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1 Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Satzung€¦ · Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013. 7 § 3 Aufgaben und Rechte des GdG-Rats 1. Der GdG-Rat ist

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Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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Impressum

Herausgeber: Bistum Aachen, Bischöfliches Generalvikariat Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung Klosterplatz 7 52062 Aachen

Januar 2013

Gestaltung: SCALA Design

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Inhaltsverzeichnis

Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) 4

Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung 19 für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung 22 für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) 25

Glossar 33

Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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Präambel

„Gott traut Menschen zu, seine Botschaft zu leben und in Wort und Tat zu bezeugen. Bei Gott hat das Charisma jedes Menschen Gewicht, ohne Ausnahme. Jede und jeder ist Trägerin und Träger seiner Botschaft je an ihrem und seinem Ort, in Familie und Beruf, in Gesellschaft und Kirche.“ 1

Aus diesem Geist heraus bekennen sich Männer und Frauen im Bistum Aachen zum Apostolat der Laien. In den Gemeinschaften der Gemeinden übernehmen sie als zur Pastoral Berufene Verantwortung für das kirchliche Leben, insbesondere beim Aufbau und der Leitung der Ge-meinden.

Immer wieder haben sich die Strukturen des Laienapostolats mit Blick auf die Zeichen der Zeit gewandelt, ohne dabei den Auftrag der kirchlichen Tradition, Volk Gottes in der Geschichte zu sein, aus dem Blick zu verlieren: von den Katholikenausschüssen der Nachkriegszeit aus dem Jahre 1948, über die Bildung von Pfarrausschüssen im Jahre 1957, der ersten Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Jahre 1967 inspiriert vom Geist des II. Vatikanischen Konzils, ihrer Neufassung im Nachgang zur gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1977 bis zur im Geist der Zusammenarbeit fortgeschriebenen Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Jahre 2001. Jede Zeit fand ihre Rahmenbedingungen zur Unter-stützung des Engagements von Laien in der Kirche von heute, wie die Kirche selbst auch im Wandel der Zeiten steht.

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Die Pastoral der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen hat heute die Chance, Antwort auf die Zeichen der Zeit zu geben. In den Gemeinschaften der Gemeinden stellen sich Menschen in der Kraft des Evangeliums den Diensten der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie.

Die bewährte Praxis der Pfarrgemeinderatsarbeit vergangener Jahre findet in den GdG-Räten eine neue Form der Leitungsverantwortung für die veränderte Gestalt der Kirche am Ort.2 Wo es gewünscht ist, kann Mitverantwortung in Pfarreien durch Pfarreiräte und in Gemeinden3 durch Gemeinderäte übernommen werden.

Bleibend ist dieser neuen Form des Laienapostolats die Gewissheit, dass jede und jeder auf-grund der Taufe Trägerin und Träger der Botschaft des Evangeliums und berufen zur Mitwir-kung in der Pastoral ist.

Im Jahre 2020 sollen zum Ende von zwei Amtsperioden die Erfahrungen mit dieser neuen Form des Laienapostolats überprüft und bei Bedarf den Gegebenheiten der Kirche am Ort angepasst werden.

1 Leitlinien der Pastoral in den Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen. Herausgeber: Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Aachen 2011, Nr. 2.1, S. 7 f. 2 Das Zusammenwirken der Ebenen kirchlichen Handelns in der Diözese Aachen, in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (11/2008) Nr. 177 (6).3 Leitlinien der Pastoral in den Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen, a.a.O. Nr. 3.3, S. 16 ff.

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§ 1 Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat), Pfarreirat, Gemeinderat

Der GdG-Rat ist die Vertretung der Ebene „Kirche am Ort“4. Diese beinhaltet zwei Funktionen:■ der GdG-Rat ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats der Gemeinschaft der Gemeinden und ■ der GdG-Rat ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrats beauftragt.

In jeder Gemeinschaft der Gemeinden nach dem vom Bischof von Aachen für die Diözese Aachen in Kraft gesetzten Strukturplan und dem Statut für die Gemeinschaft der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung ist ein GdG-Rat zu bilden. Der GdG-Rat setzt sich zusammen aus Mitgliedern aufgrund von Wahl, Amt, Funktion und Berufung.

Mit der Errichtung des GdG-Rats kann in Gemeinschaften der Gemeinden, die aus mindestens zwei Pfarreien gebildet sind, in der jeweiligen Pfarrei ein Pfarreirat errichtet werden. Die Ein-richtung der Pfarreiräte regelt die Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte5.

In den Gemeinden der Gemeinschaften der Gemeinden kann in der jeweiligen Gemeinde ein Gemeinderat errichtet werden. Die Einrichtung der Gemeinderäte regelt die Ordnung zur Bil-dung der Gemeinderäte6.

§ 2 Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden und kanonische Pfarrer

Der vom Bischof zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden ernannte Pfarrer und die weiteren eingesetzten kanonischen Pfarrer nehmen ihre Verantwortung für die Verkündigung der Heilsbot-schaft, für die Feier der Liturgie und der Sakramente sowie für das diakonische Handeln in Ein-heit mit dem Bischof gemäß den kirchlichen Normen wahr (vgl. insbesondere cc. 519-532 CIC).

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4 Das Zusammenwirken der Ebenen kirchlichen Handelns in der Diözese Aachen, a.a.O. s. Anm. 2.5 Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013. 6 Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013.

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§ 3 Aufgaben und Rechte des GdG-Rats

1. Der GdG-Rat ist Planungs- und Entscheidungsorgan in allen grundlegenden Fragen der Pastoral, unbeschadet der Rechte der in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden kanonisch ernannten Pfarrer. Er bündelt und fördert gemeinsam mit dem Pastoralteam die Verantwortung für das pastorale Handeln in der Gemeinschaft der Gemeinden im Dienst am „Leben in Fülle“ (Joh.10, 10) aller Menschen im pastoralen Raum.

2. Als Organ des Laienapostolats ist der GdG-Rat zugleich Vertretungsorgan der Ebene „Kirche am Ort“.

3. Der GdG-Rat hat teil an der Leitung der Gemeinschaft der Gemeinden. Gemäß c.129 § 2 CIC geben Christinnen und Christen mit diesem Engagement ein beson- deres Zeugnis für die Glaubwürdigkeit der Kirche, der Pfarreien und Gemeinden7.

4. Der GdG-Rat trägt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips Sorge für die Belange der Pfarreien und Gemeinden. Näheres ist in § 9 Ziffer 1 dieser Satzung geregelt. Der GdG-Rat kooperiert mit Orden, Verbänden, Initiativen und anderen kirchlichen Orten in der Gemeinschaft der Gemeinden.

5. Die Aufgaben des GdG-Rats unterteilen sich in: a. Aufgaben, die sich auf „grundlegende Fragen der Pastoral“ (vgl. § 3 Ziffer 1) beziehen und in b. Aufgaben, die dem GdG-Rat durch Beschluss von Pfarreiräten oder Gemeinderäten übertragen werden können. In allen Fällen, wo diese Aufgaben in Pfarreiräten oder Gemeinderäten nicht wahrge- nommen werden, gehen diese Aufgaben auf den GdG-Rat über.

6. Aufgaben des GdG-Rats gemäß § 3 Ziffer 5 a sind unter anderem: a. die aufmerksame Beobachtung des gesamten Raums der Gemeinschaft der Gemein- den hinsichtlich der Lebensbedingungen der dort lebenden und arbeitenden Menschen als Grundlage einer gezielten Entwicklung der Pastoral, b. die Koordination der Erstellung, die Verabschiedung, die Überprüfung der Umset-

7 c. 129 § 2 CIC: „Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.“

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zung und die Fortschreibung des Pastoralkonzepts der Gemeinschaft der Gemeinden, c. die Förderung der Einrichtung von Pfarreiräten und Gemeinderäten nach den entspre- chenden Ordnungen, d. die Beratung und Festlegung der Gottesdienstordnung in der Gemeinschaft der Gemeinden, e. die Verständigung über Grundlinien und Kooperationsformen in der Sakramentenka- techese, f. die Förderung des weltkirchlichen Engagements für Gerechtigkeit, Frieden und Be- wahrung der Schöpfung, g. die Abstimmung von Grundlinien hinsichtlich der Ökumene der christlichen Kirchen und des Dialogs mit anderen Religionen, h. die Darstellung und Kommunikation der Pastoral der Gemeinschaft der Gemeinden in der Öffentlichkeit, i. die Feststellung des Bedarfs an personellen Ressourcen und finanziellen Mitteln für pastorale Schwerpunkte im Rahmen des Pastoralkonzepts, j. die Beratung zum Nutzungskonzept der pastoral genutzten Gebäude in der Gemein- schaft der Gemeinden in Abstimmung mit den Pfarreiräten, k. die Förderung der Kultur des Ehrenamts und die Ermöglichung von Qualifizierung und Weiterbildung für ehrenamtlich Tätige, l. die Förderung der katholischen Verbände, der Vereinigungen und der Gemeinschafts- bildung sowie der Kooperation mit den Diensten und Einrichtungen der verbandli- chen Caritas auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden; Dialog und Koopera- tion mit kommunalen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden, m. die Beratung und Antragstellung auf Veränderungen des Strukturplans bezogen auf das Territorium der jeweiligen Gemeinschaft der Gemeinden gemäß der Verfahrens- richtlinie in der jeweils geltenden Fassung, n. die Berufung der Wahlausschüsse für den GdG-Rat, die Pfarreiräte und die Gemeinderäte.

7. Der GdG-Rat wirkt über seine Vertretungen im Regionalen Katholikenrat, im Regio- nalpastoralrat sowie in der Arbeitsgemeinschaft Caritas für die betreffende/n Gemein- schaft/en der Gemeinden des Caritasverbandes der Region mit.

8. Vor der Ernennung des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden und der Besetzung der Pfarrämter und anderer pastoraler Dienste der „Kirche am Ort“ wird der Bischof den GdG-Rat hören und auf der Basis des Pastoralkonzepts der Gemeinschaft der Gemeinden

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hinsichtlich der personellen Besetzung des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden und der Pfarrämter ein Einverständnis zu erzielen versuchen.

9. Der GdG-Rat ist ferner zu hören bei: a. der Arbeitsfeldbeschreibung der Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, b. der Beauftragung von Verantwortlichen gemäß dem Konzept „Kirche in Rufweite“8,

10. Die Zustimmung des GdG-Rats ist erforderlich für den Antrag von Pfarreien zur: a. Leitung einer Pfarrei gemäß dem Konzept „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“9, b. Leitung einer Pfarrei gemäß der Regelung nach c. 517 § 2 CIC10.

§ 4 Mitglieder

Dem GdG-Rat gehören an:1. mindestens acht Mitglieder aufgrund von unmittelbarer und geheimer Wahl. Die Wahl kann nach einer gemeinsamen Liste für die Gemeinschaft der Gemeinden oder nach Wahlbezirken erfolgen. Der GdG-Rat legt vor der Wahl die Anzahl der zu wählenden Mitglieder fest. Näheres regelt die Wahlordnung.

2. Mitglieder aufgrund ihres Amtes und ihrer Funktion: a. der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, b. die weiteren gemäß bischöflicher Urkunde in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden eingesetzten kanonischen Pfarrer, c. ein weiteres Mitglied des Pastoralteams, d. der/die stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung des Kirchengemein- deverbands (kgv)/des Kirchenvorstands bei einer Pfarrei auf Ebene der Gemein- schaft der Gemeinden oder ein anderes Mitglied dieses Gremiums, das aus der Mitte der gewählten Mitglieder gewählt wird.

8 „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen im Bistum Aachen vom 26. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung.9 Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben nach c. 517 § 2 CIC und nach dem Konzept Gemeindeleitung in Gemeinschaft“. Aachen, 12. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung. 10 Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben ...“ a.a.O. s. Anmerkung 9.

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3. Berufene Mitglieder Bis zu acht berufene Mitglieder aus pastoralen Feldern der Gemeinschaft der Gemein- den wie den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder, der Arbeitsgemeinschaft Caritas für die betreffende/n Gemeinschaft/en der Gemeinden, der diakonischen Pas- toral, den Orden und Säkularinstituten, den katholischen Offenen Kinder- und Jugendfrei- zeitstätten, den katholischen Jugend- und Erwachsenenverbänden oder anderen kirchlichen Orten.

4. Beratende Mitglieder: a. bis zu vier weitere Mitglieder des Pastoralteams, b. die Sprecher/innen der Sachausschüsse und Projektgruppen, c. die Vertreter/innen der Gemeinschaft der Gemeinden im Regionalpastoralrat sowie im Regionalen Katholikenrat, wenn diese nicht Mitglieder nach Ziffer 1 und 3 sind.

5. Die Mitglieder nach Ziffer 1 bis 3 haben Stimmrecht. Die Anzahl der Mitglieder nach Ziffer 1 muss größer sein als die gemeinsame Anzahl nach Ziffer 2 und 3.

6. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem GdG-Rat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Mehrheit des GdG- Rats durch den Regionaldekan, nachdem die Schiedsstelle im Bistum Aachen (siehe § 15) die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und den vom GdG-Rat gewählten Vertreterinnen und Vertretern erörtert hat.

§ 5 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1. Wahlberechtigt sind alle Katholiken/innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinschaft der Gemeinden ihren Wohnsitz haben. Ersatzweise kann das Wahlrecht auch in einer anderen Gemeinschaft der Gemeinden, in der der/die Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

2. Wählbar sind Katholiken/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Ge- meinschaft der Gemeinden wohnen oder am dortigen Gemeindeleben teilnehmen. Dies gilt auch für die gemäß § 4 Ziffer 3 berufenen Mitglieder.

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§ 6 Amtszeit

1. Die Amtszeit des GdG-Rats beträgt vier Jahre, sie endet mit der Konstituierung des neuen GdG-Rats. Scheidet ein Mitglied nach § 4 Ziffer 1 und 3 während der Amtszeit aus dem GdG-Rat aus, wird wie folgt verfahren: a. bei gewählten Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1 rückt der/die Kandidat/in mit der nächst höchsten Stimmenzahl der Liste der Wahlen zum GdG-Rat in den GdG-Rat nach. Ist diese Liste erschöpft, beruft der GdG-Rat ein weiteres Mitglied nach. Für das neu- berufene Mitglied müssen die Voraussetzungen des § 5 Ziffer 2 vorliegen, b. bei berufenen Mitgliedern nach § 4 Ziffer 3 erfolgt eine Nachberufung durch den GdG-Rat. 2. Ist nach Meinung der Mehrheit des GdG-Rats eine gedeihliche Zusammenarbeit im GdG-Rat nicht mehr gegeben, kann die Schiedsstelle im Bistum Aachen (siehe § 15) angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann Neuwahlen anordnen.

§ 7 Konstituierung

1. Der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden lädt die gewählten Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und die Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 2 zu einer ersten Sitzung ein. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach der Wahl stattfinden, sofern kein Einspruch gegen das Wahlergebnis eingelegt wurde, anderenfalls innerhalb von drei Wochen nach der Ent- scheidung über einen Einspruch. In dieser Sitzung erfolgt die Berufung der Mitglieder nach § 4 Ziffer 3.

2. Innerhalb von drei weiteren Wochen nach dieser Sitzung erfolgt die Konstituierung des GdG-Rats. Der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet sie bis zur Übernahme des Amtes durch den/die gewählte/n Vorsit- zende/n.

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3. In der konstituierenden Sitzung werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und 3 a. der/die Vorsitzende, b. der/die stellvertretende Vorsitzende und c. ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt.

§ 8 Vorstand

1. Der GdG-Rat bildet einen Vorstand, der gemeinschaftlich bei geklärten Zuständigkei- ten die Leitung der Gemeinschaft der Gemeinden wahrnimmt. Dem Vorstand gehören an: a. der/die Vorsitzende, b. der/die stellvertretende Vorsitzende, c. ein weiteres Mitglied gemäß § 4 Ziffer 1 und 3, d. der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, e. der/die mit der Pastoralentwicklung beauftragte Pastoralreferent/in oder ein anderes Mitglied aus dem Pastoralteam, das für diese Aufgabe verantwortlich ist, f. das Mitglied der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstands nach § 4 Ziffer 2 d. Die Mitglieder nach § 8 Ziffer 1 a, b, c, f dürfen nicht Mitglied des Pastoralteams sein. Die Funktionen nach § 8 Ziffer 1 a, b, c können auch gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Der Vorstand soll je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein.

2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des GdG-Rats vor und trägt Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse.

3. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des GdG-Rats bis zu zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie.

4. Der/die Vorsitzende vertritt den GdG-Rat nach außen.

5. Gewählte Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des GdG-Rats abgewählt werden. In der nächsten Sitzung, die der/die Vorsitzende – soweit nicht selbst betroffen, sonst ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied – innerhalb von vier

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Wochen einzuberufen hat, hat die Nachwahl zu erfolgen. Dieser Tagesordnungspunkt ist mit der Einladung bekannt zu geben. Für den Fall, dass alle gewählten Vorstands- mitglieder abgewählt worden sind, beruft der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden die Sitzung ein und leitet sie.

§ 9 Arbeitsformen und -strukturen

1. Der GdG-Rat fördert auf Grundlage der entsprechenden Ordnungen11 die Einrichtung von Pfarreiräten und Gemeinderäten. a. Werden keine Pfarreiräte eingerichtet, soll der GdG-Rat die Beauftragung von Verantwortlichen12 unterstützen. b. Werden keine Gemeinderäte eingerichtet, soll der GdG-Rat die Beauftragung von Verantwortlichen13 unterstützen. c. Für jeden Pfarreirat und jeden Gemeinderat benennt der GdG-Rat eines seiner Mit- glieder als Ansprechpartner/in.

2. Der GdG-Rat greift Vorschläge aus den Pfarreiräten zur Leitung von Pfarreien gemäß der Bischöflichen Richtlinie zur Wahrnehmung von Seelsorgeaufgaben nach c. 517 § 2 CIC und dem Konzept „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“14 auf oder kann selbst Vorschläge dazu unterbreiten.

3. Der GdG-Rat greift Vorschläge aus den Pfarreiräten und Gemeinderäten zur Beauftragung von Verantwortlichen gemäß dem Konzept „Kirche in Rufweite“15 auf oder kann selbst Vorschläge dazu unterbreiten.

4. Für Sachbereiche, die einer kontinuierlichen und ständigen Mitarbeit des GdG-Rats bedürfen, können Sachausschüsse gebildet oder Sachbeauftragte bestellt werden.

11 Ordnungen zur Bildung der Pfarreiräte und Gemeinderäte, a.a.O. s. Anm. 5 und 6. 12 „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen ... a.a.O. s. Anmerkung 8.13 „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen ... a.a.O. s. Anmerkung 8.14 Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben ...“ a.a.O. s. Anmerkung 9.15 „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen ... a.a.O. s. Anmerkung 8.

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5. Für zeitlich befristete Aufgaben können Projektgruppen eingerichtet werden.

6. Die Mitglieder der Sachausschüsse oder Projektgruppen werden vom GdG-Rat berufen. Die Mitglieder müssen nicht Mitglieder des GdG-Rats sein. Auf Vorschlag der Sach- ausschüsse oder Projektgruppen können weitere Mitglieder berufen werden.

7. Die Sachausschüsse und Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils ihre/n Sprecher/in.

8. Sachausschüsse und Sachbeauftragte sollen a. Entwicklungen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beobachten, b. den GdG-Rat beraten, c. die kirchlichen Orte der Gemeinschaft der Gemeinden unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten.

9. Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen der Sachausschüsse, Sachbeauftragten und Projektgruppen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, werden von diesen verant- wortet. Der Vorstand des GdG-Rats wird über die Verlautbarungen in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.

10. Die Sitzungen der Sachausschüsse und Projektgruppen sind öffentlich, außer bei einzel- nen Tagesordnungspunkten, für die sie Nicht-Öffentlichkeit beschließen.

11. Die Beauftragungen der Sachausschüsse, Sachbeauftragten und Projektgruppen enden mit der Amtszeit des GdG-Rats.

§ 10 Sitzungen

1. Der GdG-Rat tritt in der Regel alle 8 Wochen, mindestens aber viermal im Jahr zusam- men und außerdem dann, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Mit- glieder des GdG-Rats dies verlangt.

2. Die Sitzungen des GdG-Rats sind öffentlich, außer bei einzelnen Tagesordnungs- punkten, für die der GdG-Rat Nicht-Öffentlichkeit beschließt.

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3. Zur Beratung entsprechender Tagesordnungspunkte können Fachleute und Betroffene hinzugezogen werden.

§ 11 Beschlussfassung

1. Der GdG-Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mit- glieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen ge- wertet.

2. Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, sind ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Bischof unter Angabe der Gründe.

3. Erklären der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden oder einer der Pfarrer gemäß § 4 Ziffer 2 b förmlich aufgrund der durch ihr Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in die- ser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im GdG- Rat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zu- stande, kann der Bischof angerufen werden.

§ 12 Protokollführung

Über die Beratungen des GdG-Rats, der Sachausschüsse und Projektgruppen ist ein Ergeb-nisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung vom jeweiligen Gremium zu genehmi-gen ist. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Sprecher/in und vom dem/der Protokollführer/in unterschrieben und gehören zu den amtlichen Akten. Sie sind in einem zentralen Pfarrbüro aufzubewahren; besteht ein solches nicht, dann am Sitz des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden. Über die Veröffentlichung der Protokolle entscheidet der GdG-Rat.

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16 vgl. auch Artikel 735, § 4 der Diözesanstatuten.

§ 13 Zusammenarbeit mit dem kgv bzw. Kirchenvorstand

1. Der GdG-Rat wählt ein Mitglied, das ihn bei Sitzungen der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstands auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden vertritt.

2. Bei Einrichtung von Pfarreiräten nach § 9 Ziffer 1 vertritt ein Mitglied dieses Rats diesen im Kirchenvorstand der jeweiligen Pfarrei, ansonsten kann der GdG-Rat aus seinen Rei- hen ein Mitglied wählen, das ihn bei den Sitzungen des Kirchenvorstands vertritt.

3. Der GdG-Rat erstellt nach § 3 Ziffer 6 i Richtlinien, die bei der Budgetplanung von der Verbandsvertretung des kgv sowie den Kirchenvorständen bzw. vom Kirchenvor- stand auf Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden zu berücksichtigen sind.

4. Vor bedeutenden Entscheidungen der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchen- vorstands auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden ist der GdG-Rat rechtzeitig zu hören16. Dies gilt insbesondere für die Budgetplanung und den Stellenplan laut den ent- sprechenden Rahmenrichtlinien.

5. Vor Entscheidungen der Kirchenvorstände innerhalb der Gemeinschaft der Gemein- den, die die Nutzungskonzepte und Neu- und Umbauten von pastoral genutzten Gebäu- den betreffen, ist der GdG-Rat zu hören.

6. Die Stellungnahme des GdG-Rats muss bei entsprechenden Eingaben an das Bischöfliche Generalvikariat, die eine Grenzveränderung oder einen Verkauf von Grundstücken und Gebäuden betreffen, dem Beschluss der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchen- vorstands beigefügt werden.

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§ 14 Zusammenarbeit mit den Gremien der Region

1. Der GdG-Rat wird über Inhalte, Termine und Ergebnisse der Sitzungen des Regional- pastoralrats und des Regionalen Katholikenrats durch seine jeweiligen Mitglieder und der Vertreterversammlung des regionalen Caritasverbandes durch das Mitglied nach § 3, Ziffer 7 in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.

2. Der GdG-Rat kann die Behandlung eines Gegenstandes durch den Regionalpastoralrat und den Regionalen Katholikenrat beantragen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann.

§ 15 Schlichtung

Für die Schlichtung von Konfliktfällen ist die Schiedsstelle im Bistum Aachen zuständig. Das Nähere regelt die Ordnung für eine Schiedsstelle im Bistum Aachen.

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde im Diözesanpriesterrat, im Diözesanpastoralrat und im Diözesan- rat der Katholiken beraten und tritt zum 1. November 2013 in Kraft.

2. Sie gilt zunächst für die Dauer von zwei Amtsperioden des GdG-Rats, d.h. bis zur Neu- wahl der GdG-Räte im Jahre 2021. Im Jahr 2020 erfolgt eine Überprüfung dieser Satzung.

3. Durch diese Satzung des GdG-Rats und die Ordnungen zur Bildung der Pfarreiräte und Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 dieser Satzung verliert die Satzung für die Pfarr- gemeinderäte im Bistum Aachen vom 27. März 1977 in der zuletzt am 11. April 2001 geänderten Fassung ihre Gültigkeit.

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4. Die Bestimmung unter Punkt 3 der „Rahmenvereinbarung für Gemeinschaften von Ge- meinden“ in der zuletzt geänderten Fassung vom 1. April 2006 und die Bestimmung unter Punkt 3.1 im „Muster für eine Vereinbarung zur Bildung der Gemeinschaft von Gemein- den“ in der zuletzt geänderten Fassung vom 3. November 2005 verlieren ihre Gültigkeit.

5. Zur Wahl des GdG-Rats am 9./10. November 2013 legen die amtierenden Pfarrgemein- deräte in Abstimmung mit den laut GdG-Vereinbarung bestehenden Kooperationsgre- mien der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden alle Verantwortlichkeiten fest, die sich aus dieser Satzung für die Wahlvorbereitung und -durchführung zur Bil- dung des GdG-Rats, der Pfarreiräte und Gemeinderäte ergeben.

Aachen, den 8. Januar 2013 Heinrich Mussinghoff Bischof von Aachen

Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

1. Pfarreirat

Gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den GdG-Rat können in Gemeinschaften der Gemeinden, die aus mindestens zwei Pfarreien bestehen, Pfarreiräte errichtet werden.

2. Aufgaben

Der Pfarreirat trägt unter Beachtung von Zuständigkeiten und Vereinbarungen gemäß § 3 Ziffer 5 b der Satzung für den GdG-Rat Verantwortung für die Entwicklung der pastoralen Grunddimensionen Verkündigung, Liturgie, Diakonie. Daraus erwachsen ihm unter anderem folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung bei der Erstellung der Pastoralkonzepte der Gemeinschaft der Gemeinden,

2. Förderung gemeindebildender Prozesse,

3. Förderung des gottesdienstlichen Lebens im Rahmen der für die Gemeinschaft der Ge- meinden getroffenen Vereinbarungen,

4. Vorschlagsrecht für die Beauftragung zur Predigt und von Kommunionhelfern/innen sowie Leitern/innen von Wort-Gottes-Feiern und Beerdigungen,

5. Vorschläge zur Leitung der Pfarrei gemäß der Regelung nach c. 517 § 2 CIC und dem Konzept „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“1,

6. Förderung ökumenischer Projekte,

1 Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben nach c. 517 § 2 CIC und nach dem Konzept Gemein-deleitung in Gemeinschaft“ Aachen, 12. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung

Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte

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7. Kooperation mit den Diensten und Einrichtungen der verbandlichen Caritas und anderen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen, Verbänden und Initiativen; Dialog und Kooperation mit kommunalen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisati- onen oder Gruppen,

8. die Gewinnung und Förderung ehrenamtlichen Engagements,

9. die Vertretung im Kirchenvorstand in Anwendung von § 13 Ziffer 2 der Satzung des GdG-Rats.

3. Mitglieder

1. Dem Pfarreirat gehören je nach Größe der Pfarrei bis zu 16 in unmittelbarer und gehei- mer Wahl gewählte Mitglieder an. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder legt der amtierende Pfarreirat vor der Wahl fest. Die gewählten Mitglieder können weitere Mit- glieder berufen. Die Gesamtzahl sollte 20 Mitglieder nicht überschreiten.

2. Der Pfarrer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Pastoralteams der Gemeinschaft der Gemeinden ist stimmberechtigtes Mitglied des Pfarreirats.

3. Die Anzahl der gewählten Mitglieder muss größer sein als die Anzahl der berufenen und amtlichen Mitglieder zusammen.

4. Wahl, Konstituierung und Arbeitsweise

1. Die Amtszeit des Pfarreirats beträgt vier Jahre und ist an die Wahlperiode des GdG- Rats gebunden.

2. Zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit gilt § 5 der Satzung des GdG-Rats entsprechend. Die Regelungen in §§ 1 bis 2 und 4 bis 15 der Wahlordnung für den GdG-Rat in der je- weils gültigen Fassung gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: der für die Wahl des GdG-Rats zu bildende Wahlausschuss und der zu bildende Wahlvorstand können auch die Aufgaben für die Wahl von Pfarreiräten wahrnehmen. Anderenfalls sind für die Pfarreiräte

Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte

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eigene Wahlausschüsse und Wahlvorstände zu bilden. Deren Größe wird vom GdG-Rat in Abstimmung mit dem jeweiligen Pfarreirat festgelegt.

3. Spätestens zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung des GdG-Rats findet auf Ein- ladung des Mitglieds gemäß Ziffer 3. 2 dieser Ordnung die konstituierende Sitzung des Pfarreirats statt.

4. Der Pfarreirat bestimmt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Aufgabe kann auch von einem Sprecherteam wahrgenommen werden.

5. Zur Beschlussfassung gilt § 11 der Satzung des GdG-Rats entsprechend.

6. Öffentliche Verlautbarungen stimmt der Pfarreirat mit dem zuständigen Mitglied nach § 9 Ziffer 1 c der Satzung des GdG-Rats ab. Beschlüsse, Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, bedürfen der Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer.

7. Weitere Regelungen zur Arbeitsweise legt der Pfarreirat selbst fest.

8. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können einzelne Pfarreiräte innerhalb der Gemeinschaft der Gemeinden in der für sie geeigneten Form zusammenarbeiten.

Aachen, den 8. Januar 2013 Heinrich Mussinghoff Bischof von Aachen

Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte

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Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

1. Gemeinderat

Gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den GdG-Rat können in Gemeinden Gemeinderäte er-richtet werden. „Gemeinde“ im Sinne dieser Ordnung kann sowohl eine territoriale Gemeinde (ehemalige Pfarrei, Kapellengemeinde) als auch eine Personalgemeinde sein. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ordnung ist die Benennung der jeweiligen Gemein-de als solche im Pastoralkonzept der Gemeinschaft der Gemeinden.

2. Aufgaben

Der Gemeinderat nimmt unter Beachtung von Zuständigkeiten und Vereinbarungen gemäß § 3 Ziffer 5 b der Satzung für den GdG-Rat unter anderem die folgenden Aufgaben wahr:

1. anwaltschaftliche Sorge um die konkrete Ausgestaltung von Verkündigung, Diakonie und Liturgie in der Gemeinde,

2. Förderung der Gemeinschaftsbildung,

3. Unterstützung gemeindespezifischer Projekte und Partnerschaften,

4. Sorge um eine gute Kultur unter den ehrenamtlich Tätigen,

5. Vorschlagsrecht für die Beauftragung zur Predigt und von Kommunionhelfern/innen sowie Leitern/innen von Wort-Gottes-Feiern und Beerdingungen,

6. Mitwirkung bei der Erstellung des Pastoralkonzepts der Gemeinschaft der Gemeinden, 7. Förderung des gottesdienstlichen Lebens im Rahmen der für die Gemeinschaft der Ge- meinden getroffenen Vereinbarungen,

Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte

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8. Mitarbeit in orts- bzw. stadtteilbezogenen Initiativen.

3. Mitglieder

1. Gewählte Mitglieder: die Mitglieder werden parallel zur Wahl des GdG-Rats gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder legt der amtierende Gemeinderat in Absprache mit dem GdG-Rat vor der Wahl fest.

2. Berufene Mitglieder: der Gemeinderat kann weitere Mitglieder berufen.

3. Amtliches Mitglied: der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden oder ein von ihm beauf- tragtes Mitglied des Pastoralteams der Gemeinschaft der Gemeinden ist stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderats.

4. Die Anzahl der gewählten Mitglieder muss größer sein als die Anzahl der berufenen und amtlichen Mitglieder zusammen.

4. Wahl, Konstituierung und Arbeitsweise

1. Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt vier Jahre und ist an die Wahlperiode des GdG- Rats gebunden.

2. Zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit gilt § 5 der Satzung des GdG-Rats entspre- chend. Die Regelungen in §§ 1 bis 2 und 4 bis 15 der Wahlordnung für den GdG-Rat in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: Der für die Wahl des GdG-Rats zu bildende Wahlausschuss und der zu bildende Wahlvor- stand können auch die Aufgaben für die Wahl von Gemeinderäten wahrnehmen. Anderen- falls sind für die Gemeinderäte eigene Wahlausschüsse und Wahlvorstände zu bilden. Deren Größe wird vom GdG-Rat in Abstimmung mit dem jeweiligen Gemeinderat fest- gelegt.

Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte

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3. Spätestens zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung des GdG-Rats findet auf Einladung des Mitglieds gemäß Ziffer 3.3 dieser Ordnung die konstituierende Sitzung des Gemeinderats statt.

4. Der Gemeinderat bestimmt aus seiner Mitte eine Leitung. Diese kann auch gemeinschaft- lich wahrgenommen werden.

5. Zur Beschlussfassung gilt § 11 der Satzung des GdG-Rats entsprechend.

6. Öffentliche Verlautbarungen stimmt der Gemeinderat mit dem zuständigen Mitglied nach § 9 Ziffer 1 c der Satzung für den GdG-Rat ab. Beschlüsse, Erklärungen und Verlautba- rungen, die pastorale Belange betreffen, bedürfen der Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer.

7. Zur weiteren Arbeitsweise kann der Gemeinderat im Rahmen der geltenden Bestimmun- gen des GdG-Rats und in Abstimmung mit dem jeweiligen Pfarreirat eigene Regelungen erstellen.

Aachen, den 8. Januar 2013 Heinrich Mussinghoff Bischof von Aachen

Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte

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Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

§ 1 Wahlgrundsatz

1. Die zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats gemäß § 4 Ziffer 1 der Satzung für den GdG- Rat werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

§ 2 Wahltermin

1. Die Wahlen zu den GdG-Räten finden regelmäßig alle vier Jahre statt, soweit nicht der Bischof in begründeten Einzelfällen eine andere Amtsperiode festlegt oder Neuwahlen anordnet.

2. Der Bischof setzt für alle Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums einen einheitlichen Wahltermin fest. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bischof.

§ 3 Größe des GdG-Rats

1. Die Anzahl der nach § 4 Ziffer 1 der Satzung zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats beträgt mindestens acht und wird vor der Wahl vom GdG-Rat festgelegt.

2. Die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder kann erfolgen nach: a. Schwerpunkten der Pastoral der Gemeinschaft der Gemeinden und/oder b. Anzahl der Pfarreien/Gemeinden in der Gemeinschaft der Gemeinden. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder aus den einzelnen Pfarreien/Gemeinden kann für jede Pfarrei/Gemeinde gleich groß sein oder proportional bestimmt werden.

Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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3. Nach dieser Vorgabe erstellt der Wahlausschuss die Liste der Kandidaten/innen der zu wählenden Mitglieder.

§ 4 Aktives Wahlrecht

1. Wahlberechtigt sind Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinschaft der Gemeinden ihren Hauptwohnsitz haben. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden.

2. Das Wahlrecht kann auch in einer anderen Gemeinschaft der Gemeinden, in der der/die Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall gilt folgende Regelung: der/die Wahlberechtigte meldet sich unter Vorlage des Personalaus- weises als auswärtige/r Wähler/in beim Wahlvorstand, lässt sich im Wählerverzeichnis eintragen und erklärt verbindlich, in keiner weiteren Gemeinschaft der Gemeinden an der Wahl teilzunehmen.

3. Das aktive Wahlrecht darf nur in einer Gemeinschaft der Gemeinden ausgeübt werden.

§ 5 Passives Wahlrecht

Wählbar sind Katholiken/innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Ge-meinschaft der Gemeinden ihren Hauptwohnsitz haben oder am Gemeindeleben teilnehmen. Sie müssen ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

§ 6 Wahlverfahren für die Wahl des GdG-Rats

Der GdG-Rat legt das Wahlverfahren fest und teilt dies dem Wahlausschuss mit.

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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1. Wahlmodus Das Wahlverfahren kann nach folgenden Arten durchgeführt werden: a. eine gemeinsame Liste der Kandidaten/innen für die Gemeinschaft der Gemeinden. Jede/r Wähler/in kann die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl ver- geben, b. eine gemeinsame Liste der Kandidaten/innen gegliedert nach Wahlbezirken. Jede/r Wähler/in kann die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben. Gewählt sind die Kandidaten/innen, die in den Wahlbezirken die meisten Stimmen erhalten haben.

2. Wahlbezirke In den Gemeinschaften der Gemeinden können Wahlbezirke gebildet werden, wenn dies aus sozialräumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist. Die Wahlbezirke sollen den Pfarrei-/Gemeindegrenzen entsprechen.

§ 7 Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses

1. Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende GdG-Rat mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.

2. Dem Wahlausschuss gehören der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden oder ein von ihm benannte/r Vertreter/in, sowie mindestens vier vom bisherigen GdG-Rat zu wählende Mitglieder an. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.

3. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Wahlausschusses

1. Der Wahlausschuss hat die Aufgaben ■ Kandidaten/innen für die Wahl des GdG-Rats aufzustellen (§ 9), ■ den endgültigen Wahlvorschlag bekannt zu geben (§ 10),

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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■ den Wahlvorstand zu bestellen (§ 11), ■ das endgültige Ergebnis zu prüfen (§ 15).

2. Der Wahlausschuss bestimmt das Wahllokal/die Wahllokale und setzt eine ausrei- chende Zeitdauer für die Wahl fest.

3. Sind mehrere Wahlbezirke eingerichtet, ist dafür Sorge zu tragen, dass jede/r Wahlberech- tigte/r, nur einmal seine/ihre Stimme abgeben kann.

§ 9 Wahlvorschläge

1. Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag sollte möglichst mehr Kandidaten/ innen enthalten, als zu wählen sind.

2. Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidaten/innen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Anschrift aufzuführen.

3. Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin seinen Wahlvor- schlag der Gemeinschaft der Gemeinden bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der Bekanntgabe für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht an zentralen Orten der Gemeinschaft der Gemeinden offen zu legen. Er ist außerdem der Gemeinschaft der Gemeinden in sonstiger geeigneter Weise, z. B. in den Gottesdiensten, durch Aushänge, auf der Homepage, im Newsletter oder dem Printmedium der Gemeinschaft der Gemein- den mitzuteilen.

4. Gleichzeitig ist die Gemeinschaft der Gemeinden darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlags weitere Vorschläge beim Wahlausschuss einge- reicht werden können.

5. Ergänzungsvorschläge dürfen jeweils nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zum GdG-Rat zu wählen sind. Für jeden Vorschlag sind mindestens zwanzig Unterschriften von Wahlberechtigten mit der Angabe von Vor- und Zunamen und Anschrift erforderlich. Der Vorschlag muss die Erklärung des/der Vorgeschlagenen enthalten, dass er/sie zur An- nahme einer Wahl bereit ist.

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6. Die Ergänzungsvorschläge sind vom Wahlausschuss zu prüfen und nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit in den Wahlvorschlag aufzunehmen.

§ 10 Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags

Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist innerhalb einer Woche den endgül-tigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen und in den Gottesdiensten am Samstag/Sonntag vor der Wahl und in sonstiger geeigneter Weise (s. § 9 Ziffer 3) bekannt zu geben.

§ 11 Wahlvorstand

Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss (ggf. für jeden Wahlbezirk) einen Wahl-vorstand mit einem/r Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern zu bestellen. Dem Wahlvorstand dürfen keine Kandidaten/innen für den GdG-Rat angehören. Mitglieder des Wahlausschusses können auch Mitglieder des Wahlvorstands sein. Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen, die Wähler/innen zu registrieren, die Stimm-zettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen vorzuneh-men. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 12 Wahlhandlung

1. Die Wahlhandlung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.

2. Die Wähler/innen geben zur Kontrolle ihrer Wahlberechtigung und zur Registrierung Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in Zweifelsfällen durch Personalpapiere zu belegen.

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3. Die Wähler/innen kreuzen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglie- der zu wählen sind.

§ 13 Briefwahl

1. Briefwahl ist auf Antrag möglich.

2. Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt wer- den. Dann wird ein Briefwahlschein zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.

3. Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermer- ken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung übergeben wird.

4. Der/die Wähler/in hat in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den ver schlossenen amtlichen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersen- den, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat der/die Wähler/in zu versichern, dass er/sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird im Wählerverzeichnis vermerkt.

§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses

1. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/innen zu wählen waren.

2. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.

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3. Gewählt sind die Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in der Niederschrift des Wahlvorstan- des aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich zuzuleiten.

§ 15 Wahlprüfung

1. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen.

2. Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Wahlergebnis in sonstiger geeigneter Form (siehe § 9 Ziffer 3) mitzuteilen.

3. Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim Wahlausschuss schriftlich angefochten werden. Der Wahlausschuss hat etwaige Ein- sprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Bischof vorzulegen, damit darüber entschieden werden kann.

§ 16 Bekanntgabe

Die Namen aller Mitglieder des GdG-Rats sowie des/der Vorsitzenden, des/der stellvertreten-den Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden bis spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Konstituierung des GdG-Rats der Gemeinschaft der Gemeinden bekannt gegeben. Zugleich unterrichtet er das Bischöfliche Generalvikariat über den Verlauf der Wahl (Berichtsformular) und über die Zu-sammensetzung des GdG-Rats.

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§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Wahlordnung wurde im Diözesanpriesterrat, im Diözesanpastoralrat und im Diözes- anrat der Katholiken beraten und tritt zum 1. November 2013 in Kraft.

2. Durch diese Wahlordnung verliert die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen vom 27. März 1997 ihre Gültigkeit.

3. Zur erstmaligen Wahl des GdG-Rats am 9./10. November 2013 übernehmen die amtieren- den Pfarrgemeinderäte in Abstimmung mit dem laut GdG-Vereinbarung bestehenden Kooperationsgremien der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden die Festle- gung der zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats und treffen die Absprachen für das Wahl- verfahren gemäß § 6 Ziffer 1 und 2 dieser Wahlordnung.

Aachen, den 8. Januar 2013 Heinrich Mussinghoff Bischof von Aachen

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

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Apostolat der Laien

Charisma, Charismen

CIC

Kanon, kanonisch

Kirche am Ort

Kirchliche Orte

Pastoral

Berufung einer jeden Christin / eines jeden Christen zur Nachfolge Jesu Christi und zum Zeugnisgeben in der Gesellschaft.

Vom Heiligen Geist den Menschen geschenkte Gaben und Fähigkeiten.

s. Kanon.

Ordnung des kirchlichen Rechts. Zusammenge-fasst im Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC).

Eine der drei Ebenen kirchlichen Handelns im Bistum Aachen: Kirche am Ort, Mittlere Ebe-ne, Diözesanebene. Die Ebene Kirche am Ort realisiert sich in den Gemeinschaften der Ge-meinden.

Begriff für die Vielfalt kirchlichen Lebens auf der Ebene Kirche am Ort: Pfarreien und Seel-sorgebezirke, Gemeinden, kategoriale Seelsor-ge (u.a Hochschul-, Krankenhauspastoral, Ge-fängnisseelsorge), Verbände, freie Initiativen, Orden und andere.

„Die Art und Weise, wie Kirche als Gesamtheit des Volkes Gottes ihrem Verhältnis zur Welt und zu den Menschen von heute auf der Basis von Schrift und Tradition je neu Gestalt ver-leiht, nennt das Konzil ‚Pastoral’. Die Dimen-sionen der Pastoral als eines beständig neuen

Glossar

Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) Glossar

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Kirche-Werdens zeigen sich in den Grundvoll-zügen von Verkündigung (Martyria), Dienst am Nächsten (Diakonia), gottesdienstlicher Feier (Leiturgia) und Gemeinschaftsbildung (Koino-nia). Als zentrale Bereiche der Pastoral lassen sich Seelsorge, Caritas und Bildung unterschei-den, Trägerinnen und Träger der Pastoral sind alle Glieder des Volkes Gottes aufgrund der in Taufe und Firmung empfangenen Geistesga-ben.“ (Das Zusammenwirken der Ebenen kirch-lichen Handelns in der Diözese Aachen, in: KA für die Diözese Aachen (11 / 2008) Nr. 177 (3)).

Das Beratungsorgan auf Diözesanebene und auf der Mittleren Ebene, gebildet aus Priestern und Laien

Prinzip der gegenseitigen Hilfe. Der von der ka-tholischen Soziallehre entwickelte Begriff be-stimmt das wechselseitige Verhältnis von Per-son und Gesellschaft. So wie der Einzelne nicht nur für das Wohlergehen seines Mitmenschen, sondern auch für das Wohl der Gesamtheit an sich verantwortlich ist, so trägt umgekehrt auch die Gesellschaft Verantwortung gegenüber ih-ren einzelnen Mitgliedern.

Von der katholischen Soziallehre entwickelter Begriff, der die Unterstützung der Selbstverant-wortung der kleineren Einheit durch die größere Einheit bezeichnet.

Pastoralrat

Solidaritätsprinzip

Subsidiaritätsprinzip

Glossar

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Glossar

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