97
1 Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV Herbsttagung 2007 23.11.2007 Köln Referent: Wolfgang Schwackenberg RA u Not. Oldenburg Das neue Unterhaltsrecht

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar

  • Upload
    glain

  • View
    43

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar. Herbsttagung 2007 23.11.2007 Köln. Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Das neue Unterhaltsrecht. Referent: Wolfgang Schwackenberg RA u Not. Oldenburg. Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar. Gliederung. - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

1

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV

Herbsttagung 200723.11.2007Köln

Referent:Wolfgang SchwackenbergRA u Not.Oldenburg

Das neue Unterhaltsrecht

Page 2: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

2

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Gliederung

1. Die Historie des Gesetzgebungsverfahrens

2. Einführung und Ziele des Gesetzes

3. Die Regelungen im einzelnen

4. Das Übergangsrecht

5. Prozessuale Fragen

Page 3: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

3

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Gang und Stand des Gesetzgebungsverfahren

Referentenentwurf v. 26.4.2005Gesetzesentwurf der BReg.v. 15.6.06Geplantes Inkrafttreten: 1.4.2007/ 1.7.2007Koalitionsvereinbarung vom 22.3.2007Rechtsausschusssitzung vom 24.5.07Bekanntgabe der Entscheidung des Bundverfassungsgerichts am 23.5.07Einholung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens (CDU)Gemeinsame Beratung SPD/CDU in der Woche (17.9/22.9.07)Irritationen durch SpiegelgesprächeVerabschiedung im Bundestag am 9.11.2007Beschlussfassung im Bundesrat am 30.11.2007Inkrafttreten am 1.1.2008

Page 4: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

4

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Weitere Beratungen

Erarbeitung der Düsseldorfer Tabelle

•Treffen am 3.12.2007•vermutliche „Eingangsstufe“ : 1500.--€•vermutliche „Endstufe“: 160 % •von welchen Beträgen ?

446.—515.—584.—

404.—490.—576.—

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (30.11.07)Änderung der KindesunterhaltsvordrucksVO

Page 5: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

5

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Ziele des Gesetzes

Anpassung des Unterhaltsrechts an:

Geänderte gesellschaftliche Verhältnissesteigende Scheidungszahlenvermehrte Gründung von Zweitfamilienzunehmende Zahl von Alleinerziehenden

Geänderte Wertevorstellungen

geänderte RollenverteilungBerufstätigkeit beider Elternteile

Page 6: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

6

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Konkrete Ziele:

Stärkung des Kindeswohls

Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung

Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Harmonisierung von Unterhalt-, Sozial- und Steuerrecht

Page 7: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

7

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Grundsätzliche Zielstrategie

Stärkung desKindeswohls

Vorrang minderjähriger unddiesen gleichberechtigterKinder. (§ 1609 BGB)

Verbesserung des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter Eltern(§ 1615 l BGB)

Page 8: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

8

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Betonung der Eigenverantwortung

Neufassung des Grundsatzes derEigenverantwortung(§ 1569 BGB)

Erwerbstätigkeit alsObliegenheit(§§ 1569, 1574 BGB )

Verschärfung der Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nachScheidung (§§ 1570, 1574 BGB)

Page 9: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

9

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Vereinfachung des Unterhaltsrechts Gesetzliche Definition des

Mindestunterhalts(§ 1612a.I. BGB)

Aufhebung der Regelbetragsverordnung

Konzentration der Regelung zurBefristung und Herabsetzung(§ 1578b BGB)

Klare Regelung für den Fallneuer Partnerschaften(§ 1579.Nr.2 BGB)

Page 10: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

10

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Harmonisierung vonUnterhalts-, Sozial- undSteuerrecht Definition des

Kindesunterhalts(§ 1612a BGB)

Beschreibung der Erwerbsobliegenheit(§§ 1570,1574 BGB; § 10 SGB II)

Page 11: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

11

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die Regelungen im Einzelnen

Kindesunterhalt

Nachehelicher Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt

Rangverhältnisse

Vereinbarungen

Übergangsrecht

Page 12: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

12

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Kindesunterhalt (12 – 32)

Mindestunterhalt § 1612 a

Kindergeldanrechnung § 1612 b.

Bestimmungsrecht § 1612.II.2

Page 13: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

13

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Mindestunterhalt

Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem esnicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gem. § 32.VI.1 EStG.Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes1. für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (1.Altersstufe) 87 %2. für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs (2.Altersstufe) 100%3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags

§ 1612 a .I.

Page 14: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

14

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Neu§ 35 Nr.4 EGZPO - Übergangsrecht

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbeträgt a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 279.--€b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322.--€c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365.--€jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhaltnach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchsden hier festgelegten Betrag übersteigt.

Page 15: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

15

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Ziel der Änderung des Übergangsrechts

Das heute geltende Unterhaltsniveau soll nicht absinken

es soll bei der Harmonisierung mit dem Steuerrecht verbleiben.

der Regelbetragsverordnung bedarf es nicht mehr

Page 16: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

16

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Problembereiche

Wie passt die neueDüsseldorfer Tabellean ?

m.E,;Beträge des § 1612 a BGB;§ 35 EGZPO stellt reines Übergangsrecht dar.(„... mindestens)

gilt § 35 EGZPOnur für „Alttitel“ ?

gilt sowohl für die Anpassung alter Titel als auch für „Neufälle“

Page 17: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

17

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Neu

§ 1612 a. – redaktionelle Änderung

3.Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginndes Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Page 18: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

18

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

FallK ist 6, ihre Schwester 12 Jahre alt.Beide wohnen bei ihrer Mutter. Die Mutter fragt nach derHöhe des vom Vater zu zahlenden Unterhalts.Der Vater verdient 1 300.-€ monatlich netto bereinigt.

Page 19: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

19

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Bedarf

Mindestbedarf:Kinderfreibetrag: 1824.- € x 2 = 3648.- € : 12 = 304.--€Übergangsrecht: 322.--€

K1: 6 Jahre alt – 2.Altersstufe Bedarf: 100 % = 304.-- € /322.--€

K2: 12 Jahre alt – 3.Altersstufe Bedarf: 117 % = 356,--€/ 365.--€

Hierauf ist das Kindergeld nach Maßgabe nachstehenderDarstellung hälftig anzurechnen.

Im übrigen erfolgt eine Begrenzung durch den Selbstbehalt.

Page 20: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

20

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Kindergeldanrechnung§ 1612 b

(1)Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfszu verwenden:1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2. In allen anderen Fällen in voller Höhe.

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2)Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es um Umfang der Erhöhung nichtbedarfsmindernd zu berücksichtigen

Page 21: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

21

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Grundsätze:

Anrechnung auf den Bedarf (vgl. BGH FamRZ 2006,99 ff) Damit gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes

bei Betreuung iSd § 1606.III.2 erfolgt eine hälftige Anrechnung auf den Barbedarf. (vg. BGH aaO)

auch im Mangelfall ist nur der Restbedarf in die Verteilung einzustellen.

der Zählkindervorteil soll nicht ausgeglichen werden

Page 22: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

22

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Regelung des § 1612 b im einzelnen

§ 1612 b.I.Nr.1 minderjähriges Kind lebt im Haushalt eines Elternteilsder Barunterhalt ermäßigt sich um ½ des Kindergeldes

§ 1612 b.I.Nr.2 Kind lebt bei Drittenbeide Eltern erfüllen den Unterhalt durch BarzahlungHöhe des Unterhalts ist zu ermitteln und um den vollen Kindergeldbetrag zu kürzen.der Restbetrag ist haftanteilig zu zahlen

Page 23: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

23

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

§ 1612 b.II entspricht dem alten § 1612 b.IVes wird nur der für ein gemeinsames Kind gezahlte Kindergeldbetrag ausgeglichen.

Page 24: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

24

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Fall

V verdient 1300.--€.K1 (12) und K2 (6) leben bei M. Diese hat kein eigenes Einkommen.Wie hoch sind die Unterhaltsansprüche gegen V ?

Es liegt ein Mangelfall vor.Einsatzbeträge: Kinder: K1: 365.-- - 77.-- = 288.--€ K2: 322,-- - 77.-- = 245.--€

Im Mangelfall erfolgt keine Aufbesserung mehr, wie sie noch nach § 1612 b.V aF möglich war.

Page 25: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

25

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Leistungsfähigkeit

Der Vater hat lediglich ein Einkommen in Höhe von1300.--€.

Selbstbehalt:§ 1603 BGB ist einzuhalten.Selbstbehalt: 900.--€Verteilungsfähiges Einkommen: 400.--€

Aufzuteilen: K1: 288,--€K2: 245.--€Gesamt: 533.--€

Verbleibende ZahlbeträgeK1 216.--€K2 184.--€Gesamt: 400.--€

Page 26: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

26

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Auswirkungen der Kindergeldneuregelung auf den Ehegattenunterhalt

FallDer 2 – jährige Knut lebt bei der Mutter.Der Vater hat ein – bereits bereinigtes - Nettoeinkommen von 2400.--€.Die Mutter hat kein eigenes Einkommen.Sie fragt nach der Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

Page 27: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

27

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Kindesunterhalt 1. Altersstufe87 % des Freibetragesmindestens = 279.--€abzgl. ½ Kindergeld = 202.--€

Ehegattenunterhalt Altes Recht Neues Recht

2400.--€- 279,--€

3/7 = 909.--€

2400.--€- 202.--€

3/7 = 942.--€

Die Änderung der Kindergeldanrechnung erhöht den Ehegattenunterhalt

Page 28: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

28

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die versteckte Steuererhöhung

Fall:Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €.Unterhaltsberechtigt sind -die Ehefrau-die Kinder 5 und 12 Jahre

Page 29: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

29

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Mangelfallberechnung

Heute

K1: 273,--€K2: 389,--€EU: 770.--€

1 432.--€

SB: 1000.--€/ 900.--€Masse: 400.--€/ 500.--€

K1: 118.--€K2: 167.--€EU: 215.- €

Steuervorteil: ca.112,27--€

Neuregelung

Vorrangiger Kindesunterhalt:K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€

Verbleibender EU: 10.--€

Steuervorteil: 0,--€

Page 30: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

30

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Bestimmungsrecht iSd § 1612.II BGB

§ 1612.II

Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zugewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksichtgenommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil,dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eineBestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

Page 31: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

31

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt

System der Regelung des nachehelichen Unterhalts (33-38)

Der Betreuungsunterhalt / die Erwerbsobliegenheit (39-55)

Angemessene Erwerbstätigkeit (56-59)

Maß des Unterhalt und Befristung (60-67)

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (68-69)

Page 32: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

32

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notargenden

Erwerbsobliegenheit

§ 1569

Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst fürseinen Unterhalt zu sorgen.Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Page 33: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

33

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Bedeutung des § 1569 BGB

Strukturierung des nachehelichen Unterhalts:

Grundsätzliche Obliegenheit zur Eigenbedarfsabdeckungnur bei Unmöglichkeit: Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Bedürftigkeit oder aus nachehelicher Solidarität Offene Fragen:1. Wie ist die Obliegenheit ausgestaltet ?2. Wie ist das Maß des Unterhalts bestimmt ? 3. Findet die nacheheliche Solidarität eine Grenze ?

Page 34: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

34

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

System des nachehelichen Unterhalts

Grundsatz Nachehelicher Unterhalt soll fortbestehende, durch die Ehe bedingte, Nachteile ausgleichen.

Typisierte ehebedingte Nachteile

Primärtatbestände:§ 1570§ 1571§ 1572

Komplettierung durch subsidiäre Tatbestände:§ 1573§ 1575, 1576

Page 35: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

35

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Orientierungsmaßstab für den ehebedingten Nachteil

die ehelichen Lebensverhältnisse iSd § 1578.I.1

Grundsatz

Möglichkeit der eigenenBedarfsabdeckung

Frage der Obliegenheitder Zumutbarkeit

Page 36: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

36

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Billigkeitskontrollsystem

Grundsatz Unterhalt wird geschuldet solange ein ehebedingter Nachteil besteht.es wird angenommen, dass dies unbefristet der Fall ist.

Billigkeitskontrolle

§ 1578 b.I = Herabsetzung§ 1578 b.II = Befristung§ 1579 = Verwirkung

Page 37: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

37

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

FallDie Eheleute A sind 4 Jahre verheiratet.Frau A betreut das jetzt 3-jährige Kind.Nach der Ehescheidung vertritt Herr A die Auffassung, Frau A könne ihren Bedarf durch eigene Berufstätigkeit abdecken.Frau A verweist auf die notwendige Kindesbetreuung.

Der Betreuungsunterhaltsanspruch

alternativ:Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.

Page 38: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

38

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Anspruch der Frau A

§ 1570 BGBFrage:Ist die Betreuung des Kindes notwendig ?

Heutige Rechtsauffassung:AltersphasenmodellBGH FamRZ 1999, 372

Intention der Neuregelung:Prüfung im konkreten Einzelfall

Page 39: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

39

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Realisierung Grundgedanke des § 1569Ergänzung durch § 1570

Prüfung Besteht für dieses Kind ein Betreuungsbedarf ?Muss er durch einen Elternteil abgedeckt werden ?Gibt es andere Möglichkeiten der Betreuung ?

Page 40: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

40

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Neu

§ 1570(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Page 41: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

41

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Page 42: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

42

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die 3 „Ansprüche“ aus § 1570 BGB

„Basisunterhalt“ bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes

BilligkeitsergänzungNr. 1 . „kindbezogen“

Belange des KindesMöglichkeiten der Betreuung

BilligkeitsergänzungNr. 2. „ehebezogen“

Gestaltung der BetreuungRollenverteilungDauer der Ehe

Page 43: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

43

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Alternativ:

Neu

§ 1615 l.IISoweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weilsie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs.1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Page 44: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

44

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Page 45: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

45

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Beschlüsse des Bundesverfasungsgerichts28.2.2007 (FamRZ 2007,965)22.6.2007 (FamRZ 2007,1531)

1. Die Unterhaltansprüche der § 1615 l.II sowie § 1570 dienen ausschließlich dem Kindeswohl

2. Da beide Tatbestände das identische Regelungsziel verfolgen, dürfen sie nicht unterschiedlich ausgestaltet sein.

(vgl. Schwab FamRZ 2007, 1057 ff)

Page 46: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

46

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Ziele

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den gleichen Grundsätzen:

•keine Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung•notwendig bis zum 3. Lebensjahr (mindestens)

Zeitliche Verlängerung ist gerechtfertigt, wenn dies der Billigkeit entspricht

Geschützt werden sollen ausschließlich die Belange des Kindes

Page 47: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

47

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die 3 „Ansprüche“ aus § 1615 l.II BGB

„Basisunterhalt“

BilligkeitsergänzungNr. 1 . „kindbezogen“

BilligkeitsergänzungNr. 2. „sonstiges“

bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes

Belange des KindesMöglichkeiten der Betreuung

„insbesondere“Bestehen einer Lebensgem.Sonstige Vertrauenstatb.

Page 48: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

48

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Verbleibende Unterschiede- § 1615. l BGBVerwirkung § 1611 BGB

Zulässigkeit von Vereinbarungen (§ 1614)

Erlöschen beim Tod des Verpflichteten ?Nicht beim „kindbezogenen“ AnspruchBeim Billigkeitsanspruch ?

Unterschiedlicher Unterhaltsmaßstab

Keine Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gem. § 10.I EStG

Page 49: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

49

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

§ 1574

1. Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemesseneErwerbstätigkeit auszuüben.

2.Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenenEhegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nachden ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere dieDauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Page 50: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

50

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

FallFrau A war vor der Ehe ohne Berufsausbildungals Reinigungskraft tätig.Sie heiratet einen Arzt.Während der Ehe betreut sie 3 gemeinsame Kinder.Nach 20 jähriger Ehe folgt die Scheidung.

Die Neuregelung des § 1574 sieht als „angemessen“grundsätzlich frühere Tätigkeiten und die „ehelichen Lebensverhältnisse“ nur noch als Korrektiv Hier:A kann zunächst auf ihre frühere Tätigkeit verwiesen werden.Greift das Korrektiv der ehelichen Lebensverhältnisse ?

Page 51: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

51

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Kriterien der Angemessenheit

1. die Ausbildung2. die Fähigkeiten3. eine frühere Tätigkeit4. das Lebensalter5. die Gesundheit

KorrektivAusnahme:Unbilligkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Indiz:Ausübung einer früheren Tätigkeit während der Ehe stellt ein Indiz für die „Angemessenheit“ dar.(vgl bereits jetzt: BGH FamRZ 05, 23 ff)

Page 52: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

52

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Maß des Unterhalts

§ 1578.I.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichenLebensverhältnissen.Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Page 53: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

53

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die Billigkeitskontrolle

§ 1578 b.I.

§ 1578 b.II

§ 1579

Page 54: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

54

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Neuregelung des Unterhalsmaßstabs

§ 1578.I. b

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichenLebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchsauch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenenUnterhalt zu sorgen.Solche Nachteile können sich vor allem aus der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus derDauer der Ehe ergeben.

Page 55: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

55

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Zeitliche Begrenzung

§ 1578b.II.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines demBerechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichenKindes unbillig wäre.

Page 56: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

56

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

FallDie Ehe der A wird nach 20 Jahren geschieden.Aus der Ehe ist ein jetzt 18 jähriger Sohn hervorgegangen. Frau A war Bankkauffrau; während der Ehezeit hat sieihren Beruf nicht ausgeübt, sondern sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet.Herr A ist im Vorstand einer Bank tätig.Frau A geht zur Zeit keiner Arbeit nach.Herr A glaubt, Unterhalt nicht mehr zahlen zu müssen.Den ihr zu zu billigenden Unterhaltsbedarf könne Frau Aaus eigener Kraft aufbringen.

Page 57: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

57

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Grundsätze

Maß des Unterhalts Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578.I.)Herabsetzung gem. § 1578 b.I.

Dauer der Unterhaltsverpflichtung lebenslang, unbegrenzt

begrenzbar gem. § 1578 b.II

Umfang der Begrenzung Die Begrenzungsmöglichkeit

gilt für alle Unterhaltstatbestände

Page 58: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

58

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Tatbestandliche Voraussetzungen

1.Bestehen eines vollen Unterhaltsanspruchs2.Unbilligkeit einer lebenslangen vollen Verpflichtung

Prüfungskriterien:bestehender ehebedingter NachteilGrundsatz fortwirkender Solidarität (Krankheit)

Dauer der Ehegeschaffene Vertrauenstatbestände

Page 59: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

59

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Falllösung

Anspruch aus § 1573.I wohl nicht, da sie einer Berufstätigkeit nachgehen muss

Anspruch aus § 1573.II,1578.I.1

Unbilligkeit fortbestehenderAnknüpfung an die ehelichenLebensverhältnisse ?

Page 60: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

60

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die Unbilligkeit ist im Verhältnis zur Herabsetzbarkeit auf einen ErsatzmaßstabBefristung des Anspruchs zu prüfen

Prüfungsreihenfolge demnach

1. Ist eine „Abkehr“ vom Maß der ehelichen Lebensverhältnisse überhaupt zu rechtfertigen ?2. Auf welches Maß kann ich den Unterhalt „herabsetzen“ - „Ersatzmaßstab“3. Kann der so bemessene Unterhalt befristet werden und ist die Frist evtl. schon abgelaufen ?

Page 61: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

61

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Herabsetzung des Unterhaltsmaß

Dann nicht, wenn Kindesbelange entgegen stehen. (Kinderschutzklausel)Dann nicht, wenn ehebedingte Nachteile fortbestehen.

Kinderschutzklausel Beschränkung des Anspruchsaus § 1570 ist selten möglich

ehebedingte Nachteile

Sie bestehen noch fort und Lassen es unzumutbar Erscheinen, den Partnerauf einen „Ersatzmaßstab“zu verweisen

Page 62: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

62

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Konkretisierung „ehebedingter Nachteile“Im § 1578 b.I.3

Dauer der Pflege/ Erziehung gemeinschaftlicher Kinder

Gestaltung der Haushaltsführung/ Erwerbstätigkeit

Dauer der Ehe

„Steht die Unbilligkeit fest, besteht kein Ermessensspielraum;Der Unterhaltsanspruch muss hinsichtlich der Höhe und/ oderder Dauer begrenzt werden.“

Page 63: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

63

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Fall

Dauer der Ehe

20 Jahre und damit „lang“die Dauer der Ehe ist jedoch nicht isoliert ein Nachteil (BGH FamRZ 2007, 200)

Vertrauen in Beibehaltung des Standards

Grundsätzlich als Kriterium beachtenswertIst der hierdurch verursachte Nachteil objektivierbar ?

Page 64: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

64

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Fall

Frau A war bei Eheschließung herzkrank. Während der Ehezeit übte sie einen Beruf infolge der Krankheit nicht aus.Gemeinsame Kinder waren nicht vorhanden.Nach 10 jähriger Ehe trennten sich die Eheleute und lassen sich schließlich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden.

Herr A verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4 000.--€. Frau A ist zwischenzeitlich arbeitsunfähig krank.Eine Rente erhält sie nicht.

Page 65: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

65

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Unterhaltsansprüche der Frau A

Anspruch aus § 1572 BGB

Begrenzbar ?

Ehebedingter Nachteil (-)Aber: nacheheliche Solidaritätbeeinflusst durch die Dauer der Ehe hier: 10 Jahre ??

Page 66: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

66

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Dauer der Ehe

§ 1579 Nr.1 2.HS

... dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung einesgemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangenkann.

Verwirkung von Ehegattenunterhaltsansprüchen

Page 67: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

67

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Bedeutung

bisher: auszugehen von der tatsächlichen Ehezeit dann: Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen gemeinsamer Kinder (BVerfG FamRZ 1992, 1283)demgemäß: nur klarstellende Regelung

aber ergänzender Regelungsbedarf überall, wo auf die Dauer der Ehe abgestellt wird.

Page 68: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

68

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

§ 1579. Nr.2

der Berechtige in einer verfestigten Lebensgemeinschaftlebt.

Neue Lebensgemeinschaft

Page 69: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

69

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Relevanz

Aufnahme eines objektiven Merkmalsbessere Hinweisfunktion für einen „Laien“

Aber: keine Antwort auf die Frage:Was ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft ?Liegt eine „grobe Unbilligkeit“ auch vor, wenn noch eine ehebedingte Bedürftigkeit vorhanden ist ? (vgl. Büttner FamRZ 2007, 773 ff)

Page 70: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

70

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Rangfolge (70-78)

§ 1609 (ergänzend: § 1582) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist derUnterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder iSd § 1603.II.22. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei einer Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind Nachteile im Sinne des § 1578 b.I.2,3 zu berücksichtigen. 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nr. 2 fallen4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge6. Eltern7. Weitere Verwandte der aufsteigende Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Page 71: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

71

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Fall

Die Eheleute A lassen sich nach 20 – jähriger Ehe scheiden.Aus der Ehe sind die Kinder K1 bis K3 im Alter von 19, 17 und 16 Jahren hervorgegangen.Frau A hat sich allein der Kinderbetreuung gewidmet.Herr A heiratet erneut. Mit seiner neuen Ehefrau hat er-a) kein Kind-b) ein weiteres Kind im Alter von jetzt 1 Jahr.Herr A verdient 1800.--€ netto bereinigt.alternativ:Die Ehe wurde bereits nach 5 Jahren geschieden.

Page 72: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

72

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die einzelnen Bedarfsbeträge der Unterhaltsberechtigten

K1 : 409.--€K2 : 288,--€K3 : 288.--€EU1: 770.--€EU2: 560.--€Gesamt 2315.--€

Verteilungsmasse:800.--€/ bzw. 900.--€Wenn nur K2 und K3 privilegiert sind verbleibtein Restbetrag zugunsten von E 1 und / oder E 2.oder K1

§ 1612a gilt nur fürminderjährige Kinder

Page 73: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

73

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Rang zwischen K1, E1 und E2

E 1 und E 2 gehen dem K1 vor.

E1 ist der E2 vorrangig. Ob E 1 noch einen Betreuungsunterhaltsanspruchhat, ist zweifelhaft. Die Ehe war jedoch von langer Dauer.

Ist aus der neuen Ehe noch ein Kind hervorgegangen,so ist zunächst K4 vorrangig.

War die Ehe nicht von langer Dauer ginge die 2. der 1. Frauvor.

Page 74: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

74

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Fall

M verfügt über ein Nettoeinkommen von 2 000.--€.Er hat aus geschiedener Ehe (22 Jahre Ehezeit) ein -20 jähriges Kind (K1). K 1 studiert.-16 – jähriges Kind (K2). K2 ist SchülerSeine geschiedene Ehefrau (EF) ist arbeitsunfähig.Aus einer sehr gelegentlichen „Bekanntschaft“ mit Fhat er ein weiteres 2 Jahre altes Kind.F betreut das Kind und hat kein eigenes Einkommen.Sie erzielte zuvor ein Gehalt von 1300.--€.Alle Berechtigten machen Unterhaltsansprüche geltend.

Page 75: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

75

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die einzelnen Unterhaltsansprüche und Einsatzbeträge

K1 : 640.--€ - 154.--€

K2 : 365.--€ - 77.--€

EF : 770.--€

K3 : 279.--€ - 77.--€

F : 1300.--€

Es liegt ein Mangelfall vor-

K1: 640.--€

K2: 369.--€

EF: 770.--€

K3: 259.--€

F :1300.--€

nach heutigem Recht nach dem Übergangsrecht

Page 76: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

76

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Rangverhältnisse im Mangelfall

Heute Neuregelung

Im 1. Rang:K2, K3 und EF: §§ 1609,1603

Im 2. Rang:F : § 1615 l.III

Im 3. RangK1

Im 1. Rang:K2, K3 § 1609 Nr.1

Im 2. Rang:F und EF gleichrangig (§ 1609 Nr.2)Im 3. Rang:K 1 § 1609 Nr. 4

K2: 292.—K3: 182.-- EF: 550.--

K2: 288.—K3: 202.—

EF: 190.-- F: 320.--

Page 77: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

77

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Fall

Die Ehe des Herrn A wird nach 5 Jahren geschieden.Bereits 1 Jahr später heiratet er neu. Die 2.Ehe wird bereits 4 Jahre später geschieden.Heute lebt Herr A mit seiner Freundin F zusammen, mit der erein 2 – jähriges Kind hat.Aus der ersten Ehe ist ein heute 16 Jahre altes Kind hervorgegangen, aus der zweiten Ehe ein jetzt 9 und 7 jähriges Kind.Die erste Ehefrau erhielt bislang Unterhalt. A meint, sie könne jetzt ihren Bedarf selbst abdecken, im übrigen habe er keine ausreichenden Mittel.Er verdient monatlich 2 500.--€.

Page 78: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

78

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Es liegt ein Mangelfall vor.

1. Rang K1 – K 4§ 1609.Nr.1

2. Rang E 2 und F § 1609. Nr. 2

Anspruch der E 1 ?

§ 1609 Nr.2:§ 1570 BGB (-)lange Ehezeit (-)vgl. § 1579.Nr 1 nF

Page 79: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

79

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Problembereiche

Fällt der „Ergänzungsunterhalt“gem. §§ 1570, 1615 l unter § 1609.Nr. 2 BGB ? m.E.(+), weil es sich um

einen einheitlichen Anspruchhandelt.

Was sind Nachteile iSd § 1578 b.I.2/3 ?

nicht nur Dauer der EheZeit und Intensität der KinderbetreuungGestaltung der EheHaushaltsführung etc.

Page 80: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

80

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Die versteckte Steuererhöhung

Fall:Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €.Unterhaltsberechtigt sind -die Ehefrau-die Kinder 5 und 12 Jahre

Page 81: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

81

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Mangelfallberechnung

Heute

K1: 273,--€K2: 389,--€EU: 770.--€

1 432.--€

SB: 1000.--€/ 900.--€Masse: 400.--€/ 500.--€

K1: 118.--€K2: 167.--€EU: 215.- €

Steuervorteil: ca.112,27--€

Neuregelung

Vorrangiger Kindesunterhalt:K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€

Verbleibender EU: 10.--€

Steuervorteil: 0,--€

Page 82: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

82

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei . Notar

Form von Scheidungsvereinbarungen

§ 1378.III.2§ 1587 o§ 1585 c§ 1 HausratsVO

Notarielle Beurkundung

Keine gesetzliche Form

Vereinbarungen

Page 83: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

83

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

§ 1585 c

Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellenBeurkundung.

§ 127 a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendungdie in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Page 84: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

84

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Ziel

Auch eine Vereinbarung, die nicht einen Vergleich darstellt, soll zu gerichtlichem Protokoll wirksam erklärt werden können.

Kritik

Nicht von dem Formzwang erfasst sind Vereinbarungen über den Unterhalt des § 1615 l BGB.

Page 85: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

85

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Regelungsbedarf

Der Ehevertrag verlässt die Rolle des „Verzichtsvertrages“.Durch ihn müssen Rechte begründet werden.

Regelungen im einzelnen:RollenverteilungLebensstandardArt der Kinderbetreuungsonstige Vertrauenstatbestände

Page 86: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

86

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Übergangsrecht

§ 35.Nr. 1/ 2 EGZPO

§ 35.Nr. 3

Page 87: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

87

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Grundgedanke anwendbar auf alle „neuen“ Ansprüche anwendbar auch auf „Altfälle“

Begründung Rechtssicherheit durch „einheitliches“RechtAufgabe „ungerechter“ Ergebnisse

Page 88: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

88

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Anpassung aller Titel

Regelungen 1. gerichtliche Entscheidungen2. andere vollstreckbare Titel3. nicht titulierte Regelungen

wesentliche Änderung durchdas neue Recht

1. Wesentlichkeit iSd § 323 ZPO2. Gesamtschau3. tatsächliche Veränderungen sind nicht notwendig

Zumutbarkeitder Abänderung

1. schützenswertes Vertrauen2. auf beiden „Seiten“3. Einzelfallgerechtigkeit

Page 89: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

89

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Erwähnte Fälle der „Unzumutbarkeit“

Unterhaltsregelung ist Teil einer Gesamtregelung

Auswirkungen auf andere Unterhaltsverhältnisse

Wegfall des Ehegattenbetrageszugunsten der Kinder im Mangelfall

evtl. ist eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig

Page 90: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

90

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Auswirkungen des „Übergangs“ auf Vereinbarungenund Vorsorge hierfür

Auswirkungen: neues Recht ist auf bereits bestehende Vereinbarungen anzuwendenist die Vereinbarung vor Inkrafttreten getroffen, so können sich die Parteien nur dann auf das neue Recht berufen, wenn

dies zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen würdedie Änderung dem Betroffenen zumutbar ist.

Page 91: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

91

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Vorsorgemöglichkeiten

Ausschluss einer Abänderung

Die Parteien sind einig darüber, dass die getroffene Vereinbarung nicht abgeändert werden soll,wenn das Unterhaltsrecht gesetzlich neu geregelt wird.Sie verzichten auf entsprechende Abänderungsrechte sowiedarauf, sich auf Übergangsbestimmungen zu berufen. Sie nehmen die wechselseitigen Verzichtserklärungen hiermit an.

Page 92: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

92

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Vorbehaltlose Abänderbarkeit

Die Parteien sind einig darüber, dass diese Vereinbarung abgeändert werden kann, sobald das Unterhaltsrecht gesetzlich neu geregelt ist.Es sollen dann uneingeschränkt die Bestimmungendes neuen Rechts gelten, ohne Einschränkungen eines Übergangsrechts.

Page 93: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

93

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Prozessuale Fragen

Ist der Unterhaltsanspruch aus §§ 1570, 1615 l.II BGBIm Tenor der Entscheidung zu befristen ?

m.E. (+)wenn nicht die Prognose eines weitergehendenBilligkeitsunterhalts im Zeitpunkt der Entscheidungbereits möglich ist.

Page 94: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

94

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Prozessuale Fragen

Im Zeitpunkt der ersten Entscheidung gehen beideParteien davon aus, dass die Voraussetzungen einer Befristung nicht vorliegen.Eine Befristung komme noch nicht in Betracht.Nach weiteren 7 Jahren aber ist Herr A der Auffassung.nun müsse befristet werden.

Was kann er tun ?

Page 95: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

95

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Vollstreckungsgegenklage Die Begrenzung ist keine rechtsvernichtende Einwendung(BGH FamRZ 2000, 1499)

Abänderungsklage Grundsätzlich (+)Vorauss.:die tatsächlichenVoraussetzungen sind erst nach Schluss der mündlichenVerhandlung des Vorprozesses entstanden.

Page 96: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

96

Schwackenberg & PartnerAnwaltskanzlei & Notar

Prozessuales

Darlegungs- und Beweislast

Es handelt sich um eine den Anspruch einschränkende Bestimmung

Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.

Der Einwand der Begrenzung muss bereits bei der Erstentscheidung zum Unterhalt geltend gemacht werden. (BGH FamRZ 2001, 905; 2004, 1357 ff)

Page 97: Schwackenberg  & Partner Anwaltskanzlei &  Notar

97