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Vorsorge mit dem DOCUPASS

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Man hilft den Menschen nicht,

wenn man für sie tut, was sie selbst

tun können.

Abraham Lincoln

Vorsorge

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Neues Erwachsenenschutzrecht

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Neues Erwachsenenschutzrecht• Inkrafttreten: 1.1.2013 • Änderungen im ZGB, Abschnitt

«Erwachsenenschutz»:• 5 Reformziele: Selbstbestimmungsrecht und gesetzliche

Verankerung des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung

Solidarität in der Familie Mehr Schutz für Heimbewohner/innen Professionalisierung der Fachbehörden Neue Terminologie (Erwachsenenschutz) und

Massgeschneiderte behördliche Massnahmen

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EhepartnerIn und eingetragene PartnerVertretungsrecht für: • Personensorge• Rechtshandlungen für Unterhaltsbedarf• Verwaltung von Einkommen und Vermögen• Zu erledigende Post öffnen

Kein Vertretungsrecht für:Weiterreichende Handlungen (Hausverkauf) Höchstpersönliche Rechte (Scheidung einreichen)

Urkunde über die Befugnisse vom KESB

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Verlust der Urteilsfähigkeit

Bedeutet:- Nicht mehr vernunftgemäss Denken

können - Nicht mehr vernunftgemäss handeln

können

• Muss vom Arzt bestätigt werden• Möglich ist Urteilsunfähigkeit für ein

bestimmtes Geschäft oder in einem bestimmten Zeitabschnitt

• Muss immer an einer bestimmten Handlung gemessen werden.

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Vorsorgedokumente

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Vorsorgeauftrag 360 ff. ZGBGRUNDSATZ:• Im Vorsorgeauftrag werden

Vertretungspersonen für bestimmte Bereiche festgelegt.

GÜLTIGKEIT VORSORGEVOLLMACHTEN (bisher):• Vor 1.1.2013 erteilte Vorsorgevollmachten

bleiben gültig.• Ab 1.1.2013 gelten die Formvorschriften des

Vorsorgeauftrages. Vorsorgevollmachten, die ihnen nicht entsprechen, erlangen keine Gültigkeit.

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VorsorgeauftragNatürliche Person(en) einsetzen Art 360 ZGB • Es kann eine Vertretung ernannt werden, für

einen bestimmten Bereich oder umfassend für alle drei Bereiche.

Juristische Person(en) einsetzen Art 360 ZGB • Vereine, Stiftungen, Gesellschaften etc. können

als Vertretung eingesetzt werden.

FORMVORSCHRIFTEN (analog Testament):• Komplette Handschriftlichkeit oder öffentliche

Beurkundung

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Vorsorgeauftrag

PERSONENSORGE:Teilhabe am gesellschaftlichen LebenVorkehrungen / Weisungen zu Pflege und

BetreuungVERMÖGENSSORGE:

finanzielle Angelegenheiten besorgenVerwaltung Vermögen und Einkünfte

RECHTSVERKEHR:Vertragswesen, Vertretung

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Was gehört in den Vorsorgeauftrag?

• Wen beauftrage ich? (Name und Adresse)• Will ich eine Stellvertretung ernennen?• Die Aufgaben?

- Personensorge (evt. für Patientenverfügung)- Vermögenssorge- Rechtsverkehr

• Werteerklärung• Entschädigung

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VorsorgeauftragRegistrieren

• Beim Zivilstandsamt • Persönlich vorbeigehen • Registrieren lassen • Hinterlegungsort angeben• Kosten: Fr. 75.--

Ergänzungen, Widerruf, Ersatz• Jederzeit möglich

Aufbewahren• In der Wohnung, beim Notar, Kopie an

VP

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www.evita.chElektronische Hinterlegung

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Der Vorsorgeauftrag tritt in KraftAufgabe der Erwachsenenschutzbehörde Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft diese (Art 363 ZGB) ob1. Dieser gültig errichtet worden ist;2. Die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit

eingetreten ist;3. Die beauftragte Person für ihre Aufgabe

geeignet ist;4. Weitere Massnahmen des

Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

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Patientenverfügung• Damit im Ernstfall alles geregelt ist…

Art.372 ZGB

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Vertretungsberechtigte Personen Art. 378 ZGB

1. Die in der Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

2. Der Beistand, die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen

3. Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in im gemeinsamen Haushalt

4. Die Person, die im gleichen Haushalt lebt (regelmässig und persönlich Beistand leistet)

5. Die Nachkommen (regelmässig und persönlich Beistand leisten)

6. Die Eltern (regelmässig und persönlich Beistand leisten)7. Die Geschwister (regelmässig und persönlich Beistand

leisten)

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Patientenverfügung 370 ff.ZGBVorbemerkungen: Jede ärztliche Behandlung erfordert die konkrete Einwilligung des aufgeklärten und urteilsfähigen Patienten. Dies bedeutet:

• Eingriffe ohne Aufklärung sind widerrechtlich

• Eingriffe ohne Einwilligung sind widerrechtlich

Weil urteilsunfähige Personen nicht einwilligen können, braucht es für sie eine «Ersatzlösung» Entweder

• Eine Patientenverfügung• Eine Personenvertretung

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Patientenverfügung 370 ff. ZGBGRUNDSATZ: • In der PV sind Informationen enthalten, die für

Ärzte, Ärztinnen und medizinisches Personal wichtig sind.

INHALT:• Anordnungen zu medizinischen Behandlungen• Vertretung in medizinischen Angelegenheiten• Patientengeheimnis• Sterbebegleitung, Sterbeort• Organspende • Werteerklärung, Aktualisierungsseite

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Anordnung zu medizinischen Massnahmen

• Künstliche Beatmung• Reanimation• Künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr. • Sauerstoffzufuhr• Medikation, • Transfusion• Dialyse

Beratung durch Hausarzt!

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Meine persönliche Werthaltung

• Was soll erreicht, was soll vermieden werden?• Wie wichtig ist für mich Lebensdauer?• Was bedeutet für mich Lebensqualität?• Mit welchen Einschränkungen kann ich leben,

mit welchen nicht?• Erfahrungen Krankheit, Sterben, Tod und wie

haben mich diese geprägt?• Persönliche, religiöse und spirituelle

Überzeugung

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Verfassen einer Patientenverfügung• Angabe zu Ihrer Identität (Name,

Geburtsdatum) • Formulare können benützt werden• Ihr Wille muss klar ersichtlich sein• Mit einem Datum versehen• Unterschreiben

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Registrieren

Versicherungs-Ausweis Krankenkasse

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Aufbewahren

• Beim Hausarzt• In der Wohnung• Im Pflegeheim• Bei Familienangehörigen

• Ausweis auf sich tragen

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ÜberprüfenÜberprüfung:

• Alle zwei Jahre empfohlen (Mit Unterschrift bestätigen)

• Wenn sich die gesundheitliche Situation verändert

Widerruf, Ergänzung und Ersatz:• Jederzeit möglich

Information:• Vertretungsperson• Familienangehörige, Hausarzt, Heim etc.

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Persönliche Beratung

Kostenlose Beratungfür Menschen ab 60 Jahre

Termin vereinbaren, Tel. 031 359 03 03

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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!