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Kanton Zürich Baudirektion Tiefbauamt Strasseninspektorat Fachstelle Sicherheit Richtlinie Road Safety Audit (RSA) ZH 843.01.01 31. Juli 2018 Bedingungen und Pflichtenheft

Richtlinie Road Safety Audit (RSA) ZH · Zweck «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» Für die Sicherheitsaudits im Kanton Zürich gilt die von der VSS publizierte Norm SN 641

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Kanton Zürich

Baudirektion

Tiefbauamt

Strasseninspektorat

Fachstelle Sicherheit

Entwurf

4. Mai 2017

Richtlinie Road Safety Audit (RSA) ZH 843.01.01

31. Juli 2018

Bedingungen und Pflichtenheft

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Diese «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» wurde als Entwurf am

4. Mai 2017 durch die GL TBA verabschiedet.

Die Vorgaben sollen sukzessive durch die involvierten Stellen umgesetzt und erste Erfah-rungen gesammelt werden. Nach Bedarf wird die «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» angepasst und weiterentwickelt. Zudem wird 2019 eine neue Standortbestimmung durchge-

führt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen

Form verzichtet.

Dokumentenkontrolle

Autor Skeledzic Stevan

Herausgeber Kanton Zürich Baudirektion Tiefbauamt Strasseninspektorat Fachstelle Sicherheit Walcheplatz 2 8090 Zürich

Telefon 043 259 31 20

E-Mail [email protected]

Erstellt am 16. Februar 2017

Letzte Änderung 31. Juli 2018

Anzahl Seiten 28

Gültige Version 0.7

Genehmigung GL TBA, 4. Mai 2017 der Version 0.4

Pfad / Dateiname g:\20-gruppen\33-20_sicherheit\02_sibe zh\01_issi\02_rsa\richtlinie rsa\20180731_richtlinie_rsa_zh_0.7.docx

Versionenkontrolle

Version Datum Autor Bemerkungen geprüft

0.0 16.02.2017 Sk Arbeits- und Entwurfspapier

0.1 08.03.2017 Sk Rückmeldungen P+R

0.2 11.04.2017 Sk Überarbeitung Submission

0.3 26.04.2017 Sk Rückmeldung MP, Sc, Kc

0.4 03.05.2017 Sk Textliche Anpassungen AR

0.5 04.05.2017 Sk Genehmigung durch GL TBA als Entwurf mit Ergänzungen

0.6 11.12.2017 Sk Korrekturen + Abgleich

0.7 31.07.2018 Sk Korrekturen sowie textliche Abgleich

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Inhalt

1. Zusammenfassung 6

2. Einleitung 7 2.1. Ausgangslage 7 2.2. Zweck «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» 8 2.3. Grundlagen und geltende Bestimmungen 8 2.4. Geltungsbereich 8 2.5. Adressaten 9 2.6. Zweck und Aufgabe eines RSA 9 2.7. Abgrenzung RSA 9 2.8. Ziel eines RSA 10 2.9. Inkrafttreten und Änderungen 10

3. Durchführung RSA 11 3.1. Entscheid für die Durchführung des RSA 11 3.2. Bestimmung des Auditors 11 3.3. Zeitpunkt der Durchführung RSA 11 3.4. Verantwortung für die Durchführung RSA 12 3.5. Kontrolle und Genehmigung RSA 12 3.6. Abschluss RSA 12

4. Methode RSA 13 4.1. Vorgehen Sicherheitsaudit RSA 13 4.2. Erforderliche Dokumente für ein Sicherheitsaudit RSA 13 4.3. Reihenfolge der verbindlichen Grundlagen 14 4.4. Checklisten RSA 14 4.5. Auswirkungen auf das Projekt 14 4.5.1. vRSA auf der Stufe Vorstudie 14 4.5.2. RSA auf Stufe Vorprojekt 14 4.5.3. RSA auf Stufe Bauprojekt 14 4.5.4. RSA auf Stufe Ausführungsprojekt 15 4.6. Bewertungsskalen der Sicherheitskriterien 15 4.6.1. Sicherheitsdefizite und deren Grad der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit 16 4.6.1.1. Prädikat A / Defizit mit sehr grosser Sicherheitsrelevanz 16 4.6.1.2. Prädikat B / Defizit mit grosser Sicherheitsrelevanz 16 4.6.1.3. Prädikat C / Defizit mit mittlerer Sicherheitsrelevanz 16 4.6.1.4. Prädikat D / Defizit mit kleiner Sicherheitsrelevanz 17 4.6.1.5. Prädikat U / Defizit mit unbestimmbarer Sicherheitsrelevanz 17 4.6.2. Grad des Sicherheitsvorteils 17 4.6.2.1. Prädikat + / Vorteil mit positiver Sicherheitsrelevanz 17 4.6.2.2. Prädikat ++ / Vorteil mit sehr positiver Sicherheitsrelevanz 17 4.7. Monitoring-Bericht 17

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4.7.1. Ziel und Aufgabe des Monitoring-Berichts 17 4.7.2. Verbesserungsvorschläge 17 4.8. Office Tool RSA ZH 17

5. Leistungserbringung / Pflichtenheft 18 5.1. Voraussetzungen für Auditoren 18 5.2. Merkblatt für die Submission RSA 18 5.3. Leistungserbringung 18 5.4. Sicherheitsaudit 19 5.4.1. Auditbericht 19 5.4.2. Monitoring-Bericht 19

6. Weitere Hinweise für das RSA 20 6.1. Kosten RSA und Monitoring 20 6.2. Umsetzungskontrolle RSA und Monitoring 20 6.3. Wirksamkeitsnachweis RSA 20

7. Begriffe 21

8. Anhang 22 8.1. Verfahrensablauf und Methode RSA 22 8.1.1. Zeitpunkt und Wahl des Sicherheitsaudits RSA 24 8.1.2. Einfluss RSA auf die Projektstufe zu Gunsten der Verkehrssicherheit 25 8.2. Rechtliche Hinweise 26 8.2.1. Bau und Projektierung von Strassen 26 8.2.2. Verkehrssicherheit 27 8.2.3. Verhältnis der VSS-Normen zum kantonalen Strassenbaurecht 28

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Abkürzungsverzeichnis

ASTRA Bundesamt für Strassen bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung ISSI Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente P+R Projektieren + Realisieren PL Projektleiter RSA Road Safety Audit RSI Road Safety Inspection SI Strasseninspektorat SIA Schweizerische Ingenieure und Architekten SiBe ZH Sicherheitsbeauftragter des Kantons Zürich (gemäss Art. 6a Abs. 4 SVG) SL Sektionsleiter SN Schweizer Norm StrG Strassengesetz SVG Strassenverkehrsgesetz TBA Tiefbauamt Kanton Zürich UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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1. Zusammenfassung

Diese Richtlinie regelt die Anwendung für das Road Safety Audit (RSA) von Strassen im Eigentum des Kantons Zürich. Für die Sicherheitsaudits gilt die VSS publizierte Norm

SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Audit».

Bei einem RSA werden die Sicherheitsbelange eines Strassenprojektes durch einen Auditor im Sinne der VSS Norm SN 641 722 beurteilt. Das Audit dient als Hilfsmittel, um allfällige

Sicherheitsdefizite bei Projekten zu erkennen. Ein Audit wird bei Instandsetzung, Ausbau, Erneuerung, Veränderung von bestehenden Anlagen sowie bei Neuanlagen empfohlen.

Das hohe Nutzen-Kosten-Verhältnis eines RSA ist national und international nachgewiesen.

Bei der Planung von Strassen müssen auf Kompromisse zwischen verschiedenen Beteilig-ten mit unterschiedlichen Interessen eingegangen werden. Das Umfeld mit Bebauung, Fau-

na und Flora sowie ökonomischen Rahmenbedingungen erfordern Anpassungen der Pla-nungen und Annäherungen an die Grenzwerte des technischen Regelwerkes. Entspre-chend oft stellen komplexe Planungssituationen hohe Anforderungen an die Planer, Auf-

traggeber und die mit der Qualitätssicherung betrauten Ingenieure. Diese Situationen wer-

den bezüglich der verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte nicht immer optimal gemeistert.

Ziel ist es, mit einem RSA bei Strasseninfrastrukturanlagen bereits auf der Projektierungs-stufe Sicherheitsdefizite zu erkennen und in den nachfolgenden Planungsschritten zu behe-ben. Der geringe Mehraufwand der Ressourcen für ein RSA lohnt sich, um einen immensen

Mehrwert zu Gunsten der Verkehrssicherheit bei der Projektierung von Strassenanlagen zu generieren. Die Voraussetzungen für eine sichere Strasseninfrastrukturanlage werden be-reits bei der Planung geschaffen und erlauben die Realisierung von verkehrssicheren

Strassen. Das Sicherheitsaudit kann Projekte hinsichtlich der Verkehrssicherheit massge-bend beeinflussen und Defizite aufzeigen. Eine Änderung in der Planung vorzunehmen ist

wesentlich günstiger, als realisierte Bauvorhaben nachzubessern oder anzupassen.

Diese «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» richtet sich an die betroffenen Stellen in-

nerhalb der kantonalen Verwaltung, sowie an die vom Tiefbauamt beauftragten Auditoren

und Fachingenieure. Sie stellen sicher, dass das RSA auf angemessene, integrierte und effiziente Weise eingesetzt wird. Diese Richtlinie wurde durch die Fachstelle Sicherheit

ausgearbeitet.

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2. Einleitung

2.1. Ausgangslage

Die Erhöhung der Verkehrssicherheit der Staatsstrassen im Kanton Zürich ist ein operatives Ziel des Tiefbauamtes. Im «Umsetzungskonzept der Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente im Kanton Zürich» vom 10. August 2015 wird der Kontext beschrieben, in dem dieses Sicher-

heitsmanagement eingebettet ist. Zudem werden darin die massgeblichen Rechtsgrundla-gen, die bereitgestellten Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente (ISSI), der Anwendungsbe-

reich sowie die Umsetzung dieser Instrumente ausformuliert.

Die Ziele der Strassenverkehrssicherheit leiten sich direkt aus dem Aktionsprogramm «Via sicura» des Bundes ab, welches am 15. Juni 2012 vom Parlament verabschiedet wurde und

eine Erhöhung der Verkehrssicherheit anstrebt. Unter den im Rahmen dieses Programms vorgesehenen Massnahmen sind diejenigen, welche die Strasseninfrastruktur betreffen, in

Art. 6a Strassenverkehrsgesetz (SVG) verankert.

Damit sind die Kantone verpflichtet, Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktursicher-heit im ganzen Lebenszyklus der Strasse von der Planung über die Projektierung und vom

Bau bis zum Betrieb umzusetzen. Der Bund schreibt die Art der Massnahmen nicht vor. Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, hat der Bund sechs Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente ISSI geschaffen. Mit Anwendung dieser Instrumente wird die korrek-

te Erfüllung von Art. 6a SVG verfolgt.

Das Sicherheitsaudit (RSA) ordnet sich in die Struktur der Infrastruktur-

Sicherheitsinstrumente ein, welche in der entsprechenden Vollzugshilfe des ASTRA doku-mentiert sind. Das Sicherheitsaudit ist ein proaktives Infrastruktur-Sicherheitsinstrument

(welches z.B. das Unfallgeschehen nicht einbezieht).

Die vorliegende Richtlinie geht aus dem «Umsetzungskonzept der Infrastruktur-

Sicherheitsinstrumente im Kanton Zürich» vom 10. August 2015 und dem internen «Umset-

zungskonzept RSA ZH» der Fachstelle Sicherheit hervor. Im Umsetzungskonzept aus dem Jahre 2015 werden zudem die Organisation und der Auftrag der Amtsstellen und der Fach-stelle Sicherheit beschrieben. Diese Richtlinie beschreibt für die Baudirektion des Kantons

Zürich die Modalitäten der Anwendung der ISSI auf den Staatsstrassen. Die nach einer Pilot-Einführungsphase gewonnenen Resultate haben es ermöglicht, die Modalitäten in der

TBA Richtlinie zu definieren.

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2.2. Zweck «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH»

Für die Sicherheitsaudits im Kanton Zürich gilt die von der VSS publizierte Norm

SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Audit».

Diese «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» legt die Bedingungen der Anwendung für das Road Safety Audit (RSA) auf Strassen im Eigentum des Kantons Zürich fest. Mit die-sem Dokument werden die im Kapitel 2.1. «Ausgangslage» beschriebenen Konzepte um-

gesetzt.

2.3. Grundlagen und geltende Bestimmungen

Art. 6a Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)

Art. 14 Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1)

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Beitrittsgesetz; LS 720.1)

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (Submissionsverordnung; LS 720.11)

Weisungen zum Beitrittsgesetz und der Submissionsverordnung

Umsetzung der Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente (ISSI) im Kanton Zürich vom

10. August 2015

VSS SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Audit»

ASTRA «Vollzugshilfe RSA» vom April 2003

2.4. Geltungsbereich

Die «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» gilt auf dem Netz der Staatsstrassen und den kantonalen Hochleistungsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen. Nach den in der Fol-

ge erläuterten Anwendungsmodalitäten gilt die Richtlinie für alle Projektstufen nach SIA oder VSS von Projekten der Strasseninfrastrukturen im Eigentum des Kantons Zürich. Für das untergeordnete Netz können die Richtlinie und die dazugehörenden Dokumente für die

kommunalen Behörden als Arbeitshilfen eingesetzt werden.

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2.5. Adressaten

Diese «Richtlinie, Road Safety Audit (RSA) ZH» richtet sich an die betroffenen Stellen in-nerhalb der kantonalen Verwaltung sowie an die vom Tiefbauamt beauftragten Auditoren und Fachingenieure. Die Fachstelle Sicherheit stellt sicher, dass das RSA auf angemesse-

ne, integrierte und effiziente Weise eingesetzt wird.

2.6. Zweck und Aufgabe eines RSA

Der Zweck eines Sicherheitsaudits ist es, Strassenverkehrsanlagen bei Aus-, Um- oder

Neubauvorhaben sowie bei Erhaltungsprojekten so verkehrssicher wie möglich zu gestal-ten. Das Sicherheitsaudit dient als Hilfsmittel, um allfällige Sicherheitsdefizite bei Projekten zu erkennen und zu vermeiden. Somit kann die Verkehrssicherheit des Projektes erhöht

werden. Zudem sollen mit einem Sicherheitsaudit die Aspekte der Verkehrssicherheit im Rahmen der Abwägung aller Belange des Strassenbaus angemessen berücksichtigt wer-

den.

Die Beurteilung der Sicherheitsdefizite und deren Massnahmen zur Behebung werden im Folgebericht «Monitoring» zum RSA festgehalten. Die Ausarbeitung von konkreten Projekt-

verbesserungen und Projektvorschlägen ist nicht Gegenstand des Sicherheitsaudits im Sin-ne der VSS-Norm SN 641 722; diese können aber im Monitoring-Bericht protokolliert wer-

den.

Für die Durchführung bzw. Anordnung eines Sicherheitsaudits ist gemäss Art. 6a SVG der

Strasseneigentümer zuständig.

In der Regel delegiert der Strasseneigentümer die Anwendung des Sicherheitsaudits an einen zertifizierten Auditor. Das Sicherheitsaudit kann mehrmals in verschiedenen Projekt-

stufen zur Anwendung kommen.

2.7. Abgrenzung RSA

Das Sicherheitsaudit bewertet nicht die Qualität des Projektes.

Die Prüfung der strukturellen Sicherheit von Strasseninfrastrukturanlagen, also auf die Ab-sicherung gegen hochdynamische Belastungen natürlichen (z.B. Erdbeben, Stürme) und

menschlichen Ursprungs (z.B. Unfälle, Explosionsereignisse), ist nicht Bestandteil des RSA.

Das RSA zeigt nicht auf, wie sich mögliche Änderungen, in Verbindung mit der Beseitigung

von Sicherheitsdefiziten, auf die Projektkosten auswirken.

Der Auditor haftet nicht für die Beseitigung der Sicherheitsdefizite, welche im Rahmen des

Sicherheitsaudits festgestellt wurden. Nur der Bauherr bzw. der Werkeigentümer ist in

Kenntnis der Sachlage verantwortlich für die Umsetzung der nötigen Anpassungen.

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2.8. Ziel eines RSA

Ziel ist es, möglichst sichere Staatsstrassen im Kanton Zürich zu projektieren und zu reali-

sieren.

Mit dem RSA kann dazu ein wesentlicher Beitrag geleistet werden. So kann bereits bei der

Projektierung die Verkehrssicherheit mit Hilfe eines RSA quantifiziert werden. Ein Projekt kann hinsichtlich der Sicherheit immer verbessert werden. Eine Änderung in der Planung

vorzunehmen ist wesentlich günstiger, als realisierte Bauvorhaben nachzubessern oder

Anpassungen vorzunehmen.

2.9. Inkrafttreten und Änderungen

Die vorliegende Richtlinie tritt vorläufig am 4. Mai 2017 in Kraft. Änderungen sind unter der

Versionenkontrolle aufgeführt.

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3. Durchführung RSA

3.1. Entscheid für die Durchführung des RSA

Die Grundlage «Umsetzung der Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente (ISSI) im Kanton Zü-rich» vom 10. August 2015 umschreibt die Modalitäten der Umsetzung der Sicherheitsau-

dits im TBA.

Die Festlegung zur Durchführung eines Sicherheitsaudits erfolgt nach einheitlichen Kriterien durch den SiBe ZH. Die Kriterien sind TBA-intern im TeamRoom TBA - RSA ersichtlich. Der für das Projekt verantwortliche Leiter Unterhaltsregion oder Sektionsleiter P+R kann mit einer Begründung auf Stufe GL TBA die Festlegung beanstanden und einen Entscheid er-wirken. Grundsätzlich können alle Projekte auditiert werden; die Anwendung fokussiert sich bei der Implementierung bis 2019 jedoch auf komplexe und grössere Projekte, wie Projekte innerorts oder Projekte mit grossen Sicherheitsdefiziten aus dem RSI. Bei grossen und/oder anspruchsvollen Bauvorhaben ist eine Wiederholung nach der Bear-beitungsstufe Bau- und Ausführungsprojekt möglich. Bei anspruchsvollen und zeitlich länge-

ren Baustellenverkehrsführungen können diese bereits auch in der Vorbereitungsphase

auditiert werden.

Projekte können in Absprache mit dem SiBe ZH auch von einem internen, zertifizierten Au-

ditor durchgeführt werden.

Die Festlegung zur Durchführung erfolgt im Rahmen der Projektabklärung mittels Formular 021.00.14 inklusive einer groben Kostenabschätzung +/- 30% zu den Sicherheitsaudits (auch mehrfache Auditierungen sind zu berücksichtigen). In der Regel sollten alle neuen

Strassenprojekte ab 2019 auditiert werden.

3.2. Bestimmung des Auditors

Gemäss Kap. 14 der VSS SN 641 722 werden im Auftrag des Strasseneigentümers die

Sicherheitskriterien eines Projekts durch unabhängige Auditoren oder Auditorenteams beur-teilt. Die Unabhängigkeit des Auditors ist wichtig für eine unvoreingenommene, unbeein-flusste Beurteilung des Projekts hinsichtlich Verkehrssicherheit. Unabhängigkeit heisst in

diesem Zusammenhang, dass der Auditor keine Projektverantwortung trägt und auch nicht an der Erstellung des zu auditierenden Projekts beteiligt ist oder war. In grossen und/oder

komplexen Projekten können Auditorenteams zum Einsatz kommen.

3.3. Zeitpunkt der Durchführung RSA

In der Regel werden Sicherheitsaudits nach Abschluss einer Projektphase nach SIA 112:2014 erstellt. Bei Vorprojekten sind die Sicherheitsaudits, insbesondere zur Beurteilung

der Verkehrssicherheitsaspekte, im Verfahren nach §12 StrG durchzuführen.

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3.4. Verantwortung für die Durchführung RSA

Die Verantwortung zur Durchführung eines Sicherheitsaudits obliegt dem jeweiligen Projekt-leiter (PL) des Strassenprojektes. Die notwendigen Vorlagen und weiterführenden Doku-mente zum RSA werden durch die Fachstelle Sicherheit im Leitsystem TBA und im Internet

zur Verfügung gestellt.

Die Fachstelle Sicherheit übernimmt die Einführung des standardmässigen RSA-Prozesses bis Ende 2019 und ist bei der Durchführung der RSA behilflich.

3.5. Kontrolle und Genehmigung RSA

Nach Ausarbeitung des Sicherheitsaudits durch den Auditor wird dieses durch den SiBe ZH kontrolliert und zur Besprechung mit dem Projektleiter freigegeben. Dieser Schritt wird im

Sicherheitsaudit und im Monitoring-Bericht protokolliert. Dadurch erhält der SiBe ZH einer-seits alle Informationen zu den durchgeführten Sicherheitsaudits, um die Wirksamkeitsana-lysen für das TBA durchzuführen, andererseits kann die Qualität und die Einhaltung der

Standards für Sicherheitsaudits im TBA gewährleistet werden.

3.6. Abschluss RSA

Die Sicherheitsaudits und die dazugehörigen Monitoring-Berichte werden weder aufgelegt

noch im Projektdossier aufgeführt.

Die durchgeführten Audits sind im technischen Bericht auch in den nachfolgenden Projekt-stufen zu erwähnen. Hierzu ist folgender Satz unter Kapitel 5.8 im technischen Bericht auf-

zuführen:

«Die Verkehrssicherheit wurde mit Hilfe eines Road Safety Audit gemäss VSS SN 641 722 in der Stufe Vorprojekt, Bauprojekt usw. überprüft und nachgewiesen. Gemäss

Art. 6a Abs. 1 SVG wurde zusätzlich den Anliegen der Verkehrssicherheit des Projektes angemessen Rechnung getragen».

Mit der Unterzeichnung des Monitoring-Berichts durch den Sektionsleiter und Abteilungslei-

ter sowie dem SiBe ZH ist das RSA für die durchgeführte Projektstufe abgeschlossen.

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4. Methode RSA

Die Methode richtet sich primär nach der VSS SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit;

Audit». Die nachfolgenden Punkte sind beim RSA zu berücksichtigen.

4.1. Vorgehen Sicherheitsaudit RSA

Das RSA umfasst in Abstimmung mit der VSS SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit;

Audit»:

das Mandat für die Durchführung des RSA,

die Analyse der Projektunterlagen und der örtlichen Gegebenheiten,

eine Ortsbesichtigung mit Fotodokumentation,

die «Selbstkontrolle» mit Hilfe von Checklisten (von anerkannten Ausbildungsstät-ten),

die Durchführung des Audits sowie das Erstellen des entsprechenden Berichts nach

den kantonalen Vorlagen (Leitsystem TBA),

Erstellung des Monitoring-Berichts nach den kantonalen Vorlagen (Leitsystem TBA),

allfällige und offensichtliche Verbesserungsvorschläge, die aufgrund der Erfahrung

des Auditors erkannt werden, können im Monitoring-Bericht vorgeschlagen und um-schrieben oder gegebenenfalls skizziert werden,

die erforderlichen Sitzungen mit dem Vertreter des Bauherrn,

die Dokumentation des Monitorings (Leitsystem TBA) sowie die Protokollierung der besprochenen Entscheide an der Sitzung,

die Ausarbeitung des abschliessenden RSA-Berichts inkl. Monitoring-Bericht,

der Abschluss des RSA erfolgt durch die Unterschriften des Sektionsleiters und Ab-teilungsleiters sowie dem SiBe ZH.

4.2. Erforderliche Dokumente für ein Sicher-heitsaudit RSA

Die notwendigen Unterlagen für ein Sicherheitsaudit werden im Leitsystem TBA in den Re-ferenznummern «630 Projektierung» und «650 Realisierung» beschrieben. Auf eine aus-führliche Auflistung der notwendigen Unterlagen wird verzichtet. Die Beurteilung der erfor-

derlichen Grundlagen erfolgt gemäss SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Audit».

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4.3. Reihenfolge der verbindlichen Grundlagen

Bezüglich der Eruierung der Sicherheitsdefizite gilt folgende Hierarchie der Gesetze, Best-

immungen, Richtlinien und Normen:

1. Gesetze und Verordnungen

2. Kantonale Richtlinien, Normalien und Merkblätter TBA (siehe Homepage TBA ZH)

3. VSS Normen oder andere anwendbare Standards

4. Empfehlungen und Ergebnisse aus Forschungsarbeiten

5. Dokumentiertes Expertenwissen des Auditors oder Auditorenteams

4.4. Checklisten RSA

Im Sicherheitsaudit muss der Nachweis erbracht werden, dass alle sicherheitsrelevanten Bereiche aus den Hauptkategorien der Sicherheitskriterien überprüft wurden. Diese Berei-che richten sich nach der VSS SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Audit». Dabei

können die Checklisten aus den anerkannten Ausbildungsstätten angewendet werden.

4.5. Auswirkungen auf das Projekt

Das Sicherheitsaudit ist als ein Teil des Qualitätskontrollprozesses im Gesamtablauf eines

Projektes zu verstehen und soll kompatibel zum Prozesskontrollverfahren des TBA inte-griert werden. Die Genauigkeit und der Umfang der Auditresultate hängt direkt von der Pro-

jektierungsphase ab.

4.5.1. vRSA auf der Stufe Vorstudie

Ein auf der Basis einer Vorstudie durchgeführtes vRSA dient dazu, generelle Probleme der

Konzipierung aufzudecken. Die Ergebnisse des Sicherheitsaudits können in Kenntnis der

Sachlage in die nächste Projektphase «Vorprojekt» integriert werden.

4.5.2. RSA auf Stufe Vorprojekt

Ein auf der Basis eines Vorprojekts durchgeführtes RSA dient dazu, Defizite im Zusam-menhang mit der Konzipierung aufzudecken. Die Ergebnisse des Sicherheitsaudits müssen

in der Stufe Bauprojekt vor der öffentlichen Auflage bzw. vor der Genehmigung des Ausfüh-rungsprojektes bekannt gegeben und bereinigt werden. Das Sicherheitsaudit kann die Aus-arbeitung des Projektes in den Phasen Bau- und Ausführungsprojekt direkt beeinflussen.

Die im Rahmen des RSA formulierten Schlussfolgerungen, Vorschläge und Vorbehalte können ohne zusätzliche Untersuchungen oder Teilstudien in die nächsten Projektierungs-stufen integriert und übernommen werden, wenn diese im Monitoring-Bericht protokolliert

und genehmigt wurden. Unter Umständen kann für die Findung der «Bestvariante» im Vor-

projekt das ISSI-Instrument «RIA» angewendet werden.

4.5.3. RSA auf Stufe Bauprojekt

Spätestens bei der Projektphase Bauprojekt ist ab 2019 ein Sicherheitsaudit durchzuführen. In dieser Phase liegen die Schlussfolgerungen des Vorprojektes vor, welche auf einer de-

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taillierten und überprüften Projektdokumentation basieren. Im Optimalfall wurde sogar das Vorprojekt auditiert. Das RSA kann somit auf einer zuverlässigen Wissensgrundlage durch-geführt werden. Somit kann bei der öffentlichen Auflage der Nachweis erbracht werden,

dass das Bauprojekt zum Zeitpunkt der Ausarbeitung den notwendigen Anforderungen der

Verkehrssicherheit genügt und somit als «sicher» bezeichnet werden kann.

4.5.4. RSA auf Stufe Ausführungsprojekt

Ein erst auf der Stufe Ausführungsprojekt durchgeführtes RSA ist in der Regel zu spät (kann als zu spät erscheinen), wenn in den vorhergehenden Phasen keine Audits stattge-

funden haben. Ein solches RSA kann eine komplette Überarbeitung gewisser Details zur Folge haben. Für die Ausarbeitung des Projektes bedeutet dies zusätzliche finanzielle Auf-wendungen und mögliche zeitliche Verzögerungen. Es ist aber immer noch vorteilhafter, ein

Projekt in dieser Phase zu korrigieren, auch wenn es sich in der SIA-Phase der Ausführung befindet, als Korrekturen während oder nach der Realisierung – oder im schlimmsten Fall

nach der Inbetriebnahme – vorzunehmen.

Folglich bleibt ein RSA auch in der Stufe «Ausführungsprojekt» sinnvoll, wenn nach den vorherigen Projektierungsphasen kein Sicherheitsaudit durchgeführt werden konnte. Ein

solches Audit ist nur in Ausnahmenfällen möglich und bedingt die Genehmigung der Abtei-

lungsleiter.

4.6. Bewertungsskalen der Sicherheitskriterien

Ein Projekt charakterisiert sich durch eine Vielzahl geometrischer, verkehrs-, bau-, und um-welttechnischer sowie betrieblicher Kriterien und deren Ausprägung. Als Sicherheitskriteri-um wird ein Kriterium mit massgeblichem Einfluss auf die Verkehrssicherheit bezeichnet. Im

Sicherheitsaudit werden nur Sicherheitskriterien berücksichtigt.

Als Sicherheitsdefizit wird eine für die Verkehrssicherheit relevante Differenz der Ausprä-

gung von Sicherheitskriterien bezeichnet:

Abweichung zwischen Projekt und Normen

Veränderung zwischen Ist-Zustand und Projekt

Als Sicherheitsrelevanz wird das Ausmass des festgestellten Sicherheitsdefizits (z.B. Diffe-renz zwischen Projekt und Normen) bzw. dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit be-

zeichnet. Die Sicherheitsrelevanz wird mit den Ausprägungen «sehr gross», «gross», «mit-

tel», «klein» oder «unbestimmbar» beurteilt.

Als Sicherheitsgewinn wird die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die potentielle Ver-meidung von Unfällen oder die Reduktion ihrer Schwere durch die Beseitigung eines Si-

cherheitsdefizites bezeichnet.

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Abbildung 1: Beurteilung der Sicherheitsrelevanz bei Sicherheitsaudits

Die Skala in Abbildung 1 ermöglicht es, das Sicherheitsdefizit oder den Sicherheitsgewinn im Hinblick auf die Auswirkungen des Projekts auf die Strassenverkehrssicherheit einzustu-

fen, um somit die Sicherheitsrelevanz bestimmen zu können. Die Fachstelle Sicherheit hat 5 Abstufungen für Sicherheitsdefizite und 2 Abstufungen für Sicherheitsgewinne definiert. Es sind nur die sicherheitsrelevanten Kriterien im Sicherheitsaudit zu beurteilen.

Bei der Gesamtbeurteilung ist einleitend eine gesamtheitliche Bewertung der Verkehrssi-cherheit durch das Projekt abzugeben. Zudem kann eine differenzierte Beurteilung nach Verkehrsteilnehmer abgegeben werden.

4.6.1. Sicherheitsdefizite und deren Grad der Auswirkungen auf die Ver-

kehrssicherheit

4.6.1.1. Prädikat A / Defizit mit sehr grosser Sicherheitsrelevanz Defizit oder Kombination von Defiziten, deren Auswirkungen auf die Sicherheit sehr gross bzw. nicht akzeptabel sind. Das Projekt muss zwingend korrigiert werden. Das angepasste

Projekt muss Gegenstand einer neuen Teilprüfung betreffend dieses Defizit sein.

4.6.1.2. Prädikat B / Defizit mit grosser Sicherheitsrelevanz Defizit oder Kombination von Defiziten, deren Auswirkungen auf die Sicherheit erheblich

sind. Das Projekt muss überprüft und eine Lösung zur Beseitigung oder zumindest zur Re-duzierung des Defizits gefunden werden. Der Projektverfasser muss in Rücksprache mit dem Projektleiter Lösungen eruieren.

4.6.1.3. Prädikat C / Defizit mit mittlerer Sicherheitsrelevanz Defizit oder Kombination von Defiziten, deren Auswirkungen auf die Sicherheit ausgeprägt sind. Es müssen Massnahmen zur Risikoeindämmung oder Vorbeugung durchgeführt wer-

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den, wenn die Defizite nicht beseitigt werden können (z. B. Signalisation). Der Projektver-fasser muss in Rücksprache mit dem Projektleiter Lösungen eruieren.

4.6.1.4. Prädikat D / Defizit mit kleiner Sicherheitsrelevanz

Defizit oder Kombination von Defiziten, deren Auswirkungen auf die Sicherheit gering oder vernachlässigbar sind. Das Fehlen von Korrekturmassnahmen wirkt sich voraussichtlich nicht auf die Sicherheit aus. Der Projektleiter kann unter Wahrung der Verhältnismässigkeit

mögliche Korrekturmassnahmen überprüfen.

4.6.1.5. Prädikat U / Defizit mit unbestimmbarer Sicherheitsrelevanz Defizit oder Kombination von Defiziten, die keine Auswirkungen auf die Sicherheit haben.

Es sind keine Korrekturmassnahmen nötig. Die Verkehrssicherheit ist nicht beeinträchtigt.

4.6.2. Grad des Sicherheitsvorteils

4.6.2.1. Prädikat + / Vorteil mit positiver Sicherheitsrelevanz Element, Massnahme oder Kombination von Massnahmen im Rahmen des Projekts, wel-che günstige Auswirkungen auf die Strassenverkehrssicherheit haben. Bei diesem Element

des Projekts oder dieser vom Projekt vorgesehenen Massnahme werden alle Vorsichts-massnahmen getroffen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

4.6.2.2. Prädikat ++ / Vorteil mit sehr positiver Sicherheitsrelevanz

Element, Massnahme oder Kombination von Massnahmen im Rahmen des Projekts, wel-che eine deutliche Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit bedeuten. Für dieses Element des Projekts oder diese vom Projekt vorgesehene Massnahme besitzt die Verkehrssicher-

heit Vorrang.

Die für das Audit verwendete Bewertungsskala muss im Auditbericht aufgeführt sein.

4.7. Monitoring-Bericht

4.7.1. Ziel und Aufgabe des Monitoring-Berichts

Nach Abschluss des Audits führt der Strasseneigentümer das Monitoring mit Hilfe des Audi-tors durch und protokolliert in einem Monitoring-Bericht die Handhabung der festgestellten

Sicherheitsdefizite in der darauffolgenden Projektbearbeitung.

4.7.2. Verbesserungsvorschläge

Allfällige und offensichtliche Verbesserungsvorschläge, die aufgrund der Erfahrung des Auditors erkannt werden, können im Monitoring-Bericht vorgeschlagen und sehr kurz um-schrieben oder allenfalls skizziert werden.

4.8. Office Tool RSA ZH

Das Tool wird als Add-in im Microsoft Word installiert und dient als Vorlage für das Sicher-heitsaudit und den Monitoring-Bericht. Das Tool kann bei der Fachstelle Sicherheit bezogen

werden. Die Maske erlaubt es, die Vorlagen automatisch zu generieren. Der Projektleiter erfasst in der Maske die Stammdaten des Projektes und übergibt die projektspezifische Vorlage dem Auditor. Der Leitfaden des «OfficeTool RSA ZH» wird im Tool zur Verfügung

gestellt.

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5. Leistungserbringung /

Pflichtenheft

5.1. Voraussetzungen für Auditoren

Die Voraussetzungen für Auditoren wird im «Merkblatt Submission RSA ZH» geregelt und ist unter folgendem Link TBA-intern abrufbar: TeamRoom TBA - RSA

5.2. Merkblatt für die Submission RSA

Die Vergabe eines RSA wird im «Merkblatt Submission RSA ZH» geregelt und ist unter folgendem Link TBA-intern abrufbar: TeamRoom TBA - RSA

5.3. Leistungserbringung

Der Audit- und der Monitoring-Bericht, erstellt aus der Vorlage des TBAs, wird zu Handen

des Leiter Sicherheit

in seiner vorläufigen Form in 2 Exemplaren mit dem Vermerk «Entwurf» und der da-zugehörigen Worddokumente, welche mit Office Tool RSA ZH erstellt wurden,

in seiner endgültigen Form in 3 unterzeichneten Exemplaren und der dazugehörigen

Worddokumente, welche mit Office Tool RSA ZH erstellt wurden,

per E-Mail ([email protected]) und zusätzlich in schriftlicher Form an die folgende

Adresse eingereicht:

Kanton Zürich Baudirektion

Tiefbauamt Strasseninspektorat Fachstelle Sicherheit

Walcheplatz 2

8090 Zürich

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5.4. Sicherheitsaudit

Das Sicherheitsaudit besteht aus zwei Dokumenten: Dem Sicherheitsaudit und dem Monito-

ring-Bericht.

5.4.1. Auditbericht

Der Auditbericht muss der Norm VSS SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Audit» ent-sprechen und alle nötigen Bewertungs- und Analyseelemente enthalten.

Im Auditbericht muss ausdrücklich erwähnt sein, dass das Audit unter der Aufsicht des zu-ständigen Projektleiters durchgeführt wurde.

Die im Anschluss an das Audit durchzuführende Behebung der Sicherheitsdefizite muss

nachgeführt und im Projektdossier gebührend dokumentiert werden. Insbesondere müssen alle Sicherheitsdefizite von «sehr gross» bis «mittel» behandelt werden.

5.4.2. Monitoring-Bericht

Nach Abschluss des Audits führt der zuständige Projektleiter mit dem SiBe ZH in Zusam-menarbeit mit dem Auditor das Monitoring durch. Der Auditor protokolliert in einem Monito-ring-Bericht die Handhabung der festgestellten Sicherheitsdefizite in der darauffolgenden

Projektbearbeitung.

Die Behebung der Sicherheitsdefizite durch die Analyse und Umsetzung von Korrektur- oder Verbesserungsmassnahmen im Projekt sind Sache des Projektleiters. Dieser ent-

scheidet aufgrund der Empfehlung des SiBe ZH über die Behebung von Sicherheitsdefizi-ten.

Der Auditor kann eventuell Verbesserungsempfehlungen zu bestimmten Punkten des Pro-

jekts abgeben, es liegt jedoch im Ermessen des Projektleiters, ob er diese Empfehlungen berücksichtigt oder nicht. Dieser Entscheid muss zwingend im Monitoring-Bericht festgehal-ten werden.

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6. Weitere Hinweise für das RSA

6.1. Kosten RSA und Monitoring

Die Kosten für ein Sicherheitsaudit und das Monitoring werden immer auf dem Projekt be-lastet. Diese müssen bereits bei der Ausgabenbewilligung berücksichtigt werden.

6.2. Umsetzungskontrolle RSA und Monitoring

Werden Projekte mehrmals auditiert, ist das vorangegangene Audit dem Auditor abzuge-ben. Dieser prüft die Umsetzung der Behebung der Defizite innerhalb des Projektes z.B. mit dem Monitoring-Bericht.

Der SiBe ZH überprüft und kontrolliert die Umsetzung der festgelegten Massnahmen aus dem Monitoring-Bericht.

6.3. Wirksamkeitsnachweis RSA

Um den Wirksamkeitsnachweis von Sicherheitsaudits im Kanton Zürich sicher zu stellen, wird jeweils ein Jahresbericht mit allen erstellten Sicherheitsaudits durch den Leiter Sicher-heit verfasst und der GL TBA abgegeben.

Mit dem Jahresbericht RSA gilt es, die gewonnenen Erkenntnisse aus den erstellten RSA in die Planung von künftigen Projektierungen und in interne Prozessverbesserungen einflies-sen zu lassen. Zudem soll für die ausführenden Ingenieurbüros und für die Öffentlichkeit ab

2019 eine Publikation der gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung gestellt werden.

Insgesamt soll und kann mit dem Instrument RSA ein besseres Verständnis sowie eine bewusstere Wahrnehmung der Verkehrssicherheitsaspekte bei den Projektplanungen er-

reicht werden.

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7. Begriffe

Vorgezogenes Audit

Als vorgezogenes Audit wird die Durchführung eines vereinfachten Audits in einer frühen

Projektstufe bezeichnet.

Sicherheitskriterium

Ein Projekt wird durch eine Vielzahl geometrischer, verkehrs-, bau- und umwelttechnischer

sowie betrieblicher Kriterien und deren Ausprägungen charakterisiert. Als Sicherheitskriteri-

um wird ein Kriterium mit massgeblichem Einfluss auf die Verkehrssicherheit bezeichnet.

Sicherheitsdefizit

Als Sicherheitsdefizit wird eine der Verkehrssicherheit abträgliche Differenz der Ausprägung

von Sicherheitskriterien zwischen Projekt und Normen sowie zwischen Ist-Zustand und Pro-

jekt bezeichnet.

Sicherheitsgewinn

Als Sicherheitsgewinn wird die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die potentielle Ver-

meidung von Unfällen oder die Reduktion ihrer Schwere mittels Beseitigung eines Sicher-

heitsdefizites bezeichnet.

Sicherheitsrelevanz

Als Sicherheitsrelevanz wird das Ausmass des festgestellten Sicherheitsdefizits bzw. Si-

cherheitsgewinns und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit bezeichnet. Die Sicher-

heitsrelevanz wird mit den Ausprägungen «sehr gross», «gross», «mittel», «klein» oder

«unbestimmbar» beurteilt.

Monitoring

Als Monitoring wird die Überwachung des Auditprozesses durch den Strasseneigentümer

bezeichnet. Insbesondere wird kontrolliert, ob die im Audit erkannten Sicherheitsdefizite im

Projekt korrigiert wurden. Die Ergebnisse und Entscheide aus dem Audit werden im Monito-

ring-Bericht festgehalten.

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8. Anhang

8.1. Verfahrensablauf und Methode RSA

Im Auftrag des Strasseneigentümers werden die Sicherheitsbelange eines Projekts durch unabhängige Auditoren oder Auditorenteams beurteilt. Die Ergebnisse werden im ab-schliessenden Auditbericht festgehalten, das weitere Vorgehen der Projektierung und deren

Umsetzung im Monitoring-Bericht.

Der gesamte Verfahrensablauf ist in Abbildung 2 auf der nachfolgenden Seite dargestellt. Ein vorgezogenes Audit (grün) umfasst gegenüber einem vollständigen Audit (orange) we-

niger Arbeitsschritte. Die Ergebnisse eines vorgezogenen Audits sollten bei der Durchfüh-rung eines vollständigen Audits in demselben Projekt berücksichtigt werden. In jedem Falle erfolgen am Ende eine Umsetzungskontrolle und der Wirksamkeitsnachweis (blau).

Für das Sicherheitsaudit gilt die VSS publizierte Norm SN 641 722 «Strassenverkehrssi-cherheit; Audit».

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Abbildung 2: Ablauf vRSA und RSA aus der SN 641 722 «Strassenverkehrssicherheit; Au-

dit»

Entscheid Strasseneigentümer

Einleitung und Beginn vRSA

Abweichungen bzw. Veränderungen Sicherheitskriterien

Beurteilung Sicherheitsrelevanz(Sicherheitsdefizite bzw. Sicherheitsgewinne) und Hinweise auf deren

Auswirkungen

Überprüfung der Unterlagen

Bericht vRSA

Besprechung / Kontrolle der Auditergebnisse

Monitoring vRSA

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Einleitung und Beginn RSA

VergleichProjekt mit Normen

Abweichungen Sicherheitskriterien

Beurteilung Sicherheitsrelevanz(Sicherheitsdefizite bzw. Sicherheitsgewinne) und Hinweise auf deren

Auswirkungen

Überprüfung der Unterlagen

Bericht RSA

Besprechung / Kontrolle der Auditergebnisse

Monitoring RSA

Au

dit

(R

SA

)

Prü

fung

Auditi

eru

ng

Um

setz

ung

Umsetzungskontrolle vRSA und/oder RSA

Qualifizierte Verbesserungsvorschläge

VergleichIst-Zustand mit Projekt

Veränderungen Sicherheitskriterien

Umsetzungskontrolle RSA

Wirksamkeitsnachweis RSA

Wirkungsprü

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Qualifizierte Verbesserungsvorschläge

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Als Sicherheitsdefizit gelten alle Elemente im Rahmen der Konzipierung eines Projektes, die nicht den geltenden Richtlinien, Normen und Standards entsprechen und damit ein Um-feld oder eine Situation schaffen können, die die Sicherheit der Strassenbenutzer beein-

trächtigen – und zwar unabhängig davon, ob sich die Verkehrsteilnehmenden umsichtig

verhalten und die Verkehrsregeln befolgen.

Als Sicherheitsgewinn gelten alle Elemente der Konzipierung eines Projektes, die den gel-

tenden Richtlinien, Normen und Standards entsprechen und damit einen Mehrwert oder Vorteil für die Strassensicherheit schaffen – und zwar unabhängig davon, ob sich die Ver-

kehrsteilnehmenden umsichtig verhalten und die Verkehrsregeln befolgen.

8.1.1. Zeitpunkt und Wahl des Sicherheitsaudits RSA

Sicherheitsaudits werden in den Projektstufen der Phase «Entwicklung» und «Realisierung» nach SN 640 026 «Projektbearbeitung; Projektstufen» durchgeführt. Der Strasseneigentü-

mer bestimmt den Zeitpunkt zur Durchführung eines Sicherheitsaudits gemäss Tabelle 1.

Das Sicherheitsaudit wird in der Regel unmittelbar nach Abschluss einer Projektstufe durch den Strasseneigentümer in Auftrag gegeben. Ein Projekt kann unabhängig von seiner

Grösse und seinen Kosten auch mehrmals auditiert werden. Der Zeitpunkt eines Sicher-

heitsaudits im Kanton Zürich ist unter Kapitel 3.3. festgelegt.

Projektstufen SIA Phase 103 und VSS SN 640 026

Vorgezogenes

Audit

Audit

Vorstudie, SIA Teilphase 11 / 21 Vorstudie SN 640 027 X (X)

Vorprojekt SIA Teilphase 31 Vorprojekt SN 640 028 (X) X

Bauprojekt SIA Teilphase 32 Bauprojekt SN 640 029 - X

Ausschreibung SIA Teilphase 41 Ausschreibung SN 640 030 - -

Ausführungsplanung SIA Teilphase 51 Ausführungsprojekt SN 640 030 - (X)

Ausführung SIA Teilphase 52 Ausführung SN 640 031 - -

Inbetriebnahme SIA Teilphase 53 Inbetriebnahme SN 640 031 - -

X geeignet zur Durchführung (X) bedingt geeignet zur Durchführung

- nicht geeignet zur Durchführung, allenfalls kommen andere ISSI zur Anwendung

Tabelle 1: Mögliche Zeitpunkte für das Audit bzw. das vorgezogene Audit

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8.1.2. Einfluss RSA auf die Projektstufe zu Gunsten der Verkehrssicher-

heit

Je früher ein Projekt auditiert wird desto höher wird der Einfluss zu Gunsten der Verkehrssi-

cherheit in der entsprechenden Projektierungsstufe.

Abbildung 3: Einfluss von Sicherheitsaudits in den Projektierungsphasen

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8.2. Rechtliche Hinweise

8.2.1. Bau und Projektierung von Strassen

In § 14 des Strassengesetzes werden die für den Strassenbau massgebenden Projektie-

rungsgrundsätze wie folgt umschrieben:

«Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweili-gen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bau-

liche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umwelt-schutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinder-

ten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. »

Gemäss § 14 StrG sind die Strassen nach den «jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und

Verkehrstechnik», das heisst den allgemein anerkannten Regeln der Baukunde zu projek-tieren. Die jeweiligen Erkenntnisse ergeben sich namentlich aus den Normen des Schwei-zerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Die VSS-Normen konkre-

tisieren die Projektierungsgrundsätze von § 14 StrG.

Bei diesen Normen handelt es sich in erster Linie um Richtlinien, das heisst um Empfehlun-

gen. Gemäss Rechtsprechung werden die VSS-Normen von den Gerichten als Hilfsmittel bei der Klärung der Frage beigezogen, ob eine bestimmte Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Meist erfolgt der Beizug auf Vorbringen der Parteien. Die An-

wendung der VSS-Normen muss im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten; die Normen dürfen daher nicht schematisch, das heisst unbesehen der konkre-

ten Verhältnisse übernommen werden.

Den nicht in der Verordnung des UVEK erwähnten VSS-Normen über die Projektierung und den Bau von Strassen kommt dagegen keine Rechtsverbindlichkeit zu. Mangels Kompeten-

zen im Strassenbau könnte der Bund diese auch gar nicht für verbindlich erklären.

Auf kantonalzürcherischer Ebene werden keine Normen des VSS für rechtsverbindlich er-

klärt. § 14 StrG verweist bloss indirekt auf die VSS-Normen; rechtsverbindlich werden sie

dadurch nicht. Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts sind die VSS-Normen «im Regelfall» zu beachten; sie werden in der Praxis auch stets angewendet, sofern keine

kantonalen Strassenbauvorschriften bestehen.

Die in Ziff. 1 des Anhangs zur Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) erwähnten VSS-Norm,

im Zusammenhang mit technischen Anforderungen für Ausfahrten bei Strecken ausserorts, hat «wegleitenden» Charakter, das heisst sie muss beachtet, aber nicht zwingend befolgt werden. Verweise auf technische Normen anderer Verbände wie SIA usw. finden sich so-

dann in § 22 Abs. 3 und in § 22a der Verkehrssicherheitsverordnung sowie in Ziff. 2 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung. Die dort erwähnten Normen sind als Richtlinien und Normalien zu beachten; von ihnen darf gemäss § 360 Abs. 3 des Planungs- und Bau-

gesetzes (PBG)23 nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Wichtige Gründe kön-nen zum Beispiel durch einschlägige Studien belegte neuere, technische Entwicklungen sein, mit welchen die Ziele der betreffenden Norm ebenso gut oder gar noch besser erfüllt

werden. Abweichungen sind ferner dann erlaubt, wenn die Anwendung der Norm im Einzel-

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fall unverhältnismässig wäre; schliesslich vermögen auch örtliche Verhältnisse eine Abwei-

chung von der Norm zu rechtfertigen.

Mit Bezug auf die VSS-Normen über die Projektierung und den Bau von Strassen bedeutet dies, dass die zuständigen Behörden von diesen Normen abweichen dürfen und sie nicht unbesehen übernehmen müssen; die Normen sind nicht rechtsverbindlich. Im Unterschied

zu den Richtlinien und Normalien im Sinne von § 360 PBG bedarf es auch keiner wichtigen

Gründe, um von ihnen abzuweichen. Da die VSS-Normen auf durchschnittliche Gegeben-heiten abstellen, genügt es, wenn die Umstände des Einzelfalles eine Abweichung notwen-

dig machen. Die Abweichung von der Norm muss aber sachlich begründet werden können; zudem müssen die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Für eine Abweichung dürfte es genügen, wenn nachvollziehbare Überlegungen geltend gemacht

werden können. Eine Normabweichung kann z.B. aus Gründen der Topografie oder auf-grund enger Platzverhältnisse in Frage kommen. Sie darf aber nicht so weit gehen, dass die Anlage nicht mehr verkehrssicher ist; dies könnte zu einer Haftung des Strasseneigentü-

mers führen.

8.2.2. Verkehrssicherheit

In Übereinstimmung mit dem neuen Art. 6a Abs. 1 SVG verpflichtet § 14 StrG das strassen-

baupflichtige Gemeinwesen sodann, die Strassen «unter Beachtung der Sicherheit» zu projektieren. Verkehrssicher kann nicht bedeuten, dass die Strasse schlechthin gefahrlos benutzbar ist. Es muss genügen, wenn sie bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Ge-

fahr benützt werden kann. Gemäss Lehre und Praxis zur Haftpflicht des Strasseneigentü-mers nach Art. 58 des Obligationenrechts (OR) ist es in erster Linie Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Stras-

senverhältnissen anzupassen. Dadurch wird das vom Strasseneigentümer zu vertretende

Sorgfaltsmass herabgesetzt.

§ 240 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) hält zur Gewährleistung der Verkehrssicher-heit fest, dass durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden dürfen. Die §§ 264 ff. PBG regeln den Abstand von Verkehrsanlagen. Zur Konkretisierung der genannten Bestimmungen hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i und lit. k PBG die Verkehrssicherheitsverordnung sowie die

Strassenabstandsverordnung (StrAV) erlassen.

Von den in § 14 StrG genannten Projektierungsgrundsätzen steht keinem absoluten Vor-

rang zu. Im Rahmen der Planung ist vielmehr zu versuchen, allen Grundsätzen angemes-sen Rechnung zu tragen. Dabei versteht sich, dass einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden können. Nicht zulässig hingegen ist es einem

Grundsatz gar keine Beachtung zu schenken; so darf etwa eine Lösung, die eine bessere gestalterische Einpassung der Strasse in die bebaute Umgebung bringt, nicht einseitig zu-lasten der Verkehrssicherheit gehen. Ebenso muss dem Umweltschutz zwingend Rechnung

getragen werden.

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8.2.3. Verhältnis der VSS-Normen zum kantonalen Strassenbaurecht

Die Vorschriften des kantonalen Strassenbaurechts sind für die mit der Strassenplanung und -projektierung befassten kantonalen Behörden verbindlich, das heisst sie müssen be-

folgt werden. Abweichungen sind zulässig, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist. Mit Hinweis auf die den Fahrzeugführern zukommenden Verhaltenspflichten können Abwei-chungen von den Strassenbauvorschriften hingegen nicht begründet werden. Art. 32 Abs. 1

SVG, der durch Art. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) konkretisiert wird, bestimmt,

dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Diese Regelung genügt nach der Rechtsprechung des

Zürcher Verwaltungsgerichts für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Ver-meidung von Unfällen jedoch nicht; die minimal erforderliche Sichtweite bei Ausfahrten ge-mäss § 6 der Verkehrssicherheitsverordnung (VRV) kann deshalb nicht mit Verweis auf Art.

32 Abs. 1 SVG unterschritten werden.

Den sich mit der Projektierung und dem Bau von Strassen befassenden VSS-Normen

kommt dagegen nur die Bedeutung von Richtlinien bzw. Empfehlungen zu. Von ihnen kann (bzw. muss in gewissen Fällen) bei Vorliegen sachlicher Gründe abgewichen werden. Eine Abweichung lässt sich auch unter Berufung auf die Verhaltenspflichten der Fahrzeugführer

nach Art. 32 Abs. 1 SVG rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die Verkehrssicherheit ge-

währleistet bleibt, andernfalls kann es zu einer Haftung des Strasseneigentümers kommen.

Für die Projektierung von Strassen sind die in § 14 StrG enthaltenen Projektierungsgrund-sätze massgebend. Ausserdem sind die in der Verkehrssicherheits- und der Strassenab-standsverordnung enthaltenen Bestimmungen zu befolgen, soweit sie sich mit der Stras-

senprojektierung befassen.

Das SVG und die dazugehörigen Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den

Strassenbau. Einzig der am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Art. 6a Abs. 1 SVG hält die Kan-tone und Gemeinden an, bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur

den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen.

Gemäss § 14 StrG sind die Strassen nach den «jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik» zu projektieren. Die jeweiligen Erkenntnisse ergeben sich insbesondere

aus den VSS-Normen. Bei diesen Normen handelt es sich in erster Linie um Richtlinien, das

heisst um Empfehlungen.

Die VSS-Normen stellen auf durchschnittliche Gegebenheiten ab. Von ihnen darf abgewi-chen werden, wenn die Umstände des Einzelfalles eine Abweichung sachlich erfordern. Für

eine Abweichung bedarf es keiner wichtigen Gründe.