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Kontakt und weitere Informationen unter: www.boemke-partner.de Kontakt und weitere Informationen unter: www.boemke-partner.de Seminar zum Thema „Antikorruption“ Referent: Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig Kooperationspartner der Boemke und Partner Rechtsanwälte, Leipzig Veranstalter: Universitätsklinikum Jena

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Seminar zum Thema „Antikorruption“

Referent: Prof. Dr. Hendrik Schneider, Universität Leipzig

Kooperationspartner der Boemke und Partner

Rechtsanwälte, Leipzig

Veranstalter: Universitätsklinikum Jena

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Das Problem:

Ziel des heutigen Seminars:

Über die strafrechtlichen Grundlagen des Korruptions-strafrechts sowie über Präventionsmöglichkeiten zu informieren.

• Z. Zt. sind ca. 3.000 Verfahren gegen Krankenhausärzte wegen Korruption anhängig = Größter Ermittlungskomplex seit dem „Herzklappenskandal“

• Politische Grundhaltung: No more easy money –just hard times

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• Ermittlungen beginnen auf der Geberseite, Bsp.: Durchsuchung bei Bristol-Myers Squibb GmbH

• Zuwendung (ein Essen, eine Abendveranstaltung) ohne Gegenleistunggenügt

• Ermittlungen sind heimlich

• Der Verwaltung wird gedroht: „Vorsorglich weise ich darauf hin, dass … die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden kann …, dass sie sich der Gefahr der Strafvereitelung aussetzen…“

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Wann und wie wird ermittelt?

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Wann geht die StA vom Vorliegen eines Verdachts aus?

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„Eine Firma aus dem Pharma- und Medizinbereich hat nichts zu verschenken , sondern ist auf Gewinnerzielung angelegt. … Daraus folgt, dass das Unternehmen für jede Zuwendung eine Gegenleistung haben will. Deshalb geht die Staatsanwaltschaft … von folgendem aus: Wenn für eine Zuwendung eines Unternehmens keine Gegenleistung des Arztes erbracht wird, besteht der Verdacht, dass die Zuwendung für die Bestellung von Produkten dieses Unternehmens erfolgt. In diesem Fall leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein.“

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Fast jeder kann also mit einem Ermittlungsverfahren

überzogen werden!

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� Trotz hoher Risiken ist das Risiko-bewusstsein noch unterentwickelt.

� Das Thema Compliance ist im Gesundheitswesen noch nicht angekommen!

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Ist-Zustand

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Ist-Zustand

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Ist-Zustand

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Agenda des heutigen Seminars

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder

§ 3 Compliance und Prävention

§ 4 Ertragssicherung

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§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Amtsträger im Sinne des Strafrechtes sind:

• verbeamtete Ärzte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB)

• alle angestellten Ärzte, Pflegekräfte und sonstigen

Mitarbeiter in Universitätskliniken, Kreis-, Bezirks-

oder

städtischen Krankenhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 2c

StGB)

• Neuerdings geht die Rechtsprechung davon aus, der

niedergelassene Arzt sei Amtsträger oder jedenfalls

„Beauftragter der Krankenkasse“

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Struktur der Korruptionsdelikte

Vorteilsnehmer Vorteilsgeber

§ 331 StGB

Vorteilsannahme für die

Dienstausübung oder eine

pflichtgemäße Diensthandlung

§ 332 StGB

Vorteilsannahme für eine

pflichtwidrige Diensthandlung

§ 333 StGB

Vorteilsgewährung für die

Dienstausübung oder eine

pflichtgemäße Diensthandlung

§ 334 StGB

Vorteilsgewährung für eine

pflichtwidrige Diensthandlung

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Wortlaut des § 331 Abs. 1 StGB:

„Ein Amtsträger …, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“

Abs. 3: „Die Tat ist nicht strafbar, wenn … die zuständige Behörde die Annahme … genehmigt.“

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§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Bezogen auf die Mitarbeiter in KH im Eigentum der öffentlichen Hand

Ein Arzt …, der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Klinik einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es sei denn, die Annahme des Vorteils wird durch die Geschäftsführung genehmigt.

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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ggf. auch § 332, 335 StGB

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In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach §332 mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht …

Wertgrenze: 10.000 €

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Der Straftatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB

a. Der Begriff des Vorteils

b. Die Tathandlungen

c. Der Begriff der Dienstausübung

d. Die Genehmigung gemäß § 331 Abs. 3 StGB

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Drittvorteile

• Ehefrau

• Ein e.V.

• Eine Fachgesellschaft

• Eine GmbH

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§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Kooperationsverträge über

� Wissenschaftliche Vorträge� NIS/AWB� Das Sponsoring von Veranstaltungen

− Die Finanzierung einer Kongressteilnahme

− Die Finanzierung der Veranstaltung einer

Fachgesellschaft/eines e.V.

sind nach der Rechtsprechung unter den Vorteils-begriff zu subsumieren.

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Die Unrechts- oder Parallelvereinbarung

Für die Vertragsgestaltung ist mithin maßgeblich, dass• Kein Indiz für eine Unrechts- oder

Parallelvereinbarung geschaffen wird• Und die rechtfertigende Wirkung der

Dienstherrengenehmigung eintritt• Schaffen Sie also Gegenindizien bereits durch die

Vertragsgestaltung

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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Rechtsfolgen im Fall einer Verurteilung

• Freiheitsstrafe, gegebenenfalls zur Bewährung

• Geldstrafe, in Tagessätzen je nach Nettoeinkommen an einem Tag und maximal 5.000,00 €

• bei verbeamteten Ärzten evtl. beamtenrechtliche Folgen

• zur Abschöpfung des Gewinns: Institut des Verfalls (§§ 73ff. StGB)

• gegen das Krankenhaus eine Geldbuße (§ 30 OwiG )

• Eintragung natürlicher und juristischer Personen in ein Korruptionsregister

§ 1 Die rechtlichen Grundlagen

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§§§§ 2 Einzelne Kooperationsfelder

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1. Drittmittelforschung

2. Finanzierung von Fortbildungs-veranstaltungen und Kongressen

3. Nebentätigkeiten

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1. Drittmittelforschung

a. Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Der Fall (BGHSt 47, 295ff.):

Der Arzt (Univ.-Prof.) hatte von einer Firma für medizintechnische Produkte umsatzabhängige Zuwendungen erhalten.

Die auf das Konto eines Fördervereins („Freunde und Förderer der Herzchirurgie H.“) überwiesenen Mittel wurden für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie zur Gerätebeschaffung und –wartung verwandt.

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

a. Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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Der Begriff des Vorteils(nach der Grundsatzentscheidung von 2002):

„Unter einem Vorteil … ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage

objektiv verbessert.“

„ein persönlicher Vorteil“ kann auch dann gegeben sein, „wenn er dem Begünstigten

nur mittelbar zugute kommt“

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

a. Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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Begründung der „einschränkenden Auslegung“ des BGH:

„Da dort, wo Produktlieferanten Forschung und Lehre durchZuwendungen fördern, oft die Höhe der Förderung auch vonUmfang und Intensität der geschäftlichen Beziehung zumZuwendungsempfänger abhängt, (...), kann sich für denHochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung solcher Mittelangehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewehrten Verbotder Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und diehochschulrechtlich verankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbungsind deshalb in einen Einklang zu bringen (...). Voraussetzung füreine solche Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahmeist aber, dass es sich bei den einzuwerbenden Drittmitteln nichtnur der Sache nach um Fördermittel für Forschung und Lehrehandelt, sondern dass diese auch dem im Drittmittelrechtvorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige undGenehmigung).“

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

a. Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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Für die korruptionsfreie Kooperation im Bereich der Drittmittelforschung bedeutet dies:

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Drittmittelforschung sollte grundsätzlich nicht über die Konten von Fördervereinen

abgewickelt werden, sondern über ein

Drittmittelkonto der Hochschulverwaltung.

Drittmittelfinanzierte Forschung darf auch als

Nebentätigkeit durchgeführt werden.

Im Universitätsklinikum Jena ist für die Drittmittelforschung der Hochschulmitglieder § 9 der “Richtlinie zur Vermeidung von

Korruption“ sowie der Erlass des TMWFK maßgeblich.

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

a. Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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b. Einzelfälle

„incentives“

-Dienstreisen aus Drittmitteln

-Arbeitsessen aus Drittmitteln

-Weihnachtsfeiern aus Drittmitteln

-Blumen und Präsente aus Drittmitteln

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

b. Einzelfälle

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Dienstreisen aus Drittmitteln

Grundsatz:

Sofern das Verfahren bei der Verwaltung der Drittmittel eingehalten wurde, können Dienstreisen, die einen Projektbezug aufweisen, unproblematisch über das Drittmittelkonto abgewickelt werden.

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

b. Einzelfälle

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Dienstreisen aus Drittmitteln

Einschränkung:

Zu beachten sind allerdings die Einschränkungen aus dem Kodex Medizinprodukte:

• Annehmlichkeiten müssen sich im Rahmen halten: kein Flug business-class, kein 5 Sterne Komfort

• Übernachtung nur für die Dauer des Aufenthalts + An-und Abreise

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

b. Einzelfälle

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Abendessen, Blumen usw.

Schwierigkeiten bestehen im Hinblick auf § 266 StGB (Untreue), wenn es sich um vom Zweck der Drittmittelvergabe nicht gedeckte Investition handelt.

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

b. Einzelfälle

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Nutzung von Einrichtungen des Dienstherrn im

Rahmen des Drittmittelprojekts

…sind ebenfalls im Hinblick auf § 266 StGB problematisch,

wenn der Projektleiter sie nicht mit der Klinik über das

Drittmittelkonto abrechnet. Dem Projektleiter obliegt

gegenüber der Klinik bzw. deren Träger eine

Vermögensbetreuungspflicht, die durch eine unberechtigte

Nutzung verletzt wird. Hierdurch entsteht der Klinik ein

Vermögensschaden in Höhe des regelmäßig für die Nutzung

anfallenden Entgelts.

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder1. Drittmittelforschung

b. Einzelfälle

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2. Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen

und Kongressen a. Passive Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen

„Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern vom

29.September 2000“

(Trennungsprinzip)

Trennung zwischen der Veranstaltungsteilnahme einerseits und etwaigen Umsatzgeschäften andererseits

(Genehmigungsprinzip)

Information des Dienstherren über Art und Inhalt der Veranstaltung, Genehmigung der Teilnahme an der Veranstaltung

(Transparenzprinzip)

Offenlegung aller Zuwendungen gegenüber dem Dienstherren

(Dokumentationsprinzip)

Dokumentation aller maßgeblichen Informationen über die Veranstaltung in schriftlicher Form

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder2. Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen

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b. Aktive Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

und Kongressen

• angemessene Hin- und Rückreisekosten zum/vom Veranstaltungsort (keine Erste-Klasse-Tickets mit der Ausnahme von Fahrten mit der Bahn)

• Übernachtungskosten für die Dauer der Veranstaltung zzgl. der An- und Abreisetage

• Bewirtung, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet und von untergeordneter Bedeutung bleibt

• Kosten für Unterhaltung, soweit diese in einem angemessenen Rahmen und von untergeordneter Bedeutung bleiben

• angemessenes Honorar

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder2. Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen

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3. Nebentätigkeiten

• Bei Nebentätigkeiten liegt der Vorteil bereits in dem Angebot des Auftraggebers

• Auf dieses hat er keinen Anspruch

• Es müssen aber zusätzliche Hinweise auf eine Unrechtsvereinbarung ersichtlich sein

• Es bedarf der Genehmigung – die arbeitsrechtl. Gen. (z.B. im Chefarzt-Dienstvertrag) genügt nicht.

§ 2 Einzelne Kooperationsfelder3. Nebentätigkeiten

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§ 3 Compliance und Prävention

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Prozess- und Kontrolldefizite

Taten aus Unkenntnis der Grenzen des

Strafrechts

Echte Wirtschafts-kriminalität

Prozesse kennen und optimieren-Überprüfung der Abläufe und Zuständigkeiten (Gespräche mit den Führungskräften, Aktenanalyse)-Sensibilisierung für die entsprechenden Risiken-Analyse der Dienstanweisungen und Ablaufschemata-Verbesserung/Aktualisierung der Dienstanweisungen-Schulungen

Normkenntnis herstellen-Konkretisierung des unberechenbaren Strafrechts durch hausinterne Richtlinien-Festlegung von Zuständigkeiten-Organisation durch Prozessdiagramme-Kontrolle durch Vorgangsevaluationen- Nachhaltigkeits-sicherung durch Schulung

Tatgelegenheiten reduzieren-Gatekeeping-Compliance Reporting bis zum Aufsichtsrat-GF auf Compliance festlegen-Steigerung des Entdeckungsrisikos durch whistle blowing-Mehraugenprinzip-Unabhängiger AK-Beauftragter

§ 3 Compliance und Prävention

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Whistle-Blowing:

= Hinweisgebersystem

• dient den Mitarbeitern zur anonymen Meldung eines möglichen Rechtsverstoßes

• wird das Hinweisgebersystem genutzt, so führt es zu einer Reduzierung von Tatgelegenheiten und somit auch zur Abschreckung potentieller Täter

• für Kliniken ist zunächst eine Risikoanalyse relevant, bevor ein solches System gewinnbringend eingeführt werden sollte

• Wenn (+): Externes Hinweisgebersystem empfehlenswert

§ 3 Compliance und Prävention

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Vier-Augen-Prinzip:

= Gegenkontrolle

• wichtige Entscheidungen und/ oder Arbeitsschritte sollten von mindestens 2 Personen durchgeführt werden

• kann ein wirksames Kontrollinstrument sein, wenn notwendige Rahmenbedingungen erfüllt sind und es nicht zum reinen Gegenzeichnen genutzt wird (qualifizierte Kontrolle)

• sollte schriftlich geregelt (Richtlinien) und turnusmäßig geprüft werden (Evaluation/Audit)

§ 3 Compliance und Prävention

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Genehmigungsprinzip:

• jegliche Kooperationsform bedarf einer Genehmigung durch die Geschäftsführung des Klinikums (Vorbereitung durch andere Mitarbeiter, z.B. Justiziar möglich)

• Ziel: Form der Verwirklichung des 4 Augen-Prinzips. Bei § 331 ff. StGB „Dienstherrengenehmigung“ ohnehin erf.

§ 3 Compliance und Prävention

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Dokumentationsprinzip:

• Vereinbarungen jeglicher Art schriftlich treffen

• betrifft alle Compliance relevanten Sachverhalte

• Aufbewahrung der Unterlagen unter Beachtung der zivil-und handelsrechtlichen Fristen und im Hinblick auf strafrechtliche Verjährungsfristen

• Ziel: erleichterte Möglichkeit des Nachvollziehens der Compliance relevanten Sachverhalte. Schriftliche Nachvollziehbarkeit steigert spürbar das Entdeckungs-und Überführungsrisiko.

§ 3 Compliance und Prävention

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Trennungsprinzip (insbes. bei Kooperation mit

Medprodukteindustrie):

• Zuwendungen sollen von etwaigen Umsatzgeschäften abgekoppelt werden, sonst besteht die Gefahr einer Unrechtsvereinbarung

• Problem: jedoch ist vollständige Abkopplung der Ärzte von Bestellprozessen im Klinikum weder sinnvoll noch möglich

• Lösung: Arzt kann im Rahmen der Behandlung Produkt als solches bestimmen, sollte jedoch nicht selbst den Hersteller festlegen/Verlagerung auf Gremien/Etablierung von Ordnungen, die Vorgänge nachvollziehbar machen

§ 3 Compliance und Prävention

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Äquivalenzprinzip:

• stellt sicher, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen

• Ziel: Verhinderung einer Umgehungsfinanzierung und der Tarnung einer Unrechtsbeziehung durch einen gegenseitigen Vertrag

• Konkrete Vorschläge zur Vergütung nach § 4 Abs. 3 des FS Arzneimittelindustrie-Kodex:

• „Die Vergütung (des Arztes) darf nur in Geld bestehen und muss zu der erbrachten Leistung in einem angemessen Verhältnis stehen.“

• Kriterium der Angemessenheit: Gebührenordnung für Ärzte; auch Vereinbarung angemessener Stundensätze möglich

• Gilt aber auch bei Mietverträgen mit niedergelassenen Ärzten und Nebentätigkeiten der GF

§ 3 Compliance und Prävention

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Äquivalenzprinzip

(achten Sie auf die Höhe der Vergütung):

Bei AWB:

• GOÄ-Nr. 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung 17,49 Euro (1-fach) bis 40,22 Euro (2,3-fach, max.3,5-fach)

• GOÄ-Nr. 85: Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand – ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je angefangene Stunde Arbeitszeit29,14 Euro (1-fach) bis 67,03 Euro (2,3-fach)

• GOÄ –Nr. 9: Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite 3,50 Euro

• GOÄ-Nr. 96: Schreibgebühr, je Kopie 0,17 Euro

§ 3 Compliance und Prävention

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Prozessoptimierung und Gestaltung

• Krankenhausinterne Richtlinien mit konkreten

Handlungsanweisungen (wer ist wofür zuständig/ Achtung ...normativer Overkill ist möglich)

- Welche RL werden benötigt?

- Welche Inhalte konkretisieren Gesetze richtig?

• Vertragsvordrucke und Antragsformulare

§ 3 Compliance und Prävention

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Sofern die genannten Prinzipien verwirklicht

werden sollen, muss das Unternehmen als

„Gesetzgeber“ auftreten

• Lob der Routine! Richtlinien stellen Bearbeitungsroutinen dar!

• Keine „Zweckprogramme“, sondern Konditionalprogramme.

• Keep it short and simple.

• Mitarbeiter einbeziehen.

• Arbeitsrecht beachten

§ 3 Compliance und Prävention

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Compliance Management

• Beschreibung der Kommunikationswege für das periodische oder anlassabhängige Compliance Reporting

• Festsetzung der Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Compliance Management Systems

§ 3 Compliance und Prävention

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Compliance Beauftragte

• angesiedelt auf der Ebene der Geschäftsleitung oder der ersten Berichtsebene darunter

• Aufgaben (abh. von Arbeitsvertrag/Stellenbeschreibung; nicht abschl.):

• Implementierung und Weiterentwicklung des Compliance Management Systems

• Schulung und Information der Mitarbeiter

• Beschaffung, Verwertung und Bewertung von compliance-relevanten Informationen

• Überwachung der Mitarbeiter im Hinblick auf die Compliance Vorgaben

• Aufdeckung und Meldung von Compliance Verstößen

• auch für die Grenzen der Überwachungs- und Handlungspflichten ist der Arbeitsvertrag maßgeblich (vgl. auch Urteil des BGH v. 17.07.2009)

§ 3 Compliance und Prävention

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Compliance Kultur

• umschreibt das Bewusstsein sämtlicher Mitarbeiter für die Verwirklichung der Compliance Ziele im Unternehmen

• Maßnahmen zur Förderung der Compliance Kultur:

− Einbeziehung der KH Leitung in das Compliance Management System

− „Tone from the Top“ (Bekenntnisse und Stellungnahmen der Vorgesetzen zu Compliance Themen im täglichen Umgang mit ihren Mitarbeitern)

− Anreizsysteme

− konsequente Umgang mit Non-Compliance

§ 3 Compliance und Prävention

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§ 4 Ertragssicherung

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Fall 1Chefarzt X nimmt an dem 10. Internationalen Kongress „Pediatrische Pulmologie“ in Versailles im Juni 2011 statt. Ein Hersteller von Inhalatoren Z spricht ihn auf der Konferenz an und drückt sein Interesse an einer weitergehende Kooperation aus. Einzelheiten werden im Restaurant „Au chien qui fume“ besprochen. Eine Speisekarte bekommt X nicht zu sehen, weil sein Gesprächspartner Weine und Speisen bestellt, die nicht auf der Karte stehen. X ist selbstverständlich eingeladen.

Im Rahmen der Kooperation soll er zunächst als externer Referent mit einem Honorar von 2.500,- auf einer von Z gesponserten Veranstaltung eines Berufsfachverbandes für Kinderheilkunde referieren.

Bestehen Bedenken gegen die Kooperation und die Vorgehensweise von Z?

§ 4 Ertragssicherung

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Fall 2Der im KH X, einer kommunalen GmbH arbeitende Dr. Y ist Präsident eines Vereins: „Verein zur Förderung der Pneumologie...“. Für die Jahrestagung wirbt er Sponsorengelder von Pharmaunternehmen ein. Die Verträge sehen eine Dienstherrengenehmigung vor, die ihm von der Justiziarin des Klinikums mit der Begründung verwehrt wird, der e.V. sei seine Privatsache.

Trifft die Rechtsauffassung der Justiziarin zu?

Worauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten?

Ändert sich etwas an der Rechtslage, wenn Y niedergelassener Vertragsarzt ist?

§ 4 Ertragssicherung

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Ergänzender Literaturhinweis

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Kontakt und weitere Informationen unter:www.boemke-partner.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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