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Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar. Herbsttagung 2007 23.11.2007 Köln. Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Das neue Unterhaltsrecht. Referent: Wolfgang Schwackenberg RA u Not. Oldenburg. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar. Gliederung. - PowerPoint PPT Presentation
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
Herbsttagung 200723.11.2007Köln
Referent:Wolfgang SchwackenbergRA u Not.Oldenburg
Das neue Unterhaltsrecht
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Gliederung
1. Die Historie des Gesetzgebungsverfahrens
2. Einführung und Ziele des Gesetzes
3. Die Regelungen im einzelnen
4. Das Übergangsrecht
5. Prozessuale Fragen
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Gang und Stand des Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf v. 26.4.2005Gesetzesentwurf der BReg.v. 15.6.06Geplantes Inkrafttreten: 1.4.2007/ 1.7.2007Koalitionsvereinbarung vom 22.3.2007Rechtsausschusssitzung vom 24.5.07Bekanntgabe der Entscheidung des Bundverfassungsgerichts am 23.5.07Einholung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens (CDU)Gemeinsame Beratung SPD/CDU in der Woche (17.9/22.9.07)Irritationen durch SpiegelgesprächeVerabschiedung im Bundestag am 9.11.2007Beschlussfassung im Bundesrat am 30.11.2007Inkrafttreten am 1.1.2008
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Weitere Beratungen
Erarbeitung der Düsseldorfer Tabelle
•Treffen am 3.12.2007•vermutliche „Eingangsstufe“ : 1500.--€•vermutliche „Endstufe“: 160 % •von welchen Beträgen ?
446.—515.—584.—
404.—490.—576.—
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (30.11.07)Änderung der KindesunterhaltsvordrucksVO
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Ziele des Gesetzes
Anpassung des Unterhaltsrechts an:
Geänderte gesellschaftliche Verhältnissesteigende Scheidungszahlenvermehrte Gründung von Zweitfamilienzunehmende Zahl von Alleinerziehenden
Geänderte Wertevorstellungen
geänderte RollenverteilungBerufstätigkeit beider Elternteile
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Konkrete Ziele:
Stärkung des Kindeswohls
Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung
Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Harmonisierung von Unterhalt-, Sozial- und Steuerrecht
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Grundsätzliche Zielstrategie
Stärkung desKindeswohls
Vorrang minderjähriger unddiesen gleichberechtigterKinder. (§ 1609 BGB)
Verbesserung des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter Eltern(§ 1615 l BGB)
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Betonung der Eigenverantwortung
Neufassung des Grundsatzes derEigenverantwortung(§ 1569 BGB)
Erwerbstätigkeit alsObliegenheit(§§ 1569, 1574 BGB )
Verschärfung der Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nachScheidung (§§ 1570, 1574 BGB)
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Vereinfachung des Unterhaltsrechts Gesetzliche Definition des
Mindestunterhalts(§ 1612a.I. BGB)
Aufhebung der Regelbetragsverordnung
Konzentration der Regelung zurBefristung und Herabsetzung(§ 1578b BGB)
Klare Regelung für den Fallneuer Partnerschaften(§ 1579.Nr.2 BGB)
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Harmonisierung vonUnterhalts-, Sozial- undSteuerrecht Definition des
Kindesunterhalts(§ 1612a BGB)
Beschreibung der Erwerbsobliegenheit(§§ 1570,1574 BGB; § 10 SGB II)
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die Regelungen im Einzelnen
Kindesunterhalt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt
Rangverhältnisse
Vereinbarungen
Übergangsrecht
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Kindesunterhalt (12 – 32)
Mindestunterhalt § 1612 a
Kindergeldanrechnung § 1612 b.
Bestimmungsrecht § 1612.II.2
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Mindestunterhalt
Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem esnicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gem. § 32.VI.1 EStG.Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes1. für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (1.Altersstufe) 87 %2. für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs (2.Altersstufe) 100%3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags
§ 1612 a .I.
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Neu§ 35 Nr.4 EGZPO - Übergangsrecht
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbeträgt a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 279.--€b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322.--€c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365.--€jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhaltnach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchsden hier festgelegten Betrag übersteigt.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Ziel der Änderung des Übergangsrechts
Das heute geltende Unterhaltsniveau soll nicht absinken
es soll bei der Harmonisierung mit dem Steuerrecht verbleiben.
der Regelbetragsverordnung bedarf es nicht mehr
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Problembereiche
Wie passt die neueDüsseldorfer Tabellean ?
m.E,;Beträge des § 1612 a BGB;§ 35 EGZPO stellt reines Übergangsrecht dar.(„... mindestens)
gilt § 35 EGZPOnur für „Alttitel“ ?
gilt sowohl für die Anpassung alter Titel als auch für „Neufälle“
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Neu
§ 1612 a. – redaktionelle Änderung
3.Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginndes Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
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FallK ist 6, ihre Schwester 12 Jahre alt.Beide wohnen bei ihrer Mutter. Die Mutter fragt nach derHöhe des vom Vater zu zahlenden Unterhalts.Der Vater verdient 1 300.-€ monatlich netto bereinigt.
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Bedarf
Mindestbedarf:Kinderfreibetrag: 1824.- € x 2 = 3648.- € : 12 = 304.--€Übergangsrecht: 322.--€
K1: 6 Jahre alt – 2.Altersstufe Bedarf: 100 % = 304.-- € /322.--€
K2: 12 Jahre alt – 3.Altersstufe Bedarf: 117 % = 356,--€/ 365.--€
Hierauf ist das Kindergeld nach Maßgabe nachstehenderDarstellung hälftig anzurechnen.
Im übrigen erfolgt eine Begrenzung durch den Selbstbehalt.
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Kindergeldanrechnung§ 1612 b
(1)Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfszu verwenden:1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2. In allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2)Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es um Umfang der Erhöhung nichtbedarfsmindernd zu berücksichtigen
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Grundsätze:
Anrechnung auf den Bedarf (vgl. BGH FamRZ 2006,99 ff) Damit gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes
bei Betreuung iSd § 1606.III.2 erfolgt eine hälftige Anrechnung auf den Barbedarf. (vg. BGH aaO)
auch im Mangelfall ist nur der Restbedarf in die Verteilung einzustellen.
der Zählkindervorteil soll nicht ausgeglichen werden
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Regelung des § 1612 b im einzelnen
§ 1612 b.I.Nr.1 minderjähriges Kind lebt im Haushalt eines Elternteilsder Barunterhalt ermäßigt sich um ½ des Kindergeldes
§ 1612 b.I.Nr.2 Kind lebt bei Drittenbeide Eltern erfüllen den Unterhalt durch BarzahlungHöhe des Unterhalts ist zu ermitteln und um den vollen Kindergeldbetrag zu kürzen.der Restbetrag ist haftanteilig zu zahlen
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
§ 1612 b.II entspricht dem alten § 1612 b.IVes wird nur der für ein gemeinsames Kind gezahlte Kindergeldbetrag ausgeglichen.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Fall
V verdient 1300.--€.K1 (12) und K2 (6) leben bei M. Diese hat kein eigenes Einkommen.Wie hoch sind die Unterhaltsansprüche gegen V ?
Es liegt ein Mangelfall vor.Einsatzbeträge: Kinder: K1: 365.-- - 77.-- = 288.--€ K2: 322,-- - 77.-- = 245.--€
Im Mangelfall erfolgt keine Aufbesserung mehr, wie sie noch nach § 1612 b.V aF möglich war.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Leistungsfähigkeit
Der Vater hat lediglich ein Einkommen in Höhe von1300.--€.
Selbstbehalt:§ 1603 BGB ist einzuhalten.Selbstbehalt: 900.--€Verteilungsfähiges Einkommen: 400.--€
Aufzuteilen: K1: 288,--€K2: 245.--€Gesamt: 533.--€
Verbleibende ZahlbeträgeK1 216.--€K2 184.--€Gesamt: 400.--€
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Auswirkungen der Kindergeldneuregelung auf den Ehegattenunterhalt
FallDer 2 – jährige Knut lebt bei der Mutter.Der Vater hat ein – bereits bereinigtes - Nettoeinkommen von 2400.--€.Die Mutter hat kein eigenes Einkommen.Sie fragt nach der Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts.
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Kindesunterhalt 1. Altersstufe87 % des Freibetragesmindestens = 279.--€abzgl. ½ Kindergeld = 202.--€
Ehegattenunterhalt Altes Recht Neues Recht
2400.--€- 279,--€
3/7 = 909.--€
2400.--€- 202.--€
3/7 = 942.--€
Die Änderung der Kindergeldanrechnung erhöht den Ehegattenunterhalt
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die versteckte Steuererhöhung
Fall:Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €.Unterhaltsberechtigt sind -die Ehefrau-die Kinder 5 und 12 Jahre
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Mangelfallberechnung
Heute
K1: 273,--€K2: 389,--€EU: 770.--€
1 432.--€
SB: 1000.--€/ 900.--€Masse: 400.--€/ 500.--€
K1: 118.--€K2: 167.--€EU: 215.- €
Steuervorteil: ca.112,27--€
Neuregelung
Vorrangiger Kindesunterhalt:K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€
Verbleibender EU: 10.--€
Steuervorteil: 0,--€
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Bestimmungsrecht iSd § 1612.II BGB
§ 1612.II
Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zugewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksichtgenommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil,dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eineBestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt
System der Regelung des nachehelichen Unterhalts (33-38)
Der Betreuungsunterhalt / die Erwerbsobliegenheit (39-55)
Angemessene Erwerbstätigkeit (56-59)
Maß des Unterhalt und Befristung (60-67)
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (68-69)
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notargenden
Erwerbsobliegenheit
§ 1569
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst fürseinen Unterhalt zu sorgen.Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Bedeutung des § 1569 BGB
Strukturierung des nachehelichen Unterhalts:
Grundsätzliche Obliegenheit zur Eigenbedarfsabdeckungnur bei Unmöglichkeit: Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Bedürftigkeit oder aus nachehelicher Solidarität Offene Fragen:1. Wie ist die Obliegenheit ausgestaltet ?2. Wie ist das Maß des Unterhalts bestimmt ? 3. Findet die nacheheliche Solidarität eine Grenze ?
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
System des nachehelichen Unterhalts
Grundsatz Nachehelicher Unterhalt soll fortbestehende, durch die Ehe bedingte, Nachteile ausgleichen.
Typisierte ehebedingte Nachteile
Primärtatbestände:§ 1570§ 1571§ 1572
Komplettierung durch subsidiäre Tatbestände:§ 1573§ 1575, 1576
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Orientierungsmaßstab für den ehebedingten Nachteil
die ehelichen Lebensverhältnisse iSd § 1578.I.1
Grundsatz
Möglichkeit der eigenenBedarfsabdeckung
Frage der Obliegenheitder Zumutbarkeit
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Billigkeitskontrollsystem
Grundsatz Unterhalt wird geschuldet solange ein ehebedingter Nachteil besteht.es wird angenommen, dass dies unbefristet der Fall ist.
Billigkeitskontrolle
§ 1578 b.I = Herabsetzung§ 1578 b.II = Befristung§ 1579 = Verwirkung
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
FallDie Eheleute A sind 4 Jahre verheiratet.Frau A betreut das jetzt 3-jährige Kind.Nach der Ehescheidung vertritt Herr A die Auffassung, Frau A könne ihren Bedarf durch eigene Berufstätigkeit abdecken.Frau A verweist auf die notwendige Kindesbetreuung.
Der Betreuungsunterhaltsanspruch
alternativ:Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Anspruch der Frau A
§ 1570 BGBFrage:Ist die Betreuung des Kindes notwendig ?
Heutige Rechtsauffassung:AltersphasenmodellBGH FamRZ 1999, 372
Intention der Neuregelung:Prüfung im konkreten Einzelfall
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Realisierung Grundgedanke des § 1569Ergänzung durch § 1570
Prüfung Besteht für dieses Kind ein Betreuungsbedarf ?Muss er durch einen Elternteil abgedeckt werden ?Gibt es andere Möglichkeiten der Betreuung ?
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Neu
§ 1570(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die 3 „Ansprüche“ aus § 1570 BGB
„Basisunterhalt“ bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes
BilligkeitsergänzungNr. 1 . „kindbezogen“
Belange des KindesMöglichkeiten der Betreuung
BilligkeitsergänzungNr. 2. „ehebezogen“
Gestaltung der BetreuungRollenverteilungDauer der Ehe
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Alternativ:
Neu
§ 1615 l.IISoweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weilsie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs.1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Beschlüsse des Bundesverfasungsgerichts28.2.2007 (FamRZ 2007,965)22.6.2007 (FamRZ 2007,1531)
1. Die Unterhaltansprüche der § 1615 l.II sowie § 1570 dienen ausschließlich dem Kindeswohl
2. Da beide Tatbestände das identische Regelungsziel verfolgen, dürfen sie nicht unterschiedlich ausgestaltet sein.
(vgl. Schwab FamRZ 2007, 1057 ff)
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Ziele
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den gleichen Grundsätzen:
•keine Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung•notwendig bis zum 3. Lebensjahr (mindestens)
Zeitliche Verlängerung ist gerechtfertigt, wenn dies der Billigkeit entspricht
Geschützt werden sollen ausschließlich die Belange des Kindes
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die 3 „Ansprüche“ aus § 1615 l.II BGB
„Basisunterhalt“
BilligkeitsergänzungNr. 1 . „kindbezogen“
BilligkeitsergänzungNr. 2. „sonstiges“
bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes
Belange des KindesMöglichkeiten der Betreuung
„insbesondere“Bestehen einer Lebensgem.Sonstige Vertrauenstatb.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Verbleibende Unterschiede- § 1615. l BGBVerwirkung § 1611 BGB
Zulässigkeit von Vereinbarungen (§ 1614)
Erlöschen beim Tod des Verpflichteten ?Nicht beim „kindbezogenen“ AnspruchBeim Billigkeitsanspruch ?
Unterschiedlicher Unterhaltsmaßstab
Keine Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gem. § 10.I EStG
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
§ 1574
1. Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemesseneErwerbstätigkeit auszuüben.
2.Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenenEhegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nachden ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere dieDauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
FallFrau A war vor der Ehe ohne Berufsausbildungals Reinigungskraft tätig.Sie heiratet einen Arzt.Während der Ehe betreut sie 3 gemeinsame Kinder.Nach 20 jähriger Ehe folgt die Scheidung.
Die Neuregelung des § 1574 sieht als „angemessen“grundsätzlich frühere Tätigkeiten und die „ehelichen Lebensverhältnisse“ nur noch als Korrektiv Hier:A kann zunächst auf ihre frühere Tätigkeit verwiesen werden.Greift das Korrektiv der ehelichen Lebensverhältnisse ?
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Kriterien der Angemessenheit
1. die Ausbildung2. die Fähigkeiten3. eine frühere Tätigkeit4. das Lebensalter5. die Gesundheit
KorrektivAusnahme:Unbilligkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Indiz:Ausübung einer früheren Tätigkeit während der Ehe stellt ein Indiz für die „Angemessenheit“ dar.(vgl bereits jetzt: BGH FamRZ 05, 23 ff)
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Maß des Unterhalts
§ 1578.I.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichenLebensverhältnissen.Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
53
Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die Billigkeitskontrolle
§ 1578 b.I.
§ 1578 b.II
§ 1579
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Neuregelung des Unterhalsmaßstabs
§ 1578.I. b
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichenLebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchsauch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenenUnterhalt zu sorgen.Solche Nachteile können sich vor allem aus der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus derDauer der Ehe ergeben.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Zeitliche Begrenzung
§ 1578b.II.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines demBerechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichenKindes unbillig wäre.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
FallDie Ehe der A wird nach 20 Jahren geschieden.Aus der Ehe ist ein jetzt 18 jähriger Sohn hervorgegangen. Frau A war Bankkauffrau; während der Ehezeit hat sieihren Beruf nicht ausgeübt, sondern sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet.Herr A ist im Vorstand einer Bank tätig.Frau A geht zur Zeit keiner Arbeit nach.Herr A glaubt, Unterhalt nicht mehr zahlen zu müssen.Den ihr zu zu billigenden Unterhaltsbedarf könne Frau Aaus eigener Kraft aufbringen.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Grundsätze
Maß des Unterhalts Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578.I.)Herabsetzung gem. § 1578 b.I.
Dauer der Unterhaltsverpflichtung lebenslang, unbegrenzt
begrenzbar gem. § 1578 b.II
Umfang der Begrenzung Die Begrenzungsmöglichkeit
gilt für alle Unterhaltstatbestände
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Tatbestandliche Voraussetzungen
1.Bestehen eines vollen Unterhaltsanspruchs2.Unbilligkeit einer lebenslangen vollen Verpflichtung
Prüfungskriterien:bestehender ehebedingter NachteilGrundsatz fortwirkender Solidarität (Krankheit)
Dauer der Ehegeschaffene Vertrauenstatbestände
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Falllösung
Anspruch aus § 1573.I wohl nicht, da sie einer Berufstätigkeit nachgehen muss
Anspruch aus § 1573.II,1578.I.1
Unbilligkeit fortbestehenderAnknüpfung an die ehelichenLebensverhältnisse ?
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Die Unbilligkeit ist im Verhältnis zur Herabsetzbarkeit auf einen ErsatzmaßstabBefristung des Anspruchs zu prüfen
Prüfungsreihenfolge demnach
1. Ist eine „Abkehr“ vom Maß der ehelichen Lebensverhältnisse überhaupt zu rechtfertigen ?2. Auf welches Maß kann ich den Unterhalt „herabsetzen“ - „Ersatzmaßstab“3. Kann der so bemessene Unterhalt befristet werden und ist die Frist evtl. schon abgelaufen ?
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Herabsetzung des Unterhaltsmaß
Dann nicht, wenn Kindesbelange entgegen stehen. (Kinderschutzklausel)Dann nicht, wenn ehebedingte Nachteile fortbestehen.
Kinderschutzklausel Beschränkung des Anspruchsaus § 1570 ist selten möglich
ehebedingte Nachteile
Sie bestehen noch fort und Lassen es unzumutbar Erscheinen, den Partnerauf einen „Ersatzmaßstab“zu verweisen
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Konkretisierung „ehebedingter Nachteile“Im § 1578 b.I.3
Dauer der Pflege/ Erziehung gemeinschaftlicher Kinder
Gestaltung der Haushaltsführung/ Erwerbstätigkeit
Dauer der Ehe
„Steht die Unbilligkeit fest, besteht kein Ermessensspielraum;Der Unterhaltsanspruch muss hinsichtlich der Höhe und/ oderder Dauer begrenzt werden.“
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Fall
Dauer der Ehe
20 Jahre und damit „lang“die Dauer der Ehe ist jedoch nicht isoliert ein Nachteil (BGH FamRZ 2007, 200)
Vertrauen in Beibehaltung des Standards
Grundsätzlich als Kriterium beachtenswertIst der hierdurch verursachte Nachteil objektivierbar ?
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Fall
Frau A war bei Eheschließung herzkrank. Während der Ehezeit übte sie einen Beruf infolge der Krankheit nicht aus.Gemeinsame Kinder waren nicht vorhanden.Nach 10 jähriger Ehe trennten sich die Eheleute und lassen sich schließlich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden.
Herr A verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4 000.--€. Frau A ist zwischenzeitlich arbeitsunfähig krank.Eine Rente erhält sie nicht.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Unterhaltsansprüche der Frau A
Anspruch aus § 1572 BGB
Begrenzbar ?
Ehebedingter Nachteil (-)Aber: nacheheliche Solidaritätbeeinflusst durch die Dauer der Ehe hier: 10 Jahre ??
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Dauer der Ehe
§ 1579 Nr.1 2.HS
... dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung einesgemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangenkann.
Verwirkung von Ehegattenunterhaltsansprüchen
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Bedeutung
bisher: auszugehen von der tatsächlichen Ehezeit dann: Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen gemeinsamer Kinder (BVerfG FamRZ 1992, 1283)demgemäß: nur klarstellende Regelung
aber ergänzender Regelungsbedarf überall, wo auf die Dauer der Ehe abgestellt wird.
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
§ 1579. Nr.2
der Berechtige in einer verfestigten Lebensgemeinschaftlebt.
Neue Lebensgemeinschaft
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Relevanz
Aufnahme eines objektiven Merkmalsbessere Hinweisfunktion für einen „Laien“
Aber: keine Antwort auf die Frage:Was ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft ?Liegt eine „grobe Unbilligkeit“ auch vor, wenn noch eine ehebedingte Bedürftigkeit vorhanden ist ? (vgl. Büttner FamRZ 2007, 773 ff)
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Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar
Rangfolge (70-78)
§ 1609 (ergänzend: § 1582) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist derUnterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder iSd § 1603.II.22. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei einer Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind Nachteile im Sinne des § 1578 b.I.2,3 zu berücksichtigen. 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nr. 2 fallen4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge6. Eltern7. Weitere Verwandte der aufsteigende Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
71
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Fall
Die Eheleute A lassen sich nach 20 – jähriger Ehe scheiden.Aus der Ehe sind die Kinder K1 bis K3 im Alter von 19, 17 und 16 Jahren hervorgegangen.Frau A hat sich allein der Kinderbetreuung gewidmet.Herr A heiratet erneut. Mit seiner neuen Ehefrau hat er-a) kein Kind-b) ein weiteres Kind im Alter von jetzt 1 Jahr.Herr A verdient 1800.--€ netto bereinigt.alternativ:Die Ehe wurde bereits nach 5 Jahren geschieden.
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Die einzelnen Bedarfsbeträge der Unterhaltsberechtigten
K1 : 409.--€K2 : 288,--€K3 : 288.--€EU1: 770.--€EU2: 560.--€Gesamt 2315.--€
Verteilungsmasse:800.--€/ bzw. 900.--€Wenn nur K2 und K3 privilegiert sind verbleibtein Restbetrag zugunsten von E 1 und / oder E 2.oder K1
§ 1612a gilt nur fürminderjährige Kinder
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Rang zwischen K1, E1 und E2
E 1 und E 2 gehen dem K1 vor.
E1 ist der E2 vorrangig. Ob E 1 noch einen Betreuungsunterhaltsanspruchhat, ist zweifelhaft. Die Ehe war jedoch von langer Dauer.
Ist aus der neuen Ehe noch ein Kind hervorgegangen,so ist zunächst K4 vorrangig.
War die Ehe nicht von langer Dauer ginge die 2. der 1. Frauvor.
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Fall
M verfügt über ein Nettoeinkommen von 2 000.--€.Er hat aus geschiedener Ehe (22 Jahre Ehezeit) ein -20 jähriges Kind (K1). K 1 studiert.-16 – jähriges Kind (K2). K2 ist SchülerSeine geschiedene Ehefrau (EF) ist arbeitsunfähig.Aus einer sehr gelegentlichen „Bekanntschaft“ mit Fhat er ein weiteres 2 Jahre altes Kind.F betreut das Kind und hat kein eigenes Einkommen.Sie erzielte zuvor ein Gehalt von 1300.--€.Alle Berechtigten machen Unterhaltsansprüche geltend.
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Die einzelnen Unterhaltsansprüche und Einsatzbeträge
K1 : 640.--€ - 154.--€
K2 : 365.--€ - 77.--€
EF : 770.--€
K3 : 279.--€ - 77.--€
F : 1300.--€
Es liegt ein Mangelfall vor-
K1: 640.--€
K2: 369.--€
EF: 770.--€
K3: 259.--€
F :1300.--€
nach heutigem Recht nach dem Übergangsrecht
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Rangverhältnisse im Mangelfall
Heute Neuregelung
Im 1. Rang:K2, K3 und EF: §§ 1609,1603
Im 2. Rang:F : § 1615 l.III
Im 3. RangK1
Im 1. Rang:K2, K3 § 1609 Nr.1
Im 2. Rang:F und EF gleichrangig (§ 1609 Nr.2)Im 3. Rang:K 1 § 1609 Nr. 4
K2: 292.—K3: 182.-- EF: 550.--
K2: 288.—K3: 202.—
EF: 190.-- F: 320.--
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Fall
Die Ehe des Herrn A wird nach 5 Jahren geschieden.Bereits 1 Jahr später heiratet er neu. Die 2.Ehe wird bereits 4 Jahre später geschieden.Heute lebt Herr A mit seiner Freundin F zusammen, mit der erein 2 – jähriges Kind hat.Aus der ersten Ehe ist ein heute 16 Jahre altes Kind hervorgegangen, aus der zweiten Ehe ein jetzt 9 und 7 jähriges Kind.Die erste Ehefrau erhielt bislang Unterhalt. A meint, sie könne jetzt ihren Bedarf selbst abdecken, im übrigen habe er keine ausreichenden Mittel.Er verdient monatlich 2 500.--€.
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Es liegt ein Mangelfall vor.
1. Rang K1 – K 4§ 1609.Nr.1
2. Rang E 2 und F § 1609. Nr. 2
Anspruch der E 1 ?
§ 1609 Nr.2:§ 1570 BGB (-)lange Ehezeit (-)vgl. § 1579.Nr 1 nF
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Problembereiche
Fällt der „Ergänzungsunterhalt“gem. §§ 1570, 1615 l unter § 1609.Nr. 2 BGB ? m.E.(+), weil es sich um
einen einheitlichen Anspruchhandelt.
Was sind Nachteile iSd § 1578 b.I.2/3 ?
nicht nur Dauer der EheZeit und Intensität der KinderbetreuungGestaltung der EheHaushaltsführung etc.
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Die versteckte Steuererhöhung
Fall:Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €.Unterhaltsberechtigt sind -die Ehefrau-die Kinder 5 und 12 Jahre
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Mangelfallberechnung
Heute
K1: 273,--€K2: 389,--€EU: 770.--€
1 432.--€
SB: 1000.--€/ 900.--€Masse: 400.--€/ 500.--€
K1: 118.--€K2: 167.--€EU: 215.- €
Steuervorteil: ca.112,27--€
Neuregelung
Vorrangiger Kindesunterhalt:K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€
Verbleibender EU: 10.--€
Steuervorteil: 0,--€
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Form von Scheidungsvereinbarungen
§ 1378.III.2§ 1587 o§ 1585 c§ 1 HausratsVO
Notarielle Beurkundung
Keine gesetzliche Form
Vereinbarungen
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§ 1585 c
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellenBeurkundung.
§ 127 a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendungdie in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
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Ziel
Auch eine Vereinbarung, die nicht einen Vergleich darstellt, soll zu gerichtlichem Protokoll wirksam erklärt werden können.
Kritik
Nicht von dem Formzwang erfasst sind Vereinbarungen über den Unterhalt des § 1615 l BGB.
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Regelungsbedarf
Der Ehevertrag verlässt die Rolle des „Verzichtsvertrages“.Durch ihn müssen Rechte begründet werden.
Regelungen im einzelnen:RollenverteilungLebensstandardArt der Kinderbetreuungsonstige Vertrauenstatbestände
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Übergangsrecht
§ 35.Nr. 1/ 2 EGZPO
§ 35.Nr. 3
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Grundgedanke anwendbar auf alle „neuen“ Ansprüche anwendbar auch auf „Altfälle“
Begründung Rechtssicherheit durch „einheitliches“RechtAufgabe „ungerechter“ Ergebnisse
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Anpassung aller Titel
Regelungen 1. gerichtliche Entscheidungen2. andere vollstreckbare Titel3. nicht titulierte Regelungen
wesentliche Änderung durchdas neue Recht
1. Wesentlichkeit iSd § 323 ZPO2. Gesamtschau3. tatsächliche Veränderungen sind nicht notwendig
Zumutbarkeitder Abänderung
1. schützenswertes Vertrauen2. auf beiden „Seiten“3. Einzelfallgerechtigkeit
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Erwähnte Fälle der „Unzumutbarkeit“
Unterhaltsregelung ist Teil einer Gesamtregelung
Auswirkungen auf andere Unterhaltsverhältnisse
Wegfall des Ehegattenbetrageszugunsten der Kinder im Mangelfall
evtl. ist eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig
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Auswirkungen des „Übergangs“ auf Vereinbarungenund Vorsorge hierfür
Auswirkungen: neues Recht ist auf bereits bestehende Vereinbarungen anzuwendenist die Vereinbarung vor Inkrafttreten getroffen, so können sich die Parteien nur dann auf das neue Recht berufen, wenn
dies zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen würdedie Änderung dem Betroffenen zumutbar ist.
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Vorsorgemöglichkeiten
Ausschluss einer Abänderung
Die Parteien sind einig darüber, dass die getroffene Vereinbarung nicht abgeändert werden soll,wenn das Unterhaltsrecht gesetzlich neu geregelt wird.Sie verzichten auf entsprechende Abänderungsrechte sowiedarauf, sich auf Übergangsbestimmungen zu berufen. Sie nehmen die wechselseitigen Verzichtserklärungen hiermit an.
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Vorbehaltlose Abänderbarkeit
Die Parteien sind einig darüber, dass diese Vereinbarung abgeändert werden kann, sobald das Unterhaltsrecht gesetzlich neu geregelt ist.Es sollen dann uneingeschränkt die Bestimmungendes neuen Rechts gelten, ohne Einschränkungen eines Übergangsrechts.
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Prozessuale Fragen
Ist der Unterhaltsanspruch aus §§ 1570, 1615 l.II BGBIm Tenor der Entscheidung zu befristen ?
m.E. (+)wenn nicht die Prognose eines weitergehendenBilligkeitsunterhalts im Zeitpunkt der Entscheidungbereits möglich ist.
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Prozessuale Fragen
Im Zeitpunkt der ersten Entscheidung gehen beideParteien davon aus, dass die Voraussetzungen einer Befristung nicht vorliegen.Eine Befristung komme noch nicht in Betracht.Nach weiteren 7 Jahren aber ist Herr A der Auffassung.nun müsse befristet werden.
Was kann er tun ?
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Vollstreckungsgegenklage Die Begrenzung ist keine rechtsvernichtende Einwendung(BGH FamRZ 2000, 1499)
Abänderungsklage Grundsätzlich (+)Vorauss.:die tatsächlichenVoraussetzungen sind erst nach Schluss der mündlichenVerhandlung des Vorprozesses entstanden.
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Prozessuales
Darlegungs- und Beweislast
Es handelt sich um eine den Anspruch einschränkende Bestimmung
Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
Der Einwand der Begrenzung muss bereits bei der Erstentscheidung zum Unterhalt geltend gemacht werden. (BGH FamRZ 2001, 905; 2004, 1357 ff)
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