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Reisekosten 2014

Reisekosten 2014. Seite 2 von 43 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor? 3. Fahrtkosten 4. Verpflegungsmehraufwendungen

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Reisekosten 2014

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Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

3. Fahrtkosten

4. Verpflegungsmehraufwendungen

5. Übernachtungskosten

6. Reisenebenkosten

7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?

8. Gemischt veranlasste Reisen

9. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

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1. Allgemeines

Zu den Reisekosten zählen

• Fahrtkosten

• Verpflegungsmehraufwendungen

• Übernachtungskosten

• Reisenebenkosten

Grundsatz: Kein Werbungskostenabzug bei

Erstattung durch den Arbeitgeber!

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1. Allgemeines

Änderung der Rechtsprechung

• Eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte pro Arbeitnehmer

• Ausweitung des Anwendungsbereichs des Reisekostenrechts

• Zurückdrängung der Entfernungspauschale

• Steuervorteile für Arbeitnehmer

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1. Allgemeines

Gesetzesänderung zum 01.01.2014

• Regelmäßige Arbeitsstätte wird zur ersten Tätigkeitsstätte

• Jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben

• Die Entfernungspauschale findet nur in Bezug auf die erste Tätigkeitsstätte Anwendung

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Seite 7

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Lösung

Arbeitgeberseitige Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte zu Bottrop möglich

Vorteile:

• Entfernungspauschale gilt für Fahrten nach Bottrop

• Fahrten nach Köln sind mit Hin- und Rückfahrt steuerlich abzugsfähig

• Steuerbelastung bei Firmenwagen kann minimiert werden

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Dauerhafte Zuordnung

• bei unbefristeter Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung oder

• bei Zuordnung für die Dauer des gesamten (un-)befristeten Dienstverhältnisses oder

• bei Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

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Fallbeispiel

B ist Angestellter bei der Zeitarbeitsfirma Z. Diese überlässt den B an den Kunden K als kaufmännischen Mitarbeiter.

Fallbeispiel

B ist Angestellter bei der Zeitarbeitsfirma Z. Diese überlässt den B an den Kunden K als kaufmännischen Mitarbeiter.

Lösung

Eine erste Tätigkeitsstätte bei K ist zu bejahen bei Überlassung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus

Lösung

Eine erste Tätigkeitsstätte bei K ist zu bejahen bei Überlassung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus

2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Fallbeispiel

Der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer wird für die Dauer eines Projektes

von voraussichtlich 18 Monaten der betrieblichen Einrichtung des B

zugeordnet. Nach 18 Monaten wird die Zuordnung um 36 Monate verlängert.

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Lösung

Der Arbeitnehmer begründet keine erste Tätigkeitsstätte bei B. Es kommt auf

die jeweilige Prognose im Zeitpunkt jeder Zuordnungsentscheidung an!

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Fehlt eine ausdrückliche Zuordnung, ist eine erste Tätigkeitsstätte immer

anzunehmen bei einer betrieblichen Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer

wie folgt tätig werden soll:

• typischerweise arbeitstäglich oder

• je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder

• mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit

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Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Voraussetzungen, ist im Zweifel als erste Tätigkeitsstätte die anzunehmen, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

InfoInfo

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Fallbeispiel

Ein Kundendienstmonteur wird vom Arbeitgeber keiner betrieblichen

Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Er sucht den Betrieb des Arbeitgebers

regelmäßig morgens auf, um den Firmenwagen zu übernehmen und die

abzuarbeitenden Aufträge in Empfang zu nehmen.

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2. Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Lösung

Der Monteur hat keine erste Tätigkeitsstätte. Das regelmäßige Aufsuchen

des Arbeitgebers genügt nicht, da er dort seiner eigentlichen beruflichen

Tätigkeit nicht nachgeht.

Ein Home-Office ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nie erste Tätigkeitsstätte!

InfoInfo

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Inhaltsübersicht

Inhalt1. Allgemeines2. Wann liegt eine erste Arbeitsstätte vor?3. Fahrtkosten

3.1 Allgemeines3.2 Nutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

4. Verpflegungsmehraufwendungen5. Übernachtungskosten6. Reisenebenkosten7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?8. Gemischt veranlasste Reisen 9. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

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3.1 Allgemeines

Tatsächliche Aufwendungen durch Benutzung eines Beförderungsmittels

Fahrtkosten

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3.2 Nutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln

Fahrpreis + Zuschläge

Öffentliches Beförderungsmittel

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs

Zu ermitteln:

- Gesamtkosten des Fahrzeugs

- Jahresfahrleistung

- Beruflich gefahrene Kilometer

Tatsächliche Kosten

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

Fallbeispiel

Der Arbeitnehmer A hat sich am 01.01.07 einen Pkw angeschafft.

Der Bruttokaufpreis beträgt 24.000 €.

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

24.000,00 € / 6 = 4.000,00 € Abschreibung

6 Jahre Nutzungsdauer

24.000,00 € Anschaffungskosten

WertPosition

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

Fallbeispiel

Arbeitnehmer A ist an fünf Tagen auswärtig tätig. A nutzt seinen privaten

Pkw. Die Entfernung beträgt 20 km.

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3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs

Lösung

5 Tage 0,30 € 20 km 2 60,00 €x x x =

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4. Verpflegungsmehraufwendungen

bis 8

über 8, unter 24

ab 24

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4. Verpflegungsmehraufwendungen

Fallbeispiel

Arbeitnehmer A nimmt für seine Firma an einer zweitägigen Messe teil.

Er reist hierzu am Vortag an, betreut an zwei Tagen den Messestand und

reist am vierten Tag zurück.

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4. Verpflegungsmehraufwendungen

Lösung

2 Tage 24,00 € 48,00 €x =

2 Tage x 12,00 € = 24,00 €

72,00 €

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4. Verpflegungsmehraufwendungen

Dreimonatsfrist

Abzug der Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate einer

längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte

Besonderheiten:

• Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist.

• Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an bis zu zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

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4. Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschale von Land und Metropole abhängig

Pauschalen unter:

www.bundesfinanzministerium.de

Auslandsreisen

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5. Übernachtungskosten

- Übernachtungskosten sind als Reisekosten abzugsfähig.

- Nachweis ist über Belege zu erbringen.

- Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sind herauszurechnen.

Pauschale Abzüge:

- Frühstück: 20 %

- Mittagessen: 40 %

- Abendessen 40 %

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5. Übernachtungskosten

Pauschale von 4,80 €

Preiskalkulation des UnternehmensFrühstück im Preis enthalten

Frühstück unterliegt dem Regelsteuersatz

Frühstück extra berechnet

AbrechnungBesonderheit

Alternative:

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6. Reisenebenkosten

Abzugsfähige Reisenebenkosten

• Beförderung/Aufbewahrung von Gepäck inklusive Versicherung• Öffentliche Verkehrsmittel/Taxen am Reiseort• Unfall oder Diebstahl während der Reise• Telefongebühren• Porti• Kosten für Garagen/Parkplätze• Trinkgelder• Wertverluste durch Diebstahl, Transport- und Unfallschäden• Reisegepäckversicherung

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7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?

Einzelrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erforderlich!

Pauschalen:

Keine Vorsteuerbeträge

Umsatzsteuer

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7. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?

Besonderheiten

• Rechnung muss eindeutig auf den Unternehmer ausgestellt sein

• Verpflegungskosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden

• bei Nutzung privater Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug möglich

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8. Gemischt veranlasste Reisen

Anteiliger Reisekostenabzug

• Aufteilung in einen privat veranlassten und beruflichen Teil

• eindeutig dem beruflichen Bereich zuzuordnende Kosten sind voll abzugsfähig

• Ausnahme: der berufliche Anteil der Reise ist von untergeordneter Bedeutung

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8. Gemischt veranlasste Reisen

Fallbeispiel

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8. Gemischt veranlasste Reisen

Lösung

Urlaub

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9. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

• Analyse des aktuellen Handlings

• Änderungsbedarf ermitteln

• Betriebsrat involvieren

• Arbeitnehmer einer ersten Tätigkeitsstätte zuordnen

• Firmen-Organigramm anpassen

• Reisekostenrichtlinien überprüfen und ggf. anpassen

• Reisekostenabrechnungen durchführen

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