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Vermessungs- und Katasterverwaltung Vorschriftensammlung amtliches Vermessungswesen Rheinland-Pfalz RiLiV * zuletzt geändert durch Schreiben vom 14. Oktober 2014 Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz (RiLiV) vom März 2012 * Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur

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Vermessungs- und Katasterverwaltung Vorschriftensammlung amtliches Vermessungswesen

Rheinland-Pfalz RiLiV

* zuletzt geändert durch Schreiben vom 14. Oktober 2014

Richtlinien für das Verfahren

bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz

(RiLiV)

vom März 2012*

Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Inhaltsverzeichnis

10/2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1

Inhaltsverzeichnis

Stichwortverzeichnis Verzeichnis der verwendete Abkürzungen

1 Ziel und Zweck ________________________________________________________________ 1

2 Begriffsbestimmungen _________________________________________________________ 1

2.1 Abkürzungen und Benennungen nach DIN 18709-1 ___________________________________ 1

2.2 Anschlusspunkte _______________________________________________________________ 2

2.3 Genauigkeitsstufe ______________________________________________________________ 2

2.4 Kontrollpunkte _________________________________________________________________ 2

2.5 Koordinatenkataster ____________________________________________________________ 2

2.6 Koordinatenreferenzsystem_______________________________________________________ 2

2.7 Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld _________________________________________ 3

2.8 Liegenschaftszahlen ____________________________________________________________ 3

2.9 Lokales Koordinatensystem ______________________________________________________ 3

2.10 Passpunkte ___________________________________________________________________ 3

2.11 Prinzip der Nachbarschaft ________________________________________________________ 3

2.12 Sollkoordinaten ________________________________________________________________ 3

2.13 Temporäre Aufnahmepunkte ______________________________________________________ 3

2.14 Vermessungspunkte ____________________________________________________________ 4

2.15 Vermessungstechnischer Raumbezug ______________________________________________ 4

2.16 Vertrauenswürdigkeit der Lage ____________________________________________________ 4

2.17 Vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug _____________________________________ 4

3 Grundsätze für Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen ______________________ 5

3.1 Einsatz von Sensoren ___________________________________________________________ 5

3.2 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Arbeiten ______________________________________ 5

3.3 Behördliche Genehmigungen _____________________________________________________ 5

3.4 Vermessungsunterlagen _________________________________________________________ 5

3.5 Mitteilung des Vermessungstermins ________________________________________________ 5

3.6 Bezugssysteme des Liegenschaftskatasters _________________________________________ 6

3.7 Lokales Koordinatensystem ______________________________________________________ 6

3.8 Festlegung der Genauigkeitsstufen _________________________________________________ 7

3.9 Anschluss an den vtR ___________________________________________________________ 7

3.10 Vergaberegeln zur Genauigkeitsstufe _______________________________________________ 8

3.11 Vergaberegeln zur Vertrauenswürdigkeit ____________________________________________ 9

3.12 Aufnahme ____________________________________________________________________ 9

3.13 Punktnummerierung ___________________________________________________________ 10

3.14 Streckenkorrekturen durch Abbildungsverzerrungen __________________________________ 10

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Inhaltsverzeichnis

10/2014 Inhaltsverzeichnis Seite 2

4 Vermessungsverfahren ________________________________________________________ 11

4.1 Allgemeines __________________________________________________________________ 11

4.2 Satellitengestützte Vermessungsverfahren __________________________________________ 11

4.3 Polarverfahren ________________________________________________________________ 11

4.3.1 Grundsätze ..................................................................................................................................... 11

4.3.2 Polarverfahren vom freien Standpunkt ........................................................................................... 12

4.3.3 Polarverfahren vom festen Standpunkt .......................................................................................... 12

4.4 Polygonometrische Punktbestimmung _____________________________________________ 12

4.5 Orthogonalverfahren ___________________________________________________________ 13

4.6 Fotogrammetrische Vermessungsverfahren _________________________________________ 13

5 Grenzermittlung bei bestehenden Flurstücksgrenzen ______________________________ 14

5.1 Allgemeines __________________________________________________________________ 14

5.2 Grenzermittlung im Koordinatenkataster ____________________________________________ 15

5.3 Grenzermittlung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld_________________________ 16

5.4 Grenzermittlung in luftbildvermessenen Gebieten ____________________________________ 16

5.5 Grenzermittlung in sonstigen Gebieten _____________________________________________ 16

5.6 Abweichungen zwischen ermittelter Flurstücksgrenze und örtlichem Besitzstand ____________ 17

5.7 Bestimmung von Flurstücksgrenzen in besonderen Fällen _____________________________ 17

6 Neue Flurstücksgrenzen _______________________________________________________ 18

6.1 Festlegung von Sollkoordinaten __________________________________________________ 18

6.1.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 18 6.1.2 Zulässigkeit ..................................................................................................................................... 18 6.2 Kontrollaufnahme _____________________________________________________________ 18

6.3 Einschränkung bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen __________________________________ 18

6.4 Berücksichtigung von bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden _________ 19

7 Grenztermin _________________________________________________________________ 19

7.1 Nachträgliche Bekanntgabe _____________________________________________________ 19

7.2 Personenbezogene Angaben ____________________________________________________ 19

8 Sonderung __________________________________________________________________ 19

8.1 Qualifizierte Sonderung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm) __________________________________ 19

8.2 Einfache Sonderung (§ 18 LGVermDVO) ___________________________________________ 20

9 Abmarkung __________________________________________________________________ 20

9.1 Befristete Unterlassung der Abmarkung ____________________________________________ 20

9.2 Dauernde Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten _________ 20

9.3 Temporäre Markierungen _______________________________________________________ 20

9.4 Verzicht auf Abmarkung nach der Grenzfeststellung ohne Antrag ________________________ 20

9.5 Exzentrische Abmarkungen______________________________________________________ 21

9.6 Abmarkung in Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren _____________________________ 21

9.7 Feststellung und Abmarkung von Bundes- und Landesgrenzen _________________________ 21

9.8 Schlüsselkatalog der Abmarkung _________________________________________________ 21

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Inhaltsverzeichnis

10/2014 Inhaltsverzeichnis Seite 3

10 Gebäudeeinmessung _________________________________________________________ 22

10.1 Grundsätze zur Gebäudeeinmessung ______________________________________________ 22

10.2 Mittelbarer Grenzbezug _________________________________________________________ 23

10.3 Unmittelbarer Grenzbezug ______________________________________________________ 23

11 Flächenberechnung __________________________________________________________ 24

11.1 Anlass der Flächenberechnung ___________________________________________________ 24

11.2 Umfang der Flächenberechnung __________________________________________________ 24

11.3 Flächenangabe _______________________________________________________________ 24

11.4 Flächenkorrektur aufgrund der Abbildungsverzerrung _________________________________ 24

12 Fertigungsaussage und Vermessungsschriften ___________________________________ 25

12.1 Fertigungsaussage ____________________________________________________________ 25

12.2 Grundsätze zu Vermessungsschriften _____________________________________________ 25

12.3 Bestandteile der Vermessungsschriften ____________________________________________ 26

12.4 Datenträger und Formate _______________________________________________________ 27

12.5 Grenzermittlungs- und Vermessungsriss ___________________________________________ 28

12.5.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 28 12.5.2 Grenzermittlungsriss ....................................................................................................................... 28 12.5.3 Vermessungsriss ............................................................................................................................ 29 12.6 Aufnahmeübersicht ____________________________________________________________ 30

12.7 Grenzniederschrift und Niederschrift über eine Sonderung _____________________________ 30

12.8 Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag nach § 15 LGVerm ______________________ 32

12.9 Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG ______________________________ 32

12.10 Antrag über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken ________________________ 32

12.11 Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung __________________________________ 32

12.11.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 32 12.11.2 Koordinatenberechnung ................................................................................................................. 33 12.11.3 Zusammenfassung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen ................................... 33 12.11.4 Punktnachweise ............................................................................................................................. 33 12.11.5 Flächenberechnung ........................................................................................................................ 34 12.12 Fortführungsentwurf ___________________________________________________________ 34

12.12.1 Fortführungsentwurf Dokument ...................................................................................................... 34 12.12.2 Fortführungsentwurf Austauschdatei .............................................................................................. 34 12.13 Datei der verwendeten Punkte ___________________________________________________ 35

13 Inkrafttreten _________________________________________________________________ 35

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Inhaltsverzeichnis

10/2014 Inhaltsverzeichnis Seite 4

Tafeln

Tafel 1 Zulässige Abweichungen beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug (vtR) bzw. an den vorläufigen vtR und bei der Bestimmung von Neupunkten

Tafel 2 Kriterien zur Vergabe der Vertrauenswürdigkeit der Lage

Tafel 3 Zulässige Abweichungen bei der rechnerischen Grenzermittlung

Tafel 4 Zulässige Abweichungen für gemessene Strecken bei der Grenzermittlung von als festgestellt geltenden Flurstücksgrenzen in Gebieten, die nicht der Tafel 3 entsprechen

Tafel 5 Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach grafisch entnommenen Maßen

Tafel 6 Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach Maßen aus nicht als festgestellt geltenden Vermessungen

Tafel 7 Zulässige Abweichungen bei Richtungsmessungen

Anlagen

Anlage 1 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Vermessungen

Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Anlage 1.2 Betreten von Anlagen des Konzerns Deutsche Bahn AG (DB Konzern) bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten

Anlage 1.3 Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG, T-Com, bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)

Anlage 1.4 Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 9 und Schutz von Pflanzen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetz bei der Durchführung von Vermessungs-arbeiten

Anlage 2 Behördliche Genehmigungen

Anlage 3 Örtliche Vermessungen und Abmarkungen

Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtR [§ 8 LGVermDVO]

Anlage 3.2 Strecken- und Flächenkorrekturen

Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt

Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung von bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen bei der Bildung neuer Flurstücke

Anlage 3.6 Behandlung von als Gerade nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Liegenschafts-kataster

Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand

Anlage 3.10 Mustertext öffentliche Bekanntgabe

Anlage 3.10.1 Mustertext für eine ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Grenzbestimmung und Abmarkung

Anlage 3.10.2 Mustertext für eine ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Abmarkung in Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Inhaltsverzeichnis

10/2014 Inhaltsverzeichnis Seite 5

Anlage 3.11 Einzelheiten zur dauernden Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten

Anlage 3.12 Schlüsselkatalog der Abmarkungs- oder Vermarkungsart nach ALKIS®-OK RP

Anlage 4 Gebäude

Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm

Anlage 4.2 Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Kartenwerken

Anlage 5 Vermessungsschriften

Anlage 5.1 Mustertext „Fertigungsaussage“

Anlage 5.2 Darstellung von Geobasisinformationen in Rissen (Signaturenkatalog Risse - SKRi)

Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit der Qualität des Liegenschaftskatasters

Anlage 5.4 Beispiele für Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sowie Aufnahmeübersicht

Anlage 5.5 Mustertext Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG

Anlage 5.6 Punktnachweis

Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument

Anlage 5.8 Hinweise zur Fortführungsentwurf Austauschdatei

Anlage 6 Verzeichnis der zu verwendenden Vermessungsvordrucke mit ergänzenden Hinweisen

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Stichwortverzeichnis

10/2014 Stichwortverzeichnis Seite 1

Stichwortverzeichnis

Stichwort (alphabetisch) Fundstelle

A Abkürzungen 2.1

Abmarkung 9

- Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren 9.6

- Bundes- und Landesgrenzen 9.7

- dauernde Unterlassung 9.2, Anlage 3.11

- exzentrisch 9.5

- Schlüsselkatalog 9.8, Anlage 3.12

Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren 5.6, Anlage 3.9

Änderungen des Besitzstandes 5.6, Anlage 3.9

Anschlusspunkte 2.2

Aufnahme 3.12

Aufnahmefehler 5.6, Anlage 3.9

Aufnahmeübersicht 12.6, Anlage 5.4

Arbeitsschutz 3.2, Anlage 1

B Bauwerke 10.1.3, Anlage 4

Benennungen nach DIN 18709-1 2.1

Bezugssystem 3.6

D Dateinamen 12.4

E

Einwandfreie Vermessung 5.5.3

F Fertigungsaussage 12.1, Anlage 5.1

Flächenberechnung 11, 12.11.1, 12.11.5

Flächenkorrektur 11.4, Anlage 3.2

Fortführungsentwurf 12

- Dokument 12.12.1

- Austauschdatei 12.12.2, Anlage 5.8

- vereinfacht 13.2

Fotogrammetrische Vermessungsverfahren 4.6

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Stichwortverzeichnis

10/2014 Stichwortverzeichnis Seite 2

G

Gebäude 10.1.1, Anlage 4

Gebäudeeinmessung 10

Genehmigungen behördlich 3.3, Anlage 2

Genauigkeitsstufen 2.3, 3.8, 3.10

Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung 5.6, Anlage 3.9

Grenzbestimmungsfehler 5.6, Anlage 3.9

Grenzermittlung 5

- bestehender Flurstücksgrenzen 5

- geradlinige Flurstücksgrenze 3.12.3, 5.1.6, Anlage 3.6

- im Koordinatenkataster 5.2

- im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 5.3

- in luftbildvermessenen Gebieten 5.4

- in sonstigen Gebieten 5.5

- Umfang 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage 3.5

- von Gewässer 5.1.10, Anlage 3.7

- von Straßenflurstücken 5.1.11, Anlage 3.8

Grenzermittlungsriss 12.5, Anlage 5.4

Grenzfeststellungsvertrag, öffentlich-rechtlicher 12.8

Grenzniederschrift 12.7

Grenztermin 7

K Kontrollaufnahme 6.2

Kontrollpunkte 2.4, 4.1.3

Koordinatenberechnung 12.11, Anlage 5.6

Koordinatenkataster 2.5

Koordinatenreferenzsystem 2.6

Koordinatensystem lokal 3.7

Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld 2.7

kreisförmige Flurstücksgrenzen 6.3

L

Liegenschaftszahlen 2.8

Lokales Koordinatensystem 2.9

N Niederschrift über eine Sonderung 12.7

M

militärische Anlagen Anlage 4.2

mittelbarer Grenzbezug 10.2

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Stichwortverzeichnis

10/2014 Stichwortverzeichnis Seite 3

O

öffentliche Bekanntgabe 7, Anlage 3.10

öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag 12.8

öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag 12.9, Anlage 3.9, Anlage 5.5

Orthogonalverfahren 4.5

P

Passpunkte 2.10

Polarverfahren 4.3

Polarverfahren, fester Standpunkt 4.3.3

Polarverfahren, freier Standpunkt 4.3.2, Anlage 3.4

Polygonometrische Punktbestimmung 4.4

Prinzip der Nachbarschaft 2.11

Punktnachweise 12.11.4, Anlage 5.6

Punktnummerierung 3.13

S

SAPOS 4.2

satellitengestützte Vermessungsverfahren 4.2, Anlage 3.3

Sensoren 3.1

Signaturenkatalog Vermessungsrisse (SKRi) 12.5.1.5, Anlage 5.2

Sollkoordinaten 2.12, 6.1

Sonderung 8

- qualifizierte 8.1

- einfache 8.2

Standardabweichung 3.8, Tafel 1, Anlage 3.3

Streckenkorrekturen 3.14, Anlage 3.2

T

temporäre Aufnahmepunkte 2.13

Transformation 2.6.2

U

Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens 5.6, Anlage 3.9

unmittelbarer Grenzbezug 10.3

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Stichwortverzeichnis

10/2014 Stichwortverzeichnis Seite 4

V

Vereinigungsantrag 12.10

Vergleichsvertrag öffentlich-rechtlicher 12.9, Anlage 5.5

Vermarkungsart 9.8, Anlage 3.12

Vermessungsriss 12.5, Anlage 5.4

Vermessungsschriften 12

- Datenträger 12.4

- Formate 12.4

vermessungstechnischer Raumbezug 2.15, 3.9, Anlage 3.1

Vermessungstermin 3.5

Vermessungsunterlagen 3.4

Vermessungsverfahren 4

Vermessungsvordrucke 12.2.2, Anlage 6

Versagen des Liegenschaftskatasters 5.6, Anlage 3.9

Vertrauenswürdigkeit 2.16, 3.11

vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug 2.17, Anlage 3.1

Z

zulässige Abweichungen Tafeln 1 bis 7

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Abkürzungen

10/2014 Abkürzungen Seite 1

Verwendete Abkürzungen

ALKIS® Amtliches Liegenschaftskataster Informationssystem

ALKIS®-OK RP Objektartenkatalog ALKIS® Rheinland-Pfalz

AP Aufnahmepunkt

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

CRS Koordinatenreferenzsystem (Coordinate Reference System)

ETRS89 European Terrestrial Reference System 1989

FlurbG Flurbereinigungsgesetz

GebP Gebäude- oder Bauwerkspunkt

GGP Geodätischer Grundnetzpunkt

GP Grenzpunkt

GST Genauigkeitsstufe

ISIM Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur

LGVerm Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen

LGVermDVO Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche

Vermessungswesen

LNatSchG Landesnaturschutzgesetz

LVermGeo Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

LWG Landeswassergesetz

MWVLW Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

NAS Normbasierte Austauschschnittstelle für AFIS, ALKIS®, ATKIS®

PP Polygonpunkt

RitN Richtlinien zur Erhebung und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung im

Liegenschaftskataster

RSP SAPOS-Referenzstationspunkt

SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung

SAPOS-HEPS Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice

SAPOS-GPPS Geodätischer Postprocessing Positionierungsservice

SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion

SiP Sicherungspunkt

SL Standardabweichung von mehreren tatsächlichen Längenabweichungen

SP Standardabweichung eines Punktes

tAP temporärer Aufnahmepunkt

TP Trigonometrischer Punkt

UTM-System Universales Transversales Mercator-Koordinatensystem

ÜFP Übergeordneter Festpunkt

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Abkürzungen

10/2014 Abkürzungen Seite 2

VermKA Vermessungs- und Katasteramt

VermKV Vermessungs- und Katasterverwaltung

VP Vermessungspunkt

vtR vermessungstechnischer Raumbezug

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

VV-ErhebungGeoBasis Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Daten des amtlichen

Vermessungswesens

VV-FührungGeoBasis Verwaltungsvorschrift zur Führung der Geobasisinformationen des

amtlichen Vermessungswesens

VWL Vertrauenswürdigkeit der Lage

WA Flächenabweichung

WR Richtungsabweichung

WS Streckenabweichung oder lineare Abweichung

WX Koordinatenabweichung in Abszissenrichtung

WY Koordinatenabweichung in Ordinatenrichtung

ZA zulässige Flächenabweichung

ZR zulässige Richtungsabweichung

ZS zulässige lineare Abweichung oder zulässige Streckenabweichung

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Richtlinie

10/2014 Richtlinie Seite 1

1 Ziel und Zweck

1.1 Diese Richtlinien regeln ergänzend zu den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern,

für Sport und Infrastruktur (ISIM)

a) Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Daten des amtlichen Vermessungswesen vom

11. November 2013 (26 001-2.1) - (VV-ErhebungGeoBasis)

b) Verwaltungsvorschrift zur Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungs-

wesens vom 26. September 2013 (26 001-2.2) - (VV-FührungGeoBasis)

das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und

Abmarkungen sowie den Nachweis der Ergebnisse.

1.2 Für Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) können von dem fachlich

zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem ISIM von diesen Richtlinien abweichende Fest-

legungen getroffen werden.

1.3 Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen sind

rechtlich sicher, hinreichend genau, zuverlässig und wirtschaftlich durchzuführen. Liegenschafts-

vermessungen müssen für den Aufbau des Koordinatenkatasters geeignet sein.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abkürzungen und Benennungen nach DIN 18709-1 Abkür-zung

Benennung Erläuterung

WA Flächenabweichung Abweichung einer Fläche (Area) von der Sollfläche

WR Richtungsabweichung Abweichung zwischen zwei reduzierten Richtungen

WS lineare Abweichung oder Streckenabweichung

Aus der Differenz zweier berechneter Koordinaten-paare eines Punktes ermittelte Strecke oder Abwei-chung zwischen zwei gemessenen Strecken

WX Koordinatenabweichung in Abszissenrichtung

Abweichung der Abszissen eines Punktes aus zwei Koordinatenberechnungen

WY Koordinatenabweichung in Ordinatenrichtung

Abweichung der Ordinaten eines Punktes aus zwei Koordinatenberechnungen

ZA zulässige Flächenabweichung größte zulässige WA

ZR zulässige Richtungsabweichung größter zulässiger Betrag (umgerechnet als Quer-abweichung) für eine Richtungsabweichung von zwei gemessenen Richtungen

ZS zulässige Streckenabweichung oder zulässige lineare Abweichung

größte zulässige WS

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Richtlinie

10/2014 Richtlinie Seite 2

2.2 Anschlusspunkte

Anschlusspunkte sind koordinierte Punkte, die dem Anschluss von Liegenschaftsvermessungen

dienen.

2.3 Genauigkeitsstufe

Die Genauigkeitsstufe (GST) ist die Angabe der Qualität ebener Punktkoordinaten des Liegen-

schaftskatasters. Sie ist abhängig von der Lagegenauigkeit der für die Bestimmung maßgeblichen

Anschlusspunkte und der Genauigkeit des Vermessungsverfahrens. Sie wird als Attribut zum

Punktort geführt. Der Wert der GST beschreibt den größten zu erwartenden Widerspruch zwischen

den gemessenen und den aus Koordinaten gerechneten Strecken von dem neu bestimmten Punkt

zu den jeweiligen Bezugspunkten des Koordinatenreferenzsystems (Coordinate Reference System

– CRS).

2.4 Kontrollpunkte

Kontrollpunkte sind identische Punkte, die der Kontrolle einer Liegenschaftsvermessung, Koordina-

tenberechnung oder einer Transformation dienen und nicht als Anschluss- oder Passpunkte ver-

wendet wurden.

2.5 Koordinatenkataster

2.5.1 Koordinatenkataster sind die auf der Grundlage von Punkten des vermessungstechnische Raum-

bezugs (vtR) durch Liegenschaftsvermessung oder durch Sonderung bestimmten und im Liegen-

schaftskataster gespeicherten Koordinaten mit der GST 2000.

2.5.2 Die Koordinaten des Koordinatenkatasters können mit geeigneten Vermessungsverfahren unmit-

telbar auf der Grundlage von Punkten des vtR und ohne Berücksichtigung des Prinzips der Nach-

barschaft in die Örtlichkeit übertragen werden.

2.6 Koordinatenreferenzsystem

2.6.1 Ein CRS ist ein Koordinatensystem, das mit Hilfe einer Datumsfestsetzung geeignet ist, die

Position eines Punktes auf der Erdoberfläche zu beschreiben. Es wird durch ein Referenznetz

geodätisch realisiert. Das CRS mit dem dazu gehörenden Referenznetz wird auch als Bezugs-

system bezeichnet.

2.6.2 Koordinaten werden durch Transformation in ein anderes Bezugssystem überführt.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Richtlinie

10/2014 Richtlinie Seite 3

2.7 Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld

Zum koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld gehören alle aus Liegenschaftsvermessungen

abgeleiteten Koordinaten mit Ausnahme der zum Koordinatenkataster zählenden Koordinaten.

2.8 Liegenschaftszahlen

Liegenschaftszahlen sind

a) im Koordinatenkataster die Koordinaten und die sonstigen Punktinformationen und

b) im Übrigen die Maße in Vermessungsrissen, die Koordinaten und die sonstigen Punktinfor-

mationen.

2.9 Lokales Koordinatensystem

Ein lokales Koordinatensystem bezieht sich auf zwei lagesichere und eindeutig vermarkte Punkte,

die durch geeignete Vermessungsverfahren miteinander verknüpft sind.

2.10 Passpunkte

Passpunkte sind in mindestens zwei Koordinatensystemen (Start- und Zielsystem) koordinierte

Punkte, die der Transformation weiterer Punkte vom Start- ins Zielsystem dienen.

2.11 Prinzip der Nachbarschaft

Das Prinzip der Nachbarschaft ist ein allgemeiner vermessungstechnischer Grundsatz, nach dem

bei der Bestimmung und Absteckung von Punkten stets die am nächsten gelegenen Anschluss-

punkte zu verwenden sind, um die Auswirkungen von Netzspannungen auf die Punktbestimmung

zu vermeiden. Es ist bei der Übertragung von Punkten des koordinierten Grenz- und Gebäude-

punktfeldes in die Örtlichkeit zu beachten.

2.12 Sollkoordinaten

Sollkoordinaten sind vorweg berechnete Koordinaten von Grenzpunkten (GP) neuer Flur-

stücksgrenzen, die anschließend in die Örtlichkeit übertragen werden.

2.13 Temporäre Aufnahmepunkte

Temporäre Aufnahmepunkte (tAP) sind für den Zeitraum einer Liegenschaftsvermessung ohne

dauerhafte Vermarkung gekennzeichnete und mit dem Hochpräzisen Echtzeit Positionierungs-

service (SAPOS-HEPS) oder mit dem Geodätischen Postprocessing Positionierungsservice

(SAPOS-GPPS) mindestens zweifach unabhängig bestimmte Punkte des vtR. Sie dürfen nur von

der Vermessungsstelle verwendet werden, die sie bestimmt hat oder in deren Auftrag sie bestimmt

wurden, und werden nicht in das Liegenschaftskataster übernommen.

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2.14 Vermessungspunkte

Vermessungspunkte (VP) sind lagemäßig bestimmte und dauerhaft festgelegte Punkte, die zum

Anschluss von Liegenschaftsvermessungen oder topografischen Aufnahmen dienen. VP wurden

insbesondere im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld als Linienpunkte von Polygonseiten

oder sonstigen Messungslinien bestimmt.

2.15 Vermessungstechnischer Raumbezug 2.15.1 Die für Liegenschaftsvermessungen maßgebende Lagekomponente des vtR nach § 8 Abs. 3 der

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen

(LGVermDVO) wird repräsentiert durch

a) die ebenen Koordinaten der Festpunkte des vtR im ETRS89_UTM32 und

b) den SAPOS-HEPS und den SAPOS-GPPS des Satellitenpositionierungsdienstes der deut-

schen Landesvermessung (SAPOS).

2.15.2 Dreidimensionale kartesische Koordinaten im European Terrestrial Reference System 1989

(ETRS89) werden durch Umrechnung in ebene UTM-Koordinaten überführt (Anlage 3.3 Anlage 1).

2.16 Vertrauenswürdigkeit der Lage Die Vertrauenswürdigkeit der Lage (VWL) ist ein Maß für die Kontrolliertheit der Punktbestimmung

durch eine Liegenschaftsvermessung. Sie wird als Attribut der Angaben zum Punktort geführt.

2.17 Vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug Die für Liegenschaftsvermessungen maßgebende Lagekomponente des vorläufigen vtR wird

repräsentiert durch die ebenen Koordinaten der Trigonometrischen Punkte (TP) und Polygon-

punkte (PP) sowie spannungsfreie Punktsysteme (Nr. 2.4 VV-FührungGeoBasis) auf der Grund-

lage des Deutschen Hauptdreiecksnetzes mit der GST ≠ 2000.

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3 Grundsätze für Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen

3.1 Einsatz von Sensoren

3.1.1 Regelungen zur Überprüfung und Eichung von Sensoren enthalten die „Technischen Richtlinien für

die Prüfung, Kalibrierung und Eichung von Sensoren (RiGenau)“.

3.1.2 Werden bei Liegenschaftsvermessungen eichungspflichtige Sensoren eingesetzt, ist das Ergebnis

der Kalibrierung rechnerisch zu berücksichtigen.

3.1.3 Der Zielachsen-, der Höhenindex- und der Kippachsenfehler sind regelmäßig zu bestimmen und

entweder durch Justierung zu beheben oder rechnerisch bei der Aufbereitung der Messwerte zu

berücksichtigen.

3.1.4 Die Länge eines Maßbandes darf bei 20° C höchstens um a = (1,0 + 0,2 n) mm vom Sollmaß

abweichen, wobei n die Länge des Maßbandes in Metern ist. Diese Anforderung wird durch Maß-

bänder der EG-Genauigkeitsklasse II gewährleistet.

3.2 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Arbeiten

Bei örtlichen Arbeiten sind hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit sowie des Betretens

besonderer Anlagen die Bestimmungen der Anlage 1 zu beachten.

3.3 Behördliche Genehmigungen

Hinweise zu den Bestimmungen über die Teilung von Grundstücken bzw. zur rechtsgeschäftlichen

Veräußerung eines Grundstücks sind in der Anlage 2 zusammengestellt. Die mit der Bildung von

Flurstücken beauftragten Vermessungsstellen sollen die Antragstellerinnen und Antragsteller auf

diese Bestimmungen hinweisen.

3.4 Vermessungsunterlagen

3.4.1 Vermessungsunterlagen sind insbesondere Auszüge aus

a) den Bestandsdaten,

b) den Vermessungsrissen und

c) dem vtR.

3.4.2 Vermessungsunterlagen sind von den öffentlichen Vermessungsstellen im erforderlichen Umfang

automatisiert abzurufen, soweit sie für den automatisierten Abruf verfügbar sind.

3.5 Mitteilung des Vermessungstermins

Den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der von einer Liegenschaftsvermes-

sung betroffenen Flurstücke, den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie ggf. den betroffenen

Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern ist der Vermessungstermin mit Hinweis auf das

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Betretungsrecht nach § 5 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungs-

wesen (LGVerm) rechtzeitig mitzuteilen. Nummer 9.2 VV-ErhebungGeoBasis gilt entsprechend.

3.6 Bezugssysteme des Liegenschaftskatasters

Bezugssysteme werden durch das CRS bezeichnet. Für Liegenschaftsvermessungen sind die

nachfolgenden Bezugssysteme von Bedeutung:

CRS-Bezeichnung Erläuterung

ETRS89_UTM32 Universales Transversales Mercator-Koordinatensystem (UTM-System) auf der Grundlage des European Terrestial Reference System 1989 (ETRS89) (System ETRS89/UTM, Nr. 2.6.1 Buchst. a VV-FührungGeoBasis). Bezugspunkte sind die Punkte des vtR.

LOKAL_RP_UTM32101 In das System ETRS89/UTM transformierte Koordinaten des Lagestatus 101.

LOKAL_RP_UTM32000 bis LOKAL_RP_UTM32009

Lokale UTM-Systeme auf der Grundlage von zwei Bezugs-punkten.

Punktorte im CRS „LOKAL_RP_UTM32101“ dürfen nur projektbezogen und nur für die Grenzer-

mittlung oder Transformationsaufgaben verwendet, verändert oder neu bestimmt werden. Sie

werden nicht ins Liegenschaftskataster übernommen.

3.7 Lokales Koordinatensystem

3.7.1 Für die Punkte des lokalen Koordinatensystems nach Nummer 2.9 sind Näherungskoordinaten

im ETRS89_UTM32 zu bestimmen. Ein Punkt dient als Bezugspunkt des lokalen Koordinaten-

systems. Die Gerade durch die beiden Punkte liefert die Orientierung. Anschließend sind die

Koordinaten des zweiten Punktes mit der gemessenen Strecke (Maßstab = 1) und der ermittelten

Orientierung neu zu berechnen.

3.7.2 Für das lokale Koordinatensystem gelten hinsichtlich der Genauigkeit und der Zuverlässigkeit die

gleichen Anforderungen wie an das Koordinatenkataster.

3.7.3 Die Nummer 3.10.2 ist für die Vergabe der GST der Bezugspunktkoordinaten des lokalen Koordi-

natensystems nicht anzuwenden.

3.7.4 Für den nachzuholenden Anschluss an den vtR ist eine ausreichende Anzahl von GP oder VP

abzumarken oder zu vermarken.

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3.8 Festlegung der Genauigkeitsstufen

Die Wertearten der GST werden mit einer Standardabweichung wie folgt festgelegt:

GST SL ZS

2000 kleiner gleich 0,02 m 0,04 m

2100 kleiner gleich 0,03 m 0,06 m

2200 kleiner gleich 0,06 m 0,10 m

2300 kleiner gleich 0,10 m 0,20 m

3000 kleiner gleich 0,30 m 0,60 m

3100 kleiner gleich 0,60 m 1,20 m

3200 kleiner gleich 1,00 m 2,00 m

3300 kleiner gleich 5,00 m 10,00 m

5000 größer 5,00 m größer 10,00 m

nicht belegt nach Quellenlage nicht zu spezifizieren nicht untersucht

Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich vom Punktort aus

a) im CRS ETRS89_UTM32 bis zu einer Entfernung von 20 km (nächstgelegene

SAPOS-Referenzstationspunkte (RSP)),

b) im CRS LOKAL_RP_UTM32101 auf die Nachbarschaft (nächstgelegene PP) und

c) im CRS LOKAL_RP_UTM32000 bis CRS LOKAL_RP_UTM32009 bis zu einer

Entfernung von 1 km (Bezugspunkte des lokalen Systems).

3.9 Anschluss an den vtR

3.9.1 Liegenschaftsvermessungen sind grundsätzlich mit einer Genauigkeit und Zuverlässigkeit unmit-

telbar an den vtR anzuschließen, dass sie den Anforderungen an das Koordinatenkataster genü-

gen. Einzelne Punkte können auch mittelbar an sonstige Punkte mit der GST 2000 angeschlossen

werden.

3.9.2 Aus wirtschaftlichen Gründen können bei weniger umfangreichen Liegenschaftsvermessungen

(Grenzbestimmungen mit bis zu sechs alten GP oder vier neuen Flurstücken sowie räumlich nicht

zusammenhängende Gebäudeeinmessungen) auch Punkte des vorläufigen vtR (TP, PP -

unmittelbarer Anschluss) oder sonstige koordinierte und örtlich zuverlässig gekennzeichnete VP,

GP und Gebäude- oder Bauwerkspunkte (GebP) (mittelbarer Anschluss) als Anschlusspunkte ver-

wendet werden, wenn die innere Genauigkeit den Anforderungen der GST 2100 nach Tafel 1 ge-

nügt.

3.9.3 Kann der Anschluss bei weniger umfangreichen Liegenschaftsvermessungen nach Nummer 3.9.2

nicht wirtschaftlich mit der erforderlichen Genauigkeit realisiert werden, sind die verwendeten VP

sowie die alten und neuen GP und GebP auf ein lokales Koordinatensystem zu beziehen.

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3.9.4 Die zulässigen Abweichungen nach Tafel 1 dürfen beim Anschluss an den vtR und an den vorläu-

figen vtR nicht überschritten werden.

3.9.5 Anschlusspunkte sind möglichst anhand ihrer Einmessungsskizzen und im Übrigen rechnerisch

durch Überbestimmungen zu überprüfen. Bei Übergeordneten Festpunkten (ÜFP) und Aufnahme-

punkten (AP) darf die ZS = 1 cm und bei TP und PP die ZS = 2 cm zwischen gemessenem und vor-

handenem Maß der Einmessungsskizze nicht überschritten werden.

3.9.6 Weitere Erläuterungen zum Anschluss an den vtR enthält Anlage 3.1.

3.10 Vergaberegeln zur Genauigkeitsstufe 3.10.1 Für neue Koordinaten ist die GST nach den Regeln der Tafel 1 zu vergeben.

3.10.2 Die GST der neuen Koordinaten darf nicht besser sein, als die schlechteste der verwendeten

Anschlusspunkte.

3.10.3 Die GST der durch Gebäudepolygon bestimmten GebP (Nr. 10.2.3) ist eine Stufe geringer festzu-

setzen, als die GST der unmittelbar bestimmten GebP. Wird der Abschlussfehler von 0,10 m über-

schritten (Nr.10.2.4), ist für die GebP die GST 2300 festzusetzen.

3.10.4 Ein GP kann die GST 2000 nur erhalten, wenn er festgestellt worden ist. GP, die als festgestellt

gelten und im Zuge einer Grenzermittlung (ohne Grenzwiederherstellung) koordiniert werden,

können die GST 2000 erhalten, wenn sie zuverlässig ermittelt und durchgreifend kontrolliert

wurden.

3.10.5 Die GST 2000 darf bei örtlich bestimmten Punkten nur vergeben werden, wenn die Anforderungen

der VWL 1100 bis 1300 nach Tafel 2 erfüllt sind.

3.10.6 Bei der Festlegung von Sollkoordinaten (Nr. 6.1) von GP ist die GST 2000 auch in Verbindung mit

der VWL „1400“ zulässig.

3.10.7 Koordinaten können ohne Veränderung in eine bessere GST überführt werden, wenn die Prüfung

der Koordinaten eine entsprechende Genauigkeit im ETRS89_UTM32 ergibt. Eine Überführung in

die GST 2000 ist nicht zulässig.

3.10.8 Die GST für bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene Punkte, die mit Hilfe bestehender

orthogonaler Messwerte nach Anschluss der Anfangs- und Endpunkte der gesamten oder von

Teilbereichen der Messungslinie erstmals im Landessystem koordiniert wurden, ergibt sich aus der

WS zwischen gerechneter und gemessener Strecke entsprechend der Tabelle in Nummer 3.8.

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Dabei ist die Vergabe der GST 2000 nicht und der GST 2100 nur unter Beachtung der Beschrän-

kungen der Nummer 4.5 zulässig. Für die Koordinierung sind immer die nächstgelegenen neu be-

stimmten Linienpunkte zu verwenden und der WS ist proportional zu verteilen. Die orthogonalen

Messwerte müssen ausreichend durch Messungskontrollen überprüft sein. Die Qualität der ortho-

gonalen Messwerte ist bei der Vergabe der GST sachgerecht zu würdigen.

3.11 Vergaberegeln zur Vertrauenswürdigkeit 3.11.1 Für neue Koordinaten ist die VWL aufgrund der jeweils durchgeführten Koordinatenkontrollen nach

den Regeln der Tafel 2 zu vergeben. Sollkoordinaten (Nr. 6.1) erhalten bis zu ihrer Übertragung in

die Örtlichkeit die VWL „1400“, transformierte Koordinaten behalten die VWL der Koordinaten des

Startsystems.

3.11.2 Die VWL der durch Gebäudepolygon bestimmten GebP (Nr. 10.2.3 und 10.3.2) ist mit VWL 1300

festzusetzen.

3.12 Aufnahme

3.12.1 Bei der Aufnahme sind folgende Punkte zu bestimmen:

a) die verwendeten und auf Identität geprüften bestehenden VP, GP und GebP, sofern sie nicht

mit der GST 2000 oder der GST 2100 geführt werden,

b) die neuen GP und GebP und

c) die Punkte zur Abgrenzung der Objekte der tatsächlichen Nutzung.

3.12.2 Maßgeblich für die Punktbestimmung nach Nummer 3.12.1 Buchst. a ist die nach Nummer 5 ermit-

telte Punktlage, die vom Zentrum der Punktmarke abweichen kann.

3.12.3 Vor der Neubestimmung der Koordinaten eines bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen

und in einer geradlinigen Flurstücksgrenze liegenden GP mit der GST 2000 sind möglichst der

Anfangs- und der Endpunkt der geradlinigen Flurstücksgrenze örtlich durchgreifend zu prüfen und

neu zu bestimmen. An Stelle des Anfangs- und des Endpunktes können auch zwei möglichst weit

auseinanderliegende sonstige Punkte der geradlinigen Flurstücksgrenze neu bestimmt werden.

Anschließend ist die sich aus der Grenzermittlung ergebende örtliche Lage des GP, die im

Rahmen der zulässigen Abweichungen ZS nach den Tafeln 3 bis 5 von der möglicherweise vorge-

fundenen Vermarkung abweichen kann, mit der GST 2000 neu zu bestimmen. Die neuen Koordi-

naten sind auf die geradlinige Flurstücksgrenze umzuformen. Bei einem rechnerischen Abstand

von bis zu 0,04 m von der geradlinigen Flurstücksgrenze sind die Koordinaten des Lotfußpunkts

ohne Änderung der GST und der VWL als endgültige Koordinate einzuführen, ansonsten sind die

neuen Koordinaten des GP in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

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3.12.4 Punkte nach Nummer 3.12.1 Buchst. a und b mit Ausnahme der durch Gebäudepolygon nach

Nummer 10.2.3 bestimmten GebP sind grundsätzlich zweifach unabhängig zu bestimmen. Die

Ergebnisse sind zu mitteln. Jede weitere Koordinatenbestimmung ist als Kontrolle zu behandeln.

Die Regelungen zum satellitengestützten Vermessungsverfahren (Anlage 3.3) bleiben hiervon

unberührt.

3.12.5 Werden die Punkte ausnahmsweise nur einfach bestimmt, sind für die Koordinatenkontrolle zwei

zueinander nahezu rechtwinklig liegende Spannmaße zu benachbarten koordinierten Punkten zu

messen.

3.12.6 Bei GebP, die durch ein Gebäudepolygon nach Nummer 10.2.3 bestimmt wurden, genügt der

Koordinatenvergleich im Endpunkt des Gebäudepolygons als Koordinatenkontrolle.

3.12.7 Punkte zur Abgrenzung der Objekte der tatsächlichen Nutzung sind einfach und ohne Messungs-

und Koordinatenkontrolle zu bestimmen. Im Übrigen sind die Regelungen nach Nummer 2.6 der

Richtlinien zur Erhebung und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster

(RitN) zu beachten.

3.13 Punktnummerierung

Neupunkte und vorhandene Punkte ohne Punktkennung, die für vermessungstechnische Berech-

nungen herangezogen, geändert oder gelöscht werden, sind vorläufig je Antrag mit 1 beginnend zu

nummerieren. Eine fortlaufende Nummerierung kann sowohl innerhalb einer Objektart als auch ob-

jektartenübergreifend erfolgen. Der vorläufigen Punktnummer ist ein „v“ voranzustellen.

3.14 Streckenkorrekturen durch Abbildungsverzerrungen

Die gemessenen Strecken sind um die Streckenveränderung infolge der Abbildungsverzerrung und

der Höhe im Vermessungsgebiet nach Anlage 3.2 zu korrigieren.

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4 Vermessungsverfahren

4.1 Allgemeines

4.1.1 Zulässige Vermessungsverfahren nach Nummer 5.3 der VV-ErhebungGeoBasis sind insbesondere

satellitengestützte Vermessungsverfahren und das Polarverfahren vom freien Standpunkt.

4.1.2 Das Polarverfahren vom festen Standpunkt und das Orthogonalverfahren sind für die Punktbe-

stimmung nur ausnahmsweise zulässig.

4.1.3 Es sollen mindestens zwei Kontrollpunkte bestimmt werden. Sind keine Kontrollpunkte vorhanden

und wird die Vermessung über tAP an den vtR angeschlossen, sind mindestens vier tAP zu ver-

wenden.

4.2 Satellitengestützte Vermessungsverfahren

4.2.1 Die Koordinatenbestimmungen eines Punktes mit satellitengestützten Vermessungsverfahren sind

voneinander unabhängig, wenn

a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindestens

30 Minuten eingehalten wird oder bei mehrtägigen Messungen sich die Uhrzeit der Folgemes-

sungen jeweils um mindestens 30 Minuten von der Uhrzeit der vorausgehenden Messungen

unterscheidet,

b) der mobile Empfänger (Rover) auf vermarkten Punkten vor jeder Bestimmung neu aufgestellt

und zentriert wird und

c) zwischen den jeweiligen Messungen der Rover neu initialisiert wird.

4.2.2 Folgende satellitengestützte Verfahren sind für Punktbestimmungen zulässig:

a) SAPOS-HEPS,

b) SAPOS-GPPS sowie

c) die Punktbestimmung mit Hilfe von zwei oder mehr Empfängern, wenn mindestens die drei

nächstgelegenen Punkte des vtR als Passpunkte mitbestimmt werden.

4.2.3 Einzelheiten zu satellitengestützten Verfahren enthält die Anlage 3.3.

4.3 Polarverfahren 4.3.1 Grundsätze 4.3.1.1 Koordinatenbestimmungen sind voneinander unabhängig, wenn zwischen den beiden Aufnahmen

der Standpunkt gewechselt wird oder die Stationierungselemente neu bestimmt werden.

4.3.1.2 Zur Erkennung von Instrumentenveränderungen sind die Zentrierung, die Horizontierung und die

Teilkreisorientierung mindestens vor Abbau des Instruments, ansonsten nach jeweils 20 Beobach-

tungen, zu kontrollieren.

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4.3.1.3 Die Teilkreisorientierung ist durch Richtungsvergleich zum ersten Anschlusspunkt oder zu einem

Hilfspunkt zu kontrollieren. Die ZR nach Tafel 7 darf nicht überschritten werden.

4.3.2 Polarverfahren vom freien Standpunkt

4.3.2.1 Für die Bestimmung von Koordinaten mit der GST 2000 sind bei einem Anschluss an den vtR

mindestens drei ÜFP, AP oder tAP als Anschlusspunkte zu verwenden. Soweit bei der Bestim-

mung VP, GP, GebP oder Sicherungspunkte (SiP) von AP mit der GST 2000 verwendet werden,

sind mindestens vier Anschlusspunkte erforderlich.

4.3.2.2 Für die Bestimmung von Koordinaten mit einer GST > 2000 sind bei einem Anschluss an den vor-

läufigen vtR als Anschlusspunkte mindestens drei PP zu verwenden. Soweit bei der Bestimmung

VP, GP oder GebP verwendet werden, sind mindestens vier Anschlusspunkte erforderlich.

4.3.2.3 Einzelheiten zum Polarverfahren vom freien Standpunkt enthält die Anlage 3.4.

4.3.3 Polarverfahren vom festen Standpunkt

4.3.3.1 Für den Richtungsanschluss sind mindestens zwei Anschlusspunkte erforderlich. Die ZR nach

Tafel 7 darf nicht überschritten werden.

4.3.3.2 Die Entfernung zwischen einem Standpunkt und den von dort bestimmten Neupunkten darf nicht

weiter sein als die Entfernung von dem Standpunkt zu dem am weitesten entfernten Anschluss-

punkt, höchstens jedoch 500 m.

4.3.3.3 Eine Aufnahme vom vorgeschobenen Standpunkt ist nur dann zulässig, wenn die örtlichen

Gegebenheiten kein anderes Vermessungsverfahren zulassen. Ein vorgeschobener Standpunkt

ist zweifach unabhängig zu bestimmen. Von einem vorgeschobenen Standpunkt darf kein weiterer

Standpunkt bestimmt werden.

4.4 Polygonometrische Punktbestimmung

4.4.1 Ein Polygonzug

a) ist möglichst gestreckt anzulegen,

b) muss an koordinierten Punkten an- bzw. abschließen und

c) soll nicht mehr als drei Brechungspunkte haben.

4.4.2 Die polygonometrische Punktbestimmung gilt als zuverlässig, wenn die WS im Endpunkt die ZS

nach Tafel 1 Spalte 4 nicht überschreitet.

4.4.3 Die WX und WY aus dem Vergleich zwischen Soll- und Ist-Koordinaten des Endpunkts sind durch

eine Ähnlichkeitstransformation auf die Neupunkte zu verteilen.

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4.4.4 Die GST der Neupunkte ist mit der linearen Abweichung WS im Endpunkt der polygonometrischen

Punktbestimmung aus der Tafel 1 abzuleiten.

4.5 Orthogonalverfahren

Das Orthogonalverfahren mit Maßband ist mit folgenden Beschränkungen zulässig:

Geländeform maximale Länge einer Bemerkungen

Linie Abszisse / Spannmaß

Ordinate

ebenes Gelände 60 m 30 m 10 m

hängiges Gelände 20 m 10 m 10 m

nur zulässig bis zu einer maximalen

Höhendifferenz der Zielpunkte von 2 m

4.6 Fotogrammetrische Vermessungsverfahren

Der Einsatz fotogrammetrischer Vermessungsverfahren ist nur im Einvernehmen mit dem

Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo) zulässig.

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5 Grenzermittlung bei bestehenden Flurstücksgrenzen

5.1 Allgemeines

5.1.1 Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen sind in dem Umfang zu ermitteln

und zu bestimmen, wie es zur Erfüllung des Antrags, zur sachgemäßen Aktualisierung des Liegen-

schaftskatasters und unter besonderer Beachtung der Anforderungen an die Flächenberechnung

nach Nummer 11 erforderlich ist. Beispiele zum Umfang der Grenzfeststellung enthält Anlage 3.5.

5.1.2 Die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten sind über die Vorteile festgestellter und

abgemarkter Flurstücksgrenzen sowie einer zuverlässigen Flächenberechnung zu beraten.

5.1.3 Bei Teilungsvermessungen sollen bestehende Grenzen des zu teilenden Flurstücks, die nicht fest-

gestellt sind oder als nicht festgestellt gelten, auch ohne Antrag festgestellt werden, soweit die

Feststellung nicht zu Mehrkosten führt.

5.1.4 Grundsätzlich sind die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Koordinaten der GP in die Ört-

lichkeit zu übertragen und deren Punktlage mit den vorgefundenen Abmarkungen bzw. Vermar-

kungen zu vergleichen (rechnerische Grenzermittlung). Dabei gelten die gleichen Regelungen wie

beim Anschluss an Punkte des vtR (Nr. 3.9) und für die Vermessungsverfahren (Nr. 4).

5.1.5 Die rechnerische Grenzermittlung ist zulässig, wenn die mit dem Maßstab = 1 und ohne

Verteilung der Restklaffen ermittelten WS in den Pass- und Kontrollpunkten die ZS nach Tafel 3

nicht überschreiten. Der Abbildungsmaßstab bleibt unberührt.

5.1.6 Vor der rechnerischen Grenzermittlung ist der Abstand der in einer Grenze liegenden Zwischen-

punkte zu dieser Grenze durch eine Umformung auf den Anfangs- und Endpunkt der geradlinigen

Flurstücksgrenze oder eines möglichst langen Abschnitts der geradlinigen Flurstücksgrenze zu er-

mitteln. Bei einem rechnerischen Abstand von bis zu 0,04 m von der geradlinigen Flurstücksgrenze

ist zu vermuten, dass die betreffenden Zwischenpunkte ungenau bestimmt oder durch eine Trans-

formation geringfügig verändert wurden. Soweit diese Punkte noch nicht die GST 2000 besitzen,

sind für die rechnerische Grenzermittlung die Fußpunktkoordinaten ihres Lots auf die geradlinige

Flurstücksgrenze als amtliche Koordinaten einzuführen. Für die rechnerische Grenzermittlung sind

die berichtigten Koordinaten des Fußpunkts zu verwenden. Ein GP mit der GST 2000 kann eben-

falls in die Flurstücksgrenze eingerechnet werden, wenn in diesem GP nach den sonstigen Nach-

weisen des Liegenschaftskatasters ein Grenzknick nicht vorliegt. Hinweise zur Behandlung von als

Gerade nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster enthält Anlage 3.6.

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5.1.7 Überschreitet die Abweichung zwischen der nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters

ermittelten Soll-Lage eines GP und seiner Vermarkung die zulässige Abweichung ZS nach den

Tafeln 3 - 6, ist die Vermarkung soweit sie Gegenstand der Grenzbestimmung ist, grundsätzlich zu

entfernen und der GP entsprechend dem Nachweis des Liegenschaftskatasters neu abzumarken.

Das gleiche gilt für die Vermarkungen wiederhergestellter GP, die mit der GST 2000 neu bestimmt

werden, wenn die Abweichung zwischen der ermittelten Soll-Lage des GP und seiner Vermarkung

die zulässige Abweichung ZS von 0,04 m überschreitet. Von der Umsetzung der Vermarkung

anlässlich der Neubestimmung ist abzusehen, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer mit

der Umsetzung nicht einverstanden sind und die Örtlichkeit starke Indizien für eine andere als die

ermittelte Soll-Lage des GP ergibt. In diesem Fall ist das Zentrum der Vermarkung zu koordinieren.

5.1.8 Ein GebP ist bei der Grenzermittlung als Anschluss-, Pass- oder Kontrollpunkt nur dann zugelas-

sen, wenn

a) dessen Punktlage seit der Einmessung unverändert geblieben ist,

b) er eindeutig definiert ist (senkrechte Gebäudekante, Bezug auf Sockel/aufgehendes Mauer-

werk) und

c) außerhalb des Koordinatenkatasters dessen Koordinaten mit Nachbarschaftsbezug zu den

Flurstücksgrenzen bestimmt wurden.

5.1.9 Werden bei einer Grenzbestimmung die Koordinaten von GP um mehr als 0,04 m geändert, sind

die Koordinaten der GebP, die einen Abstand von weniger als 1,0 m von der bestimmten Flur-

stücksgrenze aufweisen, ebenfalls neu zu bestimmen oder ihre Koordinaten durch Transformation

oder mit den alten Messungselementen neu zu berechnen.

5.1.10 Regelungen zur Grenzermittlung bei Gewässerflurstücken enthält die Anlage 3.7.

5.1.11 Regelungen zur Behandlung von Eigentumsübergängen bei öffentlichen Straßen aufgrund des

Bundesfernstraßengesetzes und des Landesstraßengesetzes enthält die Anlage 3.8.

5.2 Grenzermittlung im Koordinatenkataster 5.2.1 Im Koordinatenkataster ist die Grenze rechnerisch ohne Beachtung des Prinzips der Nachbar-

schaft zu ermitteln.

5.2.2 Werden die ZS nach Tafel 3 in den überprüften Punkten überschritten, ist die rechnerische Grenz-

ermittlung durch die zusätzliche Bestimmung von mindestens zwei vorgefundenen VP, GP oder

GebP (Kontrollpunkten) in der Nachbarschaft zu überprüfen. Ist auch nach dem Einbeziehen weite-

rer Punkte eine Identifizierung fehlerhaft bestimmter oder vorgefundener Punkte nicht möglich, sind

die Grenzen nach Nummer 5.3 zu ermitteln.

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5.3 Grenzermittlung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld

5.3.1 Im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld ist die Grenze grundsätzlich rechnerisch mit

Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft zu ermitteln. Die übrigen Liegenschaftszahlen sind

ergänzend heranzuziehen.

5.3.2 Nummer 5.2.2 Satz 1 gilt entsprechend. Ist die Grenzermittlung auch dann nicht zulässig, sind die

Grenzen nach Nummer 5.5 zu ermitteln.

5.4 Grenzermittlung in luftbildvermessenen Gebieten

5.4.1 In luftbildvermessenen Gebieten mit Koordinaten geringer Genauigkeit sind die Bestimmungen

nach Nummer 5.3 sinngemäß anzuwenden. In die rechnerische Grenzermittlung sind möglichst

viele, gleichmäßig über das Aufnahmegebiet verteilte vorgefundene Punkte einzubeziehen.

5.4.2 Vorhandene Zwangsbedingungen (z. B. Wegebreiten, Parallelitäten, Geradlinigkeit) sind ergän-

zend zu berücksichtigen. Die Nummer 5.1.6 gilt je nach Genauigkeit der Koordinaten bis zu einem

Abstand von 0,10 m entsprechend.

5.5 Grenzermittlung in sonstigen Gebieten 5.5.1 In sonstigen Gebieten ist die Grenzermittlung auf der Grundlage der ursprünglichen Messwerte

und erforderlichenfalls der grafischen Nachweise mit Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft

durchzuführen.

5.5.2 Entsprechend der Qualität der vorliegenden Liegenschaftszahlen ist die Grenzermittlung zuverläs-

sig, wenn die Abweichungen zwischen den gemessenen Strecken und den Liegenschaftszahlen

die ZS der Tafeln 4 - 6 nicht überschreiten. Bei Überschreiten der ZS oder bei fehlenden identischen

Punkten ist Nummer 5.6 sinngemäß anzuwenden.

5.5.3 Eindeutige durch Sicherungsmaße geprüfte Liegenschaftszahlen im Sinne von § 17 LGVermDVO

liegen regelmäßig vor bei

a) Neuvermessungen nach

aa) den preußischen Vermessungsanweisungen VIII und IX vom 25.10.1881,

bb) der bayerischen Instruktion für neue Katastervermessungen vom 25.06.1885

einschließlich der späteren Ergänzungen und Neufassungen,

b) Fortführungsvermessungen nach

aa) der preußischen Anweisung II vom 21.02.1896,

bb) den preußischen Ergänzungsvorschriften vom 21.02.1913,

cc) der preußischen Anweisung II vom 17.06.1920,

dd) der bayerischen Vermessungsämterdienstanweisung vom 06.11.1918

ee) der hessischen Anweisung für Fortführungsvermessungen vom 1.02.1926

einschließlich der späteren Ergänzungen und

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c) Vermessungen, die nach vergleichbaren Bestimmungen zu Buchst. a und b ausgeführt

wurden.

5.6 Abweichungen zwischen ermittelter Flurstücksgrenze und örtlichem Besitzstand

5.6.1 Die Abweichungen zwischen ermittelter Flurstücksgrenze und örtlichem Besitzstand sind einge-

hend zu untersuchen (§ 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) und gegebenenfalls richtig zu

stellen. Folgende Abweichungen kommen in Betracht:

a) Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens,

b) Aufnahmefehler,

c) Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung,

d) Versagen des Liegenschaftskatasters,

e) Grenzbestimmungsfehler,

f) Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren und

g) Änderungen des Besitzstandes.

5.6.2 Die Definition und die liegenschaftsrechtliche Behandlung der Abweichungen sind in der

Anlage 3.9 dargelegt. Soweit die Berichtigung der Abweichungen in die Rechte der Eigen-

tümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten eingreift, sind diese anzuhören.

5.6.3 Berichtigungen nach Anlage 3.9 sind vor einer Grenzbestimmung und unabhängig von einer etwai-

gen Formveränderung auszuführen.

5.7 Bestimmung von Flurstücksgrenzen in besonderen Fällen

5.7.1 Die Bestimmung der Umringsgrenzen von Bodenordnungsverfahren kann

a) im Koordinatenkataster unterbleiben und

b) in sonstigen Gebieten auf die Bestimmung der Flurstücksgrenzen zwischen den Knickpunkten

beschränkt werden. Erkennbare Abweichungen entlang der durch zwei Knickpunkte festgeleg-

ten Flurstücksgrenzen und dem örtlichen Besitzstand, die Einfluss auf die Grenzbestimmung

haben könnten, sind zu untersuchen; ggf. sind weitere GP als Knickpunkte zu bestimmen.

5.7.2 Bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen kann außerhalb von Ortslagen auf die Grenzbe-

stimmung abgehender, bisher nicht abgemarkter Flurstücksgrenzen verzichtet werden.

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6 Neue Flurstücksgrenzen

6.1 Festlegung von Sollkoordinaten 6.1.1 Allgemeines

Im Koordinatenkataster und im Grenz- und Gebäudepunktfeld sind für die GP der neuen Flur-

stücksgrenzen möglichst Sollkoordinaten festzulegen. In eine vorhandene Flurstücksgrenze

eingeschaltete neue GP müssen in dieser Flurstücksgrenze koordiniert werden.

6.1.2 Zulässigkeit

6.1.2.1 Die Festlegung von Sollkoordinaten der neuen GP ist zulässig, wenn die Koordinaten der GP des

aufzuteilenden Flurstücks oder des Umrings des Verfahrensgebietes den Anforderungen an das

Koordinatenkataster genügen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, können sie vorab durch eine

Grenzbestimmung geschaffen werden.

6.1.2.2 Im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld ist die Festlegung von Sollkoordinaten nur zulässig

a) bei weniger umfangreichen Liegenschaftsvermessungen (Nr. 3.9.2),

b) wenn der Punkt in eine bestehende Flurstücksgrenze eingebracht wird und

c) wenn die GP mit einer GST 2100 geführt werden oder

d) wenn die WS zwischen den zur Festlegung der Sollkoordinaten benötigten gemessenen und

aus Koordinaten berechneten Grenzlängen des Umrings die ZS nach Tafel 1, GST 2100, nicht

überschreiten.

6.2 Kontrollaufnahme Die Abweichungen zwischen den in die Örtlichkeit übertragenen Sollkoordinaten und den Koordi-

naten der Kontrollaufnahme darf die ZS und die [WS]/n nach Tafel 1 nicht überschreiten.

6.3 Einschränkung bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen 6.3.1 Die Bildung von kreisförmigen Flurstücksgrenzen mit einer Pfeilhöhe von bis zu 0,04 m zwischen

zwei benachbarten GP ist nicht zulässig. Wird bei dem späteren Einbringen von GP in einen

bestehenden Kreisbogen die Pfeilhöhe eines Teilbogens von 0,02 m unterschritten, ist der betref-

fende Teilbogen als Gerade festzulegen.

6.3.2 Bei kreisförmigem Grenzverlauf mit einem Radius von weniger als 10 m sind grundsätzlich nur der

Bogenanfang, die Bogenmitte und das Bogenende der Flurstücksgrenze als GP festzulegen.

Ansonsten sind die GP kreisförmiger Grenzverläufe nach den Vorgaben der Antragstellerin oder

des Antragstellers festzulegen; der Abstand zwischen den einzelnen GP soll, auch bei aufstoßen-

den Flurstücksgrenzen, mindestens 5 m betragen.

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6.4 Berücksichtigung von bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden

Werden neue Flurstücksgrenzen bestimmt, sind die Koordinaten der GebP, die einen Abstand von

weniger als 1,0 m von der bestimmten Flurstücksgrenze aufweisen, ebenfalls neu zu bestimmen

oder ihre Koordinaten durch Transformation neu zu berechnen. Die übrigen GebP können ggf.

durch Transformation oder mit den alten Messungselementen neu berechnet werden.

7 Grenztermin

7.1 Nachträgliche Bekanntgabe

Grenzfeststellung und Abmarkung sind an im Grenztermin Nichterschienene durch öffentliche Be-

kanntgabe oder förmliche Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz bekannt zu

geben (Nr. 9.6.3 VV-ErhebungGeoBasis). Die schriftliche Bekanntgabe von Grenzwiederherstel-

lungen soll regelmäßig durch einfachen Brief erfolgen. Einen Mustertext für die ortsübliche Be-

kanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Grenzbestimmung und Abmarkung enthält

Anlage 3.10.1.

7.2 Personenbezogene Angaben

Ist eine öffentliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung vorgesehen, dürfen die

Skizze und der textliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin (Grenzniederschrift) im Hin-

blick auf die Einstellung dieser Dokumente im Internet keine personenbezogenen Angaben enthal-

ten.

8 Sonderung

8.1 Qualifizierte Sonderung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm) 8.1.1 Die qualifizierte Sonderung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 6.1.2 gegeben

sind. Dabei ist die Regelung der Nummer 6.1.2.2 Buchst. a je Altflurstück anzuwenden. Bei der Bil-

dung von mehr als zwei Bauplätzen ist die Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen baldmöglichst

nachzuholen (§ 19 Abs. 1 LGVermDVO).

8.1.2 Vorgaben der antragstellenden Person oder Stelle zur Lage einer neuen Flurstücksgrenze in

Bezug auf örtliche Einrichtungen (Zwangsbedingungen, z. B. parallel zu einer Gebäudeseite) sind

bei der Sonderung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaftszahlen die Gewähr dafür

bieten, dass bei einer Wiederherstellung der neuen Flurstücksgrenze die Zwangsbedingung inner-

halb der ZS nach Tafel 1 zwischen einer gemessenen und aus Koordinaten berechneten Strecke

eingehalten werden.

8.1.3 Die erneute Sonderung eines bebauten oder bebaubaren Flurstücks, das durch Sonderung gebil-

det und nicht abgemarkt wurde oder dessen Abmarkung nicht beantragt wurde, ist nicht zulässig.

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8.2 Einfache Sonderung (§ 18 LGVermDVO)

8.2.1 Bei der Ermessensentscheidung nach § 18 LGVermDVO durch das Vermessungs- und Kataster-

amt (VermKA) muss insbesondere die Aussagekraft und Zuverlässigkeit des Liegenschaftskatas-

ters sowie die hinreichend genaue Berechnung der Flurstücksflächen gewährleistet sein.

8.2.2 Die Zulässigkeit einer einfachen Sonderung nach § 18 Nr. 1 LGVermDVO ist gegeben bei der

a) Aufteilung von Flurstücken mit unzweckmäßigem Zuschnitt (z. B. überlange Verkehrswegeflur-

stücke, übergroße Waldflurstücke),

b) Anpassung der Flurstücksgrenzen an die Abgrenzungen der im Liegenschaftskataster geführ-

ten Eigenschaftsangaben (z. B. Straßenbezeichnungen und -klassifizierungen oder sonstige

Abgrenzungen öffentlich-rechtlicher Festsetzungen wie z. B. Weinlagen, Schutzgebiete) und

c) Vorbereitung von Bodenordnungsverfahren, wenn die Feststellung, Abmarkung und Aufnahme

der neuen Flurstücksgrenzen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens sichergestellt ist.

8.2.3 Anträgen öffentlicher oder privater Stellen auf einfache Sonderungen nach § 18 Nr. 1 LGVermDVO

ist nur stattzugeben, wenn ein überwiegendes Interesse der Vermessungs- und Katasterverwal-

tung (VermKV) im Zusammenhang mit der sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters

vorliegt. Ausschließlich im fachlichen Interesse der öffentlichen Stelle liegende oder ästhetisch

bedingte Änderungen sind von der Regelung des § 18 LGVermDVO nicht erfasst.

9 Abmarkung

9.1 Befristete Unterlassung der Abmarkung Bei einer befristeten Unterlassung der Abmarkung liegt es im Verantwortungsbereich der öffent-

lichen Vermessungsstelle, die Abmarkung nach Ablauf des Unterlassungsgrundes umgehend

nachzuholen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LGVermDVO).

9.2 Dauernde Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten

In Neubaugebieten kann die Abmarkung der Flurstücksgrenzen der neuen Straßen und öffent-

lichen Anlagen dauernd unterlassen werden, wenn durch Ausbauarbeiten die Zerstörung der

Abmarkung zu erwarten ist. Einzelheiten zum Verfahren sind in der Anlage 3.11 geregelt.

9.3 Temporäre Markierungen

Soweit bei der Bestimmung von Flurstücksgrenzen die Abmarkung unterbleibt oder unterlassen

wird, kann das Ergebnis temporär durch Farbmarkierungen, Holzpfähle o. ä. gekennzeichnet

werden. Die temporäre Kennzeichnung ist keine Abmarkung i. S. d. § 16 LGVerm.

9.4 Verzicht auf Abmarkung nach der Grenzfeststellung ohne Antrag

Über den Umfang des Antrags hinaus ermittelte Flurstücksgrenzen kann die öffentliche Vermes-

sungsstelle feststellen (Nr. 5.1.3). Auf die Abmarkung dieser Flurstücksgrenzen ist zu verzichten,

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10/2014 Richtlinie Seite 21

wenn sie nicht beantragt wurde (vgl. Nr. 8.1 VV-ErhebungGeoBasis). Der Sachverhalt ist in der

Grenzniederschrift zu dokumentieren.

9.5 Exzentrische Abmarkungen

Eine exzentrische Abmarkung (Nr. 8.2 VV-ErhebungGeoBasis) ist nur im Ausnahmefall zulässig.

Sie ist stets in die Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung einzubringen; das Einrückmaß ist

dabei möglichst auf volle Meter zu wählen. Der Grund für die exzentrische Abmarkung und das

Einrückmaß (cm-Genauigkeit) sind in der Grenzniederschrift zu dokumentieren. Die Regelungen in

Anlage 3.11 bleiben unberührt.

9.6 Abmarkung in Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren Die Feststellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs-

verfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem FlurbG oder im Rahmen eines Enteignungs-

verfahrens sind im jeweiligen Verfahren bekannt zu geben (§§ 15 Abs. 2 Nr. 3 und 16 Abs. 2

LGVerm). Nach § 10 Abs. 2 Buchst. f FlurbG sind Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsge-

biet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbe-

reinigungsgebietes mitzuwirken haben, Nebenbeteiligte; die Grenzanerkennung erfolgt nach den

Bestimmungen des § 56 FlurbG. Ansonsten sind Abmarkungen und das Entfernen von Grenzzei-

chen in der Verfahrensgrenze den betroffenen, nicht in das jeweilige Verfahren einbezogenen Ei-

gentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren

durch die die Liegenschaftsvermessung durchführende öffentliche Vermessungsstelle separat be-

kannt zu geben. Nach § 17 Abs. 2 LGVerm ist über diese Maßnahme eine Grenzniederschrift an-

zufertigen. Die Regelungen nach Nummer 7 gelten entsprechend. Einen Mustertext für die ortsüb-

liche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Abmarkung enthält Anlage 3.10.2.

9.7 Feststellung und Abmarkung von Bundes- und Landesgrenzen

9.7.1 Liegenschaftsvermessungen an der Grenze zu benachbarten Bundesländern und Staaten sind mit

der für das Liegenschaftskataster zuständigen benachbarten Verwaltung unter Beachtung der je-

weiligen Vorschriften beider Länder abzustimmen.

9.7.2 Für die Festlegung und Abmarkung der Bundesgrenze sind die Grenzabkommen mit den Nachbar-

staaten maßgebend.

9.7.3 In die Bundesgrenze dürfen Grenzmarken zur Kennzeichnung abgehender Flurstücksgrenzen nicht

eingebracht werden. Diese GP sind exzentrisch abzumarken.

9.8 Schlüsselkatalog der Abmarkung

Zur Verschlüsselung der Abmarkungs- oder Vermarkungsart sind grundsätzlich die in der

Anlage 3.12 aufgeführten Wertearten zu vergeben.

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10 Gebäudeeinmessung

10.1 Grundsätze zur Gebäudeeinmessung

10.1.1 Hinweise zur Definition des Gebäudes im Sinne des LGVerm enthält die Anlage 4.1.

10.1.2 Gebäude sind grundsätzlich mit mittelbarem Grenzbezug einzumessen. Ist ein mittelbarer Grenz-

bezug nicht zulässig oder zu aufwändig, ist das Gebäude mit unmittelbarem Grenzbezug einzu-

messen.

10.1.3 Für alle Geometriepunkte der nach Anlage 4.1 einzumessenden Gebäude und Bauwerke sind

Punktobjekte zu bilden. Gleiches gilt für die Einmessung von Bauteilen und Grundrissveränderun-

gen an Gebäuden.

10.1.4 Bei der Gebäudeeinmessung ist der äußere, zum Zeitpunkt der Einmessung am weitesten heraus-

ragende Umriss aufzumessen, unabhängig von dessen Höhe über dem Erdboden. Dachüber-

stände und Balkone sowie unwesentliche Vorsprünge und Nischen, die im Maßstab 1 : 1 000

nicht darstellbar sind, bleiben unberücksichtigt. Der Objektartenkatalog ALKIS® Rheinland-Pfalz

(ALKIS®-OK RP) ist in Bezug auf die zu erfassenden Objekte und deren Ausgestaltung zu beach-

ten.

10.1.5 Gebäudeteile mit einem Gebäudehöhenunterschied von mehr als 2,0 m und einer Fläche von mehr

als 10 m² sind als Bauteile zu erfassen.

10.1.6 Gebäudeteile mit unterschiedlichen Gebäudefunktionen sind als eigenständige Objekte zu bilden.

10.1.7 Bei unmittelbar aneinandergrenzenden Gebäudeobjekten sind die Gebäudetrennlinien aufzumes-

sen. Wandstärken in Gebäuden sind nicht zu ermitteln.

10.1.8 Wird ein Gebäude mit einem Abstand von weniger als 1,0 m zu einem bereits im Liegenschafts-

kataster nachgewiesenen Gebäude eingemessen, sind GebP des bereits vorhandenen Gebäudes

als Kontrollpunkte oder die Abstände zwischen dem vorhandenen und dem neuen Gebäude

(Spannmaße) zu bestimmen, sofern nicht für alle betroffenen GebP Koordinaten der GST 2000

vorliegen.

10.1.9 Ein Anbau kann auf das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude bezogen werden,

wenn er kleiner ist als das bisher im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude und mindes-

tens 1,0 m Grenzabstand hat. Ansonsten ist der Anbau wie ein eigenständiges Gebäude einzu-

messen.

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10/2014 Richtlinie Seite 23

10.1.10 GebP sind nicht in die Flurstücksgrenzen einzurechnen.

10.1.11 Werden sonstige Gebäude und Bauwerke nach Nummer 1.8 der Anlage 4.1 eingemessen, sind die

Regelungen zur Gebäudeeinmessung sinngemäß anzuwenden.

10.2 Mittelbarer Grenzbezug

10.2.1 Bei Gebäudeeinmessungen wird der mittelbare Grenzbezug in Verbindung mit dem Anschluss an

den vtR nach Nummer 3.9.1 oder an den vorläufigen vtR nach Nummer 3.9.2 gewährleistet.

10.2.2 Es sind mindestens zwei GebP einer Längsseite des Gebäudes nach Nummer 3.9 zu bestimmen.

10.2.3 Für die übrigen GebP können bei augenscheinlich rechtwinkligen Gebäudeecken die Koordinaten

mit Hilfe eines Rechtwinkelpolygons und den Längen der Gebäudeseiten berechnet werden. Das

Gebäudepolygon beginnt und endet auf einem GebP nach Nummer 10.2.2. Der WS des Gebäude-

polygons darf im Endpunkt 0,10 m nicht überschreiten. Ansonsten sind wegen fehlender Recht-

winkligkeit des Gebäudes weitere GebP nach Nummer 10.2.2 zu bestimmen.

10.2.4 Bei Gebäuden, deren Ecken oder Seiten nicht eindeutig definiert sind, oder bei Gebäuden mit

unregelmäßigem Grundriss und geringem Wert darf die ZS bis zu 0,3 m betragen, wenn die durch

das Gebäudepolygon berechneten GebP mindestens 1,0 m von der nächstgelegenen Flur-

stücksgrenze entfernt liegen.

10.2.5 Zur sachgerechten Einpassung der Gebäudeeinmessung in die Liegenschaftskarte sind mindes-

tens zwei in der Nähe liegende, in der Regel koordinierte Punkte oder ansonsten kartensichere

Punkte, zu bestimmen. Hierzu können die Kontrollpunkte nach Nummer 4.1.3 verwendet werden,

wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Die Gebäudeeinmessung mit mittelbarem

Grenzbezug ist zulässig, wenn die WS in den identischen Punkten die ZS = 0,15 m und bei einem

Grenzabstand von mehr als 0,3 m die ZS = die Hälfte des Grenzabstands nicht überschreiten.

10.3 Unmittelbarer Grenzbezug 10.3.1 Beim unmittelbaren Grenzbezug sind die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit im notwendigen Um-

fang nach Nummer 5 zu ermitteln und mindestens zwei GebP einer Längsseite des Gebäudes auf

die nächstgelegene Flurstücksgrenze zu beziehen.

10.3.2 Für die übrigen GebP gilt Nummer 10.2.3 entsprechend.

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10/2014 Richtlinie Seite 24

11 Flächenberechnung

11.1 Anlass der Flächenberechnung

Die Fläche eines Flurstücks ist neu zu berechnen, wenn

a) es neu gebildet wird,

b) es von der Berichtigung einer Abweichung nach Nummer 5.6 betroffen ist oder

c) für sämtliche GP des Flurstücks Koordinatenkatasterqualität erreicht wird.

11.2 Umfang der Flächenberechnung

11.2.1 Die Flurstücksfläche ist grundsätzlich aus Koordinaten des amtlichen CRS (ETRS89_UTM32) zu

ermitteln. Mischverhältnisse aus Koordinaten unterschiedlicher GST sind zulässig.

11.2.2 Die Flächen von neuen Flurstücken, an deren Entstehung ein Interesse besteht, sind grundsätzlich

mit Koordinaten der GST 2100 oder besser zu berechnen. Wenn die Eigentümerinnen und Eigen-

tümer auf eine vollständige Grenzbestimmung dieses Flurstücks verzichten, können auch Koordi-

naten mit einer GST > 2100 verwendet werden.

11.2.3 Flurstücksflächen, die auf der Grundlage von Koordinaten des Koordinatenkatasters ermittelt

wurden, sind als amtliche Flurstücksfläche einzuführen und nur noch zu ändern, wenn sich die

Koordinaten der GP des Flurstücks verändert haben.

11.2.4 Das VermKA entscheidet über die in das Liegenschaftskataster zu übernehmende amtliche Fläche.

11.2.5 Die Flächen der Flurstücke sind einmal zu berechnen (Einzelberechnung).

11.2.6 Die Flächenberechnung ist durchgreifend zu kontrollieren, z. B. durch eine

a) Prüfung der Objektbildung in der Erhebungskomponente

b) unabhängige zweite Einzelberechnung oder

c) Massenberechnung.

11.3 Flächenangabe Das Ergebnis der Flächenberechnung ist auf zwei Nachkommastellen anzugeben.

11.4 Flächenkorrektur aufgrund der Abbildungsverzerrung

Die aus Koordinaten berechnete Fläche ist um die Flächenänderung infolge der Abbildungsver-

zerrung des amtlichen Koordinatensystems nach Anlage 3.2 zu korrigieren.

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10/2014 Richtlinie Seite 25

12 Fertigungsaussage und Vermessungsschriften

12.1 Fertigungsaussage

12.1.1 Für die Fertigungsaussage ist der Mustertext der Anlage 5.1 zu verwenden.

12.1.2 Soweit die Vermessungsschriften Besonderheiten enthalten, die von den Standarderklärungen

in der Fertigungsaussage abweichen, sind diese Besonderheiten als Ergänzung zur Fertigungs-

aussage darzulegen. Hierunter fallen z. B. die Zusammenstellung der Überschreitungen der zu-

lässigen Abweichungen bei Koordinatenberechnungen (Nr. 12.11.3), Koordinatenänderungen,

Versagen des Liegenschaftskatasters, Widersprüche gegen Verwaltungsakte, Anlegung lokaler

Koordinatensysteme und der Verzicht der Eigentümerinnern und Eigentümer auf die vollständige

Bestimmung der Grenzen eines Flurstücks, an dem das Interesse besteht (Nr. 11.2.2). Neben

einer Erläuterung sind die getroffenen Entscheidungen zu begründen.

12.2 Grundsätze zu Vermessungsschriften

12.2.1 Als Ausgangsdaten sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der Vermessungsschriften aktuellen

Informationen des Liegenschaftskatasters zu verwenden. Sie dürfen zum Zeitpunkt des Einrei-

chens der Vermessungsschriften nicht älter als drei Monate sein.

12.2.2 Für die Vermessungsschriften sind grundsätzlich Vermessungsvordrucke und Mustertexte zu ver-

wenden. Ein Verzeichnis der Vermessungsvordrucke enthält Anlage 6. Die Vermessungsvordrucke

werden vom LVermGeo über das Internet im „Verzeichnis der digital verfügbaren Regelungen im

Bereich der Vermessungs- und Katasterverwaltung" online bereitgestellt.

12.2.3 Die Vermessungsschriften sind mit dem zugehörigen Antragskennzeichen des VermKA zu

versehen.

12.2.4 Die Vermessungsschriften sind in digitaler Form einzureichen, soweit in Nummer 12.4.1 nichts

anderes bestimmt ist.

12.2.5 Flurstücke, die eine neue Flurstücksnummer erhalten, sind nach der Stammnummer im Nenner

mit Großbuchstaben vorläufig zu bezeichnen. Auf den Buchstaben „Z“ ist die Nummerierung mit

Doppelbuchstaben „AA“, „AB“ usw. fortzusetzen.

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10/2014 Richtlinie Seite 26

12.2.6 Die Differenzvektoren sind aus der Differenz zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewie-

senen Koordinaten (Soll) und den durch Vermessung ermittelten Koordinaten (Ist) zu ermitteln. Sie

sind als Pfeil mit dem Ursprung in der Solllage in der Einheit cm im Maßstab 1 : 5 darzustellen; bis

zu einer Länge von 2 cm kann auf die Darstellung verzichtet werden. Die Differenzvektoren der

rechnerischen Grenzermittlung und des Anschlusses an den vtR sind unabhängig von der Dar-

stellung mit ihrer Länge in cm zu beziffern und nach Nummer 1.5 des Signaturenkatalogs für Ver-

messungsrisse (SKRi) (Anlage 5.2) farblich zu unterscheiden.

12.2.7 Die GST ist im Vermessungsriss bei den verwendeten Punkten nach Anlage 5.2 nachzuweisen.

12.2.8 Beispiele zu den Vermessungsschriften sind in der Anlage 5 enthalten.

12.3 Bestandteile der Vermessungsschriften

Folgende Dokumente sind einzureichen:

a) der Grenzermittlungsriss,

b) der Vermessungsriss,

c) die Aufnahmeübersicht,

d) die Grenzniederschrift oder die Niederschrift über eine Sonderung,

e) der öffentlich rechtliche Grenzfeststellungsvertrag nach § 15 Abs. 3 LGVerm,

f) der öffentlich rechtliche Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG,

g) die Anträge über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken,

h) die Nachweise über die Koordinaten- und Flächenberechnung,

i) das Ergebnis der Überprüfung der Anschlusspunkte nach Nummer 3.9.5,

j) der Punktnachweis der veränderten und gelöschten Punkte sowie der Neupunkte,

k) der Fortführungsentwurf, bestehend aus:

aa) Fortführungsentwurf Dokument,

bb) Fortführungsentwurf Austauschdatei,

und

l) die Datei der verwendeten Punkte.

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10/2014 Richtlinie Seite 27

12.4 Datenträger und Formate

12.4.1 Die Fertigungsaussage und einzelnen Bestandteile der Vermessungsschriften sind auf folgenden

Datenträgern und in folgenden Formaten vorzulegen:

Datenträger

Bestandteil Digital (CD,DVD oder E-Mail) Papier oder Folie

Format DIN

PDF1 NAS Dateiname

Fertigungsaussage (X) <AGBNr>_FERTAUS X A4 Fertigungsaussage, Anlage (X) <AGBNr>_FERTAUS_ANL X A4 Grenzermittlungsriss (X) <AGBNr>_GR X A4/A3 Vermessungsriss (X) <AGBNr>_VR X A4/A3 Aufnahmeübersicht (X) <AGBNr>_AUF_UEB X A4/A3

Grenzniederschrift oder bei getrennter Vorlage:

Liste der Eigentümer Skizze zur Grenzniederschrift

(X)

<AGBNr>_GN

<AGBNr>_GN_LE <AGBNr>_GN_SK

X A4

A4/A3

Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungs- vertrag

(X) <AGBNr>_ORG X A4

Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag (X) <AGBNr>_ORV X A4 Vereinigungs- und Teilungsanträge (X) <AGBNr>_VTA X A4

Nachweis der Koordinaten- und Flächen- berechnung X <AGBNr>_BER_NW A4

Punktnachweise oder bei getrennter Vorlage:

der veränderten und gelöschten Punkte der Neupunkte

(X)

<AGBNr>_PKTNW

<AGBNr>_PKTNW_VERAE <AGBNr>_PKTNW_NEU

X A4

Fortführungsentwurf Austauschdatei X <AGBNr>_FE_NAS

Fortführungsentwurf Dokument oder bei getrennter Vorlage:

beschreibender Teil grafischer Teil

X

<AGBNr>_FE_DOK <AGBNr>_FE_DOK_BESCHR <AGBNr>_FE_DOK_GRAPH

A4 A4/A3

Datei der verwendeten Punkte X <AGBNr>_FE_VERW

Ggf. weitere Unterlagen, relevante Schrift- stücke oder Anlagen, (z. B. Dokumen-tationen, Schriftstücke zum Widerspruchsverfahren)

(X)

<AGBNr>_ANL_<Kurzbezeic

hnung> X A4/ A3

(X) = zusätzliche optionale Übermittlung 1 = Portable Document Format

Die <AGBNr> ist in der Form achtstellige Nummer mit führenden Nullen und vierstelliger Jahrgang

anzugeben. Die Vermessungsschriften sind in der oben angegebenen Reihenfolge vorzulegen.

Bei der Übermittlung von Vermessungsschriften als pdf-Dokument sollen die einzelnen Bestand-

teile der Vermessungsschriften (z. B. mehrere Vermessungsrisse) möglichst in einer Datei

(z. B. <AGBNr>_VR) vorgelegt werden; ist dies nicht möglich, sind die Dateinamen um „_<Nr>“ zu

erweitern - z. B. <AGBNr>_VR_1, <AGBNr>_VR_2, <AGBNr>_GN_SK_1, <AGBNr>_GN_SK_2.

Bei Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren über mehrere Gemarkungen sind

bei Dokumenten, die getrennt vorzulegen sind, die Dateinamen am Ende um die Gemarkungs-

nummer zu ergänzen (z. B. <AGBNr>_FE_DOK_<Gemarkungsnummer>).

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12.4.2 Die Übersendung personenbezogener Daten per E-Mail ist nur mit Verschlüsselung zulässig.

12.5 Grenzermittlungs- und Vermessungsriss 12.5.1 Allgemeines

12.5.1.1 Der Vermessungs- und der Grenzermittlungsriss können im Koordinatenkataster zusammenge-

fasst werden, wenn die Übersichtlichkeit der Darstellung gewährleistet ist. Außerhalb des

Koordinatenkatasters ist bei einer rechnerischen Grenzermittlung der Grenzermittlungs- und

Vermessungsriss immer separat zu fertigen. Eine Übersicht über die Dokumentation entsprechend

der Qualität des Liegenschaftskatasters enthält Anlage 5.3.

12.5.1.2 Grenzermittlungs- und Vermessungsrisse können inselförmig abgegrenzt werden. Sie sind in

einem Maßstab zu führen, der eine klare und übersichtliche Dokumentation der Liegenschafts-

vermessung erlaubt. Der Maßstab soll innerhalb eines Risses einheitlich sein. Erforderliche

Nebenzeichnungen können unmaßstäblich erstellt werden.

12.5.1.3 Die Grenzermittlungs- und Vermessungsrisse sowie die Aufnahmeübersicht sind mit den

Vermessungsvordrucken 26 4.13, 26 4.27 bzw. 26 4.28 zu versehen.

12.5.1.4 Bei großflächigen Liegenschaftsvermessungen ist die Darstellung auf mehrere Risse aufzuteilen,

die durchlaufend von Nordwest nach Südost zu nummerieren sind.

12.5.1.5 Die grafische Darstellung der Elemente in den Grenzermittlungs- und Vermessungsrissen sowie

der Aufnahmeübersicht richtet sich nach dem SKRi (Anlage 5.2).

12.5.2 Grenzermittlungsriss 12.5.2.1 Im Grenzermittlungsriss ist die Durchführung der Grenzermittlung als Grundlage für die Maßnah-

men nach den §§ 15 und 16 LGVerm zu dokumentieren. Ein Beispiel zum Grenzermittlungsriss

enthält Anlage 5.4.

12.5.2.2 Die für die Grenzermittlung verwendeten Liegenschaftszahlen und das Ergebnis ihrer Überprüfung

sind, mit Ausnahme der Koordinaten, einschließlich der Sachverhaltsdarstellung (z. B. Dokumen-

tation von Soll- und Istmaßen, Abhaken bei Einhaltung der zulässigen Abweichungen, Maßberich-

tigungen) nachzuweisen. Vorhandene Vermessungsrisse dürfen als Grundlage verwendet werden,

wenn die Grenzermittlung darin zusammenhängend dargestellt werden kann.

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12.5.3 Vermessungsriss

12.5.3.1 Im Vermessungsriss sind die Erhebungsdaten der Liegenschaftsvermessung einschließlich der

Abmarkung und Sonderung zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters nachzuweisen. Als

Grundlage kann verwendet werden:

a) ein Auszug aus der Liegenschaftskarte oder

b) ein Auszug aus dem Rahmenriss, wenn die Flurstücksgeometrie und die verwendeten Liegen-

schaftszahlen aktuell sind.

Ansonsten ist der Vermessungsriss auf Papier oder sonstigen konventionellen Datenträgern

(z. B. Folie) neu zu erstellen. Bei Verwendung der Liegenschaftskarte sollen die Flächenfärbungen

zur Verbesserung der Lesbarkeit und im Hinblick auf die digitale Erfassung (Scannen) unterdrückt

oder reduziert werden.

12.5.3.2 Die Darstellung im Vermessungsriss ist grundsätzlich nach Norden auszurichten; wird hiervon

abgewichen, ist auf dem Vermessungsriss ein Nordpfeil anzubringen.

12.5.3.3 Im Vermessungsriss sind insbesondere nachzuweisen:

a) Allgemeines

aa) die vorhandene Situation (Flurstücks- und Gebäudeangaben),

bb) die verwendeten Punkte mit Punktnummern,

cc) die Neupunkte mit vorläufigen Punktnummern,

dd) die orthogonalen Messwerte,

ee) berichtigte Maße,

ff) die neuen Abschnittsgrenzen der tatsächlichen Nutzung und

gg) die Standpunkte mit Punktnummern.

b) bei Grenzfest- oder Grenzwiederherstellungen

aa) die Angabe festgestellt (F), wiederhergestellt (W) und nicht feststellbar (nFB),

bb) die Angaben zu GP nach Anlage 5.2 Nummer 2 „Angaben zum Flurstück“ und

cc) die Angaben zu Besonderheiten, soweit sie nicht in der Grenzniederschrift nachgewiesen

sind,

c) bei Teilungsvermessungen und Sonderungen

aa) die neuen Flurstücksgrenzen,

bb) die vorläufigen Flurstücksbezeichnungen der neuen Flurstücke und

cc) die Angaben zu den nicht festgestellten Flurstücksgrenzen (nF) bei einfachen Sonderun-

gen (§ 18 LGVermDVO),

d) bei Gebäudeeinmessungen

aa) die Umrisslinien der neuen und in ihrem Grundriss veränderten Gebäude sowie deren

Ausgestaltung,

bb) die Gebäudefunktion nach dem ALKIS®-OK RP,

cc) die Hausnummer und

dd) die Anzahl der Vollgeschosse, der Umfang der Kellergeschosse, der Ausbau des Dach-

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geschosses, der Bauzustand (Rohbau, unverputzt) sowie das Baujahr.

Beispiele zum Vermessungsriss enthält Anlage 5.4.

12.5.3.4 Im Koordinatenkataster kann auf die Darstellung der Informationen zu den Punkten, insbesondere

Hinweise zur Vermarkungsart sowie Höhen- und Tiefenlage der Marken, verzichtet werden.

12.5.3.5 Im Vermessungsriss kann bei vorläufigen Punktnummern das führende „v“ nach Nummer 3.13

entfallen, wenn Verwirrung nicht zu befürchten ist.

12.6 Aufnahmeübersicht

12.6.1 Die Aufnahmeübersicht ist nur für die Dokumentation des Anschlusses an den vtR nach den

Nummern 3.9.2 oder 3.9.3 erforderlich.

12.6.2 In der Aufnahmeübersicht sind nachzuweisen:

a) die verwendeten Anschluss- und Kontrollpunkte mit ihren aktuellen Punktnummern,

b) die WS in den identischen Punkten als Differenzvektoren und

c) die Standpunkte sowie die von diesen aufgenommen Punkte nach Nummer 3.12.1 Buchst. a

und b einschließlich der zugehörigen Richtungen oder Kennzeichnung der Aufnahmebereiche.

Ein Beispiel zur Aufnahmeübersicht enthält Anlage 5.4.

12.6.3 Die Aufnahmeübersicht ist möglichst in einem einheitlichen Maßstab nachzuweisen, der das ge-

samte Vermessungsgebiet darstellt.

12.6.4 Wenn es die Übersichtlichkeit zulässt, kann die Aufnahmeübersicht im Vermessungsriss nach-

gewiesen werden.

12.7 Grenzniederschrift und Niederschrift über eine Sonderung

12.7.1 Inhalt

12.7.1.1 Die Grenzniederschrift muss den Inhalt und den Umfang der Maßnahmen nach den §§ 15 und 16

LGVerm (Verwaltungsentscheidungen über den Verlauf der Flurstücksgrenze sowie über die Art

und Weise der Abmarkung, einschließlich der Nebenbestimmungen und Begründungen) eindeutig

und mit der erforderlichen Bestimmtheit durch Text und Skizze vollständig nachweisen. In Aus-

nahmefällen erforderliche Maßangaben in der Grenzniederschrift sind, mit Ausnahme der Maßan-

gaben bei einer exzentrischen Abmarkung, als dm-Angabe mit dem Zusatz „ca.“ einzutragen.

12.7.1.2 Gebäude, Bauwerke, grenzbegleitende Einrichtungen und topografische Objekte sind in der maß-

stabsfreien Skizze nur dann einzutragen, wenn dies zur eindeutigen Interpretation der Maßnahmen

nach den §§ 15 und 16 LGVerm erforderlich ist.

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12.7.1.3 Tatbestände und Merkmale, die nicht Gegenstand der Maßnahmen nach den §§ 15 und 16

LGVerm sind und im Rahmen der Verwaltungsentscheidung keine rechtsbegründende Wirkung

entfalten können, sind nicht in der Grenzniederschrift zu dokumentieren. Beispiele solcher Merk-

male und Tatbestände sind:

a) Abstandsangaben zwischen Flurstücksgrenze und Gebäude, topografischem Objekt, grenzbe-

gleitender Einrichtung u. ä.,

b) Positionsangabe von GP in Bezug zu Gebäuden und topografischen Objekten,

c) Haftungsausschlüsse bei der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen hinsichtlich der zukünftigen

Nutzung neu entstehender Flurstücke,

d) Haftungsausschlüsse für die Ermittlung von Teilungsbeschränkungen,

e) Hinweise auf örtliche Besonderheiten oder Vereinbarungen, die Einfluss auf die Gebühren- oder

Vergütungshöhe haben können (Zuschläge, Vereinbarung höherer Vergütungen bei ÖbVI) und

f) das Beratungsergebnis über den Umfang der Grenzbestimmung.

12.7.1.4 Beantragte Angaben über den Grenzabstand eines Gebäudes, Bauwerks, einer grenzbegleitenden

Einrichtung u. ä. sind als Auskunft beispielsweise durch Anzeige und Markierung in der Örtlichkeit

oder schriftlich als eigenständige technische Dokumentation zu erteilen.

12.7.2 Form

12.7.2.1 Die Blätter der Grenzniederschrift sind mit einer einheitlichen Kopfzeile mit fortlaufender Seiten-

nummer, Angabe der Gesamtseitenzahl, Angabe des Geschäftszeichens (AGB-Nummer des

Vermessungs- und Katasteramts), Angabe des Datums der Beurkundung, Kurzbezeichnung der

öffentlichen Vermessungsstelle zu versehen.

12.7.2.2 Die Anlagen sind als Bestandteil der Haupturkunde durch Angabe der öffentlichen Vermessungs-

stelle, des Datums der Beurkundung und des Geschäftszeichens zu kennzeichnen.

12.7.2.3 Jedes Blatt der Grenzniederschrift und ihrer Anlagen ist zu siegeln. Im Hinblick auf die digitale Er-

fassung sind diese nicht dauerhaft miteinander mechanisch zu verbinden.

12.7.3 Vollmachten, Zustellungsnachweise u. dgl. sind eigenständige Urkunden. Sie sind auch künftig zu

Beweiszwecken zusammen mit der Grenzniederschrift aufzubewahren. Sie werden jedoch nicht zu

deren Bestandteil und sind daher nicht als Anlage zu kennzeichnen. Bei Dauer- und Generalvoll-

machten genügt ein entsprechender Hinweis mit Angabe des Ausstellungsdatums in dem Vermes-

sungsvordruck 26 4.4.

12.7.4 Die Regelungen in den Nummern 12.7.1 bis 12.7.3 sind für eine Niederschrift über eine Sonderung

sinngemäß anzuwenden.

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10/2014 Richtlinie Seite 32

12.7.5 Vermessungsvordrucke

Für die Grenzniederschrift und die Niederschrift über eine Sonderung stehen folgende Vermes-

sungsvordrucke zur Verfügung:

Bezeichnung Vermessungsvordruck

Grenzniederschrift 26 4.2 Niederschrift über eine qualifizierte Sonderung 26 4.18 Niederschrift über eine einfache Sonderung 26 4.17 Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbaube-

rechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen 26 4.4

Skizze zur Grenzniederschrift 26 4.5 oder als gesonderte Darstellung

mit den inhaltlichen Angaben des Vermessungsvordrucks

Skizze zur Niederschrift über eine Sonderung 26 4.29

12.8 Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag nach § 15 LGVerm

Für den öffentlich rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag nach § 15 LGVerm liegt der Vermessungs-

vordruck 26 4.6 vor.

12.9 Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG

Für den öffentlich rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG liegt der Mustertext nach

Anlage 5.5 vor.

12.10 Antrag über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken

Für den Antrag über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken liegt der Vermessungs-

vordruck 26 4.10 vor.

12.11 Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung 12.11.1 Allgemeines

In dem Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung (Berechnungsprotokoll) ist anzugeben:

a) die eindeutige Bezeichnung des verwendeten Berechnungsprogramms einschließlich der

Versionsbezeichnung sowie

b) die Bezeichnung und Seriennummer, das Datum der für die Liegenschaftsvermessung maß-

geblichen Eichung sowie das Ablaufdatum der Frist bis zur nächsten Eichung der eingesetzten

Sensoren.

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10/2014 Richtlinie Seite 33

12.11.2 Koordinatenberechnung

Die Koordinatenberechnung muss nachweisen:

a) die Art der Koordinatenberechnung,

b) je verwendeten Stand-, Anschluss-, Pass- und Kontrollpunkten

die Punktnummer, das CRS, die GST, die VWL, die Sollkoordinaten, die Messwerte, die

berechneten Koordinaten, die WX und WY, WS, ZS und das Überschreiten der ZS,

c) bei geänderten Punkten und Neupunkten

die Punktnummer, die Messwerte, die berechneten Koordinaten der Erst- und Zweitberech-

nung, die neuen Koordinaten und das Überschreiten der ZS,

d) je Standpunkt die [WS] / n für

aa) die Anschluss-, Pass- und Kontrollpunkte,

bb) die Neupunkte und neu bestimmten Punkte des Liegenschaftskatasters aus der Erst- und

Zweitaufnahme sowie

cc) die mit Sollkoordinaten abgesteckten Neupunkte (Kontrollaufnahme).

Das Überschreiten der zulässigen Abweichung nach Tafel 1 ist im Berechnungsprotokoll zu

kennzeichnen. Bei mehr als zweimaliger Bestimmung desselben Punktes oder bei einer Trans-

formation mit Überbestimmungen ist statt der [WS]/n die zulässige Standardabweichung eines

Punktes (Sp) nachzuweisen.

Bei der Polaraufnahme vom freien Standpunkt müssen zusätzlich die Angaben nach Nummer 3.2

der Anlage 3.4 ersichtlich sein.

Bei satellitengestützten Vermessungsverfahren müssen zusätzlich die Angaben nach Nummer 3

der Anlage 3.3 ersichtlich sein.

12.11.3 Zusammenfassung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen

In einer „Zusammenfassung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen bei Koordinaten-

berechnungen“ sind die im Rahmen der Koordinatenberechnungen vorkommenden Überschreitun-

gen der zulässigen Abweichungen zu extrahieren. Die Zusammenstellung muss einen Hinweis auf

die Berechnungsnummer oder Seiten der Berechnungsunterlagen enthalten. Aus den Berech-

nungsunterlagen muss die Entscheidung über die weitere Behandlung der Koordinaten ersichtlich

sein (Anlage zur Fertigungsaussage).

12.11.4 Punktnachweise

Die Punktinformationen der bei einer Liegenschaftsvermessung

a) verwendeten Punkte des Liegenschaftskatasters (einschließlich der Punkte zur Flächenberech-

nung) und des vtR und

b) entstandenen Neupunkte und

c) geänderten und gelöschten Punkte

sind jeweils getrennt zusammenzustellen. Die Punktobjekte nach Buchst. a sind als Datei zu über-

mitteln. Die Punktobjekte nach Buchst. b und c sind jeweils nebst aller zugehöriger Punktortobjekte

entsprechend der Anlage 5.6 (Punktnachweis) nachzuweisen. Neue Objekte und geänderte Attri-

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10/2014 Richtlinie Seite 34

bute bzw. Relationen sind zu kennzeichnen (Schriftart fett oder kursiv).

12.11.5 Flächenberechnung

Die Flächenberechnung muss

a) die vorläufige Flurstücksbezeichnung,

b) die Punktnummern der verwendeten GP, das CRS, die verwendeten Koordinaten und die GST,

c) die berechnete und nach Nummer 11.4 korrigierte Flurstücksfläche sowie

d) die Kontrollberechnung bzw. -maßnahme

nachweisen. Die Nachweise sind als Anlage dem Fortführungsentwurf beizufügen.

12.12 Fortführungsentwurf 12.12.1 Fortführungsentwurf Dokument

Der Fortführungsentwurf Dokument besteht grundsätzlich aus den Bestandteilen

a) Deckblatt,

b) beschreibender Teil bei Änderungen in der Bezeichnung des Flurstücks, der Lagebezeichnung

und der Fläche und

c) grafischer Teil.

Hinweise und ein Beispiel zum Fortführungsentwurf Dokument enthält Anlage 5.7.

12.12.2 Fortführungsentwurf Austauschdatei

12.12.2.1 Der Fortführungsentwurf Austauschdatei muss zur Qualifizierung durch die liegenschaftskataster-

führende Stelle geeignet sein.

12.12.2.2 Von der öffentlichen Vermessungsstelle sind als Bestandteil des Fortführungsentwurfs Austausch-

datei die Objektarten, Attribute, Relationen und Wertearten folgender Objektbereiche bzw. Objekt-

artengruppen gemäß ALKIS®-OK RP einzureichen:

a) Angaben zum Flurstück

b) Angaben zum Netzpunkt

c) Angaben zum Punktort

d) Angaben zur Lage

e) Angaben zum Gebäude

f) Tatsächliche Nutzung

g) Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben

h) Präsentationsobjekte

i) Auftragsnummer, Anlassart

TAP und Punktorte im CRS „LOKAL_RP_UTM32101“ sind keine Bestandteile des Fortführungs-

entwurfs Austauschdatei.

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10/2014 Richtlinie Seite 35

12.12.2.3 Änderungen der Anschrift können im Fortführungsentwurf Austauschdatei als Änderungsdaten-

sätze der Objektart Anschrift übermittelt werden.

12.12.2.4 Hinweise zum Fortführungsentwurf Austauschdatei enthält Anlage 5.8.

12.13 Datei der verwendeten Punkte

Die Datei der verwendeten Punkte beinhaltet alle im Rahmen der Erhebung verwendeten Punkte

und Punktorte einschließlich der verwendeten Anschluss- und Kontrollpunkte im Format eines

NAS-Bestandsdatenauszuges.

13 Inkrafttreten

Die RiLiV tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

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09/2013 Tafeln Seite 1

Tafel 1 Zulässige Abweichungen beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug (vtR) bzw. an den vorläufigen vtR und bei der Bestimmung von Neupunkten

Werteart der Ge-nauigkeitsstufe

Standard- abweichung

eines Punktes

Lineare Abweichung aus dem Vergleich zwischen

den Soll- und Ist-Koordinaten in den Anschluss-, Pass- und Kontrollpunkten

der Erst- und Zweitbestimmung bei einer doppelten Punktbe-stimmung

Vergleich zwischen

berechneten und gemes-

senen Strecken

SP ZS für n

WS ZS

1 2 3 4 5 6

[m] [m] [m] [m]

Koordinatenkataster 2000 0,02 0,04 < 0,02 0,05

Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunkt-

feld 2100 0,03 0,06 < 0,03 0,07

Bei der mehr als zweimaligen Bestimmung desselben Punktes oder bei einer Transformation mit

Überbestimmungen ist die zulässige Standardabweichung eines Punktes (Sp) zu beachten.

Bei der zweimaligen Punktbestimmung ist die Genauigkeit nur gewährleistet, wenn der Durchschnitt aller

tatsächlichen Abweichungen n

WS den Wert in Spalte 5 und die Abweichungen im Einzelfall die ZS in

Spalte 4 nicht überschreiten.

Bei Strecken ist ZS die zulässige Abweichung von zwei für dieselbe Strecke ermittelten Längen.

Bei der Übertragung von Sollkoordinaten gilt ZS für die Differenz zwischen den Sollkoordinaten und den

Koordinaten der Kontrollaufnahme.

Die Einhaltung der zulässigen Abweichungen ist programmgestützt abzuprüfen und zu protokollieren.

WS ist zu berechnen mit: ²W²WW YXS

Sp ist bei mehrfacher Punktbestimmung zu berechnen mit: )1(

Ws² =Sp

nn

n = Anzahl der Bestimmungen

Sp ist bei Transformationen und nach Anlage 3.4 Nr. 3.2 Buchst. e) zu berechnen nach:

2 S=S op

mit 2

²W²W =S=S=S

YXoyx

un

n = Anzahl der identischen Punkte u = Anzahl der Unbekannten (Transfor- mationsparameter)

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Rheinland-Pfalz Tafeln

03/2012 Tafeln Seite 2

Tafel 2 Kriterien zur Vergabe der Vertrauenswürdigkeit der Lage

Zur Vergabe der VWL gelten folgende Kriterien:

Werteart der Vertrauenswürdigkeit Hinweise

1 2 3

1100 VWL Ausgleichung mehr als zweifache unabhängige Bestimmungen, Aus-

gleichung und mathematisch-statistische Testverfahren

1200 VWL Berechnung unabhängige Doppelbestimmung mit Mittelung oder

Kontrollaufnahme nach Absteckung von Sollkoordinaten

1300 VWL Bestimmungsverfahren einfache Bestimmung, Kontrolle durch zwei zueinander nahe-

zu rechtwinklig liegende Spannmaße zu benachbarten

koordinierten Punkten

1400 VWL ohne Kontrollen nicht untersucht

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03/2012 Tafeln Seite 3

Tafel 3 Zulässige Abweichungen bei der rechnerischen Grenzermittlung

Raumbezug ZS beim Vergleich

zwischen Soll- und Ist-Koordinaten in den Passpunkten Kontrollpunkten

Art Zahl ZS Art ZS

1 2 3 4 5 6

Koordinatenkataster

GST 2000

(ohne Beachtung des Prinzips der

Nachbarschaft)

RSP

(satellitengestützte Verfahren)

ÜFP, AP, tAP

GP, GebP und VP

1

3

4

---

0,04 m

0,04 m

ÜFP, AP, GP,

GebP und VP

0,04 m

Koordiniertes Grenz- und Ge-bäudepunktfeld

GST größer 2000

(mit Beachtung des Prinzips der

Nachbarschaft)

PP und sonstige Punkte des

vorläufigen vermessungstechni-

schen Raumbezugs

GP, GebP und VP

3

4

0,06 m

0,07 m

PP, GP, GebP

und VP

0,07 m

Luftbildvermessene Gebiete mit geringer Genauigkeit1)

(mit Beachtung des Prinzips der

Nachbarschaft)

alle Punkte >4 0,25 alle Punkte 0,25

1) In luftbildvermessenen Gebieten mit geringerer Genauigkeit kann das VermKA unter Berücksichtigung

der örtlichen Besonderheiten größere Abweichungen zulassen.

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Rheinland-Pfalz Tafeln

03/2012 Tafeln Seite 4

Tafel 4 Zulässige Abweichungen für gemessene Strecken bei der Grenzermittlung von als festge-stellt geltenden Flurstücksgrenzen in Gebieten, die nicht der Tafel 3 entsprechen

Es gelten die Formeln:

für günstige Verhältnisse ZS =(0,05 + 0,0003 s + 0,008 s ) x 1,5

für ungünstige Verhältnisse ZS =(0,075 + 0,0004 s + 0,012 s ) x 1,5

ZS bedeutet die zulässigen Abweichungen zwischen gemessenen und im Liegenschaftskataster

nachgewiesenen Strecken

Streckenlänge (s)

[m] ZS Streckenlänge (s)

[m] ZS

günstige Verhält-

nisse

mittlere und

ungünstige Ver-

hältnisse

[m]

günstige Verhältnisse mittlere und

ungünstige Ver-

hältnisse

[m]

1 2 3 1 2 3

bis 3

3 - 8

9 -15

15 - 23

23 - 32

32 - 43

43 - 54

54 - 66

66 - 79

79 - 93

93 - 107

107 - 122

122 - 137

137 - 153

153 - 169

169 - 186

186 - 203

203 - 221

221 - 238

238 - 256

bis 1

1 - 2

2 - 5

5 - 9

9 - 13

13 - 19

19 - 24

24 - 31

31 - 37

37 - 44

44 - 52

52 – 60

60 - 68

68 - 77

77 - 86

86 - 95

95 - 105

105 - 115

0,09

0,10

0,12

0,14

0,15

0,16

0,18

0,20

0,21

0.22

0,24

0,26

0,27

0,28

0,30

0,32

0,33

0,34

0,36

0,38

256 - 275

275 - 293

293 - 312

312 - 331

331 - 351

351 - 370

370 - 390

390 - 410

410 - 430

430 - 451

451 - 471

471 - 492

492 - 513

513 - 534

534 - 555

555 - 576

576 - 598

598 - 620

620 - 641

641 - 663

115 - 125

125 - 135

135 - 145

145 - 156

156 - 167

167 - 178

178 - 189

189 - 200

200 - 212

212 - 224

224 - 235

235 - 247

247 - 259

259 - 272

272 - 284

284 - 296

296 - 309

309 - 322

322 - 334

334 - 347

0,39

0,40

0,42

0,44

0,45

0,46

0,48

0,50

0,51

0,52

0,54

0,56

0,57

0,59

0,60

0,62

0,63

0,64

0,66

0,68

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Rheinland-Pfalz Tafeln

03/2012 Tafeln Seite 5

Tafel 5 Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach grafisch entnommenen Maßen

Die Grenzwerte in den Spalten 3 bis 6 bedeuten die ZS zwischen den aus Karten grafisch entnommenen

Maßen und den örtlich ermittelten Grenzlängen in Metern.

Maßstab Streckenlänge (s) ZS bei abgemarkten Grenzpunkten

Verhältnisse

ZS bei nicht abgemarkten Grenzpunkte

Verhältnisse [m] günstig [m] ungünstig [m] günstig [m] ungünstig [m]

1 2 3 4 5 6

1 : 500

10

50

100

200

300

0.55

0,65

0,80

1,10

1,40

0,75

0,90

1,10

1,55

1,95

1,05

1,15

1,30

1,60

1,90

1,50

1,70

1,90

2,30

2,70

1 : 1 000

10

50

100

200

300

0.70

0,80

0,95

1,20

1,50

0,90

1,05

1,25

1,65

2,05

1,20

1,30

1,45

1,70

2,00

1,65

1,80

2,00

2,40

2,80

1 : 1 500

10

50

100

200

300

0.8

0,9

1,0

1,3

1,6

1,0

1,2

1,4

1,8

2,2

1,3

1,4

1,5

1,8

2,0

1,7

1,9

2,1

2,5

2,9

1 : 2 000

10

100

200

300

1.0

1,2

1,5

1,7

1,1

1,5

1,9

2,3

1,4

1,6

1,9

2,1

1,8

2,2

2,6

3,0

1 : 2 500

10

100

200

300

1,2

1,4

1,6

1,8

1,3

1,7

2,0

2,4

1,6

1,8

2,0

2,2

2,0

2,3

2,7

3,0

1 : 5 000

10

100

200

300

2.3

2,5

2,7

2,9

2,5

2,7

2,9

3,2

2,6

2,7

2,9

3,1

2,8

3,0

3,3

3,7

Erläuterungen:

Abgemarkte/nicht abgemarkte GP = in den Karten als abgemarkt bzw. als nicht abgemarkt dargestellte GP

Die Werte gelten für die Maßentnahme aus den ursprünglichen Kartierungen; sie erhöhen sich bei der

Verwendung der Liegenschaftskarte um 0,0001 x m in Metern (m = Maßstabszahl).

Bei der Maßentnahme aus Karten in den Maßstäben 1 : 625, 1 : 1 250 usw. sind die entsprechenden ZS

durch Interpolation der Werte für die benachbarten Maßstäbe zu ermitteln und auf halbe Dezimeter ab-

zurunden.

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Rheinland-Pfalz Tafeln

09/2013 Tafeln Seite 6

Tafel 6 Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach Maßen aus nicht als festgestellt geltenden Vermessungen

Es gelten die Formeln:

für günstige Verhältnisse ZS = 0,002s + verschiedene konstante Glieder (siehe Tabelle)

für ungünstige Verhältnisse ZS = 0,003s + verschiedene konstante Glieder (siehe Tabelle)

GP Messung Ableseeinheit Verhältnisse günstig ungünstig

abgemarkt

direkt

0,01 m - 0,10 m

0,11 m - 0,20 m

0,21 m - 0,30 m

0,31 m - 0,40 m

0,41 m - 0,50 m

0,002s + 0,20

0,002s + 0,30

0,002s + 0,40

0,002s + 0,50

0,002s + 0,60

0,003s + 0,30

0,003s + 0,40

0,003s + 0,60

0,003s + 0,70

0,003s + 0,80

indirekt 0,01 m - 0,10 m

0,11 m - 0,30 m

0,31 m - 0,50 m

0,002s + 0,40

0,002s + 0,50

0,002s + 0,60

0,003s + 0,60

0,003s + 0,70

0,003s + 0,80

nicht abgemarkt direkt

indirekt 0,01 m - 0,50 m 0,002s + 1,00 0,003s + 1,50

Erläuterungen:

ZS = bedeutet die zulässigen Abweichungen zwischen den Maßen des Liegenschafts-katasters und der örtlich ermittelten Grenzlängen in Metern.

s = örtliche Länge [m]. Abgemarkt/nicht abgemarkt = in den Messungsunterlagen als abgemarkt bzw. nicht abgemarkt nachgewiesene GP

(z. B. Grenzsteine, Grenzpfähle, Meißelkreuz, Eisenbolzen und Gebäude- oder Mauerecken; jedoch nicht Gräben, Wälle, Hecken, Zäune, Raine u. dgl.).

direkte Messung = für Grenzlängen oder zwischen GP liegen direkt gemessene Maße in den Unterlagen vor (als Einzelbreiten, Spannmaße oder als Maßdifferenzen bei durchlaufenden Messungen).

indirekte Messung = die Grenzlängen können nur aus Abszissen und Ordinaten der Urmessung usw. indirekt ermittelt werden; direkt Grenzlängen sind nicht gemessen.

Ableseeinheit = 0,01 m - 0,10 m z. B. 1/100 Rute, 1/10 Fuß, 1/10 m 0,11 m - 0,20 m z. B. 1/20 Preußische Ruten, 1/2 Bayerischer Fuß 0,21 m - 0,30 m z. B. 1 Bayerischer Fuß, 1/10 Hessischer Klafter 0,31 m - 0,40 m z. B. 1/10 Preußische Rute 0,41 m - 0,50 m z. B. 1/10 Nürnberger Rute; 1/10 Nassauische Feldrute.

Günstige Verhältnisse = meist ebenes, freies oder wertvolles Gelände bzw. gut aufgebaute und ausgeführte Urmessung oder Fortführungsvermessung.

Ungünstige Verhältnisse = meist unebenes, hängiges, unübersichtliches, bewachsenes oder weniger wertvolles Gelände, bzw. bekannt schlechte Urmessung oder ältere Fortführungsvermessung.

Für Maße zwischen abgemarkten und nicht abgemarkten GP ist der Mittelwert der entsprechenden Grenzwerte als Fehlergrenze zu verwenden. Für Gebiete mit häufigen Überschreitungen der ZS (etwa bei mehr als 30% aller Fälle) um 10, 20 oder auch 50% kann das VermKA größere ZS zulassen.

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Rheinland-Pfalz Tafeln

03/2012 Tafeln Seite 7

Tafel 7 Zulässige Abweichungen bei Richtungsmessungen

1 Zulässige Abweichungen für die Orientierungskontrolle

Zur Orientierungskontrolle ist die Richtungsdifferenz mit der Entfernung zum entferntesten Neu-,

Pass- oder Kontrollpunkt in eine lineare Querabweichung umzurechnen. Sie darf die

ZR = 0,02 m

nicht überschreiten.

2 Zulässige Abweichungen für Anschlussrichtungen

Die Winkelabweichung zwischen zwei Anschlussrichtungen (Differenz zwischen berechneten und

gemessenen Richtungen) ist mit der Strecke zum entferntesten Anschlusspunkt in eine Querab-

weichung umzurechnen. Sie darf im

a) Koordinatenkataster die ZR = 0,04 m und

b) Koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld die ZR = 0,06 m

nicht überschreiten.

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Rheinland-Pfalz Anlage 1 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Vermessungen

03/2012 Anlage 1 Seite 1

#

Anlagen Anlage 1 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Vermessungen

1 Sicherheitsregeln bei Vermessungsarbeiten

Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten sind die Sicherheitsregeln des Bundesverbandes

der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand -BAGUV - zu beachten.

2 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Bei Vermessungen an Straßen sind die Sicherheitsbestimmungen nach der Verwaltungsvorschrift

des MWVLW Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen vom 10. Juni 1996 zu be-

achten (Anlage 1.1). Die Verwaltungsvorschrift enthält die Anwendung der Richtlinien für die Siche-

rung von Arbeitsstellen an Straßen -Ausgabe 1995 -(RSA95) vom 30. Januar 1995 des Bundes-

ministeriums für Verkehr und darüber hinaus ergänzende Landesregelungen.

3 Betreten von Anlagen der Deutschen Bahn AG

Für das Betreten von Bahnanlagen sind die Bestimmungen nach Anlage 1.2 zu beachten.

4 Kabelschutzanweisung Zum Schutz von unterirdischen Fernmeldeanlagen ist die Kabelschutzanweisung nach Anlage 1.3

zu beachten.

5 Schutz von Pflanzen

Bei Vermessungen sind die Bestimmungen des § 28 Landesnaturschutzgesetz (Anlage 1.4) zu

beachten.

6 Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom

19. Dezember 2006 (GVBl. S. 447) legt in § 2 Nr. 10 fest, dass in der Regel das Einbringen oder

Entfernen von Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sicht-

zeichen nach § 6 Abs. 1 LGVerm sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach

§ 6 Abs. 3 LGVerm nicht als Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 1 LNatSchG gelten.

7 Betreten militärischer Anlagen Militärische Anlagen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde und bestimmte

Bereiche nur mit einem Sonderausweis betreten werden.

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

03/2012 Anlage 1.1 Seite 1

#

Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Verwaltungsvorschrift des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

vom 10. Juni 1996 (8087-124/04/80)

1 Allgemeines

Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Ausgabe 1995 - (RSA 95) vom

30. Januar 1995 werden hiermit eingeführt. Sie sind im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesminis-

teriums für Verkehr - 6/1995 veröffentlicht. Nach diesen Richtlinien ist ab sofort zu verfahren.

Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen vom 25. März 1980 - RSA 80 -

(Verkehrsblatt S. 276) gelten für bereits auf dieser Grundlage erlassene Anordnungen bis zum

Abschluss der Arbeiten.

Auf vorhandene Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen sowie die Ausstattung von Siche-

rungsfahrzeugen kann bis 31. Dezember 1997 die RSA 80 angewandt werden. Es ist jedoch

sicherzustellen, dass nur solche Verkehrszeichen, Absperreinrichtungen und Sicherungsfahrzeuge

eingesetzt werden, deren technischer Zustand ausreichend ist.

2 Ergänzende Landesregelungen Teil A Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und Bauarbeiten

2.1 Technische Festlegungen

Technische Festlegungen sind in den RSA 95 nicht mehr enthalten. Es ist beabsichtigt, diese in die

Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

(ZTV-SA) aufzunehmen. Bis dahin gelten die entsprechenden Aussagen der RSA 80 oder Festle-

gungen des Bundesministeriums für Verkehr oder des Landes, z. B. für Technische Lieferbedin-

gungen (TL)-Warnleuchten 90, TL-Baken 87.

2.1.1 Gemäß RSA 95 Teil A Nr. 3.1.2 Abs. 3 Satz 3 kann bei „anderen“ Längsabsperrungen auf Warn-

leuchten auf den Leitbaken verzichtet werden. Von dieser Regelung soll nur dann Gebrauch ge-

macht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- keine Verschmutzungsgefahr,

- Verwendung von Leitbaken mit Folien Typ 2 nach DIN 67520.

Auf den Verkehrszeichenplänen ist der Verzicht auf Warnleuchten ausdrücklich zu vermerken bzw.

sind diese einzuzeichnen, falls sie erforderlich sind, da die Regelpläne der RSA 95 unterschied-

liche Aussagen zu den Leuchten in den Längsabsperrungen enthalten.

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

03/2012 Anlage 1.1 Seite 2

2.1.2 Nicht retroreflektierende Leitkegel, die ausschließlich bei Tageshelligkeit verwendet werden, dürfen

weiterhin mit fluoreszierenden roten Ringen eingesetzt werden. Diese Ausführung ist bei Tageshel-

ligkeit und insbesondere bei Nebel oder Regen auffälliger als die voll retroreflektierenden nach

RSA 95 Teil A Nr. 3.1.3.

Die Verwendung retroreflektierender Leitkegel bei Dunkelheit ist jedoch grundsätzlich sicherzustel-

len. Es bestehen keine Bedenken, die 300 mm hohen Leitkegel weiterhin in der üblichen Ausfüh-

rung mit zwei roten und einem weißen Ring einzusetzen.

2.1.3 Auskreuzungen gemäß RSA 95 Teil A Nr. 10.1 Abs. 5 sind grundsätzlich voll retroreflektierend

vorzunehmen.

2.1.4 Die in den Regelplänen des Teils C der RSA 95 - Landstraßen - enthaltene Alternative 80/80 km/h

ist nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen 70/50 km/h sind in

Rheinland-Pfalz seit vielen Jahren als Regellösung eingeführt und haben sich bewährt.

2.1.5 In den Regelplänen des Teils C der RSA sind die kleinen Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Z 616) als

Alternative abgebildet. Wegen der höheren Auffälligkeit sollten diese Absperrtafeln zukünftig zur

Regelausführung werden; von Neuanschaffungen der alten Ausführung ist daher abzusehen.

2.2 Verkehrsrechtliche Anordnungen im Rahmen des Straßenunterhaltungs- und Betriebs-dienstes Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gilt folgendes:

2.2.1 Die nachgeordneten Dienststellen des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen können ver-

kehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO für Straßenbauarbeiten im Rahmen

des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes (z. B. Markierungsarbeiten und Schutzplankenre-

paraturen) mit einer Anordnung für die gesamte Maßnahme erlassen. Diese Regelung gilt auch

dann, wenn die Arbeiten im Rahmen der mit Unternehmern abgeschlossenen Verträge sich auf

das Gebiet mehrerer Straßenverkehrsbehörden beziehen. Eine rechtzeitige vorherige Unterrich-

tung der Verkehrsbehörden über die vorgesehenen Maßnahmen ist jedoch erforderlich.

2.2.2 Die Anordnungen müssen auf der Basis der RSA 95 und deren Regelplänen erfolgen. Die Regie-

arbeiten der Straßenbauverwaltung (z. B. Einsatz einer Kolonne des Straßenunterhaltungsdienstes

zur Grünpflege oder Bankettarbeiten) sind von förmlichen Anordnungen durch die Straßenbaube-

hörde und einer Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde befreit.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

03/2012 Anlage 1.1 Seite 3

3 Ergänzende Landesregelungen Teil B Durchführung von Vermessungsarbeiten im Straßenraum

3.1 Definition und Personenkreis

3.1.1 Die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten betrauten Dienststellen und Personen müssen

in Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Tätigkeit zeitweise ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffent-

licher Straßen ausüben.

3.1.2 Als Vermessungsarbeiten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten alle Arbeiten, die den

gesetzlichen Aufgaben der Vermessungs- und Kataster-, der Landeskultur- und der Straßen- und

Verkehrsverwaltung dienen. Diesen gleichgestellt sind markscheiderische Vermessungen sowie

die Ausführung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und

Bodenforschung.

3.1.3 Mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten sind betraut

- die Vermessungs- und Katasterverwaltung,

- die Landeskulturverwaltung,

- die Straßen- und Verkehrsverwaltung,

- die Stadtvermessungsämter,

- die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

- das Oberbergamt und die Bergämter sowie

- das Geologische Landesamt.

3.2 Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und Befreiung von Verboten der Straßenver-kehrs-Ordnung

3.2.1 Die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten an Straßen unter Nummer 3.1.3 aufgeführten

Stellen werden gemäß Anordnungen der Bezirksregierungen nach § 46 Abs. 2 StVO von der

Verpflichtung befreit, Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 6 StVO zur Kenn-

zeichnung und Absicherung der Arbeitsstelle einzuholen, sofern diese nach den in RSA 95 Teil A,

B und C enthaltenen Regelungen und Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Bereich

innerörtlicher Straßen und auf Landstraßen erfolgen.

3.2.2 Die Befreiungen gelten nicht für Vermessungsarbeiten an Autobahnen oder autobahnähnlichen

Straßen sowie für Vermessungsarbeiten, die auf Grund ihres Umfangs als Arbeitsstellen von

längerer Dauer gemäß den dazu in RSA 95 enthaltenen Regelungen abzusichern sind. In diesen

Fällen ist die Straßenverkehrsbehörde gemäß RSA 95 Teil A Nr. 1.3 rechtzeitig über Ort und Zeit-

punkt der vorgesehenen Vermessungsarbeiten zu unterrichten, damit diese die notwendigen

Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO treffen kann.

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

03/2012 Anlage 1.1 Seite 4

3.2.3 Fahrzeuge, die für Vermessungsarbeiten eingesetzt und wie Arbeitsfahrzeuge gemäß RSA 95

Teil A Nr. 7.1 gekennzeichnet sind, können die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 StVO bean-

spruchen. Als Sicherungsfahrzeuge können gemäß RSA 95 Teil A Abs. 7 Buchst. d in besonderen

Fällen auch Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, wenn deren Sicherheitskennzeichnung den

Anforderungen der RSA 95 Teil A Nr. 7 entspricht. Andere zu Vermessungsarbeiten eingesetzte

Fahrzeuge sind nur befreit vom

- Verbot der Gehwegbenutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 und § 12

StVO,

- Haltverbot der Zeichen 283, 286, 290 und 292 sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO,

- Parkverbot auf Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften nach §

12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. a StVO,

- Parkverbot auf Gehwegen - Zeichen 315 mit Zusatzzeichen - und Parkplätzen

- Zeichen 314 mit Zusatzzeichen - nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. c und e StVO,

- Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen - Zeichen 325 - nach § 42 Abs. 4 a Nr. 5 StVO,

- Parkverbot an Parkuhren nach § 13 Abs. 1 StVO,

- Parkverbot auf Fahrrad-, Reit- und Fußgängerwegen - Zeichen 237, 238, 239 und 241 - nach §

41 Abs. 2 Nr. 5 StVO,

- Verbot des Fahrzeugverkehrs in Fußgängerbereichen - Zeichen 242 - nach § 41 Abs. 2 Nr. 5

StVO,

- Verkehrsverbot der Zeichen 250 und 251 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO.

3.2.4 Von diesen Ausnahmeregelungen darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Vermessungs-

arbeiten durch die unter Nummer 3.2.3 aufgeführten Verbote unzumutbar behindert werden, Dritte

nicht gefährdet werden und es sich um Fahrzeuge handelt, die für die Vorbereitung und Durch-

führung der Vermessung notwendig sind.

3.2.5 Die in den Regelplänen des Teils C - Landstraßen - enthaltene Alternative 80/60 km/h ist nur in

Ausnahmefällen zu verwenden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen 70/50 km/h sind in Rheinland-

Pfalz seit vielen Jahren als Regellösung eingeführt und haben sich bewährt.

3.3 Warnung von Verkehrsteilnehmern

3.3.1 Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehrsraum eingesetzt sind,

müssen nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) mit Warnkleidung ausgerüstet sein.

3.3.2 Die als Warnposten eingesetzten Personen dürfen nicht zu anderen Aufgaben herangezogen

werden. Sie sollen sich möglichst außerhalb der Fahrbahn aufhalten. Warnposten müssen Warn-

kleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) tragen und eine weiß-rot-weiße Warnfahne halten.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

03/2012 Anlage 1.1 Seite 5

3.3.3 Es muss gewährleistet sein, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit durch amtliche Verkehrs-

zeichen und Verkehrseinrichtungen eindeutig und rechtzeitig gewarnt werden. Das Ausmaß der

Kennzeichnung und Sicherung hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. So kann es zum Bei-

spiel bei schlechten Sichtverhältnissen sowie an unübersichtlichen Strecken (Kurven, Straßen-

kuppen) erforderlich werden, auf die Arbeitsstelle zusätzlich durch Warnposten mit weiß-rot-weißer

Warnfahne in ausreichender Entfernung aufmerksam zu machen.

3.4 Verantwortlichkeit

Wer einen Vermessungstrupp führt, ist für die Beachtung dieser Vorschriften verantwortlich. Diese

Person gibt die notwendigen Anweisungen und veranlasst und überwacht die erforderlichen Maß-

nahmen. Sie muss einen Vertreter bestimmen, wenn sie sich von der Arbeitsstelle entfernt. Die für

die Vermessungsarbeiten eingesetzten Personen sind in regelmäßigen Zeitabständen über den

Inhalt und die Bedeutung dieser Vorschriften zu belehren.

4 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

03/2012 Anlage 1.2 Seite 1

#

Anlage 1.2 Betreten von Anlagen des Konzerns Deutsche Bahn AG (DB Konzern) bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten

Im Einvernehmen mit der DB AG wird folgendes bestimmt:

1 Betreten von Anlagen des DB Konzerns 1.1 Bahnanlagen des DB Konzerns im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die

nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder

Störungen des Bahnbetriebes für die Ausführung von Vermessungsarbeiten grundsätzlich nur von

Personen betreten werden, die dem nachfolgend benannten Personenkreis zuzurechnen sind:

a) Bedienstete der Vermessungs- und Katasterverwaltung,

b) Bedienstete der Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden,

c) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) und ihre Hilfskräfte.

1.2 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps weist sich durch seinen/ihren Dienstausweis

bzw. durch eine Beschäftigungsbescheinigung der/des ÖbVI gegenüber den Mitarbeitern der DB

AG und den Polizeivollzugsbeamten des BGS aus. Bahnpolizeilichen Verfügungen des BGS und

Anweisungen von DB-Mitarbeitern, die der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes dienen, ist Folge zu

leisten.

1.3 Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten durch andere als die unter Punkt 1.1 genannten

Personen ist für das Betreten von unter Punkt 1.1 benannten Anlagen eine besondere Erlaubnis

erforderlich. Diese und die darüber auszustellende Erlaubniskarte sind rechtzeitig bei der jeweils

zuständigen Stelle (Anlagen 1 a/b und 2 a/b) zu beantragen. Voraussetzung für die in der Regel

persönlich zugeteilte Erlaubnis ist das Vorliegen einer Haftpflichtübernahmeerklärung. Die Erlaub-

niskarte wird gegen Zahlung einer Gebühr entsprechend DB AG-Richtlinie 425 ausgestellt; diese

Gebühr entfällt, wenn das Betreten der Bahnanlagen im Interesse der DB AG liegt.

1.4 Die Betriebs- und Verkehrsabwicklung der Konzernunternehmen der DB AG darf durch die Ver-

messungsarbeiten nicht behindert oder gestört werden.

2 Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung)

2.1 Die geplanten Vermessungsarbeiten im Bereich der unter Punkt 1.1 genannten Anlagen sind der

für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (Anlagen 1a/b und 2a/b) rechtzeitig mit Angabe der Lage

der Arbeitsstelle, der Art und des Umfangs der Arbeiten und der Arbeitszeit anzuzeigen. Dabei ist

insbesondere darzustellen, welche Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden sollen.

Die regionale Zuständigkeit ist aus der Übersichtskarte (Anlagen 1a/b) zu ersehen. Die

Anlagen 2a/b enthalten die Anschriften und Rufnummern dieser Stellen. Sofern wegen konzern-

interner Strukturen abweichende Zuständigkeiten gegeben sind, wird die angegebene Stelle die

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

03/2012 Anlage 1.2 Seite 2

Weiterverweisung veranlassen.

2.2 Lassen die Vermessungsarbeiten erwarten, dass der Gleisbereich betreten werden muss, veran-

lasst die o. g. Stelle die Durchführung der Sicherungsmaßnahme entsprechend den Unfallverhü-

tungsvorschriften. Die Weisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle sind vom Vermes-

sungstrupp zu befolgen. Die der DB AG entstehenden Kosten sind abzugelten. Über die Sicherung

und die Abgeltung der entstehenden Kosten ist vor der Inanspruchnahme mit dieser Stelle eine

schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

2.3 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps und deren Mitarbeiter haben unabhängig von

den veranlassten Sicherungsmaßnahmen insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

a) Unfallverhütungsvorschrift der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) ”Arbeiten im Bereich von Gleisen”

(GUV 5.7),

b) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbe-

reich von Eisenbahnen (GUV 15.2),

c) Vorläufige Richtlinie der DB AG ”Grundsätze der Gesundheitsförderung, des Arbeitsschutzes

und der Unfallverhütung; Arbeiten im Gleisbereich” (Richtlinie 132.0118).

2.4 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps ist verpflichtet, seine/ihre auf dem Bahngebiet

bei der Vermessung tätigen Personen jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu unterweisen, dass

sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs

und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind.

Hierzu lässt er/sie sich durch die Stelle unterweisen, die die Erlaubnis für die Arbeiten erteilt hat.

Die Unterweisung umfasst ggf. auch die unter Punkt 4 angesprochenen Belange.

2.5 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps hat bei Arbeiten in Gleisen, die von Eisen-

bahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Geräte nicht in den bei der Ein-

weisung angegebenen freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch

nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann.

3 Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen

3.1 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik dürfen durch die Vermessungsarbeiten nicht beeinflusst

werden. Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit elektroopti-

schen Entfernungsmessern durchzuführen. Sind ausnahmsweise Messungen mit Messbändern

durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden. Nivellierlatten von mehr als 3 m sind

nicht zugelassen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

10/2014 Anlage 1.2 Seite 3

3.2 Sollen auf Grundstücken oder auf baulichen Anlagen der DB AG Punkte festgelegt und vermarkt

oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dieses im Hinblick

auf unterirdische Leitungen und Kabel und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet von

Punkt 2.1 mit der örtlich zuständigen Stelle vorher abzustimmen.

4 Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen Im Bereich von elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom sind zusätzlich zu den unter Punkt 2.3

aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften insbesondere zu beachten:

a) Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf-

ten bzw. Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 der Eisenbahnunfallkasse,

”Elektrische Anlagen und Betriebsmittel”, insbesondere die zulässigen Abstände zu spannungs-

führenden Teilen der Oberleitungsanlagen nach GUV 2.10 § 7 Tabelle 4,

b) Richtlinie 132.0123 der DB AG, ”Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen und

Betriebsmittel, Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an und in der Nähe von Oberleitungsanlagen”,

c) die Verpflichtung der Leiterin oder des Leiters des Messtrupps, ihre/seine auf dem Bahngebiet

bei der Vermessung tätigen Personen, die an elektrisch betriebenen Strecken tätig sind, über

die Gefahren, die von Oberleitungsanlagen ausgehen können, im Sinne der Richtlinie 132.0123

zu unterweisen.

5 Sonstige Bahnanlagen

Die Regelungen der Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den sonstigen schienengebunde-

nen Verkehr.

6 Bezugsquellen von Druckschriften

Die vorstehend genannten Druckschriften können in der jeweilig gültigen Fassung käuflich erwor-

ben werden bei:

DB Services Technische Dienste GmbH

Druck und Informationslogistik

Logistikcenter

Kriegsstraße 1

76131 Karlsruhe

Tel.: (07 21) 9 38-15 65

Fax: (07 21) 9 38-50 27

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

03/2012 Anlage 1.2 Seite 4

#

Anlage 1a

Niederlassungen der DB (DB Netz AG) (Stand: 1.01.2003)

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

03/2012 Anlage 1.2 Seite 5

Anlage 1b

Regionalnetze der DB (DB Netz AG) (Stand: 1.01.2003)

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

03/2012 Anlage 1.2 Seite 6

#

Anlage 2a

Örtliche Betriebsdurchführung der Niederlassung (Stand: 1.01.2003)

lfd. Nr. Anschrift Telefon Fax

33

DB Netz AG

Niederlassung Südwest

Örtl. Betriebsdurchführung Karlsruhe

Schwarzwaldstraße 86

76137 Karlsruhe

0721 938 - 4810 0721 938 - 4848

34

DB Netz AG

Niederlassung Südwest

Örtl. Betriebsdurchführung Saarbrücken

Am Hauptbahnhof 4

66111 Saarbrücken

0681 308 - 3407 0681 308 - 1514

37

DB Netz AG

Niederlassung Mitte

Örtl. Betriebsdurchführung Frankfurt am Main

Pfarrer-Perabo-Platz 4

60326 Frankfurt am Main

069 265 - 19720 069 265 - 21393

40

DB Netz AG

Niederlassung Mitte

Örtl. Betriebsdurchführung Koblenz

Frankenstraße 1 - 3

56068 Koblenz

0261 396 - 2224 0261 396 - 1791

41

DB Netz AG

Niederlassung Mitte

Örtl. Betriebsdurchführung Mainz

Rhabanusstraße 5

55118 Mainz

06131 15 - 3411 06131 15 - 1958

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen

03/2012 Anlage 1.2 Seite 7

Anlage 2b

Regionalnetze (Stand: 1.01.2003)

lfd. Nr. Anschrift Telefon Fax

20

DB Netz AG

Niederlassung Mitte

Regionalnetz Westerwald

Bahnhofsplatz 1

65549 Limburg

06431 293 - 124 06431 293 - 383

21

DB Netz AG

Niederlassung Mitte

Regionalnetz Eifel-Rhein-Mosel

Frankenstraße 1 - 3

56068 Koblenz

0261 396 - 2344 0261 396 - 2329

23

DB Netz AG

Niederlassung Südwest

Regionalnetz Pfalz

Bahnhofsplatz 14

67434 Neustadt an der Weinstraße

06321 851 - 357 06321 851 - 362

24

DB Netz AG

Niederlassung Südwest

Regionalnetz Rheinhessen-Weinstraße

Bahnhofsplatz 14

67434 Neustadt an der Weinstraße

06321 851 - 357 06321 851 - 362

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung

03/2012 Anlage 1.3 Seite 1

#

Anlage 1.3 Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG, T-Com, bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)

Bearbeitet und herausgegeben

von der Deutschen Telekom AG,

Stand: 21. Februar 2011

Die Kabelschutzanweisung wird in dem von der Deutschen Telekom zur Verfügung gestellten Duktus in den folgenden Seiten abgebildet. Ergänzend wird auf den kostenlosen Internetservice „Trassenauskunft Kabel“ der Deutschen Telekom AG hingewiesen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung

03/2012 Anlage 1.3 Seite 2

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung

03/2012 Anlage 1.3 Seite 3

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung

03/2012 Anlage 1.3 Seite 4

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung

03/2012 Anlage 1.3 Seite 5

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung

03/2012 Anlage 1.3 Seite 6

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Rheinland-Pfalz Anlage 1.4 Schutz von Pflanzen nach LNatSchG

03/2012 Anlage 1.4 Seite 1

#

Anlage 1.4 Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 9 und Schutz von Pflanzen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetz bei der Durchführung von Vermessungs-arbeiten

Aufgrund des § 9 Abs. 1 i.V. mit § 10 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September

2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen in der Gestalt oder

Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-

schaftsbild erheblich beeinträchtigen können, zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch

Maßnahmen auszugleichen.

Nicht als Eingriff im Sinne des § 9 Abs. 1 LNatSchG gelten in der Regel das Einbringen oder Entfernen von

Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sichtzeichen nach § 6 Abs. 1 des

LGVerm sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach § 6 Abs. 3 LGVerm.

Aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LNatSchG ist es grundsätzlich verboten, im Außenbereich in der Zeit

vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsch zu roden, abzuschneiden, zurück zu schneiden

oder abzubrennen. Ausnahmen hiervon kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wich-

tigen Gründen nur die untere Landespflegebehörde zulassen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG). Eine generelle

Befreiung für die Vermessungs- und Katasterbehörden und sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen auf

der Grundlage des § 48 LNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. LGVerm ist nicht möglich.

Ich bitte, zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung bei der Durchführung von Vermes-

sungsarbeiten im Außenbereich die Schutzvorschriften des § 28 LNatSchG zu beachten. Im Hinblick auf

einen möglichst einfachen Verwaltungsvollzug soll in Absprache mit dem für die Landespflege zuständige

Ministerium dabei wie folgt vorgegangen werden:

1 Die Vermessungs- und Katasterämter unterrichten die unteren Landespflegebehörden allgemein über

die bei amtlichen Vermessungsarbeiten im Außenbereich üblicherweise anfallenden Eingriffe in den

Pflanzenbestand und die tätig werdenden öffentlichen Stellen nach § 2 LGVerm. Soweit dabei eine

Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG für eine Anzahl gleichartiger Fälle (hier:

amtliche Vermessungsarbeiten) erwirkt werden kann, ist das LVermGeo zu unterrichten. Dieses wird

gebeten, die öffentlichen Vermessungsstellen zu unterrichten.

2 Damit ansonsten im Einzelfall mögliche Beeinträchtigungen vermieden oder gering gehalten werden

und ggf. erforderliche Genehmigungen ausgesprochen werden können bitte ich, die untere Landes-

pflegebehörde über Vermessungsarbeiten im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-

tember zu informieren. Dies kann telefonisch oder durch Übermittlung eines geeigneten Kartenaus-

zugs (z. B. Topografische Karte 1:25 000) über das Vermessungsgebiet auf elektronischem Weg

(z. B. Fax, E-Mail) geschehen. Sollte die untere Landespflegebehörde 5 Werktage nach der Unterrich-

tung nicht geantwortet haben, ist von deren Zustimmung auszugehen. Die untere Landespflegebehör-

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 1.4 Schutz von Pflanzen nach LNatSchG

03/2012 Anlage 1.4 Seite 2

de kann eine nach § 28 Abs. 2 LNatSchG erforderliche Genehmigung auch im Nachgang erteilen.

3 Bei den Vermessungsarbeiten im Außenbereich sind Freilegungen von Sichtschneisen oder von Ver-

messungs- und GP durch Beseitigen von Hecken oder Gebüschen auf das unbedingt gebotene Maß

zu beschränken. Indirekte Vermessungsverfahren sind zu nutzen. Ggf. ist auch eine Verschiebung der

Vermessungsarbeiten in den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar in Erwägung zu ziehen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 2 Behördliche Genehmigungen

09/2013 Anlage 2 Seite 1

#

Anlage 2 Behördliche Genehmigungen

1 Allgemeines

Bei der Teilung von Grundstücken sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) §§ 19, 51, 109, 144 und 169 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekannt-

machung des Gesetzes vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden

Fassung,

b) § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. S. 1091, 1652 und

2000),in der jeweils geltenden Fassung, und das Landesgesetz zur Ausführung des Grund-

stücksverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 105, BS 7810-3), in der

jeweils geltenden Fassung, sowie die Landesverordnung zur Ausführung des Grundstück-

verkehrsgesetzes (AVO-GrdstVG) vom 21. Dezember 1961 (GVBl. S. 267, BS 7810-1), in der

jeweils geltenden Fassung und

c) § 7 des Landesgesetzes über die Höfeordnung (HO-RhPf) in der Fassung vom 18. April 1967

(GVBl. S. 138, BS 7811-1), in der jeweils geltenden Fassung.

2 Hinweise zum Baugesetzbuch

2.1 Gemäß § 19 Abs. 2 dürfen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entste-

hen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

2.2 Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Grundstück, das in ein Umlegungsverfahren durch Bekannt-

machung des Umlegungsbeschlusses einbezogen ist, bis zur Bekanntmachung nach § 71 BauGB

(Inkrafttreten des Umlegungsplans) nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle geteilt

werden.

2.3 Gemäß § 109 Abs. 1 bedürfen Grundstücksteilungen von der Bekanntmachung über die Einleitung

eines Enteignungsverfahrens an der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde (Struktur-

und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd). Sind Teilungen vor der Bekanntmachung zu erwar-

ten, kann die Enteignungsbehörde nach § 109 Abs. 3 anordnen, dass die Genehmigungspflicht be-

reits zu einem

früheren Zeitpunkt eintritt.

2.4 Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 5 sowie § 169 Abs.1 Nr. 3 bedarf die Teilung eines Grundstücks im förm-

lich festgelegten Sanierungsgebiet und im städtebaulichen Entwicklungsbereich der schriftlichen

Genehmigung der Gemeinde.

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Rheinland-Pfalz Anlage 2 Behördliche Genehmigungen

09/2013 Anlage 2 Seite 2

3 Hinweise zum Grundstückverkehrsgesetz

Gemäß § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Teiles

eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierü-

ber der Genehmigung. Sie ist nicht notwendig in den in § 4 genannten Fällen.

Das AGGrdstVG regelt in § 1, dass die Veräußerung eines Grundstücks keiner Genehmigung nach

§ 2 des GrdstVG bedarf, wenn das Grundstück nicht größer als 50 Ar ist, es sei denn,

a) das Grundstück ist weinbaulich genutzt und ist größer als 10 Ar oder

b) auf dem Grundstück befindet sich die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-

triebes.

Genehmigungsbehörde ist nach der Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrs-

gesetzes grundsätzlich die Kreisverwaltung bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als un-

tere Landwirtschaftsbehörde.

4 Hinweise zum Landesgesetz über die Höfeordnung

Nach § 7 des Landesgesetzes über die Höfeordnung ist der Austausch oder die Vergrößerung von

Grundstücken und damit auch von Grundstücksteilen erst nach vorheriger Löschung der Grund-

stücke in der Höferolle möglich. Über die Löschungsvoraussetzung entscheidet der Höfeaus-

schuss. Das Grundbuchamt soll die Umschreibung im Grundbuch erst vornehmen, wenn ihm die

Löschung in der Höferolle nachgewiesen ist.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtR

09/2013 Anlage 3.1 Seite 1

#

Anlage 3 Örtliche Vermessungen und Abmarkungen Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtR [§ 8 LGVermDVO]

Übersicht

Bezugspunkte für den Anschluss von Liegen-schaftsvermessungen (örtliche Repräsentanten)

Ergebnis des Anschlusses der Liegenschafts-vermessung (Qualität)

Punkte des vermessungstechnischen Raumbe-zugs

Koordinatenkataster - GST 2000 [Nr. 2.5 RiLiV]

Referenzstationen für satellitengestützte Vermes-sungen (RSP), übergeordneten Lagefestpunkte (ÜFP) und die Aufnahmepunkte (AP) [§ 4 LGVermDVO; Nr. 2.15.1 RiLiV] sowie tAP [Nr. 2.13 RiLiV]

Hinweis: Die geodätischen Grundnetzpunkte (GGP) sind auch Bestandteil des vtR.

unmittelbarer Anschluss an den vtR

Im Einzelfall: Sonstige Punkte mit der GST 2000 (auch TP, PP mit Koordinaten der GST 2000) [Nr. 3.9.1 RiLiV]

mittelbarer Anschluss an den vtR

Sonderfall örtliche Bezugspunkte Lokales Koordinatensystem auf der Grundlage von zwei Bezugspunkten [Nr. 3.9.3 RiLiV] (LOKAL_RP_UTM32000 bis LOKAL_RP_UTM32009)

Anschluss an den vtR ist alsbald nachzuholen

Punkte des vorläufigen vtR [Nr. 2.4 VV-FührungGeoBasis; Nr. 2.17 RiLiV]

Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld - GST ≠ 2000 [Nr. 2.7 RiLiV]

TP,PP mit GST ≠ 2000 unmittelbarer Anschluss an den vorläufigen vtR Lokale spannungsfreie Punktsysteme (Grenzpunkte, Gebäudepunkte, Vermessungspunkte mit GST ≠ 2000)

mittelbarer Anschluss an den vorläufigen vtR

Zum koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld zählen auch Punkte, die in Verbindung mit einer Liegenschaftsvermessung an den vtR angeschlos-sen werden, jedoch eine GST ≠ 2000 erhalten (z. B. Punkte des Gebäudepolygons - Nr. 3.10.3 RiLiV, fehlende sonstige Erfordernisse zur Vergabe der GST 2000 - Nr. 3.10.4 RiLiV).

Anlage 1 Schaubild „Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den Raumbezug“

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtR

03/2012 Anlage 3.1 Seite 2

Anlage 1

Standardverfahren Ausnahmen

Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtR

Anschluss vtR RSP (SAPOS), GGP,ÜFP, AP

GST = 2000

ggf. 3 Anschlusspunkte Prüfung anhand Einmessungsskizze

Neupunkte mit GST = 2000

Koordinatenkataster GST = 2000

Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld GST ≠ 2000

4 und mehr Anschlusspunkte Prüfung durch Überbestimmung

Neupunkte mit GST = 2000

Neupunkte mit GST ≠ 2000

Anschluss GP, GebP, VP

GST = 2000 GST ≠ 2000

Anschluss vorläufiger vtR

TP, PP GST ≠ 2000

3 Anschlusspunkte Prüfung anhand Einmessungsskizze

Neupunkte mit GST ≠ 2000

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen

03/2012 Anlage 3.2 Seite 1

#

Anlage 3.2 Strecken- und Flächenkorrekturen

1 Streckenkorrektur im UTM-System auf der Grundlage des ETRS89

verwendete Bezeichnungen:

HS Horizontalstrecke im Messungshorizont

ES Auf die Bezugsfläche (GRS80-Ellipsoid (Höhe 0)) reduzierte Strecke)

s In der UTM-Ebene abgebildete Strecke

Hr Höhenreduktion

Sr UTM-Abbildungsreduktion

EH Höhe der Strecke über dem GRS80-Ellipsoid.

Die Höhe HE ergibt sich mit ausreichender Genauigkeit, indem die Landeshöhe HNHN um

den konstanten Betrag von 48 m vergrößert wird.

y Abstand vom Bezugsmeridian der UTM-Zone 32 (Meridian 9° östliche Länge)

R Mittlerer Krümmungsradius (6 381,8 km)

0m Maßstabsfaktor der UTM-Abbildung (fester Wert 0,9996).

1.1 Streckenreduktion aufgrund der Geländehöhe über dem Bezugsellipsoid

HE

H SR

Hr

Damit gilt auch:

R

HSS E

HE 1

Hinweis: EH und R müssen die gleiche Dimension (m bzw. km) besitzen!

1.2 UTM-Abbildungskorrektur

12

12

2

0

R

ymSr ES

Damit gilt auch:

202

12

R

ymSs E

1.3 Zusammenfassung der Streckenreduktion wegen der Höhe und der UTM-Abbildung

221

2

0 R

y

R

HmSs E

H

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen

03/2012 Anlage 3.2 Seite 2

2 Beispielhafte Auswirkungen der Streckenkorrektur im Abbildungssystems UTM Streckenreduktion aufgrund der Geländehöhe über dem Bezugsellipsoid

Lage der Strecke

NHN-Höhe

Höhe über GRS80-

Ellipsoid

in Geländehöhe gemessene Hori-

zontalstrecke Höhenreduktion

Strecke auf dem Ellip-

soid

Höhenlage in RP

[m] [m] [m] [m] [m]

Rolandswerth 50 98 1 000,000 -0,015 999,985 ~ tiefste Stelle

Speyer 100 148 1 000,000 -0,023 999,977

Polch 300 348 1 000,000 -0,055 999,945 ~ mittlere Höhe

Rodershausen 500 548 1 000,000 -0,086 999,914

Erbeskopf 816 864 1 000,000 -0,135 999,865 höchste Stelle

UTM - Abbildungsreduktion

Lage der Strecke

Ordinate Strecke auf dem

Ellipsoid UTM-

Abbildungsreduktion Strecke in der UTM-Ebene

Lage in RP

[km] [m] [m] [m]

Speyer 40 1 000,000 -0,380 999,620 im Osten

Polch 120 1 000,000 -0,223 999,777

Rodershausen 200 1 000,000 0,091 1 000,091 im Westen

Kahren 180,5 1 000,000 0,000 1 000,000

UTM-

Abbildungsverzerrung

und Maßstabsfaktor

heben sich auf

Zusammenfassung der Höhenreduktion und UTM-Abbildungsreduktion

Lage der Strecke

Ordinate Höhe über GRS80-

Ellipsoid in Geländehöhe gemessene

Horizontalstrecke Strecke in der UTM-Ebene

[km] [m] [m] [m]

Speyer 40 148 1 000,000 999,596

Polch 120 348 1 000,000 999,722

Rodershausen 200 548 1 000,000 1 000,005

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen

03/2012 Anlage 3.2 Seite 3

3 Flächenkorrektur im UTM-System

Bei der Verwendung von Koordinaten im UTM-System ist die berechnete Fläche ausgehend von

der zwischen den Flächen bestehenden mathematischen Beziehung:

2

2

21

0R

y

m

FF UTM

ell

zu korrigieren um:

2

22

2 0

0

1R

ym

m

Fr UTMA

.

Verwendete Bezeichnungen:

ellF Auf das GRS80-Ellipsoid reduzierte Fläche (amtliche Fläche)

UTMF Aus UTM-Koordinaten berechnete Fläche

Ar Flächenreduktion

y Abstand der Fläche vom Bezugsmeridian der UTM-Zone 32 (Meridian 9° östliche Länge)

R Mittlerer Krümmungsradius (6 381,8 km)

0m Maßstabsfaktor der UTM-Abbildung (fester Wert 0,9996).

4 Beispielhafte Auswirkungen der Flächenkorrektur des Abbildungssystems UTM

Zur Beseitigung der Flächenänderung aufgrund der Abbildungsverzerrung sind aus UTM-

Koordinaten berechnete Flächen entsprechend den nachfolgenden Tabellen zu korrigieren.

Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 100 m2

Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM-Koordinaten [m2]

UTM - Flächenkor-rektur [m2]

korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m2]

Speyer 40 100 0,0761 100

Polch 120 100 0.0447 100

Rodershausen 200 100 -0,0182 100

Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 500 m2

Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM-Koordinaten [m2]

UTM - Flächenkor-rektur [m2]

korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m2]

Speyer 40 500 0,3806 500

Polch 120 500 0.2233 500

Rodershausen 200 500 -0,0912 500

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen

03/2012 Anlage 3.2 Seite 4

Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 1000 m2

Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM-Koordinaten [m2]

UTM - Flächenkor-rektur [m2]

korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m2]

Speyer 40 1 000 0,7612 1 001

Polch 120 1 000 0.4466 1 000

Rodershausen 200 1 000 -0,1824 1 000

Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 1 Hektar

Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM-Koordinaten [m2]

UTM - Flächenkor-rektur [m2]

korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m2]

Speyer 40 10 000 7.6116 10 008

Polch 120 10 000 4.4663 10 004

Rodershausen 200 10 000 -1,8245 9 998

Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 1 km2

Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM-Koordinaten [m2]

UTM - Flächenkor-rektur [m2]

korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m2]

Speyer 40 1 000.000 761,1632 1 000.761

Polch 120 1 000.000 446,6267 1 000.447

Rodershausen 200 1 000.000 -182,4464 999.818

Kahren 180,5 1 000.000 -0,1197 1 000.000

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 1

#

Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

1 Allgemeines

1.1 Grundsätze

1.1.1 Von den satellitengestützten Vermessungsverfahren erreichen nur Verfahren mit gleichzeitiger

Messung auf mindestens zwei Standpunkten (differentielle Verfahren) die für Liegenschaftsvermes-

sungen geforderte Genauigkeit. Neben der Bestimmungsgenauigkeit ist bei Liegenschaftsvermes-

sungen der erforderliche Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug (vtR) zu beachten.

Beide Voraussetzungen werden in besonderer Weise durch die Nutzung des Satellitenpositionie-

rungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS) erfüllt. Geeignete Dienste sind

SAPOS®-HEPS

Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service und

SAPOS®-GPPS

Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service.

1.1.2 Die Voraussetzungen für die satellitengestützte Punktbestimmung im Liegenschaftskataster nach

Nummer 1.1.1 können auch in einem lokalen differentiellen System mit temporärer Referenzstation

und Rover durch die gleichzeitige Punktbestimmung mit Hilfe von zwei örtlichen Empfängern und den

Anschluss an mindestens drei Punkte des vtR erfüllt werden (vgl. Nr. 4.2.2 RiLiV).

1.1.3 Bei der Nutzung von privaten Satellitenpositionierungsdiensten wie z. B. ascos (Betreiber: AXIO-NET)

oder VRSNow (Betreiber: Trimble) kann der unmittelbare Anschluss an den vtR wegen des fehlenden

oder nur teilweise gesicherten Bezugs dieser Dienste auf amtliche Festpunkte nicht gewährleistet

werden. Deshalb dürfen diese Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen nicht für den unmittelbaren

Anschluss an den vtR, sondern nur als Messverfahren verwendet werden. Ergänzend ist bei der

Nutzung privater Satellitenpositionierungsdienste wie bei örtlichen Referenzstationssystemen der An-

schluss an mindestens drei Punkte des vtR erforderlich.

1.2 Bezugssystem

Mit satellitengestützten Verfahren werden in der Regel dreidimensionale kartesische Koordinaten im

European Terrestial Reference System 1989 (ETRS89) bestimmt. Sie sind bei Liegenschafts-

vermessungen in das UTM-System (CRS ETRS89_UTM32) abzubilden (Nr. 2.15.2 RiLiV). Ein

Schaubild enthält Anlage 1.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 2

1.3 Messanordnung

1.3.1 Um die für Liegenschaftsvermessungen erforderliche Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu gewährleis-

ten sind bei der Verwendung von satellitengestützten Vermessungsverfahren neben den Anforderun-

gen nach Nummer 4.1 und 4.2 RiLiV folgende Grundsätze zu beachten:

a) Vor Beginn der Messung ist auf korrekte Einstellung der Rover-Konfiguration und der

-Parameterdateien zu achten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sowohl roverseitig als

auch für das Referenzstationsnetz der richtige Antennentyp verwendet und angegeben wird.

Für den Rover ist dies die exakte Antennenbezeichnung aus der Antennenverwaltung des

Rovers, für das SAPOS-Referenzstationsnetz ist die Einstellung „ADVNULLANTENNA“

vorzunehmen.

b) Beim Messvorgang ist auf eine ausreichende Anzahl und Verteilung der Satelliten zu achten.

Durch den Faktor Position Dilution of Precision (PDOP) wird die Güte der Satellitengeomet-

rie angegeben. Der PDOP darf den Wert 4 nicht überschreiten.

c) Die Elevation darf den Wert von 10° nicht unterschreiten.

d) Die Antennenhöhe zum Antennenreferenzpunkt (ARP) ist für alle Punkte sorgfältig zu

messen und bei der Auswertung zu berücksichtigen.

e) Die Antenne ist nach Norden auszurichten.

f) Mehrwegeeffekte im Nahfeld des Antennenstandpunkts und Abschattungen

(z. B. Häuserwände, Verkehrsschilder, Hochspannungsleitungen, Fahrzeuge, Vegetation)

sind zu vermeiden.

1.3.2 Bei Echtzeitverfahren ist außerdem zu beachten:

a) Als Aufzeichnungsintervall (Messepochen) sind mindestens 10 Messungen mit einer Takt-

rate von einer Sekunde einzustellen.

b) Die Beobachtungsdauer bis zur Festsetzung der Trägerphasenmehrdeutigkeit (Initialisie-

rung) sollte nicht mehr als 3 Minuten betragen. Wird diese Zeitdauer überschritten, so steigt

das Risiko der fehlerhaften Mehrdeutigkeitsfestlegung des Rovers und die Messung ist zu

wiederholen.

1.4 Mittelbildung

Bei satellitengestützten Vermessungsverfahren können, abweichend zu Nummer 3.12.4 RiLiV, weitere

Koordinatenbestimmungen zur Mittelbildung herangezogen werden.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 3

2 Satellitengestützte Vermessungsverfahren

2.1 SAPOS-HEPS

2.1.1 Mit SAPOS-HEPS werden an die Nutzer individualisierte, d. h. auf ihre jeweilige Position bezogene

Korrekturdaten übermittelt, die aus den Daten der SAPOS-Referenzstationspunkte (RSP) mit Hilfe

flächenhafter Modelle berechnet werden. Als Modelle stehen die Varianten Flächenkorrekturpara-

meter (FKP), Virtuelle Referenzstation (VRS) oder Master-Auxiliary-Concept (MAC) zur Verfügung.

Diese Varianten können durch den Nutzer im Einwahlverfahren durch die Wahl der zugeordneten

Durchwahlnummer oder im Internetverfahren (Ntrip) durch die Auswahl des entsprechenden

Mountpoints aus der Quelldatentabelle (Sourcetable) selbst gewählt werden.

2.1.2 Die aus dem Netz der RSP abgeleiteten Korrekturdaten werden in Rheinland-Pfalz im Format RTCM

über Mobilfunk (Einwahlverfahren im GSM-Netz) oder das Internet (Ntrip-Verfahren über mobile Inter-

nettechniken, z. B. GPRS oder UMTS) bereitgestellt.

2.1.3 Die Koordinaten werden auf dem Rover in der Regel durch interne Algorithmen des Geräteherstellers

ermittelt. Sie sind ggf. in das amtliche Lagebezugssystem zu überführen (Nr. 1.2).

2.1.4 SAPOS-HEPS wird bei Liegenschaftsvermessungen als Regelverfahren angewendet, weil mit Hilfe

der in Echtzeit ermittelten Koordinaten die Absteckung von Punkten möglich ist und der Anschluss an

örtliche Punkte des vtR durch den Bezug des SAPOS-HEPS auf die RSP entfällt.

2.2 SAPOS-GPPS

2.2.1 In Gebieten, in denen Satellitensignale einwandfrei empfangen werden, jedoch infolge unzureichender

Mobilfunkverbindung keine HEPS-Messungen möglich sind, kann an Stelle des SAPOS-HEPS-

Verfahrens das SAPOS-GPPS-Verfahren angewendet werden. Bei diesem Verfahren werden die

während der Messung simultan aufgezeichneten und im Internet bereitgestellten Beobachtungsdaten

der Referenzstationen im Format RINEX abgerufen und nach Abschluss der Vermessung die Koordi-

naten im amtlichen Bezugssystem berechnet (Postprocessing).

2.2.2 Die RINEX-Daten der das Messungsgebiet umfassenden RSP sowie die für die Auswertung erforder-

lichen Bahndaten der Satelliten können beim LVermGeo über den RINEX-Web-Server bezogen

werden.

2.2.3 Für die Koordinatenberechnung können auch die RINEX-Daten einer virtuellen Referenzstation ver-

wendet werden. Die virtuelle Referenzstation liegt immer in unmittelbarer Nähe des Vermessungsge-

biets; sie wird mathematisch von den benachbarten RSP abgeleitet. An die virtuelle Referenzstation

werden die aufgenommenen Punkte basislinienweise angehängt und dreidimensionale kartesische

ETRS89 Koordinaten ermittelt. Sie sind in das amtliche Bezugssystem zu überführen (Nr. 1.2).

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 4

2.2.4 Sowohl die Parameter der Antennenkalibrierung der RSP als auch diejenigen der vom Nutzer

verwendeten Antenne sind bei der Auswertung zu berücksichtigen.

2.2.5 Die Übertragung von Koordinaten in die Örtlichkeit (Absteckung) ist mit SAPOS-GPPS nicht möglich.

2.3 Private Satellitenpositionierungsdienste

2.3.1 Bei der Punktbestimmung mit privaten Satellitenpositionierungsdiensten gelten prinzipiell die Anforde-

rungen nach Nummer 2.1 und 2.2. Für den Anschluss an den vtR ist jedoch die zusätzliche Bestim-

mung von mindestens drei das Messgebiet umschließenden örtlichen Punkten des vtR erforderlich

(Nr. 4.2.2 Buchst. c RiLiV).

2.3.2 Die mit einem privaten Satellitenpositionierungsdienst ermittelten Koordinaten sind durch eine räum-

liche Helmerttransformation mit sieben Transformationsparametern (drei Translationen, drei Rotatio-

nen, ein Maßstab) und einer anschließenden Restklaffenverteilung mit Abstandsgewichten (p=1/S²)

über die drei mitbestimmten Punkte des vtR in das amtliche Bezugssystem zu transformieren.

2.4 Punktbestimmung mit zwei Empfängern (örtliche Referenzstation)

2.4.1 An Stelle der Nutzung eines dauerhaften Referenzstationsnetzes mit Satellitenpositionierungsdienst

kann mit einem zweiten Empfänger temporär eine örtliche Referenzstation betrieben werden. Simulta-

ne Messungen mit zwei Empfängern ermöglichen die Bestimmung von Punkten in Echtzeit und im

Postprocessing-Verfahren. Die Echtzeitnutzung wird durch den Einsatz einer Kommunikationsverbin-

dung zwischen der örtlichen Referenzstation und dem Rover, z. B. mittels eines Funkmodems und

einer Funkantenne bei beiden Empfängern realisiert. Das Verfahren wird als „Real Time Kinematik“

(RTK) bezeichnet.

2.4.2 Für den Anschluss an den vtR ist die Bestimmung von mindestens drei das Messgebiet umschließen-

den örtlichen Punkten des vtR erforderlich (Nr. 4.2.2 Buchst. c RiLiV).

2.4.3 Die in einem örtlichen System ermittelten dreidimensionalen kartesischen Koordinaten sind analog

2.3.2 in das amtliche Bezugssystem zu transformieren.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 5

3 Dokumentation

Neben den allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen

nach Nummer 12.11 RiLiV muss das Berechnungsprotokoll bei satellitengestützten Vermessungs-

verfahren folgende zusätzliche Informationen enthalten:

a) Allgemeine Daten:

aa) die Angaben zu den Geräten und der Software,

die Bezeichnung des GNSS-Empfängers und die verwendete Firmwareversion,

den Antennentyp, die Seriennummer der Antenne und die Seriennummer des

verwendeten Rovers,

die Bezeichnung und die Version des Berechnungsprogramms,

bb) die Vorgaben zum Satellitenempfang,

das Aufzeichnungsintervall (Taktrate),

den zulässigen Elevationswinkel,

den zulässigen PDOP-Wert,

den erforderlichen zeitlichen Abstand zwischen zwei Einzelmessungen und

cc) den Antennentyp der Referenzstation, soweit nicht ein Satellitenpositionierungsdienst

verwendet wird.

b) Messungsbezogene Daten je Punktort

aa) die Antennenhöhe bis zum Antennenreferenzpunkt,

bb) die Satellitenanzahl und den PDOP-Wert,

cc) das Datum und die Uhrzeit der Messung; die lfd. Nr. der Initialisierung (ggf. Datum

und Uhrzeit der Initialisierung),

dd) die Koordinaten aller Einzelmessungen in abgebildeter Form und die ellipsoidische

Höhe (ETRS89_UTM32-h als Nachweis der originären Messwerte),

ee) bei zweifacher Punktbestimmung die WS zwischen den Einzelmessungen und das

Überschreiten der ZS und

ff) bei mehr als zweifacher Punktbestimmung die Abweichungen zum Gesamtmittel und

die Standardabweichung des Mittelwertes der Einzelmessungen.

Ein Beispiel zur Dokumentation eines Berechnungsprotokolls enthält Anlage 2.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 6

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Anlage 1 Überführung von dreidimensionalen Koordinaten im ETRS89 in ebene UTM-Koordinaten

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

09/2013 Anlage 3.3 Seite 7

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Anlage 2 Beispiel zur Dokumentation eines Berechnungsprotokolls

SAPOS®-HEPS-Musterprotokoll Rheinland-Pfalz AGB-Kennzeichen: TV 00005773/2011 Berechnungsdatum: 08.09.2011

Allgemeine Daten zum Projekt

Vermessungsstelle ÖbVI Peter Messerscharf, Koblenz

Gemarkung, Flur Koblenz (1401), Flur 5

ABG-Kennzeichen TV 00005773/2012

Berechnungsprogramm (Bezeichnung und Version) Leica Geo Office (LGO) Version 8.0

Firmware Empfänger (Bezeichnung und Version) Version 7.5.3

Allgemeine Daten zur Messung

Messverfahren HEPS CRS der SAPOS® - Messung ETRS89_UTM32

Zeitzone (MEZ/MESZ) +1 (MEZ) mittlerer Rechtswert 500

Rovertyp LEICA GX 1230 GG Seriennummer des Rovers 466364

Antennentyp LEICA AX 1202 GG Seriennummer der Antenne 700170156

Datum der Eichung 23.07.2011 Ablauf der Eichfrist (Datum) 22.10.2012

Referenzantenne ADVNULLANTENNA max. PDOP 4,0

Mindestanzahl der Satelliten 5 min. Elevationswinkel je Satellit 10 Grad

Mindestanzahl der Einzelmessungen 10 Taktrate 1 s

Zulässige lineare Abweichung ZS zwischen zwei Einzelmessungen 0,040 m

Zulässige lineare Abweichung Zh zwischen zwei Einzelmessungen 0,080 m

Zulässige Standardabweichung ZSP des Mittelwerts (Lage) der Einzelmessungen 0,020 m

Zulässige Standardabweichung ZSh des Mittelwerts (Höhe) der Einzelmessungen 0,040 m

Zulässige Standardabweichung ZSP der Restklaffen nach der Transformation 0,030 m

Zulässige lineare Abweichung ZS in den Pass- und Kontrollpunkten im Koordinatenkataster 0,040 m

Zulässige Abweichung ZS bei der Grenzermittlung im Koordinatenkataster 0,040 m

Zulässige Abweichung ZS bei der Kontrollaufnahme abgesteckter Punkte im Koordinatenkataster 0,040 m

Zulässige lineare Abweichung ZS in den Pass- und Kontrollpunkten im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 0,060 m

Zulässige Abweichung ZS bei der rechnerischen Grenzermittlung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 0,060 m

Zulässige Abweichung ZS bei der Kontrollaufnahme abgesteckter Punkte im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 0,060 m

Zulässige Abweichung überschritten ***

Berechnungsnr.: 0001

SAPOS®-HEPS-Punktbestimmung

Referenzstation: 0512 Koblenz Repräsentation der Vernetzung: FKP

Koordinaten ETRS89 (X,Y,Z): 4041839,043 537121,589 4888452,432

Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart

001 v1 01.09.2011 12:13:52 364717,383 5808248,208 75,695 tAP

Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung

2,000 1,463 Mittelbildung

Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation (°)

tatsächlicher Wert 2,1 7 16 19

Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart

002 v1 01.09.2011 12:43:33 364717,430 5808248,176 75,725 tAP

Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung

2,000 1,463 Mittelbildung

Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation (°)

tatsächlicher Wert 4,4*** 5 8*** 13

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

09/2013 Anlage 3.3 Seite 8

SAPOS®-HEPS-Musterprotokoll Rheinland-Pfalz AGB-Kennzeichen: TV 00005773/2011 Berechnungsdatum: 08.09.2011

Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart

003 v1 01.09.2011 13:40:10 364717,373 5808248,218 75,725 tAP

Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung

2,000 1,463 Mittelbildung

Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation (°)

tatsächlicher Wert 2,4 6 16 18

Berechnungsnr.: 0002

Mittelbildung (mehr als 2 Beobachtungen)

Punktnummer v1 Objektart

Ber.Nr. MNr. Uhrzeit Differenz E (m) VE (m) N (m) VN (m) VS (m) h (m) vh (m)

0001 001 12:13:52 364717,383 +0,012 5808248,208 -0,007 0,014 75,695 +0,020

0001 002 12:43:33 0:29:41*** 364717,430 -0,035 5808248,176 +0,025 0,043 75,725 -0,010

0001 003 13:40:10 0:56:37 364717,373 +0,022 5808248,218 -0,017 0,028 75,725 -0,010

Mittelwert 364717,395 5808248,201 75,715

Standardabweichung SP, Sh 0,022*** 0,010

Bemerkung: Die Messung Nr. 2 wird wegen unzulässiger Abweichungen verworfen. Die Koordinaten werden nicht gespeichert.

Berechnungsnr.: 0003

Mittelbildung (2 Beobachtungen)

Punktnummer v1 Objektart

Ber.Nr. MNr. Uhrzeit Differenz E (m) dE (m) N (m) dN (m) WS (m) h (m) dh (m)

0001 001 12:13:52 364717,383 5808248,208 75,695

0001 003 13:40:10 1:26:18 364717,373 -0,010 5808248,218 +0,010 0,014 75,725 -0,030

Mittelwert 364717,378 5808248,213 75,710

gespeichert 364717,378 5808248,213 75,710

Punktattribute

Punktnummer v1 GST 2000 Marke 9500 Ohne Marke

Objektart VWL 1200 Bemerkung Temporärer Aufnahmepunkt

Berechnungsnr.: 0004

SAPOS®-HEPS-Punktbestimmung

Referenzstation: 0512 Koblenz Repräsentation der Vernetzung: FKP

Koordinaten ETRS89 (X,Y,Z): 4041839,043 537121,589 4888452,432

Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart

001 13001 22200 01.09.2011 13:45:58 364689,458 5808220,868 78,005 AP

Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung

2,000 1,464 Kontrolle

Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation (°)

tatsächlicher Wert 1,8 10 10 13

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren

03/2012 Anlage 3.3 Seite 9

SAPOS®-HEPS-Musterprotokoll Rheinland-Pfalz AGB-Kennzeichen: TV 00005773/2011 Berechnungsdatum: 08.09.2011

Berechnungsnr.: 0005

Kontrollpunktberechnung

Punktnummer 22200 Objektart 13001

Ber.Nr. MNr. Uhrzeit E (m) dE (m) N (m) dN (m) WS (m) h (m) dh (m)

0004 001 13:45:58 364689,458 +0,010 5808220,868 +0,011 0,015 78,005 +0,020

Sollkoordinaten 364689,468 5808220,879 78,025

zulässige lineare Abweichung ZS Koordinatenkataster (GST 2000) 0,040

Punktattribute sind nur bei Attributänderungen des Kontrollpunkts nachzuweisen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt

10/2014 Anlage 3.4 Seite 1

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Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt

1 Standpunkt

1.1 Der frei gewählte Standpunkt soll grundsätzlich innerhalb des Bereichs liegen, der durch die

äußeren Verbindungslinien zwischen den Anschlusspunkten abgegrenzt wird. Er soll nur dann

außerhalb des Bereichs der Anschlusspunkte gewählt werden, wenn dadurch die Zahl der Stand-

punkte verringert oder die Sichtverhältnisse wesentlich verbessert werden können.

1.2 Die Standpunkte werden in der Regel nicht vermarkt, sollen aber für die Dauer der Messung

zwecks einfacher Zentrierungskontrolle örtlich markiert werden.

1.3 Die Entfernung zwischen dem Standpunkt und den Anschluss-, Kontroll- und Neupunkten soll

500 m nicht überschreiten.

2 Anschlusspunkte

2.1 Bei der Bestimmung von Neupunkten sind als Anschlusspunkte alle am Rand und innerhalb des

Bereichs der Anschlusspunkte gelegenen Punkte des vtR oder tAP zu verwenden. Weit entfernt

liegende Anschlusspunkte (z. B. Hochpunkte), die in keiner unmittelbaren nachbarschaftlichen

Beziehung zu diesem Bereich stehen, sind nicht in die Stationierung einzubeziehen.

2.2 Bei der rechnerischen Grenzbestimmung können auch sonstige Punkte des Liegenschafts-

katasters verwendet werden, wenn sie in nachbarschaftlicher Beziehung zu dem zu ermittelnden

GP stehen.

3 Berechnung der Stationierungselemente

3.1 Das auf den freien Standpunkt bezogene örtliche Koordinatensystem ist mit Hilfe von mindestens

zu drei Anschlusspunkten gemessenen Richtungen und Strecken in das amtliche Koordinatensys-

tem durch Helmerttransformation oder andere ausgleichungstechnisch anerkannte Verfahren, die

eine entsprechende Genauigkeit gewährleisten, zu überführen.

3.2 Es sind folgende Stationierungselemente zu berechnen:

a) die Koordinaten des Nullpunktes des örtlichen Aufnahmesystems,

b) der Maßstab,

c) der Orientierungswinkel des Teilkreises,

d) die WX, WY und die WS in den Anschlusspunkten sowie

e) die SP der Punktlage des Nullpunkts.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt

03/2012 Anlage 3.4 Seite 2

4 Zuverlässigkeit #

4.1 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Polaraufnahme vom freien Standpunkt sind zunächst die

WS in den Anschlusspunkten ohne Maßstabseinfluss, d. h. mit dem festen Maßstab M = 1 zu

berechnen. Der Abbildungsmaßstab bleibt unberührt.

4.2 Bei Überschreiten der ZS oder SP sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. Überprüfung der Beo-

bachtungselemente, Überprüfung der Identität der verwendeten Anschlusspunkte anhand der

Koordinatenabweichungen, durch die Bestimmung weiterer Anschlusspunkte oder durch Verkleine-

rung des Verfahrensgebietes die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Polaraufnahme vom

freien Standpunkt zu schaffen.

4.3 Werden bei der erneut durchzuführenden Berechnung die ZS oder SP nicht eingehalten, sind die

verwendeten Anschlusspunkte für die Bestimmung von neuen Punktkoordinaten nicht geeignet.

5 Aufnahme und Absteckung

5.1 Punkte des Koordinatenkatasters sind auf der Grundlage der Stationierungselemente nach

Nummer 4.1 ohne Verteilung der WS mittels Abstandsgewicht zu bestimmen oder abzustecken.

5.2 Sonstige Punkte können nach Prüfung der Zuverlässigkeit der Polaraufnahme vom freien Stand-

punkt mit freiem Maßstab und der entsprechenden Lagegenauigkeit nach Tafel 1 bestimmt oder

abgesteckt werden. Die WS in allen Anschlusspunkten sind mittels Abstandsgewichten

(p = 1/s2) auf die Koordinaten der Neupunkte zu verteilen.

6 Kontrollen der Stationierungselemente

6.1 Im Anschluss an die Berechnung der Stationierungselemente sind diese über im Bereich der An-

schlusspunkte vorhandene koordinierte GP und GebP (Kontrollpunkte) zu prüfen. Die dabei auftre-

tenden WS sind im Hinblick auf eine eventuelle Verdrehung zwischen transformiertem Koordina-

tensystem und amtlichem Koordinatensystem zu untersuchen und dürfen nicht größer als die ZS

nach Tafel 3 sein.

6. 2 Sind nicht genügend koordinierte Punkte vorhanden, so können auch VP außerhalb des Bereichs

der Anschlusspunkte (Fernziele) verwendet werden. Die Richtungsdifferenz zwischen der Sollrich-

tung und der Istrichtung am Fernziel ist in eine Querabweichung für den entferntesten Anschluss-

punkt dieses Bereichs umzurechnen. Die berechnete Querabweichung darf die ZR = 0,02 m nicht

überschreiten.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

03/2012 Anlage 3.5 Seite 1

#

Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung von bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen bei der Bil-dung neuer Flurstücke

1. Rechtliche Grundlagen

Die Geobasisinformationen sind nach § 11 Abs. 1 des LGVerm unter Berücksichtigung der Anforderungen

der verwendenden Personen und Stellen im erforderlichen Umfang von Amts wegen oder auf Antrag weiter-

zuentwickeln. Sie sollen insbesondere zur Sicherung des Grundeigentums, zur Besteuerung des Grund und

Bodens sowie zur Verwendung in den Bereichen Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Boden-

ordnung nach dem Baugesetzbuch, Flurbereinigung, Grundstücksbewertung, Umweltschutz, Landesvertei-

digung, Statistik, Leitungsdokumentation und Liegenschaftsverwaltung geeignet sein.

Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Abs. 1 LGVerm sind in der Regel Flurstücke

mit rechtlich und technisch eindeutig bestimmten, d. h. festgestellten Flurstücksgrenzen. Bei Neubauten in

Grenznähe kann z. B. nur auf der Grundlage von festgestellten und in der Regel abgemarkten Flur-

stücksgrenzen gewährleistet werden, dass die zu errichtenden Gebäude tatsächlich innerhalb der rechtmä-

ßigen Grenzen errichtet werden. Bei Baugrundstücken mit hohem Bodenwert wird von den Beteiligten erwar-

tet, dass die Flächen mit einer Genauigkeit von einem m² oder sogar besser ermittelt werden. Die Genauig-

keit von nicht baulich nutzbaren Flächen kann dagegen geringer sein. Bei landwirtschaftlich nutzbaren

Flächen muss die Flächenangabe aber mindestens so genau sein, dass sie als Grundlage für die Vergabe

von Fördermitteln (INVEKOS) geeignet ist.

Ergänzend regelt deshalb die Nummer 7.1.2 der VV-ErhebungGeoBasis, dass die Grenzen der Flurstücke

amtlich festgestellt und im Liegenschaftskataster bestandskräftig nachgewiesen werden sollen. Die öffentli-

che Vermessungsstelle soll bei nicht festgestellten Flurstücksgrenzen stets auf deren Feststellung hinwirken.

Bei der Aufteilung eines Flurstücks gilt dies insbesondere für die Flurstücksgrenzen der neuen Flurstücke,

an deren Entstehung ein Interesse besteht. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist in Nummer 5.1.1 RiLiV

geregelt, dass Flurstücksgrenzen in dem Umfang zu ermitteln und zu bestimmen sind, wie es zur Erfüllung

des Antrags, zur sachgemäßen Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und unter besonderer Beachtung

der Anforderungen an die Flächenberechnung erforderlich ist. Zur sachgemäßen Auftragserledigung gehört

deshalb grundsätzlich die Feststellung von bisher nicht festgestellten alten Flurstücksgrenzen, in die neue

GP eingebracht werden. Aus wirtschaftlichen Erwägungen findet das Erfordernis der Grenzfeststellung aber

spätestens dann seine Grenzen, wenn die Kosten der Grenzfeststellung den Wert der betreffenden Flur-

stücke übersteigen.

Auf Antrag festgestellte Flurstücksgrenzen sind nach § 16 Abs. 1 LGVerm abzumarken. Bei Teilungs-

vermessungen richtet sich der Antrag primär auf die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die

Bildung der neuen Flurstücke. Alte GP sind deshalb bei Teilungsvermessungen nur auf besonderen Antrag

abzumarken (vgl. Nr. 9.4 RiLiV).

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 2

Der modulare Aufbau der Gebührenregelungen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen nach

der Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der

Gutachterausschüsse (GebVermGA) trägt den Besonderheiten der Grenzbestimmung in besonderem Maße

Rechnung, denn es ist nur die Leistung abzurechnen, die zur Erfüllung eines Antrags aus rechtlicher und

technischer Sicht erforderlich war und tatsächlich erbracht wurde.

Der Beratung des Antragstellers (Nr. 1.2 Regelungen und Hinweise zu den Gebühren der Vermessungs-

und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse - Rundschreiben GebVermGAVO) und ggf. weiterer

Beteiligter kommt bei der Konkretisierung des Auftrages über den zu leistenden, notwendigen Umfang der

Vermessungsarbeiten somit eine entscheidende Bedeutung zu. Neben den an die Geobasisinformationen

gestellten Anforderungen nach § 11 LGVerm einerseits sind insbesondere die tatsächlichen Bedürfnisse des

Antragstellers im Hinblick auf „eindeutige“ Grenzverhältnisse, wie z. B. die Zuverlässigkeit der Flächenanga-

ben der neuen Flurstücke und die vorzunehmenden Abmarkungen zu berücksichtigen. Dabei dürfen aber

auch sonstige rechtliche Belange (z. B. Baurecht) nicht außer Betracht gelassen werden.

Der Umfang der Grenzbestimmung und die damit verbundenen Kosten für die Antragstellerinnen und

Antragsteller sind in den nachfolgenden Beispielen 1 - 6 dargestellt.

2. Beispiele

Beantragt ist jeweils die Bildung der neuen Flurstücke A/1

und A/2, wobei das Interesse beim Flurstück A/1 liegt.

Die Grenzen des Flurstücks A sind nicht festgestellt.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 3

Beispiel 1: Das Flurstück wird etwa hälftig geteilt.

Umfang der Grenzfeststellung

Die Grenzen des Flurstücks A/1 (GP 1 bis 4)

sollen grundsätzlich festgestellt und abge-

markt werden.

Die GP des Flurstück A/2 werden i. V. mit

der Bildung der neuen Flurstücksgrenze

(GP 3 - 4) im notwendigen Umfang ermittelt.

Damit sind alle Vorbereitungen für die Fest-

stellung der Flurstücksgrenzen 3 - 5 und

4 - 6 abgeschlossen. Sie sind deshalb auch

ohne ausdrücklichen Antrag festzustellen.

Kann nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung von der Zustimmung der Eigentümer des Flurstücks E

ausgegangen werden, kann auch die Flurstücksgrenze 5 - 6 ohne zusätzlichen Aufwand und ohne wei-

teren Antrag festgestellt werden. Die GP 5 und 6 können auch abgemarkt werden, wenn einer der Betei-

ligten die Abmarkung beantragt und die Mehrkosten der Abmarkung trägt.

Eine Unterlassung einer Abmarkung kann sich nur auf beantragte GP beziehen. Werden die GP 5 und 6

nicht abgemarkt ist in der Grenzniederschrift festzuhalten, dass die GP auf Grund des fehlenden Antrags

nicht abgemarkt wurden.

Ansonsten kann auf Antrag der Antragsteller von der Feststellung der Flurstücksgrenze 3 - 5, 5 - 6 und

4 - 6 mit Blick auf die dann erforderliche zusätzliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung an die Eigentü-

mer des Flurstücks E abgesehen werden. Die GP 5 und 6 erhalten in diesem Fall höchstens die

GST 2100 und werden in der Grenzniederschrift nicht dargestellt (Abb. 2).

Darstellung in der Grenzniederschrift

Abb. 1

Abb. 2

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 4

Kosten

Mit den für die Teilungsvermessung mindestens anzusetzenden Gebühren ist der Aufwand für die Feststel-

lung aller alten und neuen Flurstücksgrenzen der Flurstücke A/1 und A/2 abgegolten. Der Kostenschuldner

hat insoweit einen Anspruch auf die gesamte Leistung, auch wenn er nur eine Teilleistung beantragt. Die

Vermessungsstelle darf von der Feststellung der Flurstücksgrenze von GP 5 - 6 nur dann absehen, wenn

der Antragsteller auf diese Leistung ausdrücklich verzichtet (z. B. wegen verspätet eintretender Rechtskraft

auf Grund möglicher Rechtsmittel des Eigentümers E).

Für eine ggf. beantragte Abmarkung der GP 5 und 6 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr. 10.6

GebVermGA.

Beispiel 2: Die Fläche des Flurstücks A/2 ist größer als ¾ der Fläche des zu teilenden Flurstücks A.

Umfang der Grenzfeststellung

Die Grenzen des Flurstücks A/1 sind wie in

Beispiel 1 festzustellen.

Von der Feststellung der Flurstücksgrenzen

zwischen den GP 3 - 5 - 6 - 4 kann abge-

sehen werden, wenn sie zu Mehrkosten

aufgrund der größeren anzusetzenden Flä-

che führt und die Beteiligten nicht bereit

sind, die Mehrkosten zu tragen.

Die Hinweise in Beispiel 1 zur Abmarkung und zur Darstellung in der Grenzniederschrift gelten

entsprechend.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 5

Kosten

Da bei großen Restflächen häufig auf die Feststellung ihrer alten Flurstücksgrenzen verzichtet wird, ist deren

Fläche bei der Ermittlung des Wertfaktors nach Gebührenstaffel I ebenfalls nicht anzusetzen (Anmerkung 11

Satz 1 GebVermGA). Werden dagegen Grenzen der Flurstücke A/1 und A/2 über den liegenschaftsrechtlich

erforderlichen Umfang hinaus vollständig festgestellt, ist die gesamte Fläche des Flurstücks A bei der Ermitt-

lung des Wertfaktors anzusetzen (Anmerkung 11 Satz 2 GebVermGA). Dies bedeutet nicht zwingend höhere

Kosten, denn bei Restflächen von geringem Wert reicht der neue Gesamtwert häufig nicht für eine höhere

Wertstufe oder bei hohen Bodenwerten wurde die höchste Wertstufe bereits durch den Wert des Flurstücks

A/1 erreicht. In diesen Fällen hat die Vermessungsstelle auf eine möglichst umfangreiche Grenzfeststellung

hinzuwirken.

Für die ggf. beantragte Abmarkung der GP 5 und 6 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr. 10.6

GebVermGA.

Wird auf die Feststellung der Flurstücksgrenzen 3 - 5 und 4 - 6 verzichtet und ist die Länge des jeweils fest-

gestellten Abschnitts der Flurstücksgrenze kürzer als ein Viertel der gesamten Flurstücksgrenze, sind nach

Anmerkung 6 zu lfd. Nr. 10 GebVermGA i. V. mit Nummer 3.3.2 des Rundschreibens zur GebVermGAVO

für die GP 5 und 6 statt der Gebühren nach lfd. Nr. 10.3.1 Gebühren nach lfd. Nr. 10.3.2.1 GebVermGA zu

erheben (siehe hierzu auch Beispiel 5).

Beispiel 3:

Umfang der Grenzfeststellung

Neben den Grenzen des Flurstücks A/1 sind

die Grenzen des Flurstücks A/2 nur im

liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen

Umfang festzustellen.

Für die Feststellung der Flurstücksgrenzen

zwischen den GP 3 und 5 sowie den

GP 4 und 6 gelten die Hinweise in Beispiel 2

entsprechend.

Die Flurstücksgrenzen zwischen den

GP 5 - 7 - 8 - 6 sind nur auf besonderen

Antrag festzustellen.

Die Hinweise in Beispiel 1 zur Abmarkung

und zur Darstellung des GP 6 gelten ent-

sprechend.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 6

Kosten

Werden nur die Grenzen des Flurstücks A/1 festgestellt, ist für die Ermittlung des Wertfaktors nur dessen

Fläche anzusetzen. Werden alle alten Grenzen des Flurstücks A festgestellt, ist die Fläche des Flurstücks

A/2 zusätzlich zu berücksichtigen (Anmerkung 11 Satz 2 GebVermGA).

Für die ggf. beantragte Abmarkung der GP 5 bis 8 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr. 10.6

GebVermGA.

Der Hinweis zur Gebührenberechnung bei Verzicht auf die Feststellung eines Teilabschnitts einer bestehen-

den Flurstücksgrenze aus Beispiel 2 gilt entsprechend.

Beispiel 4: Der Antragsteller bekundet nur Interesse an der Bestimmung der neuen Flurstücksgrenze

von GP 3 nach 4 und nimmt einen teilweisen „unklaren“ Grenzverlauf der beiden Flurstücke

sowie eine „unsichere“ Fläche der neuen Flurstücke billigend in Kauf. Das Flurstück A liegt

im Außenbereich.

Umfang der Grenzfeststellung

Die Grenzen des Flurstücks A/1und A/2

werden nur im liegenschaftsrechtlich

unbedingt notwendigen Umfang festgestellt.

Die Flurstücksgrenzen zwischen den GP 1

und 6 sowie 2 und 5 werden i. V. mit der

Bildung der neuen Flurstücksgrenze

(GP 3 - 4) im notwendigen Umfang ermit-

telt. Damit sind alle Vorbereitungen für die

Feststellung der Flurstücksgrenzen zwi-

schen den GP 2 - 3, 3 - 5 und 1 - 4 abge-

schlossen. Sie sind deshalb auch ohne

ausdrücklichen Antrag festzustellen. Für die

Feststellung der Flurstücksgrenze zwischen

den GP 4 - 6 gelten die Hinweise in Beispiel

1 entsprechend.

Die restlichen Grenzen der Flurstücke A/1 und A/2 sind nur auf besonderen Antrag festzustellen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 7

Die GP 1, 2, 5 und 6 sind abzumarken, wenn einer der Beteiligten die Abmarkung beantragt und die

Mehrkosten der Abmarkung trägt. Antragsteller und Eigentümer sind über die Risiken der unterlassenen

Grenzfeststellung und die Unsicherheit der Flächen der Flurstücke A/1 und A/2 aufzuklären. Insbesonde-

re bei hohen Bodenwerten sollen die Vermessungsstellen auf die Bestimmung weiterer GP hinwirken,

um das Risiko einer unsicheren Flurstücksfläche zu begrenzen.

Kosten

Für die Ermittlung des Wertfaktors sind grundsätzlich die Flächen der Flurstücke A/1 und A/2 anzusetzen.

Für die ggf. beantragte Abmarkung der GP 1, 2, 5 und 6 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr. 10.6

GebVermGA.

Der Hinweis zur Gebührenberechnung bei Verzicht auf die Feststellung eines Teilabschnitts einer bestehen-

den Flurstücksgrenze aus Beispiel 2 gilt entsprechend.

Bildung von neuen Flurstücken bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen

Beispiel 5: Straßenverbreiterung im Bereich nicht festgestellter Flurstücksgrenzen

Bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen kann aus vermessungstechnischer Sicht die Grenzfeststel-

lung auf die Flurstücke, an deren Entstehung das Interesse besteht, begrenzt werden. Künftig wegfallende

Flurstücksgrenzen sind nicht festzustellen.

Kosten:

Nach Anmerkung 6 zu lfd. Nr. 10 GebVermGA i. V. mit Nummer 3.3.2 Rundschreiben GebVermGAVO sind

für die GP 1 - 6 Gebühren nach lfd. Nr. 10.3.1 und für die GP 7 - 12 Gebühren nach lfd. Nr. 10.3.2.1 Geb-

VermGA zu erheben. Damit wird auch bei den künftig wegfallenden Flurstücksgrenzen der für die Einbrin-

1 2 3 4 5

6

7 8 9 10 11

12

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen

09/2013 Anlage 3.5 Seite 8

gung der Neupunkte entstehende Aufwand zur Grenzermittlung der GP 2 - 5 abgegolten (Nr. 3.3.2 Satz 3

Rundschreiben GebVermGAVO).

Beispiel 6: Vermessung eines Bürgersteigs im Bereich nicht festgestellter Flurstücksgrenzen

Mit der Liegenschaftsvermessung werden öffentliche Flächen neu gebildet. Eine Feststellung der bereits

bestehenden Flurstücksgrenzen zwischen den Baugrundstücken und dem Bürgersteig (Knickpunkte) würde

den Kostenschuldner je nach Zahl der festzustellenden GP unverhältnismäßig belasten. Unter Berücksichti-

gung der Belange aller Beteiligten kann, unabhängig davon ob der Bürgersteig neu ausgebaut wurde oder

nur als eigenständiges Flurstück neu vermessen wird, auf die Feststellung der bestehenden Flurstücksgren-

zen verzichtet werden.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Behandlung von Geraden

03/2012 Anlage 3.6 Seite 1

#

Anlage 3.6 Behandlung von als Gerade nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Liegenschafts-kataster

1. Allgemeines

Eine Flurstücksgrenze ist aus technischer Sicht die geradlinige oder kreisförmige Verbindungslinie zwischen

zwei GP. Wird ein neuer GP in eine geradlinige Flurstücksgrenze eingebracht, muss er exakt in der alten

Flurstücksgrenze bestimmt werden (Abb. 1).

Auch bei der Wiederherstellung eines in einer

solchen Flurstücksgrenze liegenden GP ist die

alte Flurstücksgrenze sowohl aus rechtlichen

als auch aus praktischen Erwägungen mög-

lichst zu erhalten, denn ein Knick der ursprüng-

lich geradlinigen Flurstücksgrenze wirkt sich

unmittelbar auf die Flächen und damit auf das

Eigentum an den benachbarten Flurstücken

aus. Außerdem sind diese Knickpunkte bei

einer späteren Grenzwiederherstellung eben-

falls zu bestimmen und entsprechend abzurechnen.

Wenn also in die geradlinige Grenze eines Flurstücks neue GP eingebracht wurden, ist grundsätzlich weiter-

hin von einer insgesamt geradlinigen Flurstücksgrenze auszugehen. Dies gilt gleichermaßen für neue GP

aus Anlass der Teilung des Altflurstücks und von aufstoßenden Grenzen benachbarter Flurstücke. Ursprüng-

lich geradlinige Flurstücksgrenzen können häufig bereits an der Stammnummer im Zähler der Flurstücks-

nummern benachbarter Flurstücke identifiziert werden (Abb. 2).

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Behandlung von Geraden

03/2012 Anlage 3.6 Seite 2

2. Nachweis geradliniger Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Die Geradlinigkeit wurde in der Vergangenheit in allen Nachweisen des Liegenschaftskatasters einheitlich

dokumentiert. Im Vermessungsriss wurden geradlinige Flurstücksgrenzen mit Hilfe von durchlaufenden

Maßen oder einem Geradheitszeichen darge-

stellt. Die Koordinaten der GP wurden mit dem

gemessenen Abszissenmaß und der Ordinate

= 0 in der ursprünglichen Grenzlinie berechnet

(Abb. 3). In der Liegenschaftskarte wurde in

der alten Flurstücksgrenze eine Lücke freige-

stellt, in die der neue GP gezeichnet wurde.

3. Polare Bestimmung neuer Linienpunkte

Bei der polaren Punktbestimmung wurde von der abgestimmten Verfahrensweise des Orthogonalverfahrens

in vielen Fällen abgewichen. Die Neupunkte wurden durch Einfluchten in die alte Flurstücksgrenze örtlich

festgelegt, abgemarkt und anschließend zusammen mit den Altpunkten polar bestimmt. Die so ermittelten

Polarkoordinaten eines Neupunkts lagen rechnerisch nur ausnahmeweise genau in der Verbindunglinie

zwischen den Altpunkten. Es entstand rechnerisch ein Knick (Abb. 4).

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Behandlung von Geraden

03/2012 Anlage 3.6 Seite 3

Die fehlerhafte Anwendung des Polarverfahrens war bis zur Einführung der GST 2000 und der rechneri-

schen Grenzermittlung unschädlich, weil die Angaben zur Geradlinigkeit in den Vermessungsrissen bei einer

Grenzbestimmung gleichberechtigt neben den Punktkoordinaten zu beachten waren. In der GST 2000 sind

dagegen die Koordinaten die maßgeblichen Liegenschaftszahlen, sodass bei der Übertragung der falsch

bestimmten Linienpunkte in die Örtlichkeit eine geknickte Flurstücksgrenze entsteht. Dies kann dazu führen,

dass bei der Bestimmung einer ursprünglich geradlinigen Flurstücksgrenze eine große Zahl von

aufstoßenden GP mit bestimmt werden

muss, was zu erheblichem Mehrauf-

wand und höheren Kosten für den

Antragsteller führt (Abb. 5).

Bei der rechnerischen Grenzermittlung können sich außerdem

der Absteckungsfehler des Linienpunkts P' von z. B. 0,04 m und

die zulässige Abweichung für eine Grenzbestimmung in der

GST 2000 von 0,04 m so ungünstig addieren, dass eine Grenz-

marke Pv, die sich 0,08 m neben der Flurstücksgrenze befindet,

noch als identischer Punkt P und als „auf der Flurstücksgrenze

stehend“ identifiziert wird (Abb. 6).

Die negativen Folgen der „ungenauen“ Polaraufnahme können

leicht behoben werden. Hierzu ist vor einer Liegenschaftsver-

messung oder Sonderung der Abstand der Linienpunkte zur

Grenzlinie durch eine Ähnlichkeitstransformation auf den An-

fangs- und den Endpunkt der Linie zu ermitteln. Bei Punkten mit einem Abstand bis zu 0,04 m von der

Grenzlinie ist zu vermuten, dass diese Punkte exakt in der Linie liegen sollen, ihre Koordinaten aber

durch „ungenaue“ Bestimmung einen geringen Abstand von der Linie aufweisen. Soweit die Koordinaten

dieser Punkte noch nicht die GST 2000 besitzen, sind sie durch Übernahme der Fußpunktkoordinaten der

jeweiligen Lote in das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Bei Punkten mit einem größeren Abstand von

der Grenzlinie ist ein Knick in der Grenzlinie anzunehmen und der betreffende GP bei der Bestimmung des

Verlaufs der Grenzline zusätzlich zu bestimmen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Behandlung von Geraden

03/2012 Anlage 3.6 Seite 4

4. Behandlung von vorgefunden Abmarkungen

Eine anlässlich einer Grenzermittlung vorgefundene Marke einer geradlinigen Flurstücksgrenze, deren

Abstand zur geradlinigen Flurstücksgrenze die jeweiligen ZS nach den Tafeln 3 bis 5 RiLiV überschreitet,

entspricht nicht dem Nachweis des Liegenschafts-

katasters. Sie ist zu entfernen und entsprechend dem

Nachweis des Liegenschaftskatasters neu

abzumarken (Abb. 7).

Die Marke selbst ist nicht Bestandteil des Liegen-

schaftskataster, sie ist - ggf. temporär - nur die

örtliche Kennzeichnung des GP.

Sollen für einen GP mit der GST ≠ 2000, dessen Grenzmarke im Rahmen der ZS nach den Tafeln 3 bis 5

RiLiV mit dem Liegenschaftskatasternachweis übereinstimmt, Koordinaten mit der GST 2000 eingeführt

werden ist zu prüfen, ob die Grenzmarke die für

die GST 2000 maßgebliche ZS von 0,04 m über-

schreitet. Wird die ZS überschritten, ist die Marke

grundsätzlich an dem aus den Liegenschafts-

zahlen ermittelten Standort neu abzumarken

(Abb. 8).

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Behandlung von Geraden

03/2012 Anlage 3.6 Seite 5

Wenden sich alle betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen der Anhörung gegen die Umsetzung und

gibt die Örtlichkeit starke Indizien für eine andere Lage der Flurstücksgrenze, kann von der Umvermarkung

abgesehen und der GP in seiner neu ermittelten örtlichen Lage koordiniert werden (Abb. 9).

Die auf den GP laufenden Flurstücksgrenzen werden dadurch geändert; die geradlinige Flurstücksgrenze

erhält einen Knick.

5. Neubestimmung der Grenzpunktkoordinaten einer teilweise ermittelten geradlinigen Flurs-

tücksgrenze mit der GST 2000

Vor der Neubestimmung der GP einer bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen geradlinigen Flur-

stücksgrenze ist grundsätzlich die gesamte geradlinige Flurstücksgrenze zu ermitteln. Die Mehrzahl der

beantragten Grenzermittlungen ist aber nur auf einen Teil der geradlinigen Flurstücksgrenze gerichtet. Aus

wirtschaftlichen Erwägungen ist deshalb oft nur ein Teil der ursprünglichen geradlinigen Flurstücksgrenze

zu ermitteln. Mehrere voneinander unabhängige abschnittsweise Bestimmungen einer geradlinigen Flurs-

tücksgrenze führen im Ergebnis zu ebenso vielen Knickpunkten. Dieser Gefahr kann durch möglichst weit

auseinander liegende Anfangs- und Endpunkte des ermittelten Grenzabschnitts und eine durchgreifende

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.6 Behandlung von Geraden

03/2012 Anlage 3.6 Seite 6

Kontrolle dieser Punkte begegnet werden. Ideal ist natürlich die Ermittlung der ursprünglichen Anfangs- und

Endpunkte der geradlinigen Flurstücksgrenze (Abb. 10).

Zweckmäßig ist auch die zurückhaltende Vergabe der GST 2000. Insbesondere Koordinaten von nicht bean-

tragten und nicht durchgreifend kontrollierten GP sollten höchstens die GST 2100 erhalten. Dadurch erhält

die Vermessungsstelle bei einer nachfolgenden Vermessung den Hinweis, dass neben den Koordinaten

auch die Vermessungsrisse zu beachten sind und die Möglichkeit, diese Koordinaten entsprechend dem

Ergebnis der neuen Grenzbestimmung zu ändern.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 1

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Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

1 Definitionen und Erläuterungen Eigentumsgrenzen

Der Verlauf der Eigentumsgrenzen an und in Gewässern richtet sich nach dem Landeswasser-

gesetz (LWG). Er ist bei selbstständigen und nicht selbstständigen Gewässergrundstücken unter-

schiedlich.

Uferlinie

Die Uferlinie bildet die wasserrechtliche Abgrenzung zwischen dem Gewässer und den Ufergrund-

stücken. Sie wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstands-

beobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der

Grenze des Graswuchses. Die Uferlinie ist auf Antrag von der unteren Wasserbehörde festzuset-

zen und von der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) auf Verlangen eines Beteiligten

kenntlich zu machten (§ 5 LWG).

Mittelwasserstand

Ist das Mittel der durch Wasserstandsbeobachtungen über einen längeren Zeitraum gemessenen

Wasserstände. Soweit keine Wasserstandsbeobachtungen vorliegen, bestimmt er sich nach der

Grenze des Graswuchses (§ 5 Abs. 1 LWG).

Mittellinie

Ist die Linie durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand.

Grenze des Graswuchses

Ist die erkennbare Vegetationsgrenze am oberirdischen Gewässer. Wird bei fehlenden Wasser-

standsbeobachtungen zur Festlegung der Uferlinie verwendet.

Ufergrundstück, Uferflurstück

Jedes an die Uferlinie angrenzende Landgrundstück ist Ufergrundstück. Dementsprechend ist

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03/2012 Anlage 3.7 Seite 2

jedes an die Uferlinie angrenzende Landflurstück Uferflurstück.

Selbstständiges Gewässergrundstück Die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Uferlinie

bestimmt (§ 5 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs.1 Satz 1 LWG). Die Eigentumsverhältnisse richten sich nach

§ 4 Abs. 1 und 3 LWG.

Eigentumsgrenzen eines selbstständigen Gewässergrundstücks nach dem LWG

Flurstücksgrenze = Eigentumsgrenze

Die Flurstücke 100, 101, 102 103, 201, 202, 203 204, usw. sind Ufergrund-/-flurstücke.

Nicht selbstständiges Gewässer (Anliegergewässer) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Gewässergrundstück, so ist es Bestandteil der Ufer-

grundstücke (§ 5 Abs. 2 LWG).

Obwohl die Wasserfläche aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Einheit bildet, ist sie Bestandteil

des jeweiligen Ufergrundstücks und zerfällt damit rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche

Abschnitte. Diese Gewässerabschnitte teilen rechtlich das Schicksal des Ufergrundstücks, d. h.

dass sich die Rechte an dem Ufergrundstück auf die Gewässerfläche, die zu dem Ufergrundstück

gehört, erstrecken.

Die Eigentumsgrenze bei Anliegergewässern (§ 5 Abs. 3 LWG) ist für die

a) gegenüberliegenden Ufergrundstücke die Mittellinie

b) nebeneinanderliegenden Ufergrundstücke eine Senkrechte vom Endpunkt der Land-

grenze auf die Mittellinie.

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Eigentumsgrenzen nach dem LWG

Fall 1: aufstoßende Ufergrundstücke

= Eigentumsgrenze im Gewässer

Die Flurstücke 100, 101, 102 103, 201, 202, 203 204, usw. sind Uferflurstücke.

Fall 2: parallel verlaufendes Ufergrundstück

Die langgestreckten Landflächen stellen Teile des Ufergrundstücks dar. Das nichtselbständige

Gewässergrundstück ist Bestandteil des Ufergrundstücks (Flurstück 11). Die Flurstücke 100 bis

103 und 200 bis 203 sind keine Uferflurstücke. Deren Eigentumsgrenzen richten sich nach dem

Liegenschaftskataster. Die Grenze des Graswuchses ist in der Regel als Abschnittsgrenze der

tatsächlichen Nutzung aufzunehmen.

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Künstliche Veränderung

Ist die Veränderung des Gewässerbetts durch Ausbau oder andere Eingriffe. Sie kann durch Ver-

tiefung, Verbreiterung, Verengung, Begradigung und Verlegung des Gewässerbetts oder einzelner

Strecken, ferner durch Hebung oder Senkung des Wasserspiegels bewirkt werden. Ein natürliches

Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung.

Natürliche Veränderung Ist jede Veränderung, die ohne Einfluss des Menschen durch Naturereignisse oder allmählich eine

dauernde Veränderung im Verlauf eines oberirdischen Gewässers nach sich zieht.

2 Behandlung der Gewässer im Liegenschaftskataster 2.1 Allgemein

2.1.1 Da sich die Grenzen der Gewässer unabhängig vom Liegenschaftskataster nach den Bestimmun-

gen des LWG richten und die Gewässergrenzen ständigen natürlichen Veränderungen unterliegen,

kann die Darstellung in der Liegenschaftskarte sowie die Flächenangabe in der Liegenschaftsbe-

schreibung nur den Stand der jeweils letzten Erhebung wiedergeben.

2.1.2 Natürliche und künstliche Veränderungen an Gewässern werden nur auf Antrag durch Liegen-

schaftsvermessung in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Übernahme natürlicher Verän-

derungen an Gewässern ist als Berichtigung auszugestalten; künstliche Veränderungen an

Gewässern sind als Aufteilung der Flurstücke zu behandeln.

2.1.3 Unbeachtet der Regelungen in Nummer 2.1.2 sind die Veränderungen der Gewässer im Wege

der Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung gemäß RitN in das Liegenschaftskataster zu über-

nehmen.

2.2 Führung

2.2.1 Im Liegenschaftskataster werden für selbstständige Gewässergrundstücke Flurstücke gebildet.

2.2.2 Bei Anliegergewässern sind in der Regel keine Gewässerflurstücke zu bilden. Ihre Abgrenzung ist

als tatsächliche Nutzung zu führen. Bestehende Flurstücksbildungen bei Anliegergewässern sind

grundsätzlich beizubehalten.

2.3 Kreuzungsflächen 2.3.1 Bei Kreuzungen von Gewässern mit Straßen, Wegen und Bahnlinien sind für die Kreuzungsflächen

in der Regel keine eigenen Flurstücke zu bilden. Bestehende Flurstücksbildungen können beibe-

halten werden.

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2.3.2 Als tatsächliche Nutzung ist die ebenerdige Nutzung (in der Regel das Gewässer) zu erheben.

2.4 Ermittlung der Gewässerflurstücksgrenzen 2.4.1 Soweit beantragt, sind die Gewässergrenzen entsprechend § 5 LWG (Uferlinie) zu ermitteln und

mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Abgrenzungen zu vergleichen.

2.4.2 Bei Abweichungen sind ggf. folgende Sachverhalte zu ermitteln:

a) Gewässerordnung und Eigentumsverhältnisse,

b) Art und Zeitpunkt der Veränderung (Verlandung, Überflutung, Uferabriss, neues Gewässerbett),

c) Ursachen der Veränderung (natürliche Einflüsse, künstliche Einwirkungen),

d) privatrechtliche Vereinbarungen (§ 5 Abs. 3 LWG),

e) Festsetzung der Uferlinie nach § 5 LWG oder

Verzicht auf die förmliche Festsetzung der Uferlinie bzw. Antrag der Beteiligten, die örtlich

vorgefundene Grenze des Graswuchses aufzunehmen,

f) evtl. Ausschluss von Wiederherstellungsfristen und

g) evtl. Verzicht auf die Anlandungsflächen nach § 7 Abs. 1 LWG.

2.4.3 Die Beteiligten sind anzuhören und darüber zu informieren, dass sich die Eigentumsgrenzen im

Bereich von Gewässern nicht nach dem Liegenschaftskataster, sondern nach den Bestimmungen

des LWG richten. Notwendige Erklärungen und Anträge (z. B. Nr. 2.4.2 Buchst. b oder Buchst. e)

sind in einem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG zwischen der öffentlichen

Vermessungsstelle und den Beteiligten festzulegen.

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2.5 Bestimmung und Abmarkung

2.5.1 Flurstücksgrenzen von Gewässern sollen nur dann nach den §§ 15 und 16 LGVerm bestimmt und

abgemarkt werden, wenn

a) die Uferlinie zuvor nach § 5 Abs. 6 und 7 LWG festgesetzt und kenntlich gemacht wurde

oder

b) die Beteiligten auf die förmliche Festsetzung der Uferlinie (Buchst. a) verzichten und beantra-

gen, stattdessen die örtlich vorgefundene Grenze des Graswuchses zugrunde zu legen.

2.5.2 Die Abmarkung von GP in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer darf dauernd

unterlassen werden (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 LGVermDVO).

2.5.3 Die seitlichen Grenzen der Uferflurstücke sind in einem ausreichenden Abstand vom Gewässer

exzentrisch abzumarken.

3 Beispiele zu Veränderungen bei selbstständigen Gewässergrundstücken 3.1 Natürliche Veränderungen

Beispiel 1: Überflutung und Verlandung

Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück 67 ist beantragt.

Das Flurstück 67 wird um die Überflutungsfläche bis zur neuen Uferlinie verkleinert. Das

Gewässerflurstück 91 wird entsprechend vergrößert. Im weiteren Verlauf ist die neue Uferlinie

als Abschnittsgrenze der tatsächlichen Nutzung darzustellen.

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09/2013 Anlage 3.7 Seite 7

Beispiel 2: Gewässerverlagerung mit verlassenem Gewässerbett

Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für die Flurstücke 43 und 45 ist beantragt.

Im Bereich der Überflutung ist die Grenze des Gewässerflurstücks entsprechend den Eigentums-

verhältnissen entlang der neuen Uferlinien festzulegen. Die überfluteten Flächen gehen aufgrund

rechtlicher Wirkung in das Eigentum des Gewässereigentümers über. Die Restflächen der über-

fluteten Flurstücke verbleiben im bisherigen Eigentum.

Zur Vorbereitung der eigentumsrechtlichen Regelung im Grundbuch müssen im Falle der Flurstü-

cke 43 und 45 Teilstücke gebildet werden. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des

Gewässereigentümers.

Verlandete Gewässerflächen verbleiben im Eigentum des Gewässereigentümers (§ 10 Abs. 2

LWG) und sind als eigene Flurstücke nachzuweisen.

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3.2 Künstliche Veränderung

Die Vermessung des Flurstücks 23 und der Flurstücke 43 bis 47 ist beantragt.

Die verlandeten Gewässerflächen verbleiben im Eigentum des Gewässereigentümers und sind als

eigene Flurstücke nachzuweisen.

Im Bereich der Überflutungen sind die Grenzen des Gewässerflurstücks je nach Vereinbarung

zwischen den Beteiligten und innerhalb des neuen Gewässers für die Eigentumsgrenzen wegen

des privatrechtlichen Eigentumsübergangs Flurstücke zu bilden.

4 Beispiele zur Behandlung von nicht selbständigen Gewässern 4.1 Natürliche Überflutung und Verlandung mit aufstoßenden Ufergrundstücken

Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück 67 und die Flurstücke 74 bis 76 ist

beantragt.

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Die Eigentumsgrenzen im Gewässer (gestrichelte Mittellinie) werden im Liegenschaftskataster

nicht nachgewiesen.

Das Flurstück 67 wird um die Überflutungsfläche bis zur neuen Uferlinie verkleinert.

Das Gewässerflurstück 91/A wird im Bereich des Flurstücks 67/A durch die neue Uferlinie

begrenzt.

Im Bereich der Verlandungsflächen werden die entsprechenden Eigentumsanteile den angrenzen-

den Flurstücken zugeschlagen. Die Besonderheit bei Flurstück 75 geht auf § 7 Abs. 3 LWG zurück.

4.2 Natürliche Überflutung und Verlandung mit parallel verlaufenden Ufergrundstücken

Beispiel 1: Abweichung innerhalb der Ufergrundstücke

Die Überflutung bewegt sich innerhalb des parallel verlaufenden Ufergrundstücks. Die Uferlinien

sind als neue Abgrenzung der tatsächlichen Nutzung zu erheben.

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Beispiel 2: Abweichung über die Ufergrundstücke hinaus

Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück 27 ist beantragt.

Die Überflutung erstreckt sich über die langgestreckten Ufergrundstücke. Das Flurstück 27 wird

Uferflurstück und wird im Überflutungsbereich entsprechend verkleinert. Im Bereich der Verlandung

ändert sich nichts.

4.3 Gewässergrenze ist auch Bundes-, Landes- oder Gemeindegrenze

Die Änderung von Gemeindegrenzen an Gewässern richtet sich nach § 11 LWG. Ist die Gemein-

degrenze jedoch gleichzeitig Landes- oder Bundesgrenze, sind zwischenstaatliche Vereinbarungen

zu beachten.

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5 Gesetze und Verordnungen 5.1 Auszüge aus dem Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz

(Landeswassergesetz - LWG)

§ 3 Zuordnung, Einteilung, Gewässername

(zu § 1 b Abs. 3 WHG) (1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-

Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

(2) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden

Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

1. Gewässer erster Ordnung:

die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer;

2. Gewässer zweiter Ordnung:

die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur

ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das

Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf;

3. Gewässer dritter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

(3) Sofern sich aus Anlage 1 (Nr. 9.2) und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 (Nr. 9.3) nichts

anderes ergibt, gehören Nebenarme und Flutmulden eines oberirdischen Gewässers zu der

Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

(4) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Künstliche

Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Ein natürliches Gewässer gilt als solches

auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Als künstliche Gewässer gelten im Zweifel

insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungs-

kanäle.

(5) Fließende Gewässer sind solche mit geneigtem, stehende Gewässer solche mit horizontalem

Wasserspiegel. Bei unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach Absatz 2

Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

(6) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Wasserwirtschaft geführte

gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeich-

nungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entschei-

det das Landesamt für Wasserwirtschaft nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und

Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme

des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.

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§ 4 Eigentum

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstra-

ßen sind.

(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

(3) Soweit bei in Kraft treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht

dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der

Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

§ 5 Gewässergrenzen

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie

des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des

Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.

(2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrund-

stücke.

(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrecht-

lichen Regelung Eigentumsgrenze

1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwas-

serstand zu ziehende Linie,

2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücks-

grenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu

ziehende Linie.

(4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das

Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer

Uferstrecken zu.

(5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das

Eigentum bis zur Landesgrenze.

(6) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen.

(7) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion hat auf Verlangen eines Beteiligten die festgesetzte

Uferlinie kenntlich zu machen; sie hat darüber eine Urkunde aufzunehmen. Die elektronische Form

ist ausgeschlossen.

§ 6 Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasser-

stand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten

Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentü-

mer zu entschädigen.

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03/2012 Anlage 3.7 Seite 13

(2) Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natür-

licher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Verlandung

(1) An Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, gehören Verlandungen innerhalb der

bisherigen Eigentumsgrenzen den Gewässereigentümern. Verzichtet der Gewässereigentümer

gegenüber der unteren Wasserbehörde binnen einer Frist von drei Jahren seit der Verlandung

durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auf das Eigentum an ihr, so wächst sie den Eigen-

tümern der Ufergrundstücke zu. Die Erklärung ist in das Wasserbuch einzutragen und den Eigen-

tümern der Ufergrundstücke mitzuteilen.

(2) Entsteht an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, durch allmähliches Anlan-

den oder durch Zurücktreten des Wassers eine Verlandung, so wächst diese den Eigentümern der

Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusam-

menhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(3) Verlandet ein Gewässer nach Absatz 2 an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke

aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der

bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so

verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schnei-

denden Grenzen.

§ 8 Uferabriss

(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Einflüsse von dem Ufer abgerissen und mit einem ande-

ren Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in

der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden

hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene

Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zu-

sammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 11 Gemeindegrenzen

Verlaufen innerhalb oder am Rande von Gewässern Gemeindegrenzen, so bewirken die Eigen-

tumsänderungen durch Überflutung (§ 6), Verlandung (§ 7) oder Uferabriß (§ 8) eine entspre-

chende Änderung der Gemeindegrenzen.

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03/2012 Anlage 3.7 Seite 14

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5.2 Anlage 1 zum Landeswassergesetz -LWG-

Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LWG

Bezeichnung des Gewässers

von bis

Rhein1) deutsch-französische Grenze (Alte Lauter)

Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen unterhalb Rolandswerth

mit Ausnahme von Rhein-km 409,16

bis Rhein-km 410,56

Mosel1) Landesgrenze zum Saarland (Nenniger Graben)

Mündung in den Rhein

Saar1) Landesgrenze zum Saarland (Wolfsbach)

Mündung in die Mosel

Lahn1) Landesgrenze zu Hessen oberhalb Aull

Mündung in den Rhein

Sauer2) Ourmündung oberhalb Wallendorf

Mündung in die Mosel

Our2) deutsch-belgisch-luxemburgische Grenze

1040 m oberhalb der Our-Staumauer Lohmühle

Our2) deutsch-luxemburgische Grenze oberhalb Roth

Mündung in die Sauer

Nahe Hahnenbachmündung in Kirn Mündung in den Rhein

Glan Lautermündung in Lauterecken Mündung in die Nahe

Sieg Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen in Niederschelden

Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen unterhalb Au

Leimersheimer Altrhein (oberstromig)

Mündung bei Rhein-km 372,95 320 m aufwärts

Linpenfelder Altrhein Mündung bei Rhein-km 386,62 2500 m aufwärts 1) Zugleich Bundeswasserstraße nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. 1 S. 3294) 2) Als deutsch-luxemburgisches Grenzgewässer condominium nach dem Preußisch-Niederländischen

Grenzvertrag vom 26. Juni 1816 (Pr. GS 1818, Anhang S. 77)

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03/2012 Anlage 3.7 Seite 15

5.3 Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983 (GVBl 1983 S. 339 in der Fassung vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 82)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und des § 63 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31, BS 75-50) wird verordnet:

§ 1 Gewässer zweiter Ordnung sind:

Bezeichnung des Gewässers

von bis

1. Linksseitiges Rheingebiet von der Lauter bis zur Nahe

Alte Lauter Abzweig von der Lauter südwest-lich Berg (Pfalz)

Mündung in den Rhein südlich Neuburg am Rhein

Lauter (Wieslauter) Deutsch-französische Grenze bei Siebenteilbrücke südöstlich Bobenthal

Deutsch-französische Grenze bei Sankt Germanshof, Gemeinde Bobenthal

Deutsch-französische Grenze südwestlich Schweighofen

Deutsch-französische Grenze südwestlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz)

Deutsch-französische Grenze südöstlich Neulauterburg, Ge-meinde Berg (Pfalz)

Mündung in den Rhein östlich Neuburg am Rhein

Otterbach Staudamm des Otterbach-Rückhaltebeckens nordöstlich Jockgrim

Mündung in den Michels-bach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim

Erlenbach Wattbachabzweig vom Erlenbach nordwestlich Neupotz

Mündung in den Michels-bach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim

Michelsbach (Sondernheimer Altrhein)

Zusammenfluss Otterbach-Erlenbach am Friedhof in Leimersheim

Mündung in den Rhein östlich Sondernheim, Stadt Germersheim

Queich einschließlich Trom-petergraben

Wellbachmündung nordwestlich Rinnthal

Mündung in den Rhein in Germersheim

Berghäuser Altrhein Natürliches stehendes Gewässer südlich Speyer

Speyerbach Hochspeyerbachmündung in Frankeneck

Mündung in den Rhein in Speyer

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03/2012 Anlage 3.7 Seite 16

Bezeichnung des Gewässers

von bis

Woogbach Bachteilung bei Hanhofen (Hanhofer Scheide)

Mündung in den Speyer-bach in Speyer

Angelhofer Altrhein Natürliches stehendes Gewässer südöstlich Otterstadt

Otterstädter Altrhein (soweit Rheinland-Pfalz)

Natürliches stehendes Gewässer nordöstlich Otterstadt

Neuhofener Altrhein (einschließlich der nach Nordwesten bis zur Kreisstraße 7 erweiterten Wasser-fläche)

Natürliches stehendes Gewässer östlich Neuhofen

Blaue Adria (Schwanenweiher, Adriaweiher, Karpfenweiher und Jägerweiher)

Künstliches stehendes Gewässer östlich Neuhofen

Kiefweiher Künstliches stehendes Gewässer nordöstlich Neuhofen

Rehbach Speyerbachteilung (Winzinger-Scheide) in Neustadt an der Weinstraße

Mündung in den Rhein südlich Ludwigshafen am Rhein

Roxheimer Altrhein Natürliches stehendes Gewässer östlich Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Silbersee (Großer Baggerweiher)

Künstliches stehendes Gewässer östlich Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Pfrimm Leiselbachmündung in Albisheim (Pfrimm)

Mündung in den Rhein nördlich Worms

Seebach Stauwurzel des Rückhaltebe-ckens westlich Westhofen

Mündung in den Rhein nordöstlich Rheindürkheim, Stadt Worms

Eicher See Künstliches stehendes Gewässer nordöstlich Eich

Selz Einleitung aus der Kläranlage Alzey

Mündung in den Rhein in Ingelheim am Rhein

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03/2012 Anlage 3.7 Seite 17

Bezeichnung des Gewässers

von bis

2. Nahegebiet

Nahe Landesgrenze zum Saarland südwestlich Hoppstädten, Ge-meinde Hoppstädten-Weiersbach

Hahnenbachmündung in Kirn

Idarbach Hohlbachmündung in Allenbach Mündung in die Nahe in Idar-Oberstein

Kyrbach Sohrbachmündung nordwestlich Lindenschied

Mündung in den Hahnen-bach östlich Hausen

Hahnenbach Kyrbachmündung östlich Hausen Mündung in die Nahe in Kirn

Simmerbach Külzbachmündung in Simmern/ Hunsrück

Mündung in die Nahe westlich Martinstein

Ellerbach Walbacher-Floß-Mündung nord-westlich Bockenau

Mündung in die Nahe in Bad Kreuznach

Gräfenbach Straßenbrücke Argenschwang/ Spabrücken

Mündung in den Ellerbach westlich Bad Kreuznach

Guldenbach Fischlerbachmündung südlich Rheinböllen

Mündung in die Nahe nordöstlich Bretzenheim

Glan Kohlbachmündung südöstlich Miesau, Gemeinde Bruchmühl-bach-Miesau

Lautermündung in Lauter-ecken

Kuselbach Zusammenfluss Pfeffelbach/ Bledesbach in Diedelkopf, Stadt Kusel

Mündung in den Glan in Altenglan

Lauter Eselsbachmündung in Kaisers-lautern

Mündung in den Glan in Lauterecken

Odenbach Nußbachmündung in Reipoltskirchen

Mündung in den Glan in Odenbach

Alsenz Imsbachmündung südöstlich Schweisweiler

Mündung in die Nahe in Ebernburg, Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg

Appelbach Gerbachmündung in Gerbach Mündung in die Nahe nordwestlich Planig, Stadt Bad Kreuznach

Wiesbach Finkenbachmündung in Wendelsheim

Mündung in die Nahe süd-lich Grolsheim

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 18

Bezeichnung des Gewässers

von bis

3. Lahngebiet

Elbbach Schafbachmündung südlich Gemünden

Landesgrenze zu Hessen östlich Berzhahn

Aar Landesgrenze zu Hessen südlich Schiesheim

Mündung in die Lahn in Diez

Dörsbach Ackerbachmündung in Dörsdorf Mündung in die Lahn süd-lich Obernhof

Gelbach Ahrbachmündung nordöstlich Wirzenborn, Stadt Montabaur

Mündung in die Lahn süd-westlich Obernhof

Mühlbach Gronauer Bach-Mündung südlich Nastätten

Mündung in die Lahn west-lich Nassau

4. Moselgebiet

Our Deutsch-belgische Grenze nord-östlich Verschneid, Gemeinde Auw bei Prüm

Deutsch-belgische Grenze westlich Verschneid, Ge-meinde Auw bei Prüm

Deutsch-belgische Grenze nörd-lich Urb, Gemeinde Winterspelt

Deutsch-belgische Grenze südöstlich Hemmeres, Gemeinde Winterspelt

Deutsch-belgische Grenze in Stupbach, Gemeinde Lützkampen

Deutsch-belgische Grenze südwestlich Welchenhausen, Gemein-de Lützkampen

Deutsch-belgische Grenze nord-westlich Sevenig (Our)

Deutsch-luxemburgische Grenze westlich Sevenig (Our)

Irsen Mannerbachmündung in Irrhau-sen

Mündung in die Our west-lich Gemünd

Gaybach Notzenbachmündung in Niedersgegen, Gemeinde Kör-perich

Mündung in die Sauer südöstlich Wallendorf

Prüm Litzerbachmündung nördlich Willwerath, Gemeinde Gondelsheim

Mündung in die Sauer in Minden

Enz Wahlbachmündung nördlich Neuerburg

Mündung in die Prüm in Holsthum

Nims Bilsbachmündung in Giesdorf Mündung in die Prüm öst-lich Irrel

Leukbach Landesgrenze zum Saarland südwestlich Freudenburg

Mündung in die Saar in Saarburg

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 19

Bezeichnung des Gewässers

von bis

Schwarzbach Moosalbemündung in Waldfisch-bach-Burgalben

Landesgrenze zum Saar-land westlich Zweibrücken

Rodalbe Langenbachmündung in Rodalben

Mündung in den Schwarz-bach nordwestlich Rodalben

Wallhalbe Arnbachmündung nördlich Wallhalben

Mündung in den Schwarz-bach westlich Thaleischweiler-Fröschen

Hornbach Deutsch-französische Grenze südlich Riedelberg

Mündung in den Schwarz-bach in Zweibrücken

Felsalbe Blümelbachmündung westlich Windsberg, Stadt Pirmasens

Mündung in den Hornbach westlich Kleinsteinhausen

Ruwer Großbachmündung in Zerf Mündung in die Mosel in Ruwer, Stadt Trier

Riveris Staudamm der Riveristalsperre westlich Osburg

Mündung in die Ruwer in Waldrach

Kyll Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen nördlich Steinebrück, Gemeinde Hallschlag

Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen un-terhalb der Taubkyllmündung nördlich Hallschlag

Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen nordwestlich Stadtkyll

Mündung in die Mosel in Ehrang, Stadt Trier

Oosbach Büdesheimer Bach-Mündung in Oos, Stadt Gerolstein

Mündung in die Kyll in Lissingen, Stadt Gerolstein

Salm Lohsalmbachmündung südlich Meisburg

Mündung in die Mosel in Klüsserath

Kailbach Bierbachmündung nordöstlich Gransdorf

Mündung in die Salm süd-lich Landscheid

Dhron Brühlbachmündung südwestlich Weiperath, Gemeinde Morbach

Mündung in die Mosel in Dhron, Gemeinde Neumagen-Dhron

Kleine Dhron Thalfanger Bach-Mündung in Dhronecken

Mündung in die Dhron öst-lich Trittenheim (ausge-nommen Staubereich der Dhrontalsperre)

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 20

Bezeichnung des Gewässers

von bis

Meerfelder Maar Natürliches stehendes Gewässer in Meerfeld

Lieser Hasbachmündung in Rengen, Stadt Daun

Mündung in die Mosel westlich Lieser

Kleine Kyll Walmerbachmündung in Schutz Mündung in die Lieser süd-lich Manderscheid

Gemündener Maar Natürliches stehendes Gewässer in Gemünden, Stadt Daun

Weinfelder Maar (Totenmaar)

Natürliches stehendes Gewässer in Schalken-mehren

Schalkenmehrener Maar

Natürliches stehendes Gewässer in Schalken-mehren

Pulvermaar Natürliches stehendes Gewässer in Gillenfeld

Alfbach Laubachmündung in Gillenfeld Mündung in die Mosel in Alf

Ueßbach Litzbachmündung nordwestlich Lutzerath

Mündung in den Alfbach westlich Alf

Flaumbach Mörsdorfer Bach-Mündung nörd-lich Altstrimmig

Mündung in die Mosel in Treis, Gemeinde Treis-Karden

Elzbach Arbacher Bach-Mündung west-lich Bermel

Mündung in die Mosel in Moselkern

5. Rechtsseitiges Rheingebiet unterhalb der Lahnmündung

Saynbach Kleine Saynbachmündung nörd-lich Oberhaid

Mündung in den Rhein westlich Bendorf

Brexbach Masselbachmündung bei Grenzau, Gemeinde Höhr-Grenzhausen

Mündung in den Saynbach in Sayn, Stadt Bendorf

Wied Rothenbachmündung nordöstlich Wahlrod

Mündung in den Rhein in Neuwied

Holzbach Semmelwiesenbachmündung in Brückrachdorf, Stadt Dierdorf

Mündung in die Wied nörd-lich Döttesfeld

Asdorf Bach Fischbachmündung nordöstlich Niederfischbach

Mündung in die Sieg in Kirchen (Sieg)

Heller Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen östlich Herdorf

Mündung in die Sieg in Betzdorf

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 21

Bezeichnung des Gewässers

von bis

Daadenbach Friedewalder Bach-Mündung in Daaden

Mündung in die Heller südöstlich Betzdorf

Elbbach Brendebachs-Seifen-Mündung in Altenbrendebach, Stadt Wissen

Mündung in die Sieg in Schönstein, Stadt Wissen

Wisserbach Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen bei Euelbach, Gemeinde Birken-Honigsessen

Mündung in die Sieg in Wissen

Nister Breitenbachmündung in Emmerichenhain, Stadt Rennerod

Mündung in die Sieg west-lich Wissen

Schwarze Nister Einmündung eines Gewässers von Osten südlich von Hof

Mündung in die Nister südlich Bad Marienberg (Westerwald)

Kleine Nister Langenbachmündung südlich Langenbach, Stadt Bad Marien-berg (Westerwald)

Mündung in die Nister südlich Heimborn

6. Linksseitiges Rheingebiet unterhalb der Moselmündung

Nette Nitzbachmündung nordwestlich Sankt Johann

Mündung in den Rhein nördlich Weißenthurm

Krufter Bach Wegbrücke bei Pingersmühle in Kruft

Mündung in die Nette in Plaidt

Laacher See Natürliches stehendes Gewässer nördlich Mendig

Brohlbach Brenkbachmündung in Oberzissen

Mündung in den Rhein in Brohl, Gemeinde Brohl-Lützing

Ahr Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen südlich Dorsel

Mündung in den Rhein nordöstlich Sinzig

Ahbach Niedereher Bach-Mündung süd-westlich Nohn

Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen bei Ruine Neublankenheim, Gemeinde Üxheim

Trierbach Lehmbachmündung östlich Bau-ler

Mündung in die Ahr in Müsch

Nohner Bach Wegbrücke Borler-Senscheid in Borler

Mündung in den Trierbach südöstlich Hoffeld

Adenauer Bach Exbachmündung südöstlich Adenau

Mündung in die Ahr in Dümpelfeld

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 22

§ 2

Bei den folgenden Gewässern zweiter Ordnung werden die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten unter

Kostenbeteiligung der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG Unterhaltungspflichtigen vom Lande ausgeführt:

Bezeichnung des Gewässers

von bis

1. Linksseitiges Rheingebiet von der Lauter bis zur Nahe

Alte Lauter Abzweig von der Lauter südwestlich Berg (Pfalz)

Mündung in den Rhein südlich Neuburg am Rhein

Lauter (Wieslauter) Deutsch-französische Grenze bei Sieben-teilbrücke südöstlich Bobenthal

Deutsch-französische Grenze bei Sankt Germanshof, Gemeinde Bobenthal

Deutsch-französische Grenze südwestlich Schweighofen

Deutsch-französische Grenze südwestlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz)

Deutsch-französische Grenze südöstlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz)

Mündung in den Rhein östlich Neuburg am Rhein

Otterbach Staudamm des Otterbach-Rückhaltebeckens nordöstlich Jockgrim

Mündung in den Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim

Erlenbach Wattbachabzweig vom Erlenbach nord-westlich Neupotz

Mündung in den Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim

Michelsbach (Sondernheimer Altrhein)

Zusammenfluss Otterbach-Erlenbach am Friedhof in Leimersheim

Mündung in den Rhein östlich Sondernheim, Stadt Germersheim

Pfrimm Leiselbachmündung in Albisheim (Pfrimm) Mündung in den Rhein nördlich Worms

2. Nahegebiet

Nahe Landesgrenze zum Saarland südwestlich Hoppstädten, Gemeinde Hoppstädten-Weiersbach

Hahnenbachmündung in Kirn

Hahnenbach Kyrbachmündung östlich Hausen Mündung in die Nahe in Kirn

Simmerbach Lametbachmündung in Gemünden Mündung in die Nahe westlich Martinstein

Guldenbach Dörrebachmündung in Stromberg Mündung in die Nahe nordöstlich Bretzen-heim

Glan Mohrbachmündung nordwestlich Nieder-mohr

Lautermündung in Lauterecken

3. Lahngebiet

Aar Landesgrenze zu Hessen südlich Schiesheim

Mündung in die Lahn in Diez

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 23

Bezeichnung des Gewässers

von bis

4. Moselgebiet

Our Deutsch-belgische Grenze nördlich Urb, Gemeinde Winterspelt

Deutsch-belgische Grenze südöstlich Hemmeres, Gemeinde Winterspelt

Deutsch-belgische Grenze in Stupbach, Gemeinde Lützkampen

Deutsch-belgische Grenze südwestlich Welchenhausen, Gemeinde Lützkampen

Deutsch-belgische Grenze nordwestlich Sevenig (Our)

Deutsch-luxemburgische Grenze westlich Sevenig (Our)

Prüm Mehlenbachmündung östlich Weinsfeld, Stadt Prüm

Mündung in die Sauer in Minden

Enz Radenbachmündung nördlich Sinspelt Mündung in die Prüm in Holsthum

Nims Steinbachmündung westlich Nimshuscheid

Mündung in die Prüm östlich Irrel

Schwarzbach Hornbachmündung in Zweibrücken Landesgrenze zum Saarland westlich Zweibrücken

Hornbach Deutsch-französische Grenze südlich Rie-delberg

Mündung in den Schwarzbach in Zweibrücken

Kyll Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen nordwestlich Stadtkyll

Mündung in die Mosel in Ehrang, Stadt Trier

Dhron Kleine Dhronmündung östlich Trittenheim Mündung in die Mosel in Dhron, Gemeinde Neumagen-Dhron

Lieser Kleine Kyllmündung südlich Manderscheid Mündung in die Mosel westlich Lieser

Alfbach Ueßbachmündung westlich Alf Mündung in die Mosel in Alf

5. Rechtsseitiges Rheingebiet unterhalb der Lahnmündung

Wied Holzbachmündung nördlich Döttesfeld Mündung in den Rhein in Neuwied

Nister Kleine Nistermündung südlich Heimborn Mündung in die Sieg westlich Wissen

6. Linksseitiges Rheingebiet unterhalb der Moselmündung

Ahr Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen südlich Dorsel

Mündung in den Rhein nordöstlich Sinzig

§ 3

(1) Ist die Einmündung eines Nebengewässers für den Übergang in eine andere Gewässerordnung maß-

gebend, so ist die Linie vom oberstromseitigen Schnittpunkt der Uferlinien des aufnehmenden und des ein-

mündenden Gewässers senkrecht zur Mittellinie des aufnehmenden Gewässers bis zur gegenüberliegenden

Uferlinie die Grenze.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken

03/2012 Anlage 3.7 Seite 24

(2) Bei Zusammenfluss oder Teilung ist vom Schnittpunkt der Uferlinie der zusammenfließenden Gewässer

oder des sich teilenden Gewässers auszugehen. Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3) Ist ein Bauwerk für den Übergang in eine andere Gewässerordnung maßgebend, so ist die Oberstrom-

seite des Bauwerks die Grenze.

§ 4 1) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

1) Abs. 1: Verkündet am 13.12.1983

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

03/2012 Anlage 3.8 Seite 1

#

Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz Postfach 30 05 20 56028 Koblenz Vermessungs- und Katasterämter sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nachrichtlich: Ministerium der Justiz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Landkreistag, Städtetag, Gemeinde- und Städtebund

Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen, Meine Nachricht vom

Bearbeiter / E-Mail (pers.) Telefon / Fax (pers.)

Datum

26 300-1/356;01 [email protected]

-3415 / -173415

2. August 2005 in der Fassung vom 11. Januar 2008

Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Sehr geehrte Damen und Herren

das Eigentum an öffentlichen Straßen kann sich nach Ausbaumaßnahmen aufgrund des Bundesfern-

straßengesetzes (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. I, S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Ministerium des Innern

und für Sport

Schillerplatz 3 - 5

55116 Mainz

Telefon (0 61 31) 16 - 0

Telex 4 187 609

Teletex 61 31 926

Telefax (0 61 31) 16 33 91

E-Mail [email protected]

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

03/2012 Anlage 3.8 Seite 2

20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August

1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 548), Kraft

Gesetzes ändern. Neben dem konventionellen Verfahren der Aufteilung der betroffenen Flurstücke in

mehrere selbstständige neue Flurstücke kommt in der Praxis immer häufiger das Berichtigungsverfahren

aufgrund einer Änderung des Trägers der Straßenbaulast zur Anwendung. Damit die Änderungen im

Liegenschaftskataster und im Grundbuch reibungslos übernommen werden können, wurde im Einverneh-

men mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium der Justiz,

den kommunalen Spitzenverbänden und den Berufsverbänden der Öffentlich bestellten Vermessungs-

ingenieurinnen und Vermessungsingenieure folgendes Vorgehen zwischen den Beteiligten (Träger der

Straßenbaulast, öffentliche Vermessungsstelle, Vermessungs- und Katasteramt und Grundbuchamt) abge-

stimmt.

1 Gesetzliche Regelung und Grundsätze

Das FStrG und das LStrG regeln die Trägerschaft der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen.

Nach § 6 Abs. 1 FStrG und § 31 Abs.1 LStrG geht beim Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum

an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Straße stehen, auf

den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft

zustand. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist nach § 6 Abs. 3 FStrG von der vom Land

bestimmten Behörde und nach § 32 Abs. 1 LStrG vom neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen.

Die zuständige Behörde (FStrG) bzw. der neue Träger der Straßenbaulast hat dies der mit der

Liegenschaftsvermessung beauftragten öffentlichen Vermessungsstelle vorzugeben. Das Berichti-

gungsverfahren kann nicht bei Flächen angewandt werden, die nicht im Eigentum der Träger der

Straßenbaulast stehen (z. B. bei zum Straßenausbau in Anspruch genommene Flächen im Privat-

eigentum).

2 Behandlung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch Das Berichtigungsverfahren verzichtet auf die Bildung von selbstständigen Flurstücken für jede

Teilfläche, die das Eigentum wechselt. Sachlich zusammenhängende Teilflächen, die im Eigentum

einer Gebietskörperschaft stehen, werden zu einem Flurstück zusammengefasst. Eine spätere

Verschmelzung der Flurstücke aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse entfällt daher.

Sollen auch Teilflächen von Flurstücken zusammengefasst werden, bei denen - in der Regel in

Abteilung II des Grundbuchs - Rechte und Belastungen eingetragen sind, haben die Träger der

Straßenbaulast die Behandlung dieser Rechte und Belastungen zu klären. Teile eines Grund-

stücks, die außerhalb des Bereichs der Ausübung einer Dienstbarkeit liegen, können nach § 1026

des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund der Bescheinigung der beauftragten öffentlichen

Vermessungsstelle von der Belastung freigestellt werden. Zur Behandlung der Rechte und Belas-

tungen wird auch auf die Möglichkeit des Antrags auf ein Unschädlichkeitszeugnis nach dem

Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr hingewiesen.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

03/2012 Anlage 3.8 Seite 3

3 Liegenschaftsvermessung

Bei der Liegenschaftsvermessung können sachlich zusammenhängende Flurstücke gebildet wer-

den, wenn die alten Flurstücke zum Eigentum einer Gebietskörperschaft gehören und dies einer

übersichtlichen Darstellung in der Liegenschaftskarte dient. Befinden sich die alten Flurstücke im

Privateigentum, sind im Hinblick für die notwendige notarielle Auflassung selbstständige Flurstücke

zu bilden. Die §§ 15 bis 17 LGVerm bleiben unberührt.

Bei Flächen, für die durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast das Eigentum auf eine

andere Gebietskörperschaft übergeht, hat die öffentliche Vermessungsstelle den von der zuständi-

gen Behörde (FStrG) oder vom neuen Träger der Straßenbaulast unterzeichneten Antrag auf Be-

richtigung der Eigentumsangaben mit den Vermessungsschriften nach § 4 Abs. 1 LGVerm beim

zuständigen Vermessungs- und Katasteramt einzureichen.

In der Anlage 1 ist ein Mustertext einschließlich seiner Anlage „Flächenverzeichnis zum gesetz-

lichen Eigentumsübergang an Straßenflächen“, in der Anlage 2 ein Beispiel für den Fortführung-

sentwurf, beschreibender und grafischer Teil und in der Anlage 3 ein Antrag auf Berichtigung der

Eigentumsangaben beigefügt.

Bei eingetragenen Rechten und Belastungen muss die Behandlung dieser Rechte (vgl. Nummer 2

Abs. 2 Satz 1) im Flächenverzeichnis dargestellt werden. Diesbezüglich erforderliche Anträge,

Bescheinigungen, Unschädlichkeitszeugnisse und Löschungsbewilligungen sind dem Antrag auf

Berichtigung der Eigentumsangaben beizufügen bzw. mit ihm zu verbinden.

4 Übernahme in das Liegenschaftskataster, Berichtigung des Grundbuchs

Nach der Eignungsfeststellung und der Qualifizierung mit besonderer Beachtung der im Grundbuch

eingetragenen Rechte und Belastungen, ist das Liegenschaftskataster mit der Fortführungsart 31

zu berichtigen. Die Art der Veränderung ist in „Veränderungen am Flurstück infolge des Bundes-

fernstraßengesetzes bzw. Landesstraßengesetzes“ zu ändern.

Das Vermessungs- und Katasteramt berichtigt im Flächenverzeichnis die vorläufige Flur-

stücksnummerierung durch die endgültig vergebenen Flurstücksnummern und fügt der Fortfüh-

rungsmitteilung für das Grundbuchamt den Antrag / die Anträge auf Berichtigung des Liegen-

schaftskatasters und des Grundbuchs des Straßenbaulastträgers / der Straßenbaulastträger sowie

eine Kopie des grafischen Teils des Fortführungsentwurfs als Anlagen bei.

Im Auftrag

gez. Hans Gerd Stoffel

Anlagen - 3 -

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 1

03/2012 Anlage 3.8 Seite 4

#

< zuständige Behörde (FStrG) bzw. neuer Straßenbaulastträger>

Amtsgericht - Grundbuchamt -

………………………………….. d.d. Vermessungs- und Katasteramt Datum …..……………………….. ………………………………… Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

nach § 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nach § 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG)

In der Gemeinde …………………………, Gemarkung ……………………….., Flur …….., ……………………..…………..straße ist das Eigentum an den Straßenflächen Kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG/ § 31 Abs. 1 LStrG) auf ……………………………………………….. überge-gangen. Wir erklären, dass uns das Eigentum an den betreffenden Flächen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften zusteht und beantragen die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs aufgrund des beigefügten Flächenverzeichnisses zum gesetzlichen Eigentumsüber-gang an Straßenflächen. Hinsichtlich der im Grundbuch in Abteilung II (und III) eingetragenen Rechte und Belastungen sind die erforderlichen Urkunden und Erklärungen beigefügt, die notwen-digen Anträge werden hiermit gestellt.* Unterschrift (Siegel) (Behördenleiter, Ortsbürgermeister, Vertreter)

Anlage: Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen * falls keine Rechte und Belastungen vorliegen, bitte Satz streichen

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 2

03/2012 Anlage 3.8 Seite 5

#

Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Alter Bestand -

Gemarkung Grundbuchkennzeichen

Eigentümer

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

eingetragene

Rechte und Belastungen

in Abteilung II und III

1 2 3 4 5 6

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 2

03/2012 Anlage 3.8 Seite 6

Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Neuer Bestand -

Gemarkung Grundbuchkennzeichen

Eigentümer

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

Rechte und Belastungen

in Abteilung II

1 2 3 4 5 6

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 2

03/2012 Anlage 3.8 Seite 7

Fortführungsentwurf, grafischer Teil

Dorfstraße

An der Hohl

K64

K69

(Landkreis B-Stadt)

(Landkreis B-Stadt)

111

112

111

112112

111

2

a

b

c

c

a

d

b

1

bestehender Bürgersteig

bestehender Bürgersteig

Bürgersteig (Gemeinde)Bürgersteig (Gemeinde)

Bürgersteig (Gemeinde)

Bürgersteig (Gemeinde)

1113

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 8

#

Gemeinde A-heim

Amtsgericht - Grundbuchamt - B-stadt d.d. Vermessungs- und Katasteramt B-stadt Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

nach § 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nach § 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG)

In der Gemeinde A-heim, Gemarkung A-heim, Flur 7, ist im Bereich der K 64 (Dorfstraße) und der K 69 das Eigentum an den Straßenflächen Kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 1 LStrG) auf die Ortsge-meinde A-heim übergegangen. Wir erklären, dass uns das Eigentum an den betreffenden Flächen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften zusteht und beantragen die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs aufgrund des beigefügten Flächenverzeichnisses zum gesetzlichen Eigentumsüber-gang an Straßenflächen. Die lastenfreie Übertragung des neuen Flurstücks 111/b und der Teil-fläche „A“, die mit dem Flurstück 111/2 zusammengeführt werden soll (siehe Anlage zur Beschei-nigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB), wird beantragt. Eine ent-sprechende Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB ist beige-fügt. Unterschrift (Siegel) (Ortsbürgermeister, Vertreter)

Anlage: Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 9

Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Alter Bestand -

Gemarkung

A-heim Grundbuchkennzeichen

071412-132 Eigentümer

Landkreis B-stadt

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

eingetragene

Rechte und Belastungen

in Abteilung II und III

1 2 3 4 5 6

7

111/3

112

Dorfstraße - K 64

Verkehrsfläche

An der Hohl - K 69

Verkehrsfläche

1946

1046

2992

23

34

II/7

Leitungsrecht zugunsten

der Fa. RWE AG

keine

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 10

Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Alter Bestand -

Gemarkung

A-heim Grundbuchkennzeichen

071412-78 Eigentümer

Gemeinde A-heim

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im Be-

stands-

verzeichnis

eingetragene

Rechte und Belastungen

in Abteilung II und III

1 2 3 4 5 6

7

111/1

111/2

Dorfstraße

Verkehrsfläche

Dorfstraße

Verkehrsfläche

220

240

460

237

238

keine

keine

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 11

Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Neuer Bestand -

Gemarkung

A-heim Grundbuchkennzeichen

071412-132 Eigentümer

Landkreis B-stadt

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

Rechte und Belastungen

in Abteilung II

1 2 3 4 5 6

7

111/d

112/a

Dorfstraße - K 64

Verkehrsfläche

An der Hohl - K 69

Verkehrsfläche

1588

890

2478

1412-132

II/7

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Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 12

Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen

- Neuer Bestand -

Gemarkung

A-heim Grundbuchkennzeichen

071412-78 Eigentümer

Gemeinde A-heim

Flur Flurstück Lage

Wirtschaftsart

Fläche

[m²]

lfd. Nr. des

Grundstücks

im

Bestands-

verzeichnis

Rechte und Belastungen

in Abteilung II

1 2 3 4 5 6

7

111/a

111/b

111/c

112/b

112/c

Dorfstraße

Verkehrsfläche

Dorfstraße

Verkehrsfläche

Dorfstraße

Verkehrsfläche

An der Hohl

An der Hohl

396

132

248

86

112

974

1412-132

II/7

siehe Bescheinigung

nach § 1026 BGB

siehe Bescheinigung

nach § 1026 BGB

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 13

Gemeindeverwaltung

A-Heim

B-Stadt Straße 7-9

99999 A-Heim

Datum und Zeichen Unser Zeichen Bearbeiterin/Bearbeiter Datum Ihres Schreibens Unsere Nachricht vom E-Mail (persönlich) Telefon (persönlich) KV 123/05 UZ1234/2005 Frau Muster 13. Juli 2005 [email protected]

Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB

über das Grundstück im Grundbuch von A-Heim, Blatt 1412

lfd. Nr. des

Bestands-

verzeichnisses

Gemarkung Flur Flurstück Lage Fläche (m2)

3 A-Heim 7 111/3 Dorfstraße 1.946

Eigentümerin/Eigentümer :

Landkreis B-Stadt

Das Grundstück ist in Abteilung II lfd. Nr. 7 belastet mit einem Leitungsrecht zugunsten der Fa. RWE AG im

nördlichen Teil des Flurstücks.

Die Grundstücksanteile mit den Flurstücksnummern 111/B und die Teilfläche „A“, die mit Flurstück 111/2

zusammengefasst werden soll (siehe Skizze in beigefügter Anlage), liegen außerhalb des Bereichs der Dienstbar-

keit. Sie lastet nur auf dem Flurstück 111/D.

Im Auftrag

Heinz Meier, ÖbVI

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen

Anlage 3

03/2012 Anlage 3.8 Seite 14

Anlage zur Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB

für das Flurstück Gemarkung A-Heim, Flur 7 Nummer 111/3

Dorfstraße

An der Hohl

K64

K69

(Landkreis B-Stadt)

(Landkreis B-Stadt)

111111

112

111

111

32

b cd

1

bestehender Bürgersteig

bestehender Bürgersteig

Teilfläche ABürgersteig (Gemeinde)

1113

1113

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen

und örtlichem Besitzstand

03/2012 Anlage 3.9 Seite 1

#

Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand

1 Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens

1.1 Definition

Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens sind Abweichungen zwischen Liegenschaftskataster

und dem unveränderten örtlichen Besitzstand, die auf einer ungenauen Aufnahme des Grenzver-

laufs beruhen. Die Abweichungen überschreiten dabei die zulässige Abweichung für die Grenzer-

mittlung, sind aber aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfangs nicht als Aufnahmefehler einzu-

stufen.

1.2 Berichtigung

Der Verlauf der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster ist auf der Grundlage des unveränder-

ten örtlichen Besitzstands zu berichtigen. Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren.

Soweit besondere Grenz- und Eigentumsverhältnisse dies erfordern, ist die Berichtigung auf der

Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags nach § 55 VwVfG vorzunehmen.

Für die Dokumentation nach Nummer 12.3 RiLiV gelten bei Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfah-

rens folgende Besonderheiten:

a) Ggf. ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG zu erstellen.

b) Im Vermessungsriss ist die bisherige und die berichtigte Flurstücksgrenze in Schwarz darzu-

stellen; die bisherige Darstellung der Flurstücksgrenze ist rot zu kreuzen.

2 Aufnahmefehler

2.1 Definition

Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn die Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nicht mit dem

seit der ursprünglichen Aufnahme unverändert gebliebenen rechtmäßigen Grenzverlauf überein-

stimmt.

2.2 Untersuchung

Mit dem Grundbuchamt ist zu klären, ob Hinweise auf einen der Berichtigung entgegenstehenden

gutgläubigen Erwerb gegeben sind, ein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder eine

Buchersitzung vorliegen.

Liegen die Gegebenheiten nicht vor, ist der Aufnahmefehler auf der Grundlage eines öffentlich-

rechtlichen Vergleichsvertrags nach § 55 VwVfG im Liegenschaftskataster nach Nummer 2.3 zu

berichtigen. Bei eindeutig nachweisbaren Aufnahmefehlern kann die Berichtigung auch durch

Verwaltungsentscheidung erfolgen.

Ergeben die Untersuchungen Hinweise auf einen gutgläubigen Erwerb, einen Zuschlag im

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen

und örtlichem Besitzstand

03/2012 Anlage 3.9 Seite 2

Zwangsversteigerungsverfahren oder eine Buchersitzung, ist wie folgt vorzugehen:

a) Bei nicht streitigen Grenzverhältnissen kann mit den Eigentümerinnen, Eigentümern und

Erbbauberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG geschlossen

werden, durch den der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenze als künftig maßgebend festgelegt

wird.

b) Bei streitigen Grenzverhältnissen sind der Grenznachweis des Liegenschaftskatasters, die

ermittelten zivilrechtlichen Zusammenhänge (gutgläubiger Erwerb, Zuschlag im Zwangsverstei-

gerungsverfahren, Buchersitzung) und die daraus zu ziehenden eigentumsrechtlichen Schluss-

folgerungen den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu erläutern. Zur Klä-

rung der Eigentumsverhältnisse sind die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Bis zu einer Entscheidung bleibt das Liegenschaftskatas-

ter unverändert.

2.3 Berichtigung

Das Liegenschaftskataster ist in der Regel vor weiteren Aktualisierungen des Liegenschaftskatas-

ters zu berichtigen. Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren.

Für die Dokumentation nach Nummer 12.3 RiLiV gelten bei einem Aufnahmefehler folgende

Besonderheiten:

a) Es ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG zu erstellen, soweit die

Beseitigung nicht durch Verwaltungsentscheidung erfolgt.

b) Im Vermessungsriss ist die bisherige und die berichtigte Flurstücksgrenze in Schwarz darzu-

stellen; die bisherige Darstellung der Flurstücksgrenze ist rot zu kreuzen.

3 Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung

3.1 Definition

Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung liegen vor, wenn die Abweichungen zwischen Liegen-

schaftskataster und örtlichem Besitzstand auf einem gerichtlichen Urteil, einem Vergleich, einer

Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Verwaltungsentscheidung (z. B. Landeswassergesetz,

Landesenteignungsgesetz, Flurbereinigungsgesetz, Baugesetzbuch) beruhen.

3.2 Berichtigung

Die durch ein Urteil oder einen Vergleich festgelegten neuen Grundstücksgrenzen sind nach § 15

Abs. 4 LGVerm, erforderlichenfalls im Zuge einer Liegenschaftsvermessung festzustellen und in

das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Bei sonstigen Grenzänderungen mit rechtlicher

Wirkung sind die Flurstücksgrenzen erforderlichenfalls festzustellen und im Wege der Berichtigung

in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerie-

ren.

Für die Dokumentation nach Nummer 12.3 RiLiV gilt bei Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung

die Besonderheit, dass bei der Berichtigung von Gewässergrenzen auf der Grundlage der örtlich

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen

und örtlichem Besitzstand

03/2012 Anlage 3.9 Seite 3

vorgefundenen Grenze des Graswuchses ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55

VwVfG zu erstellen ist.

4 Versagen des Liegenschaftskatasters

4.1 Definition

Das Liegenschaftskataster versagt, wenn bestehende Flurstücksgrenzen nach den Daten des

Liegenschaftskatasters (Liegenschaftszahlen und Liegenschaftskarte) nicht feststellbar sind,

z. B. aufgrund unaufklärbarer Widersprüche in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters über

den Verlauf von Flurstücksgrenzen oder fehlender Reproduktionsmöglichkeit mangels identischer

Punkte.

4.2 Berichtigung

Das Versagen des Liegenschaftskatasters kann durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststel-

lungsvertrag nach § 15 Abs. 3 LGVerm (Vermessungsvordruck 26. 4.6) über den Verlauf der Flur-

stücksgrenze beseitigt werden. Die im Grenzfeststellungsvertrag festgestellte Flurstücksgrenze ist

in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Kommt kein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag zu Stande, ist die Flurstücksgrenze im

Vermessungsriss und in der Grenzniederschrift als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

Für die Dokumentation gilt Nummer 12.3 RiLiV entsprechend.

5 Grenzbestimmungsfehler

5.1 Definition

Ein Grenzbestimmungsfehler liegt vor bei offenbaren Unrichtigkeiten sowie materiellen, verfah-

rensmäßigen und formellen Fehlern anlässlich von Verwaltungsentscheidungen über die Ermittlung

oder Bestimmung von bestehenden und neuen Flurstücksgrenzen sowie über deren Abmarkung.

5.2 Berichtigung von Grenzbestimmungsfehlern bei bestehenden Flurstücksgrenzen

Fehler bei der Feststellung, Wiederherstellung oder Abmarkung von bestehenden Flurstücksgren-

zen sind aufgrund der Bestimmungen der §§ 42 und 44 bis 48 VwVfG zu behandeln, wie folgt

richtig zu stellen und mit nachstehenden Nachweisen zu belegen:

a) Offenbare Unrichtigkeiten

Berichtigung der Grenzniederschrift durch formellen Nachtrag im Original (Bescheinigung und

Siegelung); soweit relevant für die Betroffenen Unterrichtung durch Austauschblatt,

b) Nichtige Verwaltungsentscheidungen

Feststellung der Nichtigkeit und Berichtigung durch Neuerlass der Verwaltungsentscheidung;

bisherige und neue Grenzniederschrift einschließlich der Entscheidung über die Feststellung

der Nichtigkeit,

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen

und örtlichem Besitzstand

03/2012 Anlage 3.9 Seite 4

c) Verwaltungsentscheidungen mit Verfahrens- und Formfehlern

Prüfung der Unbeachtlichkeit der Fehler nach § 46 VwVfG oder Heilung nach § 45 VwVfG;

Aktenvermerk über die Feststellung der Unbeachtlichkeit mit Begründung oder Nachweise über

nachgeholte Verfahrensschritte und Formalien und

d) Rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen

Rücknahme nach § 48 VwVfG und ggf. Neuerlass; bisherige und neue Grenzniederschrift

einschließlich Rücknahmeentscheidung. Soweit ein Antrag gestellt wird, ist über den Ausgleich

eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 VwVfG zu befinden.

5.3 Berichtigung von Grenzbestimmungsfehlern bei neuen Flurstücksgrenzen

5.3.1 Grenzbestimmungsfehler in der Aufnahme örtlich angezeigter oder aufgrund von Vorgaben

berechneter neuer Flurstücksgrenzen können bis zur Abschreibung der Grundstücksteile im

Grundbuch entsprechend Nummer 5.2 berichtigt werden. Für die zu führenden Nachweise ist

Nummer 12.3 RiLiV sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind auch die Flurstücksangaben

im Liegenschaftskataster richtig zu stellen.

5.3.2 Nach der Abschreibung der Grundstücksteile im Grundbuch ist zu prüfen, ob die neu festgelegte

Flurstücksgrenze dem in der Auflassung erklärten Willen der Vertragsparteien entspricht. Soweit

die neu festgelegte Flurstücksgrenze nicht mit der Willenserklärung übereinstimmt, ist die Auf-

lassung hinsichtlich dieser neuen Flurstücksgrenze nicht wirksam zustande gekommen („falsa

demonstratio“ - Falschbezeichnung). Dies gestattet die Berichtigung des Grenzbestimmungsfehlers

in Anlehnung an die Regelungen für den Aufnahmefehler (Nr. 2) im Liegenschaftskataster bzw.

nach § 894 BGB im Grundbuch. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Berichtigung ein gutgläubi-

ger Erwerb, ein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder eine Buchersitzung nicht entge-

gen stehen. In allen anderen Fällen ist die Auflassung wirksam zustande gekommen. Eine Bereini-

gung ist nur über eine erneute Zerlegung mit Auflassung möglich.

5.3.3 Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren.

6 Abweichung nach Bodenordnungsverfahren 6.1 Definition

Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren liegen vor, wenn die Abweichungen zwischen

Liegenschaftskataster und Örtlichkeit auf ein abgeschlossenes Bodenordnungsverfahren (Umle-

gungs- oder Flurbereinigungsplan) zurückgehen.

6.2 Berichtigung

Grundsätzlich sind die Festsetzungen des Umlegungs- oder Flurbereinigungsplans maßgebend.

Bei Flurbereinigungsverfahren gilt dies auch für die Verfahrensgrenze, deren Feststellung gesetz-

licher Verfahrensbestandteil ist und die Außenlieger als Nebenbeteiligte einschließt. Eine Berichti-

gung des Liegenschaftskatasters entsprechend des örtlichen Besitzstands scheidet in der Regel

aus. Das Entfernen und Neueinbringen von Grenzmarken ist in der Grenzniederschrift zu doku-

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen

und örtlichem Besitzstand

03/2012 Anlage 3.9 Seite 5

mentieren.

Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren, die auf dem Einsatz von Luftbildvermessungen mit

geringerer Genauigkeit zurückgehen, sind regelmäßig als Messungenauigkeiten zu behandeln

(siehe Tafel 3).

7 Änderungen des örtlichen Besitzstandes 7.1 Definition

Eine Änderung des örtlichen Besitzstandes liegt vor, wenn die Abweichung zwischen Liegen-

schaftskataster und Örtlichkeit nicht einer Abweichung nach Nummer 2 bis 6 zugeordnet werden

kann und auf eine einvernehmliche oder willkürliche Änderung der Besitzverhältnisse zurückgeht.

7.2 Berichtigung

Eine Übernahme der Änderung des Besitzstands in das Liegenschaftskataster im Wege der

Berichtigung ist nicht zulässig. Die Abweichung kann nur durch eine Aufteilung mit anschließender

Auflassung und Grundbucheintragung beseitigt werden.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.10.1 Mustertext Öffentliche Bekanntgabe Bestimmung und Abmarkung

10/2014 Anlage 3.10.1 Seite 1

#

Anlage 3.10 Mustertext öffentliche Bekanntgabe Anlage 3.10.1 Mustertext für eine ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe

einer Grenzbestimmung und Abmarkung

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde (NN)

In der Gemarkung (NN), Flur (NN), Flurstück (NN) wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer (Art der

Liegenschaftsvermessung) auf Antrag von (NN) bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde

am Tag. Monat Jahr eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom

20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch (NN) (GVBl. S. NN), BS 219-1, werden den Ei-

gentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher

bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat fol-

genden Wortlaut:

Den entsprechenden Text aus der Grenzniederschrift kopieren und hier einfügen, z. B.:

"Die bestehenden - und die neuen - Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der

Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten

Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden

entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze darge-

stellt abgemarkt."

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom Tag. Monat Jahr bis Tag. Monat Jahr bei (Bezeichnung und An-

schrift der öffentlichen Vermessungsstelle) ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis

Donnerstag von 00.00 bis 00.00 Uhr, Freitag von 00.00 bis 00.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom

23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen

Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter

(www.Internetadresse der öffentlichen Vermessungsstelle) eingesehen werden.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.10.1 Mustertext Öffentliche Bekanntgabe Bestimmung und Abmarkung

10/2014 Anlage 3.10.1 Seite 2

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch

erhoben werden. Der Widerspruch ist bei (Bezeichnung der öffentlichen Vermessungsstelle, die den Verwal-

tungsakt erlassen hat) einzulegen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei (Bezeichnung und Anschrift der öffentlichen Vermessungsstelle, die

den Verwaltungsakt erlassen hat) oder

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: (Adresse der Virtuel-

len Poststelle der öffentlichen Vermessungsstelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat)

erhoben werden.

NN (Amtsbezeichnung)

(NN, öffentliche Vermessungsstelle)

Die kursiv und grün dargestellten Textteile sind zu ändern oder zu löschen; von Streichungen ist abzusehen. Ggf. nicht zutreffende Aussagen des verfügenden Teils der Grenzbestimmung und Abmarkung sind an die konkrete Formulierung der Grenzniederschrift anzupassen. Teile der Grenzniederschrift ohne personenbezogene Angaben sollen im Internet veröffentlicht werden.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung

RiLiV Rheinland-Pfalz Anlage 3.10.2 Mustertext Öffentliche Bekanntgabe Abmarkung

10/2014 Anlage 3.10.2 Seite 1

#

Anlage 3.10.2 Mustertext für eine ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Abmarkung in Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe

der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde (NN)

In der Gemarkung (NN), Flur (NN), Flurstück (NN) wurden zur Vorbereitung des Beschlusses über die Auf-

stellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB) in dem Umlegungsverfahren (NN) / Enteignungsbe-

schlusses am Tag. Monat Jahr in bestehenden Flurstücksgrenzen Grenzpunkte abgemarkt und entbehrlich

werdende Grenzmarken entfernt. Über diese Maßnahmen wurde am Tag. Monat Jahr eine Niederschrift

(Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom

20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch (NN) (GVBl. S. NN), BS 219-1, werden den nicht

am Umlegungsverfahren / Enteignungsverfahren beteiligten Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbaube-

rechtigten der von den Abmarkungen betroffenen Flurstücke die Verwaltungsentscheidungen öffentlich be-

kannt gegeben. Der verfügende Teil der angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Den entsprechenden Text aus der Grenzniederschrift kopieren und hier einfügen, z. B.:

"Die Grenzpunkte der künftigen Flurstücke werden zur Vorbereitung des Beschlusses über die Auf-

stellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB) in dem Umlegungsverfahren / Enteignungsbe-

schlusses wie in der Skizze dargestellt abgemarkt. Entbehrlich werdende Grenzmarken werden ent-

fernt."

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom Tag. Monat Jahr bis Tag. Monat Jahr bei (Bezeichnung und An-

schrift der öffentlichen Vermessungsstelle) ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis

Donnerstag von 00.00 bis 00.00 Uhr, Freitag von 00.00 bis 00.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom

23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen

Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter

(www.Internetadresse der öffentlichen Vermessungsstelle) eingesehen werden.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung

RiLiV Rheinland-Pfalz Anlage 3.10.2 Mustertext Öffentliche Bekanntgabe Abmarkung

10/2014 Anlage 3.10.2 Seite 2

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch

erhoben werden. Der Widerspruch ist bei (Bezeichnung der öffentlichen Vermessungsstelle, die den Verwal-

tungsakt erlassen hat) einzulegen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei (Bezeichnung und Anschrift der öffentlichen Vermessungsstelle, die

den Verwaltungsakt erlassen hat) oder

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: (Adresse der Virtuel-

len Poststelle der öffentlichen Vermessungsstelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat)

erhoben werden.

NN (Amtsbezeichnung)

(NN, öffentliche Vermessungsstelle)

Die kursiv und grün dargestellten Textteile sind zu ändern oder zu löschen; von Streichungen ist abzusehen.

Ggf. nicht zutreffende Aussagen des verfügenden Teils der Abmarkung sind an die konkrete Formulierung

der Grenzniederschrift anzupassen.

Teile der Grenzniederschrift ohne personenbezogene Angaben sollen im Internet veröffentlicht werden.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 3.11 Einzelheiten zur Unterlassung der Abmarkung

10/2014 Anlage 3.11 Seite 1

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Anlage 3.11 Einzelheiten zur dauernden Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten

1 Die Grenzen der privaten Flächen gegeneinander sind entsprechend den Bestimmungen des § 16

LGVerm in Verbindung mit den §§ 19 und 20 LGVermDVO abzumarken. Die auf öffentliche Anlagen

aufstoßenden Grenzen der im Privateigentum stehenden Flurstücke sollten mit rundem Maß eingerückt

abgemarkt werden (exzentrische Abmarkung), wenn die Erhaltung einer unmittelbaren Abmarkung

durch Baumaßnahmen gefährdet erscheint. Damit ist dem Abmarkungsgrundsatz des § 16 LGVerm

entsprochen.

2 Die sonstigen Knickpunkte von Grenzen zwischen auszubauenden öffentlichen Anlagen und privaten

Flurstücken sind lediglich örtlich zu kennzeichnen (Pfähle, Eisenrohre o. dgl.). In Kurven soll die Grenz-

festlegung möglichst über Kreisbögen (z. B. in Straßeneinmündungen) anstelle von Grenzpolygonen er-

folgen. Für die Abmarkung gelten die Regelungen nach Nummer 3.

3 Die Abmarkung der sonstigen Knickpunkte nach Nummer 2 kann auf Dauer unterlassen werden. In der

Grenzniederschrift, in der Niederschrift über eine qualifizierte Sonderung oder im Umlegungsplan ist

durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG festzulegen, dass die Abmarkung unterlassen

wird

a) unter der Bedingung des späteren Ausbaus der öffentlichen Anlagen entsprechend den festgestell-

ten Flurstücksgrenzen,

b) mit der Auflage an die Eigentümerin/den Eigentümer der öffentlichen Anlage, durch geeignete Maß-

nahmen für einen ordnungsgemäßen Ausbau entsprechend den Flurstücksgrenzen Sorge zu tragen

und den tatsächlichen Ausbau durch eine öffentliche Vermessungsstelle dokumentieren zu lassen

und

c) unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn der Ausbau wesentlich von der festgestellten Flur-

stücksgrenze abweicht (in der Regel mehr als ein dm).

Für die Nebenbestimmungen in der Grenzniederschrift, in der Niederschrift über die qualifizierte Sonde-

rung bzw. im Umlegungsplan wird folgender Text empfohlen:

„Die Abmarkung von Knickpunkten der Flurstücksgrenzen zwischen den öffentlichen Anlagen und den

privat verwendeten Flurstücken wird aufgrund § 16 Abs. 1 LGVerm in Verbindung mit § 20 Abs. 1

LGVermDVO dauernd unterlassen, weil diese durch den künftigen Ausbau der öffentlichen Anlage hin-

reichend gekennzeichnet sind.

Die Unterlassung erfolgt unter der Bedingung, dass der spätere Ausbau der öffentlichen Anlagen ent-

sprechend den festgestellten Flurstücksgrenzen vorgenommen wird.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.11 Einzelheiten zur Unterlassung der Abmarkung

03/2012 Anlage 3.11 Seite 2

Die Gemeinde ............./ die Eigentümerin / der Eigentümer der Flurstücke hat durch geeignete Maß-

nahmen dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Anlagen entsprechend den durch diese Grenznie-

derschrift / Niederschrift über eine Sonderung / diesen Umlegungsplan festgestellten Flurstücksgrenzen

ausgebaut werden. Der tatsächliche Ausbau der öffentlichen Anlagen ist durch die öffentliche Vermes-

sungsstelle dokumentieren zu lassen.

Die dauernde Unterlassung der Abmarkung kann ganz oder teilweise widerrufen und die Abmarkung

der GP auf Kosten des jeweiligen Eigentümers der öffentlichen Anlage nachgeholt werden, wenn der

Ausbau der öffentlichen Anlage wesentlich von der festgestellten Flurstücksgrenze abweicht.“

4 Die öffentliche Vermessungsstelle hat die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberech-

tigten über die festgestellten Abweichungen zwischen tatsächlichem Ausbau und festgestellter Flur-

stücksgrenze zu unterrichten. Die dauernde Unterlassung der Abmarkung ist ganz oder teilweise durch

Verwaltungsakt zu widerrufen (§ 49 VwVfG) und die Abmarkung der GP auf Kosten des Verpflichteten

vorzunehmen, wenn die Nebenbestimmungen nach Nummer 3 nicht eingehalten werden. In Umle-

gungsverfahren hat in diesem Fall die Gemeinde die Unterlassung der Abmarkung zu widerrufen und

die Abmarkung auf ihre Kosten bei einer öffentlichen Vermessungsstelle zu veranlassen. Die Abmar-

kung hat allerdings zu unterbleiben, wenn die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbaube-

rechtigten dies nach dem Ausbau entsprechend § 19 Abs. 1 LGVermDVO übereinstimmend beantra-

gen.

5 Die Abmarkung der Flurstücksgrenzen von privaten Flächen gegeneinander kann befristet unterlassen

werden, wenn z. B. das Gelände nach der Aufteilung des Baugebiets aufgefüllt oder abgetragen werden

soll. Die Grenzbestimmung und Abmarkung ist unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe in

Umlegungsgebieten, auf Kosten der Gemeinde und ansonsten auf Kosten der Antragstellerin oder des

Antragstellers, nachzuholen.

6 Die Dokumentation des tatsächlichen Ausbaus nach Nummer 3 Buchst. a ist dem VermKA auch dann

zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen, wenn kein GP wiederhergestellt worden ist.

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Rheinland-Pfalz Anlage 3.12 Schlüsselkatalog der Vermarkungsart

10/2014 Anlage 3.12 Seite 1

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Anlage 3.12 Schlüsselkatalog der Abmarkungs- oder Vermarkungsart nach ALKIS®-OK RP

Bezeichnung Wert Abkürzung

Marke, allgemein 1000

Stein 1100

Natursteine, wie z. B. Basaltsteine, Granitsteine

Kunststoffmarke 1140 K

z. B. Schlagmarke mit Kunststoff- oder Metallkopf, Grenzsteine

aus Kunststoff

Stein mit Besonderheiten in Form oder Material 1190

z. B. Grenzsteine aus Beton, Schlagmarken mit Natursteinkopf,

Gemarkungssteine historische Grenzsteine mit Wappen

Eisenrohr 1210 R

Eisenrohr mit Schutzkappe 1211 RmK

Kunststoffrohr 1220 KR

Drainrohr 1230 D

Bolzen 1310 B

Meißelzeichen 1400

z. B. Kreuz, Kerbe, Anker

Pfahl 1500 P als dauerhafte Abmarkung z. B. in Sumpfgebieten

Flasche 1620 Fl

Marke besonderer Ausführung 1670

z. B. Kantenstein

Punkt dauerhaft und gut erkennbar festgelegt 1700

z. B. Gebäudeecke, Mauerecke

Steinplatte, unterirdisch 2920

Platte, unterirdisch, 30x30 cm 2940

Ohne Marke 9500

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm

09/2013 Anlage 4.1 Seite 1

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Anlage 4 Gebäude Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm

1 Erläuterung des Begriffs Gebäude

Die in der gesetzlichen Definition des Gebäudes enthaltenen, nicht näher bestimmten Rechtsbegriffe

werden mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung nachfolgend erläutert.

1.1 Bauwerk Ein Bauwerk ist nach allgemeiner Auffassung eine von Menschen errichtete Konstruktion, die fest mit

dem Untergrund verbunden und unbeweglich ist. Das Bauwerk ist in der Regel für eine langfristige

Nutzung konzipiert. Der heutige Sprachgebrauch bezeichnet als Bauwerke solche Objekte, die einen

besonderen Wert, eine herausragende ideelle Bedeutung oder starke Monumentalität besitzen. Gebäu-

de ist eine Untermenge von „Bauwerk“.

1.2 Dauerhaftigkeit

Der Begriff „dauerhaft“ steht grundsätzlich für einen lang anhaltenden Bestand des Objekts, das aber

nicht notwendigerweise für die Zukunft ständig und in gleich bleibender Weise vorhanden sein muss.

1.3 Überdachung

Ein Dach ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und schützt es und die sich darin aufhalten-

den Menschen und Tiere oder darin untergebrachten Einrichtungen und Sachen vor Umwelteinflüssen

wie z. B. Niederschlag, Sonneneinstrahlung, Temperaturverlust, Industriebelastung, Staub und Wind.

1.4 Planungswichtigkeit Bauwerke sind immer dann für die Planung wichtig, wenn sie nicht ohne weiteres für die beabsichtigte

(geplante) Maßnahme außer Betracht gelassen werden können. Gebäude sind für die räumliche

Planung (Bauleitplanung) und für die bauordnerische Planung von besonderer Bedeutung, weil sie die

nähere Umgebung prägen und in der Regel fest mit dem Untergrund verbunden oder nicht

demontierbar und an anderer Stelle wieder aufzubauen sind.

1.5 Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungsräume Räume sind nach allgemeinem Verständnis zum Wohnen bzw. Nutzen verwendete, von Wänden,

Boden und Decke umschlossene Teile eines Gebäudes.

Umschlossene Gebäudeteile müssen neben Dach und Boden zumindest drei Seitenwände besitzen,

um dem Begriff eines „Raums“ zu Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungszwecken zu entsprechen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm

09/2013 Anlage 4.1 Seite 2

1.6 Folgerung

Gebäude im Sinne des LGVerm sind Bauwerke, die alle Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.5

erfüllen und nicht zu den Bauwerken nach 10.1.2 VV-ErhebungGeoBasis zählen. Hierzu zählen insbe-

sondere die im Objektartenkatalog ALKIS® Rheinland-Pfalz (ALKIS®-OK RP) unter Nummer 9.2.2 auf-

gelisteten Gebäude, mit Ausnahme der Schutzhütte, und zusätzlich der unter Nummer 11.3.2 geführte

Wasserturm.

1.7 Behandlung von Gebäuden im Sinne des LGVerm

Gebäude im Sinne des LGVerm sind einzumessen und nach den Vorgaben des ALKIS®-OK RP zu ver-

schlüsseln. Nicht explizit im ALKIS®-OK RP aufgeführte Gebäude sind entsprechend Ihrer vorherr-

schenden Nutzung als Wohngebäude (GFK=1000), Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe (GFK=2000)

oder als Gebäude für öffentliche Zwecke (GFK=3000) zu verschlüsseln.

1.8 Behandlung von sonstigen Gebäuden und Bauwerken Sonstige Gebäude und Bauwerke können im Rahmen einer durch ein Vermessungs- und Katasteramt

durchgeführten Liegenschaftsvermessung oder auf Antrag eingemessen werden. Seilbahnen, Speicher,

Silos, offene Hallen und Produktenfernleitungen sind nur auf Antrag einzumessen.

2 Gebäudeeinmessung in militärisch verwendeten Anlagen und/oder Schutzbereichen

Gebäude sind einzumessen, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Für den Umfang der

Gebäudeeinmessung in militärischen Anlagen und/oder Schutzbereichen gelten die Regelungen zur

Darstellung militärischer Anlagen und/oder Schutzbereiche in Kartenwerken (Schreiben des Bundesmi-

nisteriums für Verteidigung vom 30. November 1993 (Anlage 4.2)).

3 Grundrissveränderungen bestehender Gebäude Die Festlegungen nach Nummer 10.1.2 VV-ErhebungGeoBasis sind auch für Grundrissveränderungen

bestehender Gebäude anzuwenden. Demzufolge sind Grundrissveränderungen von untergeordneter

Größe, von geringem Wert oder temporärer Bedeutung grundsätzlich nicht planungswichtig. Solche

Grundrissveränderungen können im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen erhoben

werden, soweit dies zweckmäßig erscheint.

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 1

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Anlage 4.2 Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Kartenwerken

Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten/Plänen/Datenbanken

I. Interessenlage 1. Zielsetzung

2. Rechtsgrundlage

3. Sicherheitserfordernis

4. Vermeidung strafbarer Handlungen

II. Begriffsbestimmungen

1. Regelungsbereich

1.1 Allgemeine militärische Anlagen

1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlage

1.3 Schutzbereiche

III. Zuständigkeiten 1.1 Anlagen/Schutzbereiche der Bundeswehr

1.2 Anlagen/Schutzbereiche der verbündeten Streitkräfte

IV. Richtlinien für die Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Kar-ten/Plänen/Datenbanken

A - Amtliche topografische Karten und Katasterkarten

1. Kartografische Situationsdarstellung

1.1 Allgemeine militärische Anlagen

1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen

1.3 Schutzbereiche

2. Beschriftung in Karten/Plänen und Attributierung in Datenbanken

2.1 Allgemeine militärische Anlagen

2.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen und Schutzbereiche

B - Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanung

1. Raumordnungspläne und -programme

1.1 Programme und Pläne der Länder (Landesplanung)

1.2 Regionale Raumordnungspläne und -programme, Regionalpläne, Gebietsentwicklungspläne

(Regionalplanung)

2. Bauleitpläne

2.1 Flächennutzungspläne

2.2 Bebauungspläne

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 2

3. Fachpläne

4. Arbeitskarten, Handentwürfe

C - Privatkartografie

D - Lagepläne militärischer Anlagen

V. Allgemeine Hinweise

1. Abstimmung auf Bundesebene

2. Unterrichtung der Landesbehörden

3. Aufhebung aller Erlasse

4. In kraft treten

I. Interessenlage

1. Zielsetzung

Jede raumbezogene Planung (Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und Bauleit-

planung, Fachplanung) basiert auf der kartografischen Darstellung der räumlichen Ausgangs-

situation in Karten und Plänen. Dabei liegt es im öffentlichen Interesse, möglichst alle planungs-

relevanten Informationen über Raum und Gelände grafisch verfügbar zu machen.

2. Rechtsgrundlage

Rechtliche Grundlagen dafür sind

- das Raumordnungsgesetz (ROG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1993

(BGBl. I, S. 630),

- das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986

(BGBl. I, S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 466),

- die landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder,

- die Vermessungs- und Katastergesetze der Länder

- das Fachplanungsrecht.

3. Sicherheitserfordernis

Im Interesse der militärischen Sicherheit dürfen Liegenschaften und Anlagen, die der Landesver-

teidigung dienen, nicht in allen Details kartografisch dargestellt werden.

4. Vermeidung strafbarer Handlungen

Zur Vermeidung strafbarer Handlungen wird auf die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen

(§§ 93 ff StGB - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, § 109 g StGB - Sicher-

heitsgefährdendes Abbilden) hingewiesen.

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 3

II. Begriffsbestimmungen

1. Regelungsbereich

Für die Darstellung ist zu unterscheiden zwischen

- allgemeinen militärischen Anlagen,

- militärischen Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt und dem

entsprechend als Verschlusssache eingestuft sind,

- Schutzbereichen.

1.1 Allgemeine militärische Anlagen

Hierzu gehören die Anlagen, die weder zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt noch Schutz-

bereiche sind. Diese sind in der Regel:

- Standortübungsplätze, Truppenübungsplätze, Schießplätze, Wasserübungsplätze,

Erprobungsplätze, Standortschießanlagen,

- Kasernen und Truppenunterkünfte,

- Stabsgebäude und Verwaltungsgebäude,

- Bundeswehrkrankenhäuser/Militärlazarette,

- Akademien und Schulen der Bundeswehr.

1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlage

Diese Anlagen sind in der Regel als ”Militärische Sicherheitsbereiche” und/oder als ”Sperrzonen”

ausgewiesen und dürfen auch nur mit einem Sonderausweis betreten werden.

Dazu gehören:

- Kampfanlagen, z. B. Militärflugplätze, Raketenstellungen, Marinestützpunkte;

- Kampfführungsanlagen, z. B. ortsfeste Führungsgefechtsstände, Radar- und

Fernmeldeanlagen;

- Kampfversorgungsanlagen, z. B. Munitionsdepots, Versorgungseinrichtungen.

1.3 Schutzbereiche

Hierzu zählen:

- Schutzbereiche aufgrund von Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz vom

7. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1976

(BGBl. I, S. 3574),

- Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom

14. Januar 1981 (BGBl. I, S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I,

S. 1370 und 1376),

- Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971

(BGBl. I, S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I, S. 2106).

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 4

III. Zuständigkeiten

1.1 Anlagen/Schutzbereiche der Bundeswehr

Das örtlich zuständige Wehrbereichskommando entscheidet im Einzelfall, ob es sich um ein

schutzbedürftiges Objekt handelt. Für die Entscheidung, ob durch eine zivile Planung Schutzbe-

reiche der Bundeswehr betroffen sind, ist die Wehrbereichsverwaltung zuständig.

1.2 Anlagen/Schutzbereiche der verbündeten Streitkräfte

Bei Anlagen, die von den verbündeten Streitkräften benutzt werden, führt die Wehrbereichsver-

waltung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine solche Anlage liegt, die Entscheidung der

betreffenden verbündeten Streitkräfte über die Schutzbedürftigkeit herbei.

Bezüglich der Schutzbereiche solcher Anlagen ist wie bei Schutzbereichen von Anlagen der

Bundeswehr zu verfahren.

IV. Richtlinien für die Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Kar-ten/Plänen/Datenbanken

A - Amtliche topografische Karten und Katasterkarten

1. Kartografische Situationsdarstellung

1.1 Allgemeine militärische Anlagen

Es können alle Details einer Anlage dargestellt werden.

1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen

Die Grundrissdarstellung unterliegt keiner Einschränkung, soweit das Objekt in das Kartenbild

unauffällig integriert werden kann. Einzelheiten, die auf die Zweckbestimmung der militärischen An-

lage eindeutig hinweisen, sind nur in den wesentlichen, topografischen Elementen darzustellen.

Das öffentliche Interesse an vollständigen Karten, Plänen und Datenbanken ist gegenüber der Ge-

fährdung der militärischen Sicherheit (durch auffällige Kartierung schutzbedürftiger Details) abzu-

wägen.

Die ”Regionalen Ansprechstellen” (Abteilung MilGeo Div/Wehrbereichskommando) beraten - wie

bisher - in Zweifelsfällen die Stellen des amtlichen Karten- und Vermessungswesens, der Landes-

und Regionalplanung sowie ggf. zivile Firmen/Verlage.

Der Leiter Militärisches Geowesen erlässt dazu eine fachdienstliche Richtlinie mit detaillierten

Durchführungsbestimmungen.

1.3 Schutzbereiche

Die Grenzen der Schutzbereiche können dargestellt werden.

2. Beschriftung in Karten/Plänen und Attributierung in Datenbanken

2.1 Allgemeine militärische Anlagen

Diese Anlagen können sowohl mit der Typenbezeichnung (z. B. StOÜbPl), als auch mit dem

offiziellen Wohnplatznahmen (z. B. Stetten-Kaserne) beschriftet bzw. in Datenbanken gekenn-

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 5

zeichnet werden; ein konkreter Hinweis auf den nutzenden Truppenteil (z. B. SHAPE-Schule) ist

jedoch nicht zulässig.

2.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen und Schutzbereiche

Die Situationsdarstellung dieser Anlagen darf im Kartenbild bzw. im Plan nicht beschriftet werden.

Kann auf die Kennzeichnung der militärischen Zweckbestimmung (z. B. Munitionsdepot) oder des

nutzenden Truppenteils im Kartenbild nicht verzichtet werden, ist die Karte als Verschlusssache

einzustufen.

In Datenbanken darf nur ein allgemein gehaltenes Attribut (z. B. öffentliches Gebäude, Fläche für

Gemeinbedarf, Sondergebiet) aufgenommen werden.

B - Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanung

1. Raumordnungspläne und -programme

1.1 Programme und Pläne der Länder (Landesplanung)

In Plänen und Programmen der Länder zur Darstellung der Ziele der Raumordnung und Landes-

planung (§ 5 Abs. 1 und 2 ROG) ist auf die zeichnerische Darstellung militärischer Anlagen zu ver-

zichten, soweit dies nicht zur Verdeutlichung der künftigen Landesentwicklung geboten erscheint.

Ungeachtet dessen sind die vorgenannten militärischen Anlagen bei der Ausarbeitung der Pläne

und Programme wegen ihrer Auswirkungen auf Flächennutzung und Struktur zu beachten.

1.2 Regionale Raumordnungspläne und -programme, Regionalpläne, Gebietsentwicklungspläne

(Regionalplanung)

Die Pläne und Programme der Regionalplanung (§ 5 Abs. 3 ROG i. V. m. den landesrechtlichen

Vorschriften) haben militärische Anlagen in ihrer zeichnerischen Darstellung nach Maßgabe der in

diesem Erlass enthaltenen Vorschriften zu berücksichtigen, soweit sie regionalplanerisch bedeut-

sam sind.

Sie sind nur in ihren äußeren Abgrenzungen unter Verzicht auf Bestandteile der Anlagen darzustel-

len. Hierzu kann eine besondere Flächenfarbe bzw. eine Signatur, die das jeweilige Areal abdeckt,

oder eine linienhafte Umgrenzung vorgenommen werden, wobei die ursprüngliche Nutzung in der

Darstellung keine Änderung erfahren soll. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sollen

auch innerhalb des Bereiches dieser Flächen erkennbar sein.

Angeordnete Schutzbereiche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Schutzbereichgesetz) dürfen in ihrer äußeren

Abgrenzung, unter jeweiligen Beachtung der VS-Vorschriften, dargestellt werden, soweit es die

Bedeutung des zu schützenden Objektes erfordert bzw. ermöglicht.

Bauschutzbereiche (§§ 12 ff Luftverkehrsgesetz) sowie Lärmschutzbereiche für militärische Flug-

plätze (§§ 1 und 2 Fluglärmgesetz) können - ohne Hinweis auf deren militärische Zweckbestim-

mung - übernommen werden.

Festgelegte militärische Richtfunkstrecken können in Regionalplänen in gleicher Weise wie zivile

Richtfunkstrecken linienhaft dargestellt werden.

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 6

2. Bauleitpläne

Bauschutzbereiche (§§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz) sowie Lärmschutzbereiche für militärische Flug-

plätze (§§ 1 und 2 Fluglärmgesetz) sollen nachrichtlich in die Bauleitpläne übernommen werden.

2.1 Flächennutzungspläne

Die zeichnerische Darstellung von militärischen Anlagen und Objekten in Flächennutzungsplänen

als „Sondergebiete Bund” ist - nach Maßgabe der in diesem Erlass enthaltenen Vorschriften - zu-

lässig.

Militärische Anlagen sind nicht flächenhaft, sondern durch die äußere Abgrenzung (vgl. Regional-

pläne) mit Darstellung der sonstigen Nutzungsart einzutragen.

2.2 Bebauungspläne

Bei kleinflächigen militärischen Anlagen kann für das betroffene Grundstück die allgemeine oder

angrenzende Nutzungsart zeichnerisch dargestellt werden, nähere Hinweise auf die militärische

Zweckbestimmung sind nicht zulässig.

3. Fachpläne

Für die Darstellung von militärischen Anlagen in Fachplänen (u.a. der Wasserwirtschaft, der Forst-

wirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege) gelten die Bestimmungen nach IV A

sowie IV B 1 - 2 sinngemäß, soweit eine Darstellung unumgänglich notwendig ist.

4. Arbeitskarten, Handentwürfe

Verwaltungsinterne Arbeitskarten und Handentwürfe sind nach Überprüfung auf darin enthaltene

Angaben über Verteidigungsliegenschaften und ggf. zugehörige Schutzbereiche zur besonderen

Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber der Einsichtnahme und Benutzung durch Dritte durch

einen der Bedeutung des Inhalts angemessenen VS-Grad zu sichern.

C - Privatkartografie

1. Behörden und Dienststellen ist es untersagt, Auskünfte über militärische Anlagen sowie ihre

Schutzbereiche Herstellern oder Verlegern privat anzufertigender Karten zu erteilen.

2. Private kartografische Institute und Verlage sollen zur Vermeidung von Verstößen gegen

VS-Vorschriften und zur Vermeidung eines Konfliktes mit §§ 93 ff und § 353 b StGB Karten und

Schriften militärischer Anlagen vor Veröffentlichung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung

vorlegen.

Sie sind verpflichtet, vor Veröffentlichung ihnen bekannter militärischer Anlagen in Karten und

Schriften bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung die Zulässigkeit der Darstellung prüfen zu

lassen. Sofern als Ergebnis einer solchen Prüfung die Darstellung militärischer Anlagen zulässig

ist, haben Hinweise auf die militärische Zweckbestimmung bei der Beschriftung des Kartenbildes

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Rheinland-Pfalz Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo

03/2012 Anlage 4.2 Seite 7

gemäß Abschnitt IV A Nr. 2 zu unterbleiben.

D - Lagepläne militärischer Anlagen

Abschnitt IV B 4 gilt entsprechend.

V. Allgemeine Hinweise

1. Abstimmung auf Bundesebene

Der vorstehende Erlass ist mit den Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Verkehr sowie

für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau abgestimmt.

2. Unterrichtung der Landesbehörden

Die o. a. Bundesministerien unterrichten die zuständigen obersten Landesbehörden, diese ihrer-

seits die ihnen nachgeordneten Behörden über den Inhalt dieses Erlasses.

3. Die bisherigen Erlasse über die ”Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Karten-

werken” werden hiermit aufgehoben.

4. Die neu gefassten Vorschriften treten am 01.01.1994 in Kraft.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.1 Mustertext „Fertigungsaussage“

09/2013 Anlage 5.1 Seite 1

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Anlage 5 Vermessungsschriften Anlage 5.1 Mustertext „Fertigungsaussage“

ÖbVI Mustermann, Musterstraße 3a, 55555 Musterstadt

Vermessungs- und Katasteramt Musterstraße 55555 Musterstadt

Geschäftszeichen Antragskennzeichen Bearbeiterin/Bearbeiter Datum E-Mail (persönlich) Telefon (persönlich) Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Auftragsart: Teilungsvermessung Lage: Gemarkung: Flur: Flurstücke: Antragstellerin/Antragsteller:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich übersende die beigefügten Vermessungsschriften mit der Bitte um Übernahme in das Liegenschafts-kataster. Die für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderliche inhaltliche und rechtsförmliche Richtigkeit der Vermessungsschriften gemäß Nr. 3.3 VV-ErhebungGeoBasis wird hiermit bescheinigt. Insbesondere wird versichert, dass die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte insgesamt

Bestandskraft erlangt haben, die Grenzermittlung sachgerecht durchgeführt und die zulässigen Abweichungen – soweit keine

näher erläuterten Besonderheiten vorliegen - eingehalten wurden, der Anschluss der Liegenschaftsvermessung an den vermessungstechnischen Raumbezug vor-

genommen wurde und die zulässigen Abweichungen - soweit keine näher erläuterten Besonder-heiten vorliegen - eingehalten worden sind und

die Ausgangsdaten des Entwurfs zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters die erforderliche Aktualität besitzen.

Entscheidungen zu den Rechtsbehelfen sowie Besonderheiten, insbesondere bei der Grenzermittlung, beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug und Änderungen von Ausgangsdaten,

liegen nicht vor. sind in der Anlage erläutert. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)

Öffentliche Vermessungsstelle ÖbVI Mustermann

Musterstraße 3a

55555 Musterstadt

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Vermessungs- und Katasterverwaltung RiLiV

Rheinland-Pfalz Anlage 5.2 SKRi

03/2012 Anlage 5.2 Seite 1

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Anlage 5.2 Darstellung von Geobasisinformationen in Rissen (Signaturenkatalog Risse - SKRi)

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen 1.1 Zweck

1.2 Inhalt und Umfang

1.3 Normen

1.4 Maßangaben und Beschriftungen

1.5 Verwendung von Farben in Vermessungsrissen

1.6 Begleitsignaturen

1.7 Sonstige Darstellungen

2 Signaturenkatalog 3 Beispiel zur Schreibweise orthogonaler Messungszahlen in Vermessungsrissen

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.2 SKRi

03/2012 Anlage 5.2 Seite 2

1 Vorbemerkungen

1.1 Zweck

Der Signaturenkatalog für Risse (SKRi) regelt die grafische Darstellung von Objekten und Signatu-

ren in Grenzermittlungs- und Vermessungsrissen sowie der Aufnahmeübersicht (nachfolgend als

„Risse“ bezeichnet).

1.2 Inhalt und Umfang

Der Inhalt der Risse richtet sich grundsätzlich nach den Nummern 12.5 und 12.6 RiLiV. Die Art der

in den Rissen darzustellenden Signaturen ergibt sich aus Nummer 2 des SKRi. Darüber hinaus im

SKRi nicht enthaltene Objekte, Attribute oder Wertearten des ALKIS®-OK RP, die aus fachlichen

Gründen in den Rissen nachzuweisen sind, sind allgemein verständlich, darzustellen.

1.3 Normen

Dem SKRi liegt die DIN 18702 (Zeichnen für Vermessungsrisse, großmaßstäbige Karten und

Pläne) zugrunde. Für alle erforderlichen nicht im SKRi definierten Darstellungen gelten die

Vorgaben der DIN 18702.

1.4 Maßangaben und Beschriftung

Die Maßangaben in Nummer 2 sind in Millimeter angegeben. Die den Signaturen beigefügten

Beschriftungen stellen nur Beispiele dar. Soweit die Übersichtlichkeit und die Lesbarkeit eines Ris-

ses nicht beeinträchtigt wird oder auch bei handschriftlicher Rissführung kann von den Angaben in

Nummer 2 abgewichen werden.

1.5 Verwendung von Farben in Rissen

in Grenzermittlungs- und Vermessungsrissen

Schwarz bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene Informationen

die Beschriftung ist auch in blau zulässig

Rot neue, bisher nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene Informationen

erneut abgemarkte Punkte

Grün Kontrollpunktvektoren mit Betrag

Blau vorgefundene Grenz- und Vermessungsmarken

Braun Anschluss- bzw. Passpunktvektoren mit Betrag

in Aufnahmeübersichten und Grenzermittlungsrissen

Rot Richtungen zu den Anschlusspunkten

Schwarz Richtungen zu den sonstigen Punkten

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03/2012 Anlage 5.2 Seite 3

1.6 Begleitsignaturen

Die Darstellung von lageidentischen Liniensignaturen ist in Ausnahmefällen (z. B. Flurgrenze bei

handschriftlicher Rissführung) auch als Begleitsignatur zulässig.

1.7 Sonstige Darstellungen

Besonderheiten, die sich nicht aus dem ALKIS®-OK RP ergeben, sind langschriftlich im Vermes-

sungsriss anzugeben.

1.8 Ergänzende Hinweise

Eine Übersicht zur Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit der Qualität

des Liegenschaftskatasters enthält Anlage 5.3.

Beispiele für die Ausgestaltung von Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sowie der Aufnahme-

übersicht enthält Anlage 5.4.

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10/2014 Anlage 5.2 Seite 4

2,5

2 Signaturenkatalog

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Angaben zum Flurstück 11000

Flurstücksgrenze 11001

Beschriftung „F“ bei erstmals in der Liegenschaftsvermessung festgestellten Flurstücksgrenzen Beschriftung „nF“ bei nicht festgesellten Flurstücksgrenzen (nur bei neuen Flurstücksgrenzen aus einer einfachen Sonderung) Beschriftung „W“ bei wiederhergestellten Flurstücksgrenzen Beschriftung „nFB“ bei nicht feststellbaren Flurstücksgrenzen Nachweis der Radien bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen: (Pfeil mit Beschriftung „r 10,0“ oder „r = 10,0“)

0,35

2,5

2,5

Flurgrenze 11002 - ARF (3000)

1,0

Gemarkungsgrenze 11002 - ARF (7003)

1,0

Grenzstein 11003 - ABM (1100,1140,1190, 1670 sofern Kantenstein)

Grenzpunkt ist die Mitte (1),

die Mitte einer Oberkante (2)

oder die Ecke (3) des Steins. 0,35

Grenzkreuz 11003 – ABM (1400)

0,35

sonstiger abgemarkter Grenzpunkt 11003 - ABM (1000,1210,1211, 1220,1230,1310,1500,1620, 1670)

0,35

nicht abgemarkter Grenz-punkt 11003 – ABM (1700, 9500)

0,35

F nF W nFB

r = 10

,0

r 10,0

5

3

5

3

5

2,5

(1) (2) (3)

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09/2013 Anlage 5.2 Seite 5

2,5

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Beschriftung von Abmar-kungen 11003 – ABM (1140) (Kunststoffmarke)

11003 – ABM (1210) (Eisenrohr) 11003 – ABM (1211) (Eisenrohr mit Schutzkappe) 11003 – ABM (1220) (Kunststoffrohr) 11003 – ABM (1230) (Drainrohr) 11003 – ABM (1310) (Bolzen) 11003 – ABM (1500) (Pfahl) 11003 – ABM (1620) (Flasche) Darstellung der relativen Höhe (RHO):

K

R

RmK

KR

D

B

P

Fl ober- oder unterirdisch: oder

0,25

2,5

Flurstücksnummer 11005

10 oder 10 / 8 oder 0,25 3,5

Angaben zur Lage 12000

Lagebezeichnung ohne Hausnummer 12001

Beispiele:

Straßenname „Schulstraße“ Gewannenbezeichnung „Langgewann“ Gewässername „Laacher See“

2,5

Hausnummer mit Gebäude 12002 – HNR (x)

Nr. 20 oder Nr. 20 A oder Nr. 20-26 2,5

Hausnummer ohne Gebäude 12002 – HNR (x)

HsNr. 20 2,5

Angaben zum Netzpunkt 13000

Stein 13001,13002,13003 – VMA (1100,1140,1190)

0,35

Meißelzeichen 13001,13002,13003 – VMA (1400)

0,35

sonstige Vermarkungen 13001,13002,13003 – VMA (1000, 1210,1211,1220,1230,1310, 1500,1620,1670) 1210,1211,1220,1230,1310, 1500,1620,1670)

0,35

108

0,6 0,2

5

2,5

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09/2013 Anlage 5.2 Seite 6

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Beschriftung von Vermar-kungen 13001,13002,13003 - VMA (1140) (Kunststoffmarke)

13001,13002,13003 - VMA (1210) (Eisenrohr) 13001,13002,13003 - VMA (1211) (Eisenrohr mit Schutzkappe) 13001,13002,13003 - VMA (1220) (Kunststoffrohr) 13001,13002,13003 - VMA (1230) (Drainrohr) 13001,13002,13003 - VMA (1310) (Bolzen) 13001,13002,13003 - VMA (1500) (Pfahl) 13001,13002,13003 - VMA (1620) (Flasche)

Darstellung der relativen Höhe (RHO):

K

R

RmK

KR

D

B

P

Fl

ober- oder unterirdisch: oder

0,25

2,5

Angaben zum Gebäude 31000

Gebäudelinie 31001

0,18

Beschriftung von Gebäuden 31001 – GFK (1000) 31001 – GFK (2000) 31001 – GFK (2142) 31001 – GFK (2171) 31001 – GFK (2450) 31001 – GFK (2461) 31001 – GFK (2462) 31001 – GFK (2463) 31001 – GFK (2465) 31001 – GFK (2513) 31001 – GFK (2523) 31001 – GFK (2527) 31001 – GFK (2611) 31001 – GFK (3000) 31001 – GFK (3010) 31001 – GFK (3011) 31001 – GFK (3012) 31001 – GFK (3013) 31001 – GFK (3014) 31001 – GFK (3015) 31001 – GFK (3016) 31001 – GFK (3017) 31001 – GFK (3019) 31001 – GFK (3020) 31001 – GFK (3021) 31001 – GFK (3022)

Wohnhaus oder Whs Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe oder (bei einfacher Bauweise) Schuppen oder Schp Speichergebäude Bergwerk Betriebsgebäude - Seilbahn Parkhaus Parkdeck Garage oder Ga Tiefgarage Wasserbehälter oder Wbh Umformer Reaktor Kläranlage Gebäude für öffentliche Zwecke Verwaltung Parlament Rathaus Post Zollamt Gericht Botschaft oder Konsulat Kreisverwaltung Finanzamt Gebäude für Bildung und Forschung Schule Berufsschule

0,6 0,2

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10/2014 Anlage 5.2 Seite 7

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

31001 – GFK (3023) 31001 – GFK (3024) 31001 – GFK (3030) 31001 – GFK (3031) 31001 – GFK (3032) 31001 – GFK (3033) 31001 – GFK (3034) 31001 – GFK (3035) 31001 – GFK (3036) 31001 – GFK (3037) 31001 – GFK (3038) 31001 – GFK (3040) 31001 – GFK (3041) 31001 – GFK (3042) 31001 – GFK (3043) 31001 – GFK (3045) 31001 – GFK (3050) 31001 – GFK (3051) 31001 – GFK (3052) 31001 – GFK (3060) 31001 – GFK (3061) 31001 – GFK (3062) 31001 – GFK (3063) 31001 – GFK (3064) 31001 – GFK (3065) 31001 – GFK (3070) 31001 – GFK (3071) 31001 – GFK (3072) 31001 – GFK (3073) 31001 – GFK (3074) 31001 – GFK (3075) 31001 – GFK (3080) 31001 – GFK (3081) 31001 – GFK (3090) 31001 – GFK (3091) 31001 – GFK (3092) 31001 – GFK (3094) 31001 – GFK (3095) 31001 – GFK (3097) 31001 – GFK (3211) 31001 – GFK (3221) 31001 – GFK (3242) 31001 – GFK (3281)

Hochschulgebäude (Fachhochschule) oder Hochschulgebäude (Universität) Forschungsinstitut Gebäude für kulturelle Zwecke Schloss Theater oder Oper Konzertgebäude Museum Rundfunk oder Fernsehen Veranstaltungsgebäude Bibliothek oder Bücherei Burg oder Festung Gebäude für religiöse Zwecke Kirche Synagoge Kapelle Gotteshaus Gebäude für Gesundheitswesen Krankenhaus Heilanstalt oder Pflegeanstalt oder Pflegestation Gebäude für soziale Zwecke Jugendfreizeitheim Freizeitheim oder Vereinsheim oder Dorfgemeinschaftshaus oder Bürgerhaus Seniorenfreizeitstätte Obdachlosenheim Kinderkrippe oder Kindergarten oder Kindertagesstätte Gebäude für Sicherheit und Ordnung Polizei Feuerwehr Kaserne Schutzbunker Justizvollzugsanstalt oder JVA Friedhofsgebäude oder Leichenhalle oder Krematorium Trauerhalle Empfangsgebäude Bahnhof Flughafen U-Bahnhof S-Bahnhof Busbahnhof Sporthalle oder Turnhalle Hallenbad Sanatorium Schutzhütte Hinweis: Zusätzlich können noch Eigennamen mit erfasst werden z. B. „Schiller-schule“ oder „Cusanus-Krankenhaus“

2,5

2,5

offene Halle 31001 - BAW (4000)

0,18

1

2

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10/2014 Anlage 5.2 Seite 8

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Bauteillinie 31002

0,18

Abweichende Geschoss-höhe 31002 – BAT (1400)

0,18 2,5

Tiefgarage 31002 – BAT (2100)

0,18 2,5

Arkade 31002 – BAT (2400) mit 31003 – BES (1000)

0,18

Durchfahrt im Gebäude 31002 – BAT (2610) mit 31003 – BES (1000)

Durchfahrt an überbauter Verkehrsstraße 31002 – BAT (2620) mit 31003 – BES (1000)

0,18 2,5

Besondere Gebäudelinie (offene Gebäudelinie) 31003 – BES (1000)

Beispiel: Gebäude / Bauteil mit zwei offenen Seiten:

0,18

Gebäudepunkt 31005

0,18

Tatsächliche Nutzung 41000

Nutzungsartenabgrenzung

0,18

Tiefgarage

Rathaus

Durchfahrt

1

2

1

1

Whs 2-V-1/1

1-F-1/1

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10/2014 Anlage 5.2 Seite 9

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Nutzungsart

Die Nutzungsart ist als Schlüssel aus der Objektartenkürzel (OAK) und der/den Werteart/en (WA) gem. ALKIS®-OK RP wie folgt darzustellen: OAK (2 Stellen) - WA1 (4 Stellen) - WA2 (4 Stellen)

Beispiele: Wohnbaufläche „WF“ Lagerplatz Baustoffe „IF-1740-1000“ Golfplatz „SF-4110“ Laubholz „WA-1100“ Stehendes Gewässer „SG“ (nicht weiter spezifiziert)

3,5

Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Anlagen 51000

Bauwerkslinie 51001

Bauwerkspunkt 51011

0,18

Beschriftung und Ausge-

staltung von Bauwerken

51001 – BWF (1001)

51001 – BWF (1003)

51001 – BWF (1005)

51001 – BWF (1008)

51002 – BWF (1210)

51002 – BWF (1215)

51002 – BWF (1220)

51002 – BWF (1260)

51002 – BWF (1270)

Wasserturm

Aussichtsturm

Kühlturm

Sendeturm

Klärbecken

Biogasanlage

Windrad

Funkmast

Antenne

Ausgestaltung

von punktför-

migen Objekten

Windrad

Funkmast

Antenne

0,18 2,5

4

4

4

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10/2014 Anlage 5.2 Seite 10

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

51003 – BWF (1201)

51004 – BWF (1101) - OFL (1200)

51004 – BWF (1101) - OFL (1400)

51005 – BWF (1110)

51006 – BWF (1410)

51006 – BWF (1440)

51009 – BWF (1610)

(Überdachung)

51009 – BWF (1781)

51009 – BWF (1845)

(Widerlager)

51009 – BWF (1900)

(Durchfahrt)

53001 – BWF (1800)

(Brücke)

53005 – BKT (2200)

53003 – BKT (2300)

53003 – BKT (2400)

53009 – BWF (2020)

Silo

Rohrleitung (u) oder Pipeline (u)

Rohrleitung (a) oder Pipeline (a)

Freileitung (10 kV)

Fußballfeld oder Tennisfeld oder ähnliche

Beschreibung”

Stadion

Brunnen

siehe 53001 – BWF (1800)

Kabinenbahn oder Umlaufseilbahn

Sessellift

Skilift oder Schlepplift

Rückhaltebecken

Brunnen

0,18

2,5

Reliefformen

Topografisches Objekt

0,18

Durchfahrt

4

1

1

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.2 SKRi

03/2012 Anlage 5.2 Seite 11

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Sonstige Signaturen

Punktnummer 31001(20) oder 131(23) oder 31005() Hinweise: Führende Nullen der Punktnummer sind nicht darzustellen. Die GST-Angabe (erste und zweite Stelle) ist in Klammer hinter der Punktnummer darzustellen. Bei GST „nicht belegt“ erfolgt die Darstel-lung mittels „()“. Bei Punkten der Objektartengruppe 13000 (Aufnahmepunkte, Siche-rungspunkte, sonstige Vermessungspunkte) ist die Punktnummer un-terstrichen darzustellen. Die Darstellungsvorgaben gelten auch für Hilfs- und Standpunkte.

2,5

Flurnummer Flur 10 7

Messungslinie

0,25

Polygonlinie

0,35

Endmaß 0,25 2,5

Angelegtes Maß 0,25 2,5

Gerechnetes Maß 0,25 2,5

Grafisches Maß 0,25 2,5

Schnittpunkt (Maß) 0,25 2,5

Indirektes Maß 0,25 2,5

Grenzpunkt gesucht, aber nicht vorgefunden n. v. 0,25 2,5

Senkrechte (rechter Winkel)

0,18

Hilfspunkt, Standpunkt (Standpunkt bei freier Stationie-rung, temporärer Aufnahmepunkt (tAP), o.ä.)

0,18

Spitzer Winkel

0,18

stumpfer Winkel

0,18

3

1

5

3

3

1 4 5

114,12

34,12

29,32

22,44

(29,32)

29,32k

2,5

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.2 SKRi

03/2012 Anlage 5.2 Seite 12

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Verlängerung

0,18

Geradheitszeichen

0,18

Parallele Linien

Hinweis: Die längeren Striche geben die Richtung der parallelen Linien an.

0,18

Nordpfeil

0,35

Zuordnungshaken

0,18

Pfeil (z. B. Fließrichtungspfeil)

0,25

Differenz- / Klaffungsvektor (mit Angabe des Vektorwertes bzw. Größe der Klaffung)

0,35 3,5

Beobachtungsrichtungen

Hinweis: Zur Wahrung der Lesbarkeit können die Beobachtungsrichtungen mit reduzierter Deckkraft (z. B: halbtransparent) dargestellt werden.

0,25

6

5 19

6

44

4

5

1

22

1

1

10

2

2

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.2 SKRi

09/2013 Anlage 5.2 Seite 13

Objekt Kennung - Attribut - Werteart

Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele

Linienbreite [mm]

Texthöhe [mm]

Grenzmauer

Versetzte Darstellung bei zwei aneinander grenzenden Mauern:

0,25 2,5

Angaben zu neuen Gebäuden und Bauwerken bzw. Gebäude- und Bauwerksveränderungen

Baujahr 2011 2,5

Ausbauzustand 2 2 – V – 1/2 oder V

0

Anzahl der Vollgeschosse: 1, 2, 3, usw. Dachausbau: V: voll ausgebaut H: halb ausgebaut N: nicht ausgebaut F: Flachdach Kellerausbau: 1/1: voll unterkellert 1/2: halb unterkellert 0: nicht unterkellert

2,5

0,20 0,20

0,20

0,20

0,20

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.2 SKRi

03/2012 Anlage 5.2 Seite 14

3 Beispiel zur Schreibweise orthogonaler Messungszahlen in Vermessungsrissen

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen

09/2013 Anlage 5.3 Seite 1

# # Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit der Qualität des Lie-

genschaftskatasters

Nr. Arbeitsschritt

Dokumentation

Mit rechnerischer Grenzermittlung (rGrE) ohne rGrE

GST 2000 GST 2100 oder vergleichbare innere

Genauigkeit und

luftbildvermessene Gebiete nach Nr. 5.4 RiLiV

Sonstige Gebiete nach 5.5 RiLiV

1 2 3 4

Grenzermittlung

1 Übertragung der Liegenschaftszahlen in die Örtlichkeit („Absteckung fehlender Punkte“) 5.1.4 RiLiV

Grenzermittlungsriss

Darstellung der Differenzvektoren

Grenzermittlungsriss mit Aufnahmeübersicht

Differenzvektoren

aus 4 PT

Grenzermittlungsriss orthogonale

Dokumentation anhand der „bestehenden“

Liegenschaftszahlen

(Anlage 5.4 Beispiel 1) (Anlage 5.4 Beispiel 2 und Beispiel 4)

(Anlage 5.4 Beispiel 6)

Anschluss an den vtR oder sonstige Punkte mit GST = 2000

2 Dokumentation des neuen Bestands

Aufnahmeübersicht - entfällt -

Vermessungsriss Inhalt

gem. 12.5.3 RiLiV

Vermessungsriss Inhalt

gem. 12.5.3 RiLiV

Vermessungsriss Inhalt

gem. 12.5.3 RiLiV

(Anlage 5.4 Beispiel 1) (Anlage 5.4 Beispiel 3 und Beispiel 5)

(Nachweis entspricht Beispiel 3 und Beispiel 5)

Anschluss an den vorläufigen vtR oder sonstige Punkte mit GST ≠ 2000

3 Dokumentation des neuen Bestands

Aufnahmeübersicht gem. 12.6 RiLiV

Aufnahme-übersicht

gem. 12.6 RiLiV

Vermessungsriss Inhalt

gem. 12.5.3 RiLiV

Polar-verfahren

Orthogonal-verfahren (Anlage 5.4 Beispiel 6)

Vermessungsriss Inhalt gem. 12.5.3 RiLiV (mindestens GST 2100)

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen

03/2012 Anlage 5.3 Seite 2

Anmerkungen und Erläuterungen:

Allgemeines

Die Matrix beschreibt in den Spalten 2 bis 4 die Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in

Abhängigkeit von der Qualität des Liegenschaftskatasters. In den Zeilen 1 bis 3 finden sich Hinweise zu

den einzelnen Arbeitsschritten.

Gleichfarbig unterlegte Dokumentationen können gemeinsam dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit

gewahrt bleibt. Grenzermittlungsrisse in Bereichen außerhalb der GST 2000 sind bei einer rechnerischen

Grenzermittlung immer separat vom Vermessungsriss zu fertigen.

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung der Polaraufnahme vom freien Standpunkt nach Nummer 4.1 der

Anlage 3.4 (3-Parametertransformation mit festem Maßstab=1) ist nur im Berechnungsprotokoll nach-

zuweisen. Überschreitungen der ZS sind nach Nummer 12.11.3 RiLiV in der Fertigungsaussage zu

dokumentieren.

Zu Zeile Nr. 1: Grenzermittlung

Bereiche der GST 2000 :

Der Grenzermittlungsriss soll die Differenzvektoren in den Anschluss-, Kontroll- und überprüften GP

wiedergeben.

Bereiche der GST 2100 oder vergleichbarer innerer Genauigkeit und luftbildvermessene Gebiete nach Nummer 5.4 RiLiV:

Der rechnerischen Grenzermittlung von Punkten der GST 2100 oder vergleichbarer innerer Genauigkeit liegt

eine 4-Parametertransformation (4PT) mit Berücksichtigung des Maßstabs und Verteilung der Restklaffen zu

Grunde. Da in diesen Bereichen bei der rechnerischen Grenzermittlung das Prinzip der Nachbarschaft

zwingend zu beachten ist, können in inhomogenen Bereichen mehrere Stationierungsansätze zur sachge-

rechten Übertragung der Liegenschaftszahlen in die Örtlichkeit erforderlich sein.

In luftbildvermessenen Gebieten mit Koordinaten geringer Genauigkeit nach Nummer 5.4 RiLiV ist analog zu

verfahren.

Der Grenzermittlungsriss soll die Differenzvektoren aus der jeweiligen 4 PT in den Anschluss-, Kontroll- und

GP und die Richtungen vom Standpunkt zu den Anschlusspunkten und den überprüften und ermittelten GP

wiedergeben. Die zusätzliche Angabe der Richtungen dient der Nachvollziehbarkeit einer sachgerechten

Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen

03/2012 Anlage 5.3 Seite 3

Zu Zeile Nr. 2: Anschluss an den vtR oder sonstige Punkte mit GST = 2000

Zeile 2 beschreibt die Dokumentation des Anschluss an den vtR oder sonstige Punkte mit der GST = 2000.

Eine Aufnahmeübersicht entfällt, der Vermessungsriss ist nach Nummer 12.5.3 RiLiV auszugestalten.

Zu Zeile Nr. 3: Anschluss an den vorläufigen vtR oder sonstige Punkte mit GST ≠ 2000

Zeile 3 beschreibt die Dokumentation des Anschluss an den vorläufigen vtR oder sonstige Punkte mit der

GST ≠ 2000. Die Aufnahmeübersicht ist nur bei einem polaren Anschluss an den vorläufigen vtR (i. S. d.

2.4 VV-FührungGeoBasis) nach Nummer 3.9.2 und 3.9.3 RiLiV erforderlich.

Die Aufnahmeübersicht soll in einem übersichtlichen Maßstab dokumentieren, dass die jeweils zulässigen

Abweichungen nach Tafel 1 in den Anschluss- und Kontrollpunkten eingehalten wurden (Differenzvektoren

mit Angabe der Größe der Restklaffen = Beschriftung des Vektors). Sie soll erkennen lassen, dass nicht

über die Anschlusspunkte hinaus extrapoliert wurde und wie die Aufnahmebereiche ggf. überlappt wurden.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss

03/2012 Anlage 5.4 Seite 1

# # Anlage 5.4 Beispiele für Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sowie Aufnahmeübersicht

Beispiel 1 Vermessungsriss- und Grenzermittlungsriss

Flurstückszerlegung im Koordinatenkataster Das Beispiel zeigt eine Zerlegung mit Gebäudeeinmessung im Koordinatenkataster (GST 2000). Vermes-

sungs- und Grenzermittlungsriss wurden zusammengefasst. Neben den Grenzen des neuen Flurstücks 50/A

wurde die Bestimmung der Flurstücksgrenzen zwischen dem Grenzpunkt (GP) 22109 und GP 22111 sowie

GP 22031 und GP 22032 beantragt.

Die vorgefundenen GP wurden mittels rechnerischer Grenzermittlung kontrolliert. Der GP 22031 wurde neu

abgemarkt. Alle Neupunkte und Hilfspunkte wurden vorläufig mit eins beginnend aufsteigend nummeriert.

Der Neupunkt 10 wurde mittels Sollkoordinaten festgelegt; GP 11 wurde nach vorheriger örtliche Festlegung

doppelt polar bestimmt. Die nicht doppelt polar aufgenommenen Gebäudepunkte wurden mittels Gebäude-

polygon berechnet und in die GST 2100 eingestuft.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die alphanummerischen Angaben zu der Gebäudeeinmessung in

einer kleineren Schrift (abweichend von den Vorgaben der SKRi) dargestellt.

Der Vermessungspunkt (VP) 22033 wurde mit „n. v.“ gekennzeichnet, da trotz Suche keine Abmarkung zu

finden war.

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 2

Beispiel 1

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 3

#

Beispiel 2 Grenzermittlungsriss (rechnerische Grenzermittlung) Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtR

Das Beispiel zeigt eine Grenzbestimmung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld (festgestellte

Punkte - GST „nicht belegt“). Beantragt ist die Bestimmung und ggf. Abmarkung der GP 22109, 22024,

22031 und 22032. Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sind getrennt zu führen (Vermessungsriss

Beispiel 3).

Bei der westlichen und östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 50/4 handelt es sich nach dem Zahlen-

nachweis des Liegenschaftskatasters um eine geradlinige Flurstücksgrenze. Der Abstand der in der

jeweiligen Grenze liegenden Zwischenpunkte wurde überprüft (Nr. 5.1.6 RiLiV). Soweit erforderlich wurden

die Fußpunktkoordinaten ihres Lots auf die geradlinige Flurstücksgrenze als „amtliche Koordinaten“ für die

Grenzermittlung eingeführt. Anschließend wurden die vorhandenen GP mittels rechnerischer Grenzermitt-

lung kontrolliert.

Der VP 22033 wurde mit „n. v.“ gekennzeichnet, da trotz Suche keine Abmarkung zu finden war.

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 4

Beispiel 2

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10/2014 Anlage 5.4 Seite 5

#

Beispiel 3 Vermessungsriss Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtR

Das Beispiel zeigt den Anschluss an den vtR der in Beispiel 2 durchgeführten Grenzermittlung mittels unab-

hängiger Doppelaufnahme von den Standpunkten 2 und 3 (Freie Stationierung). Die Vermessungsstelle

ist dem Grundsatz nach Nummer 3.9.1 RiLiV Liegenschaftsvermessungen unmittelbar an den vtR anzu-

schließen gefolgt; ein Anschluss an den vorläufigen vtR nach Nummer 3.9.2 RiLiV wäre hier ebenfalls

zulässig gewesen.

Als Anschlusspunkte wurden die vorab mittels satellitengestützten Verfahren in GST 2000 bestimmten

VP 80 und 22200 sowie der außerhalb des Vermessungsrisses gelegte temporäre Aufnahmepunkt 1

verwendet. Für den Anschluss der Liegenschaftsvermessungen genügen drei Anschlusspunkte, da im

vorliegenden Fall die VP wie tAP bestimmt und weiter verwendet wurden (Nr. 4.3.2.1 RiLiV).

Der GP 22031 wurde neu abgemarkt. Die im Rahmen der Grenzermittlung verwendeten Punkte wurden

anschließend mit der GST 2000 an den vtR angeschlossen (Nr. 3.12.1 RiLiV). Die im Rahmen der Grenzer-

mittlung verwendeten GP 22110 und 22111 wurden nach Nummer 3.10.4 RiLiV von der Vermessungsstelle

in die GST 2100 abgestuft. Die Regelung für geradlinige Flurstücksgrenzen nach Nummer 3.12.3 RiLiV ist

sowohl für GP 22031 als auch für GP 22110 (Bestimmung in GST 2000 mit anschließender Abstufung in

GST 2100) zu berücksichtigen.

Bei dem VP 22033 wurde der Hinweis „n. v.“ aus dem Grenzermittlungsriss übernommen.

Auf die Darstellung der Differenzvektoren am VP 22200 wurde verzichtet (Nr. 12.2.6 RiLiV).

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 6

Beispiel 3

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 7

#

Beispiel 4 Grenzermittlungsriss (rechnerische Grenzermittlung) Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtR

Das Beispiel zeigt eine Grenzbestimmung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld (festgestellte

Punkte - GST „nicht belegt“). Beantragt ist die Bestimmung und ggf. Abmarkung der GP 22109, 22110,

22024, 22031 und 22032. Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sind getrennt zu führen (Vermessungs-

riss Beispiel 5).

Bei der westlichen und östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 50/4 handelt es sich nach dem Zahlen-

nachweis des Liegenschaftskatasters um eine geradlinige Flurstücksgrenze. Der Abstand der in der

jeweiligen Grenze liegenden Zwischenpunkte wurde überprüft (Nr. 5.1.6 RiLiV). Soweit erforderlich wurden

die Fußpunktkoordinaten ihres Lots auf die geradlinige Flurstücksgrenze als „amtliche Koordinaten“ für die

Grenzermittlung eingeführt. Anschließend wurden die vorhandenen GP mittels rechnerischer Grenzermitt-

lung kontrolliert.

Bei der Grenzermittlung für GP 22110 wurde eine unzulässige Abweichung von 0,08 m festgestellt. Auf

Grund der unzulässigen Abweichung in der rechnerischen Grenzermittlung bei GP 22110 mussten die

weiteren Liegenschaftszahlen für die Grenzermittlung herangezogen werden. Im Ergebnis wurde festgestellt,

dass die Abmarkung des GP nicht dem Nachweis des Liegenschaftskatasters entspricht.

Der VP 22033 wurde mit „n. v.“ gekennzeichnet, da trotz Suche keine Abmarkung zu finden war.

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 8

Beispiel 4

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss

09/2013 Anlage 5.4 Seite 9

#

Beispiel 5 Vermessungsriss Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtR

Das Beispiel zeigt den Anschluss an den vtR der in Beispiel 4 durchgeführten Grenzermittlung mittels

unabhängiger Doppelaufnahme von den Standpunkten 2 und 3 (Freie Stationierung). Die Vermessungsstelle

ist dem Grundsatz nach Nummer 3.9.1 RiLiV Liegenschaftsvermessungen unmittelbar an den vtR anzu-

schließen gefolgt; ein Anschluss an den vorläufigen vtR nach Nummer 3.9.2 RiLiV wäre hier ebenfalls

zulässig gewesen.

Als Anschlusspunkte wurden die vorab mittels satellitengestützten Verfahren in GST 2000 bestimmten VP

80 und 22200 sowie der außerhalb des Vermessungsrisses gelegte temporäre Aufnahmepunkt 1 verwendet.

Für den Anschluss der Liegenschaftsvermessungen genügen drei Anschlusspunkte, da im vorliegenden Fall

die VP wie tAP bestimmt und weiter verwendet wurden (Nr. 4.3.2.1 RiLiV).

Der GP 22031 wurde neu abgemarkt. Auf Grund des Ergebnisses der Grenzermittlung (Beispiel 4) wurde die

Abmarkung des GP 22110 entfernt und entsprechend dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters neu

abgemarkt. Die im Rahmen der Grenzermittlung verwendeten Punkte wurden anschließend mit der

GST 2000 an den vtR angeschlossen (Nr. 3.12.1 RiLiV). Der GP 22111 ist nicht Gegenstand des Antrags;

die Vermessungsstelle hat sich jedoch entschieden die GST 2000 beizubehalten, da der GP 22111 zuver-

lässig ermittelt und durchgreifend geprüft wurde (Nr. 3.10.4 RiLiV).

Die Regelungen nach Nummer 3.12.3 RiLiV für geradlinige Flurstücksgrenzen waren für die GP 22110 und

22031 zu berücksichtigen.

Beim VP 22033 wurde der Hinweis „n. v.“ aus dem Grenzermittlungsriss übernommen.

Auf die Darstellung der Differenzvektoren am VP 22200 wurde verzichtet (Nr. 12.2.6 RiLiV).

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03/2012 Anlage 5.4 Seite 10

Beispiel 5

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss

09/2013 Anlage 5.4 Seite 11

#

Beispiel 6 Grenzermittlungsriss

Das Beispiel zeigt einen handschriftlich gefertigten Grenzermittlungsriss mit Nebenzeichnung bei orthogona-

lem Messverfahren. Als Grundlage für den Grenzermittlungsriss können, vorausgesetzt die Flurstücksgeo-

metrie und die verwendeten Liegenschaftszahlen sind aktuell, auch vorhandene Risse (z. B. Rahmenrisse

oder Sammelrisse) verwendet werden.

In diesem Beispiel soll mit dem Eintrag des „W“ für Wiederherstellung eine bessere Unterscheidung

zwischen den wieder hergestellten und den nur ergänzend dargestellten Flurstücksgrenzen ermöglicht

werden. Dies kann bei etwas komplexeren Grenzermittlungsrissen sinnvoll sein; grundsätzlich ist dies im

Grenzermittlungsriss jedoch nicht vorgesehen.

Der Anschluss nach Nummer 3.9.1 RiLiV kann analog zu den Beispielen 3 und 5 erfolgen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss

09/2013 Anlage 5.4 Seite 12

Beispiel 6

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.5 Mustertext Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag

03/2012 Anlage 5.5 Seite 1

#

Anlage 5.5 Mustertext Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG

Der von der Vermessungsstelle gefertigte Entwurf des auf den Einzelfall bezogenen individuellen Vertrags-

textes kann mit dem LVermGeo abgestimmt werden.

Beispiel für einen Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag zur Grenzbestimmung an einem Gewässer (Anlage zur Grenzniederschrift) Öffentliche Vermessungsstelle

Antragsnummer

Datum des Grenztermins

Anlage 3

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

nach § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Auf der Grundlage des Feststellungsgebotes für Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 1 des Landesgesetzes

über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)1) schließt die öffentliche Vermessungsstelle nach § 55

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)2) mit den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der

Flurstücke __________, nachfolgend Vertragsparteien genannt, folgenden öffentlich-rechtlichen Vergleichs-

vertrag:

I. Sachverhalt

Der/Die __________, Flurstück (e) __________, ist in dem diesen Vertrag betreffenden Abschnitt ein

Gewässer III. Ordnung, nachstehend als „Gewässer“ bezeichnet, und nach § 5 Abs. 2 des Wassergesetzes

für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG)3) Bestandteil der Ufergrundstücke (Anlieger-

eigentum). Das Eigentum am und im Gewässer richtet sich daher nicht nach den Angaben im Liegen-

schaftskataster, sondern nach den Regelungen des LWG.

Der Vergleich der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenze (n) des Flurstücks/der Flur-

stücke __________ mit dem örtlichen Verlauf des Gewässers hat ergeben, dass der örtliche Gewässerver-

lauf nicht mit der/den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenze (n) übereinstimmt.

Es liegt daher eine Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung auf Grund der eigentumsrechtlichen Bestimmun-

gen des LWG vor.

Bei einer dauernden Überflutung infolge natürlicher Einflüsse verringert sich nach § 6 Abs. 2 i. V. mit § 5

Abs. 2 LWG das Ufergrundstück um die überflutete Fläche. Bei einer natürlichen Verlandung durch Anlan-

dung oder durch Zurücktreten des Wassers wächst das Eigentum an der Verlandung nach § 7 Abs. 2 den

Eigentümern der Ufergrundstücke zu, sofern die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand

zusammenhängt, sich Pflanzenwuchs gebildet hat und danach 3 Jahre verstrichen sind.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.5 Mustertext Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag

03/2012 Anlage 5.5 Seite 2

Auf Antrag des Beteiligten zu Nr. __________ der Anlage 1 soll das Liegenschaftskataster im Bereich des

Flurstücks/der Flurstücke __________ auf den aktuellen Stand des örtlichen Gewässerverlaufs berichtigt

und somit eine Übereinstimmung zwischen den neuen Flurstücksgrenzen und den Eigentumsgrenzen nach

dem LWG zum Zeitpunkt dieses Vertrages wiederhergestellt werden.

II. Vereinbarungen und Erklärungen

Zur Ermittlung der nach den Bestimmungen des LWG erforderlichen wasserrechtlichen Sachverhalte

erklären die Vertragsparteien übereinstimmend,

dass nach ihrem Wissen die Verlagerung des Gewässers auf allmähliche und natürliche Weise

durch die Überflutung von Landflächen/die Anlandung von Landflächen oder das Zurücktreten des

Wassers erfolgte,

dass seither über 3 Jahren verstrichen sind und

dass keine privatrechtlichen, von den Regelungen des LWG abweichenden Vereinbarungen hin-

sichtlich des Eigentums am Gewässer vorliegen.

Es besteht weiter Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, auf eine förmliche Festsetzung der Uferlinie

durch die untere Wasserbehörde und deren Kenntlichmachung durch die Struktur- und Genehmigungs-

direktion zu verzichten. Sie vereinbaren stattdessen, die Uferlinie nach der Grenze des Graswuchses zu

bestimmen.

Die aktuelle Uferlinie wurde, wie aus der Anlage 2 ersichtlich, von der Vermessungsstelle im Einvernehmen

mit den Vertragsparteien örtlich temporär gekennzeichnet. Auf Grund des Antrags des Beteiligten zu

Nr. __________ der Anlage 1 soll die Feststellung der neuen Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 1 LGVerm

durch eigenständigen Verwaltungsakt der öffentlichen Vermessungsstelle auf der Grundlage der tempo-

rären Kennzeichnung erfolgen, sobald alle Vertragsparteien Ihre Zustimmung zu diesem Vergleichsvertrag

erklärt haben.

Der Vergleichsvertrag wird mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam. Den nicht anwesen-

den Vertragsparteien wird der Vergleichsvertrag schriftlich bekannt gegeben. Der Vergleichsvertrag wird erst

nach der schriftlichen Zustimmung dieser Personen wirksam. Die Vertragsparteien werden von der Wirk-

samkeit des Vertrages unterrichtet.

vorgelesen genehmigt unterschrieben

(Siegel)

Ort, Datum Unterschrift der beurkundenden Person

1) Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1-1) 2) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003; FNA 201-6) 3) Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz -LWG-) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31, BS 75-50)

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.6 Punktnachweis

09/2013 Anlage 5.6 Seite 1

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Anlage 5.6 Punktnachweis

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.6 Punktnachweis

10/2014 Anlage 5.6 Seite 2

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument

03/2012 Anlage 5.7 Seite 1

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Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument

Der beschreibende Teil des Fortführungsentwurfs Dokument enthält die Anlassart und stellt den alten und

neuen Bestand nach Fortführungsfällen tabellarisch gegliedert gegenüber. Dabei sind

Gemarkung-Flur,

Flurstück,

Fläche und

Lagebezeichnung

Gesamtfläche des Alt- und Neubestandes mit Flächendifferenz („Nach der Fortführung“ minus „Vor

der Fortführung“)

auszuweisen.

Im grafischen Teil ist eine farblich differenzierte Grundrissdarstellung des alten und neuen Bestandes in

einem geeigneten Maßstab (z. B. 1:500, 1:1.000) zu präsentieren. In der Ausgabe sind folgende Zustände

zu unterscheiden:

unverändert (in schwarz bzw. grau),

neu (in rot),

verändert (in grün) und

wegfallend (rot gekreuzt oder in blau).

Die Grundrissdarstellung ist nach dem ALKIS®-Signaturenkatalog auszugeben. Auf eine Flächenfüllung

kann verzichtet werden.

Beim grafischen Teil des Fortführungsentwurfs handelt es sich um eine Veränderungspräsentation. Sie ent-

spricht der fachlichen Sichtweise und weicht von einer Visualisierung der dv-technischen NAS-Fort-

führungsoperationen (insert, replace, delete) des Fortführungsauftrags dahingehend ab, dass bei flächen-

förmigen Objekten nicht die gesamte Umringsgeometrie gleichfarbig dargestellt wird. Bei einer Zerlegung ist

beispielsweise anstelle der beiden neu gebildeten Flurstücke mit ihren kompletten Umringen lediglich die

neue Flurstücksgrenze nebst ihren GP rot darzustellen.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument

03/2012 Anlage 5.7 Seite 2

Vermessungsstelle Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt

Gemeinde Altdorf Gemarkung Neudorf

F o r t f ü h r u n g s e n t w u r f

Antrag: 12345678/2011

Fortführungsfallnummer(n) 1

Musterstadt, den 20.02.2011

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument

03/2012 Anlage 5.7 Seite 3

Fortführungsentwurf, beschreibender Teil

Vermessungsstelle Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt

Antrag Gemarkung Flur Datum

12345678/2011 Neudorf (1234) 3 20.02.2011

Zerlegung oder Sonderung

Vor der Fortführung

Nach der Fortführung

Gemarkung-Flur Flurstück Fläche Lage

1234-003 1 1043 m2

Auf der Bleinslai

Gemarkung-Flur Flurstück Fläche Lage Flur Flurstück Fläche Lage

1234-003 1/A 451 m2

Hinter der Hecke 1234-003 1/B 591 m² Hinter der Hecke

Gesamtfläche

1043 m2 Gesamtfläche Flächendifferenz

1042 m2 -1 m²

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument

03/2012 Anlage 5.7 Seite 4

Fortführungsentwurf, grafischer Teil

Vermessungsstelle Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt

Antrag Gemarkung Flur Datum

12345678/2011 Neudorf (1234) 3 20.02.2011

Ungefährer Maßstab 1 : 500

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.8 Hinweise zur Fortführungsentwurf Austauschdatei

09/2013 Anlage 5.8 Seite 1

#

Anlage 5.8 Hinweise zur Fortführungsentwurf Austauschdatei

Die Fortführungsentwurf Austauschdatei ist das digitale Transportmedium für alle von der Erhebung betrof-

fenen Objekte und beinhaltet die beabsichtigte Aktualisierung des Liegenschaftskatasters (Erhebungsdaten)

im Format eines NAS-Fortführungsauftrages unter Nutzung der Operatoren Einfügen (Insert), Ändern

(Replace) und Löschen (Delete). Die Operatoren Ändern und Löschen beziehen sich auf bestehende

Objektidentifikatoren und Lebenszeitintervalle. Lebenszeitintervalle sind nicht zu ändern. Einfügeoperationen

transportieren vorläufige Objektidentifikatoren und Lebenszeitintervalle (Attributart „beginnt“ ist belegt mit

„9999-01-01T00:00:00Z“, d. h. 01.01.9999, 0:00 Uhr).

1. Allgemeine Festlegungen zur Fortführungsentwurf Austauschdatei

1.1. Im Attribut „Koordinatenangaben“ sind die Koordinatenreferenzsysteme aufzuführen. Zu jedem

raumbezogenen Objekt ist in der Positionsangabe die CRS-Angabe hinzuzufügen.

1.2. Das Attribut „Profilkennung“ ist mit „FE“ zu belegen.

1.3. Das Attribut „Antragsnummer“ ist wie folgt zu belegen: <AGB>_<GKNR>_<FLUR>.

<AGB> setzt sich zusammen aus

<Geschäftssachenbereich>_<laufende Antragsnummer>_<Jahrgang>.

<Geschäftssachenbereich> 2-stellig mit Zeichenvorrat „A-Z, a-z“,

<laufende Antragsnummer> 8-stellig, mit führenden Nullen, Zeichenvorrat „0-9“,

<Jahrgang> 4-stellig mit Zeichenvorrat „0-9“,

<GKNR> 4-stellig mit Zeichenvorrat „0..9“ und

<FLUR> 3-stellig mit Zeichenvorrat „0..9“

Beispiele: TV_12345678_2011_2566_012

GE_00000123_2011_2566_012

1.4. Das Attribut „Auftragsnummer“ ist entsprechend der Antragsnummer (s. Nr. 1.3) zu belegen

1.5. Das Attribut „impliziteLoeschungDerReservierung“ ist nicht zu verwenden.

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Rheinland-Pfalz Anlage 5.8 Hinweise zur Fortführungsentwurf Austauschdatei

09/2013 Anlage 5.8 Seite 2

2. Fachliche Festlegungen zur Fortführungsentwurf Austauschdatei 2.1. Fachübergreifende Festlegungen

2.1.1. Bei allen neuen und geänderten Objekten ist das Basisattribut „Anlass“ zu belegen. Die Belegung bei

geänderten Objekten erfolgt durch Überschreiben der bisherigen Anlassart.

2.1.2. Bei Änderung objektbildender Eigenschaften (z. B. das Flurstückskennzeichen bei der Objektart Flur-

stück, das Attribut Bauart bei der Objektart Bauteil) ist das Objekt zu löschen und das/die neue(n)

Objekt(e) einzutragen.

2.1.3. Sind bei der Erhebung für optionale Attributarten keine Werte festgestellt worden, sind diese

Attribute nicht anzulegen und auch nicht mit Voreinstellungen zu versehen. Das gilt z. B. auch für die

Attributart „relative Höhe“ beim Grenzpunkt (GP). Eine Belegung mit „0,0“ ist nicht vorzunehmen.

2.1.4. Das Attribut „zuständige Stelle“ ist bei neu gebildeten Punkten (z. B. GP, Aufnahmepunkt) mit dem

Dienststellenschlüssel der liegenschaftskatasterführenden Stelle zu belegen.

Beispiel: Attribut „zuständige Stelle“ (Vermessungs-und Katasteramt Bernkastel-Kues)

<zustaendigeStelle>

<AX_Dienststelle_Schluessel>

<land>07</land>

<stelle>0221</stelle>

</AX_Dienststelle_Schluessel>

</zustaendigeStelle>

2.1.5. Bei dokumentationspflichtigen Liegenschaftsvermessungen enthält der Fortführungsentwurf ein Objekt

„Fortführungsnachweis Deckblatt“ und ist in Fortführungsfälle zu gliedern. Bei der Strukturierung des

Fortführungsentwurfs in Fälle und bei der Vergabe der Anlassarten an den neuen und geänderten

Fachobjekten sowie im multiplen Attribut „Überschrift im Fortführungsnachweis“ im „Fortfuehrungsfall“

sind die Anlassarten 300300 -Veränderung der Angaben zum Objektartenbereich „Tatsächlichen Nut-

zung“ und 010403 -Veränderung der tatsächlichen Nutzung mit Änderung der Wirtschaftsart fachlich

korrekt zu unterscheiden und zu vergeben.

2.2. Fachspezifische Festlegungen 2.2.1. Flurstücke, Lage, Punkte

a) Liegen zum Zeitpunkt der Erhebung keine Verschlüsselungsinformationen für eine neu zu bilden-

de Lagebezeichnung vor, ist ein unverschlüsseltes Lagebezeichnungsobjekt zu generieren. Die

Bildung eines entsprechenden Katalogobjektes sowie die Verschlüsselung des Lagebezeich-

nungsobjektes werden im Zuge der Qualifizierung nachgeholt.

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10/2014 Anlage 5.8 Seite 3

b) Die vorläufigen Punktnummern sind wie folgt zu bilden:

1. Stelle „v“, Kennung für vorläufige Punktnummer

2. – 13. Stelle rechtsbündig mit führenden Leerzeichen

Beispiel: „v-----------1“ ( - = Leerzeichen)

c) Bei Vermessungspunkten nach Nummer 2.14 RiLiV, die Bestandteil des Liegenschaftskatasters

sind und erstmalig koordiniert werden (z. B. Liniennetzpunkte), ist das Attribut „Art“ mit „VP“ zu

belegen; neue VP sind nicht zu bilden.

d) Für alle Geometriepunkte eines Gebäudes oder Bauwerks sind besondere Gebäude- oder Bau-

werkspunkte zu bilden. Die Punktorte der abgemarkten GP sind als PunktortTA und die Gebäude-

und Bauwerkspunkte als PunktortAG jeweils mit der Attributart „Kartendarstellung = true“ zu lie-

fern,

e) Exzentrische Abmarkungen nach Nummer 9.5 RiLiV sind nach dem ALKIS®-OK RP mit der Ob-

jektart GP zu führen, obwohl es sich fachlich nur um eine Abmarkung handelt. In der Fortführung-

sentwurf Austauschdatei sind sie als GP mit PunktortAU, der Attributart „Kartendarstellung = true“

und der Relationsart „zeigtAuf“ zu liefern. Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen

sind bei exzentrischen Abmarkungen fehlende Relationsarten „zeigtAuf“ zu ergänzen. Sonstige

zusätzliche Abmarkungen in der Flurstücksgrenze (z. B. Läufersteine) werden ebenfalls unter der

Objektart GP geführt. Sie sind als PunktortAU mit der Attributart „Kartendarstellung = true“ zu lie-

fern; die Relation „zeigt auf“ ist nicht zu vergeben.

f) Neu bestimmte Punktorte sind in der neuen Lage zu übermitteln (Änderungsdatensatz eines

bestehenden Punktortes).

g) Bei neuen Punktorten sind die Qualitätsangaben (Datentyp „Q2D“) wie folgt zu belegen:

„Herkunft“:

o Das Attribut „descrition“(DES) ist immer mit „Berechnung“ zu belegen.

o Das Attribut „dateTime“ (DAT) ist mit dem Zeitpunkt zu belegen, in dem der Punktort

berechnet bzw. gebildet wurde (mit fest eingestellter Uhrzeit 12:00 Uhr).

o Das Attribut „description“ (DEP) ist bei Liegenschaftsvermessungen mit dem Wert „1000“

zu belegen.

Weder DEP noch ZDB sind multipel auszuprägen, sondern bei Änderung eines Objektes

ggf. zu überschreiben.

„Genauigkeitsstufe“:

o Das Attribut ist nach Nummer 3.10 RiLiV zu belegen.

„Vertrauenswürdigkeit“:

o Das Attribut ist nach Nummer 3.11 RiLiV zu belegen.

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09/2013 Anlage 5.8 Seite 4

h) Ein Punktort wird über eine Relation mit einem Punkt verknüpft. Verschiedene Punktobjekte

(z. B. Grenz- und Gebäudepunkte) können keinen gemeinsamen Punktort haben, d. h. Relationen

von einem Punktort zu mehreren Punktobjekten sind modellseitig nicht möglich. Deshalb sind bei

liegenschaftsrechtlich festgelegter identischer Lage von Punkten mehrere Punktobjekte mit einem

eigenen Punktort erforderlich.

2.2.2. Eigentümer a) Bei den Anlassarten „Verschmelzung“ und „Verschmelzung und Zerlegung“ ist die Buchungsstelle

wie folgt zu vergeben:

- Flurstücke mit unterschiedlichen Buchungsstellen: Pseudo-Buchungsstelle „0“ und

- Flurstücke mit gleicher Buchungsstelle: Buchungsstelle beibehalten.

b) Bei der Anlassart „Verschmelzung von Flurstücken auf unterschiedlichen Bestän-

den/Buchungsstellen“ ist die Pseudo-Buchungsstelle „0“ zu vergeben.

c) Bei den Anlassarten „Flurbereinigung“, „Umlegung“, „Umlegung nach § 76 BauGB“ und „Verein-

fachte Umlegung“ sind Pseudo-Buchungsstellen zwischen 7000 und 7999 zu vergeben.

d) Bei der Anlassart „Flurstückszerlegung mit Eigentumsübergang nach Straßengesetzen“ ist die

Buchungsstelle wie folgt zu vergeben:

- ohne Eigentumsübergang: Pseudo-Buchungsstelle „0“ und

- mit Eigentumsübergang: Pseudo-Buchungsstellen zwischen 6000 und 6999.

2.2.3. Gebäude

a) Bei liegenschaftsrechtlich festgelegter Identität eines GP mit einem Gebäude- oder Bauwerkspunkt

ist neben dem Objekt Grenzpunkt immer ein Objekt Besonderer Gebäudepunkt oder Besonderer

Bauwerkspunkt zu bilden, die beide mit identischen Koordinaten beschrieben sind (Abb. 1).

Abb. 1

1 Grenzpunkt

1 Gebäude- oder Bauwerkspunkt

= identische Koordinaten

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10/2014 Anlage 5.8 Seite 5

b) Bei der Identität von mehreren Gebäude- bzw. Bauwerkspunkten ist nur ein Gebäude- bzw. Bau-

werkspunkt zu bilden, wobei der Gebäudepunkt vorrangig ist (Abb. 2).

Abb. 2

c) Für Gebäude- und Bauteilmauern, die in der Örtlichkeit keine Verbindung zur Erdoberfläche haben

und oberhalb der Erdoberfläche beginnen, sind Besondere Gebäudelinien zu erfassen. Offene Hal-

len und Gebäude oder Bauteile, die nicht ebenerdig sind (unter der Erdoberfläche oder aufgestän-

dert), sind ohne Besondere Gebäudelinien zu erfassen.

2.2.4. Tatsächliche Nutzung

a) Die Zuordnung der Wirtschaftsarten zu der tatsächlichen Nutzung ergibt sich aus der RiLK,

Anlage 4 – tN als Wirtschaftsart und zur Flächenerhebung.

b) Die neuen Abschnittsflächen sind so zu bilden, dass die Flächendeckung erhalten bleibt.

Gebäude

Bauwerk

1 Objekt Besonderer Gebäudepunkt

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Rheinland-Pfalz Anlage 6 Vermessungsvordrucke

10/2014 Anlage 6 Seite 1

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Anlage 6 Verzeichnis der zu verwendenden Vermessungsvordrucke mit ergänzenden Hinweisen

Vordruck Bezeichnung des Vordrucks 26 4.1 Terminmitteilung 26 4.2IT Grenzniederschrift Format DIN A4 26 4.2K Grenzniederschrift Format DIN A3 26 4.2TB Textbausteine zur Grenzniederschrift

Hinweise

Die Vermessungsvordrucke 26 4.2IT und 26 4.2K sind als Mustertext in einem Standardumfang ausge-legt, der durch Löschen bzw. Streichen von Textpassagen sowie Einfügen bzw. Eintragen von bereitge-stellten Textbausteinen (Vermessungsvordruck 26 4.2TB) individuell und bedarfsgerecht an den Einzel-fall anzupassen ist. Die Anpassung kann mit Hilfe eines automatisierten Textverarbeitungsprogramms im Vermessungsvordruck 26 4.2IT oder konventionell im Vermessungsvordruck 26 4.2K erfolgen. Für den Ausdruck der Grenzniederschrift sind Papiere, Toner bzw. Druckertinten zu verwenden, die eine für Urkunden angemessene Langzeitstabilität gewährleisten (festes holzfreies weißes Papier, DIN 2103, ISO 12757-2). Soweit entsprechende Druckersysteme zur Verfügung stehen, bestehen keine Bedenken, die Grenz-niederschrift unmittelbar vor Verlesung im Außendienst auszudrucken. Bei der konventionellen Erstellung kann der Mustertext auf Papier im Format DIN A3 (Vorder- und Rückseite) ausgedruckt und unter Berücksichtigung der Textbausteine handschriftlich vor Ort ergänzt werden. Die Textbausteine werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse in der Praxis regelmäßig aktualisiert und weiterentwickelt.

26 4.4 Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen

Hinweise

Die Liste soll alle von den Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 LGVerm betroffenen Personen enthal-ten. Sie bietet einen geschlossenen Überblick über die Einbeziehung der Personen, die unterschriftliche Bestätigung des Rechtsbehelfsverzichts bis hin zur Art und Weise der Bekanntgabe. Im Grenztermin erklärte Rechtsbehelfsverzichte sind im Vermessungsvordruck 26 4.4 durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Die Liste kann mit Textverarbeitung häuslich vorbereitet werden.

26 4.5 Skizze zur Grenzniederschrift

Hinweise

Als Grundlage für die Skizze können anstelle des Vermessungsvordrucks Auszüge aus der Liegen-schaftskarte oder Zeichenplots ggf. in Graustufen verwendet werden. Die grafische Ausgestaltung muss sich eindeutig von der Sachverhaltsdarstellung unterscheiden. Die Kopfangaben sind in entsprechender Form auszugestalten. Die Zeichenerklärung kann auf die verwendeten Zeichenschlüssel reduziert werden. Auf die besondere Kennzeichnung der neuen Angaben durch Pfeilsignatur kann verzichtet werden, wenn die für die schriftliche Bekanntgabe angefertigten Vervielfältigungen durch Farbkopie, -druck oder -plot hergestellt oder nachträglich gerötet werden. Die entsprechende Erläuterung in der Zeichenerklä-

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Rheinland-Pfalz Anlage 6 Vermessungsvordrucke

10/2014 Anlage 6 Seite 2

rung ist in diesem Falle zu streichen. Gebäude und grenzbegleitende Einrichtungen sind, sofern dies zur eindeutigeren Lesbarkeit der maß-stabsfreien Skizze und der Zuordnung des Grenzverlaufs und der Abmarkung notwendig ist, ohne Maßangaben in die Skizze zur Grenzniederschrift einzutragen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Abmarkung unterlassen wird (§ 20 LGVermDVO), weil die Flurstücksgrenze durch eindeutige und dau-erhafte Einrichtungen wie Gebäude- oder Mauerecken hinreichend gekennzeichnet ist. Das Gebäude als Liegenschaft hat bei den Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 LGVerm keine besondere Funktion.

26 4.6 Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag 26 4.7 Mitwirkung der Betroffenen bei einem Grenztermin (Schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung) 26 4.8 Rechtsbehelfsverzicht zur Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen 26 4.9 Bekanntgabe der Grenzbestimmung / Abmarkung

Hinweis

Die beizufügende Kopie der Grenzniederschrift ist insbesondere bei umfangreichen Anlagen zur Grenz-niederschrift sowie bezüglich der Personenangaben (z. B. Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten ...., Skizze) auszugsweise anzufertigen; auf Nummer 9.6.4 VV-ErhebungGeoBasis wird verwiesen.

26 4.10 Antrag auf Vereinigung / Teilung von Grundstücken (öffentliche Beglaubigung) 26 4.12 Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht 26 4.13 Vermessungsriss (Risskopf)

Hinweis

Der Risskopf ist mit nach Norden ausgerichteter Schrift parallel zu einer Seite des Risses zu platzieren. Im Feld „Datenerhebung“ ist der Name, Vorname und die Amts-/Berufsbezeichnung einzutragen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

26 4.17 Niederschrift über eine einfache Sonderung 26 4.18 Niederschrift über eine qualifizierte Sonderung 26 4.19 Vollmacht 26 4.21 Terminmitteilung - Gebäudeeinmessung von Amts wegen 26 4.24 Antwortkarte Gebäudeeinmessung 26 4.27 Grenzermittlungsriss (Risskopf)

Hinweis

Der Hinweis zu dem Vermessungsvordruck 26 4.13 gilt entsprechend. 26 4.28 Aufnahmeübersicht (Risskopf)

Hinweis

Der Hinweis zu dem Vermessungsvordruck 26 4.13 gilt entsprechend. 26 4.29 Skizze zur Niederschrift über eine Sonderung