerinnerhalbdesEU­/­EWR­Gebietswechselt,vgl.Anhang4Art.6)

–schriftlicherNachweisimZusammenhangmitAnhang4Art.3Abs.3(falls der Kläger ein Verband ist)

– schriftliche Vollmacht (sofern gegeben)

3. BeiFehleneineszwingendenDokumentsbzw.einerÜbersetzunggemässArt.8erfolgtüberdasTMSeineentsprechendeMitteilungandenKläger.EineBearbeitungderKlageerfolgtnur,wennsämtlichezwingendenDokumentebzw.ÜbersetzungengemässArt.8vollständigeingegebenwordensind.

4. DerKlägerkannzusammenmitderKlageweitereihmnützlicherscheinendeDokumenteeingeben.DerAusschussistjederzeitberechtigt,vomKlägerwei-tere Dokumente zu verlangen.

5. Die Klagen von Amateurvereinen ohne TMS-Zugang sind vom zuständigen Verband einzureichen.

6 Verfahrenseinleitung und Dokumenteingaben bei Klagen betreffend Solidaritätsmechanismus

1. Die Klage betreffend Solidaritätsmechanismus (Art. 21 und Anhang 5) ist von der zuständigen Partei gemäss Art. 1 Abs. 1 ins TMS einzugeben. Klagen die auf anderemWegeingereichtwerden,werdennichtberücksichtigt.

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76 Anhang 6

2. Abhängig von den Einzelheiten der betreffenden Klage muss der Kläger entwederselbstoderüberseinenVerband(fallserkeinTMS­Kontohat)bestimmtezwingendeAngaben/DokumentedernachfolgendenListeins TMS eingeben:

– Namen der Parteien

–detaillierteSchilderungdesSachverhaltsundderKlagegründe

–genauesDatum(Tag,Monat,Jahr)desTransfers,aufdemdieKlagegründet

–Vereine,dieamTransfer,aufdemdieKlagegründet,beteiligtsind

– geforderter Anteil am Solidaritätsbeitrag

–offizielleBestätigungseitensdesMitgliedsverbandsdesKlägersfürdieAnfangs- und Enddaten seiner kalendarischen Spielzeit (z. B. vom 1. Juli bis 30.JunidesfolgendenJahres),währendderderSpielerbeimklagendenVereinregistriertwar

– schriftliche Bestätigung seitens des zuständigen Verbands zu den genauen Registrierungsdaten des Spielers beim klagenden Verein, d. h. Anfangs- (Tag, Monat,Jahr)undEnddatum(Tag,Monat,Jahr),unterBerücksichtigungmög-licher Unterbrechungen, einschliesslich des Geburtsdatums des Spielers und seines Status (Amateur- oder Berufsspieler) beim klagenden Verein

–Betrag,fürdenderSpielerangeblichzumneuenVereintransferiertwurde,falls bekannt, oder Erklärung, dass der Betrag derzeit nicht bekannt ist

–BelegfürdieZahlungdesKostenvorschussesoderNachweis,dasskeinKosten­ vorschuss zu leisten ist

–schriftlicherNachweisimZusammenhangmitAnhang5Art.2Abs.3(falls der Kläger ein Verband ist)

– schriftliche Vollmacht (sofern gegeben)

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77Anhang 6

3. BeiFehleneineszwingendenDokumentsbzw.einerÜbersetzunggemässArt.8erfolgtüberdasTMSeineentsprechendeMitteilungandenKläger.EineBearbeitungderKlageerfolgtnur,wennsämtlichezwingendenDokumentebzw.ÜbersetzungengemässArt.8vollständigeingegebenwordensind.

4. DerKlägerkannzusammenmitderKlageweitereihmnützlicherscheinendeDokumenteeingeben.DerAusschussistjederzeitberechtigt,vomKlägerwei-tere Dokumente zu verlangen.

5. Die Klagen von Amateurvereinen ohne TMS-Zugang sind vom zuständigen Verband einzureichen.

7 Mitteilung der Klage an den Beklagten

1. WennallezwingendenDokumenteeingereichtwurden(vgl.Art.5und6) undeskeinenGrundgibt,aufdieKlagenichteinzutreten,wirddieKlage(einschliesslichallerDokumente)überdasTMSdemBeklagtenzugestellt. DerBeklagtehatabZustellungderKlageüberdasTMS20TageZeit,umeineKlageantwort(inkl.allerBeweise,soferngegeben)hochzuladen.DerBeklagteerhält zudem Zugang zu allen Dokumenten, die im TMS gespeichert sind. Die Dokumente und ihr Inhalt sind mit der gebotenen Vertraulichkeit zu behan-delnunddürfennurimRahmendesentsprechendenVerfahrensverwendetwerden.DerAusschusskannvomBeklagtenjederzeitweitereDokumenteverlangen.

2. EinzweiterSchriftenwechselerfolgtnurinAusnahmefällenundwirdebenfallsüberdasTMSabgewickelt.

3. Gehtbinnen20TagenkeineKlageantwortein,entscheidetderAusschussaufder Grundlage der vorliegenden Dokumente.

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78 Anhang 6

8 Sprache der Dokumente

Alle Dokumente sind in der Originalversion einzureichen und bei Bedarf in einedervieroffiziellenSprachenderFIFAzuübersetzen.ImSäumnisfallistderAusschussberechtigt,dasentsprechendeDokumentnichtzuberücksichtigen.

9 Fristen

1. FristansetzungenerfolgenrechtsgültigüberdasTMS.

2. EingabenmüssenspätestensamletztenTagderFristinderZeitzonedesjewei-ligenVerbandsinsTMSeingegebenwordensein.

10� Entscheideröffnung,�Rechtsmittel

1. DerEntscheiddesAusschusseswirdallenmassgebendenParteienrechtsgültigüberdasTMSentwederdirektoderüberihrenVerbanderöffnet.DabeigiltdieEröffnungmitdemZeitpunktalserfolgt,indemderEntscheidinsTMShochgeladenwird.MitderEröffnungdesEntscheidsgiltdieseralsrechtsgültigzugestellt.

2. DerEntscheiddesAusschusseswirdallenmassgebendenParteienentwederdirektoderüberihrenVerbandimDispositiveröffnet.GleichzeitigwirddenParteienmitgeteilt,dasssiebinnenzehnTagennachEröffnungschriftlichüberdasTMSeineBegründungverlangenkönnen,ansonstenderEntscheidrechts-kräftigundverbindlichwirdunddasRechtsmittelderParteienalsverwirktgilt.VerlangteineParteieineBegründung,wirdderEntscheidschriftlichbegründetundüberdasTMSentwederdirektoderüberihrenVerbandinvollständigerAusfertigungeröffnet.DieRechtsmittelfristbeginntabEröffnungdesbegrün-deten Entscheids zu laufen.

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79Anhang 7

Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern

In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.Futsal:Fussball,dergemässdenFutsal­Spielregelngespieltwird,dievonderFIFA in Zusammenarbeit mit dem Bureau des International Football Association Boardfestgelegtwurden.

2.Elferfussball:Fussball,dergemässSpielregelngespieltwird,dievomInternationalFootballAssociationBoarderlassenwurden.

3.FIFA­ReglementbezüglichStatusundTransfervonSpielern:Reglement, das von der FIFA auf der Grundlage von Art. 5 der FIFA-Statuten vom 19.Oktober2003herausgegebenwurde.

4.EhemaligerVerband:Verband,demderehemaligeVereinangehört.

5.Ehemaliger Verein: Verein, den ein Spieler verlässt.

6.NeuerVerband:Verband,demderneueVereinangehört.

7.NeuerVerein:Verein,zudemeinSpielerwechselt.

8.OffizielleSpiele:SpieleimRahmendesorganisiertenFussballs,z.B.nationaleMeisterschafts­undPokalspielesowieinternationaleMeisterschaftsspielefürVereine, jedoch ohne Freundschafts- und Testspiele.

9.OrganisierterFussball:FussballundFutsal,derdurchdieFIFA,dieKonfödera­tionenoderdieVerbändeorganisiertoderdurchsiegenehmigtwird.

10.Schutzzeit:einZeitraumvondreiganzenSpielzeitenoderdreiJahren,waszuerst eintritt, nach Inkrafttreten des Vertrags eines Berufsspielers, sofern der

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80 Anhang 7

Vertragvorseinem28.Geburtstagunterzeichnetwurde,odereinZeitraumvonzweiganzenSpielzeitenoderzweiJahren,waszuersteintritt,nachInkrafttreten des Vertrags eines Berufsspielers, sofern der Vertrag nach seinem 28.Geburtstagunterzeichnetwurde.

11.Registrierungsperiode: der vom zuständigen Verband gemäss Art. 6 des ReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernfestgesetzteZeitraum.

12.Spielzeit:EineSpielzeitbeginntmitdemerstenoffiziellenSpielderbetreffen-dennationalenMeisterschaftundendetmitdemletztenoffiziellenSpielderbetreffenden nationalen Meisterschaft.

EswirdaufdenAbschnitt„Definitionen“derFIFA­Statutenverwiesen.

NB:BeziehensichdieBegriffeaufnatürlichePersonen,sindMannundFraugleichgestellt. Begriffe in Einzahl schliessen die Mehrzahl mit ein und umgekehrt.

1 Grundsatz

Die vorliegenden Bestimmungen sind als Anhang 7 fester Bestandteil des FIFA-ReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielern.

2 Geltungsbereich

1.DieBestimmungenfürdenStatusundTransfervonFutsal­SpielernenthaltendieallgemeingültigenundverbindlichenRegelnbezüglichStatusvonFutsal­Spielern, deren Spielberechtigung im Rahmen des organisierten Fussballs und derenTransferzwischenVereinenunterschiedlicherVerbände.

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81Anhang 7

2.FürdieFutsal­SpielergiltuneingeschränktdasReglementbezüglichStatusundTransfer von Spielern, sofern dieser Anhang 7 keine besonderen Bestimmungen fürFutsalvorsieht.

3.JederVerbandregeltdenTransfervonFutsal­SpielernzwischendeneigenenVereinen in einem verbandsinternen Reglement, das Art. 1 des Reglements bezüglichStatusundTransfervonSpielernentsprechenmuss.

4.DiefolgendenBestimmungendesReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernsindaufnationalerEbenefürFutsalverbindlichundohnejeglicheÄnderung ins Verbandsreglement zu integrieren: Art. 2 bis 8, 10, 11 und 18.

5.Das Reglement jedes Verbands hat geeignete Massnahmen zum Schutz der VertragsstabilitätunterBerücksichtigungdeszwingendennationalenRechtsund der nationalen Tarifverträge zu enthalten. Insbesondere sind die Grund-sätzeinArt.1Abs.3lit.bdesReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernzuberücksichtigen.

3 Abstellung von Spielern und ihre Spielberechtigung für Auswahlmannschaften

1.DieBestimmungenimAnhang1diesesReglementssindfürdieVerbändeund Futsal-Vereine verbindlich.

2.EinSpielerdarfimFutsalwieimElferfussballnureinenVerbandvertreten.EinSpieler,derineinemLänderspielimRahmeneinesoffiziellenElferfussballoderFutsal­WettbewerbsinirgendeinerKategorie(Voll­oderTeileinsatz)ein-gesetztwurde,kannnichtmehrineinemLänderspielfüreineandereVerbands­mannschafteingesetztwerden.VorbehaltenistdieAusnahmeregelunggemässArt.5Abs.2undArt.8derAusführungsbestimmungenzudenFIFA­Statuten.

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82 Anhang 7

4 Registrierung

1.EinFutsal­SpielermusszurSpielberechtigungfüreinenVereingemässArt.2desReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernbeieinemVerbandentwederalsBerufsspieleroderalsAmateurregistriertsein.DieTeilnahme am organisierten Fussball ist registrierten Spielern vorbehalten. Durch die RegistrierungverpflichtetsicheinSpieler,dieStatutenundReglementederFIFA,derKonföderationenundderVerbändeeinzuhalten.

2.EinSpielerkannjeweilsnurbeieinemFutsal­Vereinregistriertsein.EinSpielerdarfwährenddieserZeitaberauchfüreinenElferfussball­Vereinregistriertsein.DerFutsal­undderElferfussball­VereinmüssennichtdemselbenVerbandangehören.

3.Ein Spieler kann in der Zeitspanne vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres bei maximaldreiFutsal­Vereinenregistriertwerden.IndieserZeitistderSpielerfüroffizielleSpielevonlediglichzweiVereinenspielberechtigt.DieAnzahlderElferfussball­Vereine,fürdiederselbeSpielerinderZeitspannevom1.Julibis30. Juni des Folgejahres registriert sein darf, ist in Art. 5 Abs. 3 des Reglements bezüglichStatusundTransfervonSpielernfestgelegt.

5 Internationaler Futsal-Freigabeschein

1.EinFutsal­Spieler,derbeieinemVerbandregistriertist,darfnurfüreinenFutsal­VereineinesanderenVerbandsregistriertwerden,wenndieservomehemaligen Verband einen internationalen Futsal-Freigabeschein erhalten hat. Erwirdkostenlos,bedingungslosunduneingeschränktausgestellt.Vereinba­rungen,diedieseBestimmungenmissachten,sindungültig.DerVerband,derden internationalen Futsal-Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen. Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationa-lenFreigabescheinsfürElferfussballgiltauchfürdieAusstellungeinesinterna-tionalen Futsal-Freigabescheins. Das entsprechende Verfahren ist in Anhang 3 und Anhang 3a dieses Reglements geregelt. Der internationale Futsal-Frei-gabescheinmusssichvominternationalenFreigabescheinfürElferfussballunterscheiden.

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83Anhang 7

2.FürSpielerunterzehnJahrenmusskeininternationalerFutsal­Freigabescheinausgestelltwerden.

6 Durchsetzung von Disziplinarstrafen

1.EineSperrefüreinSpiel(vgl.Art.20Abs.1und2desFIFA­Disziplinarreglements),diegegeneinenSpielerfüreinVergehenwährendoderinZusammenhangmiteinemFutsal­Spielverhängtwird,erstrecktsichnuraufdenEinsatzdesbetref-fendenSpielersbeiseinemFutsal­Verein.AnalogerstrecktsicheineSperrefüreinSpiel,diegegeneinenSpielerimElferfussballverhängtwurde,nuraufdenEinsatz des betreffenden Spielers bei seinem Elferfussball-Verein.

2.EineSperrefüreinebestimmteAnzahlTageoderMonateerstrecktsich aufdenEinsatzdesSpielerssowohlbeiseinemFutsal­alsauchbeiseinemElferfussball-Verein, ungeachtet dessen, ob das Vergehen beim Futsal oder beimElferfussballbegangenwurde.

3.IsteinSpielerbeieinemFutsal­undeinemElferfussball­Vereinzweierverschie-dener Verbände registriert, hat der Verband, bei dem der Spieler zum einen registriertist,denanderenVerbandübereineSperrefüreinebestimmteAnzahl Tage oder Monate zu informieren.

4.Disziplinarstrafen, die vor einem Transfer gegen einen Spieler ausgesprochen wurden,müssenvomVerband,derdenSpielerneuregistriert,durchgesetztwerden.DerehemaligeVerbandhatdenneuenVerbandbeiderAusstellungdesinternationalenFutsal­FreigabescheinsschriftlichüberentsprechendeStrafen zu informieren.

7 Einhaltung von Verträgen

1.Ein Berufsspieler, der bei einem Elferfussball-Verein unter Vertrag steht, darf mit einemFutsal­VereinnureinenzweitenProfivertragunterzeichnen,soferneine

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84 Anhang 7

entsprechendeschriftlicheEinwilligungseinesElferfussball­Vereinsvorliegt. Ein Berufsspieler, der bei einem Futsal-Verein unter Vertrag steht, darf mit einemElferfussball­VereinnureinenzweitenProfivertragunterzeichnen, soferneineentsprechendeschriftlicheEinwilligungseinesFutsal­Vereins vorliegt.

2.Die Bestimmungen betreffend Vertragsstabilität sind in Art. 13 bis 18 des ReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernfestgehalten.

8 Schutz Minderjähriger

EinSpielerdarfnurinternationaltransferiertwerden,wennermindestens18 Jahre alt ist. Die Ausnahmen zu dieser Regel sind in Art. 19 des Reglements bezüglichStatusundTransfervonSpielernfestgehalten.

9 Ausbildungsentschädigung

Die Bestimmungen betreffend Ausbildungsentschädigung gemäss Art. 20 und Anhang4desReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernfindenbeimTransfervonSpielernzuundvonFutsal­VereinenkeineAnwendung.

10 Solidaritätsmechanismus

Die Bestimmungen betreffend Solidaritätsmechanismus gemäss Art. 21 und Anhang5desReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernfindenbeimTransfervonSpielernzuundvonFutsal­VereinenkeineAnwendung.

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85Anhang 7

11 Zuständigkeit der FIFA

1.Unbeschadet des Rechts jedes Futsal-Spielers oder -Vereins, bei arbeitsrechtli-chenStreitigkeiteneinZivilgerichtanzurufen,istdieFIFAfüralleFällezustän-dig,dieinArt.22desReglementsbezüglichStatusundTransfervonSpielernfestgehalten sind.

2.DieKommissionfürdenStatusvonSpielernoderderEinzelrichterentscheidetalleStreitigkeiteninÜbereinstimmungmitArt.23desReglementsbezüglichStatus und Transfer von Spielern.

3.Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) oder der KBS-Richter ent-scheidetalleStreitigkeitengemässArt.24desReglementsbezüglichStatusund Transfer von Spielern.

4.Gegen die Entscheide der genannten Organe kann beim Court of Arbitration forSport(CAS)Berufungeingelegtwerden.

12 Unvorhergesehene Fälle

Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle regelt das Reglement bezüglichStatusundTransfervonSpielern.

13� Offizielle�Sprachen

ImFalleunterschiedlicherAuslegungdesenglischen,französischen,spanischenoder deutschen Texts dieser Bestimmungen ist der englische Text massgebend.

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05.16 PDF Intranet MAV/dra/rsi

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